EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 25.1.2022
COM(2022) 22 final
2022/0013(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Am 28. September 2021 hat der Rat einen Beschluss erlassen, mit dem die Europäische Kommission ermächtigt wird, Verhandlungen über ein neues Protokoll zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik Mauritius und für den Fall, dass dies erforderlich ist, um eine Unterbrechung der Fischereitätigkeiten zu vermeiden, über eine befristete Verlängerung des derzeitigen Protokolls zu diesem Abkommen (im Folgenden das „Protokoll 2017-2021“), das am 7. Dezember 2021 ausgelaufen ist, aufzunehmen.
In dem genannten Beschluss des Rates ist festgelegt, dass sich die Kommission für den Fall, dass die Verhandlungen über ein neues Protokoll zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der mauritischen Regierung mehr Zeit in Anspruch nehmen als erwartet, und um eine Unterbrechung der Fischereitätigkeiten zu vermeiden, bemühen sollte, mit der mauritischen Regierung eine Verlängerung des Protokolls 2017-2021 um einen begrenzten Zeitraum von nicht mehr als sechs Monaten zu vereinbaren, und dass sie gleichzeitig weiterhin versuchen sollte, eine Einigung über ein neues Protokoll im Einklang mit den in dem Beschluss festgelegten Zielen herbeizuführen.
Die erste Verhandlungsrunde konnte erst am 6. Dezember 2021 – in Anbetracht der derzeitigen Beschränkungen per Videokonferenz – in Brüssel und in Port Louis (Republik Mauritius) stattfinden. Auf dieser Sitzung haben die Verhandlungsführer der Europäischen Union und der Republik Mauritius sich darauf geeinigt, dass aufgrund der Komplexität der Verhandlungen mehrere Verhandlungsrunden erforderlich sein werden, um die Verhandlungen abzuschließen. Die beiden Parteien haben sich deshalb im Einklang mit dem Beschluss des Rates auf eine Verlängerung des Protokolls 2017-2021 um einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten geeinigt. Diese Verlängerung wurde in einem Abkommen in Form eines Briefwechsels festgelegt, das am 6. Dezember 2021 paraphiert wurde.
Damit die Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen aus der Europäischen Union in den Gewässern der Republik Mauritius nicht wesentlich unterbrochen werden müssen, sollte baldmöglichst ein Beschluss des Rates zur Annahme dieses Abkommens in Form eines Briefwechsels angenommen werden, damit die beiden Vertragsparteien dieses Abkommen baldmöglichst unterzeichnen und die Fischereitätigkeiten so schnell wie möglich wieder aufgenommen werden können.
Die Kommission schlägt auf dieser Grundlage vor, dass der Rat die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung dieses Briefwechsels genehmigt, der eine Verlängerung des Protokolls 2017-2021 für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ermöglicht.
Mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels wird das Ziel verfolgt, die Anwendung des Protokolls 2017-2021 zu verlängern, damit Fischereifahrzeugen aus der Europäischen Union im Einklang mit den wissenschaftlichen Gutachten und Empfehlungen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) im Rahmen des verfügbaren Überschusses weiterhin Fangmöglichkeiten in den mauritischen Gewässern gewährt werden können. Außerdem angestrebt wird die weitere Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik Mauritius zur Schaffung eines partnerschaftlichen Rahmens für die Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik und die verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in der Fischereizone der Republik Mauritius im Interesse beider Vertragsparteien.
Nach dem Protokoll 2017-2021 darf die EU-Flotte in den mauritischen Gewässern Thunfisch und verwandte Arten mit indikativen jährlichen Fangmöglichkeiten von 4000 Tonnen befischen. Dementsprechend sind in dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Verlängerung des Protokolls um höchstens sechs Monate indikative Fangmöglichkeiten von 2000 Tonnen und eine entsprechende Anpassung der finanziellen Gegenleistung der EU für den Zugang gemäß Abschnitt 4 der vorliegenden Begründung vorgesehen.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Im Einklang mit den Prioritäten der Reform der Fischereipolitik eröffnet das Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Verlängerung des Protokolls 2017-2021 Unionsschiffen weiterhin auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und unter Beachtung der Empfehlungen der IOTC Fangmöglichkeiten in den mauritischen Gewässern. Das Abkommen ermöglicht der Europäischen Union und der Republik Mauritius darüber hinaus weiterhin eine intensivere Zusammenarbeit zur Förderung einer verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in den mauritischen Gewässern sowie zur Unterstützung der Bemühungen der Republik Mauritius zur Entwicklung ihres Fischereisektors im Interesse beider Parteien. Des Weiteren ist die fortwährende Zusammenarbeit mit Mauritius für die Allianzen und die Positionierung der EU in der Region und insbesondere in der IOTC von strategischer Bedeutung.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Verlängerung des Protokolls 2017-2021 fügt sich in den Rahmen des auswärtigen Handelns der Union gegenüber den AKP-Staaten und unter Berücksichtigung insbesondere der Ziele der Union im Hinblick auf die Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte ein.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage ist der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dessen Artikel 43 Absatz 2 die Gemeinsame Fischereipolitik geregelt und in dessen Artikel 218 Absatz 5 das Verfahren für die Unterzeichnung von Abkommen zwischen der Union und Drittländern festgelegt ist.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union.
•Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel, einen rechtlichen, ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Regelungsrahmen für Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern gemäß Artikel 31 der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik zu schaffen. Er steht mit diesen Bestimmungen sowie mit denjenigen über die finanzielle Unterstützung für Drittländer gemäß Artikel 32 der genannten Verordnung in Einklang.
Die sechsmonatige Verlängerung des Protokolls 2017-2021, das am 7. Dezember 2021 ausgelaufen ist, zielt darauf ab, die Unterbrechung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in den mauritischen Gewässern zu begrenzen, weil die Verhandlungen über ein neues Protokoll noch andauern.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Die Interessenträger wurden im Rahmen der Auswertung des Protokolls 2017-2021 im Hinblick auf ein etwaiges neues Protokoll konsultiert. Bei Fachsitzungen wurden auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten angehört. Aus diesen Beratungen ergab sich, dass ein Interesse besteht, das Fischereiprotokoll mit der Republik Mauritius zu erneuern. Dieser Vorschlag für die Verlängerung des Protokolls 2017-2021 ist eine Etappe des Verhandlungsprozesses über diese Erneuerung.
•Konsultation der Interessenträger
Im Zuge der Bewertung wurden Mitgliedstaaten, Vertreter der Industrie, internationale Organisationen der Zivilgesellschaft sowie die Fischereiverwaltung und die Zivilgesellschaft der Republik Mauritius konsultiert. Auch im Rahmen des Beirats für Fernfischerei fanden Konsultationen statt.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Kommission hat gemäß Artikel 31 Absatz 10 der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik für die Ex-post- und Ex-ante-Bewertungen einen unabhängigen Berater eingeschaltet.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der jährliche finanzielle Beitrag der Europäischen Union beläuft sich auf 287 500 EUR und ergibt sich aus
a)einem Betrag für den Zugang zu den Fischereiressourcen für die im Protokoll vorgesehenen Kategorien, der für die Dauer der Verlängerung des Protokolls auf 110 000 EUR festgesetzt wird;
b)einem Beitrag zur Unterstützung der Fischereipolitik der Republik Mauritius in Höhe von 110 000 EUR für die Dauer der Verlängerung des Protokolls. Diese Unterstützung steht für die gesamte Dauer der Verlängerung des Protokolls mit den Zielen der nationalen Politik der Republik Mauritius im Bereich der nachhaltigen Bewirtschaftung ihrer Fischereiressourcen im Einklang;
c)einem Beitrag zur Entwicklung der Meerespolitik und der Meereswirtschaft in Höhe von 67 500 EUR.
Der Betrag für Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen wird im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt; dies gilt auch für die Reserve für die Protokolle, die zu Beginn des Jahres noch nicht in Kraft getreten sind.
In dem Briefwechsel über die Verlängerung wird auch eine Klausel über eine anteilmäßige Kürzung festgelegt, falls die Verhandlungen über die Erneuerung des Protokolls vor Ablauf der sechsmonatigen Verlängerung gemäß dem Briefwechsel mit dessen Unterzeichnung abgeschlossen werden und dieses demzufolge in Kraft tritt.
2022/0013 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (im Folgenden das „Abkommen“), das mit dem Beschluss (EU) Nr. 2014/146 des Rates genehmigt wurde, ist am 28. Januar 2014 in Kraft getreten.
(2)Die Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen (im Folgenden das „Protokoll“) begann am 8. Dezember 2017 für einen Zeitraum von vier Jahren. Dieses Protokoll ist am 7. Dezember 2021 ausgelaufen.
