EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 17.1.2018
COM(2018) 30 final
2018/0010(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Standpunkt der Europäischen Union im Assoziationsausschuss EU-Algerien zur Änderung der Bedingungen für die Anwendung der Zollpräferenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse gemäß Artikel 14 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits
BEGRÜNDUNG
1.Gegenstand des Vorschlags
Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss über den im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss EU-Algerien zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die vorgesehene Annahme des Beschlusses zur Änderung der Bedingungen für die Anwendung der Zollpräferenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse gemäß Artikel 14 des Europa-Mittelmeer-Abkommens.
2.Kontext des Vorschlags
2.1.Europa-Mittelmeer-Abkommen
Das am 22. April 2002 unterzeichnete Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits (im Folgenden das „Assoziierungsabkommen“) ist am 1. September 2005 in Kraft getreten. Die Europäische Union ist Vertragspartei des Abkommens. Das Assoziierungsabkommen bildet die Grundlage für die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Algerien.
2.2. Assoziationsausschuss
Gemäß Artikel 96 des Assoziierungsabkommens setzt sich der Assoziationsausschuss aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern Algeriens andererseits zusammen.
Gemäß Artikel 97 des Assoziierungsabkommens ist der Assoziationsausschuss befugt, für die Verwaltung des Abkommens sowie in den Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen.
2.3.Vom Assoziationsausschuss vorgesehener Rechtsakt
Der Assoziationsausschuss erlässt einen Beschluss zur Änderung der ursprünglich in den Protokollen 2 und 5 des Assoziierungsabkommens festgesetzten und in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten zolltariflichen Bedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.
Der vorgesehene Rechtsakt zielt auf die Neuordnung bestimmter EU-Präferenzkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (sechsunddreißig Zolltariflinien).
Der vorgesehene Rechtsakt wird für die Vertragsparteien gemäß Artikel 97 des Abkommens verbindlich, in dem Folgendes vorgesehen ist: „Die Beschlüsse werden von den Vertragsparteien einvernehmlich angenommen und sind für die Vertragsparteien verbindlich, die die für die Durchführung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen treffen.“
3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt
Nach den Schwierigkeiten Algeriens beim Abbau der Zölle für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse hat Algerien nach Mitteilung in einer Verbalnote des algerischen Außenministers vom 27. Dezember 2010 die Neuordnung bestimmter EU-Präferenzkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (sechsunddreißig Zolltariflinien) beantragt. Gemäß Artikel 16 des Assoziierungsabkommens fanden zwischen September 2010 und Juli 2011 Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt. Eine Sachverständigengruppe der Europäischen Kommission und Algeriens trat zwischen September 2010 und Juli 2011 sechsmal zusammen.
Dank dieser Konsultationen konnte in Übereinstimmung mit den in den Protokollen 2 und 5 des Abkommens festgelegten Bedingungen ein Kompromiss über annehmbare Änderungen der Ausgangszollsätze, Mengen und den ursprünglich vorgesehenen Zeitplan für den Zollabbau gefunden werden.
Die Verhandlungsführer haben sich auf neue Bestimmungen geeinigt, die für den bilateralen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen der EU in Algerien gelten. Diese Bestimmungen sind im Anhang eines Protokolls wiedergegeben, das am 11. Juli 2011 unterzeichnet und am 1. Oktober 2012 von Algerien einseitig in Kraft gesetzt wurde.
Angesichts der geringen Ausgleichsbeträge (1,5 Mio. EUR) und der angepassten Mengen war keine Folgenabschätzung erforderlich. Es ist jedoch notwendig, diesen Beschluss aus Gründen der Rechtssicherheit zu erlassen.
4.Rechtsgrundlage
4.1.Verfahrensrechtliche Rechtsgrundlage
4.1.1.Grundsätze
Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollen die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat,“ mit Beschlüssen festgelegt werden.
Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Daneben fallen Instrumente darunter, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“.
4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Der Assoziationsausschuss ist ein Gremium, das mit einem Beschluss, nämlich dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits, eingerichtet wurde.
Artikel 13 des Assoziierungsabkommens sieht eine beiderseitige Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fischereierzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen zwischen der EU und Algerien vor.
Artikel 14 des Assoziierungsabkommens sieht die gegenseitigen Verpflichtungen in Bezug auf die in den Protokollen 1 bis 5 aufgeführten Regelungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse vor.
