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Document 52014PC0212
Proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on single-member private limited liability companies
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter
/* COM/2014/0212 final - 2014/0120 (COD) */
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter /* COM/2014/0212 final - 2014/0120 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Bessere Rahmenbedingungen für alle Unternehmen
und insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gehören zu den
wichtigsten Prioritäten der auf zehn Jahre angelegten EU-Wachstumsstrategie
„Europa 2020“[1],
mit der die Geschäftstätigkeit vereinfacht und erleichtert werden soll. In der
Mitteilung „Eine integrierte Industriepolitik für das Zeitalter der
Globalisierung“[2],
einer der sieben Leitinitiativen im Rahmen von Europa 2020, wurde eine
Reihe von Maßnahmen, die für KMU relevant sind, festgelegt. Im Zuge der
Überarbeitung des „Small Business Act“[3]
und in den Binnenmarktakten I[4]
und II[5]
wurden ebenfalls Maßnahmen vorgeschlagen, mit denen der Zugang zu Kapital
verbessert und die Geschäftskosten in Europa weiter gesenkt werden sollen. Für Unternehmen ist eine grenzüberschreitende
Geschäftstätigkeit kostspielig und schwierig, und nur wenige KMU investieren im
Ausland. Gründe hierfür sind u. a. die Vielfalt der nationalen
Rechtsvorschriften, insbesondere die Unterschiede im nationalen
Gesellschaftsrecht, und das mangelnde Vertrauen von Kunden und
Geschäftspartnern in ausländische Unternehmen. Um dieses Misstrauen zu
überwinden, gründen Unternehmen häufig Tochtergesellschaften in anderen
Mitgliedstaaten. Dies hat den Vorteil, dass sie den Kunden mit der Marke und
dem Ruf der Muttergesellschaft gegenübertreten und ihnen gleichzeitig die
Sicherheit bieten können, Geschäfte mit einem Unternehmen zu tätigen, das
rechtlich den Status eines einheimischen und nicht eines ausländischen
Unternehmens hat. Bei der Gründung eines Unternehmens im Ausland entstehen
unter anderem Kosten für die Erfüllung der dort geltenden rechtlichen und
administrativen Voraussetzungen, die sich häufig von denjenigen unterscheiden,
die die Unternehmen aus ihrem „Heimatland“ kennen. Diese Kosten (u. a. für
die zusätzlich erforderliche Rechtsberatung und Übersetzung) dürften für
Unternehmensgruppen besonders hoch sein, da die Muttergesellschaft, vor allem
wenn es sich um ein KMU handelt, derzeit in jedem Land, in dem sie eine
Tochtergesellschaft gründen will, andere Voraussetzungen erfüllen muss. Die europäischen KMU spielen bei der Stärkung
der Wirtschaft der Union eine wichtige Rolle. Es bestehen jedoch nach wie vor
zahlreiche Hindernisse, die ihre volle Entfaltung im Binnenmarkt
beeinträchtigen und sie daran hindern, ihr Potenzial als Rückgrat der
Wirtschaft der Union voll auszuschöpfen. Die Europäische Kommission wollte diese
Hindernisse mit ihrem 2008 unterbreiteten Vorschlag für das Statut der Europäischen
Privatgesellschaft (SPE) in den Griff bekommen.[6]
Den KMU sollte damit ein einfaches, flexibles und in allen Mitgliedstaaten
einheitliches Instrument zur Erleichterung grenzüberschreitender Tätigkeiten an
die Hand gegeben werden. Anlass für den Vorschlag waren Forderungen aus
Unternehmenskreisen, eine wirklich europäische Form einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung zu schaffen. Trotz großer Unterstützung aus der Wirtschaft
kam jedoch kein Kompromiss zustande, der eine einstimmige Annahme des Status
durch die Mitgliedstaaten ermöglicht hätte. Die Kommission beschloss daraufhin
(im Rahmen des Programms REFIT[7]),
den SPE-Vorschlag zurückzuziehen, und kündigte an, stattdessen einen Vorschlag
für eine alternative Maßnahme vorzulegen, mit der zumindest einige der im
SPE-Vorschlag behandelten Probleme gelöst werden sollen. Diese Vorgehensweise
steht mit dem Aktionsplan für europäisches Gesellschaftsrecht und Corporate
Governance von 2012[8]
im Einklang, in dem die Kommission ihre Zusage bekräftigt, nach dem SPE-Vorschlag
weitere Initiativen auf den Weg zu bringen, um die Möglichkeiten für
grenzüberschreitende Tätigkeiten von KMU zu verbessern. Das übergeordnete Ziel dieses Vorschlags, der
eine Alternative zur SPE darstellt, besteht darin, potenziellen Unternehmensgründern
und insbesondere KMU die Gründung von Gesellschaften im Ausland zu erleichtern.
Dies dürfte das Unternehmertum fördern und unterstützen und mehr Wachstum,
Innovation und Beschäftigung in der Union herbeiführen. In dem Vorschlag werden die Mitgliedstaaten
aufgefordert, in ihren Rechtsordnungen eine nationale Gesellschaftsrechtsform
vorzusehen, für die in allen Mitgliedstaaten dieselben Vorschriften und die
unionsweite Abkürzung SUP (Societas Unius Personae) gelten würden; dies
würde den Unternehmen grenzüberschreitende Tätigkeiten erleichtern. Da diese
Gesellschaften nach den in allen Mitgliedstaaten harmonisierten Vorschriften
errichtet und betrieben würden, würden die Einrichtungs- und Betriebskosten
sinken. Die Kosten könnten insbesondere durch ein harmonisiertes
Eintragungsverfahren, die Möglichkeit der Online-Eintragung mit einer
einheitlichen Vorlage für die Satzung und ein niedriges Mindestgründungskapital
verringert werden. Die Gläubiger würden durch die den Geschäftsführern (und in
einigen Fällen dem einzigen Gesellschafter) der SUP auferlegten Pflicht zur
Kontrolle der Gewinnausschüttungen geschützt. Damit die Unternehmen die
Vorteile des Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen können, sollten die
Mitgliedstaaten nicht verlangen, dass sich der satzungsmäßige Sitz und die
Hauptverwaltung einer SUP in demselben Mitgliedstaat befinden müssen. Parallel zu diesem Vorschlag arbeitet die
Kommission im Einklang mit dem Stockholmer Programm des Europäischen Rates von
2009[9] an einer Verbesserung
der Rechtssicherheit für Unternehmen und ganz allgemein an der für sie bei
einer Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften. Im Falle des Erlasses der vorgeschlagenen
Richtlinie würde die Richtlinie 2009/102/EG aufgehoben und die Verordnung (EU)
Nr. 1024/2012[10]
geändert, damit das Binnenmarkt-Informationssystem (Internal Market Information
System – IMI) genutzt werden kann. 2. KONSULTATION INTERESSIERTER
KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG Die Initiative stützt sich auf Untersuchungen,
die zur Vorbereitung früherer Initiativen der Union wie des SPE-Vorschlags von
2008 durchgeführt wurden, und auf eine Reihe einschlägiger Konsultationen und
Beratungen, die im Anschluss an diesen Vorschlag stattgefunden haben. Im Rahmen des Reflexionsprozesses zur Zukunft
des Gesellschaftsrechts der Union hat die Reflexionsgruppe der
Gesellschaftsrechtsexperten im April 2011 einen Bericht mit Empfehlungen
veröffentlicht.[11]
Darin wird zu verstärkten Bemühungen um eine Vereinfachung der für KMU
geltenden Rechtsvorschriften aufgerufen. So müssten insbesondere die
Formalitäten für die Gründung einer Gesellschaft (z. B. Eintragung oder
Zugang zu elektronischen Verfahren) verschlankt werden. In dem Bericht wird
ferner die Einführung eines vereinfachten Modells für Einpersonengesellschaften
in der Union vorgeschlagen, das sowohl Unternehmensneugründungen mit einem
einzigen Gesellschafter als auch Holdinggesellschaften mit hundertprozentigen
Tochtergesellschaften zusätzliche Transaktionskosten und unnötige Formalitäten
erspart. Auf der Grundlage dieses Berichts leitete die
Kommission im Februar 2012 eine breit angelegte öffentliche Konsultation zur
Zukunft des europäischen Gesellschaftsrechts ein. In die Schlussfolgerungen
sind die Stellungnahmen interessierter Kreise zu möglichen Maßnahmen zur
weiteren Unterstützung europäischer KMU auf Unionsebene eingeflossen. Es gingen
fast 500 Stellungnahmen von einem breiten Spektrum von Interessenträgern
ein, darunter Behörden, Gewerkschaften, Wirtschaftsverbände, Investoren,
Vertreter von Wissenschaft und Lehre sowie einzelne Bürger. Die große Mehrheit
befürwortete zwar Maßnahmen der Kommission zur Unterstützung von KMU, die
Meinungen darüber, wie dieses Ziel verwirklicht werden soll, gingen jedoch
auseinander. Die Kommission berücksichtigte auch Beiträge der an der
Reflexionsgruppe beteiligten Gesellschaftsrechtsexperten, z. B. den
fachlichen Rat zu den zentralen Aspekten der möglichen künftigen Richtlinie
über Einpersonengesellschaften. Eine ausführlichere Online-Konsultation der
Öffentlichkeit zu Einpersonengesellschaften[12]
wurde im Juni 2013 eingeleitet. Ziel war es zu prüfen, ob mit einer
Harmonisierung der nationalen Vorschriften über Einpersonengesellschaften
einfachere und flexiblere Vorschriften für Unternehmen, insbesondere KMU, und Kostensenkungen
bewirkt werden könnten. Insgesamt gingen 242 Stellungnahmen von einem
breiten Spektrum von Interessenträgern ein, darunter Unternehmen, Behörden,
Gewerkschaften, Wirtschaftsverbände, Universitäten und einzelne Bürger. Davon
waren 62 % der Auffassung, dass bei Gesellschaften mit beschränkter
Haftung mit einem einzigen Gesellschafter eine Harmonisierung der Vorschriften
die grenzüberschreitenden Tätigkeiten erleichtern würde; 64 % meinten,
dass eine solche Initiative Vorschriften über die Online-Eintragung mit einem
in der ganzen Union einheitlichen Standardformular umfassen sollte. Am 13. September 2013 traf sich die
Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen der Kommission mit einer
Gruppe von Wirtschaftsvertretern aus der Union[13].
