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Document COM:2008:178:FIN

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

52008PC0178(01)

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten /* KOM/2008/0178 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 9.4.2008

KOM(2008) 178 endgültig

2008/0068 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS |

110 | Gründe und Ziele des Vorschlags Im Anschluss an die Urteile des Gerichtshofs in den so genannten „Open Skies“-Rechtssachen hat der Rat der Kommission am 5. Juni 2003 ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens[1] zu ersetzen („horizontales Mandat“). Diese Abkommen haben das Ziel, allen EU-Luftfahrtunternehmen diskriminierungsfreien Zugang zu Strecken zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten zu sichern und bilaterale Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen. |

120 | Allgemeiner Kontext Die internationalen Luftverkehrsbeziehungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten werden traditionell durch bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die Anhänge zu diesen Abkommen sowie weitere bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen geregelt. Die üblichen Benennungsklauseln in den bilateralen Luftverkehrsabkommen der Mitgliedstaaten stehen im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht. Sie geben einem Drittstaat die Möglichkeit, die Genehmigungen oder Erlaubnisse von Luftfahrtunternehmen, die von einem Mitgliedstaat benannt wurden, sich aber nicht zu wesentlichen Teilen im Besitz dieses Mitgliedstaats oder seiner Staatsangehörigen befinden und von diesen tatsächlich kontrolliert werden, vorzuenthalten, zu widerrufen oder auszusetzen. Dies stellt eine Diskriminierung von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dar, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und sich im Besitz von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten befinden. Somit liegt ein Verstoß gegen Artikel 43 EG-Vertrag vor, wonach Angehörige von Mitgliedstaaten, die von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen, in der gleichen Weise zu behandeln sind wie Staatsangehörige des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats. Aber auch in anderen Bereichen, z.B. bei der Besteuerung von Flugkraftstoff, bei Tarifen, die von Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten auf innergemeinschaftlichen Strecken eingeführt wurden, oder bei verbindlichen kommerziellen Vereinbarungen zwischen Luftfahrtunternehmen, sollte Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht durch Änderung oder Ergänzung vorhandener Bestimmungen in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten gewährleistet werden. |

130 | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Die Bestimmungen des Abkommens ersetzen oder ergänzen die geltenden Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und dem Staat Israel. |

140 | Kohärenz mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union Das Abkommen unterstützt ein Kernziel der gemeinschaftlichen Luftfahrtaußenbeziehungen, nämlich die Herstellung der Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht bei bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen. |

ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Anhörung von interessierten Kreisen |

211 | Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Während der Verhandlungen wurden sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Branche konsultiert. |

212 | Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Die Bemerkungen der Mitgliedstaaten und der Branche wurden berücksichtigt. |

RECHTLICHE ASPEKTE |

305 | Zusammenfassung des Vorschlags In Übereinstimmung mit den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang zum „horizontalen Mandat“ hat die Kommission mit dem Staat Israel ein Abkommen ausgehandelt, das bestimmte Klauseln in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und dem Staat Israel ersetzt. In Artikel 2 des Abkommens werden die üblichen Benennungsklauseln durch eine Gemeinschaftsklausel ersetzt, die allen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft das Recht auf Niederlassungsfreiheit zuerkennt. Gegenstand der Artikel 4 und 5 sind zwei Arten von Klauseln, die sich auf Angelegenheiten beziehen, für die die Gemeinschaft zuständig ist. Artikel 4 behandelt die Besteuerung von Flugkraftstoff, einen Bereich, der durch die Richtlinie 2003/96/EG des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, insbesondere Artikel 14 Absatz 2, harmonisiert wurde. Artikel 5 (Beförderungstarife) beseitigt Widersprüche zwischen den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen und der Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates über Flugpreise und Luftfrachtraten, die Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten die Preisführerschaft bei Beförderungen im Flugverkehr ausschließlich innerhalb der Gemeinschaft verbietet. Artikel 6 bringt Bestimmungen in bilateralen Abkommen, die eindeutig gegen die Wettbewerbsvorschriften verstoßen (verbindliche kommerzielle Vereinbarungen zwischen Luftfahrtunternehmen) in Übereinstimmung mit dem EU-Wettbewerbsrecht. |

