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Document 52018PC0030

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Europäischen Union im Assoziationsausschuss EU-Algerien zur Änderung der Bedingungen für die Anwendung der Zollpräferenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse gemäß Artikel 14 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits

COM/2018/030 final - 2018/010 (NLE)

Brüssel, den 17.1.2018

COM(2018) 30 final

2018/0010(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Europäischen Union im Assoziationsausschuss EU-Algerien zur Änderung der Bedingungen für die Anwendung der Zollpräferenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse gemäß Artikel 14 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss über den im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss EU-Algerien zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die vorgesehene Annahme des Beschlusses zur Änderung der Bedingungen für die Anwendung der Zollpräferenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse gemäß Artikel 14 des Europa-Mittelmeer-Abkommens.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Europa-Mittelmeer-Abkommen

Das am 22. April 2002 unterzeichnete Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits (im Folgenden das „Assoziierungsabkommen“) ist am 1. September 2005 in Kraft getreten 1 . Die Europäische Union ist Vertragspartei des Abkommens 2 . Das Assoziierungsabkommen bildet die Grundlage für die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Algerien.

2.2. Assoziationsausschuss

Gemäß Artikel 96 des Assoziierungsabkommens setzt sich der Assoziationsausschuss aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern Algeriens andererseits zusammen.

Gemäß Artikel 97 des Assoziierungsabkommens ist der Assoziationsausschuss befugt, für die Verwaltung des Abkommens sowie in den Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen.

2.3.Vom Assoziationsausschuss vorgesehener Rechtsakt

Der Assoziationsausschuss erlässt einen Beschluss zur Änderung der ursprünglich in den Protokollen 2 und 5 des Assoziierungsabkommens festgesetzten und in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten zolltariflichen Bedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.

Der vorgesehene Rechtsakt zielt auf die Neuordnung bestimmter EU-Präferenzkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (sechsunddreißig Zolltariflinien).

Der vorgesehene Rechtsakt wird für die Vertragsparteien gemäß Artikel 97 des Abkommens verbindlich, in dem Folgendes vorgesehen ist: „Die Beschlüsse werden von den Vertragsparteien einvernehmlich angenommen und sind für die Vertragsparteien verbindlich, die die für die Durchführung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen treffen.“

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Nach den Schwierigkeiten Algeriens beim Abbau der Zölle für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse hat Algerien nach Mitteilung in einer Verbalnote des algerischen Außenministers vom 27. Dezember 2010 die Neuordnung bestimmter EU-Präferenzkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (sechsunddreißig Zolltariflinien) beantragt. Gemäß Artikel 16 des Assoziierungsabkommens fanden zwischen September 2010 und Juli 2011 Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt. Eine Sachverständigengruppe der Europäischen Kommission und Algeriens trat zwischen September 2010 und Juli 2011 sechsmal zusammen.

Dank dieser Konsultationen konnte in Übereinstimmung mit den in den Protokollen 2 und 5 des Abkommens festgelegten Bedingungen ein Kompromiss über annehmbare Änderungen der Ausgangszollsätze, Mengen und den ursprünglich vorgesehenen Zeitplan für den Zollabbau gefunden werden.

Die Verhandlungsführer haben sich auf neue Bestimmungen geeinigt, die für den bilateralen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen der EU in Algerien gelten. Diese Bestimmungen sind im Anhang eines Protokolls wiedergegeben, das am 11. Juli 2011 unterzeichnet und am 1. Oktober 2012 von Algerien einseitig in Kraft gesetzt wurde.

Angesichts der geringen Ausgleichsbeträge (1,5 Mio. EUR) und der angepassten Mengen war keine Folgenabschätzung erforderlich. Es ist jedoch notwendig, diesen Beschluss aus Gründen der Rechtssicherheit zu erlassen.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Rechtsgrundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollen die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat,“ mit Beschlüssen festgelegt werden.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Daneben fallen Instrumente darunter, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“. 3

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der Assoziationsausschuss ist ein Gremium, das mit einem Beschluss, nämlich dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits, eingerichtet wurde.

Artikel 13 des Assoziierungsabkommens sieht eine beiderseitige Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fischereierzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen zwischen der EU und Algerien vor.

Artikel 14 des Assoziierungsabkommens sieht die gegenseitigen Verpflichtungen in Bezug auf die in den Protokollen 1 bis 5 aufgeführten Regelungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse vor.

Artikel 15 des Assoziierungsabkommens sieht die Eröffnung von Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und Algerien vor, um die Liberalisierungsmaßnahmen festzulegen, die von der EU und Algerien nach einem vereinbarten Zeitpunkt anzuwenden sind.