Die meisten Teilnehmer unterstützten die Initiative und hoben ihre möglichen
positiven Auswirkungen auf Unternehmen in der Union hervor. Sie betonten
jedoch, dass diese Initiative keine vollwertige Alternative zum SPE-Vorschlag
sei und die Bemühungen um die Einführung der SPE fortgesetzt werden sollten. Andere Interessenträger, z. B. Notare,
waren zwar ebenfalls grundsätzlich für die Initiative, äußerten jedoch eine
Reihe von Bedenken, die vor allem die Sicherheit der Online-Eintragung von
Gesellschaften und die Sicherstellung einer angemessenen Kontrolle des
Verfahrens betrafen. Darüber hinaus waren einige Interessenträger der
Auffassung, dass bei einer Verringerung des Mindestkapitals auch geeignete
flankierende Maßnahmen wie Solvenztests oder Beschränkungen in Bezug auf die
Ausschüttung von Dividenden vorgesehen werden sollten. Laut der von der Kommission vorgenommenen
Folgenabschätzung scheiden einige Optionen wegen Undurchführbarkeit und/oder
mangelnder Unterstützung durch die Interessenträger von vornherein aus
(insbesondere die Einführung einer neuen supranationalen Rechtsform und die
Harmonisierung des Gesellschaftsrechts in Bezug auf die Gründung von
Tochtergesellschaften nur durch KMU oder in Bezug auf die Gründung sowohl in
Form von Aktiengesellschaften als auch von Gesellschaften mit beschränkter
Haftung). In den nach der Folgenabschätzung in Betracht
kommenden Optionen ist vorgesehen, im nationalen Gesellschaftsrecht
Rechtsformen für Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen
Gesellschafter zu schaffen, für die harmonisierte Voraussetzungen insbesondere
in Bezug auf den Eintragungsvorgang und das Mindestkapital gelten. Gewählt wurde die Option mit der Möglichkeit
der Online-Eintragung, einer Standardvorlage für die Satzung, einem Mindestkapitalerfordernis
von 1 EUR sowie einem Bilanztest und einer Solvenzbescheinigung. Im
Vergleich zu den anderen Optionen stellt diese Option angesichts ihrer
Zielgerichtetheit (insbesondere der Senkung der Kosten für Unternehmen), ihrer
Effizienz und ihrer Kohärenz mit der Politik der Union insgesamt die beste
Lösung dar. Der Ausschuss für Folgenabschätzung gab am
20. November 2013 eine insgesamt positive Stellungnahme zur
Folgenabschätzung ab. Auf Anraten des Ausschusses wurden die Abschnitte über
die Problemstellung und den Problembaum, die Größe des Marktes und die Optionen
und ihre Auswirkungen geändert. Ferner wurde die Lage in den Mitgliedstaaten
tabellarisch dargestellt und die Zusammenfassung der Ergebnisse der
Online-Konsultation von 2013 hinzugefügt. Insbesondere wurden in Anbetracht der
Stellungnahme des Ausschusses für Folgenabschätzung die Optionen für das
Mindestkapitalerfordernis und den Gläubigerschutz sowie für die
Online-Eintragung und die Verwendung einer einheitlichen Vorlage für die Satzung
in die Folgenabschätzung aufgenommen. Außerdem wurde die Größe des betroffenen
Marktes in der Folgenabschätzung stärker herausgestellt. In der Union gibt es
rund 21 Millionen KMU, von denen rund 12 Millionen beschränkt
haftende Gesellschaften sind, davon etwa die Hälfte (5,2 Millionen)
Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter. 3. RECHTLICHE ASPEKTE Rechtsgrundlage,
Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 50
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als
Rechtsgrundlage für ein Tätigwerden der Union im Bereich des
Gesellschaftsrechts. Insbesondere ist in Artikel 50 Absatz 2
Buchstabe f AEUV die schrittweise Aufhebung von Beschränkungen der
Niederlassungsfreiheit in Bezug auf die Voraussetzungen für die Errichtung von
Tochtergesellschaften vorgesehen. Mit dem vorliegenden Entwurf wird nicht die
Einführung einer neuen supranationalen Rechtsform für Einpersonengesellschaften
vorgeschlagen, es soll vielmehr ein Beitrag dazu geleistet werden,
Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit, die sich in den Voraussetzungen für
die Gründung von Tochtergesellschaften im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
widerspiegeln, schrittweise aufzuheben. Das Ziel des
Vorschlags könnte daher im Prinzip auch dadurch verwirklicht werden, dass die
Mitgliedstaaten unabhängig voneinander identische Rechtsvorschriften erlassen.
Unter diesen Umständen reicht Artikel 50 AEUV als Rechtsgrundlage für den
Vorschlag aus, so dass nicht auf Artikel 352 AEUV zurückgegriffen werden
muss. Nach dem Subsidiaritätsprinzip sollte die
Union nur dann tätig werden, wenn sie bessere Ergebnisse erzielen kann, als
dies bei einem Tätigwerden auf der Ebene der Mitgliedstaaten der Fall wäre. Die Lösungen für eine Senkung der Einrichtungskosten,
für die sich einzelne Mitgliedstaaten bisher entschieden haben, sind noch nicht
auf Unionsebene koordiniert worden. Eine solche Koordinierung zwischen den
Mitgliedstaaten mit dem Ziel, in den nationalen Rechtsordnungen identische
Anforderungen an eine bestimmte nationale Gesellschaftsrechtsform einzuführen,
wäre zwar theoretisch möglich, erscheint aber in naher Zukunft
unwahrscheinlich. Wahrscheinlich ist vielmehr, wie in der Folgenabschätzung
ausführlich dargelegt, dass einzelne Maßnahmen der Mitgliedstaaten weiter zu
unterschiedlichen Ergebnissen führen werden. Insbesondere konzentrieren sich die
Mitgliedstaaten meist auf ihre besonderen nationalen Gegebenheiten und bemühen
sich in der Regel nicht um die Erleichterung der Gründung von Gesellschaften im
Ausland. So stellt das Erfordernis, persönlich vor dem Notar oder einer anderen
Behörde des Eintragungsmitgliedstaats zu erscheinen, zwar keine unmittelbare
Diskriminierung dar, hat jedoch unterschiedliche Auswirkungen, je nachdem, ob
der Gründer seinen Wohnsitz im Inland oder im Ausland hat. Ausländern dürften
erheblich höhere Kosten entstehen als Inländern. Auch eine Online-Eintragung,
die in der Praxis nur für Inländer oder Personen mit Wohnsitz im Inland
zugänglich ist und im nationalen Kontext akzeptabel erscheint, führt zu
Mehrkosten für ausländische Unternehmen, die inländischen Unternehmen nicht
entstehen. Ohne Maßnahmen auf Unionsebene würden demnach
nur nicht harmonisierte nationale Lösungen bestehen. KMU wären weiterhin mit
Hindernissen konfrontiert, die ihre Expansion auf andere Länder erschweren, und
die dadurch bedingten Kosten würden insbesondere ausländische Gründer belasten.
Eine Vereinfachung durch harmonisierte Vorschriften kann zwar theoretisch von
den einzeln handelnden Mitgliedstaaten erreicht werden, ist aber höchst
unwahrscheinlich. Eine gezielte Maßnahme der Union dürfte daher mit dem
Subsidiaritätsprinzip vereinbar sein. Nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip sollte
die Maßnahme der Union geeignet sein, die angestrebten politischen Ziele zu
erreichen, und auf das zu ihrer Erreichung erforderliche Maß beschränkt sein.
Es ist zweckmäßig, die Voraussetzungen für die Gründung und die Tätigkeit
beschränkt haftender Gesellschaften mit einem einzigen Gesellschafter zu
harmonisieren, um eine stärkere grenzüberschreitende Teilnahme von KMU am
Binnenmarkt zu erreichen. Diese Maßnahme sollte die Gründung von Unternehmen
erleichtern und fördern und insbesondere zu einer höheren Zahl von
Tochtergesellschaften in der Union führen. Sie geht nicht über das für die
Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus, da sie nicht versucht, alle
Aspekte der Tätigkeit beschränkt haftender Gesellschaften mit einem einzigen
Gesellschafter vollständig zu harmonisieren, sondern sich auf diejenigen Aspekte
beschränkt, die für grenzüberschreitende Tätigkeiten am wichtigsten sind. Mit
der neuen Richtlinie, durch die die bestehende Richtlinie über
Einpersonengesellschaften aufgehoben wird, wird zudem sichergestellt, dass
Inhalt und Form der vorgeschlagenen Unionsmaßnahme nicht über das zur
Erreichung des Regulierungsziels erforderliche Maß hinausgehen und angemessen
sind. Einzelerläuterung
zum Vorschlag Teil 1:
Allgemeine Vorschriften für Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem
einzigen Gesellschafter Die allgemeinen Vorschriften für
Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter
(Artikel 1 bis 5) gelten für alle in Anhang I aufgeführten
Gesellschaften, einschließlich der in Teil 2 der Richtlinie genannten Gesellschaften.
