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Document 52022PC0022

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius

COM/2022/22 final

Brüssel, den 25.1.2022

COM(2022) 22 final

2022/0013(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Am 28. September 2021 hat der Rat einen Beschluss 1 erlassen, mit dem die Europäische Kommission ermächtigt wird, Verhandlungen über ein neues Protokoll zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik Mauritius und für den Fall, dass dies erforderlich ist, um eine Unterbrechung der Fischereitätigkeiten zu vermeiden, über eine befristete Verlängerung des derzeitigen Protokolls zu diesem Abkommen (im Folgenden das „Protokoll 2017-2021“), das am 7. Dezember 2021 ausgelaufen ist, aufzunehmen.

In dem genannten Beschluss des Rates ist festgelegt, dass sich die Kommission für den Fall, dass die Verhandlungen über ein neues Protokoll zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der mauritischen Regierung mehr Zeit in Anspruch nehmen als erwartet 2 , und um eine Unterbrechung der Fischereitätigkeiten zu vermeiden, bemühen sollte, mit der mauritischen Regierung eine Verlängerung des Protokolls 2017-2021 3 um einen begrenzten Zeitraum von nicht mehr als sechs Monaten zu vereinbaren, und dass sie gleichzeitig weiterhin versuchen sollte, eine Einigung über ein neues Protokoll im Einklang mit den in dem Beschluss festgelegten Zielen herbeizuführen.

Die erste Verhandlungsrunde konnte erst am 6. Dezember 2021 – in Anbetracht der derzeitigen Beschränkungen per Videokonferenz – in Brüssel und in Port Louis (Republik Mauritius) stattfinden. Auf dieser Sitzung haben die Verhandlungsführer der Europäischen Union und der Republik Mauritius sich darauf geeinigt, dass aufgrund der Komplexität der Verhandlungen mehrere Verhandlungsrunden erforderlich sein werden, um die Verhandlungen abzuschließen. Die beiden Parteien haben sich deshalb im Einklang mit dem Beschluss des Rates auf eine Verlängerung des Protokolls 2017-2021 um einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten geeinigt. Diese Verlängerung wurde in einem Abkommen in Form eines Briefwechsels festgelegt, das am 6. Dezember 2021 paraphiert wurde.

Damit die Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen aus der Europäischen Union in den Gewässern der Republik Mauritius nicht wesentlich unterbrochen werden müssen, sollte baldmöglichst ein Beschluss des Rates zur Annahme dieses Abkommens in Form eines Briefwechsels angenommen werden, damit die beiden Vertragsparteien dieses Abkommen baldmöglichst unterzeichnen und die Fischereitätigkeiten so schnell wie möglich wieder aufgenommen werden können.

Die Kommission schlägt auf dieser Grundlage vor, dass der Rat die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung dieses Briefwechsels genehmigt, der eine Verlängerung des Protokolls 2017-2021 für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ermöglicht.

Mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels wird das Ziel verfolgt, die Anwendung des Protokolls 2017-2021 zu verlängern, damit Fischereifahrzeugen aus der Europäischen Union im Einklang mit den wissenschaftlichen Gutachten und Empfehlungen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) im Rahmen des verfügbaren Überschusses weiterhin Fangmöglichkeiten in den mauritischen Gewässern gewährt werden können. Außerdem angestrebt wird die weitere Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik Mauritius zur Schaffung eines partnerschaftlichen Rahmens für die Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik und die verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in der Fischereizone der Republik Mauritius im Interesse beider Vertragsparteien.

Nach dem Protokoll 2017-2021 darf die EU-Flotte in den mauritischen Gewässern Thunfisch und verwandte Arten mit indikativen jährlichen Fangmöglichkeiten von 4000 Tonnen befischen. Dementsprechend sind in dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Verlängerung des Protokolls um höchstens sechs Monate indikative Fangmöglichkeiten von 2000 Tonnen und eine entsprechende Anpassung der finanziellen Gegenleistung der EU für den Zugang gemäß Abschnitt 4 der vorliegenden Begründung vorgesehen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Im Einklang mit den Prioritäten der Reform der Fischereipolitik 4 eröffnet das Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Verlängerung des Protokolls 2017-2021 Unionsschiffen weiterhin auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und unter Beachtung der Empfehlungen der IOTC Fangmöglichkeiten in den mauritischen Gewässern. Das Abkommen ermöglicht der Europäischen Union und der Republik Mauritius darüber hinaus weiterhin eine intensivere Zusammenarbeit zur Förderung einer verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in den mauritischen Gewässern sowie zur Unterstützung der Bemühungen der Republik Mauritius zur Entwicklung ihres Fischereisektors im Interesse beider Parteien. Des Weiteren ist die fortwährende Zusammenarbeit mit Mauritius für die Allianzen und die Positionierung der EU in der Region und insbesondere in der IOTC von strategischer Bedeutung.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Verlängerung des Protokolls 2017-2021 fügt sich in den Rahmen des auswärtigen Handelns der Union gegenüber den AKP-Staaten und unter Berücksichtigung insbesondere der Ziele der Union im Hinblick auf die Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte ein.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage ist der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dessen Artikel 43 Absatz 2 die Gemeinsame Fischereipolitik geregelt und in dessen Artikel 218 Absatz 5 das Verfahren für die Unterzeichnung von Abkommen zwischen der Union und Drittländern festgelegt ist.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel, einen rechtlichen, ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Regelungsrahmen für Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern gemäß Artikel 31 der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik zu schaffen. Er steht mit diesen Bestimmungen sowie mit denjenigen über die finanzielle Unterstützung für Drittländer gemäß Artikel 32 der genannten Verordnung in Einklang.