Artikel 16 des Assoziierungsabkommens sieht eine mögliche Änderung der vereinbarten Zolltarifbestimmungen im Zusammenhang mit einer Änderung der Agrarpolitik der Vertragsparteien vor. Die Partei, die die Änderung vornimmt, vereinbart jedoch hinsichtlich der Einfuhren der anderen Partei einen vergleichbaren Vorteil.

Der Rechtsakt, den der Assoziationsausschuss erlassen soll, stellt einen Akt mit Rechtswirkung dar, da er neue Bestimmungen enthält, die auf den bilateralen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen der EU in Algerien Anwendung finden, indem die Bedingungen für die Anwendung der ursprünglich für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse gemäß den Protokollen 2 und 5 des Assoziierungsabkommens vorgesehenen Zollpräferenzen geändert werden. Mit dem vorgesehenen Akt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Welche die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ist, hängt in erster Linie vom Zweck und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und lässt sich einer davon als der wichtigste ermitteln, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wichtigste oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Gegenstand und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts sind der Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fischereierzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen gemäß Kapitel 2 des Assoziierungsabkommens.

Somit ist Artikel 207 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

5.VERÖFFENTLICHUNG DES VORGESEHENEN RECHTSAKTS

Da der Rechtsakt des Assoziationsausschusses die Bedingungen für die Anwendung der ursprünglich in den Protokollen 2 und 5 vorgesehenen Zollpräferenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse ändert, sollte er nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

2018/0010 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Europäischen Union im Assoziationsausschuss EU-Algerien zur Änderung der Bedingungen für die Anwendung der Zollpräferenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse gemäß Artikel 14 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits wurde am 22. April 2002 abgeschlossen und trat am 1. September 2005 in Kraft 4 .

(2)Angesichts der Schwierigkeiten Algeriens beim Abbau der Zölle für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse sind die Europäische Union und Algerien in Übereinstimmung mit den in den Protokollen 2 und 5 des Abkommens festgelegten Bedingungen zu einem Kompromiss über die annehmbaren Änderungen der Ausgangszollsätze und Mengen sowie den ursprünglich vorgesehenen Zeitplan für den Zollabbau gelangt.

(3)Artikel 16 des Assoziationsabkommens sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine einseitige Änderung der vereinbarten Zolltarifbestimmungen durch eine Vertragspartei vor. Die Vertragspartei, die die Änderung vornimmt, gewährt jedoch hinsichtlich der Einfuhren der anderen Partei einen vergleichbaren Vorteil.

(4)Artikel 16 sieht vor, dass der Assoziationsausschuss zusammentritt, um den Interessen dieser Vertragspartei gebührend Rechnung zu tragen. Gemäß Artikel 97 des Assoziierungsabkommens ist der Assoziationsausschuss befugt, für die Verwaltung des Abkommens Beschlüsse zu fassen. Der Assoziationsausschuss muss über die vorgesehenen Änderungen entscheiden.

(5)Es ist angezeigt, den im Namen der Union im Assoziationsausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen‚ da der Beschluss gemäß Artikel 97 des Assoziierungsabkommens für die Union bindend ist und den Inhalt des EU-Rechts, in diesem Fall die Protokolle 2 und 5 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits, maßgeblich beeinflusst.

(6)Der Standpunkt der Europäischen Union im Assoziationsausschuss EU-Algerien ist dementsprechend festzulegen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, den die Europäische Union im Assoziationsausschuss EU-Algerien, der gemäß dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien zur Durchführung der Artikel 15 und 16 des Abkommens eingesetzt wurde, vertritt, beruht auf dem Entwurf eines Rechtsakts des Assoziationsausschusses, der diesem Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Der Beschluss des Assoziationsausschusses zur Änderung der Bedingungen für die Anwendung des Zollabbaus für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 265 vom 10.10.2005, S. 2.
(2)    2005/690/EG: Beschluss des Rates vom 18. Juli 2005 über den Abschluss des Abkommens (ABl. L 265 vom 10.10.2005, S. 1).
(3)    Rechtssache C-399/12 Deutschland/Rat (OIV), ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61-64.
(4)    ABl. L 265 vom 10.10.2005, S. 2.
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Brüssel, den17.1.2018

COM(2018) 30 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Europäischen Union im Assoziationsausschuss EU-Algerien zur Änderung der Bedingungen für die Anwendung der Zollpräferenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse gemäß Artikel 14 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits


ANHANG

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-ALGERIEN

über die Änderung der Bedingungen für die Anwendung der Zollpräferenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nach Artikel 14 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits

DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS EU-ALGERIEN —

gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits 1 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.    Angesichts der Schwierigkeiten Algeriens beim Abbau der Zölle für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, wie unter den Bedingungen der Protokolle 2 und 5 des Abkommens vorgesehen, trat eine Sachverständigengruppe der Kommission und Algeriens zwischen September 2010 und Juli 2011 sechsmal zusammen.

