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Document 52022PC0650

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Neufassung)

COM/2022/650 final

Brüssel, den 27.4.2022

COM(2022) 650 final

2022/0134(COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Neufassung)

{SEC(2022) 200 final} - {SWD(2022) 650 final} - {SWD(2022) 651 final}


BEGRÜNDUNG

1.    KONTEXT DES VORSCHLAGS

   Gründe und Ziele des Vorschlags

Dieser Vorschlag ist Teil eines Maßnahmenpakets, das als Folgemaßnahme zu der am 23. September 2020 angenommenen Mitteilung der Kommission über ein neues Migrations- und Asylpaket 1 vorgeschlagen wurde, in der die Notwendigkeit unterstrichen wurde, die wichtigsten Mängel der EU-Politik im Bereich der legalen Migration anzugehen, um so zu dem übergeordneten Ziel beizutragen, die in der EU benötigten qualifizierten und talentierten Arbeitskräfte anzuwerben. Als eine der Maßnahmen dieses Pakets zu Kompetenzen und Talenten wurde in dem Migrations- und Asylpaket eine Neufassung der Richtlinie 2003/109/EG über langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige angekündigt, um insbesondere durch die Stärkung des Rechts langfristig aufenthaltsberechtigter Personen, in andere Mitgliedstaaten zu ziehen und dort zu arbeiten, einen echten EU-weiten langfristigen Aufenthaltsstatus zu schaffen. Das Paket umfasst auch die Neufassung der Richtlinie 2011/98/EU 2 über die kombinierte Erlaubnis und eine begleitende Mitteilung, in der ein neuer Ansatz für eine ehrgeizige und nachhaltige Politik der legalen Zuwanderung in der EU dargelegt wird, um Fachkräfte für unsere Arbeitsmärkte zu gewinnen und sichere Wege nach Europa zu schaffen. 3

Die große Mehrheit der Migranten kommt auf legalem Wege nach Europa und hält sich rechtmäßig hier auf. Die Gesamtzahl der Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in der EU aufhalten, beläuft sich auf 23 Millionen, was 5,1 % der EU-Bevölkerung entspricht. 4 Über 10 Millionen 5 davon sind im Besitz eines langfristigen oder dauerhaften Aufenthaltstitels. Dies ist die Zielgruppe, auf die die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen 6 (im Folgenden „Richtlinie“) Anwendung findet.

In der Richtlinie sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen Drittstaatsangehörige, die sich mindestens fünf Jahre lang rechtmäßig und ununterbrochen in einem Mitgliedstaat aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten erwerben können. Mit dieser Rechtsstellung sind zahlreiche Vorteile verbunden: Sie ist dauerhaft, sichert in vielen Bereichen Rechte auf Gleichbehandlung (einschließlich des uneingeschränkten Zugangs zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit) und einen verstärkten Ausweisungsschutz. Diese Vorteile können zwar auch mit dem nach nationalem Recht geregelten Status des Daueraufenthaltsberechtigten verbunden sein (gemäß der Richtlinie sind diese parallelen nationalen Regelungen zulässig), die Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten ermöglicht jedoch zusätzlich, in andere Mitgliedstaaten zu ziehen und sich dort aufzuhalten, und zwar aus drei umfassenden Gründen: Ausübung einer Erwerbstätigkeit (unselbstständig oder selbstständig), Studium und Berufsausbildung, für sonstige Zwecke. Dieses Recht auf Mobilität innerhalb der EU besteht jedoch nicht automatisch, sondern unterliegt einer Reihe von Voraussetzungen.

Die im Jahr 2019 abgeschlossene Evaluierung der Richtlinie im Rahmen der Eignungsprüfung im Bereich des EU-Rechts zur legalen Zuwanderung 7 und die entsprechenden Berichte über die Umsetzung 8 haben eine Reihe von Mängeln in Bezug auf die Erreichung der Ziele sowie praktische Schwierigkeiten bei der Anwendung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten aufgezeigt.

Mit diesem Vorschlag soll ein wirksameres, kohärenteres und faireres System für den Erwerb der Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten geschaffen werden. Dieses System sollte ein zentrales Instrument zur Förderung der Integration von Drittstaatsangehörigen sein, die rechtmäßig und langfristig in der EU ansässig sind.

Der Vorschlag zielt darauf ab, den Erwerb der Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erleichtern, insbesondere indem Drittstaatsangehörigen ermöglicht wird, Aufenthaltszeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten zu kumulieren, um die Voraussetzung hinsichtlich der Aufenthaltsdauer zu erfüllen, und indem klargestellt wird, dass alle Zeiten rechtmäßigen Aufenthalts in vollem Umfang anzurechnen sind, einschließlich der Aufenthaltszeiten als Studierender, als vorübergehend Schutzberechtigter oder der Zeiten von ursprünglich vorübergehenden Aufenthalten. Zeiten rechtmäßigen Aufenthalts im Rahmen eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt gelten nicht als Aufenthaltszeiten und sind nicht anzurechnen.

Der Vorschlag zielt ferner darauf ab, die Rechte von langfristig Aufenthaltsberechtigten und ihren Familienangehörigen zu stärken. Dazu gehört auch das Recht, in andere Mitgliedstaaten zu ziehen und dort zu arbeiten, das eng an das Recht angelehnt sein sollte, das EU-Bürger genießen. Drittstaatsangehörigen, die bereits in einem Mitgliedstaat langfristig aufenthaltsberechtigt sind, zu erlauben, für einen Arbeitsplatzwechsel in einen anderen Mitgliedstaat zu ziehen, kann dazu beitragen, die Funktionsweise des Arbeitsmarktes in der gesamten EU zu verbessern, den Fachkräftemangel zu beheben und regionale Ungleichgewichte auszugleichen. Ferner kann dadurch die Attraktivität der EU für ausländische Talente insgesamt gesteigert werden.

Der Vorschlag sieht außerdem einen Mechanismus vor, der in Bezug auf Verfahren, Rechte auf Gleichbehandlung und Zugang zu Informationen gleiche Ausgangsbedingungen zwischen der langfristigen Aufenthaltsberechtigung – EU und den nationalen dauerhaften Aufenthaltstiteln gewährleistet, sodass Staatsangehörige aus Nicht-EU-Ländern eine echte Wahlmöglichkeit zwischen den beiden Aufenthaltstiteln haben. Außerdem wird dadurch die zirkuläre Migration erleichtert, da langfristig Aufenthaltsberechtigte einfacher in ihr Herkunftsland zurückkehren können, ohne ihre Rechte zu verlieren, was sowohl den Herkunfts- als auch den Aufenthaltsländern zugutekommt.

Das Europäische Parlament begrüßte in seiner Entschließung vom 21. Mai 2021 zu neuen Wegen der legalen Arbeitskräftemigration 9 die von der Kommission geplante Überprüfung der Richtlinie und stellte fest, dass diese „eine Gelegenheit zur Verbesserung der Mobilität und zur Vereinfachung und Harmonisierung der Verfahren darstell[e]“.In seiner Entschließung vom 25. November 2021 mit Empfehlungen an die Kommission zu Politik und Gesetzgebung für legale Migration 10 forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, die Richtlinie dahin gehend zu ändern, dass in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten ein wirksames Recht auf Mobilität innerhalb der EU gewährt und die für die Erlangung eines langfristigen Aufenthaltstitels für die EU notwendige Zahl der Aufenthaltsjahre von fünf auf drei Jahre reduziert wird.

Seit dem Inkrafttreten der Richtlinie im Jahr 2003 sind bei der Kommission zahlreiche Beschwerden (insbesondere von Antragstellern oder Inhabern der Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten) eingegangen, von denen einige zu Vertragsverletzungsverfahren geführt haben, und zahlreiche Streitfragen waren auch Gegenstand von Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden „EuGH“). Mit dieser Neufassung sollen auch die wichtigsten Mängel behoben werden, die bei Vertragsverletzungsverfahren zutage getreten sind, und die Rechtsprechung des EuGH kodifiziert werden.

   Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit der am 23. September 2020 angenommenen Mitteilung der Kommission über ein neues Migrations- und Asylpaket 11 , in der die Notwendigkeit unterstrichen wurde, die wichtigsten Mängel der EU-Politik im Bereich der legalen Migration anzugehen, um so zu dem übergeordneten Ziel beizutragen, die in der EU benötigten qualifizierten und talentierten Arbeitskräfte anzuwerben.

Dieser Vorschlag ergänzt andere im Bereich legale Migration und Asyl angenommene EU-Instrumente, insbesondere jene Richtlinien, die Aufenthaltstitel regeln, die zu einem langfristigen Aufenthalt führen können: die Richtlinie 2009/50/EG über die Blaue Karte EU für hochqualifizierte Arbeitnehmer 12 , die Richtlinie 2011/98/EU über die kombinierte Erlaubnis 13 , die Richtlinie (EU) 2016/801 über Studierende und Forschende 14 , die Richtlinie 2003/86/EG über die Familienzusammenführung 15 (im Folgenden zusammen „Richtlinien im Bereich der legalen Migration“), die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG 16 und die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz 17 .

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit dem Aktionsplan für Integration und Inklusion 2021–2027 18 , in dem gemeinsame politische Rahmenbedingungen vorgesehen sind, um die Mitgliedstaaten bei der Weiterentwicklung und Stärkung ihrer nationalen Strategien zur Integration von Drittstaatsangehörigen, einschließlich in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten, zu unterstützen.

   Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den Zielen der Mitteilung der Kommission vom 27. Mai 2020 mit dem Titel „Die Stunde Europas – Schäden beheben und Perspektiven für die nächste Generation eröffnen“ 19 und unterstützt diese; mit dieser Mitteilung wird der Weg der Union eines Wiederaufbaus hin zu einer grüneren, stärker digital ausgerichteten und widerstandsfähigeren Wirtschaft und Gesellschaft abgesteckt, in der die Verbesserung und Anpassung von Fähigkeiten, Wissen und Kompetenzen umso mehr an Bedeutung gewinnt. Maßnahmen zur Verbesserung der Integration und der Mobilität innerhalb der EU von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen sind in diesem breiteren Kontext zu sehen.

Er liegt auch auf einer Linie mit der Europäischen Kompetenzagenda 20 , in der ein auf die Anwerbung und Bindung von Fachkräften ausgerichteter strategischerer Ansatz bei der regulären Migration gefordert wird, insbesondere ein besserer Abgleich, klare Verfahren und die Anerkennung der Kompetenzen von Drittstaatsangehörigen auf dem EU-Arbeitsmarkt.

2.    RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

   Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 79 Absatz 2 AEUV, durch den das Europäische Parlament und der Rat ermächtigt werden, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen in folgenden Bereichen zu erlassen: a) Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen sowie Normen für die Ausstellung von Visa und Aufenthaltstiteln für einen langfristigen Aufenthalt, b) Festlegung der Rechte von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, einschließlich der Voraussetzungen, unter denen sie sich in den anderen Mitgliedstaaten frei bewegen und aufhalten dürfen.

   Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Es gilt das Subsidiaritätsprinzip, da es sich um einen Bereich mit geteilter Zuständigkeit handelt. 21 Mit der Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen der EU und der Schaffung des Schengen-Raums ist die Notwendigkeit eines gemeinsamen EU-Rahmens für die legale Migration entstanden. Da die Migrationspolitik und -entscheidungen eines Mitgliedstaats Auswirkungen auf andere Mitgliedstaaten haben, werden gemeinsame EU-Vorschriften für die Voraussetzungen und Verfahren für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in den Mitgliedstaaten sowie für die Festlegung ihrer Rechte nach der Zulassung als notwendig erachtet. 22

Die Eignungsprüfung ergab, dass die Richtlinien im Bereich der legalen Migration, einschließlich der Richtlinie über langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, eine Reihe positiver Effekte hatten, die von den Mitgliedstaaten allein nicht hätten erzielt werden können, z. B. eine gewisse Harmonisierung der Voraussetzungen, Verfahren und Rechte, die zur Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen in allen Mitgliedstaaten beiträgt, die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren, eine verbesserte Rechtssicherheit und Berechenbarkeit für Drittstaatsangehörige, Arbeitgeber und Behörden, verbesserte Anerkennung der Rechte von Drittstaatsangehörigen (d. h. das Recht auf Inländerbehandlung in wichtigen Bereichen wie Arbeitsbedingungen, Zugang zu Bildung, Sozialleistungen und Verfahrensrechte), verbesserte Mobilität innerhalb der EU.

Mit der Neufassung der Richtlinie über langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige soll eine weitere Harmonisierung und Vereinfachung erreicht werden. Verbesserte Rechte kämen insbesondere Drittstaatsangehörigen zugute, und ein erleichterter Zugang zur Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten würde Drittstaatsangehörigen, die ansonsten die Voraussetzungen für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht erfüllen würden, einen sicheren und stabilen Aufenthaltsstatus gewährleisten. Außerdem können effiziente Vorschriften für die Mobilität innerhalb der EU nur auf EU-Ebene festgelegt werden, denn Erleichterungen für Anträge von Drittstaatsangehörigen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, sind in keiner nationalen Migrationspolitik je vorgesehen worden. Darüber hinaus bezieht sich das Recht der Mitgliedstaaten festzulegen, wie viele Drittstaatsangehörige aus Drittländern in ihr Hoheitsgebiet einreisen dürfen, um dort Arbeit zu suchen, nur auf Drittstaatsangehörige, die von außerhalb der EU einreisen, und findet keine Anwendung auf deren Mobilität innerhalb der EU. Die EU-Vorschriften haben daher einen großen Einfluss auf die effiziente Mobilität von Drittstaatsangehörigen zwischen den Mitgliedstaaten.

   Verhältnismäßigkeit

Die mit diesem Vorschlag eingeführten Änderungen an der Richtlinie über langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige sind begrenzt und zielgerichtet und sollen die wichtigsten bei der Umsetzung und Evaluierung der Richtlinie festgestellten Mängel wirksam beseitigen. Der Folgenabschätzung zufolge beschränken sich die vorgeschlagenen Änderungen auf die Aspekte, die die Mitgliedstaaten allein nicht zufriedenstellend erreichen können, und der Verwaltungsaufwand für die Interessenträger wäre im Verhältnis zu den zu erreichenden Zielen nicht unverhältnismäßig, auch weil diese Maßnahmen die bereits bestehenden Verfahren nur aktualisieren oder ergänzen würden. Insbesondere die erforderlichen Anpassungen der Verwaltungsverfahren durch die Mitgliedstaaten werden angesichts der erwarteten Verbesserungen der Situation von Drittstaatsangehörigen, größerer Möglichkeiten für Arbeitgeber und Vereinfachungen für die nationalen Verwaltungen als verhältnismäßig angesehen.

In Anbetracht der obigen Ausführungen geht der Vorschlag nicht über das zur Erreichung der genannten Ziele erforderliche Maß hinaus.

   Wahl des Instruments

Mit diesem Vorschlag sollen gezielte Änderungen an der Richtlinie vorgenommen werden, um die bei der Umsetzung und Evaluierung der Richtlinie festgestellten Lücken, Unstimmigkeiten und Mängel zu beseitigen. Da es sich bei diesem Vorschlag um eine Neufassung der Richtlinie über langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige handelt, ist derselbe Rechtsakt am besten geeignet.

3.    ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

   Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Im ersten Bericht über die Umsetzung aus dem Jahr 2011 wurde die Übereinstimmung der nationalen Rechtsvorschriften mit den Bestimmungen der Richtlinie bewertet und deutlich gemacht, dass es bei Drittstaatsangehörigen an Wissen über die Rechtsstellung der in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten und die damit verbundenen Rechte mangelt und es viele Unzulänglichkeiten bei der Umsetzung der Richtlinie gibt. Im zweiten Bericht über Umsetzung von 2019 wurde darauf hingewiesen, dass sich die Situation zwar verbessert hat, jedoch einige herausragende Probleme nach wie vor die vollständige Erreichung der wesentlichen Ziele der Richtlinie untergraben.

Die Eignungsprüfung im Bereich der legalen Zuwanderung aus dem Jahr 2019 enthält eine eingehende Evaluierung des gesamten EU-Rahmens für legale Zuwanderung, um zu prüfen, ob er nach wie vor zweckmäßig ist. Insbesondere in Bezug auf die Richtlinie über langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige hat die Eignungsprüfung eine Reihe von Unstimmigkeiten mit anderen, später erlassenen EU-Richtlinien im Bereich der legalen Migration ergeben, insbesondere hinsichtlich der Rechte, die langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen und ihren Familienangehörigen gewährt werden, einschließlich der Mobilität innerhalb der EU. Außerdem wurde darin festgestellt, dass es an Abstimmung und Kohärenz zwischen der Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten und den parallelen nationalen Regelungen für den Daueraufenthalt mangelt und dass die nationalen Regelungen im Vergleich zur EU-Regelung häufiger in Anspruch genommen werden.

Die in dem Vorschlag genannten Probleme wurden auf der Grundlage der Umsetzungsberichte und der Eignungsprüfung in sechs Schwerpunktbereiche unterteilt: i) Die Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten wird unzureichend in Anspruch genommen. ii) Die Voraussetzungen für den Erwerb der Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten sind zu schwer zu erfüllen. iii) Langfristig Aufenthaltsberechtigte sind mit zahlreichen Hindernissen konfrontiert, wenn sie ihre Rechte auf Mobilität innerhalb der EU ausüben wollen. iv) Die Rechte der langfristig Aufenthaltsberechtigten und ihrer Familienangehörigen sind nicht klar und einheitlich geregelt. v) Die Möglichkeiten der zirkulären Migration für langfristig Aufenthaltsberechtigte sind begrenzt. vi) Es besteht die Gefahr des missbräuchlichen Erwerbs der Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten im Rahmen von Aufenthaltsregelungen für Investoren, bei denen die Ausstellung von Aufenthaltstiteln nicht an das Erfordernis einer ununterbrochenen physischen Anwesenheit in dem Mitgliedstaat geknüpft ist oder lediglich an das Erfordernis einer zeitlich begrenzten Anwesenheit des Investors in dem Mitgliedstaat.

   Konsultation der Interessenträger

Im Rahmen der Eignungsprüfung im Bereich der legalen Zuwanderung wurde eine umfassende Konsultation, einschließlich einer öffentlichen Konsultation, durchgeführt. 23 Zwischen dem 23. September und dem 30. Dezember 2020 wurde eine weitere öffentliche Online-Konsultation zur Zukunft der legalen Migration über das Webportal „Ihre Meinung zählt“ der Kommission durchgeführt. 24 In der ersten Hälfte des Jahres 2021 fanden gezielte Konsultationen mit eher technischen Fragen zur Überarbeitung der Richtlinie statt. Einige dieser Konsultationen wurden eigenständig von der Kommission durchgeführt, andere fanden im Rahmen einer Studie statt, die an einen externen Auftragnehmer vergeben wurde. Im Rahmen der Folgenabschätzung wurden auch Ad-hoc-Anfragen an die Mitglieder des Europäischen Migrationsnetzwerks gestellt.

Die Antworten auf die beiden vorstehend genannten Konsultationen gingen von Bürgerinnen und Bürgern der EU, Organisationen und Drittstaatsangehörigen (mit Wohnsitz innerhalb oder außerhalb der Union), Wirtschaftsverbänden und -organisationen, nichtstaatlichen Organisationen, Hochschul-/Forschungseinrichtungen, Gewerkschaften, Ministerien und Einrichtungen des öffentlichen Dienstes ein. An den gezielten Konsultationen nahmen unter anderem die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten, Wirtschaftsverbände und -organisationen, nichtstaatliche Organisationen, Hochschulen, Angehörige der Rechtsberufe, Denkfabriken und öffentliche Einrichtungen teil.

Die Konsultation hat im Allgemeinen gezeigt, dass Migranten, die sich bereits in der EU aufhalten oder einen Umzug in die EU erwägen, von den Mängeln der derzeitigen Richtlinie negativ betroffen sind, was sich in Verwaltungsaufwand, langen Wartezeiten, Unsicherheit und Unklarheit in Bezug auf die anwendbaren Vorschriften und die Ergebnisse niederschlägt. Dies kann Migranten davon abhalten, einen Antrag auf Zuerkennung der Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten zu stellen. Einschränkungen der mit der Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten verbundenen Rechte, insbesondere in Bezug auf die Familienzusammenführung und die Mobilität innerhalb der EU, können die Attraktivität der EU für Drittstaatsangehörige schmälern und ihre Integration in die Gesellschaft des Aufnahmelands behindern. Dies wirkt sich indirekt auch auf die Herkunftsländer aus, da eine unzureichende Integration ihrer Staatsangehörigen in den Aufnahmeländern zu geringeren Heimatüberweisungen führen kann.

Alle in den Konsultationen ermittelten Hauptprobleme wurden in dem Vorschlag berücksichtigt und behandelt.

   Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Folgenabschätzung zur Überarbeitung der Richtlinie stützte sich auf die Studie eines externen Auftragnehmers. 25 Darüber hinaus wurde eine Reihe von Expertengruppen zur Überarbeitung der Richtlinie konsultiert: die Expertengruppe zu den Standpunkten von Migranten in den Bereichen Migration, Asylwesen und Integration am 2. März 2021, das Europäische Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen am 10. März 2021, die von der Kommission eingesetzte informelle Expertengruppe für Wirtschaftsmigration am 14. April 2021 und das Praktiker-Netzwerk der EU im Bereich der legalen Migration am 29. April 2021. Das Europäische Migrationsnetzwerk wurde ferner im Rahmen einer Ad-hoc-Anfrage konsultiert. 26

   Folgenabschätzung

In der zur Ausarbeitung des Vorschlags durchgeführten Folgenabschätzung wurden vier politische Optionen bewertet, die eine Reihe zunehmend ehrgeizigerer politischer Maßnahmen umfassen:

Option 1: Maßnahmen zur Verbesserung der Wirksamkeit der Richtlinie. Diese politische Option umfasste nichtlegislative Maßnahmen, die – ohne Änderungen der Rechtsvorschriften – auf eine bessere Umsetzung der Richtlinie und die Förderung der Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten abzielten.

Option 2: gezielte Überarbeitung der Richtlinie. Diese politische Option sah eine Reihe gezielter Änderungen an der Richtlinie vor, die darauf abzielten, ein effizienteres, kohärenteres und faireres System zur Erlangung der Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten zu schaffen, insbesondere durch die Gewährleistung gleicher Ausgangsbedingungen gegenüber den parallelen nationalen Aufenthaltstiteln, und die Rechte langfristig Aufenthaltsberechtigter und ihrer Familienangehörigen zu verbessern, einschließlich eines verbesserten Rechts auf Mobilität innerhalb der EU.

Option 3: umfassendere Überarbeitung der Richtlinie. Diese politische Option sah zusätzlich zu den gezielten Änderungen der Option 2 auch Erleichterungen bei den Voraussetzungen für den Erwerb der Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten vor. Bei dieser Option hätten die Mitgliedstaaten insbesondere die Möglichkeit, die für die Beantragung der Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten erforderliche Aufenthaltsdauer von fünf auf drei Jahre zu verkürzen (ohne Unionsbürger – und ihre Familienangehörigen –, die nach EU-Recht Freizügigkeitsrechte genießen, in eine ungünstigere Lage zu versetzen als Drittstaatsangehörige) und die Aufenthaltszeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten zu kumulieren. Außerdem würden die Bedingungen in Bezug auf die Einkünfte und die Integration präzisiert.

Option 4: umfassende legislative Überarbeitung der Richtlinie mit Schaffung eines einheitlichen EU-Daueraufenthaltstitels. Bei dieser Option wird ein vollständig harmonisierter EU-Daueraufenthaltstitel bei gleichzeitiger Abschaffung paralleler nationaler Regelungen, eine (von allen Mitgliedstaaten anzuwendende) verkürzte Aufenthaltsdauer für den Erwerb des Aufenthaltstitels und ein automatisches Recht, in einen zweiten Mitgliedstaat zu ziehen und sich dort aufzuhalten, eingeführt, wobei ähnliche Bedingungen gelten wie für EU-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit wahrnehmen.

Auf der Grundlage der Bewertung der sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen, der Wirksamkeit und der Effizienz ist die politische Option 3 – umfassendere Überarbeitung der Richtlinie – die bevorzugte Option. Die bevorzugte Option umfasst ein umfangreiches Bündel politischer Maßnahmen, mit denen die meisten der in der Richtlinie festgestellten Mängel behoben werden sollen.

Es wird erwartet, dass sie sehr positive soziale und wirtschaftliche Auswirkungen hat. Die wirtschaftlichen Auswirkungen beruhen auf der Erwartung, dass mehr Drittstaatsangehörige Zugang zur Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten und den damit verbundenen Rechten haben und ein größerer Teil von Drittstaatsangehörigen in einen zweiten Mitgliedstaat umziehen dürfte. Dies wiederum würde zu einem insgesamt höheren Steueraufkommen, einer Steigerung der Produktivität und des Verbrauchs sowie zu einem stärkeren Wirtschaftswachstum führen. Darüber hinaus wird erwartet, dass aufgrund der höheren Löhne und Gehälter auch der Anteil der Heimatüberweisungen am Einkommen der langfristig Aufenthaltsberechtigten steigt.

Darüber hinaus würde die bevorzugte politische Option voll und ganz mit den im neuen Migrations- und Asylpaket der Kommission dargelegten politischen Zielen im Einklang stehen. Außerdem würde dadurch die Kohärenz mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union weiter verbessert.

Es wird auch davon ausgegangen, dass mit der bevorzugten Option der beste Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Erwartungen der Interessenträger geschaffen wird, sodass sie politisch am ehesten umsetzbar ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Folgenabschätzung deutlich, dass die Meinungen speziell in Bezug auf den Mehrwert einer Senkung der für den Erwerb der Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten erforderlichen Aufenthaltsdauer von fünf auf drei Jahre auseinandergehen. Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend festgestellt werden kann, inwieweit eine solche Verkürzung tatsächlich dazu beitragen würde, den Integrationsprozess von Drittstaatsangehörigen, die sich langfristig in der EU niederlassen wollen, zu fördern, wird die erforderliche Aufenthaltsdauer in diesem Vorschlag nicht geändert; sie beträgt weiterhin fünf Jahre.

Insbesondere ist klar, dass Drittstaatsangehörige in ihrem Integrationsprozess in den einzelnen Mitgliedstaaten nach wie vor mit unterschiedlichen Herausforderungen konfrontiert sind, je nachdem, wie sie eingereist sind, welche Kompetenzen, welche Sprachkenntnisse und welchen Hintergrund sie haben, aber auch je nach dem Umfang der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Unterstützungsmaßnahmen. 27 Dementsprechend gibt es derzeit in Bezug auf die Integration von Drittstaatsangehörigen keine gleichen Ausgangsbedingungen in allen EU-Mitgliedstaaten, die einen harmonisierten Ansatz zur Verkürzung der erforderlichen Aufenthaltsdauer für den Erwerb der Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten erfordern würden. In der Folgenabschätzung wurde zwar erwogen, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, die Aufenthaltsdauer auf der Grundlage eines fakultativen Ansatzes auf drei Jahre zu verkürzen, doch hat die Kommission diese Option verworfen, um eine dadurch mögliche Fragmentierung bei der Umsetzung der Richtlinie zu vermeiden.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten führen mit Unterstützung des auf EU-Ebene durch den Aktionsplan für Integration und Inklusion 2021–2027 geschaffenen Rahmens zahlreiche Maßnahmen durch, um die Integration und Inklusion von Drittstaatsangehörigen zu erleichtern und zu beschleunigen, und diesbezügliche Fortschritte werden von der Kommission überwacht. 28 Auf der Grundlage dieser Überwachung und einer eingehenden Bewertung, wie sich die mit den Aufenthaltstiteln verbundenen Rechte auf die Integration von Drittstaatsangehörigen in den Mitgliedstaaten auswirken, wird die Kommission die Frage der für den Erwerb der Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten erforderlichen Aufenthaltsdauer überprüfen, um weitere Überlegungen über eine mögliche Senkung der Fünfjahresschwelle anzustellen. Diese Bewertung wird im ersten Bericht über die Anwendung der neugefassten Richtlinie vorgelegt, der innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der Frist für die Umsetzung zu verabschieden ist.

Zwar wird die erforderliche Aufenthaltsdauer von fünf Jahren als allgemeine Regel beibehalten, mit dem Vorschlag werden jedoch zwei wichtige Änderungen eingeführt, die einen europäischen Mehrwert schaffen würden, indem sie den Erwerb der Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten in Situationen der Mobilität zwischen Mitgliedstaaten erheblich erleichtern. Erstens schlägt die Kommission vor, die Kumulierung von Aufenthaltszeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten zur Erreichung der Fünfjahresschwelle zuzulassen. Zweitens sollten Personen, die bereits in einem Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben haben, nach nur drei Jahren die Rechtsstellung in einem zweiten Mitgliedstaat erlangen können.

Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle

Am 22. September 2021 wurde die Folgenabschätzung dem Ausschuss für Regulierungskontrolle vorgelegt; am 20. Oktober 2021 fand eine Sitzung zur Folgenabschätzung statt. Der Ausschuss gab am 25. Oktober 2021 eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten ab. Er wies auf einige Elemente der Folgenabschätzung hin, die angegangen werden sollten. Insbesondere forderte der Ausschuss weitere Erläuterungen zum Umfang dieser Initiative und zur Frage, wie sie mit der Überarbeitung der Richtlinie über die kombinierte Erlaubnis zusammenhängt. Darüber hinaus forderte der Ausschuss, die wesentlichen Unterschiede zwischen den politischen Optionen besser herauszustellen und genauer zu untersuchen, ob alternative Ansätze zu den vorgeschlagenen Maßnahmen möglich sind. Der Ausschuss ersuchte auch um Klärung der Frage, wie sich die für die Mitgliedstaaten fakultativen Maßnahmen auf die Wirksamkeit der Richtlinie auswirken werden. Schließlich erbat der Ausschuss zusätzliche Analysen und Nachweise zu den möglichen Auswirkungen der Abschaffung der Arbeitsmarktprüfung im Falle eines Umzugs in einen zweiten Mitgliedstaat.

Diese und andere ausführlichere Anmerkungen des Ausschusses wurden in der endgültigen Fassung der Folgenabschätzung aufgegriffen, in der insbesondere die Problemstellung und die Ziele der Initiative sowie die Art und Weise, wie diese Probleme und Ziele im Rahmen der verschiedenen politischen Optionen angegangen werden sollen, klarer beschrieben werden. Die Anmerkungen des Ausschusses wurden auch im Richtlinienvorschlag berücksichtigt.

   Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Diese Initiative war in Anhang II des Arbeitsprogramms der Kommission für 2021 29 aufgeführt und ist daher Teil des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT).

REFIT-Kosteneinsparungen – bevorzugte Option

Beschreibung

Betrag (durchschnittliche jährliche Einsparung)

Anmerkungen

Kosteneinsparungen durch Vereinfachung der derzeit geltenden Verfahren der Richtlinie über langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige

24 500 EUR

Nationale Behörden des Mitgliedstaats

Kosteneinsparungen durch niedrigere Gebühren für in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigte, kürzere Verfahren und die Bereitstellung qualitativ besserer Informationen über die Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten, was sich in einer Verringerung der für rechtliche Unterstützung gezahlten Honorare niederschlägt

1 145 000 EUR

Drittstaatsangehörige

Kosteneinsparungen durch eine Senkung der Verwaltungsgebühren und kürzere Verfahren

113 000 EUR

Arbeitgeber

Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um den Mittelwert aller durchschnittlichen jährlichen Kosteneinsparungen durch die in der bevorzugten Option vorgesehenen Maßnahmen.

   Grundrechte

Diese Initiative steht im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und stärkt einige der darin verankerten Rechte. Sie trägt zur Stärkung bestimmter Grundrechte bei, insbesondere folgenden: Nichtdiskriminierung (Artikel 21), Familien- und Berufsleben (Artikel 33) sowie soziale Sicherheit und soziale Unterstützung (Artikel 34).

4.    AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.

5.    WEITERE ANGABEN

   Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Kommission wird prüfen, ob alle beteiligten Mitgliedstaaten die neugefasste Richtlinie ordnungsgemäß und wirksam in nationales Recht umgesetzt haben. Während der Durchführungsphase wird die Kommission regelmäßig Sitzungen des Kontaktausschusses mit Vertretern sämtlicher Mitgliedstaaten organisieren. Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Evaluierungsbericht über Durchführung, Funktionsweise und Auswirkungen der Richtlinie über langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige vorlegen.

Die Anwendung der Richtlinie wird anhand der wichtigsten operativen Ziele mithilfe einer Reihe einschlägiger und messbarer Indikatoren überwacht, die auf leicht verfügbaren, anerkannten und glaubwürdigen Datenquellen beruhen. Gemäß der überarbeiteten Richtlinie müssen mehr Arten von Informationen übermittelt werden, was eine rechtzeitige und zuverlässige Vorlage der Daten gewährleisten soll. Um die Zahl der ausgestellten langfristigen Aufenthaltsberechtigungen – EU (auch im Vergleich zu den nationalen langfristigen Aufenthaltstiteln) und, nach Möglichkeit, die Zahl der Drittstaatsangehörigen, die von der Mobilität innerhalb der EU und zirkulärer Migration Gebrauch machen, zu überwachen, sollten so weit wie möglich von Eurostat und den zuständigen nationalen statistischen Ämtern veröffentlichte amtliche europäische und nationale Statistiken herangezogen werden. Darüber hinaus wird sich die Kommission weiterhin um die Unterstützung bestehender EU-Agenturen und -Netzwerke, wie der Agentur für Grundrechte und des Europäischen Migrationsnetzwerks, bemühen. Die Kommission wird auch weiterhin auf die bestehenden Expertengruppen zurückgreifen, die an der Folgenabschätzung mitgewirkt haben.

   Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Da der Vorschlag im Vergleich zur bestehenden Richtlinie eine größere Zahl rechtlicher Verpflichtungen enthält, müssen zusätzlich zur Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen erläuternde Unterlagen, einschließlich einer Tabelle der Entsprechungen zwischen den einzelstaatlichen Bestimmungen und dieser Richtlinie, vorgelegt werden, damit deutlich wird, welche Umsetzungsmaßnahmen die Mitgliedstaaten über die bestehenden Vorschriften hinaus erlassen haben.

   Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

KAPITEL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1–3

In diesem Kapitel werden Gegenstand, Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich des Vorschlags festgelegt. Die wichtigste Änderung im Vorschlag für eine Neufassung betrifft den Anwendungsbereich der Richtlinie in Form der Streichung des Ausschlusses von Drittstaatsangehörigen „deren Aufenthaltsgenehmigung förmlich begrenzt wurde“, da die entsprechende Auslegung zu Rechtsunsicherheit bei der Umsetzung und Anwendung durch die Mitgliedstaaten geführt hat.

KAPITEL II    – RECHTSSTELLUNG EINES LANGFRISTIG AUFENTHALTSBERECHTIGTEN IN EINEM MITGLIEDSTAAT

Artikel 4

In diesem Artikel werden die Vorschriften für die Berechnung des für die Beantragung der Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten erforderlichen Aufenthaltszeitraums festgelegt. Mit dem Vorschlag für eine Neufassung wird eine wichtige Änderung eingeführt, die es Drittstaatsangehörigen ermöglichen soll, Aufenthaltszeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten zu kumulieren, sofern sie zwei Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Antragstellung angesammelt haben. Diese neue Bestimmung wird die Mobilität von Drittstaatsangehörigen innerhalb der EU fördern, die ihren Aufenthalt in verschiedenen Mitgliedstaaten geltend machen und in kürzerer Zeit die Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten erwerben können.

In dem Vorschlag wird klargestellt, dass alle als Inhaber eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels – nach Unionsrecht oder nationalem Recht – verbrachten Aufenthaltszeiten für den Erwerb der Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten voll angerechnet werden sollten, einschließlich Aufenthaltszeiten in einer Eigenschaft oder Rechtsstellung, die derzeit vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen ist, wie z. B. Aufenthalt zwecks Studium oder Berufsausbildung, Aufenthalt als Person, die nationalen oder vorübergehenden Schutz genießt, oder ursprünglich ausschließlich vorübergehender Aufenthalt. Diese Bestimmung soll die Fälle abdecken, in denen der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen zuvor in einer vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossenen Eigenschaft oder Rechtsstellung (z. B. als Studierender) erfolgte und anschließend in einer Eigenschaft oder Rechtsstellung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt (z. B. als Arbeitnehmer). In diesen Fällen wird es möglich sein, die Aufenthaltszeiten, z. B. als Studierender, voll auf die Erfüllung der Fünfjahresfrist anzurechnen, sofern der Aufenthalt insgesamt rechtmäßig und ununterbrochen war.

Der Aufenthalt muss rechtmäßig und ununterbrochen gewesen sein. Um der Gefahr eines missbräuchlichen Erwerbs der Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten vorzubeugen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Einhaltung des Erfordernisses eines rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts für alle Kategorien von Drittstaatsangehörigen ordnungsgemäß überwacht wird. Diese Gefahr besteht insbesondere in Bezug auf Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines aufgrund einer wie auch immer gearteten Investition in einem Mitgliedstaat gewährten Aufenthaltstitels sind, da die Erteilung dieser Aufenthaltstitel nicht immer an das Erfordernis einer ununterbrochenen physischen Anwesenheit in dem Mitgliedstaat geknüpft ist oder lediglich an das Erfordernis einer zeitlich begrenzten Anwesenheit des Investors in dem Mitgliedstaat.