Mit der Zwölften Richtlinie 89/667/EWG des Rates auf dem Gebiet des
Gesellschaftsrechts, kodifiziert durch die Richtlinie 2009/102/EG, wurde in der
ganzen Union ein Rechtsinstrument eingeführt, mit dem die Haftung von
Einpersonengesellschaften beschränkt werden kann. Ferner wird in Teil 1
der Richtlinie die Offenlegung von Informationen über die
Einpersonengesellschaft in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Register
vorgeschrieben, und es werden Beschlüsse des einzigen Gesellschafters und
Verträge zwischen diesem und der Gesellschaft geregelt. Wenn ein Mitgliedstaat
auch Aktiengesellschaften die Möglichkeit einräumt, einen einzigen
Anteilseigner zu haben, gelten die Vorschriften des Teils 1 der Richtlinie
auch für diese Gesellschaften. Teil 2:
Besondere Vorschriften für die Societas Unius Personae (SUP) Kapitel 1:
Allgemeine Bestimmungen Die Bestimmungen des Teils 2 der
Richtlinie gelten für Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem
einzigen Gesellschafter, die in Form einer SUP gegründet werden (Artikel 6). Für in der
Richtlinie nicht geregelte Fragen gilt das einschlägige nationale Recht. Kapitel 2:
Errichtung einer SUP Nach der Richtlinie kann eine SUP nur durch
Gründung einer neuen Gesellschaft (ex nihilo) oder durch Umwandlung einer
bereits in einer anderen Gesellschaftsrechtsform bestehenden Gesellschaft
entstehen. Die Richtlinie enthält einige Bestimmungen (Artikel 8 und 9)
über diese beiden Möglichkeiten; im Übrigen richtet sich das Verfahren für die
Errichtung einer SUP nach den nationalen Vorschriften für Gesellschaften mit
beschränkter Haftung. Eine SUP kann von einer natürlichen oder einer
juristischen Person ex nihilo errichtet werden, auch wenn letztere eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter ist. Die
Mitgliedstaaten sollten SUP nicht daran hindern, einzige Gesellschafter anderer
Gesellschaften zu sein. Nur die in Anhang I aufgeführten
Gesellschaften mit beschränkter Haftung können sich in eine SUP umwandeln. Eine
in eine SUP umgewandelte Gesellschaft behält ihre Rechtspersönlichkeit.
Hinsichtlich des Verfahrens für die Umwandlung verweist die Richtlinie auf das
nationale Recht. Nach der Richtlinie muss eine SUP ihren
satzungsmäßigen Sitz und entweder ihre Hauptverwaltung oder ihre
Hauptniederlassung in der Union haben (Artikel 10). Kapitel 3:
Satzung In der Richtlinie ist eine Standardvorlage für
die Satzung vorgesehen, deren Verwendung im Falle der Online-Eintragung
vorgeschrieben ist. Ferner ist der Mindestinhalt der Vorlage festgelegt, die
Gegenstand eines von der Kommission zu erlassenden Durchführungsrechtsakts sein
wird (Artikel 11). Die Satzung kann nach der Eintragung geändert
werden, die Änderungen müssen jedoch mit der Richtlinie und dem nationalen
Recht vereinbar sein (Artikel 12). Kapitel 4:
Eintragung einer SUP Die Bestimmungen über das Eintragungsverfahren
bilden den Hauptteil der Richtlinie, da sie für die Erleichterung der Gründung
von Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten der Union als dem Sitzland
der Gesellschaft von entscheidender Bedeutung sind. Die Richtlinie verpflichtet
die Mitgliedstaaten, ein Eintragungsverfahren anzubieten, das vollständig auf
elektronischem Wege und aus der Ferne abgewickelt werden kann, ohne dass der
Gründer persönlich vor den Behörden des Eintragungsmitgliedstaats erscheinen
muss. Auch der gesamte Schriftwechsel zwischen der für die Eintragung
zuständigen Stelle und dem Gründer muss daher elektronisch erfolgen können. Die
Eintragung der SUP muss innerhalb von drei Arbeitstagen abgeschlossen sein, um
die schnelle Errichtung von Gesellschaften zu ermöglichen (Artikel 14). Darüber hinaus
enthält die Richtlinie eine vollständige Liste der Unterlagen und Angaben, die
die Mitgliedstaaten für die Eintragung einer SUP verlangen dürfen. Nach der
Eintragung kann die SUP die Unterlagen und Angaben nach dem im nationalen Recht
vorgesehenen Verfahren ändern (Artikel 13). Kapitel 5:
Einziger Anteil Da eine SUP nur einen Gesellschafter hat, darf
sie nur einen Anteil ausgeben, der nicht geteilt werden darf (Artikel 15). Kapitel 6:
Stammkapital Nach der Richtlinie beträgt das Stammkapital
mindestens 1 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die
Landeswährung ist, mindestens eine Einheit der Landeswährung. Die
Mitgliedstaaten sollten weder einen Höchstwert für den einzigen Anteil oder das
eingezahlte Kapital festsetzen noch die SUP zur Bildung gesetzlicher Rücklagen
verpflichten. Die Richtlinie erlaubt der SUP jedoch, freiwillige Rücklagen zu
bilden (Artikel 16). Ferner enthält die
Richtlinie Vorschriften über Gewinnausschüttungen (z. B. Dividenden) an
den einzigen Gesellschafter der SUP. Eine Gewinnausschüttung ist zulässig, wenn
der Bilanztest ergeben hat, dass die nach der Gewinnausschüttung verbleibenden
Vermögenswerte der SUP ausreichen, um ihre Verbindlichkeiten in vollem Umfang
abzudecken. Zudem muss das Leitungsorgan dem einzigen Gesellschafter eine
Solvenzbescheinigung vorlegen, bevor eine Gewinnausschüttung vorgenommen wird.
Mit der Aufnahme dieser beiden Voraussetzungen in die Richtlinie wird ein hohes
Maß an Gläubigerschutz gewährleistet, das der SUP helfen dürfte, sich einen
guten Ruf zu erwerben (Artikel 18). Kapitel 7:
Organisation und Verfahren der SUP Die Richtlinie regelt die
Beschlussfassungsbefugnisse des einzigen Gesellschafters, die Arbeit des
Leitungsorgans und die Vertretung der SUP gegenüber Dritten (Artikel 21). Um KMU und anderen Unternehmen
grenzüberschreitende Tätigkeiten zu erleichtern, räumt die Richtlinie dem
einzigen Gesellschafter das Recht ein, Beschlüsse zu fassen, ohne eine
Gesellschafterversammlung einberufen zu müssen; ferner legt sie fest, zu
welchen Fragen der einzige Gesellschafter Beschlüsse fassen muss. Der einzige
Gesellschafter sollte auch andere als die in der Richtlinie genannten
Beschlüsse fassen können, unter anderem zur Übertragung seiner Befugnisse auf
das Leitungsorgan, sofern dies nach nationalem Recht zulässig ist. Geschäftsführer einer SUP können nur
natürliche Personen werden, es sei denn, das Recht des
Eintragungsmitgliedstaats erlaubt dies auch juristischen Personen. Die
Richtlinie enthält einige Bestimmungen über die Bestellung und die Entlassung
der Geschäftsführer, die für die Leitung der SUP verantwortlich sind und die
SUP auch gegenüber Dritten vertreten. Da die SUP auch für Unternehmensgruppen ein
attraktives Modell sein soll, erlaubt die Richtlinie dem einzigen
Gesellschafter, dem Leitungsorgan Weisungen zu erteilen. Diese Weisungen müssen
jedoch mit den nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz der Interessen anderer
Parteien vereinbar sein (Artikel 22). Die SUP kann in eine andere Rechtsform nach
nationalem Recht umgewandelt werden. Wenn eine SUP nicht mehr die
Voraussetzungen der Richtlinie erfüllt, muss sie entweder in eine andere
Gesellschaftsrechtsform umgewandelt oder aufgelöst werden. Für den Fall, dass
dies nicht geschieht, müssen die nationalen Behörden über die Befugnis
verfügen, die Gesellschaft aufzulösen (Artikel 25). Teil 3:
Schlussbestimmungen Die Richtlinie verpflichtet die
Mitgliedstaaten, geeignete Sanktionen im Falle eines Verstoßes gegen die
Richtlinie, das nationale Recht oder die Satzung festzulegen (Artikel 28).
