EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 4.8.2021
COM(2021) 602 final
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT
VIERTER BERICHT IM RAHMEN DES VISA-AUSSETZUNGSMECHANISMUS
{SWD(2021) 206 final}
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Document 52021DC0602
REPORT FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT AND THE COUNCIL FOURTH REPORT UNDER THE VISA SUSPENSION MECHANISM
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT VIERTER BERICHT IM RAHMEN DES VISA-AUSSETZUNGSMECHANISMUS
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT VIERTER BERICHT IM RAHMEN DES VISA-AUSSETZUNGSMECHANISMUS
COM/2021/602 final
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 4.8.2021
COM(2021) 602 final
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT
VIERTER BERICHT IM RAHMEN DES VISA-AUSSETZUNGSMECHANISMUS
{SWD(2021) 206 final}
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Republik Albanien
1. Migration, Asyl und Rückübernahme
2. Justizielle Zusammenarbeit, öffentliche Ordnung und Sicherheit
3. Empfehlungen für Albanien
III. Bosnien und Herzegowina
1. Migration, Asyl und Rückübernahme
2. Justizielle Zusammenarbeit, öffentliche Ordnung und Sicherheit
3. Empfehlungen für Bosnien und Herzegowina
IV. Montenegro
1. Migration, Asyl und Rückübernahme
2. Justizielle Zusammenarbeit, öffentliche Ordnung und Sicherheit
3. Empfehlungen für Montenegro
V. Republik Nordmazedonien
1. Migration, Asyl und Rückübernahme
2. Justizielle Zusammenarbeit, öffentliche Ordnung und Sicherheit
3. Empfehlungen für Nordmazedonien
VI. Republik Serbien
1. Migration, Asyl und Rückübernahme
2. Justizielle Zusammenarbeit, öffentliche Ordnung und Sicherheit
3. Empfehlungen für Serbien
1. Migration, Asyl und Rückübernahme
2. Justizielle Zusammenarbeit, öffentliche Ordnung und Sicherheit
3. Empfehlungen für Georgien
VIII. Republik Moldau
1.Migration, Asyl und Rückübernahme
2. Justizielle Zusammenarbeit, öffentliche Ordnung und Sicherheit
3. Empfehlungen für Moldau
IX. Ukraine
1. Migration, Asyl und Rückübernahme
2. Justizielle Zusammenarbeit, öffentliche Ordnung und Sicherheit
3. Empfehlungen für die Ukraine
X. Schlussfolgerungen
I. Einleitung
Die Visaliberalisierung ist ein wirksames Instrument zur Erleichterung direkter Kontakte zwischen den Menschen 1 sowie zur Unterstützung von Reformen in den Bereichen Justiz, Sicherheit und Grundfreiheiten in den westlichen Balkanländern und den Ländern der Östlichen Partnerschaft.
Die Kommission ist für eine angemessene Überwachung der Regelung für visumfreies Reisen verantwortlich. Vor diesem Hintergrund ist sie gemäß dem Visa-Aussetzungsmechanismus verpflichtet, dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die kontinuierliche Erfüllung der Anforderungen im Zusammenhang mit der Visumbefreiung durch die Länder zu berichten, deren Staatsangehörige vor weniger als sieben Jahren nach erfolgreichem Abschluss eines Dialogs über die Visaliberalisierung von der Visumpflicht befreit wurden. 2
Mit Blick auf die von der Visumpflicht befreiten Partnerländer im westlichen Balkan 3 , deren Staatsangehörige seit mehr als sieben Jahren von der Visumpflicht befreit sind 4 , konzentriert sich dieser Bericht auf die Folgemaßnahmen zu früheren Empfehlungen der Kommission und enthält nicht mehr alle Einzelheiten zur kontinuierlichen Erfüllung der Benchmarks. Aspekte im Zusammenhang mit den Benchmarks für die Visaliberalisierung werden weiterhin im Rahmen des Erweiterungsprozesses unter Kapitel 23 (Justiz und Grundrechte) und Kapitel 24, (Justiz und Inneres) bewertet und im jährlichen Erweiterungspaket der Europäischen Kommission aufgeführt. In Bezug auf die von der Visumpflicht befreiten Länder der Östlichen Partnerschaft 5 , deren Visumbefreiung weniger als sieben Jahre zurückliegt, enthält der Bericht auch eine Bewertung der kontinuierliche Erfüllung der Benchmarks für die Visaliberalisierung.
Vor diesem Hintergrund und angesichts der Auswirkungen der Einschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie befasst sich der Vierte Bericht im Rahmen des Visa-Aussetzungsmechanismus schwerpunktmäßig mit den von den erfassten Ländern im Jahr 2020 ergriffenen Maßnahmen, wobei erforderlichenfalls Aktualisierungen für 2021 vorgenommen wurden. Darüber hinaus wird über die operative Zusammenarbeit mit der EU und den Mitgliedstaaten berichtet. 6
Neben den Benchmarks für die Visaliberalisierung enthält der Bericht zudem eine Übersicht über Trends im Bereich der Migration 7 , die auf Eurostat-Daten für das gesamte statistische Jahr 2020, einschließlich der Abweichungen im Vergleich zu 2019, beruht. Bei der Bewertung dieser Trends werden auch die Auswirkungen der Einschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie berücksichtigt, die zu einem erheblichen Rückgang der irregulären Grenzübertritte, der Einreiseverweigerungen, der tatsächlichen Rückführungen und der Anträge auf internationalen Schutz geführt haben.
Dem Bericht ist eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen beigefügt, die zusätzliche Informationen über die von den Partnerländern in Zusammenarbeit mit der EU und mit den Mitgliedstaaten auf bilateraler Ebene ergriffenen Maßnahmen enthält. An dem Bericht haben alle erfassten Länder, der Europäische Auswärtige Dienst, die einschlägigen EU-Agenturen 8 und die Mitgliedstaaten mitgewirkt.
II. Republik Albanien
1. Migration, Asyl und Rückübernahme
1.1. Ergriffene Maßnahmen in den Bereichen Migration, Asyl und Zusammenarbeit bei der Rückübernahme
Die Republik Albanien hat im Jahr 2020 weiterhin Maßnahmen in den Bereichen Grenz- und Migrationsmanagement sowie Asyl ergriffen. Das Land hat im Dezember 2020 eine Strategie für integriertes Grenzmanagement und im Februar 2021 ein neues Asylgesetz verabschiedet, um die albanische Gesetzgebung näher an den Besitzstand der EU und internationale Standards heranzuführen. Darüber hinaus hat Albanien ein neues vorübergehendes Aufnahmezentrum für schutzbedürftige Personen eröffnet.
Die Mitgliedstaaten berichten im Allgemeinen von einer guten Zusammenarbeit mit Albanien im Bereich Migration und Grenzmanagement sowie bei der Rückübernahme. Auch die Zusammenarbeit Albaniens mit der Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) erfolgt in größtmöglichem Umfang. Albanien und die EU haben sich auf einen ersten Fahrplan für die Zusammenarbeit mit dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) geeinigt, der bis Ende 2022 umgesetzt werden soll.
Die albanische Visumpolitik steht nicht vollumfänglich mit der Liste der Drittländer im Einklang, deren Staatsangehörige für Kurzaufenthalte in der EU ein Visum benötigen.
Folgende Empfehlungen wurden im dritten Bericht im Rahmen des Visa-Aussetzungsmechanismus ausgesprochen:
a) Intensivierung der Maßnahmen gegen irreguläre Migration und unbegründete Asylanträge von albanischen Staatsangehörigen, u. a. durch die Ermittlung und Bekämpfung ihrer Ursachen und die Durchführung weiterer Informationskampagnen über Rechte und Pflichten im visumfreien Reiseverkehr.
Albanien ergreift Maßnahmen, um das Problem der unbegründeten Asylanträge albanischer Staatsangehöriger in der EU zu lösen. Was Präventivmaßnahmen anbelangt, so werden die Kontrollen von albanischen Staatsangehörigen, die die Staatsgrenze überschreiten, sowie die Kontrollen von Minderjährigen, die ins Ausland reisen, derzeit verstärkt und die Zusammenarbeit sowie der Informationsaustausch (insbesondere mit den Mitgliedstaaten, die vom Problem der unbegründeten Asylanträge albanischer Staatsangehöriger betroffen sind) intensiviert.
Es wurden weniger albanische Staatsangehörige beim Versuch des irregulären Grenzübertritts aufgegriffen, was zum einen auf die COVID-19-Pandemie, zum anderen auf die von den albanischen Behörden ergriffenen Maßnahmen, darunter Aufklärungskampagnen über die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der visumfreien Einreise in die EU, zurückzuführen ist.
Auch die Grenzkontrollen wurden durch verstärkte Patrouillen und eine intensivere Zusammenarbeit mit Frontex sowie durch den Einsatz der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Ausrüstung zur Grenzüberwachung verbessert. Albanien hat auch weiterhin Informationen mit den Partnerbehörden seiner Nachbarstaaten ausgetauscht. Dies ermöglicht eine genauere Überprüfung von albanischen Staatsangehörigen, die in die EU einreisen. Die albanischen Behörden veröffentlichten Berichte über von EU-Mitgliedstaaten durchgeführte Rückführungsaktionen albanischer Staatsangehöriger in den Medien und warnten weiterhin vor dem Missbrauch der EU-Regelung für visumfreies Reisen, indem sie an die damit verbundenen Strafen erinnerten. Die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem visumfreien Reisen werden online veröffentlicht, und die Internationale Organisation für Migration (IOM) hat im Januar 2021 mit Unterstützung der Mitgliedstaaten und Mitteln der EU eine Aufklärungskampagne gestartet.
b) Beibehaltung und Intensivierung der proaktiven operativen Zusammenarbeit mit den Agenturen der EU und denjenigen EU-Mitgliedstaaten, die einem Migrationsdruck aus Albanien ausgesetzt sind.
Albanien hat die Zusammenarbeit mit Frontex und den Mitgliedstaaten bei der Überwachung der Land- und Seegrenzen sowie an den Grenzübergangsstellen fortgesetzt, um das Grenzmanagement, den Informationsaustausch sowie die Prävention und die Bekämpfung grenzüberschreitender krimineller Aktivitäten zu stärken und die Identifizierung von gefälschten Reisedokumenten und Identitätsbetrug zu erleichtern. Darüber hinaus war Albanien das erste Partnerland, das eine Frontex-Statusvereinbarung über eine Zusammenarbeit beim Grenzmanagement („Statusvereinbarung“) mit der EU geschlossen hat 9 , die den Einsatz von Frontex-Grenzschutzbeamten im Hoheitsgebiet eines Drittlandes mit Exekutivfunktionen ermöglicht. Die Vereinbarung trat am 1. Mai 2019 in Kraft und ermöglichte den Start einer gemeinsamen Frontex-Operation mit albanischen Grenzschutzbeamten an der Grenze zu Griechenland am 22. Mai 2019.
Des Weiteren wird an der Umsetzung der Aktionspläne Albaniens gearbeitet, mit denen das Problem unbegleiteter albanischer Minderjähriger, die die zulässige Aufenthaltsdauer in Italien überschreiten, sowie das Problem unbegründeter Asylanträge albanischer Staatsangehöriger in Frankreich gelöst werden sollen; in diesem Zusammenhang werden auch verstärkt Kontrollen an der Grenze durchgeführt. Zudem arbeitet Albanien auch mit anderen Mitgliedstaaten zusammen, um diese Probleme durch Prävention und Kooperation mit der Grenzpolizei sowie durch Rückführungen und Rückübernahmen zu lösen.
1.2. Beobachtung von Trends in Bezug auf irreguläre Migration, Anträge auf internationalen Schutz, Rückkehr und Rückübernahme
Im Jahr 2020 wurden von albanischen Staatsangehörigen 6970 Anträge auf internationalen Schutz in den EU-Mitgliedstaaten 10 gestellt, was einem Rückgang um 65 % gegenüber 2019 entspricht. Die Anerkennungsquote 11 ist von 5,6 % im Jahr 2019 auf 5,3 % im Jahr 2020 leicht gesunken.
Im Jahr 2020 meldeten die Mitgliedstaaten 1429 irreguläre Grenzübertritte und damit 30 % weniger als im Jahr 2019; die Zahl der albanischen Staatsangehörigen, deren irregulärer Aufenthalt in den Mitgliedstaaten festgestellt wurde, ist im Vergleich zum Vorjahr um 8 % zurückgegangen (von 34 420 im Jahr 2019 auf 31 630 im Jahr 2020). Die Zahl der albanischen Staatsangehörigen, denen die Einreise in die Mitgliedstaaten verweigert wurde, ist 2020 um 33 % gesunken (von 19 670 im Jahr 2019 auf 13 265 im Jahr 2020).
Die Zahl der erlassenen Rückkehrentscheidungen ist 2020 um 25 % zurückgegangen (von 30 840 im Jahr 2019 auf 23 235 im Jahr 2020). Im Jahr 2020 wurden 9755 tatsächliche Rückführungen albanischer Staatsangehöriger gemeldet; 2019 hatte diese Zahl 15 370 betragen (Rückgang um 37 %). Die Rückkehrquote ist von 50 % im Jahr 2019 auf 42 % im Jahr 2020 gesunken und spiegelt damit den allgemeinen Trend der letzten Jahre wider.
