EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52021PC0386

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Litauens

COM/2021/386 final

Brüssel, den 2.7.2021

COM(2021) 386 final

2021/0196(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Litauens

{SWD(2021) 187 final}


2021/0196 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Litauens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität 1 , insbesondere auf Artikel 20,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Der COVID-19-Ausbruch hatte einschneidende Auswirkungen auf die Wirtschaft Litauens. Im Jahr 2019 belief sich das Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf in Litauen auf 56 % des Unionsdurchschnitts. Gemäß der Frühjahrsprognose 2021 der Kommission ging das reale BIP Litauens im Jahr 2020 um 0,9 % zurück und dürfte über den Zeitraum 2020-2021 um insgesamt 2 % ansteigen. Zu den längerfristigen Aspekten, die sich auf die mittelfristige Wirtschaftsleistung auswirken, gehören schlechte Gesundheits- und Bildungsergebnisse, hohe Einkommensungleichheit und Armutsquoten, mangelnde Steuerdisziplin, unerschlossenes Forschungs- und Innovationspotenzial sowie geringe private und öffentliche Investitionen.

(2)Am 9. Juli 2019 und am 20. Juli 2020 richtete der Rat im Rahmen des Europäischen Semesters Empfehlungen an Litauen. Insbesondere empfahl der Rat Litauen, die Steuerdisziplin zu verbessern und die Steuerbemessungsgrundlage auf weniger wachstumsschädliche Quellen auszudehnen sowie die Themen Einkommensungleichheit, Armut und soziale Ausgrenzung anzugehen, u. a. durch eine bessere Gestaltung des Steuer- und Sozialleistungssystems. Darüber hinaus empfahl er, die allgemeine und berufliche Bildung auf allen Ebenen besser und effizienter zu gestalten, u. a. den Bereich der Erwachsenenbildung, und die Qualität, Bezahlbarkeit und Effizienz des Gesundheitswesens zu verbessern. Litauen wurde auch empfohlen, den Schwerpunkt der investitionsbezogenen Wirtschaftspolitik auf Innovation, Energie- und Ressourceneffizienz, nachhaltigen Verkehr und Energieverbundnetze zu legen und dabei den regionalen Unterschieden Rechnung zu tragen sowie das Produktivitätswachstum anzukurbeln, indem es die Effizienz der öffentlichen Investitionen verbessert. Außerdem wurde empfohlen, einen kohärenten politischen Rahmen zur Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Unternehmen zu entwickeln und die Durchführungsstellen im Bereich Forschung und Innovation zu konsolidieren. Mit Blick auf die Bewältigung der COVID-19-Krise wurde Litauen empfohlen, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Pandemie wirksam zu bekämpfen, die Wirtschaft zu stützen und die darauffolgende Erholung zu fördern. Außerdem empfahl der Rat Litauen, die Widerstandsfähigkeit des Gesundheitssystems zu stärken, indem es unter anderem ausreichende Finanzmittel mobilisiert und dem Mangel an Arbeitskräften im Gesundheitswesen und wichtiger medizinischer Produkte entgegenwirkt, und die Zugänglichkeit und Qualität von Gesundheitsdiensten zu verbessern. Darüber hinaus wurde empfohlen, die Auswirkungen der Krise auf die Beschäftigung abzufedern, die Finanzierung und den Erfassungsgrad aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen zu erhöhen und Kompetenzen zu fördern, die Reichweite und Angemessenheit des sozialen Sicherheitsnetzes zu gewährleisten und die Wirksamkeit des Steuer- und Sozialleistungssystems beim Schutz vor Armut zu verbessern. Ferner wurde empfohlen, die Liquiditätsversorgung insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen und exportorientierter Sektoren zu fördern, durchführungsreife öffentliche Investitionsprojekte vorzuziehen und private Investitionen zu unterstützen, um die wirtschaftliche Erholung zu fördern. Abschließend empfahl der Rat Litauen, schwerpunktmäßig in den Übergang zu einer ökologischen und digitalen Wirtschaft zu investieren, insbesondere in die Versorgung mit Breitbandnetzen mit sehr hoher Kapazität und deren Nutzung, in eine saubere und effiziente Energieerzeugung und -nutzung sowie in nachhaltigen Verkehr, und technologische Innovation in kleinen und mittleren Unternehmen zu fördern. Nach Bewertung der Fortschritte bei der Umsetzung dieser länderspezifischen Empfehlungen zum Zeitpunkt der Vorlage des Aufbau- und Resilienzplans stellt die Kommission fest, dass die Empfehlung, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Pandemie wirksam zu bekämpfen, die Wirtschaft zu stützen und die darauffolgende Erholung zu fördern, vollständig umgesetzt wurde. Substanzielle Fortschritte wurden in Bezug auf die Empfehlung, schwerpunktmäßig in Energieverbundnetze zu investieren, erzielt.

(3)In seiner Empfehlung zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets 2 empfahl der Rat den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, auch im Rahmen ihrer Aufbau- und Resilienzpläne Maßnahmen zu ergreifen, um unter anderem einen die Erholung stützenden politischen Kurs zu verfolgen und weitere Verbesserungen in Bezug auf Konvergenz, Resilienz und nachhaltiges und integratives Wachstum zu erzielen. Ferner empfahl der Rat, die nationalen institutionellen Rahmen auszubauen, makrofinanzielle Stabilität zu gewährleisten, die Wirtschafts- und Währungsunion zu vollenden und die internationale Rolle des Euro zu stärken.

(4)Am 14. Mai 2021 legte Litauen der Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/241 seinen nationalen Aufbau- und Resilienzplan vor. Zuvor war im Einklang mit dem nationalen Rechtsrahmen ein Konsultationsprozess durchgeführt worden. Die nationale Eigenverantwortung für die Aufbau- und Resilienzpläne unterstützt deren erfolgreiche Umsetzung und dauerhafte Wirkung auf nationaler Ebene sowie die Glaubwürdigkeit auf Unionsebene. Gemäß Artikel 19 der genannten Verordnung hat die Kommission die Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz des Aufbau- und Resilienzplans nach den in Anhang V der genannten Verordnung enthaltenen Bewertungsleitlinien bewertet.

(5)Mit den Aufbau- und Resilienzplänen sollten die allgemeinen Ziele der mit der Verordnung (EU) 2021/241 eingerichteten Aufbau- und Resilienzfazilität und des mit der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates eingerichteten Aufbauinstruments der EU verfolgt werden, um die Erholung nach der COVID-19-Krise zu unterstützen. Sie sollten zu den in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten sechs Säulen beitragen und so den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union fördern.

(6)Die Umsetzung der Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten wird unionsweit koordinierte Investitions- und Reformanstrengungen erfordern. Wenn diese Reformen und Investitionen zusammen mit grenzüberschreitenden Vorhaben gleichzeitig und in koordinierter Weise durchgeführt werden, werden sie sich gegenseitig verstärken und positive Spillover-Effekte in der gesamten Union erzeugen. So werden die Auswirkungen der Fazilität auf das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in den Mitgliedstaaten zu etwa einem Drittel von Spillover-Effekten anderer Mitgliedstaaten ausgehen.

Ausgewogene Antwort, die zu den sechs Säulen beiträgt

(7)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe a und des Anhangs V Abschnitt 2.1 der Verordnung (EU) 2021/241 stellt der Aufbau- und Resilienzplan weitgehend (Einstufung A) eine umfassende und angemessen ausgewogene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage dar und leistet somit einen angemessenen Beitrag zu allen in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten sechs Säulen, wobei den spezifischen Herausforderungen des betreffenden Mitgliedstaats und der Mittelzuweisung an ihn Rechnung zu tragen ist.

(8)Der Plan umfasst Maßnahmen, die zu allen sechs Säulen beitragen, wobei jede der sieben Komponenten des Plans auf eine oder mehrere Säulen ausgerichtet ist. Dieser Ansatz hilft, sicherzustellen, dass jede Säule umfassend und in kohärenter Weise berücksichtigt wird. Gleichzeitig umfasst der Plan eine Komponente, die speziell auf den ökologischen Wandel ausgerichtet ist, und eine weitere Komponente für den digitalen Wandel. Die Erreichung des ökologischen Ziels soll durch die Steigerung der lokalen Erzeugung erneuerbarer Energien, die Förderung eines nachhaltigen Verkehrs, die Maßnahmen für ein umweltorientiertes öffentliches Auftragswesen sowie die Renovierung von Gebäuden unterstützt werden, um eine nachhaltige städtische Umwelt und so die Verringerung der Treibhausgasemissionen zu fördern. Investitionen und Reformen, die auf die Digitalisierung des öffentlichen Sektors, der Wirtschaft und der industriellen Ökosysteme sowie auf die Verbesserung der digitalen Kompetenzen und die Förderung der 5G-Einführung ausgerichtet sind, dürften zur Verwirklichung der Ziele im Digitalbereich beitragen.

(9)Indem er die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Krise abmildert, dürfte der Plan zur Verbesserung der makroökonomischen Leistung beitragen und gleichzeitig den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt stärken und somit die dritte in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/241 genannte Säule (intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum) unterstützen. Dazu gehören die Steigerung der Investitionen und die Unterstützung langfristiger Innovationen, die Verbesserung der Bildungsleistung und die Ausweitung der aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen. Der Plan stellt Bildung und Innovation, insbesondere die Verbesserung des Rahmens für die allgemeine und berufliche Bildung, in den Mittelpunkt und trägt somit zur vierten und zur sechsten Säule gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung bei. Die Verbesserung der Bildung in Litauen dürfte unmittelbar zur wirtschaftlichen und sozialen Resilienz beitragen, indem das durch sozioökonomische Hintergründe der Schüler verursachte Bildungsgefälle verringert wird. Der Plan zielt darauf ab, sicherzustellen, dass die Menschen über die Kompetenzen für künftige Arbeitsplätze verfügen, und zwar durch ein verbessertes Berufsbildungssystem, ein ausgeweitetes Berufsberatungssystem und ein umstrukturiertes Erwachsenenbildungssystem. Maßnahmen, die Hochschulbildung und Innovation fördern, dürften die Produktivität und die Wettbewerbsfähigkeit Litauens steigern.

(10)Infolge der Pandemie-Krise umfasst der litauische Plan Maßnahmen zur Stärkung des Bereichs Gesundheit und der wirtschaftlichen, sozialen und institutionellen Resilienz, d. h. der fünften Säule gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/241. Während der Plan unmittelbar auf die Verbesserung der Widerstandsfähigkeit, der Qualität, der Zugänglichkeit und der Effizienz des Gesundheitssystems ausgerichtet ist, sieht er auch Maßnahmen zur Reform der sozialen Infrastruktur Litauens vor. In dem Plan wird zugesagt, die Effizienz des öffentlichen Sektors durch eine Reform des öffentlichen Dienstes und Digitalisierung, durch eine auf die bessere Einhaltung der Vorschriften, Fairness, eine bessere Umverteilungskapazität und Wachstumsfreundlichkeit ausgerichtete Reform des Steuersystems sowie durch Verbesserungen des Haushaltsrahmens, einschließlich Ausgabenüberprüfungen, zu verbessern. Die im Plan enthaltenen Maßnahmen zielen auch darauf ab, die Beschäftigungsförderung und die garantierte Mindesteinkommenssicherung zu verbessern, um so Armut zu verringern und den sozialen Zusammenhalt zu verbessern. Es ist zu erwarten, dass diese Maßnahmen den territorialen Zusammenhalt stärken.

Bewältigung aller oder eines wesentlichen Teils der Herausforderungen, die in den länderspezifischen Empfehlungen ermittelt wurden  

(11)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe b und des Anhangs V Abschnitt 2.2 der Verordnung (EU) 2021/241 ist zu erwarten, dass der Aufbau- und Resilienzplan wirksam zur Bewältigung aller oder eines wesentlichen Teils der Herausforderungen (Einstufung A), die in den relevanten an Litauen gerichteten länderspezifischen Empfehlungen, einschließlich der finanzpolitischen Aspekte dieser Herausforderungen und Empfehlungen, ermittelt wurden, oder der Herausforderungen, die in anderen von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen einschlägigen Dokumenten ermittelt wurden, beiträgt.

(12)Der Plan enthält eine Vielzahl sich gegenseitig verstärkender Reformen und Investitionen, die in unterschiedlichem Maße dazu beitragen, alle oder einen wesentlichen Teil der wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen wirksam zu bewältigen, die in den länderspezifischen Empfehlungen dargelegt wurden, die der Rat im Rahmen des Europäischen Semesters 2019 und 2020 an Litauen gerichtet hat, insbesondere in folgenden Bereichen: Gesundheitsversorgung, z. B. Widerstandsfähigkeit, Zugänglichkeit, Qualität, Bezahlbarkeit und Effizienz des Gesundheitssystems; Bildung und Kompetenzen, z. B. die Qualität und Effizienz aller Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung; soziale Inklusion, z. B. Mindesteinkommensleistungen; Steuerdisziplin und Wirksamkeit des Steuer- und Sozialleistungssystems; Innovation, Energie- und Ressourceneffizienz, nachhaltiger Verkehr und Energieverbundnetze.

(13)Die im Plan enthaltenen Reformen und Investitionen dürften das Wachstumspotenzial der Wirtschaft nachhaltig steigern. Ziel des Plans ist es, durch die Unterstützung des digitalen und ökologischen Wandels, von Innovation, Bildung und Kompetenzentwicklung sowie eines effizienteren öffentlichen Sektors neues Wachstum zu fördern.

(14)Die Empfehlungen zur unmittelbaren fiskalpolitischen Reaktion auf die Pandemie können als außerhalb des Anwendungsbereichs des litauischen Aufbau- und Resilienzplans liegend angesehen werden, wenngleich Litauen ungeachtet dessen im Einklang mit der allgemeinen Ausweichklausel im Allgemeinen angemessen und ausreichend auf die unmittelbare Notwendigkeit reagiert hat, die Wirtschaft in den Jahren 2020 und 2021 durch fiskalische Mittel zu stützen. Darüber hinaus können die Empfehlungen zu Energieverbundnetzen und zu Liquiditätshilfen für den Privatsektor ebenfalls als nicht in den Anwendungsbereich des Plans fallend angesehen werden, da zum einen die Energieverbundvorhaben planmäßig verlaufen und zum anderen die litauische Regierung als Reaktion auf die COVID-Krise Steuerstundungen eingeführt, Mittel für Direktzahlungen zugewiesen und sich verpflichtet hat, zusätzliche Darlehensgarantien zu gewähren, um die Versorgung von Unternehmen mit Liquidität zu fördern.

(15)Die Fortsetzung der Konvergenz bleibt eine Priorität für Litauen und erfordert eine Verringerung der regionalen Unterschiede, die Behebung des Mangels an qualifizierten Arbeitskräften und höhere Investitionen, auch im Bereich Forschung und Entwicklung. Die Rahmenbedingungen für Unternehmen in Litauen sollten durch Reformen und Investitionen verbessert werden, die darauf abzielen, die Steuererhebung und die Effizienz des Steuersystems zu verbessern und den öffentlichen Sektor zu digitalisieren. Ziel des Plans ist es, die Qualität der allgemeinen und beruflichen Bildung auf allen Ebenen zu verbessern und die Teilnahmequoten an der Erwachsenenbildung im Hinblick auf ein besseres Kompetenzmanagement zu erhöhen. Reformen und Investitionen in das Hochschulwesen und das Berufsbildungssystem dürften dazu beitragen, dass diese Systeme besser auf den ökologischen und digitalen Wandel auf dem Arbeitsmarkt und die Sozialpolitik reagieren können. Die Konsolidierung der für Innovationsförderung zuständigen Stellen dürfte dazu beitragen, dass die Forschungs- und Innovationspolitik effizienter wird. Regionale Unterschiede, hohes Armutsrisiko und hohes Risiko für soziale Ausgrenzung werden durch Reformen zur Verbesserung der Angemessenheit der Mindesteinkommensunterstützung und der Umverteilungskapazität des Steuer- und Sozialleistungssystems, Verbesserungen bei der Langzeitpflege und Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität und Zugänglichkeit des Gesundheitssystems in Angriff genommen. Maßnahmen zur Unterstützung des digitalen Wandels und des ökologischen Wandels in Litauen, z. B. der weitere Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität, die Förderung der Erzeugung und Speicherung von erneuerbarer Energie und der Austausch umweltschädlicher Fahrzeuge gegen emissionsfreie Fahrzeuge, tragen in einem gewissen Maße auch dazu bei, erhebliche regionale Unterschiede auszugleichen. Davon ausgehend ist zu erwarten, dass der Plan dem Wachstumspotenzial der litauischen Wirtschaft auf nachhaltige Weise einen deutlichen Schub gibt.

Beitrag zum Wachstumspotenzial, zur Schaffung von Arbeitsplätzen sowie zur wirtschaftlichen, sozialen und institutionellen Resilienz

(16)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe c und des Anhangs V Abschnitt 2.3 der Verordnung (EU) 2021/241 ist zu erwarten, dass der Aufbau- und Resilienzplan große Auswirkungen haben wird (Einstufung A), d. h. er wird das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die wirtschaftliche, soziale und institutionelle Resilienz des Mitgliedstaats stärken, unter anderem durch die Förderung von Maßnahmen für Kinder und Jugendliche zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte beitragen, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Krise abmildern und somit zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und zur wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Konvergenz innerhalb der Union beitragen.

(17)Den Simulationen der Kommissionsdienststellen zufolge könnte sich das BIP Litauens durch den Plan bis 2026 um 1,0 % bis 1,6 % erhöhen 3 . Durch im Plan vorgesehene nachhaltige und wachstumsfördernde Reformen und Investitionen dürften die strukturellen Schwächen der litauischen Volkswirtschaft behoben und ihre Resilienz gestärkt sowie die Produktivität erhöht werden. Maßnahmen zur Förderung der Erzeugung und Speicherung von erneuerbarer Energie, energieeffiziente Renovierungen, Digitalisierung öffentlicher Verwaltungsdienste, Maßnahmen zur Förderung von Ausbildung und Unternehmertum sowie Innovation und Zusammenarbeit von Wissenschaft und Wirtschaft stehen im Einklang mit der aktualisierten europäischen Industriestrategie und dürften unmittelbar zur Schaffung von mehr Arbeitsplätzen, zur wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit und zu nachhaltigem langfristigem Wachstum beitragen. Die Reform der Mindesteinkommensregelung, Maßnahmen zur Modernisierung der allgemeinen Bildung und die Reform des Berufsbildungssystems dürften zusammen mit Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität und der Zugänglichkeit von Gesundheitsdiensten in Litauen dauerhafte Auswirkungen in den Bereichen soziale Inklusion und Kompetenzen haben. Die langfristigen Auswirkungen dieser Maßnahmen dürften durch den fiskalischen und wirtschaftlichen Nutzen von im öffentlichen Sektor geplanten Reformen, insbesondere zur Verbesserung des Haushaltsrahmens, der Steuerdisziplin und der Effizienz des Steuersystems, verstärkt werden.

(18)Es ist zu erwarten, dass der Plan zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte beiträgt, indem er kurz- bis mittelfristig erhebliche positive Auswirkungen auf die Funktionsweise des Arbeitsmarkts, Bildung, Armut und Einkommensungleichheit hat, unter anderem dank einer Erhöhung der Finanzierung und des Erfassungsgrads aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen, einer Erhöhung der allgemeinen Leistungen für alleinstehende ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen und einer Erhöhung des Erfassungsgrads des Arbeitslosenversicherungssystems. Es ist zu erwarten, dass die langfristigen Auswirkungen durch die Verbesserung der Bildungsleistung und der Effizienz des Steuer- und Sozialleistungssystem verstärkt werden. Die Auswirkungen des Plans auf den territorialen Zusammenhalt wurden nicht quantifiziert, aber eine qualitative Analyse deutet auf eine positive Wirkung im Hinblick auf die Verringerung der sozioökonomischen Unterschiede zwischen den litauischen Regionen hin.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

(19)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe d und des Anhangs V Abschnitt 2.4 der Verordnung (EU) 2021/241 ist der Aufbau- und Resilienzplan geeignet, sicherzustellen, dass keine Maßnahme (Einstufung A) zur Durchführung der im Aufbau- und Resilienzplan enthaltenen Reformen und Investitionsvorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 (Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen) verursacht.

(20)In dem Aufbau- und Resilienzplan wird für jede Reform und Investition sichergestellt, dass keines der sechs Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852, nämlich Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung und Schutz der Wasser- und Meeresressourcen, Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme, erheblich beeinträchtigt wird. Litauen hat Begründungen gemäß den technischen Leitlinien der Kommission zur „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ vorgelegt (2021/C 58/01). Soweit erforderlich sind die Anforderungen der Bewertung der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ in der Gestaltung einer Maßnahme verankert und in einem Etappenziel oder Zielwert dieser Maßnahme festgelegt. Damit wird sichergestellt, dass eine Auszahlung für die jeweiligen Maßnahmen erst erfolgen kann, wenn die Einhaltung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen gewährleistet ist.

(21)Der Plan widmet Maßnahmen, deren Auswirkungen auf die Umweltziele einer genauen Prüfung bedürfen, besondere Aufmerksamkeit. Mit der Reform „Sich fortbewegen ohne dabei die Umwelt zu verschmutzen“ legt die ökologische Komponente einen besonderen Schwerpunkt auf nachhaltige Mobilität. Dazu gehört insbesondere die Förderung des Sektors für erneuerbare Kraftstoffe wie Biomethan und flüssige Biokraftstoffe der zweiten Generation und die Einrichtung von Tankstellen für diese alternativen Kraftstoffe. Diese Investitionen könnten mehrere Umweltziele wie den Klimaschutz, die Vermeidung und Verminderung von Luftverschmutzung und die biologische Vielfalt beeinträchtigen. Dies sollte durch die Anforderung verhindert werden, dass Biomethan oder Biokraftstoffe ausschließlich aus den in Anhang IX der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden und dass die Endproduktion den Bestimmungen der genannten Richtlinie sowie den zugehörigen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten entspricht. Die Produzenten sollten Bescheinigungen über die Nachhaltigkeit ihrer Produktion vorlegen. Darüber hinaus hat Litauen, wie im entsprechenden Zielwert bekräftigt, zugesichert, dass die im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans geförderten Fahrzeuge ausschließlich Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe verbrauchen sollten, die der Richtlinie (EU) 2018/2001 entsprechen, und dass der Anteil von Biokraftstoffen am nationalen Kraftstoffmix im Laufe der Zeit zunehmen sollte. Es sollte ein System von Verbuchungseinheiten für erneuerbare Kraftstoffe geschaffen werden, mit dem die für den Verkehrssektor bereitgestellten Mengen an Biomethan und anderen erneuerbaren Kraftstoffen erfasst werden; auf dieser Grundlage sollten die Betreiber Zertifikate erhalten, die dem erwarteten Verbrauch an erneuerbaren Kraftstoffe entsprechen. Schließlich werden im Gesetz über alternative Kraftstoffe neue Anforderungen für Kraftstoffproduzenten festgelegt.

Beitrag zum ökologischen Wandel und zum Erhalt der biologischen Vielfalt

(22)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe e und des Anhangs V Abschnitt 2.5 der Verordnung (EU) 2021/241 enthält der Aufbau- und Resilienzplan Maßnahmen, die weitgehend (Einstufung A) zum ökologischen Wandel, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt, oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen. Für die Maßnahmen zur Verwirklichung der Klimaschutzziele sind 37,8 % der Gesamtzuweisung des Aufbau- und Resilienzplans vorgesehen (berechnet nach der in Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Methode). Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2021/241 steht der Aufbau- und Resilienzplan mit den Angaben im nationalen Energie- und Klimaplan 2021-2030 im Einklang.

(23)Es ist zu erwarten, dass die Maßnahmen des litauischen Aufbau- und Resilienzplans wirksam zum ökologischen Wandel und zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen. Der Plan unterstützt die Ziele Litauens in den Bereichen Dekarbonisierung und Energiewende, wie sie im nationalen Energie- und Klimaplan festgelegt sind. Die ökologische Komponente enthält Maßnahmen zur Steigerung der Erzeugung und Speicherung von erneuerbarer Energie, nachhaltigen Mobilität, Renovierung von Gebäuden, Wiederherstellung degradierter Torfmoore und Kreislaufwirtschaft. Darüber hinaus enthält die Komponente „Öffentlicher Sektor“ eine Maßnahme zur Überprüfung des derzeitigen Steuersystems mit dem Ziel, die umweltschädlichsten Steuerbefreiungen und -ermäßigungen zu ermitteln und schrittweise abzuschaffen. Die Umsetzung dieser vorgeschlagenen Maßnahmen dürfte dauerhafte Auswirkungen haben, insbesondere durch ihren Beitrag zum ökologischen Wandel, zur Verbesserung der biologischen Vielfalt und zum Umweltschutz.

(24)Was erneuerbare Energie betrifft, dürfte der Plan dazu beitragen, mindestens 301,9 MW zusätzliche Kapazität für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu schaffen. Von dieser neuen Kapazität sollten mindestens 271,8 MW auf Solarkraftwerke (darunter 4 MW in der Region Utena) und mindestens 30,1 MW auf Onshore-Windkraftanlagen entfallen. Darüber hinaus sollten einzelne Stromspeicheranlagen mit mindestens 15,2 MWh und weitere Stromspeicher mit mindestens 200 MW installiert werden.

(25)Durch die Umsetzung der im Plan vorgesehenen Maßnahmen, und insbesondere Investitionen zur Beschleunigung der Gebäuderenovierung, ist bis 2026 eine Primärenergieeinsparung in Höhe von 215 GWh zu erwarten, was einer Verringerung der Treibhausgasemissionen um 21 500 t CO2-Äq. entsprechen würde. Dies kommt zu den Energie- und Treibhausgaseinsparungen hinzu, die durch den Austausch umweltschädlicher Fahrzeuge gegen emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge sowie durch den Aufbau der erforderlichen Produktion alternativer Kraftstoffe und der Auflade-/Betankungsinfrastruktur zu erwarten sind. Außerdem sollte bis 2023 ein Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft angenommen werden, um bis 2035 Litauens Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft sicherzustellen. Es ist zu erwarten, dass die im Aufbau- und Resilienzplan vorgesehenen Maßnahmen zur Erreichung der Klima- und Energieziele Litauens für 2030 und 2050 beitragen.

Beitrag zum digitalen Wandel

(26)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe f und des Anhangs V Abschnitt 2.6 der Verordnung (EU) 2021/241 enthält der Aufbau- und Resilienzplan Maßnahmen, die weitgehend (Einstufung A) zum digitalen Wandel oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen. Die Maßnahmen zur Verwirklichung der Digitalisierungsziele machen einen Betrag aus, der 31,5 % der Gesamtzuweisung des Plans entspricht (berechnet nach der Methode in Anhang VII der Verordnung (EU) 2021/241).

(27)Der Plan berücksichtigt alle Aspekte des digitalen Wandels in Litauens: Konnektivität, Digitalisierung des öffentlichen und des privaten Sektors sowie digitale Kompetenzen. Der Plan enthält Maßnahmen für den weiteren Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität, einschließlich in ländlichen und abgelegenen Gebieten. Darüber hinaus zielen substanzielle Reformen und Investitionen auf die Digitalisierung des öffentlichen Sektors ab. Dies sollte eine Schlüsselrolle bei der Digitalisierung der Wirtschaft, der Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen und der Senkung der Verwaltungskosten spielen. Der Plan umfasst Maßnahmen zur Förderung der digitalen Kompetenzen für Kinder, Beschäftigte, Bedienstete im öffentlichen Dienst und ältere Bürgerinnen und Bürger. Es sind ebenfalls Maßnahmen vorgesehen, um den Mangel an IT-Fachkräften auf dem Arbeitsmarkt zu beheben. Darüber hinaus sind in dem Plan Investitionen zur Förderung der Einführung fortschrittlicher digitaler Technologien im Privatsektor vorgesehen, insbesondere in Bezug auf die Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Wirtschaft bei innovativen Technologien und die Digitalisierung des Kultursektors.

(28)Im Zusammenhang mit der Pandemie wurde auch die Digitalisierung des Gesundheits- und des Bildungssystems zu einer großen Herausforderung und einem Handlungsschwerpunkt. Der Plan umfasst Maßnahmen zur Förderung digitaler Lösungen für elektronische Gesundheitsdienste und Online-Lernen. Darüber hinaus enthält der Plan wichtige Maßnahmen zur Integration digitaler Lösungen in die Organisation der Arbeitsvermittlung, die Erhebung von Steuern und Zöllen und die Ökologisierung der Wirtschaft.

Dauerhafte Auswirkungen

(29)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe g und des Anhangs V Abschnitt 2.7 der Verordnung (EU) 2021/241 ist zu erwarten, dass der Aufbau- und Resilienzplan weitgehend dauerhafte Auswirkungen in Litauen haben wird (Einstufung A). 

(30)Die Umsetzung der geplanten Reformen dürfte zu dauerhaften strukturellen Veränderungen führen. Insbesondere die geplanten Reformen zur Förderung des ökologischen und digitalen Wandels sowie Reformen im Bildungs- und Berufsbildungssystem dürften sich dauerhaft auf die Wirtschaft Litauens auswirken, indem die Kompetenzen der Menschen für den Arbeitsmarkt gestärkt sowie die Exportkapazität, die Produktivität und insgesamt nachhaltiges langfristiges Wachstum gefördert werden. Darüber hinaus dürften die geplanten Hochschulreformen die Qualität und Effizienz der Hochschulprogramme verbessern. Die Straffung der staatlichen Innovationspolitik dürfte eine spürbare dauerhafte Wirkung auf die Innovation zeigen. Die im Gesundheitssektor geplanten Reformen, z. B. die Konsolidierung des Krankenhausnetzes, die Reorganisation der Krankentransportdienste, die Einrichtung der Kompetenzplattform für Angehörige der Gesundheitsberufe und die Entwicklung des digitalen Gesundheitssystems, dürften die Effizienz und Zugänglichkeit des Gesundheitssystems verbessern und dessen Resilienz stärken. Darüber hinaus dürften Reformen zur Modernisierung des öffentlichen Sektors, sowohl hinsichtlich der Verwaltung des öffentlichen Dienstes als auch der Haushaltsplanung, einschließlich Ausgabenüberprüfungen, langfristige Verbesserungen der Effizienz des öffentlichen Sektors auslösen. Reformen zur Stärkung der Steuerdisziplin und zur Verbesserung der Effizienz des Steuersystems und der Umverteilungskapazität des Steuer- und Sozialleistungssystems dürften Armut und soziale Ausgrenzung verringern und dazu beitragen, die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und die wirtschaftliche Effizienz zu verbessern.

(31)Die Umsetzung der geplanten Investitionen dürfte zu dauerhaften strukturellen Veränderungen führen. Grüne Investitionen dürften den Übergang Litauens zu einer Kreislaufwirtschaft unterstützen, innovative und intelligente Mobilität fördern und die Abhängigkeit Litauens von nicht erneuerbaren Energien und Ressourcen verringern. Investitionen, die die Digitalisierung im öffentlichen Sektor, in Unternehmen und im Hochschulbereich fördern, dürften zu mehr Effizienz in diesen Sektoren führen. Darüber hinaus dürfte die Erhöhung der Finanzierung und des Erfassungsgrads aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahme dauerhafte Auswirkungen auf die Funktionsweise des Arbeitsmarktes sowie auf die Verringerung der Armut und auf die Einkommensgleichheit haben. Verstärkt werden könnten die dauerhaften Auswirkungen des Plans auch durch Synergien zwischen dem Plan und anderen – etwa im Rahmen der Kohäsionsfonds finanzierten – Programmen, insbesondere durch eine nachhaltige Bewältigung tief verwurzelter territorialer Herausforderungen und Förderung einer ausgewogenen Entwicklung.

Überwachung und Durchführung

(32)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe h und des Anhangs V Abschnitt 2.8 der Verordnung (EU) 2021/241 sind die im Aufbau- und Resilienzplan vorgeschlagenen Modalitäten angemessen (Einstufung A), um die wirksame Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans sicherzustellen, einschließlich des vorgesehenen Zeitplans, der Etappenziele und Zielwerte sowie der entsprechenden Indikatoren.

(33)Das Finanzministerium sollte die Verwaltungsbehörde sein, die die Durchführung und Überwachung des Plans koordiniert, und sollte die zentrale Anlaufstelle der Kommission sein. Die Zentrale Projektleitungsagentur sollte eine Verwaltungsstelle für den Plan sein, die Vorhaben bewertet und auswählt und deren Übereinstimmung mit den Projektverträgen, den nationalen Rechtsvorschriften und den Rechtsvorschriften der Union sicherstellt. Die Fachministerien und ihnen unterstehende Behörden sollten in erster Linie für die Umsetzung und die Berichterstattung über die Etappenziele und Zielwerte zuständig sein. Die Indikatoren für die Überwachung sind relevant, annehmbar und solide. Sie spiegeln das Gesamtziel des Plans angemessen wider und sind realistisch. Die Etappenziele und Zielwerte sind etwas ungleichmäßig über den Zeitraum verteilt und zeitlich Richtung 2026 verlagert. Die Etappenziele und Zielwerte sind auch für bereits abgeschlossene gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 förderfähige Maßnahmen relevant. Eine zufriedenstellende Erreichung dieser Etappenziele und Zielwerte im Zeitverlauf ist Voraussetzung, um einen Auszahlungsantrag zu begründen.

(34)Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die finanzielle Unterstützung aus der Fazilität gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2021/241 kommuniziert und bekannt gemacht wird. Im Rahmen des Instruments für technische Unterstützung können die Mitgliedstaaten technische Unterstützung bei der Umsetzung des Plans beantragen.

Kosten

(35)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe i und des Anhangs V Abschnitt 2.9 der Verordnung (EU) 2021/241 ist die im Aufbau- und Resilienzplan angegebene Begründung für die geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans in mittlerem Maße (Einstufung B) angemessen und plausibel, steht im Einklang mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz und entspricht den erwarteten nationalen volkswirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen.

(36)Litauen hat für alle im Aufbau- und Resilienzplan enthaltenen Investitionen Einzelkostenschätzungen vorgelegt. Die Kostenaufschlüsselung ist im Allgemeinen detailliert und hinreichend belegt. Die Schätzungen basieren auf Vergleichen mit früheren Investitionen ähnlicher Art. Litauen hat zwar keine unabhängige Validierung der vorgeschlagenen Kostenschätzungen vorgelegt, die Bewertung der Kostenschätzungen und der zugehörigen Unterlagen zeigt jedoch, dass die meisten Kosten gut begründet und angemessen sind. Die für eine Finanzierung vorgeschlagenen Beträge scheinen angemessen und in mittlerem Maße geeignet, die Plausibilität der Kostenschätzungen zu belegen. Obwohl die meisten Beträge im Vergleich zu den Kosten ähnlicher Reformen oder Investitionen im unteren bis mittleren Bereich liegen, sind die Kosten für einige wenige Maßnahmen als nur in geringem Maße plausibel anzusehen. Die geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans stehen mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz in Einklang und entsprechen den erwarteten volkswirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen.

Schutz der finanziellen Interessen

(37)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe j und des Anhangs V Abschnitt 2.10 der Verordnung (EU) 2021/241 sind die im Aufbau- und Resilienzplan vorgeschlagenen Modalitäten sowie die in diesem Beschluss vorgesehenen zusätzlichen Maßnahmen angemessen (Einstufung A), um Korruption, Betrug und Interessenkonflikte bei der Verwendung der im Rahmen jener Verordnung bereitgestellten Mittel zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, und es ist zu erwarten, dass sie eine Doppelfinanzierung durch die Verordnung und durch andere Unionsprogramme wirksam verhindern. Die Anwendung anderer Instrumente und Mechanismen zur Förderung und Durchsetzung der Einhaltung von EU-Recht, insbesondere auch zur Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten und zum Schutz der finanziellen Interessen der Union gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 bleibt hiervon unberührt.

(38)Das im litauischen Aufbau- und Resilienzplan beschriebene interne Kontrollsystem beruht auf bestehenden Verfahren und Strukturen und die Akteure (Stellen/Einrichtungen) sowie ihre Aufgaben und Zuständigkeiten für die Wahrnehmung der Aufgaben der internen Kontrolle sind klar festgelegt. Das System stützt sich auf das Modell, das für die Strukturfonds im Zeitraum 2021-2027 eingesetzt wird, und sollte eine Reihe von Aufgaben und Verfahren umfassen, die von der Verwaltungsbehörde, der Verwaltungsstelle und der Prüfbehörde in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich durchzuführen sind und die Einhaltung der Bestimmungen und der Grundsätze der geltenden Rechtsvorschriften gewährleisten. Diesen Stellen sollte uneingeschränkter Zugang zu den einschlägigen Informationen gewährt werden. Zusätzliche Fachkenntnisse und Verwaltungskapazitäten sind in der neu geschaffenen Prüfbehörde zwar vorgesehen, müssen jedoch noch aufgebaut werden.

(39)Unter anderem aufgrund der erheblichen Änderungen im Verwaltungs- und Kontrollsystem der EU-Strukturfonds waren bestimmte Prüf- und Kontrollelemente zum Zeitpunkt der Vorlage des Plans noch nicht vorhanden und müssen daher rechtzeitig eingerichtet sein. Dies betrifft die Annahme von Beschlüssen zur Festlegung der rechtlichen Mandate der Verwaltungsbehörde, der Verwaltungsstelle und der Prüfbehörde, die Annahme einer Prüfstrategie sowie die Operationalisierung und Inbetriebnahme eines speziellen IT-Tools (IS2021), was erforderlich ist, um die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2021/241 zu erfüllen. In Bezug auf Letzteres wurde ein Etappenziel in den Plan aufgenommen, um die Erfüllung der diesbezüglichen Anforderungen zu überwachen; dieses sollte zum Zeitpunkt des ersten Zahlungsantrags erreicht sein 

Kohärenz des Plans

(40)Nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe k und des Anhangs V Abschnitt 2.11 der Verordnung (EU) 2021/241 sind die im Aufbau- und Resilienzplan enthaltenen Maßnahmen zur Durchführung von Reformprojekten und öffentlichen Investitionsvorhaben in hohem Maße (Einstufung A) kohärent.

(41)Der litauische Aufbau- und Resilienzplan ist kohärent; er enthält konsistente, sich gegenseitig verstärkende Reformen und Investitionen und sorgt für Synergien zwischen den verschiedenen Komponenten. In dem Plan wird eine strategische und kohärente Vision entworfen, bei der innerhalb jeder Komponente, zwischen den Zielen verschiedener Komponenten und unter einzelnen Reformen und Investitionen in verschiedene Komponenten Kohärenz gewahrt wird. Die sieben Komponenten sind kohärent was ihre Ziele, die Strukturierung der Investitionen und Reformen und ihre thematischen Beziehungen und wechselseitigen Zusammenhänge betrifft. Die Komponenten verstärken sich gegenseitig, insbesondere der ökologische und der digitale Wandel. Der Plan steht auch im Einklang mit dem Nationalen Fortschrittsplan und dem Regierungsprogramm.

Gleichheit

(42)Der Plan enthält einige Maßnahmen, die zur Bewältigung der Herausforderungen im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter und der Chancengleichheit für alle in Litauen beitragen dürften. Dazu gehören Maßnahmen, die direkt oder indirekt auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen eingehen, beispielsweise die bessere Zugänglichkeit von Gebäuden, die Möglichkeit zur eigenständigen Nutzung öffentlicher Online-Dienste und eine Erhöhung der allgemeinen Leistung für alleinstehende Menschen mit Behinderungen. Die Entwicklung digitaler Kompetenzen insbesondere für benachteiligte Gruppen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, älterer Menschen, Migranten und Flüchtlinge, ist ebenfalls im litauischen Aufbau- und Resilienzplan vorgesehen. Die Reform der Langzeitpflege sollte für pflegende Angehörige im erwerbsfähigen Alter, von denen die meisten Frauen mittleren Alters sind, die Möglichkeit der Rückkehr auf den Arbeitsmarkt verbessern. Die im Plan enthaltenen Reformen und Investitionen sollten die bestehenden sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Unterschiede verringern. Der Plan verweist auf legislative und politische Initiativen, die die im Plan enthaltenen Reformen und Investitionen ergänzen dürften.

Selbstbewertung der Sicherheit

(43)Der Plan enthält eine Sicherheitsbewertung für Investitionen in 5G-Konnektivität, in der auf die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der wichtigsten im EU-Instrumentarium für die 5G-Cybersicherheit empfohlenen Maßnahmen verwiesen wird und diese beschrieben werden. Zu diesen Maßnahmen zählen unter anderem die Stärkung der Rolle der nationalen Behörden und die Einschränkung der Rolle von Hochrisikolieferanten. 

Grenzübergreifende Projekte und Mehrländerprojekte

(44)Der Plan trägt zu folgenden grenzübergreifenden und Mehrländerprojekten bei: Genome Europe, 5G-Korridore „Via Baltica“ und „Rail Baltica“. In einige dieser Projekte fließen auch Mittel aus anderen Programmen, z. B. der Fazilität „Connecting Europe“, und aus den Strukturfonds.

Konsultationsprozess

(45)Der Plan war Gegenstand einer öffentlichen Konsultation, die im April 2021 stattfand und Bürgern und Organisationen eine Beteiligung ermöglichte. In der Anfangsphase der Ausarbeitung des Plans wurden eine Reihe von thematischen Diskussionen organisiert, an denen Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften, lokale Gebietskörperschaften und Nichtregierungsorganisationen teilnahmen. Um zu gewährleisten, dass die maßgeblichen Akteure den Plan mittragen, ist es von entscheidender Bedeutung, alle betroffenen lokalen Gebietskörperschaften und Interessenträger, einschließlich der Sozialpartner, bei der Umsetzung der enthaltenen Investitionen und Reformen durchgehend einzubinden.

Positive Bewertung

(46)In Anbetracht der positiven Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Litauens durch die Kommission, der zufolge der Plan die Bewertungskriterien der Verordnung (EU) 2021/241 in zufriedenstellender Weise erfüllt, sollten im Einklang mit Artikel 20 Absatz 2 der genannten Verordnung in diesem Beschluss die für die Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans erforderlichen Reformen und Investitionsvorhaben, die relevanten Etappenziele, Zielwerte und Indikatoren sowie der von der Union für die Durchführung des Plans in Form nicht rückzahlbarer finanzieller Unterstützung bereitgestellte Betrag festgelegt werden.

Finanzieller Beitrag

(47)Die geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans Litauens belaufen sich auf 2 224 686 966 EUR. Da der Aufbau- und Resilienzplan die Bewertungskriterien der Verordnung (EU) 2021/241 in zufriedenstellender Weise erfüllt und der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans höher als der für Litauen bereitgestellte maximale finanzielle Beitrag ist, entspricht der dem Aufbau- und Resilienzplan Litauens zugewiesene finanzielle Beitrag dem Gesamtbetrag des für Litauen verfügbaren finanziellen Beitrags.

(48)Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 ist die Berechnung des maximalen finanziellen Beitrags für Litauen bis zum 30. Juni 2022 zu aktualisieren. Gemäß Artikel 23 Absatz 1 jener Verordnung sollte für Litauen nun ein Betrag bereitgestellt werden, für den bis zum 31. Dezember 2022 eine rechtliche Verpflichtung einzugehen ist. Sofern dies aufgrund der Aktualisierung des maximalen finanziellen Beitrags erforderlich ist, sollte der Rat den vorliegenden Beschluss auf Vorschlag der Kommission unverzüglich ändern, um den aktualisierten maximalen finanziellen Beitrag aufzunehmen.

(49)Die bereitzustellende Unterstützung wird aus den Mitteln finanziert, die die Kommission auf der Grundlage von Artikel 5 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates 7 im Namen der Union an den Kapitalmärkten aufnimmt. Die Unterstützung sollte in Tranchen ausgezahlt werden, wenn Litauen die jeweiligen Etappenziele und Zielwerte, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans ermittelt wurden, in zufriedenstellender Weise erreicht hat.

(50)Litauen hat eine Vorfinanzierung in Höhe von 13 % des finanziellen Beitrags beantragt. Dieser Betrag sollte Litauen vorbehaltlich des Inkrafttretens der in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/241 vorgesehenen Finanzierungsvereinbarung und im Einklang mit deren Bestimmungen bereitgestellt werden.

(51)Dieser Beschluss sollte das Ergebnis von Verfahren zur Vergabe von Unionsmitteln im Rahmen anderer Unionsprogramme als der gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 eingerichteten Fazilität sowie möglicher Verfahren im Zusammenhang mit einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts, insbesondere von Verfahren nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 AEUV, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission anzumelden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1
Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans

Die Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Litauens auf der Grundlage der in Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Kriterien wird gebilligt.

Die Reformen und Investitionsvorhaben im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans, die Modalitäten und der Zeitplan für die Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans, einschließlich der relevanten Etappenziele und Zielwerte, die relevanten Indikatoren für die Erfüllung der geplanten Etappenziele und Zielwerte sowie die Modalitäten für die Gewährung des uneingeschränkten Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden einschlägigen Daten sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

Artikel 2
Finanzieller Beitrag

(1)Die Union stellt Litauen einen finanziellen Beitrag in Höhe von 2 224 195 119 EUR 8 in Form einer nicht rückzahlbaren Unterstützung zur Verfügung. Ein Betrag in Höhe von 2 091 774 090 EUR wird im Rahmen einer bis zum 31. Dezember 2022 geltenden rechtlichen Verpflichtung bereitgestellt. Vorbehaltlich einer gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 aktualisierten Berechnung eines Betrags für Litauen, der dem genannten Betrag entspricht oder diesen übersteigt, wird im Rahmen einer vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 geltenden rechtlichen Verpflichtung ein weiterer Betrag in Höhe von 132 421 029 EUR bereitgestellt.

(2)Der finanzielle Beitrag der Union wird Litauen von der Kommission in Tranchen gemäß dem Anhang zur Verfügung gestellt. Ein Betrag von 289 145 365 EUR wird in Form einer Vorfinanzierung im Umfang von 13 % des finanziellen Beitrags bereitgestellt. Die Vorfinanzierung und die Zahlungen können von der Kommission in einer oder mehreren Tranchen bereitgestellt werden. Die Höhe der Tranchen hängt von der Verfügbarkeit der Mittel ab.

(3)Die Vorfinanzierung wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/241 vorgesehenen Finanzierungsvereinbarung und im Einklang mit deren Bestimmungen freigegeben. Die Vorfinanzierung wird verrechnet, indem sie anteilig von den zu zahlenden Tranchen abgezogen wird.

(4)Die Freigabe der Tranchen im Einklang mit der Finanzierungsvereinbarung erfolgt vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel sowie eines Beschlusses der Kommission nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/241, wonach Litauen in zufriedenstellender Weise die einschlägigen Etappenziele und Zielwerte erreicht hat, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans ermittelt wurden. Vorbehaltlich des Inkrafttretens der in Absatz 1 genannten rechtlichen Verpflichtungen müssen die Etappenziele und Zielwerte spätestens bis zum 31. August 2026 erreicht werden, damit eine Zahlung erfolgen kann.

Artikel 3
Adressat

Dieser Beschluss ist an die Republik Litauen gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17.
(2)    Vorbehaltlich der endgültigen Annahme durch den Rat nach der Billigung durch den Europäischen Rat. Der von der Eurogruppe am 16. Dezember 2020 vereinbarte Wortlaut ist abrufbar unter: https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-14356-2020-INIT/de/pdf.
(3)    Diese Simulationen tragen der Gesamtwirkung von NextGenerationEU Rechnung, d. h. sie berücksichtigen auch die Mittel für ReactEU und die Mittelaufstockung für Horizont Europa, InvestEU, den Fonds für einen gerechten Übergang, die ländliche Entwicklung und RescEU. In den Simulationen nicht berücksichtigt sind die möglichen positiven Auswirkungen von Strukturreformen, die erheblich sein können.
(4)    Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
(5)    Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
(6)    Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 1).
(7)    ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1.
(8)    Dieser Betrag entspricht der Mittelzuweisung nach Abzug des proportionalen Anteils Litauens an den Ausgaben gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241, berechnet nach der in Artikel 11 der genannten Verordnung festgelegten Methode.
Top

Brüssel, den 2.7.2021

COM(2021) 386 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Durchführungsbeschluss des Rates

zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Litauens

{SWD(2021) 187 final}


ANHANG

ABSCHNITT 1: REFORMEN UND INVESTITIONEN IM RAHMEN DES AUFBAU- UND RESILIENZPLANS

1.Beschreibung der Reformen und Investitionen

A. KOMPONENTE 1: Ein widerstandsfähiges und zukunftsfähiges Gesundheitssystem

Die Komponente des litauischen Aufbau- und Resilienzplans trägt dazu bei, Herausforderungen im Zusammenhang mit Resilienz, Qualität, Zugänglichkeit und Effizienz des Gesundheitssystems anzugehen. Diese Herausforderungen wurden insbesondere durch die durch die COVID-19-Pandemie verursachte Krise verschärft.

Die Komponente umfasst eine Reihe von Reformen und Investitionen im Zusammenhang mit (1) Verbesserung der Qualität und Zugänglichkeit der Gesundheitsdienste und Förderung von Innovationen, (2) Verbesserung der Langzeitpflegedienste und (3) Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Gesundheitssystems bei Notfällen. Im Hinblick auf Reformen konzentrieren sie sich auf den weiteren Übergang zur ambulanten Versorgung, die Neuorganisation des Krankenhausnetzes, die Digitalisierung der Gesundheitsversorgung, die Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Angehörigen der Gesundheitsberufe, den Mangel an und die Qualifikation des Gesundheitspersonals, die Einführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Gesundheitsversorgung, die Ausweitung der Präventionsmaßnahmen und die Verbesserung des Zugangs zur Langzeitpflege, die Reformierung der Finanzierung der Gesundheitsversorgung, um die Abhängigkeit von beschäftigungsbezogenen Beiträgen zu verringern. In Bezug auf die Investitionen umfasst der Plan gezielte Maßnahmen zur Schaffung eines Zentrums für neuartige Therapien, zur Einrichtung einer Kompetenzplattform für Angehörige der Gesundheitsberufe, zur Digitalisierung des Gesundheitssystems, zur Entwicklung eines integrierten Qualitätsbewertungsmodells für die Gesundheitsversorgung, zur Einrichtung von Tagesstätten für Langzeitpflege und mobilen Teams. Um eine effizientere Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen in gesundheitlichen Notsituationen zu verbessern und die Widerstandsfähigkeit des Gesundheitssystems zu stärken, sind Investitionen in die Modernisierung der Infrastruktur der Gesundheitseinrichtungen vorgesehen, um die Arbeit in Not- und Krisensituationen anzupassen.

Mit den in der Komponente enthaltenen Maßnahmen sollen einige Herausforderungen angegangen werden, die in der länderspezifischen Empfehlung zur Stärkung der Resilienz des Gesundheitssystems und zur Verbesserung der Zugänglichkeit und Qualität von Gesundheitsdienstleistungen (länderspezifische Empfehlung 2020) sowie zur Verbesserung der Qualität, Erschwinglichkeit und Effizienz des Gesundheitssystems (länderspezifische Empfehlung 2019) hervorgehoben wurden.

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit dem technischen Leitfaden für DNSH (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

A.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

A.1.1. Reform 1: „Verbesserung der Qualität und Zugänglichkeit von Gesundheitsdiensten und Förderung von Innovationen“

Ziel der Reform ist es, die Qualität und Zugänglichkeit der Gesundheitsversorgung zu verbessern, wobei der Schwerpunkt auf der Stärkung der Grundversorgung, der spezialisierten ambulanten Versorgung, der Digitalisierung des Gesundheitswesens und der Innovation liegt. Die geplanten Maßnahmen konzentrieren sich insbesondere auf die Stärkung der Rolle der medizinischen Grundversorgung, die Entwicklung innovativer und wissenschaftlich fundierter öffentlicher Gesundheitsdienste, die Einrichtung eines Netzes von Exzellenzzentren und eines Netzes persönlicher Gesundheitseinrichtungen auf der Grundlage eines Modells der regionalen Zusammenarbeit zur Neuausrichtung des Gesundheitssystems von der stationären auf die ambulante Versorgung, die Verbesserung der Planung von Gesundheitsressourcen und der Entwicklung von Kompetenzen, die Digitalisierung des Gesundheitssystems, die Überwachung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems und die Verbesserung des Finanzierungsmodells des Gesundheitssystems.

Diese Reform wird von 11 Teilmaßnahmen begleitet: (1) Rechtsrahmen für die Organisation, Verwaltung und Erbringung von Krankentransportleistungen (Teilmaßnahme 1); (2) Entwicklung eines digitalen Gesundheitssystems zur Erleichterung der sekundären Nutzung von Gesundheitsdaten (Teilmaßnahme 2); (3) Aktionsplan für die Entwicklung von Familienmedizin 2016-2025 (Teilmaßnahme 3); (4) Festlegung eines grundlegenden Modells für die Erbringung öffentlicher Gesundheitsdienste (Teilmaßnahme 4); (5) Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der beruflichen Qualifikationen der Angehörigen der Gesundheitsberufe. (Teilmaßnahme 5); (6) Aufbau eines Netzes von Einrichtungen der persönlichen Gesundheitsfürsorge nach dem Modell der regionalen Zusammenarbeit (Teilmaßnahme 6); (7) Einrichtung eines Zentrums für neuartige Therapien (Teilmaßnahme 7); (8) Erstellung einer repräsentativen Sammlung von Genom-Referenzdaten im Rahmen des Gesundheitsprojekts „Genome Europe“ (Teilmaßnahme 8); (9) Einrichtung einer Kompetenzplattform für Angehörige der Gesundheitsberufe (Teilmaßnahme 9); (10) Entwicklung eines Qualitätsbewertungsmodells für die Gesundheitsversorgung (Teilmaßnahme 10); (11) Digitalisierung des Gesundheitswesens (Teilmaßnahme 11).

A.1.1.1. Teilmaßnahme 1: Rechtsrahmen für die Organisation, Verwaltung und Erbringung von Krankentransportdiensten 

Ziel dieser Teilmaßnahme ist es, Rechtsvorschriften über medizinische Notfalldienste und die damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften zu erlassen, mit denen ein zentralisiertes Modell für die Organisation der Notfallversorgung geschaffen wird, indem die Rettungsdienstzentren in ein einziges System des Notfallabwehrzentrums integriert werden.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

A.1.1.2. Teilmaßnahme 2: Entwicklung eines digitalen Gesundheitssystems zur Erleichterung der sekundären Nutzung von Gesundheitsdaten

Ziel dieser Teilmaßnahme ist die Verabschiedung von Rechtsvorschriften über die sekundäre Verwendung von Gesundheitsdaten. In diesem Zusammenhang wird eine Kartierung der Informationsressourcen des Gesundheitssystems erstellt und eine Analyse der Reife der Informationssysteme durchgeführt, bei der ihre Integrität mit anderen Informationssystemen bewertet wird. Auf dieser Grundlage sollen die Ressourcen optimiert werden, um zu einem koordinierten, hochwertigen und interoperablen IT-Gesundheitssystem beizutragen. Der Aktionsplan für die Entwicklung des digitalen Gesundheitssystems wird umgesetzt.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 30. September 2022 abgeschlossen sein.