Die sechsmonatige Verlängerung des Protokolls 2017-2021, das am 7. Dezember 2021 ausgelaufen ist, zielt darauf ab, die Unterbrechung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in den mauritischen Gewässern zu begrenzen, weil die Verhandlungen über ein neues Protokoll noch andauern.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Interessenträger wurden im Rahmen der Auswertung des Protokolls 2017-2021 im Hinblick auf ein etwaiges neues Protokoll konsultiert. Bei Fachsitzungen wurden auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten angehört. Aus diesen Beratungen ergab sich, dass ein Interesse besteht, das Fischereiprotokoll mit der Republik Mauritius zu erneuern. Dieser Vorschlag für die Verlängerung des Protokolls 2017-2021 ist eine Etappe des Verhandlungsprozesses über diese Erneuerung.

Konsultation der Interessenträger

Im Zuge der Bewertung wurden Mitgliedstaaten, Vertreter der Industrie, internationale Organisationen der Zivilgesellschaft sowie die Fischereiverwaltung und die Zivilgesellschaft der Republik Mauritius konsultiert. Auch im Rahmen des Beirats für Fernfischerei fanden Konsultationen statt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Kommission hat gemäß Artikel 31 Absatz 10 der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik für die Ex-post- und Ex-ante-Bewertungen einen unabhängigen Berater eingeschaltet.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der jährliche finanzielle Beitrag der Europäischen Union beläuft sich auf 287 500 EUR und ergibt sich aus

a)einem Betrag für den Zugang zu den Fischereiressourcen für die im Protokoll vorgesehenen Kategorien, der für die Dauer der Verlängerung des Protokolls auf 110 000 EUR festgesetzt wird;

b)einem Beitrag zur Unterstützung der Fischereipolitik der Republik Mauritius in Höhe von 110 000 EUR für die Dauer der Verlängerung des Protokolls. Diese Unterstützung steht für die gesamte Dauer der Verlängerung des Protokolls mit den Zielen der nationalen Politik der Republik Mauritius im Bereich der nachhaltigen Bewirtschaftung ihrer Fischereiressourcen im Einklang;

c)einem Beitrag zur Entwicklung der Meerespolitik und der Meereswirtschaft in Höhe von 67 500 EUR.

Der Betrag für Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen wird im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt; dies gilt auch für die Reserve für die Protokolle, die zu Beginn des Jahres noch nicht in Kraft getreten sind 5 .

In dem Briefwechsel über die Verlängerung wird auch eine Klausel über eine anteilmäßige Kürzung festgelegt, falls die Verhandlungen über die Erneuerung des Protokolls vor Ablauf der sechsmonatigen Verlängerung gemäß dem Briefwechsel mit dessen Unterzeichnung abgeschlossen werden und dieses demzufolge in Kraft tritt.

2022/0013 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius 6 (im Folgenden das „Abkommen“), das mit dem Beschluss (EU) Nr. 2014/146 des Rates 7 genehmigt wurde, ist am 28. Januar 2014 in Kraft getreten.

(2)Die Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen (im Folgenden das „Protokoll“) 8 begann am 8. Dezember 2017 für einen Zeitraum von vier Jahren. Dieses Protokoll ist am 7. Dezember 2021 ausgelaufen.

(3)Am 28. September 2021 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit der Regierung der Republik Mauritius über den Abschluss eines neuen Protokolls zur Durchführung des Abkommens aufzunehmen 9 .

(4)In Erwartung des Abschlusses der Verhandlungen über das neue Protokoll hat die Kommission im Namen der Europäischen Union ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius über die Verlängerung des Protokolls für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ausgehandelt. Am 6. Dezember 2021 wurden die Verhandlungen über die Verlängerung des Protokolls erfolgreich abgeschlossen und der Briefwechsel paraphiert.

