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Document 52018PC0249

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und des Protokolls 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Datenschutz-Grundverordnung)

COM/2018/249 final - 2018/0117 (NLE)

Brüssel, den 2.5.2018

COM(2018) 249 final

2018/0117(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss
zur Änderung des Anhangs XI
(Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft)
und des Protokolls 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt

(Datenschutz-Grundverordnung)

(Text von Bedeutung für den EWR)


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (im Anhang des vorgeschlagenen Ratsbeschlusses) sollen Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und das Protokoll 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) des EWR-Abkommens geändert werden, um die Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679) 1 in das Abkommen aufzunehmen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Mit dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wird die bereits bestehende EU-Politik auf die EWR-EFTA-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein) ausgedehnt.

Kohärenz mit anderen Politikbereichen der Union

Die Ausdehnung des EU-Besitzstands auf die EWR-EFTA-Staaten durch seine Einbeziehung in das EWR-Abkommen erfolgt im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen dieses Abkommens und dient dazu, einen dynamischen und homogenen Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, der auf gemeinsamen Regeln und gleichen Wettbewerbsbedingungen beruht.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die in das EWR-Abkommen aufzunehmenden Rechtsvorschriften beruhen auf Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 2 wird der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt zu solchen Beschlüssen auf Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt.

Die Kommission legt dem Rat in Zusammenarbeit mit dem EAD den Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der Union vor. Die Kommission hofft, ihn baldmöglichst dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss unterbreiten zu können.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem Grundsatz der Subsidiarität:

Das Ziel dieses Vorschlags, nämlich die Sicherstellung der Homogenität im Binnenmarkt, kann von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und ist wegen seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu erreichen.

Das Verfahren zur Übernahme des EU-Besitzstands in das EWR-Abkommen steht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, womit der gewählte Ansatz bestätigt wird.

Verhältnismäßigkeit

Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Vorschlag nicht über das für die Verwirklichung seines Ziels erforderliche Maß hinaus.

Wahl des Instruments

Im Einklang mit Artikel 98 des EWR-Abkommens ist das gewählte Instrument ein Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss gewährleistet die wirksame Durchführung und Anwendung des EWR-Abkommens. Zu diesem Zweck fasst er Beschlüsse in den im EWR-Abkommen vorgesehenen Fällen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Entfällt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Aufgrund der Aufnahme der Verordnung (EU) 2016/679 in das EWR-Abkommen sind keine Auswirkungen auf den Haushalt zu erwarten.

5.WEITERE ANGABEN

Begründung der wichtigsten vorgeschlagenen Anpassungen

Teilnahmeklausel (Anpassungen a und k)

Infolge der Aufnahme der Datenschutz-Grundverordnung in das EWR-Abkommen müssen die Aufsichtsbehörden der EWR-EFTA-Staaten so weit wie möglich am „Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz“ teilnehmen und im Europäischen Datenschutzausschuss (im Folgenden der „Ausschuss“) dieselben Rechte und Pflichten wahrnehmen wie Aufsichtsbehörden der EU-Mitgliedstaaten, mit Ausnahme des Stimmrechts und der Wählbarkeit für den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz des Ausschusses. Zudem werden die Standpunkte der Aufsichtsbehörden der EFTA-Staaten getrennt erfasst.

Mit der Anpassung a wird darüber hinaus sichergestellt, dass die Geschäftsordnung des Ausschusses der Beteiligung der Aufsichtsbehörden der EWR-EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde uneingeschränkt Wirkung verleiht, mit Ausnahme der Stimmrechte und der Wählbarkeit für den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz des Ausschusses.

Da die Datenschutz-Grundverordnung auf nationaler Ebene auszuübende Zuständigkeiten der nationalen Aufsichtsbehörden vorsieht und zu internationaler Koordination und Konvergenz verpflichtet, ist eine gleichberechtigte Teilnahme der Aufsichtsbehörden der EWR-EFTA-Staaten am Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz für eine kohärente aufsichtsrechtliche Zusammenarbeit und Konvergenz im EWR erforderlich.