(3)Am 28. September 2021 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit der Regierung der Republik Mauritius über den Abschluss eines neuen Protokolls zur Durchführung des Abkommens aufzunehmen.
(4)In Erwartung des Abschlusses der Verhandlungen über das neue Protokoll hat die Kommission im Namen der Europäischen Union ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius über die Verlängerung des Protokolls für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ausgehandelt. Am 6. Dezember 2021 wurden die Verhandlungen über die Verlängerung des Protokolls erfolgreich abgeschlossen und der Briefwechsel paraphiert.
(5)Mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels wird das Ziel verfolgt, der Europäischen Union und der Republik Mauritius die Möglichkeit zu geben, weiterhin zusammenzuarbeiten, um eine nachhaltige Fischereipolitik und die verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in den Gewässern der Republik Mauritius zu fördern sowie den Fischereifahrzeugen der Union die Ausübung ihrer Fischereitätigkeiten in diesen Gewässern zu ermöglichen.
(6)Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte daher – vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – im Namen der Union unterzeichnet werden.
(7)Um die Unterbrechung der Fischereitätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Union in den Gewässern der Republik Mauritius möglichst gering zu halten, sollte das Abkommen in Form eines Briefwechsels bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (im Folgenden das „Abkommen in Form eines Briefwechsels“) wird vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss als Anhang beigefügt.
Artikel 2
Vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens in Form eines Briefwechsels stellt das Generalsekretariat des Rates die zu seiner Unterzeichnung erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für die von der Kommission benannte Person aus.
Artikel 3
Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen in Form eines Briefwechsels im Einklang mit seinem Absatz 10 ab dem 1. Januar 2022 oder ab jedem späteren Unterzeichnungsdatum vorläufig angewandt.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident /// Die Präsidentin
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.
RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.
Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung, im Namen der Union, und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des am 7. Dezember 2021 ausgelaufenen Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius.
1.2.
Politikbereich(e)
08 - Landwirtschaft und Meerespolitik
08 05 – Partnerschaftliche Abkommen (SFPA) über nachhaltige Fischerei und regionale Fischereiorganisationen (RFO)
08 05 01 – Schaffung der rechtlichen Basis für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern
1.3.
Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
◻ eine neue Maßnahme
◻ eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme
X die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
◻ die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme.
1.4.
Ziel(e)
1.4.1.
Allgemeine(s) Ziel(e)
Das Aushandeln und der Abschluss von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei mit Drittländern entsprechen dem allgemeinen Ziel, den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union den Zugang zu Fanggebieten von Drittländern zu ermöglichen und partnerschaftliche Beziehungen mit diesen Ländern aufzubauen, um die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen außerhalb der Unionsgewässer zu fördern.
Die partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei gewährleisten Übereinstimmung zwischen den Grundsätzen der Gemeinsamen Fischereipolitik und den Verpflichtungen in anderen europäischen Politikbereichen (nachhaltige Nutzung der Ressourcen von Drittländern, Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU), Integration von Partnerländern in die Weltwirtschaft sowie ein besseres fischereipolitisches Handeln auf politischer und finanzieller Ebene).
1.4.2.
Einzelziel(e)
Einzelziel
Beitrag zu einer nachhaltigen Fischerei außerhalb der EU-Gewässer, Aufrechterhaltung der europäischen Präsenz in der Fernfischerei sowie Schutz des europäischen Fischereisektors und der Verbraucherinteressen durch Aushandlung und Abschluss von partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit Küstenstaaten in Übereinstimmung mit anderen Bereichen europäischer Politik.
ABM/ABB-Tätigkeit(en)
Maritime Angelegenheiten und Fischerei, Schaffung der rechtlichen Basis für Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union in Drittlandgewässern durch Abkommen über nachhaltige Fischerei (Haushaltslinie 08 05 01).
1.4.3.
Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.
Durch die Verlängerung des Protokolls 2017-2021 zum bestehenden partnerschaftlichen Fischereiabkommen wird die Unterbrechung der Fischereitätigkeiten europäischer Fischereifahrzeuge möglichst gering gehalten, wobei das Protokoll am 7. Dezember 2021 ausgelaufen ist und das Aushandeln sowie die Annahme eines neuen Protokolls Zeit kosten werden. Die Verlängerung gilt bis zum Abschluss der Verhandlungen über die Erneuerung des Protokolls für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten.