Um dieser Gefahr vorzubeugen, sollten die Mitgliedstaaten die Kontrollen der Einhaltung der Anforderung in Bezug auf den Aufenthalt verstärken, insbesondere im Hinblick auf Anträge auf Erteilung der Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten, die von Drittstaatsangehörigen gestellt werden, die im Besitz eines auf der Grundlage einer Investition erteilten Aufenthaltstitels sind und/oder waren, in Fällen, in denen die Erteilung solcher Aufenthaltstitel nicht an das Erfordernis einer ununterbrochenen physischen Anwesenheit in dem betreffenden Mitgliedstaat geknüpft war oder an die Anforderung einer zeitlich begrenzten Anwesenheit des Investors in dem betreffenden Mitgliedstaat geknüpft war. Der Vorschlag enthält auch eine Bestimmung, die es den Mitgliedstaaten nicht gestattet, Aufenthaltszeiten als Inhaber eines Aufenthaltstitels, der auf der Grundlage einer wie auch immer gearteten Investition in einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, bei der Kumulierung von Aufenthaltszeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Diese Bestimmung wurde eingeführt, um die Attraktivität solcher Systeme zu begrenzen und der Tatsache Rechnung zu tragen, dass nicht in allen Mitgliedsstaaten Regelungen für diese Kategorie von Aufenthaltstiteln bestehen. 30

Artikel 5

In diesem Artikel werden die Voraussetzungen für den Erwerb der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in der EU festgelegt. Die Antragsteller müssen ausreichende Einkünfte und einen Krankenversicherungsschutz nachweisen, damit sie keine Last für den betreffenden Mitgliedstaat werden, und sie können zur Erfüllung von Integrationsanforderungen angehalten werden. Mit dem Vorschlag werden zusätzliche Bestimmungen eingeführt, um sie zu präzisieren und den Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten zu begrenzen, indem die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kodifiziert wird.

Was die Einkünftevoraussetzung betrifft, so dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Chakroun, C-578/08, und X/Belgische Staat, C-302/18) einen bestimmten Betrag als Richtbetrag angeben, aber kein Mindesteinkommen vorgeben, unterhalb dessen alle Anträge auf Gewährung der Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten, abgelehnt würden, und dies ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Drittstaatsangehörige über feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, können die Mitgliedstaaten Faktoren wie die Entrichtung von Beiträgen in ein Alterssicherungssystem und die Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen berücksichtigen. Mit dem Begriff „Einkünfte“ sind nicht ausschließlich „eigene Einkünfte“ desjenigen, der die Zuerkennung der Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten beantragt, gemeint, sondern dieser Begriff umfasst auch Mittel, die diesem Antragsteller von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, sofern sie unter Berücksichtigung der individuellen Situation des betreffenden Antragstellers als fest, regelmäßig und ausreichend angesehen werden.

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, von Personen, die die Zuerkennung der Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten beantragen, die Erfüllung von Integrationsanforderungen zu verlangen, z. B. die Ablegung einer Integrations- oder Sprachprüfung. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (P und S, C-579/13) sollten die Modalitäten zur Umsetzung dieser Pflicht unter Berücksichtigung insbesondere des für die erfolgreiche Ablegung einer Integrationsprüfung geforderten Kenntnisstands, der Zugänglichkeit der Kurse und des zur Prüfungsvorbereitung erforderlichen Materials, der Höhe der für Drittstaatsangehörige geltenden Einschreibungsgebühren für die Prüfungsteilnahme oder der Beachtung besonderer individueller Umstände, wie Alter, Analphabetismus oder Bildungsniveau, nicht so gestaltet sein, dass sie das Ziel der Integration von Drittstaatsangehörigen gefährden.

Artikel 6

Nach diesem Artikel können die Mitgliedstaaten, wie bereits in der Richtlinie 2003/109/EG vorgesehen, die Erteilung der Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit versagen.

Artikel 7

In diesem Artikel werden die Verwaltungsverfahren für den Erwerb der Rechtsstellung festgelegt, die an die bereits in der Richtlinie 2003/109/EG vorgesehenen angelehnt sind. Mit dem Vorschlag für eine Neufassung wird eine Bestimmung eingeführt, die die Fälle genauer regelt, in denen die vorgelegten Unterlagen oder die bereitgestellten Informationen zur Begründung des Antrags unzureichend oder unvollständig sind, ähnlich wie dies bereits in anderen neueren EU-Richtlinien im Bereich der legalen Migration vorgesehen ist.

Artikel 8

In diesem Artikel werden die Vorschriften für die Ausstellung des Aufenthaltstitels festgelegt, mit dem die Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten bescheinigt wird. Mit dem Vorschlag für eine Neufassung wird der Titel in „langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU“ umbenannt.

Artikel 9

In diesem Artikel werden, wie bereits in der Richtlinie 2003/109/EG vorgesehen, die obligatorischen und fakultativen Gründe für den Entzug und den Verlust der Rechtsstellung festgelegt. Mit dem Vorschlag für eine Neufassung wird die Möglichkeit für in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigte, sich nicht im Gebiet der Union aufzuhalten, ohne die Rechtsstellung als in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigte zu verlieren, von derzeit 12 Monaten auf 24 Monate verlängert. Diese Änderung zielt darauf ab, die zirkuläre Migration von in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten zu fördern, um ihnen insbesondere die Möglichkeit zu geben, in ihren Herkunftsländern zu investieren und die in der Union erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen weiterzugeben, sowie aus persönlichen und familiären Gründen vorübergehend in ihre Länder zurückzukehren.

Für den Fall längerer Abwesenheit sollten die Mitgliedstaaten ein vereinfachtes Verfahren für die Wiedererlangung der Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten einführen. Zur Verbesserung der Rechtssicherheit und zur Förderung der zirkulären Migration werden in dem Vorschlag für eine Neufassung die wichtigsten Voraussetzungen für ein solches Verfahren geregelt, die sich gemäß der Richtlinie 2003/109/EG nach nationalem Recht bestimmen. Nach dem Vorschlag können die Mitgliedstaaten beschließen, von der Erfüllung der Voraussetzungen in Bezug auf die Dauer des Aufenthalts, die Einkünfte und den Krankenversicherungsschutz abzusehen. Die Mitgliedstaaten sollten von Drittstaatsangehörigen, die die Wiedererlangung der Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten beantragen, jedenfalls nicht verlangen, dass sie Integrationsanforderungen erfüllen.

Schließlich wird mit dem Vorschlag der Wortlaut dieses Artikels geändert, um die Kohärenz mit der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG zu gewährleisten.

Artikel 10

In diesem Artikel werden, wie bereits in der Richtlinie 2003/109/EG vorgesehen, die Verfahrensgarantien im Zusammenhang mit der Versagung, dem Entzug oder dem Verlust der Rechtsstellung festgelegt.

Artikel 11

Mit diesem Artikel wird eine neue Bestimmung eingeführt, die im Einklang mit den jüngsten EU-Richtlinien im Bereich der legalen Migration und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Kommission/Niederlande, C-508/10) steht, der zufolge die Mitgliedstaaten Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen erheben dürfen, deren Höhe jedoch nicht bezwecken oder bewirken darf, dass ein Hindernis für die Erlangung der durch diese Richtlinie verliehenen Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten geschaffen wird und damit das mit dieser Richtlinie verfolgte Ziel und ihr Geist beeinträchtigt werden.

Artikel 12

In diesem Artikel werden die Rechte auf Gleichbehandlung von in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten festgelegt, die an die bereits in der Richtlinie 2003/109/EG vorgesehenen angelehnt sind. Mit dem Vorschlag für eine Neufassung werden drei wesentliche Änderungen eingeführt, die darauf abzielen, die Rechte von in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten zu stärken und den Integrationsprozess zu verbessern.

Erstens wird klargestellt, dass in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigte in Bezug auf den Erwerb von privatem Wohneigentum die gleichen Rechte wie Inländer haben sollten. Das Recht auf Erwerb von privatem Wohneigentum ist von besonderer Bedeutung im Hinblick auf das Hauptziel dieser Richtlinie, nämlich die Integration von in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten in die Gesellschaft des Aufnahmelands. Die Möglichkeit, eine eigene Wohnung zu besitzen, ist ein Faktor, der zur Integration von Drittstaatsangehörigen beitragen kann, die sich in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen haben.

Zweitens werden in diesem Artikel die Definition von sozialer Sicherheit und das Recht auf den Export von Renten und Familienleistungen an die Bestimmungen der jüngsten Richtlinien im Bereich der legalen Migration angepasst. Insbesondere wird bezüglich der Definition von sozialer Sicherheit auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 verwiesen (Absatz 1 Buchstabe d); in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigte oder deren Hinterbliebene, die in einen Drittstaat umziehen, sollten im Einklang mit anderen Richtlinien im Bereich der legalen Migration gesetzliche Renten unter denselben Bedingungen und in derselben Höhe wie die Staatsangehörigen der betreffenden Mitgliedstaaten bei einem Umzug in einen Drittstaat erhalten (Absatz 6).

Schließlich wird mit dem Vorschlag durch die Abschaffung der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, diesen Zugang auf „Kernleistungen“ zu beschränken, der gleichberechtigte Zugang von in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten zu Sozialschutz und sozialer Unterstützung ausgedehnt.

Artikel 13

Dieser Artikel enthält Vorschriften, die einen verstärkten Schutz vor Entscheidungen über die Beendigung eines legalen Aufenthalts von in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten gewährleisten. Der Wortlaut des Artikels muss in Anbetracht dessen, dass es seit dem Erlass der Richtlinie 2008/115 gemeinsame Vorschriften über Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger gibt, geändert werden. Der verstärkte Schutz besteht darin, dass die Möglichkeit, den legalen Aufenthalt von in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten zu beenden, auf die Fälle beschränkt wird, in denen sie eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellen. Darüber hinaus ist vorgesehen, dass Entscheidungen zur Beendigung des legalen Aufenthalts von in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten nicht aus wirtschaftlichen Gründen getroffen werden dürfen.

Artikel 14

In diesem Artikel wird festgelegt, dass die Mitgliedstaaten berechtigt sind, parallel zur langfristigen Aufenthaltsberechtigung – EU nationale dauerhafte oder unbefristete Aufenthaltstitel auszustellen. Mit dem Vorschlag für eine Neufassung werden jedoch neue Bestimmungen eingeführt, die darauf abzielen, gleiche Ausgangsbedingungen für die langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU und die nationalen dauerhaften Aufenthaltstitel zu schaffen, sodass Drittstaatsangehörige eine echte Wahlmöglichkeit zwischen den beiden Aufenthaltstiteln haben. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere sicherstellen, dass die Anforderungen in Bezug auf die Integration und die Einkünfte für den Erwerb der EU-Rechtsstellung nicht strenger sind als die für den nationalen Aufenthaltstitel (Artikel 5 Absatz 3), bei EU-Aufenthaltstiteln für die Bearbeitung des Antrags Gebühren in gleicher Höhe wie bei nationalen Aufenthaltstiteln zu entrichten sind (Artikel 11), für Inhaber der Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten keine geringeren Verfahrensgarantien und -rechte gelten als für Inhaber nationaler dauerhafter oder unbefristeter Aufenthaltstitel (Artikel 10 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 8, Artikel 15 Absatz 6), sich die Informations- und Werbemaßnahmen für die langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU auf demselben Niveau bewegen wie die für die nationalen dauerhaften oder unbefristeten Aufenthaltstitel (Artikel 27), Inhaber nationaler dauerhafter oder unbefristeter Aufenthaltstitel, die einen Antrag auf eine langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU stellen, in den Genuss eines vereinfachten Verfahrens kommen (Artikel 7 Absatz 4).

Artikel 15

Mit diesem Artikel werden neue Bestimmungen zur Erleichterung der Familienzusammenführung für in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigte eingeführt, die von den allgemeinen Vorschriften der Richtlinie 2003/86/EG abweichen. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten keine Voraussetzungen in Bezug auf die Integration zum Zwecke der Familienzusammenführung anwenden, da in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigte und ihre Familienangehörigen als in die Gesellschaft des Aufnahmelands integriert anzusehen sind, und sie sollten keine Frist für den Zugang von Familienangehörigen zum Arbeitsmarkt vorsehen.

Darüber hinaus werden in diesem Artikel besondere Vorschriften für den Erwerb der Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten durch Kinder von in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten festgelegt, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats geboren oder adoptiert wurden, der die langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ausgestellt hat, was derzeit durch kein EU-Rechtsinstrument geregelt ist. Da das Familienleben geachtet werden sollte und dessen Schutz ein wesentliches Element der Integration von in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten ist, sollten deren Kinder, die im Hoheitsgebiet des EU-Mitgliedstaats, der die langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ausgestellt hat, geboren oder adoptiert wurden, automatisch die Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten in diesem Mitgliedstaat erwerben, ohne dass sie das Erfordernis eines vorherigen Aufenthalts erfüllen müssen.

KAPITEL III    – AUFENTHALT IN DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN

Artikel 16–18

In diesen Artikeln sind die wichtigsten Vorschriften und Voraussetzungen für die Mobilität innerhalb der EU für in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigte und ihre Familienangehörigen festgelegt. Dieser Vorschlag für eine Neufassung zielt darauf ab, die Mobilität innerhalb der EU durch Beseitigung einer Reihe von Hindernissen zu erleichtern, die sie bisher gehemmt haben. Insbesondere sollte der zweite Mitgliedstaat nicht mehr berechtigt sein, bei der Prüfung von Anträgen von in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten auf Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Arbeitsmarktprüfung vorzunehmen, und alle bestehenden Quoten für in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigte, die sich in anderen Mitgliedstaaten aufhalten, sollten abgeschafft werden. Darüber hinaus sollten in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigte einen Antrag stellen können, während sie sich noch im ersten Mitgliedstaat aufhalten, und spätestens 30 Tage nach Einreichung ihres Antrags eine Beschäftigung oder ein Studium aufnehmen können. Schließlich sollten in den Fällen, in denen in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigte einen Antrag auf Aufenthalt in einem zweiten Mitgliedstaat stellen, um einen reglementierten Beruf auszuüben, ihre beruflichen Qualifikationen nach der Richtlinie 2005/36/EG und anderen geltenden Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts wie die Qualifikationen eines Unionsbürgers, der sein Recht auf Freizügigkeit wahrnimmt, anerkannt werden.

Artikel 19–20

Nach diesen Artikeln kann der zweite Mitgliedstaat, wie bereits in der Richtlinie 2003/109/EG vorgesehen, den Aufenthalt aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit versagen. In Artikel 20 wird die Definition des Begriffs „Gefährdung der öffentlichen Gesundheit“ durch einen Querverweis auf den Schengener Grenzkodex mit den Bestimmungen der jüngsten Richtlinien im Bereich der legalen Migration in Einklang gebracht.

Artikel 21

In diesem Artikel werden die Verwaltungsverfahren für den Erwerb des Aufenthaltsrechts im zweiten Mitgliedstaat festgelegt, die an die bereits in der Richtlinie 2003/109/EG vorgesehenen angelehnt sind. Mit dem Vorschlag für eine Neufassung wird im Einklang mit den jüngsten Richtlinien im Bereich der legalen Migration eine kürzere Frist (90 Tage + 30 Tage in Ausnahmefällen) eingeführt, und Familienangehörigen abweichend von der Richtlinie 2003/86/EG ermöglicht, für den Erwerb eines eigenen Aufenthaltstitels Aufenthaltszeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten zu kumulieren.

Artikel 22–23

In diesen Artikeln werden die Vorschriften über Änderungen zur langfristigen Aufenthaltsberechtigung – EU für Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz und über Verfahrensgarantien im Zusammenhang mit der Mobilität festgelegt, wie sie bereits in der Richtlinie 2003/109/EG, geändert durch die Richtlinie 2011/51/EU, vorgesehen sind.

Artikel 24

Nach diesem Artikel sollten in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigte und ihre Familienangehörigen, sobald sie das Aufenthaltsrecht im zweiten Mitgliedstaat erworben haben, in denselben Bereichen und unter denselben Bedingungen, wie sie in Artikel 12 des Vorschlags genannt sind, die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen des zweiten Mitgliedstaats genießen. Damit wird auch der Zugang zum Arbeitsmarkt des zweiten Mitgliedstaats für in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigte und ihre Familienangehörigen, die sich in einem zweiten Mitgliedstaat aufhalten, verbessert, indem die Möglichkeit der Mitgliedstaaten abgeschafft wird, diesen Zugang in den ersten 12 Monaten zu beschränken. Um jedoch sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für den Aufenthalt im zweiten Mitgliedstaat weiterhin erfüllt sind, sollte der zweite Mitgliedstaat verlangen können, dass in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigte und ihre Familienangehörigen den zuständigen Behörden jeden Arbeitgeberwechsel oder jede Änderung der Erwerbstätigkeit mitteilen.

Artikel 25

In diesem Artikel werden, wie bereits in der Richtlinie 2003/109/EG vorgesehen, die Vorschriften über den Entzug des Aufenthaltstitels im zweiten Mitgliedstaat und die Verpflichtung zur Wiederaufnahme im ersten Mitgliedstaat festgelegt, wobei eine Reihe von Änderungen vorgenommen wurden, um die Kohärenz mit der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG zu gewährleisten, in der gemeinsame Normen und Verfahren festgelegt sind, die in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger anzuwenden sind.

Artikel 26

Mit diesem Artikel wird festgelegt, dass in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten, die sich in einem zweiten Mitgliedstaat aufhalten, die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, in dem zweiten Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten unter denselben Voraussetzungen zu erwerben, wie sie für den Erwerb dieser Rechtsstellung im ersten Mitgliedstaat gelten. Um die Integration von Personen, die bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat integriert sind, im zweiten Mitgliedstaat zu beschleunigen, sieht der Vorschlag für eine Neufassung vor, dass die erforderliche Aufenthaltsdauer im zweiten Mitgliedstaat drei Jahre betragen sollte. Für den Erwerb der Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem zweiten Mitgliedstaat sollte die Kumulierung von Aufenthaltszeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten nicht möglich sein.

Der zweite Mitgliedstaat sollte jedoch frei entscheiden können, ob er in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten, die keine Arbeitnehmer oder Selbstständigen sind, oder ihren Familienangehörigen vor Ablauf von fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts in seinem Hoheitsgebiet Sozialhilfe oder Unterhaltsbeihilfen für die Zwecke des Studiums, einschließlich einer Berufsausbildung, in Form von Stipendien oder Studiendarlehen gewährt, wobei zu berücksichtigen ist, dass Unionsbürgern, die in einer anderen Eigenschaft als der eines Arbeitnehmers oder Selbstständigen nach der Richtlinie 2004/38/EG oder Artikel 21 AEUV Freizügigkeitsrechte ausgeübt haben, oder ihren Familienangehörigen solche Leistungen vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts ebenfalls verweigert werden können.

Der zweite Mitgliedstaat kann beschließen, in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten vor Ablauf von fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts eine solche Unterstützung zu gewähren, sofern er Unionsbürgern, die ihr Recht auf Freizügigkeit nach der Richtlinie 2004/38/EG oder Artikel 21 AEUV ausüben (anderen Unionsbürgern als Arbeitnehmern, Selbstständigen oder Personen, denen dieser Status erhalten bleibt), und ihren Familienangehörigen sowie Drittstaatsangehörigen, die auf der Grundlage einer Übereinkunft zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittstaaten andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießen, und ihren Familienangehörigen die gleiche Behandlung gewährt.

