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Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean

Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2022/2343 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Zuständigkeitsbereich der Thunfischkommission für den Indischen Ozean

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Mit der Verordnung sollen die Vorschriften für den Thunfischfang der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) in die Gesetzgebung der Europäischen Union (EU) aufgenommen werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Der westliche Indische Ozean ist eines der wichtigsten Thunfischfanggebiete für die EU.
  • Die EU ist seit 1995 Vertragspartei der IOTC.
  • Die Vorschriften gelten für die Bewirtschaftung, Datenerhebung, Berichterstattung und den Schutz bestimmter Fischarten.
  • Die Europäische Fischereiaufsichtsagentur fördert gemeinsame Standards zur Kontrolle, Inspektion und Überwachung im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik.
  • Die Verordnungen (EG) Nr. 1224/2009 über die EU-Fischereikontrollregelung (siehe Zusammenfassung) und 1005/2008 zur Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (siehe Zusammenfassung) enthalten Vorschriften und Verfahren zur Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik durch die nationalen Behörden.

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für:

  • EU-Fischereifahrzeuge, die im Zuständigkeitsbereich der IOTC tätig sind;
  • EU-Fischereifahrzeuge im Falle von Umladungen* und Anlandungen von IOTC-Arten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs und
  • Nicht-EU-Fischereifahrzeuge, die Häfen in Mitgliedstaaten der EU nutzen und IOTC-Arten oder Fischereierzeugnisse aus solchen Arten mit sich führen.

Zentrale Vorschriften

Die Vorschriften der IOTC umfassen:

  • Anforderungen an die Bewirtschaftung, Datenerfassung und Aufzeichnung bezüglich Thunfischen, Makrelenhechten und Haiarten;
  • Schutzmaßnahmen für verschiedene Arten, darunter Rochen, Haie, Wale und Meeresschildkröten;
  • ein Verbot bestimmter Fangmethoden;
  • Vorschriften zur Verwendung und Meldung von Fischsammelgeräten;
  • Vorschriften zu wissenschaftlichen Beobachtungsprogrammen auf Fischereifahrzeugen;
  • Überwachungs- und Kontrollbestimmungen, darunter Hafenstaatmaßnahmen und Umlandungen und Anlandungen von IOTC-Arten;
  • Kontrollmaßnahmen, darunter:
    • die Unterlagen an Bord von Fischereifahrzeugen.
    • Register zugelassener Fischereifahrzeuge und das Verfahren zur Gewährung von Zulassungen,
    • Verfahren gegen illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei.

Änderungen

Damit das EU-Recht rasch an kommende IOTC-Entschließungen angepasst werden kann, überträgt die Verordnung der Europäischen Kommission die Befugnis, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um technischen Änderungen Rechnung zu tragen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

  • Sie ist am 22. Dezember 2022 in Kraft getreten.
  • Mit der Verordnung werden die Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001 (siehe Zusammenfassung), (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 (siehe Zusammenfassung) in Bezug auf die von ihnen festgelegten Vorschriften für IOTC-Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen geändert.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Umladung. Das Entladen von Fischereierzeugnissen an Bord eines Fischereifahrzeugs auf ein anderes Fischereifahrzeug.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2022/2343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Zuständigkeitsbereich der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates (ABl. L 311 vom 2.12.2022, S. 1-53).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (kodifizierter Text) (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 18-37).

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22-61).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1380/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1-50).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1-32).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 (ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 3-13).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates vom 8. April 2003 über eine Regelung zur statistischen Erfassung von Rotem Thun, Schwertfisch und Großaugenthun in der Gemeinschaft (ABl. L 295 vom 13.11.2003, S. 1-42).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 des Rates vom 27. September 2001 mit Kontrollmaßnahmen für die Befischung bestimmter Bestände weit wandernder Arten (ABl. L 263 vom 3.10.2001, S. 1-8).

Siehe konsolidierte Fassung.

Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 25-33).

Beschluss 95/399/EG des Rates vom 18. September 1995 über den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24).

Letzte Aktualisierung: 09.03.2023

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