Die Mitgliedstaaten und Frontex berichten im Allgemeinen von einer guten Zusammenarbeit im Bereich der Rückkehr und Rückübernahme. Angesichts dessen, dass die Rückkehrquoten unlängst zurückgegangen sind, unterstützt Frontex die albanischen Behörden weiterhin in Angelegenheiten im Bereich der Rückkehr sowie beim Aufbau von Kapazitäten.
2. Justizielle Zusammenarbeit, öffentliche Ordnung und Sicherheit
Ergriffene Maßnahmen in den Bereichen justizielle Zusammenarbeit, öffentliche Ordnung und Sicherheit
Die Anstrengungen in den Bereichen justizielle Zusammenarbeit, öffentliche Ordnung und Sicherheit wurden im Jahr 2020 fortgesetzt. Die Mitgliedstaaten berichten im Allgemeinen von einer guten Zusammenarbeit mit Albanien auf dem Gebiet der Sicherheit. Albanien hat seine Zusammenarbeit mit Europol und Eurojust fortgesetzt und gemeinsame Aktivitäten mit mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt. Nach dem Inkrafttreten des Kooperationsabkommens mit Eurojust im Jahr 2019 nahm im Januar 2021 ein albanischer Verbindungsstaatsanwalt bei Eurojust seinen Dienst auf.
Die Kommission beobachtet derzeit die möglichen Auswirkungen des neuen albanischen Staatsbürgerschaftsgesetzes auf die Regelung für visumfreies Reisen. Obwohl bislang noch keine Durchführungsmaßnahmen verabschiedet wurden, besteht gemäß diesem Gesetz die Möglichkeit, eine Staatsbürgerschaftsregelung für Investoren einzuführen, mit der das EU-Verfahren für Visa für den kurzfristigen Aufenthalt und die damit verbundene eingehende Prüfung der individuellen Migrations- und Sicherheitsrisiken umgangen werden könnten.
Folgende Empfehlungen wurden im dritten Bericht im Rahmen des Visa-Aussetzungsmechanismus ausgesprochen:
a) Beibehaltung und Intensivierung der proaktiven operativen Zusammenarbeit mit den Agenturen der EU und denjenigen EU-Mitgliedstaaten, deren öffentliche Ordnung und Sicherheit durch die Verwicklung albanischer Staatsangehöriger in die organisierte Kriminalität bedroht sind.
Die proaktive Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Agenturen der EU, einschließlich des Austauschs polizeilicher Informationen über Interpol, Europol und das Camdener zwischenstaatliche Netz der Vermögensabschöpfungsstellen (CARIN), wurde fortgesetzt, vor allem im Hinblick auf Ermittlungen bei Straftaten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln, Menschenhandel und illegalem Handel mit Fahrzeugen, Geldwäsche, Wirtschafts- und Finanzkriminalität sowie Cyberkriminalität. Die Zusammenarbeit in Strafverfahren und bei Polizeieinsätzen in diesen Bereichen wurde 2020 fortgesetzt.
b) Erhöhung der Wirksamkeit der Anstrengungen auf dem Gebiet der Strafverfolgung und Rechtsdurchsetzung zur Bekämpfung von Korruption auf hoher Ebene und organisierter Kriminalität.
Albanien hat auch weiterhin Anstrengungen im Kampf gegen Korruption und organisierte Kriminalität unternommen, unter anderem im Hinblick darauf, eine solide Erfolgsbilanz in Bezug auf proaktive Ermittlungen, Strafverfolgungen und Verurteilungen aufzubauen, was nach wie vor ein langfristiges Ziel darstellt.
Bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität wurden die Anstrengungen auf der Grundlage des Aktionsplans für den Zeitraum 2017–2020 fortgesetzt. Im Dezember 2020 billigte Albanien die Strategie zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der schweren Kriminalität sowie den dazugehörigen Aktionsplan, die sich beide auf den Zeitraum 2021–2025 erstrecken. Im Januar 2020 verabschiedete Albanien das Gesetz über Präventivmaßnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, organisierter Kriminalität und schwerer Kriminalität. Zu den Maßnahmen zählen die gezielte Beschlagnahme und Einziehung von Vermögenswerten sowie die Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der wirtschaftlichen Aktivitäten von mutmaßlichen Straftätern.
Die sektorübergreifende Strategie zur Korruptionsbekämpfung für den Zeitraum 2015–2021 wurde im Juli 2020 bis 2023 verlängert. Der Aktionsplan für die Jahre 2020–2023 zur Umsetzung des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption auf hoher Ebene wurde ebenfalls im Juli 2020 verabschiedet.
Im Oktober 2020 wurde der Integritätsplan der Staatspolizei für den Zeitraum 2020–2021 genehmigt, der auf der Umsetzung der Empfehlungen der Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) beruht.
Die Schaffung eines Netzes von Koordinatoren für Korruptionsbekämpfung in 17 Institutionen trug ebenfalls zur Verbesserung der Wirksamkeit des Kampfs gegen Korruption bei. Die Taskforce für Korruptionsbekämpfung, die für interinstitutionelle Kontrollen zuständig ist, war im vergangenen Jahr weniger wirksam, da seit 2020 keine regelmäßigen Sitzungen mehr stattgefunden haben und nur wenige Untersuchungen durchgeführt wurden.
Vor Kurzem wurde die Direktion für Korruptionsbekämpfung eingerichtet, die für die Koordinierung, Überwachung und Berichterstattung im Hinblick auf die Strategie zur Korruptionsbekämpfung zuständig ist. Die konkreten Auswirkungen dieser Direktion auf die Ermittlung, Verfolgung und Verurteilung von Korruption auf hoher Ebene sind jedoch noch nicht abzusehen.
Die Sonderstruktur zur Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität (SPAK), die die Sonderstaatsanwaltschaft (SPO) und die Nationale Ermittlungsbehörde (NBI) umfasst, sowie die Gerichte der ersten und zweiten Instanz zur Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität (SPAK-Gerichte) haben ihre Arbeit aufgenommen. Für das Jahr 2020 meldete Albanien, dass die Zahl der von den zentralen und lokalen Strukturen der Kriminalpolizei durchgeführten Einsätze im Bereich der organisierten Kriminalität und der Finanzkriminalität im Vergleich zu 2019 um 27 % gestiegen ist.
Die Zahl der rechtskräftigen Verurteilungen hochrangiger Beamter wegen Korruption und damit zusammenhängender Delikte (z. B. Geldwäsche, Amtsmissbrauch usw.) war gering. In jüngster Zeit ist jedoch ein positiver Trend zu verzeichnen, der auf die ersten Ergebnisse der neu eingerichteten SPAK zurückzuführen ist.
c) Verbesserung der Erfolgsbilanz in Fällen der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und vollständige Nutzung der von der Kommission zur Verfügung gestellten Unterstützung zur Stärkung der Kapazitäten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Im Dezember 2020 hat die albanische Regierung die nationale sektorübergreifende Strategie zur Terrorismusbekämpfung und den Aktionsplan für den Zeitraum 2020–2025 verabschiedet, der spezifische Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung enthält.
Im Zusammenhang mit der Umsetzung des Gemeinsamen Aktionsplans zur Terrorismusbekämpfung für den westlichen Balkan von 2018 hat Albanien Fortschritte beim Aufbau von Kapazitäten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemacht. Im Jahr 2020 wurden Gesetze zur Einrichtung eines Registers wirtschaftlicher Eigentümer sowie eines zentralen Bankkontenregisters verabschiedet. Beide Register sollen in Kürze in Betrieb genommen werden.
Albanien steht seit Februar 2020 auf der von der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (Financial Action Task Force – FATF) geführten Liste der Länder, die verstärkt überwacht werden. Das Land hat sich auf hoher politischer Ebene verpflichtet, den Aktionsplan der FATF umzusetzen, wodurch das Land von dieser Liste gestrichen werden könnte. Die Umsetzung ist im Gange.
Im Juli 2020 wurde eine Kooperationsvereinbarung zwischen der Generalstaatsanwaltschaft, dem Innenministerium sowie dem Finanz- und Wirtschaftsministerium unterzeichnet, um die Wirksamkeit der Ermittlungen in den Bereichen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Finanzkriminalität sowie der Beschlagnahme und Einziehung von illegal erworbenen Vermögenswerten zu erhöhen. Durch gemeinsame Analysen von Strafverfahren, die zwischen Juni und September 2020 durchgeführt wurden, konnten bei Ermittlungen und Gerichtsverfahren sowie bei der Beschlagnahme und Einziehung einer Reihe von Vermögenswerten der in Strafverfahren verwickelten Personen Fortschritte erzielt werden.
Albanien hat einen Sonderstaatsanwalt ernannt und in den Staatsanwaltschaften der Gerichtsbezirke Sonderabteilungen für Ermittlungen im Bereich der Geldwäsche eingerichtet. Darüber hinaus wurden Staatsanwälte und Spezialisten für Ermittlungen in Bezug auf Wirtschafts- und Finanzkriminalität in den örtlichen Polizeidirektionen und Polizeikommissariaten der Gerichtsbezirke ernannt, die sich speziell mit der Untersuchung von Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche befassen.
3. Empfehlungen für Albanien
Albanien hat Maßnahmen ergriffen, um den Empfehlungen der Kommission nachzukommen. Allerdings bedarf es weiterer Maßnahmen mit Blick auf das Problem unbegründeter Asylanträge albanischer Staatsangehöriger in den Mitgliedstaaten, in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus sowie im Kampf gegen Korruption und organisierte Kriminalität. Insbesondere in folgenden Bereichen besteht weiterer Handlungsbedarf:
·Fortsetzung der Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, die am stärksten von unbegründeten Asylanträgen albanischer Staatsangehöriger betroffen sind, einschließlich einer verstärkten Beteiligung Albaniens an den Aktivitäten im Rahmen des Operativen Aktionsplan in Bezug auf „Beihilfe zur illegalen Einwanderung“ der Europäischen Multidisziplinären Plattform gegen kriminelle Bedrohungen (EMPACT); gezielte Anpassung der Informationskampagnen über die Regelung für visumfreies Reisen an die jeweiligen Migrantenprofile, unter anderen in Bezug auf gefährdete Gruppen, Überschreitungen der zulässigen Aufenthaltsdauer und unbegründete Asylanträge;
·weitere Verstärkung der Prävention und Bekämpfung von Korruption, organisierter Kriminalität, illegalem Handel, terroristischen Straftaten und Geldwäsche durch a) weitere Fortschritte beim Aufbau einer soliden Erfolgsbilanz in Bezug auf Korruptionsfälle, Beschlagnahme, Einziehung und Wiedererlangung von aus Korruptionsdelikten stammenden Vermögenswerten; b) den weiteren systematischen Einsatz paralleler Ermittlungsstrategien im Finanzbereich und die verstärkte Beteiligung an koordinierten oder gemeinsamen Ermittlungs- und Strafverfolgungsmaßnahmen mit den Ländern der Region und den Mitgliedstaaten; c) weitere Fortschritte bei der Umsetzung des Gemeinsamen Aktionsplans zur Terrorismusbekämpfung für den westlichen Balkan;
·weitere Angleichung der albanischen Visumpolitik an die EU-Listen der Drittländer mit Visumpflicht, insbesondere im Hinblick auf diejenigen Drittländer, von denen Risiken irregulärer Migration oder Sicherheitsrisiken für die EU ausgehen;
·Verzicht auf die Annahme einer Staatsbürgerschaftsregelung für Investoren auf der Grundlage des neuen Staatsbürgerschaftsgesetzes.
III. Bosnien und Herzegowina
1. Migration, Asyl und Rückübernahme
1.1. Ergriffene Maßnahmen in den Bereichen Migration, Asyl und Zusammenarbeit bei der Rückübernahme
Bosnien und Herzegowina war 2020 weiterhin einem starken Migrationsdruck ausgesetzt, da sich eine große Zahl von Asylbewerbern und irregulären Migranten im Hoheitsgebiet des Landes aufhielt. Die EU unterstützt Bosnien und Herzegowina seit Anfang 2018 bei der Verbesserung des Migrations- und Asylmanagements. Zudem leistete die EU Soforthilfe zur Bewältigung der humanitären Krise von 2020, als Hunderte von Flüchtlingen und Migranten bei harten winterlichen Verhältnissen keine Versorgung erhielten und gleichzeitig die vorhandenen Aufnahmeeinrichtungen nicht vollumfänglich genutzt wurden. Die EU forderte die Behörden mit Nachdruck auf, eine nachhaltige und langfristige Lösung für die Unterbringung von Migranten und Flüchtlingen zu finden. Daraufhin wurden einige Maßnahmen durch das Ministerium für Sicherheit ergriffen, das schrittweise die Verantwortung für die Verwaltung der Aufnahmeeinrichtungen übernehmen wird. Um zu verhindern, dass sich eine derartige Situation im nächsten Winter wiederholt, müssen angemessene Bedingungen für die Aufnahme von Migranten und Flüchtlingen gewährleistet werden.
Bosnien und Herzegowina hat eine Reihe von Maßnahmen im Bereich des Grenzmanagements ergriffen. Das Land hat weiterhin die Strategie und den Aktionsplan für integriertes Grenzmanagement für den Zeitraum 2019–2023 umgesetzt. Das Ausländergesetz und das Asylgesetz sind in Kraft und stehen weitgehend im Einklang mit dem EU-Besitzstand, mit Ausnahme einer am 27. Mai 2021 verabschiedeten Änderung des Ausländergesetzes über die Abschiebung oder erzwungene Rückkehr von Ausländern, die bestimmte Straftaten begangen haben. Es sind weitere Verbesserungen erforderlich, um ein wirksames System für Migrations- und Asylmanagement zu gewährleisten. Auch die Visumpolitik von Bosnien und Herzegowina steht nicht vollumfänglich mit der Liste der Drittländer im Einklang, deren Staatsangehörige für Kurzaufenthalte in der EU ein Visum benötigen.