Artikel 15 des Assoziierungsabkommens sieht die Eröffnung von Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und Algerien vor, um die Liberalisierungsmaßnahmen festzulegen, die von der EU und Algerien nach einem vereinbarten Zeitpunkt anzuwenden sind.
Artikel 16 des Assoziierungsabkommens sieht eine mögliche Änderung der vereinbarten Zolltarifbestimmungen im Zusammenhang mit einer Änderung der Agrarpolitik der Vertragsparteien vor. Die Partei, die die Änderung vornimmt, vereinbart jedoch hinsichtlich der Einfuhren der anderen Partei einen vergleichbaren Vorteil.
Der Rechtsakt, den der Assoziationsausschuss erlassen soll, stellt einen Akt mit Rechtswirkung dar, da er neue Bestimmungen enthält, die auf den bilateralen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen der EU in Algerien Anwendung finden, indem die Bedingungen für die Anwendung der ursprünglich für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse gemäß den Protokollen 2 und 5 des Assoziierungsabkommens vorgesehenen Zollpräferenzen geändert werden. Mit dem vorgesehenen Akt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.
Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.2.Materielle Rechtsgrundlage
4.2.1.Grundsätze
Welche die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ist, hängt in erster Linie vom Zweck und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und lässt sich einer davon als der wichtigste ermitteln, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wichtigste oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.
4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Gegenstand und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts sind der Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fischereierzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen gemäß Kapitel 2 des Assoziierungsabkommens.
Somit ist Artikel 207 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.3.Schlussfolgerung
Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.
5.VERÖFFENTLICHUNG DES VORGESEHENEN RECHTSAKTS
Da der Rechtsakt des Assoziationsausschusses die Bedingungen für die Anwendung der ursprünglich in den Protokollen 2 und 5 vorgesehenen Zollpräferenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse ändert, sollte er nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
2018/0010 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Standpunkt der Europäischen Union im Assoziationsausschuss EU-Algerien zur Änderung der Bedingungen für die Anwendung der Zollpräferenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse gemäß Artikel 14 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits wurde am 22. April 2002 abgeschlossen und trat am 1. September 2005 in Kraft.
(2)Angesichts der Schwierigkeiten Algeriens beim Abbau der Zölle für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse sind die Europäische Union und Algerien in Übereinstimmung mit den in den Protokollen 2 und 5 des Abkommens festgelegten Bedingungen zu einem Kompromiss über die annehmbaren Änderungen der Ausgangszollsätze und Mengen sowie den ursprünglich vorgesehenen Zeitplan für den Zollabbau gelangt.
(3)Artikel 16 des Assoziationsabkommens sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine einseitige Änderung der vereinbarten Zolltarifbestimmungen durch eine Vertragspartei vor. Die Vertragspartei, die die Änderung vornimmt, gewährt jedoch hinsichtlich der Einfuhren der anderen Partei einen vergleichbaren Vorteil.
(4)Artikel 16 sieht vor, dass der Assoziationsausschuss zusammentritt, um den Interessen dieser Vertragspartei gebührend Rechnung zu tragen. Gemäß Artikel 97 des Assoziierungsabkommens ist der Assoziationsausschuss befugt, für die Verwaltung des Abkommens Beschlüsse zu fassen. Der Assoziationsausschuss muss über die vorgesehenen Änderungen entscheiden.
(5)Es ist angezeigt, den im Namen der Union im Assoziationsausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen‚ da der Beschluss gemäß Artikel 97 des Assoziierungsabkommens für die Union bindend ist und den Inhalt des EU-Rechts, in diesem Fall die Protokolle 2 und 5 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits, maßgeblich beeinflusst.
(6)Der Standpunkt der Europäischen Union im Assoziationsausschuss EU-Algerien ist dementsprechend festzulegen –
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, den die Europäische Union im Assoziationsausschuss EU-Algerien, der gemäß dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien zur Durchführung der Artikel 15 und 16 des Abkommens eingesetzt wurde, vertritt, beruht auf dem Entwurf eines Rechtsakts des Assoziationsausschusses, der diesem Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Der Beschluss des Assoziationsausschusses zur Änderung der Bedingungen für die Anwendung des Zollabbaus für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident