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Verminderung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie

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Verminderung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie

Die EU-Gesetzgebung über die Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie wird nun durch die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) geregelt.

RECHTSAKT

Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung).

ZUSAMMENFASSUNG

Titandioxid-Abfälle können die Luft und das Wasser in beträchtlichem Maße verschmutzen. Aus diesem Grund widmet die Richtlinie 2010/75/EU den Titandioxid-Abfällen einen speziellen Abschnitt und legt strenge Emissionsgrenzwerte fest.

Verbot der Einleitung von Abfällen

Die folgenden Arten von Abfällen dürfen nicht in ein Gewässer, Meere oder Ozeane eingeleitet werden:

  • feste Abfälle;
  • Mutterlaugen, die in der Filtrationsphase nach Hydrolyse der Titansulfatlösung in das Sulfatverfahren anwendenden Anlagen anfallen (und mehr als 0,5 % freie Schwefelsäure enthalten);
  • Abfälle aus Anlagen, die das Chloridverfahren anwenden (und mehr als 0,5 % freie Salzsäure und verschiedene Schwermetalle enthalten);
  • Filtersalze, Schlämme und flüssige Abfälle, die bei der Behandlung der in den beiden vorgenannten Punkten genannten Abfälle anfallen und verschiedene Schwermetalle enthalten, nicht jedoch neutralisierte und gefilterte bzw. geklärte Abfälle, die Schwermetalle nur in Spuren enthalten und die vor jeglicher Verdünnung einen pH-Wert von mehr als 5,5 aufweisen.

Verminderung der Emissionen ins Wasser

Für Emissionen ins Wasser werden Grenzwerte festgelegt (Anhang VIII, Teil 1).

Vermeidung und Verminderung von Emissionen in die Luft

Emissionen von Säuretröpfchen aus den Anlagen sind zu vermeiden.

Für Emissionen in die Luft werden Grenzwerte festgelegt (Anhang VIII, Teil 2).

Überwachung der Emissionen

Die EU-Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Emissionen ins Wasser und in die Luft überwacht und die Auflagen der Betriebsgenehmigung der jeweiligen Anlage vollumfänglich eingehalten werden (z. B. dass Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen getroffen werden; die besten verfügbaren Techniken (BVT) angewandt werden; Abfälle auf die am wenigsten verschmutzende Weise vermindert, recycelt oder entsorgt werden; die Energieeffizienz optimiert wird).

Die Überwachung muss nach CEN-Normen durchgeführt werden (oder anderen anerkannten Normen, mit denen sichergestellt werden kann, dass Daten von gleicher wissenschaftlicher Qualität erhoben werden). Genaue Angaben zum Überwachungsverfahren finden sich in Anhang VIII, Teil 3.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2010/75/EU

6.1.2011

7.1.2013

ABl. L 334 vom 17.12.2010

Letzte Änderung: 11.08.2014

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