Die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Frontex, unter anderem bei der Rückkehr und Rückübernahme von Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, wurde 2020 fortgesetzt. Darüber hinaus setzt das Land trotz begrenzter Ressourcen die Strategie für den Zeitraum 2020–2023 für die Wiedereingliederung von Rückkehrern um.
Folgende Empfehlungen wurden im dritten Bericht im Rahmen des Visa-Aussetzungsmechanismus ausgesprochen:
a) Verbesserung der Krisenreaktionsfähigkeit und einer angemessenen Notfallplanung zur Gewährleistung einer schutzbedarfsgerechten Steuerung der Migrationsströme und zur Sicherstellung eines funktionsfähigen Asylsystems. Gewährleistung der vollen Verantwortung für das Migrationsmanagement und erhebliche Stärkung der operativen Koordinierungsmechanismen auf allen Ebenen.
Im Jahr 2020, insbesondere gegen Ende des Jahres, wurde deutlich, dass die Kapazitäten der Behörden von Bosnien und Herzegowina im Bereich Migration und Asyl, unter anderem auch in Bezug auf Krisenmanagement, äußerst begrenzt sind. Zur Bewältigung der humanitären Krise waren die Behörden auf die finanzielle und technische Unterstützung der EU und der internationalen Gemeinschaft angewiesen.
Bosnien und Herzegowina muss in diesem Bereich größere Anstrengungen unternehmen, unter anderem durch die Annahme eines Haushalts für Migration und insbesondere durch eine effiziente Nutzung der verfügbaren Aufnahmeeinrichtungen. Darüber hinaus sollten die staatlichen Einrichtungen und regionalen Behörden zusammenarbeiten, um eine wirksame Koordinierung der Kapazitäten zur Migrationssteuerung und das Funktionieren des Asylsystems zu gewährleisten.
b) Fortsetzung der Informationskampagnen über Rechte und Pflichten im visumfreien Reiseverkehr.
Bosnien und Herzegowina hat zusätzliche Maßnahmen ergriffen, um die Öffentlichkeit stärker über die Vorschriften der EU-Regelung für visumfreies Reisen, unter anderem in Bezug auf die maximale Aufenthaltsdauer, aufzuklären. Darüber hinaus haben die Behörden eine Kampagne gestartet, um die Bürger über die beschleunigten Verfahren zu informieren, die in zahlreichen Mitgliedstaaten eingeführt wurden, und um sie davon abzuhalten, unbegründete Asylanträge zu stellen. Dies hat womöglich dazu beigetragen, dass die Zahl die Zahl solcher Anträge von Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina in den Mitgliedstaaten zurückgegangen ist.
c) Verstärkung der Grenzkontrollen, vor allem der Grenzüberwachung, einschließlich Identifizierungs- und Registrierungsmaßnahmen, unter vollständiger Achtung der Grundrechte, indem eine wirksame operative Zusammenarbeit mit den EU-Mitgliedstaaten und Frontex gewährleistet wird.
Die Grenzpolizei hat im Jahr 2020 den Rahmenaktionsplan von Mai 2018 weiterhin angewendet und zur Verstärkung an verschiedenen Abschnitten der Außengrenzen mobile Reserven anderer Sicherheitsbehörden eingesetzt. Darüber hinaus wurden gemeinsame Grenzpatrouillen mit Serbien durchgeführt. Trotz der Anstrengungen im Bereich der Grenzüberwachung sind eine effizientere Zusammenarbeit zwischen den Behörden sowie entsprechende Koordinierungsmechanismen erforderlich, um die Grenzüberwachung sowie die Registrierung und Identifizierung von Migranten zu verbessern.
Die operative Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Frontex verlief weiterhin zufriedenstellend, obwohl die Unterzeichnung der „Statusvereinbarung“ zwischen Bosnien und Herzegowina und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) über eine Zusammenarbeit bei der Grenzverwaltung („Statusvereinbarung“) noch aussteht.
d) Fortsetzung der Bemühungen um den Abschluss der „Statusvereinbarung“ mit Frontex.
Die EU hat mit Blick auf die Unterzeichnung und Ratifizierung der „Statusvereinbarung“ weiterhin mit Bosnien und Herzegowina zusammengearbeitet. Die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Frontex wird dennoch fortgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Rückkehr von Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina.
1.2. Beobachtung von Trends in Bezug auf irreguläre Migration, Anträge auf internationalen Schutz, Rückkehr und Rückübernahme
Im Jahr 2020 wurden von Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina 1545 Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten 12 gestellt, was einem Rückgang von 29 % gegenüber 2019 (2180) entspricht. Die Anerkennungsquote 13 ist von 7,2 % im Jahr 2019 auf 5,1 % im Jahr 2020 gesunken.
Die Mitgliedstaaten meldeten für 2020 nur zwölf irreguläre Grenzübertritte von Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina an den Außengrenzen der EU, was einem Rückgang von 48 % gegenüber 2019 entspricht. Die Zahl der Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, deren irregulärer Aufenthalt in den Mitgliedstaaten festgestellt wurde, ist um 14 % von 4290 im Jahr 2019 auf 3670 im Jahr 2020 zurückgegangen. Die Zahl der Einreiseverweigerungen hat sich um 91 % von 4270 im Jahr 2019 auf 8150 im Jahr 2020 erhöht.
Sowohl die Zahl der an Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina ergangenen Rückkehrentscheidungen (2785 im Jahr 2020 gegenüber 3730 im Jahr 2019, ein Rückgang um 25 %) als auch die Zahl der tatsächlich zurückgekehrten Personen (920 im Jahr 2020 gegenüber 1495 im Jahr 2019, ein Rückgang um 38 %) war 2020 im Vergleich zu 2019 rückläufig. Die Rückkehrquote ist von 40 % im Jahr 2019 auf 33 % im Jahr 2020 gesunken.
Die Mitgliedstaaten und Frontex berichten von einer guten Zusammenarbeit mit Bosnien und Herzegowina bei der Rückübernahme sowie von einer angemessenen Umsetzung des EU-Rückübernahmeabkommens.
2. Justizielle Zusammenarbeit, öffentliche Ordnung und Sicherheit
Ergriffene Maßnahmen in den Bereichen justizielle Zusammenarbeit, öffentliche Ordnung und Sicherheit
Bosnien und Herzegowina hat im Jahr 2020 Strategien zur Bekämpfung des Menschenhandels sowie des Handels mit Kleinwaffen, leichten Waffen und Drogen angenommen. Das Land verfügt über eine Kontaktstelle für Eurojust.
Die Mitgliedstaaten berichten im Allgemeinen von einer guten Zusammenarbeit mit Bosnien und Herzegowina auf dem Gebiet der Sicherheit. Das Land hat seine Zusammenarbeit mit Europol und Eurojust fortgesetzt und gemeinsame Aktivitäten mit mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt. Die EU hat Bosnien und Herzegowina wiederholt aufgefordert, die operative Zusammenarbeit mit den EU-Agenturen im Bereich Justiz und Inneres zu verstärken, zuletzt auf der Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrates am 13. Juli.
Folgende Empfehlungen wurden im dritten Bericht im Rahmen des Visa-Aussetzungsmechanismus ausgesprochen:
a) Benennung einer nationalen Kontaktstelle für Europol.
Im Januar 2021 erteilte das Ministerium für Sicherheit die Anweisung zur Einrichtung einer Kontaktstelle für die Zusammenarbeit mit Europol; diese ist jedoch noch nicht vollständig einsatzbereit.
b) Verstärkung der Prävention und der Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität, einschließlich Geldwäsche und Terrorismus‚ insbesondere durch die Annahme und Umsetzung von Rechtsvorschriften über Interessenkonflikte und den Schutz von Hinweisgebern; Gewährleistung der wirksamen Funktionsweise und Koordinierung der Stellen für die Korruptionsbekämpfung und Nachweis von Fortschritten bei der Erstellung einer Erfolgsbilanz im Hinblick auf proaktive Ermittlungen, bestätigte Anklageerhebungen, Strafverfolgungen und rechtskräftige Verurteilungen gegen organisiertes Verbrechen und Korruption, auch auf hoher Ebene.
Bosnien und Herzegowina hat neue Strategien zur Bekämpfung des Menschenhandels (für 2020–2023, angenommen im Januar 2020), des Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen (für 2021–2024, angenommen im Februar 2021) sowie des Drogenhandels (für 2018–2023) angenommen. In Bezug auf Interessenkonflikte wurden noch keine Rechtsvorschriften verabschiedet. Die Arbeit der Korruptionsbekämpfungsstellen sowie der Ermittlungs- und Justizbehörden muss intensiviert werden, da die Erfolgsbilanz hinsichtlich Anklageerhebungen, Strafverfolgungen und Verurteilungen weiterhin unzureichend ist. Die Umsetzung des Gemeinsamen Aktionsplans zur Terrorismusbekämpfung für den westlichen Balkan wurde fortgesetzt.
Die operative Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden weist aufgrund der mangelnden Harmonisierung des Strafrechts im Land systemische Mängel auf, welche durch die schwache institutionelle Koordinierung und den sehr begrenzten Austausch nachrichtendienstlicher Erkenntnisse verschärft werden. Finanzermittlungen und die Beschlagnahme von Vermögenswerten sind weitgehend unwirksam. Es fehlt ein striktes und zuverlässiges System für die Überprüfung der Vermögenserklärungen von Inhabern des Richteramtes. Der Kampf gegen Geldwäsche muss intensiviert werden. Rechtskräftige Verurteilungen in Fällen von Korruption auf hoher Ebene sind sehr selten, und die Strafen haben kein ausreichendes Abschreckungspotenzial.
c) Intensivierung der Bemühungen um die Stärkung des Rahmens für die Vermögensabschöpfung durch Annahme und Umsetzung eines umfassenderen Rechtsrahmens für die Einziehung von Erträgen aus Straftaten und Verbesserung der Kapazitäten der zuständigen Behörden, wirksame und abschreckende Strafen zu verhängen.
In beiden Stellen gibt es ein Büro für Vermögensverwaltung, jedoch nicht auf staatlicher Ebene. Dies stellt ein ernsthaftes Problem hinsichtlich auf staatlicher Ebene beschlagnahmter Vermögenswerte dar, da es keine Vermögensabschöpfungsstelle gibt, die für die Rückverfolgung und Identifizierung von Erträgen aus Straftaten und anderen mit Straftaten verbundenen Vermögenswerten zuständig ist. Im Hinblick auf die Stärkung des Rahmens für die Vermögensabschöpfung wurden 2020 keine Fortschritte erzielt.
3. Empfehlungen für Bosnien und Herzegowina
Bosnien und Herzegowina hat Maßnahmen ergriffen, um den Empfehlungen der Kommission nachzukommen. Dennoch bedarf es weiterer Anstrengungen beim Grenz- und Migrationsmanagement, bei der Bekämpfung der Geldwäsche sowie im Kampf gegen Korruption und organisierte Kriminalität. Insbesondere in folgenden Bereichen besteht weiterer Handlungsbedarf:
· Verbesserung der Koordinierung der Kapazitäten für Grenz- und Migrationsmanagement auf allen Ebenen, insbesondere durch Gewährleistung des Funktionierens des Asylsystems und Bereitstellung angemessener Aufnahmekapazitäten für Migranten; Einleitung der erforderlichen Schritte für die Unterzeichnung der „Statusvereinbarung“ mit Frontex;
·weitere Fortschritte bei der Bekämpfung der Korruption, auch auf hoher Ebene, durch die Annahme und Umsetzung wirksamer Rechtsvorschriften über Interessenkonflikte, das öffentliche Auftragswesen und den Schutz von Hinweisgebern sowie die Gewährleistung der wirksamen Funktionsweise und Koordinierung der Korruptionsbekämpfungsstellen;
·verstärkte Anstrengungen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, insbesondere durch Gewährleistung einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und mit den Staatsanwaltschaften sowie durch Aufbau einer Erfolgsbilanz im Hinblick auf proaktive Ermittlungen, bestätigte Anklageerhebungen, Strafverfolgungen und rechtskräftige Verurteilungen gegen organisierte Kriminalität;
·Einrichtung einer Kontaktstelle für Europol sowie weitere Fortschritte bei der Umsetzung des Gemeinsamen Aktionsplans zur Terrorismusbekämpfung für den westlichen Balkan;
·weitere Angleichung der Visumpolitik von Bosnien und Herzegowina an die EU-Listen der Drittländer mit Visumpflicht, insbesondere im Hinblick auf diejenigen Drittländer, von denen Risiken irregulärer Migration oder Sicherheitsrisiken für die EU ausgehen.
IV. Montenegro
1. Migration, Asyl und Rückübernahme
1.1 Ergriffene Maßnahmen in den Bereichen Migration, Asyl und Zusammenarbeit bei der Rückübernahme
Montenegro hat im Jahr 2020 weiterhin Maßnahmen in den Bereichen Grenz- und Migrationsmanagement sowie Asyl ergriffen. Im Januar 2020 hat Montenegro die Strategie für integriertes Grenzmanagement für den Zeitraum 2020–2024 und die dazugehörigen Aktionspläne angenommen.
