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Document 52020PC0436

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2021 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/123 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern

COM/2020/436 final

Brüssel, den 28.8.2020

COM(2020) 436 final

2020/0208(NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2021 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/123 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) sollen bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederhergestellt und erhalten werden, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag (maximum sustainable yield, MSY) ermöglicht. Ein wichtiges Instrument hierzu ist die jährliche Festsetzung der Fangmöglichkeiten in Form von zulässigen Gesamtfangmengen (total allowable catches, TACs) und Quoten.

In der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, sind die Werte der fischereilichen Sterblichkeit in Form von Spannen angegeben, die in diesem Vorschlag genutzt werden, um die Ziele der GFP umzusetzen und insbesondere den MSY zu erreichen und beizubehalten.

Ziel dieses Vorschlags ist es festzulegen, welche Fangmöglichkeiten den Mitgliedstaaten 2021 bei den kommerziell wichtigsten Fischbeständen in der Ostsee zur Verfügung stehen. Im Interesse der Vereinfachung und der Übersichtlichkeit der jährlichen TAC- und Quotenentscheidungen werden die Fangmöglichkeiten für die Ostsee seit 2006 in einer eigenen Verordnung festgesetzt.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Mit dem Vorschlag werden Quoten in einer Höhe festgelegt, die mit den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 im Einklang stehen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind auf die Ziele und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik abgestimmt und stehen mit der Unionspolitik für nachhaltige Entwicklung im Einklang.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) 

Der Vorschlag fällt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Die Gemeinsame Fischereipolitik ist eine gemeinsame Politik. Gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV obliegt es dem Rat, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei zu erlassen.

Mit der vorliegenden Verordnung des Rates werden den Mitgliedstaaten Fangmöglichkeiten zugewiesen. Nach Artikel 16 Absätze 6 und 7 und Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 steht es den Mitgliedstaaten frei, diese Fangmöglichkeiten gemäß den in den genannten Artikeln festgelegten Kriterien auf Regionen oder Betreiber aufzuteilen. Somit verfügt jeder Mitgliedstaat über einen großen Spielraum bei der Entscheidung, wie er die ihm zugewiesenen Fangmöglichkeiten nach dem von ihm gewählten sozioökonomischen Modell ausschöpfen will.

Der Vorschlag hat für die Mitgliedstaaten keine neuen finanziellen Auswirkungen. Der Rat verabschiedet diese spezifische Verordnung jedes Jahr, und die öffentlichen und privaten Mittel zu ihrer Durchführung sind bereits vorhanden.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

Dies ist ein Vorschlag zum Fischereimanagement auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 3 AEUV.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Der Beirat für die Ostsee wurde auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission zur Konsultation zu den Fangmöglichkeiten für das Jahr 2021 im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (COM(2020) 248 final) konsultiert. Die wissenschaftliche Grundlage für den Vorschlag wurde vom Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) vorgelegt. Die vorgebrachten vorläufigen Standpunkte verschiedener Interessenträger zu allen betroffenen Beständen wurden geprüft und in dem Vorschlag berücksichtigt, sofern sie derzeitigen Maßnahmen nicht zuwiderlaufen oder den Zustand gefährdeter Ressourcen verschlechtern.

Die wissenschaftlichen Gutachten zu den Fangbeschränkungen und der Zustand der Bestände wurden auch auf dem regionalen Forum BALTFISH im Juni 2020 mit den Mitgliedstaaten erörtert.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) wurde konsultiert.

Die Union holt jedes Jahr vom ICES wissenschaftliche Gutachten zum Zustand wichtiger Fischbestände ein. Die eingegangenen Gutachten betreffen alle Bestände in der Ostsee, und für die kommerziell wichtigsten Bestände werden TACs vorgeschlagen (http://www.ices.dk/advice/Pages/Latest-Advice.aspx).

Folgenabschätzung

Der Vorschlag ist Teil einer langfristigen Strategie, bei der die Fischerei so angepasst wird, dass ein dauerhaft nachhaltiges Niveau erreicht und aufrechterhalten wird. Dieser Ansatz soll zu einem gleichbleibenden fischereilichen Druck, höheren Quoten und damit höheren Einkommen für die Fischer und ihre Familien führen. Die größeren Anlandemengen dürften sich für die Fischwirtschaft, die Verbraucher, die Verarbeitungsindustrie und den Einzelhandel wie auch die übrigen mit gewerblicher Fischerei und Freizeitfischerei im Zusammenhang stehenden Bereiche positiv auswirken.

Durch die in den vergangenen Jahren getroffenen Entscheidungen über Fangmöglichkeiten in der Ostsee war es bis 2019 gelungen, bei Beständen, für die ein MSY-Gutachten vorlag, die fischereiliche Sterblichkeit zum Zeitpunkt der Festsetzung der TACs für alle Bestände bis auf Hering in der westlichen Ostsee auf MSY-Niveau zu bringen, Bestände wiederaufzufüllen und ein Gleichgewicht zwischen den Fangkapazitäten und den Fangmöglichkeiten zu erzielen. Leider geriet im Jahr 2019 Dorsch in der östlichen Ostsee stark unter Druck, und nach Schätzungen des ICES wird dieser Bestand vermutlich auch in den kommenden Jahren in einem schlechten Zustand bleiben. Deswegen sind weitere Fortschritte erforderlich, um alle Fischbestände wiederaufzufüllen, die zum Teil immer noch unterhalb biologisch sicherer Grenzen liegen, und alle Bestände auf MSY-Niveau zu bringen.