Schließlich kann, wenn ein langfristig Aufenthaltsberechtigter eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit aufgegeben hat und er nicht über ausreichende Existenzmittel für sich und seine Familienangehörigen sowie über keinen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, um die Sozialhilfeleistungen des zweiten Mitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen zu müssen, der legale Aufenthalt vor Ablauf von fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat beendet werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass Unionsbürger, die ihr Freizügigkeitsrecht ausgeübt haben, und ihre Familienangehörigen vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts in einer solchen Situation ausgewiesen werden können.

KAPITEL IV – SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 27

Mit diesem neuen Artikel wird im Einklang mit den jüngsten Richtlinien im Bereich der legalen Migration eine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten eingeführt, den Antragstellern Zugang zu Informationen über den Erwerb der Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten und die damit verbundenen Rechte zu erleichtern.

Artikel 28–33

Diese Artikel enthalten, wie bereits in der Richtlinie 2003/109/EG vorgesehen, die Vorschriften über die Berichterstattung, die Kontaktstellen, die Umsetzung, das Inkrafttreten und die Adressaten. Nach Artikel 31 wird die Richtlinie 2003/109/EG nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die neugefasste Richtlinie aufgehoben.

🡻 2003/109/EG (angepasst)

2022/0134 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Neufassung)

 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND  DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag  über die Arbeitsweise der Europäischen Union  zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere  auf Artikel 79 Absatz 2   Buchstaben a und b  Artikel 63 Nummern 3 und 4,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

 neu

(1)Die Richtlinie 2003/109/EG des Rates 31 wurde erheblich geändert 32 . Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Richtlinie vorzunehmen.

🡻 2003/109/EG Erwägungsgrund 1 (angepasst)

Für den schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sieht der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowohl den Erlass von Maßnahmen zur Gewährleistung des freien Personenverkehrs in Verbindung mit flankierenden Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, das Asyl und die Einwanderung als auch den Erlass von Maßnahmen in Bezug auf Asyl, Einwanderung und Schutz der Rechte von Drittstaatsangehörigen vor.

🡻 2003/109/EG Erwägungsgrund 2 (angepasst)

Der Europäische Rat hat auf seiner Sondertagung in Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 erklärt, dass die Rechtsstellung von Drittstaatsangehörigen an diejenige der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten angenähert werden sollte und einer Person, die sich während eines noch zu bestimmenden Zeitraums in einem Mitgliedstaat rechtmäßig aufgehalten hat und einen langfristigen Aufenthaltstitel besitzt, in diesem Mitgliedstaat eine Reihe einheitlicher Rechte gewährt werden sollte, die denjenigen der Unionsbürger so nah wie möglich sind.

🡻 2003/109/EG Erwägungsgrund 3

(2)Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und berücksichtigt die Grundsätze, die insbesondere durch die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

🡻 2003/109/EG Erwägungsgrund 4 (angepasst)

(3)Die Integration von  in der EU langfristig aufenthaltsberechtigten  Drittstaatsangehörigen, die in den Mitgliedstaaten langfristig ansässig sind, trägt entscheidend zur Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts bei, der als eines der Hauptziele der Gemeinschaft  Union  im Vertrag angegeben ist.

🡻 2003/109/EG Erwägungsgrund 5 (angepasst)

(4)Die Mitgliedstaaten sollten diese Richtlinie ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Meinung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung durchführen.

🡻 2011/51/EU Erwägungsgründe 2 und 4 (angepasst)

(5)Die Aussicht, nach einer bestimmten Zeit in einem Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erlangen, ist für die vollständige Integration im Aufenthaltsmitgliedstaat von Personen, die internationalen Schutz genießen, von großer Bedeutung. Personen, die internationalen Schutz genießen, sollten deshalb in dem Mitgliedstaat, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat, zu denselben Bedingungen wie andere Drittstaatsangehörige ein langfristiges Aufenthaltsrecht  in der EU  erlangen dürfen.

 neu

(6)Drittstaatsangehörige, die nach Unionsrecht Freizügigkeitsrechte genießen, sollten nach denselben Vorschriften wie alle anderen Drittstaatsangehörigen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, Zugang zur Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten erhalten. Die Rechte, die diese Drittstaatsangehörigen als Inhaber der Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten erwerben, sollten die Rechte, die sie nach der Richtlinie 2004/38/EG 33 in Anspruch nehmen können, unberührt lassen. Alle Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie über Personen, die das Recht auf Freizügigkeit genießen, sollten auch für Drittstaatsangehörige gelten, die ein Recht auf Freizügigkeit genießen, das dem aus Übereinkünften entweder zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittländern andererseits oder aus Übereinkünften zwischen der Union und Drittländern erwachsenden Recht der Unionsbürger gleichwertig ist.

🡻 2003/109/EG Erwägungsgrund 6 (angepasst)

(7)Die Dauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats sollte das Hauptkriterium für die Erlangung der Rechtsstellung eines  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten sein. Der Aufenthalt sollte rechtmäßig und ununterbrochen sein, um die Verwurzlung der betreffenden Person im Land zu belegen. Eine gewisse Flexibilität sollte vorgesehen werden, damit Umstände berücksichtigt werden können, die eine Person veranlassen können, das Land zeitweilig zu verlassen.

 neu

(8)Um der Gefahr des missbräuchlichen Erwerbs der Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten vorzubeugen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Erfüllung des Erfordernisses eines rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts bei allen Kategorien von Drittstaatsangehörigen ordnungsgemäß überwacht wird. Diese Gefahr besteht insbesondere bei Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel, der aufgrund einer Investition jeglicher Art in einem Mitgliedstaat erteilt wurde, da die Ausstellung dieser Aufenthaltstitel nicht immer vom Erfordernis der ununterbrochenen physischen Anwesenheit in dem Mitgliedstaat abhängig ist oder lediglich von dem Erfordernis, dass sich der Investor für einen begrenzten Zeitraum in dem Mitgliedstaat aufhält. Um dieser Gefahr vorzubeugen, sollten die Mitgliedstaaten die Erfüllung des Erfordernisses eines rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts stärker kontrollieren, insbesondere bei Anträgen auf Zuerkennung der Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten, die von Drittstaatsangehörigen gestellt werden, die sich in einem Mitgliedstaat im Austausch gegen eine Investition jeglicher Art aufhalten, zum Beispiel Vermögenstransfers, Erwerb oder Anmietung von Immobilien, Anlagen in Staatsanleihen, Investitionen in Gesellschaften, Schenkungen oder gemeinnützige Stiftungen und Beiträge zum Staatshaushalt.

(9)Die Aufenthaltszeit, die für den Erwerb der Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten erforderlich ist, sollte in dem Mitgliedstaat zurückgelegt werden, in dem der Antrag gestellt wird. Um jedoch die Mobilität von Drittstaatsangehörigen innerhalb der Union zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörigen gestatten, Aufenthaltszeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten zu kumulieren. Um die Attraktivität von Aufenthaltsregelungen für Investoren zu beschränken und der Tatsache Rechnung zu tragen, dass nicht alle Mitgliedstaaten diese Kategorie von Aufenthaltstiteln geregelt haben, sollten die Mitgliedstaaten Aufenthaltszeiten als Inhaber eines Aufenthaltstitels, der aufgrund einer Investition jeglicher Art in einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, für die Zwecke der Kumulierung von Zeiten nicht berücksichtigen.

(10)Aufenthaltszeiten der Inhaber von Visa für den längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstiteln, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht ausgestellt wurden, sollten für den Erwerb der Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten angerechnet werden, auch Aufenthaltszeiten, die aufgrund eines Status oder in einer Eigenschaft zurückgelegt wurden, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind, etwa Aufenthalte zu Studien- oder Berufsbildungszwecken, Aufenthalte als nationalen oder vorübergehenden Schutz genießende Person oder Aufenthalte aus zunächst ausschließlich vorübergehenden Gründen. Wenn der betreffende Drittstaatsangehörige einen Aufenthaltstitel erworben hat, auf dessen Grundlage ihm die Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt werden kann, sollten die betreffenden Zeiten bei der Berechnung der Zeit, die für den Erwerb der Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten erforderlich ist, in vollem Umfang berücksichtigt werden, sofern der Aufenthalt insgesamt rechtmäßig und ununterbrochen war.

🡻 2003/109/EG Erwägungsgrund 7 (angepasst)

 neu

(11)Um die Rechtsstellung eines  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erlangen, sollten Drittstaatsangehörige ausreichende Einkünfte und einen Krankenversicherungsschutz nachweisen, damit sie keine Last für den betreffenden Mitgliedstaat werden.  Die Mitgliedstaaten können einen bestimmten Betrag als Referenzbetrag angeben, dürfen jedoch kein Mindesteinkommen vorgeben, unterhalb dessen alle Anträge auf Zuerkennung der Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten ohne konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers abgelehnt werden.  Bei der Beurteilung der Frage, ob der Drittstaatsangehörige über feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, können die Mitgliedstaaten Faktoren wie die Entrichtung von Beiträgen in ein Alterssicherungssystem und die Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen berücksichtigen.  Der Begriff „Einkünfte“ sollte sich nicht nur auf die „eigenen Einkünfte“ der Person, die die Zuerkennung der Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten beantragt, beziehen, sondern kann auch Einkünfte umfassen, die diesem Antragsteller von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, sofern sie unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des betreffenden Antragstellers als fest, regelmäßig und ausreichend angesehen werden.  

 neu

(12)Die Mitgliedstaaten sollten von Personen, die die Zuerkennung der Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten beantragen, verlangen können, dass sie Integrationsanforderungen erfüllen und beispielsweise eine Integrations- oder Sprachprüfung bestehen müssen. Die Modalitäten zur Umsetzung dieser Anforderung dürften jedoch nicht so gestaltet sein, dass sie das Ziel gefährden, die Integration von Drittstaatsangehörigen zu fördern; dies gilt insbesondere für den Kenntnisstand, der für das Bestehen einer Integrationsprüfung verlangt wird, die Zugänglichkeit der Kurse und Materialien, die für die Vorbereitung auf diese Prüfung erforderlich sind, die Höhe der Gebühren, die von Drittstaatsangehörigen als Einschreibegebühren für die Teilnahme an dieser Prüfung zu entrichten sind, oder die Berücksichtigung besonderer individueller Umstände wie Alter, Analphabetismus oder Bildungsniveau.

🡻 2003/109/EG Erwägungsgrund 8 (angepasst)

(13)Darüber hinaus sollten Drittstaatsangehörige, die die Rechtsstellung eines  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangen und behalten möchten, keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Der Begriff der öffentlichen Ordnung kann die Verurteilung wegen der Begehung einer schwerwiegenden Straftat umfassen.

🡻 2003/109/EG Erwägungsgrund 9 (angepasst)

(14)Wirtschaftliche Erwägungen sollten nicht als Grund dafür herangezogen werden, die Zuerkennung der Rechtsstellung eines  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten zu versagen, und dürfen  sollten  nicht so aufgefasst werden, dass sie die entsprechenden Bedingungen berühren.

🡻 2003/109/EG Erwägungsgrund 10 (angepasst)

(15)Für die Prüfung des Antrags auf Gewährung der Rechtsstellung eines  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten sollte ein System von Verfahrensregeln festgelegt werden. Diese Verfahren sollten effizient und angemessen sein, wobei die normale Arbeitsbelastung der mitgliedstaatlichen Verwaltungen zu berücksichtigen sind; sie sollten auch transparent und gerecht sein, um den betreffenden Personen angemessene Rechtssicherheit zu bieten. Sie sollten nicht dazu eingesetzt werden, um die betreffenden Personen in der Ausübung ihres Aufenthaltsrechts zu behindern.

🡻 2003/109/EG Erwägungsgrund 11 (angepasst)

(16)Die Erlangung der Rechtsstellung eines  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten sollte durch einen Aufenthaltstitel  eine langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU  bescheinigt werden, mit dem  der  die betreffende Person ohne Weiteres und unverzüglich ihre Rechtsstellung nachweisen kann. Solche Aufenthaltstitel sollten auch strengen technischen Normen, insbesondere hinsichtlich der Fälschungssicherheit, genügen, um Missbräuchen in dem Mitgliedstaat, in dem diese Rechtsstellung erlangt wurde, und in den Mitgliedstaaten, in denen das Aufenthaltsrecht ausgeübt wird, vorzubeugen.

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(17)Um die zirkuläre Migration von in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten zu fördern und insbesondere, um es ihnen zu ermöglichen, in ihren Herkunftsländern zu investieren und die in der Union erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten weiterzugeben sowie aus persönlichen und familiären Gründen vorübergehend in ihre Herkunftsländer zurückzukehren, sollte es den in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten gestattet sein, sich für bis zu 24 aufeinanderfolgende Monate außerhalb des Gebiets der Union aufzuhalten, ohne ihre Rechtsstellung als in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigte zu verlieren. Für den Fall längerer Abwesenheiten sollten die Mitgliedstaaten ein vereinfachtes Verfahren für die Wiedererlangung der Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten einführen.

🡻 2003/109/EG Erwägungsgrund 12 (angepasst)

(18)Um ein echtes Instrument zur Integration von  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten in die Gesellschaft, in der sie leben, darzustellen, sollten  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigte nach Maßgabe der entsprechenden, in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen in vielen wirtschaftlichen und sozialen Bereichen wie die Bürger des Mitgliedstaats behandelt werden.

🡻 2011/51/EU Erwägungsgrund 7 (angepasst)

(19)Die Gleichbehandlung von Personen, die internationalen Schutz genießen, in dem Mitgliedstaat, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat, sollte unbeschadet der Rechte und Leistungen gelten, die ihnen aufgrund der Richtlinie 2011/95/EU  des Europäischen Parlaments und des Rates   34 sowie gemäß dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung („Genfer Flüchtlingskonvention“) zustehen.

🡻 2003/109/EG Erwägungsgrund 13 (angepasst)

Hinsichtlich der Sozialhilfe ist die Möglichkeit, die Leistungen für langfristig Aufenthaltsberechtigte auf Kernleistungen zu beschränken, so zu verstehen, dass dieser Begriff zumindest ein Mindesteinkommen sowie Unterstützung bei Krankheit, bei Schwangerschaft, bei Elternschaft und bei Langzeitpflege erfasst. Die Modalitäten der Gewährung dieser Leistungen sollten durch das nationale Recht bestimmt werden.

🡻 2003/109/EG Erwägungsgrund 14 (angepasst)

Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet bleiben, minderjährigen Kindern in ähnlicher Weise wie ihren eigenen Staatsangehörigen den Zugang zum Bildungssystem zu gestatten.

🡻 2003/109/EG Erwägungsgrund 15 (angepasst)

Das Konzept der Stipendien und Ausbildungsbeihilfen im Bereich der Berufsbildung umfasst keine im Rahmen von Sozialhilferegelungen finanzierten Maßnahmen. Außerdem kann der Zugang zu Stipendien und Ausbildungsbeihilfen davon abhängen, dass die Person, die solche Stipendien und Ausbildungsbeihilfen beantragt, die Voraussetzungen für die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten selbst erfüllt. Bei der Gewährung von Stipendien und Ausbildungsbeihilfen können die Mitgliedstaaten den Umstand berücksichtigen, dass die Unionsbürger im Herkunftsland denselben Vorteil in Anspruch nehmen können.

 neu

(20)Berufsqualifikationen, die ein Drittstaatsangehöriger in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, sollten wie die Qualifikationen eines Unionsbürgers anerkannt werden. In einem Drittland erworbene Qualifikationen sollten nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 35 Berücksichtigung finden. Die im nationalen Recht festgelegten Bedingungen für die Ausübung reglementierter Berufe sollten von der vorliegenden Richtlinie nicht berührt werden.

(21)Die vorliegende Richtlinie sollte den mit der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 36 eingeführten gemeinsamen Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger Rechnung tragen.

🡻 2003/109/EG Erwägungsgrund 16 (angepasst)

(22) In der EU  Llangfristig Aufenthaltsberechtigte sollten verstärkten Ausweisungsschutz  Schutz gegen Entscheidungen zur Beendigung ihres rechtmäßigen Aufenthalts  genießen. Dieser Schutz orientiert sich an den Kriterien, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Rechtsprechung entwickelt hat. Um den Ausweisungsschutz sicherzustellen, sollten dDie Mitgliedstaaten sollten wirksamen Rechtsschutz  gegen solche Entscheidungen  vorsehen.

 neu

(23)Entscheidungen zur Beendigung des rechtmäßigen Aufenthalts von in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten sollten nicht auf wirtschaftlichen Erwägungen beruhen.

🡻 2011/51/EU Erwägungsgrund 10 (angepasst)

(24)Beabsichtigt ein Mitgliedstaat aus einem der in der  vorliegenden  Richtlinie 2003/109/EG genannten Gründe die Ausweisung  Beendigung des rechtmäßigen Aufenthalts  einer Person, die internationalen Schutz genießt, die in diesem Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigen erlangt hat,  und ihre Zurückweisung,  so sollte diese Person den gemäß der Richtlinie 2011/95/EU und gemäß Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention garantierten Schutz vor Zurückweisung genießen. Dazu bedarf es, wenn eine Person in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz genießt, als dem, in dem diese Person gegenwärtig als langfristig Aufenthaltsberechtigter aufhältig ist, einer Regelung, wonach diese Person  verpflichtet werden darf, sich nur  in den Mitgliedstaat ausgewiesen werden darf  zu begeben , der internationalen Schutz gewährt hat, und wonach dieser Mitgliedstaat zur Rückübernahme  Wiederaufnahme  dieser Person verpflichtet ist, es sei denn, die Zurückweisung ist gemäß der Richtlinie 2011/95/EU gestattet. Dieselben Garantien sollten auch für eine Person gelten, die internationalen Schutz genießt und in einem zweiten Mitgliedstaat aufhältig ist, aber noch nicht die Rechtsstellung eines  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt hat.

🡻 2011/51/EU Erwägungsgrund 11 (angepasst)

(25)Ist die Ausweisung  Zurückweisung  einer Person, die internationalen Schutz genießt, aus dem Gebiet der Union gemäß der Richtlinie 2011/95/EU zulässig, so sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, dafür zu sorgen, dass alle Informationen von den einschlägigen Quellen eingeholt werden, gegebenenfalls auch von dem Mitgliedstaat, der den internationalen Schutz gewährt hat, und dass diese eingehend geprüft werden, um sicherzustellen, dass die Entscheidung über die Ausweisung  Zurückweisung  dieser geschützten Person im Einklang mit Artikel 4 und Artikel 19 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erfolgt.

 neu

(26)Um eine bessere Integration von in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten zu fördern, sollten Vorschriften über günstige Bedingungen für die Familienzusammenführung und den Zugang des Ehegatten zum Arbeitsmarkt eingeführt werden. Daher sollten besondere Ausnahmeregelungen zur Richtlinie 2003/86/EG des Rates vorgesehen werden. Die Familienzusammenführung sollte nicht an Integrationsanforderungen geknüpft sein, da in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigte und ihre Familien als in die Aufnahmegesellschaft integriert gelten.