A.1.1.3. Teilmaßnahme 3: Aktionsplan für die Entwicklung von Familienmedizin 2016-2025 

Ziel dieser Teilmaßnahme ist die Annahme eines aktualisierten Aktionsplans zur Entwicklung von Familienmedizin für den Zeitraum 2016-2025. Der vom Gesundheitsministerium zu beschließende Aktionsplan soll es Allgemeinmedizinern ermöglichen, sich wirksamer auf Patienten und Patienten zu konzentrieren, um Zugang zu einer breiteren Gesundheitsversorgung zu erhalten. Die Sozialpartner werden konsultiert.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

A.1.1.4. Teilmaßnahme 4: Einführung eines grundlegenden Modells für die Erbringung öffentlicher Gesundheitsdienste

Ziel dieser Teilmaßnahme ist es, Rechtsvorschriften über ein grundlegendes Modell für die Erbringung öffentlicher Gesundheitsdienste zu erlassen, um gleiche Bedingungen für die Inanspruchnahme der erforderlichen und qualitativ hochwertigen Dienstleistungen für alle gesellschaftlichen Gruppen, insbesondere für benachteiligte und sozial ausgegrenzte Gruppen, zu schaffen. Es ist eine Analyse der Ungleichheiten in Bezug auf Gesundheit und Gesundheitsversorgung der Bevölkerung durchzuführen und spezifische Zielgruppen zu ermitteln. Die Nachfrage nach und das Angebot an öffentlichen Gesundheitsdiensten für jede Gruppe wird bewertet. Die Grundliste der öffentlichen Gesundheitsdienste, die Qualitätskriterien, die Zuständigkeiten und der Überwachungsmechanismus werden durch den Erlass des Gesundheitsministers festgelegt und genehmigt.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 31. März 2023 abgeschlossen sein.

A.1.1.5. Teilmaßnahme 5: Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der beruflichen Qualifikationen der Angehörigen der Gesundheitsberufe 

Ziel dieser Teilmaßnahme ist die Verabschiedung von Rechtsvorschriften zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der beruflichen Qualifikationen von Angehörigen der Gesundheitsberufe. Beschlüsse über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Staates zur Erfüllung der Bestimmungen des Übereinkommensentwurfs werden bewertet und angenommen. Darüber hinaus wird ein Aktionsplan zur Verbesserung des psycho-emotionalen Zustands der Ärzte ausgearbeitet und durch einen Beschluss des Gesundheitsministers genehmigt. Es wird eine Arbeitsgruppe eingesetzt, um einen Mechanismus für die berufsbegleitende Weiterbildung von Angehörigen der Gesundheitsberufe zu entwickeln.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein.

A.1.1.6. Teilmaßnahme 6: Aufbau eines Netzes von Gesundheitseinrichtungen auf der Grundlage des Modells der regionalen Zusammenarbeit 

Ziel dieser Teilmaßnahme ist die Annahme von Rechtsvorschriften über die Einrichtung und Regulierung eines Netzes von Gesundheitseinrichtungen auf der Grundlage des Modells der Exzellenzzentren und der regionalen Zusammenarbeit. Die Grundsätze und Kriterien für die Bildung eines Netzes von Einrichtungen der persönlichen Gesundheitsfürsorge werden entwickelt und es wird ein Mechanismus für die Zusammenarbeit zwischen den Einrichtungen der persönlichen Gesundheitsfürsorge und den Exzellenzzentren eingerichtet. Die Regierung erlässt einen Beschluss über die erforderlichen Regulierungs-, Investitions- und Kommunikationsmaßnahmen, um ein tragfähiges Netz von Gesundheitseinrichtungen zu bilden.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 30. September 2023 abgeschlossen sein.

A.1.1.7. Teilmaßnahme 7: Einrichtung eines Zentrums für neuartige Therapien 

Ziel dieser Teilmaßnahme ist die Schaffung eines Zentrums für neuartige Therapien, um die Verfügbarkeit innovativer fortgeschrittener Therapien zu gewährleisten und die Qualität der Gesundheitsdienste zu verbessern. Das Projekt sieht eine Erweiterung des Universitätskrankenhauses in Vilnius für die Entwicklung und Herstellung von Arzneimitteln für neuartige Therapien vor. Die Investitionen umfassen den Ausbau der Infrastruktur, den Erwerb medizinischer Ausrüstung und die berufliche Entwicklung. Das Zentrum für neuartige Therapien wird vollständig in die Tätigkeiten des Universitätskrankenhauses in Vilnius integriert.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

A.1.1.8. Teilmaßnahme 8: Schaffung einer repräsentativen Sammlung von Referenzgenomdaten im Rahmen des Gesundheitsprojekts „Genome Europe“

Ziel dieser Teilmaßnahme ist es, Ablaufprüfungen durchzuführen und Litauen in die Lage zu versetzen, sich am grenzüberschreitenden EU-Gesundheitsprojekt „Genome Europe“ zu beteiligen. Insbesondere sollen mit den Investitionen in das Projekt „Erhebungen zur Sequenzierung des menschlichen Genoms in einer repräsentativen Stichprobe der Gesamtbevölkerung Litauens“ eine repräsentative Sammlung von Referenzgenomdaten litauischer Bürger geschaffen werden. Sie zielt darauf ab, Litauens genetische Forschung zu stärken, um den sicheren Abgleich und die Analyse dieser Daten im Rahmen des Projekts zu erleichtern.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 31. März 2026 abgeschlossen sein.



A.1.1.9. Teilmaßnahme 9: Einrichtung einer Kompetenzplattform für Angehörige der Gesundheitsberufe 

Ziel dieser Teilmaßnahme ist die Einrichtung einer Kompetenzplattform für Angehörige der Gesundheitsberufe, die für die Ermittlung, Überwachung und Verwaltung der Kompetenzentwicklung von Angehörigen der Gesundheitsberufe genutzt werden soll. Sie führt Aufzeichnungen über die Zulassungen von Angehörigen der Gesundheitsberufe im Einklang mit dem einschlägigen Rechtsrahmen und in Verbindung mit dem Lizenzierungsregister für medizinische und pharmazeutische Berufspraxis.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 31. März 2026 abgeschlossen sein.

A.1.1.10. Teilmaßnahme 10: Entwicklung eines Modells zur Bewertung der Qualität der Gesundheitsversorgung 

Ziel dieser Teilmaßnahme ist die Entwicklung eines integrierten Modells zur Bewertung der Qualität der Gesundheitsversorgung und eines Instruments für Rückmeldungen der Patienten. Das Modell besteht darin, die Effizienz und Qualität der von den öffentlichen Gesundheitsämtern, Gesundheitszentren und Krankenhäusern erbrachten Gesundheitsdienstleistungen zu bewerten und einen Rahmen für den Leistungsvergleich der Gesundheitseinrichtungen zu schaffen.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 30. Juni 2024 abgeschlossen sein.

A.1.1.11. Teilmaßnahme 11: Digitalisierung des Gesundheitswesens 

Ziel dieser Teilmaßnahme ist es, verschiedene Gesundheitsinformationsressourcen in ein System zu integrieren, das auf einheitlichen Grundsätzen beruht, und die elektronischen Gesundheitskomponenten zu modernisieren. Dazu gehören die Entwicklung elektronischer Patientenakten und die Digitalisierung personenbezogener Gesundheitsdienste, die Entwicklung von Telemedizin und digitalen Lösungen für die Überwachung übertragbarer Krankheiten und die analytische Datenverarbeitung, Big Data und künstliche Intelligenz sowie der Austausch von Gesundheitsdaten. Die Investition soll zu verschiedenen länderübergreifenden Projekten im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Austausch von Gesundheitsdaten, elektronischen Verschreibungen und Patientenakten, den Europäischen Referenznetzwerken (ERN) und anderen internationalen Vernetzungsstrukturen sowie den Projekten zur Entwicklung einer effizienten, interoperablen und sicheren grenzübergreifenden Plattform für den Austausch elektronischer Patientenakten für X-eHealth für den Übergang zum gemeinsamen Datenaustauschsystem und zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Gesundheitsdatenraums beitragen. Ziel der Investition ist die Verbesserung der Zugänglichkeit, Qualität und Ressourceneffizienz von Gesundheitsdiensten und die Förderung eines digital integrierten Gesundheitssystems.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

A.1.2. Reform 2 „Bereitstellung von Langzeitpflegediensten“

Ziel der Reform ist es, den Zugang zu integrierten Sozial- und Gesundheitsdiensten durch die Entwicklung und Umsetzung eines nachhaltigen Langzeitpflegemodells zu verbessern. Es wird ein Aktionsplan für die Ausbildung, Umschulung und Weiterqualifizierung von Langzeitpflegefachkräften entwickelt, und ein Plan zur Sicherstellung der notwendigen Infrastruktur für die Bereitstellung von Langzeitpflegediensten auf der Ebene jeder Kommune und Region gewährleistet eine optimale Nutzung der bestehenden Infrastruktur für Gesundheit und Sozialschutz und der Ressourcen kommunaler und nichtstaatlicher Organisationen. Für jede Region wird die Analyse der Ressourcen für die institutionelle, gemeindenahe und häusliche Langzeitpflege durchgeführt und ein neues Modell für die Langzeitpflege eingeführt.

Diese Reform wird von 2 Teilmaßnahmen begleitet: (1) Annahme des Modells der Langzeitpflege (Teilmaßnahme 1); (2) Ausbau der Humanressourcen und der Infrastrukturkapazität für die Bereitstellung von Langzeitpflegediensten (Teilmaßnahme 2).

A.1.2.1. Teilmaßnahme 1: Annahme des Modells der Langzeitpflege 

Ziel dieser Teilmaßnahme ist die Verabschiedung von Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Modells der Langzeitpflege. Das Modell für die Bereitstellung und Finanzierung der sozialen und persönlichen Gesundheitsversorgung, wodurch eine zentrale Anlaufstelle für die Langzeitpflege geschaffen wird, sollte entwickelt werden. Zur Festlegung des Modells für die Erbringung von Langzeitpflegeleistungen ist eine eingehende Analyse durchzuführen.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 31. März 2024 abgeschlossen sein.

A.1.2.2. Teilmaßnahme 2: Aufstockung der Humanressourcen und der Infrastrukturkapazitäten für die Bereitstellung von Langzeitpflegediensten

Ziel dieser Teilmaßnahme ist die Einrichtung von 10 spezialisierten Tagesstätten für Langzeitpflege, in denen Patienten Zugang zu integrierten Gesundheits- und Sozialdiensten und gemeindenahen Aktivitäten haben. Ausrüstung und Fahrzeuge, die für die Entwicklung ambulanter Langzeitpflegedienste benötigt werden, und die erforderlichen personellen Ressourcen für 90 mobile Teams werden zur Verfügung gestellt. Mindestens 1000 Fachkräfte werden als häusliche Pflegekräfte geschult, darunter mobiles Teampersonal und Personal in den etablierten Tageszentren. Während sich die spezialisierten Tagesstätten in Städten befinden, werden die mobilen Teams landesweit gebildet, wobei den ländlichen Gemeinden besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 31. März 2026 abgeschlossen sein.

A.1.3. Reform 3 „Systemische Verbesserung der Widerstandsfähigkeit des Gesundheitssystems zur Bewältigung von Notsituationen“

Ziel der Reform ist es, eine ausgewogene, sichere und effiziente Erbringung von Gesundheitsdiensten in Notsituationen zu gewährleisten und die Zusammenarbeit zwischen den Gesundheitseinrichtungen zu verbessern und die Infrastruktur an Notsituationen anzupassen.

Diese Reform wird von 3 Teilmaßnahmen begleitet: (1) Aktionsplan zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Gesundheitseinrichtungen und zur Modernisierung der Infrastruktur für Notfälle. (Teilmaßnahme 1); (2) Modernisierung der Kompetenzzentren im Cluster Infektionskrankheiten (Teilmaßnahme 2); (3) Modernisierung von Notfallabteilungen und Wiederverwendungsstellen in regionalen Krankenhäusern (Teilmaßnahme 3).

A.1.3.1. Teilmaßnahme 1: Aktionsplan zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Gesundheitseinrichtungen und Modernisierung der Infrastruktur für Notfälle

Ziel dieser Teilmaßnahme ist die Annahme eines Aktionsplans zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Gesundheitseinrichtungen und zur Modernisierung der Infrastruktur für Notfälle. Sie enthält Anforderungen an die Gesundheitseinrichtungen, um ihre Vorsorge und die Wirksamkeit der Reaktion des Systems auf Notfälle sicherzustellen. Die Voraussetzungen für eine effizientere Zusammenarbeit der verfügbaren Humanressourcen werden geschaffen. Es wird eine Bewertung der Notfallvorsorge von Gesundheitseinrichtungen durchgeführt.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 31. März 2023 abgeschlossen sein.

A.1.3.2. Teilmaßnahme 2: Modernisierung der Kompetenzzentren im Cluster Infektionskrankheiten 

Ziel dieser Teilmaßnahme ist die Modernisierung und Erweiterung der Exzellenzzentren des Clusters Infektionskrankheiten in fünf Krankenhäusern in Großstädten, darunter Vilnius, Kaunas, Klaipeda, Siauliai und Panevezys, die sich an Not- und Krisensituationen anpassen. Die Investitionen umfassen die Renovierung, die Anpassung von Gebäuden, den Wiederaufbau und die Renovierung von Räumlichkeiten sowie die Beschaffung von medizinischer Ausrüstung und Laborausrüstung, um erschwingliche, hochwertige und sichere Diagnose- und Behandlungsdienste für Infektionskrankheiten zu gewährleisten. Insgesamt tragen Investitionen in die Krankenhausinfrastruktur zur Umorganisation der Krankentransportdienste bei, um sicherzustellen, dass die notwendige und rechtzeitige medizinische Versorgung der Bevölkerung gewährleistet ist. Sie stellt ferner sicher, dass sie in der Lage ist, Infektionskrankheiten zu behandeln, ohne die Gesamtzahl der Heil- und Langzeitpflegebetten auf nationaler Ebene zu erhöhen.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

A.1.3.3. Teilmaßnahme 3: Modernisierung von Notfallabteilungen und Wiederverwendungsstellen in Regionalkrankenhäusern

Ziel dieser Teilmaßnahme ist die Modernisierung von Notfall-, Wiederverwendungs- und Intensivkrankenhäusern in sieben Krankenhäusern/Traumazentren in Vilnius, Kaunas, Alytus, Marijampole, Utena, Telsiai und Taurage. Die Investitionen umfassen den Wiederaufbau und die Modernisierung von medizinischen Notfalleinheiten sowie die Bereitstellung der erforderlichen medizinischen Ausrüstung.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

A.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Nr.

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Titel

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung und klare Definition des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Einheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

1

A.1.1. Verbesserung der Qualität und Zugänglichkeit von Dienstleistungen und Förderung von Innovationen

 

A.1.1.1. Rechtsrahmen für die Organisation, Verwaltung und Erbringung von Krankentransportdiensten

Etappenziel

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über medizinische Notfalldienste und der damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften

In Kraft getretene Rechtsvorschriften

Nicht zutreffend

Nicht zutreffend

Nicht zutreffend

Q4

2022

Das Gesetz über medizinische Notdienste und die damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften wie das Gesetz über Gesundheitseinrichtungen, das Gesetz über das Notfallabwehrzentrum, das Sekundärrecht, in dem die Anforderungen an die Erbringung von Krankentransportdiensten und die Zahlungsverfahren festgelegt sind, regeln die Organisation, die Verwaltung und die Erbringung von Krankentransportdiensten.

2

A.1.1. Verbesserung der Qualität und Zugänglichkeit von Dienstleistungen und Förderung von Innovationen

A.1.1.2. Entwicklung eines digitalen Gesundheitssystems zur Erleichterung der sekundären Nutzung von Gesundheitsdaten

Etappenziel

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über die sekundäre Verwendung von Gesundheitsdaten

In Kraft getretene Rechtsvorschriften

Nicht zutreffend

Nicht zutreffend

Nicht zutreffend

Q3

2022

Mit den Rechtsvorschriften über die sekundäre Verwendung von Gesundheitsdaten und den Durchführungsbestimmungen zu den Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen für die sekundäre Nutzung von Daten, zur Erstellung von Gesundheitsdaten für die sekundäre Nutzung und zur Erstattung der Kosten für die Bereitstellung von Gesundheitsdaten durch die für Gesundheitsdaten Verantwortlichen an eine von der Regierung zugelassene Einrichtung sollen i) die Voraussetzungen für eine effiziente und sichere sekundäre Nutzung von Gesundheitsdaten für im öffentlichen Interesse liegende Zwecke (Forschung, experimentelle Entwicklung und Innovation, allgemeine und berufliche Bildung, Wissensmanagement im Gesundheitswesen, Gesundheitspolitik, Statistik) geschaffen, ii) eine nachhaltige Entwicklung eines digitalen Gesundheitswesens gewährleistet und iii) bei Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten die organisatorischen und technischen Maßnahmen reguliert werden, die für eine harmonisierte, koordinierte und hochwertige sekundäre Datennutzung erforderlich sind.

3

A.1.1. Verbesserung der Qualität und Zugänglichkeit von Dienstleistungen und Förderung von Innovationen

A.1.1.3. Aktionsplan für die Entwicklung von Familienmedizin 2016-2025

Etappenziel

Annahme des aktualisierten Aktionsplans für die Entwicklung von Familienmedizin 2016-2025

Annahme des Aktionsplans zur Entwicklung von Familienmedizin durch das Gesundheitsministerium

Nicht zutreffend

Nicht zutreffend

Nicht zutreffend

Q4

2022

Das Gesundheitsministerium erstellt und genehmigt einen Aktionsplan für die Entwicklung von Familienmedizin für den Zeitraum 2016-2025. In dem Aktionsplan werden die Aufgaben eines Hausarztes festgelegt, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen stehen; und Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Allgemeinmedizinern und anderen Mitgliedern des Ärzteteams (Krankenschwestern, Hebammen, Krankenpflegepersonal, Lifestylexperten, Sozialarbeiter oder Physiotherapeuten).

4

A.1.1. Verbesserung der Qualität und Zugänglichkeit von Dienstleistungen und Förderung von Innovationen

A.1.1.4. Einführung eines grundlegenden Modells für die Erbringung öffentlicher Gesundheitsdienste

Etappenziel

Inkrafttreten eines Grundmodells für die Erbringung öffentlicher Gesundheitsdienste, das gleiche Bedingungen für den Zugang zu notwendigen und hochwertigen Dienstleistungen für alle Gruppen der Gesellschaft, insbesondere für schutzbedürftige und sozial ausgegrenzte Gruppen, schafft

In Kraft getretene Rechtsvorschriften

Nicht zutreffend

Nicht zutreffend

Nicht zutreffend

Q1

2023

Das grundlegende Modell für die Erbringung öffentlicher Gesundheitsdienste enthält eine grundlegende Liste der öffentlichen Gesundheitsdienste, einschließlich Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention, Qualitätskriterien, Überwachungsmechanismen für Dienstleistungen sowie von Gesundheitsdiensten für die Zielgruppen, insbesondere für schutzbedürftige und sozial ausgegrenzte Gruppen. Die erforderlichen und qualitativ hochwertigen Dienstleistungen werden in allen Gemeinden in gleicher Weise erbracht.

5

A.1.1. Verbesserung der Qualität und Zugänglichkeit von Dienstleistungen und Förderung von Innovationen

A.1.1.5. Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der beruflichen Qualifikationen der Angehörigen der Gesundheitsberufe

Etappenziel

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der beruflichen Qualifikationen von Angehörigen der Gesundheitsberufe

In Kraft getretene Rechtsvorschriften

Nicht zutreffend

Nicht zutreffend

Nicht zutreffend

Q2

2023

Die Rechtsvorschriften zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der beruflichen Qualifikationen von Angehörigen der Gesundheitsberufe umfassen Bestimmungen über die Lohnregulierung, die Arbeitsbelastung, Maßnahmen zur Verbesserung des psycho-emotionalen Zustands von Ärzten und einen Mechanismus für die berufsbegleitende Weiterbildung von Angehörigen der Gesundheitsberufe.

6

A.1.1. Verbesserung der Qualität und Zugänglichkeit von Dienstleistungen und Förderung von Innovationen

A.1.1.6. Aufbau eines Netzes von Gesundheitseinrichtungen auf der Grundlage des Modells der regionalen Zusammenarbeit

Etappenziel

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über die Einrichtung und Regulierung eines Netzes von Einrichtungen der persönlichen Gesundheitsfürsorge nach dem Modell der Exzellenzzentren und der regionalen Zusammenarbeit

In Kraft getretene Rechtsvorschriften

Nicht zutreffend

Nicht zutreffend

Nicht zutreffend

Q3

2023

In den Rechtsvorschriften über das Netz der Gesundheitseinrichtungen nach dem Modell der Exzellenzzentren und der regionalen Zusammenarbeit werden die Grundsätze und Kriterien für die Bildung eines Netzes von Einrichtungen der persönlichen Gesundheitsfürsorge sowie ein Mechanismus für die Zusammenarbeit zwischen den Einrichtungen des Gesundheitswesens und den Exzellenzzentren festgelegt.

7

A.1.1. Verbesserung der Qualität und Zugänglichkeit von Dienstleistungen und Förderung von Innovationen

A.1.1.7. Einrichtung eines Zentrums für neuartige Therapien

Etappenziel

Einrichtung eines Therapiezentrums für neuartige Therapien

Einrichtung eines Therapiezentrums für neuartige Therapien

Nicht zutreffend

Nicht zutreffend

Nicht zutreffend

Q4

2024

Die Einrichtung eines Zentrums für neuartige Therapien ermöglicht die Herstellung von Arzneimitteln für neuartige Therapien und gewährleistet die landesweite Bereitstellung innovativer Zelltherapeuten für die Bevölkerung.

Die Infrastruktur- und Bauarbeiten des Zentrums für neuartige Therapien werden abgeschlossen, medizinische Ausrüstung/Laborausrüstung, IT-Ausrüstung und -Mobiliar angekauft und installiert, methodische Leitlinien umgesetzt, Schulungen zur beruflichen Weiterbildung abgeschlossen und die erforderlichen Betriebsgenehmigungen eingeholt.

8

A.1.1. Verbesserung der Qualität und Zugänglichkeit von Dienstleistungen und Förderung von Innovationen

A.1.1.8. Schaffung einer repräsentativen Sammlung von Referenzgenomdaten im Rahmen des Gesundheitsprojekts „Genome Europe“

Zielwert

Anzahl der Sequenzierungsversuche, die für das gesamte menschliche Genom durchgeführt wurden

Nicht zutreffend

Anzahl

0

750

Q2

2025

Die Zahl der abgeschlossenen Ablauftests, die zur Teilnahme an der Durchführung des grenzübergreifenden EU-Projekts „Genome Europe“ durchgeführt wurden, muss mindestens 750 betragen. Die litauischen Einrichtungen, die an dem Projekt teilnehmen, müssen mit Labor- und Computerausrüstung ausgestattet sein, die für die Entwicklung nationaler genomischer Referenzdaten erforderlich ist.

Es wird eine nachhaltige einheitliche nationale Infrastruktur für Genommedizin geschaffen.

Das Ziel hängt mit der Annahme des Rechtsrahmens für die Genomforschung und dem Austausch dieser Informationen mit den EU-Ländern zusammen.

9

A.1.1. Verbesserung der Qualität und Zugänglichkeit von Dienstleistungen und Förderung von Innovationen

A.1.1.8. Schaffung einer repräsentativen Sammlung von Referenzgenomdaten im Rahmen des Gesundheitsprojekts „Genome Europe“

Zielwert

Anzahl der Sequenzierungsversuche, die für das gesamte menschliche Genom durchgeführt wurden

Nicht zutreffend

Anzahl

750

1570

Q1

2026

Die Zahl der abgeschlossenen Ablauftests, die zur Teilnahme an der Durchführung des grenzübergreifenden EU-Projekts „Genome Europe“ durchgeführt wurden, muss mindestens 1570 betragen. Die litauischen Einrichtungen, die an dem Projekt teilnehmen, müssen mit Labor- und Computerausrüstung ausgestattet sein, die für die Entwicklung nationaler genomischer Referenzdaten erforderlich ist.

Es wird eine nachhaltige einheitliche nationale Infrastruktur für Genommedizin geschaffen.

Das Ziel hängt mit der Annahme des Rechtsrahmens für die Genomforschung und dem Austausch dieser Informationen mit den EU-Ländern zusammen.

10

A.1.1. Verbesserung der Qualität und Zugänglichkeit von Dienstleistungen und Förderung von Innovationen

A.1.1.9. Einrichtung einer Kompetenzplattform für Angehörige der Gesundheitsberufe

Etappenziel

Einrichtung einer Kompetenzplattform für Angehörige der Gesundheitsberufe

Einrichtung einer Kompetenzplattform für Angehörige der Gesundheitsberufe

Nicht zutreffend

Nicht zutreffend

Nicht zutreffend

Q4

2023

Es wird eine Kompetenzplattform für Angehörige der Gesundheitsberufe eingerichtet, die auch Modalitäten für die Ermittlung, Überwachung, Planung und Verwaltung von Angehörigen der Gesundheitsberufe wie Ärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger, öffentliche Gesundheit, Kompetenzentwicklung von Arzneimittelspezialisten (Umschulung und Weiterqualifizierung) umfasst. Die Plattform speichert Aufzeichnungen über die Zulassungen von Angehörigen der Gesundheitsberufe und ist mit dem Lizenzierungsregister der Heilberufe und der pharmazeutischen Praxis verknüpft.

Die Gesundheitseinrichtungen überwachen und planen die berufliche Entwicklung von Spezialisten, überwachen die Weiterqualifizierung und Umschulung von Fachkräften nationaler Gesundheitsdienstleister und öffentlicher Gesundheitseinrichtungen.

11

A.1.1. Verbesserung der Qualität und Zugänglichkeit von Dienstleistungen und Förderung von Innovationen

A.1.1.10. Entwicklung eines Modells zur Bewertung der Qualität der Gesundheitsversorgung

Zielwert

Anteil der Gesundheitseinrichtungen in der Anzeigetafel des litauischen nationalen Gesundheitssystems auf der Grundlage einer Reihe von Leistungsindikatoren

 

% (Prozent)

0

100

Q2

2024

Der Anteil der Gesundheitseinrichtungen, die Teil der Anzeigetafel des Gesundheitssystems sind und auf einer Reihe von Leistungsindikatoren beruhen, wird vom Gesundheitsministerium und von der dem Gesundheitsministerium unterstellten staatlichen Akkreditierungsstelle für das Gesundheitswesen überwacht. Es wird ein IT-Tool zur Überwachung der Qualität der auf nationaler, kommunaler und gesundheitlicher Ebene erbrachten Gesundheitsdienstleistungen eingerichtet. Das IT-Überwachungsinstrument soll es ermöglichen, die Qualität des gesamten nationalen Gesundheitssystems sowie der einzelnen Gemeinden und Gesundheitseinrichtungen zu bewerten, die Werte der Indikatoren mit den Zielwerten auf nationaler, kommunaler Ebene und der Gesundheitseinrichtungen zu vergleichen und die Tätigkeiten aller Gesundheitseinrichtungen anhand der ausgewählten Indikatoren zu vergleichen. Auf der Grundlage der überwachten Informationen werden Entscheidungen über die Planung von Investitionen zur Verbesserung der Qualität des Gesundheitssystems getroffen.

12

A.1.1. Verbesserung der Qualität und Zugänglichkeit von Dienstleistungen und Förderung von Innovationen

A.1.1.11. Digitalisierung des Gesundheitswesens

Zielwert

Anteil der Bevölkerung des Landes mit elektronischen Gesundheitsdiensten

Nicht zutreffend

% (Prozent)

30

60

Q4

2025

Anteil der litauischen Bevölkerung, die die entsprechenden Gesundheitsdienstleistungen elektronisch in Anspruch nimmt. Die Leistungen umfassen ambulante Besuche, elektronische Verschreibungen, die Ausstellung einer Geburtsurkunde des Kindes, die Ausstellung eines ärztlichen Totenscheins, die ärztliche Untersuchung der Fahrer, Überweisungen zur Einsichtnahme, Forschung, Behandlung, diagnostische Tests und Impfunterlagen.

Die Erreichung des Ziels steht in direktem Zusammenhang mit der Einrichtung eines Informationssystems, das in das vom staatlichen Unternehmensregister eingerichtete elektronische Informationssystem für Gesundheitsdienste und Zusammenarbeit (ESPBI) integriert ist. Das bestehende LNKC-Informationssystem wird in die ESPBI IS integriert und ermöglicht es der LNKC IS, Webdienstdokumente mit nationalen Kontaktstellen anderer EU-Länder auszutauschen.

13

A.1.1. Verbesserung der Qualität und Zugänglichkeit von Dienstleistungen und Förderung von Innovationen

A.1.1.11. Digitalisierung des Gesundheitswesens

Zielwert

Anteil ambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen, die elektronische Gesundheitsprodukte nutzen

Nicht zutreffend

% (Prozent)

50

70

Q4

2025

Der Anteil der stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen, die elektronische Gesundheitsdienste nutzen, stieg von 50 % auf 70 %. Die Institute passen ihre internen Prozesse und Informationssysteme gemäß der Verordnung Nr. V-657 „über die Genehmigung der Beschreibung des Verfahrens für die Nutzung des elektronischen Gesundheitssystems und des Informationssystems für die Kooperationsinfrastruktur“ des Gesundheitsministers an und verwalten Daten im elektronischen Informationssystem für Gesundheitsdienste und kollaborative Infrastruktur (ESBPI IS).

14

A.1.1. Verbesserung der Qualität und Zugänglichkeit von Dienstleistungen und Förderung von Innovationen

A.1.1.11. Digitalisierung des Gesundheitswesens

Zielwert

Anteil der Angehörigen der Gesundheitsberufe, deren Zulassung registriert und digital überwacht wird

 

% (Prozent)

0

50

Q1

2026

Anteil der Angehörigen der Gesundheitsberufe des Landes, deren Lizenz in einem IT-System erfasst und digital überwacht wird.

Die staatliche Gesundheitsakkreditierungsstelle überwacht die Einhaltung der Lizenzbedingungen für Gesundheitsfachkräfte und -einrichtungen.

15

A.1.2. Reform der Langzeitpflegedienste

A.1.2.1. Annahme des Modells der Langzeitpflege

Etappenziel

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Modells der Langzeitpflege

In Kraft getretene Rechtsvorschriften

Nicht zutreffend

Nicht zutreffend

Nicht zutreffend

Q1

2024

Die Rechtsvorschriften, die die Umsetzung des Modells der Langzeitpflege regeln, umfassen das Konzept der Langzeitpflege, die Anforderungen an die Erbringung von Dienstleistungen, die Verwaltung von Langzeitpflegediensten, die klare Zuweisung von Dienstleistungsverwaltungsfunktionen an bestimmte Einrichtungen, die grundlegenden Anforderungen für die Erbringung von Langzeitpflegediensten und die Festlegung von Grundsätzen und Mechanismen für die Finanzierung von Langzeitpflegediensten.

16

A.1.2. Reform der Langzeitpflegedienste

A.1.2.2. Aufstockung der Humanressourcen und der Infrastrukturkapazitäten für die Bereitstellung von Langzeitpflegediensten

Zielwert

Anteil der Langzeitpflegepatienten, die ambulante Langzeitpflegeleistungen in Anspruch nehmen (%)

Nicht zutreffend

% (Prozent)

5

30

Q2

2025

Anteil der litauischen Langzeitpflegepatienten, die relevante Leistungen zu Hause und/oder in Tageseinrichtungen in Anspruch nehmen, wird auf 30 % steigen.

Die Verwirklichung des Ziels steht in direktem Zusammenhang mit der Bildung neunzig Expertenteams, die ambulante Leistungen in den Wohnheimen anbieten, der Einrichtung von zehn spezialisierten Tagesbetreuungszentren in Städten für die Bereitstellung stärker integrierter Langzeitpflegedienste und der Ausbildung von mindestens 1000 Langzeitpflegefachkräften.

Der Indikator wird vom Gesundheitsministerium überwacht.

17

A.1.2. Reform der Langzeitpflegedienste

A.1.2.2. Aufstockung der Humanressourcen und der Infrastrukturkapazitäten für die Bereitstellung von Langzeitpflegediensten

Zielwert

Anteil der Langzeitpflegepatienten, die ambulante Langzeitpflegeleistungen in Anspruch nehmen (%)

Nicht zutreffend

% (Prozent)

30

60

Q1

2026

Anteil der litauischen Langzeitpflegepatienten, die relevante Leistungen zu Hause und/oder in Tageseinrichtungen in Anspruch nehmen, wird auf 60 % steigen.

Die Verwirklichung des Ziels steht in direktem Zusammenhang mit der Bildung neunzig Expertenteams, die ambulante Leistungen in den Wohnheimen anbieten, der Einrichtung von zehn spezialisierten Tagesbetreuungszentren in Städten für die Bereitstellung stärker integrierter Langzeitpflegedienste und der Ausbildung von mindestens 1000 Langzeitpflegefachkräften.

Der Indikator wird vom Gesundheitsministerium überwacht.

18

A.1.3. Systemische Verbesserung der Widerstandsfähigkeit des Gesundheitssystems in Notfällen

A.1.3.1. Aktionsplan zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Gesundheitseinrichtungen und Modernisierung der Infrastruktur für Notfälle

Etappenziel

Inkrafttreten eines Aktionsplans zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Gesundheitseinrichtungen und zur Modernisierung der Infrastruktur für Notfälle

Annahme des Aktionsplans für die Zusammenarbeit zwischen den Gesundheitseinrichtungen und die Modernisierung der Infrastruktur für Notfälle durch das Gesundheitsministerium

 

Nicht zutreffend

Nicht zutreffend

Nicht zutreffend

Q1

2023

Der Aktionsplan zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Gesundheitseinrichtungen und zur Anpassung der Infrastruktur an Krisensituationen enthält Anforderungen an die Notfallvorsorge der Gesundheitseinrichtungen und sorgt für einen effizienten Einsatz der Humanressourcen.

19

A.1.3. Systemische Verbesserung der Widerstandsfähigkeit des Gesundheitssystems in Notfällen

A.1.3.2. Modernisierung der Kompetenzzentren im Cluster Infektionskrankheiten

Zielwert

Zahl der modernisierten Gesundheitseinrichtungen, die Fachzentren im Cluster Infektionskrankheiten umfassen

 

Anzahl

0

5

Q4

2024

Die Investitionen dienen der Modernisierung der Infrastruktur von 5 Clusterzentren für Infektionskrankheiten, die erforderlich ist, um die Effizienz, Qualität und Sicherheit der Diagnose und Behandlung gefährlicher Infektionen zu gewährleisten.

Es ist sicherzustellen, dass die Gesamtzahl der Betten für Heil- und Langzeitpflege auf nationaler Ebene nicht steigt.

Das Ziel gilt nach folgenden Maßnahmen als erreicht: i) es wurden aktualisierte Vorschriften für Infektionskrankheiten und Zulassungsstellen festgelegt; ii) Durchführung von Investitionsprojekten für modernisierte Gesundheitseinrichtungen, einschließlich Fachzentren im Cluster ansteckender Krankheiten.

20

A.1.3. Systemische Verbesserung der Widerstandsfähigkeit des Gesundheitssystems in Notfällen

A.1.3.3. Modernisierung von Notfallabteilungen und Wiederverwendungsstellen in Regionalkrankenhäusern

Zielwert

Zahl der modernisierten Gesundheitseinrichtungen in Notfall-, Wiederverwendungs- und Intensivstationen

 

Anzahl

0

7

Q4

2024

Die Investition dient der Modernisierung der Notfallabteilungen und der Wiederbelebung (Intensivbehandlung) von sieben Krankenhäusern auf regionaler Ebene, um die Bereitschaft der Einrichtungen zu gewährleisten, in Notsituationen hochwertige und sichere Dienste zu erbringen.

Das Ziel gilt nach folgenden Maßnahmen als erreicht: i) Aktualisierung der Anforderungen für den Betrieb der Notfalldienste; ii) aktualisierte Anforderungen an Wiederverwendungs- und Intensivpflegeeinrichtungen; iii) Durchführung von Investitionsprojekten für modernisierte Gesundheitseinrichtungen in Notfall-, Wiederverwendungs- und Intensivstationen.

B. KOMPONENTE 2: Grüner Wandel Litauens

Die Komponente des litauischen Aufbau- und Resilienzplans trägt dazu bei, Herausforderungen im Zusammenhang mit dem ökologischen Wandel anzugehen, insbesondere die Notwendigkeit, die Treibhausgasemissionen, auch aus dem Verkehrssektor, zu senken, die Energieeffizienz von Gebäuden und Verkehr zu steigern, die Ressourceneffizienz zu steigern und durch naturbasierte Lösungen zur THG-Aufnahme beizutragen.

Die Komponente sieht die Entwicklung von Offshore-Windkraftanlagen und damit verbundener Infrastruktur, die Förderung des Baus von Onshore-Anlagen für erneuerbare Energien (Solar- und Windenergieanlagen an Land), individuelle Speicheranlagen und die Einrichtung von Gemeinschaften für erneuerbare Energien sowie die Einrichtung anderer Infrastrukturen für die Speicherung von Strom vor, die in einem ersten Zeitraum für die öffentliche Nutzung bestimmt sind. In Bezug auf die Mobilität umfassen die wichtigsten Maßnahmen die Unterstützung für den Ersatz umweltschädlicher Straßenfahrzeuge, die vom öffentlichen Sektor und von Unternehmen genutzt werden, durch saubere Fahrzeuge, die Verbesserung der Qualität und Attraktivität öffentlicher Verkehrsdienste durch die Modernisierung von Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs mit emissionsfreien oder emissionsarmen Fahrzeugen, die Einrichtung einer Lade-/Nachfüllinfrastruktur für alle Arten sauberer Fahrzeuge, die mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden, und die Entwicklung von Sektoren mit alternativen Kraftstoffen (Biomethan, Biokraftstoffe der zweiten Generation, Wasserstoff). Was die Energieeffizienz betrifft, so soll dies durch die Gebäuderenovierungspakete und -normen, kommunale Entwicklungspläne, nachhaltige Stadtentwicklungsmethoden und Stadtsanierungsprojekte, durch die Förderung der Bereitstellung von Bauprodukten und Dienstleistungen, die die Renovierung von Gebäuden beschleunigen, und durch die Finanzierung von Renovierungsmaßnahmen erreicht werden. Um die Fähigkeit geschädigter Feuchtgebiete, Treibhausgase aufzunehmen und zu speichern, wiederherzustellen, ist eine Reform zur Sanierung dieser Feuchtgebiete geplant, so dass bei der Umsetzung des Plans 8000 ha dieser Flächen wiederhergestellt werden sollen. Schließlich soll die Ressourceneffizienz mit der Annahme des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft vorangetrieben werden, in dem die Richtung für ein ressourceneffizienteres Litauen bis 2035 vorgegeben wird.

Die in der Komponente enthaltenen Maßnahmen entsprechen der länderspezifischen Empfehlung, sich auf die investitionsbezogene Wirtschaftspolitik in den Bereichen Energie- und Ressourceneffizienz, nachhaltiger Verkehr und Energieverbundnetze zu konzentrieren (CDR3 2019).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit dem technischen Leitfaden für DNSH (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird. Wird die Unterstützung für eine unter das EU-Emissionshandelssystem (EHS) fallende Anlage gewährt, so wird auch davon ausgegangen, dass mit den EHS-Tätigkeiten Treibhausgasemissionen unterhalb der einschlägigen EHS-Benchmarks 1 erreicht werden müssen.

B1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

B.1.1. Reform 1 „Nachhaltigere Stromerzeugung im Land“

Ziel der Reform ist es, die Erzeugung, die Übertragung und den Verbrauch von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu fördern, die institutionellen und rechtlichen Mechanismen zu verbessern und Investitionsanreize für Unternehmen und Bürger zu schaffen. Mit dieser Reform soll insbesondere Folgendes erreicht werden: i) Erhöhung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen auf mindestens 7 TWh bis 2030, wodurch sichergestellt wird, dass aus erneuerbaren Energieträgern 50 % des gesamten nationalen Stromverbrauchs erzeugt werden; ii) Ausbau der lokalen Stromerzeugungskapazitäten; iii) die Entwicklung der Kapazitäten zu erleichtern, die für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen erforderlich sind, indem die wirtschaftlich effizientesten Technologien unterstützt werden; iv) schrittweise Integration der Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energieträgern in den Markt; v) Gewährleistung eines minimalen finanziellen Aufwands für die Stromverbraucher; vi) Gewährleistung der Nichtdiskriminierung der Erzeuger eingeführter Elektrizität und Ermöglichung der Inanspruchnahme des Fördermechanismus, der durch den Entwurf des Gesetzes über Energie aus erneuerbaren Quellen eingeführt wurde, durch andere Mitgliedstaaten; vii) Sicherstellung des Rückbaus von Kraftwerken, die ihren Betrieb eingestellt haben; viii) sicherzustellen, dass Strom nicht zu negativen Preisen erzeugt wird; ix) Schaffung geeigneter Bedingungen für Prosumenten und Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften.

Diese Reform wird von 3 Teilmaßnahmen begleitet: (1) Vorarbeiten für die Entwicklung von Offshore-Windparks und damit verbundener Infrastruktur (Teilmaßnahme 1); (2) Förderung des Baus von Onshore-EE-Anlagen (Solar- und Windenergieanlagen) und einzelnen Speicheranlagen (Teilmaßnahme 2); (3) Installation sonstiger Stromspeicherinfrastruktur (Teilmaßnahme 3).

B.1.1.1 Teilmaßnahme 1: Vorbereitungsarbeiten für die Entwicklung von Offshore-Windkraftanlagen und damit verbundener Infrastruktur

Ziel dieser Teilmaßnahme ist die Durchführung von Vorbereitungsarbeiten für die Entwicklung von Offshore-Windkraftanlagen. Die Teilmaßnahme umfasst Folgendes: i) Bewertung der Umweltauswirkungen von Offshore-Windkraftanlagen; ii) Messung der Windgeschwindigkeiten und anderer Parameter; iii) Studien über den Meeresboden des Gebiets, das der Entwicklung von Offshore-Windkraftanlagen und dem Anschluss an die Onshore-Netze gewidmet ist; iv) Beratungsdienstleistungen für die Offshore-Windanbindung an die Onshore-Netze; v) Studien über die Umsetzung der Infrastruktur und die Bestimmung des Anschlusses von Offshore-Windkraftanlagen an die landseitige Netzroute und den Ort der Meeresunterstation; vi) Ausarbeitung, Annahme und Umsetzung der Raumordnungsdokumente für den Anschluss von Offshore-Windenergie an das Onshore-Netz; und vii) Ausarbeitung technischer Spezifikationen für den Anschluss an das Onshore-Netz.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

B.1.1.2 Teilmaßnahme 2: Förderung des Baus von Onshore-EE-Anlagen (Solar- und Windenergieanlagen) und einzelnen Speicheranlagen

Ziel dieser Teilmaßnahme ist es, die EE-Erzeugungs- und Speicheranlagen zu unterstützen und Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften miteinander zu verbinden. Die Teilmaßnahme umfasst die Unterstützung von Rechtspersonen, Landwirten und Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften für den Erwerb und die Installation von Onshore-Solar- und Windkraftanlagen und -speicherung unter vorrangiger Berücksichtigung des Eigenverbrauchs, des landwirtschaftlichen Betriebs oder des wirtschaftlichen Bedarfs. Die Empfänger der Förderung müssen die Möglichkeit haben, Strom an das Stromnetz zurückzuverkaufen. Die Unterstützung erfolgt im Wege einer Ausschreibung, bei der Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften Vorrang eingeräumt wird. Durch die Investition werden mindestens 302 MW zusätzliche Stromerzeugungskapazität aus erneuerbaren Energieträgern, davon mindestens 271,8 MW aus Solarkraftwerken (darunter 4 MW Solarkraftwerk in der Region Utena) und mindestens 30,1 MW Onshore-Windkraftanlagen sowie individuelle Stromspeicheranlagen von mindestens 15.2 MWh geschaffen.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

B.1.1.3 Teilmaßnahme 3: Installation sonstiger Stromspeicherinfrastruktur

Ziel dieser Teilmaßnahme ist es, die Sicherheit, Stabilität und Anpassungsfähigkeit des litauischen Stromnetzes für den Betrieb isolierter Arbeiten vor dessen Zusammenschaltung mit den Stromnetzen Kontinentaleuropas zu gewährleisten. Die Teilmaßnahme besteht in der Förderung der Installation von vier Energiespeicheranlagen mit jeweils 50 MW, die als Reaktion auf Frequenzänderungen synthetische Trägheit erzeugen, und Engpassmanagement der Netze, das erforderlich ist, um 100 % des aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Stroms zu integrieren.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

B.1.2. Reform 2 „Bewegung ohne Umweltverschmutzungen“

Ziel dieser Reform ist es, die Treibhausgasemissionen erheblich zu senken, indem die umweltschädlichsten Straßenfahrzeuge (private, öffentliche, gewerbliche, öffentliche Verkehrsmittel und Güterflotte) in Städten und Regionen schrittweise abgeschafft und der Anteil erneuerbarer Energiequellen im Verkehrssektor erhöht wird.

Die Umsetzung der Reform soll 2021 mit der Verabschiedung des Gesetzes über alternative Kraftstoffe im Seimas beginnen. Sie wird mit der Annahme und dem Inkrafttreten eines Rechtsrahmens fortgesetzt, mit dem ein Verfahren zur Festlegung der Anforderungen an Energieeffizienz und Umweltschutz beim Kauf von Straßenfahrzeugen und in Fällen, in denen diese vorgeschrieben sind, festgelegt wird. Dieser Rahmen tritt am 31. Dezember 2021 in Kraft.

Es wird ein Fonds für nachhaltige Mobilität eingerichtet, aus dem in bestimmten Fällen Unterstützung für den Erwerb und die Nutzung sauberer Fahrzeuge sowie für den Aufbau, die Modernisierung und den Ausbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe für diese Fahrzeuge bereitgestellt wird. Der Fonds dient auch der Unterstützung von Beschränkungen für die Nutzung von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor, mit Ausnahme emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge. Die Unterstützung wird gezielt und kontinuierlich bis mindestens 2030 gewährt. Der Fonds nimmt seine Tätigkeit am 31. März 2022 auf.

Neben dem Ersatz umweltschädlicher Fahrzeuge soll mit der Reform auch die von den Fahrzeughaltern 2 für die Nutzungsdauer entrichtete Straßenbenutzungsgebühr durch eine elektronische Mautgebühr ersetzt werden. Das entfernungsabhängige Mautsystem soll Fahrzeughalter/Betreiber dazu anregen, umweltfreundlichere Fahrzeuge zu nutzen, und die Planung und Optimierung ihrer Reiserouten rationalisieren, da die Länge der Fahrt die Höhe der Maut bestimmt. Die Rechtsvorschriften zur Einführung der E-Mautgebühr treten am 31. März 2023 in Kraft.

Was den öffentlichen Verkehr betrifft, so soll neben dem Ersatz umweltschädlicher öffentlicher Verkehrsmittel auch eine Reform des interstädtischen Verkehrssystems das bestehende Fernverkehrsnetz überprüfen und optimieren und die Busstrecken an die Eisenbahnstrecken und das lokale Verkehrssystem angleichen, um die Interkonnektivität zwischen regionalen Knotenpunkten zu gewährleisten. Die Gesetzesänderungen, mit denen diese Reform durchgesetzt wird, werden bis zum 31. Dezember 2024 angenommen.

Diese Reform wird von vier Teilmaßnahmen begleitet: (1) Förderung des Erwerbs sauberer Fahrzeuge durch den öffentlichen Sektor und die Unternehmen (Teilmaßnahme 1); (2) Förderung des Erwerbs sauberer öffentlicher Verkehrsmittel (Teilmaßnahme 2); (3) Einbau der Infrastruktur für das Aufladen/Füllen von Fahrzeugen (Teilmaßnahme 3); und (4) Förderung der Entwicklung von EE-Kraftstoffen (Biomethan, Biokraftstoffe der zweiten Generation für den Verkehr und umweltfreundlicher Wasserstoff) (Teilmaßnahme 4).

B.1.2.1. Teilmaßnahme 1: Unterstützung für den Kauf sauberer Fahrzeuge durch den öffentlichen Sektor und die Unternehmen

Ziel dieser Teilmaßnahme ist es, die Zahl der umweltschädlichen Fahrzeuge zu verringern, um eine nachhaltige Mobilität zu fördern und somit die Luftverschmutzung in städtischen Gebieten zu verringern. Im Rahmen dieser Teilmaßnahme wird der Erwerb von Personenkraftwagen, Kleinbussen, Omnibussen, Lastkraftwagen und Lastkraftwagen in folgenden Kategorien und Mengen gefördert:

Leichte Fahrzeuge (Klasse M1 oder N1) – emissionsfrei (z. B. Elektro- oder Wasserstoff), Vorrang für Fahrzeuge für den städtischen Personen- und Logistikdienst, insgesamt 22 500 Einheiten;

— Schwere Nutzfahrzeuge (Klasse N2 oder N3) – emissionsfrei und emissionsarm im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2019/1242 (Strom, Wasserstoff, Biogas aus RED II-konformen Rohstoffen), insgesamt 500 Einheiten, davon 200 Elektro- oder Wasserstoff- und 300 Biomethan;

— Kleinbusse und Kleinbusse im Niederflur- und Hochboden (Klasse M2 oder M3) – emissionsfrei (z. B. elektrisch, Wasserstoff), insgesamt 450 Einheiten;

— Hochbodenbusse (Klasse M3) – Busse, die mit Biomethan fahren, das aus RED II-konformen Rohstoffen hergestellt wird, insgesamt 50.

Bei Fahrzeugen, die mit Biomethan betrieben werden, wird davon ausgegangen, dass diese Maßnahme die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 nicht erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahme und die im Aufbau- und Resilienzplan festgelegten Abhilfemaßnahmen gemäß dem technischen Leitfaden für DNSH (2021/C58/01) zu berücksichtigen sind. Insbesondere müssen schwere Nutzfahrzeuge und Hochflurbusse emissionsfrei oder emissionsarm sein oder ausschließlich mit Biomethan betrieben werden, das die Kriterien der Richtlinie 2018/2001 (RED II) erfüllen muss. Die Hersteller von Biokraftstoffen, Biomethan und Biokraftstoffen müssen Zertifikate (Nachweis der Nachhaltigkeit) vorlegen, die von unabhängigen Gutachtern gemäß der Richtlinie 2018/2001 ausgestellt wurden. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass Fahrzeuge, die im Rahmen des litauischen Plans gefördert werden, ausschließlich mit RED II konforme Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe verwenden. Schließlich wird der Anteil von EE-Kraftstoffen im nationalen Kraftstoffmix schrittweise erhöht, da die Kraftstoffanbieter gemäß dem Gesetz über alternative Kraftstoffe, das am 30. Juni 2021 in Kraft tritt, im Jahr 2030 einen Anteil von 16,8 % an Biokraftstoffen haben müssen. Es wird ein System von Anrechnungseinheiten für erneuerbare Kraftstoffe eingerichtet, um die Mengen an Biomethan und anderen erneuerbaren Kraftstoffen, die für den Verkehrssektor bereitgestellt werden, sowie die Zertifikate zu erfassen, die den Herstellern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zur Versorgung mit EE-Kraftstoffen erteilt werden, um so den Verbrauch von Biomethan und anderen erzeugten Kraftstoffen aus erneuerbaren Energiequellen sicherzustellen. Das System wird am 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen. All diese Elemente stellen zusammen sicher, dass erzeugte Biokraftstoffe und Biogas im Verkehrssektor verbraucht werden und den entsprechenden Anteil fossiler Brennstoffe ersetzen.

Im Rahmen dieser Teilmaßnahme wird auch die Produktion (Montage) von Elektrobussen in Litauen gefördert. Als Ergebnis dieser Unterstützung müssen mindestens 25 Einheiten elektrischer Busse hergestellt werden.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entspricht, wird die Rechtsvereinbarung zwischen Litauen und der betrauten Einrichtung oder dem Finanzintermediär, die für das Finanzinstrument zuständig ist, und die darauffolgende Anlagepolitik des Finanzierungsinstruments

I.die Anwendung der technischen Leitlinien der Kommission zur Nachhaltigkeitsprüfung für den Fonds „InvestEU“ vorzuschreiben; und

II.folgende Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit ausnehmen: i) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung5; ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks6 liegen; iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen7 und mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen8; und iv) Tätigkeiten und Vermögenswerte, bei denen die langfristige Entsorgung von Abfällen die Umwelt schädigen kann; und

III.verlangen, dass die betraute Einrichtung oder Finanzintermediäre die Einhaltung der einschlägigen EU- und nationalen Umweltvorschriften für die Projekte bei allen Transaktionen, einschließlich der von der Nachhaltigkeitsprüfung ausgenommenen Transaktionen, überprüft.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

B.1.2.2. Teilmaßnahme 2: Förderung des Erwerbs emissionsfreier öffentlicher Verkehrsmittel

Ziel der Investition ist es, den öffentlichen Verkehr umweltfreundlicher zu gestalten, indem umweltschädliche Fahrzeuge durch umweltfreundlichere Fahrzeuge ersetzt werden, wodurch die Emissionen gesenkt und die Attraktivität des öffentlichen Verkehrs erhöht wird. Im Rahmen dieser Teilmaßnahme wird Folgendes durchgeführt: (1) eine Überprüfung und Optimierung des bestehenden Fernverkehrsnetzes, um die Busstrecken an die Eisenbahnstrecken und das lokale Verkehrssystem anzugleichen und die Interkonnektivität zwischen regionalen Drehkreuzen zu gewährleisten (bis zum 31. Dezember 2024 abzuschließen); und (2) Unterstützung für kommunale Verwaltungen sowie natürliche und juristische Personen, die öffentliche Verkehrsdienste erbringen (beide Gemeinden, die im Finanzierungszeitraum 2014-2020 keine Pläne für eine nachhaltige urbane Mobilität entwickelt und umgesetzt haben) beim Erwerb von 230 neuen emissionsfreien Bussen (Klassen M2 und M3).

Die Teilmaßnahme muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

B.1.2.3. Teilmaßnahme 3: Einbau einer Infrastruktur für das Aufladen von Fahrzeugen/die Fülleinrichtung für alternative Kraftstoffe

Ziel dieser Teilmaßnahme ist die Schaffung eines optimalen Netzes öffentlicher, halböffentlicher und privater Ladeinfrastruktur und einer Infrastruktur für das Einfüllen von alternativen Kraftstoffen, um günstige Bedingungen für Unternehmen und Bürger für den Betrieb sauberer Fahrzeuge zu schaffen. Im Rahmen dieser Teilmaßnahme wird Folgendes durchgeführt: (1) ein Informationssystem für öffentliche und halböffentliche Ladestationen/Nachfüllstellen für Elektrofahrzeuge in Betrieb genommen wurde (bis zum 31. März 2022); und (2) Unterstützung für Unternehmen und natürliche Personen sowie Gemeinden, die im Finanzierungszeitraum 2014-2020 keine Pläne für eine nachhaltige urbane Mobilität entwickelt und umgesetzt haben, um Folgendes einzurichten und in Betrieb zu nehmen:

– Öffentliche und halböffentliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge für natürliche/juristische Personen (in Städten und in der Nähe von Nationalstraßen) – insgesamt 4840 öffentliche und 400 halböffentliche Einheiten;

Öffentliche Ladeinfrastruktur für elektrische schwere Nutzfahrzeuge und Busse mit sehr hoher Leistung – insgesamt 10 Einheiten;

— Öffentliche komprimierte Biogasstationen (angepasst für Biomethan) – insgesamt 30 Einheiten;

— Öffentliche Wasserstofftankstellen – insgesamt 4 Einheiten;

— Private Ladestationen in Haushalten, Wohnungen, Arbeitsplätze – insgesamt 53 200 Einheiten.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

B.1.2.4. Teilmaßnahme 4: Förderung der Entwicklung des EE-Kraftstoffsektors (Biomethan, Biokraftstoffe der zweiten Generation für den Verkehr und umweltfreundlicher Wasserstoff)

Ziel dieser Investitionen ist es, ein Angebot an erneuerbaren Kraftstoffen zu schaffen und ihre Verwendung im Verkehrssektor zu fördern. Im Rahmen dieser Teilmaßnahme wird Folgendes durchgeführt: (1) Unterstützung bei der Errichtung und Inbetriebnahme einer Biomethan-Produktionsanlage mit einer Gesamtkapazität von 27,1 MW (bis zum 30. Juni 2026); (2) Unterstützung für den Ausbau der Kapazitäten des Biokraftstoffsektors der zweiten Generation mit der Aussicht, eine Kapazität für flüssige Biokraftstoffe der zweiten Generation von 12,4 ktoe zu erreichen (bis zum 31. Dezember 2024); und (3) Unterstützung für die Herstellung und den Betrieb von grünem Wasserstoff aus erneuerbaren Energiequellen, so dass bis zum 30. Juni 2026 insgesamt 1 680 000 m³ grüner Wasserstoff (jährlich 560 000 m³) erzeugt werden müssen.