Nach den Schätzungen der neuesten besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten liegt die Biomasse von zwei Beständen unterhalb gesunder Grenzen (Hering in der mittleren Ostsee und Dorsch in der westlichen Ostsee) und von zwei Beständen sogar unterhalb sicherer biologischer Grenzen (Hering in der westlichen Ostsee und Dorsch in der östlichen Ostsee). Außer für Dorsch in der östlichen Ostsee wurde für drei weitere Bestände eine Empfehlung im Rahmen des Vorsorgeansatzes abgegeben (Hering im Bottnischen Meerbusen und die beiden Lachsbestände). Für zwei gesunde Bestände lag ein MSY-Gutachten vor (Sprotte und Hering im Rigaischen Meerbusen). Scholle ist auf zwei Bestände verteilt; für den einen wurde eine Empfehlung aufgrund eines MSY-Gutachtens und für den anderen eine Empfehlung im Rahmen des Vorsorgeansatzes abgegeben.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen würden die Fangmöglichkeiten gemäß dem Kommissionsvorschlag für Hering in der westlichen Ostsee um 50 %, für Dorsch in der östlichen Ostsee um 70 %, für Dorsch in der westlichen Ostsee um 11 %, für Hering in der mittleren Ostsee um 36 % und für Lachs im Finnischen Meerbusen um 10 % verringert. Entsprechend dem Kommissionsvorschlag würden die Fangmöglichkeiten für Hering im Rigaischen Meerbusen um 15 % und für Lachs im Hauptbecken der Ostsee um 9 % angehoben und die Fangmöglichkeiten für Hering im Bottnischen Meerbusen, für Sprotte und für Scholle in gleicher Höhe beibehalten.

Was die wirtschaftlichen Auswirkungen betrifft, bedeuten die Vorschläge für 2021 für die Flotten in allen Mitgliedstaaten eine Fangreduzierung. Insgesamt sieht der Kommissionsvorschlag Fangmöglichkeiten in der Ostsee von rund 425 000 Tonnen vor, was gegenüber 2020 einer Verringerung um 11,3 % entspricht.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Der Vorschlag sieht eine flexible Anwendung der Quotentauschmechanismen vor, die bereits in den Vorjahren mit den Verordnungen über die Fangmöglichkeiten in der Ostsee eingeführt wurden. Es werden keine neuen Elemente oder neuen Verwaltungsverfahren für (EU- oder nationale) Behörden eingeführt, die den Verwaltungsaufwand erhöhen könnten.

Dieser Vorschlag betrifft eine jährliche Verordnung für das Jahr 2021 und enthält daher keine Revisionsklausel.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Überwachung der Ausschöpfung von Fangmöglichkeiten in Form von TACs und Quoten ist in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates geregelt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Mit dem Vorschlag sollen die Fangmöglichkeiten der Mitgliedstaaten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2021 festgesetzt werden.

Die Verordnung (EU) 2016/1139 über den Mehrjahresplan für die Ostsee ist am 20. Juli 2016 in Kraft getreten. Gemäß diesem Plan müssen die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den Zielen des Plans festgesetzt werden und den Zielspannen für die fischereiliche Sterblichkeit entsprechen, die in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, die insbesondere vom ICES oder einem vergleichbaren unabhängigen wissenschaftlichen Gremium erstellt wurden, angegeben sind. Für Bestände, für die ein MSY-Gutachten vorliegt, ist gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung über den Mehrjahresplan die TAC grundsätzlich auf oder unter dem Wert des FMSY-Punktes (sogenannte „untere Spannen von FMSY“) festzulegen, auch wenn gemäß Artikel 4 Absatz 4 die TACs jederzeit auf Niveaus festgelegt werden können, die niedriger sind als die Spannen von FMSY. Für gesunde Bestände kann die TAC unter den in Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung über den Mehrjahresplan genannten Bedingungen über dem Wert des FMSY-Punktes (sogenannte „obere Spannen von FMSY“) festgelegt werden. Für Bestände, deren Biomasse unterhalb gesunder Grenzen (sogenannter „Btrigger“) liegt, sind gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung über den Mehrjahresplan angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der betreffende Bestand schnell wieder ein gesundes Niveau erreicht. Insbesondere muss die TAC unter Berücksichtigung des Rückgangs der Biomasse auf einem niedrigeren Niveau unterhalb der oberen Spannen von FMSY festgelegt werden. Liegt die Biomasse eines Bestands sogar unterhalb sicherer biologischer Grenzen („Blim“), sind gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung über den Mehrjahresplan weitere Abhilfemaßnahmen zu treffen. Nach der GFP-Grundverordnung sind die Fangmöglichkeiten für Bestände, für die eine Empfehlung im Rahmen des Vorsorgeansatzes abgegeben wird, auf einem Niveau festzulegen, das die Erhaltung dieser Bestände in zumindest vergleichbarem Umfang gewährleistet. Schließlich sollte gemäß dem Erwägungsgrund 8 der Grundverordnung bei Bewirtschaftungsentscheidungen betreffend gemischte Fischereien der Schwierigkeit Rechnung getragen werden, alle Bestände in einer gemischten Fischerei zur gleichen Zeit mit dem höchstmöglichen Dauerertrag zu befischen, insbesondere wenn aus wissenschaftlichen Gutachten hervorgeht, dass es sehr schwierig ist, das Phänomen der limitierenden Arten („choke species“) durch eine stärkere Selektivität bei den verwendeten Fanggeräten zu vermeiden.

Die Fangmöglichkeiten werden im Einklang mit Artikel 16 Absatz 1 (in Bezug auf den Grundsatz der relativen Stabilität) und Artikel 16 Absatz 4 (in Bezug auf die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik und die Bestimmungen von Mehrjahresplänen) der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorgeschlagen.

Soweit zutreffend, wurden bei Beständen, die mit der Russischen Föderation geteilt werden, zur Festsetzung der EU-Quoten die entsprechenden Mengen dieser Bestände von den vom ICES empfohlenen TACs abgezogen. Die den einzelnen Mitgliedstaaten zugewiesenen TACs und Quoten sind im Anhang aufgeführt.