Die „Statusvereinbarung“ mit Frontex trat im Juli 2020 in Kraft; seither wurden zwei gemeinsame Operationen durchgeführt. Frontex und die Mitgliedstaaten berichten von einer guten Zusammenarbeit bei der Rückkehr und Rückübernahme, und auch im Bereich Migration und Grenzmanagement herrscht nach Angaben der Mitgliedstaaten eine gute Zusammenarbeit mit Montenegro.
In Bezug auf die im dritten Bericht im Rahmen des Visa-Aussetzungsmechanismus enthaltene Empfehlung, Aufklärung über die Rechte und Pflichten im visumfreien Reiseverkehr zu leisten, berichtet Montenegro, dass im Jahr 2020 aufgrund der Reisebeschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie keine Informationskampagnen durchgeführt wurden.
Die Visumpolitik Montenegros steht nicht vollumfänglich mit der Liste der Drittländer im Einklang, deren Staatsangehörige für Kurzaufenthalte in der EU ein Visum benötigen.
1.2. Beobachtung von Trends in Bezug auf irreguläre Migration, Anträge auf internationalen Schutz, Rückkehr und Rückübernahme
Im Jahr 2020 wurden von montenegrinischen Staatsangehörigen 250 Anträge auf internationalen Schutz in den EU-Mitgliedstaaten 14 gestellt, was einem Rückgang um 44 % gegenüber 2019 entspricht, als die Zahl der Anträge bei 445 lag. Die Anerkennungsquote 15 ist von 4,9 % im Jahr 2019 auf 3,4 % im Jahr 2020 gesunken.
Die EU-Mitgliedstaaten haben für das Jahr 2020 keine irregulären Grenzübertritte von Staatsangehörigen Montenegros gemeldet. Die Zahl der montenegrinischen Staatsangehörigen, deren irregulärer Aufenthalt in den Mitgliedstaaten festgestellt wurde, ist 2020 um 7 % gestiegen (von 885 im Jahr 2019 auf 945 im Jahr 2020). Die Zahl der montenegrinischen Staatsangehörigen, denen die Einreise in die Mitgliedstaaten verweigert wurde, lag 2020 mit 485 um 3 % höher als im Jahr 2019 (470).
Sowohl die Zahl der an Staatsangehörige Montenegros ergangenen Rückkehrentscheidungen (475 im Jahr 2020 gegenüber 590 im Jahr 2019) als auch die Zahl der tatsächlich zurückgekehrten Personen (275 im Jahr 2020 gegenüber 355 im Jahr 2019) war 2020 gegenüber 2019 rückläufig, und zwar um 19 % bzw. 23 %. Die Rückkehrquote ist leicht gesunken, von 60 % im Jahr 2019 auf 58 % im Jahr 2020.
2. Justizielle Zusammenarbeit, öffentliche Ordnung und Sicherheit
Ergriffene Maßnahmen in den Bereichen justizielle Zusammenarbeit, öffentliche Ordnung und Sicherheit
Montenegro hat im Jahr 2020 weiterhin Maßnahmen gegen die organisierte Kriminalität ergriffen, unter anderem im Hinblick auf die Bekämpfung des Menschenhandels sowie die Zusammenarbeit im Kampf gegen Drogenhandel und Terrorismus. Die Mitgliedstaaten berichten im Allgemeinen von einer guten Zusammenarbeit mit Montenegro auf dem Gebiet der Sicherheit. Des Weiteren hat Montenegro seine Zusammenarbeit mit Europol und Eurojust fortgesetzt.
Im März 2021 beschloss die Regierung, die seit Januar 2019 geltende Staatsbürgerschaftsregelung für Investoren bis Ende 2021 auslaufen zu lassen. Solange noch Anträge bearbeitet werden, wird die Kommission die Regelung weiterhin überwachen, da Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren genutzt werden können, um das EU-Verfahren für Visa für den kurzfristigen Aufenthalt und die damit verbundene eingehende Prüfung der individuellen Migrations- und Sicherheitsrisiken zu umgehen.
Darüber hinaus ist Montenegro folgenden Empfehlungen des dritten Berichts im Rahmen des Visa-Aussetzungsmechanismus nachgekommen:
a) Prävention und Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Korruption auf hoher Ebene, auch durch Einziehung von Erträgen aus Straftaten und das Einfrieren von Vermögenswerten, sowie Ergreifen von Maßnahmen zur Begrenzung von Prozessabsprachen auf Sonderfälle.
Die Erfolgsbilanz in Bezug auf Verhaftungen, Beschlagnahmungen von Drogen und Ermittlungen im Bereich der organisierten Kriminalität konnte 2020 dank der verstärkten Polizeikapazitäten und der immer engeren polizeilichen Zusammenarbeit auf internationaler Ebene weiter konsolidiert werden. Zudem ist die Zahl der Gerichtsurteile und Verurteilungen im Jahr 2020 erstmals gestiegen, da eine mehr Ermittlungen aus den Vorjahren vor Gericht gebracht worden waren. Bei der Erkennung und Beschlagnahme von illegal erworbenen Vermögenswerten ist ein Aufwärtstrend zu verzeichnen, endgültige Einziehungen sind jedoch nach wie vor selten.
b) Verstärkung der Kapazitäten der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Gerichte, damit Ermittlungen, Strafverfolgung und gerichtliche Entscheidungen in Geldwäschefällen im Einklang mit bewährten Verfahren der EU erfolgen.
Im Oktober 2020 hat die Regierung von Montenegro eine nationale Risikobewertung zu Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie einen entsprechenden Aktionsplan angenommen. Im November 2020 wurde die Zentralstelle für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen (Financial Intelligence Unit – FIU) Montenegros Mitglied der EGMONT-Gruppe der Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen. Montenegro ist außerdem das erste Land in der Region, das seine FIU mit der Anwendung SIENA, dem Kanal von Europol für den sicheren Informationsaustausch, verbunden hat.
Im März 2021 hat die Regierung Änderungen am Gesetz zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angenommen, um die operative Unabhängigkeit und Autonomie der FIU zu stärken, indem der Leiter der FIU im Einklang mit den FATF-Standards direkt dem Innenminister und nicht dem Polizeipräsidenten unterstellt wird. Die Moneyval-Strategie wurde im April 2020 angenommen. Seit dem 18. Mai 2020 unterliegt Montenegro offiziell nicht mehr dem Verfahren der regelmäßigen Berichterstattung an Moneyval 16 über die nach der vierten Bewertungsrunde erzielten Fortschritte.
Trotz der genannten Fortschritte hat Montenegro das Ziel des Gemeinsamen Aktionsplans zur Terrorismusbekämpfung für den westlichen Balkan in Bezug auf den Aufbau von Kapazitäten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nur teilweise umgesetzt. Es bedarf weiterer konkreter Schritte, um die Ermittlungsarbeit im Finanzbereich zu verstärken und die Wirksamkeit des Rechtsrahmens zu gewährleisten, auch was den Zugang zu Informationen im zentralen Bankregister betrifft.
3. Empfehlungen für Montenegro
Montenegro hat Maßnahmen ergriffen, um den Empfehlungen der Kommission nachzukommen. Dennoch bedarf es weiterer Anstrengungen in den Bereichen Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung sowie im Kampf gegen Korruption und organisierte Kriminalität. Darüber hinaus sollte Montenegro seine laufenden Informationskampagnen über die Rechte und Pflichten im visumfreien Reiseverkehr fortsetzen. Insbesondere in folgenden Bereichen besteht weiterer Handlungsbedarf:
·gezielte Anpassung der Informationskampagnen über die Regelung für visumfreies Reisen an die jeweiligen Migrantenprofile, unter anderen in Bezug auf gefährdete Gruppen, Überschreitungen der zulässigen Aufenthaltsdauer und unbegründete Asylanträge;
·weitere Fortschritte bei der Prävention und Bekämpfung von organisierter Kriminalität, Korruption und Terrorismus durch a) Konsolidierung der erzielten Erfolge in Bezug auf rechtskräftige Verurteilungen und die Einziehung von Vermögenswerten; b) Verstärkung der Kapazitäten im Hinblick auf die Strafverfolgung und gerichtliche Entscheidungen in Geldwäschefällen; c) bessere Ergebnisse bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, unter anderem durch Maßnahmen zur Begrenzung von Prozessabsprachen, d) weitere Fortschritte bei der Umsetzung des Gemeinsamen Aktionsplans zur Terrorismusbekämpfung für den westlichen Balkan;
·weitere Angleichung der Visumpolitik Montenegros an die EU-Listen der Drittländer mit Visumpflicht, insbesondere im Hinblick auf diejenigen Drittländer, von denen Risiken irregulärer Migration oder Sicherheitsrisiken für die EU ausgehen;
·möglichst baldige vollständige Abschaffung der Staatsbürgerschaftsregelung für Investoren.
V. Republik Nordmazedonien
1. Migration, Asyl und Rückübernahme
1.1. Ergriffene Maßnahmen in den Bereichen Migration, Asyl und Zusammenarbeit bei der Rückübernahme
Die Republik Nordmazedonien hat 2020 und Anfang 2021 weitere Maßnahmen in den Bereichen Grenz- und Migrationsmanagement sowie Asyl ergriffen, darunter auch Maßnahmen zur Verbesserung der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber.
Die Mitgliedstaaten berichteten über eine gute Zusammenarbeit in Bezug auf Grenzmanagement, Migration und Asyl sowie Rückübernahme. Die Zusammenarbeit mit dem EASO wurde im Rahmen des vereinbarten Fahrplans zum Ausbau der Kapazitäten in den Bereichen Asyl und Aufnahme fortgesetzt. Auch die Zusammenarbeit mit Frontex wurde fortgesetzt, wenngleich die „Statusvereinbarung“ noch nicht unterzeichnet wurde.
Die Visumpolitik Nordmazedoniens steht nicht vollumfänglich mit der Liste der Drittländer im Einklang, deren Staatsangehörige für Kurzaufenthalte in der EU ein Visum benötigen.
Folgende Empfehlungen wurden im dritten Bericht im Rahmen des Visa-Aussetzungsmechanismus ausgesprochen:
a) Verstärkung der Grenzkontrollen unter vollständiger Achtung der Grundrechte.
Nordmazedonien arbeitet weiterhin mit den Mitgliedstaaten, Europol und Frontex (auch mit Verbindungsbeamten) sowie mit Interpol zusammen und tauscht Informationen mit ihnen aus. Derzeit läuft eine von der EU unterstützte gemeinsame Operation mit den Mitgliedstaaten.
Im Februar 2021 hat Nordmazedonien Abkommen mit Serbien über eine Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Schleuserkriminalität und Menschenhandel unterzeichnet.
Laut den Berichten Nordmazedoniens wurden im Jahr 2020 3200 irreguläre Grenzübertritte verhindert; außerdem wurde 1520 ausländischen Staatsangehörigen die Einreise und 207 ausländischen Staatsangehörigen die Ausreise verweigert, hauptsächlich weil sie zuvor die zulässige Aufenthaltsdauer überschritten hatten, gefälschte Dokumente verwendeten, kein Aufenthaltsdokument oder gültiges Visum vorweisen konnten oder beschädigte oder abgelaufene Pässe hatten. Sie sind nun überwiegend in Aufnahmeeinrichtungen untergebracht.
b) Fortsetzung der Informationskampagnen über Rechte und Pflichten im visumfreien Reiseverkehr.
Im Jahr 2020 wurden auf den Flughäfen in Nordmazedonien an aus dem Land ausreisende Personen Broschüren zum Thema Missbrauch der Visaliberalisierung verteilt, die Informationen über die Rechte und Pflichten im visumfreien Reiseverkehr enthielten.
1.2. Beobachtung von Trends in Bezug auf irreguläre Migration, Anträge auf internationalen Schutz, Rückkehr und Rückübernahme
Im Jahr 2020 wurden von Staatsangehörigen Nordmazedoniens 1390 Anträge auf internationalen Schutz in den EU-Mitgliedstaaten 17 gestellt, was einem Rückgang um 67 % gegenüber 2019 entspricht. Die Anerkennungsquote 18 ist von 1,4 % im Jahr 2019 auf 1,8 % im Jahr 2020 gestiegen.
Im Jahr 2020 wurden auf EU-Ebene insgesamt 18 irreguläre Grenzübertritte von Staatsangehörigen Nordmazedoniens gemeldet; 2019 waren es 10. Die Zahl der Staatsangehörigen Nordmazedoniens, deren irregulärer Aufenthalt in den Mitgliedstaaten festgestellt wurde, ist um 6 % von 7000 im Jahr 2019 auf 6545 im Jahr 2020 gesunken. Die Zahl der Einreiseverweigerungen ist um 13 % von 2815 im Jahr 2019 auf 2455 im Jahr 2020 zurückgegangen.
Die Rückkehrquote ist von 78 % im Jahr 2019 auf 57 % im Jahr 2020 gefallen. Dieser Trend ist auf einen Rückgang der Zahl der an Staatsangehörige Nordmazedoniens ergangenen Rückkehrentscheidungen (2515 im Jahr 2020 gegenüber 3855 im Jahr 2019, was einem Rückgang von 35 % entspricht) und der Zahl der tatsächlich zurückgekehrten Personen (1425 im Jahr 2020 gegenüber 3005 im Jahr 2019, was einem Rückgang von 53 % entspricht) zurückzuführen. Der in den letzten Jahren zu beobachtende rückläufige Trend bei der Zahl der per Charterflug durchgeführten Rückführungsaktionen nach Nordmazedonien hat sich auch im Jahr 2020 fortgesetzt. Die Mitgliedstaaten berichten dennoch von einer guten Zusammenarbeit im Bereich der Rückkehr und Rückübernahme.