(5)Mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels wird das Ziel verfolgt, der Europäischen Union und der Republik Mauritius die Möglichkeit zu geben, weiterhin zusammenzuarbeiten, um eine nachhaltige Fischereipolitik und die verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in den Gewässern der Republik Mauritius zu fördern sowie den Fischereifahrzeugen der Union die Ausübung ihrer Fischereitätigkeiten in diesen Gewässern zu ermöglichen.

(6)Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte daher – vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – im Namen der Union unterzeichnet werden.

(7)Um die Unterbrechung der Fischereitätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Union in den Gewässern der Republik Mauritius möglichst gering zu halten, sollte das Abkommen in Form eines Briefwechsels bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (im Folgenden das „Abkommen in Form eines Briefwechsels“) wird vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss als Anhang beigefügt.

Artikel 2

Vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens in Form eines Briefwechsels stellt das Generalsekretariat des Rates die zu seiner Unterzeichnung erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für die von der Kommission benannte Person aus.

Artikel 3

Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen in Form eines Briefwechsels im Einklang mit seinem Absatz 10 ab dem 1. Januar 2022 oder ab jedem späteren Unterzeichnungsdatum vorläufig angewandt.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin



FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.    RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung, im Namen der Union, und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des am 7. Dezember 2021 ausgelaufenen Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius.

1.2.    Politikbereich(e)

08 - Landwirtschaft und Meerespolitik

08 05 – Partnerschaftliche Abkommen (SFPA) über nachhaltige Fischerei und regionale Fischereiorganisationen (RFO)

08 05 01 – Schaffung der rechtlichen Basis für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern

1.3.    Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

 eine neue Maßnahme

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 10  

X die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme.

1.4.    Ziel(e)

1.4.1.    Allgemeine(s) Ziel(e)

Das Aushandeln und der Abschluss von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei mit Drittländern entsprechen dem allgemeinen Ziel, den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union den Zugang zu Fanggebieten von Drittländern zu ermöglichen und partnerschaftliche Beziehungen mit diesen Ländern aufzubauen, um die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen außerhalb der Unionsgewässer zu fördern.

Die partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei gewährleisten Übereinstimmung zwischen den Grundsätzen der Gemeinsamen Fischereipolitik und den Verpflichtungen in anderen europäischen Politikbereichen (nachhaltige Nutzung der Ressourcen von Drittländern, Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU), Integration von Partnerländern in die Weltwirtschaft sowie ein besseres fischereipolitisches Handeln auf politischer und finanzieller Ebene).

1.4.2.    Einzelziel(e)

Einzelziel

Beitrag zu einer nachhaltigen Fischerei außerhalb der EU-Gewässer, Aufrechterhaltung der europäischen Präsenz in der Fernfischerei sowie Schutz des europäischen Fischereisektors und der Verbraucherinteressen durch Aushandlung und Abschluss von partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit Küstenstaaten in Übereinstimmung mit anderen Bereichen europäischer Politik.

ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Maritime Angelegenheiten und Fischerei, Schaffung der rechtlichen Basis für Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union in Drittlandgewässern durch Abkommen über nachhaltige Fischerei (Haushaltslinie 08 05 01).

1.4.3.    Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Durch die Verlängerung des Protokolls 2017-2021 zum bestehenden partnerschaftlichen Fischereiabkommen wird die Unterbrechung der Fischereitätigkeiten europäischer Fischereifahrzeuge möglichst gering gehalten, wobei das Protokoll am 7. Dezember 2021 ausgelaufen ist und das Aushandeln sowie die Annahme eines neuen Protokolls Zeit kosten werden. Die Verlängerung gilt bis zum Abschluss der Verhandlungen über die Erneuerung des Protokolls für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten.

Durch das Abkommen über die Verlängerung des Protokolls 2017-2021 kann im Bereich der Fischerei weiterhin eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik Mauritius geschaffen werden. Zudem trägt das Abkommen über die Verlängerung des Protokolls weiterhin zu einer besseren Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischereiressourcen bei, da es finanzielle Unterstützung (Unterstützung des Fischereisektors) bei der Umsetzung der von dem Partnerland auf nationaler Ebene verabschiedeten Programme, insbesondere in den Bereichen Kontrolle und Bekämpfung der illegalen Fischerei sowie Unterstützung der handwerklichen Fischerei, leistet.

1.4.4.    Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten (Prozentsatz der pro Jahr genutzten Fanggenehmigungen bezogen auf die im Protokoll gebotenen Möglichkeiten).

Fangdaten (Erhebung und Auswertung) und Handelswert der im Rahmen des Abkommens getätigten Fänge.

Beitrag zu Beschäftigung und Mehrwert in der EU sowie zur Stabilisierung des EU-Markts (im Zusammenhang mit anderen partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei).