Schätzungen des ICES zufolge liegt der Heringsbestand in der westlichen Ostsee weiterhin unter dem Referenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands, bei dessen Unterschreiten dem ICES zufolge die Fähigkeit zur Reproduktion vermindert sein kann (Blim). Angesichts des weiteren Rückgangs der geschätzten Biomasse des Heringsbestands in der westlichen Ostsee auf lediglich 48 % des Mindestreferenzwerts (Blim) schlägt die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung über den Mehrjahresplan vor, die TAC niedriger als die Spannen von FMSY festzulegen. Die Kommission schlägt vor, den Wert der unteren Spannen heranzuziehen und diesen als Abhilfemaßnahme weiter zu verringern. Dies führt zu einer TAC von 1575 Tonnen (-50 %).

Für Dorsch in der östlichen Ostsee konnte der ICES im vergangenen Jahr nach mehreren Jahren erstmals wieder eine analytische Bewertung vornehmen. Der ICES war allerdings nicht in der Lage, die Werte der MSY-Spannen der fischereilichen Sterblichkeit zu bestimmen, und gab daher eine Empfehlung im Rahmen des Vorsorgeansatzes ab. Zudem schätzte der ICES, dass die Bestandsgröße unterhalb sicherer biologischer Grenzen (Blim) lag und auch ohne jegliche Fischereitätigkeit mittelfristig darunter bleiben würde. Nach den Schätzungen des ICES ist die Biomasse seit dem vergangenen Jahr weiter zurückgegangen, sodass er für das Jahr 2021 seine Nullfang-Empfehlung wiederholt. Wie im Vorjahr hätte allerdings die Festsetzung einer Null-TAC die Einstellung der meisten Fischereien in der Ostsee zur Folge. Im Mai 2020 legte der ICES ein aktualisiertes Gutachten zum Umfang der Dorschbeifänge in anderen Fischereien vor. Auf der Grundlage eines ähnlichen Ansatzes wie dem des Vorjahres schlägt die Kommission daher vor, eine TAC festzusetzen, die auf unvermeidbare Beifänge in anderen Fischereien, ausgenommen rein wissenschaftliche Fischereien, beschränkt ist. Auf Basis dieses wissenschaftlichen Gutachtens schlägt die Kommission vor, die Fangmöglichkeiten auf ein Niveau festzusetzen, das einem Beifanganteil von 20 % entspricht. Angesichts der Lage des Bestands von Dorsch in der östlichen Ostsee und des ICES-Gutachtens, nach dem Sperrzeiten während der Laichsaison einen zusätzlichen Nutzen für den Bestand haben können, der durch die TAC allein nicht erzielt werden kann (z. B. höhere Rekrutierung durch ungestörtes Laichen), schlägt die Kommission vor, die bestehende Sommersperrzeit während der Laichsaison außer für rein wissenschaftliche Fischereien und bestimmte handwerkliche Küstenfischereien mit passivem Fanggerät beizubehalten. Schließlich schlägt die Kommission vor, das Verbot der Freizeitfischerei in den Unterdivisionen 25 und 26 beizubehalten, da die gefangenen Mengen im Vergleich zur Beifang-TAC erheblich wären.

Zu Dorsch in der westlichen Ostsee wies der ICES im vergangenen Jahr darauf hin, dass die Lage des Bestands instabil sei und sich erneut verschlechtere. Deswegen wurden Fangmöglichkeiten im unteren Bereich der unteren Spannen von FMSY festgesetzt und für die Unterdivisionen 22 und 23 wurde – außer für rein wissenschaftliche Fischereien und bestimmte handwerkliche Küstenfischereien mit passivem Fanggerät – erneut eine verlängerte und erweiterte Wintersperrzeit während der Laichsaison eingeführt, da nach Auffassung des ICES solche Sperrzeiten einen zusätzlichen Nutzen haben können, der durch eine TAC allein nicht erzielt werden kann. Da die Freizeitfischerei erheblich zur fischereilichen Sterblichkeit beiträgt, wurde die Fangbegrenzung für die Freizeitfischerei im selben Umfang gesenkt wie die TAC. Da sich die Bestände von Dorsch aus der westlichen und aus der östlichen Ostsee in der Unterdivision 24 mischen, wurde schließlich im Anschluss an die 2019 erlassenen Sofortmaßnahmen die gezielte Fischerei auf Dorsch verboten. Außer für rein wissenschaftliche Fischereien und bestimmte handwerkliche Küstenfischereien mit passivem Fanggerät sind jenseits von sechs Seemeilen von der Küste in der Unterdivision 24 lediglich unvermeidbare Beifänge zulässig. Um gleiche Bedingungen mit dem Dorschbewirtschaftungsgebiet in der östlichen Ostsee zu schaffen, wurde zudem die Freizeitfischerei jenseits von sechs Seemeilen von der Küste in der Unterdivision 24 verboten, da in diesen Gebieten vor allem Dorsch aus der östlichen Ostsee vorkommt, und es wurde vom 1. Juni bis zum 31. Juli eine Sommersperrzeit während der Laichsaison eingeführt, von der lediglich rein wissenschaftliche Fischereien und bestimmte handwerkliche Küstenfischereien mit passivem Fanggerät ausgenommen sind. Trotz der guten Aussichten im Vorjahr blieb die Biomasse des Bestands unterhalb gesunder Grenzen (Btrigger). Deswegen schlägt die Kommission für 2021 vor, die flankierenden Maßnahmen unverändert beizubehalten und gleichzeitig die Sperrzeit in der Unterdivision 24 der Sperrzeit in den Unterdivisionen 25 und 26 (d. h. 1. Mai bis 31. August) anzugleichen. Die Fangmöglichkeiten sollen auf den unteren Punktwert (Flower) festgesetzt und die vom ICES genannten Mengen für Dorschbeifänge in der Unterdivision 24, die einem Beifanganteil von 20 % entsprechen, dazu addiert werden. Eine Ausnahme bildet die handwerkliche Küstenfischerei mit passivem Fanggerät, für die 100 % addiert werden, da diese Fischerei nicht unter die Beifangbeschränkung fällt.