2. Justizielle Zusammenarbeit, öffentliche Ordnung und Sicherheit
Ergriffene Maßnahmen in den Bereichen justizielle Zusammenarbeit, öffentliche Ordnung und Sicherheit
Nordmazedonien hat weiterhin Maßnahmen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, einschließlich des Drogen- und Menschenhandels, zur Korruptions- und Geldwäschebekämpfung, zur Bekämpfung des Terrorismus und der Terrorismusfinanzierung sowie zur Verhinderung von Radikalisierung ergriffen und damit die Umsetzung des Gemeinsamen Aktionsplans zur Terrorismusbekämpfung für den westlichen Balkan fortgesetzt.
Die Mitgliedstaaten, Europol und Eurojust berichten im Allgemeinen von einer guten Zusammenarbeit mit Nordmazedonien auf dem Gebiet der Sicherheit.
Das Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nordmazedoniens ermöglicht den Erwerb der Staatsbürgerschaft bei besonderen wirtschaftlichen Interessen ohne das Erfordernis eines vorherigen Wohnsitzes in dem Land. Die Europäische Kommission hat Nordmazedonien auf die Risiken im Zusammenhang mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft für Investoren aufmerksam gemacht; das Programm kann Auswirkungen auf die Regelung für visumfreies Reisen haben, da es dazu genutzt werden kann, das Verfahren für Visa für den kurzfristigen Aufenthalt und die damit verbundene eingehende Prüfung der individuellen Migrations- und Sicherheitsrisiken zu umgehen.
Nordmazedonien ist folgenden Empfehlungen des dritten Berichts im Rahmen des Visa-Aussetzungsmechanismus nachgekommen:
a) Fortsetzung der Verbesserung der Wirksamkeit von Strafverfolgungsmaßnahmen zur Bekämpfung von Netzwerken organisierter Kriminalität, insbesondere im Bereich des Drogenhandels. Fortsetzung einer glaubwürdigen Erfolgsbilanz von Ermittlungen, Strafverfolgungen und Verurteilungen. Ausweitung der Ermittlungen gegen Gruppen der organisierten Kriminalität und deren Strafverfolgung, einschließlich Gruppen im Bereich Schleuser-, Geldwäsche- und Finanzkriminalität.
Nordmazedonien hat weiterhin Anstrengungen unternommen, um seine Erfolgsbilanz im Bereich der Bekämpfung der organisierten Kriminalität zu verbessern. Das Nationale Koordinierungszentrum für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität hat seine operativen Kapazitäten ausgebaut. Einschlägige Institutionen haben ihre Vertreter benannt und sind mit dem Zentrum vernetzt. Das Land beteiligt sich sowohl auf bilateraler als auch auf multilateraler Ebene an Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschen-, Waffen- und Drogenhandels.
Im Einklang mit den Empfehlungen der Expertengruppe für die Bekämpfung des Menschenhandels (GRETA) wurde 2020 eine Arbeitsgruppe eingerichtet. Nordmazedonien war 2020 bei Eurojust in mehrere Fälle von organisierter Kriminalität in den Bereichen Drogenhandel und Geldwäsche verwickelt.
Das Land hat Fortschritte bei der Angleichung seiner Rechtsvorschriften an die vierte Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche 19 gemacht. Das Register wirtschaftlicher Eigentümer wurde am 27. Januar 2021 eingerichtet und ist seit dem 27. Mai 2021 in Betrieb.
Darüber hinaus wurden Fortschritte dahin gehend erzielt, dass dafür gesorgt wurde, dass die Ergebnisse der FIU von den Strafverfolgungsbehörden genutzt werden, wie in der Durchführungsvereinbarung für Nordmazedonien zum Gemeinsamen Aktionsplan zur Terrorismusbekämpfung für den westlichen Balkan vorgesehen. Das neue Modul zur Überwachung und Rückmeldung in Bezug auf verdächtige Transaktionen, die von der FIU an die zuständigen Behörden gemeldet werden, wurde eingerichtet und getestet, ist jedoch noch nicht im Einsatz. Es bedarf weiterer Anstrengungen, um das neue Modul für verdächtige Transaktionen, die von der FIU an die zuständigen Behörden gemeldet werden, vollständig umzusetzen und dauerhaft dafür zu sorgen, dass es von den Strafverfolgungsbehörden genutzt wird.
b) Weitere Verstärkung der Korruptionsbekämpfung.
Nordmazedonien hat weiterhin Reformen im Bereich der Korruptionsbekämpfung umgesetzt. Das Land hat seine Erfolgsbilanz in Bezug auf Ermittlungen, Strafverfolgungen und rechtskräftige Verurteilungen in Fällen von Korruption, auch auf hoher Ebene, weiter konsolidiert.
Im Rahmen der restriktiven Maßnahmen, die während des Ausnahmezustands aufgrund der COVID-19-Pandemie umgesetzt wurden, hat die Regierung Maßnahmen zur Aussetzung der Verfahrensfristen in Gerichtsverfahren sowie für Dringlichkeitsmaßnahmen der Gerichte in Fällen von organisierter Kriminalität und Korruption ergriffen.
Ein neues im Februar 2020 verabschiedetes Gesetz über die Staatsanwaltschaft ist im Juni 2020 in Kraft getreten. Das Ziel dieses Gesetzes besteht darin, ein professionelles und unparteiisches Strafverfolgungssystem zu schaffen und insbesondere die nachhaltige Bearbeitung der Fälle zu gewährleisten, die in die Zuständigkeit der Sonderstaatsanwaltschaft fallen. Es wurden weiterhin Anstrengungen unternommen, um in den Fällen der ehemaligen Sonderstaatsanwaltschaft Fortschritte zu erzielen; unter anderem wurden wichtige Urteile gefällt.
Die Staatliche Kommission für Korruptionsprävention 20 hat ihr Mandat zur Überprüfung von Vermögenserklärungen und Interessenkonflikten aktiv wahrgenommen. Sowohl die Mittel als auch das Personal der Kommission wurden aufgestockt. Im Januar 2020 hat sie eine neue nationale Strategie zur Verhinderung von Korruption und Interessenkonflikten einschließlich eines Aktionsplans für den Zeitraum 2020–2024 angenommen.
Darüber hinaus ergreift Nordmazedonien Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen der GRECO. Eine Arbeitsgruppe des Innenministeriums wurde damit beauftragt, Änderungen des Gesetzes über innere Angelegenheiten und des Polizeigesetzes zu erarbeiten.
3. Empfehlungen für Nordmazedonien
Nordmazedonien hat Maßnahmen ergriffen, um den Empfehlungen der Kommission nachzukommen. Es bedarf jedoch weiterer Anstrengungen beim Migrationsmanagement, bei der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismus, Korruption und organisierter Kriminalität sowie in Bezug auf den Erwerb der Staatsbürgerschaft bei besonderen wirtschaftlichen Interessen. Insbesondere in folgenden Bereichen besteht weiterer Handlungsbedarf:
·weitere Verbesserungen mit Blick auf eine systematischere Registrierung von Migranten; gezielte Anpassung der Informationskampagnen über die Regelung für visumfreies Reisen an die jeweiligen Migrantenprofile, unter anderen in Bezug auf gefährdete Gruppen, Überschreitungen der zulässigen Aufenthaltsdauer und unbegründete Asylanträge;
·Fortsetzung der Bemühungen in Bereichen im Zusammenhang mit der Prävention und Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität sowie der Terrorismusbekämpfung durch a) mehr rechtskräftige Verurteilungen in Korruptionsfällen auf hoher Ebene, unter anderem durch die weitere Einziehung illegal erworbener Vermögenswerte; b) weitere Verbesserung der Erfolgsbilanz bei Ermittlungen, Strafverfolgungen und Verurteilungen wegen organisierter Kriminalität und Geldwäsche; c) verstärkte Teilnahme an koordinierten oder gemeinsamen Ermittlungs- und Strafverfolgungsmaßnahmen mit den Ländern der Region und den Mitgliedstaaten; d) umfassende Hinzuziehung des Nationalen Koordinierungszentrums für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität; e) weitere Fortschritte bei der Umsetzung des Gemeinsamen Aktionsplans zur Terrorismusbekämpfung für den westlichen Balkan; f) vollständige Umsetzung des neuen Moduls für verdächtige Transaktionen, die von der FIU gemeldet werden, sowie Maßnahmen zur Förderung dessen Nutzung durch die Strafverfolgungsbehörden;
·weitere Angleichung der Visumpolitik Nordmazedoniens an die EU-Listen der Drittländer mit Visumpflicht, insbesondere im Hinblick auf diejenigen Drittländer, von denen Risiken irregulärer Migration oder Sicherheitsrisiken für die EU ausgehen;
·Sicherstellen, dass kein systematischer Erwerb der Staatsbürgerschaft bei besonderen wirtschaftlichen Interessen möglich ist.
VI. Republik Serbien
1. Migration, Asyl und Rückübernahme
1.1 Ergriffene Maßnahmen in den Bereichen Migration, Asyl und Zusammenarbeit bei der Rückübernahme
Die Republik Serbien hat im Jahr 2020 weitere Maßnahmen in den Bereichen Grenz- und Migrationsmanagement sowie Asyl ergriffen, unter anderem in Bezug auf Aufnahmebedingungen sowie zur Unterstützung der Wiedereingliederung von Rückkehrern.
Was die Zusammenarbeit mit Frontex anbelangt, so ist die im Februar 2021 ratifizierte „Statusvereinbarung“ am 1. Mai in Kraft getreten; entsprechende Maßnahmen werden ab Juni 2021 durchgeführt. Sowohl Frontex als auch die Mitgliedstaaten berichten von einer guten Zusammenarbeit mit Serbien bei der Rückkehr und Rückübernahme.
Darüber hinaus berichten die Mitgliedstaaten im Allgemeinen von einer guten Zusammenarbeit mit Serbien in den Bereichen Grenzmanagement, irreguläre Migration und Asyl. Im Jahr 2020 begann das EASO mit der Umsetzung des neuen Fahrplans für die Zusammenarbeit mit Serbien.
Im dritten Bericht im Rahmen des Visa-Aussetzungsmechanismus wurden folgende Empfehlungen an Serbien ausgesprochen:
a) Angleichung an die Visumpolitik der EU als Grundvoraussetzung für die fortlaufende Erfüllung der Benchmark für die Migrationssteuerung.
Die Visumpolitik Serbiens steht nicht vollumfänglich mit der Liste der Drittländer im Einklang, deren Staatsangehörige für Kurzaufenthalte in der EU ein Visum benötigen.
b) Fortsetzung der Informationskampagnen über Rechte und Pflichten im visumfreien Reiseverkehr.
Serbien hat im Internet sowie über die EU-Informationszentren in Belgrad, Novi Sad und Nis über die Rechte und Pflichten serbischer Staatsangehöriger im Rahmen der EU-Regelung für visumfreies Reisen informiert.
c) Weitere Stärkung der Grenzkontrollverfahren, besonders der Grenzüberwachung, einschließlich der Identifizierungs- und Registrierungsmaßnahmen, unter vollständiger Achtung der Grundrechte.
Auf der Grundlage des Gesetzes über Grenzkontrollen sowie anderer Regelungen wurden Maßnahmen zur Grenzüberwachung durchgeführt, unter anderem Patrouillen und andere operativ-taktische sowie operativ-technische Maßnahmen und Aktionen entlang der Grenzen. Die Auswirkungen dieser Maßnahmen zur Grenzüberwachung werden derzeit auf lokaler, regionaler und zentraler Ebene analysiert.
Auf der Grundlage des Übereinkommens über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa hat das Innenministerium eine direkte Zusammenarbeit mit allen Nachbarländern etabliert. Bei gemeinsamen Patrouillen an den Grenzen wird weiterhin zusammengearbeitet. Über gemeinsame Kontaktzentren werden Informationen ausgetauscht. Darüber hinaus erhält Serbien Unterstützung von den Mitgliedstaaten für Maßnahmen zum Grenzmanagement und den Aufbau von Kapazitäten. Ein von der EU finanziertes Projekt zum Grenzmanagement wird derzeit von der IOM verwaltet.
1.2 Beobachtung von Trends in Bezug auf irreguläre Migration, Anträge auf internationalen Schutz, Rückkehr und Rückübernahme
Im Jahr 2020 wurden von serbischen Staatsangehörigen 2835 Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten 21 gestellt, was einem Rückgang von 57 % gegenüber 2019 entspricht. Die Anerkennungsquote 22 ist von 4,8 % im Jahr 2019 auf 4,6 % im Jahr 2020 leicht gesunken.
Die Zahl der irregulären Grenzübertritte serbischer Staatsangehöriger an den Außengrenzen der EU ist 2020 um 28 % auf 21 zurückgegangen. Allerdings ist die Zahl der serbischen Staatsangehörigen, deren irregulärer Aufenthalt in den Mitgliedstaaten festgestellt wurde, um 23 % von 13 635 im Jahr 2019 auf 16 775 im Jahr 2020 gestiegen. Die Zahl der Einreiseverweigerungen für serbische Staatsangehörige ist rückläufig, da seit 2018 jährlich ein Rückgang zu verzeichnen war. Die Zahl der serbischen Staatsangehörigen, denen die Einreise verweigert wurde, lag 2020 bei 7315 und damit um 12 % niedriger als im Jahr 2019, als die Zahl 8300 betrug.