In Bezug auf die Entwicklung von Biomethan und Biokraftstoffen der zweiten Generation wird davon ausgegangen, dass diese Teilmaßnahme die Umweltziele im Sinne des Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 nicht erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahme und die im Aufbau- und Resilienzplan festgelegten Abhilfemaßnahmen gemäß dem technischen Leitfaden für DNSH (2021/C58/01) zu berücksichtigen sind. Diese Investition steht insbesondere im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (RED II), und Biokraftstoffe und Biomethan, die an Tankstellen geliefert werden, dürfen nur aus Futtermittelvorräten hergestellt werden, die als Abfall oder Reststoffe (Rohstoffe in Anhang IX der Richtlinie 2018/2001) eingestuft sind, und dürfen nicht aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen hergestellt werden.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

B.1.3. Reform 3 „Beschleunigung der Gebäuderenovierung und einer nachhaltigen städtischen Umwelt “

Ziel der Reform ist es, das Tempo des Gebäuderenovierungsprozesses zu erhöhen, indem die Vorteile der digitalisierten seriellen Renovierung von Gebäuden genutzt, der integrierte Ansatz für das Lebensumfeld ausgeweitet wird, einschließlich der Anpassung von Gebäuden an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen, und indem ein klima- und umweltfreundlicher Umbau des Bausektors und der Bauprodukte gefördert wird. Die Reform wird von vier Teilmaßnahmen begleitet: (1) Aktualisierung und praktische Erprobung von Gebäuderenovierungspaketen und -standards sowie Entwicklung einer Methodik für die Entwicklung nachhaltiger Städte (Teilmaßnahme 1); (2) Schaffung von Instrumenten zur Erleichterung der Koordinierung der Gebäuderenovierung und der technischen Hilfe (Teilmaßnahme 2); (3) Förderung der Bereitstellung von Bauprodukten und -dienstleistungen, die die Renovierung von Gebäuden beschleunigen (Teilmaßnahme 3); und (4) Förderung einer schnelleren Gebäuderenovierung entsprechend den aktuellen Gebäuderenovierungsstandards (Teilmaßnahme 4).

B.1.3.1. Teilmaßnahme 1: Aktualisierung und praktische Erprobung von Gebäuderenovierungspaketen und -standards sowie Entwicklung einer Methodik für die Entwicklung nachhaltiger Städte

Ziel dieser Teilmaßnahme ist es, die notwendigen regulatorischen Änderungen vorzunehmen, um die Gebäuderenovierung zu beschleunigen und zur Ökologisierung der Regionen beizutragen.

Im Rahmen dieser Teilmaßnahme werden eine Reihe regulatorischer Änderungen und Pilotprojekte zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durchgeführt. In Bezug auf die regulatorischen Änderungen werden folgende Rechtsakte erlassen und treten in Kraft:

a) Entschließung der Republik Litauen zur Genehmigung des Umsetzungsplans für die langfristige Gebäuderenovierungsstrategie, der einen Legislativplan zur Beschleunigung der Umbauarbeiten und der Umrüstung bestehender Gebäude unter Berücksichtigung der Bauhaus-Initiative sowie zur Formalisierung des Einsatzes von Bauinformationsmodellen (BIM), eines Plans für Initiativen zur Renovierung von Bezirken und Investitionsvorhaben vorsieht;

b) Änderung der technischen Vorschrift „Auslegung und Zertifizierung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ zur Legitimierung der Energieeffizienzklasse des renovierten Gebäudes mindestens der Klasse B;

c) Änderung der technischen Vorschrift für das Bauwesen „Auslegung von Holzbauten“;

d) Leitlinien für eine nachhaltige Stadtentwicklung.

Diese Rechtsakte treten am 31. März 2023 in Kraft.

Infolge mehrerer Pilotprojekte zur grünen Renovierung werden mindestens 22 000 m² Versuchshäuser renoviert, um im Durchschnitt eine Verringerung des Primärenergieverbrauchs um 30-60 % zu erreichen, wie in der Empfehlung (EU) 2019/786 der Kommission zur Gebäuderenovierung festgelegt.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 30. September 2025 abgeschlossen sein.

B.1.3.2. Teilmaßnahme 2: Instrumente zur Erleichterung der Koordinierung der Gebäuderenovierung und der technischen Hilfe

Ziel dieser Teilmaßnahme ist die Schaffung von Instrumenten zur Erleichterung der Koordinierung der Gebäuderenovierung und der technischen Hilfe. Die Teilmaßnahme besteht aus der Einrichtung des Kompetenzzentrums für Gebäuderenovierung (bis zum 31. Dezember 2022) und drei digitalen Instrumenten wie folgt:

1) digitale methodische Instrumente (für die Vorbereitung von Investitionsprojekten, technische Standardspezifikationen für die Planung und Auftragsarbeiten) für die Planung grüner und innovativer Energieeffizienzmaßnahmen in renovierten Gebäuden;

2) Operationalisierung und Bereitstellung von Dienstleistungen von zwei Informationssystemen für Gebäudedaten und Gebäuderenovierungsprojekte.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 30. September 2025 abgeschlossen sein.

B.1.3.3. Teilmaßnahme 3: Förderung der Bereitstellung von Bauprodukten und -dienstleistungen, die die Renovierung von Gebäuden beschleunigen

Ziel dieser Teilmaßnahme ist es, einen lokalen Markt für die Produktion standardisierter modularer Strukturen aus organischen Materialien zu schaffen und Unternehmen beim Aufbau von Produktionskapazitäten für Holzbaustoffe und Gebäudekomponenten zu unterstützen, die für die grüne Renovierung von Gebäuden verwendet werden. Im Rahmen dieser Teilmaßnahme werden kleine und mittlere Unternehmen des Baugewerbes, der Holzindustrie und der verarbeitenden Industrie unterstützt. Als Ergebnis dieser Förderung sollen die Produktionslinien modularer Strukturen aus der ökologischen/biologischen Materialproduktion mit einer Kapazität von 750,000 m²/Jahr betriebsbereit gemacht werden.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

B.1.3.4. Teilmaßnahme 4: Förderung einer schnelleren Renovierung von Gebäuden im Einklang mit den aktuellen Standards für Gebäuderenovierungen

Ziel dieser Teilmaßnahme ist die Unterstützung in Form eines Ausgleichs in Höhe von 30 % der Renovierungsarbeiten für Gebäudeeigentümer, die Gebäude renoviert haben (Energieeffizienzklasse A oder B) im Einklang mit den neuen Grundsätzen der Renovierung. Als Ergebnis dieser Unterstützung werden mindestens 1 290 000 m² von 860 Gebäuden mit mehreren Wohnungen renoviert, um im Durchschnitt mindestens 30-60 % des Primärenergieverbrauchs zu senken, wie in der Empfehlung (EU) 2019/786 der Kommission zur Gebäuderenovierung festgelegt, wobei die Grundsätze der grünen Renovierung (nachhaltige, innovative, schnellere, A-B) oder andere Maßnahmen als die Nutzung modularer Strukturen zur Erreichung der Energieeffizienzklasse A zu verwenden sind.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

B.1.4. Investition 4: „Steigerung der Treibhausgasabsorptionskapazität“

Ziel dieser Investitionen ist es, die Treibhausgasemissionen aus ehemaligen entwässerten und degradierten Torfmooren zu verringern, indem die betreffenden Gebiete wieder befeuchtet werden, indem günstige Bedingungen für die biologische Vielfalt in diesen Lebensräumen geschaffen und der Abbau von Treibhausgasen erhöht werden, während gleichzeitig bestimmte begrenzte Wirtschaftstätigkeiten durchgeführt werden.

Im Rahmen dieser Investition werden Maßnahmen zur Wiederherstellung des Wasserstands, zur Wiederherstellung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands und erforderlichenfalls zur Einrichtung eines Überwachungssystems konzipiert und umgesetzt. Um die geringsten negativen Auswirkungen auf den sanierten Lebensraum zu haben, ist eine Regulierung des Wassersystems erforderlich, weshalb spezielle hydrotechnische Strukturen, wie z. B. angepasste Schwellen, konzipiert und installiert werden müssen, damit die Landwirte den Wasserstand im bewirtschafteten Gebiet selbst regulieren können, wobei der durchschnittliche jährliche Wasserstand entsprechend der Torfbodenoberfläche, d. h. nicht tiefer als 10-20 cm, beibehalten werden muss. Sobald die Investition abgeschlossen ist, wird von den Antragstellern erwartet, dass sie ihre laufenden Verpflichtungen zur Erhaltung von wiederbefeuerten Torfmoorflächen erfüllen, indem sie im neuen Programmplanungszeitraum Ausgleichszahlungen im Rahmen der im Strategieplan Litauens für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung 2023-2027 vorgesehenen Maßnahme erhalten. In den betroffenen Gebieten können wirtschaftliche Tätigkeiten zugelassen werden, die die Erhaltung der wiederhergestellten Feuchtgebiete nicht beeinträchtigen. Die Auswahl einer Wirtschaftstätigkeit erfolgt im Einzelfall unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Gebiets und der damit verbundenen umweltbedingten Einschränkungen.

Im Rahmen dieser Investition wird Folgendes durchgeführt: (1) regulatorische Änderungen zur Umsetzung des nationalen Rahmens für die Identifizierung geschädigter Torfmoore und zur späteren Bewirtschaftung der wiederhergestellten Torfmoore (bis zum 30. September 2022); und (2) Unterstützung für die Wiederherstellung von 8 000 ha Torffläche.

Die Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

B.1.5. Reform 5: „Hin zu einer Kreislaufwirtschaft“

Ziel der Reform ist die Entwicklung eines vollwertigen Kreislaufwirtschaftsmodells unter Einbeziehung aller Interessenträger, die Gewährleistung der Grundsätze der Kreislaufwirtschaft und der Abfallvermeidung in der Industrie, die Ausweitung der Produktion und Nutzung von Sekundärrohstoffen, die Steigerung der Material- und Ressourceneffizienz, die Förderung von nachhaltigem Design und grüner Innovation, die Gewährleistung der Nachhaltigkeit, Langlebigkeit, Reparatur und Erneuerung von Produkten. Infolge der Reform soll ein Aktionsplan für den Übergang Litauens zu einer Kreislaufwirtschaft bis 2035 angenommen werden und in Kraft treten. Der Schwerpunkt des Aktionsplans liegt auf Abfallvermeidung, Recycling, Produktgestaltung und Verwendung von Sekundärrohstoffen, Digitalisierung, Förderung grüner Innovationen sowie auf einem verbesserten Rechtsrahmen und steuerlichen Maßnahmen zur Förderung langfristiger Vorteile anstelle kurzfristiger Lösungen und Ergebnisse für eine Rückkehr der Ressourcen in die Kreislaufwirtschaft. Ziel ist es, einen systemischen institutionellen Ansatz für die Kreislaufwirtschaft und eine enge Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Institutionen sicherzustellen.

Die Reform muss bis zum 31. März 2023 abgeschlossen sein.

B.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Nr.

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/

Zielwert

Titel

Qualitative Indikatoren

(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung und klare Definition des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Einheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

21

B. 1.1 Mehr nachhaltiger Strom, der im Land erzeugt wird

Etappenziel

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften zur Verbesserung der institutionellen und rechtlichen Mechanismen zur Förderung der Erzeugung, der Übertragung und des Verbrauchs von Strom aus erneuerbaren Quellen

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten

 

 

 

Q4

2021

Inkrafttreten der Änderungen in Bezug auf das Gesetz über Energie aus erneuerbaren Quellen, das Elektrizitätsgesetz und das Energiegesetz (offshore und Onshore).

In diesen Rechtsakten wird festgelegt, dass die öffentliche Einrichtung, die litauische Energieagentur, zu Fragen im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Elektrizitätssektor Konsultationen durchführt und methodische Unterstützung leistet, um die Verfahren für Antragsteller zu erleichtern und sicherzustellen, dass die Informationen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Diese Rechtsakte

— die Bedingungen für den Verkauf von Elektrizität durch die Auktionserzeuger im Rahmen bilateraler Vereinbarungen zu regeln, da dies den Anlegern mehr Klarheit darüber verschaffen würde, wie sie auf dem Markt tätig werden können;

Festlegung langfristiger Ziele für erneuerbare Energien für alle Sektoren, d. h. Festlegung langfristiger nationaler Ziele auf legislativer Ebene und Schaffung von Sicherheit für Investoren in Bezug auf die Entwicklung erneuerbarer Energien;

— Einführung einer neuen Art von Genehmigungen – Genehmigung zur Modernisierung (Rekonstruktion) eines Kraftwerks oder einer Stromerzeugungsanlage gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen.

22

B. 1.1 Nachhaltigere Stromerzeugung im Land – B.1.1.1 Vorbereitende Schritte für den Ausbau der Offshore-Windkraftinfrastruktur

Etappenziel

Durchführung und Abschluss der Vorbereitungsarbeiten für die Entwicklung von Offshore-Windkraftanlagen und die Errichtung der Infrastruktur

Abschluss der vorbereitenden Arbeiten durch die zuständigen Behörden

 

 

 

Q4

2023

Folgende Studien und Beratungsleistungen werden durchgeführt:

1) eine Studie über die Umsetzung der Infrastruktur: technische Lösungen, Technologien, Wert der Infrastrukturinstallation, Kosten-Nutzen-Analyse.

2) Anbindung von Offshore-Windparks an die Landstraße und Ortskennung des Umspannwerks.

3) Umweltverträglichkeitsprüfung von Offshore-Windparks.

4) Studie zur Messung der Windgeschwindigkeit und anderer Parameter.

5) Meeresbodenerhebung in dem Gebiet, das für die Entwicklung des Offshore-Windparks ausgewiesen ist.

6) Meeresbodenerhebungen für die Anbindung des Offshore-Windparks an Land.

7) Beratungsleistungen für den Anschluss von Offshore-Windparks an das Onshore-Netz.

8) Ausarbeitung von Raumplanungsdokumenten für den Anschluss von Offshore-Windparks an das Onshore-Netz.

9) territoriale Planungsdokumente für den Anschluss von Offshore-Windparks an das Onshore-Netz umgesetzt.

10) technische Spezifikationen für den Anschluss des Offshore-Windparks an das Onshore-Netz ausgearbeitet.

Die Ergebnisse aller Studien, Messungen und Erhebungen sind für die Gestaltung des Offshore-Windparks und dessen Anbindung an das Onshore-Netz zu verwenden.

23

B. 1.1 Nachhaltigere Stromerzeugung im Land – B.1.1.2 Förderung des Baus von Onshore-EE-Anlagen (Solar- und Windenergieanlagen) und individuellen Speicheranlagen

Zielwert

Schaffung neuer EE-Stromerzeugungskapazitäten (MW)

 

MW

0

220

Q1

2025

220 MW Solar- und Windenergiekapazität wurden in Betrieb genommen.

24

B. 1.1 Nachhaltigere Stromerzeugung im Land – B.1.1.2 Förderung des Baus von Onshore-EE-Anlagen (Solar- und Windenergieanlagen) und individuellen Speicheranlagen

Zielwert

Schaffung neuer Stromerzeugungskapazitäten aus erneuerbaren Energiequellen (MW)

 

MW

220

302

Q2

2026

302 MW Solar- und Windenergiekapazität wurden in Betrieb genommen.

25

B.1.1 Nachhaltigere Stromerzeugung im Land – B.1.1.2 Förderung des Baus von Onshore-EE-Anlagen (Solar- und Windenergieanlagen) und individuellen Speicheranlagen

Zielwert

Schaffung neuer (individueller) Speicherkapazitäten für Strom aus erneuerbaren Energiequellen (MWh)

MWh

0

7,6

Q1

2025

7,6 MWh (Einzel-) Energiespeicheranlagen wurden an das Kraftwerk angeschlossen und in Betrieb genommen.

26

B.1.1 Nachhaltigere Stromerzeugung im Land – B.1.1.2 Förderung des Baus von Onshore-EE-Anlagen (Solar- und Windenergieanlagen) und individuellen Speicheranlagen

Zielwert

Schaffung neuer (individueller) Speicherkapazitäten für Strom aus erneuerbaren Energiequellen (MWh)

 

MWh

7,6

15

Q2

2026

15 MWh (Einzel-)Energiespeicheranlagen wurden an das Kraftwerk angeschlossen und in Betrieb genommen.

27

B.1.1 Mehr nachhaltiger Strom, der im Land erzeugt wird

— B.1.1.3 Installation sonstiger Stromspeicherinfrastrukturen

Zielwert

Installierte Kapazität neuer Stromspeicheranlagen (MW)

 

MW

0

200

Q4

2022

Inbetriebnahme von vier Energiespeicheranlagen mit jeweils 50 MW.

28

B.1.2 Bewegung ohne Umweltverschmutzungen

Etappenziel

Inkrafttreten eines Rechtsrahmens zur Festlegung eines Verfahrens zur Festlegung der Anforderungen an Energieeffizienz und Umweltschutz beim Kauf von Straßenfahrzeugen und in Fällen, in denen sie obligatorisch sind

In Kraft getretene Rechtsvorschriften

 

 

 

Q4

2021

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften, in denen die Energieeffizienz- und Umweltschutzanforderungen sowie die Fälle festgelegt werden, in denen sie für Straßenfahrzeuge der Klassen M1, N1, N2, N3, M2 und M3 verbindlich sind, und zur Berechnung der Energie- und Umweltauswirkungen dieser Fahrzeuge über die gesamte Lebensdauer herangezogen werden.

29

B.1.2 Bewegung ohne Umweltverschmutzungen

Etappenziel

Einrichtung und Betrieb des Fonds für nachhaltige Mobilität zur Finanzierung der Entwicklung alternativer Kraftstoffe und der Fahrzeuginfrastruktur

Bestimmung in der Vereinbarung/dem Beschluss über das Inkrafttreten

 

 

 

Q1

2022

Der Fonds für nachhaltige Mobilität wird eingerichtet und einsatzbereit.

Der Fonds wird eingerichtet, um den Erwerb und die Nutzung sauberer Fahrzeuge sowie den Aufbau, die Modernisierung und/oder den Ausbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe für die Fahrzeuge gezielt und kontinuierlich bis mindestens 2030 zu finanzieren. Der Fonds wird auch dazu verwendet, die Festlegung von Beschränkungen für den Einsatz von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor zu unterstützen, mit Ausnahme emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge.

30

B. 1.2 Bewegung ohne Umweltverschmutzungen

Etappenziel

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Einführung eines elektronischen Mautsystems auf der Grundlage des Nutzer- und des Verursacherprinzips

In Kraft getretene Rechtsvorschriften

 

 

 

Q1

2023

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Einführung eines elektronischen Mautsystems, das auf dem Nutzerprinzip und dem Verursacherprinzip beruht. Die von den Fahrzeughaltern für den Zeitraum, in dem die Straßeninfrastruktur genutzt wird, entrichtete Maut wird in eine Maut für die Kilometerleistung umgerechnet (elektronische Mauterhebung).

31

B. 1.2. Bewegung ohne Umweltverschmutzungen – B.1.2.1. Unterstützung für den Kauf sauberer Fahrzeuge durch den öffentlichen Sektor und die Unternehmen

Zielwert

Zahl der in Litauen erworbenen und zugelassenen sauberen Transportfahrzeuge

 

Anzahl

11 750

Q2

2025

Anzahl der zusätzlichen sauberen Fahrzeuge, die in Litauen erworben und zugelassen wurden und die im Anschluss an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen staatliche Zuschüsse erhalten:

a) mindestens 11 250 emissionsfreie (elektrische) leichte Fahrzeuge (Klasse M1 oder N1);

b) mindestens 100 emissionsfreie (Elektro-, Wasserstoff-) schwere Nutzfahrzeuge (Klasse N2);

c) mindestens 150 emissionsarme Fahrzeuge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2019/1242 (Biomethan, das aus RED II-konformen Rohstoffen hergestellt wird), schwere Nutzfahrzeuge (Klasse N2 oder N3)

d) mindestens 225 emissionsfreie (elektrische, wasserstofffreie) Niedrig- und Hochboden-Kleinbusse (Klassen M2 undM3);

e) mindestens 25 Hochbodenbusse, die Biomethan aus RED II-konformen Rohstoffen verwenden.

Um den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) zu entsprechen, dürfen Fahrzeuge, die mit Biomethan betrieben werden, ausschließlich mit Biomethan betrieben werden, das die Kriterien der Richtlinie 2018/2001 (RED II) erfüllt.

32

B. 1.2. Bewegung ohne Umweltverschmutzungen – B.1.2.1. Unterstützung für den Kauf sauberer Fahrzeuge durch den öffentlichen Sektor und die Unternehmen

Zielwert

Zahl der in Litauen erworbenen und zugelassenen sauberen Transportfahrzeuge

 

Anzahl

11 750

23 500

Q2

2026

Anzahl der in Litauen erworbenen und zugelassenen sauberen Transportfahrzeuge, die staatliche Zuschüsse erhalten, die im Anschluss an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden:

a) mindestens 22 500 emissionsfreie (elektrische) leichte Fahrzeuge (Klasse M1 oder N1);

b) mindestens 200 emissionsfreie (Elektro-, Wasserstoff-) schwere Nutzfahrzeuge (Klasse N2);

c) mindestens 300 emissionsarme Fahrzeuge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2019/1242 (Biomethan, das aus RED II-konformen Rohstoffen hergestellt wird), schwere Nutzfahrzeuge (Klasse N2 oder N3)

d) mindestens 450 emissionsfreie (elektrische, wasserstofffreie) Niedrig- und Hochboden-Kleinbusse (Klassen M2 undM3);

e) mindestens 50 Hochbodenbusse, die Biomethan aus RED II-konformen Rohstoffen verwenden.

Um den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) zu entsprechen, dürfen Fahrzeuge, die mit Biomethan betrieben werden, ausschließlich mit Biomethan betrieben werden, das die Kriterien der Richtlinie 2018/2001 (RED II) erfüllt. Es wird ein System von Anrechnungseinheiten für erneuerbare Kraftstoffe eingerichtet, um die Mengen an Biomethan und anderen erneuerbaren Kraftstoffen, die für den Verkehrssektor bereitgestellt werden, zu erfassen, wonach die Betreiber Zertifikate erhalten, die dem erwarteten Verbrauch erneuerbarer Kraftstoffe entsprechen.

33

B. 1.2. Bewegung ohne Umweltverschmutzungen – B.1.2.1. Unterstützung für den Kauf sauberer Fahrzeuge durch den öffentlichen Sektor und die Unternehmen

Zielwert

Anzahl der in Litauen hergestellten (montierten) Elektrobusse

Anzahl

0

25

Q2

2026

Mindestens 25 Elektrobusse wurden in Litauen hergestellt (montiert).

Mit den Auswahlkriterien wird die Einhaltung der technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) der im Rahmen dieser Maßnahme unterstützten Transaktionen durch eine Nachhaltigkeitsprüfung, eine Ausschlussliste und die Anforderung der Einhaltung der einschlägigen EU- und nationalen Umweltvorschriften sichergestellt.

34

B. 1.2 Bewegung ohne Umweltverschmutzung – B.1.2.2. Förderung des Erwerbs emissionsfreier öffentlicher Verkehrsmittel

Etappenziel

Inkrafttreten der Reform des interurbanen Mobilitätssystems

Reform tritt in Kraft

 

 

 

Q4

2024

Inkrafttreten der Reform des interstädtischen Rahmens, mit der das bestehende Fernverkehrsnetz überprüft und optimiert und die Busverbindungen an die Eisenbahnstrecken und das lokale Verkehrssystem angepasst werden sollen, um die Interkonnektivität zwischen regionalen Knotenpunkten zu gewährleisten.

35

B. 1.2 Bewegung ohne Umweltverschmutzung – B.1.2.2. Förderung des Erwerbs emissionsfreier öffentlicher Verkehrsmittel

Zielwert

Lieferung von Elektrofahrzeugen für den öffentlichen Personenverkehr (Busse)

 

Anzahl

0

115

Q2

2025

Lieferung von 115 Niederflurbussen (Klassen M2 und M3) an öffentliche Verkehrsunternehmen in städtischen und vorstädtischen Gebieten.

36

B. 1.2 Bewegung ohne Umweltverschmutzung – B.1.2.2. Förderung des Erwerbs emissionsfreier öffentlicher Verkehrsmittel

Zielwert

Lieferung von Elektrofahrzeugen für den öffentlichen Personenverkehr (Busse)

 

Anzahl

115

230

Q2

2026

Lieferung von 230 (Klassen M2 und M3) -Niederflurbusse an öffentliche Verkehrsunternehmen in städtischen und vorstädtischen Gebieten.

37

B. 1.2 Bewegung ohne Umweltverschmutzung – B.1.2.3. Einbau einer Infrastruktur für das Aufladen von Fahrzeugen/die Fülleinrichtung für alternative Kraftstoffe

Etappenziel

Inbetriebnahme eines Informationssystems für öffentliche und halböffentliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge

Inbetriebnahme eines Informationssystems für öffentliche und halböffentliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge

 

 

 

Q1

2022

Inbetriebnahme eines Informationssystems, das: 
1. Eindeutige Identifizierungscodes für öffentliche und halböffentliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge und ihre Betreiber bereitstellen und aufzeichnen.  
2. Bereitstellung statischer/dynamischer Echtzeitdaten von öffentlichen und halböffentlichen Ladestationen für Elektrofahrzeuge, die in Litauen betrieben werden.

38

B. 1.2 Bewegung ohne Umweltverschmutzung – B.1.2.3. Einbau einer Infrastruktur für das Aufladen von Fahrzeugen/die Fülleinrichtung für alternative Kraftstoffe

Zielwert

Inbetriebnahme eines Dienstes für öffentliche und halböffentliche Ladestationen und sehr hohe Ladestationen für Fracht und Busse

Anzahl

2625

Q2

2025

Öffentliche und halböffentliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge und sehr hohe Ladestationen für Güter-/Busse, die installiert und in Betrieb sind, einschließlich:

a) mindestens 2620 Ladestationen für Elektrofahrzeuge;

b) mindestens 5 sehr hohe Ladestationen für Fracht/Busse.

Die Arten von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge hinsichtlich Leistung und Verfügbarkeit sind im Gesetz über alternative Kraftstoffe festgelegt (Artikel 2 Nummern 12, 16, 17, 18, 26, 27 und 32).

39

B. 1.2 Bewegung ohne Umweltverschmutzung – B.1.2.3. Einbau einer Infrastruktur für das Aufladen von Fahrzeugen/die Fülleinrichtung für alternative Kraftstoffe

Zielwert

Inbetriebnahme eines Dienstes für öffentliche und halböffentliche Ladestationen und sehr hohe Ladestationen für Fracht und Busse

 

Anzahl

2625

5250

Q2

2026

Öffentliche und halböffentliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge und sehr hohe Ladestationen für Güter-/Busse, die installiert und in Betrieb sind, einschließlich:

a) mindestens 5240 Ladestationen für Elektrofahrzeuge;

b) mindestens 10 sehr hohe Ladestationen für Fracht/Busse.

Die Arten von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge hinsichtlich Leistung und Verfügbarkeit sind im Gesetz über alternative Kraftstoffe festgelegt (Artikel 2 Nummern 12, 16, 17, 18, 26, 27 und 32).

40

B. 1.2 Bewegung ohne Umweltverschmutzung – B.1.2.3. Einbau einer Infrastruktur für das Aufladen von Fahrzeugen/die Fülleinrichtung für alternative Kraftstoffe

Zielwert

Inbetriebnahme privater Ladepunkte in Privathaushalten, Wohnungen, Arbeitsplätzen

 

Anzahl

0

26 600

Q1

2025

Während des gesamten Durchführungszeitraums müssen mindestens 26600 private Ladestationen für Elektrofahrzeuge in Haushalten, in den Gerichten von Wohngebäuden und an Arbeitsplätzen installiert werden und in Betrieb genommen werden.

41

B. 1.2 Bewegung ohne Umweltverschmutzung – B.1.2.3. Einbau einer Infrastruktur für das Aufladen von Fahrzeugen/die Fülleinrichtung für alternative Kraftstoffe

Zielwert

Inbetriebnahme privater Ladepunkte in Privathaushalten, Wohnungen, Arbeitsplätzen

 

Anzahl

26 600

53 200

Q1

2026

Während des gesamten Durchführungszeitraums müssen mindestens 53200 private Ladestationen für Elektrofahrzeuge in Haushalten, in den Gerichten von Wohngebäuden und an Arbeitsplätzen installiert werden und in Betrieb genommen werden.  

42

B. 1.2 Bewegung ohne Umweltverschmutzung – B.1.2.3. Einbau einer Infrastruktur für das Aufladen von Fahrzeugen/die Fülleinrichtung für alternative Kraftstoffe

Zielwert

Inbetriebnahme öffentlicher Druckgas- und Wasserstofftankstellen

 

Anzahl

0

34

Q2

2026

Inbetriebnahme und Bereitstellung von 34 öffentlichen Druckgas- und Wasserstoffstationen:

a) mindestens 30 Einheiten für komprimiertes Biogas;

b) mindestens vier Einheiten für Wasserstoff.

43

B. 1.2 Bewegung ohne Umweltverschmutzung – B.1.2.3. Einbau einer Infrastruktur für das Aufladen von Fahrzeugen/die Fülleinrichtung für alternative Kraftstoffe

Etappenziel

Annahme des Aktionsplans zur Integration des Netzes der Ladeinfrastruktur

Annahme eines Aktionsplans für die Ladeinfrastruktur

 

 

 

Q4

2021

Annahme eines Aktionsplans, in dem die vorrangigen Entwicklungsrichtungen festgelegt und Anforderungen für den Einbau von Ladestationen für Elektrofahrzeuge festgelegt werden, um eine möglichst effiziente Entwicklung der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge zu gewährleisten.

44

B. 1.2 Bewegung ohne Umweltverschmutzung – B.1.2.4. Förderung der Entwicklung des EE-Kraftstoffsektors (Biomethan, Biokraftstoffe der zweiten Generation für den Verkehr und umweltfreundlicher Wasserstoff)

Etappenziel

Inbetriebnahme eines IT-Systems für die Verbuchung von Kraftstoffen aus erneuerbaren Quellen

IT-System von Rechnungseinheiten für Kraftstoffe aus erneuerbaren Quellen in Betrieb

 

 

 

Q4

2021

Um den Verbrauch von Biomethan im Verkehrssektor sicherzustellen, wird eine geeignete IT-Plattform eingerichtet, auf der die Mengen an Biomethan und anderen erneuerbaren Kraftstoffen, die für den Verkehrssektor bereitgestellt werden, sowie die Zertifikate, die Erzeugern erteilt werden, für die das erzeugte Gas zur Erfüllung der Kraftstoffverpflichtungen verwendet wird, erfasst werden.

45

B. 1.2 Bewegung ohne Umweltverschmutzung – B.1.2.4. Förderung der Entwicklung des EE-Kraftstoffsektors (Biomethan, Biokraftstoffe der zweiten Generation für den Verkehr und umweltfreundlicher Wasserstoff)

Zielwert

Installierte Gesamtkapazität neuer Biomethan-Erzeugungsanlagen, MW

 

MW

0

27,1

Q4

2025

Inbetriebnahme neuer Biomethan-Erzeugungsanlagen mit einer Leistung von mindestens 27,1 MW. Die installierte Kapazität gilt auf der Grundlage des Anschlusses der Biomethan-Erzeugungskapazität an das Erdgasnetz und der Informationen des Fernleitungsnetzbetreibers als betriebsbereit.

Um den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) zu entsprechen, muss das Biomethan aus den in Anhang IX der Erneuerbare-Energien-Richtlinie aufgeführten Futtermittelvorräten hergestellt werden.

46

B. 1.2 Bewegung ohne Umweltverschmutzung – B.1.2.4. Förderung der Entwicklung des EE-Kraftstoffsektors (Biomethan, Biokraftstoffe der zweiten Generation für den Verkehr und umweltfreundlicher Wasserstoff)

Zielwert

Jährliche zusätzliche Erzeugung flüssiger Biokraftstoffe der zweiten Generation

 

KTOE

0

12,4

Q4

2025

Zusätzlich werden 12,4 ktoe flüssiger Biokraftstoffe der zweiten Generation im Rahmen der installierten Produktionskapazität hergestellt. Die jährliche Erzeugung wird ein Jahr nach Beginn der Erzeugung am 31. Dezember 2024 ermittelt.

47

B. 1.2 Bewegung ohne Umweltverschmutzung – B.1.2.4. Förderung der Entwicklung des EE-Kraftstoffsektors (Biomethan, Biokraftstoffe der zweiten Generation für den Verkehr und umweltfreundlicher Wasserstoff)

Zielwert

Insgesamt erzeugter „grüner Wasserstoff“

 

0

1 680 000

Q2

2026

Nach der Entwicklung zusätzlicher neuer Kapazitäten für die Erzeugung von Wasserstoffgas aus erneuerbaren Energiequellen wurden bis zum 30. Juni 2026 insgesamt 1 680 000 m³ grünes Wasserstoffgas (560 000 m³ jährlich) produziert. 

48

B.1.3 Beschleunigung der Renovierung von Gebäuden und einer nachhaltigen städtischen Umwelt – B.1.3.1. Aktualisierung und praktische Erprobung von Gebäuderenovierungspaketen und -standards sowie Entwicklung einer Methodik für die Entwicklung nachhaltiger Städte

Etappenziel

Inkrafttreten der folgenden Rechtsakte:

a) Umsetzungsplan für die langfristige Renovierungsstrategie für Gebäude,

b) Änderung der technischen Bauvorschrift „Gestaltung und Zertifizierung der Energieeffizienz von Gebäuden“, angenommen durch Erlass Nr. D1-754 des Umweltministers vom 11. November 2016

c) Leitlinien für eine nachhaltige Stadtentwicklung, angenommen durch Entschließung des litauischen Parlaments

d) Änderung der technischen Bauvorschrift CTR 2.05.07:2005 „Gestaltung von Holzbauten“, angenommen durch Erlass Nr. D1-79 des Umweltministers vom 10. Februar 2005

In Kraft getretene Rechtsvorschriften

 

 

 

Q1

2023

Folgende Rechtsakte wurden gebilligt und in Kraft getreten:

1. Der Plan zur Umsetzung der langfristigen Renovierungsstrategie für Gebäude, der Folgendes vorsieht:

1.1 einen Legislativplan zur Beschleunigung der Umstellung von Wohngebieten unter Berücksichtigung der Bauhaus-Initiative, um den Einsatz von Bauinformationsmodellen (BIM) zu formalisieren und mögliche Modelle für die Umwandlung, den Wiederaufbau oder die Renovierung bestehender Gebäude zu bewerten;

1.2. Empfehlungen für die Vorbereitung vierteljährlicher Renovierungsprojekte.

 
2. Geänderte bautechnische Vorschrift „Entwurf und Zertifizierung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“, genehmigt am 11.11.2016 durch Erlass Nr. D1-754 des Umweltministers, mit der die Energieeffizienzklasse des renovierten Gebäudes ab dem 1.1.2023 mindestens B legitimiert wird.  

3. Leitlinien für eine nachhaltige Stadtentwicklung, in denen die Indikatoren für nachhaltige Städte und die Methodik für ihre Berechnung festgelegt sind. 5. Änderung der technischen Bauvorschrift CTR 2.05.07:2005 „Gestaltung von Holzbauten“, angenommen durch Erlass Nr. D1-79 des Umweltministers vom 10. Februar 2005 zur Ausweitung der Verwendung von Holzbauprodukten in Mehrzweckgebäuden.

49

B.1.3 Beschleunigung der Renovierung von Gebäuden und einer nachhaltigen städtischen Umwelt – B.1.3.1. Aktualisierung und praktische Erprobung von Gebäuderenovierungspaketen und -standards sowie Entwicklung einer Methodik für die Entwicklung nachhaltiger Städte

Zielwert

Fläche der renovierten Demonstrationsgebäude mit dem Ziel, den Primärenergieverbrauch im Durchschnitt um mindestens 30 % zu senken, wie in der Empfehlung (EU) 2019/786 der Kommission zur Gebäuderenovierung festgelegt.

 

m2

0

22,000

Q3

2025

Abschluss von Demonstrationsprojekten zur grünen Renovierung (8 Gebäude mit einer Gesamtfläche von 22 000 m²) wie folgt:

– 4 öffentliche Gebäude, beispielhaft an mehreren Standorten (z. B. Schule, Kindergarten, Verwaltungsgebäude) (16 000 m² = 4x4000)

— und 4 Mehrfamilienhäuser (6000 m² = 4x1500),

Durch die Renovierung sollen im Durchschnitt mindestens 30 % des Primärenergieverbrauchs im Sinne der Empfehlung (EU) 2019/786 der Kommission zur Gebäuderenovierung unter Einsatz neuer, industrialisierter Wärmedämmsysteme aus organischen Rohstoffen sowie Gebäudeinformationstechnik (BIM) reduziert werden, die alle Bauprozesse (Entwurf, Bau, Produktion, Logistik, Installation von vorgefertigten Bauwerken vor Ort, Wartung und Qualitätskontrolle), virtuelle Modellierung des Lebenszyklus eines Gebäudes im Verhältnis zur nächstgelegenen Umgebung (z. B. ein Viertel), in der das Gebäude liegt, kombiniert.

50

B.1.3 Beschleunigung der Renovierung von Gebäuden und einer nachhaltigen städtischen Umwelt – B.1.3.2. Instrumente zur Erleichterung der Koordinierung der Gebäuderenovierung und der technischen Hilfe

Etappenziel

Einrichtung und Betrieb eines Kompetenzzentrums für Gebäudesanierung

In Kraft getretene Rechtsvorschriften

Q4

2022

1. Satzung der Environmental Project Management Agency zur Festlegung von Aufgaben für die Verwaltung des Programms zur Renovierung von Mehrfamilienhäusern (Modernisierung) sowie zur Verwaltung der Finanzierung aus verschiedenen Quellen, wie sie derzeit von der Agentur für Energieeffizienz von Wohngebäuden wahrgenommen wird, geändert durch den Erlass des Umweltministers, angenommen und in Kraft getreten.

2. Eine zentrale Anlaufstelle für den Gebäudesanierungs-Kompetenzzentrum (EPMA-Referat) (50 % der freien Stellen im Kompetenzzentrum sind besetzt) ist betriebsbereit.

51

B.1.3 Beschleunigung der Renovierung von Gebäuden und einer nachhaltigen städtischen Umwelt – B.1.3.2. Instrumente zur Erleichterung der Koordinierung der Gebäuderenovierung und der technischen Hilfe

Zielwert

Operationalisierung und Bereitstellung von Dienstleistungen von drei Informationssystemen für die Konzeption der Gebäuderenovierung, die Verwaltung von Renovierungsprojekten und die litauische Gebäudedatenbank

 

Anzahl

0

3

Q3

2025

Die folgenden 3 Informationssysteme müssen voll funktionsfähig sein:

1. Digitales methodisches Instrument für die Planung grüner und innovativer Energieeffizienzmaßnahmen in renovierten Gebäuden;

2. Verwaltungsinformationssystem für Gebäuderenovierungsprojekte;

3. Litauische Gebäudedatenbank.

52

B.1.3 Beschleunigung der Renovierung von Gebäuden und einer nachhaltigen städtischen Umwelt – B.1.3.3. Förderung der Bereitstellung von Bauprodukten und -dienstleistungen, die die Renovierung von Gebäuden beschleunigen

Zielwert

Operative Produktionskapazität modularer Strukturen aus organischen Stoffen

 

m²/Jahr)

0

750 000

Q4

2024

Betriebsbereite, automatisierte neue Produktionslinien modularer Strukturen aus organischem Material mit einer Kapazität von 750 000 m²/Jahr.

53

B.1.3 Beschleunigung der Renovierung von Gebäuden und einer nachhaltigen städtischen Umwelt – B.1.3.4. Förderung einer schnelleren Renovierung von Gebäuden im Einklang mit den aktuellen Standards für Gebäuderenovierungen

Zielwert

Fläche renovierter Mehrfamilienhäuser

 

m2

0

300 000

Q2

2025

Durch die beschleunigte Renovierung von Gebäuden wird der Primärenergieverbrauch im Durchschnitt um mindestens 30 % gesenkt, wie in der Empfehlung (EU) 2019/786 der Kommission zur Gebäuderenovierung und unter Anwendung von Grundsätzen oder Maßnahmen für die umweltgerechte Renovierung (nachhaltige, innovative, schnellere, Klasse A-B) festgelegt, mit Ausnahme von modularen Bauten (Klasse A). Die Gesamtzahl der renovierten Mehrfamilienhäuser beträgt 860 und ihre Fläche 1 290 000 m².

54

B.1.3 Beschleunigung der Renovierung von Gebäuden und einer nachhaltigen städtischen Umwelt – B.1.3.4. Förderung einer schnelleren Renovierung von Gebäuden im Einklang mit den aktuellen Standards für Gebäuderenovierungen

Zielwert

Fläche renovierter Mehrfamilienhäuser

 

m2

300 000

1 290 000

Q2

2026

Durch die beschleunigte Renovierung von Gebäuden wird der Primärenergieverbrauch im Durchschnitt um mindestens 30 % gesenkt, wie in der Empfehlung (EU) 2019/786 der Kommission zur Gebäuderenovierung und unter Anwendung von Grundsätzen oder Maßnahmen für die umweltgerechte Renovierung (nachhaltige, innovative, schnellere, Klasse A-B) festgelegt, mit Ausnahme von modularen Bauten (Klasse A). Die Gesamtzahl der renovierten Mehrfamilienhäuser beträgt 860 und ihre Fläche 1 290 000 m².

55

B.1.4 Steigerung der Treibhausgasabsorptionskapazität

Zielwert

Wiederbefeuerte Torfmoorfläche

 

ha

0

5000

Q4

2024

Mindestens 5 000 ha Torffläche müssen wiederbefeuchtet werden.

56

B.1.4 Steigerung der Treibhausgasabsorptionskapazität

Zielwert

Wiederbefeuerte Torfmoorfläche

ha

5000

8000

Q2

2026

Mindestens 8 000 ha Torffläche müssen wiederbefeuchtet werden.

57

B.1.4 Steigerung der Treibhausgasabsorptionskapazität

Etappenziel

Rechtsvorschriften, die die Wiederherstellung von Feuchtgebieten (Torfmoorflächen) und ihren weiteren Schutz und ihre nachhaltige Nutzung regeln, sind in Kraft getreten.

In Kraft getretene Rechtsvorschriften

 

 

 

Q3

2022

Rechtsvorschriften, die die Wiederherstellung von Feuchtgebieten (Torfmoorflächen) und ihren weiteren Schutz und ihre nachhaltige Nutzung regeln, sind in Kraft getreten.

58

B.1.5 Hin zu einer Kreislaufwirtschaft

Etappenziel

Inkrafttreten des Aktionsplans für den Übergang zur Kreislaufwirtschaft

In Kraft getretene Rechtsvorschriften

 

 

 

Q1

2023

Inkrafttreten einer Regierungsentschließung zur Billigung des Aktionsplans Litauens für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft bis 2035, der unter Einbeziehung interessierter Institutionen und sozioökonomischer Partner erstellt wurde, um alle einschlägigen Behörden einzubeziehen und die Umsetzung und Entwicklung der Kreislaufwirtschaft im Land zu koordinieren.

C. KOMPONENTE 3: Digitaler Wandel für Wachstum

Die Komponente des litauischen Aufbau- und Resilienzplans befasst sich mit zahlreichen Aspekten des digitalen Wandels – der digitalen Konnektivität, einschließlich der digitalen Kluft zwischen Stadt und Land, der Digitalisierung des öffentlichen und des privaten Sektors und digitalen Kompetenzen. Die Komponente umfasst Maßnahmen zur Erleichterung der 5G-Einführung, zur Weiterentwicklung der Glasfaserinfrastruktur in ländlichen und abgelegenen Gebieten und zur Förderung von Innovationen im Bereich der Konnektivität. Darüber hinaus zielen substanzielle Reformen und Investitionen auf die Digitalisierung des öffentlichen Sektors ab. Die Förderung digitaler Kompetenzen für Kinder, Arbeitnehmer und ältere Bürger sowie Maßnahmen zur Behebung des Mangels an IT-Mitarbeitern auf dem Arbeitsmarkt sind geplant. Darüber hinaus werden im Rahmen der Komponente Investitionen zur Förderung der Einführung fortgeschrittener digitaler Technologien im Privatsektor vorgeschlagen, insbesondere im Hinblick auf die Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Wirtschaft für innovative Technologien und die Digitalisierung des Kultursektors. Insgesamt umfasst die Komponente fünf Maßnahmen (drei Reformen und zwei Investitionen).

Die Komponente entspricht der länderspezifischen Empfehlung zur Förderung von Investitionen in den digitalen Wandel, insbesondere in die Versorgung mit Breitbandnetzen mit hoher Kapazität und deren Nutzung (länderspezifische Empfehlung 3 2020). Darüber hinaus soll die Komponente zur Steigerung des Produktivitätswachstums beitragen, unter anderem durch effizientere öffentliche Investitionen (länderspezifische Empfehlung 3 2019), da sie Maßnahmen zur Digitalisierung des öffentlichen Sektors umfasst, die sich dauerhaft positiv auf das Funktionieren der öffentlichen Verwaltung und ihre Produktivität auswirken. Die Maßnahmen im Rahmen der Komponente betreffen auch teilweise Herausforderungen im Zusammenhang mit der technologischen Innovation in kleinen und mittleren Unternehmen (länderspezifische Empfehlung 3 2020). Insgesamt tragen Umfang und Umfang der geplanten Investitionen und Reformen für den digitalen Wandel indirekt dazu bei, die Auswirkungen der Krise auf die Beschäftigung zu mildern (länderspezifische Empfehlung 2 2020) und Investitionen in Innovation zu fördern (länderspezifische Empfehlung 3 2019).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit dem technischen Leitfaden für DNSH (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

C.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung) 

C.1.1. Reform 1 „Umgestaltung der Governance im Bereich der öffentlichen Informationstechnologie“

Ziel der Reform ist es, die staatlichen Informationsquellen vollständig zu konsolidieren, damit die IT-Infrastruktur, -Dienste und -Prozesse öffentlicher Einrichtungen zentral, effizient und sicher verwaltet werden. Die Reform beinhaltet Investitionen in:

a.Ausbau der bestehenden Cloud-Infrastruktur für Informations- und Kommunikationstechnologien in dem von allen öffentlichen Haushaltsinstitutionen geforderten Umfang;

b.Migration veralteter und nicht sicherheitsrelevanter IKT-Infrastrukturen durch staatliche Haushaltsinstitutionen in eine zentral verwaltete IKT-Infrastruktur für Informations- und Kommunikationstechnologie;

c.Integrierte Modernisierung und Überarbeitung der technischen und systemischen Software für lokale Datenübertragungsnetze veralteter und unsicherer staatlicher Haushaltsinstitutionen, Einführung einer sicheren zentralen Verwaltungslösung (4000 Computerarbeitsplätze);

d.Integrierte Modernisierung und Überarbeitung veralteter und nicht sicherheitskonformer Hard- und Systemsoftware von Computern, Einführung einer sicheren zentralen Verwaltungslösung (4000 Computerarbeitsplätze).

Die gesamte Reform richtet sich nur an staatliche Institutionen, die nach der Reform in der Lage sind, die IT-Infrastrukturdienste der staatlichen Cloud in vollem Umfang zu nutzen.

Die Reform muss bis zum 30. September 2026 abgeschlossen sein.

C.1.2. Reform 2 „Gewährleistung der Wirksamkeit der Datenverwaltung und offener Daten“

Ziel der Reform ist es, die Verfügbarkeit zuverlässiger Daten des öffentlichen Sektors, die Möglichkeit, diese Daten weiterzugeben, die Möglichkeiten der Weiterverwendung der Daten sicherzustellen und die Voraussetzungen für eine datengesteuerte öffentliche Politik sowie digitale Innovationen im Privatsektor zu schaffen.

Die Reform erfordert direkte öffentliche Investitionen zur Entwicklung eines Modells der staatlichen Datenarchitektur und seiner Managementinstrumente, um die öffentlich zugängliche Datenmenge im nationalen Datensee zu erhöhen und damit die Voraussetzungen für die Weiterverwendung von Daten in allen staatlichen Informationssystemen und Registern zu schaffen und diese Daten der Öffentlichkeit, Wirtschaft und Wissenschaft zugänglich zu machen.

Die Integration der Informationsressourcen in den nationalen Datensee umfasst folgende Schritte:

a.Einrichtung einer Schnittstelle mit dem Datenanbieter über die Datenaustauschverbindung;

b.Beschreibung der semantischen Struktur, Erstellung von Metadaten;

c.Die empfangenen Datensätze verarbeiten (Transformation, Reinigung, Anonymisierung/Verschlüsselung, Verbindung, Aggregierung und sonstige Arbeiten unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Daten und des Nutzerbedarfs für die Öffnung);

d.Einrichtung einer Schnittstelle zwischen dem National Data Lake (NDL) und dem Datenarchiv des offenen Datenportals (data.gov.lt) über die Programmierschnittstelle für die Übertragung des Staates („Representational State Transfer Application Programming Interface“ – API);

e.Herstellung der Verbindung zwischen dem nationalen Datensee und dem offenen Datenportal (data.gov.lt) über REST API.

f.Entwicklung eines Mechanismus für die automatische Aktualisierung offener Datensätze und ihrer Metadaten.

Die Gestaltung der gesamtstaatlichen Datenarchitektur erfordert:

a.Analyse der Datenstruktur der staatlichen Informationsquellen (SIR), Entwicklung und Inventarisierung des SIR-Modells für Datenmetadaten sowie Entwicklung methodischer, rechtlicher und organisatorischer Maßnahmen für die Erstellung und Verwaltung von Metadaten;

b.Installation eines automatisierten Metadatenmanagementtools, Entwicklung eines Algorithmus für das automatische Ausfüllen von Metadaten, Entwicklung einer Metadatenbankstruktur und einer Verwaltungssoftware sowie Entwicklung einer automatisierten Eingabesoftware für Metadaten;

c.Implementierung von Schnittstellen zum SIR für die automatische Erfassung und Aktualisierung von Metadaten aus allen SIR, Bereitstellung der höchsten hierarchischen Metadaten in der Datenbank, Erstellung von APIs für den Datenaustausch innerhalb der Plattform für staatliche Informationsquellen und vollständige Metadaten zur Einbeziehung bestehender und geplanter API-Realisierungen.

Die Reform steht in direktem Zusammenhang mit europäischen Initiativen zur Öffnung und Weiterverwendung von Daten. Die geplanten Investitionen sollen eine reibungslose technologische Umsetzung der Datenöffnung durch eine integrierte Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors für vielfältige Zwecke ermöglichen. Mit der Reform sollen die Probleme angegangen werden, die durch die Dezentralisierung und Fragmentierung der Daten des öffentlichen Sektors entstehen. Diese Infrastruktur umfasst auch die Weiterverwendung hochwertiger Gesundheitsdaten. Zielgruppe der Reform sind öffentliche Verwaltungen, wissenschaftliche Einrichtungen, Unternehmen und die breite Öffentlichkeit.

Die Reform muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

C.1.3. Reform 3 „kundenorientierte Dienstleistungen“

Ziel der Reform ist die Digitalisierung öffentlicher und administrativer Dienste durch vollständige Umgestaltung der nationalen und lokalen Verwaltungsprozesse, vollständige Digitalisierung, Systemintegration, Wiederverwendung von Daten, höchste Dienstleistungsqualität und Nutzerorientierung der öffentlichen Verwaltung. Die Reform wird in zwei Richtungen umgesetzt:

a.Verbesserung des Entscheidungsprozesses für die Entwicklung und Modernisierung neuer öffentlicher Dienste und Verbesserung der Inklusivität öffentlicher Dienstleistungen und der Zugänglichkeit von Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen.

b.Integrierte Investitionen in die Digitalisierung der Verfahren der öffentlichen Verwaltung, den Empfang fehlender elektronischer öffentlicher Dienste, die Automatisierung des interinstitutionellen Datenaustauschs und den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu öffentlichen Dienstleistungen. Ziel der Investition zur Umsetzung dieses Aktionsbereichs ist es, die Verfahren der öffentlichen Verwaltung zu digitalisieren, fehlende elektronische öffentliche Dienste zu schaffen und die Reife aller in Litauen erbrachten öffentlichen Dienstleistungen zu vereinheitlichen, damit der interinstitutionelle Datenaustausch automatisiert wird und Informationen für alle zugänglich sind, ohne dass Menschen mit Behinderungen diskriminiert werden.

Darüber hinaus beruht die Durchführung der Reform auf folgenden Grundsätzen: Grundsatz der einmaligen Erfassung, Inklusivität und Zugänglichkeit von Dienstleistungen, Offenheit und Transparenz, standardmäßig grenzübergreifend, Interoperabilität durch Voreinstellungen, Vertrauenswürdigkeit und Sicherheit. Ein Teil der Investitionen (2 000 000 EUR) wird in die horizontale Entwicklung digitaler Kompetenzen für Beamte, schutzbedürftige Gruppen (einschließlich älterer Menschen) und alle anderen Personen außerhalb der Zielgruppen fließen.

Die Reform muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

C.1.4. Investition 1 „Voraussetzungen für innovative technologische Lösungen im Geschäfts- und Alltag“

Ziel der Investition ist es, die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, damit Wissenschaft und Wirtschaft fortschrittliche und innovative Instrumente und KI-Lösungen, die in der Lage sind, zunächst in litauischer Sprache zu kommunizieren, zu lesen, zu analysieren, zu verstehen und zu dolmetschen und den universellen Zugang zu digitalisierten und digitalen Ressourcen zu gewährleisten, die es Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft ermöglichen, innovative Technologien, Dienste und Produkte auf der Grundlage kultureller Inhalte zu entwickeln, entwickeln und einsetzen können.