Nach Schätzungen des ICES ist die Biomasse des Heringsbestands in der mittleren Ostsee unter gesunde Grenzen (Btrigger) gesunken. Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 schlägt die Kommission daher vor, die Fangmöglichkeiten unterhalb der oberen Spannen von FMSY festzusetzen. Nach den Schätzungen des ICES dürfte die Biomasse bei diesem Niveau der fischereilichen Sterblichkeit bereits 2021 wieder innerhalb gesunder Grenzen sein.

Die vorgeschlagenen TACs für Hering im Rigaischen Meerbusen und für Sprotte entsprechen der MSY-Spanne der fischereilichen Sterblichkeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1139. Die Zahlen für Sprotte stützen sich nach wie vor lediglich auf einen einzigen guten Jahrgang, die geschätzte Biomasse des Bestands wurde nach unten korrigiert und ist zurückgegangen. Der Jahrgang 2019, der als überdurchschnittlich eingestuft wurde, sollte daher für künftige Jahre erhalten werden. Außerdem sollten bestandsübergreifende Erwägungen berücksichtigt werden, da Sprotte in einer gemischten Fischerei mit Hering gefangen wird, dessen TAC nach den Vorschriften des Mehrjahresplans deutlich verringert werden muss. Unter diesen Umständen und um zu vermeiden, dass sich künftige Rückgänge noch verschärfen, schlägt die Kommission keine Anhebung der TAC, sondern deren Verlängerung vor.

Die TAC für Scholle ergibt sich aus einer Kombination aus dem MSY-Gutachten für den Bestand in den Unterdivisionen 21 bis 23 und dem ICES-Konzept für Bestände mit begrenzter Datenlage für den Bestand in den Unterdivisionen 24 bis 32. Aufgrund bestandsübergreifender Erwägungen schlägt die Kommission eine Verlängerung vor. In der Schollenfischerei ist Dorsch ein unvermeidbarer Beifang, und die Kommission schlägt vor, die Fangmöglichkeiten für Dorsch zu senken.

Die TACs für Lachs im Hauptbecken, für Lachs im Finnischen Meerbusen und für Hering im Bottnischen Meerbusen entsprechen dem vom ICES entwickelten Konzept für Bestände mit begrenzter Datenlage. Die Kommission schlägt vor, die Fangmöglichkeiten entsprechend den vom ICES empfohlenen Mengen festzusetzen. In Bezug auf Lachs im Hauptbecken baten Finnland und Estland darum, die vor zwei Jahren eingeführte begrenzte gebietsübergreifende Flexibilität aufrechtzuerhalten. Da die Kommission vorschlägt, die Fangmöglichkeiten im Hauptbecken zu erhöhen, im Finnischen Meerbusen jedoch zu senken, schlägt sie vor, die gebietsübergreifende Flexibilität auf 25 % und 500 Exemplare anzuheben.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates wurden zusätzliche Bedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs eingeführt, u. a. die Flexibilitätsbestimmungen nach den Artikeln 3 und 4 für unter vorsorgliche bzw. analytische TACs fallende Bestände. Gemäß Artikel 2 der Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TACs fest, für welche Bestände in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände die Artikel 3 und 4 nicht gelten. In jüngerer Zeit wurde der Flexibilitätsmechanismus für alle Bestände eingeführt, für welche die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt. Um zu vermeiden, dass durch übermäßige Flexibilität der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresschätze beeinträchtigt und die Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik behindert werden, sollte daher klargestellt werden, dass die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nur Anwendung finden, wenn die Mitgliedstaaten nicht die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwenden.

2020/0208 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2021 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/123 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 sind Bestandserhaltungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei und anderer Beratungsgremien sowie aller von Beiräten für die jeweiligen geografischen Gebiete oder Zuständigkeitsbereiche erhaltenen Gutachten und aller gemeinsamen Empfehlungen von Mitgliedstaaten, zu erlassen.

(2)Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit operativ verbundener Bedingungen, zu erlassen. Den Mitgliedstaaten sollten die Fangmöglichkeiten so zugewiesen werden, dass eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten jedes Mitgliedstaats pro Bestand oder Fischerei gewährleistet ist und die in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (im Folgenden die „GFP“) gebührend berücksichtigt werden.

(3)Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt die GFP darauf ab, den Grad der Befischung, der den höchstmöglichen Dauerertrag (maximum sustainable yield — MSY) ermöglicht, soweit möglich bis 2015, und unter allen Umständen schrittweise für alle Bestände bis spätestens 2020 zu erreichen.

(4)Die zulässigen Gesamtfangmengen (total allowable catches – TACs) sollten daher gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der konsultierten Interessenträger festgesetzt werden.

(5)Mit der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde ein Mehrjahresplan für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, festgelegt (im Folgenden der „Plan“). Der Plan zielt darauf ab zu gewährleisten, dass bei der Nutzung der lebenden biologischen Meeresschätze die Populationen fischereilich genutzter Arten auf einem Niveau wiederhergestellt und erhalten werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das den MSY ermöglicht. Zu diesem Zweck ist der in Spannen ausgedrückte Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit für die betreffenden Bestände so rasch wie möglich, schrittweise und zunehmend bis spätestens 2020 zu erreichen. Die Fangbeschränkungen, die im Jahr 2021 für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee gelten, sind im Einklang mit den Zielen des Plans festzulegen.