Sowohl die Zahl der an serbische Staatsangehörige ergangenen Rückkehrentscheidungen (6545 im Jahr 2020 gegenüber 8745 im Jahr 2019) als auch die Zahl der tatsächlich zurückgekehrten Personen (3230 im Jahr 2020 gegenüber 5250 im Jahr 2019) ist 2020 gegenüber 2019 zurückgegangen, und zwar um 25 % bzw. 38 %. Die Rückkehrquote ist von 60 % im Jahr 2019 auf 49 % im Jahr 2020 gesunken. Rückführungsaktionen per Charterflug wurden ab Mitte Juni 2020 wieder aufgenommen. Laut Berichten von Frontex wurden bei rückführungsbezogenen Tätigkeiten in Serbien auf operativer Ebene im Allgemeinen gute Erfahrungen gemacht.
2. Justizielle Zusammenarbeit, öffentliche Ordnung und Sicherheit
Ergriffene Maßnahmen in den Bereichen justizielle Zusammenarbeit, öffentliche Ordnung und Sicherheit
Serbien hat weiterhin Maßnahmen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, einschließlich des Drogen- und Menschenhandels, im Kampf gegen den Terrorismus, zur Verhinderung von Korruption sowie zur justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen ergriffen.
Die Mitgliedstaaten berichten im Allgemeinen von einer guten Zusammenarbeit mit Serbien auf dem Gebiet der Sicherheit. Serbien hat seine Zusammenarbeit mit Europol und Eurojust fortgesetzt und gemeinsame Aktivitäten mit mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt. Bei der Umsetzung des Gemeinsamen Aktionsplans zur Terrorismusbekämpfung für den westlichen Balkan müssen noch Fortschritte gemacht werden, da ein Großteil der in der bilateralen Vereinbarung vorgesehenen Maßnahmen noch nicht abgeschlossen ist. Weitere Anstrengungen sind notwendig, um alle Formen der Radikalisierung zu verhindern, die zu gewalttätigem Extremismus und Terrorismus führen.
Folgende Empfehlungen wurden im dritten Bericht im Rahmen des Visa-Aussetzungsmechanismus ausgesprochen:
a) Sicherstellung der zeitnahen Akkreditierung und Entsendung des Europol-Verbindungsbeamten.
Im Dezember 2020 beschloss der Verwaltungsrat von Europol nach einer von den Mitgliedstaaten durchgeführten und von Europol unterstützten Bewertung, das EU-Pilotprojekt zur Entsendung eines Europol-Verbindungsbeamten in die Republik Serbien zu beenden. Aufgrund von Schwierigkeiten beim Abschluss des Akkreditierungsverfahrens konnte die Entsendung nicht innerhalb des zeitlichen Rahmens des Projekts erfolgen.
b) Nachweis einer überzeugenden Erfolgsbilanz bei Ermittlungen, Strafverfolgungen und Verurteilungen in Fällen organisierter Kriminalität, einschließlich Drogen und Geldwäsche, durch proaktive Ermittlungen (dies umfasst die systematische Verfolgung von Geldströmen und deren Einziehung sowie den wirksamen Einsatz von Sonderermittlungsmaßnahmen zur Beschaffung einschlägiger Beweismittel).
Aus den von Serbien vorgelegten Daten geht hervor, dass die Zahl der Anklageerhebungen in Fällen von organisierter Kriminalität gestiegen, die Zahl der Verurteilungen und neu eingeleiteten Ermittlungen gegen organisierte kriminelle Gruppen jedoch zurückgegangen ist. Dieser Rückgang könnte teilweise auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sein, aber es besteht auch die Sorge, dass die sehr geringe Zahl der Verurteilungen und Vermögensabschöpfungen mit der Funktionsweise des Strafrechtssystems zusammenhängt, insbesondere mit den Schwächen in Bezug auf Voruntersuchungen, Ermittlungen und Gerichtsverfahren.
3. Empfehlungen für Serbien
Serbien hat Maßnahmen ergriffen, um den Empfehlungen der Kommission nachzukommen. Dennoch bedarf es weiterer Anstrengungen in den Bereichen integriertes Grenzmanagement, Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung sowie bei der Verhinderung und Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität. Insbesondere in folgenden Bereichen besteht weiterer Handlungsbedarf:
·Verabschiedung des Schengen-Aktionsplans, der im Februar 2019 mit Unterstützung der EU in Belgrad auf den Weg gebracht wurde, und Gewährleistung einer angemessenen Beteiligung aller einschlägigen Institutionen auf Regierungsebene; Entwicklung und Verabschiedung einer neuen Strategie und eines Aktionsplans für das integrierte Grenzmanagement im Einklang mit neuen diesbezüglichen Konzepten; gezielte Anpassung der Informationskampagnen über die Regelung für visumfreies Reisen an die jeweiligen Migrantenprofile, unter anderen in Bezug auf gefährdete Gruppen, Überschreitungen der zulässigen Aufenthaltsdauer und unbegründete Asylanträge;
·verstärkte Anstrengungen bei der Prävention und Bekämpfung von organisierter Kriminalität, Korruption und Terrorismus durch a) Verbesserung der Erfolgsbilanz bei Ermittlungen, Anklageerhebungen und rechtskräftigen Verurteilungen in Fällen von Korruption auf hoher Ebene, einschließlich der Beschlagnahme und Einziehung von illegal erworbenen Vermögenswerten; b) Verabschiedung einer neuen Strategie zur Korruptionsbekämpfung, die durch einen glaubwürdigen und realistischen Aktionsplan sowie einen wirksamen Koordinierungsmechanismus untermauert wird; c) weitere Fortschritte bei der Umsetzung des Gemeinsamen Aktionsplans zur Terrorismusbekämpfung für den westlichen Balkan; d) verstärkte Anstrengungen zur Verhinderung aller Formen von Radikalisierung, die zu gewalttätigem Extremismus und Terrorismus, einschließlich Rechtsextremismus, führen.
Weitere Angleichung der serbischen Visumpolitik an die EU-Listen der Drittländer mit Visumpflicht, insbesondere im Hinblick auf diejenigen Drittländer, von denen Risiken irregulärer Migration oder Sicherheitsrisiken für die EU ausgehen.
VII. Georgien
1. Migration, Asyl und Rückübernahme
1.1. Ergriffene Maßnahmen zur Gewährleistung der kontinuierlichen Erfüllung der Benchmarks für die Visaliberalisierung
Georgien stockt derzeit seine technischen Ressourcen für das Grenzmanagement auf und erhält hierfür Unterstützung vonseiten der EU, unter anderem im Rahmen des Programms für Sicherheit, Rechenschaftspflicht und Kriminalitätsbekämpfung (SAFE), sowie von Mitgliedstaaten wie Lettland. Am 11. Februar 2021 wurde ein neues Arbeitsabkommen mit Frontex unterzeichnet.
Um die Kontrollen vor der Ausreise zu verstärken, hat das georgische Parlament Änderungen des Gesetzes über die Einreise in das georgische Hoheitsgebiet und die Ausreise aus dem georgischen Hoheitsgebiet verabschiedet, die am 1. Januar 2021 in Kraft traten. Mit den neuen Bestimmungen werden Kriterien festgelegt, die den im Schengener Grenzkodex enthaltenen Einreisebedingungen für Drittstaatsangehörige entsprechen. Am 21. Dezember 2020 hat das Ministerium für innere Angelegenheiten eine Verordnung über die praktische Anwendung dieser Änderungen erlassen.
Die Migrationsstrategie für den Zeitraum 2021–2030 und der dazugehörige Aktionsplan für 2021 wurden im Dezember 2020 angenommen. Im Juli 2020 hat die Staatliche Kommission für Migrationsfragen eine Methodik für ein einheitliches System zur Analyse von Migrationsrisiken angenommen. Die Entwicklung des Systems zur Risikoanalyse soll bis 2023 abgeschlossen sein. Im März 2021 wurde Georgien Beobachter im Europäischen Migrationsnetzwerk (EMN).
Aufgrund des Ausnahmezustands im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden Asylverfahren in Georgien zwischen dem 2. April und dem 22. Mai 2020 teilweise ausgesetzt; Anträge auf internationalen Schutz und die Ausstellung von Bescheinigungen für Asylbewerber waren hiervon ausgenommen. Der Rechtsrahmen für die Gewährung von internationalem Schutz wurde aktualisiert, unter anderem durch Änderungen am Identifizierungsverfahren für Asylbewerber an der Grenze sowie in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten.
Die Mitgliedstaaten haben bestätigt, dass die Zusammenarbeit mit den georgischen Behörden im Bereich der Rückkehr und Rückübernahme weiterhin gut verläuft. Das gut etablierte Fallbearbeitungssystem für die Rückübernahme hat sich während der Pandemie als besonders nützlich erwiesen.
Was die Dokumentensicherheit betrifft, so tauscht Georgien nach eigenen Berichten Informationen über verlorene und gestohlene Pässe mit Interpol aus. Nichtbiometrische Pässe werden bis zum 1. Januar 2025, wenn alle nichtbiometrischen Dokumente auslaufen, vollständig abgeschafft.
Die Visumpolitik Georgiens steht nicht vollumfänglich mit der Liste der Drittländer im Einklang, deren Staatsangehörige für Kurzaufenthalte in der EU ein Visum benötigen.
1.2. Ergriffene Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen des dritten Berichts im Rahmen des Visa-Aussetzungsmechanismus im Bereich der Migration
Georgien ist folgenden Empfehlungen des dritten Berichts im Rahmen des Visa-Aussetzungsmechanismus nachgekommen:
a) Verstärkung der operativen Zusammenarbeit zur Erzielung und Beibehaltung eines raschen Rückgangs unbegründeter Anträge georgischer Staatsangehöriger auf internationalen Schutz.
Georgien ergreift Maßnahmen, um das Problem der unbegründeten Anträge georgischer Staatsangehöriger auf internationalen Schutz in der EU in Angriff zu nehmen; unter anderem werden verstärkt Kontrollen vor der Ausreise durchgeführt.
Im Rahmen gemeinsamer Operationen hat Frontex die Zahl der Beamten, die die nationalen Behörden an den internationalen Flughäfen Tiflis und Kutaissi beraten, erhöht. Frontex-Beamte haben 2019 und 2020 an einigen der Vorabkontrollen und am Profiling von Fluggästen, die in die EU reisen, teilgenommen. Vier georgische Polizeibeamte wurden auf monatlicher Basis an die Flughäfen der betroffenen EU-Mitgliedstaaten entsandt. Das Ministerium für innere Angelegenheiten tauscht proaktiv Informationen mit den Polizeiattachés vor Ort aus, um irreguläre Migration zu verhindern.
b) Fortsetzung der Informationskampagnen über Rechte und Pflichten im visumfreien Reiseverkehr.
Im Jahr 2020 wurden weiterhin Aufklärungskampagnen durchgeführt, um über die Rechte und Pflichten georgischer Staatsangehöriger im Rahmen der EU-Regelung für visumfreies Reisen, die Reisebedingungen und die Folgen des Missbrauchs der Regelung für visumfreies Reisen zu informieren; unter anderem wurden Videoclips veröffentlicht und Ende 2020 eine Social-Media-Kampagne auf den Weg gebracht.
1.3. Beobachtung von Trends in Bezug auf irreguläre Migration, Anträge auf internationalen Schutz, Rückkehr und Rückübernahme
Im Jahr 2020 wurden 8860 Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten 23 gestellt, was einem Rückgang um 60 % gegenüber 2019 entspricht. Die Anerkennungsquote 24 ist von 4,1 % im Jahr 2019 auf 4,6 % im Jahr 2020 gestiegen.
2020 wurden 30 irreguläre Grenzübertritte von georgischen Staatsangehörigen in die Mitgliedstaaten verzeichnet, zehnmal weniger als im Jahr 2019 (328 irreguläre Grenzübertritte). Die Zahl der georgischen Staatsangehörigen, deren irregulärer Aufenthalt in den Mitgliedstaaten festgestellt wurde, ist um 13 % von 11 870 im Jahr 2019 auf 10 360 im Jahr 2020 gesunken.
Die Zahl der Einreiseverweigerungen für georgische Staatsangehörige ist von 4435 im Jahr 2019 auf 2065 im Jahr 2020 um 53 % zurückgegangen. Da die allgemeine Tendenz zuvor nach oben ging, dürfte dieser Indikator wieder ansteigen, sobald die COVID-19-Pandemie abklingt.
Was die Rückkehr georgischer Staatsangehöriger anbelangt, so ist die Rückkehrquote von 52 % im Jahr 2019 auf 47 % im Jahr 2020 gesunken. Dieser Trend ist darauf zurückzuführen, dass die Zahl der an Staatsangehörige Georgiens ergangenen Rückkehrentscheidungen um 27 % (11 985 im Jahr 2020 gegenüber 16 310 im Jahr 2019) und die Zahl der tatsächlich zurückgekehrten Personen um 33 % (5685 im Jahr 2020 gegenüber 8520 im Jahr 2019) gesunken ist.
Frontex berichtet jedoch von einer zufriedenstellenden Umsetzung des EU-Rückübernahmeabkommens im Jahr 2020. Mehrere Mitgliedstaaten berichten von einer guten Zusammenarbeit mit Georgien, insbesondere was die Nutzung von Rückführungsflügen anbelangt.