(27)Da das Familienleben geachtet werden sollte und sein Schutz ein wesentliches Element der Integration von in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten ist, sollten Kinder von in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten, die im Hoheitsgebiet des EU-Mitgliedstaats geboren oder adoptiert werden, der diesem die langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ausgestellt hat, die Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten automatisch und insbesondere ohne das Erfordernis eines vorherigen Aufenthalts erwerben.

🡻 2003/109/EG Erwägungsgrund 17 (angepasst)

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(28)Die Harmonisierung der Bedingungen für die Erlangung der Rechtsstellung eines  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten fördert das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten.  Diese Richtlinie sollte jedoch das Recht der Mitgliedstaaten unberührt lassen, andere dauerhafte oder unbefristete Aufenthaltstitel als die langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU auszustellen.  In einigen Mitgliedstaaten sind die Bedingungen für die Erteilung dauerhafter oder unbefristeter Aufenthaltstitel günstiger als die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen. Die Möglichkeit, günstigere nationale Bestimmungen anzuwenden, wird von dem Vertrag nicht ausgeschlossen. Dennoch sollte für die Zwecke dieser Richtlinie vorgesehen werden, dass Aufenthaltstitel, für deren Erteilung günstigere Bedingungen gelten,  Solche nationalen Aufenthaltstitel sollten  nicht das Recht auf Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten begründen.

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(29) Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass für Inhaber einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung – EU und Inhaber eines nationalen dauerhaften oder unbefristeten Aufenthaltstitels bei Verfahrensrechten und Gleichbehandlungsrechten, Verfahren und dem Zugang zu Informationen gleiche Ausgangsbedingungen gelten. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass für in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigte und ihre Familienangehörigen keine geringeren Verfahrensgarantien und -rechte gelten als für Inhaber eines nationalen dauerhaften oder unbefristeten Aufenthaltstitels. Die Mitgliedstaaten sollten auch dafür sorgen, dass Personen, die eine langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU beantragen, keine höheren Antragsbearbeitungsgebühren entrichten müssen als Personen, die einen nationalen Aufenthaltstitel beantragen. Schließlich sollten die Mitgliedstaaten für die langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU in gleichem Maße wie für nationale dauerhafte oder unbefristete Aufenthaltstitel Informations- und Werbemaßnahmen durchführen, beispielsweise bei den nationalen Websites zur legalen Migration, bei Informationskampagnen und bei Schulungsprogrammen für die zuständigen Migrationsbehörden.

🡻 2003/109/EG Erwägungsgrund 18

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(30) Der Aufenthalt von in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten in anderen Mitgliedstaaten sollte erleichtert werden.  Die Festlegung der Bedingungen, unter denen Drittstaatsangehörige, die in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigte sind, das Recht erlangen, sich in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten, trägt dazu bei, dass der Binnenmarkt als Raum, in dem Freizügigkeit für jedermann gewährleistet ist, Realität wird. Es könnte auch einen wesentlichen Mobilitätsfaktor darstellen, insbesondere auf dem Arbeitsmarkt der Union.  Die berufliche und räumliche Mobilität von Drittstaatsangehörigen, die bereits als in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigte in einem Mitgliedstaat ansässig sind, sollte als wichtige Komponente zur Verbesserung der Arbeitsmarkteffizienz in der Union anerkannt werden, mit der Fachkräftemangel und regionalen Unterschieden begegnet werden kann. 

🡻 2011/51/EU Erwägungsgrund 5

(31)Im Hinblick auf das Recht von Personen, die internationalen Schutz genießen, auf Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten als dem, der ihnen den internationalen Schutz zuerkannt hat, muss sichergestellt werden, dass diese anderen Mitgliedstaaten über den Hintergrund des Schutzstatus der betreffenden Person unterrichtet sind, damit sie ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Nichtzurückweisung nachkommen können.

🡻 2011/51/EU Erwägungsgrund 9

(32)Die Frage des Übergangs der Verantwortung für den Schutz von Personen, die internationalen Schutz genießen, fällt nicht in den Regelungsbereich dieser Richtlinie.

🡻 2003/109/EG Erwägungsgrund 19

(33)Es sollte vorgesehen werden, dass das Recht, sich in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten, ausgeübt werden kann, um eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben, ein Studium zu absolvieren oder auch ohne eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben.

 neu

(34)Um die Mobilität von in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten innerhalb der EU zur Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit zu erleichtern, sollte bei der Prüfung von Anträgen auf Aufenthalt in einem zweiten Mitgliedstaat keine Arbeitsmarktprüfung durchgeführt werden.

(35)Sobald ein in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigter einen vollständigen Antrag auf Aufenthalt in einem zweiten Mitgliedstaat innerhalb der in dieser Richtlinie vorgesehenen Frist einreicht, sollte dieser Mitgliedstaat dem in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten gestatten können, eine Beschäftigung oder ein Studium aufzunehmen. In der EU langfristig Aufenthaltsberechtigte sollten berechtigt sein, spätestens 30 Tage nach Einreichung des Antrags auf Aufenthalt in dem zweiten Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder ein Studium aufzunehmen.

(36)Wenn in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigte beabsichtigen, einen Antrag auf Aufenthalt in einem zweiten Mitgliedstaat zu stellen, um einen reglementierten Beruf auszuüben, sollten ihre beruflichen Qualifikationen nach der Richtlinie 2005/36/EG und anderen geltenden Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts wie die Qualifikationen von Unionsbürgern, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen, anerkannt werden.

🡻 2003/109/EG Erwägungsgrund 20 (angepasst)

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(37)Familienangehörige sollten auch das Recht haben, sich mit dem  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen  zweiten  Mitgliedstaat niederzulassen, um die familiäre Lebensgemeinschaft zu wahren und den  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten nicht in der Ausübung seines Aufenthaltsrechts zu behindern. Im Zusammenhang mit Familienmitgliedern, denen gestattet werden kann, den  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten zu begleiten oder ihm nachzureisen, sollten die Mitgliedstaaten der Lage von erwachsenen Kindern mit Behinderungen und unterhaltsberechtigten Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades besondere Beachtung schenken.

🡻 2003/109/EG Erwägungsgrund 21 (angepasst)

(38)Der Mitgliedstaat, in dem der  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigte sein Aufenthaltsrecht ausüben möchte, sollte überprüfen können, ob diese Person die Voraussetzungen erfüllt, um sich in seinem Hoheitsgebiet aufzuhalten. Er sollte sich auch vergewissern können, dass die betreffende Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit darstellt.

🡻 2003/109/EG Erwägungsgrund 22 (angepasst)

(39) In der EU  Llangfristig Aufenthaltsberechtigte sollten, damit ihr Recht auf Aufenthalt nicht ohne Wirkung bleibt, nach Maßgabe dieser Richtlinie in dem zweiten Mitgliedstaat die gleiche Behandlung genießen, die sie auch in dem Mitgliedstaat genießen, der ihnen die Rechtsstellung des  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten gewährt hat. Die Gewährung von Sozialhilfeleistungen erfolgt unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, den Aufenthaltstitel zu entziehen, wenn die betreffende Person die Anforderungen dieser Richtlinie nicht mehr erfüllt.

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(40)Um sicherzustellen, dass die Kriterien für den Aufenthalt in dem zweiten Mitgliedstaat weiterhin erfüllt sind, sollte der zweite Mitgliedstaat verlangen können, dass in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigte und ihre Familienangehörigen den zuständigen Behörden jeden Wechsel des Arbeitgebers oder der Erwerbstätigkeit melden. Durch das Meldeverfahren sollte das Recht der betreffenden Personen auf Ausübung der unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht ausgesetzt werden, und es sollte keine Arbeitsmarktprüfung durchgeführt werden.

🡻 2003/109/EG Erwägungsgrund 23 (angepasst)

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(41)Drittstaatsangehörigen sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, die Rechtsstellung eines  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten in dem Mitgliedstaat, in den sie umgezogen sind und in dem sie sich niederlassen wollen, unter  den gleichen  Bedingungen zu erwerben, die denen  wie sie  für den Erwerb in dem ersten Mitgliedstaat vergleichbar sind  galten .  Die erforderliche Aufenthaltsdauer im zweiten Mitgliedstaat sollte jedoch drei Jahre betragen, und es sollte nicht möglich sein, Aufenthaltszeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten zu kumulieren. In diesem Fall sollte es dem zweiten Mitgliedstaat überlassen bleiben zu entscheiden, ob er anderen in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten als Arbeitnehmern oder Selbstständigen oder ihren Familienangehörigen vor Vollendung eines rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts von fünf Jahren in seinem Hoheitsgebiet Sozialhilfe oder Unterhaltsbeihilfe für die Zwecke des Studiums, einschließlich einer Berufsausbildung, gewährt, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Leistungen auch Unionsbürgern, die Freizügigkeitsrechte in einer anderen Eigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbstständige nach der Richtlinie 2004/38/EG oder Artikel 21 AEUV ausgeübt haben, oder ihren Familienangehörigen vor Vollendung eines rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts von fünf Jahren verweigert werden können. Der zweite Mitgliedstaat kann beschließen, diese Hilfe in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten vor Vollendung eines rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts von fünf Jahren zu gewähren, sofern er gewährleistet, dass Unionsbürger, die Freizügigkeitsrechte nach der Richtlinie 2004/38/EG oder Artikel 21 AEUV ausüben, mit Ausnahme von Arbeitnehmern, Selbstständigen und Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, ihre Familienangehörigen sowie Drittstaatsangehörige, die aufgrund einer Übereinkunft zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittländern andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießen, und ihre Familienangehörigen die gleiche Behandlung erfahren. Ferner kann, wenn ein in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigter seine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit aufgegeben hat und nicht über ausreichende Existenzmittel für sich und seine Familienangehörigen und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, um keine unzumutbare Belastung für das Sozialhilfesystem des zweiten Mitgliedstaats zu werden, sein rechtmäßiger Aufenthalt aus diesem Grund vor Vollendung eines rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts von fünf Jahren in diesem Mitgliedstaat beendet werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass Unionsbürger, die Freizügigkeitsrechte ausgeübt haben, und ihre Familienangehörigen in einem solchen Fall ausgewiesen werden können. 

🡻 2003/109/EG Erwägungsgrund 24 (angepasst)

(42)Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme  dieser Richtlinie , nämlich die Festlegung der Bedingungen für die Gewährung  Zuerkennung  und den Entzug der Rechtsstellung des  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten sowie der damit verbunden Rechte und die Festlegung der Bedingungen für die Ausübung des Rechts des  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten auf Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene  Unionsebene  zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft  Union  im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags  über die Europäische Union  niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

🡻 2003/109/EG Erwägungsgrund 25 (angepasst)

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(43)Gemäß den Artikeln 1 und 2 und unbeschadet des Artikels  der Artikel 3 und  4 des dem Vertrag über die Europäische Union  (EUV)  und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union  (AEUV)  beigefügten Protokolls  Nr. 21  über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands  hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts  beteiligen sich diese Mitgliedstaaten  beteiligt sich Irland  nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die für diese Mitgliedstaaten  Irland  nicht bindend oder anwendbar ist.

[ODER]

[Gemäß den Artikeln  4a  1 und 2 und unbeschadet des Artikels 4 des dem Vertrag über die Europäische Union  (EUV)  und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union  (AEUV)  beigefügten Protokolls  Nr. 21  über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands  hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts  beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die für diese Mitgliedstaaten nicht bindend oder anwendbar ist.  hat Irland [mit Schreiben vom …] mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte. ]

🡻 2003/109/EG Erwägungsgrund 26 (angepasst)

(44)Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag  über die Arbeitsweise der Europäischen Union  zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls  Nr. 22  über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist —.

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(45)Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der bisherigen Richtlinie inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der genannten bisherigen Richtlinie.

(46)Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der in Anhang I Teil B genannten Richtlinien in nationales Recht unberührt lassen —

🡻 2003/109/EG (angepasst)

 neu

HAT  HABEN  FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I    

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Ziel dieser Richtlinie ist die Festlegung

a)der Bedingungen, unter denen ein Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig  und ununterbrochen  in seinem Hoheitsgebiet aufhält, die Rechtsstellung eines  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten erteilen oder entziehen kann, sowie der mit dieser Rechtsstellung verbundenen Rechte und

b)der Bedingungen für  Voraussetzungen für die Einreise und  den Aufenthalt  sowie der Rechte der unter Buchstabe a genannten Drittstaatsangehörigen und ihrer Familienangehörigen  eines Drittstaatsangehörigen, der die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, der ihm diese Rechtsstellung  Mitgliedstaat, der als erster die Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten  zuerkannt hat.

Artikel 2

Definitionen Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)„Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne des Artikels 17  20  Absatz 1 des Vertrags ist;

b)„ in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigter“ jeden Drittstaatsangehörigen, der die Rechtsstellung eines  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Artikel 4 bis 7 besitzt;

c)„erster Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der einem Drittstaatsangehörigen erstmals die Rechtsstellung eines  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat;

d)„zweiter Mitgliedstaat“ einen anderen Mitgliedstaat als den, der einem Drittstaatsangehörigen erstmals die Rechtsstellung eines  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat, und in dem dieser langfristig Aufenthaltsberechtigte sein Aufenthaltsrecht ausübt;

e)„Familienangehöriger“ den Drittstaatsangehörigen, der sich in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung 37 aufhält;

🡻 2011/51/EU Artikel 1 Nummer 1

f)„internationaler“ Schutz den internationalen Schutz im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes 38 ;

🡻 2003/109/EG (angepasst)

g)„langfristige Aufenthaltsberechtigung –  EU  EG“ den Aufenthaltstitel, der bei der Erlangung der Rechtsstellung eines  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten von dem betreffenden Mitgliedstaat ausgestellt wird.

Artikel 3

Anwendungsbereich

(1)    Diese Richtlinie findet auf Drittstaatsangehörige Anwendung, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten.

(2)    Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige,

a)die sich zwecks Studiums oder Berufsausbildung aufhalten;

b)denen zwecks vorübergehenden Schutzes der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat genehmigt wurde oder die aus diesem Grund um eine Aufenthaltsgenehmigung nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist;

🡻 2011/51/EU Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a

c)denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund einer anderen Form des Schutzes als jenem des internationalen Schutzes genehmigt wurde oder die aus diesem Grund um die Genehmigung des Aufenthalts nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist;

d)die internationalen Schutz beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden ist;

🡻 2003/109/EG (angepasst)

e)die sich ausschließlich vorübergehend wie etwa als Au-pair oder Saisonarbeitnehmer, als von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen entsendete Arbeitnehmer oder als Erbringer grenzüberschreitender Dienstleistungen aufhalten oder deren Aufenthaltsgenehmigung förmlich begrenzt wurde;

f)deren Rechtsstellung durch das Wiener Übereinkommen von 1961 über diplomatische Beziehungen, das Wiener Übereinkommen von 1963 über konsularische Beziehungen, das Übereinkommen von 1969 über Sondermissionen oder die Wiener Konvention von 1975 über die Vertretung der Staaten in ihren Beziehungen zu internationalen Organisationen universellen Charakters geregelt ist.

(3)    Diese Richtlinie findet Anwendung vorbehaltlich günstigerer Bestimmungen

a)der bilateralen und multilateralen Übereinkünfte zwischen der Gemeinschaft  Union  oder der Gemeinschaft  Union  und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittländern andererseits;

b)der vor Inkrafttreten dieser Richtlinie zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland abgeschlossenen bilateralen Übereinkünfte;

🡻 2011/51/EU Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b

c)des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955, der Europäischen Sozialcharta vom 18. Oktober 1961, der geänderten Europäischen Sozialcharta vom 3. Mai 1987, des Europäischen Übereinkommens über die Rechtsstellung der Wanderarbeitnehmer vom 24. November 1977, des Paragrafen 11 des Anhangs zur Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 in der geänderten Fassung des am 31. Januar 1967 in New York unterzeichneten Protokolls, und des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980.

🡻 2003/109/EG (angepasst)

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KAPITEL II

RECHTSSTELLUNG EINES LANGFRISTIG AUFENTHALTSBERECHTIGTEN IN EINEM MITGLIEDSTAAT

Artikel 4

Dauer des Aufenthalts

(1)     Ungeachtet des Absatzes 3 erteilen  Ddie Mitgliedstaaten erteilen Drittstaatsangehörigen, die sich unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten.

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(2)    Die Mitgliedstaaten richten geeignete Kontrollmechanismen ein, um sicherzustellen, dass die Erfüllung des Erfordernisses eines rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts ordnungsgemäß überwacht wird, insbesondere bei Anträgen von Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel besitzen und/oder besaßen, der aufgrund einer Investition jeglicher Art in einem Mitgliedstaat erteilt wurde.

(3)    Die Mitgliedstaaten gestatten Drittstaatsangehörigen, Aufenthaltszeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten zu kumulieren, um das Erfordernis in Bezug auf die Dauer des Aufenthalts zu erfüllen, sofern sie im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Zuerkennung der Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten gestellt wird, unmittelbar vor der Antragstellung zwei Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt angesammelt haben. Für die Zwecke der Kumulierung von Aufenthaltszeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten berücksichtigen die Mitgliedstaaten keine Aufenthaltszeiten als Inhaber eines Aufenthaltstitels, der aufgrund einer Investition jeglicher Art in einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde.

🡻 2011/51/EU Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a (angepasst)

(1a4)    Die Mitgliedstaaten erteilen Personen die Rechtsstellung von  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten auf Grundlage des internationalen Schutzes nicht, wenn der internationale Schutz gemäß Artikel 14 Absatz 3 bzw. Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2011/95/EU2004/83/EG aberkannt, beendet oder seine Verlängerung abgelehnt wurde.

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(5)    Aufenthaltszeiten der Inhaber von Visa für den längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstiteln, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht ausgestellt wurden, einschließlich der Fälle des Artikels 3 Absatz 2 Buchstaben a, b, c und e, werden für die Zwecke der Berechnung des in Absatz 1 genannten Zeitraums berücksichtigt, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige einen Aufenthaltstitel erworben hat, auf dessen Grundlage ihm die Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt werden kann.

🡻 2003/109/EG

(2)    In die Berechnung des Zeitraums gemäß Absatz 1 fließen die Zeiten nicht ein, in denen sich der Drittstaatsangehörige aus den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben e) und f) genannten Gründen im betreffenden Mitgliedstaat aufgehalten hat.

In den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Fällen, in denen dem betreffenden Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel gewährt wurde, auf dessen Grundlage ihm die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt werden kann, fließen die Zeiten, in denen er sich zwecks Studiums oder Berufsausbildung in dem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nur zur Hälfte in die Berechnung des Zeitraums gemäß Absatz 1 ein.