C.1.4.1. Teilmaßnahme 1: Entwicklung der technischen Ressourcen in litauischer Sprache

Ziel der Teilmaßnahme ist die Entwicklung litauischer Sprachressourcen, die für die Entwicklung von KI-Sprachlösungen in Litauen benötigt werden, die der Öffentlichkeit kostenlos öffentlich zugänglich gemacht werden. Dazu gehören i) die Entwicklung von Sprachressourcen, die es Wissenschafts- und Unternehmensverbänden ermöglichen werden, die KI-Systeme und -Dienste in litauischer Sprache zu verbessern; ii) Entwicklung digitaler Ressourcen zur Unterstützung der Bewahrung und Vitalität der litauischen Sprache (z. B. Anpassung des litauischen Spracherbes an wissenschaftliche, kulturelle und pädagogische Erfordernisse, Optimierung der Sprachforschung); und iii) Entwicklung von Fachkenntnissen, einschließlich Ontologien, und internationalen Sprachressourcen.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

C.1.4.2. Teilmaßnahme 2: Digitalisierung und Zugänglichkeit von Kulturbeständen

Die Teilmaßnahme umfasst organisatorische und technische Maßnahmen im Bereich der Veröffentlichung digitaler Kultur und Informationsquellen, der Anpassung elektronischer Dienstleistungen und Produkte an Menschen mit Behinderungen sowie der Entwicklung von Technologie- und IT-Lösungen für die Öffnung und Weiterverwendung von Inhalten des kulturellen und kulturellen Erbes. Mit den Teilmaßnahmen sollen mindestens zwölf Projekte zur Digitalisierung, Zugänglichkeit und Verbreitung kultureller Ressourcen finanziert werden. Darüber hinaus müssen 20 % der digitalen (elektronischen) Ressourcen, die über die nationale Online-Veröffentlichungsplattform ELVIS verfügbar sind, für Menschen mit Behinderungen geeignet sein.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

C.1.4.3. Teilmaßnahme 3: Produktion von digitalen Bildungsinhalten und -ressourcen

Ziel der Teilmaßnahme ist die Entwicklung der technologischen Lösungen, die für den digitalen Unterricht, die Lernressourcen und die IT-Infrastruktur in Bildungseinrichtungen erforderlich sind, um einen personalisierten Fernunterricht zu ermöglichen. Es soll Schulen eine digitale Lernbasis zur Verfügung stellen, die als nationale Fernschule fungiert und auf der Verbindung zwischen bestehenden und neuen digitalen Lernwerkzeugen, digitalen Inhalten, die von öffentlichen und privaten Verlegern entwickelt werden, Test- und Leistungsbewertungssystemen, Bibliotheken und derzeit aktuellen Bildungsinhalten beruht. Um die Wirksamkeit des Fernunterrichts zu gewährleisten, werden Prototypen für Fernunterricht und gemischte Bildung entwickelt, getestet und umgesetzt. 

Die Teilmaßnahme muss bis zum 30. Juni 2024 abgeschlossen sein.

C.1.4.4. Teilmaßnahme 4: Finanzinstrumente für Unternehmensgründungen und digitale Innovation

Mit der Teilmaßnahme sollen finanzielle Anreize für Unternehmensgründungen und digitale Innovationen geschaffen werden.

Unternehmensdienstleistungszentren werden bei der Einführung von Roboterautomatisierungsprozessen und KI-Lösungen unterstützt, indem Ausgaben im Zusammenhang mit i) Beratungsdiensten im Zusammenhang mit der ersten Analyse des Projekts in Bezug auf die Verfahren zur Automatisierung und die Lösungen, die diese Prozesse ermöglichen, finanziert werden; ii) Schulungskosten im Zusammenhang mit der Entwicklung der ESV- und KI-Lösung; iii) den Erwerb von Lizenzen (Roboter, Software-Lizenzen) im Zusammenhang mit dem Projekt; iv) Kosten für die Vergütung der für die Projektaktivitäten aufgewendeten Zeit; v) Kosten für Ausrüstung und Miete im Zusammenhang mit der Installation und dem Betrieb automatisierter Lösungen (z. B. Servermiete).

Start-ups und Spin-offs werden bei der Entwicklung von Produkten und Lösungen für künstliche Intelligenz, Blockchain-Technologien und die Automatisierung von Robotikprozessen unterstützt, indem Ausgaben im Zusammenhang mit i) der Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen in der Anfangsphase der Reife vor der Beschaffung von Investitionskapital finanziert werden; ii) die Analyse der Marktbedürfnisse; iii) die Entwicklung eines technologischen Lösungskonzepts; iv) die Entwicklung eines mindestens lebensfähigen Produkts; und v) Erreichung des Grades der Marktfähigkeit des Produkts.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 30. September 2025 abgeschlossen sein.

C.1.4.5. Teilmaßnahme 5: IKT-Exzellenzzentrum

Die Einrichtung eines IKT-Exzellenzzentrums zielt darauf ab, Verbindungen zwischen Unternehmen, Hochschulen und Behörden aufzubauen und zu schaffen, FuE für die Entwicklung von Technologien, Produkten und Dienstleistungen in einem breiten Spektrum von Bereichen zu fördern, sie auf den Markt vorzubereiten (Kommerzialisierung), und den Austausch von Ideen, Wissen und Investitionen zu fördern. Ein solches Zentrum würde sich auf die Verbesserung des Zugangs zu unternehmensrelevanten Infrastrukturen und Dienstleistungen konzentrieren, auch für Spin-offs, die von Hochschuleinrichtungen zu kommerziellen Zwecken eingerichtet wurden.

Die Investition muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

C.1.5. Investition 2 „Schritt in Richtung 5G“

Ziel der Investition ist es, die effektive Versorgung und Durchdringung hoch durchlässiger elektronischer Kommunikationsnetze zu gewährleisten, die den Bedürfnissen der digital aktiven Unternehmen entsprechen und an den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität, einschließlich 5G-Netzen, in ausgewogener Weise angepasst sind. Die Maßnahme zielt darauf ab, die 5G-Einführung im ganzen Land zu erleichtern, insbesondere in internationalen Landverkehrskorridoren (Via Baltica, Rail Baltica) und anderen Fernstraßen und Eisenbahnstrecken von nationaler Bedeutung, Flughäfen und Seehäfen. Die Maßnahme umfasst eine Finanzierung aus der Aufbau- und Resilienzfazilität, die durch Mittel aus der Fazilität „Connecting Europe“, anderen EU-Strukturfonds, nationalen Mitteln und der Mobilisierung privater Investitionen ergänzt werden soll. Gleichzeitig zielt die Investition auch auf den Ausbau der Glasfaserinfrastruktur in ländlichen und abgelegenen Gebieten ab und ermöglicht den Zugang zu Gigabit-Hochgeschwindigkeits-Breitbanddiensten für 5000 digital intensive Unternehmen/Einrichtungen. Die Investition umfasst auch Elemente, mit denen Unternehmen und öffentliche Stellen zu Innovationen und zur Anpassung an eine schnelle digitale Konnektivität angeregt werden sollen, indem mindestens sieben praktische Anwendungen von Mobilitätsinnovationen eingeführt werden.

C.1.5.1. Teilmaßnahme 1: 5G-Fahrplan

Der litauische 5G-Fahrplan sieht eine ausgewogene, kostengünstige und effiziente Entwicklung von 5G vor, um kommerziell verfügbare 5G-Dienste in 95 % des Gebiets städtischer Gebiete, internationaler Landverkehrskorridore (Via Baltica, Rail Baltica), Fernstraßen und Eisenbahnstrecken von nationaler Bedeutung, Flughäfen und Seehäfen zu erreichen. Um diese Ziele zu erreichen, enthält der 5G-Fahrplan Maßnahmen, die die Regulierungs- und Investitionsbedingungen für die Entwicklung von 5G erleichtern. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Maßnahmen weitgehend mit denen des „Konnektivitätspakets“ der EU übereinstimmen.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

C.1.5.2. Teilmaßnahme 2: Weiterentwicklung von Netzen mit sehr hoher Kapazität

Ziel der Teilmaßnahme ist die Entwicklung von 50 neuen Türmen (Masten) und 2000 km Glasfaserkabel in entlegenen und ländlichen Gebieten, in denen es derzeit keine Infrastruktur eines privaten Betreibers gibt oder in naher Zukunft nicht geplant ist. Die entwickelte Infrastruktur sollte die Verbindung mit der Gigabit-Geschwindigkeit von insgesamt 5000 privaten und öffentlichen Unternehmen, nichtstaatlichen und staatlichen Organisationen und kommunalen Einrichtungen (sozioökonomische Schwerpunkte) erleichtern. Mitte 2021 wurde eine Studie in Auftrag gegeben, in der Bereiche ermittelt werden sollten, in denen eine Infrastruktur, die eine angemessene Dienstqualität bieten kann, nicht existiert oder in naher Zukunft nicht geplant ist, und zwar durch Funkplanung und Konsultation privater Betreiber.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

C.1.5.3. Teilmaßnahme 3: Innovation in der Mobilität

Innovation im Bereich Mobilität wird durch ein Wettbewerbsverfahren gefördert, mit dem einem breiten Spektrum von Einrichtungen oder Konsortien Mittel in Form von Projekten zur Entwicklung digitaler Lösungen zur Verfügung gestellt werden, um die Digitalisierung verschiedener Sektoren durch praktische Anwendung von Verkehrs- und Kommunikationsinnovationen wie i) autonomer Verkehr, ii) unbemannte Luftfahrzeuge – Drohnen, iii) das Internet der Dinge, iv) virtuelle Realität v) Robotisierung oder Automatisierung auf der Grundlage von 5G und die Einführung fortschrittlicher technologischer Lösungen wie vi) Verkehrsrechnungen und nachhaltiges Management; vii) Lösungen für die Digitalisierung eines einheitlichen Fahrscheinsystems und von Verkehrsmitteln.

Die Lösungen sollen öffentliche Stellen einführen und an Innovationen der 5G-Mobilität anpassen (autonomer Verkehr, Drohnen usw.).

Die Teilmaßnahme muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

C.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Nr.

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/

Zielwert

Titel

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung und klare Definition des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Einheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

59

C.1.1 Umgestaltung der Governance im Bereich der öffentlichen Informationstechnologie

Etappenziel

Alle von den staatlichen Haushaltsinstitutionen betriebenen Systeme migrierten in eine neue staatliche Cloud-Infrastruktur

Abschluss einer komplexen Erneuerung und Neuorganisation der Informations- und Kommunikationstechnologie-Infrastruktur der staatlichen Haushaltsinstitutionen und Umsetzung einer sicheren zentralen Verwaltung.

 

 

 

Q3

2026

Alle Systeme, die von staatlichen Haushaltsinstitutionen betrieben werden, wanderten in zwei Bereichen in die neue staatliche Cloud-Infrastruktur:

1. Erweiterung der bestehenden Cloud-Infrastruktur für Informations- und Kommunikationstechnologien in dem von allen öffentlichen Haushaltsinstitutionen geforderten Umfang und Umstellung veralteter und nicht sicherheitsrelevanter IKT-Infrastrukturen der staatlichen Haushaltsinstitutionen auf eine zentral verwaltete IKT-Infrastruktur für Cloud-Informations- und Kommunikationstechnologie;

2. Integrierte Modernisierung und Überarbeitung veralteter und nicht sicherheitskonformer lokaler Datenübertragungsnetze, Hardware und Systemsoftware für Computerarbeitsplätze durch staatliche Haushaltsinstitutionen, Einführung einer sicheren zentralen Verwaltungslösung.

60

C.1.1 Umgestaltung der Governance im Bereich der öffentlichen Informationstechnologie

Etappenziel

Inbetriebnahme eines nationalen Cybersicherheitsmanagementsystems

Betrieb des nationalen Cybersicherheitsmanagementsystems

 

 

 

Q1

2026

Inbetriebnahme eines nationalen Cybersicherheitsmanagementsystems. Erworbene, entwickelte und installierte Hardware und/oder Software für eine digitale Lösung zur Überwachung der organisatorischen und technischen Anforderungen an die Cybersicherheit.

61

C.1.1 Umgestaltung der Governance im Bereich der öffentlichen Informationstechnologie

Zielwert

Abgeschlossene Cybersicherheitsschulung

 

Anzahl

 

300

Q1

2026

Mindestens 300 Mitarbeiter, die in Cybersicherheitsstellen tätig sind, haben die Cybersicherheitsausbildung durch das System des lebenslangen Lernens abgeschlossen.

„Stelle für Cybersicherheit“ eine Einrichtung, die staatliche Informationsressourcen verwaltet und/oder verwaltet, Verwalter kritischer Informationsinfrastrukturen, Anbieter öffentlicher Kommunikationsnetze und/oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste, elektronischer Informations-Hostingdienste und digitaler Dienste.

62

C.1.1 Umgestaltung der Governance im Bereich der öffentlichen Informationstechnologie

Zielwert

Die State Information Technology Services Department erbringt IT-Dienstleistungen für alle Haushaltsinstitutionen auf konsolidierter Basis.

 

Anzahl

22

242

Q1

2025

Gesamtzahl der 242 Institute, die konsolidierte IT-Dienste in Anspruch nehmen. Die Konsolidierung der Informations- und Kommunikationstechnologien der staatlichen Haushaltsinstitutionen erfolgt gemäß dem vom Staatlichen Informationsdienst aufgestellten Plan.

63

C.1.1 Umgestaltung der Governance im Bereich der öffentlichen Informationstechnologie

Zielwert

Die State Information Technology Services Department erbringt IT-Dienstleistungen für alle Haushaltsinstitutionen auf konsolidierter Basis.

 

Anzahl

242

325

Q3

2026

Gesamtzahl der 325 Institute, die konsolidierte IT-Dienste in Anspruch nehmen. Die Konsolidierung der Informations- und Kommunikationstechnologien der staatlichen Haushaltsinstitutionen erfolgt gemäß dem vom Staatlichen Informationsdienst aufgestellten Plan.

64

C.1.2 Gewährleistung der Wirksamkeit der Datenverwaltung und offener Daten

Etappenziel

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über eine effiziente Datenverarbeitung.

In Kraft getretene Rechtsvorschriften

 

 

 

Q3

2022

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über die effiziente Datenverwaltung. Dazu gehören Änderungen des Gesetzes über amtliche Statistiken oder des Gesetzes über das Auskunftsrecht staatlicher und kommunaler Einrichtungen, mit denen die Aufgaben des Statistischen Litauens auf die Verwaltung des staatlichen Datensees (staatliche Datenplattform) ausgeweitet werden.

65

C.1.2 Gewährleistung der Wirksamkeit der Datenverwaltung und offener Daten

Zielwert

Inbetriebnahme des Datenverwaltungsmodells

Anzahl

0

1

Q4

2024

Inbetriebnahme eines Datenverwaltungsmodells. Für die Datenbereitstellung wird eine zentrale Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) eingerichtet, und die im Datenarchitekturmodell enthaltenen Staatsdaten verwenden eine zentrale API für den Datenaustausch.

66

C.1.2 Gewährleistung der Wirksamkeit der Datenverwaltung und offener Daten

Zielwert

Integration von Informationsquellen in den Datensee

Anzahl

53

376

Q2

2026

Insgesamt werden 376 Informationsquellen in den nationalen Datensee integriert.

Die Umsetzung der Reform gewährleistet ein effizientes Datenmanagement, das Doppelentscheidungen vermeidet. Auf diese Weise werden die Finanzmittel rationell genutzt, die Datenqualität verbessert, das Risiko der Anfälligkeit personenbezogener Daten effizient verwaltet, die Daten inventarisiert und die Weiterverwendung von Daten sichergestellt.

67

C.1.2 Gewährleistung der Wirksamkeit der Datenverwaltung und offener Daten

Zielwert

Inbetriebnahme des Datenaustauschinstruments

Anzahl

0

1

Q4

2022

Inbetriebnahme eines Datenaustauschinstruments, das den entsprechenden Rechnungslegungsvorschriften entspricht.

Die Schaffung eines Instruments für den Datenaustausch ermöglicht es, elektronische Rechnungen in großem Umfang zu versenden, entgegenzunehmen und zu verarbeiten, wodurch Sach- und Arbeitskosten in der Wirtschaft des Landes eingespart und rasch an den Staat bezahlt werden. Alle Buchführungssysteme (ERP) werden in den quelloffenen EuroConnector aufgenommen und kostenlos genutzt.

68

C.1.3 kundenorientierte Dienstleistungen

Etappenziel

Inkrafttreten der geänderten Verordnung über die Information von Menschen mit Behinderungen

In Kraft getretene Rechtsvorschriften

 

 

 

Q1

2023

Inkrafttreten der geänderten Verordnung über die Bereitstellung von Informationen für Menschen mit Behinderungen.

69

C.1.3 kundenorientierte Dienstleistungen

Etappenziel

Veröffentlichung einer Ausschreibung für innovative Lösungen und Instrumente zur Gewährleistung besserer Kommunikationsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen

Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung

 

 

 

Q2

2023

Veröffentlichung einer Ausschreibung für innovative Lösungen und Instrumente zur Gewährleistung besserer Kommunikationsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen. Die technischen Spezifikationen und die öffentliche Auftragsvergabe werden in Zusammenarbeit mit den Zielgruppen ausgearbeitet. Bei den Qualifikationsanforderungen wird besonderes Augenmerk auf die Erfahrung, Fähigkeiten und Kompetenzen der Anbieter für die Implementierung ähnlicher IT-Lösungen gelegt. IT-Systeme müssen alle Anforderungen der EG-Richtlinie über die Barrierefreiheit im Internet erfüllen. (2024. QUARTAL 1).

70

C.1.3 kundenorientierte Dienstleistungen

Etappenziel

Inbetriebnahme eines Kompetenzzentrums für offene Daten und digitaler Wandel

Operatives Kompetenzzentrum für offene Daten und digitaler Wandel

 

 

 

Q4

2021

Inbetriebnahme eines Kompetenzzentrums für offene Daten und den digitalen Wandel durch eine Entschließung der Republik Litauen.

Die Organisationsstruktur des Kompetenzzentrums besteht aus zwei Teilen: zum einen werden digitale Lösungen überwacht und bewertet, bei der zweiten wird der Schwerpunkt auf Daten und Architektur liegen:

Die Gruppe zur Überwachung und Bewertung digitaler Lösungen analysiert und überwacht gegebenenfalls bestehende Lösungen, indem sie die Funktionalität und die zu bewältigenden Herausforderungen bewertet. Sie bewertet neue Initiativen im Hinblick auf die Verdoppelung bestehender Lösungen und die Zweckmäßigkeit technologischer Lösungen.

Die Gruppe „Daten und Architektur“ legt die Gesamtarchitektur der Informationssysteme und -daten sowie die Normen und technischen Anforderungen fest, die auf die neu entwickelten Lösungen anzuwenden sind.

Es wird erwartet, dass jede vorgeschlagene neue Lösung eine erste Bewertung der Gruppe digitaler Initiativen erhält und nach der Ausarbeitung dieses Prozesses und der detaillierten Entwürfe der Anforderungen aus architektonischer Sicht bewertet wird.

71

C.1.3 kundenorientierte Dienstleistungen

Zielwert

Inbetriebnahme von Lösungen für digitale öffentliche Dienste für Menschen mit Behinderungen

Anzahl

 

2

Q1

2025

Inbetriebnahme von zwei Lösungen zur Erleichterung des Zugangs von Menschen mit Behinderungen zu digitalen öffentlichen Diensten: eine IT-Lösung zur Gewährleistung besserer Kommunikationsmöglichkeiten für Gehörlose und eine weitere IT-Lösung zur Gewährleistung des Zugangs blinder Menschen zu Informationen. Die Dienstleistungen werden von Anbietern mit entsprechenden Qualifikationen im Wege der Vergabe öffentlicher Aufträge erbracht.

72

C.1.3 kundenorientierte Dienstleistungen

Zielwert

Zufrieden stellende Nutzung öffentlicher Dienstleistungen durch Menschen mit Behinderungen

%

0

60 %

Q1

2026

Mindestens 1000 Befragte beteiligen sich an einer Umfrage, mit der bewertet werden soll, ob die Reform des Zugangs von Menschen mit Behinderungen zu öffentlichen Dienstleistungen ihr Ziel, barrierefreie Informationen auf Websites und Kommunikationslösungen zu veröffentlichen, erreicht hat, die den Erwartungen der Nutzer gerecht werden. 60 % der Befragten sind mit den entwickelten Lösungen zufrieden und/oder halten sie für sinnvoll.

73

C.1.3 kundenorientierte Dienstleistungen

Zielwert

Abgeschlossene Projekte zur Digitalisierung der Dienste und zur Verbesserung des Reifegrads der erbrachten Dienstleistungen

Anzahl

0

15

Q2

2026

Abschluss von mindestens 15 Projekten zur Digitalisierung von Dienstleistungen und Verbesserung des Reifegrads der von der öffentlichen Verwaltung erbrachten Dienstleistungen.

Die Projekte werden auf der Grundlage eines genehmigten Auswahlmodells ausgewählt und geben an, wie sie am besten und am effizientesten umgesetzt werden können.

Die Projekte werden von Einrichtungen und Gemeinden auf zentraler Ebene für die Entwicklung neuer Dienste oder die Einführung neuer technologischer Lösungen durchgeführt (Projekte zur Entwicklung digitaler Dienste und zur Digitalisierung von Prozessen zielen darauf ab, digitale Dienste einfach, bequemlich, proaktiv und interoperabel zu machen, und die Entwicklung muss in der Lage sein, Lösungen zu nutzen, die auf künstlicher Intelligenz, maschinellem Lernen, Datenanalyse oder anderen fortgeschrittenen Grundsätzen beruhen).

74

C.1.4 Voraussetzungen für innovative technologische Lösungen im Geschäfts- und Alltag – C.1.4.1. Entwicklung der technischen Ressourcen in litauischer Sprache

Etappenziel

Bereitstellung litauischer Sprachressourcen für die Entwicklung künstlicher Intelligenz und innovativer Technologien

 

 

 

 

Q4

2025

Bereitstellung der für die Entwicklung von KI-Lösungen erforderlichen litauischen Sprachressourcen an das Ministerium für Wirtschaft und Innovation.

Diese umfassen drei Arten von Ressourcen:

1. Einsprachige und mehrsprachige Textkorpora, Sprachkorpora, emotionale Mustersynthese, Kommunikationsmittel für die Mensch-Maschine-Interaktion, Wort-Embeddingmodelle (digitale Sprachmodelle), Übersetzungsspeicher (parallele mehrsprachige Textkorpora für maschinelle Übersetzung).

2. Umwandlung des sprachlichen Erbes in moderne Formen des kulturellen Ausdrucks, Erstellung von Sprachanalysen mit Geo-Informationssystemen, Schaffung von litauischen Dialekten digitalen Sprachdaten.

3. Wissensdatenbanken (Ontologien).

75

C.1.4 Voraussetzungen für innovative technologische Lösungen im Geschäfts- und Alltag – C.1.4.1. Entwicklung der technischen Ressourcen in litauischer Sprache

Zielwert

Abgeschlossene Projekte zur Schaffung litauischer Sprachressourcen für die Entwicklung von KI-Lösungen

Anzahl

 

23

Q4

2025

Abschluss von mindestens 23 Projekten zur Schaffung litauischer Sprachressourcen, die für die Entwicklung von KI-Lösungen benötigt werden, mit Schwerpunkt auf drei Aktionsbereichen:

1. Entwicklung von Sprachressourcen für KI-Lösungen.

2. Entwicklung digitaler Ressourcen zur Unterstützung der Bewahrung und Lebensfähigkeit der litauischen Sprache.

3. Entwicklung spezialisierter Wissensressourcen.

76

C.1.4 Voraussetzungen für innovative technologische Lösungen im Geschäfts- und Alltag – C.1.4.2. Digitalisierung und Zugänglichkeit von Kulturbeständen

Etappenziel

Vergabe von Aufträgen für die Digitalisierung von Kulturbeständen

Mitteilung über die Vergabe öffentlicher Aufträge für die Digitalisierung von Kulturbeständen

 

 

Q3

2023

Vergabe von Aufträgen für mindestens 12 Projekte zur Digitalisierung, Zugänglichkeit und Verbreitung kultureller Ressourcen.

77

C.1.4 Voraussetzungen für innovative technologische Lösungen im Geschäfts- und Alltag – C.1.4.2. Digitalisierung und Zugänglichkeit von Kulturbeständen

Zielwert

Abgeschlossene Projekte zur Digitalisierung von Kulturbeständen

 

Anzahl

0

12

Q4

2025

Abgeschlossene Projekte zur Digitalisierung, Zugänglichkeit und Verbreitung kultureller Ressourcen.

78

C.1.4 Voraussetzungen für innovative technologische Lösungen im Geschäfts- und Alltag – C.1.4.2. Digitalisierung und Zugänglichkeit von Kulturbeständen

Zielwert

Digitale (elektronische) Ressourcen, die Menschen mit Behinderungen zur Verfügung gestellt werden

 

%

15 %

20 %

Q4

2025

20 % der digitalen (elektronischen) Ressourcen, die über die nationale Online-Veröffentlichungsplattform ELVIS verfügbar sind, müssen für Menschen mit Behinderungen geeignet sein.

Die Art der Veröffentlichungen umfasst maßgeschneiderte E-Books für Personen, die den gedruckten Text nicht lesen können. Die Veröffentlichungen müssen auf integrativen Veröffentlichungsprinzipien beruhen und für jedermann, einschließlich Menschen mit verschiedenen Beeinträchtigungen/individuellen Bedürfnissen, konzipiert sein. Diese Veröffentlichungen werden über die nationale Online-Veröffentlichungsplattform ELVIS (www.elvis.labiblioteka.lt) in einem individuell angepassten Format zur Verfügung gestellt.

79

C.1.4 Voraussetzungen für innovative technologische Lösungen im Geschäfts- und Alltag – C.1.4.3. Produktion von digitalen Bildungsinhalten und -ressourcen

Zielwert

Inbetriebnahme digitaler Lerneinrichtungen

 

Anzahl

0

1704

Q2

2024

Inbetriebnahme digitaler Lerneinrichtungen, die technologische und digitale Objekte für Bildung und Ausbildung umfassen (digitale Ressourcen für allgemeine Bildung, Prototypen für Fernunterricht und gemischte Bildung, Unterrichtsräume und Zielgruppen für Fern- und Hybridbildung, Digitalisierung von Lehrplänen/Modulen/disziplinarischen Inhalten).

80

C.1.4 Voraussetzungen für innovative technologische Lösungen im Geschäfts- und Alltag – C.1.4.4. Finanzinstrumente für Unternehmensgründungen und digitale Innovation

Etappenziel

Veröffentlichung der Ausschreibung und Genehmigung der Finanzierungsbedingungen für die Entwicklung und Einführung innovativer technologischer Lösungen in der Wirtschaft

Veröffentlichung der Ausschreibung

 

 

 

Q3

2022

Veröffentlichung der Ausschreibung und Genehmigung der Finanzierungsbedingungen durch das Ministerium für Wirtschaft und Innovation oder einen Auftrag des Direktors der Agentur für Wissenschaft, Innovation und Technologie.

81

C.1.4 Voraussetzungen für innovative technologische Lösungen im Geschäfts- und Alltag – C.1.4.4. Finanzinstrumente für Unternehmensgründungen und digitale Innovation

Zielwert

Inkrafttreten von Verträgen über finanzielle Anreize für Unternehmensgründungen und digitale Innovation

Anzahl

0

184

Q3

2024

Inkrafttreten von Verträgen über finanzielle Anreize für Unternehmensgründungen und digitale Innovation:

1. 14 Verträge über finanzielle Anreize für Unternehmensdienstleistungszentren zur Einführung von Lösungen im Bereich der Robotik und der künstlichen Intelligenz.

2. 170 Verträge über finanzielle Anreize für Start-ups und Spin-offs zur Entwicklung von Produkten und Lösungen für künstliche Intelligenz, Blockchain-Technologien und Robotik-Prozessautomatisierung.

82

C.1.4 Voraussetzungen für innovative technologische Lösungen im Geschäfts- und Alltag – C.1.4.5. IKT-Exzellenzzentrum

Zielwert

Inbetriebnahme eines Exzellenzzentrums

 

Anzahl

0

1

Q4

2024

Inbetriebnahme eines speziellen IKT-Exzellenzzentrums.

83

C.1.5 Schritt in Richtung 5G – C.1.5.1. 5G-Fahrplan

Etappenziel

Zugewiesene Funkfrequenzen für den Aufbau von 5G-Netzen

Zugewiesene Funkfrequenzen

 

 

 

Q1

2022

Durchführung von Versteigerungen und Genehmigungen für die Nutzung von Funkfrequenzen (Kanälen) im Frequenzband 3400 – 3 800 MHz und 694 – 790 MHz.

84

C.1.5 Schritt in Richtung 5G – C.1.5.1. 5G-Fahrplan

Etappenziel

Inkrafttreten der Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften, die eine schnellere Installation der elektronischen Kommunikationsinfrastruktur ermöglichen

In Kraft getretene Rechtsvorschriften

 

 

 

Q2

2022

Inkrafttreten der Änderungen der bautechnischen Vorschriften und der Einrichtung der elektronischen Kommunikationsinfrastruktur, um die Verfügbarkeit öffentlicher Mobilfunkdienste in allen Gebäuden öffentlicher Gebäude zu fördern und den Ausbau öffentlicher Kommunikationsnetze auf nationalen und kommunalen Straßen, Plätzen, Brücken, Viadukten und Tunneln zu erleichtern.

85

C.1.5 Schritt in Richtung 5G – C.1.5.1. 5G-Fahrplan

Zielwert

Inbetriebnahme von 5G-Diensten in städtischen Gebieten und anderen Fernstraßen und Eisenbahnstrecken von nationaler Bedeutung, Flughäfen und Seehäfen

 

%

0

95

Q4

2025

Bis Ende 2025 sind 5G-Dienste in 95 % des Gebiets städtischer Gebiete, internationaler Landverkehrskorridore (Via Baltica, Rail Baltica), Fernstraßen und Eisenbahnstrecken von nationaler Bedeutung, Flughäfen und Seehäfen kommerziell verfügbar.

86

C.1.5 Schritt in Richtung 5G – C.1.5.2. Weiterentwicklung von Netzen mit sehr hoher Kapazität

Zielwert

Schaffung einer Gigabit-Geschwindigkeitsinfrastruktur

Anzahl

0

50

Q4

2025

Schaffung von 50 neuen Türmen (Masten) (Gigabit-Geschwindigkeitsinfrastruktur) in abgelegenen und ländlichen Gebieten.

87

C.1.5 Schritt in Richtung 5G – C.1.5.2. Weiterentwicklung von Netzen mit sehr hoher Kapazität

Zielwert

Schaffung einer Gigabit-Geschwindigkeitsinfrastruktur

km

2000

Q4

2025

Schaffung von 2 000 km Glasfaserleitungen (Gigabit-Infrastruktur) in abgelegenen und ländlichen Gebieten.

88

C.1.5 Schritt in Richtung 5G – C.1.5.2. Weiterentwicklung von Netzen mit sehr hoher Kapazität

Zielwert

Verbindung mit Gigabit-Geschwindigkeit zu privaten und öffentlichen Unternehmen, nichtstaatlichen und staatlichen Organisationen und kommunalen Einrichtungen (sozioökonomische Schwerpunkte)

Anzahl

0

5000

Q4

2025

Verbindung mit Gigabit-Geschwindigkeit zu 5000 privaten und öffentlichen Unternehmen, nichtstaatlichen und staatlichen Organisationen und kommunalen Einrichtungen (sozioökonomische Schwerpunkte).

89

C.1.5 Schritt in Richtung 5G – C.1.5.3. Innovation in der Mobilität

Etappenziel

Benennung einer für die Verwaltung von Innovationsmaßnahmen im Verkehrsbereich zuständigen Behörde

 

 

 

Q2

2022

Benennung einer zuständigen Behörde, die das Programm der zu finanzierenden Tätigkeiten sowie die Bedingungen und Auswahlkriterien für das Wettbewerbsverfahren für Innovation im Bereich Mobilität erstellt.

90

C.1.5 Schritt in Richtung 5G – C.1.5.3. Innovation in der Mobilität

Zielwert

Inbetriebnahme digitaler Lösungen für Mobilitätsinnovationen

Anzahl

0

7

Q4

2025

Inbetriebnahme von mindestens sieben digitalen Lösungen zur Förderung der Digitalisierung des Verkehrssektors durch praktische Anwendung von Verkehrs- und Kommunikationsinnovationen wie i) autonomer Verkehr, ii) unbemannte Luftfahrzeuge – Drohnen, iii) das Internet der Dinge, iv) die virtuelle Realität v) Robotisierung oder Automatisierung auf der Grundlage von 5G und die Einführung fortschrittlicher technologischer Lösungen wie vi) Verkehrsrechnungen und nachhaltiges Management von Mobilitätsdaten; vii) Lösungen für die Digitalisierung eines einheitlichen Fahrscheinsystems und von Verkehrsmitteln.

Die Lösungen sollen öffentliche Stellen einführen und an Innovationen der 5G-Mobilität anpassen (autonomer Verkehr, Drohnen usw.).

D. KOMPONENTE 4: Hochwertige und zugängliche Bildung für den gesamten Lebenszyklus

Die Komponente des litauischen Aufbau- und Resilienzplans im Bildungsbereich zielt darauf ab, die Qualität und Effizienz aller Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung, einschließlich der Erwachsenenbildung, zu verbessern und die Entwicklung von Kompetenzen zu fördern. Die Reformen und Investitionen zielen darauf ab, 1. Modernisierung der allgemeinen Bildung, 2. Verbesserung der Kompetenzen und Anerkennung von Qualifikationen für Erwachsene, 3. Einrichtung eines Berufsberatungssystems und 4. Verbesserung der beruflichen Aus- und Weiterbildung (VET), auch durch Lernen am Arbeitsplatz. Im Mittelpunkt der Reformen stehen die Verbesserung des Zugangs und der Qualität der frühkindlichen Bildung und Schulbildung, die Stärkung der Kompetenzen von Lehrkräften und Schulleitern, die Aktualisierung der Lerninhalte und die Einrichtung eines Laufbahnberatungssystems. Die Investitionen zielen darauf ab, die schulische Infrastruktur zu verbessern und zu konsolidieren, das MINEAM-Bildungsökosystem zu verbessern, eine zentrale Anlaufstelle für lebenslanges Lernen einzurichten, Lehrlingsausbildungen zu unterstützen und individuelle Lernkonten zu finanzieren, Fachleute für Berufsberatung, Ausbildungen und die Teilnahme an Berufsbildungsprogrammen und Mobilitätsprogrammen zu unterstützen.

Die in der Komponente enthaltenen Maßnahmen dienen der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen zur Verbesserung der Qualität und Effizienz auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung, einschließlich der Erwachsenenbildung und der Förderung von Kompetenzen (CSR2 2019, CSR2 2020).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit dem technischen Leitfaden für DNSH (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

D.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

D.1.1 Reform 1 „Moderne allgemeine Bildung – Hintergrund für wettbewerbsfähige Kompetenzen“

Ziel der Reform ist die Verbesserung der allgemeinen Bildung, um die Leistungsunterschiede zwischen Schülern zu verringern. Die Reformen werden von sieben Teilmaßnahmen begleitet: 1. Verbesserung der Bildungsqualität 2. Neuorganisation des Schulnetzes 3. „Millennium school programme“, 4. Stärkung der Kompetenzen von Lehrkräften, Stellvertretern und Führungskräften 5. Entwicklung des STEAM-Ökosystems 6.digitaler Bildungswandel 7. Verbesserung der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung.

D.1.1.1 Teilmaßnahme 1: Verbesserung der Bildungsqualität

Ziel der Teilmaßnahme ist die Verbesserung der Bildungsqualität. Die Inhalte der Rahmenprogramme für die Primar-, Vorschul- und Sekundarbildung werden bis zum 31. Oktober 2022 aktualisiert, um den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und Entwicklungen Rechnung zu tragen. Es werden Mindestindikatoren für die Überwachung der Qualität der Schulbildung festgelegt und das Verfahren für die Organisation und Durchführung der externen Evaluierung von Schulen, die Schulprogramme durchführen, bis zum 30. Juni 2022 geändert, um bessere Ergebnisse, mehr Inklusion und Effizienz zu erzielen und die Leistungslücken zwischen den Schülern zu verringern. Es wird ein Verfahren für die Organisation und Durchführung der externen Bewertung der Tätigkeiten von Vorschulen eingeführt.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 31. Oktober 2022 abgeschlossen sein. 

D1.1.2. Teilmaßnahme 2: Neuorganisation des Schulnetzes

Ziel der Teilmaßnahme ist es, die Vorschriften für die Schaffung eines Netzes von Schulen, die formelle Bildungsprogramme durchführen, zu ändern, um neue Anforderungen für Kommunen in Bezug auf die Größe der Schule, die Regeln für gemeinsame Klassen sowie weitere Reorganisationsverfahren und Förderanforderungen festzulegen. Zu den Kriterien gehören die Abschaffung der Möglichkeit, die Besoldungsgruppen 5-8 zusammenzufassen, und die Anforderung, staatliche Schulen mit 60 oder weniger Schülern umzuorganisieren. Die neuen Regeln führen zu einer Verringerung der Anzahl gemeinsamer Klassen; die Zahl der kleinen Gymnasien und die Zahl der kleinen Schulen (mit weniger als 200 Schülern).

Die Teilmaßnahme wird bis zum 31. Dezember 2021 abgeschlossen sein.

D.1.1.3: Teilmaßnahme 3: Millennium School Programme

Ziel dieser Teilmaßnahme ist es, die Schulinfrastruktur neu zu organisieren und zu verbessern und gleiche Bildungsmöglichkeiten für litauische Kinder unabhängig von ihrem Wohnort und ihrem sozioökonomischen Hintergrund zu gewährleisten. Bis zum 31. Dezember 2021 wird ein PROGRESS-Programm für „Millennium Schools“ angenommen, in dem die Bedingungen und Anforderungen festgelegt sind, unter denen Gemeinden Unterstützung für Schulaktivitäten, Lehrerausbildung und Infrastrukturentwicklung benötigen. Sie unterstützt die Gemeinden dabei, die Bildungsressourcen zu konsolidieren und bestehende Schulen zu stärken, um ein inklusives Bildungsökosystem in Schulen zu schaffen und eine vernetzte Organisation und Verwaltung der Bildung einzuführen. Das Programm wird auf kommunaler Ebene durchgeführt. Die Gemeinden beantragen die Teilnahme am Programme auf der Grundlage eindeutiger Kriterien. Mehrere Gemeinden können sich auch gemeinsam bewerben, um die Vernetzung von Schulen über das Gebiet einer Gemeinde hinaus zu fördern und Verbindungen zu größeren Einheiten und Schulstädten herzustellen. Die Pläne für die Schulumstrukturierung werden von den Gemeinden bis zum 30. April jedes Jahres genehmigt. Das Programm zielt auch darauf ab, die Motivation von Lehrkräften und die Attraktivität des Berufs zu erhöhen, indem Lehrer dabei unterstützt werden, ihre Kompetenzen zu verbessern und höhere Qualifikationen zu erwerben. Mindestens 80 % der litauischen Gemeinden führen das „Millennium Schools“ -Programm durch, das 150 Schulen unterstützt. Mit der Maßnahme sollen kleine Schulen in Einheiten oder Einheiten größerer Schulen umgewandelt werden, die das Lernumfeld für Schüler verbessern, die Arbeitsbedingungen für Lehrkräfte verbessern, die Lehr- und Lernressourcen konsolidieren und die Lehrmittel effizienter nutzen.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

D.1.1.4: Teilmaßnahme 4: Stärkung der Kompetenzen von Lehrkräften, Stellvertretern und Führungskräften

Ziel der Teilmaßnahme ist es, Lehrkräfte, Stellvertreter und Schulleiter bei der Stärkung ihrer Kompetenzen zu unterstützen, indem die Qualifizierungs- und die Lehrerausbildungssysteme miteinander verknüpft werden. Um die Qualität der nationalen Qualifizierungsprogramme für Lehrkräfte zu gewährleisten, werden bis zum 31. Dezember 2022 Anforderungen an die Konzeption und Durchführung der nationalen Qualifizierungsprogramme entwickelt. Die Flexibilität der Lehrerausbildungs- und -ausbildungssysteme wird erhöht, wobei die Möglichkeit besteht, Leistungspunkte für den Erwerb höherer Qualifikationen, einschließlich Masterabschlüsse, durch die Anerkennung informell erworbener Kompetenzen und durch das Studium eines Moduls von Fächern zu erhalten. Die Durchführung der nationalen Programme zur beruflichen Weiterbildung wird ebenfalls überwacht.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

D.1.1.5: Teilmaßnahme 5: Entwicklung des STEAM-Ökosystems

Ziel der Teilmaßnahme ist es, in die Erneuerung der Ausrüstung der STEAM-Zentren zu investieren, um die Kontinuität der Tätigkeiten in den Bereichen Naturwissenschaften, Technik, Ingenieurwesen, Kunst und Mathematik (STEAM) angesichts der sich rasch verändernden technologischen Entwicklungen zu gewährleisten. Um den Zugang zu STEAM-Aktivitäten für Schüler in ländlichen Gebieten zu verbessern, werden in den STEAM-Zentren mobile Labors eingerichtet.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

D.1.1.6: Teilmaßnahme 6: Digitaler Bildungswandel

Ziel der Teilmaßnahme ist es, die Einführung digitaler Bildungsinnovationen in Schulen zu fördern und die digitalen Kompetenzen aller Lehrkräfte zu stärken. Es werden ein Expertenteam und ein EdTech-Dachprojekt eingerichtet, um die Entwicklung digitaler Innovationen im Bildungswesen zu unterstützen und eine Plattform für die Erprobung von Innovationen in Bildungseinrichtungen zu schaffen. Die EdTech-Plattform verbindet Start-ups und Innovatoren mit Schulen und deren Ausbildungsbedarf und ermöglicht die Erprobung innovativer Lösungen. Die digitalen Kompetenzen auf allen Bildungsebenen, von Vorschullehrern bis hin zu Hochschullehrern, werden ebenfalls verbessert und die Nutzung digitaler Inhalte und technischer Instrumente im Bildungsprozess zur Verbesserung der Bildungsergebnisse wird gefördert.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 30. Juni 2024 abgeschlossen sein.

D.1.1.7: Teilmaßnahme 7: Verbesserung der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung

Die Teilmaßnahme zielt darauf ab, den Zugang zur frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung zu verbessern und deren Qualität zu verbessern, indem die Kriterien für Vorschul- und Vorschullehrpläne überprüft werden, um sicherzustellen, dass die Inhalte auf dem neuesten Stand sind und den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Merkmale von Kindern im Vorschulalter, der Ermittlung ihrer Fähigkeiten und Präferenzen oder Bedürfnisse sowie dem Bildungsangebot auf der Grundlage der individuellen Entwicklung des Kindes entsprechen. Um die Qualität der Vorschulbildung zu gewährleisten, wird auch ein System zur externen Bewertung der Leistung von Schulen eingerichtet, die Vorschulprogramme durchführen. Darüber hinaus wird bis zum 30. Juni 2022 eine Studie zur Ermittlung des Infrastrukturbedarfs für frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung durchgeführt, um sicherzustellen, dass alle Kinder im gesamten Hoheitsgebiet gleichberechtigten Zugang dazu haben.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 30. September 2023 abgeschlossen sein.

D.1.2. Reform 2 „Zugang zur Kompetenzentwicklung und Anerkennung von Qualifikationen für Erwachsene“

Ziel der Maßnahme ist die Schaffung eines einheitlichen Modells für das Funktionieren und die Steuerung des lebenslangen Lernens (LLL). Alle Informationen müssen in einem einzigen IT-System verfügbar sein. Das System umfasst nur Programme, die den geltenden Qualitätsstandards entsprechen, und enthält einen Mechanismus zur Ermittlung von Programmen für den Erwerb von Kompetenzen mit hohem Mehrwert. Sie stellt sicher, dass auch im Rahmen des lebenslangen Lernens Hochschulprogramme angeboten werden, die auch hochqualifizierten Personen die Teilnahme an Programmen zur Kompetenzentwicklung ermöglichen. Die Verwaltung des PLL-Systems erfolgt über die nationale Kommission für die Überwachung der Humanressourcen. Auf der Grundlage des nationalen Systems zur Überwachung der Humanressourcen werden Entscheidungen über prioritäre Gruppen von Personen, die Zugang zu Ausbildungsmitteln haben, sowie über vorrangige Programme/Prioritätsachsen getroffen. Die Rechtsvorschriften treten am 30. September 2022 in Kraft.

Mit dem Modell der zentralen Anlaufstellen für lebenslanges Lernen soll ein fragmentierter Rahmen für die Entwicklung der Kompetenzen Erwachsener konsolidiert werden, der klare Aufgaben und Zuständigkeiten für alle Akteure und operative Finanzierungsmechanismen umfasst. Da es in dem Land derzeit kein einziges elektronisches System gibt, in dem Einzelpersonen Informationen über Lern-/Kapazitätsentwicklungsmöglichkeiten finden können, besteht das Ziel darin, eine zentrale elektronische Anlaufstelle für Informationen einzurichten. Die Entwicklung des elektronischen Systems beruht auf dem Grundsatz eines „individuellen Lernkontos“ und ermöglicht es nicht nur, Informationen über Lernangebote zu finden, sondern auch direkt in den Programmen zu registrieren und ein klares Kommunikationsinstrument über die vom Staat vorgeschlagenen Maßnahmen zur Kompetenzentwicklung bereitzustellen. Dieses elektronische System wird auch in andere elektronische Systeme wie die Beschäftigungsplattform integriert. Die zentrale Anlaufstelle für lebenslanges Lernen muss bis zum 31. März 2023 voll funktionsfähig sein.

Die Kompetenzentwicklung konzentriert sich auf die Zielgruppe der Erwerbstätigen (18-65) mit einer Priorität für Geringqualifizierte und Unterstützung/Verwaltung beruht auf dem Grundsatz „individuelle Lernkonten“, die sowohl den IT-Dienst für den Zugang zu Schulungen als auch die Finanzierung der Erwachsenenbildung umfassen. Es wird erwartet, dass mindestens 21 600 Menschen bei der Verbesserung ihrer digitalen Kompetenzen unterstützt werden.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

D.1.3. Reform 3 „Berufsorientierungssystem für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt“

Ziel der Maßnahme ist die Einrichtung eines Systems der Laufbahnentwicklung und Laufbahnberatung, das im frühen Alter (ab Besoldungsgruppe 1) beginnt. Ein Laufbahnberatungs- und Planungssystem soll den Schülern helfen, interessante Bereiche zu ermitteln und frühzeitig über mögliche Karrieremöglichkeiten zu entscheiden. Kinder erwerben Kenntnisse über die in Bildungseinrichtungen erworbenen Kompetenzen, um sich über den Übergang zwischen verschiedenen Bildungsebenen zu informieren. Schulen und Gemeinden werden gemäß dem geänderten Rechtsrahmen für Bildungslaufbahnen und Laufbahnplanung zuständig. Berufsberatungsdienste in Schulen werden von Berufsfachleuten angeboten. Eines der Schlüsselelemente des Systems ist die Bereitstellung hochwertiger Informationen über weitere Lern- oder Karrieremöglichkeiten. Diese Informationen stützen sich auf Daten aus dem nationalen Personalverwaltungsüberwachungssystem. Berufsberatung wird ebenfalls integraler Bestandteil des Systems des lebenslangen Lernens, das es Personen mit Qualifikation und/oder Berufserfahrung ermöglicht, eine Berufsberatung zu erhalten, die nicht nur über das PLL-Informationssystem, sondern auch über das Netz regionaler Laufbahnzentren bereitgestellt wird. Die Rechtsvorschriften treten am 31. März 2022 in Kraft. Mindestens 380 Berufsfachkräfte bieten Berufsberatungsdienste an Schulen an.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

D.1.4. Reform 4 „In der beruflichen Aus- und Weiterbildung erworbene Kompetenzen für den ökologischen und digitalen Wandel“

Die Reform wird von sechs Teilmaßnahmen begleitet: 1. Einrichtung der Nationalen Plattform für den Fortschritt der beruflichen Aus- und Weiterbildung 2. Kompetenzbewertung 3. Verbesserung der Kompetenzen von Lehrkräften, die Auszubildende ausbilden 4. Lehrlingsausbildung und Lernen am Arbeitsplatz 5. Mobilitätsprogramm 6. Mehr Möglichkeiten für den Erwerb eines Berufs für Schüler

D.1.4.1: Teilmaßnahme 1: Nationale Plattform für den Fortschritt der beruflichen Aus- und Weiterbildung

Ziel der Teilmaßnahme ist die Einrichtung einer nationalen Plattform für den Fortschritt der beruflichen Aus- und Weiterbildung unter Beteiligung der Sozialpartner, die die Interessen von Unternehmen, Industrie, Bildungskreisen und Behörden vertreten. Die Plattform entscheidet über die Ziele für die Steuerung der Berufsbildung, die praktische Umsetzung der Konsolidierung des bestehenden Ausbildungsnetzes, die Aktualisierung neuer beruflicher Standards, die Programme für die berufliche Aus- und Weiterbildung und die nichtformale Erwachsenenbildung sowie die Ausbildung, Motivation und Weiterqualifizierung von Ausbildern. Priorität erhält die Verbesserung der digitalen und technischen Kompetenzen von Ausbildern und Master-Ausbildern, die an der nationalen Mobilität und Berufsausbildung von Auszubildenden beteiligt sind. Die Unterstützung für die Weiterqualifizierung steht auch Praktikanten ohne einschlägige Berufserfahrung in dem zu unterrichtenden Thema sowie Praktikanten in kleinen und mittleren Unternehmen ohne pädagogische Qualifikation zur Verfügung. Die Zertifizierung der Ausbilder wird aktualisiert.

Die Einrichtung der Plattform muss bis zum 31. März 2022 abgeschlossen sein. Die Verbesserung der Kompetenzen der Ausbilder muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

D.1.4.2: Teilmaßnahme 2: Beurteilung der Befähigung

Ziel der Teilmaßnahme ist es, die Anerkennung von Kompetenzen, die im formalen und nicht formalen Umfeld erworben wurden, zu verbessern. Zu diesem Zweck werden Änderungen des Gesetzes über die berufliche Bildung und der Durchführungsvorschriften angestrebt, um 18 Kompetenzbewertungszentren zu benennen, die schließlich zu methodologischen Zentren im Bildungsbereich werden, um Wissen durch Vernetzung mit sektoralen Ausbildungszentren in demselben Bereich zu bündeln.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

D.1.4.3: Teilmaßnahme 3: Lehrlingsausbildung und Lernen am Arbeitsplatz

Ziel der Teilmaßnahme ist die Entwicklung und Umsetzung eines Programms, das die staatliche Unterstützung für Lehrstellen und arbeitsbasiertes Lernen ergänzt und den Erwerb praktischer Kompetenzen in Unternehmen durch Studierende erleichtert. Besondere Aufmerksamkeit wird auch der Förderung der Berufsausbildung in Form von Lehrstellen in kleinen und mittleren Unternehmen gewidmet, wobei angestrebt wird, bis zu 70 % aller geförderten Auszubildenden anzustreben, und mindestens 40 % der Programme in Form von Lehrlingsausbildungen auf die Entwicklung digitaler Kompetenzen ausgerichtet sind.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

D.1.4.4: Teilmaßnahme 4: Mobilitätsprogramm

Ziel der Teilmaßnahme ist es, das nationale Mobilitätsprogramm zu stärken und auszuweiten, um sicherzustellen, dass alle Lernenden in der beruflichen Aus- und Weiterbildung über sektorale Praxiszentren, die moderne Einrichtungen nutzen, Zugang zu praktischen Fertigkeiten haben. Die Durchführung dieser Maßnahme soll zu einem Anstieg der Zahl der Absolventen von Berufsbildungsgängen führen, die eine Stelle mit erworbenen Qualifikationen aufgenommen haben.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

D.1.4.5. Teilmaßnahme 5: Mehr Möglichkeiten für den Erwerb eines Berufs für Schüler

Mit der Teilmaßnahme soll sichergestellt werden, dass sich Schüler aus allgemeinen Bildungsprogrammen in Module eingliedern, die im Rahmen der beruflichen Erstausbildung angeboten werden. Es soll dazu beitragen, die Attraktivität und Qualität der beruflichen Erstausbildung zu erhöhen und den Schülern der allgemeinen Bildung Arbeitsmarktfertigkeiten zu vermitteln. Sie zielt auch darauf ab, das Eintrittsalter für die berufliche Erstausbildung, die derzeit mit dem 11. Schuljahr beginnt, zu senken. Im Rahmen dieser Maßnahme erhalten die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, sich im 9. Schuljahr im Einklang mit dem neuen Berufsbildungsgesetz in die berufliche Erstausbildung einzuschreiben.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

D.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Nr.

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/

Zielwert

Titel

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung und klare Definition des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Einheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

91

D.1.1. Moderne allgemeine Bildung – Hintergrund der Grundkompetenzen

D.1.1.1: Verbesserung der Bildungsqualität

Etappenziel

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über die Methodik des Verfahrens zur externen Bewertung der Qualität der Tätigkeiten von Bildungseinrichtungen, die Schulprogramme durchführen

In Kraft getretene Rechtsvorschriften

 

 

Q2

2022

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über die Methodik, die

-Bereitstellung von Leistungsindikatoren für Schulen für die Organisation von Bildungsprozessen, Unterstützung für Schüler, Management und Führung, Schulumfeld;

-Festlegung der Verfahren für die Selbstbewertung und die externe Bewertung von Schulen;

-die nationale Bildungsagentur zu ermächtigen, die externe Bewertung von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen durchzuführen;

-Festlegung der Verpflichtungen für Schulen zur Verbesserung der schulischen Aktivitäten auf der Grundlage der in der externen Evaluierung bereitgestellten Daten.

92

D.1.1. Moderne allgemeine Bildung – Hintergrund der Grundkompetenzen

D.1.1.1: Verbesserung der Bildungsqualität

Etappenziel

Inkrafttreten der überarbeiteten Vorschul-, Primar-, Sekundar- und Sekundarschulprogramme (Curriculum)

In Kraft getretene Rechtsvorschriften

 

 

 

Q3

2022

Die Vorschul-, Primar-, Sekundar- und Sekundarschulprogramme (Curriculum) sind Dokumente, die den Inhalt der nationalen Ebene regeln. Um den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und Entwicklungen Rechnung zu tragen, werden die Bildungsprogramme (Lehrpläne) überarbeitet. Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über die Überarbeitung des Lehrplans, die Folgendes umfassen:

- die Ziele der Vorschul- und Grundschulbildung, der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II,

- den Inhalt

- das Niveau des Erreichens von Lernergebnissen.

93

D.1.1. Moderne allgemeine Bildung – Hintergrund der Grundkompetenzen

D.1.1.2. Neuorganisation des Schulnetzes

Etappenziel

Inkrafttreten der Änderungen der Regelung zur Einrichtung eines Netzes von Schulen, die formale Bildungsprogramme durchführen

In Kraft getretene Rechtsvorschriften

 

 

 

Q4

2021

Inkrafttreten der Änderungen an der Regelung für die Einrichtung eines Netzes von Schulen für formelle Bildungsprogramme, in dem neue Anforderungen an die Gemeinden in Bezug auf die Größe der Schule, die Regeln für die Teilnahme an den Schulklassen und weitere Reorganisationsverfahren sowie die Finanzierungsanforderungen festgelegt werden: Klassen, die kleiner als die in den Vorschriften festgelegten sind, würden nicht finanziert. Zu den Kriterien gehören die Abschaffung der Möglichkeit, die Besoldungsgruppen 5-8 zusammenzufassen, und die Anforderung, staatliche Schulen mit 60 oder weniger Schülern umzuorganisieren. Die neuen Regeln führen zu einer Verringerung der Anzahl gemeinsamer Klassen; die Zahl der kleinen Gymnasien und die Zahl der kleinen Schulen (mit weniger als 200 Schülern).