Zudem wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte und
Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um die Liste der in den Mitgliedstaaten
bestehenden Gesellschaftsrechtsformen aktualisieren zu können, wird die
Kommission bei Bedarf vorschlagen, Anhang I durch einen delegierten
Rechtsakt zu ändern, der keine Änderung der Richtlinie als solcher erfordert
und nicht das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen muss (Artikel 1
Absatz 2). Ferner wird vorgeschlagen, der Kommission die Befugnis zum
Erlass zweier Durchführungsrechtsakte zu übertragen, mit denen die Vorlagen für
die Satzung und die Eintragung festgelegt werden (Artikel 11 Absatz 3
bzw. Artikel 13 Absatz 2). Wenn diese Vorlagen Gegenstand von
Durchführungsrechtsakten sind, können sie leichter an sich ändernde
Rahmenbedingungen für Unternehmen angepasst werden, als wenn sie im
ordentlichen Gesetzgebungsverfahren festgelegt würden. Bei der Ausarbeitung der
Vorlagen wird die Kommission vom Ausschuss für Gesellschaftsrecht unterstützt. Mit der Richtlinie wird die Richtlinie
2009/102/EG, die durch die vorliegende Richtlinie ersetzt wird, aufgehoben und
die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012[14]
geändert, damit das Binnenmarkt-Informationssystem (Internal Market Information
System – IMI) genutzt werden kann (Artikel 29 und 30). Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie
spätestens zwei Jahre nach ihrem Erlass in nationales Recht umsetzen. Bis dahin
wird die Kommission die erforderlichen Durchführungsrechtsakte erlassen. Die
Mitgliedstaaten werden aufgefordert, den Umsetzungsprozess unmittelbar nach
Inkrafttreten der Richtlinie einzuleiten. 4. ERLÄUTERNDE DOKUMENTE Nach der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom
27. Oktober 2011 sollte die Europäische Kommission nur dann um erläuternde
Dokumente bitten, wenn sie „im Einzelfall ... die Notwendigkeit und die
Verhältnismäßigkeit der Übermittlung derartiger Dokumente begründen [kann],
wobei sie insbesondere die Komplexität der Richtlinie bzw. ihrer Umsetzung
sowie den etwaigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand berücksichtigt.“ Nach Auffassung der Kommission ist es im
vorliegenden Fall unter anderem wegen der sehr unterschiedlichen Art und Weise,
wie das Gesellschaftsrecht in den Mitgliedstaaten geregelt ist (z. B. in
Zivilgesetzbüchern, Gesellschaftsrechtsgesetzbüchern oder
Gesellschaftsgesetzen), gerechtfertigt, die Mitgliedstaaten um die Übermittlung
erläuternder Dokumente zu den mit der Umsetzung verbundenen Problemen zu ersuchen. Die Umsetzungsmaßnahmen werden Auswirkungen
auf nationaler Ebene haben und beispielsweise das nationale Gesellschaftsrecht,
das Eintragungsverfahren, die Kommunikation zwischen der für die Eintragung
zuständigen Stelle und dem Gründer, die Websites der zuständigen Behörden und
das Online-Verfahren für den elektronischen Identitätsnachweis verändern.
Insbesondere werden die Bestimmungen des Teils 2 der Richtlinie sehr
wahrscheinlich in mehrere nationale Rechtsakte umgesetzt werden müssen. Dies
könnte vor allem in Mitgliedstaaten mit mehr als einem zentralen
Unternehmensregister der Fall sein. Hierbei kommt der Mitteilung der
Umsetzungsmaßnahmen wesentliche Bedeutung zu, da aus ihnen der Zusammenhang
zwischen den Bestimmungen der Richtlinie und den nationalen Umsetzungsmaßnahmen
hervorgeht und somit die Vereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften mit
der Richtlinie geprüft werden kann. Eine einfache Mitteilung einzelner
Umsetzungsmaßnahmen würde jedoch nicht ausreichen, da sich die Kommission nicht
vergewissern könnte, dass alle unionsrechtlichen Bestimmungen ordnungsgemäß und
vollständig umgesetzt wurden. Die erläuternden Dokumente sind notwendig, um
genau zu verstehen, wie die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Richtlinie in
nationales Recht umsetzen. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, die
erläuternden Dokumente in Form übersichtlicher Tabellen vorzulegen, aus denen
klar hervorgeht, wie die einzelnen nationalen Maßnahmen, die getroffen wurden,
den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen. In die vorgeschlagene Richtlinie wird daher
folgender Erwägungsgrund aufgenommen: „Gemäß der Gemeinsamen Politischen
Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom
28. September 2011 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten
Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere
Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen
einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente
erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die
Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.“ 2014/0120 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über Gesellschaften mit beschränkter Haftung
mit einem einzigen Gesellschafter (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 50, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Richtlinie 2009/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts
betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen
Gesellschafter[15]
hat es Einzelunternehmern ermöglicht, in der ganzen Union mit beschränkter
Haftung tätig zu sein. (2) Die Bestimmungen der
Richtlinie 2009/102/EG, die alle beschränkt haftenden Gesellschaften mit einem
einzigen Gesellschafter betreffen, wurden in Teil 1 dieser Richtlinie
übernommen. Wenn alle Anteile in der Hand eines einzigen Gesellschafters
vereinigt sind, sollte dessen Identität durch einen Registereintrag der
Öffentlichkeit gegenüber offengelegt werden. In dieser Richtlinie ist ferner
vorgesehen, dass die Beschlüsse, die der einzige Gesellschafter in Ausübung der
Befugnisse der Gesellschafterversammlung fasst, und die Verträge zwischen dem
Gesellschafter und der Gesellschaft schriftlich niederzulegen sind, es sei
denn, es handelt sich um im normalen Geschäftsgang unter Marktbedingungen
geschlossene Verträge. (3) Die Gründung beschränkt
haftender Gesellschaften mit einem einzigen Gesellschafter als
Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten ist wegen der verschiedenen
rechtlichen und administrativen Anforderungen, die in den betreffenden
Mitgliedstaaten erfüllt werden müssen, mit Kosten verbunden. Nach wie vor sind
die bestehenden Anforderungen in den Mitgliedstaaten unterschiedlich. (4) In ihrer Mitteilung „Eine
integrierte Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung – Vorrang für
Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit“[16]
befürwortet die Kommission die Gründung, Entwicklung und Internationalisierung
kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU). Dies ist für die Wirtschaft der Union
wichtig, da KMU zwei Drittel der Arbeitsplätze in der Union stellen und über
ein erhebliches Wachstums- und Beschäftigungspotenzial verfügen. (5) Die Verbesserung der
Rahmenbedingungen für Unternehmen und insbesondere für KMU durch eine Senkung
der Transaktionskosten in Europa, die Förderung von Clustern und die Förderung
der Internationalisierung von KMU waren die zentralen Punkte der Initiative
„Industriepolitik im Zeitalter der Globalisierung“, die die Kommission in ihrer
Mitteilung über die Strategie Europa 2020[17]
vorgeschlagen hat. (6) Im Einklang mit der Strategie
Europa 2020 sprach sich die Kommission im Rahmen der Überprüfung des
„Small Business Act“ für Europa[18]
für weitere Fortschritte in Bezug auf eine intelligente Regulierung, die
Verbesserung des Marktzugangs sowie die Förderung des Unternehmertums, der
Schaffung von Arbeitsplätzen und inklusiven Wachstums aus. (7) Um den KMU
grenzüberschreitende Tätigkeiten und die Gründung von Einpersonengesellschaften
als Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollten
die mit der Gründung solcher Gesellschaften verbundenen Kosten und
Verwaltungslasten verringert werden. (8) Die Bereitstellung eines
harmonisierten rechtlichen Rahmens für die Errichtung von
Einpersonengesellschaften, einschließlich einer einheitlichen Vorlage für die
Satzung, soll dazu beitragen, Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit in
Bezug auf die Voraussetzungen für die Gründung von Tochtergesellschaften im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten schrittweise aufzuheben und die damit
verbundenen Kosten zu senken. (9) Gesellschaften mit beschränkter
Haftung mit einem einzigen Gesellschafter, die im Einklang mit dieser
Richtlinie errichtet wurden und tätig sind, sollten ihrem Namen die gemeinsame,
leicht erkennbare Abkürzung „SUP“ (Societas Unius Personae) anfügen. (10) Zur Achtung der gesellschaftsrechtlichen
Traditionen in den Mitgliedstaaten sollten diese selbst entscheiden können, wie
und in welchem Umfang sie die harmonisierten Vorschriften über die Errichtung
und die Tätigkeit von SUP anwenden wollen. Die Mitgliedstaaten können Teil 2
dieser Richtlinie auf alle Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem
einzigen Gesellschafter anwenden, so dass alle diese Gesellschaften als SUP
tätig sein und firmieren würden. Alternativ dazu sollten sie die Gründung einer
SUP als eigene Gesellschaftsrechtsform vorsehen, die parallel zu anderen im
nationalen Recht vorgesehenen Formen von Gesellschaften mit beschränkter
Haftung mit einem einzigen Gesellschafter bestehen würde. (11) Um sicherzustellen, dass die
harmonisierten Vorschriften möglichst umfassend angewandt werden, sollten
sowohl natürliche als auch juristische Personen berechtigt sein, SUP zu
errichten. Aus demselben Grund sollten Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
die nicht als SUP errichtet wurden, den SUP-Rahmen nutzen können. Es sollte
möglich sein, solche Gesellschaften im Einklang mit dem anwendbaren nationalen
Recht in SUP umzuwandeln. (12) Damit die Unternehmen die
Vorteile des Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen können, sollten die
Mitgliedstaaten nicht verlangen, dass sich der satzungsmäßige Sitz und die
Hauptverwaltung einer SUP in demselben Mitgliedstaat befinden müssen. (13) Damit die Gründung von
Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten einfacher und kostengünstiger
wird, sollten die Gründer von SUP nicht verpflichtet sein, persönlich vor der
Eintragungsstelle eines Mitgliedstaats zu erscheinen.
