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Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten

Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie (EU) 2017/1852 – System zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Ziel der Richtlinie ist, das System zur Beilegung von Streitigkeiten über Steuerübereinkommen zwischen Ländern der Europäischen Union (EU) zu verbessern und damit für mehr Sicherheit sowohl für die Bürgerinnen und Bürger als auch die Unternehmen zu sorgen und zeitnahe Entscheidungen zu ermöglichen.

Gegenstand der Richtlinie sind insbesondere Streitigkeiten über Doppel- oder Mehrfachbesteuerung, wobei zwei oder mehr Länder das Recht beanspruchen, dasselbe Einkommen oder dieselben Gewinne zu besteuern.

Die Richtlinie stützt sich auf das Übereinkommen der Union aus dem Jahr 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung, welches sich auf Streitigkeiten über Verrechnungspreise und über die Zuweisung von Gewinnen an Betriebsstätten beschränkt (UAC).

WICHTIGE ECKPUNKTE

Anwendungsbereich

Die Richtlinie gilt für alle Steuerpflichtigen, die Einkommen und Vermögen zu versteuern haben, die unter bilaterale Steuerabkommen und das UAC fallen.

Streitbeilegungsverfahren

Verständigungsverfahren

In einem ersten Schritt reicht der Kläger eine Beschwerde bei den Steuerbehörden der betroffenen EU-Länder ein. Die Behörden sollten sich darum bemühen, innerhalb von zwei Jahren nach Zulassung der Beschwerde durch die Steuerbehörde eine Einigung über die Beschwerde zu erzielen.

Streitschlichtungsverfahren

Ein Beratender Ausschuss wird dann zur Streitbeilegung eingesetzt, wenn

  • die Beschwerde von einem der betroffenen EU-Länder zurückgewiesen wird:

Wenn eines der an dem Streit beteiligten EU-Länder die Beschwerde zurückweist, kann auf Antrag des Klägers ein Beratender Ausschuss eingesetzt werden. Dieser muss innerhalb von sechs Monaten ab Zurückweisung der Beschwerde eine Entscheidung über die Zulässigkeit und Zulassung der Beschwerde treffen, die für die betroffenen Länder verbindlich ist.

  • die Beschwerde nicht innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Zulassung gelöst wird:

Ein Beratender Ausschuss muss dann eingesetzt werden, wenn die Steuerbehörden der am Streit beteiligten EU-Länder innerhalb von zwei Jahren nach Zulassung der Beschwerde keine Einigung über die Beseitigung der Doppelbesteuerung erzielt haben. Der Beratende Ausschuss muss spätestens sechs Monate nach seiner Einrichtung durch die betroffenen Länder eine Stellungnahme zu der Frage abgeben, wie die Streitfrage gelöst werden soll.

Die betroffenen Länder können vereinbaren, anstelle des Beratenden Ausschusses einen Ausschuss für alternative Streitbeilegung einzusetzen; dieser kann sich hinsichtlich seiner Zusammensetzung und Form von dem Beratenden Ausschuss unterscheiden. Die betreffenden Länder haben das Recht, eine Entscheidung zu treffen, die von der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses oder ggf. des Ausschusses für alternative Streitbeilegung abweicht. Erzielen sie jedoch keine Einigung über die Lösung der Streitfrage, so sind sie an diese Stellungnahme gebunden.

Bericht

Die Europäische Kommission bewertet die Anwendung der Richtlinie bis zum 30. Juni 2024 und legt dem Rat einen Bericht vor.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 3. November 2017 in Kraft getreten. Sie muss von den EU-Ländern bis zum 30. Juni 2019 in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Grenzüberschreitende Doppelbesteuerung liegt vor, wenn ein Unternehmen von zwei verschiedenen Ländern für dasselbe Einkommen oder Kapital besteuert wird. Sie stellt ein schwerwiegendes Hindernis für grenzübergreifende Geschäfte dar, führt zu wirtschaftlichen Verzerrungen und hat nachteilige Auswirkungen auf grenzübergreifende Investitionen.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie (EU) 2017/1852 vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union (ABl. L 265 vom 14.10.2017, S. 1-14)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Übereinkommen 90/436/EWG über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen – Schlussakte – Gemeinsame Erklärungen – Einseitige Erklärungen (ABl. L 225 vom 20.8.1990, S. 10-24)

Nachfolgende Änderungen des Übereinkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 06.02.2018

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