(6)Der Internationale Rat für Meeresforschung (im Folgenden der „ICES“) hat festgestellt, dass die Biomasse von Hering in der westlichen Ostsee in den Unterdivisionen 20 bis 24 lediglich 48 % des Referenzpunkts für die Erhaltung der Biomasse des Laicherbestands beträgt, bei dessen Unterschreiten die Reproduktionskapazität verringert sein kann (Blim). In seinem jährlichen wissenschaftlichen Bestandsgutachten vom 29. Mai 2020 hat der ICES daher Nullfänge empfohlen. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1139 sind deswegen alle geeigneten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der betreffende Bestand schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den MSY ermöglicht. Außerdem müssen gemäß diesem Artikel weitere Abhilfemaßnahmen ergriffen werden. Zu diesem Zweck muss im Hinblick auf die erwarteten Auswirkungen der getroffenen Abhilfemaßnahmen der Zeitplan für die Verwirklichung der Ziele der GFP im Allgemeinen und des Plans im Besonderen berücksichtigt werden und gleichzeitig das Ziel verfolgt werden, einen wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu erreichen. Dementsprechend und im Einklang mit Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1139 ist es angebracht, die Fangmöglichkeiten für Hering in der westlichen Ostsee unterhalb der Spannen für die fischereiliche Sterblichkeit festzusetzen, um dem Rückgang der Biomasse Rechnung zu tragen

(7)Was den Dorschbestand in der östlichen Ostsee anbelangt, so konnte der ICES seine im Rahmen des Vorsorgeansatzes abgegebenen Empfehlungen seit 2019 wieder auf eine Bewertung mit guter Datenlage stützen. Nach den Schätzungen des ICES liegt die Biomasse unter Blim und ist seit dem Vorjahr weiter zurückgegangen. Deswegen wiederholte der ICES bei Dorsch in der östlichen Ostsee seine Nullfang-Empfehlung im Jahr 2021. Allerdings war der ICES nicht in der Lage, die Werte der Spannen der fischereilichen Sterblichkeit zu bestimmen. Würden die Fangmöglichkeiten für Dorsch in der östlichen Ostsee gemäß den wissenschaftlichen Gutachten festgesetzt, würde die Pflicht zur Anlandung aller Fänge in gemischten Fischereien mit Beifängen von Dorsch in der östlichen Ostsee wie im Vorjahr zu dem Phänomen der limitierenden Arten („choke species“) führen. Um das richtige Gleichgewicht zu finden zwischen der aufgrund der möglichen schweren sozioökonomischen Auswirkungen erforderlichen Fortsetzung der Fischerei und der Notwendigkeit, einen guten biologischen Zustand für diese Bestände zu erreichen, ist es unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, alle Bestände in einer gemischten Fischerei gleichzeitig auf MSY-Niveau zu befischen, angebracht, eine spezifische Beifang-TAC für Dorsch in der östlichen Ostsee festzusetzen. Die Fangmöglichkeiten sind im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1139 festzusetzen.

(8)Im Mai 2020 legte der ICES ein aktualisiertes Gutachten zum Umfang der Dorschbeifänge in anderen Fischereien vor. Die Fangmöglichkeiten sollten im Einklang mit diesem Sondergutachten festgesetzt werden, ausgenommen Fangeinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung durchgeführt werden und vollständig die Bedingungen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 erfüllen. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1139 müssen zudem weitere Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass der betreffende Bestand schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den MSY ermöglicht. Da den wissenschaftlichen Gutachten zufolge insbesondere Sperrzeiten während der Laichsaison zusätzlichen Nutzen für einen Bestand haben können, der durch die TAC allein nicht erzielt werden kann, beispielsweise eine höhere Rekrutierung durch ungestörtes Laichen, empfiehlt es sich, die geltende Sommersperrzeit während der Laichsaison aufrechtzuerhalten. Außerdem zeigen die wissenschaftlichen Gutachten auf, dass die relative Bedeutung der Freizeitfischerei auf Dorsch in der östlichen Ostsee vom Niveau der TAC abhängt. Angesichts der stark reduzierten TAC werden die in der Freizeitfischerei gefangenen Mengen als erheblich angesehen, weshalb das Verbot der Freizeitfischerei in den Unterdivisionen 25 und 26, in denen Dorsch aus der östlichen Ostsee am stärksten verbreitet ist, beibehalten werden sollte.

(9)Bei Dorsch in der westlichen Ostsee korrigierte der ICES die geschätzte Biomasse nach unten und schätzte, dass sich die Biomasse des Dorschbestands in der westlichen Ostsee nicht bis oberhalb des Referenzpunkts für die Biomasse des Laicherbestands erholt hat, bei dessen Unterschreiten spezifische und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden müssen (Btrigger). Daher sollten die 2020 eingeführten flankierenden Maßnahmen aufrechterhalten und die Fangmöglichkeiten im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1139 unter Berücksichtigung des vom ICES empfohlenen Dorschbeifangs in anderen Fischereien in der Unterdivision 24 festgesetzt werden, damit sie mit dem Ansatz vereinbar sind, der im Dorschbewirtschaftungsgebiet in der östlichen Ostsee verfolgt wird. Aus den wissenschaftlichen Gutachten geht außerdem hervor, dass die Dorschbestände aus der westlichen und der östlichen Ostsee in der Unterdivision 24 gemischt auftreten. Zum Schutz des Dorschbestands aus der östlichen Ostsee und zur Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen wie im Dorschbewirtschaftungsgebiet in der östlichen Ostsee sollte die Inanspruchnahme der TAC in der Unterdivision 24 auf Dorschbeifänge beschränkt werden; ausgenommen werden sollten Fangeinsätze zum ausschließlichen Zweck der wissenschaftlichen Forschung, die vollständig die Bedingungen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 erfüllen, und die handwerkliche Fischerei mit passivem Fanggerät in Gebieten innerhalb von sechs Seemeilen von der Küste mit einer Wassertiefe von weniger als 20 m, da in diesen flachen Küstengewässern vor allem Dorsch aus der westlichen Ostsee vorkommt. Darüber hinaus sollte die Sperrzeit in der Unterdivision 24 derjenigen in den Unterdivisionen 25–26 angeglichen werden, damit im Einklang mit dem ICES-Gutachten ein vergleichbarer Schutz gewährleistet ist.