94

D.1.1. Moderne allgemeine Bildung – Hintergrund der Grundkompetenzen

D.1.1.2. Neuorganisation des Schulnetzes

Etappenziel

Pläne für die Umgestaltung des Netzes von allgemeinbildenden Schulen, die von den Gemeinden im Einklang mit den neu genehmigten Regeln für den Aufbau des Netzes von Schulen, die formelle Bildungsprogramme durchführen, ausgearbeitet und genehmigt wurden

Beschluss der Gemeinden über die Genehmigung der Pläne durch die Gemeinden

 

 

 

Q2

2022

Die 5-jährigen kommunalen Transformationspläne umfassen die Umgestaltung des Schulnetzes, insbesondere dessen strategische Ziele, Ziele, Prioritäten, wesentliche Leistungsindikatoren im Zusammenhang mit der Verringerung der sozialen Ausgrenzung, der Qualität der Bildung und/oder Verbesserung der Bildungsergebnisse der Schüler, eine effizientere Verwendung der Mittel, die Bewertung der Umgestaltung des Schulnetzes sowie einen Mechanismus für die Gründung, Umstrukturierung und Liquidation von Schulen.

Die 5-Jahres-Pläne werden von der Gemeindeverwaltung ausgearbeitet und vom Gemeinderat genehmigt. Die Entscheidungen der Gemeinderäte werden von einem Vertreter der Regierung überwacht. Die Umsetzung der Pläne wird von der Abteilung Bildungsqualität und Regionalpolitik des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft überwacht.

Die Entscheidungen über die Schulumstrukturierung werden bis zum 30. April jedes Jahres getroffen.

Mindestens 80 % der Gemeinden erstellen und verabschieden Pläne für die Umgestaltung ihres Schulnetzes bis einschließlich 2025 im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften.

95

D.1.1.Mode allgemeine Bildung – Hintergrund der Grundkompetenzen

D.1.1.3: Millennium School Programme

Etappenziel

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über das „Millennium School Progress Program“

In Kraft getretene Rechtsvorschriften

 

 

 

Q4

2021

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über das „Millennium School Progress Program“, das Folgendes umfasst:

1) die Listen der Indikatoren für die Überwachung der Bildungsqualität von Gemeinden und Schulen (diese Liste wird durch Erlass des Ministers für Bildung, Wissenschaft und Sport genehmigt).

2) Änderungen der Regeln für den Ausbau des Schulnetzes (genehmigt durch die Entschließung der Regierung der Republik Litauen)

3) Millenniums-Schulfortschrittsprogramm (genehmigt durch Erlass des Ministers für Bildung, Wissenschaft und Sport)

4) Anforderungen an die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Kommunen (Ziele, Indikatoren, Unterstützungspakete für Gemeinden und Schulen)

5) ein Überwachungsmechanismus.

Die kommunalen Antragsteller müssen die erforderlichen Auswahlkriterien erfüllen:

1. kann Folgendes geltend machen:

1.1. eine Gemeinde mit mindestens 1 000 Schülern in der Vorschul-, Primar-, Grund- und Sekundarstufe;

1.2. zwei oder mehr aneinandergrenzende (räumlich zusammenhängende) Gemeinden, die den Kriterien 1 entsprechen;

1.3. zwei oder mehr angrenzende (räumlich angrenzende) Gemeinden, wenn eine von ihnen das Kriterium 1.1 nicht erfüllt.

2. Anforderungen:

2.1. es wurde eine Vision für die Entwicklung eines Netzes progressiver Jahrgangsschulen entwickelt: es werden geplante Investitionen und Innovationen ermittelt, die den Qualitätsstandard der Millennium Schools erreichen, die Ausprägung der Merkmale der „Good School“ stärken und die Verpflichtungen gemäß Fortschrittsindikatoren umsetzen;

2.2. den vom Gemeinderat genehmigten allgemeinen Plan zur Neuorganisation des allgemeinen Schulnetzes für den Zeitraum 2021-2025, der den Bestimmungen der Regeln für die Entwicklung des Netzes von Schulen entspricht, die formelle Bildungsprogramme durchführen (z. B. keine gemeinsamen Besoldungsgruppen 5-8; in den Klassen 1-4 können nur die Zweige 1, 2 oder 3 und 4 zwei benachbarte Klassen kombiniert werden.);

2.3. die vom Gemeinderat genehmigte Liste der Schulen, die das „Millennium Schools“ -Netz in der Gemeinde bilden und die Kriterien von Punkt 3 erfüllen;

3. Kriterien für Schulen (gilt nicht für Schulen, die eingerichtet werden sollen):

3.1. die Schule organisiert nicht die Auswahl der Schüler während der Aufnahme;

3.2. Zahl der Schüler am 1. September des laufenden Schuljahres. Es gibt mindestens 200 Studierende.

Die Durchführung des Programms wird vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Sport überwacht (eine Monitoring-Gruppe wurde eingerichtet).

96

Moderne allgemeine Bildung – Hintergrund der Grundkompetenzen

D.1.1.3: Millennium School Programme

Zielwert

Zahl der Schulen, die zur Verbesserung der Qualität der Aktivitäten unterstützt wurden

 

Anzahl

0

75

Q2

2025

75 Schulen unterstützten die Verbesserung der Qualität der Aktivitäten durch Unterstützungspakete (sogenannte Körbe) zur Förderung der Vernetzung von Schulen und Verbindungen zu größeren Einheiten und Schulstädten. Während der Durchführung der Projekte zielen die Investitionen auf die Entwicklung und Verbesserung der schulischen Infrastruktur zur Verbesserung der Kompetenzen von Lehrkräften und Schulleitern durch Schulungen ab. Die Investitionspakete werden entsprechend der Größe der Schulen (6 verschiedene Größen) verteilt.

97

D.1.1.Mode allgemeine Bildung – Hintergrund der Grundkompetenzen

D.1.1.3: Millennium School Programme

Zielwert

Zahl der Schulen, die zur Verbesserung der Qualität der Aktivitäten unterstützt wurden

 

Anzahl

75

150

Q2

2026

150 Schulen unterstützten die Verbesserung der Qualität der Aktivitäten durch Unterstützungspakete (sogenannte Körbe) zur Förderung der Vernetzung von Schulen und Verbindungen zu größeren Einheiten und Schulstädten. Während der Durchführung der Projekte zielen die Investitionen auf die Entwicklung und Verbesserung der schulischen Infrastruktur zur Verbesserung der Kompetenzen von Lehrkräften und Schulleitern durch Schulungen ab. Die Investitionspakete werden entsprechend der Größe der Schulen (6 verschiedene Größen) verteilt.

98

D.1.1. Moderne allgemeine Bildung – Hintergrund der Grundkompetenzen

D.1.1.4: Stärkung der Kompetenzen von Lehrkräften, Stellvertretern und Führungskräften

Zielwert

Anzahl der Lehrkräfte, die Ausbildungsprogramme abgeschlossen haben

 

Anzahl

0

10 200

Q2

2026

Nach der Annahme eines nationalen Qualifizierungsprogramms müssen 10200 pädagogische Mitarbeiter (Lehrkräfte) eine Ausbildung absolviert haben, davon

— 1000 Abschluss eines Master-Abschlusses

- 9200 absolvierte einen Ausbildungskurs.

99

D.1.1. Moderne allgemeine Bildung – Hintergrund der Grundkompetenzen

D.1.1.4: Stärkung der Kompetenzen von Lehrkräften, Stellvertretern und Führungskräften

Etappenziel

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über qualitative Anforderungen an die Ausarbeitung und Durchführung nationaler Qualifizierungsprogramme für Lehrkräfte

In Kraft getretene Rechtsvorschriften

 

 

 

Q4

2022

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über die qualitativen Anforderungen an die Ausarbeitung und Durchführung der zu entwickelnden und validierten nationalen Ausbildungsprogramme für pädagogische Fachkräfte. Sie legen den Inhalt, die Themen, die Durchführungsformulare und die Anforderungen an die Anbieter für die Durchführung der nationalen Qualifizierungsprogramme für Lehrkräfte fest.

Bestehender analoger Rechtsakt: https://e-seimas.lrs.lt/portal/legalAct/lt/TAD/2b04be025d4011e688d29c6e5ef0deee?jfwid=rivwzvpvg

 

100

D.1.1. Moderne allgemeine Bildung – Hintergrund der Grundkompetenzen

D.1.1.5: Entwicklung des STEAM-Ökosystems    

Zielwert

Anzahl der modernisierten STEAM-Zentren

 

Anzahl

0

10

Q2

2026

Auf der Grundlage des STEAM-Ökosystementwicklungskonzepts wird die Laborausrüstung von 10 STEAM-Zentren modernisiert.

101

D.1.1. Moderne allgemeine Bildung – Hintergrund der Grundkompetenzen

D.1.1.5: STEAM-Ökosystem

Zielwert

Zahl der mobilen Laboratorien

Inbetriebnahme von mindestens 40 mobilen Laboratorien

Anzahl

40

Q2

2026

10 STEAM-Zentren müssen mit mindestens 40 mobilen Laboratorien ausgestattet sein. Diese mobilen Laboratorien tragen zur Stärkung der regionalen Funktionsweise der STEAM-Zentren bei und werden den Schülern näher gebracht.

102

D.1.1.Mode allgemeine Bildung – Hintergrund der Grundkompetenzen

D.1.1.6: Digitaler Bildungswandel

Zielwert

Anzahl der Lehrkräfte, die den Kurs zur Verbesserung der digitalen Kompetenzen absolviert haben

 

Anzahl

0

2200

Q4

2024

Mindestens 2200 pädagogische Mitarbeiter (Primar-, Sekundarstufe I und II) müssen den Lehrgang zu IT-Kompetenzen und digitaler Bildungsinnovation in Schulen abschließen.

103

D.1.1. Moderne allgemeine Bildung – Hintergrund der Grundkompetenzen

D.1.1.6: Digitaler Bildungswandel

Zielwert

Zahl der Hochschullehrer, die den Kurs zur Verbesserung der digitalen Kompetenzen absolviert haben

 

Anzahl

0

800

Q2

2024

Mindestens 800 Hochschulbedienstete müssen den Lehrgang IT-Kompetenzen abgeschlossen haben.

104

D.1.1.Mode allgemeine Bildung – Hintergrund der Grundkompetenzen

D.1.1.6: Digitaler Bildungswandel

Zielwert

Anzahl der als IT-Lehrkraft qualifizierten Lehrkräfte und erworbener Masterabschluss im IT-Bereich

 

Anzahl

0

500

Q2

2024

Mindestens 500 pädagogische Mitarbeiter müssen über eine zusätzliche Qualifikation als IT-Lehrkraft verfügen und einen Masterabschluss in IT erworben haben.

 

105

D.1.1. Moderne allgemeine Bildung – Hintergrund der Grundkompetenzen

D.1.1.7: Verbesserung der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung

Etappenziel

Durchführbarkeitsstudie zum Ausbau der Infrastruktur für die frühkindliche Bildung in Kommunen

Veröffentlichung der Studie über die Machbarkeit des Ausbaus der Infrastruktur für die frühkindliche Bildung in Kommunen

 

 

 

Q2

2022

Veröffentlichung der Studie über die Machbarkeit des Ausbaus der Infrastruktur für die frühkindliche Bildung in Kommunen. Die Studie erstreckt sich sowohl auf die Modernisierung der bestehenden Strukturen als auch auf die Entwicklung neuer Infrastrukturen (z. B. Verkehr), die für alle Kinder von der Geburt bis zum schulpflichtigen Alter frühkindliche Bildungsbedingungen bieten. Die Studie soll eine Grundlage für Entscheidungen der Regierung über die Modernisierung der Infrastruktur und die Schaffung neuer Infrastrukturen in den Gemeinden bilden. 

106

D.1.1. Moderne allgemeine Bildung – Hintergrund der Grundkompetenzen

D.1.1.7: Verbesserung der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung

Etappenziel

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über die Kriterien (Leitlinien) für Vorschullehrpläne

In Kraft getretene Rechtsvorschriften

 

 

Q3

2023

Die Gestaltung des Vorschullehrplans erfolgt dezentral und muss nach den vom Minister für Bildung, Wissenschaft und Sport festgelegten Kriterien (Leitlinien) für Vorschullehrpläne entwickelt werden. Das Inkrafttreten der aktualisierten Kriterien (Leitlinien) für die Vorschullehrpläne bestimmt die Kompetenzen, die Kinder vor dem Schulpflichtalter erwerben müssen; den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Bildung von Kindern im geeigneten Alter Rechnung tragen; Ermutigung der Kinder zum Lesen (Entwicklung einer Buchlesekultur).

107

D.1.2. Zugang zur Kompetenzentwicklung und Anerkennung von Qualifikationen für Erwachsene

Etappenziel

Inkrafttreten des Gesetzes über Erwachsenenbildung, mit dem ein Modell für ein koordiniertes System des lebenslangen Lernens geschaffen und die Grundsätze für das Funktionieren festgelegt werden

Bestimmung in den Rechtsvorschriften über das Inkrafttreten der Rechtsvorschriften

 

 

 

Q3

2022

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften zum Modell des lebenslangen Lernens (LLL), die in Rechtsvorschriften verankert werden und Änderungen des Gesetzes über die Erwachsenenbildung in Kraft treten, in denen die Funktionsweise des LLL-Modells verankert ist:

Die Governance- und Überwachungselemente des Systems für lebenslanges Lernen, darunter:

— die Kommission für die Überwachung der Humanressourcen und ihre Aufgaben,

eine ständige Arbeitsgruppe auf fachlicher Ebene zur Gesamtkoordinierung der von den Ministerien durchgeführten Tätigkeiten;

— die Grundsätze des IT-Systems für lebenslanges Lernen (basierend auf dem Modell individueller Lernkonten),

— die Finanzierungselemente,

— die Grundsätze für die Ermittlung von Zielgruppen und Programmen,

— der Mechanismus zur Ermittlung von Kompetenzen mit hohem Mehrwert,

— Qualitätssicherung und

— die Elemente des Systems zur Anerkennung von Kompetenzen.

108

D1.2. Zugang zur Kompetenzentwicklung und Anerkennung von Qualifikationen für Erwachsene

Etappenziel

Inbetriebnahme des zentralen Informationssystems für lebenslanges Lernen

 

Inbetriebnahme eines zentralen Informationssystems für lebenslanges Lernen (LLL), das nach dem Prinzip „Individuelles Lernkonto“ funktioniert.

 

 

 

Q1

2023

Inbetriebnahme des IT-Systems für lebenslanges Lernen (LLL), das voll funktionsfähig sein und alle Lernangebote im Zusammenhang mit der Umsetzung des PLL-Rahmens, einschließlich Programmen mit hohem Mehrwert, repräsentieren muss.

Personen, die die in der Umsetzungsphase des Programms festgelegten Prioritätskriterien erfüllen, müssen ein Lernangebot erhalten und sich über das LLL-IT-System registrieren können.

Das Konzept der individuellen Lernkonten umfasst sowohl den IT-Dienst für den Zugang zu Schulungen als auch die Finanzierung der Erwachsenenbildung.

Das System bietet Zugang zu Berufsberatung, sammelt Informationen über während der Ausbildung erworbene Kompetenzen sowie Zugang zu Verfahren zur Anerkennung von Kompetenzen/Qualifikationen.

109

D.1.2. Zugang zur Kompetenzentwicklung und Anerkennung von Qualifikationen für Erwachsene

Zielwert

18- bis 65-Jährige absolvieren eine hochwertige, abgesicherte Ausbildung, davon mindestens 40 % für digitale Kompetenzen unter Verwendung eines einheitlichen Rahmens für lebenslanges Lernen.

Anzahl

0

21 600

Q2

2026

21600 18- bis 65-Jährige müssen im Rahmen des lebenslangen Lernens eine hochwertige, abgesicherte Ausbildung absolviert haben (davon mindestens 40 % digitale Kompetenzen).

110

D.1.3. Berufsberatungssystem, um Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt miteinander in Einklang zu bringen

Etappenziel

Inkrafttreten der Regierungsentschließung zu den Verfahren zur Regelung des Systems der Berufsberatung (Berufsberatung)

In Kraft getretene Rechtsvorschriften

Q1

2022

Inkrafttreten der Regierungsresolution über Berufsberatung (Berufsberatung), in der die Verfahren zur Berufsberatung festgelegt werden,

-den Rahmen, das Management und die Qualitätssicherung des Systems der Laufbahnberatung und der lebensbegleitenden Planung, beginnend mit der Grundschule und der Bereitstellung von Diensten für Erwachsene, die in das System für lebenslanges Lernen integriert sind, sowie

-Festlegung der Funktionen und grundlegenden Kompetenzanforderungen für Berufsfachkräfte an Schulen, des Finanzierungsmodells für Dienstleistungen für Schüler und Erwachsene, des Umfangs der beteiligten Einrichtungen und der Einbeziehung der Sozialpartner

-Festlegung grundlegender Standards für die Nutzung der Informationen über das nationale Personalverwaltungsüberwachungssystem und Festlegung von Grundsätzen für die Überwachung des Systems der Berufsberatung (Berufsberatung).

111

D.1.3. Berufsberatungssystem, um Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt miteinander in Einklang zu bringen

Zielwert

Zahl der Berufsfachkräfte, die in Schulen Dienstleistungen erbringen

 

Anzahl

80

380

Q4

2024

Berufsberatungsdienste werden in Schulen von mindestens 380 Berufsfachleuten angeboten.

112

D.1.4. In der beruflichen Aus- und Weiterbildung erworbene Kompetenzen für den ökologischen und digitalen Wandel

D.1.4.1 Nationale Plattform für den Fortschritt der beruflichen Aus- und Weiterbildung

Etappenziel

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über die Einrichtung der nationalen Plattform für den Fortschritt in der beruflichen Aus- und Weiterbildung

In Kraft getretene Rechtsvorschriften

 

 

 

Q2

2022

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über die Einrichtung der Plattform für den Fortschritt in der Berufsbildung, die ein langfristiges und nachhaltiges Berufsbildungsmodell in jeder Region, die Aufgaben und Zuständigkeiten der Plattform, die Rolle der Akteure und die Einbeziehung der betroffenen Sozialpartner in Bezug auf die auf dem Arbeitsmarkt geforderten Kompetenzen gewährleisten soll.

Der Plattform gehören Sozialpartner an, die die Interessen der Wirtschaft, der Industrie, der Bildungsgemeinschaft und der Behörden vertreten.

Im Plattformformat werden Entscheidungen über objektive Grundsätze für die Steuerung der Berufsbildung, über die praktische Umsetzung der Konsolidierung des bestehenden Berufsbildungsnetzes, über die Aktualisierung neuer beruflicher Standards, die berufliche Bildung und nichtformale Erwachsenenbildungsprogramme sowie über die Ausbildung von Ausbildern und die berufliche Entwicklung getroffen.

113

D.1.4. In der beruflichen Aus- und Weiterbildung erworbene Kompetenzen für den ökologischen und digitalen Wandel

D.1.4.1 Nationale Plattform für den Fortschritt der beruflichen Aus- und Weiterbildung

Zielwert

Registrierung neuer/aktualisierter Berufsbildungsprogramme, um sie Ausbildungsanbietern zur Verfügung zu stellen

Die registrierten Schulungsprogramme

Anzahl

0

95

Q2

2026

Insgesamt 95 neue oder aktualisierte Programme für die berufliche Aus- und Weiterbildung, die nach Konsultation der Sozialpartner ausgearbeitet, genehmigt und registriert wurden. Diese Programme werden so konzipiert, dass sie den Erfordernissen des Arbeitsmarkts entsprechen und insbesondere den digitalen und ökologischen Wandel unterstützen.

114

D.1.4. In der beruflichen Aus- und Weiterbildung erworbene Kompetenzen für den ökologischen und digitalen Wandel

D.1.4.1 Nationale Plattform für den Fortschritt der beruflichen Aus- und Weiterbildung

Zielwert

Ausbilder und/oder Kapitäne, die an der Ausbildung von Auszubildenden und Auszubildenden beteiligt sind

 

Anzahl

0

1000

Q2

2026

Insgesamt 1000 Ausbilder und Kapitäne, die Auszubildende und Auszubildende unterrichten, haben ihre beruflichen Kompetenzen durch den Abschluss von Kompetenzentwicklungsmaßnahmen verbessert. Die Verbesserung der Kompetenzen konzentriert sich auf digitale und technische Kompetenzen.

115

D.1.4. In der beruflichen Aus- und Weiterbildung erworbene Kompetenzen für den ökologischen und digitalen Wandel

D.1.4.2: Beurteilung der Befähigung

Etappenziel

Inkrafttreten der Änderung des Berufsbildungsgesetzes über Exzellenzzentren in der beruflichen Aus- und Weiterbildung

Inkrafttreten der Gesetzgebung

 

 

 

Q4

2022

Inkrafttreten der Änderungen des Gesetzes über die berufliche Bildung, durch die der Minister für Bildung, Wissenschaft und Sport ermächtigt wird, Berufsbildungseinrichtungen mit sektoralen Praxiszentren zu benennen, um die Bewertung und Anerkennung formell, formell oder informell erworbener Kompetenzen auf der Ebene des Europäischen Qualifikationsrahmens 4 durchzuführen. In den Durchführungsrechtsakten werden die Akkreditierungsanforderungen und das Akkreditierungsverfahren für solche Exzellenzzentren sowie eine einheitliche Methode für die Kompetenzbewertung festgelegt, die von diesen Zentren anzuwenden ist.

116

D.1.4. In der beruflichen Aus- und Weiterbildung erworbene Kompetenzen für den ökologischen und digitalen Wandel

D.1.4.3: Lehrlingsausbildung und Lernen am Arbeitsplatz

Etappenziel

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften zur Einführung eines Systems zur Unterstützung der Lehrlingsausbildung und des Lernens am Arbeitsplatz

In Kraft getretene Rechtsvorschriften

 

 

 

Q2

2022

Ausarbeitung, Koordinierung und Genehmigung der Entwürfe von Dekreten des Ministers für Bildung, Wissenschaft und Sport zur Festlegung der Modalitäten für die Umsetzung des Programms zur Förderung der Lehrlingsausbildung.

In den Rechtsvorschriften werden insbesondere die Kriterien, Zielgruppen, Schwerpunktbereiche, Formen der Unterstützung, förderfähige Kosten für Ausbildungsplätze und Lernen am Arbeitsplatz festgelegt.

117

D.1.4. In der beruflichen Aus- und Weiterbildung erworbene Kompetenzen für den ökologischen und digitalen Wandel

D.1.4.3: Lehrlingsausbildung und Lernen am Arbeitsplatz

Zielwert

Abgeschlossene Lehrlingsausbildung

 

Anzahl

0

3866

Q2

2026

3866 Studierende der beruflichen Erstausbildung und Weiterbildung haben insgesamt eine Berufsqualifikation oder einen Teil davon als Auszubildende in Unternehmen erworben, davon 70 % in kleinen und mittleren Unternehmen und mindestens 40 % der Lehrlingsausbildungsprogramme, die auf die Entwicklung digitaler Kompetenzen ausgerichtet sind.

118

D.1.4. In der beruflichen Aus- und Weiterbildung erworbene Kompetenzen für den ökologischen und digitalen Wandel

D.1.4.4: Mobilitätsprogramm

Zielwert

Studierende, die an einem nationalen Mobilitätsprogramm in sektoralen Praxiszentren teilgenommen und ein Zertifikat über die Verbesserung ihrer praktischen und digitalen Kompetenzen erhalten haben (mindestens 40 % der Teilnehmer müssen ihre digitalen Kompetenzen verbessern)

 

Anzahl

0

12 394

Q2

2026

12394 Schüler in der beruflichen Erstausbildung und Weiterbildung, die am Branchenzentrum für praktische Ausbildung ein Zertifikat über die Verbesserung ihrer praktischen Fähigkeiten entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes erhalten haben, insbesondere zur Unterstützung des ökologischen und digitalen Wandels. Mindestens 40 % der Teilnehmer müssen ihre digitalen Kompetenzen verbessern.

119

D.1.4. In der beruflichen Aus- und Weiterbildung erworbene Kompetenzen für den ökologischen und digitalen Wandel

D.1.4.5. Mehr Möglichkeiten für den Erwerb eines Berufs für Schüler

Zielwert

Schüler, die an allgemeinbildenden Schulen der Sekundarstufe I und II eingeschrieben sind, haben die ersten Berufsbildungsmodule abgeschlossen.

 

Anzahl

0

4900

Q2

2026

4900 Schüler, die an allgemeinen Schulen der Sekundarstufe I und II für die berufliche Erstausbildung eingeschrieben sind, von denen mindestens 40 % auf die Entwicklung von Kompetenzen zur Unterstützung des ökologischen und digitalen Wandels ausgerichtet waren.

120

D.1.4. In der beruflichen Aus- und Weiterbildung erworbene Kompetenzen für den ökologischen und digitalen Wandel

D.1.4.5. Mehr Möglichkeiten für den Erwerb eines Berufs für Schüler

Zielwert

Schüler der Sekundarstufe I, die an experimentellen Berufsbildungsprogrammen teilnehmen

 

Anzahl

0

4000

Q2

2026

4000 Schüler der Sekundarstufe I, die an experimentellen Berufsbildungsprogrammen teilnahmen, erhielten Unterstützung. Experimentelle Berufsbildungsprogramme ermöglichen es Schülern im Alter von 9 Jahren, die Programme der Stufe 4 des Europäischen Qualifikationsrahmens zu beginnen, im Gegensatz zu regulären Berufsbildungsprogrammen, die Studierende am 11. Jahr aufnehmen.

E. KOMPONENTE 5: Hochschulbildung, ein kohärenter Rahmen zur Förderung von Forschung und Innovation und Unternehmen mit hohem Mehrwert

Die Komponente des litauischen Aufbau- und Resilienzplans befasst sich mit den wichtigsten Herausforderungen im Hochschulsystem und im Rahmen für die Unterstützung von Forschung und Innovation. Die wichtigsten Herausforderungen im Zusammenhang mit der Hochschulbildung sind das Vorhandensein einer großen Zahl von Einrichtungen, die die demografische Entwicklung und den Bedarf des Arbeitsmarktes nicht widerspiegeln, fehlende Ressourcen und eine kritische Masse für eine hochwertige Bildung und FuE. Das derzeitige Hochschulfinanzierungssystem bietet Hochschuleinrichtungen Anreize, sich auf eine höhere Zahl von Studierenden zu konzentrieren, anstatt die Qualität und die Arbeitsmarktrelevanz der Studien sicherzustellen. Darüber hinaus mangelt es an attraktiven akademischen Karrierechancen, was die Humanressourcen in den Bereichen Bildung, Forschung und Innovation einschränkt. Die wichtigsten innovationsbezogenen Herausforderungen sind geringe private FuE-Investitionen, die Fragmentierung des FuE-Potenzials und die Governance des Innovationssystems sowie eine schwache Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Wirtschaft.

Ziel der Komponente ist die Reform des Systems zur Finanzierung der Hochschulbildung und des Systems für die Zulassung von Studierenden, das Anreize für die Hochschuleinrichtungen schaffen würde, die Qualität und die Arbeitsmarktrelevanz der Studien zu erhöhen, die Qualität von FuE sowie die Zusammenarbeit und Konsolidierung in diesem Sektor zu fördern. Es wird erwartet, dass mit der Reform die qualitativen Standards für Hochschulen und Universitäten gestärkt werden. Die Komponente umfasst auch eine Reform der Governance im Bereich der Innovationsförderung und ihres Rahmens, in deren Rahmen die derzeit fragmentierten innovationsfördernden Funktionen in einer einzigen Innovationsagentur konsolidiert werden. Die Reform umfasst auch die Überarbeitung des bestehenden Systems zur Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Wirtschaft, um es kohärenter zu gestalten. Während der Durchführung des Plans wird die sektorale Unterstützung für die Konzeption, Umsetzung und Bewertung von Reformen der Forschungs- und Innovationspolitik über die Fazilität für Politikunterstützung von Horizont bereitgestellt.

Die Komponente bezieht sich auf die länderspezifischen Empfehlungen zur Ausrichtung der investitionsbezogenen Wirtschaftspolitik auf Innovation, zur Entwicklung eines kohärenten politischen Rahmens zur Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Wirtschaft und zur Konsolidierung der für die Durchführung von Forschung und Innovation zuständigen Stellen (länderspezifische Empfehlung 3 2019), zur Förderung der technologischen Innovation in kleinen und mittleren Unternehmen (länderspezifische Empfehlung 3 2020) und zur Verbesserung der Qualität und Effizienz auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung, einschließlich der Erwachsenenbildung (länderspezifische Empfehlung 2 2019).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit dem technischen Leitfaden für DNSH (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

E.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

E.1.1. Reform 1 „Qualität der Hochschulbildung und starke Hochschuleinrichtungen“

Ziel der Reform ist es, die Qualität, Effizienz und internationale Wettbewerbsfähigkeit des litauischen Hochschul- und Wissenschaftssystems zu steigern. Diese Reform wird von 4 Teilmaßnahmen begleitet: (1) Verbesserung der Hochschulfinanzierung und der Systeme für die Zulassung von Studierenden (Teilmaßnahme 1); (2) Verbesserung der Effizienz des Hochschulnetzes durch Verfeinerung der Aufgaben der Hochschulen (Teilmaßnahme 2); (3) Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit von Hochschuleinrichtungen (Teilmaßnahme 3); (4) systematische Förderung von FuE in Hochschuleinrichtungen und Forschungsanalyse (Teilmaßnahme 4).

E.1.1.1. Teilmaßnahme 1: Verbesserung der Hochschulfinanzierung und der Studierendenzulassungssysteme

Ziel der Teilmaßnahme ist es, das Zulassungssystem für Studierende zu überarbeiten, um sicherzustellen, dass alle Studierenden, die sowohl staatlich geförderte als auch nichtfinanzierte Hochschulstudiengänge absolvieren, gleichermaßen hohe Kriterien erfüllen. Die Teilmaßnahme zielt auch darauf ab, das Finanzierungssystem für die Hochschulbildung zu verbessern und mit den strategischen Zielen des Landes in Einklang zu bringen. Das Gesetz über Wissenschaft und Studien wird daher geändert, um die Mindestanforderungen für die Zulassung von Studenten nach oben anzugleichen. Das Gesetz wird auch dahingehend geändert, dass ein neues System zur Finanzierung der Hochschulbildung eingeführt wird, das auf qualitativen Indikatoren und Vereinbarungen zwischen Hochschuleinrichtungen und dem Staat beruht. Aufträge für die Durchführung strategischer Maßnahmen zur Förderung des Fortschritts werden vergeben: für die Entwicklung von Institutionen, für die Zusammenlegung von Instituten, für die Verbesserung der Qualität der Tätigkeiten, für Infrastrukturinvestitionen und für die Umsetzung anderer festgelegter Ziele. Die rechtlichen Änderungen treten am 31. März 2022 in Kraft.

E.1.1.2. Teilmaßnahme 2: Verbesserung der Effizienz des Hochschulnetzes durch Verfeinerung der Aufgaben von Universitäten und Hochschulen

Ziel dieser Teilmaßnahme ist es, die Aufgaben der Universitäten und Hochschulen durch Festlegung qualitativer Anforderungen für jede Art von Einrichtung festzulegen. Das Gesetz über Wissenschaft und Studien und andere Rechtsakte werden geändert, um Ziele und Kriterien für die Arbeitsweise von Hochschulen und Universitäten festzulegen. Die rechtlichen Änderungen treten am 31. März 2022 in Kraft. Um die Anpassung des Netzes der Hochschuleinrichtungen an die neuen Anforderungen zu unterstützen, werden bis zum 31. Dezember 2024 fünf Hochschulreorganisationsprojekte durchgeführt, wobei Projekten Vorrang eingeräumt wird, an denen mehrere Hochschuleinrichtungen beteiligt sind.



E.1.1.3. Teilmaßnahme 3: Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit von Hochschuleinrichtungen

Ziel dieser Teilmaßnahme ist es, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Hochschuleinrichtungen zu stärken. Zu diesem Zweck sieben Internationalisierungsprojekte, die sich mit der Anziehung ausländischer Studierender, Dozenten und Wissenschaftler befassen und die Konzeption und Durchführung gemeinsamer und doppelter Studiengänge entwickeln; die Entwicklung der Bereitstellung virtueller Dienstleistungen und anderer Aktivitäten zur Förderung der Integration der litauischen Universitäten in die europäischen Hochschulnetze wird von den Hochschuleinrichtungen bis zum 31. März 2024 umgesetzt. Darüber hinaus erhalten 160 ausländische Studierende, die in Litauen studieren, bis zum 31. Dezember 2023 Stipendien für ihre Integration in Litauen.

E.1.1.4. Teilmaßnahme 4: Systematische Förderung von FuE in Hochschuleinrichtungen und Forschungsanalyse

Ziel dieser Teilmaßnahme ist die Schaffung eines kohärenten Mechanismus zur Umsetzung der Wissenschaftspolitik durch die Einrichtung einer Agentur zur Umsetzung der Wissenschaftspolitik. Das Gesetz über Wissenschaft und Studien wird geändert und die einschlägige Infrastruktur bis zum 30. Juni 2022 geschaffen, um die dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Sport unterstehende Stelle zur Umsetzung der Wissenschaftspolitik einzurichten, die nach der Umstrukturierung der Agentur für Wissenschaft, Innovation und Technologie (MITA), des litauischen Forschungsrats (LMT) und anderer einschlägiger Gremien eingerichtet wird. Die neue Stelle fördert die Teilnahme litauischer Antragsteller an den europäischen und internationalen Programmen für FEI, entwickelt wissenschaftliche Exzellenz im öffentlichen Sektor und entwickelt eine Analyse von Wissenschafts- und Studienprozessen.

E.1.2. Reform 2 „Wirksame Umsetzung der Innovationspolitik, Steigerung der Innovationsnachfrage, Entwicklung eines Ökosystems für Start-up-Unternehmen und Entwicklung grüner Innovationen“

Ziel der Reform ist es, die Effizienz der Innovationspolitik in Litauen zu steigern, indem der institutionelle Aufbau, der Rechtsrahmen für die Unterstützung von FuI und die Steigerung der Nachfrage nach Innovationen überarbeitet werden. Diese Reform wird von 4 Teilmaßnahmen begleitet: (1) wirksame Umsetzung der Innovationspolitik durch die Schaffung einer einzigen Agentur für Innovationsförderung und die Optimierung des Netzes bestehender Agenturen (Teilmaßnahme 1); (2) Steigerung der Innovationsnachfrage in Litauen durch Ausschöpfung des Potenzials der öffentlichen Auftragsvergabe (Teilmaßnahme 2); (3) Förderung der Entwicklung des Start-up-Ökosystems (Teilmaßnahme 3); (4) Förderung der Entwicklung grüner Innovationen (Teilmaßnahme 4).

E.1.2.1. Teilmaßnahme 1: Wirksame Umsetzung der Innovationspolitik durch die Schaffung einer einzigen Agentur für Innovationsförderung und die Optimierung des Netzes bestehender Agenturen

Ziel der Teilmaßnahme ist die Einrichtung einer einzigen Innovationsagentur durch die Konsolidierung der derzeit auf mehrere Institutionen verteilten Innovationsförderungsfunktionen. Mit der Teilmaßnahme soll auch ein kohärenter Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Wirtschaft geschaffen werden. Die Innovationsagentur wird mit Inkrafttreten der Regierungsresolution eingerichtet. Enterprise Lithuania (Versli Lietuva) dient als Grundlage für die Innovationsagentur, und die innovationsbezogenen Funktionen und Tätigkeiten der Agentur für Wissenschaft, Innovation und Technologie (MITA) und der litauischen Agentur für Unternehmensförderung (LVPA) werden der Innovationsagentur übertragen. INVEGA koordiniert seine Tätigkeiten mit der Innovationsagentur. Die Innovationsagentur integriert das litauische Innovationszentrum (LIC) oder das litauische Innovationszentrum (LIC) vollständig, indem die Eigentumsrechte öffentlicher Stellen rückgängig gemacht werden. Die neue Agentur trägt zu einem kohärenten Rahmen für die Innovationsförderung bei. Die neue Agentur wird bis zum 31. März 2022 errichtet. Parallel dazu werden die Rechtsakte, insbesondere das Gesetz über Technologie und Innovation, überarbeitet, um die bestehenden Lücken und Überschneidungen im innovationspolitischen Rahmen zu schließen und die institutionellen Zuständigkeiten zu klären. Die geänderten Rechtsakte treten am 31. Dezember 2021 in Kraft. Darüber hinaus wird eine Studie über die Kohärenz der FuI-Anreize durchgeführt, auf deren Grundlage bis zum 31. Dezember 2022 andere Rechtsakte überarbeitet werden sollen, um ein kohärentes Paket von FuI-Unterstützungsmaßnahmen zu schaffen.

E.1.2.2. Teilmaßnahme 2: Steigerung der Innovationsnachfrage in Litauen durch Ausschöpfung des Potenzials der öffentlichen Auftragsvergabe

Ziel der Teilmaßnahme ist es, durch Anreize für innovative öffentliche Aufträge die Nachfrage nach Innovationen zu schaffen. Es wird ein Finanzinstrument geschaffen, um die Kosten von 100 innovativen Beschaffungen teilweise auszugleichen.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 31. März 2026 abgeschlossen sein.

E.1.2.3. Teilmaßnahme 3: Förderung der Entwicklung des Start-up-Ökosystems

Ziel der Teilmaßnahme ist es, das litauische Start-up-Ökosystem durch die Bereitstellung von Beschleunigungsdiensten für Start-up-Unternehmen zu unterstützen. Der litauische Innovationsförderungsfonds soll erweitert werden, um beschleunigte Investitionen und Risikokapitalinvestitionen für 32 Start-up-Unternehmen in der Hauptstadtregion zu ermöglichen. Darüber hinaus werden mehrere Start-up-Beschleuniger eingerichtet, um 80 Start-up-Unternehmen zu unterstützen, darunter 20 Start-up-Unternehmen, die von dem neu gegründeten Gründerzentrum der Europäischen Weltraumorganisation und der Weltraumplattform inkubiert wurden.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 31. März 2026 abgeschlossen sein.

E.1.2.4. Teilmaßnahme 4: Förderung der Entwicklung grüner Innovationen 

Ziel der Teilmaßnahme ist es, die Entwicklung innovativer umweltfreundlicher Produkte und Dienstleistungen sowie die Förderung der Kreislaufwirtschaft und des ökologischen Wandels in der Industrie zu unterstützen. Es wird ein Finanzierungsinstrument und eine spezielle Plattform für den Wissenstransfer (Industry 4.0 Lab) geschaffen, um Anreize für die Entwicklung umweltfreundlicher Produkte und Technologien zu schaffen. 97 Projekte werden im Rahmen des Finanzierungsinstruments und 3 Projekte – im Rahmen der Plattform „Industry 4.0 Lab“ bis zum 31. März 2026 durchgeführt.

Um sicherzustellen, dass alle Maßnahmen mit dem technischen Leitfaden „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) übereinstimmen, schließen die in der Leistungsbeschreibung für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen enthaltenen Förderkriterien die folgende Liste von Tätigkeiten aus: i) Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung 3 ; ii) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks 4 liegen; iii) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 5 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 6 ; und iv) Tätigkeiten, bei denen die langfristige Entsorgung von Abfällen die Umwelt schädigen kann. In der Leistungsbeschreibung wird zusätzlich vorgeschrieben, dass nur Tätigkeiten ausgewählt werden dürfen, die mit den einschlägigen EU- und nationalen Umweltvorschriften im Einklang stehen.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entspricht, muss die rechtliche Vereinbarung zwischen der litauischen Behörde, die für die Maßnahmen zuständig ist, und der betrauten Einrichtung oder dem Finanzintermediär, der für das Finanzinstrument zuständig ist, sowie die darauffolgende Anlagepolitik des Finanzinstruments in Bezug auf die Finanzinstrumente

I.die Anwendung der technischen Leitlinien der Kommission zur Nachhaltigkeitsprüfung für den Fonds „InvestEU“ vorzuschreiben; und

II.folgende Liste von Tätigkeiten und Vermögenswerten von der Förderfähigkeit ausnehmen: i) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung 7 ; ii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks 8 liegen; iii) Tätigkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 9 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 10 ; und iv) Tätigkeiten und Vermögenswerte, bei denen die langfristige Entsorgung von Abfällen die Umwelt schädigen kann; und

III.verlangen, dass die betraute Einrichtung oder Finanzintermediäre die Einhaltung der einschlägigen EU- und nationalen Umweltvorschriften für die Projekte bei allen Transaktionen, einschließlich der von der Nachhaltigkeitsprüfung ausgenommenen Transaktionen, überprüft.

E.1.3. Reform 3 „Gemeinsame Aufträge für Wissenschaft und Innovation im Bereich der intelligenten Spezialisierung“

Ziel der Reform ist es, die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Wirtschaft auf die überarbeiteten Bereiche der intelligenten Spezialisierung zu konzentrieren und so die Durchführung gemeinsamer Wissenschafts- und Innovationsaufträge zu unterstützen. Diese Reform wird von 3 Teilmaßnahmen begleitet: (1) Festlegung der Prioritäten für intelligente Spezialisierung (Teilmaßnahme 1); (2) Unterstützung der Umsetzung von auftragsbasierten Wissenschafts- und Innovationsprogrammen im Bereich der intelligenten Spezialisierung (Teilmaßnahme 2); (3) Förderung der Teilnahme von Wissenschaft und Unternehmen am Forschungs- und Innovationsprogramm der EU „Horizont Europa“ und anderen internationalen Förderprogrammen (Teilmaßnahme 3). 



E.1.3.1. Teilmaßnahme 1: Festlegung der Prioritäten für intelligente Spezialisierung

Ziel dieser Teilmaßnahme ist es, die Prioritäten für intelligente Spezialisierung zu überarbeiten und ihre Zahl zu verringern. Das überarbeitete Konzept für intelligente Spezialisierung für einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2027, in dem die vorrangigen Bereiche auf drei begrenzt werden, wird von der Regierung bis zum 31. Dezember 2021 gebilligt.

E.1.3.2. Teilmaßnahme 2: Unterstützung der Umsetzung missionsbasierter Wissenschafts- und Innovationsprogramme im Bereich der intelligenten Spezialisierung 

Ziel dieser Teilmaßnahme ist es, die Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Wirtschaft in den überarbeiteten Bereichen der intelligenten Spezialisierung zu unterstützen. Es werden drei auftragsbasierte Wissenschafts- und Innovationsprogramme aufgelegt, die zur Einrichtung von zwei Exzellenzzentren bis zum 31. Dezember 2025 und zur Durchführung von 21 FuE-Projekten im Rahmen der drei Programme bis zum 30. Juni 2026 führen sollen. Zwei Exzellenzzentren befassen sich mit der physischen Infrastruktur und der Erbringung von Dienstleistungen zur Innovationsförderung in den Bereichen der intelligenten Spezialisierung.

E.1.3.3. Teilmaßnahme 3: Förderung der Teilnahme von Wissenschaft und Unternehmen am Forschungs- und Innovationsprogramm der EU „Horizont Europa“ und anderen internationalen Förderprogrammen 

Ziel dieser Teilmaßnahme ist es, die Teilnahme der litauischen Wissenschaft und Wirtschaft an den internationalen FuE-Programmen zu unterstützen. Litauen entwickelt ein kohärentes Instrumentarium, um Wissenschaft und Wirtschaft zu motivieren, internationale Wissenschafts- und Innovationsprogramme vorzubereiten, anzuwenden und daran teilzunehmen. Infolgedessen werden mindestens 477 Projekte finanziell oder in Form von Dienstleistungen unterstützt, von denen mindestens 90 Durchführbarkeitsstudien für potenzielle Begünstigte zur Teilnahme an Tätigkeiten im Rahmen von Horizont Europa; 32 Projekte von Hochschuleinrichtungen im Rahmen des Europäischen Forschungsraums; 24 Projekte im Rahmen internationaler, von der EU koordinierter Initiativen; 24 Projekte von KMU und Hochschuleinrichtungen, 27 Gruppensitzungen; 240 Beratungsdienste; 40 Mitgliedschaften in internationalen Netzen. Um die Investition zu erleichtern, werden vom 30. September 2023 bis zum 30. Juni 2026 mindestens 15 wissenschaftliche Offiziere und 15 nationale Kontaktstellen eingerichtet und beibehalten. Die nationalen Kontaktstellen erleichtern die Teilnahme potenzieller Begünstigter an internationalen FuE-Programmen, während wissenschaftliche Bedienstete eine wissenschaftlich fundierte Entscheidungsfindung im öffentlichen Sektor fördern und die Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und öffentlichem Sektor stärken.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

E.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Nr.

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/

Zielwert

Titel

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung und klare Definition des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Einheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

121

E.1.1. Hochwertige Hochschulbildung und starke Hochschuleinrichtungen – E.1.1.1. Verbesserung der Hochschulfinanzierung und der Studierendenzulassungssysteme

Etappenziel

Inkrafttreten der Rechtsakte zur Schaffung eines Systems von Verträgen mit Hochschuleinrichtungen

Inkrafttreten der Rechtsakte

 

 

 

Q1

2023

Inkrafttreten des Hochschulgesetzes zur Festlegung eines Musters für den Abschluss von Verträgen mit Hochschuleinrichtungen, das zusätzliche Mittel für die Zusammenlegung von Hochschuleinrichtungen sowie für andere strategische Ziele vorsieht (Ausbau der Bildungseinrichtungen, Verbesserung der Qualität der Studien, Investitionen in die Infrastruktur und andere operative Änderungen, die öffentliche Investitionen erfordern). Mögliche Zusammenschlüsse müssen im Einklang mit dem Plan stehen, der von einer oder mehreren unabhängigen Stellen ausgearbeitet wird. 
Die Auftragsvergabe wird im Gesetz über Wissenschaft und Studien formalisiert, gefolgt von der Ausarbeitung von außergesetzlichen Verträgen über den Abschluss von Verträgen mit den Hochschuleinrichtungen. 

122

E.1.1. Hochwertige Hochschulbildung und starke Hochschuleinrichtungen – E.1.1.1. Verbesserung der Hochschulfinanzierung und der Studierendenzulassungssysteme – E.1.1.2. Verbesserung der Effizienz des Hochschulnetzes durch Verfeinerung der Aufgaben von Universitäten und Hochschulen

Etappenziel

Inkrafttreten des geänderten Gesetzes über Forschung und Studien zur Änderung des Systems der Finanzierung und der Einschreibung in der Hochschulbildung

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften

 

 

 

Q1

2023

Inkrafttreten des geänderten Gesetzes über Forschung und Studien, das

- Festlegung einer Harmonisierung der Mindestanforderungen für den Zugang zu öffentlich finanzierten und nicht finanzierten Studienplätzen nach oben;

- Einführung einer neuen Finanzierungsstruktur für Aktivitäten im Hochschulbereich (Basisfinanzierung, Finanzierung strategischer Ziele, zusätzliche Mittel für qualitative Indikatoren);

- Festlegung der Aufgaben der Universitäten und Hochschulen (welche qualitativen Anforderungen müssen beide Arten von Einrichtungen erfüllen, was unterscheidet sich zwischen Hochschulen und Hochschulen)?

- Schaffung von Anreizen für die Zusammenarbeit von Hochschuleinrichtungen;

- Erhöhung der Finanzierungskomponente der FuE-Aktivitäten in der Hochschulfinanzierungsstruktur.

Die Mindestanforderungen für die Zulassung von Studenten werden nach oben harmonisiert und dürfen durch die Änderung nicht geschwächt werden. Die Kriterien für Hochschulen und Hochschulen werden objektiv, unabhängig und angemessen hoch angesetzt. Die Rolle externer Evaluierungen wird gestärkt. Die rechtlichen Änderungen sollen die Zusammenarbeit und die Konsolidierung der Ressourcen im Hochschulsektor fördern.

123

E.1.1. Hochwertige Hochschulbildung und starke Hochschuleinrichtungen – E.1.1.2. Verbesserung der Effizienz des Hochschulnetzes durch Verfeinerung der Aufgaben von Universitäten und Hochschulen

Zielwert

Abgeschlossene Projekte zur Neuorganisation der Kollegien (erneute Besuche)

 

Anzahl

0

5

Q4

2024

Abschluss von fünf Projekten, die die Reorganisation der Kollegien betreffen: Konsolidierung bestehender Studienprogramme, Integration und Optimierung wichtiger administrativer und akademischer Unterstützungsfunktionen und -verfahren, Optimierung der genutzten Infrastruktur. Die Begünstigten werden nach dem Verfahren der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. Vorrang erhalten gemeinsame Projekte mehrerer Hochschuleinrichtungen, um sicherzustellen, dass die Optimierung der Studienprogramme und der Infrastruktur zu höheren Effizienzsteigerungen führt.

124

E.1.1. Hochwertige Hochschulbildung und starke Hochschuleinrichtungen – E.1.1.3. Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit von Hochschuleinrichtungen

Zielwert

Zahl der von Hochschuleinrichtungen abgeschlossenen Internationalisierungsprojekte

 

Anzahl

0

7

Q1

2024

Sieben Projekte werden von Hochschuleinrichtungen abgeschlossen, die Studierenden mehr internationale Aktivitäten anbieten, mehr Studierende anziehen und ausländische Studierende und Dozenten/Wissenschaftler anziehen sollen; Entwicklung der Konzeption und Durchführung gemeinsamer und doppelter Studiengänge; Ausbau der Bereitstellung virtueller Dienste; Verbesserung der Qualität der Studien und Erweiterung des Angebots. Die Empfänger werden im Wege der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt.

125

E.1.1. Hochwertige Hochschulbildung und starke Hochschuleinrichtungen – E.1.1.3. Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit von Hochschuleinrichtungen

Zielwert

Zahl der Personen, die Unterstützung für die Integration ausländischer Studierender erhalten haben

Anzahl

0

160

Q4

2023

160 ausländische Studierende erhielten Stipendien für die Integration ausländischer Studenten, darunter: 100 jährliche Stipendien für litauische Sprach- und Kulturkurse und 60 jährliche Stipendien für den ersten, zweiten Zyklus und integrierte Studierende, die in Litauen studieren.

126

E.1.1. Hochwertige Hochschulbildung und starke Hochschuleinrichtungen – E.1.1.4. Systematische Förderung von FuE in Hochschuleinrichtungen und Forschungsanalyse

Etappenziel

Inkrafttreten des Rechtsakts zur Einrichtung der Agentur für die Durchführung der Wissenschaftspolitik

In Kraft getretene Rechtsvorschriften

 

 

 

Q2

2022

Inkrafttreten des Rechtsakts über die Zuständigkeiten, Aufgaben und Tätigkeiten der für die Umsetzung der Wissenschaftspolitik zuständigen Stelle (dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Sport unterstellt), der Bestimmungen über die Agentur und den Zeitpunkt des Beginns enthält.

Es wird die gesamte Infrastruktur geschaffen, die für den Betrieb der für die Durchführung der Politik zuständigen Stelle erforderlich ist. Von der für die Umsetzung der Politik zuständigen Agentur wird erwartet, dass sie eine aktivere Beteiligung litauischer Antragsteller an europäischen und internationalen FEI-Programmen fördert, wissenschaftliche Kompetenzen im öffentlichen Sektor entwickelt und langfristige Analysen von Forschungs- und Studienprozessen entwickelt.

127

E.1.2. Wirksame Umsetzung der Innovationspolitik, Steigerung der Innovationsnachfrage, Entwicklung eines Ökosystems für Start-up-Unternehmen und Entwicklung grüner Innovationen – E.1.2.1. Wirksame Umsetzung der Innovationspolitik durch die Schaffung einer einzigen Agentur für Innovationsförderung und die Optimierung des Netzes bestehender Agenturen

Etappenziel

Inkrafttreten der Entschließung der Regierung zur Einrichtung der Innovationsagentur und zur Übertragung von Aufgaben zur Innovationsförderung von anderen Agenturen

In Kraft getretene Rechtsvorschriften

 

 

 

Q1

2022

Die Innovationsagentur wird mit Inkrafttreten der Regierungsresolution eingerichtet. Versli Lietuva dient als Grundlage für die Innovationsagentur, und die innovationsbezogenen Funktionen und Tätigkeiten von MITA und LVPA werden auf die Innovationsagentur übertragen.

INVEGA koordiniert seine Tätigkeiten mit der Innovationsagentur. Die Innovationsagentur muss das litauische Innovationszentrum (LIC) oder das litauische Innovationszentrum (LIC) vollständig integrieren, indem die Eigentumsrechte öffentlicher Stellen rückgängig gemacht werden.

Die gesamte Infrastruktur der Agentur wird bis zum 31. März 2022 eingerichtet.

128

E.1.2 Wirksame Umsetzung der Innovationspolitik, erhöhte Innovationsnachfrage, Entwicklung eines Ökosystems für Start-up-Unternehmen und Entwicklung grüner Innovationen – E.1.2.1. Wirksame Umsetzung der Innovationspolitik durch die Schaffung einer einzigen Agentur für Innovationsförderung und die Optimierung des Netzes bestehender Agenturen

Etappenziel

Inkrafttreten der überarbeiteten Rechtsvorschriften über innovative Tätigkeiten

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften.

 

 

 

Q4

2021

Inkrafttreten der überarbeiteten und geänderten Rechtsvorschriften über innovative Tätigkeiten, einschließlich des Gesetzes über Technologie und Innovation und der Änderung der Entschließung Nr. 982 vom 3. Oktober 2018 über die Übertragung von Befugnissen zur Durchführung des Gesetzes über Technologie und Innovation der Republik Litauen. Die Rechtsakte werden je nach Art des Rechtsakts vom Seimas, der litauischen Regierung und dem Minister für Wirtschaft und Innovation gebilligt. Dies tritt mit der Veröffentlichung des Rechtsgesetzbuches (E-TAR) in Kraft.

Die überarbeiteten Rechtsakte sollen die Lücken und Überschneidungen im Rahmen der Forschungs- und Innovationspolitik verringern, den Mix von Unterstützungsmaßnahmen harmonisieren und die institutionellen Zuständigkeiten festlegen.

Im überarbeiteten Gesetz über Technologie und Innovation werden die für die Gestaltung und Umsetzung der Innovationspolitik zuständigen Einrichtungen sowie die Grundsätze für die Förderung innovationsbezogener Tätigkeiten festgelegt.

129

E.1.2. Wirksame Umsetzung der Innovationspolitik, Steigerung der Innovationsnachfrage, Entwicklung eines Ökosystems für Start-up-Unternehmen und Entwicklung grüner Innovationen – E.1.2.1. Wirksame Umsetzung der Innovationspolitik durch die Schaffung einer einzigen Agentur für Innovationsförderung und die Optimierung des Netzes bestehender Agenturen

Etappenziel

Inkrafttreten des erneuerten Rahmens für Anreize für Unternehmen, in FuE zu investieren

In Kraft getretene Rechtsvorschriften

 

 

 

Q4

2022

Inkrafttreten der überarbeiteten Vorschriften für die Unterstützung von FuE-Maßnahmen (etwa 20 Rechtsakte wie Ministerialverordnungen). Das bestehende Anreizsystem für FuE wurde überarbeitet, indem die Empfehlungen aus der durchgeführten Studie über die FuE-Anreize für Unternehmen umgesetzt wurden. Die Regelung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Rechtsregister (E-TAR) in Kraft.

Die geänderte Regelung Verringerung von Lücken und Überschneidungen zwischen verschiedenen FuE-Fördermaßnahmen zur Harmonisierung des Mix von Unterstützungsmaßnahmen, indem klare logische Verbindungen zwischen verschiedenen Finanzierungsinstrumenten sowie Finanzierungsinstrumenten und verschiedenen innovationsunterstützenden Diensten hergestellt werden.