Durch das Abkommen über die Verlängerung des Protokolls 2017-2021 kann im Bereich der Fischerei weiterhin eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik Mauritius geschaffen werden. Zudem trägt das Abkommen über die Verlängerung des Protokolls weiterhin zu einer besseren Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischereiressourcen bei, da es finanzielle Unterstützung (Unterstützung des Fischereisektors) bei der Umsetzung der von dem Partnerland auf nationaler Ebene verabschiedeten Programme, insbesondere in den Bereichen Kontrolle und Bekämpfung der illegalen Fischerei sowie Unterstützung der handwerklichen Fischerei, leistet.
1.4.4.
Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.
Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten (Prozentsatz der pro Jahr genutzten Fanggenehmigungen bezogen auf die im Protokoll gebotenen Möglichkeiten).
Fangdaten (Erhebung und Auswertung) und Handelswert der im Rahmen des Abkommens getätigten Fänge.
Beitrag zu Beschäftigung und Mehrwert in der EU sowie zur Stabilisierung des EU-Markts (im Zusammenhang mit anderen partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei).
Beitrag zur Verbesserung von Forschung, Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten durch das Partnerland und der Entwicklung seines Fischereisektors, insbesondere der handwerklichen Fischerei.
1.5.
Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.
Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Es ist vorgesehen, dass der Briefwechsel zur Verlängerung des Protokolls ab 1. Januar 2022 oder ab jedem späteren Unterzeichnungsdatum vorläufig angewandt wird, um die Unterbrechung der Fischereitätigkeiten nach dem Auslaufen des Protokolls 2017-2021 möglichst gering zu halten.
1.5.2.
Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Falls die Union kein neues Protokoll abschließt, können die Fischereifahrzeuge der Union ihre Fischereitätigkeiten nicht mehr ausüben, da das partnerschaftliche Fischereiabkommen eine Klausel enthält, die Fischereitätigkeiten außerhalb des durch ein Protokoll zu dem Abkommen vorgegebenen Rahmens ausschließt. Es besteht also ein ausdrücklicher Mehrwert für die Fernfischereiflotte der EU. Das Protokoll bietet darüber hinaus einen Rahmen für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Union und der Republik Mauritius. Der Vorschlag für die Verlängerung des Protokolls 2017-2021 ist eine Etappe des Verhandlungsprozesses im Hinblick auf dessen Erneuerung.
1.5.3.
Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Anhand der Auswertung der potenziellen Fänge in der Fischereizone der Republik Mauritius sowie aufgrund der verfügbaren Bewertungen und wissenschaftlichen Gutachten haben die Vertragsparteien die Referenzfangmenge für Thunfisch und vergleichbare Arten auf 4000 Tonnen jährlich mit Fangmöglichkeiten für 40 Thunfischwadenfänger/Froster und 45 Langleiner festgesetzt. Die Unterstützung des Fischereisektors trägt dem Bedarf der Fischereibehörden der Republik Mauritius beim Kapazitätsaufbau und den Prioritäten der nationalen Fischereistrategie, einschließlich der wissenschaftlichen Forschung und der Kontroll- und Überwachungsaktivitäten im Bereich Fischerei, Rechnung.
1.5.4.
Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
Die im Rahmen der finanziellen Gegenleistung für den Zugang zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen bereitgestellten Mittel stellen für den nationalen Haushalt der Republik Mauritius Einnahmen dar. Die für die Unterstützung des Fischereisektors vorgesehenen Mittel werden allerdings (im Allgemeinen durch Aufnahme in das Jahreshaushaltsgesetz) dem zuständigen Fischereiministerium zugewiesen, da dies eine Bedingung für den Abschluss und die Überwachung der partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei ist. Diese finanziellen Mittel sind mit anderen Finanzierungsquellen kompatibel, die von anderen internationalen Geldgebern für die Durchführung nationaler Projekte und/oder Programme im Fischereisektor bereitgestellt werden.
1.5.5.
Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
X befristete Laufzeit
◻
Laufzeit von 2022 bis 2022
X
Finanzielle Auswirkungen im Jahr 2022 für Mittel für Verpflichtungen und für Mittel für Zahlungen.
◻ unbefristete Laufzeit
Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,
anschließend reguläre Umsetzung.
Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung
X Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
X durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;
◻
durch Exekutivagenturen
◻ Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
◻ Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
◻ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds
◻ Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
◻ öffentliche Einrichtungen
◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten
◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten
◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.
Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.
Anmerkungen
2.
VERWALTUNGSMAßNAHMEN
2.1.
Überwachung und Berichterstattung
Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.
Die Kommission (GD MARE, in Zusammenarbeit mit ihrem in der EU-Delegation in der Republik Mauritius ansässigen Fischereiattaché) kontrolliert regelmäßig die Umsetzung der Verlängerung des Protokolls 2017-2021, insbesondere die Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten durch die Wirtschaftsbeteiligten, die gemeldeten Fangdaten und die Einhaltung der Bedingungen für die Unterstützung des Sektors.
Außerdem sieht das partnerschaftliche Fischereiabkommen mindestens eine Sitzung des Gemischten Ausschusses pro Jahr vor, bei der die Kommission und die Republik Mauritius zusammentreffen, um die Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens und des verlängerten Protokolls zu überprüfen und gegebenenfalls die Planung und die finanzielle Gegenleistung nach dem Protokoll anzupassen.
2.2.
Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1.
Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Das ermittelte Risiko besteht in einer Nichtausschöpfung der Fangmöglichkeiten durch die EU-Reeder sowie einer unvollständigen oder verzögerten Nutzung der zur Finanzierung der Fischereipolitik bestimmten Mittel durch die Republik Mauritius.
2.2.2.
Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Es ist ein eingehender Dialog über die Programmplanung und die Durchführung der gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen und dem verlängerten Protokoll umzusetzenden Fischereipolitik vorgesehen. Zu den Kontrollmaßnahmen gehört auch die gemeinsame Analyse der Ergebnisse.
Darüber hinaus enthalten das partnerschaftliche Fischereiabkommen und das verlängerte Protokoll spezielle Klauseln für eine Aussetzung unter bestimmten Bedingungen und Umständen.
2.2.3.
Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
2.3.
Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.
Die Kommission ist bemüht, einen politischen Dialog und eine regelmäßige Abstimmung mit der Republik Mauritius einzuführen, um die Verwaltung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens und des verlängerten Protokolls sowie den Beitrag der Union zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Ressourcen zu optimieren. Alle Zahlungen, die die Kommission im Rahmen eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei leistet, unterliegen den kommissionsüblichen Vorschriften und Verfahren im Haushalts- und Finanzbereich. Insbesondere die Bankkonten der Drittstaaten, auf die die finanzielle Gegenleitung überwiesen wird, werden vollumfänglich identifiziert. In dem Protokoll wird festgelegt, dass die finanzielle Gegenleistung auf ein Konto der Staatskasse in der Republik Mauritius zu überweisen ist.
3.
GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.
Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
|
Rubrik des Mehr-jährigen Finanz-rahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der Ausgaben
|
Beitrag
|
|
|
Nummer
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Bewerber-ländern
|
von Dritt-ländern
|
nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushalts-ordnung
|
|
|
08 05 01
Schaffung der rechtlichen Basis für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern
|
GM
|
Nein
|
Nein
|
Nein
|
Nein
|
Neu zu schaffende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
|
Rubrik des Mehr-jährigen Finanz-rahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der Ausgaben
|
Beitrag
|
|
|
Nummer
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Bewerber-ländern
|
von Dritt-ländern
|
nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushalts-ordnung
|
|
|
[XX.YY.YY.YY]
|
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
3.2.
Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel
3.2.1.
Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel
◻ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.
X
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens
|
Nummer
2
|
Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen
|
|
GD: GD MARE
|
|
|
2022
|
INSGESAMT
|
|
•Operative Mittel
|
|
|
|
Haushaltslinie08 05 01
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
0,288
|
0,288
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
0,288
|
0,288
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT
für die GD MARE
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b +3
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b
+3
|
|
|
• Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,288
|
0,288
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,288
|
0,288
|
|
• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT
|
(6)
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 2
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
=4+ 6
|
0,288
|
0,288
|
|
|
Zahlungen
|
=5+ 6
|
0,288
|
0,288
|
Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere operative Rubriken betrifft, ist der vorstehende Abschnitt zu wiederholen:
|
• Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
|
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
(6)
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 4
des Mehrjährigen Finanzrahmens
(Referenzbetrag)
|
Verpflichtungen
|
=4+ 6
|
0,288
|
0,288
|
|
|
Zahlungen
|
=5+ 6
|
0,288
|
0,288
|
Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens
|
5
|
„Verwaltungsausgaben“
|
Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den
Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten
(Anhang V der internen Vorschriften), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
|
|
2020
|
2021
|
INSGESAMT
|
|
GD: GD MARE
|
|
• Personalausgaben
|
|
|
|
|
• Sonstige Verwaltungsmittel
|
|
|
|
|
GD MARE INSGESAMT
|
Mittelzuweisungen
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)
|
|
|
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
|
|
2022
|
INSGESAMT
|
|
Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
0,288
|
0,288
|
|
|
Zahlungen
|
0,288
|
0,288
|
3.2.2.
Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden
Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Ziele und Ergebnisse
⇩
|
|
|
|
|
2022
|
INSGE-SAMT
|
|
|
|
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Art
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Durch-schnitts-kosten
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Nummer
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Kosten
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Nummer
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Kosten
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Nummer
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Kosten
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Nummer
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Ge-samt-zahl
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Gesamt-kosten
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EINZELZIEL Nr. 1...
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- Zugang
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Jährlich
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0,110
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0,110
4,125
61,625
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- Fischereisektor
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Jährlich
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0,110+ 0,068
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0,178
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- Ergebnis
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Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1
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0,288
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EINZELZIEL Nr. 2 ...
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- Ergebnis
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Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2
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INSGESAMT
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0,288
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3.2.3.
Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
X
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
◻
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
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Jahr
N
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Jahr
N+1
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Jahr
N+2
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Jahr
N+3
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Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.
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INSGE-SAMT
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RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens
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Personalbedarf
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Sonstige Verwaltungsmittel
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Zwischensumme RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens
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Zwischensumme außerhalb von RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens
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Personalbedarf
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Sonstige
Verwaltungsausgaben
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Zwischensumme
außerhalb von RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens
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Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch Mittel der GD gedeckt, die bereits für die Verwaltung der Maßnahme zugeordnet sind oder innerhalb der GD umgeschichtet wurden. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.3.1
Geschätzter Personalbedarf
X
Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
◻
Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:
Schätzung in Vollzeitäquivalenten
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Jahr
N
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Jahr
N+1
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Jahr N+2
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Jahr N+3
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Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.
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• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
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XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)
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XX 01 01 02 (in den Delegationen)
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XX 01 05 01/11/21 (indirekte Forschung)
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10 01 05 01/11 (direkte Forschung)
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•Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ)
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XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)
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XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)
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XX 01 04 yy
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- am Sitz
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- in den Delegationen
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XX 01 05 02/12/22 (VB, ANS, LAK der indirekten Forschung)
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10 01 05 02/12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)
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Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
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INSGESAMT
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XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.
Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:
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Beamte sowie Bedienstete auf Zeit
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Durchführung des verlängerten Protokolls (Zahlungen, Zugang zu den Gewässern der Republik Mauritius durch Schiffe der Union, Bearbeitung von Fanggenehmigungen), Vor- und Nachbereitung der Sitzungen der Gemischten Ausschüsse, Vorbereitung für die Erneuerung des Protokolls, externe Bewertung, Legislativverfahren, Verhandlungen.
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Externes Personal
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Durchführung des verlängerten Protokolls: Kontakte mit den Behörden der Republik Mauritius für den Zugang von Schiffen der Union zu den Gewässern der Republik Mauritius, Bearbeitung von Fanggenehmigungen, Vor- und Nachbereitung der Sitzungen der Gemischten Ausschüsse, insbesondere Umsetzung der Unterstützung für den Fischereisektor.
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3.2.4.
Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
X
kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
Dies betrifft die Nutzung der Reservelinie (Kapitel 40).
◻
erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.
Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien, der entsprechenden Beträge und der vorgeschlagenen einzusetzenden Instrumente.
◻
erfordert eine Revision des MFR.
Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.
3.2.5.
Finanzierungsbeteiligung Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
X
sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
◻
sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
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Jahr
N
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Jahr
N+1
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Jahr
N+2
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Jahr
N+3
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Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.
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Insgesamt
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Kofinanzierende Einrichtung
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Kofinanzierung INSGESAMT
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3.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
X
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
◻
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:
◻
auf die Eigenmittel
◻
auf die übrigen Einnahmen
Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind ◻
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
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Einnahmenlinie:
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Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel
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Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
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Jahr
N
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Jahr
N+1
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Jahr
N+2
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Jahr
N+3
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Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.
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Artikel ….
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Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).