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Absatzförderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus der EU

Absatzförderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus der EU

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 – Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Sie legt die Bestimmungen fest, unter denen die Absatzförderung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und bestimmten anderen Nahrungsmittelprodukten in der Europäischen Union (EU) und international aus dem EU-Haushalt finanziert werden kann.

WICHTIGE ECKPUNKTE

In Anerkennung der Tatsache, dass eine der besonderen Stärken der EU in der Qualität und Vielseitigkeit ihrer Agrar- und Ernährungserzeugnisse besteht, zielt diese Rechtsvorschrift darauf ab, durch eine stärkere Finanzierung absatzfördernder Maßnahmen neue Märkte zu erschließen und das Spektrum der Handelspartner zu erweitern. Dabei legt sie den Schwerpunkt speziell auf die Märkte der Nicht-EU-Länder mit dem höchsten Wachstumspotenzial. Die Maßnahmen dienen der Erhöhung des Bekanntheitsgrads und der Anerkennung

Die Maßnahmen umfassen zudem Vorkehrungen zur Wiederherstellung normaler Marktbedingungen im Fall einer Störung des Marktes, eines Verlusts des Verbrauchervertrauens oder anderer Probleme.

Die gemäß dieser Verordnung in Betracht kommenden Erzeugnisse sind in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ausgenommen Tabak) aufgeführt, ergänzt durch Anhang I dieser Verordnung zur Berücksichtigung unter anderem von Bier, Süßwaren, Brot, feinen Backwaren und Teigwaren.

Die Maßnahmen bestehen aus Öffentlichkeitsarbeit und Informationskampagnen, können jedoch auch die Form einer Beteiligung an nationalen und internationalen Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen annehmen. Programme können von Branchenverbänden, Erzeugerorganisationen oder etablierten Stellen der Agrar- und Ernährungswirtschaft vorgeschlagen werden, die die betroffenen Erzeugnisse vertreten.

Die Europäische Kommission ist verantwortlich für die Erstellung eines finanzierten Jahresarbeitsprogramms und die Festlegung von Prioritäten und Zielen, und sie kann eigene absatzfördernde Initiativen vorschlagen.

Im Rahmen dieser Verordnung ist keine nationale Kofinanzierung vorgesehen. Die EU-Kofinanzierungsrate wird folgendermaßen erhöht: auf 70 % für einfache, von einer Organisation aus einem einzigen EU-Land vorgeschlagene Programme, auf 80 % für Mehrländerprogramme sowie Programme, die auf Nicht-EU-Länder zielen, und auf 85 % für Krisenmaßnahmen. Eine zusätzliche Zuwendung in Höhe von 5 % ist für Empfänger aus EU-Ländern erhältlich, die eine besondere finanzielle Unterstützung erhalten (beispielsweise Länder mit ernsthaften Schwierigkeiten bezüglich ihrer Zahlungsbilanz).

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (ABl. L 317 vom , S. 56-70)

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