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Control of Salmonella and other zoonotic agents
Bekämpfung von Salmonellen und anderen Zoonoseerregern
Bekämpfung von Salmonellen und anderen Zoonoseerregern
Ziel dieser Verordnung ist die Feststellung und Bekämpfung von Salmonellen auf allen Stufen, insbesondere während der Primärproduktion (in diesem Zusammenhang die Zucht und Aufzucht von Geflügel und anderen Nutztieren) und in Tierfuttermitteln, um die Prävalenz dieser Erreger und das Risiko für die öffentliche Gesundheit zu senken.
Die Salmonelle ist ein Bakterium, das in der Regel im Darm gesunder Vögel und Säugetiere zu finden ist. Bei Menschen können Salmonellen die Krankheit Salmonellose verursachen, die über kontaminierte Lebensmittel, hauptsächlich Eier und Schweinefleisch und – in geringerem Umfang – Geflügelfleisch, übertragen wird. Zu den Symptomen gehören Fieber, Diarrhoe und Unterleibskrämpfe.
Regelungsbereich
Die Verordnung regelt
Sie gilt nicht für die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch oder die direkte lokale Abgabe in kleinen Mengen.
EU-Ziele
Die Europäische Kommission hat nach Anhörung der EU-Länder Bekämpfungsziele für die Primärproduktion vorgeschlagen. Diese Ziele umfassen den zulässigen Höchstprozentsatz der infizierten Bestände beziehungsweise Herden, die vorgeschriebene Mindestverringerung sowie die Frist für die Zielverwirklichung.
Die binnen drei Jahren ab Stichdatum zu erreichenden EU-Ziele im jeweiligen Jahr für jede Tiergruppe wurden wie folgt festgelegt:
Nationale Bekämpfungsprogramme
Zur Verwirklichung der Ziele mussten die EU-Länder nationale Bekämpfungsprogramme aufstellen, die zumindest die Futtermittelherstellung, die Primärproduktion von Tieren und die Verarbeitung und Herstellung von Lebensmitteln betreffen. Die Programme bezwecken Folgendes:
Diese nationalen Programme mussten von der Europäischen Kommission genehmigt werden und werden von ihr kofinanziert.
Eier
Die Verordnung (EG) Nr. 1237/2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 verbietet das Inverkehrbringen von Eiern aus Legehennenherden, die mit bestimmten Salmonellen infiziert sind.
Andere Lebensmittel
In der Lebensmittelversorgungskette werden die Maßnahmen gemäß Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 von mikrobiologischen Kriterien für Salmonellen, Listeria monocytogenes und andere Zoonoseerreger bzw. ihre Indikatoren ergänzt, die in Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 festgelegt sind. In vorgenannter Verordnung sind die mikrobiologische Kriterien für bestimmte Mikroorganismen sowie die Vorschriften für Lebensmittelunternehmer im Hinblick auf die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene festgesetzt.
Mikrobiologische Untersuchungen allein sind keine Garantie für die Sicherheit der untersuchten Lebensmittel. Diese Kriterien bieten allerdings Ziele und Anhaltspunkte, um Lebensmittelunternehmen und Behörden bei der Gewährleistung und Überwachung der Lebensmittelsicherheit zu unterstützen.
Spezielle Garantien für Salmonellen für den Handel mit bestimmten EU-Ländern
Herden bzw. Lebensmittel müssen vor dem Versand nach Finnland, Schweden und Norwegen (lebende Tiere, Eier und Fleisch) und Dänemark (Eier) auf Salmonellen untersucht werden. Die Ergebnisse der Untersuchung werden in die einschlägigen EU-Gesundheitsbescheinigungen eingetragen:
Einfuhren
Nicht-EU-Länder müssen über gleichwertige Bekämpfungsprogramme verfügen, um Lebendgeflügel, Bruteier oder Konsumeier offiziell in die EU ausführen zu dürfen. Die entsprechenden Genehmigungen sind Gegenstand der Entscheidung 2007/843/EG. In die EU ausgeführte Lebensmittel müssen den Lebensmittelsicherheitskriterien entsprechen, und es sind gleichwertige Garantien im Hinblick auf die Prozesshygienekriterien zu leisten.