(10)Um gleiche Ausgangsbedingungen mit den Unterdivisionen 25 und 26 zu schaffen, sollte entsprechend die Freizeitfischerei auf Dorsch in der Unterdivision 24 jenseits von sechs Seemeilen von der Küste weiterhin verboten sein. Da außerdem aus den wissenschaftlichen Gutachten hervorgeht, dass die Freizeitfischerei wesentlich zur fischereilichen Sterblichkeit dieses Bestands insgesamt beiträgt, sollte unter Berücksichtigung des Zustands dieses Bestands und angesichts der Senkung der TAC die tägliche Fangbegrenzung pro Fischer beibehalten werden. Dies gilt unbeschadet des Grundsatzes der relativen Stabilität, der auf gewerbliche Fischereitätigkeiten anwendbar ist. Angesichts des instabilen Zustands des Bestands und der Tatsache, dass wissenschaftlichen Gutachten zufolge Sperrzeiten während der Laichsaison zusätzlichen Nutzen für einen Bestand haben können, der durch die TAC allein nicht erzielt werden kann, beispielsweise eine höhere Rekrutierung durch ungestörtes Laichen, sollte die Wintersperrzeit während der Laichsaison – außer für bestimmte handwerkliche Fischer und die bereits genannte wissenschaftliche Forschung – aufrechterhalten werden.

(11)Nach Schätzungen des ICES ist die Biomasse von Hering in der mittleren Ostsee unter den Referenzwert für die Biomasse des Laicherbestands gesunken, bei dessen Unterschreiten spezifische und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden müssen (Btrigger). Es empfiehlt sich daher, die Fangmöglichkeiten im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1139 festzusetzen.

(12)Dem ICES-Gutachten zufolge ist Dorsch Beifang bei der Schollenfischerei. Sprotte wird außerdem in einer gemischten Fischerei mit Hering gefangen und ist für Dorsch eine Beuteart. Es empfiehlt sich, bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten für Scholle und Sprotte diese bestandsübergreifenden Erwägungen zu berücksichtigen.

(13)Damit die Fangmöglichkeiten in der Küstenfischerei vollständig ausgeschöpft werden können, wurde 2019 eine begrenzte gebietsübergreifende Flexibilität für Lachs von den ICES-Unterdivisionen 22–31 auf die ICES-Unterdivision 32 eingeführt. Angesichts der geänderten Fangmöglichkeiten für diese beiden Bestände sollte diese Flexibilität erhöht werden.

(14)Die Einführung eines Fangverbots für Meerforelle jenseits der Vier-Seemeilen-Zone und einer Begrenzung der Beifänge von Meerforelle auf 3 % der kombinierten Fangmenge von Meerforelle und Lachs hat wesentlich zu einem deutlichen Rückgang der Falschmeldungen von Fängen beigetragen, wobei insbesondere Lachsfänge als Meerforellenfänge gemeldet wurden. Deswegen sollte diese Bestimmung aufrechterhalten werden, um das Niveau der Falschmeldungen weiterhin gering zu halten.

(15)Für die Inanspruchnahme der in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Fangmöglichkeiten gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates 4 , insbesondere Artikel 33 betreffend die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 betreffend die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten an die Kommission. Deshalb sollten in der vorliegenden Verordnung die Codes für Anlandungen von unter diese Verordnung fallenden Beständen festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten bei der Übermittlung von Daten an die Kommission zu verwenden haben.

(16)Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates 5 wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs eingeführt, u. a. die Flexibilitätsbestimmungen der Artikel 3 und 4 für vorsorgliche bzw. analytische TACs. Gemäß Artikel 2 der Verordnung muss der Rat bei der Festsetzung der TACs festlegen, für welche Bestände in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände die Artikel 3 und 4 nicht gelten. In jüngerer Zeit wurde mit Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 der Mechanismus der jahresübergreifenden Flexibilität für alle Bestände eingeführt, für die die Pflicht zur Anlandung gilt. Um zu vermeiden, dass durch übermäßige Flexibilität der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresschätze beeinträchtigt, die Verwirklichung der Ziele der GFP behindert und die biologische Lage der Bestände verschlechtert wird, sollte klargestellt werden, dass die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für analytische TAC nur dann Anwendung finden, wenn die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht angewandt wird.

(17)Angesichts der Tatsache, dass die Biomasse des Dorschbestands in der östlichen Ostsee unter Blim liegt und dass 2021 lediglich Beifang und wissenschaftliche Fischerei zulässig sind, haben sich die Mitgliedstaaten außerdem verpflichtet, 2021 für diesen Bestand Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht anzuwenden, damit im Jahr 2021 die Fänge die festgesetzte TAC nicht überschreiten.

(18)Auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Gutachten sollte eine vorläufige TAC für Stintdorsch in der ICES-Division 3a und in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 31. Oktober 2021 festgesetzt werden.

(19)Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2021 gelten. Für Stintdorsch in der ICES-Division 3a und in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sollte diese Verordnung jedoch für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 31. Oktober 2021 gelten. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2021 festgesetzt und bestimmte gemäß der Verordnung (EU) 2020/123 6 festgesetzte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern geändert.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die in der Ostsee fischen.

