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Hafeneinrichtungen für Abfälle von Schiffen, einschließlich Ladungsrückständen

Hafeneinrichtungen für Abfälle von Schiffen, einschließlich Ladungsrückständen

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Richtlinie (EU) 2019/883 – Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Ziel dieser Richtlinie ist es, die Meeresumwelt vor den negativen Auswirkungen der Abfälle von Schiffen zu schützen, die Häfen in der Europäischen Union (EU) anlaufen, indem die Hafenauffangeinrichtungen für solche Abfälle verbessert werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Gebühren

  • Gemäß den neuen Vorschriften zahlen Schiffe eine indirekte Gebühr zur Deckung der Kosten des Systems, wodurch sie das Entladerecht für ihre Abfälle erhalten, unabhängig davon, ob sie tatsächlich Abfälle entladen. Diese Gebühr gilt ebenso für Fischereifahrzeuge und Sportboote, um zu verhindern, dass nicht mehr genutzte Fischernetze und Abfälle, die unbeabsichtigt in Fischernetz aufgenommen wurden, direkt ins Meer gelangen.
  • In bestimmten Fällen, wenn ein Schiff eine außergewöhnliche Menge an Abfällen entlädt, kann eine direkte Gebühr erhoben werden, um sicherzustellen, dass die mit der Aufnahme dieser außergewöhnlichen Menge an Abfällen verbundenen Kosten keine unverhältnismäßige Belastung für das Kostendeckungssystem eines Hafens verursachen.
  • Die Gebühren können u. a. auf der Grundlage von Kategorie, Art und Größe des Schiffs und der Art des Handels, für den das Schiff eingesetzt wird, differenziert gestaltet werden. Für „umweltfreundliche Schiffe“, also Schiffe, die nachweisen, dass sie geringere Abfallmengen erzeugen und seine Abfälle an Bord nachhaltig bewirtschaften, gelten ermäßigte Gebühren.

Hafeneinrichtungen

Die Mitgliedstaaten der EU müssen sicherstellen, dass die Hafeneinrichtungen

  • die Art und Menge der Abfälle der normalerweise diesen Hafen anlaufenden Schiffe auffangen können;
  • Verzögerungen vermeiden;
  • keine übermäßig hohen Gebühren verlangen, damit Schiffe nicht davon abgehalten werden, die sie in Anspruch zu nehmen;
  • die umweltgerechte Bewirtschaftung der Abfälle von Schiffen gemäß der Richtlinie 2008/98/EG (EU-Richtlinie über Abfälle) und anderen einschlägigen Vorschriften des Abfallrechts ermöglichen.

Ausnahmen und Befreiungen

Die Richtlinie gilt nicht für Militärschiffe.

Die Richtlinie enthält Vorschriften für die Entladung von Abfällen, einschließlich einer Voranmeldung der Entladung, mit besonderen Regelungen für Schiffe im Liniendienst, die häufig und regelmäßig einen Hafen anlaufen.

Überprüfungen und Sanktionen

Schiffe können Überprüfungen unterzogen werden, damit festgestellt werden kann, ob sie die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Die Mitgliedstaaten müssen die Umsetzung dieser Richtlinie sicherstellen und wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen anwenden.

Rechtsangleichung

Mit der Richtlinie werden die EU-Rechtsvorschriften an das geänderte Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (Marpol) angeglichen, dessen Vertragspartei die EU ist und das sich auf Tätigkeiten auf See fokussiert.

Mit dieser Richtlinie wird die Richtlinie 2000/59/EG aufgehoben. Außerdem werden die Richtlinie 2009/16/EG über die Hafenstaatkontrolle und die Richtlinie 2010/65/EU über Meldeformalitäten für Schiffe geändert.

Diese Richtlinie ist Bestandteil der Strategie für die Kreislaufwirtschaft sowie der Kunststoffstrategie der Europäischen Kommission.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 27. Juni 2019 in Kraft getreten und musste bis spätestens 28. Juni 2021 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116–142).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1–10).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2010/65/EU wurden in das Originaldokument eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (Neufassung) (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57–100).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3–30).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 27.01.2022

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