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Prohibition on administering hormones (and other substances) to farm animals
Verbot der Verabreichung von Hormonen (und anderer Stoffe) an Nutztiere
Verbot der Verabreichung von Hormonen (und anderer Stoffe) an Nutztiere
Ziel ist, die Gesundheit der Verbraucher zu schützen und die Qualität von Lebensmitteln durch die Schaffung eines Rahmens für den Einsatz von Hormonen bei Tieren zu erhalten.
Die Richtlinie verbietet die Verabreichung bestimmter Stoffe, die das Wachstum fördern sollen, an Nutztiere. Die in Anhang II aufgeführten Stoffe sind:
In Anhang III der Richtlinie ist außerdem eine Liste vorläufig verbotener Stoffe zu finden: dazu zählen Stoffe mit östrogener2 (anders als 17 ß-Östradiol und seine esterartigen Derivate), androgener3 oder gestagener4 Wirkung (Ausnahmen möglich).
Richtlinie 2003/74/EG zur Änderung der Richtlinie 96/22/EG bestätigt das Verbot der Verabreichung von Hormonen zur Wachstumsförderung bei Tieren. Die Voraussetzungen zur Verabreichung von 17 ß-Östradiol an zur Lebensmittelerzeugung gehaltene Tiere zu anderen Zwecken wurden ebenfalls erheblich eingeschränkt.
Richtlinie 2008/97/EG ändert Richtlinie 96/22/EG, begrenzt den Geltungsbereich der Richtlinie 96/22/EG ausschließlich auf zur Lebensmittelerzeugung gehaltene Tiere und hebt das Verbot für Heimtiere auf.
Da 17 β-Östradiol in der Produktion von zur Lebensmittelerzeugung gehaltenen Tieren (aufgrund verfügbarer Alternativen) verzichtbar ist und potenzielle Risiken für die menschliche Gesundheit beinhaltet, ist es für die Anwendung bei zur Lebensmittelerzeugung gehaltenen Tieren vollständig verboten. Die befristeten Ausnahmen für die Anwendung von 17 ß-Östradiol werden daher nicht verlängert.
Die Richtlinie verbietet:
Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und ß-Agonisten dürfen Nutztieren nicht verabreicht werden. Die Verabreichung bestimmter Stoffe mit hormonaler Wirkung sowie von ß-Agonisten zu therapeutischen oder tierzüchterischen Zwecken kann jedoch zugelassen werden, sofern ihre Verwendung kontrolliert wird.
Die EU verbietet die Einfuhr von Tieren, Fleisch oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus nicht-EU-Ländern, die die Verabreichung dieser Stoffe zur Wachstumsförderung erlauben. Dieses EU-Verbiet findet jedoch keine Anwendung, wenn diese Länder entsprechende Garantien für Ausfuhren bieten, wie z. B. ein isoliertes Zuchtsystem.
Sie ist am in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis zum in nationales Recht umsetzen.
Weiterführende Informationen:
Richtlinie 96/22/EG des Rates vom über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom , S. 3-9)
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 96/22/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
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