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Document 51997PC0637

Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/97 über die Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in den Republiken Bosnien-Herzegowina, Kroatien, der Bundesrepublik Jugoslawien und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sowie für Wein mit Ursprung in der Republik Slowenien

/* KOM/97/0637 endg. - ACC 97/0331 */

51997PC0637

Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/97 über die Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in den Republiken Bosnien-Herzegowina, Kroatien, der Bundesrepublik Jugoslawien und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sowie für Wein mit Ursprung in der Republik Slowenien /* KOM/97/0637 endg. - ACC 97/0331 */


Vorschlag für eine Verordnung (EG, Euratom) des Rates über die Hilfe für die beitrittswilligen Länder in Mittel- und Osteuropa im Rahmen der Heranführungsstrategie (98/C 48/09) KOM(97) 634 endg. - 97/0351(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 19. Dezember 1997)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Auf seiner Tagung von Kopenhagen im Juni 1993 legte der Europäische Rat die wirtschaftlichen und die politischen Bedingungen fest, die die beitrittswilligen assoziierten Länder in Mittel- und Osteuropa erfuellen müssen, wenn sie die Mitgliedschaft in der Europäischen Union anstreben. Im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel O des Vertrags über die Europäische Union wurden die Hauptschwierigkeiten ermittelt, die sich diesen Ländern bei der Erfuellung dieser Bedingungen stellen.

Die Staats- und Regierungschefs erklärten sich auf der Tagung des Europäischen Rates von Amsterdam am 16. und 17. Juni 1997 erneut gewillt, die Heranführungsstrategie der Union zu intensivieren, um den beitrittswilligen Ländern die Vorbereitung auf den Beitritt zu erleichtern. Die Kommission unterbreitete zu diesem Zweck in der "Agenda 2000" eine Reihe von Vorschlägen.

Es empfiehlt sich, die Hilfe der Europäischen Gemeinschaft zur Unterstützung der Heranführungsstrategie im Rahmen einer Partnerschaftsbeziehung mit jedem beitrittswilligen Land durchzuführen und sich dabei auf die Prioritäten zu konzentrieren, die bei der Ermittlung der genannten Schwierigkeiten aufgestellt wurden.

Es ist wichtig, daß die verfügbaren Finanzmittel im Einklang mit den Prioritäten, die sich aus den Stellungnahmen der Kommission zu den Beitrittsanträgen ergeben, bestmöglich verwaltet werden und daß der Rat über die Grundsätze, die Prioritäten und die allgemeinen Bedingungen für die Beitrittspartnerschaften beschließen kann, damit die Kommission diesen im Rahmen der Partnerschaften Rechnung tragen kann.

Die Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen der Heranführungsstrategie ist Teil der Hilfeprogramme für diese Länder, die nach Maßgabe der Verträge und insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über die Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder in Mittel- und Osteuropa (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 753/96 (2), genehmigt wurden. Daher hat diese Verordnung keine finanziellen Auswirkungen.

Die Programmierung der finanziellen Mittel der Hilfe der Gemeinschaft erfolgt gemäß den Verfahren der einschlägigen Verordnungen über die jeweiligen Finanzinstrumente oder entsprechenden Programme.

Voraussetzung für die Gewährung der Heranführungshilfe sind die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit, die Achtung der Menschenrechte, der Minderheitenrechte und des Minderheitenschutzes.

Die Einhaltung der in den Europa-Abkommen festgelegten Verpflichtungen ist ebenfalls eine Bedingung für die Gewährung der Hilfe der Gemeinschaft.

Die Einführung eines Systems der Beitrittspartnerschaft trägt zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaften bei. Die erforderlichen Befugnisse für ein solches System sind nur in Artikel 235 des EG-Vertrags und Artikel 203 des Euratom-Vertrags vorgesehen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Hilfe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 sowie jegliche andere Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen der Heranführungsstrategie für die beitrittswilligen Länder werden im Rahmen eines Systems der Beitrittspartnerschaft gewährt, das in einem einheitlichen Rahmen folgendes umfasst:

- die Prioritäten für die Vorbereitung auf den Beitritt, wie sie sich aus der Analyse der Lage in diesen Ländern nach Maßgabe der politischen und der wirtschaftlichen Kriterien und aus den mit der Mitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen ergeben;

- die finanziellen Mittel für die Unterstützung der einzelnen Beitrittsländer bei der Durchführung der für den Beitritt ermittelten prioritären Maßnahmen.

Artikel 2

Der Rat legt vor dem 15. März 1998 auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit nach Maßgabe der Stellungnahmen zu den Beitrittsanträgen die Grundsätze, die Prioritäten und die allgemeinen Bedingungen für jede einzelne Beitrittspartnerschaft fest.

Artikel 3

Die Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen der Heranführungsstrategie entspricht der Hilfe, die in den gemäß den Bestimmungen der Verträge und insbesondere gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 genehmigten Programmen vorgesehen ist.

Auf der Grundlage der vom Rat gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung gefassten Beschlüsse erfolgt die Programmierung der Finanzhilfe im Rahmen der Beitrittspartnerschaften gemäß den Verfahren der einschlägigen Verordnungen über die jeweiligen Finanzinstrumente oder entsprechenden Programme.

Artikel 4

Die Anpassungen der Beitrittspartnerschaften werden nach den Verfahren der Artikel 2 und/oder 3 vorgenommen.

Artikel 5

Ist eine wesentliche Voraussetzung für die Fortsetzung der Heranführungshilfe nicht erfuellt, bei Verstössen gegen die Grundsätze der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit oder Verletzungen der Menschenrechte, der Minderheitenrechte oder des Minderheitenschutzes, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geeignete Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gewährung der Heranführungshilfe für ein beitrittswilliges Land beschließen.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

(1) ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11.

(2) ABl. L 103 vom 26.4.1996, S. 5.

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