(2)Diese Verordnung gilt auch für die Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich genannt ist.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

(1)„Unterdivision“ eine ICES-Unterdivision der Ostsee entsprechend den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Rates 7 festgelegten Untergebieten;

(2)„zulässige Gesamtfangmenge“ (total allowable catch, TAC) die Menge eines Bestands, die im Laufe eines Jahres gefangen werden darf;

(3)„Quote“ einen der EU, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilten festen Anteil an der TAC;

(4)„Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresschätze beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden.

KAPITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN

Artikel 4

TACs und Aufteilung

Die TACs, die Quoten und die gegebenenfalls operativ damit verbundenen Bedingungen sind im Anhang festgelegt.

Artikel 5

Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)Tausch von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

c)zusätzliche Anlandungen, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zulässig sind;

d)zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder übertragene Mengen gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

e)Abzüge nach den Artikeln 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Artikel 6

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, die unter die Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die betreffende Quote anzurechnen, fallen, sind im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.

Artikel 7

Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Dorsch in den Unterdivisionen 22–26

(1)In der Freizeitfischerei dürfen in den Unterdivisionen 22 und 23 und in der Unterdivision 24 innerhalb von sechs Seemeilen von den Basislinien nicht mehr als fünf Exemplare Dorsch pro Fischer und Tag behalten werden.

(2)Abweichend von Absatz 1 dürfen in den Unterdivisionen 22 und 23 und in der Unterdivision 24 innerhalb von sechs Seemeilen von den Basislinien im Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. März 2021 nicht mehr als zwei Exemplare Dorsch pro Fischer und Tag behalten werden.

(3)Die Freizeitfischerei ist in der Unterdivision 24 jenseits von sechs Seemeilen von den Basislinien sowie in den Unterdivisionen 25 und 26 verboten.

(4)Die Absätze 1, 2 und 3 lassen strengere nationale Maßnahmen unberührt.

Artikel 8

Maßnahmen für die Fischerei auf Meerforelle und Lachs in den Unterdivisionen 22–32

(1)Fischereifahrzeugen ist die Fischerei auf Meerforelle jenseits von vier Seemeilen von den Basislinien in den Unterdivisionen 22–32 vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 verboten. Bei der Fischerei auf Lachs in diesen Gewässern dürfen die Beifänge von Meerforelle zu keinem Zeitpunkt – weder an Bord noch angelandet nach jeder Fahrt – mehr als 3 % der Gesamtfangmenge von Lachs und Meerforelle ausmachen.

(2)Absatz 1 lässt strengere nationale Maßnahmen unberührt.

Artikel 9

Flexibilität

(1)Sofern im Anhang der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gelten Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 der genannten Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

(2)Artikel 3 Absätze 2 und 3 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nutzt.

Artikel 10

Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über die gefangenen oder angelandeten Bestandsmengen an die Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verwenden die Mitgliedstaaten die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 11

Änderung der Verordnung (EU) 2020/123

In Anhang IA erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Stintdorsch und dazugehörige Beifänge in der ICES-Division 3a und in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 folgende Fassung:

Art:

Stintdorsch und dazugehörige Beifänge

 

Gebiet:

3a; Unionsgewässer von 2a und 4

 

Trisopterus esmarkii

 

 

(NOP/2A3A4.)

 

 

Jahr

2020

2021

 

Analytische TAC

 

Dänemark

64 940

(1)(3)

pm

(1)(6)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

12

(1)(2)(3)

pm

(1)(2)(6)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Niederlande

48

(1)(2)(3)

pm

(1)(2)(6)

Union

65 000

(1)(3)

pm

(1)(6)

Norwegen

14 500

(4)

pm

(4)

Färöer

5 000

(5)

pm

(5)

TAC

Entfällt 

Entfällt

 

 

 

 

 

(1)

Bis zu 5 % der Quote kann aus Beifängen von Schellfisch und Wittling bestehen (OT2/*2A3A4). Beifänge von Schellfisch und Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(2)

Diese Menge darf nur in den Unionsgewässern der ICES-Gebiete 2a, 3a und 4 gefangen werden.

(3)

Die Quote der Union darf nur vom 1. November 2019 bis zum 31. Oktober 2020 befischt werden.

(4)

Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden.

(5)

Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden. Umfasst maximal 15 % unvermeidbare Beifänge (NOP/*2A3A4), die auf diese Quote angerechnet werden.

(6)

Die Quote der Union darf vom 1. November 2020 bis zum 31. Oktober 2021 befischt werden.“

 

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021. Artikel 11 gilt vom 1. November 2020 bis zum 31. Oktober 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(2)    Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1).
(3)    Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).
(4)    Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 ( ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1 ).
(5)    Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).
(6)    Verordnung (EU) 2020/123 des Rates vom 27. Januar 2020 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2020 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 25 vom 30.1.2020, S. 1).
(7)    Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (Neufassung) (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).
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Brüssel, den 28.8.2020

COM(2020) 436 final

ANHANG

des

Vorschlags für eine VERORDNUNG DES RATES

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2021


TACs FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN

In den Tabellen dieses Anhangs sind nach Beständen aufgeschlüsselt die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie die operativ damit verbundenen Bedingungen angegeben.

Die Angaben der Fanggebiete beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete.

Die Fischbestände sind in der alphabetischen Reihenfolge der wissenschaftlichen Bezeichnungen der Arten aufgeführt.

Für die Zwecke dieser Verordnung wird nachstehende Vergleichstabelle der wissenschaftlichen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen vorgelegt:

Wissenschaftliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Clupea harengus

HER

Hering

Gadus morhua

COD

Dorsch

Pleuronectes platessa

PLE

Scholle

Salmo salar

SAL

Atlantischer Lachs

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte

Art:

Hering

Gebiet:

Unterdivisionen 30–31

Clupea harengus

(HER/30/31.)