Europäische und nationale Referenzlaboratorien
Die Kommission hat das Arbeitsprogramm eines Europäischen Referenzlaboratoriums für jeden der wichtigsten Zoonoseerreger benannt und finanziert es. Die EU-Länder verfügen über nationale Referenzlaboratorien für die Analyse und Untersuchung dieser Zoonoseerreger.
Berichte
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit stellt auf Ihrer Website Informationen zur Entwicklung des Vorkommens durch Lebensmittel übertragbarer Erreger in Menschen, Lebensmitteln, Tieren und Futtermitteln zur Verfügung. Besonders hervorzuheben ist der Umstand, dass die Salmonellose bei Menschen von beinahe 200 000 Fällen pro Jahr (Stand 2004) auf rund 90 000 Fälle (Stand 2014) zurückgegangen ist.
Sie ist am 12. Juni 2004 in Kraft getreten.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1-15)
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 wurden in das Originaldokument eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Entscheidung 95/410/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Regeln für den im Herkunftsbetrieb durchzuführenden mikrobiologischen Stichprobentest an Schlachtgeflügel, das für Finnland und Schweden bestimmt ist (ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 25-28)
Entscheidung 2003/644/EG der Kommission vom 8. September 2003 über zusätzliche Garantien in Bezug auf Salmonellosen bei Zuchtgeflügel und zur Einstellung in Zucht- und Nutzgeflügelbestände bestimmten Eintagsküken, die zum Versand nach Finnland und Schweden bestimmt sind (ABl. L 228 vom 12.9.2003, S. 29-34)
Entscheidung 2004/235/EG der Kommission vom 1. März 2004 über zusätzliche Garantien in Bezug auf Salmonellosen bei Legehennen, die zum Versand nach Finnland und Schweden bestimmt sind (ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 86-90)
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1-54)
Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 der Kommission vom 14. Oktober 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich zusätzlicher Garantien betreffend Salmonellen bei Sendungen bestimmten Fleischs und bestimmter Eier nach Finnland und Schweden (ABl. L 271 vom 15.10.2005, S. 17-28)
Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1-26)
Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 der Kommission vom 1. August 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über die Anwendung von spezifischen Bekämpfungsmethoden im Rahmen der nationalen Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel (ABl. L 212 vom 2.8.2006, S. 3-5)
Verordnung (EG) Nr. 1237/2007 der Kommission vom 23. Oktober 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 2006/696/EG hinsichtlich des Inverkehrbringens von Eiern aus mit Salmonellen infizierten Legehennenherden (ABl. L 280 vom 24.10.2007, S. 5-9)
Verordnung (EG) Nr. 213/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 bezüglich der Salmonellenbekämpfung und der Untersuchung auf Salmonellen in Gallus-gallus-Zuchtherden und Puten-Zuchtherden (ABl. L 73 vom 19.3.2009, S. 5-11)
Verordnung (EU) Nr. 200/2010 der Kommission vom 10. März 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf ein Unionsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella-Serotypen bei erwachsenen Gallus-gallus-Zuchtherden (ABl. L 61 vom 11.3.2010, S. 1-9)
Verordnung (EU) Nr. 517/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf ein Ziel der Europäischen Union zur Senkung der Prävalenz bestimmter Salmonella-Serotypen bei Legehennen der Spezies Gallus gallus sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 der Kommission (ABl. L 138 vom 26.5.2011, S. 45-51)
Verordnung (EU) Nr. 200/2012 der Kommission vom 8. März 2012 über ein Unionsziel zur Verringerung von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium bei Masthähnchenherden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 71 vom 9.3.2012, S. 31-36)
Letzte Aktualisierung: 28.07.2016