🡻 2011/51/EU Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b

Im Falle von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, wird mindestens die Hälfte des Zeitraums zwischen dem Tag der Einreichung des Antrags, aufgrund dessen dieser internationale Schutz gewährt wurde, und dem Tag der Ausstellung des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2004/83/EG2011/95/EU, oder der gesamte Zeitraum, wenn dieser 18 Monate übersteigt, in die Berechnung des Zeitraums gemäß Absatz 1 einbezogen.

🡻 2003/109/EG

(36)    Zeiten, in denen der Drittstaatsangehörige sich nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgehalten hat, unterbrechen die Dauer des Zeitraums gemäß Absatz 1 nicht und fließen in die Berechnung dieses Aufenthalts ein, wenn sie sechs aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten und innerhalb des Zeitraums gemäß Absatz 1 insgesamt zehn Monate nicht überschreiten.

Liegen spezifische Gründe oder zeitlich begrenzte Ausnahmesituationen vor, so können die Mitgliedstaaten gemäß ihrem nationalen Recht vorsehen, dass längere als die in Unterabsatz 1 genannten Zeiten, in denen der Drittstaatsangehörige sich nicht in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten hat, die Dauer des Zeitraums gemäß Absatz 1 nicht unterbrechen. In diesen Fällen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Zeiten, in denen der Drittstaatsangehörige sich nicht in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten hat, nicht bei der Berechnung der Gesamtdauer des Zeitraums gemäß Absatz 1.

Abweichend von Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten Zeiten, in denen der Drittstaatsangehörige sich im Zusammenhang mit einer Entsendung aus beruflichen Gründen, einschließlich im Rahmen einer grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, nicht in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten hat, in die Berechnung des Zeitraums gemäß Absatz 1 einfließen lassen.

🡻 2003/109/EG (angepasst)

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Artikel 5

Bedingungen für die Zuerkennung der Rechtsstellung eines  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten

(1)    Die Mitgliedstaaten verlangen vom Drittstaatsangehörigen den Nachweis, dass er für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen über Folgendes verfügt:

a)feste und regelmäßige Einkünfte,  die auch von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden können und  die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen. Die Mitgliedstaaten beurteilen diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können die Höhe der Mindestlöhne und -renten beim Antrag auf Erteilung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten berücksichtigen;

b)eine Krankenversicherung, die im betreffenden Mitgliedstaat sämtliche Risiken abdeckt, die in der Regel auch für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind.

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(2)Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a beurteilen die Mitgliedstaaten die festen und regelmäßigen Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können die Höhe der Mindestlöhne und -renten beim Antrag auf Erteilung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können einen bestimmten Betrag als Referenzbetrag angeben, dürfen jedoch kein Mindesteinkommen vorgeben, unterhalb dessen alle Anträge auf Zuerkennung der Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten ohne konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers abgelehnt werden.

🡻 2003/109/EG

(32)    Die Mitgliedstaaten können von Drittstaatsangehörigen verlangen, dass sie die Integrationsanforderungen gemäß dem nationalen Recht erfüllen.

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(4)    Stellen die Mitgliedstaaten nationale Aufenthaltstitel nach Artikel 14 aus, so stellen sie an Personen, die eine langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU beantragen, keine strengeren Anforderungen in Bezug auf Einkünfte und Integration als an Personen, die einen solchen nationalen Aufenthaltstitel beantragen.

🡻 2003/109/EG (angepasst)

Artikel 6

Öffentliche Ordnung und öffentliche Sicherheit

(1)    Die Mitgliedstaaten können die Rechtsstellung eines  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit versagen.

Trifft ein Mitgliedstaat eine entsprechende Entscheidung, so berücksichtigt er die Schwere oder die Art des Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit oder die von der betreffenden Person ausgehende Gefahr, wobei er auch der Dauer des Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Aufenthaltsstaat angemessen Rechnung trägt.

(2)    Die Versagungsentscheidung nach Absatz 1 darf nicht aus wirtschaftlichen Gründen getroffen werden.

Artikel 7

Erlangung der Rechtsstellung eines  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten

(1)    Um die Rechtsstellung eines  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erlangen, reicht der Drittstaatsangehörige bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er sich aufhält, einen Antrag ein. Dem Antrag sind vom nationalen Recht zu bestimmende Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen der Artikel 4 und 5 erfüllt, sowie erforderlichenfalls ein gültiges Reisedokument oder eine beglaubigte Abschrift davon.

Die Nachweise nach Unterabsatz 1 können auch Unterlagen in Bezug auf ausreichenden Wohnraum einschließen.

(2)    Die zuständigen nationalen Behörden teilen dem Antragsteller ihre Entscheidung unverzüglich, spätestens aber sechs Monate nach Einreichung des  vollständigen  Antrags schriftlich mit. Jede Entscheidung wird dem betreffenden Drittstaatsangehörigen nach den Verfahren der entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften mitgeteilt.

In Ausnahmefällen kann aufgrund der Schwierigkeit der Antragsprüfung die in Unterabsatz 1 genannte Frist verlängert werden.

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Sind die vorgelegten Unterlagen oder die bereitgestellten Informationen zur Begründung des Antrags unzureichend oder unvollständig, so teilen die zuständigen Behörden dem Antragsteller mit, welche zusätzlichen Unterlagen oder Informationen erforderlich sind, und legen eine angemessene Frist für deren Bereitstellung oder Vorlage fest. Die in Absatz 1 genannte Frist läuft erst, wenn die Behörden die verlangten zusätzlichen Unterlagen oder Informationen erhalten haben. Werden die verlangten zusätzlichen Unterlagen oder Informationen nicht fristgerecht eingereicht, so kann der Antrag abgelehnt werden.

🡻 2003/109/EG (angepasst)

Außerdem ist dDie betreffende Person ist über ihre Rechte und Pflichten aus dieser Richtlinie zu belehren.

Ist bei Ablauf der in dieser Bestimmung vorgesehenen Frist noch keine Entscheidung ergangen, so richten sich etwaige Folgen nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats.

(3)    Liegen die Voraussetzungen der Artikel 4 und 5 vor und stellt die Person keine Gefahr im Sinne des Artikels 6 dar, so erkennt der Mitgliedstaat dem Drittstaatsangehörigen die Rechtsstellung eines  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten zu.

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(4)    Betrifft ein Antrag auf eine langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU einen Drittstaatsangehörigen, der einen von demselben Mitgliedstaat nach Artikel 14 ausgestellten nationalen Aufenthaltstitel besitzt, so verlangt dieser Mitgliedstaat vom Antragsteller nicht, die Erfüllung der in Artikel 5 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Voraussetzungen nachzuweisen, wenn deren Erfüllung bereits im Zusammenhang mit dem Antrag auf Ausstellung des nationalen Aufenthaltstitels überprüft wurde.

🡻 2003/109/EG (angepasst)

Artikel 8

Langfristige Aufenthaltsberechtigung –  EU 

(1)    Vorbehaltlich des Artikels 9 ist die Rechtsstellung eines  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten dauerhaft.

(2)    Die Mitgliedstaaten stellen  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten eine langfristige Aufenthaltsberechtigung – EG EU  aus. Dieser Aufenthaltstitel ist mindestens fünf Jahre gültig und wird – erforderlichenfalls auf Antrag – ohne Weiteres verlängert.

(3)    Eine langfristige Aufenthaltsberechtigung –  EU  EG kann in Form eines Aufklebers oder eines besonderen Dokuments ausgestellt werden. Sie wird nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige 39 ausgestellt. Im Eintragungsfeld „Art des Aufenthaltstitels“ fügen die Mitgliedstaaten die Bezeichnung „Daueraufenthalt –  EU  EG“ ein.

🡻 2011/51/EU Artikel 1 Nummer 4 (angepasst)

(4)    Stellt ein Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen, dem er internationalen Schutz gewährt hat, eine langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU aus, so muss das  deren  Eintragungsfeld „Anmerkungen“ dieser langfristigen Aufenthaltsberechtigung – EU den folgenden Hinweis enthalten: „Durch [Name des Mitgliedstaats] am [Datum] internationaler Schutz gewährt“.

(5)    Stellt ein zweiter Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen, der bereits über eine von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU verfügt, welche den in Absatz 4 genannten Hinweis enthält, ebenfalls eine langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU aus, so trägt der zweite Mitgliedstaat in die  von ihm ausgestellte  langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU denselben Hinweis ein.

Vor der Eintragung des in Absatz 4 genannten Hinweises ersucht der zweite Mitgliedstaat den in diesem Hinweis genannten Mitgliedstaat um Auskunft darüber, ob der  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigte noch internationalen Schutz genießt. Der in dem Hinweis genannte Mitgliedstaat antwortet innerhalb eines Monats ab Eingang des Auskunftsersuchens. Wurde der internationale Schutz durch eine rechtskräftige Entscheidung aberkannt, so trägt der zweite Mitgliedstaat den Hinweis nicht ein.

(6)    Ist die Verantwortung für den internationalen Schutz des  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten nach Maßgabe der einschlägigen internationalen Instrumente oder des nationalen Rechts auf den zweiten Mitgliedstaat übergegangen, nachdem die in Absatz 5 genannte langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ausgestellt wurde, so ändert der zweite Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten ab diesem Übergang den Hinweis nach Absatz 4 entsprechend.

🡻 2003/109/EG (angepasst)

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Artikel 9

Entzug oder Verlust der Rechtsstellung

(1)    Ein Drittstaatsangehöriger ist nicht mehr berechtigt, die Rechtsstellung eines  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten zu behalten, wenn

a)er die Rechtsstellung des  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten nachweislich auf täuschende Art und Weise erlangt hat;

b)eine Ausweisung  Entscheidung zur Beendigung des rechtmäßigen Aufenthalts  nach Maßgabe des Artikels 1312 verfügterlassen worden ist;

c)er sich während eines Zeitraums von 12 24  aufeinanderfolgenden Monaten nicht im Gebiet der Gemeinschaft  Union  aufgehalten hat.

(2)    Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass eine Abwesenheit  aus spezifischen Gründen oder in Ausnahmesituationen  von mehr als 12 24  aufeinanderfolgenden Monaten oder eine Abwesenheit aus spezifischen Gründen oder in Ausnahmesituationen nicht den Entzug oder den Verlust der Rechtsstellung bewirkenbewirkt.

(3)    Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein Drittstaatsangehöriger die Rechtsstellung eines  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten verliert, wenn er in Anbetracht der Schwere der von ihm begangenen Straftaten eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung darstellt, ohne dass diese Bedrohung eine Ausweisung  Beendigung seines rechtmäßigen Aufenthalts  im Sinne von Artikel 1312 rechtfertigt.

🡻 2011/51/EU Artikel 1 Nummer 5 (angepasst)

(43a)    Die Mitgliedstaaten können einem Drittstaatsangehörigen die Rechtsstellung eines  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten im Falle der Aberkennung, Beendigung oder Nichtverlängerung des internationalen Schutzes gemäß Artikel 14 Absatz 3 bzw. Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2004/83/EG2011/95/EU entziehen, wenn die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten aufgrund internationalen Schutzes erworben wurde.

🡻 2003/109/EG (angepasst)

(54)    Ein Drittstaatsangehöriger, der sich gemäß Kapitel III in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat, verliert die in dem ersten Mitgliedstaat erworbene Rechtsstellung eines  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten, wenn ihm diese Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2623 zuerkannt wird.

Auf jeden Fall verliert die betreffende Person, die sich sechs Jahre lang nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgehalten hat, der ihr die Rechtsstellung eines  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat, in diesem Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten.

Abweichend von Unterabsatz 2 kann der betreffende Mitgliedstaat vorsehen, dass der  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigte aus besonderen Gründen seine Rechtsstellung in diesem Mitgliedstaat behält, wenn der Zeitraum, in dem er sich nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgehalten hat, sechs Jahre überschreitet.

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Die betroffenen Mitgliedstaaten können Informationen austauschen, um den Verlust oder Entzug der Rechtsstellung in den in diesem Absatz genannten Fällen zu überprüfen.

🡻 2003/109/EG (angepasst)

(65)    Im Hinblick auf die Fälle des Absatzes 1 Buchstabe c und des Absatzes 4 führen die Mitgliedstaaten, die die Rechtsstellung eines  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt haben, ein vereinfachtes Verfahren für die Wiedererlangung der Rechtsstellung eines  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten ein.

Dieses Verfahren gilt insbesondere für Fälle, in denen sich Personen in einem zweiten Mitgliedstaat zum Studium aufgehalten haben.

Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Wiedererlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten bestimmen sich nach dem nationalen Recht.

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In diesen Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, die Erfüllung der in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht zu verlangen.

Die Mitgliedstaaten verlangen von Drittstaatsangehörigen, die die Wiedererlangung der Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten beantragen, nicht, dass sie Integrationsanforderungen erfüllen.

🡻 2003/109/EG (angepasst)

(76)    Das Ablaufen einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung –  EU  EG hat auf keinen Fall den Entzug oder den Verlust der Rechtsstellung eines  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten zur Folge.

(87)    Führt der Entzug oder der Verlust der Rechtsstellung eines  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten nicht zu einer Rückführung  Beendigung des rechtmäßigen Aufenthalts , so gestattet der Mitgliedstaat der betreffenden Person, in seinem Hoheitsgebiet zu verbleiben, sofern sie die in seinen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen erfüllt und/oder keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt.

Artikel 10

Verfahrensgarantien

(1)    Die Entscheidung, die Rechtsstellung eines  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten zu versagen oder zu entziehen, ist zu begründen. Jede Entscheidung wird dem betreffenden Drittstaatsangehörigen nach den Verfahren der entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften mitgeteilt. In dieser Mitteilung ist auf die möglichen Rechtsbehelfe und die entsprechenden Fristen hinzuweisen.

(2)    Wird ein Antrag auf Erteilung der Rechtsstellung eines  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten zurückgewiesen, diese Rechtsstellung entzogen oder der Aufenthaltstitel nicht verlängert, so kann die betreffende Person in dem betreffenden Mitgliedstaat Rechtsbehelfe einlegen.

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(3)    Stellen die Mitgliedstaaten nationale Aufenthaltstitel nach Artikel 14 aus, so gewähren sie Inhabern einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung – EU und Antragstellern die Verfahrensgarantien, die in ihren nationalen Regelungen vorgesehen sind, wenn die Verfahrensgarantien nach diesen nationalen Regelungen günstiger sind als die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen.

Artikel 11

Gebühren

Die Mitgliedstaaten können für die Bearbeitung von Anträgen nach dieser Richtlinie Gebühren erheben. Die Gebühren, die ein Mitgliedstaat für die Antragsbearbeitung erhebt, dürfen nicht unverhältnismäßig oder übermäßig hoch sein.

Stellen die Mitgliedstaaten nationale Aufenthaltstitel nach Artikel 14 aus, so verlangen sie von Personen, die eine langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU beantragen, keine höheren Gebühren als von Personen, die einen nationalen Aufenthaltstitel beantragen.

🡻 2003/109/EG (angepasst)

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Artikel 1211

Gleichbehandlung

(1)     In der EU lLangfristig Aufenthaltsberechtigte werden auf folgenden Gebieten wie eigene Staatsangehörige behandelt:

a)Zugang zu einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit, wenn diese nicht, auch nicht zeitweise, mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist, sowie Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich Entlassungsbedingungen und Arbeitsentgelt;

b)allgemeine und berufliche Bildung, einschließlich Stipendien und Ausbildungsbeihilfen gemäß dem nationalen Recht;

c)Anerkennung der berufsqualifizierenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren;

d) Zweige der  sozialen Sicherheit  im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 40 sowie , Sozialhilfe und Sozialschutz im Sinne des nationalen Rechts;

e)steuerliche Vergünstigungen;

f)Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowie zur Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen für die Öffentlichkeit  , einschließlich des Zugangs zu privatem Wohnraum,  und zu Verfahren für den Erhalt von  öffentlichem  Wohnraum;

g)Vereinigungsfreiheit sowie Mitgliedschaft und Betätigung in einer Gewerkschaft, einem Arbeitgeberverband oder einer sonstigen Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, sowie Inanspruchnahme der von solchen Organisationen angebotenen Leistungen, unbeschadet der nationalen Bestimmungen über die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit;

h)freier Zugang zum gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats innerhalb der in den nationalen Rechtsvorschriften aus Gründen der Sicherheit vorgesehenen Grenzen.

(2)    In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben b, d, e, f und g kann der betreffende Mitgliedstaat die Gleichbehandlung auf die Fälle beschränken, in denen der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten oder seiner Familienangehörigen, für die er Leistungen beansprucht, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats liegt.

(3)    Die Mitgliedstaaten können die Gleichbehandlung mit eigenen Staatsangehörigen in folgenden Fällen einschränken:

a)Die Mitgliedstaaten können die Zugangsbeschränkungen zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten, die gemäß den bestehenden nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften  oder unionsrechtlichen Vorschriften  eigenen Staatsangehörigen und Unions- oder EWR-Bürgern vorbehalten sind, beibehalten;

b)die Mitgliedstaaten können verlangen, dass erforderliche Sprachkenntnisse für den Zugang zur allgemeinen und beruflichen Bildung nachgewiesen werden. Der Hochschulzugang kann von der Erfüllung besonderer Bildungsvoraussetzungen abhängig gemacht werden.

(4)    Die Mitgliedstaaten können die Gleichbehandlung bei Sozialhilfe und Sozialschutz auf die Kernleistungen beschränken.

🡻 2011/51/EU Artikel 1 Nummer 6

(44a)    Für den Mitgliedstaat, der den internationalen Schutz gewährt hat, gelten die Absätze 3 und 4 unbeschadet der Richtlinie 2004/83/EG2011/95/EU.

 neu

(5)    In der EU langfristig Aufenthaltsberechtigte, die in ein Drittland umziehen, oder ihre sich in Drittländern aufhaltenden Hinterbliebenen, die Ansprüche von einem in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten herleiten, erhalten zu denselben Bedingungen und in derselben Höhe wie die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats bei einem Umzug in ein Drittland gesetzliche Altersrenten beziehungsweise Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistungen, die in dem früheren Beschäftigungsverhältnis des in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten begründet sind und auf die sie nach den in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Rechtsvorschriften Ansprüche erworben haben.

🡻 2003/109/EG

(56)    Die Mitgliedstaaten können beschließen, Zugang zu zusätzlichen Leistungen in den in Absatz 1 genannten Bereichen zu gewähren.

Die Mitgliedstaaten können ferner beschließen, Gleichbehandlung in Bezug auf Bereiche zu gewähren, die nicht in Absatz 1 genannt sind.

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(7)    Stellen die Mitgliedstaaten nationale Aufenthaltstitel nach Artikel 14 aus, so gewähren sie Inhabern einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung – EU dieselben Rechte auf Gleichbehandlung wie Inhabern eines nationalen Aufenthaltstitels, wenn diese Rechte auf Gleichbehandlung günstiger sind als die in diesem Artikel vorgesehenen.