Um eine einheitliche Durchsetzung der EWR-Vorschriften durch die EFTA-Überwachungsbehörde hinsichtlich der EWR-EFTA-Staaten zu erleichtern und sicherzustellen und es der EFTA-Überwachungsbehörde zu ermöglichen, ihre Aufgaben gemäß Artikel 108 des EWR-Abkommens auszuüben, kann die EFTA-Überwachungsbehörde nach der Anpassung k an den Sitzungen des Ausschusses ohne Stimmrecht teilnehmen; dazu benennt sie eine Vertretung für den Ausschuss. Wie vorstehend erwähnt, sieht die Anpassung a zudem vor, dass die Geschäftsordnung des Ausschusses der Beteiligung der EFTA-Überwachungsbehörde uneingeschränkt Wirkung verleiht.

Informationen über Verhandlungen mit Drittländern (Anpassung f) 

Nach dieser Anpassung werden die EWR-EFTA-Staaten über Konsultationen mit Drittländern, auf deren Grundlage gemäß Artikel 93 Absatz 3 ein Angemessenheitsbeschluss erlassen werden soll, laufend informiert. Durch Artikel 100 des EWR-Abkommens ist sichergestellt, dass die EFTA-Staaten mit Ausnahme des Stimmrechts uneingeschränkt an dem gemäß Artikel 93 eingerichteten Ausschuss teilnehmen.

In der Anpassung ist darüber hinaus festgelegt, dass in Fällen, in denen das Drittland oder die internationale Organisation bestimmte Verpflichtungen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitgliedstaaten eingeht, die EU die Situation der EWR-EFTA-Staaten berücksichtigt und mit den Drittländern oder internationalen Organisationen mögliche Mechanismen für eine anschließende mögliche Anwendung durch die EWR-EFTA-Staaten erörtert.

Artikel 45 Absatz 1 – Datenübermittlung an Drittländer und internationale Organisationen (Anpassung e)

Personenbezogene Daten aus einem EWR-EFTA-Staat können auf der Grundlage eines Durchführungsrechtsakts (Angemessenheitsbeschluss) der Kommission, der nach den im EWR-Abkommen beschriebenen üblichen Verfahren in das EWR-Abkommen einbezogen wurde, an ein Drittland oder eine internationale Organisation übermittelt werden. Ziel der Anpassung e ist es, eine Datenübermittlung auch dann zuzulassen, wenn der Angemessenheitsbeschluss von einem EWR-EFTA-Staat angewandt wird, bevor der Gemeinsame EWR-Ausschuss einen Beschluss zur Aufnahme dieses Angemessenheitsbeschlusses gefasst hat. In der Anpassung e ist zudem vorgesehen, dass jeder EWR-EFTA-Staat vor dem Inkrafttreten eines Angemessenheitsbeschlusses entscheidet, ob er gleichzeitig mit den EU-Mitgliedstaaten mit der Anwendung dieses Angemessenheitsbeschlusses beginnt, und die Kommission sowie die EFTA-Überwachungsbehörde darüber unterrichtet. Unterrichtet ein EFTA-Staat die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde nicht, so muss er gleichzeitig mit den EU-Mitgliedstaaten mit der Anwendung der Maßnahmen beginnen.

Kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten eines Angemessenheitsbeschlusses keine Einigung über die Aufnahme des Angemessenheitsbeschlusses in das EWR-Abkommen erzielen, so kann jeder EWR-EFTA-Staat die Anwendung dieser Maßnahmen beenden, bis der Angemessenheitsbeschluss in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde; darüber muss er die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich unterrichten. Wie in der Anpassung angegeben ist, schließt die Anpassung die Anwendung des Artikels 102 des EWR-Abkommens nicht aus.

Beschließt ein EWR-EFTA-Staat, die Anwendung der gemäß Artikel 45 Absatz 5 verabschiedeten Maßnahmen (Maßnahmen in Bezug auf ein Drittland, ein Gebiet, ein oder mehrere spezifische Sektoren in einem Drittland oder eine internationale Organisation, in dem bzw. der kein angemessenes Schutzniveau mehr gewährleistet ist) zu beenden, so müssen die anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens den freien Verkehr personenbezogener Daten in diesen EWR-EFTA-Staat unterbinden.

Artikel 46 Absatz 2 – Anwendung von Durchführungsrechtsakten in Bezug auf Standarddatenschutzklauseln (Anpassung h)

Diese Anpassung basiert auf demselben Grundsatz wie die Anpassung e (siehe oben). Die Anpassung ermöglicht es EFTA-Verantwortlichen oder EFTA-Auftragsverarbeitern, Standarddatenschutzklauseln ab deren Inkrafttreten in der EU anzuwenden, soweit der EFTA-Staat nicht entscheidet, mit der Anwendung der Maßnahme nicht gleichzeitig mit den Mitgliedstaaten zu beginnen.