2. Justizielle Zusammenarbeit, öffentliche Ordnung und Sicherheit
2.1. Ergriffene Maßnahmen zur Gewährleistung der kontinuierlichen Erfüllung der Benchmarks
Die Mitgliedstaaten berichten im Allgemeinen von einer guten Zusammenarbeit mit Georgien auf dem Gebiet der Sicherheit. Georgien hat die Zusammenarbeit mit Europol und Eurojust fortgesetzt und gemeinsame Aktivitäten mit mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt.
Georgien hat seinen Kampf gegen die organisierte Kriminalität im Rahmen der nationalen Strategie zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der dazugehörigen Aktionspläne fortgesetzt. Am 19. Dezember 2020 hat das georgische Parlament Gesetzesänderungen im Hinblick auf operative Fahndungsmaßnahmen angenommen, um die Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Drogenkriminalität, des Menschenhandels, der Cyberkriminalität und anderer schwerer Straftaten zu verstärken. Im Dezember 2020 hat der Rat zur Bekämpfung des Menschenhandels den nationalen Aktionsplan zur Bekämpfung des Menschenhandels gebilligt, in dem Empfehlungen der EU aufgegriffen werden. Die Aufgaben des Sekretariats des Rates zur Korruptionsbekämpfung wurden am 16. März 2021 vom Justizministerium auf die Verwaltung der Regierung übertragen. Nach Ansicht der GRECO war bis 2021 ein Großteil ihrer Empfehlungen teilweise oder vollständig umgesetzt worden. Der 2017 eingeführte Mechanismus zur Überprüfung von Vermögenserklärungen funktioniert nach wie vor.
Der Aktionsplan 2021–2022 zum Kampf gegen Drogen und die nationale Strategie 2021–2026 zur Prävention von Drogenmissbrauch wurden im Februar 2021 angenommen. Im Januar 2020 wurde die nationale Drogenbeobachtungsstelle eingerichtet, um Informationen zum Thema Drogen zu sammeln und zu analysieren.
Georgien setzt derzeit eine nationale Strategie zur Terrorismusbekämpfung und einen entsprechenden Aktionsplan um. Das Land beteiligt sich an den internationalen Bemühungen zur Terrorismusbekämpfung und ist aktives Mitglied der Globalen Koalition gegen den „Islamischen Staat“. Georgien verfügt über einen umfassenden Rechtsrahmen für die strafrechtliche Ahndung von Terrorismusfinanzierung und hat ein Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verabschiedet. Allerdings erfüllt Georgien einschlägigen Bewertungen zufolge nur teilweise die Empfehlungen der FATF bezüglich einer unabhängigen FIU.
2020 sind Änderungen im Zusammenhang mit dem vierten Reformpaket im Justizbereich in Kraft getreten, die sich auf Disziplinarverstöße sowie die Regelung der Arbeitsweise und die Reform des Hohen Rates der Justiz beziehen. Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen wurde nach dem Urteil des Verfassungsgerichts vom Juli 2020 ausgesetzt.
Am 30. September 2020 und am 1. April 2021 hat das georgische Parlament Änderungen zum Ernennungsverfahren der Richter am Obersten Gerichtshof an. Auf Empfehlung der EU beantragte Georgien bei der Venedig-Kommission eine Ex-post-Bewertung. Am 12. Juli 2021 ernannte das georgische Parlament entgegen dem Anraten der EU und den Empfehlungen der Venedig-Kommission sechs Richter des Obersten Gerichtshofs gemäß dem früheren Ernennungsverfahren.
Was die Zusammenarbeit mit Eurojust betrifft, so wurde im Juni 2020 ein georgischer Verbindungsstaatsanwalt in die Agentur entsandt. Die operative Zusammenarbeit mit Europol wurde fortgesetzt, unter anderem über das georgische Verbindungsbüro bei der Agentur.
2.2. Ergriffene Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen des dritten Berichts im Rahmen des Visa-Aussetzungsmechanismus
a) Intensivierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung georgischer Gruppen der organisierten Kriminalität und im Rahmen dieses Prozesses Abschluss der Polizeireform zur erkenntnisgestützten Polizeiarbeit als vorrangige Angelegenheit.
Georgien hat im Jahr 2020 Abkommen über eine Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung mit Frankreich und Spanien geschlossen. Das zuvor mit Griechenland unterzeichnete Abkommen trat am 13. März 2020 in Kraft. Das georgische Verbindungsbüro bei Europol hat sich an der Arbeit des Europäischen Zentrums für schwere und organisierte Kriminalität beteiligt. Georgien arbeitet mit zahlreichen Mitgliedstaaten (darunter Belgien, Finnland, Österreich, Schweden und Spanien) zusammen, unter anderem durch den Austausch von Informationen über Verbindungsbeamte der Polizei sowie durch Schulungen und gemeinsame Analyseteams. Zudem sind in elf EU-Mitgliedstaaten georgische Polizeiattachés tätig. Es werden weiterhin Anstrengungen zur Verbesserung des einheitlichen Systems zur Kriminalanalyse unternommen.
3. Empfehlungen für Georgien
Im Großen und Ganzen erfüllt Georgien weiterhin die Benchmarks für die Visaliberalisierung und hat Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen der Kommission ergriffen. Allerdings bedarf es weiterer Anstrengungen mit Blick auf das Problem unbegründeter Asylanträge in den Mitgliedstaaten, bei der Bekämpfung von Geldwäsche sowie bei der Verhinderung und Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität. Insbesondere in folgenden Bereichen besteht weiterer Handlungsbedarf:
·weitere proaktive Maßnahmen mit Blick auf das Problem unbegründeter Asylanträge in den Mitgliedstaaten; gezielte Anpassung der Informationskampagnen über die Regelung für visumfreies Reisen an die jeweiligen Migrantenprofile, unter anderen in Bezug auf gefährdete Gruppen, Überschreitungen der zulässigen Aufenthaltsdauer und unbegründete Asylanträge;
·Verbesserung der Effizienz der Einrichtungen zur Korruptionsbekämpfung und der Strafverfolgungsbehörden mit Blick auf ein besseres Vorgehen gegen Fälle von Korruption auf hoher Ebene; Sicherstellung, dass alle derartigen Fälle untersucht werden;
·Abschluss der Reform des Obersten Gerichtshofs durch vollständige Anpassung des Auswahlverfahrens für Richter an die Empfehlungen der Venedig-Kommission und europäische Standards; Abschluss der Reform der Strafverfolgung, unter anderem durch Trennung der Aufgaben von Ermittlern und Staatsanwälten; Abschluss der operativen Entwicklung der FIU durch Sicherstellung, dass sie a) in der Lage ist, die erforderlichen Informationen von den meldenden Stellen zu erhalten, und b) rechtzeitig und uneingeschränkt Zugang zu den für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsdaten hat; weitere Anstrengungen bei der Prävention und Bekämpfung von organisierter Kriminalität, insbesondere der Geldwäsche von Gewinnen aus illegalen Tätigkeiten; weitere Anstrengungen zur vollständigen Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
·weitere Angleichung der georgischen Visumpolitik an die EU-Listen der Drittländer mit Visumpflicht, insbesondere im Hinblick auf diejenigen Drittländer, von denen Risiken irregulärer Migration oder Sicherheitsrisiken für die EU ausgehen.
VIII. Republik Moldau
1.Migration, Asyl und Rückübernahme
1.1. Ergriffene Maßnahmen zur Gewährleistung der kontinuierlichen Erfüllung der Benchmarks für die Visaliberalisierung
Die Republik Moldau hat einen Aktionsplan für integriertes Grenzmanagement für den Zeitraum 2021–2023 entwickelt und dabei einen Großteil der im Mai 2020 von der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes in Moldau und der Ukraine (EUBAM) vorgelegten Vorschläge berücksichtigt.
Die Grenzpolizei und die Zollbehörden der Republik Moldau haben auch 2020 weiterhin Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen des gemeinsamen Unterstützungsprogramms „DEMETRA“ 25 unternommen.
Die Grenzkontrollen entlang der moldauisch-ukrainischen Grenze wurden durch gemeinsame Patrouillen verstärkt.
Im Rahmen des Arbeitsabkommens zwischen Frontex und Moldau hat Frontex Konsultationen mit Moldau über einen Kooperationsplan für den Zeitraum 2021–2023 eingeleitet. Die EUBAM hat weiterhin in Zusammenarbeit mit den moldauischen und ukrainischen Grenz- und Zollbehörden die Modernisierung der Grenzanlagen unterstützt. Sowohl Frontex als auch die Mitgliedstaaten berichten von einer guten Zusammenarbeit bei der Rückkehr und Rückübernahme.
Was die Dokumentensicherheit anbelangt, so werden seit dem 1. Januar 2011 keine nichtbiometrischen Pässe mehr ausgestellt, sodass alle nichtbiometrischen Pässe zum 1. Januar 2021 ihre Gültigkeit verloren und die schrittweise Abschaffung von Pässen, die nicht den Anforderungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) entsprechen, abgeschlossen ist. Eigenen Berichten zufolge hat Moldau weiterhin Anstrengungen unternommen, um die Kapazitäten für die Erkennung ge- oder verfälschter Dokumente sowohl an den Staatsgrenzen als auch innerhalb des Landes zu verbessern. Die nationale Datenbank für gefälschte Dokumente wird regelmäßig aktualisiert, und Moldau hat Informationen mit Drittländern und Frontex ausgetauscht.
Die moldauische Visumpolitik steht nicht vollumfänglich mit der Liste der Drittländer im Einklang, deren Staatsangehörige für Kurzaufenthalte in der EU ein Visum benötigen.
1.2. Ergriffene Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen des dritten Berichts im Rahmen des Visa-Aussetzungsmechanismus im Bereich der Migration
a) Verstärkung der operativen Zusammenarbeit zur Erzielung eines raschen Rückgangs unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz, die von moldauischen Staatsangehörigen in den Mitgliedstaaten gestellt werden.
Die moldauischen Behörden führen bilaterale Dialoge über unbegründete Asylanträge moldauischer Staatsangehöriger mit Deutschland und den Niederlanden und haben ihre Bereitschaft bekundet, einen ähnlichen Dialog mit Frankreich aufzunehmen.
Das moldauische Ministerium für innere Angelegenheiten hat eine Arbeitsgruppe mit Vertretern der Generalinspektion der Grenzpolizei, der Generalinspektion der Polizei und des Büros für Migration und Asyl eingerichtet. Die Arbeitsgruppe befasst sich mit Fragen der Migration, der Rückübernahme, der Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung sowie mit möglichen Risiken im Zusammenhang mit der Regelung für visumfreies Reisen in die EU.
Darüber hinaus haben die moldauischen Behörden ihre Bemühungen zur Integration schutzbedürftiger Gemeinschaften verstärkt und diese auch über die für Reisen in die EU geltenden Vorschriften informiert.
b) Fortsetzung der Informationskampagnen über Rechte und Pflichten im visumfreien Reiseverkehr.
Moldau hat weiterhin Informationskampagnen für die breite Öffentlichkeit und Angehörige gefährdeter Gemeinschaften durchgeführt. Nach Angaben der moldauischen Behörden ist die überarbeitete Ausgabe des Leitfadens über die Freizügigkeit in der EU, in dem die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Regelung für visumfreies Reisen erläutert werden, nach wie vor die wichtigste Quelle für die Aufklärungsarbeit des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und europäische Integration.
1.3. Beobachtung von Trends in Bezug auf irreguläre Migration, Anträge auf internationalen Schutz, Rückkehr und Rückübernahme
Im Jahr 2020 wurden von moldauischen Staatsangehörigen 6865 Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten 26 gestellt, was einem Rückgang um 24 % gegenüber 2019 entspricht. Die Anerkennungsquote 27 ist von 0,8 % im Jahr 2019 auf 1,0 % im Jahr 2020 leicht gestiegen.
Auch 2020 war die Zahl der versuchten irregulären Grenzübertritte moldauischer Staatsangehöriger an den EU-Außengrenzen sehr niedrig (34). Die Zahl der moldauischen Staatsangehörigen, deren irregulärer Aufenthalt in den Mitgliedstaaten festgestellt wurde, hat sich von 16 540 im Jahr 2019 auf 24 685 im Jahr 2020 erhöht (ein Anstieg um 49 %). Die Zahl der moldauischen Staatsangehörigen, denen die Einreise in die Mitgliedstaaten verweigert wurde, ist weiter gestiegen und hat 2020 den höchsten jemals für moldauische Staatsangehörige verzeichneten Wert erreicht (Anstieg um 28 % von 7940 im Jahr 2019 auf 10 140 im Jahr 2020).
Bei den an moldauische Staatsangehörige ausgestellten Rückkehranordnungen war 2020 ein Rückgang um 10 % zu verzeichnen (6755 im Jahr 2020 gegenüber 7540 im Jahr 2019). Die Zahl der tatsächlichen Rückführungen lag um 44 % niedriger als 2019 (2620 im Jahr 2020 gegenüber 4720 im Jahr 2019). Die Rückkehrquote ist von 63 % im Jahr 2019 auf 39 % im Jahr 2020 zurückgegangen. Die Mitgliedstaaten berichten jedoch von einer guten Zusammenarbeit bei der Rückübernahme eigener Staatsangehöriger, und laut Frontex erfolgen die Rückführungsaktionen reibungslos.
2. Justizielle Zusammenarbeit, öffentliche Ordnung und Sicherheit
2.1. Ergriffene Maßnahmen zur Gewährleistung der kontinuierlichen Erfüllung der Benchmarks
Moldau hat im Jahr 2020 die Zusammenarbeit mit Europol und Eurojust fortgesetzt und gemeinsame Aktivitäten mit mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt. Letztere berichten von einer guten Zusammenarbeit mit Moldau im Bereich der Sicherheit.
