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Vermeidung von Verletzungen von Arbeitnehmern im Gesundheitssektor: Vereinbarung der EU-Sozialpartner

Vermeidung von Verletzungen von Arbeitnehmern im Gesundheitssektor: Vereinbarung der EU-Sozialpartner

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2010/32/EU – Durchführung der von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Ziel der Richtlinie ist es, Arbeitnehmer im Gesundheitssektor durch die Umsetzung einer von den europäischen Sozialpartnern geschlossenen Rahmenvereinbarung vor Verletzungen durch Nadeln und andere scharfe/spitze Instrumente zu schützen:

WICHTIGE ECKPUNKTE

Zweck der Vereinbarung ist es:

  • eine möglichst sichere Arbeitsumgebung zu schaffen;
  • Verletzungen von Arbeitnehmern durch scharfe/spitze medizinische Instrumente (einschließlich Nadelstichverletzungen) zu vermeiden;
  • gefährdete Arbeitnehmer zu schützen;
  • einen integrierten Ansatz mit Regeln zu entwickeln;
  • Verfahren für Reaktion und Folgemaßnahmen einzuführen.

Anwendungsbereich

  • Die Vereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer im Krankenhaus- und Gesundheitssektor sowie alle Personen, die unter der Weisungsbefugnis und der Aufsicht der Arbeitgeber stehen.
  • Die Arbeitgeber sollten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass auch Subunternehmer die festgelegten Bestimmungen einhalten.
  • Zu den unter die Vereinbarung fallenden Arbeitsplätzen gehören Gesundheitseinrichtungen/-dienste im öffentlichen und im privaten Sektor sowie in allen anderen Bereichen, in denen Gesundheitsdienstleistungen/-tätigkeiten unter der Weisungsbefugnis und der Aufsicht eines Arbeitgebers erbracht und durchgeführt werden.

Integrierter Ansatz

In der Vereinbarung werden elf Grundsätze festgelegt, die die Grundlage für einen integrierten Regelansatz bilden. Sie umfassen Folgendes:

  • Risikobewertung – diese erfasst alle Situationen, in denen Verletzungen, Blut oder andere potenziell infektiöse Stoffe vorkommen;
  • Risikobeseitigung, Risikoprävention und Risikoschutz:
    • Risikobeseitigung – Festlegung sicherer Verfahren für den Umgang mit scharfen/spitzen medizinischen Instrumenten und kontaminierten Abfällen und für deren Entsorgung;
    • Risikoprävention – Entwicklung einer kohärenten Präventionspolitik, die Technologie, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen usw. umfasst;
    • Risikoschutz – kostenloses Angebot von Impfungen und Auffrischungsimpfungen.
  • Unterrichtung und Unterweisung – dies umfasst u. a. die richtige Verwendung scharfer/spitzer medizinischer Instrumente mit integrierten Schutzmechanismen und die Einarbeitung aller neuen Mitarbeiter und Zeitkräfte;
  • Information und Schaffung eines Gefahrenbewusstseins – u. a. durch das Hinweisen auf Risiken und die Förderung bewährter Verfahren;
  • Überwachungs- und Meldeverfahren – Überarbeitung der bestehenden Verfahren und Verpflichtung der Arbeitnehmer, Unfälle oder Zwischenfälle umgehend zu melden;
  • Reaktion und Folgemaßnahmen – dies umfasst u. a. die unverzügliche Versorgung verletzter Arbeitnehmer und die Verpflichtung der Arbeitgeber, die Ursachen und Umstände zu untersuchen.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 21. Juni 2010 in Kraft getreten. Sie musste von den EU-Ländern bis zum 11. Mai 2013 in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Die EU hat eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um Arbeitnehmer besser zu schützen, darunter:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2010/32/EU des Rates vom 10. Mai 2010 zur Durchführung der von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor (ABl. L 134 vom 1.6.2010, S. 66-72)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel X – Sozialpolitik – Artikel 153 (ex-Artikel 137 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 114-116)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel X – Sozialpolitik – Artikel 154 (ex-Artikel 138 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 116)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel X – Sozialpolitik – Artikel 155 (ex-Artikel 139 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 116)

Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 260 vom 3.10.2009, S. 5-19)

Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21-45)

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1-8)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 89/391/EWG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 12.03.2019

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