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Document 52025PC0577

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die von den Vertragsparteien als dritte Tranche für das Jahr 2025 zu zahlenden finanziellen Beiträge zum Europäischen Entwicklungsfonds

COM/2025/577 final

Brüssel, den 2.10.2025

COM(2025) 577 final

2025/0307(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die von den Vertragsparteien als dritte Tranche für das Jahr 2025 zu zahlenden finanziellen Beiträge zum Europäischen Entwicklungsfonds


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Der Vorschlag betrifft einen Beschluss des Rates über die dritte Tranche der 2025 von den Vertragsparteien des Europäischen Entwicklungsfonds zu leistenden Finanzbeiträge zum 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF).

Für die Verwaltung des 11. EEF und der noch verfügbaren Mittel früherer EEF (d. h. des 9. und des 10. EEF) gelten folgende Regelwerke:

1.das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 bereitgestellten Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union 1 (1) Anwendung findet (im Folgenden „Internes Abkommen für den 11. EEF“),

2.die Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds 2 (2) (im Folgenden „Finanzregelung für den 11. EEF“),

3.der Beschluss (EU) 2020/2233 des Rates über die Bindung von Mitteln aus Rückflüssen in die AKP-Investitionsfazilität aus Finanzierungen im Rahmen des 9., 10. und 11. Europäischen Entwicklungsfonds 3 (3) und

4.der Beschluss (EU) 2022/1223 des Rates über die Zuweisung freigegebener Projektmittel des 10. und 11. Europäischen Entwicklungsfonds für die Finanzierung von Maßnahmen zur Bewältigung der Nahrungsmittelkrise und des wirtschaftlichen Schocks in den afrikanischen, karibischen und pazifischen Staaten (AKP-Staaten) infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine 4 (4).

Nach den unter den Buchstaben a bis d genannten Regelwerken sind die Vertragsparteien mehrjährige Verpflichtungen zur finanziellen Unterstützung des EEF eingegangen. Die Finanzregelung für den 11. EEF sieht regelmäßige Beiträge der EEF-Vertragsparteien auf der Grundlage vorher festgelegter Finanzzusagen vor. Die regelmäßigen Beiträge werden durch technische Beschlüsse des Rates abgerufen, die der Erfüllung der zuvor beschlossenen Finanzzusagen Rechnung tragen.

Ein Teil der Rubriken in der Begründung gilt daher nicht für den Abruf regelmäßiger Beiträge dieser Art.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Entfällt.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Entfällt.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Nach Artikel 19 Absatz 5 der Finanzregelung für den 11. EEF muss der Rat über diesen Vorschlag spätestens 21 Kalendertage nach dessen Vorlage durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Union beschließen.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Entfällt.

Verhältnismäßigkeit

Entfällt.

Wahl des Instruments

Entfällt.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Konsultation der Interessenträger

Entfällt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt.

Folgenabschätzung

Entfällt.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

Grundrechte

Entfällt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Entfällt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Entfällt.

2025/0307 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die von den Vertragsparteien als dritte Tranche für das Jahr 2025 zu zahlenden finanziellen Beiträge zum Europäischen Entwicklungsfonds

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union 5(1) Anwendung findet, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 6(2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß Artikel 1 des Internen Abkommens zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird der Beitragsschlüssel für jede EEF-Vertragspartei des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) festgelegt 7 (3).

(2)Gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates muss die Europäische Investitionsbank (EIB) der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermitteln.

(3)Gemäß Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates unterbreitet die Kommission bis zum 10. Oktober 2025 einen Vorschlag, der den Betrag der dritten Tranche des Beitrags für das Jahr 2025 enthält.

(4)Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates werden die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für frühere Europäische Entwicklungsfonds (EEF) festgelegten Beträge abgerufen. Daher sollten Mittel gemäß der Verordnung (EU) 2018/1877 für die EIB und für die Kommission abgerufen werden.

(5)Mit dem Beschluss (EU) 2024/2906 des Rates 8 (4) wurden die von den Vertragsparteien zu zahlenden Jahresbeiträge zum EEF für 2025 auf 800 000 000 EUR für die Europäische Kommission und auf 9 000 000 EUR für die Europäische Investitionsbank festgesetzt. Die EIB hat ihren gesamten Anteil am 11. EEF mit der ersten Tranche 2025 abgerufen.

(6)Um eine möglichst rasche Anwendung der in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der von den Parteien als dritte Tranche für das Jahr 2025 zu zahlende Beitrag zum Europäischen Entwicklungsfonds wird für die Kommission auf 200 000 000 EUR festgesetzt.

Artikel 2

Die einzelnen Beiträge zum Europäischen Entwicklungsfonds sind von den Vertragsparteien des Europäischen Entwicklungsfonds gemäß dem Anhang als dritte Tranche für 2025 an die Kommission zu zahlen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident /// Die Präsidentin

[...]

(1) (1)    ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.
(2) (2)    ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1.
(3) (3)    ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 188.
(4) (4)    ABl. L 188 vom 15.7.2022, S. 147.
(5) (1)    ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tfeu_2016/oj.
(6) (2)    ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1877/oj.
(7) (3)    ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tfeu_2016/oj.
(8) (4)    ABl. L, 2024/2906, 19.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2906/oj.
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Brüssel, den 2.10.2025

COM(2025) 577 final

ANHANG

des Vorschlags für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die von den Vertragsparteien als dritte Tranche für das Jahr 2025 zu zahlenden finanziellen Beiträge zum Europäischen Entwicklungsfonds


Anhang

Dritte Tranche der EEF-Beiträge 2025 (in EUR) an die Kommission*

MITGLIEDSTAATEN UND VEREINIGTES KÖNIGREICH

Schlüssel 11. EEF %

Dritte Tranche 2025 (in EUR)

BELGIEN

3,24927

6 498 540

BULGARIEN

0,21853

437 060

TSCHECHIEN

0,79745

1 594 900

DÄNEMARK

1,98045

3 960 900

DEUTSCHLAND

20,57980

41 159 600

ESTLAND

0,08635

172 700

IRLAND

0,94006

1 880 120

GRIECHENLAND

1,50735

3 014 700

SPANIEN

7,93248

15 864 960

FRANKREICH

17,81269

35 625 380

KROATIEN

0,22518

450 360

ITALIEN

12,53009

25 060 180

ZYPERN

0,11162

223 240

LETTLAND

0,11612

232 240

LITAUEN

0,18077

361 540

LUXEMBURG

0,25509

510 180

UNGARN

0,61456

1 229 120

ΜΑLTA

0,03801

76 020

NIEDERLANDE

4,77678

9 553 560

ÖSTERREICH

2,39757

4 795 140

POLEN

2,00734

4 014 680

PORTUGAL

1,19679

2 393 580

RUMÄNIEN

0,71815

1 436 300

SLOWENIEN

0,22452

449 040

SLOWAKEI

0,37616

752 320

FINNLAND

1,50909

3 018 180

SCHWEDEN

2,93911

5 878 220

VEREINIGTES KÖNIGREICH

14,67862

29 357 240

EU-27 UND VEREINIGTES KÖNIGREICH INSGESAMT

100

200 000 000

* Die EIB hat ihren gesamten Anteil am 11. EEF für 2025 bereits abgerufen.

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