🡻 2003/109/EG (angepasst)

Artikel 1312

Ausweisungsschutz  Schutz gegen Entscheidungen zur Beendigung des rechtmäßigen Aufenthalts 

(1)    Die Mitgliedstaaten können nur dann gegen einen  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten eine Ausweisung verfügen  Entscheidung zur Beendigung des rechtmäßigen Aufenthalts erlassen , wenn er eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt.

(2)    Die VerfügungEntscheidung nach Absatz 1 darf nicht auf wirtschaftlichen Überlegungen beruhen.

(3)    Bevor sie gegen einen  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten eine Ausweisung verfügen  Entscheidung zur Beendigung des rechtmäßigen Aufenthalts erlassen , berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:

a)Dauer des Aufenthalts in ihrem Hoheitsgebiet,

b)Alter der betreffenden Person,

c)Folgen für die betreffende Person und ihre Familienangehörigen,

d)Bindungen zum Aufenthaltsstaat oder fehlende Bindungen zum Herkunftsstaat.

🡻 2011/51/EU Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a (angepasst)

(3a4)    VerfügtBeschließt ein Mitgliedstaat die Ausweisung  Beendigung des rechtmäßigen Aufenthalts  eines  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten, dessen langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU den in Artikel 8 Absatz 4 genannten Hinweis enthält, so ersucht er den in diesem Hinweis genannten Mitgliedstaat, Auskunft darüber zu erteilen, ob die betreffende Person dort weiterhin internationalen Schutz genießt. Der in dem Hinweis genannte Mitgliedstaat antwortet innerhalb eines Monats ab Eingang des Auskunftsersuchens.

(3b5)    Genießt der  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigte in dem in dem Hinweis genannten Mitgliedstaat weiterhin internationalen Schutz, so wird diese Person  nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/115/EG verpflichtet, sich  in diesen Mitgliedstaat ausgewiesen  zu begeben ; dieser Mitgliedstaat nimmt die geschützte Person und ihre Familienangehörigen unbeschadet des geltenden Unionsrechts oder nationalen Rechts und des Grundsatzes der Einheit der Familie ohne weitere Formalitäten unverzüglich wieder auf.

(3c6)    Abweichend von Absatz 3b5 hat der Mitgliedstaat, der die Ausweisung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten verfügt  Entscheidung zur Beendigung des rechtmäßigen Aufenthalts erlassen  hat, weiterhin das Recht, den  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten in ein anderes Land als den Mitgliedstaat, der ihm den internationalen Schutz zuerkannt hat, gemäß seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen abzuschieben  zurückzuweisen , wenn diese Person die Voraussetzungen des Artikels 21 Absatz 2 der Richtlinie 2004/83/EG2011/95/EU erfüllt.

🡻 2003/109/EG (angepasst)

(47)    Wurde eine Ausweisung verfügt  Entscheidung zur Beendigung des rechtmäßigen Aufenthalts erlassen , so steht dem  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten in dem betreffenden Mitgliedstaat der Rechtsweg offen.

(58)     In der EU  Llangfristig Aufenthaltsberechtigten, die nicht über ausreichende Einkünfte verfügen, wird unter den gleichen Voraussetzungen wie Staatsangehörigen des Mitgliedstaats, in dem sie sich aufhalten, Prozesskostenhilfe bewilligt.

🡻 2011/51/EU Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b

(69)    Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2004/83/EG2011/95/EU bleibt hiervon unberührt.

🡻 2003/109/EG (angepasst)

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Artikel 1413

Günstigere nationale Bestimmungen  Nationale dauerhafte oder unbefristete Aufenthaltstitel 

 Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der  Die Mitgliedstaaten können für die Ausstellung  , andere  dauerhafter oder unbefristeter Aufenthaltstitel  als die nach dieser Richtlinie ausgestellte langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU auszustellen  günstigere Voraussetzungen als diejenigen dieser Richtlinie vorsehen. Diese Aufenthaltstitel begründen nicht das Recht auf Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten gemäß Kapitel III.

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Artikel 15
Familienangehörige

(1)    Die Kinder eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats geboren oder adoptiert werden, der ihm die langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ausgestellt hat, erwerben automatisch die Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten, ohne die in den Artikeln 4 und 5 genannten Voraussetzungen erfüllen zu müssen. Der in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigte stellt bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er sich aufhält, einen Antrag, um die langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU für sein Kind zu erhalten.

(2)    Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003/86/EG können die darin vorgesehenen Integrationsanforderungen und -maßnahmen Anwendung finden, jedoch erst, nachdem den betroffenen Personen eine Familienzusammenführung gewährt wurde.

(3)    Sind die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung erfüllt, so wird die Entscheidung abweichend von Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003/86/EG so bald wie möglich, spätestens aber 90 Tage nach dem Tag, an dem der Antrag auf Familienzusammenführung gestellt wurde, erlassen und mitgeteilt. Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 10 der vorliegenden Richtlinie gelten entsprechend.

(4)    Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2003/86/EG führen die Mitgliedstaaten keine Arbeitsmarktprüfung durch.

(5)    Stellen die Mitgliedstaaten nationale Aufenthaltstitel nach Artikel 14 aus, so gewähren sie den Familienangehörigen von in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten dieselben Rechte wie den Familienangehörigen von Inhabern eines solchen nationalen Aufenthaltstitels, wenn diese Rechte günstiger sind als die in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels vorgesehenen.

🡻 2003/109/EG (angepasst)

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KAPITEL III

AUFENTHALT IN DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN

Artikel 1614

Grundsatz

(1)    Ein  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigter erwirbt das Recht, sich länger als drei Monate im Hoheitsgebiet  eines zweiten Mitgliedstaats  anderer Mitgliedstaaten als desjenigen, der ihm die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat, aufzuhalten, sofern die in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(2)    Ein  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigter kann sich aus folgenden Gründen in einem zweiten Mitgliedstaat aufhalten:

a)Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit,

b)Absolvierung eines Studiums oder einer Berufsausbildung,

c)für sonstige Zwecke.

(3)    In Fällen der Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Absatz 2 Buchstabe a) können die Mitgliedstaaten eine Arbeitsmarktprüfung durchführen, und hinsichtlich der Anforderungen für die Besetzung einer freien Stelle bzw. hinsichtlich der Ausübung einer solchen Tätigkeit ihre nationalen Verfahren anwenden.

Aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik können die Mitgliedstaaten Unionsbürger, Drittstaatsangehörige, wenn dies im Gemeinschaftsrecht vorgesehen ist, sowie Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten und dort Arbeitslosenunterstützung erhalten, vorrangig berücksichtigen.

(4)    Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Gesamtzahl der Personen, denen ein Aufenthaltsrecht gewährt werden kann, begrenzen, sofern solche Begrenzungen bei Annahme dieser Richtlinie bereits in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind.

(53)    Dieses Kapitel betrifft nicht den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von langfristig Aufenthaltsberechtigten, die

a)von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung entsendet sind;

b)Erbringer grenzüberschreitender Dienstleistungen sind.

Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit dem nationalen Recht festlegen, unter welchen Bedingungen sich langfristig Aufenthaltsberechtigte, die sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Saisonarbeitnehmer in einen anderen Mitgliedstaat begeben möchten, in jenem Mitgliedstaat aufhalten dürfen. Auch auf Grenzarbeitnehmer können besondere Bestimmungen des nationalen Rechts angewandt werden.

(64)    Dieses Kapitel gilt unbeschadet der einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften  der Union  im Bereich der sozialen Sicherheit in Bezug auf Drittstaatsangehörige.

Artikel 1715

Bedingungen für den Aufenthalt in einem zweiten Mitgliedstaat

(1)    Der  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigte beantragt unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach seiner Einreise in den zweiten Mitgliedstaat, einen Aufenthaltstitel bei den zuständigen Behörden jenes Mitgliedstaats.

🡻 2003/109/EG (angepasst)

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Die Mitgliedstaaten können akzeptieren, dass der  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigte den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch während seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats bei den zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats einreicht.

(2)    Die Mitgliedstaaten können von den betreffenden Personen verlangen, Folgendes nachzuweisen:

a)feste und regelmäßige Einkünfte,  die auch von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden können und  die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für ihren eigenen Lebensunterhalt und den ihrer Familienangehörigen ausreichen. Für jede der in Artikel 1416 Absatz 2 genannten Kategorien beurteilen die Mitgliedstaaten diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können die Höhe der Mindestlöhne und -renten berücksichtigen;

b)eine Krankenversicherung, die im zweiten Mitgliedstaat sämtliche Risiken abdeckt, die in der Regel auch für die eigenen Staatsangehörigen im betreffenden Mitgliedstaat abgedeckt sind.

(3)    Die Mitgliedstaaten können gemäß dem nationalen Recht von Drittstaatsangehörigen verlangen, dass sie Integrationsmaßnahmen nachkommen müssen.

Diese Bedingung gilt nicht, wenn die betreffenden Drittstaatsangehörigen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Integrationsanforderungen erfüllen mussten, um die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erlangen.

Unbeschadet des Unterabsatzes 2 kann von den betreffenden Personen die Teilnahme an Sprachkursen verlangt werden.

(4)    Dem Antrag sind vom nationalen Recht zu bestimmende Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Personen die einschlägigen Bedingungen erfüllen beizufügen, sowie ihre langfristige Aufenthaltsberechtigung und ein gültiges Reisedokument oder beglaubigte Abschriften davon.

Die Nachweise nach Unterabsatz 1 können auch Unterlagen in Bezug auf ausreichenden Wohnraum einschließen.

Insbesondere kann der zweite Mitgliedstaat von den betreffenden Personen verlangen, Folgendes nachzuweisen:

a)Im Fall der Ausübung einer Erwerbstätigkeit,

i)sofern sie einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, dass sie im Besitz eines Beschäftigungsvertrags, einer Einstellungserklärung des Arbeitsgebers oder eines Beschäftigungsvertragsangebots gemäß den im nationalen Recht vorgesehenen Bedingungen sind. Die Mitgliedstaaten legen fest, welche der genannten Arten von Nachweisen erbracht werden müssen;

ii)sofern sie einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, dass sie über angemessene Mittel verfügen, die gemäß dem nationalen Recht für die Ausübung einer derartigen Erwerbstätigkeit vorgeschrieben sind, wobei die erforderlichen Unterlagen und Genehmigungen vorzulegen sind;

b)im Fall eines Studiums oder einer Berufsausbildung, dass sie zu Studien- oder Berufsbildungszwecken in einer zugelassenen Einrichtung eingeschrieben sind.

 neu

Im Hinblick auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem reglementierten Beruf im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genießen in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigte für die Zwecke der Beantragung eines Aufenthaltstitels in einem zweiten Mitgliedstaat in Bezug auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem geltenden Unions- und nationalen Recht die gleiche Behandlung wie Unionsbürger.

(5)    Dem in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten wird spätestens 30 Tage nach dem Tag der Einreichung des vollständigen Antrags gestattet, im zweiten Mitgliedstaat eine Arbeit oder ein Studium aufzunehmen.

🡻 2003/109/EG (angepasst)

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Artikel 1816

 Aufenthalt von  Familienangehörigen  im zweiten Mitgliedstaat 

(1)    Übt der  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigte sein Aufenthaltsrecht in einem zweiten Mitgliedstaat aus und bestand die Familie bereits im ersten Mitgliedstaat, so wird den Angehörigen seiner Familie, die die Bedingungen als Familienangehörige im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/86/EG erfüllen gelten, gestattet, den  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten zu begleiten oder ihm nachzureisen.

(2)    Übt der  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigte sein Aufenthaltsrecht in einem zweiten Mitgliedstaat aus und bestand die Familie bereits im ersten Mitgliedstaat, so kann den Angehörigen seiner Familie, die nicht als Familienangehörige im Sinne von Artikeldes Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/86/EG gelten, gestattet werden, den  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten zu begleiten oder ihm nachzureisen.

(3)    Für die Stellung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gelten die Bestimmungen des Artikels 1517 Absatz 1.

(4)    Der zweite Mitgliedstaat kann von den betreffenden Familienangehörigen des langfristig Aufenthaltsberechtigten verlangen, ihrem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Folgendes beizufügen:

a)ihre langfristige Aufenthaltsberechtigung – EG EU  oder ihren Aufenthaltstitel und ein gültiges Reisedokument oder beglaubigte Abschriften davon;

b)den Nachweis, dass sie sich als Familienangehörige des  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten im ersten Mitgliedstaat aufgehalten haben;

c)den Nachweis, dass sie über feste und regelmäßige Einkünfte,  die auch von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden können und  die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für ihren eigenen Lebensunterhalt ausreichen, sowie über eine Krankenversicherung verfügen, die im zweiten Mitgliedstaat sämtliche Risiken abdeckt, oder den Nachweis, dass der  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigte für sie über solche Einkünfte und eine solche Versicherung verfügt. Die Mitgliedstaaten beurteilen diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können die Höhe der Mindestlöhne und -renten berücksichtigen.

(5)    Bestand die Familie noch nicht im ersten Mitgliedstaat, so findet die Richtlinie 2003/86/EG Anwendung.

Artikel 1917

Öffentliche Ordnung und öffentliche Sicherheit

(1)    Die Mitgliedstaaten können einem  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten oder seinen Familienangehörigen den Aufenthalt versagen, wenn die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt.

Trifft ein Mitgliedstaat eine entsprechende Entscheidung, so berücksichtigt er die Schwere oder die Art des von dem langfristig Aufenthaltsberechtigten oder seinem bzw. seinen Familienangehörigen begangenen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit bzw. die von der betreffenden Person ausgehende Gefahr.

(2)    Die Entscheidung nach Absatz 1 darf nicht aus wirtschaftlichen Gründen getroffen werden.

Artikel 2018

Öffentliche Gesundheit

(1)    Die Mitgliedstaaten können einem  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten oder seinen Familienangehörigen den Aufenthalt versagen, wenn die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit  im Sinne des Artikels 2 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates 41   darstellt.

(2)    Als Krankheiten, die die Versagung der Einreise oder des Aufenthalts im Hoheitsgebiet eines zweiten Mitgliedstaats rechtfertigen, gelten nur die in den einschlägigen anwendbaren Regeln und Vorschriften der Weltgesundheitsorganisation definierten Krankheiten oder sonstige übertragbare, durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten, sofern im Aufnahmestaat Maßnahmen zum Schutz der eigenen Staatsangehörigen gegen diese Krankheiten getroffen werden. Die Mitgliedstaaten dürfen keine neuen restriktiveren Bestimmungen oder Maßnahmen einführen.

(3)    Das Auftreten von Krankheiten nach Ausstellung des ersten Aufenthaltstitels im zweiten Mitgliedstaat kann die Verweigerung einer Verlängerung des Aufenthaltstitels oder die Ausweisung aus dem Hoheitsgebiet nicht rechtfertigen.

(4)    Die Mitgliedstaaten können für die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Personen eine ärztliche Untersuchung verlangen, um feststellen zu lassen, dass sie nicht an einer Krankheit im Sinne des Absatzes 2 leiden. Diese ärztlichen Untersuchungen, die kostenlos durchgeführt werden können, dürfen nicht systematisch durchgeführt werden.

Artikel 2119

Prüfung von Anträgen und Erteilung eines Aufenthaltstitels

(1)    Die zuständigen nationalen Behörden  erlassen so bald wie möglich, spätestens aber 90 Tage  bearbeiten die Anträge innerhalb von vier Monaten nach ihrer Einreichung  Antragstellung   eine Entscheidung über den Antrag und geben sie dem Antragsteller innerhalb dieser Frist schriftlich bekannt .

Sind dem Antrag die Unterlagen gemäß den Artikeln 15 17 und 1618 nicht beigefügt oder in außergewöhnlichen Fällen, die mit der Schwierigkeit der Prüfung des Antrags zusammenhängen, kann die in Unterabsatz 1 genannte Frist um höchstens drei Monate  30 Tage  verlängert werden. In diesen Fällen teilen die zuständigen nationalen Behörden dies dem Antragsteller mit.

(2)    Sind die Voraussetzungen der Artikel 1416, 1517 und 1618 erfüllt, so stellt der zweite Mitgliedstaat – vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 1719und 1820 über die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Gesundheit – dem  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten einen verlängerbaren Aufenthaltstitel aus. Dieser Aufenthaltstitel kann – erforderlichenfalls auf Antrag – bei Ablauf verlängert werden. Der zweite Mitgliedstaat teilt dem ersten Mitgliedstaat seine Entscheidung mit.

(3)    Der zweite Mitgliedstaat erteilt den Familienangehörigen des  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten verlängerbare Aufenthaltstitel mit der gleichen Gültigkeitsdauer wie der Aufenthaltstitel, der dem  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten erteilt wurde.

 neu

(4)    Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2003/86/EG werden zur Berechnung der Dauer des Aufenthalts, die für den Erwerb eines eigenen Aufenthaltstitels erforderlich ist, die Aufenthaltszeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten kumuliert. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Einreichung des Antrags auf einen eigenen Aufenthaltstitel ein rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt von zwei Jahren im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf einen eigenen Aufenthaltstitel eingereicht wird, unmittelbar vorangehen muss.

🡻 2011/51/EU Artikel 1 Nummer 8 (angepasst)

Artikel 2219a

Änderungen von langfristigen Aufenthaltsberechtigungen – EU

(1)    Enthält eine langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU den in Artikel 8 Absatz 4 genannten Hinweis und ist die Verantwortung für den internationalen Schutz des  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten nach Maßgabe der einschlägigen internationalen Instrumente oder des nationalen Rechts an einen zweiten Mitgliedstaat übergegangen, bevor dieser Mitgliedstaat die langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU nach Artikel 8 Absatz 5 ausstellt, so ersucht der zweite Mitgliedstaat den Mitgliedstaat, der die langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ausgestellt hat, diesen Hinweis entsprechend zu ändern.

(2)    Wird einem  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten in dem zweiten Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt, bevor dieser Mitgliedstaat die langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU gemäß Artikel 8 Absatz 5 ausgestellt hat, so ersucht dieser Mitgliedstaat den Mitgliedstaat, der die langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ausgestellt hat, diese dahin gehend zu ändern, dass der in Artikel 8 Absatz 4 genannte Hinweis darin aufgenommen wird.

(3)    Der Mitgliedstaat, der die langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ausgestellt hat, stellt die geänderte langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU innerhalb von drei Monaten nach Eingang des in den Absätzen 1 und 2 genannten Ersuchens des zweiten Mitgliedstaats aus.

🡻 2003/109/EG (angepasst)

 neu

Artikel 2320

Verfahrensgarantien

(1)    Die Entscheidung, einen Aufenthaltstitel zu versagen, ist zu begründen. Sie wird dem betreffenden Drittstaatsangehörigen nach den Verfahren der entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften mitgeteilt. In dieser Mitteilung ist auf die möglichen Rechtsbehelfe und die entsprechenden Fristen hinzuweisen.

Ist bei Ablauf der Frist nach Artikel 1921 Absatz 1 noch keine Entscheidung ergangen, so bestimmen sich etwaige Folgen nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats.

