EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 2.10.2025
COM(2025) 577 final
2025/0307(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über die von den Vertragsparteien als dritte Tranche für das Jahr 2025 zu zahlenden finanziellen Beiträge zum Europäischen Entwicklungsfonds
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Der Vorschlag betrifft einen Beschluss des Rates über die dritte Tranche der 2025 von den Vertragsparteien des Europäischen Entwicklungsfonds zu leistenden Finanzbeiträge zum 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF).
Für die Verwaltung des 11. EEF und der noch verfügbaren Mittel früherer EEF (d. h. des 9. und des 10. EEF) gelten folgende Regelwerke:
1.das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 bereitgestellten Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (im Folgenden „Internes Abkommen für den 11. EEF“),
2.die Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden „Finanzregelung für den 11. EEF“),
3.der Beschluss (EU) 2020/2233 des Rates über die Bindung von Mitteln aus Rückflüssen in die AKP-Investitionsfazilität aus Finanzierungen im Rahmen des 9., 10. und 11. Europäischen Entwicklungsfonds und
4.der Beschluss (EU) 2022/1223 des Rates über die Zuweisung freigegebener Projektmittel des 10. und 11. Europäischen Entwicklungsfonds für die Finanzierung von Maßnahmen zur Bewältigung der Nahrungsmittelkrise und des wirtschaftlichen Schocks in den afrikanischen, karibischen und pazifischen Staaten (AKP-Staaten) infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine.
Nach den unter den Buchstaben a bis d genannten Regelwerken sind die Vertragsparteien mehrjährige Verpflichtungen zur finanziellen Unterstützung des EEF eingegangen. Die Finanzregelung für den 11. EEF sieht regelmäßige Beiträge der EEF-Vertragsparteien auf der Grundlage vorher festgelegter Finanzzusagen vor. Die regelmäßigen Beiträge werden durch technische Beschlüsse des Rates abgerufen, die der Erfüllung der zuvor beschlossenen Finanzzusagen Rechnung tragen.
Ein Teil der Rubriken in der Begründung gilt daher nicht für den Abruf regelmäßiger Beiträge dieser Art.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Entfällt.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Entfällt.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Nach Artikel 19 Absatz 5 der Finanzregelung für den 11. EEF muss der Rat über diesen Vorschlag spätestens 21 Kalendertage nach dessen Vorlage durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Union beschließen.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Entfällt.
•Verhältnismäßigkeit
Entfällt.
•Wahl des Instruments
Entfällt.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Entfällt.
•Konsultation der Interessenträger
Entfällt.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Entfällt.
•Folgenabschätzung
Entfällt.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Entfällt.
•Grundrechte
Entfällt.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Entfällt.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Entfällt.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Entfällt.
2025/0307 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über die von den Vertragsparteien als dritte Tranche für das Jahr 2025 zu zahlenden finanziellen Beiträge zum Europäischen Entwicklungsfonds
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Gemäß Artikel 1 des Internen Abkommens zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird der Beitragsschlüssel für jede EEF-Vertragspartei des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) festgelegt.
(2)Gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates muss die Europäische Investitionsbank (EIB) der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermitteln.
(3)Gemäß Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates unterbreitet die Kommission bis zum 10. Oktober 2025 einen Vorschlag, der den Betrag der dritten Tranche des Beitrags für das Jahr 2025 enthält.
(4)Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates werden die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für frühere Europäische Entwicklungsfonds (EEF) festgelegten Beträge abgerufen. Daher sollten Mittel gemäß der Verordnung (EU) 2018/1877 für die EIB und für die Kommission abgerufen werden.
(5)Mit dem Beschluss (EU) 2024/2906 des Rates wurden die von den Vertragsparteien zu zahlenden Jahresbeiträge zum EEF für 2025 auf 800 000 000 EUR für die Europäische Kommission und auf 9 000 000 EUR für die Europäische Investitionsbank festgesetzt. Die EIB hat ihren gesamten Anteil am 11. EEF mit der ersten Tranche 2025 abgerufen.
(6)Um eine möglichst rasche Anwendung der in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der von den Parteien als dritte Tranche für das Jahr 2025 zu zahlende Beitrag zum Europäischen Entwicklungsfonds wird für die Kommission auf 200 000 000 EUR festgesetzt.
Artikel 2
Die einzelnen Beiträge zum Europäischen Entwicklungsfonds sind von den Vertragsparteien des Europäischen Entwicklungsfonds gemäß dem Anhang als dritte Tranche für 2025 an die Kommission zu zahlen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident /// Die Präsidentin
[...]