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Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln

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Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Sie legt die Höchstgrenzen für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln fest, um die Gesundheit der Bürger der Europäischen Union (EU) einschließlich der empfindlichsten Bevölkerungsgruppen wie Kinder, ältere Menschen und Schwangere zu schützen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Anwendungsbereich

Die Verordnung regelt

  • Mykotoxine (Aflatoxine, Ochratoxin A, Fusarientoxine, Patulin und Citrin, Ergotalkaloide)
  • Metalle (Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganisches Zinn und Arsen)
  • 3-Chlor-1,2-propandiol (3-MCPD) und seine Fettsäureester und Glycidyl-Fettsäureester
  • Dioxine und polychlorierte Biphenyle (PCB)
  • polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
  • Melamin
  • Erucasäure, Blausäure, Tropanalkaloide, Pyrrolizidinalkaloide
  • Nitrate
  • Perchlorate.

Beschränkungen

Lebensmittel dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einen der im Anhang der Verordnung aufgeführten Kontaminanten in einer Menge enthalten, die den im Anhang festgelegten Höchstgehalt überschreitet. Die im Anhang angegebenen Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel sowie für zusammengesetzte, verarbeitete, getrocknete und verdünnte Lebensmittel.

Die Verordnung legt ferner die Höchstgehalte an Kontaminanten auf den niedrigsten vertretbaren Gehalt fest, der durch eine gute Herstellungspraxis oder gute landwirtschaftliche Praxis erreichbar ist, d. h. so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar - „as low as reasonably achievable“.

Verbot der Vermischung

  • Lebensmittel, bei denen die festgelegten Höchstgehalte eingehalten werden, dürfen nicht mit Lebensmitteln vermischt werden, die diese Höchstgehalte überschreiten.
  • Lebensmittel, die einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden, um den Kontaminationsgrad zu verringern, dürfen nicht mit Lebensmitteln vermischt werden, die für den direkten menschlichen Verzehr oder die Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind.

Kennzeichnung

  • Die Kennzeichnung von Erdnüssen, anderen Ölsaaten, Schalenfrüchten, Trockenfrüchten, Reis und Mais, die in den Handel gelangen und vor dem Verzehr sortiert oder nach einem anderen physikalischen Verfahren behandelt werden müssen, muss den Hinweis enthalten: „Das Erzeugnis muss vor seinem Verzehr oder vor seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung zur Reduzierung der Aflatoxinkontamination unterzogen werden“.
  • Die Kennzeichnung von vorverpackten Erdnüssen, anderen Ölsaaten, Ölsaaten- und Getreideerzeugnissen muss gemäß Richtlinie 2011/91/EU zur Rückverfolgbarkeit von vorverpackten Lebensmitteln (siehe Zusammenfassung) die Verwendung und den Code der Herstellungscharge enthalten.

Ausnahmen

  • Die vorliegende Verordnung ermöglicht bestimmten EU-Mitgliedstaaten eine Ausnahmeregelung zur Überschreitung der Werte für Dioxine und PCB für bestimmte Fischarten und Fischereierzeugnisse aus dem Ostseegebiet, die in ihrem Hoheitsgebiet zum Verzehr bestimmt sind. Die Verbraucher sind über die potenziellen Risiken für die Gesundheit der Verbraucher zu informieren.
  • Andere Ausnahmen wurden bestimmten Mitgliedstaaten in Bezug auf die PAK-Höchstgehalte in traditionell geräuchertem Fleisch und geräucherten Fleischerzeugnissen sowie traditionell geräuchertem Fisch und geräucherten Fischereierzeugnissen gewährt.

Tests

Die Mitgliedstaaten müssen den Gehalt an Kontaminanten in Lebensmitteln testen. Ihre Ergebnisse müssen an die gemäß Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtete Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit übermittelt werden (siehe Zusammenfassung).

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006

Die Verordnung wurde mehr als dreißigmal geändert: Viele dieser Änderungen beziehen sich auf den Anhang der Verordnung, der die Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln auflistet.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. März 2007 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5–24).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wurden in den Originaltext aufgenommen. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1–24).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, pp. 1–3).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 26.03.2023

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