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Suspension of import duties on certain weapons and military equipment
Aussetzung von Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter
Aussetzung von Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter
Aussetzung von Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?
Diese Verordnung bezweckt die Aussetzung von Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter. Dadurch soll es den für die militärische Verteidigung zuständigen Stellen der Länder der Europäischen Union (EU) ermöglicht werden, für ihre Streitkräfte die weltweit besten verfügbaren militärischen Ausrüstungsgüter zu beschaffen.
Sie gilt nur für Waren, die von den für die militärische Verteidigung der EU-Länder zuständigen Stellen oder in deren Auftrag eingeführt werden.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Aussetzung der Einfuhrabgaben
Die Verordnung regelt die Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Waffen und militärische Ausrüstungsgüter unter der Voraussetzung, dass die Waren von den Streitkräften eines EU-Landes oder in deren Auftrag genutzt werden, beispielsweise zu folgenden Zwecken:
In Anhang I der Verordnung sind die Waren aufgeführt, die für diese Aussetzung in Betracht kommen. Auf Material, das nicht in der Verordnung und ihren Anhängen aufgeführt ist, werden Zölle erhoben, und zwar auch dann, wenn es von den Streitkräften eines EU-Landes eingeführt wird.
Die betreffenden Waren
Die Waren, für die die Zollsätze ausgesetzt werden, umfassen Waffen und Munition, einschließlich Teilen und Zubehör, bestimmte Edelgase, Sprengstoffe, Zündkapseln, bestimmte Erzeugnisse zu fotografischen Zwecken und bestimmte chemische Erzeugnisse.
Die Verordnung sieht außerdem eine Aussetzung der Zollsätze für eingeführte Teile und Baugruppen vor, die zum Einbau oder zur Montage in die in den Anhängen aufgeführten Waren bestimmt sind oder für Ausbildungs- oder Prüfungszwecke benötigt werden.
Privatunternehmen
Privatunternehmen, die in der EU niedergelassen sind, können Waren nur dann zollfrei einführen, wenn sie die entsprechenden militärischen Ausrüstungsgüter herstellen und die Endprodukte für die für die militärische Verteidigung der EU-Länder zuständigen Stellen bestimmt sind. Jeder andere Verwendungszweck unterliegt den jeweiligen Zollsätzen.
VERFAHREN UND KONTROLLEN
Bescheinigung
Dem Antrag auf Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr muss eine Bescheinigung beigelegt werden. Auszustellen ist diese Bescheinigung von der zuständigen Stelle des EU-Landes, für dessen Streitkräfte die Waren bestimmt sind.
Ein Muster für diese Bescheinigung ist in Anhang III der Verordnung wiedergegeben. Die Bescheinigung muss den Zollbehörden des EU-Einfuhrlandes zusammen mit den dazugehörigen Waren vorgelegt werden.
Militärische Geheimhaltung
Um die militärische Geheimhaltung zu gewährleisten, ist bei der Gewährung einer Zollaussetzung ein besonderes Verwaltungsverfahren zu beachten: In diesen Fällen kann die Bescheinigung von den für die nationale Verteidigung zuständigen Stellen ausgestellt werden statt durch die Zollstellen. Die jeweiligen Stellen sind entsprechend in Kenntnis zu setzen.
Zollamtliche Überwachung
Für die betreffenden Waren gelten die Bedingungen der Endverwendung nach dem Zollkodex der Union, das heißt, ihre Verwendung wird überwacht. Die zollamtliche Überwachung der Endverwendung endet drei Jahre nach dem Tag der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.
Um die zollamtliche Überwachung zu gewährleisten, muss die zuständige Stelle, welche die Bescheinigung ausstellt oder die Waren verwendet, die Zollbehörden des entsprechenden Landes über jeden von dieser Verordnung abweichenden Verwendungszweck unterrichten.
Informationsaustausch
Die EU-Länder müssen die Namen der für die Ausstellung der Bescheinigung zuständigen Stellen übermitteln. Die Europäische Kommission leitet diese Angaben an die Zollbehörden der anderen EU-Länder weiter.
Die EU-Länder müssen die Kommission über die Durchführung der Verordnung unterrichten. Sie sind darüber hinaus verpflichtet, der Kommission jährlich die Gesamtzahl der ausgestellten Bescheinigungen sowie den Gesamtwert und das Bruttogewicht der verordnungsgemäß eingeführten Waren zu übermitteln.
WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie ist am 1. Januar 2003 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EG) Nr. 150/2003 des Rates vom 21. Januar 2003 zur Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter (ABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 1-6)
Letzte Aktualisierung: 10.11.2017