2.    Dank dieser Konsultationen konnte in Übereinstimmung mit den in den Protokollen 2 und 5 des Abkommens festgelegten Bedingungen ein Kompromiss über annehmbare Änderungen der Ausgangszollsätze, Mengen sowie den ursprünglich vorgesehenen Zeitplan für den Zollabbau gefunden werden.

3.    Artikel 16 des Assoziierungsabkommens sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine mögliche einseitige Änderung der vereinbarten Tarifbestimmungen vor. Die Vertragspartei, die die Änderung vornimmt, gewährt jedoch für die Einfuhren mit Ursprung in der anderen Vertragspartei einen vergleichbaren Vorteil. Artikel 16 sieht vor, dass der Assoziationsausschuss zusammentritt, um den Interessen dieser Vertragspartei Rechnung zu tragen.

4.    Artikel 97 des Abkommens sieht vor, dass der Assoziationsausschuss EU-Algerien (im Folgenden „Assoziationsausschuss“) die Befugnis hat, Beschlüsse über die Verwaltung des Abkommens zu fassen. Daher ist es notwendig, dass die geplanten Änderungen Gegenstand eines Beschlusses des Assoziationsausschusses sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Durch die bei den bilateralen Konsultationen neu vereinbarten und in Anhang I dieses Beschlusses dargelegten Bedingungen für die Zollsätze und die Dauer ihrer Anwendung werden die ursprünglich für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse festgelegten Tarifbedingungen der Protokolle 2 und 5 des Assoziierungsabkommens geändert.



Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Für den Assoziationsausschuss EU-Algerien

   Der Präsident



Anhang I

1.    Nachdem Algerien auf der 5. Tagung des Assoziationsrates am 15. Juni 2010 einen förmlichen Antrag auf Änderung des Zeitplans für den Abbau der Zölle auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse gestellt hatte, vereinbarten die beiden Vertragsparteien zum Abschluss ihrer sechs Konsultationssitzungen am 11. Juli 2011 neue Bestimmungen zur Änderung der Tarifbestimmungen der Protokolle 2 und 5 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits (im Folgenden „Abkommen“), und zwar auf der Grundlage einer Liste von 36 Zoll-Unterpositionen (34 Unterpositionen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zwei Unterpositionen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse).

2.    Artikel 16 des Assoziierungsabkommens sieht vor, dass die Vertragspartei, die die Bedingungen in den vereinbarten Anhängen (Protokolle 1 bis 5) des Abkommens ändert, der anderen Vertragspartei einen entsprechenden Ausgleich gewähren muss.

Das algerische Memorandum vom Juni 2010 sah die Abschaffung von Präferenzzöllen für die EU bei 34 Unterpositionen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und zwei Unterpositionen landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse vor.

3.    Im Anschluss an sechs Sitzungen (zwischen September 2010 und Juli 2011), die am 11. Juli 2011 in ein Abkommen in Form eines Protokolls mündeten, einigten sich die Vertragsparteien darauf, in Protokoll 2 des Assoziierungsabkommens 25 Präferenzzoll-Unterpositionen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und in Protokoll 5 zwei Unterpositionen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse für EU-Ausfuhren nach Algerien abzuschaffen. Zudem einigten sie sich darauf, der EU für den Verlust von Zöllen für europäische Wirtschaftsbeteiligte einen Ausgleich durch die Erhöhung zweier bestehender Präferenzzoll-Unterpositionen für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu gewähren: reinrassige Zuchtrinder sowie Weichweizen, anderer als zur Aussaat.

Einzelheiten zu diesen Änderungen sind im Folgenden zu finden.

4.    Für die übrigen in Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens genannten Waren gelten die ursprünglich vorgesehenen Zollpräferenzen gemäß den Protokollen 2 und 5 des Abkommens.

5.    Die Änderungen in den Protokollen 2 und 5 wurden von Algerien ab dem 1. Januar 2011 einseitig angewandt und nach den Konsultationen zwischen den Vertragsparteien geändert. Die folgenden Bestimmungen werden von Algerien seit dem 1. Oktober 2012 angewandt.