Nichtanwendbarkeit der Bezugnahme auf die Charta (Anpassung i)

Gemäß Artikel 7 des EWR-Abkommens sind nur in das EWR-Abkommen aufgenommene Rechtsakte für die EFTA-Staaten verbindlich. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist ein Instrument des EU-Primärrechts, das für Drittstaaten nicht bindend und im EWR-Kontext nicht relevant ist. Daher findet die Bezugnahme auf die Charta in Artikel 58 Absatz 4 aufgrund der Anpassung i der Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung.

Artikel 63, Artikel 64 Absatz 2, Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe e – Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde um Beratung oder Stellungnahmen des Ausschusses (Anpassung l)

Nach der Anpassung l kann die EFTA-Überwachungsbehörde den Ausschuss um Beratung oder Stellungnahmen ersuchen und dem Ausschuss gemäß Artikel 63, Artikel 64 Absatz 2, Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe e Angelegenheiten vorlegen. In der Anpassung werden die Artikel genannt, für die diese Rechte und Pflichten gelten sollten und die für die Ausübung der Aufgaben der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 109 des Abkommens relevant sind.

2018/0117 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss
zur Änderung des Anhangs XI

(Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft)

und des Protokolls 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt


(Datenschutz-Grundverordnung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 3 , insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 4 (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens können auf Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses unter anderem Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und das Protokoll 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) des EWR-Abkommens geändert werden.

(3)Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)Mit der Verordnung (EU) 2016/679 wird die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 [mit Wirkung vom 25. Mai 2018] aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher auch im Rahmen des EWR-Abkommens [mit Wirkung vom 25. Mai 2018] aufgehoben werden muss.

(5)Anhang XI und Protokoll 37 des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden.

(6)Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Beschlussentwurf beruhen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu der vorgeschlagenen Änderung des Anhangs XI und des Protokolls 37 des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf für einen Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(2)    ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(3)    ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(4)    ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(5)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(6)    ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
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Brüssel, den2.5.2018

COM(2018) 249 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss
zur Änderung des Anhangs XI
(Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft)
und des Protokolls 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt
(Datenschutz-Grundverordnung)


ANHANG I
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr.

vom

zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und des Protokolls 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden das „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) 1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)Der Datenschutz ist ein Grundrecht, das in verschiedenen internationalen Menschenrechtsübereinkünften geschützt ist.

(3)Die Bedeutung der gleichen Rechte und Pflichten der Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter innerhalb des EWR wird anerkannt.

(4)Dieser Beschluss sieht vor, dass sich die Aufsichtsbehörden der EFTA-Staaten uneingeschränkt am Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz beteiligen und im Europäischen Datenschutzausschuss (im Folgenden der „Ausschuss“), der durch die Verordnung (EU) 2016/679 eingerichtet wurde, die gleichen Rechte und Pflichten haben wie die Aufsichtsbehörden der EU-Mitgliedstaaten, mit Ausnahme des Stimmrechts und der Wählbarkeit für den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz des Ausschusses. Zu diesem Zweck sollten die Aufsichtsbehörden der EFTA-Staaten in die Tätigkeiten des Ausschusses einbezogen werden, einschließlich Untergruppen, die der Ausschuss für die Durchführung seiner Aufgaben bilden kann, und alle Informationen erhalten, die erforderlich sind, um ihre wirksame Beteiligung zu ermöglichen; dazu gehört erforderlichenfalls der uneingeschränkte Zugang zu allen vom Ausschuss möglicherweise eingerichteten elektronischen Systemen für den Informationsaustausch.

(5)Mit der Verordnung (EG) 2016/679 wird [mit Wirkung vom 25. Mai 2018] die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher [mit Wirkung vom 25. Mai 2018] im Rahmen des EWER-Abkommens aufzuheben ist.

