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Document 52011PC0940
Joint Proposal for a COUNCIL REGULATION amending Regulation (EU) No 204/2011 concerning restrictive measures in view of the situation in Libya
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
/* KOM/2011/0940 endgültig - 2011/0467 (NLE) */
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen /* KOM/2011/0940 endgültig - 2011/0467 (NLE) */
BEGRÜNDUNG (1)
Am 2. März 2011 erließ der Rat die Verordnung
(EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
und zur Umsetzung der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrates der
Vereinten Nationen. Gemäß der Resolution 1973 (2011) des
Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 17. März 2011 wurden die
Vermögenswerte der Central Bank of Libya (Libysche Zentralbank) und der Libyan
Arab Foreign Bank (Libysch-Arabische Auslandsbank) nach der Verordnung (EU) Nr.
233/2011 eingefroren. (2)
Am 15. September 2011 verabschiedete der
Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2009 (2011) zur
Förderung der Erholung Libyens von dem Konflikt und zur Umsetzung einiger der
mit der Resolution 1970 und nachfolgenden Resolutionen des Sicherheitsrates der
Vereinten Nationen verhängten Sanktionen. Die Resolution 2009 sieht vor, dass
die eingefrorenen Gelder in transparenter und verantwortungsbewusster Weise
freigegeben werden sollen, um eine Wiederaufnahme der Wirtschaftstätigkeit in
Libyen zu fördern. (3)
Am 16. Dezember 2011 beschloss der
Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, die mit der
Resolution 1973 (2011) vom 17. März 2011 gegen die Central Bank
of Libya und die Libyan Arab Foreign Bank verhängten restriktiven Maßnahmen
aufzuheben. Der Rat arbeitet einen GASP-Beschluss zur Umsetzung der
VN-Resolution. (4)
Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es für
ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union, insbesondere um ihre
einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen
Mitgliedstaaten zu gewährleisten. (5)
Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und
Sicherheitspolitik und die Europäische Kommission schlagen daher vor, die
entsprechenden mit der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates über
restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen verhängten restriktiven
Maßnahmen aufzuheben. 2011/0467 (NLE) Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011
über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215, gestützt auf den Beschluss 2011/…/GASP des
Rates vom […] 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP des Rates über
restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen[1], auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen
Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen
Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Am 2. März 2011 erließ der Rat auf der Grundlage
des Beschlusses 2011/137/GASP des Rates die Verordnung (EU) Nr. 204/2011
über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen[2].
Die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 sieht insbesondere vor, dass die Gelder
und wirtschaftlichen Ressourcen der Central Bank of Libya (Libysche
Zentralbank) und der Libyan Arab Foreign Bank (Libysch-Arabische Auslandsbank)
eingefroren werden. (2)
Auf der Grundlage der Resolution 2009 (2011) des
Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sowie des Beschlusses 2011/625/GASP
sieht die Verordnung (EU) Nr. 965/2011 insbesondere Anpassungen der
Einfrierung von Vermögenswerten bestimmter libyscher Organisationen vor, um die
wirtschaftliche Erholung in Libyen zu fördern. (3)
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschloss
anhand eines Beschlusses vom 16. Dezember 2011, dass die Maßnahmen in
Bezug auf die Central Bank of Libya und die Libyan Arab Foreign Bank
eingestellt werden sollten. Im Einklang mit dem Beschluss 2011/…/GASP sollte
die entsprechende Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 daher geändert
werden. (4)
Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es für
ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union, insbesondere um ihre
einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen
Mitgliedstaaten zu gewährleisten. (5)
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung
vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort in Kraft
treten – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 wird wie
folgt geändert: Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende
Fassung: „(4) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen
Ressourcen, die am 16. September 2011 im Eigentum oder Besitz sind von a) der Libyan Investment Authority
(Libysche Investitionsbehörde) und b) dem Libyan Africa Investment Portfolio oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden,
und die sich zu dem genannten Zeitpunkt außerhalb Libyens befinden, bleiben
eingefroren.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L … vom …2011,
S. … [2] ABl. L 58 vom 3.3.2011,
S. 1.