(2)    Wird ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel zurückgewiesen oder der Aufenthaltstitel nicht verlängert oder entzogen, so kann die betreffende Person in dem betreffenden Mitgliedstaat Rechtsbehelfe einlegen.

Artikel 2421

Im zweiten Mitgliedstaat gewährte Behandlung

(1)    Sobald die  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten im zweiten Mitgliedstaat den Aufenthaltstitel gemäß Artikel 19 21 erhalten haben, wird ihnen  und ihren Familienangehörigen  in diesem Mitgliedstaat Gleichbehandlung in den Bereichen und unter den Bedingungen des Artikels 1112 gewährt.

(2)     In der EU  Llangfristig Aufenthaltsberechtigte  und ihre Familienangehörigen  haben gemäß Absatz 1 Zugang zum Arbeitsmarkt.

Die Mitgliedstaaten können für die in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Personen nach den im nationalen Recht vorgesehenen Bedingungen für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten beschränkten Zugang zu anderen unselbstständigen Erwerbstätigkeiten als denjenigen, für die ihnen ihr Aufenthaltstitel gewährt wurde, vorsehen.

 neu

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten und ihre Familienangehörigen, die eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, den zuständigen Behörden jeden Wechsel des Arbeitgebers oder der Erwerbstätigkeit melden müssen. Diese Pflicht berührt nicht das Recht der betroffenen Personen, die neue Tätigkeit aufzunehmen und auszuüben.

🡻 2003/109/EG (angepasst)

 neu

Die Mitgliedstaaten können gemäß dem nationalen Recht festlegen, unter welchen Bedingungen die in Artikel 1416 Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Personen  und ihre Familienangehörigen  Zugang zu einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit haben können.

(3)    Sobald die Familienangehörigen des langfristig Aufenthaltsberechtigten im zweiten Mitgliedstaat den Aufenthaltstitel gemäß Artikel 19 erhalten haben, genießen sie in diesem Mitgliedstaat die in Artikel 14 der Richtlinie 2003/86/EG genannten Rechte.

Artikel 2522

Entzug des Aufenthaltstitels und Verpflichtung zur Rückübernahme  Wiederaufnahme 

(1)    Bis der Drittstaatsangehörige die Rechtsstellung eines  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt hat, kann der zweite Mitgliedstaat die Verlängerung des Aufenthaltstitels versagen oder den Aufenthaltstitel entziehen und die betreffende Person und ihre Familienangehörigen gemäß den Verfahren des nationalen Rechts einschließlich der Rückführungsverfahren zur Ausreise aus seinem Hoheitsgebiet verpflichten, wenn

   a)    Gründe der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit im Sinne des  nach  Artikels 1719 vorliegen;

   b)    die Voraussetzungen der Artikel 1416, 1517 und 1618 nicht mehr vorliegen;.

c)sich der Drittstaatsangehörige unrechtmäßig im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhält.

(2)    Trifft der zweite Mitgliedstaat eine der Maßnahmen nach Absatz 1, so  verpflichtet er die betreffende Person und ihre Familienangehörigen nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/115/EG, sich in das Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats zu begeben.  nimmt dDer erste Mitgliedstaat nimmt den  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten und seine Familienangehörigen unverzüglich und ohne Formalitäten zurück  wieder auf . Der zweite Mitgliedstaat teilt dem  unterrichtet den  ersten Mitgliedstaat  über die Anwendung des Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/115/EG  seine Entscheidung mit.

(3)    Bis der Drittstaatsangehörige die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt hat, kann der zweite Mitgliedstaat unbeschadet der Verpflichtung zur Rückübernahme nach Absatz 2 aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit die Rückführung des Drittstaatsangehörigen aus dem Gebiet der Union und unter Beachtung der Garantien des Artikels 12 verfügen.

In diesen Fällen konsultiert der zweite Mitgliedstaat beim Erlass dieser Verfügung den ersten Mitgliedstaat.

Fasst der zweite Mitgliedstaat einen Beschluss zur Rückführung des betreffenden Drittstaatsangehörigen, so trifft er alle geeigneten Maßnahmen, um den Beschluss tatsächlich durchzuführen. In diesen Fällen übermittelt der zweite Mitgliedstaat dem ersten Mitgliedstaat geeignete Informationen bezüglich der Durchführung des Rückführungsbeschlusses.

🡻 2011/51/EU Artikel 1 Nummer 9

 neu

(33a)    Sofern der internationale Schutz der langfristig aufenthaltsberechtigten Person nicht zwischenzeitlich aberkannt wurde oder sie nicht unter eine der Kategorien nach Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2004/83/EG2011/95/EU fällt, gilt Absatz 3 dieses Artikels nicht für  weist der zweite Mitgliedstaat  Drittstaatsangehörige, deren vom ersten Mitgliedstaat ausgestellte langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU den in Artikel 8 Absatz 4 dieser Richtlinie genannten Hinweis enthält,  nicht zurück .

Die Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 1 der Richtlinie 2004/83/EG2011/95/EU bleiben hiervon unberührt.

🡻 2003/109/EG (angepasst)

(4)    In den in Absatz 1 Buchstaben b) und c) genannten Fällen darf die Entscheidung über die Rückführung nicht mit einem dauerhaften Aufenthaltsverbot verbunden werden.

(45)    Die in Absatz 2 genannte Verpflichtung zur Rückübernahme  Wiederaufnahme  lässt die Möglichkeit unberührt, dass sich der  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigte und seine Familienangehörigen in einen dritten Mitgliedstaat begeben.

Artikel 2623

Erlangung der Rechtsstellung eines  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten im zweiten Mitgliedstaat

(1)    Vorbehaltlich der Artikel 3, 4, 5 und 6 erkennt der zweite Mitgliedstaat einem  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten auf Antrag die Rechtsstellung nach Artikel 7 zu. Der zweite Mitgliedstaat teilt dem ersten Mitgliedstaat seine Entscheidung mit.

 neu

(2)    Abweichend von Artikel 4 Absätze 1 und 3 erkennt der zweite Mitgliedstaat Drittstaatsangehörigen, die sich nach Erwerb des Rechts auf Aufenthalt nach diesem Kapitel unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrags drei Jahre lang rechtmäßig und ununterbrochen in seinem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten zu.

(3)    Der zweite Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, anderen in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten als Arbeitnehmern, Selbstständigen und ihren Familienangehörigen vor Vollendung eines rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts in seinem Hoheitsgebiet von fünf Jahren einen Anspruch auf Sozialhilfe oder Unterhaltsbeihilfe für die Zwecke des Studiums, einschließlich einer Berufsausbildung, in Form von Stipendien oder Studiendarlehen zu gewähren.

Der zweite Mitgliedstaat kann beschließen, einen Anspruch auf solche Hilfe in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten vor Vollendung eines rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts von fünf Jahren zu gewähren, sofern er gewährleistet, dass Unionsbürger, die Freizügigkeitsrechte nach der Richtlinie 2004/38/EG oder Artikel 21 AEUV ausüben, mit Ausnahme von Arbeitnehmern, Selbstständigen und Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, ihre Familienangehörigen sowie Drittstaatsangehörige, die aufgrund einer Übereinkunft zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittländern andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern, mit Ausnahme von Arbeitnehmern, Selbstständigen und Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießen, und ihre Familienangehörigen die gleiche Behandlung erfahren.

(4)    Abweichend von Artikel 13 Absatz 2 und nur vor Vollendung eines rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts in seinem Hoheitsgebiet von fünf Jahren kann der zweite Mitgliedstaat beschließen, den rechtmäßigen Aufenthalt eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten, der seine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit aufgegeben hat, zu beenden, wenn er nicht über ausreichende Existenzmittel für sich und seine Familienangehörigen und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, um keine unzumutbare Belastung für sein Sozialhilfesystem zu werden.

🡻 2003/109/EG (angepasst)

(25)    Auf die Einreichung und die Prüfung des Antrags auf Zuerkennung der Rechtsstellung eines  in der EU  langfristig Aufenthaltsberechtigten im zweiten Mitgliedstaat findet das Verfahren des Artikels 7 Anwendung. Die Ausstellung des Aufenthaltstitels erfolgt nach Maßgabe des Artikels 8. Wird der Antrag abgelehnt, so finden die Verfahrensgarantien des Artikels 10 Anwendung.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 neu

Artikel 27
Zugang zu Informationen

(1)    Die Mitgliedstaaten stellen Personen, die eine langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU beantragen, leicht zugängliche Informationen zur Verfügung

(a)über die für einen Antrag erforderlichen Unterlagen;

(b)über die Voraussetzungen für den Erwerb der Rechtsstellung und den Aufenthalt, die für Drittstaatsangehörige und ihre Familienangehörigen gelten, einschließlich ihrer Rechte und Pflichten und der Verfahrensgarantien.

(2)    Stellen die Mitgliedstaaten nationale Aufenthaltstitel nach Artikel 14 aus, so gewährleisten sie den gleichen Zugang zu Informationen über die langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU wie zu Informationen über diese nationalen Aufenthaltstitel.

🡻 2003/109/EG (angepasst)

Artikel 2824

Bericht und Überprüfungsklausel

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig und zum ersten Mal spätestens am 23. Januar 2011  [zwei Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten und schlägt gegebenenfalls die erforderlichen Änderungen vor  , die sie als erforderlich ansieht . Diese Änderungsvorschläge betreffen  erforderlichenfalls  vorzugsweise die Artikel 4, 5, 9 und 11 12 sowie das Kapitel III.

 neu

In dem oben genannten Bericht bewertet die Kommission insbesondere die Auswirkungen des nach Artikel 4 Absatz 1 erforderlichen Aufenthaltszeitraums auf die Integration von Drittstaatsangehörigen, einschließlich der möglichen Vorteile einer Verkürzung dieses Zeitraums, wobei sie unter anderem die verschiedenen Faktoren berücksichtigt, die für die Integration von Drittstaatsangehörigen in den einzelnen Mitgliedstaaten von Belang sind.

🡻 2011/51/EU Artikel 1 Nummer 10

 neu

Artikel 2925

Kontaktstellen

Die Mitgliedstaaten benennen Kontaktstellen, die für die Entgegennahme und Übermittlung der Auskünfte und Unterlagen nach den Artikeln 8,  9,  1213, 1921, 19a22, 22 25 und 2326 zuständig sind.

🡻 2003/109/EG (angepasst)

 neu

Die Mitgliedstaaten sorgen für die erforderliche Zusammenarbeit bei dem Austausch von Informationen und Dokumentation im Sinne des Absatzes 1.

Artikel 3026

Umsetzung

(1)    Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um  Artikel 1 Buchstabe b, Artikel 4 Absätze 1 bis 3 und Absatz 5, Artikel 5 Absätze 2 und 4, Artikel 7 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c sowie Absätze 2, 5 und 6, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11, Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben d und f sowie Absätze 2, 5 und 7, Artikel 13, Artikel 14, Artikel 15, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 17 Absätze 1, 2, 4 und 5, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 20, Artikel 21 Absätze 1 und 4, Artikel 24, Artikel 25 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 26 Absätze 2 bis 4, Artikel 27, Artikel 28 und Artikel 29  dieser Richtlinie spätestens ab dem 23. Januar 2006  am […]  nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug.  In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten.  Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.  Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung. 

 (2)    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. 

 Artikel 31 

 Aufhebung 

 Die Richtlinie 2003/109/EG in der Fassung der in Anhang I Teil A aufgeführten Richtlinie wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in nationales Recht mit Wirkung vom [Tag nach dem in Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Tag] aufgehoben. 

 Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen. 

Artikel 3227

Inkrafttreten  und Anwendung 

Diese Richtlinie tritt am  zwanzigsten  Tag  nach  ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

 Artikel 1 Buchstabe a, Artikel 3, Artikel 4 Absätze 4 und 6, Artikel 5 Absätze 1 und 2, Artikel 6, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absätze 2 und 4 bis 6, Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Absätze 2 bis 4, 7 und 8, Artikel 10 Absätze 1 und 2, Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a bis c und e bis h sowie Absätze 3, 5 und 7, Artikel 13 Absätze 1 und 3 bis 9, Artikel 16 Absätze 2 bis 4, Artikel 17 Absätze 2 und 3, Artikel 18 Absätze 2 bis 5, Artikel 19, Artikel 20, Artikel 21 Absätze 2 und 3, Artikel 22, Artikel 23, Artikel 25 Absätze 3 und 4, Artikel 26 Absätze 1 und 3 gelten ab dem [Tag nach dem in Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Tag]. 

Artikel 3328

Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß  den Verträgen  dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident/Die Präsidentin

(1)     COM(2020) 609 final .
(2)    COM(2022) 655 final.
(3)    COM(2022) 657 final.
(4)     https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php?title=Migration_and_migrant_population_statistics#Migrant_population:_23_million_non-EU_citizens_living_in_the_EU_on_1_January_2020
(5)     http://appsso.eurostat.ec.europa.eu/nui/show.do?dataset=migr_reslong&lang=de
(6)    Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44).
(7)     https://ec.europa.eu/home-affairs/what-we-do/policies/legal-migration/fitness-check_en#:~:text
(8)     COM(2011) 585 erster Bericht über die Umsetzung und COM(2019) 161 zweiter Bericht über die Umsetzung.
(9)    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2021 zu neuen Wegen der legalen Arbeitskräftemigration (2020/2010(INI)) .
(10)    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2021 mit Empfehlungen an die Kommission zu Politik und Gesetzgebung für legale Migration (2020/2255(INL)) .
(11)     COM(2020) 609 final .
(12)    Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 17), geändert durch die Richtlinie (EU) 2021/1883 vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates (ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 1).
(13)    Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 1). Die Neufassung der Richtlinie über die kombinierte Erlaubnis ist auch Teil des Pakets zu Kompetenzen und Talenten.
(14)    Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21).
(15)    Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 12).
(16)    Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).
(17)    Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).
(18)    COM(2020) 758 final.
(19)    COM(2020) 456 final.
(20)    COM(2020) 274 final.
(21)    Die im Bereich der legalen Zuwanderung vorgeschlagenen Maßnahmen „berühr[en] [jedoch] nicht das Recht der Mitgliedstaaten, festzulegen, wie viele Drittstaatsangehörige aus Drittländern in ihr Hoheitsgebiet einreisen dürfen, um dort als Arbeitnehmer oder Selbstständige Arbeit zu suchen“ (Artikel 79 Absatz 5 AEUV).
(22)    Siehe Eignungsprüfung, Seite 3.
(23)     https://ec.europa.eu/home-affairs/system/files/2019-03/201903_legal-migration-check-annex-3aii-icf_201806.pdf
(24)     https://ec.europa.eu/home-affairs/content/public-consultation-future-eu-legal-migration_en
(25)    ICF, Study in support of the Impact assessments on the revision of Directive 2003/109/EC and Directive 2011/98/EU (Studie zur Unterstützung der Folgenabschätzungen zur Überarbeitung der Richtlinie 2003/109/EG und der Richtlinie 2011/98/EU).
(26)    EMN, Ad Hoc Query 2021.36 to support an impact assessment study on the revision of the Single Permit Directive (Ad-hoc-Anfrage 2021.36 zur Unterstützung einer Folgenabschätzung zur Überarbeitung der Richtlinie über eine kombinierte Erlaubnis), 2021.
(27)    Siehe den Aktionsplan für Integration und Inklusion 2021–2027 der Europäischen Kommission.
(28)    Eine Halbzeitüberprüfung des Aktionsplans der Kommission wird Ende 2024 durchgeführt.
(29)     https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/2021_commission_work_programme_annexes_de.pdf  
(30)    Bericht der Kommission über Staatsbürgerschaftsregelungen und Aufenthaltsregelungen für Investoren in der Europäischen Union (COM(2019) 12 final).
(31)    Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44).
(32)    Siehe Anhang I Teil A.
(33)    Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).
(34)    Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).
(35)    Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).
(36)    Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).
(37)    Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 12).
(38)    Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).
(39)    Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1).
(40)    Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).
(41)    Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).
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Brüssel, den 27.4.2022

COM(2022) 650 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Neufassung)















{SEC(2022) 200 final} - {SWD(2022) 650 final} - {SWD(2022) 651 final}


🡹 

ANHANG I

Teil A

Aufgehobene Richtlinie mit der Liste ihrer Änderungen
(Artikel 31)

Richtlinie 2003/109/EG des Rates
(ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44)

Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1).

Teil B

Fristen für die Umsetzung in nationales Recht
(Artikel 31)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

2003/109/EG

23. Januar 2006

(EU) 2011/51

20. Mai 2013

_____________

ANHANG II

Entsprechungstabelle

Richtlinie 2003/109/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 und 2

Artikel 3

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1a

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 6

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 4

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 8

Artikel 9 Absätze 1 bis 3

Artikel 9 Absatz 3a

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 2

Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 3

Artikel 9 Absätze 6 und 7

Artikel 10 Absätze 1 und 2

Artikel 11 Absätze 1 bis 3

Artikel 11 Absatz 4

Artikel 11 Absatz 4a

Artikel 11 Absatz 5

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 12 Absätze 3a bis 3c

Artikel 12 Absätze 4 bis 6

Artikel 13

Artikel 14 Absätze 1 und 2

Artikel 14 Absätze 3 und 4

Artikel 14 Absatz 5

Artikel 14 Absatz 6

Artikel 15 Absätze 1 bis 4

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 18 Absätze 2 bis 4

Artikel 19 Absätze 1 bis 3

Artikel 19a

Artikel 20

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 21 Absatz 3

Artikel 22 Absatz 1

Artikel 22 Absatz 2

Artikel 22 Absatz 3

Artikel 22 Absatz 3a

Artikel 22 Absatz 4

Artikel 22 Absatz 5

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 23 Absatz 2

Artikel 24 Absatz 1

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 27

Artikel 28

Artikel 1 und 2

Artikel 3

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2

Artikel 4 Absatz 6

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 6

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 4

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 8

Artikel 9 Absätze 1 bis 3

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 9 Absatz 5 Unterabsätze 1 bis 3

Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 4

Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 1

Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 2

Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 3

Artikel 9 Absätze 7 und 8

Artikel 10 Absätze 1 und 2

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 11

Artikel 12 Absätze 1 bis 3

Artikel 12 Absatz 4

Artikel 12 Absatz 5

Artikel 12 Absatz 6

Artikel 12 Absatz 7

Artikel 12 Absatz 8

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 13 Absätze 4 bis 6

Artikel 13 Absätze 7 bis 9

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16 Absätze 1 und 2

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 16 Absatz 4

Artikel 17 Absätze 1 bis 4

Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 4

Artikel 17 Absatz 5

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 21 Absätze 1 bis 3

Artikel 21 Absatz 4

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 24 Absatz 1

Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 25 Absatz 1

Artikel 25 Absatz 2

Artikel 25 Absatz 3

Artikel 25 Absatz 4

Artikel 26 Absatz 1

Artikel 26 Absätze 2 bis 4

Artikel 26 Absatz 5

Artikel 27

Artikel 28 Absatz 1

Artikel 28 Absatz 2

Artikel 29

Artikel 30

Artikel 31

Artikel 32

Artikel 33

Anhang I

Anhang II

_________

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