Beitrag zur Verbesserung von Forschung, Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten durch das Partnerland und der Entwicklung seines Fischereisektors, insbesondere der handwerklichen Fischerei.

1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.    Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Es ist vorgesehen, dass der Briefwechsel zur Verlängerung des Protokolls ab 1. Januar 2022 oder ab jedem späteren Unterzeichnungsdatum vorläufig angewandt wird, um die Unterbrechung der Fischereitätigkeiten nach dem Auslaufen des Protokolls 2017-2021 möglichst gering zu halten.

1.5.2.    Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Falls die Union kein neues Protokoll abschließt, können die Fischereifahrzeuge der Union ihre Fischereitätigkeiten nicht mehr ausüben, da das partnerschaftliche Fischereiabkommen eine Klausel enthält, die Fischereitätigkeiten außerhalb des durch ein Protokoll zu dem Abkommen vorgegebenen Rahmens ausschließt. Es besteht also ein ausdrücklicher Mehrwert für die Fernfischereiflotte der EU. Das Protokoll bietet darüber hinaus einen Rahmen für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Union und der Republik Mauritius. Der Vorschlag für die Verlängerung des Protokolls 2017-2021 ist eine Etappe des Verhandlungsprozesses im Hinblick auf dessen Erneuerung.

1.5.3.    Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Anhand der Auswertung der potenziellen Fänge in der Fischereizone der Republik Mauritius sowie aufgrund der verfügbaren Bewertungen und wissenschaftlichen Gutachten haben die Vertragsparteien die Referenzfangmenge für Thunfisch und vergleichbare Arten auf 4000 Tonnen jährlich mit Fangmöglichkeiten für 40 Thunfischwadenfänger/Froster und 45 Langleiner festgesetzt. Die Unterstützung des Fischereisektors trägt dem Bedarf der Fischereibehörden der Republik Mauritius beim Kapazitätsaufbau und den Prioritäten der nationalen Fischereistrategie, einschließlich der wissenschaftlichen Forschung und der Kontroll- und Überwachungsaktivitäten im Bereich Fischerei, Rechnung.

1.5.4.    Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Die im Rahmen der finanziellen Gegenleistung für den Zugang zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen bereitgestellten Mittel stellen für den nationalen Haushalt der Republik Mauritius Einnahmen dar. Die für die Unterstützung des Fischereisektors vorgesehenen Mittel werden allerdings (im Allgemeinen durch Aufnahme in das Jahreshaushaltsgesetz) dem zuständigen Fischereiministerium zugewiesen, da dies eine Bedingung für den Abschluss und die Überwachung der partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei ist. Diese finanziellen Mittel sind mit anderen Finanzierungsquellen kompatibel, die von anderen internationalen Geldgebern für die Durchführung nationaler Projekte und/oder Programme im Fischereisektor bereitgestellt werden.

1.5.5.    Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Entfällt

Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

X befristete Laufzeit

   Laufzeit von 2022 bis 2022

X    Finanzielle Auswirkungen im Jahr 2022 für Mittel für Verpflichtungen und für Mittel für Zahlungen.

 unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 11  

X Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

X durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

◻ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

◻ Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

◻ öffentliche Einrichtungen

◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Anmerkungen

2.    VERWALTUNGSMAßNAHMEN

2.1.    Überwachung und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Kommission (GD MARE, in Zusammenarbeit mit ihrem in der EU-Delegation in der Republik Mauritius ansässigen Fischereiattaché) kontrolliert regelmäßig die Umsetzung der Verlängerung des Protokolls 2017-2021, insbesondere die Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten durch die Wirtschaftsbeteiligten, die gemeldeten Fangdaten und die Einhaltung der Bedingungen für die Unterstützung des Sektors.

Außerdem sieht das partnerschaftliche Fischereiabkommen mindestens eine Sitzung des Gemischten Ausschusses pro Jahr vor, bei der die Kommission und die Republik Mauritius zusammentreffen, um die Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens und des verlängerten Protokolls zu überprüfen und gegebenenfalls die Planung und die finanzielle Gegenleistung nach dem Protokoll anzupassen.

2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.    Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Das ermittelte Risiko besteht in einer Nichtausschöpfung der Fangmöglichkeiten durch die EU-Reeder sowie einer unvollständigen oder verzögerten Nutzung der zur Finanzierung der Fischereipolitik bestimmten Mittel durch die Republik Mauritius.

2.2.2.    Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Es ist ein eingehender Dialog über die Programmplanung und die Durchführung der gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen und dem verlängerten Protokoll umzusetzenden Fischereipolitik vorgesehen. Zu den Kontrollmaßnahmen gehört auch die gemeinsame Analyse der Ergebnisse.