(6)Anhang XI und Protokoll 37 des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XI des EWR-Abkommens erhält Nummer 5e (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) [mit Wirkung vom 25. Mai 2018] folgende Fassung:

32016 R 0679: Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)Die Aufsichtsbehörden der EFTA-Staaten nehmen an den Tätigkeiten des Europäischen Datenschutzausschusses (im Folgenden der „Ausschuss“) teil. Zu diesem Zweck haben sie mit Ausnahme des Stimmrechts und der Wählbarkeit für den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz des Ausschusses im Ausschuss die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aufsichtsbehörden der EU-Mitgliedstaaten, sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist. Die Standpunkte der Aufsichtsbehörden der EFTA-Staaten werden vom Ausschuss getrennt erfasst.

Die Geschäftsordnung des Ausschusses verleiht der Beteiligung der Aufsichtsbehörden der EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde, mit Ausnahme des Stimmrechts und der Wählbarkeit für den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz des Ausschusses, uneingeschränkte Wirkung.

b)Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚Aufsichtsbehörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise ihre Aufsichtsbehörden.

c)Bezugnahmen auf Unionsrecht oder Datenschutzbestimmungen der Union sind als Bezugnahmen auf das EWR-Abkommen beziehungsweise auf die darin enthaltenen Datenschutzbestimmungen zu verstehen.

d)In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f werden für die EFTA-Staaten vor den Worten ‚Angemessenheitsbeschlusses der Kommission‘ die Worte ‚nach dem EWR-Abkommen anzuwendenden‘ eingefügt.

e)In Artikel 45 wird nach Absatz 1 für die EFTA-Staaten Folgendes eingefügt:

„1a. Bis ein Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses über die Aufnahme eines gemäß den Absätzen 3 oder 5 dieses Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts in das EWR-Abkommen vorliegt, kann ein EFTA-Staat entscheiden, die darin enthaltenen Maßnahmen anzuwenden.

Jeder EFTA-Staat entscheidet vor Inkrafttreten eines gemäß den Absätzen 3 oder 5 erlassenen Durchführungsrechtsakts, ob er bis zum Erlass eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme des Durchführungsrechtsakts in das EWR-Abkommen die darin enthaltenen Maßnahmen gleichzeitig mit den EU-Mitgliedstaaten anwendet oder nicht, und unterrichtet die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde darüber. Liegt kein gegenteiliger Beschluss vor, so wendet jeder EFTA-Staat die Maßnahmen eines gemäß den Absätzen 3 oder 5 Durchführungsrechtsakts gleichzeitig mit den EU-Mitgliedstaaten an.

Kann im Gemeinsamen EWR-Ausschuss innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten eines gemäß den Absätzen 3 oder 5 erlassenen Durchführungsrechtsakts keine Einigung über die Aufnahme des Durchführungsrechtsakts in das EWR-Abkommen erzielt werden, so kann jeder EFTA-Staat ungeachtet des Artikels 102 des Abkommens die Anwendung dieser Maßnahmen beenden und setzt die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich davon in Kenntnis.

Die anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens beschränken oder untersagen abweichend von Artikel 1 Absatz 3 den freien Verkehr personenbezogener Daten in einen EFTA-Staat, der die Maßnahmen in einem nach Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakt nicht in derselben Weise anwendet, insoweit als durch diese Maßnahmen die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen verhindert wird.“

f)Nimmt die EU mit Drittländern oder internationalen Organisationen Konsultationen auf, um einen Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 zu erlassen, so werden die EFTA-Staaten hierüber ordnungsgemäß unterrichtet. In Fällen, in denen die Drittländer oder internationalen Organisationen bestimmte Verpflichtungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten aus den Mitgliedstaaten eingegangen sind, wird die EU die Lage der EFTA-Staaten berücksichtigen und mit den Drittländern oder internationalen Organisationen mögliche Mechanismen für eine etwaige Anwendung durch die EFTA-Staaten erörtern.

g)In Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d wird Folgendes angefügt:

„Die Aufsichtsbehörden der EFTA-Staaten haben das gleiche Recht wie die EU-Aufsichtsbehörden, der Kommission gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 Standarddatenschutzklauseln zur Genehmigung vorzulegen.“

h)In Artikel 46 wird nach Absatz 2 für die EFTA-Staaten Folgendes eingefügt:

‚2a. Bis ein Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses über die Aufnahme eines Durchführungsrechtsakts in das EWR-Abkommen vorliegt, können die angemessenen Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 durch Standarddatenschutzklauseln gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstaben c und d gewährleistet werden, wenn ein EFTA-Staat die darin enthaltenen Maßnahmen anwendet.