130

E.1.2. Wirksame Umsetzung der Innovationspolitik, Steigerung der Innovationsnachfrage, Entwicklung eines Ökosystems für Start-up-Unternehmen und Entwicklung grüner Innovationen – E.1.2.2. Steigerung der Innovationsnachfrage in Litauen durch Ausschöpfung des Potenzials der öffentlichen Auftragsvergabe – E.1.2.4. Förderung der Entwicklung grüner Innovationen

Zielwert

Anzahl der durchgeführten innovativen Projekte

 

Anzahl

0

200

Q1

2026

Anzahl der durchgeführten innovativen Projekte: 200, davon:

100 innovative öffentliche Beschaffungsprojekte, 
97 umweltfreundliche Produkt- oder Technologieentwicklungs-/-einführungsprojekte, 
3 Entwicklungsprojekte für Industrie Lab 4.0 zur Unterstützung der Kreislaufwirtschaft und des ökologischen Wandels in der Industrie.

Mit den Auswahlkriterien wird die Einhaltung der technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) der im Rahmen dieser Maßnahme unterstützten Transaktionen durch eine Nachhaltigkeitsprüfung, eine Ausschlussliste und die Anforderung der Einhaltung der einschlägigen EU- und nationalen Umweltvorschriften sichergestellt.

131

E.1.2. Wirksame Umsetzung der Innovationspolitik, Steigerung der Innovationsnachfrage, Entwicklung eines Ökosystems für Start-up-Unternehmen und Entwicklung grüner Innovationen – E.1.2.3. Förderung der Entwicklung des Start-up-Ökosystems

Zielwert

Anzahl der Start-up-Unternehmen, die Investitionen erhalten haben

 

Anzahl

0

112

Q1

2026

Anzahl der Start-up-Unternehmen, die finanzielle Unterstützung erhalten haben, davon: 
32 aus dem Innovationsförderungsfonds unterstützte Start-up-Unternehmen,

60 Start-ups, die Investitionen aus dem Beschleunigungsprogramm erhielten,
20 Start-up-Unternehmen, die die Investitionen vom Gründerzentrum der Europäischen Weltraumorganisation erhalten haben.

Mit den Auswahlkriterien wird die Einhaltung der technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) der im Rahmen dieser Maßnahme unterstützten Transaktionen durch eine Nachhaltigkeitsprüfung, eine Ausschlussliste und die Anforderung der Einhaltung der einschlägigen EU- und nationalen Umweltvorschriften sichergestellt.

132

E.1.3. Gemeinsame Aufträge für Wissenschaft und Innovation im Bereich der intelligenten Spezialisierung – E.1.3.1. Festlegung der Prioritäten für intelligente Spezialisierung

Etappenziel

Inkrafttreten des überarbeiteten Konzepts der intelligenten Spezialisierung

In Kraft getretene Rechtsvorschriften

 

 

 

Q4

2021

Annahme eines neuen Konzepts der intelligenten Spezialisierung durch eine Entschließung der litauischen Regierung für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2027. In dem Konzept werden drei Prioritäten für die intelligente Spezialisierung und die Themenbereiche innerhalb dieser Prioritäten sowie ein Modell für die Koordinierung und Überwachung der Umsetzung festgelegt.

133

E.1.3. Gemeinsame Aufträge für Wissenschaft und Innovation im Bereich der intelligenten Spezialisierung – E.1.3.2. Unterstützung der Umsetzung missionsbasierter Wissenschafts- und Innovationsprogramme im Bereich der intelligenten Spezialisierung

Zielwert

Anzahl der Exzellenzzentren im Betrieb

 

Anzahl

0

2

Q4

2025

Inbetriebnahme von zwei Exzellenzzentren, die folgende Elemente umfassen:

a) physische Infrastruktur (z. B. Prototypen, Pilotlinien usw.)

b) Erbringung einschlägiger Dienstleistungen (z. B. Zertifizierung und Umgang mit geistigem Eigentum).

134

E.1.3. Gemeinsame Aufträge für Wissenschaft und Innovation im Bereich der intelligenten Spezialisierung – E.1.3.2. Unterstützung der Umsetzung missionsbasierter Wissenschafts- und Innovationsprogramme im Bereich der intelligenten Spezialisierung

Zielwert

Abschluss von FuE-Projekten im Rahmen von drei auftragsbasierten Wissenschafts- und Innovationsprogrammen

 

Anzahl

0

21

Q2

2026

Abschluss von 21 FuE-Projekten, die auf drei Strategien für intelligente Spezialisierung ausgerichtet sein sollen. Die Projekte werden im Einklang mit den auftragsbezogenen Leitlinien für Wissenschafts- und Innovationsprogramme ausgearbeitet. Die Projekte werden im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens ausgewählt, wobei die Leistungsbeschreibung einschließlich der Förderkriterien festzulegen ist, mit denen sichergestellt wird, dass die ausgewählten Projekte den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen, indem eine Ausschlussliste verwendet wird und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden.

135

E.1.3.

Gemeinsame Aufträge für Wissenschaft und Innovation im Bereich der intelligenten Spezialisierung – E.1.3.3. Förderung der Teilnahme von Wissenschaft und Unternehmen am Forschungs- und Innovationsprogramm der EU „Horizont Europa“ und anderen internationalen Förderprogrammen

Zielwert

Projekte und Beratungsdienste für potenzielle Antragsteller des Programms Horizont Europa von Hochschuleinrichtungen und geförderten KMU

Anzahl

0

200

Q1

2025

Mindestens 200 Projekte und Beratungsdienste für Hochschuleinrichtungen und KMU werden unterstützt:

a) mindestens 40 – Unterstützung der Vorbereitung von Durchführbarkeitsstudien für potenzielle Begünstigte für die Teilnahme an den Maßnahmen von Horizont Europa;

b) mindestens 160 Beratungs-/Expertendienste zur Unterstützung von Kompetenzen für die Teilnahme an internationalen FEI-Programmen.

136

E.1.3. Gemeinsame Aufträge für Wissenschaft und Innovation im Bereich der intelligenten Spezialisierung – E.1.3.3. Förderung der Teilnahme von Wissenschaft und Unternehmen am Forschungs- und Innovationsprogramm der EU „Horizont Europa“ und anderen internationalen Förderprogrammen

Zielwert

Projekte und Beratungsdienste für potenzielle Antragsteller des Programms Horizont Europa von Hochschul- und Forschungseinrichtungen und geförderten KMU

 

Anzahl

200

477

Q2

2026

Mindestens 477 Projekte und Beratungsdienste für Hochschul- und Forschungseinrichtungen sowie KMU werden unterstützt:

a) mindestens 90 – Unterstützung der Vorbereitung von Durchführbarkeitsstudien für potenzielle Begünstigte für die Teilnahme an den Maßnahmen von Horizont Europa;

b) mindestens 32 – Unterstützung der Kapazitäten zur Umsetzung des Europäischen Forschungsraums und von Projekten im Rahmen von Horizont Europa;

c) mindestens 24 für grenzübergreifende EU-Koordinierungsinitiativen,

d) mindestens 24 Projekte von Hochschul- und Forschungseinrichtungen sowie KMU, die in den Programmen „Horizont Europa“ positiv bewertet wurden, aber keine Fördermittel erhalten haben (einschließlich der Projekte, die das Exzellenzsiegel erhalten haben),

e) mindestens 27 Gruppenkonsultationssitzungen zur Unterstützung von Kompetenzen für die Teilnahme an internationalen FEI-Programmen,

f) mindestens 240 Beratungs-/Expertendienste zur Unterstützung von Kompetenzen für die Teilnahme an internationalen FEI-Programmen;

g) mindestens 40 Mitglieder in internationalen Netzen.

Die Projekte stützen sich auf den vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Sport, Ministerium für Wirtschaft und Innovation, dem litauischen Forschungsrat, MITA und STRATA entwickelten Beschleunigungsplan von Horizont Europa, der vom Minister für Bildung, Wissenschaft und Sport genehmigt wird. Die Projekte werden im Wege der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt.

137

E.1.3. Gemeinsame Aufträge für Wissenschaft und Innovation im Bereich der intelligenten Spezialisierung – E.1.3.3. Förderung der Teilnahme von Wissenschaft und Unternehmen am Forschungs- und Innovationsprogramm der EU „Horizont Europa“ und anderen internationalen Förderprogrammen

Zielwert

Stellen der Wissenschaftlichen Beauftragten und der nationalen Kontaktstellen (NKS)

Anzahl

0

30

Q2

2026

30 bis zum 30. Juni 2026 einbehaltene Planstellen auf Zeit, davon:

15 Stellen der nationalen Kontaktstellen für Horizont Europa, die als Hauptansprechpartner für litauische Antragsteller fungieren, um sie über das europäische Programm Horizont zu informieren: wie z. B. laufende Aufforderungen, Einreichung von Vorschlägen und Findungspartner.

15 Stellen für wissenschaftliche und Innovationsbeauftragte in der litauischen Regierung (Fachministerien und Regierungsstellen). Ihre Hauptfunktionen sind: Beratung, Bildung einer Kultur der wissenschaftlich fundierten Entscheidungsfindung im öffentlichen Sektor und Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und öffentlichem Sektor.

Die Schaffung von Stellen erfolgt auf der Grundlage eines Modells für ein Netz von Forschern, das in Zusammenarbeit mit STRATA ausgearbeitet wird.

F. KOMPONENTE 6: Effizienter öffentlicher Sektor und Voraussetzungen für eine Erholung nach der Pandemie

TH ist Bestandteil des litauischen Aufbau- und Resilienzplans und trägt dazu bei, die Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Steuersystem, der Einhaltung der Steuervorschriften, dem Haushaltsrahmen, dem Personalmanagement im öffentlichen Sektor und dem Management von Unternehmensinsolvenzen anzugehen. Laut Plan besteht das Ziel der Komponente darin, die Einhaltung der Steuervorschriften zu verbessern und das Steuersystem auszugleichen; Verbesserung der Personalverwaltung im öffentlichen Sektor; Verbesserung der mittelfristigen Haushaltsplanung und Ausgabenverwaltung; Stärkung der finanziellen Unabhängigkeit der Kommunen; Und die Vielfalt der Finanzinstrumente zur Ankurbelung der öffentlichen Investitionen zu erhöhen.

Die Komponente umfasst Maßnahmen zur Ausweitung der Steuerbemessungsgrundlage auf Quellen, die weniger wachstumsschädlich sind, sowie rechtliche und technische Maßnahmen zur Verbesserung der Einhaltung der Steuervorschriften und zur Verbesserung der Gestaltung des Steuer- und Sozialleistungssystems, um zur Verringerung von Einkommensungleichheit und Armut beizutragen. Er umfasst auch mehrere Reformmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Haushaltsrahmen: Einführung einer mittelfristigen Haushaltsplanung und Ausgabenüberprüfungen, Feinabstimmung der Verfahren zur Änderung des Haushaltsplans, Förderung der Nutzung öffentlich-privater Partnerschaften bei öffentlichen Investitionen und Überarbeitung der kommunalen Einnahmenstruktur. Litauen plant ferner, vier nationale Entwicklungseinrichtungen zu einer öffentlichen Einrichtung zusammenzufassen. Darüber hinaus umfasst die Komponente eine Reform des Personalmanagements und der Personalentwicklung im öffentlichen Sektor. Dem Plan zufolge soll Litauen vier digitale Instrumente entwickeln, die Unternehmen bei der Bewältigung von Insolvenzrisiken helfen sollen.

Die Komponente trägt zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlung bei, die Einhaltung der Steuervorschriften zu verbessern und die Steuerbemessungsgrundlage auf Quellen auszuweiten, die weniger wachstumsschädlich sind (länderspezifische Empfehlung 1 2019). Darüber hinaus trägt die Komponente durch zusätzliche Steuereinnahmen und potenzielle Einsparungen durch Ausgabenüberprüfungen auch zur Umsetzung der Empfehlungen zur Stärkung des Steuer- und Sozialleistungssystems bei (länderspezifische Empfehlung 1 2019 und länderspezifische Empfehlung 2 2020). Eine Reihe von Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Haushaltsrahmen tragen dazu bei, öffentliche Investitionen effizienter zu gestalten (länderspezifische Empfehlung 3 2019).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit dem technischen Leitfaden für DNSH (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.



F.1. Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

F.1.1. Reform 1 „Effizienter öffentlicher Sektor

Mit dieser Reform soll der öffentliche Dienst reformiert werden, indem die Verwaltungsverfahren, die Personalverwaltung und die Kundenorientierung im öffentlichen Sektor verbessert werden. Die Durchführung dieser Reform erfordert die Annahme der einschlägigen Rechtsvorschriften, einschließlich der Änderungen des Gesetzes über den öffentlichen Dienst.

Diese Reform umfasst drei Teilmaßnahmen: (1) Einführung eines fortgeschrittenen Systems für die Personalverwaltung im öffentlichen Sektor (Teilmaßnahme 1); (2) Einrichtung eines zentralisierten Mechanismus zur Entwicklung der Kompetenzen von Führungskräften des öffentlichen Sektors (Teilmaßnahme 2); (3) Schaffung eines Rahmens für die Entwicklung strategischer Kompetenzen im öffentlichen Sektor (Teilmaßnahme 3).

F.1.1.1 Teilmaßnahme 1: Einführung eines fortgeschrittenen Systems für die Personalverwaltung im öffentlichen Sektor

Ziel dieser Teilmaßnahme ist die Entwicklung eines fortgeschrittenen Systems für die Personalverwaltung im öffentlichen Sektor. Das System ist erforderlich, um die Personalverwaltung im öffentlichen Sektor zu zentralisieren, was die Effizienz der Nutzung digitaler Werkzeuge erhöhen und die Fragmentierung der IT-Wartungs- und Betriebskosten verringern dürfte.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 31. März 2024 abgeschlossen sein.

F.1.1.2 Teilmaßnahme 2: Einrichtung eines zentralisierten Mechanismus für die Entwicklung der Kompetenzen von Führungskräften des öffentlichen Sektors.

Ziel dieser Teilmaßnahme ist die Einrichtung eines zentralisierten Mechanismus zur Entwicklung der Kompetenzen von Führungskräften des öffentlichen Sektors. Dazu gehört auch die Schaffung von Schulungsmodulen mit Schwerpunkt auf Führungsqualitäten.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 31. März 2024 abgeschlossen sein.

F.1.1.3 Teilmaßnahme 3: Schaffung eines Rahmens für die Entwicklung strategischer Kompetenzen im öffentlichen Sektor.

Ziel dieser Teilmaßnahme ist die Schaffung von Schulungsmodulen zu den im öffentlichen Sektor benötigten strategischen Kompetenzen. Dem Plan zufolge handelt es sich bei den strategischen Kompetenzen um digitale, finanzanalytische und Führungsqualitäten. Die Teilmaßnahme muss bis zum 31. März 2024 abgeschlossen sein, wobei davon ausgegangen wird, dass mindestens 16 000 Beschäftigte im öffentlichen Dienst bis zum 31. Dezember 2024 Schulungen zu digitalen, finanzanalytischen und Führungskompetenzen abschließen.

F.1.2. Reform 2 „Ein gerechteres und wachstumsfreundlicheres Steuersystem“

Ziel der Reform ist es, die Voraussetzungen für die Wiederherstellung des Gleichgewichts des Steuersystems zu schaffen, indem eine sozial gerechtere, wachstumsfreundliche Steuerstruktur gewährleistet wird und die Verbraucher ermutigt werden, ihr Verhalten durch Besteuerung zu ändern, um sich an die sich wandelnden Bedürfnisse der Gesellschaft anzupassen. Diese Reform umfasst drei Teilmaßnahmen: (1) die Abschaffung von Steuerbefreiungen und Sondersteuerregelungen, die ineffizient sind, nicht mehr den Prioritäten des Staates entsprechen oder nicht mit dem Grünen Deal im Einklang stehen (Teilmaßnahme 1); (2) weitere Ausweitung der Steuerbemessungsgrundlage auf Quellen, die das Wirtschaftswachstum nicht behindern (Teilmaßnahme 2); (3) eine Bewertung der Wirksamkeit der Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge zur Verhinderung von Armut und zur Verringerung der Einkommensungleichheit (Teilmaßnahme 3).

F.1.2.1. Teilmaßnahme 1: Abschaffung von Steuerbefreiungen und Steuersonderregelungen, die ineffizient sind, nicht mehr den Prioritäten des Staates entsprechen oder nicht mit dem Grünen Deal im Einklang stehen.

Ziel dieser Maßnahme ist es, Steuerbefreiungen und Steuersonderregelungen zu ermitteln, die ineffizient sind, nicht mehr den Prioritäten des Staates entsprechen oder gegen den Grünen Deal verstoßen, und die entsprechenden Steuergesetze zu ändern. Das Finanzministerium führt eine Kosten-Nutzen-Analyse durch und erarbeitet die erforderlichen Änderungen der vom Parlament zu erlassenden Rechtsvorschriften. Die Änderungen treten am 31. März 2023 in Kraft.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 31. März 2023 abgeschlossen sein.

F.1.2.2. Teilmaßnahme 2: Weitere Ausweitung der Steuerbemessungsgrundlage auf Quellen, die das Wirtschaftswachstum nicht behindern

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Steuerbemessungsgrundlage auf Quellen auszuweiten, die das Wirtschaftswachstum nicht behindern. Das Finanzministerium erstellt eine Studie über Möglichkeiten zur Erweiterung der Steuerbemessungsgrundlage und erarbeitet die erforderlichen Änderungen der vom Parlament zu erlassenden Rechtsvorschriften. Im Mittelpunkt der Analyse werden die Immobiliensteuer, die Verbrauchsteuern auf Energieerzeugnisse und andere Umweltsteuern stehen. Die Änderungen treten am 31. März 2023 in Kraft.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 31. März 2023 abgeschlossen sein.

F.1.2.3. Teilmaßnahme 3: Bewertung der Wirksamkeit der Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge zur Verhinderung von Armut und zur Verringerung der Einkommensungleichheit

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Einkommensteuer und die Sozialversicherungsbeiträge anzupassen, um Armut besser vorzubeugen und die Einkommensungleichheit zu verringern. Das Finanzministerium erstellt eine Studie über mögliche Anpassungen der Einkommensteuer und der Sozialversicherungsbeiträge und erarbeitet die erforderlichen Änderungen der vom Parlament zu erlassenden Rechtsvorschriften. Die Abänderungen werden vom Parlament bis zum 31. Dezember 2022 angenommen, damit sie frühestens 2024 wirksam werden.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

F.1.3. Reform 3 „Langfristige Nachhaltigkeit und Transparenz des Staatshaushalts“

Ziel der Reform ist es, die langfristige Tragfähigkeit des Staatshaushalts und der kommunalen Haushalte sowie die Transparenz der mittelfristigen Haushaltsplanung und der Finanzierung der staatlichen Dienstleistungen zu verbessern. Der Schwerpunkt liegt auch auf Ausgabenüberprüfungen und Möglichkeiten zur Stärkung der finanziellen Unabhängigkeit der Kommunen. Diese Reform umfasst fünf Teilmaßnahmen: (1) Verbesserungen des Haushaltsrahmens (Teilmaßnahme 1); (2) Ausgabenüberprüfungen (Teilmaßnahme 2); (3) Verbesserung der Struktur der kommunalen Einnahmen (Teilmaßnahme 3); (4) Förderung öffentlich-privater Partnerschaften (Teilmaßnahme 4); (5) Konsolidierung der nationalen Förderinstitute (Teilmaßnahme 5).

F.1.3.1. Teilmaßnahme 1: Verbesserungen des Haushaltsrahmens

Ziel dieser Teilmaßnahme ist die Ausarbeitung und Annahme von Methoden für die mittelfristige Haushaltsplanung und die Berechnung der Grundkosten. Ferner sollen die Änderungen des Haushaltsstrukturgesetzes angenommen werden, um die Regeln für Haushaltsänderungen zu präzisieren. Darüber hinaus sollte ein automatisiertes Instrument entwickelt werden, das die mittelfristige Haushaltsplanung erleichtert und den Mittelbewirtschaftern zur Verfügung gestellt wird. Die Regierung erstellt und billigt einen mittelfristigen Haushaltsplan für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2027.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 30. September 2024 abgeschlossen sein.

F.1.3.2. Teilmaßnahme 2: Ausgabenüberprüfungen

Ziel dieser Teilmaßnahme ist es, ein Konzept für Ausgabenüberprüfungen zu entwickeln und die erste umfassende Ausgabenüberprüfung durchzuführen. Die Ergebnisse der umfassenden Ausgabenüberprüfung werden veröffentlicht und fließen in die Aufstellung der ersten mittelfristigen Haushaltspläne für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2027 ein.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

F.1.3.3. Teilmaßnahme 3: Verbesserung der Struktur der kommunalen Einnahmen

Ziel dieser Teilmaßnahme ist es, Wege zu finden, wie die Struktur der kommunalen Einnahmen verbessert werden kann, insbesondere durch Erhöhung des Anteils der Einnahmen, die direkt von den Gemeinden festgelegt werden. Die Umsetzung dieser Reform setzt voraus, dass das Gesetz über die Methode zur Ermittlung der kommunalen Haushaltseinnahmen geändert und analytische Instrumente geschaffen werden, die es ermöglichen, kommunale Steuerindikatoren zu vergleichen und die Fähigkeit der Gemeinden zur Steigerung der Einnahmen zu bewerten.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein.

F.1.3.4. Teilmaßnahme 4: Förderung öffentlich-privater Partnerschaften

Ziel dieser Teilmaßnahme ist die Ausarbeitung und Annahme eines Legislativpakets, das

·die Umsetzung öffentlich-privater Partnerschaften in den strategisch wichtigsten Bereichen wie Energieeffizienz, erneuerbare Energiequellen, nachhaltiger Verkehr und Bereiche mit dem größten Investitionsbedarf wie Justiz, öffentliche Ordnung und öffentliche Sicherheit ermöglichen;

·durch die Bereitstellung langfristiger nachhaltiger Investitionspläne und die Entwicklung ausgewogener, für beide Seiten vorteilhafter Risikozuweisungsmechanismen dazu beizutragen, private Investoren für öffentliche Projekte zu gewinnen;

·die Bündelung kommunaler Investitionsvorhaben zu ermöglichen, was sie für Investoren attraktiver machen würde;

·es den Kommunen ermöglichen, sich an staatlich organisierten öffentlich-privaten Partnerschaftsprogrammen zu beteiligen, was zu einer Senkung der Verwaltungskosten führen dürfte.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

F.1.3.5. Teilmaßnahme 5: Konsolidierung der nationalen Entwicklungseinrichtungen

Mit dieser Teilmaßnahme sollen vier nationale Entwicklungseinrichtungen zu einer öffentlichen Einrichtung zusammengefasst werden. Ziel der neuen Einrichtung ist es, Wissen und Kompetenzen in einer starken nationalen Entwicklungseinrichtung zu bündeln, die operativen Verfahren und die Fondsverwaltung der nationalen Entwicklungsinstitutionen zu vereinheitlichen und zu optimieren, die Voraussetzungen zu schaffen, um institutionelle Anleger anzuziehen, die öffentlich-private Partnerschaft zu stärken und das Angebot an Finanzierungsinstrumenten zur Finanzierung finanziell tragfähiger Projekte nachhaltig zu erhöhen.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

F.1.4. Reform 4 „Verbesserung der Steuerehrlichkeit“

Ziel dieser Reform ist es, die Einhaltung der Steuervorschriften in Hochrisikosektoren zu verbessern und die Transparenz der Transaktionen zu erhöhen. Diese Reform umfasst fünf Teilmaßnahmen: (1) mehr Transparenz beim Handel mit Gebrauchtfahrzeugen (Teilmaßnahme 1); (2) gerechte Besteuerung von Online-Wirtschaftstätigkeiten (Teilmaßnahme 2); (3) Beschränkung der Verwendung von Barmitteln (Teilmaßnahme 3); (4) finanzielle Kompetenz künftiger Steuerzahler (Teilmaßnahme 4); (5) mehr Transparenz im Bausektor (Teilmaßnahme 5).

F.1.4.1. Teilmaßnahme 1: Mehr Transparenz beim Handel mit Gebrauchtfahrzeugen

Ziel dieser Teilmaßnahme ist es, die Kontrolle des Verkaufs von Gebrauchtfahrzeugen durch die Erhebung von Daten über ihre tatsächlichen Eigentümer und Verkäufer zu verbessern. Mit dem Inkrafttreten der Änderungen des Gesetzes über die Straßenverkehrssicherheit wurde ein System der Buchführung der Fahrzeughalter eingeführt, um die tatsächlichen Verkäufer und Halter von Fahrzeugen zu ermitteln und sicherzustellen, dass ihre steuerlichen Verpflichtungen erfüllt werden. Die staatliche Steuerinspektion hat Zugang zu den Daten des Buchführungssystems der Fahrzeughalter erhalten.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 30. Juni 2021 abgeschlossen sein.

F.1.4.2. Teilmaßnahme 2: Faire Besteuerung von Online-Wirtschaftstätigkeiten

Ziel dieser Teilmaßnahme ist es, die nationalen Rechtsvorschriften dahingehend zu ändern, dass Online-Plattformoperationen verpflichtet werden, bis zum 31. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, auf das sich die Informationen beziehen, Daten über Transaktionen auf Online-Plattformen zu erheben und den Steuerbehörden zu melden. Die staatliche Steuerinspektion erhält den ersten Datensatz bis zum 31. März 2024.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 31. März 2024 abgeschlossen sein.

F.1.4.3. Teilmaßnahme 3: Beschränkung der Verwendung von Bargeld

Ziel dieser Teilmaßnahme ist es, die nationalen Rechtsvorschriften zu ändern, um die Verwendung von Barmitteln in bestimmten Wirtschaftszweigen und/oder bei bestimmten Arten von Transaktionen zu begrenzen, um die Schattenwirtschaft zu verringern. Änderungen der Rechtsvorschriften werden auf der Grundlage der vom Finanzministerium durchgeführten Analyse vorgeschlagen.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

F.1.4.4. Teilmaßnahme 4: Finanziell kompetente künftige Steuerzahler

Ziel dieser Teilmaßnahme ist die Entwicklung von Unterrichtsmaterial für Schüler und Studenten, um ihr Verständnis für Steuern und die Einhaltung der Steuervorschriften zu verbessern. Darüber hinaus soll gemäß dem Plan eine Infrastruktur für bargeldlose Zahlungen in Schulen entwickelt werden, und die Schülerkarten müssen über eine integrierte elektronische Zahlungsfunktion verfügen. Darüber hinaus wird eine Informationskampagne über die Besteuerung und die Tätigkeiten der Steuerverwaltung organisiert.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

F.1.4.5. Teilmaßnahme 5: Mehr Transparenz im Baugewerbe

Mit dieser Teilmaßnahme soll ein digitales Instrument (Bauhersteller-ID-System) entwickelt werden, das die obligatorische Registrierung von im Baugewerbe tätigen Personen und die Identifizierung solcher Personen mit einem speziellen Bauhersteller-Ausweis ermöglicht. Die nationalen Behörden führen bis zum 31. Dezember 2025 1400 geplante Inspektionen und weitere 30 % der nicht routinemäßigen Inspektionen durch, um zu überprüfen, ob die Arbeitnehmer im System zur Identifizierung des Bauherrn registriert sind und ob sie über einen speziellen Bauherrn verfügen. Diese Maßnahme soll dazu beitragen, Fälle illegaler Arbeit besser zu erkennen.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

F.1.5. Reform 5 „Instrumente für Unternehmen zur Steuerung des Insolvenzrisikos“

Ziel dieser Reform ist es, Unternehmen dabei zu unterstützen, die Mechanismen der Selbstkontrolle bei der Bewältigung von Insolvenzrisiken zu stärken und die Behörden in die Beratung dieser Unternehmen einzubeziehen. Die Umsetzung dieser Reform erfordert die Schaffung von vier digitalen Instrumenten zur Unterstützung von Unternehmen, die mit Insolvenzrisiken konfrontiert sind:

1)das Insolvenzportal;

2)ein digitales Instrument (ein Assistent), das zur Erstellung eines Umstrukturierungsplans für ein Unternehmen beiträgt;

3)ein digitales Instrument (ein Assistent), das den Prozess der Bewertung von Vermögenswerten bei der Anwendung internationaler Bewertungsstandards unterstützt, indem an einem Ort bewährte Verfahren, Beispiele und Erläuterungen zur Verfügung gestellt werden;

4)ein Instrument zur Durchführung von Vergleichen der Bewertung von Vermögenswerten und Transaktionen.

Diese Reform muss bis zum 31. März 2024 abgeschlossen sein.

F.1.6. Reform 6. „Intelligente Steuerverwaltung zur schnelleren Verringerung der Mehrwertsteuerlücke“

Ziel der Reform ist es, die Datenanalyse und Entscheidungsfindung zu modernisieren, die von der staatlichen Steuerinspektion und dem litauischen Zoll durchgeführt werden, indem fortgeschrittene analytische Methoden und Methoden auf der Grundlage künstlicher Intelligenz verwendet werden, und die Kompetenzen ihres Personals zu verbessern. Diese Reform umfasst sechs Teilmaßnahmen: (1) Einführung neuer Datenanalyseinstrumente in der staatlichen Steuerinspektion (Teilmaßnahme 1); (2) Verbesserung der Datenqualität der staatlichen Steuerinspektion und anderer Einrichtungen (Teilmaßnahme 2); (3) Robotisierung von Geschäftsprozessen bei der staatlichen Steuerinspektion (Teilmaßnahme 3); (4) Digitalisierung der Steuerzeichen (Teilmaßnahme 4); (5) neue Datenanalyseinstrumente und Modernisierung der IT-Systeme des Zolls (Teilmaßnahme 5); (6) Verbesserung der Kompetenzen des Personals der staatlichen Steuerbehörde und der litauischen Teilmaßnahme Zoll (Teilmaßnahme 6).

F.1.6.1. Teilmaßnahme 1: Einführung neuer Datenanalyseinstrumente in der staatlichen Steuerinspektion

Mit dieser Teilmaßnahme sollen neue Instrumente eingeführt werden, mit denen zusätzliche unstrukturierte Daten erfasst und Risikoprofile für Steuerpflichtige berechnet werden. Die Ergebnisse dieser Analyse werden den Steuerpflichtigen zur Verfügung gestellt, damit sie ihr Verhalten in Bezug auf die Einhaltung der Steuervorschriften anpassen können.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

F.1.6.2. Teilmaßnahme 2: Verbesserung der Datenqualität der staatlichen Steuerinspektion und anderer Einrichtungen

Ziel dieser Teilmaßnahme ist es, eine integrierte Metadatenbasis der staatlichen Steuerinspektion aufzubauen und die einschlägige Methodik (Empfehlungen) für öffentliche Finanzinstitute (staatliche Steuerinspektion, staatliche Sozialversicherungsanstalt, Finanzministerium und Zolldirektion) vorzulegen. Der Datenaustausch mit der Metadatenbasis wird durch das Inkrafttreten eines Rechtsakts der staatlichen Steuerinspektion geregelt. Die Datenqualität in der Metadatenbank wird durch integrierte Datenqualitätskontrollalgorithmen und -verfahren gewährleistet.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

F.1.6.3. Teilmaßnahme 3: Robotisierung von Geschäftsprozessen bei der staatlichen Steuerinspektion

Ziel dieser Teilmaßnahme ist der Erwerb von Lizenzen für die robotergestützte Prozessautomatisierungssoftware und deren Verwendung zur Automatisierung von zwei Geschäftsprozessen der staatlichen Steuerinspektion:

1)Erlass von Entscheidungen und Protokollen bei Verstößen gegen das Verwaltungsrecht;

2)Überprüfung alter Steuerrückstände und Geldbußen.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 31. März 2022 abgeschlossen sein.

F.1.6.4. Teilmaßnahme 4: Digitalisierung der Steuerzeichen

Ziel dieser Teilmaßnahme ist es, durch ein Pilotprojekt die Möglichkeit zu prüfen, die derzeit zum Schutz des Marktes vor illegalen alkoholischen Getränken verwendeten Papiersteuerzeichen durch digitale Lösungen für die Kennzeichnung solcher Erzeugnisse zu ersetzen. Auf der Grundlage der Ergebnisse des Pilotprojekts entscheidet die Staatliche Steuerinspektion, ob ein spezielles Modul entwickelt werden soll, das die elektronische Kennzeichnung alkoholischer Getränke ermöglicht.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 31. März 2024 abgeschlossen sein.

F.1.6.5. Teilmaßnahme 5: Neue Datenanalyseinstrumente und Modernisierung der IT-Systeme des Zolls

Ziel dieser Teilmaßnahme ist die Einführung neuer Datenanalyseinstrumente, die auch neue Daten aus zusätzlichen Datenquellen erfassen. Dadurch soll das Zollrisikomanagement in folgenden Bereichen verbessert werden:

Bewertung der Zollanmeldung;

Garantiemanagement;

Anwendung und Validierung von zolltariflichen Maßnahmen;

Ermittlung der für die Zollwertermittlung zu verwendenden Informationsquellen.

Darüber hinaus werden die IT-Systeme der litauischen Zollverwaltung durch Einrichtung einer Schnittstelle verbessert:

Zwischen dem System für die Warenpräsentation für Zollkontroll-, Fahrzeug- und Güterverkehrsmanagementsysteme;

Mit IT-Systemen von mindestens fünf Partnern, die den Zugang von Beförderungsmitteln zu den Orten der Gestellung von Waren beim Zoll verwalten und/oder die Beförderung von Fahrzeugen oder Sendungen kontrollieren (z. B. staatliche Steuerinspektion, Direktion für Grenzübergangsinfrastruktur im Ministerium für Verkehr und Kommunikation und AB Lietuvos geležinkeliai, staatliche Seehafenbehörde Klaipėda).

Die Teilmaßnahme muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

F.1.6.6. Teilmaßnahme 6: Verbesserung der Kompetenzen des Personals der staatlichen Steuerinspektion und des litauischen Zolls

Ziel dieser Teilmaßnahme ist die Entwicklung eines digitalen Schulungsinstruments, das aus einem Schulungs- und Verwaltungssystem und acht Schulungsmodulen für Zollbeamte und Kunden besteht. Darüber hinaus soll ein Schulungsinstrument für das Personal der staatlichen Steuerinspektion in den Bereichen Datenanalyse und Steuerkontrolle geschaffen werden. Diese Schulungen werden von 800 Mitarbeitern der staatlichen Steuerinspektion und 250 Mitarbeitern und Kunden des litauischen Zolls abgeschlossen.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

F.1.7. Reform 7. „Entwicklung eines Ökosystems für elektronische Dokumente“

Ziel der Reform ist es, den Unternehmen den automatisierten Austausch elektronischer Informationen und Daten mit Behörden zu ermöglichen. Der Schwerpunkt der Reform liegt auf den Daten von Registrierkassen, Einkaufsquittungen und Frachtbriefen. Mit Änderungen des Gesetzes über die Steuerverwaltung und anderer Rechtsvorschriften werden verbindliche Anforderungen für die Digitalisierung zuvor genannter Dokumente und deren Übermittlung an Behörden festgelegt. Die geänderten Rechtsvorschriften treten am 31. Dezember 2025 in Kraft. Diese Reform umfasst auch zwei Teilmaßnahmen: (1) Schaffung einer Lösung zur Ermöglichung von e-Einnahmen (Teilmaßnahme 1); (2) Schaffung einer Lösung zur Ermöglichung internationaler elektronischer Sendungen (Teilmaßnahme 2).

F.1.7.1. Teilmaßnahme 1: Schaffung einer Lösung für elektronische Quittungen

Ziel dieser Teilmaßnahme ist es, einen Prototyp für elektronische Quittungen zu erstellen und in die IT-Systeme der staatlichen Steuerinspektion einzusetzen. Die staatliche Steuerinspektion wird sie auch den Unternehmen zur Verfügung stellen.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

F.1.7.2. Teilmaßnahme 2: Schaffung einer Lösung zur Ermöglichung internationaler elektronischer Sendungen

Ziel dieser Teilmaßnahme ist die Anpassung des Systems der intelligenten Steuerverwaltung, das von der staatlichen Steuerinspektion verwaltet wird, zur Unterstützung elektronischer Frachtpapiere und ihres Austauschs mit anderen Ländern.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 30. September 2025 abgeschlossen sein.

F.1.8. Reform 8. „Eine einzige Anlaufstelle für die Zahlung von Geldbußen“

Ziel der Reform ist es, die Verwaltung von Geldbußen zu verbessern. Zur Umsetzung dieser Reform muss ein Paket von Rechtsdokumenten, einschließlich Änderungen des Gesetzes über die Steuerverwaltung, angenommen werden, damit die staatliche Steuerinspektion die Mehrheit der vom Staat verhängten Geldbußen und Wirtschaftssanktionen verwalten kann. Die Durchführung der Reform erfordert Anpassungen der Informationssysteme der staatlichen Steuerinspektion.

Diese Reform muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

F.1.9. Reform 9. „Archivierungssystem für Audits und Kontrollen“

Mit der Investition in ein Archivsystem für Rechnungsprüfungen und Kontrollen soll sichergestellt werden, dass die Anforderungen des RRP in Bezug auf die Datenerhebung und -überwachung zum Zeitpunkt der ersten Zahlungsaufforderung erfüllt sind. Dies betrifft insbesondere die Erhebung von Daten und die Überwachung der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte sowie die Erhebung, Speicherung und Sicherstellung des Zugangs zu den Daten gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d Ziffern i bis iii der Verordnung über Aufbau- und Resilienzfazilität. Die jeweiligen Funktionen des Datenspeichersystems werden durch einen Prüfbericht bestätigt. Der Prüfungsbericht umfasst die befristeten Regelungen und, soweit bereits vorhanden, das neue einheitliche Informationssystem für die Verwaltung von EU-Mitteln und das RRP für den Förderzeitraum 2021-2027 (IS2021).

Die Reform muss bis zum 30. Juni 2022 abgeschlossen sein.

F.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Nr.

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/

Zielwert

Titel

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung und klare Definition des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Einheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

138

F.1.1. Effizienter öffentlicher Sektor – F.1.1.1 Einrichtung eines Voraussetzungssystems für die Personalverwaltung im öffentlichen Sektor

Etappenziel

Inbetriebnahme eines fortgeschrittenen Systems für die Verwaltung der Humanressourcen im öffentlichen Sektor

Inbetriebnahme des zentralen Informationssystems

 

 

 

Q1

2024

Inbetriebnahme eines neu geschaffenen Informationssystems und automatisierter Instrumente zur Vereinfachung der Personalverwaltungsprozesse im öffentlichen Sektor, die eine zentralisierte Planung, die Vorhersage des Personalbedarfs und die Bewertung der Effizienz und des Fortschritts der einzelnen Mitarbeiter ermöglichen.

139

F.1.1. Effizienter öffentlicher Sektor – F.1.1.2 Einrichtung eines zentralisierten Mechanismus zur Entwicklung der Kompetenzen von Führungskräften des öffentlichen Sektors

Etappenziel

Inbetriebnahme eines zentralisierten Bildungssystems und seiner Module zur Verbesserung der Kompetenzen von Führungskräften im öffentlichen Sektor

Inbetriebnahme eines zentralen Verwaltungssystems und seiner Module

 

 

 

Q1

2024

Inbetriebnahme des neu entwickelten zentralisierten Management-Bildungssystems und seiner Module zur Verbesserung der Managementkompetenzen, die eine systematische Stärkung der Führungskompetenzen gewährleisten.

140

F.1.1. Effizienter öffentlicher Sektor – F.1.1.3. Schaffung eines Rahmens für die Entwicklung strategischer Kompetenzen im öffentlichen Sektor

Etappenziel

Inkrafttreten eines Rahmens für die Entwicklung strategischer Kompetenzen im öffentlichen Sektor

Inkrafttreten der Regierungsentschließung und Bereitstellung der Schulungsmodule für die Entwicklung strategischer Kompetenzen

 

 

 

Q1

2024

Inkrafttreten:

- der Entschließung der Regierung zu strategischen Leitlinien für die langfristige Ausbildung und Kompetenzentwicklung von Beschäftigten und Führungskräften im öffentlichen Dienst;

- des Umsetzungsplans für die strategischen Leitlinien.  

Schulungsmodule zur Stärkung der Kompetenzen von Spezialisten und mittleren Führungskräften werden vom Innenministerium der Republik Litauen entwickelt und genehmigt, die es ermöglichen, die wichtigsten Lücken in strategisch wichtigen Kompetenzen zu schließen, die datengesteuerte Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung behindern. Es sind drei strategische Kompetenzen zu stärken:

1) digitale Kompetenzen;

2) strategische Kompetenzen, einschließlich finanzanalytischer Kompetenzen;

3) Führungskompetenzen.

141

F.1.1. Effizienter öffentlicher Sektor – F.1.1.3 Schaffung eines Rahmens für die Entwicklung strategischer Kompetenzen im öffentlichen Sektor

Zielwert

Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die eine Ausbildung zu digitalen, finanzanalytischen und Führungskompetenzen absolviert haben

 

Anzahl

0

16 000

Q4

2024

Die Ausbildung im Bereich der digitalen Kompetenzen wird von mindestens 4000 Bediensteten im öffentlichen Dienst (Beamte der staatlichen und kommunalen Institutionen und Einrichtungen, Beamte und Angestellte mit Arbeitsvertrag, Bedienstete anderer Haushaltsinstitutionen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen) absolviert. 
Die Schulung im Bereich der Finanzanalytik wird von mindestens 4000 Beamten (Staatsbeamte, Beamte und Bedienstete staatlicher und kommunaler Institutionen und Einrichtungen mit Arbeitsvertrag, Bedienstete anderer Haushaltsinstitutionen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen) absolviert. 
Die Ausbildung der Führungsqualitäten wird von 8000 Leitern, stellvertretenden Leitern und Führungskräften abgeschlossen.

142

F.1.2. Ein gerechteres und wachstumsfreundlicheres Steuersystem. - F.1.2.1. Abschaffung von Steuerbefreiungen und Steuersonderregelungen, die ineffizient sind, nicht mehr den Prioritäten des Staates entsprechen oder nicht mit dem Grünen Deal im Einklang stehen

Etappenziel

Vorlage der Vorschläge auf der Grundlage einer eingehenden Analyse des Widerrufs von Steuerbefreiungen und Steuersonderregelungen an das Parlament

Registrierung von Entwürfen zur Änderung der Steuergesetzgebung im Rechtssystem

 

 

 

Q2

2022

Auf der Grundlage der Veröffentlichung der Kosten-Nutzen-Analyse bestehender Steuerbefreiungen und Steuersonderregelungen, die nicht wirksam sind und (oder) die Prioritäten des Staates nicht mehr widerspiegeln, 
werden Entwürfe für Änderungen der einschlägigen Steuergesetze ausgearbeitet und dem Parlament vorgelegt.

143

F.1.2. Ein gerechteres und wachstumsfreundlicheres Steuersystem – F.1.2.1. Abschaffung von Steuerbefreiungen und Steuersonderregelungen, die ineffizient sind, nicht mehr den Prioritäten des Staates entsprechen oder nicht mit dem Grünen Deal im Einklang stehen

Etappenziel

Inkrafttreten von Änderungen der Steuergesetzgebung zur Abschaffung von Steuerbefreiungen und Steuersonderregelungen

Bestimmungen über das Inkrafttreten von Änderungen des Steuerrechts

 

 

 

Q1

2023

Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Abschaffung von Steuerbefreiungen und Steuersonderregelungen, die nicht mehr wirksam sind und (oder) nicht mehr den Prioritäten des Staates entsprechen.

144

F. 1.2. Ein gerechteres und wachstumsfreundlicheres Steuersystem – F.1.2.2. Teilmaßnahme 2: Weitere Ausweitung der Steuerbemessungsgrundlage auf Quellen, die das Wirtschaftswachstum nicht behindern

Etappenziel

Vorlage der Vorschläge zur Ausweitung der Umweltsteuern und der Besteuerung anderer, weniger wachstumsschädlicher Quellen auf der Grundlage einer eingehenden Analyse an das Parlament

Registrierung von Entwürfen zur Änderung der Steuergesetzgebung im Rechtssystem

 

 

 

Q2

2022

Auf der Grundlage einer Studie, in der Optionen zur Ausweitung der Umweltsteuern und der Besteuerung anderer, weniger wachstumsschädlicher Quellen analysiert werden, werden Änderungsentwürfe zu den einschlägigen Steuergesetzen ausgearbeitet und dem Parlament vorgelegt.

145

F. 1.2. Ein gerechteres und wachstumsfreundlicheres Steuersystem – F.1.2.2. Teilmaßnahme 2: Weitere Ausweitung der Steuerbemessungsgrundlage auf Quellen, die das Wirtschaftswachstum nicht behindern

Etappenziel

Inkrafttreten von Änderungen der Rechtsvorschriften über Verbrauchsteuern, Umweltsteuern und Vermögenssteuern

Bestimmungen in den Änderungsgesetzen über das Inkrafttreten von Änderungen

 

 

 

Q1

2023

Inkrafttreten von Änderungen der Gesetze über Verbrauchsteuern, Umweltsteuern und Grundsteuer, um die Rolle von Steuern zu stärken, die das Wirtschaftswachstum in der Steuerstruktur nicht behindern.

146

F.1.2. Ein gerechteres und wachstumsfreundlicheres Steuersystem – F.1.2.3. Bewertung der Wirksamkeit der Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge zur Verhinderung von Armut und zur Verringerung der Einkommensungleichheit

Etappenziel

Durchführung der Studie über die Wirksamkeit der Einkommensteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zur Verringerung von Armut und Einkommensungleichheit

Die auf der Website des Finanzministeriums veröffentlichte Studie

 

 

 

Q2

2022

Veröffentlichung einer Studie, in der die Wirksamkeit der Einkommensteuer und der Sozialversicherungsbeiträge bei der Verringerung von Armut und Einkommensungleichheit analysiert wird.

147

F.1.2. Ein gerechteres und wachstumsfreundlicheres Steuersystem – F.1.2.3. Bewertung der Wirksamkeit der Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge zur Verhinderung von Armut und zur Verringerung der Einkommensungleichheit

Etappenziel

Inkrafttreten von Änderungen der Rechtsvorschriften über die Einkommensteuer und die Sozialversicherungsbeiträge, die frühestens 2024 in Kraft treten sollen

Bestimmungen der Gesetze über das Inkrafttreten von Änderungen der Rechtsvorschriften über die Einkommensteuer und die Sozialversicherungsbeiträge, die frühestens 2024 in Kraft treten sollen

 

 

 

Q4

2022

Inkrafttreten von Änderungen der Gesetze über die Einkommensteuer und die Sozialversicherungsbeiträge auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Studie, in der die Wirksamkeit der Einkommensteuer und der Sozialversicherungsbeiträge bei der Verringerung von Armut und Einkommensungleichheit analysiert wird, damit sie frühestens 2024 in Kraft treten können.

148

F.1.3. Langfristige Tragfähigkeit und Transparenz des Staatshaushalts – F.1.3.1. Verbesserungen des Haushaltsrahmens

Etappenziel

Inkrafttreten der mittelfristigen Haushaltsmethodik, der Methode zur Berechnung der Grundkosten und Änderungen des Haushaltsstrukturgesetzes im Zusammenhang mit der Überarbeitung des Staatshaushalts und Inbetriebnahme eines automatisierten Instruments für die mittelfristige Haushaltsplanung

Bestimmungen über das Inkrafttreten von zwei Methoden und das Gesetz über die Haushaltsstruktur;

Inbetriebnahme des automatisierten Instruments für die Anweisungsverwalter

 

 

 

Q2

2024

1. Inkrafttreten:

- der Änderungen des Haushaltsstrukturgesetzes, durch die die Regeln für die Revision der jährlichen Haushaltspläne präzisiert werden;

- der Methode zur Festlegung der Verfahren für die mittelfristige Haushaltsplanung, deren wichtigste Grundsätze im Gesetz über die Haushaltsstruktur festgelegt und durch eine Regierungsentscheidung gebilligt werden;

- der Methodik, die die Verfahren für die Berechnung der Ausgangsausgaben festlegt, die durch Erlass des Finanzministers genehmigt wurden.

2. ein automatisiertes Instrument für die Mittelverwalter ermöglicht eine mittelfristige Haushaltsplanung (einschließlich der Berechnung der Grundkosten).

149

F.1.3. Langfristige Tragfähigkeit und Transparenz des Staatshaushalts – F.1.3.1. Verbesserungen des Haushaltsrahmens

Etappenziel

Inkrafttreten der Regierungsentscheidung zur Billigung des ersten detaillierten mittelfristigen Haushaltsvorhabens für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2027

Regierungsbeschluss zur Billigung des ersten detaillierten mittelfristigen Haushaltsprojekts für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2027

 

 

 

Q3

2024

Die Regierung genehmigt das erste detaillierte Dreijahresfinanzprojekt für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2027. Der mittelfristige Haushalt steht im Einklang mit der genehmigten mittelfristigen Haushaltsmethode.

150

F.1.3. Langfristige Tragfähigkeit und Transparenz des Staatshaushalts – F.1.3.2. Ausgabenüberprüfungen

Etappenziel

Abschluss der umfassenden Überprüfung der Haushaltsausgaben

Vorlage der Ergebnisse der umfassenden Ausgabenüberprüfung

 

 

 

Q4

2023

Ein Konzept für eine umfassende Ausgabenüberprüfung wird von der Regierung gebilligt und bei der eigentlichen umfassenden Überprüfung umgesetzt.  

Die Ergebnisse der umfassenden Ausgabenüberprüfung werden veröffentlicht und fließen in die Aufstellung der ersten mittelfristigen Haushaltspläne für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2027 ein.

151

F.1.3. Langfristige Tragfähigkeit und Transparenz des Staatshaushalts – F.1.3.3. Verbesserung der Struktur der kommunalen Einnahmen

Etappenziel

Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes über die Methode zur Ermittlung der kommunalen Haushaltseinnahmen und Veröffentlichung der Ergebnisse des systematischen Vergleichs der kommunalen Steuerindikatoren und der Bewertung der Fähigkeit der Gemeinden, Einnahmen zu erzielen

Bestimmung des Änderungsgesetzes über das Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes über die Methode zur Ermittlung der kommunalen Haushaltseinnahmen und Veröffentlichung der Feststellungen

 

 

 

Q2

2023

Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes über die Methode zur Bestimmung der kommunalen Haushaltseinnahmen, mit der die Struktur der kommunalen Einnahmen verbessert werden soll.

Das Finanzministerium verwendet Instrumente, die Folgendes ermöglichen:

Vergleich der kommunalen Einnahmen-, Ausgaben- und Leistungsindikatoren;

Bewertung der Fähigkeit zur Erhöhung der kommunalen Einnahmen.

Die Ergebnisse dieser Analysen werden veröffentlicht.

152

F.1.3. Langfristige Tragfähigkeit und Transparenz des Staatshaushalts – F.1.3.4. Förderung öffentlich-privater Partnerschaften

Etappenziel

Inkrafttreten der Änderungen der Regeln für die Vorbereitung und Umsetzung öffentlich-privater Partnerschaften

Bestimmung in den geänderten Vorschriften über die Vorbereitung und Umsetzung öffentlich-privater Partnerschaften mit dem Hinweis auf das Inkrafttreten der Änderungen

 

 

 

Q2

2022

Die geänderten Regeln für die Vorbereitung und Umsetzung öffentlich-privater Partnerschaften

- die Bündelung kommunaler Investitionsvorhaben zu ermöglichen, was sie für Investoren attraktiver machen würde; 
- es den Kommunen ermöglichen, sich an staatlich organisierten öffentlich-privaten Partnerschaftsprogrammen zu beteiligen, was zu einer Senkung der Verwaltungskosten führen dürfte.

153

F.1.3. Langfristige Tragfähigkeit und Transparenz des Staatshaushalts – F.1.3.4. Förderung öffentlich-privater Partnerschaften

Etappenziel

Inkrafttreten des Legislativpakets zur Schaffung eines verbesserten Rahmens für die Nutzung strategischer und langfristiger öffentlich-privater Partnerschaften

Bestimmungen über das Inkrafttreten von Änderungen an:

1)Investitionsgesetz,

2)Konzessionsgesetz,

3)Gesetz über staatliche und kommunale Vermögenswerte und deren Verwaltung,

4)Regeln für die Vorbereitung und Umsetzung öffentlich-privater Partnerschaften

 

 

 

Q4

2022

Das Legislativpaket, das aus Änderungen des Investitionsgesetzes, des Konzessionsgesetzes, des Gesetzes über staatliche und kommunale Vermögenswerte und deren Verwaltung sowie der Regeln für die Vorbereitung und Umsetzung öffentlich-privater Partnerschaften besteht, stützt sich auf die Ergebnisse einer Durchführbarkeitsstudie über Möglichkeiten zur Umsetzung öffentlich-privater Partnerschaften unter Berücksichtigung steuerlicher Beschränkungen.

Das Legislativpaket tritt wie folgt in Kraft:

Schaffung öffentlich-privater Partnerschaften in den strategisch wichtigsten Bereichen wie Energieeffizienz, erneuerbare Energiequellen, nachhaltiger Verkehr und Bereiche mit dem größten Investitionsbedarf, wie Justiz, öffentliche Ordnung und öffentliche Sicherheit;

— durch die Bereitstellung langfristiger nachhaltiger Investitionspläne und die Entwicklung ausgewogener, für beide Seiten vorteilhafter Risikozuweisungsmechanismen dazu beizutragen, private Investoren für öffentliche Projekte zu gewinnen.

154

F.1.3. Langfristige Tragfähigkeit und Transparenz des Staatshaushalts – F.1.3.5. Konsolidierung der nationalen Entwicklungseinrichtungen

Etappenziel

Inkrafttreten der Regierungsbeschlüsse zur Abschaffung von vier nationalen Entwicklungsinstitutionen und zur Einrichtung einer Institution

Regierungsbeschlüsse zur Abschaffung von vier nationalen Entwicklungsinstitutionen und zur Einrichtung einer Institution

 

 

 

Q4

2023

Inkrafttreten der Regierungsbeschlüsse, mit denen vier nationale Entwicklungseinrichtungen (staatliche Investitionsbehörde, Behörde für die Entwicklung öffentlicher Investitionen, Agentur für Investitions- und Betriebsgarantien und Garantiefonds für die Landwirtschaft) abgeschafft und durch eine neue ersetzt werden. Ziel der neuen Einrichtung ist es, Wissen und Kompetenzen in einer starken nationalen Entwicklungseinrichtung zu bündeln, die operativen Verfahren und die Fondsverwaltung der nationalen Entwicklungsinstitutionen zu vereinheitlichen und zu optimieren, die Voraussetzungen zu schaffen, um institutionelle Anleger anzuziehen, die öffentlich-private Partnerschaft zu stärken und das Angebot an Finanzierungsinstrumenten zur Finanzierung finanziell tragfähiger Projekte nachhaltig zu erhöhen.

155

F.1.4. Verbesserung der Einhaltung der Steuervorschriften – F.1.4.1. Mehr Transparenz beim Handel mit Gebrauchtfahrzeugen

Etappenziel

Staatliche Steuerinspektion und Zoll erhalten Daten über Fahrzeughalter aus dem Buchführungssystem der Fahrzeughalter

Staatliche Steuerinspektion und Zoll haben Zugriff auf Daten über Fahrzeughalter aus dem Buchführungssystem der Fahrzeughalter

 

 

 

Q2

2021

Mit Inkrafttreten der Änderungen des Straßenverkehrssicherheitsgesetzes und seiner Durchführungsvorschriften wurde ein System der Buchführung der Fahrzeughalter eingeführt, um die tatsächlichen (Wiederverkäufer) und Halter von Fahrzeugen zu ermitteln und sicherzustellen, dass ihre steuerlichen Verpflichtungen erfüllt werden. Der Zugang zu Daten aus dem Buchführungssystem der Fahrzeughalter wurde sichergestellt.