Darüber hinaus enthalten das partnerschaftliche Fischereiabkommen und das verlängerte Protokoll spezielle Klauseln für eine Aussetzung unter bestimmten Bedingungen und Umständen.


2.2.3.    Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Die Kommission ist bemüht, einen politischen Dialog und eine regelmäßige Abstimmung mit der Republik Mauritius einzuführen, um die Verwaltung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens und des verlängerten Protokolls sowie den Beitrag der Union zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Ressourcen zu optimieren. Alle Zahlungen, die die Kommission im Rahmen eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei leistet, unterliegen den kommissionsüblichen Vorschriften und Verfahren im Haushalts- und Finanzbereich. Insbesondere die Bankkonten der Drittstaaten, auf die die finanzielle Gegenleitung überwiesen wird, werden vollumfänglich identifiziert. In dem Protokoll wird festgelegt, dass die finanzielle Gegenleistung auf ein Konto der Staatskasse in der Republik Mauritius zu überweisen ist.

3.    GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.    Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehr-jährigen Finanz-rahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Beitrag

Nummer

GM/NGM 12

von EFTA-Ländern 13

von Bewerber-ländern 14

von Dritt-ländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushalts-ordnung

08 05 01

Schaffung der rechtlichen Basis für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern

GM

Nein

Nein

Nein

Nein

Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehr-jährigen Finanz-rahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Beitrag

Nummer

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Bewerber-ländern

von Dritt-ländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushalts-ordnung

[XX.YY.YY.YY]

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

3.2.    Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

3.2.1.    Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

◻ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen  
Finanzrahmens

Nummer

2

Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

GD: GD MARE

2022

INSGESAMT

•Operative Mittel

Haushaltslinie 15 08 05 01

Verpflichtungen

(1a)

0,288

0,288

Zahlungen

(2a)

0,288

0,288

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1b)

Zahlungen

(2b)

Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 16  

Haushaltslinie

(3)

Mittel INSGESAMT 
für die GD MARE

Verpflichtungen

=1a+1b +3

Zahlungen

=2a+2b

+3

 



 Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

0,288

0,288

Zahlungen

(5)

0,288

0,288

 Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT  
unter der RUBRIK 2  
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+ 6

0,288

0,288

Zahlungen

=5+ 6

0,288

0,288

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere operative Rubriken betrifft, ist der vorstehende Abschnitt zu wiederholen:

 Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

Verpflichtungen

(4)

Zahlungen

(5)

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

(6)

Mittel INSGESAMT  
unter den RUBRIKEN 1 bis 4 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 
(Referenzbetrag)

Verpflichtungen

=4+ 6

0,288

0,288

Zahlungen

=5+ 6

0,288

0,288





Rubrik des Mehrjährigen  
Finanzrahmens

5

„Verwaltungsausgaben“

Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten (Anhang V der internen Vorschriften), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2020

2021

INSGESAMT

GD: GD MARE

• Personalausgaben

• Sonstige Verwaltungsmittel

GD MARE INSGESAMT

Mittelzuweisungen

Mittel INSGESAMT 
unter der RUBRIK 5 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2022

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT  
unter den RUBRIKEN 1 bis 5 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

0,288

0,288

Zahlungen

0,288

0,288

3.2.2.    Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse

2022

INSGE-SAMT

Art 17

Durch-schnitts-kosten

Nummer

Kosten

Nummer

Kosten

Nummer

Kosten

Nummer

Ge-samt-zahl

Gesamt-kosten

EINZELZIEL Nr. 1 18 ...

- Zugang

Jährlich

0,110

0,110

4,125

61,625

- Fischereisektor

Jährlich

0,110+ 0,068

0,178

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

0,288

EINZELZIEL Nr. 2 ...

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

INSGESAMT

0,288

3.2.3.    Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
N 19

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGE-SAMT

RUBRIK 5 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personalbedarf

Sonstige Verwaltungsmittel

Zwischensumme RUBRIK 5 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Zwischensumme außerhalb von RUBRIK 5 20  
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personalbedarf

Sonstige 
Verwaltungsausgaben

Zwischensumme  
außerhalb von RUBRIK 5 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch Mittel der GD gedeckt, die bereits für die Verwaltung der Maßnahme zugeordnet sind oder innerhalb der GD umgeschichtet wurden. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.1    Geschätzter Personalbedarf

X    Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr N+2

Jahr N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

XX 01 05 01/11/21 (indirekte Forschung)

10 01 05 01/11 (direkte Forschung)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ) 21

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

XX 01 04 yy  22

- am Sitz

- in den Delegationen

XX 01 05 02/12/22 (VB, ANS, LAK der indirekten Forschung)

10 01 05 02/12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte sowie Bedienstete auf Zeit

Durchführung des verlängerten Protokolls (Zahlungen, Zugang zu den Gewässern der Republik Mauritius durch Schiffe der Union, Bearbeitung von Fanggenehmigungen), Vor- und Nachbereitung der Sitzungen der Gemischten Ausschüsse, Vorbereitung für die Erneuerung des Protokolls, externe Bewertung, Legislativverfahren, Verhandlungen.

