EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 2.5.2018
COM(2018) 249 final
2018/0117(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss
zur Änderung des Anhangs XI
(Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft)
und des Protokolls 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt
(Datenschutz-Grundverordnung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Mit dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (im Anhang des vorgeschlagenen Ratsbeschlusses) sollen Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und das Protokoll 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) des EWR-Abkommens geändert werden, um die Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679) in das Abkommen aufzunehmen.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Mit dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wird die bereits bestehende EU-Politik auf die EWR-EFTA-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein) ausgedehnt.
•Kohärenz mit anderen Politikbereichen der Union
Die Ausdehnung des EU-Besitzstands auf die EWR-EFTA-Staaten durch seine Einbeziehung in das EWR-Abkommen erfolgt im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen dieses Abkommens und dient dazu, einen dynamischen und homogenen Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, der auf gemeinsamen Regeln und gleichen Wettbewerbsbedingungen beruht.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Die in das EWR-Abkommen aufzunehmenden Rechtsvorschriften beruhen auf Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum wird der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt zu solchen Beschlüssen auf Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt.
Die Kommission legt dem Rat in Zusammenarbeit mit dem EAD den Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der Union vor. Die Kommission hofft, ihn baldmöglichst dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss unterbreiten zu können.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem Grundsatz der Subsidiarität:
Das Ziel dieses Vorschlags, nämlich die Sicherstellung der Homogenität im Binnenmarkt, kann von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und ist wegen seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu erreichen.
Das Verfahren zur Übernahme des EU-Besitzstands in das EWR-Abkommen steht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, womit der gewählte Ansatz bestätigt wird.
•Verhältnismäßigkeit
Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Vorschlag nicht über das für die Verwirklichung seines Ziels erforderliche Maß hinaus.
•Wahl des Instruments
Im Einklang mit Artikel 98 des EWR-Abkommens ist das gewählte Instrument ein Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss gewährleistet die wirksame Durchführung und Anwendung des EWR-Abkommens. Zu diesem Zweck fasst er Beschlüsse in den im EWR-Abkommen vorgesehenen Fällen.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
Entfällt.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Aufgrund der Aufnahme der Verordnung (EU) 2016/679 in das EWR-Abkommen sind keine Auswirkungen auf den Haushalt zu erwarten.
5.WEITERE ANGABEN
•Begründung der wichtigsten vorgeschlagenen Anpassungen
Teilnahmeklausel (Anpassungen a und k)
Infolge der Aufnahme der Datenschutz-Grundverordnung in das EWR-Abkommen müssen die Aufsichtsbehörden der EWR-EFTA-Staaten so weit wie möglich am „Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz“ teilnehmen und im Europäischen Datenschutzausschuss (im Folgenden der „Ausschuss“) dieselben Rechte und Pflichten wahrnehmen wie Aufsichtsbehörden der EU-Mitgliedstaaten, mit Ausnahme des Stimmrechts und der Wählbarkeit für den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz des Ausschusses. Zudem werden die Standpunkte der Aufsichtsbehörden der EFTA-Staaten getrennt erfasst.
Mit der Anpassung a wird darüber hinaus sichergestellt, dass die Geschäftsordnung des Ausschusses der Beteiligung der Aufsichtsbehörden der EWR-EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde uneingeschränkt Wirkung verleiht, mit Ausnahme der Stimmrechte und der Wählbarkeit für den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz des Ausschusses.
Da die Datenschutz-Grundverordnung auf nationaler Ebene auszuübende Zuständigkeiten der nationalen Aufsichtsbehörden vorsieht und zu internationaler Koordination und Konvergenz verpflichtet, ist eine gleichberechtigte Teilnahme der Aufsichtsbehörden der EWR-EFTA-Staaten am Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz für eine kohärente aufsichtsrechtliche Zusammenarbeit und Konvergenz im EWR erforderlich.
Um eine einheitliche Durchsetzung der EWR-Vorschriften durch die EFTA-Überwachungsbehörde hinsichtlich der EWR-EFTA-Staaten zu erleichtern und sicherzustellen und es der EFTA-Überwachungsbehörde zu ermöglichen, ihre Aufgaben gemäß Artikel 108 des EWR-Abkommens auszuüben, kann die EFTA-Überwachungsbehörde nach der Anpassung k an den Sitzungen des Ausschusses ohne Stimmrecht teilnehmen; dazu benennt sie eine Vertretung für den Ausschuss. Wie vorstehend erwähnt, sieht die Anpassung a zudem vor, dass die Geschäftsordnung des Ausschusses der Beteiligung der EFTA-Überwachungsbehörde uneingeschränkt Wirkung verleiht.
Informationen über Verhandlungen mit Drittländern (Anpassung f)
Nach dieser Anpassung werden die EWR-EFTA-Staaten über Konsultationen mit Drittländern, auf deren Grundlage gemäß Artikel 93 Absatz 3 ein Angemessenheitsbeschluss erlassen werden soll, laufend informiert. Durch Artikel 100 des EWR-Abkommens ist sichergestellt, dass die EFTA-Staaten mit Ausnahme des Stimmrechts uneingeschränkt an dem gemäß Artikel 93 eingerichteten Ausschuss teilnehmen.
