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Kartellrecht

Kartellrecht

Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) untersagt (wettbewerbswidriges) Kartellverhalten in Form von

  • Vereinbarungen und Geschäftspraktiken, die den Wettbewerb einschränken (Artikel 101),
  • missbräuchlicher Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung (Artikel 102).

Artikel 101 verbietet Vereinbarungen (also Kartelle) in denen zwei oder mehr Unternehmen versuchen, den Wettbewerb einzuschränken. Vereinbarungen können horizontal (zwischen Wettbewerbern auf derselben Stufe der Lieferkette, die Preise kontrollieren oder Produktion begrenzen) oder vertikal sein (wie zwischen Hersteller und Vertrieb). Gemäß Artikel 101 Absatz 3 können wettbewerbseinschränkende Vereinbarungen jedoch gestattet werden, wenn sie mehr positive als negative Auswirkungen erzeugen (wenn sie z. B. die Produktion oder den Produktvertrieb verbessern).

Artikel 102 verbietet, dass ein Unternehmen seine marktbeherrschende Stellung ausnutzt (d. h. einen wesentlichen Marktanteil), indem es unangemessen niedrige Preise verlangt, um Wettbewerber am Markteintritt zu hindern, oder durch die Diskriminierung von Geschäftspartnern.

Die Kommission kann für solche illegalen Geschäftspraktiken hohe Geldbußen gegen Unternehmen verhängen. Seit 2004 können nationale Wettbewerbsbehörden die EU-Wettbewerbsregeln für Vereinbarungen und den Missbrauch marktbeherrschender Stellungen genauso wie die Kommission geltend machen.

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