Externes Personal

Durchführung des verlängerten Protokolls: Kontakte mit den Behörden der Republik Mauritius für den Zugang von Schiffen der Union zu den Gewässern der Republik Mauritius, Bearbeitung von Fanggenehmigungen, Vor- und Nachbereitung der Sitzungen der Gemischten Ausschüsse, insbesondere Umsetzung der Unterstützung für den Fischereisektor.

3.2.4.    Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

Der Vorschlag/Die Initiative

X    kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

Dies betrifft die Nutzung der Reservelinie (Kapitel 40).

   erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien, der entsprechenden Beträge und der vorgeschlagenen einzusetzenden Instrumente.

   erfordert eine Revision des MFR.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.    Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative

X    sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

   sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
N 23

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

 



3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

X    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 24

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel ….

Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

(1)    BESCHLUSS DES RATES zur Genehmigung der Aufnahme von Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Durchführungsprotokolls zu dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (11508/21).
(2)    Dies ist insbesondere auf die Folgen im Zusammenhang mit der derzeitigen weltweiten Gesundheitssituation zurückzuführen, die sich aus der COVID-19-Pandemie ergibt.
(3)    Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (ABl. L 279 vom 28.10.2017, S. 3).
(4)    ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.
(5)    Im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1).
(6)    ABl. L 79 vom 18.3.2014, S. 3.
(7)    Beschluss 2014/146/EU des Rates vom 28. Januar 2014 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (ABl. L 79 vom 18.3.2014, S. 2).
(8)    Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (ABl. L 279 vom 28.10.2017, S. 3).
(9)    BESCHLUSS DES RATES zur Genehmigung der Aufnahme von Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Durchführungsprotokolls zu dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (11508/21).
(10)    Im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(11)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb: https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
(12)    GM = Getrennte Mittel / NGM = Nicht getrennte Mittel.
(13)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(14)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(15)    Gemäß dem offiziellen Eingliederungsplan.
(16)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(17)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer usw.).
(18)    Wie unter 1.4.2. „Einzelziel(e)…“ beschrieben.
(19)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(20)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(21)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(22)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(23)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(24)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
Top

Brüssel, den 25.1.2022

COM(2022) 22 final

ANHANG

des Vorschlags für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius
















ANHANG
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mauritius, das am 7. Dezember 2021 ausläuft

Schreiben der Europäischen Union

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beehre mich zu bestätigen, dass die Europäische Union und die Republik Mauritius sich auf folgende Übergangsregelungen geeinigt haben, mit denen das derzeit geltende Protokoll (8. Dezember 2017 bis 7. Dezember 2021; im Folgenden „Protokoll“), in dem die Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius festgelegt sind, in Erwartung des Abschlusses der Verhandlungen über die Erneuerung des Protokolls verlängert wird.

In diesem Zusammenhang haben die Europäische Union und die Republik Mauritius daher Folgendes vereinbart:

(1)    Ab dem 1. Januar 2022 oder einem späteren Zeitpunkt ab der Unterzeichnung dieses Briefwechsels wird die im letzten Jahr des Protokolls geltende Regelung unter den gleichen Bedingungen verlängert, bis ein neues Protokoll ausgehandelt ist und Anwendung findet, jedoch für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten.

(2)    Die finanzielle Gegenleistung der Union für den Zugang der Fischereifahrzeuge zu den mauritischen Gewässern im Rahmen dieses Verlängerungsabkommens entspricht der Hälfte des gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des Protokolls vorgesehenen Betrags und somit EUR 110 000, entsprechend einer Referenzfangmenge von 2000 Tonnen. Diese Zahlung erfolgt in einer einzigen Tranche spätestens drei Monate nach dem Tag der vorläufigen Anwendung dieses Briefwechsels. Artikel 4 Absätze 5 und 6 des Protokolls gilt entsprechend.

(3)    Im Rahmen dieses Verlängerungsabkommens beläuft sich der Betrag zur Unterstützung der mauritischen Fischereipolitik auf EUR 110 000 und der Betrag zur Unterstützung der Entwicklung von maritimer Politik und Meereswirtschaft auf EUR 67 500. Der gemäß Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehene Gemischte Ausschuss genehmigt die Programmplanung für diesen Betrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls spätestens drei Monate nach dem Geltungsbeginn dieses Briefwechsels. Die finanzielle Gegenleistung zur Unterstützung des Fischereisektors wird auf der Grundlage der vereinbarten Programmplanung in einer einzigen Rate ausgezahlt.