Das Register sollte von jedem Mitgliedstaat aus zugänglich sein, und die
Unternehmensgründer sollten die bestehenden einheitlichen Ansprechpartner, die
mit der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[19] geschaffen wurden, als
Portal zu den nationalen Online-Eintragungsstellen nutzen können. Es sollte daher möglich sein, SUP aus der Ferne und
ganz auf elektronischem Wege zu gründen. (14) Zur Gewährleistung eines hohen
Maßes an Transparenz sollten alle im Handelsregister hinterlegten Unterlagen
über das in Artikel 4a Absatz 2 der Richtlinie 2009/101/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates[20]
genannte System der Registervernetzung öffentlich zugänglich gemacht werden. (15) Im Interesse eines hohen Maßes
an Einheitlichkeit und Online-Zugänglichkeit sollten die zur Eintragung von SUP
verwendeten Unterlagen auf einer einheitlichen Vorlage beruhen, die in allen
Amtssprachen der Union verfügbar ist. Die Mitgliedstaaten können zwar
verlangen, dass die Eintragung in einer der Landessprachen des betreffenden
Mitgliedstaats abgewickelt wird, sind aber auch aufgefordert, die Eintragung in
anderen Amtssprachen der Union zuzulassen. (16) Im Einklang mit den Empfehlungen
zur Verringerung der für die Unternehmensgründung notwendigen Zeit, die die
Europäische Kommission 2011 im Rahmen der Überprüfung des „Small Business Act“[21] ausgesprochen hat,
sollten SUP die Bescheinigung über die Eintragung im einschlägigen Register
eines Mitgliedstaats innerhalb von drei Arbeitstagen erhalten. Dies sollte nur
für Neugründungen gelten, nicht aber für die Umwandlung bestehender Unternehmen
in SUP, da die Eintragung solcher Unternehmen naturgemäß mehr Zeit in Anspruch
nimmt. (17) Jeder Mitgliedstaat sollte
eine zuständige elektronische Eintragungsstelle benennen. Zur Unterstützung der
benannten Stellen beim Informationsaustausch über die Identität des Gründers
können die Mitgliedstaaten die in der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates[22]
vorgesehenen Mittel nutzen. (18) Die Bestimmungen über die
Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen
Gesellschafter sollten nicht das Recht der Mitgliedstaaten berühren, bestehende
Vorschriften für die Überprüfung des Eintragungsvorgangs beizubehalten, sofern
das gesamte Eintragungsverfahren auf elektronischem Wege und aus der Ferne
abgewickelt werden kann. (19) Die Verwendung der Vorlage für
die Satzung sollte vorgeschrieben sein, wenn die SUP elektronisch eingetragen
wird. Wenn nach nationalem Recht eine andere Form der Eintragung zulässig ist,
braucht die Vorlage nicht verwendet zu werden, die Satzung muss jedoch den
Anforderungen der Richtlinie genügen. Das Mindestkapital für die Errichtung
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter
ist von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. Die
meisten Mitgliedstaaten haben bereits Schritte eingeleitet, um das
Mindestkapitalerfordernis abzuschaffen oder auf einen Nominalbetrag zu
begrenzen. Für SUP sollte kein hohes Mindestkapital vorgeschrieben sein, da
dies die Errichtung solcher Gesellschaften behindern würde. Allerdings sollten
Gläubiger vor unverhältnismäßig hohen Gewinnausschüttungen an den einzigen
Gesellschafter geschützt werden, die die Schuldentilgungsfähigkeit der SUP
mindern könnten. Ein solcher Schutz sollte dadurch sichergestellt werden, dass
bestimmte Mindestanforderungen an die Bilanz gestellt werden (die
Verbindlichkeiten dürfen nicht höher sein als die Vermögenswerte) und dass das
Leitungsorgan eine Solvenzbescheinigung ausstellen und unterzeichnen muss.
Weitere Beschränkungen in Bezug auf die Verwendung des Kapitals sollten dem
einzigen Gesellschafter nicht auferlegt werden. (20) Um Missbrauch zu verhindern
und die Kontrolle von SUP zu vereinfachen, sollten weder weitere Anteile
ausgegeben noch der einzige Anteil geteilt werden dürfen. Ferner sollte der einzige Anteil der SUP von
dieser weder direkt oder indirekt erworben werden noch direkt oder indirekt in
ihrem Eigentum stehen dürfen. Die mit dem einzigen Anteil verbundenen Rechte
sollten nur von einer Person ausgeübt werden. Wenn die Mitgliedstaaten
Miteigentum an dem einzigen Anteil zulassen, sollte nur ein Vertreter befugt
sein, im Namen der Miteigentümer zu handeln, und für die Zwecke dieser
Richtlinie als einziger Gesellschafter gelten. (21) Um ein hohes Maß an
Transparenz zu gewährleisten, sollten die Beschlüsse, die der einzige
Gesellschafter einer SUP in Ausübung der Befugnisse der Gesellschafterversammlung
fasst, schriftlich niedergelegt werden. Diese Beschlüsse sollten der
Gesellschaft gegenüber offengelegt und die entsprechenden schriftlichen
Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden. (22) Das Leitungsorgan einer SUP
sollte einen oder mehrere Geschäftsführer umfassen. Zum Geschäftsführer sollten
nur natürliche Personen bestellt werden, es sei denn, der
Eintragungsmitgliedstaat lässt auch juristische Personen als Geschäftsführer
zu. (23) Um die Tätigkeit von
Unternehmensgruppen zu erleichtern, sollten die Weisungen des einzigen
Gesellschafters an das Leitungsorgan bindend sein. Nur wenn solche Weisungen
gegen das nationale Recht des Mitgliedstaats, in dem die Gesellschaft
eingetragen ist, verstoßen würden, sollte das Leitungsorgan sie nicht befolgen.
Mit Ausnahme von Satzungsbestimmungen, nach denen nur alle Geschäftsführer
gemeinsam die Gesellschaft vertreten können, sollten Beschränkungen der
Befugnisse der Geschäftsführer, die sich aus der Satzung ergeben, insoweit
nicht bindend sein, als sie Dritte betreffen. (24) Die Mitgliedstaaten sollten
Vorschriften für Sanktionen bei Verstößen gegen diese Richtlinie festlegen und
ihre Durchsetzung sicherstellen. Diese Sanktionen sollten wirksam,
verhältnismäßig und abschreckend sein. (25) Um die Verwaltungs- und
Rechtskosten für die Errichtung von Gesellschaften zu senken und ein hohes Maß
an Kohärenz des Eintragungsvorgangs in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten,
sollten die Durchführungsbefugnisse zur Festlegung der Vorlagen für die
Eintragung und für die Satzung einer SUP der Kommission übertragen werden.
Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011
des Europäischen Parlaments und des Rates[23]
ausgeübt werden. (26) Um künftige Änderungen der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und der Union, die die Rechtsformen von
Gesellschaften betreffen, berücksichtigen zu können, sollte der Kommission die
Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur
Aktualisierung der Liste der Rechtsformen von Gesellschaften in Anhang I
zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer
Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von
Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter
Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen
Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und
auf angemessene Weise übermittelt werden. (27) Gemäß der Gemeinsamen
Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden
Dokumenten vom 28. September 2011[24]
haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich
zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu
übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer
Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente
erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die
Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt. (28) Da das Ziel dieser Richtlinie,
nämlich die Erleichterung der Gründung von Gesellschaften mit beschränkter
Haftung mit einem einzigen Gesellschafter, einschließlich SUP, auf Ebene der
Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen ihres
Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die
Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische
Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Diese Richtlinie geht
im Einklang mit dem ebenfalls in diesem Artikel festgelegten
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht über das für die Erreichung dieser Ziele
erforderliche Maß hinaus. (29) Da gegenüber der Richtlinie
2009/102/EG erhebliche Änderungen vorgenommen werden, sollte die genannte
Richtlinie im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit aufgehoben
werden – HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Teil 1
Allgemeine Bestimmungen Artikel 1
Anwendungsbereich (1)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen
Koordinierungsmaßnahmen gelten für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten für a) die in Anhang I aufgeführten
Rechtsformen von Gesellschaften; b) die in Artikel 6 genannte Societas
Unius Personae (SUP). (2)
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission
innerhalb von zwei Monaten über sich auf den Inhalt von Anhang I
auswirkende Änderungen in Bezug auf die in ihrem nationalen Recht vorgesehenen
Rechtsformen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Für diesen Fall wird der Kommission die Befugnis
übertragen, die Liste der Rechtsformen von Gesellschaften in Anhang I
mittels delegierter Rechtsakte im Einklang mit Artikel 26 anzupassen. (3)
Erlaubt ein Mitgliedstaat, dass andere als die in
Anhang I aufgeführten Rechtsformen von Gesellschaften als
Einpersonengesellschaften im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 gegründet
werden oder in Einpersonengesellschaften umgewandelt werden, so gilt
Teil 1 auch für sie. Artikel 2
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser
Richtlinie bezeichnet der Ausdruck (1)
„Einpersonengesellschaft“ eine Gesellschaft, deren
Anteile sich in der Hand einer einzigen Person befinden; (2)
„Umwandlung“ jeden Vorgang, durch den eine
bestehende Gesellschaft zu einer SUP wird oder aufhört, eine SUP zu sein; (3)
„Gewinnausschüttung“ jeden finanziellen Vorteil,
den der einzige Gesellschafter aufgrund des einzigen Anteils direkt oder
indirekt aus der SUP zieht, einschließlich einer Übertragung von Geld oder
Immobilien. Gewinnausschüttungen können in Form einer Dividende, durch
Immobilienerwerb oder -verkauf oder auf jedem anderen Wege erfolgen; (4)
„Satzung“ die Satzung, den Gesellschaftsvertrag
oder sonstige Vorschriften oder Urkunden zur Gründung einer Gesellschaft; (5)
„Geschäftsführer“ jedes Mitglied des
Leitungsorgans, das entweder förmlich zum Geschäftsführer bestellt wurde oder
de facto als Geschäftsführer agiert. Artikel 3
Offenlegung Wird eine Gesellschaft durch die Vereinigung
aller Anteile in einer Hand zur Einpersonengesellschaft, so muss diese Tatsache
sowie die Identität des einzigen Gesellschafters entweder im Sinne des
Artikels 3 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2009/101/EG in der Akte
hinterlegt beziehungsweise in das Register eingetragen oder in einem Register
vermerkt werden, das bei der Gesellschaft geführt wird und der Öffentlichkeit
zugänglich ist. Artikel 4
Gesellschafterversammlung (1)
Der einzige Gesellschafter übt die Befugnisse der
Gesellschafterversammlung aus. (2)
Die Beschlüsse, die von dem einzigen Gesellschafter
in Ausübung der in Absatz 1 genannten Befugnisse gefasst werden, sind
schriftlich niederzulegen. Artikel 5
Verträge zwischen dem einzigen Gesellschafter und
der Gesellschaft (1)
Verträge zwischen dem einzigen Gesellschafter und
der Gesellschaft sind schriftlich niederzulegen. (2)
Die Mitgliedstaaten können beschließen,
Absatz 1 nicht auf im normalen Geschäftsgang unter Marktbedingungen
geschlossene Verträge anzuwenden, aus denen der Einpersonengesellschaft keine
Nachteile entstehen. Teil 2
Societas Unius Personae Kapitel 1
Rechtsform und allgemeine Grundsätze Artikel 6
Rechtsform (1)
Die Mitgliedstaaten sehen die Möglichkeit vor,
Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter im
Einklang mit den Vorschriften und Verfahren dieses Teils eintragen zu lassen.