310 | Rechtsgrundlage EG-Vertrag Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 2. |

329 | Subsidiaritätsprinzip Der gesamte Vorschlag basiert auf dem „horizontalen Mandat“ des Rates und berücksichtigt vom Gemeinschaftsrecht abgedeckte Aspekte sowie bilaterale Luftverkehrsabkommen. |

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Durch das Abkommen werden die Bestimmungen bilateraler Luftverkehrsabkommen nur so weit geändert oder ergänzt, wie es für die Gewährleistung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht erforderlich ist. |

Wahl des Instruments |

342 | Das Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem Staat Israel ist das am besten geeignete Instrument, um alle bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und dem Staat Israel mit dem Gemeinschaftsrecht in Übereinstimmung zu bringen. |

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

WEITERE ANGABEN |

510 | Vereinfachung |

511 | Mit dem Vorschlag werden Rechtsvorschriften vereinfacht. |

512 | Die einschlägigen Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und dem Staat Israel werden durch Bestimmungen eines einheitlichen Gemeinschaftsabkommens ersetzt oder ergänzt. |

570 | Einzelerläuterung zum Vorschlag Der Rat wird ersucht, die Beschlüsse über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung sowie über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten zu verabschieden und die Personen zu benennen, die befugt sind, das Abkommen im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen. |

1. Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz,

auf Vorschlag der Kommission[2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

(2) Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Ratsbeschlusses, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit dem Staat Israel ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt.

(3) Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewandt werden –

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

1. Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist/sind, im Namen der Gemeinschaft das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten vorbehaltlich seines späteren Abschlusses zu unterzeichnen.

2. Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewandt, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.

3. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

2008/0068 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission[3],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[4],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

(2) Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Ratsbeschlusses, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit dem Staat Israel ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt.

(3) Vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses wurde das Abkommen gemäß dem Beschluss ../.../EG des Rates vom [...] im Namen der Gemeinschaft am [...] unterzeichnet[5].

(4) Das Abkommen sollte genehmigt werden –

BESCHLIESST:

Artikel 1

1. Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

2. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist/sind, die Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel

über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits und

DER STAAT ISRAEL

(nachstehend „Israel“)

andererseits

(nachstehend „die Vertragsparteien“)

IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Israel bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßende Bestimmungen enthalten,

ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten haben,

GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

IN DER ERKENNTNIS, dass einige dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Israel mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Israel zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht grundsätzlich keine Übereinkünfte treffen dürfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft beeinträchtigen könnten und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

IN DER ERKENNTNIS, dass Bestimmungen in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Israel, die i) den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorschreiben oder erleichtern, oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärken, oder iii) Luftfahrtunternehmen oder anderen privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen, die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben können,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, im Rahmen dieser Verhandlungen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Israel zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen Israels zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ARTIKEL 1

Allgemeine Bestimmungen

1. Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

2. In den in Anhang 1 genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Partei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

3. In den in Anhang 1 genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Partei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmen.

ARTIKEL 2

Benennung durch einen Mitgliedstaat

1. Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Benennung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von Israel erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Vorenthaltung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse.

2. Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt Israel unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

i. das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt,

ii. der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrecht erhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig angegeben ist und

iii das Unternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird.

3. Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat benanntes Luftfahrtunternehmen können von Israel verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn

i. das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt,

ii. der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrecht erhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht eindeutig angegeben ist oder

iii. das Unternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und es nicht von diesen tatsächlich kontrolliert wird oder

iv. das Unternehmen aufgrund des bilateralen Abkommens zwischen Israel und diesem anderen Mitgliedstaat bereits über eine Betriebsgenehmigung verfügt und Israel nachweist, dass es bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verkehrsrechte auf einer den anderen Mitgliedstaat berührenden Strecke verkehrsrechtliche Einschränkungen, die sich aus dem anderen Abkommen ergeben, missachten würde.

Israel übt seine sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

ARTIKEL 3

Sicherheit

1. Die Bestimmungen in Absatz 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstabe c genannten Artikel.

2. Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrecht erhält, so erstrecken sich die Rechte, die Israel aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihm und dem Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrecht erhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Unternehmens.

ARTIKEL 4

Besteuerung von Flugkraftstoff

1. Die Bestimmungen in Absatz 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstabe d genannten Artikel.

2. Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang 2 Buchstabe d genannten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von Israel benannten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.

3. Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang 2 Buchstabe d genannten Abkommen Israel nicht daran, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in seinem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von einem Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen zwischen Israel und dem Mitgliedstaat verwendet wird.

ARTIKEL 5

Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

1. Die Bestimmungen in Absatz 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstabe e genannten Artikel.

2. Die Tarife für Beförderungen innerhalb der Europäischen Union, die von den Luftfahrtunternehmen angewandt werden, welche Israel nach einem der in Anhang 1 genannten Abkommen benennt, das eine der Bestimmungen aus Anhang 2 Buchstabe e enthält, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.

ARTIKEL 6

Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht

1. Ungeachtet anders lautender Bestimmungen enthalten die in Anhang 1 genannten Abkommen keine Bestimmungen, die i) den Wettbewerb verhindernde oder verzerrende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorschreiben oder erleichtern, ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärken, oder iii) privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen.

2. Die in den in Anhang 1 aufgeführten Abkommen enthaltenen Bestimmungen, die mit Absatz 1 unvereinbar sind, finden keine Anwendung.

ARTIKEL 7

Anhänge des Abkommens

Die Anhänge zu diesem Abkommen sind Bestandteil des Abkommens.

ARTIKEL 8

Überprüfung und Änderung

Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.

ARTIKEL 9

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

1. Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

2. Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

3. Die zwischen den Mitgliedstaaten und Israel bestehenden Abkommen und sonstigen Vereinbarungen, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewendet werden, sind in Anhang 1 Buchstabe b aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft getreten sind oder vorläufig angewendet werden.

ARTIKEL 10

Beendigung

1. Bei Beendigung eines der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

2. Bei Beendigung aller der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu [….] am […] in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und hebräischer Sprache.

FÜR DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT: | FÜR DEN STAAT ISRAEL: |

Anhang 1

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

(a) Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen zwischen Israel und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Staates Israel , unterzeichnet am 2. August 1963 in Jerusalem, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Israel/Österreich“ bezeichnet

Zuletzt geändert durch die am 20. Juli 2005 in Tel-Aviv vereinbarte Niederschrift.

- Abkommen zwischen der Regierung Belgiens und der Regierung des Staates Israel über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 30. Juni 1952 in Hakirya, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Israel/Belgien“ bezeichnet

- Abkommen zwischen der Regierung der Republik Bulgarien und der Regierung des Staates Israel über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 25. März 1991 in Sofia, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Israel/Bulgarien“ bezeichnet

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Zypern und der Regierung des Staates Israel , unterzeichnet am 21. Dezember 1993 in Jerusalem, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Israel/Zypern“ bezeichnet

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und der Regierung des Staates Israel , unterzeichnet am 24. April 1991 in Jerusalem, an dessen Bestimmungen sich die Tschechische Republik für gebunden erklärt hat, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Israel/Tschechische Republik“ bezeichnet

- Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung des Staates Israel über den Luftverkehr, unterzeichnet in Jerusalem am 18. April 1977, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Israel/ Dänemark“ bezeichnet

In Verbindung mit der vertraulichen Absichtserklärung zwischen den Königreichen Dänemark, Norwegen und Schweden und dem Staat Israel, die am 11. Februar 1977 in Kopenhagen unterzeichnet wurde.

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Finnland und der Regierung des Staates Israel , unterzeichnet am 24. Juni 1997 in Helsinki, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Israel/Finnland“ bezeichnet

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Frankreich und der Regierung des Staates Israel , unterzeichnet am 29. April 1952 in Tel Aviv, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Israel/Frankreich“ bezeichnet

In Verbindung mit der Absichtserklärung, die am 29. April 1952 in Tel Aviv unterzeichnet wurde.

Zuletzt geändert durch die Absichtserklärung, die am 8. März 2007 in Paris unterzeichnet wurde.

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel , unterzeichnet in Bonn am 12. Februar 1971, nachstehend in Anhang 2 bezeichnet als „Abkommen Israel/Deutschland“

In Verbindung mit der am 2. August 2006 in Tel Aviv vereinbarten Niederschrift.

- Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Griechenland und der Regierung des Staates Israel über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten, unterzeichnet am 15. Juli 1952 in Athen, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Israel/Griechenland“ bezeichnet

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Ungarn und der Regierung des Staates Israel , unterzeichnet am 1. März 1989 in Jerusalem, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Israel/Ungarn“ bezeichnet

- Luftverkehrsabkommen zwischen der der Regierung des Staates Israel und der Regierung von Irland , unterzeichnet am 19. Oktober 1993 in Jerusalem, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Israel/Irland“ bezeichnet

- Abkommen zwischen der Regierung der Republik Italien und der Regierung des Staates Israel über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten, unterzeichnet am 18. Mai 1979 in Rom, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Israel/Italien“ bezeichnet

Zuletzt geändert durch die am 18. Juni 1998 in Tel-Aviv vereinbarte Niederschrift.

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Lettland und der Regierung des Staates Israel , unterzeichnet am 3. November 1993 in Jerusalem, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Israel/Lettland“ bezeichnet

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Litauen und der Regierung des Staates Israel , unterzeichnet am 20. November 1997 in Jerusalem, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Israel/Litauen“ bezeichnet

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung des Staates Israel , unterzeichnet am 14. Juni 1994 in Luxemburg, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Israel/Luxemburg“ bezeichnet

- Luftverkehrsabkommen zwischen der der Regierung des Staates Israel und der Regierung von Malta , unterzeichnet am 20. Februar 1995 in Jerusalem, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Israel/Malta“ bezeichnet

Zuletzt geändert durch die Absichtserklärung, die am 8. Februar 1999 in Malta unterzeichnet wurde.

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Niederlande und der Regierung des Staates Israel , unterzeichnet am 23. Oktober 1950 in Jerusalem, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Israel/Niederlande“ bezeichnet

Zuletzt ergänzt durch die Absichtserklärung, die am 27. November 1997 in Den Haag unterzeichnet wurde.

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Polen und der Regierung des Staates Israel , unterzeichnet am 27. Februar 1990 in Warschau, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Israel/Polen“ bezeichnet

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Portugal und dem Staat Israel , unterzeichnet in Lissabon am 8. Mai 1997, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Israel/Portugal“ bezeichnet

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der sozialistischen Republik Rumänien und der Regierung des Staates Israel , unterzeichnet am 19. Dezember 1967 in Israel, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Israel/Rumänien“ bezeichnet

Zuletzt ergänzt durch die Absichtserklärung, die am 14. Mai 1996 in Tel Aviv unterzeichnet wurde.

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Regierung des Staates Israel , unterzeichnet am 22. August 1994 in Bratislava, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Israel/Slowakische Republik“ bezeichnet

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Slowenien und dem Staat Israel , unterzeichnet in Ljubljana am 16. Juni 1993, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Israel/Slowenien“ bezeichnet

- Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Spanien und dem Staat Israel , unterzeichnet in Jerusalem am 31. Juli 1989, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Israel/Spanien“ bezeichnet

Zuletzt geändert durch die am 7. Juli 2005 in Madrid vereinbarte Niederschrift.

- Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der Regierung des Staates Israel über den Luftverkehr, unterzeichnet in Stockholm am 9. November 1977, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Israel/Schweden“ bezeichnet

In Verbindung mit der vertraulichen Absichtserklärung zwischen den Königreichen Dänemark, Norwegen und Schweden und dem Staat Israel, die am 11. Februar 1977 in Kopenhagen unterzeichnet wurde.

- Abkommen zwischen dem Staat Israel und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland über den Luftverkehr, unterzeichnet am 24. September 1975 in London, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Israel/Vereinigtes Königreich“ bezeichnet

- Abkommen zwischen dem Staat Israel und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland über den Luftverkehr, unterzeichnet am 6. Dezember 2001 in Tel Aviv, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen 2001 Israel/Vereinigtes Königreich“ bezeichnet

In Verbindung mit der Absichtserklärung zwischen den Luftfahrtbehörden von Israel und dem Vereinigten Königreich, die am 6. Dezember 2001 in Tel Aviv unterzeichnet wurde.

Zuletzt geändert durch die Absichtserklärung, die am 10. September 2007 in Jerusalem unterzeichnet wurde.