(4)    Führen die Verhandlungen über die Erneuerung des Protokolls vor dem Ablauf des Zeitraums von sechs Monaten gemäß Nummer 1 zur Unterzeichnung und (vorläufigen) Anwendung eines neuen Protokolls, werden die Zahlungen der finanziellen Gegenleistung gemäß den Nummern 2 und 3 zeitanteilig gekürzt. Der der Kürzung entsprechende bereits ausgezahlte Betrag wird von der ersten finanziellen Gegenleistung gemäß dem neuen Protokoll abgezogen.

(5)    Während der Geltungsdauer dieses Verlängerungsabkommens werden die Fanggenehmigungen im Einklang mit Kapitel II des Anhangs des Protokolls zugeteilt. Die Vorausgebühren für Ringwadenfänger und Langleiner entsprechen der Hälfte der in Kapitel II Nummer 3 Unternummer 3 Buchstaben a bis c des Anhangs für das letzte Jahr der Anwendung des Protokolls festgelegten Beträge und entsprechen der Hälfte der entsprechenden Mengen an Thunfisch und verwandten Arten gemäß Nummer 3 Unternummer 3 Buchstaben a bis c. Die Lizenzgebühr für Versorgungsschiffe entspricht der Hälfte der in Kapitel II Nummer 4 des Anhangs vorgesehenen Gebühr und beläuft sich somit auf EUR 2000.

(6)    Die im Rahmen dieses Verlängerungsabkommens ausgestellten Fanggenehmigungen gelten bis zum Ende des Verlängerungszeitraums.

(7)    Was die Fangmeldungen gemäß Kapitel III des Anhangs des Protokolls betrifft, so übermittelt die Union Mauritius vor Ablauf eines jeden Quartals die Fangdaten eines jeden zugelassenen Unionsschiffes. Mauritius übermittelt vierteljährlich die anhand der Fischereilogbücher erhobenen Fangdaten der zugelassenen Unionsschiffe.

(8)    Für jeden Ringwadenfänger und jeden Oberflächen-Langleiner übermittelt die Union Mauritius und den Reedern spätestens drei Monate nach Ablauf des Verlängerungszeitraums eine endgültige Abrechnung der Gebühren, die für die Fänge des betreffenden Schiffes im Verlängerungszeitraum zu zahlen sind. Ist der in der Gebührenabrechnung angegebene Betrag höher als die Vorausgebühr gemäß Nummer 5, entrichtet der Reeder den Restbetrag spätestens drei Monate nach Eingang der Endabrechnung. Vorauszahlungen, die den in der Endabrechnung angegebenen Betrag übersteigen, werden nicht erstattet. Hinsichtlich der Erstellung der Endabrechnung und des von Mauritius bei deren Eingang und Anfechtung anzuwendenden Verfahrens gilt Kapitel III Nummer 5 entsprechend.

(9)    Was die Anheuerung von Seeleuten gemäß Kapitel VII des Anhangs des Protokolls betrifft, heuert die Unionsflotte für die Zeit ihrer Fangtätigkeit in mauritischen Gewässern sechs qualifizierte mauritische Seeleute an.

(10)    Dieser Briefwechsel gilt vorläufig ab dem 1. Januar 2022 oder ab jedem späteren Zeitpunkt bis zu dessen Inkrafttreten mit Wirkung ab der Unterzeichnung dieses Briefwechsels. Er tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der für diesen Zweck erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens und die Zustimmung der Republik Mauritius zu seinem Inhalt bestätigen würden.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Für die Europäische Union

Schreiben der Republik Mauritius 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beehre mich zu bestätigen, dass die Europäische Union und die Republik Mauritius sich auf folgende Übergangsregelungen geeinigt haben, mit denen das derzeit geltende Protokoll (8. Dezember 2017 bis 7. Dezember 2021; im Folgenden ‚Protokoll‘), in dem die Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius festgelegt sind, in Erwartung des Abschlusses der Verhandlungen über die Erneuerung des Protokolls verlängert wird.

In diesem Zusammenhang haben die Europäische Union und die Republik Mauritius daher Folgendes vereinbart:

(1)    Ab dem 1. Januar 2022 oder einem späteren Zeitpunkt ab der Unterzeichnung dieses Briefwechsels wird die im letzten Jahr des Protokolls geltende Regelung unter den gleichen Bedingungen verlängert, bis ein neues Protokoll ausgehandelt ist und Anwendung findet, jedoch für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten.

(2)    Die finanzielle Gegenleistung der Union für den Zugang der Fischereifahrzeuge zu den mauritischen Gewässern im Rahmen dieses Verlängerungsabkommens entspricht der Hälfte des gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des Protokolls vorgesehenen Betrags und somit EUR 110 000, entsprechend einer Referenzfangmenge von 2000 Tonnen. Diese Zahlung erfolgt in einer einzigen Tranche spätestens drei Monate nach dem Tag der vorläufigen Anwendung dieses Briefwechsels. Artikel 4 Absätze 5 und 6 des Protokolls gilt entsprechend.