Diese Gesellschaften werden SUP genannt. (2)
Die Mitgliedstaaten hindern SUP nicht daran,
einzige Gesellschafter anderer Gesellschaften zu sein. Artikel 7
Allgemeine Grundsätze (1)
Die Mitgliedstaaten verleihen den SUP volle
Rechtspersönlichkeit. (2)
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der einzige
Gesellschafter nur bis zur Höhe des gezeichneten Stammkapitals haftet. (3)
Dem Namen einer Gesellschaft, die die Rechtsform
einer SUP hat, ist die Abkürzung „SUP“ nachzustellen. Nur eine SUP darf die
Abkürzung „SUP“ verwenden. (4)
Für die SUP und ihre Satzung ist das nationale
Recht des Mitgliedstaats maßgebend, in dem die SUP eingetragen ist (im
Folgenden „anwendbares nationales Recht“). (5)
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die SUP für
einen unbegrenzten Zeitraum gegründet wird, sofern in der Satzung nichts
anderes bestimmt ist. Kapitel 2
Errichtung Artikel 8
Gründung Eine SUP kann von einer natürlichen oder einer
juristischen Person gegründet werden. Artikel 9
Umwandlung in eine SUP (1)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine SUP
durch Umwandlung der in Anhang I genannten Rechtsformen von Gesellschaften
errichtet werden kann. (2)
Die Errichtung einer SUP durch Umwandlung hat weder
Liquidationsverfahren oder den Verlust oder eine Unterbrechung der
Rechtspersönlichkeit zur Folge, noch berührt sie die vor der Umwandlung
bestehenden Rechte und Pflichten. (3)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine
Gesellschaft nur dann zu einer SUP wird, wenn a) ein Beschluss ihrer Gesellschafter oder
ihres einzigen Gesellschafters zur Genehmigung der Umwandlung der Gesellschaft
in eine SUP gefasst worden ist, b) ihre Satzung mit dem anwendbaren
nationalen Recht vereinbar ist und c) ihr Nettovermögen mindestens dem Betrag
ihres gezeichneten Stammkapitals zuzüglich der Rücklagen, die nach ihrer
Satzung nicht ausgeschüttet werden dürfen, entspricht. Artikel 10
Sitz der SUP Eine SUP muss ihren satzungsmäßigen Sitz sowie
entweder ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Union haben. Kapitel 3
Satzung Artikel 11
Einheitliche Vorlage für die Satzung (1)
Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Satzung
mindestens den in Absatz 2 vorgesehenen Inhalt hat. (2)
In der einheitlichen Vorlage für die Satzung werden
die Errichtung, die Anteile, das Stammkapital, die Organisation, die
Buchführung und die Auflösung einer SUP behandelt. Die Vorlage wird auf elektronischem Wege zur
Verfügung gestellt. (3)
Die Kommission legt die einheitliche Vorlage für die
Satzung mit einem Durchführungsrechtsakt fest. Dieser Durchführungsrechtsakt
wird nach dem in Artikel 27 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 12
Änderung der Satzung (1)
Nach der Eintragung kann die SUP ihre Satzung im
Einklang mit dem anwendbaren nationalen Recht auf elektronischem oder anderem
Wege ändern. Die betreffenden Informationen werden im Handelsregister des
Eintragungsmitgliedstaats vermerkt. (2)
Die geänderte Satzung muss mindestens den nach
Artikel 11 Absatz 2 in der einheitlichen Vorlage vorgesehenen Inhalt
haben. Kapitel 4
Eintragung Artikel 13
Eintragungsformalitäten (1)
Für die Eintragung einer SUP dürfen die
Mitgliedstaaten nur die folgenden Informationen beziehungsweise Unterlagen
verlangen: a) den Namen der SUP; b) die Anschrift des satzungsmäßigen Sitzes,
der Hauptverwaltung und/oder der Hauptniederlassung der SUP; c) den Unternehmensgegenstand der SUP; d) die Namen, Anschriften und sonstigen
Informationen, die für die Identifizierung des Gründungsgesellschafters und
gegebenenfalls des wirtschaftlichen Eigentümers sowie eines Vertreters, der die
SUP im Namen des Gesellschafters eintragen lässt, erforderlich sind; e) die Namen, Anschriften und sonstigen
Informationen, die für die Identifizierung der zur gerichtlichen und
außergerichtlichen Vertretung der SUP gegenüber Dritten befugten Personen
erforderlich sind, und die Angabe, ob diese Personen nach dem Recht von
Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 22 nicht für ungeeignet erklärt
worden sind; f) das Stammkapital der SUP; g) den Nominalwert des einzigen
Geschäftsanteils, falls erforderlich; h) die Satzung der SUP; i) gegebenenfalls den Beschluss zur
Genehmigung der Umwandlung der Gesellschaft in eine SUP. (2)
Die Kommission legt mit einem
Durchführungsrechtsakt eine Vorlage fest, die für die Eintragung von SUP in die
Handelsregister der Mitgliedstaaten im Einklang mit Absatz 1 zu verwenden
ist. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 27 genannten
Prüfverfahren erlassen. Artikel 14
Eintragung (1)
Die SUP wird in dem Mitgliedstaat eingetragen, in
dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz haben soll. (2)
Die SUP erwirbt die Rechtspersönlichkeit am Tag
ihrer Eintragung in das Handelsregister des Eintragungsmitgliedstaats. (3)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das
gesamte Eintragungsverfahren für neu gegründete SUP auf elektronischem Wege
abgewickelt werden kann, ohne dass der Gründungsgesellschafter vor einer
Behörde im Eintragungsmitgliedstaat erscheinen muss (Online-Eintragung). (4)
Die nationalen Websites für die Online-Eintragung
müssen Links zu den Eintragungswebsites in den anderen Mitgliedstaaten
enthalten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Online-Eintragung
die folgenden Vorlagen verwendet werden: a) die in Artikel 11 genannte
einheitliche Vorlage für die Satzung und b) die in Artikel 13 genannte Vorlage
für die Eintragung. Die Mitgliedstaaten stellen eine
Eintragungsbescheinigung aus, mit der bestätigt wird, dass das
Eintragungsverfahren abgeschlossen ist. Die Eintragungsbescheinigung ist
spätestens drei Arbeitstage nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen bei
der zuständigen Behörde auszustellen. (5)
Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für die
Überprüfung der Identität des Gründungsgesellschafters und jeder sonstigen
Person, die die Eintragung im Namen des Gesellschafters veranlasst, und der
Zulässigkeit der der Eintragungsstelle übermittelten Unterlagen und sonstigen
Informationen erlassen. Ausweise, die in einem anderen Mitgliedstaat von den
Behörden dieses Staates oder in deren Namen ausgestellt wurden, einschließlich
elektronisch ausgestellter Ausweise, werden vom Eintragungsmitgliedstaat für
die Zwecke der Überprüfung anerkannt und akzeptiert. Wenn Mitgliedstaaten für die Zwecke des
Unterabsatzes 1 untereinander eine Verwaltungszusammenarbeit in Anspruch
nehmen müssen, wenden sie die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 an. (6)
Die Mitgliedstaaten dürfen die Eintragung einer SUP
nicht von der Erteilung einer Lizenz oder Genehmigung abhängig machen. Die
Eintragung der SUP, alle während des Eintragungsvorgangs übermittelten
Unterlagen und später daran vorgenommene Änderungen werden unmittelbar nach der
Eintragung in dem betreffenden Handelsregister offengelegt. Kapitel 5
Einziger Anteil Artikel 15
Einziger Anteil (1)
Die SUP gibt nicht mehr als einen Anteil aus.
