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Vertragliche Schuldverhältnisse in der EU – Festlegung, welches nationale Recht anzuwenden ist

Vertragliche Schuldverhältnisse in der EU – Festlegung, welches nationale Recht anzuwenden ist

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 593/2008 – das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Die Verordnung legt EU-weit geltende Vorschriften fest, die regeln, welches nationale Recht auf vertragliche Schuldverhältnisse in mehr als ein EU-Land betreffenden Zivil- und Handelssachen anzuwenden ist.
  • Die Verordnung, auch Rom I genannt, dient gemeinsam mit zwei weiteren Verordnungen, Rom II (außervertragliche Schuldverhältnisse) und Rom III (Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes), der Festlegung des anzuwendenden Rechts in verschiedenen Zivil- und Handelssachen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten und sie gilt nicht für den Beweis und das Verfahren im Rahmen von Gerichtsverfahren. Die Verordnung ist ferner nicht anzuwenden auf:

  • den Personenstand oder die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit von natürlichen Personen,
  • Schuldverhältnisse aus Familienverhältnissen,
  • Schuldverhältnisse aus ehelichen Güterständen,
  • Verpflichtungen über Geldzahlungen, z. B. aus Wechseln, Schecks, Eigenwechseln und anderen handelbaren Wertpapieren,
  • Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarungen,
  • Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht, das Vereinsrecht und das Recht der juristischen Personen,
  • Trusts,
  • Schuldverhältnisse aus Verhandlungen vor Abschluss eines Vertrags.

Geltungsbereich des anzuwendenden Rechts

Die Verordnung regelt die Anwendbarkeit nationalen Rechts hinsichtlich verschiedener Vertragsaspekte, wie etwa:

  • die Auslegung von Verträgen und die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen,
  • die Folgen bei Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen, einschließlich der Schadensbemessung,
  • die verschiedenen Arten des Erlöschens vertraglicher Verpflichtungen (z. B. Zahlung, Abfindung, Annullierung) sowie die Verjährung* und die Rechtsverluste, die sich aus dem Ablauf einer Frist ergeben,
  • die Folgen der Nichtigkeit des Vertrags.

Rechtswahl

  • Die Vertragsparteien können das auf den zwischen ihnen geschlossenen Vertrag anzuwendende Recht frei wählen.
  • Die Parteien können die Rechtswahl für den gesamten Vertrag oder nur einen Teil des Vertrags treffen.
  • Das auf den Vertrag anzuwendende Recht kann geändert werden, sofern dem alle Vertragsparteien zustimmen.

Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht

Haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen, bestimmt sich das anzuwendende Recht aus der Art des Vertrags:

  • Für Kauf-, Dienstleistungs-, Franchise- und Vertriebsverträge gilt das Recht des Staates, in dem der Verkäufer, Dienstleister, Franchisenehmer oder Vertriebshändler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  • Für Verträge über unbewegliche Sachen gilt das Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. Dies gilt jedoch nicht für die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen (mit einer Dauer von höchstens sechs aufeinander folgenden Monaten). In diesen Fällen gilt das Recht des Staates, in dem der Vermieter oder Verpächter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  • Für Verträge über den Kauf beweglicher Sachen durch Versteigerung gilt das Recht des Staates, in dem die Versteigerung abgehalten wird.
  • Fällt der Vertrag unter keine oder mehr als eine der oben aufgeführten Vorschriften, so gilt für den Vertrag das Recht des Staates, in dem die Partei, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Weist der Vertrag jedoch eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem gemäß den oben aufgeführten Vorschriften bestimmten Staat auf, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. Das Gleiche gilt, wenn das anzuwendende Recht nicht nach den oben aufgeführten Vorschriften bestimmt werden kann.

Besondere Verträge

Für einige spezifische Arten von Verträgen legt die Verordnung die Optionen für die Rechtswahl fest und regelt, welche dieser Optionen anzuwenden ist, wenn keine Rechtswahl getroffen wurde. Dies gilt unter anderem für:

  • Verträge über die Beförderung von Gütern,
  • Verträge über die Beförderung von Personen,
  • Verbraucherverträge,
  • Versicherungsverträge,
  • Individualarbeitsverträge.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung gilt für Verträge, die nach dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurden.

HINTERGRUND

Vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse

SCHLÜSSELBEGRIFF

* Verjährung: die Rolle, die der Ablauf von Zeit für die Entstehung und Erlöschung von Rechten spielt

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6-16)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EU) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 40-49)

Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (ABl. L 343, 29.12.2010, S. 10-16)

Letzte Aktualisierung: 11.01.2016

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