In der Anpassung ist darüber hinaus festgelegt, dass in Fällen, in denen das Drittland oder die internationale Organisation bestimmte Verpflichtungen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitgliedstaaten eingeht, die EU die Situation der EWR-EFTA-Staaten berücksichtigt und mit den Drittländern oder internationalen Organisationen mögliche Mechanismen für eine anschließende mögliche Anwendung durch die EWR-EFTA-Staaten erörtert.
Artikel 45 Absatz 1 – Datenübermittlung an Drittländer und internationale Organisationen (Anpassung e)
Personenbezogene Daten aus einem EWR-EFTA-Staat können auf der Grundlage eines Durchführungsrechtsakts (Angemessenheitsbeschluss) der Kommission, der nach den im EWR-Abkommen beschriebenen üblichen Verfahren in das EWR-Abkommen einbezogen wurde, an ein Drittland oder eine internationale Organisation übermittelt werden. Ziel der Anpassung e ist es, eine Datenübermittlung auch dann zuzulassen, wenn der Angemessenheitsbeschluss von einem EWR-EFTA-Staat angewandt wird, bevor der Gemeinsame EWR-Ausschuss einen Beschluss zur Aufnahme dieses Angemessenheitsbeschlusses gefasst hat. In der Anpassung e ist zudem vorgesehen, dass jeder EWR-EFTA-Staat vor dem Inkrafttreten eines Angemessenheitsbeschlusses entscheidet, ob er gleichzeitig mit den EU-Mitgliedstaaten mit der Anwendung dieses Angemessenheitsbeschlusses beginnt, und die Kommission sowie die EFTA-Überwachungsbehörde darüber unterrichtet. Unterrichtet ein EFTA-Staat die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde nicht, so muss er gleichzeitig mit den EU-Mitgliedstaaten mit der Anwendung der Maßnahmen beginnen.
Kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten eines Angemessenheitsbeschlusses keine Einigung über die Aufnahme des Angemessenheitsbeschlusses in das EWR-Abkommen erzielen, so kann jeder EWR-EFTA-Staat die Anwendung dieser Maßnahmen beenden, bis der Angemessenheitsbeschluss in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde; darüber muss er die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich unterrichten. Wie in der Anpassung angegeben ist, schließt die Anpassung die Anwendung des Artikels 102 des EWR-Abkommens nicht aus.
Beschließt ein EWR-EFTA-Staat, die Anwendung der gemäß Artikel 45 Absatz 5 verabschiedeten Maßnahmen (Maßnahmen in Bezug auf ein Drittland, ein Gebiet, ein oder mehrere spezifische Sektoren in einem Drittland oder eine internationale Organisation, in dem bzw. der kein angemessenes Schutzniveau mehr gewährleistet ist) zu beenden, so müssen die anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens den freien Verkehr personenbezogener Daten in diesen EWR-EFTA-Staat unterbinden.
Artikel 46 Absatz 2 – Anwendung von Durchführungsrechtsakten in Bezug auf Standarddatenschutzklauseln (Anpassung h)
Diese Anpassung basiert auf demselben Grundsatz wie die Anpassung e (siehe oben). Die Anpassung ermöglicht es EFTA-Verantwortlichen oder EFTA-Auftragsverarbeitern, Standarddatenschutzklauseln ab deren Inkrafttreten in der EU anzuwenden, soweit der EFTA-Staat nicht entscheidet, mit der Anwendung der Maßnahme nicht gleichzeitig mit den Mitgliedstaaten zu beginnen.
Nichtanwendbarkeit der Bezugnahme auf die Charta (Anpassung i)
Gemäß Artikel 7 des EWR-Abkommens sind nur in das EWR-Abkommen aufgenommene Rechtsakte für die EFTA-Staaten verbindlich. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist ein Instrument des EU-Primärrechts, das für Drittstaaten nicht bindend und im EWR-Kontext nicht relevant ist. Daher findet die Bezugnahme auf die Charta in Artikel 58 Absatz 4 aufgrund der Anpassung i der Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung.
Artikel 63, Artikel 64 Absatz 2, Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe e – Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde um Beratung oder Stellungnahmen des Ausschusses (Anpassung l)
Nach der Anpassung l kann die EFTA-Überwachungsbehörde den Ausschuss um Beratung oder Stellungnahmen ersuchen und dem Ausschuss gemäß Artikel 63, Artikel 64 Absatz 2, Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe e Angelegenheiten vorlegen. In der Anpassung werden die Artikel genannt, für die diese Rechte und Pflichten gelten sollten und die für die Ausübung der Aufgaben der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 109 des Abkommens relevant sind.
2018/0117 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss
zur Änderung des Anhangs XI
(Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft)
und des Protokolls 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt
(Datenschutz-Grundverordnung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.
(2)Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens können auf Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses unter anderem Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und das Protokoll 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) des EWR-Abkommens geändert werden.
(3)Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
(4)Mit der Verordnung (EU) 2016/679 wird die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [mit Wirkung vom 25. Mai 2018] aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher auch im Rahmen des EWR-Abkommens [mit Wirkung vom 25. Mai 2018] aufgehoben werden muss.
(5)Anhang XI und Protokoll 37 des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden.
(6)Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Beschlussentwurf beruhen –
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu der vorgeschlagenen Änderung des Anhangs XI und des Protokolls 37 des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf für einen Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident