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Document 52014PC0073

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Verlängerung der Geltungsdauer des Beschlusses 2012/96/EU

/* COM/2014/073 final - 2014/0037 (NLE) */

52014PC0073

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Verlängerung der Geltungsdauer des Beschlusses 2012/96/EU /* COM/2014/073 final - 2014/0037 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

Mit dem Beschluss 2012/470/EU des Rates vom 7. August 2012 wurde die Geltungsdauer des Beschlusses 2012/96/EU bis 20. August 2013 verlängert und die Anwendung der in dem Beschluss 2002/148/EG festgelegten geeigneten Maßnahmen zur Einschränkung der Zusammenarbeit mit Simbabwe ausgesetzt. Am 9. August 2013 entschied der Rat mit dem Beschluss 2013/428/EU, die Geltungsdauer des Beschlusses 2012/96/EU bis zum 20. Februar 2014 zu verlängern und die Aussetzung der geeigneten Maßnahmen gleichzeitig aufrechtzuerhalten.

Angesichts des Wunsches der EU, die vollständige Umsetzung zentraler Bestimmungen der neuen Verfassung und der verbleibenden Empfehlungen, die die internationalen und inländischen Beobachter nach den letzten Wahlen zu den Wahlreformen abgegeben hatten, weiter zu fördern, wird vorgeschlagen, dass der Rat die Geltungsdauer des Beschlusses 2012/96/EU durch Annahme des beigefügten Beschlusses bis 1. November 2014 verlängert.

2014/0037 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Verlängerung der Geltungsdauer des Beschlusses 2012/96/EU

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000[1] (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“), zuletzt geändert in Ouagadougou, Burkina Faso, am 22. Juni 2010[2], insbesondere auf Artikel 96,

gestützt auf das Interne Abkommen über die zur Durchführung des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens[3] zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren, insbesondere auf Artikel 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.         Mit dem Beschluss 2002/148/EG wurden die Konsultationen mit der Republik Simbabwe nach Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens eingestellt und geeignete Maßnahmen getroffen. Diese Maßnahmen wurden seitdem angepasst, und ihre Anwendungsdauer wurde jedes Jahr überprüft.

2.         Als Zeichen des fortgesetzten Engagements der Union für den politischen Prozess im Rahmen des Umfassenden Politischen Abkommens beschloss der Rat am 7. August 2012, die Geltungsdauer des Beschlusses 2012/96/EU zu verlängern und die Anwendung der geeigneten Maßnahmen zur Einschränkung der Zusammenarbeit mit Simbabwe nach Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens für einen Zeitraum von zwölf Monaten auszusetzen. Am 9. August 2013 entschied der Rat mit dem Beschluss 2013/428/EU, die Geltungsdauer des Beschlusses 2012/96/EU bis zum 20. Februar 2014 zu verlängern und die Aussetzung der geeigneten Maßnahmen gleichzeitig aufrechtzuerhalten.

3.         Im Einklang mit der Bereitschaft des Rates, die vollständige Umsetzung zentraler Bestimmungen der neuen Verfassung und der verbleibenden Empfehlungen, die die internationalen und inländischen Beobachter nach den letzten Wahlen zu den Wahlreformen abgegeben hatten, zu fördern, sollte die Geltungsdauer des Beschlusses 2012/96/EU verlängert werden, wobei die Aussetzung der geeigneten Maßnahmen aufrechterhalten bleiben sollte.

4.         Die Europäische Union kann jederzeit beschließen, diesen Beschluss zu überprüfen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Geltungsdauer des Beschlusses 2012/96/EU und der darin genannten geeigneten Maßnahmen wird verlängert. Die Geltungsdauer endet am 1. November 2014. Die Anwendung der geeigneten Maßnahmen wird weiterhin ausgesetzt.

Die geeigneten Maßnahmen werden fortlaufend überprüft und im Falle einer erheblichen Verschlechterung der Lage in Simbabwe erneut angewendet.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

[2]               ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.

[3]               ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376, geändert in ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 48.

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