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Document 52014PC0073
Proposal for a COUNCIL DECISION extending the validity of Decision 2012/96/EU
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Verlängerung der Geltungsdauer des Beschlusses 2012/96/EU
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Verlängerung der Geltungsdauer des Beschlusses 2012/96/EU
/* COM/2014/073 final - 2014/0037 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Verlängerung der Geltungsdauer des Beschlusses 2012/96/EU /* COM/2014/073 final - 2014/0037 (NLE) */
BEGRÜNDUNG Mit dem Beschluss 2012/470/EU des Rates vom 7. August 2012 wurde
die Geltungsdauer des Beschlusses 2012/96/EU bis 20. August 2013 verlängert und
die Anwendung der in dem Beschluss 2002/148/EG festgelegten geeigneten
Maßnahmen zur Einschränkung der Zusammenarbeit mit Simbabwe ausgesetzt. Am 9.
August 2013 entschied der Rat mit dem Beschluss 2013/428/EU, die Geltungsdauer
des Beschlusses 2012/96/EU bis zum 20. Februar 2014 zu verlängern und die
Aussetzung der geeigneten Maßnahmen gleichzeitig aufrechtzuerhalten. Angesichts des Wunsches der EU, die vollständige Umsetzung zentraler
Bestimmungen der neuen Verfassung und der verbleibenden Empfehlungen, die die
internationalen und inländischen Beobachter nach den letzten Wahlen zu den
Wahlreformen abgegeben hatten, weiter zu fördern, wird vorgeschlagen, dass der
Rat die Geltungsdauer des Beschlusses 2012/96/EU durch Annahme des beigefügten
Beschlusses bis 1. November 2014 verlängert. 2014/0037 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Verlängerung der Geltungsdauer des
Beschlusses 2012/96/EU DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217, gestützt auf das Partnerschaftsabkommen
zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum
und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000[1] (im Folgenden
„AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“), zuletzt geändert in Ouagadougou, Burkina
Faso, am 22. Juni 2010[2],
insbesondere auf Artikel 96, gestützt auf das Interne Abkommen über die zur
Durchführung des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens[3]
zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren, insbesondere auf
Artikel 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Mit dem Beschluss
2002/148/EG wurden die Konsultationen mit der Republik Simbabwe nach
Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c des
AKP-EU-Partnerschaftsabkommens eingestellt und geeignete Maßnahmen getroffen.
Diese Maßnahmen wurden seitdem angepasst, und ihre Anwendungsdauer wurde jedes
Jahr überprüft. 2. Als Zeichen des
fortgesetzten Engagements der Union für den politischen Prozess im Rahmen des
Umfassenden Politischen Abkommens beschloss der Rat am 7. August 2012, die
Geltungsdauer des Beschlusses 2012/96/EU zu verlängern und die Anwendung der
geeigneten Maßnahmen zur Einschränkung der Zusammenarbeit mit Simbabwe nach
Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens für einen Zeitraum von zwölf
Monaten auszusetzen. Am 9. August 2013 entschied der Rat mit dem Beschluss
2013/428/EU, die Geltungsdauer des Beschlusses 2012/96/EU bis zum
20. Februar 2014 zu verlängern und die Aussetzung der geeigneten Maßnahmen
gleichzeitig aufrechtzuerhalten. 3. Im Einklang mit der
Bereitschaft des Rates, die vollständige Umsetzung zentraler Bestimmungen der
neuen Verfassung und der verbleibenden Empfehlungen, die die internationalen
und inländischen Beobachter nach den letzten Wahlen zu den Wahlreformen
abgegeben hatten, zu fördern, sollte die Geltungsdauer des Beschlusses
2012/96/EU verlängert werden, wobei die Aussetzung der geeigneten Maßnahmen
aufrechterhalten bleiben sollte. 4. Die Europäische Union kann
jederzeit beschließen, diesen Beschluss zu überprüfen – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Geltungsdauer des Beschlusses 2012/96/EU
und der darin genannten geeigneten Maßnahmen wird verlängert. Die Geltungsdauer
endet am 1. November 2014. Die Anwendung der geeigneten Maßnahmen wird
weiterhin ausgesetzt. Die geeigneten Maßnahmen werden fortlaufend
überprüft und im Falle einer erheblichen Verschlechterung der Lage in Simbabwe
erneut angewendet. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. [2] ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3. [3] ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376,
geändert in ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 48.