Jeder EFTA-Staat entscheidet vor Inkrafttreten eines gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstaben c und d erlassenen Durchführungsrechtsakts, ob er bis zum Erlass eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme des Durchführungsrechtsakts in das EWR-Abkommen die darin enthaltenen Maßnahmen gleichzeitig mit den EU-Mitgliedstaaten anwendet oder nicht, und unterrichtet die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde darüber. Liegt kein gegenteiliger Beschluss vor, so wendet jeder EFTA-Staat die Maßnahmen eines gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstaben c und d erlassenen Durchführungsrechtsakts gleichzeitig mit den EU-Mitgliedstaaten an.

Kann im Gemeinsamen EWR-Ausschuss innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des genannten Durchführungsrechtsakts keine Einigung über die Aufnahme eines gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstaben c und d erlassenen Durchführungsrechtsakts in das EWR-Abkommen erzielt werden, so kann jeder EFTA-Staat ungeachtet des Artikels 102 des Abkommens die Anwendung dieser Maßnahmen beenden und setzt die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich davon in Kenntnis.‘

i)In Artikel 58 Absatz 4 gelten die Worte ‚im Einklang mit der Charta‘ nicht in Bezug auf die EFTA-Staaten.

j)In Artikel 59 werden nach den Worten ‚der Kommission‘ die Worte ‚der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

k)Die EFTA-Überwachungsbehörde hat das Recht, an den Sitzungen des Ausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen. Die EFTA-Überwachungsbehörde benennt eine Vertretung.

l)Soweit es für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Artikel 109 dieses Abkommens erforderlich ist, hat die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 63, Artikel 64 Absatz 2, Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe e das Recht, den Ausschuss um Beratung oder die Stellungnahme zu ersuchen und dem Ausschuss Angelegenheiten vorzulegen. In Artikel 63, Artikel 64 Absatz 2, Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe e werden nach den Worten ‚der Kommission‘ die Worte ‚und gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde‘ angefügt.

m)Der Vorsitz des Ausschusses oder das Sekretariat unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde über die Tätigkeiten des Ausschusses, soweit dies gemäß Artikel 64 Absatz 5 Buchstaben a und b, Artikel 65 Absatz 5 und Artikel 75 Absatz 6 Buchstabe b relevant ist. In Artikel 64 Absatz 5 Buchstaben a und b, Artikel 65 Absatz 5 und Artikel 75 Absatz 6 Buchstabe b werden nach den Worten ‚der Kommission‘ die Worte ‚und gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde‘ angefügt.

Soweit es für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Artikel 109 dieses Abkommens relevant ist, hat die EFTA-Überwachungsbehörde das Recht, Informationen von einer Aufsichtsbehörde eines betroffenen EFTA-Staates gemäß Artikel 66 Absatz 1 zu erhalten. In Artikel 66 Absatz 1 werden nach den Worten ‚die Kommission‘ die Worte ‚und gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

n)In Artikel 71 Absatz 1 werden nach den Worten ‚dem Rat‘ die Worte ‚,dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

o)In Artikel 73 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Ausschussmitglieder der EFTA-Staaten können nicht zum Vorsitz oder stellvertretenden Vorsitz gewählt werden.‘“

Artikel 2

Der Wortlaut von Nummer 13 (Arbeitsgruppe für den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten) des Protokolls 37 zum EWR-Abkommen wird gestrichen.

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/679 in isländischer und in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen*.

3Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

   Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

   Der Präsident
   
   
   
   Die Sekretäre
   des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
   

ANHANG II

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien


zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. XX vom TT.MM.JJ zur Aufnahme der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) in das EWR-Abkommen

Die Vertragsparteien – unter Berücksichtigung der beiden Säulen des EWR-Abkommens und angesichts der unmittelbaren bindenden Wirkung der Beschlüsse des Europäischen Datenschutzausschusses gegenüber nationalen Aufsichtsbehörden in den EWR-/EFTA-Staaten –

nehmen die Tatsache zur Kenntnis, dass die Beschlüsse des Europäischen Datenschutzausschusses an die nationalen Aufsichtsbehörden gerichtet sind;

erkennen an, dass diese Lösung keinen Präzedenzfall darstellt für künftige Anpassungen von EU-Rechtsakten, die in das EWR-Abkommen aufgenommen werden sollen.

(1)    ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
(2)    ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(3) *    [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]
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