156

F.1.4. Verbesserung der Einhaltung der Steuervorschriften – F.1.4.2. Faire Besteuerung von Online-Wirtschaftstätigkeiten

Etappenziel

Inkrafttreten der gesetzlichen Verpflichtung der Betreiber von Online-Plattformen, Daten über Transaktionen auf Online-Plattformen zu erheben und den Steuerbehörden zu melden

Bestimmung des Gesetzes über das Inkrafttreten der gesetzlichen Verpflichtung für Plattformbetreiber, der staatlichen Steuerinspektion Informationen zur Verfügung zu stellen

 

 

 

Q1

2023

Die neuen Rechtsvorschriften des Gesetzes über die Steuerverwaltung werden angenommen und treten in Kraft. Die Online-Plattformoperationen sind verpflichtet, Daten zu Transaktionen, die auf Online-Plattformen getätigt werden, bis zum 31. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, auf das sich die Informationen beziehen, zu erheben und den Steuerbehörden zu melden.

157

F.1.4. Verbesserung der Einhaltung der Steuervorschriften – F.1.4.2. Faire Besteuerung von Online-Wirtschaftstätigkeiten

Etappenziel

Die Staatliche Steuerinspektion erhält detaillierte Daten zu Transaktionen, die auf Online-Plattformen ausgeführt werden.

Staatliche Steuerbehörde erhält detaillierte Daten zu Transaktionen auf Online-Plattformen

 

 

 

Q1

2024

Die staatliche Steuerinspektion holt detaillierte Daten über die Umsätze ein, die von Steuerpflichtigen auf Online-Plattformen im Jahr 2023 getätigt wurden.

158

F.1.4. Verbesserung der Einhaltung der Steuervorschriften – F.1.4.3. Beschränkung der Verwendung von Bargeld

Etappenziel

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Begrenzung von Barzahlungen in risikobehafteten Wirtschaftssektoren und/oder einzelnen Arten von Transaktionen

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Einführung von Beschränkungen für Barzahlungen in risikobehafteten Wirtschaftssektoren und /oder für einzelne Zahlungsarten

 

 

 

Q4

2022

Auf der Grundlage der Analyse des Finanzministeriums treten die Rechtsvorschriften zur Einführung von Beschränkungen für Barzahlungen in risikobehafteten Wirtschaftszweigen und/oder für einzelne Arten von Transaktionen in Kraft. Durch diese Änderungen wird die Möglichkeit für Unternehmen und natürliche Personen, ihr Einkommen zu verbergen, verringert.

159

F.1.4. Verbesserung der Einhaltung der Steuervorschriften – F.1.4.4. Finanziell kompetente künftige Steuerzahler

Zielwert

Anzahl der Schüler der ersten bis zwölften Klasse, die über einen elektronischen Schülerausweis mit integrierter Zahlungsfunktion verfügen

 

Anzahl

40 420

215 000

Q4

2023

215 000 Schüler haben einen elektronischen Schülerausweis mit integrierter Zahlungsfunktion.

160

F.1.4. Verbesserung der Einhaltung der Steuervorschriften – F.1.4.4. Teilmaßnahme 4: Finanziell kompetente künftige Steuerzahler

Zielwert

Anzahl der Schulen (Grundschule, Hoch- und Realschule, Gymnasium) mit einer neu eingerichteten oder modernisierten Infrastruktur für bargeldlose Zahlungen

 

Anzahl

124

670

Q4

2023

Einrichtung oder Aktualisierung der Infrastruktur für bargeldlose Zahlungen in den Kantinen von 670 Schulen.

161

F.1.4. Verbesserung der Einhaltung der Steuervorschriften – F.1.4.4. Teilmaßnahme 4: Finanziell kompetente künftige Steuerzahler

Etappenziel

Bereitstellung von pädagogischen Instrumenten und Methodikmaterial für die formale und/oder nichtformale Bildung zur Entwicklung der Steuerkompetenz von Kindern und Jugendlichen an das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Sport sowie Durchführung einer Informationskampagne zur Sensibilisierung für das Steuersystem, die von der staatlichen Steuerinspektion erbracht wird

Dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Sport zur Integration in die formale und/oder nichtformale Bildung übertragene pädagogische Instrumente und methodische Materialien.

Sensibilisierungskampagne durchgeführt.

 

 

 

Q2

2026

1. Methodisches Material zum Steuersystem wird erstellt und dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Sport zur Integration in die formale und nicht formale allgemeine Bildung übermittelt.

2. Eine Kampagne zur Sensibilisierung für das Steuersystem und die Bedeutung der Finanzkompetenz sowie Projekte zur Sensibilisierung für die Steuern, die von der staatlichen Steuerinspektion erbrachten Dienstleistungen, Gesetzesänderungen und Steuerkontrollen werden über nationale Nachrichtenportale und regionale Medien entwickelt und durchgeführt. 

162

F.1.4. Verbesserung der Einhaltung der Steuervorschriften – F.1.4.5. Mehr Transparenz im Baugewerbe

Etappenziel

Inbetriebnahme digitaler Werkzeuge zur Echtzeitregistrierung von Personen, die im Baugewerbe tätig sind, und Identifizierung von Personen, die illegal auf Baustellen arbeiten

Digitale Werkzeuge sind vorhanden und einsatzbereit

 

 

 

Q4

2024

Voll funktionsfähiges digitales Werkzeug (Teilsystem „Personendaten von Arbeitnehmern im Bausektor“), das die obligatorische Registrierung von Personen, die im Bausektor tätig sind, und die Identifizierung bestimmter Personen gemäß einem speziellen Bauhersteller-Ausweis ermöglicht.

163

F.1.4. Verbesserung der Einhaltung der Steuervorschriften – F.1.4.5. Mehr Transparenz im Baugewerbe

Zielwert

Anteil der elektronisch identifizierbaren Arbeitnehmer auf Baustellen an der Gesamtzahl der Arbeitnehmer

 

% (Prozent)

0

80

Q4

2025

Mindestens 80 % der auf Baustellen tätigen Personen können elektronisch in Echtzeit identifiziert werden. 
Im Baugewerbe werden bis zum 31. Dezember 2025 1400 geplante Inspektionen und weitere 30 % der nicht routinemäßigen Inspektionen durchgeführt.

164

F.1.5. Den Unternehmen zur Steuerung des Insolvenzrisikos zur Verfügung stehende Instrumente

Etappenziel

Inbetriebnahme von vier digitalen Instrumenten, die für das Insolvenzrisikomanagement von Unternehmen entwickelt wurden und zu diesem beitragen

Inbetriebnahme von vier digitalen Werkzeugen, die Nutzern zur Verfügung stehen

 

 

 

Q1

2024

Vier digitale Werkzeuge werden erstellt und den Nutzern zur Verfügung gestellt:

(1) das Insolvenzportal;  
(2) eine Assistentin für die Erstellung des Umstrukturierungsplans;  
(3) ein Assistent, der den Bewertungsprozess bei der Anwendung internationaler Bewertungsstandards unterstützt, indem er bewährte Verfahren, Beispiele und Erläuterungen an einem Ort zur Verfügung stellt;

4) ein Instrument zur Durchführung von Vergleichen der Bewertung von Vermögenswerten und Transaktionen;

Die entwickelten Instrumente müssen allen Nutzern zugänglich sein, mit Ausnahme einiger Funktionen/Teile von Informationen, die sich in einem bestimmten Fall auf personenbezogene Daten beziehen.

165

F.1.6. Intelligente Steuerverwaltung zur schnelleren Verringerung der Mehrwertsteuerlücke – F.1.6.1. Einführung neuer Datenanalyseinstrumente in der staatlichen Steuerinspektion

Etappenziel

Einführung von Lösungen für analytische Herausforderungen in der Steuerverwaltung zur Verringerung der Mehrwertsteuerlücke durch Einsatz fortgeschrittener Analysetechniken und Sensibilisierung der Steuerzahler

Übermittlung der Risikoprofildaten und der entsprechenden Sanktionen an die Steuerzahler

 

 

 

Q2

2026

Inbetriebnahme des Risikoeinstufungssystems, das

— veröffentlicht die Daten zum Risikoprofil für die Steuerzahler und wendet Präventivmaßnahmen an;  
– ermittelt Diskrepanzen und verhängt Sanktionen gegen Steuerzahler.

166

F.1.6. Intelligente Steuerverwaltung zur schnelleren Verringerung der Mehrwertsteuerlücke – F.1.6.1. Einführung neuer Datenanalyseinstrumente in der staatlichen Steuerinspektion

Zielwert

Risikokriterien im Risikoprofil der Steuerzahler

 

Anzahl

0

25

Q2

2026

Es wurde ein Risikoprofil der Steuerzahler erstellt, das aus fünf Risikodimensionen (Registrierung, Anmeldung, Zahlung, Tätigkeit und Verhalten) besteht und in jedem von ihnen mindestens fünf Risikokriterien erfüllt wurden. Insgesamt werden 25 Risiko- und Verhaltenskriterien im Risikoprofil der Steuerzahler vollständig umgesetzt.

167

F.1.6. Intelligente Steuerverwaltung zur schnelleren Verringerung der Mehrwertsteuerlücke – F.1.6.2 Verbesserung der Datenqualität der staatlichen Steuerinspektion und anderer Einrichtungen

Etappenziel

Inbetriebnahme der integrierten Metadatendatenbank der staatlichen Steuerinspektion und Übermittlung von Methoden/Empfehlungen an andere staatliche Finanzinstitute

Inbetriebnahme einer einzigen integrierten Metadatendatenbank der staatlichen Steuerinspektion

 

 

 

Q2

2026

Inbetriebnahme einer integrierten Metadatenbasis der staatlichen Steuerinspektion und Bereitstellung der Methodik/Empfehlungen für öffentliche Finanzinstitute (staatliche Steuerinspektion, staatliche Sozialversicherungsanstalt, Finanzministerium und Zollabteilung). Der Datenaustausch mit der Metadatenbasis wird durch das Inkrafttreten eines Rechtsakts der staatlichen Steuerinspektion geregelt. Die Datenqualität in der Metadatenbank wird durch integrierte Datenqualitätskontrollalgorithmen und -verfahren gewährleistet.

168

F.1.6. Intelligente Steuerverwaltung zur schnelleren Verringerung der Mehrwertsteuerlücke – F.1.6.3 Robotisierung von Geschäftsprozessen bei der staatlichen Steuerinspektion

Etappenziel

Abschluss der Automatisierung von zwei Geschäftsprozessen durch die staatliche Steuerinspektion

Inbetriebnahme der robotischen Prozessautomatisierungssoftware

 

 

 

Q1

2022

Die erworbenen Lizenzen für die robotische Prozessautomatisierungssoftware werden verwendet, um zwei Geschäftsprozesse der staatlichen Steuerinspektion zu automatisieren:

• Erlass von Beschlüssen und Protokollen bei Verstößen gegen das Verwaltungsrecht;

• Überprüfung alter Steuerrückstände und Bußgelder.

169

F.1.6. Intelligente Steuerverwaltung zur schnelleren Verringerung der Mehrwertsteuerlücke – F.1.6.4 Digitalisierung der Steuerzeichen

Etappenziel

Abschluss des Pilotprojekts zur Ersetzung von Steuerzeichen für alkoholische Getränke durch digitale Lösungen

Vorlage des Berichts über die Ergebnisse des Pilotprojekts

 

 

 

Q1

2024

Der Abschluss des Pilotprojekts soll Folgendes ermöglichen:  
1) die Möglichkeiten zu prüfen, die derzeit verwendeten Steuerzeichen in Papierform zum Schutz des Marktes vor illegalen alkoholischen Getränken durch digitale Lösungen für die Kennzeichnung solcher Erzeugnisse zu ersetzen;  
2) die Möglichkeiten zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Kosten im Zusammenhang mit der Kennzeichnung alkoholischer Getränke für die Wirtschaftsteilnehmer zu prüfen;  
Auf der Grundlage der Ergebnisse des Pilotprojekts entscheidet die Staatliche Steuerinspektion, ob ein spezielles Modul entwickelt werden soll, das die elektronische Kennzeichnung alkoholischer Getränke ermöglicht.

170

F.1.6. Intelligente Steuerverwaltung zur schnelleren Verringerung der Mehrwertsteuerlücke – F.1.6.5 Neue Datenanalyseinstrumente und Modernisierung der IT-Systeme des Zolls

Etappenziel

Inbetriebnahme von fünf neuen Datenanalysemethoden für die Verarbeitung von Daten aus bestehenden und fünf neuen Datenquellen

Inbetriebnahme neuer Datenanalysetechniken, die auch Daten aus neuen Quellen erfassen

 

 

 

Q4

2025

Inbetriebnahme von fünf neuen Datenanalysemethoden, bei denen auch Informationen aus fünf neuen Datenquellen erfasst werden, wodurch das Zollrisikomanagement in folgenden Bereichen verbessert werden soll:

-Bewertung der Zollanmeldung;

-Garantiemanagement;

-Anwendung und Validierung von zolltariflichen Maßnahmen;

-Ermittlung der für die Zollwertermittlung zu verwendenden Informationsquellen.

171

F.1.6. Intelligente Steuerverwaltung zur schnelleren Verringerung der Mehrwertsteuerlücke – F.1.6.5 Neue Datenanalyseinstrumente und Modernisierung der IT-Systeme des Zolls

Zielwert

Aufbau von Schnittstellen mit den Informationssystemen externer Behörden, die Daten-, Fahrzeug-, Güter- und Verkehrsmanagementsysteme verwalten

 

Anzahl

0

6

Q4

2025

Inbetriebnahme einer Schnittstelle zwischen dem System für die Darstellung von Waren für Zollkontroll-, Fahrzeug-, Güter- und Verkehrsmanagementsysteme.

Inbetriebnahme der Schnittstellen zwischen dem System für die integrierte Fahrzeug- und Güterkontrolle, dem System für die Vorstellung von Gütern bei der Zollkontrolle und den Systemen von mindestens fünf Partnern, die den Zugang von Verkehrsmitteln zu den für die Vorstellung von Gütern vorgesehenen Orten verwalten und/oder die Beförderung von Fahrzeugen oder Frachten (z. B. die staatliche Steuerinspektion, die dem Ministerium für Verkehr und Kommunikation unterstehende Direktion für Grenzübergangsinfrastruktur, AB Lietuvos geležinkeliai und die staatliche Hafenverwaltung Klaipėda) bzw. einzelne Posten (Zollstellen) kotrollieren.

172

F.1.6. Intelligente Steuerverwaltung zur schnelleren Verringerung der Mehrwertsteuerlücke – F.1.6.6 Verbesserung der Kompetenzen des Personals der staatlichen Steuerinspektion und des litauischen Zolls

Etappenziel

Inbetriebnahme von Instrumenten zur wirksamen Verwaltung der Zuständigkeiten der staatlichen Steuerinspektion und des Zollpersonals sowie der Zollkunden, die für eine effiziente Steuer- und Zollverwaltung benötigt werden

Inbetriebnahme von Schulungsinstrumenten bei der Staatlichen Steuerinspektion und der Zollverwaltung

 

 

 

Q4

2024

Inbetriebnahme:

— ein digitales Schulungsinstrument für den Zoll, das aus Ausbildungsmanagement- und Verwaltungssystemen und acht Schulungsmodulen für Zollbeamte und Kunden besteht, einschließlich Schulungsmodulen in virtueller Realität;

— ein Schulungsinstrument für das Personal der staatlichen Steuerinspektion in den Bereichen Datenanalyse und Steuerkontrolle.

173

F.1.6. Intelligente Steuerverwaltung zur schnelleren Verringerung der Mehrwertsteuerlücke – F.1.6.6 Verbesserung der Kompetenzen des Personals der staatlichen Steuerinspektion und des litauischen Zolls

Zielwert

Personen, die beim litauischen Zoll und bei der staatlichen Steuerinspektion geschult sind

 

Anzahl

0

1050

Q4

2025

Diese Schulungen werden von 800 Mitarbeitern der staatlichen Steuerinspektion und 250 Mitarbeitern und Kunden des litauischen Zolls abgeschlossen.

174

F.1.7. Entwicklung eines elektronischen Dokumentenökosystems

Etappenziel

Inkrafttreten einer Reihe von Rechtsakten über die Verarbeitung elektronischer Abrechnungsdokumente und ihrer Steuerdaten (Registrierprotokolle, elektronische Quittungen, internationale elektronische Frachtbriefe)

Bestimmungen über das Inkrafttreten in:

1. Das Gesetz über die Steuerverwaltung;

2. Die Verordnungen des Leiters der staatlichen Steuerinspektion über i) die Annahme der Vorschriften für die Nutzung von Registrierkassen und Punkt-zu-Punkt-Computernetzwerkterminals sowie ii) über technische Anforderungen an Registrierkassen, Verkaufsautomaten und Taximeterdrucker.

3. Erlass des Leiters der Staatlichen Steuerinspektion über die Annahme der Vorschriften für die Übermittlung von Daten über Frachtbriefe und andere Frachtbeförderungsdokumente an die staatliche Steuerinspektion.

 

 

 

Q4

2025

Das geänderte Steuerverwaltungsgesetz verpflichtet die Unternehmen, dem Steuerverwalter digitale Daten von Zahlungsmitteln zur Verfügung zu stellen.

Mit den geänderten Vorschriften i) für die Nutzung von Registrierkassen und Punkt-zu-Punkt-Computernetzwerkterminals sowie ii) für technische Anforderungen an Registrierkassen, Verkaufsautomaten und Taximeterdrucker werden verbindliche technische Anforderungen an elektronische Belege festgelegt.

Die geänderten Vorschriften für die Übermittlung von Daten über Frachtbriefe und andere Frachtbeförderungsdokumente an die staatliche Steuerinspektion sehen die Verpflichtung vor, der staatlichen Steuerinspektion oder anderen Gewerbeaufsichtsämtern elektronische Frachtbeförderungsinformationen (eFTI) zur Verfügung zu stellen.

175

F.1.7. Entwicklung eines elektronischen Dokumentenökosystems – F.1.7.1. Teilmaßnahme 1. Schaffung einer Lösung für elektronische Quittungen

Etappenziel

Inbetriebnahme technologischer Lösungen zur Ermöglichung der praktischen Nutzung elektronischer Einnahmen in Geschäftsprozessen

Inbetriebnahme des neuen elektronischen Dienstes

 

 

 

Q4

2024

Inbetriebnahme der Anwendung (neuer elektronischer Dienst), die entwickelt wurde, um eine elektronische Quittung zu generieren und von den Unternehmen an die Verbraucher zu liefern. Dieser Antrag wird von der staatlichen Steuerinspektion den Unternehmen zur Verfügung gestellt.

176

F.1.7. Entwicklung eines elektronischen Dokumentenökosystems – F.1.7.2. Teilmaßnahme 2. Schaffung einer Lösung zur Ermöglichung internationaler elektronischer Sendungen

Etappenziel

Inbetriebnahme technologischer Lösungen zur Ermöglichung der praktischen Nutzung internationaler elektronischer Sendungen in Geschäftsprozessen

Inbetriebnahme des neuen elektronischen Dienstes

 

Q3

2025

Inbetriebnahme der Funktionen (neuer elektronischer Dienst) des Teilsystems i.V.A.Z (elektronische Sendungen) des Smart Tax Administration System (i.MAS), das von der Staatlichen Steuerinspektion für den Austausch elektronischer Frachtbeförderungsinformationen (eFTI) zwischen Unternehmen und Aufsichtsbehörden verwaltet wird. Die Funktionen der i.VAZ sind erforderlich, damit die i.VAZ zum eFTI-Informationszugangspunkt werden kann, der als Vermittler zwischen eFTI-Plattformen und Geschäftsaufsehern fungiert.

177

F.1.8. Eine einzige Anlaufstelle für die Zahlung von Geldbußen

Etappenziel

Inkrafttreten von Änderungen von Rechtsakten, die es der staatlichen Steuerinspektion ermöglichen, die meisten Geldbußen und Wirtschaftssanktionen zu verwalten

Bestimmungen in den Änderungsgesetzen über das Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Übertragung der Mehrzahl der vom Staat verhängten Geldbußen und Wirtschaftssanktionen auf die staatliche Steuerinspektion.

 

 

 

Q2

2023

Die erforderlichen Rechtsvorschriften (Gesetz über die Steuerverwaltung und andere Gesetze über Geldbußen und andere vom Staat verhängte Wirtschaftssanktionen), die es der staatlichen Steuerinspektion ermöglichen, die meisten Geldbußen und Wirtschaftssanktionen zu verwalten, treten in Kraft.

178

F.1.8. Eine einzige Anlaufstelle für die Zahlung von Geldbußen

Zielwert

Die von 37 Behörden verhängten Geldbußen und Wirtschaftssanktionen werden von einer einzigen Steuerbehörde – der staatlichen Steuerinspektion – verwaltet.

 

Anzahl

0

37

Q2

2026

Die zentrale Interoperabilität der Informationen wird zwischen der staatlichen Steuerinspektion und den Einrichtungen, die Geldbußen und Wirtschaftssanktionen verhängen, hergestellt, um den Austausch von Daten zu ermöglichen, die für die Aufzeichnung und Einziehung zuvor genannter Beträge erforderlich sind.  

Infolgedessen übermitteln 37 Einrichtungen der staatlichen Steuerinspektion elektronische Daten über Bußgelder und Wirtschaftssanktionen. Durch diese Funktion wird der Umfang der manuellen Arbeit und der Dokumente in Papierform verringert.

179

F.1.9. Archivsystem für Audit und Kontrollen

Etappenziel

Archivsystem für Audit und Kontrollen: Informationen für die Überwachung der Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität

Prüfbericht zur Bestätigung der Funktionen des Repository

Q2

2022

Es muss ein Datenspeichersystem zur Überwachung der Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität eingerichtet und einsatzbereit sein.

Das System muss mindestens folgende Funktionen umfassen:

a) Erhebung von Daten und Überwachung der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte;

b) Erhebung, Speicherung und Sicherstellung des Zugangs zu den Daten gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d Ziffern i bis iii der Aufbau- und Resilienz-Verordnung. 

G. KOMPONENTE 7: Mehr Möglichkeiten für alle, sich aktiv für das nationale Wohlergehen einzusetzen

Das übergeordnete Ziel der Komponente besteht darin, zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte beizutragen und einige der seit langem bestehenden Herausforderungen im Zusammenhang mit sozialer Ausgrenzung, Armut und Einkommensungleichheit sowie die geringe Reichweite aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen anzugehen. Die in der Komponente enthaltenen Reformen und Investitionen zielen darauf ab, die Beschäftigung zu erhöhen, die dauerhafte Eingliederung der Menschen in den Arbeitsmarkt sicherzustellen und die Angemessenheit des sozialen Sicherheitsnetzes durch gezielte Erhöhungen bestimmter Leistungen, die Verbesserung des Rentenindexierungsmechanismus, die Erhöhung des Versicherungsschutzes bei Arbeitslosigkeit sowie Änderungen bei der Bereitstellung akkreditierter Sozialfürsorge zu verbessern.

Die Komponente besteht aus zwei Leitmaßnahmen – dem garantierten Mindesteinkommen und der kundenorientierten Beschäftigungsförderung.

Die Komponente soll zu wesentlichen Fortschritten bei der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen zur Abmilderung der Auswirkungen der Krise auf die Beschäftigung, zur Erhöhung der Finanzierung und Abdeckung aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen und zur Förderung von Kompetenzen beitragen (länderspezifische Empfehlungen 2 und 2020). Dies gilt auch für die länderspezifische Empfehlung zur Verbesserung der Qualität und Effizienz auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung, einschließlich der Erwachsenenbildung (länderspezifische Empfehlungen 2 und 2019). Die Komponente leistet auch einen Beitrag zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlung zur Bekämpfung von Einkommensungleichheit, Armut und sozialer Ausgrenzung, unter anderem durch Verbesserung der Gestaltung des Steuer- und Sozialleistungssystems (länderspezifische Empfehlungen 1 und 2019), um die Abdeckung und Angemessenheit des sozialen Sicherheitsnetzes sicherzustellen und die Wirksamkeit des Steuer- und Sozialleistungssystems zum Schutz vor Armut zu verbessern (länderspezifische Empfehlungen 2 und 2020).

G.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

G.1.1. Reform 1 „Garantierte Mindesteinkommenssicherung“

Die Reformen zielen darauf ab, das soziale Wohlergehen der am stärksten gefährdeten Gruppen zu verbessern und die Armut zu lindern. Es umfasst 3 Teilmaßnahmen: (1) Studie über das Mindesteinkommen und damit verbundene Änderungen der Rechtsvorschriften (Teilmaßnahme 1), (2) zusätzliche Maßnahmen zur Verbesserung der Angemessenheit und Nachhaltigkeit von Sozialleistungen (Teilmaßnahme 2); und (3) Akkreditierung der Sozialfürsorge (Teilmaßnahme 3).

G.1.1.1. Teilmaßnahme 1: Studie über die Mindesteinkommensregelung und damit verbundene Änderungen der Rechtsvorschriften

Ziel der Teilmaßnahme ist die Durchführung einer umfassenden Analyse der Mindesteinkommensregelung einschließlich einer Ex-ante-Folgenabschätzung der vorgeschlagenen Reformen. Die Teilmaßnahme wird entsprechend den Empfehlungen der Studie zu relevanten Änderungen der Rechtsvorschriften führen, die sich zumindest auf Geldleistungen, Leistungen bei Krankheit und Mutterschaftsurlaub beziehen.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 31. März 2024 abgeschlossen sein.

G.1.1.2. Teilmaßnahme 2: Zusätzliche Maßnahmen zur Verbesserung der Angemessenheit und Nachhaltigkeit der Sozialleistungen

Ziel dieser Teilmaßnahme ist es, bestimmte Änderungen durchzuführen, um die Angemessenheit und Nachhaltigkeit der Sozialleistungen unabhängig von einer Studie zu verbessern. Sie betreffen Änderungen der Rechtsvorschriften zur Erhöhung des Erfassungsgrads der Arbeitslosenversicherung, die Einführung zusätzlicher Leistungen für alleinstehende ältere und behinderte Menschen sowie die Verbesserung des Rentenindexierungsmechanismus zur Verringerung der Altersarmut.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 30. Juni 2024 abgeschlossen sein.

G.1.1.3. Teilmaßnahme 3: Akkreditierung der Sozialfürsorge

Ziel dieser Teilmaßnahme ist es, die Qualität der Sozialfürsorge zu verbessern. Zu diesem Zweck wird ein Akkreditierungssystem eingerichtet, und ab dem 1. Januar 2022 wird nur noch eine akkreditierte Sozialfürsorge angeboten.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 31. März 2022 abgeschlossen sein.

G.1.2. Investition 2: „Kundenorientierte Beschäftigungsförderung“

Ziel dieser Maßnahme ist es, die operativen Verfahren und die Unterstützung durch die öffentliche Arbeitsverwaltung zu verbessern und durch gezielte Subventionen Anreize für unternehmerische Initiative und die Umschulung/Weiterqualifizierung in Bereichen mit hohem Mehrwert zu schaffen. Die Investition umfasst zwei Teilmaßnahmen: (1) Optimierung und Verbesserung der Arbeitsabläufe der Arbeitsverwaltungen unter Gewährleistung einer systematischen Kundenorientierung (Teilmaßnahme 1); und (2) Erweiterung des Anwendungsbereichs und der Vielfalt der Beschäftigungsförderungsmaßnahmen, Beitrag zu den Zielen des digitalen und ökologischen Wandels und Förderung der Kreislaufwirtschaft (Teilmaßnahme 2).

 G.1.2.1. Teilmaßnahme 1: Optimierung und Verbesserung der Arbeitsabläufe der Arbeitsverwaltungen unter Gewährleistung einer systematischen Kundenorientierung

Die erste Teilmaßnahme zielt darauf ab, die operativen Prozesse der Arbeitsvermittlungsdienste durch Digitalisierung und eine stärkere Kundenorientierung zu verbessern. Sie besteht aus einer Überarbeitung der Arbeitsmethoden und Automatisierung der Schlüsselprozesse der Arbeitsverwaltung, die zu strukturellen/langfristigen Veränderungen in der Verwaltung und Politik der Arbeitsverwaltung führen. Dies soll durch die Schaffung eines neuen multifunktionalen IT-Instruments (Beschäftigungsplattform) erreicht werden, das mit einem System des lebenslangen Lernens, einem Laufbahnberatungssystem und anderen länderbezogenen Informationssystemen kompatibel ist, die es ermöglichen, mindestens 90 % der Dienste digital bereitzustellen. Das neue Instrument soll die notwendigen Ressourcen für individuellere Dienstleistungen für Arbeitsuchende und Arbeitgeber freisetzen und zu einem besseren Zugang zu diesen Dienstleistungen sowie zu einer besseren Abstimmung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit dem Potenzial beitragen, den Zeitraum der Rückkehr in den Arbeitsmarkt für Arbeitslose zu verkürzen.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 30. September 2024 abgeschlossen sein.

G.1.2.2. Teilmaßnahme 2: Erweiterung des Anwendungsbereichs und der Vielfalt der Beschäftigungsförderungsmaßnahmen, Beitrag zu den Zielen des digitalen und ökologischen Wandels und Förderung der Kreislaufwirtschaft

Ziel dieser Teilmaßnahme ist es, den Umfang und die Vielfalt der Beschäftigungsförderungsmaßnahmen zu erhöhen, wobei der Schwerpunkt auf Arbeitsplätzen mit hohem Mehrwert sowie auf dem digitalen und ökologischen Wandel liegt. Sie umfasst zwei Pilotprogramme für Ausbildung und Beschäftigungsförderung. Die erste Initiative ist dem Unternehmertum gewidmet und dient der Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen in den Bereichen des doppelten Übergangs und der Kreislaufwirtschaft in Verbindung mit der Weiterqualifizierung der Beschäftigten der öffentlichen Arbeitsverwaltungen in den Bereichen des doppelten Übergangs, der Kreislaufwirtschaft und des allgemeinen Unternehmensmanagements. Das zweite Programm zielt darauf ab, Erwerbstätige und Arbeitslose bei der Suche nach Qualifikationen und/oder Kompetenzen für Arbeitsplätze mit hoher Wertschöpfung zu unterstützen. Ein Teil dieser Bildungs- und Ausbildungsprogramme ist speziell auf digitale Kompetenzen ausgerichtet. Die Maßnahme wird in Synergie mit den Maßnahmen durchgeführt, die im Rahmen der Bildungskomponente im Zusammenhang mit der Entwicklung von Programmen der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Erstellung individueller Lernkonten geplant sind. Sie bietet mehr Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer und umfasst auch Module für die Hochschulbildung.

Die Teilmaßnahme muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

G.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Nr.

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel/

Zielwert

Titel

Qualitative Indikatoren
(für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung und klare Definition des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Einheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

180

G.1.1. Garantierter Mindesteinkommensschutz – G.1.1.1. Studie über die Mindesteinkommensregelung und damit verbundene Änderungen der Rechtsvorschriften

Etappenziel

Abschluss einer Studie über die Angemessenheit der Mindesteinkommensregelung

Abschlussbericht herausgegeben

Q4

2022

Die Studie enthält Empfehlungen zur Reform der Mindesteinkommensregelung sowie eine Ex-ante-Folgenabschätzung der vorgeschlagenen Reformen.

181

G.1.1. Garantierter Mindesteinkommensschutz – G.1.1.1. Studie über die Mindesteinkommensregelung und damit verbundene Änderungen der Rechtsvorschriften

Etappenziel

Inkrafttreten der Änderungen der einschlägigen Gesetze zur Regelung der Mindestsicherung

Bestimmung in den Rechtsvorschriften über das Inkrafttreten (Gesetz über Geldleistungen, Gesetz über die Festlegung von Referenzindikatoren für Leistungen der sozialen Sicherheit und Grundbetrag der Strafen sowie Gesetz über die soziale Sicherheit bei Krankheit und Mutterschaft)

 

 

 

Q1

2024

Inkrafttreten der Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften gemäß den Empfehlungen der Studie über die Angemessenheit der Mindesteinkommensregelung (zumindest das Gesetz über die monetäre Sozialhilfe, das Gesetz über die Festlegung von Referenzindikatoren für Leistungen der sozialen Sicherheit und des Grundbetrags der Strafen sowie das Gesetz über die Sozialversicherung bei Krankheit und Mutterschaft).

182

G.1.1. Garantierter Mindesteinkommensschutz – G.1.1.2. Zusätzliche Maßnahmen zur Verbesserung der Angemessenheit und Nachhaltigkeit der Sozialleistungen

Etappenziel

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften zur Einführung einer Zusatzleistung für behinderte und ältere Alleinstehende

In Kraft getretene Rechtsvorschriften

 

 

 

Q3

2021

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften, die gewährleisten, dass alleinstehende (nicht der Ehegatte angehörende) behinderte und ältere Menschen eine zusätzliche monatliche Leistung (einmalige Leistung) erhalten und erhalten.

 

183

G.1.1. Garantierter Mindesteinkommensschutz – G.1.1.2. Zusätzliche Maßnahmen zur Verbesserung der Angemessenheit und Nachhaltigkeit der Sozialleistungen

Etappenziel

Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung zur Erhöhung des Versicherungsschutzes bei Arbeitslosigkeit

Bestimmung im Änderungsgesetz über die Arbeitslosenversicherung über das Inkrafttreten

 

 

 

Q1

2023

Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung, die

- die Dauer der Mindestbeiträge zur Sozialversicherung von derzeit 12 Monaten in den letzten 30 Monaten auf neun Monate in den letzten 30 Monaten zu verkürzen;

- Einbeziehung der übrigen Selbstständigen in das Arbeitslosenversicherungssystem; und

Festlegung angemessener Beitragssätze zur Arbeitslosenversicherung (nach Neuberechnung des Bedarfs an Arbeitslosenleistungen und Einkommenserhebungen).

184

G.1.1. Garantierter Mindesteinkommensschutz – G.1.1.2. Zusätzliche Maßnahmen zur Verbesserung der Angemessenheit und Nachhaltigkeit der Sozialleistungen

Etappenziel

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über Änderungen des Rentenindexierungsmechanismus

In Kraft getretene Rechtsvorschriften

 

 

 

Q2

2024

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften, die

Überprüfung des Rentenindexierungsmechanismus, um eine schnellere Erhöhung der Renten zu ermöglichen, um die Armutsgefährdungsquote für ältere Menschen zu senken.

185

G.1.1. Garantierter Mindesteinkommensschutz – G.1.1.3. Akkreditierung der Sozialfürsorge

Etappenziel

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über die Anforderungen an die Erbringung einer akkreditierten Sozialfürsorge

In Kraft getretene Rechtsvorschriften

 

 

 

Q1

2022

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften, die

— Festlegung einheitlicher Anforderungen (für Räumlichkeiten (falls Räumlichkeiten für die Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind) und Qualifikation des Personals) für die Erbringung einer akkreditierten Sozialfürsorge (10 Dienstleistungen);

Regelung, dass ab dem 1. Januar 2022 nur akkreditierte Sozialfürsorge erbracht werden kann.

186

G.1.2. Kundenorientierte Beschäftigungsförderung – G.1.2.1. Optimierung und Verbesserung der Arbeitsabläufe der Arbeitsverwaltungen unter Gewährleistung einer systematischen Kundenorientierung

Etappenziel

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften zur Regelung der operativen Abläufe der Arbeitsverwaltung

In Kraft getretene Rechtsvorschriften

 

 

 

Q2

2022

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften, die Änderungen der operativen Prozesse der Arbeitsverwaltung umfassen, um deren digitaler Wandel zu ermöglichen.

187

G.1.2. Kundenorientierte Beschäftigungsförderung – G.1.2.1. Optimierung und Verbesserung der Arbeitsabläufe der Arbeitsverwaltungen unter Gewährleistung einer systematischen Kundenorientierung

Zielwert

Abschluss des digitalen Wandels der Arbeitsverwaltung

 

%

30

90

Q3

2024

90 % der Arbeitsvermittlungsstellen stehen über die Plattform der Arbeitsvermittlungsstellen zur Verfügung, die das wichtigste Kundendienstsystem der Arbeitsverwaltung mit Verbindungen zum System des lebenslangen Lernens, zum Laufbahnberatungssystem und zu anderen nationalen Informationssystemen bilden soll.

188

G.1.2. Kundenorientierte Beschäftigungsförderung – G.1.2.2. Erweiterung des Anwendungsbereichs und der Vielfalt der Beschäftigungsförderungsmaßnahmen, Beitrag zu den Zielen des digitalen und ökologischen Wandels und Förderung der Kreislaufwirtschaft

Etappenziel

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über das Beschäftigungsförderprogramm zur Durchführung von Pilotmaßnahmen

(Förderung des Unternehmertums und Unterstützung von Lernprozessen, die Qualifikationen und Kompetenzen mit hohem Mehrwert bieten, mit Schwerpunkt auf dem digitalen und dem ökologischen Wandel)

In Kraft getretene Rechtsvorschriften

 

 

 

Q2

2022

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften, in denen Folgendes festgelegt ist:

- die Frist für die Anwendung der neuen Maßnahmen;

- die Zielgruppen;

- die Auswahlkriterien und -anforderungen zur Erfüllung der Ziele des digitalen und ökologischen Wandels und der Kreislaufwirtschaft;

- die Anforderungen an die Nachhaltigkeit neu geschaffener Arbeitsplätze.

189

G.1.2. Kundenorientierte Beschäftigungsförderung – G.1.2.2. Erweiterung des Anwendungsbereichs und der Vielfalt der Beschäftigungsförderungsmaßnahmen, Beitrag zu den Zielen des digitalen und ökologischen Wandels und Förderung der Kreislaufwirtschaft

Zielwert

Abschluss des Pilotprojekts zur Förderung des Unternehmertums

 

Anzahl der unterstützten Teilnehmer

0

1772

Q2

2026

Abschluss des Pilotprojekts zur Förderung des Unternehmertums, mit dem 1772 Teilnehmer unterstützt werden können (davon 900 für Arbeitsplätze zur Unterstützung des digitalen Wandels und 872 für Arbeitsplätze zur Unterstützung des grünen Wandels und der Kreislaufwirtschaft).

Zielgruppe der Maßnahme zur Förderung des Unternehmertums sind Personen, die ihre Wirtschaftstätigkeit verändern und von den Veränderungen in der Unternehmenstätigkeit oder der Einstellung der Geschäftstätigkeit aufgrund der durch die Pandemie verursachten Krisensituation betroffen sind.

190

G.1.2. Kundenorientierte Beschäftigungsförderung – G.1.2.2. Erweiterung des Anwendungsbereichs und der Vielfalt der Beschäftigungsförderungsmaßnahmen, Beitrag zu den Zielen des digitalen und ökologischen Wandels und Förderung der Kreislaufwirtschaft

Zielwert

Abschluss des Pilotprojekts zur Unterstützung der Ausbildung zum Erwerb von Qualifikationen und/oder Kompetenzen

Anzahl der unterstützten Teilnehmer

0

14 985

Q2

2025

Abschluss des Pilotprojekts zur Förderung des Erwerbs von Qualifikationen und/oder Kompetenzen, damit 14 985 Teilnehmer geschult werden können (davon 7643 für Programme zum Erwerb digitaler Kompetenzen und 7342 für Programme zum Erwerb anderer Qualifikationen und Kompetenzen mit hohem Mehrwert).

Das Pilotprojekt umfasst Erwachsenenbildung, die auf verschiedene Weise durchgeführt wird, einschließlich Berufsbildungsprogrammen oder -modulen, nicht formalen Erwachsenenbildungsprogrammen und Hochschulmodulen.

Zielgruppe der Maßnahme sind Arbeitsuchende, die sich um Qualifikationen und Kompetenzen mit hohem Mehrwert bemühen.

191

G.1.2. Kundenorientierte Beschäftigungsförderung – G.1.2.2. Erweiterung des Anwendungsbereichs und der Vielfalt der Beschäftigungsförderungsmaßnahmen, Beitrag zu den Zielen des digitalen und ökologischen Wandels und Förderung der Kreislaufwirtschaft

Zielwert

Abschluss des Pilotprojekts zur Unterstützung der Ausbildung zum Erwerb von Qualifikationen und/oder Kompetenzen

 

Anzahl der unterstützten Teilnehmer

14 985

19 350

Q2

2026

Abschluss des Pilotprojekts zur Förderung des Erwerbs von Qualifikationen und/oder Kompetenzen, damit 19 350 Teilnehmer geschult werden können (davon 10 000 für Programme zum Erwerb digitaler Kompetenzen und 9350 für Programme zum Erwerb anderer Qualifikationen und Kompetenzen mit hohem Mehrwert).

Das Pilotprojekt umfasst Erwachsenenbildung, die auf verschiedene Weise durchgeführt wird, einschließlich Berufsbildungsprogrammen oder -modulen, nicht formalen Erwachsenenbildungsprogrammen und Hochschulmodulen.

Zielgruppe der Maßnahme sind Arbeitsuchende, die sich um Qualifikationen und Kompetenzen mit hohem Mehrwert bemühen.

2.Geschätzte Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans

Die geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans Litauens belaufen sich auf 2 224 686 966 EUR.

ABSCHNITT 2: FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG

1.Finanzieller Beitrag

Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Tranchen werden wie folgt strukturiert:

1.1.Erste Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

21

B. 1.1 Mehr nachhaltiger Strom, der im Land erzeugt wird

Etappenziel

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften zur Verbesserung der institutionellen und rechtlichen Mechanismen zur Förderung der Erzeugung, der Übertragung und des Verbrauchs von Strom aus erneuerbaren Quellen

28

B.1.2 Bewegung ohne Umweltverschmutzungen

Etappenziel

Inkrafttreten eines Rechtsrahmens zur Festlegung eines Verfahrens zur Festlegung der Anforderungen an Energieeffizienz und Umweltschutz beim Kauf von Straßenfahrzeugen und in Fällen, in denen sie obligatorisch sind

29

B.1.2 Bewegung ohne Umweltverschmutzungen

Etappenziel

Einrichtung und Betrieb des Fonds für nachhaltige Mobilität zur Finanzierung der Entwicklung alternativer Kraftstoffe und der Fahrzeuginfrastruktur

37

B. 1.2 Bewegung ohne Umweltverschmutzung – B.1.2.3. Einbau einer Infrastruktur für das Aufladen von Fahrzeugen/die Fülleinrichtung für alternative Kraftstoffe

Etappenziel

Inbetriebnahme eines Informationssystems für öffentliche und halböffentliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge

43

B. 1.2 Bewegung ohne Umweltverschmutzung – B.1.2.3. Einbau einer Infrastruktur für das Aufladen von Fahrzeugen/die Fülleinrichtung für alternative Kraftstoffe

Etappenziel

Annahme des Aktionsplans zur Integration des Netzes der Ladeinfrastruktur

44

B. 1.2 Bewegung ohne Umweltverschmutzung – B.1.2.4. Unterstützung zur Steigerung der lokalen Produktion von EE-Kraftstoffen (Biomethan, Biokraftstoffe der zweiten Generation für den Verkehr und umweltfreundlicher Wasserstoff)

Etappenziel

Inbetriebnahme eines IT-Systems für die Verbuchung von Kraftstoffen aus erneuerbaren Quellen

70

C.1.3 kundenorientierte Dienstleistungen

Etappenziel

Inbetriebnahme eines Kompetenzzentrums für offene Daten und digitaler Wandel

83

C.1.5 Schritt in Richtung 5G – C.1.5.1. 5G-Fahrplan

Etappenziel

Zugewiesene Funkfrequenzen für den Aufbau von 5G-Netzen

84

C.1.5 Schritt in Richtung 5G – C.1.5.1. 5G-Fahrplan

Etappenziel

Inkrafttreten der Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften, die eine schnellere Installation der elektronischen Kommunikationsinfrastruktur ermöglichen

89

C.1.5 Schritt in Richtung 5G – C.1.5.3. Innovation in der Mobilität

Etappenziel

Benennung einer für die Verwaltung von Innovationsmaßnahmen im Verkehrsbereich zuständigen Behörde

91

D.1.1. Moderne allgemeine Bildung – Hintergrund der Grundkompetenzen 
D.1.1.1: Verbesserung der Bildungsqualität

Etappenziel

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über die Methodik des Verfahrens zur externen Bewertung der Qualität der Tätigkeiten von Bildungseinrichtungen, die Schulprogramme durchführen

93

D.1.1. Moderne allgemeine Bildung – Hintergrund der Grundkompetenzen 
D.1.1.2. Neuorganisation des Schulnetzes

Etappenziel

Inkrafttreten der Änderungen der Regelung zur Einrichtung eines Netzes von Schulen, die formale Bildungsprogramme durchführen

94

D.1.1. Moderne allgemeine Bildung – Hintergrund der Grundkompetenzen 
D.1.1.2. Neuorganisation des Schulnetzes

Etappenziel

Pläne für die Umgestaltung des Netzes von allgemeinbildenden Schulen, die von den Gemeinden im Einklang mit den neu genehmigten Regeln für den Aufbau des Netzes von Schulen, die formelle Bildungsprogramme durchführen, ausgearbeitet und genehmigt wurden

95

D.1.1.Mode allgemeine Bildung – Hintergrund der Grundkompetenzen D.1.1.3: Millennium School Programme

Etappenziel

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über das „Millennium School Progress Program“

105

D.1.1. Moderne allgemeine Bildung – Hintergrund der Grundkompetenzen 
D.1.1.7: Verbesserung der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung

Etappenziel

Durchführbarkeitsstudie zum Ausbau der Infrastruktur für die frühkindliche Bildung in Kommunen

110

D.1.3. Berufsberatungssystem, um Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt miteinander in Einklang zu bringen

Etappenziel

Inkrafttreten der Regierungsentschließung zu den Verfahren zur Regelung des Systems der Berufsberatung (Berufsberatung)

112

D.1.4. In der beruflichen Aus- und Weiterbildung erworbene Kompetenzen für den ökologischen und digitalen Wandel D.1.4.1 Nationale Plattform für den Fortschritt der beruflichen Aus- und Weiterbildung

Etappenziel

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über die Einrichtung der nationalen Plattform für den Fortschritt in der beruflichen Aus- und Weiterbildung

116

D.1.4. In der beruflichen Aus- und Weiterbildung erworbene Kompetenzen für den ökologischen und digitalen Wandel D.1.4.3: Lehrlingsausbildung und Lernen am Arbeitsplatz

Etappenziel

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften zur Einführung eines Systems zur Unterstützung der Lehrlingsausbildung und des Lernens am Arbeitsplatz

126

E.1.1. Hochwertige Hochschulbildung und starke Hochschuleinrichtungen – E.1.1.4. Systematische Förderung von FuE in Hochschuleinrichtungen und Forschungsanalyse

Etappenziel

Inkrafttreten des Rechtsakts zur Einrichtung der Agentur für die Durchführung der Wissenschaftspolitik

127

E.1.2. Wirksame Umsetzung der Innovationspolitik, Steigerung der Innovationsnachfrage, Entwicklung eines Ökosystems für Start-up-Unternehmen und Entwicklung grüner Innovationen – E.1.2.1. Wirksame Umsetzung der Innovationspolitik durch die Schaffung einer einzigen Agentur für Innovationsförderung und die Optimierung des Netzes bestehender Agenturen

Etappenziel

Inkrafttreten der Entschließung der Regierung zur Einrichtung der Innovationsagentur und zur Übertragung von Aufgaben zur Innovationsförderung von anderen Agenturen

128

E.1.2 Wirksame Umsetzung der Innovationspolitik, erhöhte Innovationsnachfrage, Entwicklung eines Ökosystems für Start-up-Unternehmen und Entwicklung grüner Innovationen – E.1.2.1. Wirksame Umsetzung der Innovationspolitik durch die Schaffung einer einzigen Agentur für Innovationsförderung und die Optimierung des Netzes bestehender Agenturen

Etappenziel

Inkrafttreten der überarbeiteten Rechtsvorschriften über innovative Tätigkeiten

132

E.1.3. Gemeinsame Aufträge für Wissenschaft und Innovation im Bereich der intelligenten Spezialisierung – E.1.3.1. Festlegung der Prioritäten für intelligente Spezialisierung

Etappenziel

Inkrafttreten des überarbeiteten Konzepts der intelligenten Spezialisierung

142

F.1.2. Ein gerechteres und wachstumsfreundlicheres Steuersystem. - F.1.2.1. Abschaffung von Steuerbefreiungen und Steuersonderregelungen, die ineffizient sind, nicht mehr den Prioritäten des Staates entsprechen oder nicht mit dem Grünen Deal im Einklang stehen

Etappenziel

Vorlage der Vorschläge auf der Grundlage einer eingehenden Analyse des Widerrufs von Steuerbefreiungen und Steuersonderregelungen an das Parlament

144

F. 1.2. Ein gerechteres und wachstumsfreundlicheres Steuersystem – F.1.2.2. Teilmaßnahme 2: Weitere Ausweitung der Steuerbemessungsgrundlage auf Quellen, die das Wirtschaftswachstum nicht behindern

Etappenziel

Vorlage der Vorschläge zur Ausweitung der Umweltsteuern und der Besteuerung anderer, weniger wachstumsschädlicher Quellen auf der Grundlage einer eingehenden Analyse an das Parlament

146

F.1.2. Ein gerechteres und wachstumsfreundlicheres Steuersystem – F.1.2.3. Bewertung der Wirksamkeit der Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge zur Verhinderung von Armut und zur Verringerung der Einkommensungleichheit

Etappenziel

Durchführung der Studie über die Wirksamkeit der Einkommensteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zur Verringerung von Armut und Einkommensungleichheit

152

F.1.3. Langfristige Tragfähigkeit und Transparenz des Staatshaushalts – F.1.3.4. Förderung öffentlich-privater Partnerschaften

Etappenziel

Inkrafttreten der Änderungen der Regeln für die Vorbereitung und Umsetzung öffentlich-privater Partnerschaften

155

F.1.4. Verbesserung der Einhaltung der Steuervorschriften – F.1.4.1. Mehr Transparenz beim Handel mit Gebrauchtfahrzeugen

Etappenziel

Staatliche Steuerinspektion und Zoll erhalten Daten über Fahrzeughalter aus dem Buchführungssystem der Fahrzeughalter

168

F.1.6. Intelligente Steuerverwaltung zur schnelleren Verringerung der MehrwertsteuerlückeF.1.6.3 Robotisierung von Geschäftsprozessen bei der staatlichen Steuerinspektion

Etappenziel

Abschluss der Automatisierung von zwei Geschäftsprozessen durch die staatliche Steuerinspektion

179

F.1.9. Archivsystem für Audit und Kontrollen

Etappenziel

Archivsystem für Audit und Kontrollen: Informationen für die Überwachung der Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität

182

G.1.1. Garantierter Mindesteinkommensschutz – G.1.1.2. Zusätzliche Maßnahmen zur Verbesserung der Angemessenheit und Nachhaltigkeit der Sozialleistungen

Etappenziel

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften zur Einführung einer Zusatzleistung für behinderte und ältere Alleinstehende

185

G.1.1. Garantierter Mindesteinkommensschutz – G.1.1.3. Akkreditierung der Sozialfürsorge

Etappenziel

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über die Anforderungen an die Erbringung einer akkreditierten Sozialfürsorge

186

G.1.2. Kundenorientierte Beschäftigungsförderung – G.1.2.1. Optimierung und Verbesserung der Arbeitsabläufe der Arbeitsverwaltungen unter Gewährleistung einer systematischen Kundenorientierung

Etappenziel

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften zur Regelung der operativen Abläufe der Arbeitsverwaltung

188

G.1.2. Kundenorientierte Beschäftigungsförderung – G.1.2.2. Erweiterung des Anwendungsbereichs und der Vielfalt der Beschäftigungsförderungsmaßnahmen, Beitrag zu den Zielen des digitalen und ökologischen Wandels und Förderung der Kreislaufwirtschaft

Etappenziel

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über das Beschäftigungsförderprogramm für die Durchführung von Pilotmaßnahmen (Förderung des Unternehmertums und Unterstützung von Lernprozessen, die Qualifikationen und Kompetenzen mit hohem Mehrwert bieten, mit Schwerpunkt auf dem digitalen und dem ökologischen Wandel)

Ratenzahlungsbetrag

649 543 707,00 EUR

1.2.Zweite Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

1

A.1.1. Verbesserung der Qualität und Zugänglichkeit von Dienstleistungen und Förderung von Innovation A.1.1.1. Rechtsrahmen für die Organisation, Verwaltung und Erbringung von Krankentransportdiensten

Etappenziel

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über medizinische Notfalldienste und der damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften

2

A.1.1. Verbesserung der Qualität und Zugänglichkeit von Dienstleistungen und Förderung der Innovation – A.1.1.2. Entwicklung eines digitalen Gesundheitssystems zur Erleichterung der sekundären Nutzung von Gesundheitsdaten

Etappenziel

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über die sekundäre Verwendung von Gesundheitsdaten

3

A.1.1. Verbesserung der Qualität und Zugänglichkeit von Dienstleistungen und Förderung der Innovation – A.1.1.3. Aktionsplan für die Entwicklung von Familienmedizin 2016-2025

Etappenziel

Annahme des aktualisierten Aktionsplans für die Entwicklung von Familienmedizin 2016-2025

27

B.1.1 Mehr nachhaltiger Strom, der im Land erzeugt wird – B.1.1.3 Installation sonstiger Stromspeicherinfrastrukturen

Zielwert

Installierte Kapazität neuer Stromspeicheranlagen (MW)

50

B.1.3 Beschleunigung der Renovierung von Gebäuden und einer nachhaltigen städtischen Umwelt – B.1.3.2. Instrumente zur Erleichterung der Koordinierung der Gebäuderenovierung und der technischen Hilfe

Etappenziel

Einrichtung und Betrieb eines Kompetenzzentrums für Gebäudesanierung

57

B.1.4 Steigerung der Treibhausgasabsorptionskapazität

Etappenziel

Rechtsvorschriften, die die Wiederherstellung von Feuchtgebieten (Torfmoorflächen) und ihren weiteren Schutz und ihre nachhaltige Nutzung regeln, sind in Kraft getreten.

