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Document 52016PC0218

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (ISA2-Programme)

COM/2016/0218 final - 2016/0115 (NLE)

Brüssel, den 20.4.2016

COM(2016) 218 final

2016/0115(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
(ISA2-Programme)


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Zur Gewährleistung der erforderlichen Rechtssicherheit und Homogenität im Binnenmarkt muss der Gemeinsame EWR-Ausschuss alle einschlägigen EU-Rechtsakte so bald wie möglich nach ihrem Erlass in das EWR-Abkommen aufnehmen.

Nach Artikel 78 des EWR-Abkommens sollten die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit im Rahmen der Aktionen der Union, u. a. in den Bereichen Informationsdienste sowie Forschung und Innovation, verstärken und erweitern.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt zu solchen Beschlüssen wird nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum EWR-Abkommen auf Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt.

Die Kommission legt dem Rat den Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der Union vor. Die Kommission hofft, ihn baldmöglichst dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss unterbreiten zu können.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates im Entwurf beigefügt ist, soll Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten geändert werden, um die Zusammenarbeit der Vertragsparteien in den Bereichen Informationsdienstleistungen sowie Forschung und Innovation zu erweitern.

Um die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens zu erweitern, muss der Beschluss (EU) 2015/2240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Einrichtung eines Programms über Interoperabilitätslösungen und gemeinsame Rahmen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (Programm ISA2) als Mittel zur Modernisierung des öffentlichen Sektors 1 in das EWR-Abkommen aufgenommen werden.

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2016 zu ermöglichen.

Liechtenstein und Norwegen werden von der Beteiligung an dem Programm und der Leistung eines finanziellen Beitrags ausgenommen.

2016/0115 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

(ISA2-Programme)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 2 , insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 3 (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss auch eine Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen beschließen.

(3)Protokoll Nr. 31 enthält Bestimmungen und Regelungen in Bezug auf die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten.

(4)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf den Beschluss (EU) 2015/2240 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 auszuweiten.

(5)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2016 zu ermöglichen.

(6)Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte daher auf dem im Entwurf beigefügten Beschluss beruhen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) ABl. L 318 vom 4.12.2015, S. 1.
(2) ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(3) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(4) Beschluss (EU) 2015/2240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Einrichtung eines Programms über Interoperabilitätslösungen und gemeinsame Rahmen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (Programm ISA2) als Mittel zur Modernisierung des öffentlichen Sektors (ABl. L 318 vom 4.12.2015, S. 1).
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Brüssel, den 20.4.2016

COM(2016) 218 final

ANHANG

zum Vorschlag für einen

Beschluss des Rates

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
(ISA2-Programme)


ANHANG

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. .../2016

vom

zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen

über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf den Beschluss (EU) 2015/2240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Einrichtung eines Programms über Interoperabilitätslösungen und gemeinsame Rahmen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (Programm ISA2) als Mittel zur Modernisierung des öffentlichen Sektors 1 auszuweiten.

(2)Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2016 zu ermöglichen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 17 (Informationsverbund für den Datenaustausch) von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:

1.In Absatz 1 werden die Angaben „Absatz 6 Buchstabe a“, „Absatz 6 Buchstabe b“ und „Absatz 6 Buchstabe c“ durch die Angaben „Absatz 7 Buchstabe a“, „Absatz 7 Buchstabe b“ und „Absatz 7 Buchstabe c“ ersetzt.

2.In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2016 an den Projekten und Aktivitäten des Programms der Union gemäß Absatz 7 Buchstabe d.“

3.In Absatz 2 werden die Worte „Absatz 6“ durch die Worte „Absatz 7“ ersetzt.

4.In Absatz 3 werden die Worte „Absatz 6 Buchstabe a“ durch die Worte „Absatz 7 Buchstabe a“ ersetzt.

5.In Absatz 4 werden die Worte „Absatz 6 Buchstabe b“ durch die Worte „Absatz 7 Buchstabe b“ ersetzt.

6.In Absatz 5 werden die Worte „Absatz 6 Buchstabe c“ durch die Worte „Absatz 7 Buchstabe c“ ersetzt.

7.Absatz 6 wird Absatz 7.

8.Nach Absatz 5 wird folgender Absatz eingefügt:

6.Mit Beginn der Zusammenarbeit im Rahmen des in Absatz 7 Buchstabe d genannten Programms nehmen die EFTA-Staaten uneingeschränkt, jedoch ohne Stimmrecht am Ausschuss für Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA2-Ausschuss), der die Europäische Kommission bei der Durchführung, Verwaltung und Weiterentwicklung dieses Programms unterstützt, teil.“

9.In Absatz 7 wird am Ende Folgendes angefügt:

„d)    im Hinblick auf die Teilnahme ab 1. Januar 2016:

-    32015 D 2240: Beschluss (EU) 2015/2240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Einrichtung eines Programms über Interoperabilitätslösungen und gemeinsame Rahmen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (Programm ISA2) als Mittel zur Modernisierung des öffentlichen Sektors (ABl. L 318 vom 4.12.2015, S. 1).

Liechtenstein wird von der Teilnahme an und dem Finanzbeitrag zu dem Programm ausgenommen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft.*

2Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2016.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel

       Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

   Der Präsident
   
   
   
   Die Sekretäre
   des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

(1) ABl. L 318 vom 4.12.2015, S. 1.
(2) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]
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