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Der Europäische Sozialfonds (2007-2013)

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Der Europäische Sozialfonds (2007-2013)

Zur Festlegung der Zielsetzungen und des Geltungsbereiches des Europäischen Sozialfonds für den Zeitraum 2007 - 2013 sieht die vorliegende Verordnung besondere Bestimmungen bezüglich der Maßnahmentypen vor, die im Rahmen des Europäischen Sozialfonds finanziert werden können. Der ESF unterstützt die Prioritäten der Gemeinschaft im Hinblick auf die notwendige Stärkung des sozialen Zusammenhalts, die Steigerung der Produktivität und der Wettbewerbsfähigkeit und die Förderung des Wirtschaftswachstums und der nachhaltigen Entwicklung. In diesem Zusammenhang zielt der ESF darauf ab, zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts durch die Schaffung von mehr und qualitativ hochwertigeren Arbeitsplätzen beizutragen.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 [Vgl. Ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Die allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds für den Zeitraum 2007 - 2013 sehen die Unterstützung von Maßnahmen im Rahmen des Ziels „Konvergenz" (für die am wenigsten entwickelten Regionen) sowie „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" (Vorwegnahme und Bewältigung von wirtschaftlichen Veränderungen, um auf künftige Veränderungen reagieren zu können) vor.

Aufgabe

Der EFS unterstützt die Politik der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Neuausrichtung der Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung. Die einzelstaatlichen Konzepte stehen in engem Zusammenhang mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik, der europäischen Beschäftigungsstrategie (EBS) sowie mit den beschäftigungspolitischen Leitlinien. Nachfolgend werden die spezifischen Ziele des Europäischen Sozialfonds dargestellt:

  • Erreichung der Vollbeschäftigung;
  • Steigerung der Arbeitsplatzqualität und Arbeitsproduktivität;
  • Förderung der sozialen Eingliederung (insbesondere durch den Zugang behinderter Menschen zur Beschäftigung);
  • Verringerung nationaler, regionaler und lokaler Disparitäten bei der Beschäftigung.

Anwendungsbereich und Prioritäten

Im Rahmen der Ziele „Konvergenz" und „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" unterstützt der Europäische Sozialfonds Maßnahmen der Mitgliedstaaten mit folgenden Schwerpunkten:

  • Steigerung der Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer, Unternehmen und Unternehmer im Hinblick auf eine bessere Vorwegnahme und Bewältigung des wirtschaftlichen Wandels;
  • Verbesserung des Zugangs zur Beschäftigung und nachhaltige Eingliederung in den Arbeitsmarkt für Arbeitssuchende und Nichterwerbspersonen;
  • Vermeidung von Arbeitslosigkeit, insbesondere Langzeit- und Jugendarbeitslosigkeit;
  • Förderung des aktiven Alterns und Verlängerung des Arbeitslebens;
  • Verstärkung der Beteiligung am Arbeitsmarkt;
  • Verbesserung der sozialen Eingliederung von benachteiligten Personen im Hinblick auf ihre dauerhafte Eingliederung ins Erwerbsleben;
  • Bekämpfung aller Formen von Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt;
  • Stärkung und Ausbau des Humankapitals;
  • Förderung von Partnerschaften.

Schwerpunkte

Im Rahmen des Ziels „Konvergenz" verfolgt der ESF auch folgende Schwerpunkte:

  • gesteigerte Investitionen im Bereich Humankapital, mit Reformen der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, einer stärkeren Beteiligung im Bereich des lebenslangen Lernens und bei der Entwicklung des Humanpotenzials auf den Gebieten Forschung und Innovation;
  • Stärkung der institutionellen Kapazität und Effizienz mit dem Ziel, zu einem verantwortungsvollen Verwaltungshandeln beizutragen.

Konzentration der Finanzmittel

Die Mitgliedstaaten tragen Sorge dafür, dass die vom ESF unterstützten Aktionen den Zielen der Europäischen Beschäftigungsstrategie entsprechen und einen Beitrag zu den Aktionen leisten, die zu ihrer Umsetzung durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten setzen die Fördermittel dort konzentriert ein, wo der ESF einen Beitrag dazu leisten kann, die einschlägigen Beschäftigungsempfehlungen umzusetzen.

Zuschussfähigkeit der Ausgaben

Auch wenn die Zuschussfähigkeit auf einzelstaatlicher Ebene entschieden wird, sind folgende Ausgaben im Rahmen des ESF nicht zuschussfähig:

  • Erstattungsfähige Mehrwertsteuer;
  • Sollzinsen;
  • Kauf von Möbeln, Betriebsmitteln, Fahrzeugen, Infrastrukturen, Immobilien und Grundstücken.

Verantwortungsvolles Verwaltungshandeln und Partnerschaft

Der ESF fördert verantwortungsvolles Verwaltungshandeln und Partnerschaft. Planung und Umsetzung der ESF-Förderung erfolgen entsprechend dem institutionellen Aufbau des jeweiligen Mitgliedstaats auf der geeigneten Gebietsebene unter Berücksichtigung der nationalen, regionalen und lokalen Ebene. Die Mitgliedstaaten achten im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Begleitung der ESF-Förderung auf die Beteiligung der Sozialpartner und eine angemessene Konsultation und Beteiligung anderer Akteure auf der geeigneten Gebietsebene.

Kontext

Die weiteren Bestimmungen zur Kohäsionspolitik im Zeitraum 2007-2013 sind in folgenden vier Verordnungen niedergelegt:

Finanzielle Grundlage der Kohäsionspolitik für den Zeitraum 2007-2013 bilden die interinstitutionelle Vereinbarung und der Finanzrahmen 2007-2013.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1081/2006

1.8.2006

-

ABl. L 210 vom 31.7.2006

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 396/2009

22.5.2009

-

ABl. L 126vom 21.5.2009

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Entscheidung 2006/593/EG der Kommission vom 4. August 2006 über die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen für das Ziel Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung nach Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2007--2013 [Amtsblatt L 243 vom 6.9.2006].Geändert durch:Entscheidung 2010/476/UE [Amtsblatt L 232 vom 2.9.2010].

Entscheidung 2006/702/EG des Rates vom 6. Oktober 2006 über Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft [Amtsblatt L 291 vom 21.10.2006]. Die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt wurden im Rat am 6. Oktober 2006 angenommen. Sie bilden den Orientierungsrahmen für die Einführung der Kohäsionspolitik und die Interventionen der Fonds für den Zeitraum 2007-2013.

Mitteilung der Kommission vom 5. Juli 2005: Die Kohäsionspolitik im Dienste von Wachstum und Beschäftigung - Strategische Leitlinien der Gemeinschaft für den Zeitraum 2007-2013 [KOM(2005) 299 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Letzte Änderung: 17.09.2010

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