(b) Paraphierte oder unterzeichnete Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen Israel und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewandt werden

[absichtlich frei gelassen]

Anhang 2

Liste der Artikel, die Teil der in Anhang I genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 Bezug genommen wird

(a) Benennung durch einen Mitgliedstaat:

- Artikel 3 des Abkommens Israel/Österreich

- Artikel 3 des Abkommens Israel/Belgien

- Artikel III des Abkommens Israel/Bulgarien

- Artikel 4 des Abkommens Israel/Zypern

- Artikel III des Abkommens Israel/Tschechische Republik

- Artikel 4 des Abkommens Israel/Dänemark

- Artikel 3 des Abkommens Israel/Finnland

- Artikel XIII des Abkommens Israel/Frankreich

- Artikel 3 des Abkommens Israel/Deutschland

- Artikel IV des Abkommens Israel/Griechenland

- Artikel III des Abkommens Israel/Ungarn

- Artikel III des Abkommens Israel/Irland

- Artikel 4 des Abkommens Israel/Italien

- Artikel 3 des Abkommens Israel/Lettland

- Artikel III des Abkommens Israel/Litauen

- Artikel III des Abkommens Israel/Luxemburg

- Artikel III des Abkommens Israel/Malta

- Artikel II des Abkommens Israel/Niederlande

- Artikel III des Abkommens Israel/Polen

- Artikel 3 des Abkommens Israel/Portugal

- Artikel 3 des Abkommens Israel/Rumänien

- Artikel 3 des Abkommens Israel/Slowakische Republik

- Artikel III des Abkommens Israel/Slowenien

- Artikel III des Abkommens Israel/Spanien

- Artikel 4 des Abkommens Israel/Schweden

- Artikel 4 des Abkommens 1975 Israel/Vereinigtes Königreich

- Artikel 4 des Abkommens 2001 Israel/Vereinigtes Königreich

(b) Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:

- Artikel 5 des Abkommens Israel/Österreich

- Artikel 4 des Abkommens Israel/Belgien

- Artikel IV des Abkommens Israel/Bulgarien

- Artikel 5 des Abkommens Israel/Zypern

- Artikel IV des Abkommens Israel/Tschechische Republik

- Artikel 4 des Abkommens Israel/Dänemark

- Artikel 4 des Abkommens Israel/Finnland

- Artikel VIII des Abkommens Israel/Frankreich

- Artikel 4 des Abkommens Israel/Deutschland

- Artikel IV des Abkommens Israel/Griechenland

- Artikel IV des Abkommens Israel/Ungarn

- Artikel IV des Abkommens Israel/Irland

- Artikel 5 des Abkommens Israel/Italien

- Artikel 4 des Abkommens Israel/Lettland

- Artikel IV des Abkommens Israel/Litauen

- Artikel IV des Abkommens Israel/Luxemburg

- Artikel IV des Abkommens Israel/Malta

- Artikel VI des Abkommens Israel/Niederlande

- Artikel IV des Abkommens Israel/Polen

- Artikel 4 des Abkommens Israel/Portugal

- Artikel 4 des Abkommens Israel/Rumänien

- Artikel 4 des Abkommens Israel/Slowakische Republik

- Artikel IV des Abkommens Israel/Slowenien

- Artikel IV des Abkommens Israel/Spanien

- Artikel 4 des Abkommens Israel/Schweden

- Artikel 4 des Abkommens 1975 Israel/Vereinigtes Königreich

- Artikel 5 des Abkommens 2001 Israel/Vereinigtes Königreich

(c) Sicherheit:

- Artikel XIV des Abkommens Israel/Bulgarien

- Artikel 13 des Abkommens Israel/Zypern

- Artikel IX des Abkommens Israel/Tschechische Republik

- Artikel 8 des Abkommens Israel/Dänemark

- Artikel 11 des Abkommens Israel/Finnland

- Artikel VIII des Abkommens Israel/Griechenland

- Artikel IX des Abkommens Israel/Ungarn

- Artikel IX des Abkommens Israel/Irland

- Artikel 12 des Abkommens Israel/Italien

- Artikel 9 des Abkommens Israel/Lettland

- Artikel IX des Abkommens Israel/Litauen

- Artikel IX des Abkommens Israel/Luxemburg

- Artikel IX des Abkommens Israel/Malta

- Artikel IV des Abkommens Israel/Niederlande

- Artikel IX des Abkommens Israel/Polen

- Artikel 8 des Abkommens Israel/Portugal

- Artikel 7 des Abkommens Israel/Rumänien

- Artikel 9 des Abkommens Israel/Slowakische Republik

- Artikel IX des Abkommens Israel/Slowenien

- Artikel X des Abkommens Israel/Spanien

- Artikel 8 des Abkommens Israel/Schweden

- Artikel 12 des Abkommens 2001 Israel/Vereinigtes Königreich

(d) Besteuerung von Flugkraftstoff:

- Artikel 6 des Abkommens Israel/Österreich

- Artikel 5 des Abkommens Israel/Belgien

- Artikel 7 des Abkommens Israel/Zypern

- Artikel V des Abkommens Israel/Tschechische Republik

- Artikel 5 des Abkommens Israel/Dänemark

- Artikel 6 des Abkommens Israel/Finnland

- Artikel 6 des Abkommens Israel/Deutschland

- Artikel VI des Abkommens Israel/Frankreich

- Artikel X des Abkommens Israel/Griechenland

- Artikel V des Abkommens Israel/Ungarn

- Artikel V des Abkommens Israel/Irland

- Artikel 6 des Abkommens Israel/Italien

- Artikel 5 des Abkommens Israel/Lettland

- Artikel V des Abkommens Israel/Litauen

- Artikel V des Abkommens Israel/Luxemburg

- Artikel V des Abkommens Israel/Malta

- Artikel III des Abkommens Israel/Niederlande

- Artikel V des Abkommens Israel/Polen

- Artikel 6 des Abkommens Israel/Portugal

- Artikel 8 des Abkommens Israel/Rumänien

- Artikel 5 des Abkommens Israel/Slowakische Republik

- Artikel V des Abkommens Israel/Slowenien

- Artikel V des Abkommens Israel/Spanien

- Artikel 5 des Abkommens Israel/Schweden

- Artikel 5 des Abkommens 1975 Israel/Vereinigtes Königreich

- Artikel 9 des Abkommens 2001 Israel/Vereinigtes Königreich

(e) Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft:

- Artikel 8 des Abkommens Israel/Österreich

- Artikel 8 des Abkommens Israel/Belgien

- Artikel IX des Abkommens Israel/Bulgarien

- Artikel 17 des Abkommens Israel/Zypern

- Artikel VI des Abkommens Israel/Tschechische Republik

- Artikel 10 des Abkommens Israel/Dänemark

- Artikel 10 des Abkommens Israel/Finnland

- Artikel XVII des Abkommens Israel/Frankreich

- Artikel 9 des Abkommens Israel/Deutschland

- Artikel VI des Abkommens Israel/Griechenland

- Artikel VI des Abkommens Israel/Ungarn

- Artikel VI des Abkommens Israel/Irland

- Artikel 8 des Abkommens Israel/Italien

- Artikel 6 des Abkommens Israel/Lettland

- Artikel VI des Abkommens Israel/Litauen

- Artikel VI des Abkommens Israel/Luxemburg

- Artikel VI des Abkommens Israel/Malta

- Absatz 7 des Anhangs zum Abkommen Israel/Niederlande

- Artikel VI des Abkommens Israel/Polen

- Artikel 16 des Abkommens Israel/Portugal

- Artikel 6 des Abkommens Israel/Slowakische Republik

- Artikel VI des Abkommens Israel/Slowenien

- Artikel VI des Abkommens Israel/Spanien

- Artikel 10 des Abkommens Israel/Schweden

- Artikel 8 des Abkommens 1975 Israel/Vereinigtes Königreich

- Artikel 8 des Abkommens 2001 Israel/Vereinigtes Königreich

ANHANG 3

Liste der sonstigen Staaten, auf die in Artikel 2 dieses Abkommens Bezug genommen wird

(a) Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

(b) Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

(c) Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

(d) Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft).

[1] Beschluss des Rates 11323/03 vom 5. Juni 2003 (nur für den Dienstgebrauch).

[2] ABl. C […] vom […], S. […].

[3] ABl. C […] vom […], S. […].

[4] ABl. C […] vom […], S. […].

[5] ABl. C […] vom […], S. […].

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