Die der EU in Protokoll 2 des Assoziierungsabkommens EU-Algerien gewährten Präferenzkontingente für folgende landwirtschaftliche Erzeugnisse wurden am 1. Oktober 2012 von Algerien aufgehoben:

Zolltarifpositionen

(DZ)

Warenbezeichnung

Angewandte Zölle (%)

Zollsenkung (%)

Präferenzzollkontingente (in Tonnen)

(EU-Code)

0105.11.10

Eintägige Mastküken

5

100

20

0105.11

0105.11.20

Eintägige Legehennen-Küken

5

0105.11.30

Eintägige Zucht- und Mastküken

5

0105.11.40

Eintägige Zucht- und Legehennen-Küken

5

0713.10.90

Erbsen

5

100

3000

0713.10.90

0713.20.90

Kichererbsen

5

0713.20.00

0713.31.90

Bohnen der Art Vigna mungo, Hepper oder Vigna radiata

5

0713.31.00

0713.32.90

Kleine rote Bohnen

5

0713.32.00

0713.33.90

Gartenbohnen

5

0713.33.90

0713.39.90

Andere Bohnen

5

0713.39.00

0713.40.90

Linsen

5

0713.40.00

0713.50.90

Puffbohnen

5

0713.50.00

0713.90.90

Andere Hülsenfrüchte

5

0713.90.00

0805.10.00

Orangen

30

20

100

0805.10

0805.20.00

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

30

0805.20

0805.40.00

Pampelmusen und Grapefruits

30

0805.40

0805.50.00

Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia)

30

0805.50

0805.90.00

Sonstige Zitrusfrüchte

30

0805.90

1105.20.00

Flocken, Granulat und Pellets, von Kartoffeln

30

20

100

1105.20.00

1107.10.00

Malz, ungeröstet

30

100

1.500

1107.10

1108.12.00

Maisstärke

30

20

1.000

1108.12

2005.40.00

Erbsen (Pisum Sativum), in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Position 20 06:

30

100

200

2005.40

2005.60.00

Spargel

30

100

500

2005.60

2005.90.00

Andere Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

30

20

200

2005.99

2007.99.00

Andere nicht homogenisierte Zubereitungen, ausgenommen aus Zitrusfrüchten

30

20

200

2007.99

Die der EU in Protokoll 5, Anhang 2 des Assoziierungsabkommens EU-Algerien gewährten Zollpräferenzen für folgende landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse wurden am 1. Oktober 2012 von Algerien aufgehoben:

Tarifposition (DZ)

Warenbezeichnung

Angewandte Zölle (%)

Zollsenkung (%)

Präferenzzollkontingente (in Tonnen)

(EU-Code)

2105.00.00

Speiseeis

30

20

3505.10.00

Dextrine und andere modifizierte Stärken

15

100

Die der EU in Protokoll 2 des Assoziierungsabkommens EU-Algerien gewährten Präferenzkontingente für folgende landwirtschaftliche Erzeugnisse wurden am 1. Oktober 2012 von Algerien durch folgende Bestimmungen ersetzt:

Tarifposition (DZ)

Warenbezeichnung

Angewandte Zölle (%)

Zollsenkung (in %)

Präferenzzollkontingente (in Tonnen)

(EU-Code)

0102.10.00

Rinder, lebend, reinrassige Zuchttiere

5

100

4.950

0102.10.00

1001.90.90

Hartweizen anderer Art als Samen

5

100

403.000

1001.90.99

Die der EU in Protokoll 2 des Assoziierungsabkommens EU-Algerien gewährten Präferenzkontingente für folgende landwirtschaftliche Erzeugnisse wurden am 1. Oktober 2012 von Algerien vollständig wiedereingeführt:

Tarifposition (DZ)

Warenbezeichnung

Angewandte Zölle (%)

Zollsenkung (in %)

Präferenzzollkontingente (in Tonnen)

(EU-Code)

0102.90.10

Milchkühe

5

100

5.000

0102.90

0102.90.20

Trächtige Färsen und frischmelkende Kühe

5

0102.90.90

Sonstige

30

0406.90.10

Andere Weichkäse, ungekocht, oder gepresster Weichkäse, halbgekocht oder gekocht

30

100

800

0406.90
(außer 90.01)

0406.90.90

Andere Käse (italienischer Art oder Gouda)

30

10.03.00.90

Gerste, andere als zur Aussaat

15

50

200.000

1003.00.90

1517.10.00

Margarine, ausgenommen flüssige Margarine

30

100

2.000

1517.10

1517.90.00

Sonstige

30

1517.90

1701.99.00

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, ausgenommen Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

30

100

150.000

1701.99

(1)    ABl. L 265 vom 10.10.2005, S. 2.
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