Finnland

53 306

Schweden

11 712

Union

65 018

TAC

65 018

Vorsorgliche TAC

Art:

Hering

Gebiet:

Unterdivisionen 22–24

Clupea harengus

(HER/3BC+24)

Dänemark

221

Deutschland

869

Finnland

0

Polen

205

Schweden

280

Union

1 575

TAC

1 575

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.




Art:

Hering

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25–27, 28.2, 29 und 32

Clupea harengus

(HER/3D-R30)

Dänemark

2 146

Deutschland

569

Estland

10 960

Finnland

21 393

Lettland

2 705

Litauen

2 848

Polen

24 304

Schweden

32 626

Union

97 551

TAC

Entfällt

Analytische TAC

Artikel 6 der vorliegenden Verordnung gilt.

Art:

Hering

Gebiet:

Unterdivision 28.1

Clupea harengus

(HER/03D.RG)

Estland

18 216

Lettland

21 230

Union

39 446

TAC

39 446

Analytische TAC

Artikel 6 der vorliegenden Verordnung gilt.

Art:

Dorsch

Gebiet:

Unionsgewässer der Subdivisionen 25–32

Gadus morhua

(COD/3DX32.)

Dänemark

137

(1)(2)

Deutschland

54

(1)(2)

Estland

13

(1)(2)

Finnland

10

(1)(2)

Lettland

51

(1)(2)

Litauen

33

(1)(2)

Polen

159

(1)(2)

Schweden

138

(1)(2)

Union

595

(1)(2)

TAC

Entfällt

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

__________

(1) Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

Abweichend von Absatz 1 dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, gezielt auf Dorsch durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

(2) In den Unterdivisionen 25 und 26 ist vom 1. Mai bis zum 31. August der Fischfang im Rahmen dieser Quote verboten.

Abweichend von Absatz 1 dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

Abweichend von Absatz 1 gilt diese Sperrzeit nicht für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern, die mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen oder mit Grundleinen, Langleinen, treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln oder ähnlichem passivem Fanggerät in Gebieten fischen, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt. Die Kapitäne dieser Fischereifahrzeuge sorgen dafür, dass ihre Fangtätigkeit jederzeit von den Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats überwacht werden kann.


Art:

Dorsch

Gebiet:

Unterdivisionen 22–24

Gadus morhua

(COD/3BC+24)

Dänemark

1 481

(1)(2)

Deutschland

725

(1)(2)

Estland

33

(1)(2)

Finnland

29

(1)(2)

Lettland

123

(1)(2)

Litauen

80

(1)(2)

Polen

396

(1)(2)

Schweden

528

(1)(2)

Union

3 395

(1)(2)

TAC

3 395

(1)(2)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

__________

(1) In der Unterdivision 24 nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist in der Unterdivision 24 keine gezielte Fischerei erlaubt.

Abweichend von Absatz 1 dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, gezielt auf Dorsch durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

Abweichend von Absatz 1 darf diese Quote von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern genutzt werden, die mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen oder mit Grundleinen, Langleinen, treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln oder ähnlichem passivem Fanggerät in der Unterdivision 24 im Rahmen dieser Quote bis zu sechs Seemeilen von den Basislinien in Gebieten fischen, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt. Die Kapitäne dieser Fischereifahrzeuge sorgen dafür, dass ihre Fangtätigkeit jederzeit von den Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats überwacht werden kann.

(2) Fischfang im Rahmen dieser Quote ist in den Unterdivisionen 22 und 23 vom 1. Januar bis zum 31. März und in der Unterdivision 24 vom 1. Mai bis zum 31. August verboten.

Abweichend von Absatz 1 dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

Abweichend von Absatz 1 gilt diese Sperrzeit nicht für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern, die mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen oder mit Grundleinen, Langleinen, treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln oder ähnlichem passivem Fanggerät in folgenden Gebieten fischen: in den Unterdivisionen 22 und 23 in Gebieten, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt, und in der Unterdivision 24 bis zu sechs Seemeilen von den Basislinien in Gebieten, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt. Die Kapitäne dieser Fischereifahrzeuge sorgen dafür, dass ihre Fangtätigkeit jederzeit von den Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats überwacht werden kann.




Art:

Scholle

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22–32

Pleuronectes platessa

(PLE/3BCD-C)

Dänemark

4 939

Deutschland

549

Polen

1 034

Schweden

372

Union

6 894

TAC

6 894

Analytische TAC

Artikel 6 der vorliegenden Verordnung gilt.

Art:

Atlantischer Lachs

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22–31

Salmo salar

(SAL/3BCD-F)

Dänemark

19 582

(1)

Deutschland

2 179

(1)

Estland

1 990

(1)(2)

Finnland

24 417

(1)

Lettland

12 455

(1)

Litauen

1 464

(1)

Polen

5 940

(1)

Schweden

26 469

(1)

Union

94 496

(1)

TAC

Entfällt

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

__________

(1) In Stückzahl ausgedrückt.

(2) Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quote dürfen in den Unionsgewässern der Unterdivision 32 bis zu 25 % und nicht mehr als 500 Exemplare gefangen werden (SAL/*3D32).



Art:

Atlantischer Lachs

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivision 32

Salmo salar

(SAL/3D32.)

Estland

893

(1)

Finnland

7 821

(1)

Union

8 714

(1)

TAC

Entfällt

Vorsorgliche TAC

__________

(1) In Stückzahl ausgedrückt.

Art:

Sprotte

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22–32

Sprattus sprattus

(SPR/3BCD-C)

Dänemark

20 730

Deutschland

13 133

Estland

24 072

Finnland

10 851

Lettland

29 073

Litauen

10 517

Polen

61 697

Schweden

40 074

Union

210 147

TAC

Entfällt

Analytische TAC

Artikel 6 der vorliegenden Verordnung gilt.

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