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EU-Finanzierungsmechanismus für erneuerbare Energien

EU-Finanzierungsmechanismus für erneuerbare Energien

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1294 über den EU-Finanzierungsmechanismus für erneuerbare Energien

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Mit dieser Durchführungsverordnung werden die Regeln für die Funktionsweise des neuen EU-Finanzierungsmechanismus für erneuerbare Energien in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System der Energieunion festgelegt.

Der Mechanismus unterstützt neue Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie in der gesamten EU und trägt zum Einsatz erneuerbarer Energien in Übereinstimmung mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 über erneuerbare Energien bei.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Finanzierung stammt aus drei Quellen:

  • Die Regierungen der EU-Länder können freiwillige Zahlungen leisten.
  • Andere EU-Programme und -Fonds können Beiträge leisten, insbesondere zur Senkung der Kapitalkosten für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie oder zur Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit innerhalb der EU und mit Nicht-EU-Ländern.
  • Der Privatsektor kann eine Finanzierung anbieten, mit der Möglichkeit, das Projekt, die Technologie oder die Endnutzung anzugeben, die er unterstützen möchte.

Alle Finanzierungen müssen der Haushaltsordnung der EU gemäß Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (siehe Zusammenfassung) entsprechen.

Die Europäische Kommission fragt die EU-Regierungen jedes Jahr, ob sie eine freiwillige Zahlung leisten (beitragendes Land) oder Anlagen für erneuerbare Energien auf ihrem Hoheitsgebiet zulassen möchten (Aufnahmeland).

Die Aufnahmeländer müssen bestimmte Informationen zur Verfügung stellen, z. B:

  • maximale Gesamtkapazität oder erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen, die für von dem Mechanismus geförderte Projekte zur Verfügung steht;
  • bevorzugte Technologien oder Endverbrauchssektoren;
  • mögliche Standortbeschränkungen oder geografische Beschränkungen.

Die beitragenden Länder müssen bestimmte Informationen zur Verfügung stellen, z. B:

  • die Mengen der aus erneuerbaren Quellen erzeugten Energie, die sie zu unterstützen beabsichtigen und für die sie eine statistische Zuweisung erhalten wollen;
  • ihren maximalen finanziellen Beitrag;
  • die Bevorzugung technologieneutraler, technologieübergreifender, technologiespezifischer, projektspezifischer oder endverbrauchsspezifischer Finanzhilfevergabeverfahren.

Die Kommission

  • konzipiert Ausschreibungen (sogenannte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen) auf der Grundlage der eingegangenen Angebote und Anfragen, in denen sie u. a Folgendes angibt:
    • die Ziele der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen,
    • die Form der Finanzhilfen (Investitionsförderung oder Betriebskostenunterstützung) und die Vergabekriterien,
    • die Preisobergrenze für Vorschläge,
    • die förderfähigen Technologien;
  • unterrichtet die EU-Länder über ihre Absicht, eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu veröffentlichen;
  • lanciert die Aufforderung(en), einschließlich der Förder- und Auswahlkriterien, nach Erhalt verbindlicher Zusagen der Aufnahmeländer, die erlauben, dass Anlagen auf ihrem Boden die finanzielle Unterstützung erhalten, und der beitragenden Länder, die das angebotene Geld zur Verfügung stellen.

Hält ein Projektträger seine Zusage nicht ein, finden die Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 über Aussetzung, Kündigung und Kürzung Anwendung.

Das Finanzhilfevergabesystem

  • enthält Grundsätze zur Gewährleistung eines wettbewerbsfähigen Verfahrens, zur Minderung des finanziellen Risikos und zur Begrenzung der Transaktionskosten;
  • bietet Raum für unterschiedliche Verfahren je nach Technologie oder Projekten;
  • vergibt Finanzhilfen, um
    • die Erzeugungskapazität für erneuerbare Energie zu erhöhen (Investitionsförderung),
    • Anreize für den Betrieb von Anlagen im Bereich der erneuerbaren Energie zu schaffen, indem zusätzlich zu den Markteinnahmen Prämien gewährt werden (Betriebskostenunterstützung).

Die Durchführungszeiträume entsprechen realistischen Projektdurchführungszeiträumen und sind technologiespezifisch und EU-weit einheitlich, sofern die Kommission nichts anderes bestimmt.

Projekte, die durch das Programm für erneuerbare Energien finanziert werden, können Mittel aus anderen EU-, nationalen, öffentlichen oder privaten Programmen erhalten, sofern sie die Vorschriften für staatliche Beihilfen einhalten und aus dem EU-Haushalt nicht dieselben Kosten zweimal finanziert werden.

Die statistischen Vorteile erneuerbarer Energien aus Anlagen, die durch das System finanziert werden, werden im Allgemeinen im Verhältnis 80:20 zwischen den beitragenden Ländern und den Aufnahmeländern – die Kommission kann dieses Verhältnis jedoch ändern – während des Durchführungs- oder Förderzeitraums aufgeteilt. Danach stehen sie dem Aufnahmeland vollständig zu. Diese statistischen Vorteile werden auf den nationalen Anteil erneuerbarer Energie angerechnet, unabhängig davon, wo und wie die tatsächlich erzeugte erneuerbare Energie aus den Anlagen verbraucht wird.

Die Kommission

  • berechnet jährlich auf der Grundlage der verfügbaren Daten zur Energieerzeugung aus den teilnehmenden EU- und Nicht-EU-Ländern die tatsächlichen statistischen Vorteile, die den teilnehmenden Ländern anzurechnen sind;
  • legt bis zum 31. Oktober jedes Jahres einen Bericht vor und zwar:
    • dem Ausschuss für die Energieunion und macht öffentlich, wie der Finanzierungsmechanismus dazu beiträgt, die verbindlichen Ziele der EU für erneuerbare Energien bis 2030 und die Ziele des europäischen Grünen Deals zu erreichen (siehe Zusammenfassung),
    • dem Ausschuss der Energieunion und dem Europäischen Parlament über die Mittel des Mechanismus, einschließlich der erhaltenen, gewährten und verbleibenden Beträge.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie gilt seit dem 7. Oktober 2020 und hat keine Frist.

HINTERGRUND

  • Die Gesetzgebung soll den EU-Ländern helfen, enger zusammenzuarbeiten, um ihre individuellen und kollektiven Ziele im Bereich der erneuerbaren Energien zu erreichen.
  • Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1294 der Kommission vom 15. September 2020 über den Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie (ABl. L 303 vom 17.9.2020, S. 1-17)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final vom 11.12.2019)

Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1-77)

Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82-209)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1-222)

Letzte Aktualisierung: 25.11.2020

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