Dieser einzige Anteil ist unteilbar. (2)
Der einzige Anteil der SUP darf von dieser weder
direkt oder indirekt erworben werden noch direkt oder indirekt in ihrem
Eigentum stehen. (3)
Wenn der einzige Anteil einer SUP im Einklang mit
dem anwendbaren nationalen Recht im Eigentum von mehr als einer Person steht,
gelten diese Personen im Verhältnis zur SUP als ein Gesellschafter. Sie üben
ihre Rechte über einen Vertreter aus und teilen dem Leitungsorgan der SUP
unverzüglich den Namen sowie jede Änderung bezüglich dieses Vertreters mit. Bis
zu dieser Mitteilung ist die Ausübung ihrer Rechte in der SUP ausgesetzt. Die
Eigentümer des einzigen Anteils haften gesamtschuldnerisch für die
Verpflichtungen, die der Vertreter eingeht. Die Identität des Vertreters wird in dem
betreffenden Handelsregister eingetragen. Kapitel 6
Stammkapital Artikel 16
Stammkapital (1)
Das Stammkapital der SUP beträgt mindestens
1 EUR. In Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die Landeswährung ist,
entspricht das Stammkapital mindestens einer Einheit der jeweiligen
Landeswährung. (2)
Das Kapital der SUP wird in voller Höhe gezeichnet. (3)
Die Mitgliedstaaten setzen keinen Höchstwert für
den einzigen Anteil fest. (4)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die
SUP keine Vorschriften gelten, nach denen die Gesellschaft gesetzliche
Rücklagen bilden muss. Die Mitgliedstaaten erlauben den Gesellschaften, im
Einklang mit ihrer Satzung Rücklagen zu bilden. (5)
Die Mitgliedstaaten verlangen, dass das gezeichnete
und eingezahlte Kapital in Brief- und Auftragsformularen auf Papier oder
sonstigen Trägern angegeben wird. Verfügt die Gesellschaft über eine Website,
so ist diese Information auch dort zugänglich zu machen. Artikel 17
Gegenleistung für den Anteil (1)
Die Gegenleistung für den Anteil wird zum Zeitpunkt
der Eintragung der SUP in voller Höhe eingezahlt. (2)
Im Falle der Online-Eintragung wird die
Gegenleistung auf das Bankkonto der SUP eingezahlt. Die anschließende Erhöhung
oder Senkung des Stammkapitals muss mindestens in bar und als Sachleistung
zulässig sein. (3)
Im Falle von Barzahlungen erkennt der Mitgliedstaat,
in dem die SUP eingetragen wird, die Zahlung auf ein Bankkonto bei einer in der
Union tätigen Bank als Nachweis für die Zahlung oder die Erhöhung des
Stammkapitals an. Artikel 18
Gewinnausschüttungen (1)
Die SUP kann auf der Grundlage einer Empfehlung des
Leitungsorgans eine Gewinnausschüttung an den einzigen Gesellschafter
vornehmen, sofern sie mit den Absätzen 2 und 3 im Einklang steht. (2)
Die SUP nimmt keine Gewinnausschüttung an den
einzigen Gesellschafter vor, wenn das im Jahresabschluss der SUP ausgewiesene
Nettovermögen bei Abschluss des letzten Geschäftsjahres den Betrag des
Stammkapitals zuzüglich der Rücklagen, die nach der Satzung der SUP nicht
ausgeschüttet werden dürfen, unterschreitet oder durch eine solche
Gewinnausschüttung unterschreiten würde. Der Berechnung wird die letzte
festgestellte Bilanz zugrunde gelegt. Nach Abschluss des Geschäftsjahres
eingetretene Veränderungen des Stammkapitals oder des Teils der Rücklagen, der
nicht ausgeschüttet werden darf, werden ebenfalls berücksichtigt. (3)
Die SUP nimmt keine Gewinnausschüttung an den
einzigen Gesellschafter vor, wenn diese dazu führen würde, dass die SUP nicht
mehr in der Lage wäre, ihre nach der Gewinnausschüttung fällig werdenden
Schulden zu begleichen. Das Leitungsorgan muss schriftlich bestätigen, nach
umfassender Prüfung der Geschäfte und der Geschäftsaussichten der SUP zu der
begründeten Auffassung gelangt zu sein, dass die SUP in dem auf die geplante
Gewinnausschüttung folgenden Jahr in der Lage sein wird, ihre Schulden bei
Fälligkeit im normalen Geschäftsgang zu begleichen („Solvenzbescheinigung“).
Die Solvenzbescheinigung ist vom Leitungsorgan zu unterzeichnen und dem
einzigen Gesellschafter 15 Tage, bevor der Beschluss über die
Gewinnausschüttung gefasst wird, in Kopie vorzulegen. (4)
Die Solvenzbescheinigung wird offengelegt. Verfügt
die Gesellschaft über eine Website, so ist die Solvenzbescheinigung auch dort
zugänglich zu machen. (5)
Geschäftsführer haften persönlich für die
Empfehlung oder Anordnung einer Gewinnausschüttung, wenn sie wussten oder in
Anbetracht der Umstände hätten wissen müssen, dass die Gewinnausschüttung gegen
Absatz 2 oder 3 verstoßen würde. Dies gilt auch für den einzigen
Gesellschafter in Bezug auf die in Artikel 21 genannten Beschlüsse über
die Vornahme einer Gewinnausschüttung. Artikel 19
Rückforderung zu Unrecht vorgenommener Gewinnausschüttungen Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen
Artikel 18 Absatz 2 oder 3 verstoßende Gewinnausschüttungen an die
SUP zurückgezahlt werden, wenn feststeht, dass der einzige Gesellschafter
wusste oder in Anbetracht der Umstände hätten wissen müssen, dass die
Gewinnausschüttung gegen Artikel 18 Absatz 2 oder 3 verstoßen würde. Artikel 20
Senkung des Stammkapitals Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
Senkungen des Stammkapitals einer SUP, die de facto zu einer Gewinnausschüttung
an den einzigen Gesellschafter führen, mit Artikel 18 Absätze 2 und 3
im Einklang stehen. Kapitel 7
Organisation Artikel 21
Beschlüsse des einzigen Gesellschafters (1)
Die von dem einzigen Gesellschafter einer SUP
gefassten Beschlüsse sind von dem einzigen Gesellschafter schriftlich
niederzulegen. Die Aufzeichnungen der gefassten Beschlüsse sind mindestens fünf
Jahre lang aufzubewahren. (2)
Der einzige Gesellschafter fasst Beschlüsse über
Folgendes: a) Genehmigung des Jahresabschlusses; b) Gewinnausschüttung an den Gesellschafter; c) Erhöhung des Stammkapitals; d) Senkung des Stammkapitals; e) Bestellung und Entlassung der
Geschäftsführer; f) gegebenenfalls Vergütung der
Geschäftsführer, und zwar auch dann, wenn der einzige Gesellschafter
Geschäftsführer ist; g) Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes; h) gegebenenfalls Bestellung und Entlassung
des Wirtschaftsprüfers; i) Umwandlung der SUP in eine andere
Gesellschaftsform; j) Auflösung der SUP; k) Änderung der Satzung. Der einzige Gesellschafter kann die in
Unterabsatz 1 genannten Beschlüsse nicht dem Leitungsorgan übertragen. (3)
Der einzige Gesellschafter darf Beschlüsse ohne
Einberufung einer Gesellschafterversammlung fassen. Die Mitgliedstaaten erlegen
dem einzigen Gesellschafter keine förmlichen Beschränkungen in Bezug auf seine
Beschlussfassungsbefugnis auf, auch nicht hinsichtlich Ort und Zeitpunkt der
Beschlussfassung. Artikel 22
Leitung (1)
Die SUP wird von einem Leitungsorgan geleitet, das
einen oder mehrere Geschäftsführer umfasst. (2)
Die Zahl der Geschäftsführer ist in der Satzung
anzugeben. (3)
Das Leitungsorgan kann alle Befugnisse der SUP
ausüben, die nicht vom einzigen Gesellschafter oder gegebenenfalls vom
Aufsichtsrat ausgeübt werden. (4)
Geschäftsführer sind natürliche Personen oder
können, wenn dies nach dem anwendbaren nationalen Recht zulässig ist, auch
juristische Personen sein. Sie werden für einen unbegrenzten Zeitraum bestellt,
sofern in dem Beschluss des einzigen Gesellschafters zu ihrer Bestellung oder
in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Auch der einzige Gesellschafter
kann Geschäftsführer werden. (5)
Der einzige Gesellschafter kann einen
Geschäftsführer jederzeit durch Beschluss entlassen. Mit seiner Entlassung
verliert der Geschäftsführer die Befugnis, als Geschäftsführer im Namen der SUP
zu handeln. Sonstige Rechte und Pflichten, die sich aus dem anwendbaren
nationalen Recht ergeben, bleiben unberührt. (6)
Eine natürliche Person kann nicht Geschäftsführer
sein, wenn sie nach dem Recht oder nach einer Gerichts- oder
Verwaltungsentscheidung des Eintragungsmitgliedstaats ungeeignet ist. Ist der
Geschäftsführer durch eine in einem anderen Mitgliedstaat erlassene Gerichts-
oder Verwaltungsentscheidung für ungeeignet erklärt worden und ist diese
Entscheidung noch in Kraft, so muss diese Entscheidung im Einklang mit
Artikel 13 bei der Eintragung offengelegt werden. Ein Mitgliedstaat kann
die Eintragung einer Gesellschaft aus Gründen der öffentlichen Ordnung
ablehnen, wenn der Geschäftsführer in einem anderen Mitgliedstaat Gegenstand
einer bestehenden Ungeeignetheitserklärung ist. Wenn Mitgliedstaaten für die Zwecke dieses
Absatzes untereinander eine Verwaltungszusammenarbeit in Anspruch nehmen
müssen, wenden sie die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 an. (7)
Personen, deren Anordnungen oder Weisungen die
Geschäftsführer der Gesellschaft für gewöhnlich befolgen, gelten, ohne förmlich
bestellt worden zu sein, in Bezug auf alle Pflichten, denen Geschäftsführer
unterliegen, als Geschäftsführer. Eine Person gilt allerdings nicht allein
deshalb als Geschäftsführer, weil das Leitungsorgan aufgrund eines von ihr
erteilten fachlichen Rates handelt. Artikel 23
Weisungen des Gesellschafters (1)
Der einzige Gesellschafter ist berechtigt, dem
Leitungsorgan Weisungen zu erteilen. (2)
Die Weisungen des einzigen Gesellschafters sind für
die Geschäftsführer nicht bindend, soweit sie gegen die Satzung oder das
anwendbare nationale Recht verstoßen. Artikel 24
Befugnis, im Namen der SUP zu handeln und Verpflichtungen einzugehen (1)
Das Leitungsorgan einer SUP, das einen oder mehrere
Geschäftsführer umfasst, ist befugt, die SUP unter anderem beim Abschluss von
Vereinbarungen mit Dritten und vor Gericht zu vertreten. (2)
Die SUP kann unter anderem beim Abschluss von
Vereinbarungen mit Dritten und vor Gericht von einem Geschäftsführer allein
vertreten werden, sofern in der Satzung nicht die gemeinsame Vertretung