(3)    Im Rahmen dieses Verlängerungsabkommens beläuft sich der Betrag zur Unterstützung der mauritischen Fischereipolitik auf EUR 110 000 und der Betrag zur Unterstützung der Entwicklung von maritimer Politik und Meereswirtschaft auf EUR 67 500. Der gemäß Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehene Gemischte Ausschuss genehmigt die Programmplanung für diesen Betrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls spätestens drei Monate nach dem Geltungsbeginn dieses Briefwechsels. Die finanzielle Gegenleistung zur Unterstützung des Fischereisektors wird auf der Grundlage der vereinbarten Programmplanung in einer einzigen Rate ausgezahlt.

(4)    Führen die Verhandlungen über die Erneuerung des Protokolls vor dem Ablauf des Zeitraums von sechs Monaten gemäß Nummer 1 zur Unterzeichnung und (vorläufigen) Anwendung eines neuen Protokolls, werden die Zahlungen der finanziellen Gegenleistung gemäß den Nummern 2 und 3 zeitanteilig gekürzt. Der der Kürzung entsprechende bereits ausgezahlte Betrag wird von der ersten finanziellen Gegenleistung gemäß dem neuen Protokoll abgezogen.

(5)    Während der Geltungsdauer dieses Verlängerungsabkommens werden die Fanggenehmigungen im Einklang mit Kapitel II des Anhangs des Protokolls zugeteilt. Die Vorausgebühren für Ringwadenfänger und Langleiner entsprechen der Hälfte der in Kapitel II Nummer 3 Unternummer 3 Buchstaben a bis c des Anhangs für das letzte Jahr der Anwendung des Protokolls festgelegten Beträge und entsprechen der Hälfte der entsprechenden Mengen an Thunfisch und verwandten Arten gemäß Nummer 3 Unternummer 3 Buchstaben a bis c. Die Lizenzgebühr für Versorgungsschiffe entspricht der Hälfte der in Kapitel II Nummer 4 des Anhangs vorgesehenen Gebühr und beläuft sich somit auf EUR 2000.

(6)    Die im Rahmen dieses Verlängerungsabkommens ausgestellten Fanggenehmigungen gelten bis zum Ende des Verlängerungszeitraums.

(7)    Was die Fangmeldungen gemäß Kapitel III des Anhangs des Protokolls betrifft, so übermittelt die Union Mauritius vor Ablauf eines jeden Quartals die Fangdaten eines jeden zugelassenen Unionsschiffes. Mauritius übermittelt vierteljährlich die anhand der Fischereilogbücher erhobenen Fangdaten der zugelassenen Unionsschiffe.

(8)    Für jeden Ringwadenfänger und jeden Oberflächen-Langleiner übermittelt die Union Mauritius und den Reedern spätestens drei Monate nach Ablauf des Verlängerungszeitraums eine endgültige Abrechnung der Gebühren, die für die Fänge des betreffenden Schiffes im Verlängerungszeitraum zu zahlen sind. Ist der in der Gebührenabrechnung angegebene Betrag höher als die Vorausgebühr gemäß Nummer 5, entrichtet der Reeder den Restbetrag spätestens drei Monate nach Eingang der Endabrechnung. Vorauszahlungen, die den in der Endabrechnung angegebenen Betrag übersteigen, werden nicht erstattet. Hinsichtlich der Erstellung der Endabrechnung und des von Mauritius bei deren Eingang und Anfechtung anzuwendenden Verfahrens gilt Kapitel III Nummer 5 entsprechend.

(9)    Was die Anheuerung von Seeleuten gemäß Kapitel VII des Anhangs des Protokolls betrifft, heuert die Unionsflotte für die Zeit ihrer Fangtätigkeit in mauritischen Gewässern sechs qualifizierte mauritische Seeleute an.

(10)    Dieser Briefwechsel gilt vorläufig ab dem 1. Januar 2022 oder ab jedem späteren Zeitpunkt bis zu dessen Inkrafttreten mit Wirkung ab der Unterzeichnung dieses Briefwechsels. Er tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der für diesen Zweck erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens und die Zustimmung der Republik Mauritius zu seinem Inhalt bestätigen würden.

Mit vorzüglicher Hochachtung“

Ich bestätige, dass die Republik Mauritius dem Inhalt Ihres Schreibens zustimmen kann.

Ihr Schreiben und das vorliegende Schreiben stellen ein Abkommen gemäß Ihrem Vorschlag dar.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Für die Republik Mauritius

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