64

C.1.2 Gewährleistung der Wirksamkeit der Datenverwaltung und offener Daten

Etappenziel

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über eine effiziente Datenverarbeitung

67

C.1.2 Gewährleistung der Wirksamkeit der Datenverwaltung und offener Daten

Zielwert

Inbetriebnahme des Datenaustauschinstruments

80

C.1.4 Voraussetzungen für innovative technologische Lösungen im Geschäfts- und Alltag – C.1.4.4. Finanzinstrumente für Unternehmensgründungen und digitale Innovation

Etappenziel

Veröffentlichung der Ausschreibung und Genehmigung der Finanzierungsbedingungen für die Entwicklung und Einführung innovativer technologischer Lösungen in der Wirtschaft

92

D.1.1. Moderne allgemeine Bildung – Hintergrund der Grundkompetenzen 
D.1.1.1: Verbesserung der Bildungsqualität

Etappenziel

Inkrafttreten der überarbeiteten Vorschul-, Primar-, Sekundar- und Sekundarschulprogramme (Curriculum)

99

D.1.1. Moderne allgemeine Bildung – Hintergrund der Grundkompetenzen 
D.1.1.4: Stärkung der Kompetenzen von Lehrkräften, Stellvertretern und Führungskräften

Etappenziel

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über qualitative Anforderungen an die Ausarbeitung und Durchführung nationaler Qualifizierungsprogramme für Lehrkräfte

107

D.1.2. Zugang zur Kompetenzentwicklung und Anerkennung von Qualifikationen für Erwachsene

Etappenziel

Inkrafttreten des Gesetzes über Erwachsenenbildung, mit dem ein Modell für ein koordiniertes System des lebenslangen Lernens geschaffen und die Grundsätze für das Funktionieren festgelegt werden

115

D.1.4. In der beruflichen Aus- und Weiterbildung erworbene Kompetenzen für den ökologischen und digitalen Wandel 
D.1.4.2: Beurteilung der Befähigung

Etappenziel

Inkrafttreten der Änderung des Berufsbildungsgesetzes über Exzellenzzentren in der beruflichen Aus- und Weiterbildung

129

E.1.2. Wirksame Umsetzung der Innovationspolitik, Steigerung der Innovationsnachfrage, Entwicklung eines Ökosystems für Start-up-Unternehmen und Entwicklung grüner Innovationen – E.1.2.1. Wirksame Umsetzung der Innovationspolitik durch die Schaffung einer einzigen Agentur für Innovationsförderung und die Optimierung des Netzes bestehender Agenturen

Etappenziel

Inkrafttreten des erneuerten Rahmens für Anreize für Unternehmen, in FuE zu investieren

147

F.1.2. Ein gerechteres und wachstumsfreundlicheres Steuersystem – F.1.2.3. Bewertung der Wirksamkeit der Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge zur Verhinderung von Armut und zur Verringerung der Einkommensungleichheit

Etappenziel

Inkrafttreten von Änderungen der Rechtsvorschriften über die Einkommensteuer und die Sozialversicherungsbeiträge, die frühestens 2024 in Kraft treten sollen

153

F.1.3. Langfristige Tragfähigkeit und Transparenz des Staatshaushalts – F.1.3.4. Förderung öffentlich-privater Partnerschaften

Etappenziel

Inkrafttreten des Legislativpakets zur Schaffung eines verbesserten Rahmens für die Nutzung strategischer und langfristiger öffentlich-privater Partnerschaften

158

F.1.4. Verbesserung der Einhaltung der Steuervorschriften – F.1.4.3. Beschränkung der Verwendung von Bargeld

Etappenziel

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Begrenzung von Barzahlungen in risikobehafteten Wirtschaftssektoren und/oder einzelnen Arten von Transaktionen

180

G.1.1. Garantierter Mindesteinkommensschutz – G.1.1.1. Studie über die Mindesteinkommensregelung und damit verbundene Änderungen der Rechtsvorschriften

Etappenziel

Abschluss einer Studie über die Angemessenheit der Mindesteinkommensregelung

Ratenzahlungsbetrag

322 803 539,00 EUR

1.3.Dritte Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

4

A.1.1. Verbesserung der Qualität und Zugänglichkeit von Dienstleistungen und Förderung der Innovation – A.1.1.4. Einführung eines grundlegenden Modells für die Erbringung öffentlicher Gesundheitsdienste

Etappenziel

Inkrafttreten eines Grundmodells für die Erbringung öffentlicher Gesundheitsdienste, das gleiche Bedingungen für den Zugang zu notwendigen und hochwertigen Dienstleistungen für alle Gruppen der Gesellschaft, insbesondere für schutzbedürftige und sozial ausgegrenzte Gruppen, schafft

5

A.1.1. Verbesserung der Qualität und Zugänglichkeit von Dienstleistungen und Förderung der Innovation – A.1.1.5. Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der beruflichen Qualifikationen der Angehörigen der Gesundheitsberufe

Etappenziel

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der beruflichen Qualifikationen von Angehörigen der Gesundheitsberufe

18

A.1.3. Systemische Verbesserung der Widerstandsfähigkeit des Gesundheitssystems in Notfällen A.1.3.1. Aktionsplan zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Gesundheitseinrichtungen und Modernisierung der Infrastruktur für Notfälle

Etappenziel

Inkrafttreten eines Aktionsplans zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Gesundheitseinrichtungen und zur Modernisierung der Infrastruktur für Notfälle

30

B. 1.2 Bewegung ohne Umweltverschmutzungen

Etappenziel

Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zur Einführung eines elektronischen Mautsystems auf der Grundlage des Nutzer- und des Verursacherprinzips

48

B.1.3 Beschleunigung der Renovierung von Gebäuden und einer nachhaltigen städtischen Umwelt – B.1.3.1. Aktualisierung und praktische Erprobung von Gebäuderenovierungspaketen und -standards sowie Entwicklung einer Methodik für die Entwicklung nachhaltiger Städte

Etappenziel

Inkrafttreten der folgenden Rechtsakte: 
a) Umsetzungsplan für die langfristige Renovierungsstrategie für Gebäude, 
b) Änderung der technischen Bauvorschrift „Gestaltung und Zertifizierung der Energieeffizienz von Gebäuden“, angenommen durch Erlass Nr. D1-754 des Umweltministers vom 11. November 2016 
c) Leitlinien für eine nachhaltige Stadtentwicklung, angenommen durch Entschließung des litauischen Parlaments 
d) Änderung der technischen Bauvorschrift CTR 2.05.07:2005 „Gestaltung von Holzbauten“, angenommen durch Erlass Nr. D1-79 des Umweltministers vom 10. Februar 2005

58

B.1.5 Hin zu einer Kreislaufwirtschaft

Etappenziel

Inkrafttreten des Aktionsplans für den Übergang zur Kreislaufwirtschaft

68

C.1.3 kundenorientierte Dienstleistungen

Etappenziel

Inkrafttreten der geänderten Verordnung über die Information von Menschen mit Behinderungen

69

C.1.3 kundenorientierte Dienstleistungen

Etappenziel

Veröffentlichung einer Ausschreibung für innovative Lösungen und Instrumente zur Gewährleistung besserer Kommunikationsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen

108

D.1.2. Zugang zur Kompetenzentwicklung und Anerkennung von Qualifikationen für Erwachsene

Etappenziel

Inbetriebnahme des zentralen Informationssystems für lebenslanges Lernen

121

E.1.1. Hochwertige Hochschulbildung und starke Hochschuleinrichtungen – E.1.1.1. Verbesserung der Hochschulfinanzierung und der Studierendenzulassungssysteme

Etappenziel

Inkrafttreten der Rechtsakte zur Schaffung eines Systems von Verträgen mit Hochschuleinrichtungen

122

E.1.1. Hochwertige Hochschulbildung und starke Hochschuleinrichtungen – E.1.1.1. Verbesserung der Hochschulfinanzierung und der Studierendenzulassungssysteme – E.1.1.2. Verbesserung der Effizienz des Hochschulnetzes durch Verfeinerung der Aufgaben von Universitäten und Hochschulen

Etappenziel

Inkrafttreten des geänderten Gesetzes über Forschung und Studien zur Änderung des Systems der Finanzierung und der Einschreibung in der Hochschulbildung

143

F.1.2. Ein gerechteres und wachstumsfreundlicheres Steuersystem – F.1.2.1. Abschaffung von Steuerbefreiungen und Steuersonderregelungen, die ineffizient sind, nicht mehr den Prioritäten des Staates entsprechen oder nicht mit dem Grünen Deal im Einklang stehen

Etappenziel

Inkrafttreten von Änderungen der Steuergesetzgebung zur Abschaffung von Steuerbefreiungen und Steuersonderregelungen

145

F. 1.2. Ein gerechteres und wachstumsfreundlicheres Steuersystem – F.1.2.2. Teilmaßnahme 2: Weitere Ausweitung der Steuerbemessungsgrundlage auf Quellen, die das Wirtschaftswachstum nicht behindern

Etappenziel

Inkrafttreten von Änderungen der Rechtsvorschriften über Verbrauchsteuern, Umweltsteuern und Vermögenssteuern

151

F.1.3. Langfristige Tragfähigkeit und Transparenz des Staatshaushalts – F.1.3.3. Verbesserung der Struktur der kommunalen Einnahmen

Etappenziel

Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes über die Methode zur Ermittlung der kommunalen Haushaltseinnahmen und Veröffentlichung der Ergebnisse des systematischen Vergleichs der kommunalen Steuerindikatoren und der Bewertung der Fähigkeit der Gemeinden, Einnahmen zu erzielen

156

F.1.4. Verbesserung der Einhaltung der Steuervorschriften – F.1.4.2. Faire Besteuerung von Online-Wirtschaftstätigkeiten

Etappenziel

Inkrafttreten der gesetzlichen Verpflichtung der Betreiber von Online-Plattformen, Daten über Transaktionen auf Online-Plattformen zu erheben und den Steuerbehörden zu melden

177

F.1.8. Eine einzige Anlaufstelle für die Zahlung von Geldbußen

Etappenziel

Inkrafttreten von Änderungen von Rechtsakten, die es der staatlichen Steuerinspektion ermöglichen, die meisten Geldbußen und Wirtschaftssanktionen zu verwalten

183

G.1.1. Garantierter Mindesteinkommensschutz – G.1.1.2. Zusätzliche Maßnahmen zur Verbesserung der Angemessenheit und Nachhaltigkeit der Sozialleistungen

Etappenziel

Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung zur Erhöhung des Versicherungsschutzes bei Arbeitslosigkeit

Ratenzahlungsbetrag

334 613 425,00 EUR

1.4.Vierte Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

6

A.1.1. Verbesserung der Qualität und Zugänglichkeit von Dienstleistungen und Förderung der Innovation – A.1.1.6. Aufbau eines Netzes von Gesundheitseinrichtungen auf der Grundlage des Modells der regionalen Zusammenarbeit

Etappenziel

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über die Einrichtung und Regulierung eines Netzes von Einrichtungen der persönlichen Gesundheitsfürsorge nach dem Modell der Exzellenzzentren und der regionalen Zusammenarbeit

10

A.1.1. Verbesserung der Qualität und Zugänglichkeit von Dienstleistungen und Förderung der Innovation – A.1.1.9. Einrichtung einer Kompetenzplattform für Angehörige der Gesundheitsberufe

Etappenziel

Einrichtung einer Kompetenzplattform für Angehörige der Gesundheitsberufe

22

B. 1.1 Nachhaltigere Stromerzeugung im Land – B.1.1.1 Vorbereitende Schritte für den Ausbau der Offshore-Windkraftinfrastruktur

Etappenziel

Durchführung und Abschluss der Vorbereitungsarbeiten für die Entwicklung von Offshore-Windkraftanlagen und die Errichtung der Infrastruktur

76

C.1.4 Voraussetzungen für innovative technologische Lösungen im Geschäfts- und Alltag – C.1.4.2. Digitalisierung und Zugänglichkeit von Kulturbeständen

Etappenziel

Vergabe von Aufträgen für die Digitalisierung von Kulturbeständen

106

D.1.1. Moderne allgemeine Bildung – Hintergrund der Grundkompetenzen 
D.1.1.7: Verbesserung der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung

Etappenziel

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über die Kriterien (Leitlinien) für Vorschullehrpläne

125

E.1.1. Hochwertige Hochschulbildung und starke Hochschuleinrichtungen – E.1.1.3. Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit von Hochschuleinrichtungen

Zielwert

Zahl der Personen, die Unterstützung für die Integration ausländischer Studierender erhalten haben

150

F.1.3. Langfristige Tragfähigkeit und Transparenz des Staatshaushalts – F.1.3.2. Ausgabenüberprüfungen

Etappenziel

Abschluss der umfassenden Überprüfung der Haushaltsausgaben

154

F.1.3. Langfristige Tragfähigkeit und Transparenz des Staatshaushalts – F.1.3.5. Konsolidierung der nationalen Förderinstitute

Etappenziel

Inkrafttreten der Regierungsbeschlüsse zur Abschaffung von vier nationalen Entwicklungsinstitutionen und zur Einrichtung einer Institution

159

F.1.4. Verbesserung der Einhaltung der Steuervorschriften – F.1.4.4. Finanziell kompetente künftige Steuerzahler

Zielwert

Anzahl der Schüler der ersten bis zwölften Klasse, die über einen elektronischen Schülerausweis mit integrierter Zahlungsfunktion verfügen

160

F.1.4. Verbesserung der Einhaltung der Steuervorschriften – F.1.4.4. Teilmaßnahme 4: Finanziell kompetente künftige Steuerzahler

Zielwert

Anzahl der Schulen (Grundschule, Hoch- und Realschule, Gymnasium) mit einer neu eingerichteten oder modernisierten Infrastruktur für bargeldlose Zahlungen

Ratenzahlungsbetrag

149 591 884,00 EUR

1.5. Fünfte Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

11

A.1.1. Verbesserung der Qualität und Zugänglichkeit von Dienstleistungen und Förderung der Innovation – A.1.1.10. Entwicklung eines Modells zur Bewertung der Qualität der Gesundheitsversorgung

Zielwert

Anteil der Gesundheitseinrichtungen in der Anzeigetafel des litauischen nationalen Gesundheitssystems auf der Grundlage einer Reihe von Leistungsindikatoren

15

A.1.2. Reform der Langzeitpflegedienste A.1.2.1. Annahme des Modells der Langzeitpflege

Etappenziel

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Modells der Langzeitpflege

79

C.1.4 Voraussetzungen für innovative technologische Lösungen im Geschäfts- und Alltag – C.1.4.3. Produktion von digitalen Bildungsinhalten und -ressourcen

Zielwert

Inbetriebnahme digitaler Lerneinrichtungen

103

D.1.1.Mode allgemeine Bildung – Hintergrund der Grundkompetenzen 
D.1.1.6: Digitaler Bildungswandel

Zielwert

Zahl der Hochschullehrer, die den Kurs zur Verbesserung der digitalen Kompetenzen absolviert haben

104

D.1.1.Mode allgemeine Bildung – Hintergrund der Grundkompetenzen 
D.1.1.6: Digitaler Bildungswandel

Zielwert

Anzahl der als IT-Lehrkraft qualifizierten Lehrkräfte und erworbener Masterabschluss im IT-Bereich

124

E.1.1. Hochwertige Hochschulbildung und starke Hochschuleinrichtungen – E.1.1.3. Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit von Hochschuleinrichtungen

Zielwert

Zahl der von Hochschuleinrichtungen abgeschlossenen Internationalisierungsprojekte

138

F.1.1. Effizienter öffentlicher Sektor – F.1.1.1 Einrichtung eines Voraussetzungssystems für die Personalverwaltung im öffentlichen Sektor

Etappenziel

Inbetriebnahme eines zentralisierten Bildungssystems und seiner Module zur Verbesserung der Kompetenzen von Führungskräften im öffentlichen Sektor

139

F.1.1. Effizienter öffentlicher Sektor – F.1.1.2 Einrichtung eines zentralisierten Mechanismus zur Entwicklung der Kompetenzen von Führungskräften des öffentlichen Sektors

Etappenziel

Inkrafttreten eines Rahmens für die Entwicklung strategischer Kompetenzen im öffentlichen Sektor

140

F.1.1. Effizienter öffentlicher Sektor – F.1.1.3. Schaffung eines Rahmens für die Entwicklung strategischer Kompetenzen im öffentlichen Sektor

Etappenziel

Inkrafttreten eines Rahmens für die Entwicklung strategischer Kompetenzen im öffentlichen Sektor

148

F.1.3. Langfristige Tragfähigkeit und Transparenz des Staatshaushalts – F.1.3.1. Verbesserungen des Haushaltsrahmens

Etappenziel

Inkrafttreten der mittelfristigen Haushaltsmethodik, der Methode zur Berechnung der Grundkosten und Änderungen des Haushaltsstrukturgesetzes im Zusammenhang mit der Überarbeitung des Staatshaushalts und Inbetriebnahme eines automatisierten Instruments für die mittelfristige Haushaltsplanung

157

F.1.4. Verbesserung der Einhaltung der Steuervorschriften – F.1.4.2. Faire Besteuerung von Online-Wirtschaftstätigkeiten

Etappenziel

Die Staatliche Steuerinspektion erhält detaillierte Daten zu Transaktionen, die auf Online-Plattformen ausgeführt werden.

164

F.1.5. Den Unternehmen zur Steuerung des Insolvenzrisikos zur Verfügung stehende Instrumente

Etappenziel

Inbetriebnahme von vier digitalen Instrumenten, die für das Insolvenzrisikomanagement von Unternehmen entwickelt wurden und zu diesem beitragen

169

F.1.6. Intelligente Steuerverwaltung zur schnelleren Verringerung der Mehrwertsteuerlücke – F.1.6.4 Digitalisierung der Steuerzeichen

Etappenziel

Abschluss des Pilotprojekts zur Ersetzung von Steuerzeichen für alkoholische Getränke durch digitale Lösungen

181

G.1.1. Garantierter Mindesteinkommensschutz – G.1.1.1. Studie über die Mindesteinkommensregelung und damit verbundene Änderungen der Rechtsvorschriften

Etappenziel

Inkrafttreten der Änderungen der einschlägigen Gesetze zur Regelung der Mindestsicherung

184

G.1.1. Garantierter Mindesteinkommensschutz – G.1.1.2. Zusätzliche Maßnahmen zur Verbesserung der Angemessenheit und Nachhaltigkeit der Sozialleistungen

Etappenziel

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über Änderungen des Rentenindexierungsmechanismus

Ratenzahlungsbetrag

216 514 569,00 EUR



1.6.Sechste Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

7

A.1.1. Verbesserung der Qualität und Zugänglichkeit von Dienstleistungen und Förderung der Innovation – A.1.1.7. Einrichtung eines Zentrums für neuartige Therapien

Etappenziel

Einrichtung eines Therapiezentrums für neuartige Therapien

19

A.1.3. Systemische Verbesserung der Widerstandsfähigkeit des Gesundheitssystems in Notfällen A.1.3.2. Modernisierung der Kompetenzzentren im Cluster Infektionskrankheiten

Zielwert

Zahl der modernisierten Gesundheitseinrichtungen, die Fachzentren im Cluster Infektionskrankheiten umfassen

20

A.1.3. Systemische Verbesserung der Widerstandsfähigkeit des Gesundheitssystems in Notfällen A.1.3.3. Modernisierung von Notfallabteilungen und Wiederverwendungsstellen in Regionalkrankenhäusern

Zielwert

Zahl der modernisierten Gesundheitseinrichtungen in Notfall-, Wiederverwendungs- und Intensivstationen

34

B. 1.2 Bewegung ohne Umweltverschmutzung – B.1.2.2. Förderung des Erwerbs emissionsfreier öffentlicher Verkehrsmittel

Etappenziel

Inkrafttreten der Reform des interurbanen Mobilitätssystems

52

B.1.3 Beschleunigung der Renovierung von Gebäuden und einer nachhaltigen städtischen Umwelt – B.1.3.3. Förderung der Bereitstellung von Bauprodukten und -dienstleistungen, die die Renovierung von Gebäuden beschleunigen

Zielwert

Betriebskapazität für die Produktion modularer Strukturen aus organischen Stoffen

55

B.1.4 Steigerung der Treibhausgasabsorptionskapazität

Zielwert

Wiederbefeuerte Torffläche, ha

65

C.1.2 Gewährleistung der Wirksamkeit der Datenverwaltung und offener Daten

Zielwert

Inbetriebnahme des Datenverwaltungsmodells

81

C.1.4 Voraussetzungen für innovative technologische Lösungen im Geschäfts- und Alltag – C.1.4.4. Finanzinstrumente für Unternehmensgründungen und digitale Innovation

Zielwert

Inkrafttreten von Verträgen über finanzielle Anreize für Unternehmensgründungen und digitale Innovation

82

C.1.4 Voraussetzungen für innovative technologische Lösungen im Geschäfts- und Alltag – C.1.4.5. IKT-Exzellenzzentrum

Zielwert

Inbetriebnahme eines Exzellenzzentrums

102

D.1.1.Mode allgemeine Bildung – Hintergrund der Grundkompetenzen 
D.1.1.6: Digitaler Bildungswandel

Zielwert

Anzahl der Lehrkräfte, die den Kurs zur Verbesserung der digitalen Kompetenzen absolviert haben

111

D.1.3. Berufsberatungssystem, um Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt miteinander in Einklang zu bringen

Zielwert

Zahl der Berufsfachkräfte, die in Schulen Dienstleistungen erbringen

123

E.1.1. Hochwertige Hochschulbildung und starke Hochschuleinrichtungen – E.1.1.2. Verbesserung der Effizienz des Hochschulnetzes durch Verfeinerung der Aufgaben von Universitäten und Hochschulen

Zielwert

Abgeschlossene Projekte zur Neuorganisation der Kollegien (erneute Besuche)

141

F.1.1. Effizienter öffentlicher Sektor – F.1.1.3 Schaffung eines Rahmens für die Entwicklung strategischer Kompetenzen im öffentlichen Sektor

Zielwert

Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die eine Ausbildung zu digitalen, finanzanalytischen und Führungskompetenzen absolviert haben

149

F.1.3. Langfristige Tragfähigkeit und Transparenz des Staatshaushalts – F.1.3.1. Verbesserungen des Haushaltsrahmens

Etappenziel

Inkrafttreten der Regierungsentscheidung zur Billigung des ersten detaillierten mittelfristigen Haushaltsvorhabens für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2027

162

F.1.4. Verbesserung der Einhaltung der Steuervorschriften – F.1.4.5. Mehr Transparenz im Baugewerbe

Etappenziel

Inbetriebnahme digitaler Werkzeuge zur Echtzeitregistrierung von Personen, die im Baugewerbe tätig sind, und Identifizierung von Personen, die illegal auf Baustellen arbeiten

172

F.1.6. Intelligente Steuerverwaltung zur schnelleren Verringerung der Mehrwertsteuerlücke – F.1.6.6 Verbesserung der Kompetenzen des Personals der staatlichen Steuerinspektion und des litauischen Zolls

Etappenziel

Inbetriebnahme von Instrumenten zur wirksamen Verwaltung der Zuständigkeiten der staatlichen Steuerinspektion und des Zollpersonals sowie der Zollkunden, die für eine effiziente Steuer- und Zollverwaltung benötigt werden

175

F.1.7. Entwicklung eines elektronischen Dokumentenökosystems – F.1.7.1. Teilmaßnahme 1. Schaffung einer Lösung für elektronische Quittungen

Etappenziel

Inbetriebnahme technologischer Lösungen zur Ermöglichung der praktischen Nutzung elektronischer Einnahmen in Geschäftsprozessen

187

G.1.2. Kundenorientierte Beschäftigungsförderung – G.1.2.1. Optimierung und Verbesserung der Arbeitsabläufe der Arbeitsverwaltungen unter Gewährleistung einer systematischen Kundenorientierung

Zielwert

Abschluss des digitalen Wandels der Arbeitsverwaltung

Ratenzahlungsbetrag

165 338 398,00 EUR



1.7.Siebte Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

8

A.1.1. Verbesserung der Qualität und Zugänglichkeit von Dienstleistungen und Förderung der Innovation – A.1.1.8. Schaffung einer repräsentativen Sammlung von Referenzgenomdaten im Rahmen des Gesundheitsprojekts „Genome Europe“

Zielwert

Anzahl der Sequenzierungsversuche, die für das gesamte menschliche Genom durchgeführt wurden

16

A.1.2. Reform der Langzeitpflegedienste A.1.2.2. Aufstockung der Humanressourcen und der Infrastrukturkapazitäten für die Bereitstellung

Zielwert

Anteil der Langzeitpflegepatienten, die ambulante Langzeitpflegeleistungen in Anspruch nehmen (%)

23

B. 1.1 Nachhaltigere Stromerzeugung im Land – B.1.1.2 Förderung des Baus von Onshore-EE-Anlagen (Solar- und Windenergieanlagen) und individuellen Speicheranlagen

Zielwert

Schaffung neuer EE-Stromerzeugungskapazitäten (MW)

25

B.1.1 Nachhaltigere Stromerzeugung im Land – B.1.1.2 Förderung des Baus von Onshore-EE-Anlagen (Solar- und Windenergieanlagen) und individuellen Speicheranlagen

Zielwert

Schaffung neuer (individueller) Speicherkapazitäten für Strom aus erneuerbaren Energiequellen (MWh)

31

B. 1.2. Bewegung ohne Umweltverschmutzungen – B.1.2.1. Unterstützung für den Kauf sauberer Fahrzeuge durch den öffentlichen Sektor und die Unternehmen

Zielwert

Zahl der in Litauen erworbenen und zugelassenen sauberen Transportfahrzeuge

35

B. 1.2 Bewegung ohne Umweltverschmutzung – B.1.2.2. Förderung des Erwerbs emissionsfreier öffentlicher Verkehrsmittel

Zielwert

Lieferung von Elektrofahrzeugen für den öffentlichen Personenverkehr (Busse)

38

B. 1.2 Bewegung ohne Umweltverschmutzung – B.1.2.3. Einbau einer Infrastruktur für das Aufladen von Fahrzeugen/die Fülleinrichtung für alternative Kraftstoffe

Zielwert

Inbetriebnahme eines Dienstes für öffentliche und halböffentliche Ladestationen und sehr hohe Ladestationen für Fracht und Busse

40

B. 1.2 Bewegung ohne Umweltverschmutzung – B.1.2.3. Einbau einer Infrastruktur für das Aufladen von Fahrzeugen/die Fülleinrichtung für alternative Kraftstoffe

Zielwert

Inbetriebnahme privater Ladepunkte in Privathaushalten, Wohnungen, Arbeitsplätzen

53

B.1.3 Beschleunigung der Renovierung von Gebäuden und einer nachhaltigen städtischen Umwelt – B.1.3.4. Förderung einer schnelleren Renovierung von Gebäuden im Einklang mit den aktuellen Standards für Gebäuderenovierungen

Zielwert

Ares renovierte Mehrfamilienhäuser

62

C.1.1 Umgestaltung der Governance im Bereich der öffentlichen Informationstechnologie

Zielwert

Die State Information Technology Services Department erbringt IT-Dienstleistungen für alle Haushaltsinstitutionen auf konsolidierter Basis.

71

C.1.3 kundenorientierte Dienstleistungen

Zielwert

Inbetriebnahme von Lösungen für digitale öffentliche Dienste für Menschen mit Behinderungen

96

D.1.1.Mode allgemeine Bildung – Hintergrund der Grundkompetenzen D.1.1.3: Millennium School Programme

Zielwert

Zahl der Schulen, die zur Verbesserung der Qualität der Aktivitäten unterstützt wurden

135

E.1.3. Gemeinsame Aufträge für Wissenschaft und Innovation im Bereich der intelligenten Spezialisierung – E.1.3.3. Förderung der Teilnahme von Wissenschaft und Unternehmen am Forschungs- und Innovationsprogramm der EU „Horizont Europa“ und anderen internationalen Förderprogrammen

Zielwert

Projekte und Beratungsdienste für potenzielle Antragsteller des Programms Horizont Europa von Hochschuleinrichtungen und geförderten KMU

190

G.1.2. Kundenorientierte Beschäftigungsförderung – G.1.2.2. Erweiterung des Anwendungsbereichs und der Vielfalt der Beschäftigungsförderungsmaßnahmen, Beitrag zu den Zielen des digitalen und ökologischen Wandels und Förderung der Kreislaufwirtschaft

Zielwert

Abschluss des Pilotprojekts zur Unterstützung der Ausbildung zum Erwerb von Qualifikationen und/oder Kompetenzen

Ratenzahlungsbetrag

55 112 799,00 EUR



1.8. Achte Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

12

A.1.1. Verbesserung der Qualität und Zugänglichkeit von Dienstleistungen und Förderung der Innovation – A.1.1.11. Digitalisierung des Gesundheitswesens

Zielwert

Anteil der Bevölkerung des Landes mit elektronischen Gesundheitsdiensten

13

A.1.1. Verbesserung der Qualität und Zugänglichkeit von Dienstleistungen und Förderung der Innovation – A.1.1.11. Digitalisierung des Gesundheitswesens

Zielwert

Anteil ambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen, die elektronische Gesundheitsprodukte nutzen

45

B. 1.2 Bewegung ohne Umweltverschmutzung – B.1.2.4. Unterstützung zur Steigerung der lokalen Produktion von EE-Kraftstoffen (Biomethan, Biokraftstoffe der zweiten Generation für den Verkehr und umweltfreundlicher Wasserstoff)

Zielwert

Installierte Gesamtkapazität neuer Biomethan-Erzeugungsanlagen, MW

46

B. 1.2 Bewegung ohne Umweltverschmutzung – B.1.2.4. Unterstützung zur Steigerung der lokalen Produktion von EE-Kraftstoffen (Biomethan, Biokraftstoffe der zweiten Generation für den Verkehr und umweltfreundlicher Wasserstoff)

Zielwert

Jährliche zusätzliche Erzeugung flüssiger Biokraftstoffe der zweiten Generation, ktoe

49

B.1.3 Beschleunigung der Renovierung von Gebäuden und einer nachhaltigen städtischen Umwelt – B.1.3.1. Aktualisierung und praktische Erprobung von Gebäuderenovierungspaketen und -standards sowie Entwicklung einer Methodik für die Entwicklung nachhaltiger Städte

Zielwert

Fläche der renovierten Demonstrationsgebäude mit dem Ziel, den Primärenergieverbrauch im Durchschnitt um mindestens 30 % zu senken, wie in der Empfehlung (EU) 2019/786 der Kommission zur Gebäuderenovierung festgelegt.

51

B.1.3 Beschleunigung der Renovierung von Gebäuden und einer nachhaltigen städtischen Umwelt – B.1.3.2. Instrumente zur Erleichterung der Koordinierung der Gebäuderenovierung und der technischen Hilfe

Zielwert

Operationalisierung und Bereitstellung von Dienstleistungen von drei Informationssystemen für die Konzeption der Gebäuderenovierung, die Verwaltung von Renovierungsprojekten und die litauische Gebäudedatenbank

74

C.1.4 Voraussetzungen für innovative technologische Lösungen im Geschäfts- und Alltag – C.1.4.1. Entwicklung der technischen Ressourcen in litauischer Sprache

Etappenziel

Bereitstellung litauischer Sprachressourcen für die Entwicklung künstlicher Intelligenz und innovativer Technologien

75

C.1.4 Voraussetzungen für innovative technologische Lösungen im Geschäfts- und Alltag – C.1.4.1. Entwicklung der technischen Ressourcen in litauischer Sprache

Zielwert

Abgeschlossene Projekte zur Schaffung litauischer Sprachressourcen für die Entwicklung von KI-Lösungen

77

C.1.4 Voraussetzungen für innovative technologische Lösungen im Geschäfts- und Alltag – C.1.4.2. Digitalisierung und Zugänglichkeit von Kulturbeständen

Zielwert

Abgeschlossene Projekte zur Digitalisierung von Kulturbeständen

78

C.1.4 Voraussetzungen für innovative technologische Lösungen im Geschäfts- und Alltag – C.1.4.2. Digitalisierung und Zugänglichkeit von Kulturbeständen

Zielwert

Digitale (elektronische) Ressourcen, die Menschen mit Behinderungen zur Verfügung gestellt werden

85

C.1.5 Schritt in Richtung 5G – C.1.5.1. 5G-Fahrplan

Zielwert

Inbetriebnahme von 5G-Diensten in städtischen Gebieten und anderen Fernstraßen und Eisenbahnstrecken von nationaler Bedeutung, Flughäfen und Seehäfen

86

C.1.5 Schritt in Richtung 5G – C.1.5.2. Weiterentwicklung von Netzen mit sehr hoher Kapazität

Zielwert

Schaffung einer Gigabit-Geschwindigkeitsinfrastruktur

87

C.1.5 Schritt in Richtung 5G – C.1.5.2. Weiterentwicklung von Netzen mit sehr hoher Kapazität

Zielwert

Schaffung einer Gigabit-Geschwindigkeitsinfrastruktur

88

C.1.5 Schritt in Richtung 5G – C.1.5.2. Weiterentwicklung von Netzen mit sehr hoher Kapazität

Zielwert

Verbindung mit Gigabit-Geschwindigkeit zu privaten und öffentlichen Unternehmen, nichtstaatlichen und staatlichen Organisationen und kommunalen Einrichtungen (sozioökonomische Schwerpunkte)

90

C.1.5 Schritt in Richtung 5G – C.1.5.3. Innovation in der Mobilität

Zielwert

Inbetriebnahme digitaler Lösungen für Mobilitätsinnovationen

133

E.1.3. Gemeinsame Aufträge für Wissenschaft und Innovation im Bereich der intelligenten Spezialisierung – E.1.3.2. Unterstützung der Umsetzung missionsbasierter Wissenschafts- und Innovationsprogramme im Bereich der intelligenten Spezialisierung

Zielwert

Anzahl der Exzellenzzentren im Betrieb

163

F.1.4. Verbesserung der Einhaltung der Steuervorschriften – F.1.4.5. Mehr Transparenz im Baugewerbe

Zielwert

Anteil der elektronisch identifizierbaren Arbeitnehmer auf Baustellen an der Gesamtzahl der Arbeitnehmer

170

F.1.6. Intelligente Steuerverwaltung zur schnelleren Verringerung der Mehrwertsteuerlücke – F.1.6.5 Neue Datenanalyseinstrumente und Modernisierung der IT-Systeme des Zolls

Etappenziel

Inbetriebnahme von fünf neuen Datenanalysemethoden für die Verarbeitung von Daten aus bestehenden und fünf neuen Datenquellen

171

F.1.6. Intelligente Steuerverwaltung zur schnelleren Verringerung der Mehrwertsteuerlücke – F.1.6.5 Neue Datenanalyseinstrumente und Modernisierung der IT-Systeme des Zolls

Zielwert

Aufbau von Schnittstellen mit den Informationssystemen externer Behörden, die Daten-, Fahrzeug-, Güter- und Verkehrsmanagementsysteme verwalten

173

F.1.6. Intelligente Steuerverwaltung zur schnelleren Verringerung der Mehrwertsteuerlücke – F.1.6.6 Verbesserung der Kompetenzen des Personals der staatlichen Steuerinspektion und des litauischen Zolls

Zielwert

Personen, die beim litauischen Zoll und bei der staatlichen Steuerinspektion geschult sind

174

F.1.7. Entwicklung eines elektronischen Dokumentenökosystems

Etappenziel

Inkrafttreten einer Reihe von Rechtsakten über die Verarbeitung elektronischer Abrechnungsdokumente und ihrer Steuerdaten (Registrierprotokolle, elektronische Quittungen, internationale elektronische Frachtbriefe)

176

F.1.7. Entwicklung eines elektronischen Dokumentenökosystems – F.1.7.2. Teilmaßnahme 2. Schaffung einer Lösung zur Ermöglichung internationaler elektronischer Sendungen

Etappenziel

Inbetriebnahme technologischer Lösungen zur Ermöglichung der praktischen Nutzung internationaler elektronischer Sendungen in Geschäftsprozessen

Ratenzahlungsbetrag

118 098 856,00 EUR

1.9. Neunte Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

9

A.1.1. Verbesserung der Qualität und Zugänglichkeit von Dienstleistungen und Förderung der Innovation – A.1.1.8. Schaffung einer repräsentativen Sammlung von Referenzgenomdaten im Rahmen des Gesundheitsprojekts „Genome Europe“

Zielwert

Anzahl der Sequenzierungsversuche, die für das gesamte menschliche Genom durchgeführt wurden

14

A.1.1. Verbesserung der Qualität und Zugänglichkeit von Dienstleistungen und Förderung der Innovation – A.1.1.11. Digitalisierung des Gesundheitswesens

Zielwert

Anteil der Angehörigen der Gesundheitsberufe, deren Zulassung registriert und digital überwacht wird

17

A.1.2. Reform der Langzeitpflegedienste A.1.2.2. Aufstockung der Humanressourcen und der Infrastrukturkapazitäten für die Bereitstellung von Langzeitpflegediensten

Zielwert

Anteil der Langzeitpflegepatienten, die ambulante Langzeitpflegeleistungen in Anspruch nehmen (%)

24

B. 1.1 Nachhaltigere Stromerzeugung im Land – B.1.1.2 Förderung des Baus von Onshore-EE-Anlagen (Solar- und Windenergieanlagen) und individuellen Speicheranlagen

Zielwert

Schaffung neuer Stromerzeugungskapazitäten aus erneuerbaren Energiequellen (MW)

26

B.1.1 Nachhaltigere Stromerzeugung im Land – B.1.1.2 Förderung des Baus von Onshore-EE-Anlagen (Solar- und Windenergieanlagen) und individuellen Speicheranlagen

Zielwert

Schaffung neuer (individueller) Speicherkapazitäten für Strom aus erneuerbaren Energiequellen (MWh)

32

B. 1.2. Bewegung ohne Umweltverschmutzungen – B.1.2.1. Unterstützung für den Kauf sauberer Fahrzeuge durch den öffentlichen Sektor und die Unternehmen

Zielwert

Zahl der in Litauen erworbenen und zugelassenen sauberen Transportfahrzeuge

33

B. 1.2. Bewegung ohne Umweltverschmutzungen – B.1.2.1. Unterstützung für den Kauf sauberer Fahrzeuge durch den öffentlichen Sektor und die Unternehmen

Zielwert

Anzahl der in Litauen hergestellten (montierten) Elektrobusse

36

B. 1.2 Bewegung ohne Umweltverschmutzung – B.1.2.2. Förderung des Erwerbs emissionsfreier öffentlicher Verkehrsmittel

Zielwert

Lieferung von Elektrofahrzeugen für den öffentlichen Personenverkehr (Busse)

39

B. 1.2 Bewegung ohne Umweltverschmutzung – B.1.2.3. Einbau einer Infrastruktur für das Aufladen von Fahrzeugen/die Fülleinrichtung für alternative Kraftstoffe

Zielwert

Inbetriebnahme eines Dienstes für öffentliche und halböffentliche Ladestationen und sehr hohe Ladestationen für Fracht und Busse

41

B. 1.2 Bewegung ohne Umweltverschmutzung – B.1.2.3. Einbau einer Infrastruktur für das Aufladen von Fahrzeugen/die Fülleinrichtung für alternative Kraftstoffe

Zielwert

Inbetriebnahme privater Ladepunkte in Privathaushalten, Wohnungen, Arbeitsplätzen

42

B. 1.2 Bewegung ohne Umweltverschmutzung – B.1.2.3. Einbau einer Infrastruktur für das Aufladen von Fahrzeugen/die Fülleinrichtung für alternative Kraftstoffe

Zielwert

Inbetriebnahme öffentlicher Druckgas- und Wasserstofftankstellen

47

B. 1.2 Bewegung ohne Umweltverschmutzung – B.1.2.4. Unterstützung zur Steigerung der lokalen Produktion von EE-Kraftstoffen (Biomethan, Biokraftstoffe der zweiten Generation für den Verkehr und umweltfreundlicher Wasserstoff)

Zielwert

Insgesamt erzeugter „grüner Wasserstoff“

54

B.1.3 Beschleunigung der Renovierung von Gebäuden und einer nachhaltigen städtischen Umwelt – B.1.3.4. Förderung einer schnelleren Renovierung von Gebäuden im Einklang mit den aktuellen Standards für Gebäuderenovierungen

Zielwert

Fläche renovierter Mehrfamilienhäuser

56

B.1.4 Steigerung der Treibhausgasabsorptionskapazität

Zielwert

Wiederbefeuerte Torffläche, ha

59

C.1.1 Umgestaltung der Governance im Bereich der öffentlichen Informationstechnologie

Etappenziel

Alle von den staatlichen Haushaltsinstitutionen betriebenen Systeme migrierten in eine neue staatliche Cloud-Infrastruktur

60

C.1.1 Umgestaltung der Governance im Bereich der öffentlichen Informationstechnologie

Etappenziel

Inbetriebnahme eines nationalen Cybersicherheitsmanagementsystems

61

C.1.1 Umgestaltung der Governance im Bereich der öffentlichen Informationstechnologie

Zielwert

Abschluss der Cybersicherheitsschulung

63

C.1.1 Umgestaltung der Governance im Bereich der öffentlichen Informationstechnologie

Zielwert

Die State Information Technology Services Department erbringt IT-Dienstleistungen für alle Haushaltsinstitutionen auf konsolidierter Basis.

66

C.1.2 Gewährleistung der Wirksamkeit der Datenverwaltung und offener Daten

Zielwert

Integration von Informationsquellen in den Datensee

72

C.1.3 kundenorientierte Dienstleistungen

Zielwert

Zufrieden stellende Nutzung öffentlicher Dienstleistungen durch Menschen mit Behinderungen

73

C.1.3 kundenorientierte Dienstleistungen

Zielwert

Abgeschlossene Projekte zur Digitalisierung der Dienste und zur Verbesserung des Reifegrads der erbrachten Dienstleistungen

97

D.1.1.Mode allgemeine Bildung – Hintergrund der Grundkompetenzen D.1.1.3: Millennium School Programme

Zielwert

Zahl der Schulen, die zur Verbesserung der Qualität der Aktivitäten unterstützt wurden

98

D.1.1. Moderne allgemeine Bildung – Hintergrund der Grundkompetenzen 
D.1.1.4: Stärkung der Kompetenzen von Lehrkräften, Stellvertretern und Führungskräften

Zielwert

Anzahl der Lehrkräfte, die Ausbildungsprogramme abgeschlossen haben

100

D.1.1. Moderne allgemeine Bildung – Hintergrund der Grundkompetenzen 
D.1.1.5: Entwicklung des STEAM-Ökosystems

Zielwert

Anzahl der modernisierten STEAM-Zentren

101

D.1.1. Moderne allgemeine Bildung – Hintergrund der Grundkompetenzen 
D.1.1.5: Entwicklung des STEAM-Ökosystems

Zielwert

Zahl der mobilen Laboratorien

109

D.1.2. Zugang zur Kompetenzentwicklung und Anerkennung von Qualifikationen für Erwachsene

Zielwert

18- bis 65-Jährige absolvieren eine hochwertige, abgesicherte Ausbildung, davon mindestens 40 % für digitale Kompetenzen unter Verwendung eines einheitlichen Rahmens für lebenslanges Lernen.

113

D.1.4. In der beruflichen Aus- und Weiterbildung erworbene Kompetenzen für den ökologischen und digitalen Wandel D.1.4.1 Nationale Plattform für den Fortschritt der beruflichen Aus- und Weiterbildung

Zielwert

Registrierung neuer/aktualisierter Berufsbildungsprogramme, um sie Ausbildungsanbietern zur Verfügung zu stellen

114

D.1.4. In der beruflichen Aus- und Weiterbildung erworbene Kompetenzen für den ökologischen und digitalen Wandel D.1.4.1 Nationale Plattform für den Fortschritt der beruflichen Aus- und Weiterbildung

Zielwert

Ausbilder und/oder Kapitäne, die an der Ausbildung von Auszubildenden und Auszubildenden beteiligt sind

117

D.1.4. In der beruflichen Aus- und Weiterbildung erworbene Kompetenzen für den ökologischen und digitalen Wandel D.1.4.3: Lehrlingsausbildung und Lernen am Arbeitsplatz

Zielwert

Abgeschlossene Lehrlingsausbildung

118

D.1.4. In der beruflichen Aus- und Weiterbildung erworbene Kompetenzen für den ökologischen und digitalen Wandel D.1.4.4. Mobilitätsprogramm

Zielwert

Studierende, die an einem nationalen Mobilitätsprogramm in sektoralen Praxiszentren teilgenommen und ein Zertifikat über die Verbesserung ihrer praktischen und digitalen Kompetenzen erhalten haben (mindestens 40 % der Teilnehmer müssen ihre digitalen Kompetenzen verbessern)

119

D.1.4. In der beruflichen Aus- und Weiterbildung erworbene Kompetenzen für den ökologischen und digitalen Wandel  
D.1.4.5. Mehr Möglichkeiten für den Erwerb eines Berufs für Schüler

Zielwert

Schüler, die an allgemeinbildenden Schulen der Sekundarstufe I und II eingeschrieben sind, haben die ersten Berufsbildungsmodule abgeschlossen.

120

D.1.4. In der beruflichen Aus- und Weiterbildung erworbene Kompetenzen für den ökologischen und digitalen Wandel  
D.1.4.5. Mehr Möglichkeiten für den Erwerb eines Berufs für Schüler

Zielwert

Schüler der Sekundarstufe I, die an experimentellen Berufsbildungsprogrammen teilnehmen

130

E.1.2. Wirksame Umsetzung der Innovationspolitik, Steigerung der Innovationsnachfrage, Entwicklung eines Ökosystems für Start-up-Unternehmen und Entwicklung grüner Innovationen – E.1.2.2. Steigerung der Innovationsnachfrage in Litauen durch Ausschöpfung des Potenzials der öffentlichen Auftragsvergabe – E.1.2.4. Förderung der Entwicklung grüner Innovationen

Zielwert

Anzahl der durchgeführten innovativen Projekte

131

E.1.2. Wirksame Umsetzung der Innovationspolitik, Steigerung der Innovationsnachfrage, Entwicklung eines Ökosystems für Start-up-Unternehmen und Entwicklung grüner Innovationen – E.1.2.3. Förderung der Entwicklung des Start-up-Ökosystems

Zielwert

Anzahl der Start-up-Unternehmen, die Investitionen erhalten haben

134

E.1.3. Gemeinsame Aufträge für Wissenschaft und Innovation im Bereich der intelligenten Spezialisierung – E.1.3.2. Unterstützung der Umsetzung missionsbasierter Wissenschafts- und Innovationsprogramme im Bereich der intelligenten Spezialisierung

Zielwert

Abschluss von FuE-Projekten im Rahmen von drei auftragsbasierten Wissenschafts- und Innovationsprogrammen

136

E.1.3. Gemeinsame Aufträge für Wissenschaft und Innovation im Bereich der intelligenten Spezialisierung – E.1.3.3. Förderung der Teilnahme von Wissenschaft und Unternehmen am Forschungs- und Innovationsprogramm der EU „Horizont Europa“ und anderen internationalen Förderprogrammen

Zielwert

Projekte und Beratungsdienste für potenzielle Antragsteller des Programms Horizont Europa von Hochschul- und Forschungseinrichtungen und geförderten KMU

137

E.1.3. Gemeinsame Aufträge für Wissenschaft und Innovation im Bereich der intelligenten Spezialisierung – E.1.3.3. Förderung der Teilnahme von Wissenschaft und Unternehmen am Forschungs- und Innovationsprogramm der EU „Horizont Europa“ und anderen internationalen Förderprogrammen

Zielwert

Stellen der Wissenschaftlichen Beauftragten und der nationalen Kontaktstellen (NKS)

161

F.1.4. Verbesserung der Einhaltung der Steuervorschriften – F.1.4.4. Teilmaßnahme 4: Finanziell kompetente künftige Steuerzahler

Etappenziel

Bereitstellung von pädagogischen Instrumenten und Methodikmaterial für die formale und/oder nichtformale Bildung zur Entwicklung der Steuerkompetenz von Kindern und Jugendlichen an das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Sport sowie Durchführung einer Informationskampagne zur Sensibilisierung für das Steuersystem, die von der staatlichen Steuerinspektion erbracht wird

165

F.1.6. Intelligente Steuerverwaltung zur schnelleren Verringerung der Mehrwertsteuerlücke – F.1.6.1 Einführung neuer Datenanalyseinstrumente in der staatlichen Steuerinspektion

Etappenziel

Einführung von Lösungen für analytische Herausforderungen in der Steuerverwaltung zur Verringerung der Mehrwertsteuerlücke durch Einsatz fortgeschrittener Analysetechniken und Sensibilisierung der Steuerzahler

166

F.1.6. Intelligente Steuerverwaltung zur schnelleren Verringerung der Mehrwertsteuerlücke – F.1.6.1 Einführung neuer Datenanalyseinstrumente in der staatlichen Steuerinspektion

Zielwert

Risikokriterien im Risikoprofil der Steuerzahler

167

F.1.6. Intelligente Steuerverwaltung zur schnelleren Verringerung der Mehrwertsteuerlücke – F.1.6.2 Verbesserung der Datenqualität der staatlichen Steuerinspektion und anderer Einrichtungen

Etappenziel

Inbetriebnahme der integrierten Metadatendatenbank der staatlichen Steuerinspektion und Übermittlung von Methoden/Empfehlungen an andere staatliche Finanzinstitute

178

F.1.8. Eine einzige Anlaufstelle für die Zahlung von Geldbußen

Zielwert

Die von 37 Behörden verhängten Geldbußen und Wirtschaftssanktionen werden von einer einzigen Steuerbehörde – der staatlichen Steuerinspektion – verwaltet.

189

G.1.2. Kundenorientierte Beschäftigungsförderung – G.1.2.2. Erweiterung des Anwendungsbereichs und der Vielfalt der Beschäftigungsförderungsmaßnahmen, Beitrag zu den Zielen des digitalen und ökologischen Wandels und Förderung der Kreislaufwirtschaft

Zielwert

Abschluss des Pilotprojekts zur Förderung des Unternehmertums

191

G.1.2. Kundenorientierte Beschäftigungsförderung – G.1.2.2. Erweiterung des Anwendungsbereichs und der Vielfalt der Beschäftigungsförderungsmaßnahmen, Beitrag zu den Zielen des digitalen und ökologischen Wandels und Förderung der Kreislaufwirtschaft

Zielwert

Abschluss des Pilotprojekts zur Unterstützung der Ausbildung zum Erwerb von Qualifikationen und/oder Kompetenzen

Ratenzahlungsbetrag

212 577 942,00 EUR



ABSCHNITT 3: ZUSÄTZLICHE MODALITÄTEN

1.Modalitäten für die Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans

Die Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans Litauens erfolgen gemäß den folgenden Modalitäten:

Die Durchführung des Plans wird vom Finanzministerium koordiniert, das auch die Aufgaben einer Verwaltungsbehörde wahrnimmt. Die Aufgaben des Finanzministeriums als Verwaltungsbehörde sind von ihren anderen Aufgaben, einschließlich denen der Prüfbehörde, zu trennen. Die Prüfbehörde, die aus zwei Abteilungen des Finanzministeriums besteht und von den anderen Abteilungen des Ministeriums unabhängig ist, führt Prüfungen gemäß der angenommenen Prüfstrategie durch und erstellt eine Zusammenfassung der Prüfungen, die jedem Zahlungsantrag beizufügen sind. Die Fachministerien nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben wahr, die sich hauptsächlich auf die praktische Durchführung des Plans beziehen. Die zentrale Projektverwaltungsstelle (CPMA) ist die für die Projektüberwachung und -kontrolle, einschließlich Vor-Ort-Kontrollen, sowie für die Erstellung und Einreichung des Zahlungsantrags zuständige Behörde. 

Die Umsetzung und Überwachung des Plans erfordert zusätzliches Personal. Etwa 16 Vollzeitäquivalente werden in der Verwaltungsbehörde im Rahmen der vorhandenen Ressourcen des Organs zugewiesen, und etwa 100 neue Mitarbeiter werden in der CPMA eingestellt, um planbezogene Aufgaben wahrzunehmen.

2.Modalitäten für die Gewährung des uneingeschränkten Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden Daten

Um der Kommission uneingeschränkten Zugang zu den zugrunde liegenden relevanten Daten zu gewähren, trifft Litauen folgende Vorkehrungen:

Das Finanzministerium ist als zentrale Koordinierungsstelle für Litauens Aufbau- und Resilienzplan und dessen Umsetzung für die Gesamtkoordinierung und Überwachung des Plans zuständig. Sie fungiert insbesondere als Koordinierungsstelle für die Überwachung der Fortschritte bei Etappenzielen und Zielwerten, für die Überwachung und gegebenenfalls die Durchführung von Kontroll- und Prüftätigkeiten sowie für die Bereitstellung von Berichten und Zahlungsanträgen. Sie koordiniert die Berichterstattung über Etappenziele und Zielwerte, relevante Indikatoren, aber auch qualitative Finanzinformationen und andere Daten, z. B. über Endempfänger. Die Datenkodierung erfolgt in einem einzigen Informationssystem für die Verwaltung des Aufbau- und Resilienzplans und anderer EU-Mittel für den Zeitraum 2021-2027 (IS2021), das bis zum 30. Juni 2022 eingerichtet und voll funktionsfähig sein soll. Dieses System erfasst die erforderlichen Informationen zur Überwachung des gesamten Lebenszyklus der Reformen und Investitionen, einschließlich Etappenzielen, Zielwerten und Ergebnissen sowie sonstiger Informationen im Zusammenhang mit der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans (einschließlich der gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/241 erforderlichen Daten). Während des Übergangszeitraums (bis zur Inbetriebnahme von IS2021) werden die derzeit vorhandenen nationalen Informationssysteme für die Zusammenstellung der in Artikel 22 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Daten verwendet:

-Das Überwachungsinformationssystem (SIS) mit Daten über aus dem Staatshaushalt finanzierte Investitionsvorhaben, d. h. Titel, Zeitplan für die Durchführung, Mittelbedarf, Finanzierungsquellen, Zielindikatoren, Verwendung der Mittel und sonstige relevante Informationen;

-Zentrales Informationssystem für das öffentliche Auftragswesen (CPI IS), das Daten im Zusammenhang mit Vergabeverfahren verarbeitet und die Namen des Auftragnehmers und des Unterauftragnehmers enthält;

-Informationssystem für die Teilnehmer an juristischen Personen (JADIS), das die Daten der Anteilseigner juristischer Personen enthält.

Sobald IS2021 betriebsbereit ist, werden die während des Übergangszeitraums generierten Daten auf IS2021 übertragen. Die Verpflichtung zur Überwachung der Erfüllung der Anforderungen der Aufbau- und Resilienzfazilität, auch während des Übergangszeitraums, in dem alternative IT-Systeme zu verwenden sind, wurde in den Plan aufgenommen (siehe Komponente für den öffentlichen Sektor).

Gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 übermittelt Litauen bei der Kommission nach Erreichen der einschlägigen vereinbarten Etappenziele und Zielwerte gemäß Abschnitt 2.1 dieses Anhangs einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Zahlung des Finanzbeitrags. Litauen stellt sicher, dass die Kommission auf Antrag uneingeschränkten Zugang zu den zugrunde liegenden einschlägigen Daten hat, die die ordnungsgemäße Begründung des Zahlungsantrags stützen, und zwar sowohl für die Bewertung des Zahlungsantrags gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 als auch für Prüfungs- und Kontrollzwecke.

(1) Wenn mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht wesentlich niedriger sind als die entsprechenden Referenzwerte, sollten die Gründe dafür erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.
(2) Gemäß dem Gesetz über die Finanzierung des Straßeninstandhaltungs- und -entwicklungsprogramms der Republik Litauen.
(3) Mit Ausnahme von Projekten im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit zusammenhängenden Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur, bei denen Erdgas genutzt wird und die die Bedingungen des Anhangs III des technischen Leitfadens „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen.
(4) Wenn mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht wesentlich niedriger sind als die entsprechenden Referenzwerte, sollten die Gründe dafür erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.
(5)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme darauf abzielen, die Energieeffizienz zu erhöhen, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu sammeln oder Material aus Verbrennungsasche zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlage führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(6) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz oder der Nachrüstung von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und der anaeroben Vergärung von Bioabfällen dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(7) Mit Ausnahme von Projekten im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit zusammenhängenden Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur, bei denen Erdgas genutzt wird und die die Bedingungen des Anhangs III des technischen Leitfadens „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen.
(8) Wenn mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht wesentlich niedriger sind als die entsprechenden Referenzwerte, sollten die Gründe dafür erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.
(9)

Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht rezyklierbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme darauf abzielen, die Energieeffizienz zu erhöhen, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu sammeln oder Material aus Verbrennungsasche zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlage führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.

(10) Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz oder der Nachrüstung von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und der anaeroben Vergärung von Bioabfällen dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
Top