vorgesehen ist. Sonstige Beschränkungen der Befugnisse der Geschäftsführer
durch die Satzung, durch einen Beschluss des einzigen Gesellschafters oder
durch einen Beschluss des Leitungsorgans können bei Streitigkeiten mit Dritten
auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn die betreffende Beschränkung
offengelegt wurde. Die Handlungen des Leitungsorgans binden die SUP auch dann,
wenn sie nicht unter den Gegenstand der SUP fallen. (3)
Das Leitungsorgan kann das Recht zur Vertretung der
SUP delegieren, soweit dies nach der Satzung zulässig ist. Die Pflicht des
Leitungsorgans, Konkurs anzumelden oder ein ähnliches Insolvenzverfahren
einzuleiten, kann nicht delegiert werden. Artikel 25
Umwandlung der SUP in eine andere Gesellschaftsrechtsform (1)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die SUP
nach ihrem nationalen Recht aufgelöst oder in eine andere Gesellschaftsform
umgewandelt wird, wenn die SUP die Voraussetzungen dieser Richtlinie nicht mehr
erfüllt. Für den Fall, dass die SUP keine geeigneten Schritte zur Umwandlung in
eine andere Gesellschaftsrechtsform unternimmt, sind der zuständigen Behörde
die für die Auflösung der SUP erforderlichen Befugnisse zu übertragen. (2)
Eine SUP kann jederzeit beschließen, sich nach dem
im anwendbaren nationalen Recht festgelegten Verfahren in eine andere
Gesellschaftsrechtsform umzuwandeln. (3)
Eine SUP, die nach Absatz 1 oder 2 in eine
andere Gesellschaftsrechtsform umgewandelt oder aufgelöst worden ist, darf die
Abkürzung SUP nicht mehr verwenden. Teil 3
Schlussbestimmungen Artikel 26 Ausübung übertragener Befugnisse (1)
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird
der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. (2)
Die in Artikel 1 Absatz 2 genannte
Befugnis wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen. (3)
Die Befugnisübertragung nach Artikel 1
Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen
werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem
Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen
späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die
bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. (4)
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt
erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem
Rat. (5)
Ein delegierter Rechtsakt, der nach Artikel 1
Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische
Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung
dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben
haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat
beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.
Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um
zwei Monate verlängert. Artikel 27
Ausschussverfahren (1)
Die Kommission wird vom Ausschuss für
Gesellschaftsrecht unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (2)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt
Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Artikel 28
Sanktionen Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für
Verstöße gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen
Vorschriften fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass die Sanktionen durchgesetzt werden. Die Sanktionen müssen
wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Artikel 29
Aufhebung (1)
Die Richtlinie 2009/102/EG wird 24 Monate und
einen Tag nach dem Tag des Erlasses dieser Richtlinie aufgehoben. (2)
Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als
Verweise auf die vorliegende Richtlinie nach Maßgabe der Entsprechungstabelle
in Anhang II. Artikel 30
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
wird folgende Nummer 6 angefügt: „6. Richtlinie […/…/EU] des Europäischen
Parlaments und des Rates vom […] über Gesellschaften mit beschränkter Haftung
mit einem einzigen Gesellschafter*: Artikel 14 und 22. _________ * ABl. L […].“ Artikel 31
Umsetzung (1)
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen
24 Monate nach dem Tag des Erlasses dieser Richtlinie die Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie
nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser
Vorschriften mit. (2)
Sie wenden diese Vorschriften ab [24 Monate
und einen Tag nach dem Tag des Erlasses dieser Richtlinie] an. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften
erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei
der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten
regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den
Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem
unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 32
Inkrafttreten Die Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 33
Adressaten Diese
Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] KOM(2010) 2020 endg. vom 3.3.2010. [2] KOM(2010) 614 endg. vom 28.10.2010. [3] KOM(2011) 78 endg. vom 23.2.2011. [4] KOM(2011) 206 endg. vom 13.4.2011. [5] COM(2012) 573 final vom 3.10.2012. [6] Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut
der Europäischen Privatgesellschaft (KOM(2008) 396 endg. vom
25.6.2008). [7] Die Rücknahme des SPE-Vorschlages wurde im Anhang der
Mitteilung „Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT):
Ergebnisse und Ausblick“ (COM(2013) 685 final vom 2.10.2013)
angekündigt. [8] Aktionsplan: Europäisches Gesellschaftsrecht und
Corporate Governance – ein moderner Rechtsrahmen für engagiertere Aktionäre und
besser überlebensfähige Unternehmen (COM(2012) 740 final vom
12.12.2012). [9] Das Stockholmer Programm – Ein
offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger (ABl.
C 115 vom 4.5.2010, S. 1). [10] Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die
Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI“)
(ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1). [11] Bericht
der Reflexionsgruppe unter:
http://ec.europa.eu/internal_market/company/docs/modern/reflectiongroup_report_en.pdf. [12] http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/2013/single-member-private-companies. [13] Business Europe, Rat der Notariate der Europäischen Union,
European Small Business Alliance, Rat der Anwaltschaften der Europäischen
Union, Chambre de Commerce et d’Industrie de région Paris et Ile-de-France,
Association Nationale des Sociétés par Actions und Eurochambers. [14] Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die
Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI“)
(ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1). [15] ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 20. [16] KOM(2010) 614 endg. vom 28.10.2010. [17] KOM(2010) 2020 endg. vom 3.3.2010. [18] KOM(2011) 78 endg. vom 23.2.2011. [19] Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl.
L 376 vom 27.12.2006, S. 36). [20] Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die
in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48
Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter
vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl.
L 258 vom 1.10.2009, S. 11). [21] KOM(2011) 78 endg. vom 23.2.2011. [22] Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die
Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur
Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl.
L 316 vom 14.11.2012, S. 1). [23] Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der
allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die
Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren
(ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). [24] ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14. ANHANG I Rechtsformen von Gesellschaften nach
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a – Belgien: Société privée à
responsabilité limitée / Besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid – Bulgarien: дружество с ограничена отговорност – Tschechische
Republik: Společnost s
ručením omezeným – Dänemark: Anpartsselskab – Deutschland: Gesellschaft mit
beschränkter Haftung – Estland: Osaühing – Irland: Private company
limited by shares or by guarantee / Cuideachta phríobháideach faoi theorainn
scaireanna nó ráthaíochta – Griechenland: εταιρεία
περιορισμένης
ευθύνης – Kroatien: Društvo s ograničenom odgovornošću – Spanien: Sociedad de responsabilidad limitada – Frankreich: Société à responsabilité limitée – Italien: Società a responsabilità limitata – Zypern: ιδιωτική
εταιρεία
περιορισμένης ευθύνης
με μετοχές ή με
εγγύηση – Lettland: Sabiedrība ar ierobežotu atbildību – Litauen: Uždaroji akcinė
bendrovė – Luxemburg: Société à
responsabilité limitée – Ungarn: Korlátolt
felelősségű társaság – Malta: Kumpannija privata /
Private limited liability company – Niederlande: Besloten vennootschap
met beperkte aansprakelijkheid – Österreich: Gesellschaft mit
beschränkter Haftung – Polen: Spółka z
ograniczoną odpowiedzialnością – Portugal: Sociedade por quotas – Rumänien: Societate cu
răspundere limitată – Slowenien: Družba z omejeno
odgovornostjo – Slowakei: Spoločnosť
s ručením obmedzeným – Finnland: Yksityinen osakeyhtiö
/ Privat aktiebolag – Schweden: Privat aktiebolag – Vereinigtes
Königreich: Private company
limited by shares or by guarantee ANHANG II ENTSPRECHUNGSTABELLE Richtlinie 2009/102/EG || Vorliegende Richtlinie Artikel 1 || Artikel 1 Absatz 1 Artikel 2 Absatz 1 || Artikel 2 Artikel 2 Absatz 2 || – Artikel 3 || Artikel 3 Artikel 4 || Artikel 4 Artikel 5 || Artikel 5 Artikel 6 || Artikel 1 Absatz 3 Artikel 7 || – Artikel 8 || Artikel 31 Artikel 9 || Artikel 29 Artikel 10 || Artikel 32 Artikel 11 || Artikel 33