Das Land hat erhebliche Investitionen in politische Reformen getätigt, um gegen die Verflechtung von Korruption, organisierter Kriminalität und illegalen Finanzströmen vorzugehen. Die Kapazitäten und Ergebnisse bei der Beschlagnahme und Einziehung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit illegalen Aktivitäten können jedoch noch verbessert und optimiert werden. Das Gesetz über Staatsanwälte wurde im Juli 2020 dahin gehend geändert, dass die Ernennung von Staatsanwälten nunmehr durch Versetzung und nicht mehr durch Auswahlverfahren erfolgt. Im Jahr 2020 wurde ein neuer Generalstaatsanwalt für das Amt zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität ohne ein derartiges Verfahren ausgewählt.
Moldau hat den Jahreshaushalt der Einrichtungen zur Korruptionsbekämpfung, einschließlich der Nationalen Integritätsbehörde, der Agentur für die Beschlagnahme illegal erworbener Vermögenswerte und der FIU, aufgestockt. Im März 2021 wurde eine parlamentarische Kommission zur Verbesserung des Rechtsrahmens für die Tätigkeit der Nationalen Integritätsbehörde eingesetzt.
Im April 2019 hat der Generalstaatsanwalt Leitlinien für parallele Ermittlungen im Finanzbereich gebilligt, mit denen EU-Standards umgesetzt werden sollen. Das Parlament hat im August 2019 Rechtsvorschriften zur Verringerung des Risikos der Geldwäsche sowie zur Einführung freiwilliger Erklärungen und eines Konjunkturprogramms gebilligt. Das Gesetz über Sanktionen zur Bekämpfung der Geldwäsche ist im Dezember 2020 in Kraft getreten.
Um den Empfehlungen des Moneyval-Ausschusses nachzukommen, billigte das Parlament ferner eine nationale Strategie und einen Aktionsplan für den Zeitraum 2020–2025 zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, die vom Amt zur Verhütung und Bekämpfung der Geldwäsche entwickelt worden waren. Letzteres hat zudem die Verordnung über die Kontrollverfahren für meldende Stellen sowie die individuelle Festsetzung und Anwendung der Sanktionen für Verstöße gegen die Rechtsvorschriften in den Bereichen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gebilligt.
Die moldauischen Behörden haben eine nationale Strategie zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels für den Zeitraum 2018–2023 und einen dazugehörigen Aktionsplan für den Zeitraum 2018–2020 eingeführt. Moldau hat weiterhin von dem von der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht durchgeführten Programm „EU4Monitoring Drugs“ profitiert.
Die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen wurde im Rahmen der Umsetzung des Kooperationsabkommens zwischen Eurojust und Moldau von 2014 fortgesetzt.
Die moldauischen Strafverfolgungsbehörden beteiligten sich aktiv an gemeinsamen gezielten Operationen, die von der EUBAM in Zusammenarbeit mit Europol, Frontex und OLAF organisiert wurden, sowie an grenzüberschreitenden Übungen (die ebenfalls von der EUBAM organisiert wurden), die darauf abzielten, die behörden- und grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen der Ukraine und Moldau auszubauen und zu intensivieren. Ferner beteiligten sie sich an thematischen Arbeitsgruppen und Plattformen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität, der Bewertung und Verbesserung des Warnmechanismus und beim Austausch von Informationen über Fälle grenzüberschreitender Kriminalität.
Zwischen 2018 und 2020 hat Moldau ein Staatsbürgerschaftsprogramm für Investoren durchgeführt. Das Programm wurde zwar am 1. September 2020 abgeschafft, die bis zu diesem Datum eingereichten Anträge werden jedoch noch geprüft.
2.2. Ergriffene Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen des dritten Berichts im Rahmen des Visa-Aussetzungsmechanismus
a) Fortsetzung wirksamer Konsultationen für die Annahme eines strategischen Konzepts und eines Aktionsplans für eine Justizreform, die sich auf eine umfassende Analyse stützen, wobei der Verfassung und Empfehlungen der EU in vollem Umfang Rechnung zu tragen ist; auf diese Weise soll ein breiter Konsens aller Interessenträger sichergestellt werden.
Die Arbeit an der Strategie zur Gewährleistung der Unabhängigkeit und Integrität des Justizsektors für den Zeitraum 2021–2024 und am Aktionsplan für deren Umsetzung wurde fortgesetzt. Die endgültige Fassung des Entwurfs der Strategie und des Aktionsplans wurde von der Regierung am 28. Oktober 2020 und vom Parlament am 26. November 2020 angenommen. Am 17. Februar 2021 überwies der Präsident der Republik Moldau die Strategie und den Aktionsplan erneut an das Parlament. Er forderte eine Änderung der Mechanismen zur Bewertung von Richtern und Staatsanwälten sowie die Abschaffung von Artikel 307 des Strafgesetzbuchs, nach dem Richter, die gesetzeswidrige Entscheidungen treffen, strafrechtlich verfolgt werden können. An den Änderungen wird derzeit noch gearbeitet.
b) Gewährleistung von Fortschritten bei der Annahme von Verfassungsänderungen in Bezug auf das Justizwesen im Einklang mit den Empfehlungen der Venedig-Kommission.
Nach Beratungen mit der Venedig-Kommission, dem Europarat und der Europäischen Kommission hat die Regierung die Entwürfe für Verfassungsänderungen am 1. Juli 2020 dem Verfassungsgericht zur Konsultation vorgelegt. Nach weiteren Konsultationen und Anpassungen gab das Verfassungsgericht eine positive Stellungnahme zu den geänderten Änderungsentwürfen ab, die anschließend am 10. Dezember 2020 dem Parlament vorgelegt wurden. Die vorgeschlagenen Änderungen müssen frühestens sechs Monate und spätestens zwölf Monate nach der Registrierung beim Parlament angenommen werden.
c) Deutlicher Abbau des Rückstands bei elektronischen Vermögenserklärungen durch die nationale Integritätsbehörde und Sicherstellen einer wirksamen Umsetzung der Strategie zur Vermögensabschöpfung und des Systems für Vermögenserklärungen in Bezug auf alle hochrangigen Akteure.
Seit 2016 werden die Erklärungen zu Vermögenswerten und persönlichen Interessen (mit Ausnahme von personenbezogenen Daten) unmittelbar nach ihrer digitalen Unterzeichnung über das automatische Informationssystem „e-Integrity“ veröffentlicht. Die Zahl der Erklärungen ist hoch (2019 waren es fast 65 000). Die NIA prüft lediglich eine Auswahl dieser Erklärungen, vorrangig die von Abgeordneten, Richtern, Staatsanwälten und hochrangigen Beamten (z. B. Bezirksleitern usw.). Im Jahr 2020 erstreckten sich 45 % sämtlicher Prüfungen auf diese vorrangig behandelten Erklärungen (insgesamt 1332), die allesamt bearbeitet wurden.
d) Verstärkte Anstrengungen zur Durchführung und zum Abschluss einer unparteiischen und umfassenden Untersuchung und Strafverfolgung hinsichtlich des Bankbetrugs von 2014, um alle Verantwortlichen unverzüglich vor Gericht zu bringen und die veruntreuten Gelder wiederzuerlangen.
Im Juni 2020 wurde entsprechend den Bedingungen für die Auszahlung der zweiten Tranche des regulären Programms für Makrofinanzhilfe mit der Generalstaatsanwaltschaft Lettlands eine Vereinbarung über die Einrichtung eines gemeinsamen Ermittlungsteams unterzeichnet, das den Bankenbetrug von 2014 untersuchen sollte. Bis 2020 waren die Verfahren immer wieder verschoben, Anklagen gegen Aktionäre der betroffenen Banken fallen gelassen und verurteilte Täter vorzeitig aus der Haft entlassen worden.
e) Sicherstellung einer wirksamen Umsetzung der Strategie zur Vermögensabschöpfung und des Systems für Vermögenserklärungen in Bezug auf alle hochrangigen Akteure.
Die Agentur für die Beschlagnahme illegal erworbener Vermögenswerte und andere Strafverfolgungsbehörden wenden seit Juni 2018 die Strategie zur Vermögensabschöpfung an, um Gelder abzuschöpfen, die zwischen 2010 und 2015 auf betrügerische Weise aus dem Vermögen dreier Banken und dem Staatshaushalt erlangt worden waren. Ziel ist es, bis Ende 2021 Vermögenswerte in Höhe von 10 700 000 000 Moldauischen Lei (546 000 000 EUR) aufzuspüren und wiederzuerlangen.
3. Empfehlungen für Moldau
Im Großen und Ganzen erfüllt Moldau weiterhin die Benchmarks für die Visaliberalisierung. Allerdings bedarf es weiterer Anstrengungen mit Blick auf das Problem unbegründeter Asylanträge, in den Bereichen Finanzbetrug und Bekämpfung von Geldwäsche sowie bei der Verhinderung und Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität. Insbesondere in folgenden Bereichen besteht weiterer Handlungsbedarf:
·weitere gezielte Anpassung der Informationskampagnen über die Regelung für visumfreies Reisen an die jeweiligen Migrantenprofile, unter anderen in Bezug auf gefährdete Gruppen, Überschreitungen der zulässigen Aufenthaltsdauer und unbegründete Asylanträge;
·Verabschiedung einer Strategie und eines Aktionsplans für Justizreformen, Annahme von Verfassungsänderungen in Bezug auf das Justizwesen im Einklang mit den Empfehlungen der Venedig-Kommission und Gewährleistung, dass die Ernennung von Angehörigen des Justizwesens anhand eines leistungsorientierten und transparenten Auswahlverfahrens erfolgt, bei dem Entscheidungen über Ernennungen bzw. Ablehnungen anhand von Kompetenz- und Integritätskriterien gut begründet werden;
·weitere Anstrengungen zur Korruptionsbekämpfung, insbesondere durch eine wirksame Umsetzung des Systems für Vermögenserklärungen durch hochrangige Akteure, die Durchsetzung einer wirksamen Aufteilung der Zuständigkeiten der Korruptionsbekämpfungsstellen und die Gewährleistung, dass sich die Staatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung auf Fälle von Korruption auf hohe Ebene konzentriert; verstärkte Anstrengungen zur Bekämpfung der Geldwäsche durch Verabschiedung sekundärer Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Gesetzes über Sanktionen zur Bekämpfung der Geldwäsche, Fortschritte bei der Ermittlung und Verfolgung umfangreicher Geldwäschestrukturen und Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; verstärkte Anstrengungen zur Bekämpfung von Bankbetrug durch Aktualisierung der Strategie zur Abschöpfung illegal erworbener Vermögenswerte und Einrichtung eines neuen Mechanismus zur Abschöpfung von Vermögenswerten sowie Abschluss der Untersuchung des Bankbetrugs von 2014 mit dem Ziel, alle Verantwortlichen vor Gericht zu stellen und die veruntreuten Gelder wiederzuerlangen;
·weitere Angleichung der moldauischen Visumpolitik an die EU-Listen der Drittländer mit Visumpflicht, insbesondere im Hinblick auf diejenigen Drittländer, von denen Risiken irregulärer Migration oder Sicherheitsrisiken für die EU ausgehen.
IX. Ukraine
1. Migration, Asyl und Rückübernahme
1.1 Ergriffene Maßnahmen zur Gewährleistung der kontinuierlichen Erfüllung der Benchmarks für die Visaliberalisierung
Die Ukraine hat im Jahr 2020 weiterhin die Strategie für integriertes Grenzmanagement für den Zeitraum 2019–2025 und den dazugehörigen Aktionsplan umgesetzt, allerdings wurden nur bei einer begrenzten Zahl von Zielen konkrete Ergebnisse erreicht. Die Zusammenarbeit mit Frontex wurde fortgesetzt; demnächst wird ein Frontex-Verbindungsbeamter mit einem regionalen Mandat für die Östliche Partnerschaft nach Kiew entsandt.
Die Ukraine hat weiterhin die Strategie für Migrationspolitik für den Zeitraum 2018–2021 und den dazugehörigen Aktionsplan umgesetzt. Des Weiteren organisiert die Ukraine regelmäßig Informationskampagnen und Treffen mit lokalen Behörden, um die staatlichen Stellen und lokalen Gemeinschaften über die Rechte von Asylbewerbern aufzuklären.
Polen hat ukrainische Staatsangehörige ermittelt, die mehr als einen rechtmäßig ausgestellten Pass besitzen; diese Pässe weisen mitunter geänderte personenbezogene Daten auf, sodass sich diese Personen über die Höchstdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen hinaus in der EU aufhalten könnten.
Was die Dokumentensicherheit anbelangt, so stellt die Ukraine seit 2015 biometrische Pässe aus. Die letzten nichtbiometrischen Pässe wurden 2016 ausgestellt; ihre vollständige Abschaffung ist für 2026 geplant, wenn sie ihre Gültigkeit verlieren.
Die Visumpolitik der Ukraine steht nicht vollumfänglich mit der Liste der Drittländer im Einklang, deren Staatsangehörige für Kurzaufenthalte in der EU ein Visum benötigen.
1.2 Ergriffene Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen des dritten Berichts im Rahmen des Visa-Aussetzungsmechanismus im Bereich der Migration
a) Stärkung der operativen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, um die irreguläre Migration ukrainischer Staatsangehöriger in die Mitgliedstaaten zu verringern.
Laut Angaben der EU-Mitgliedstaaten verläuft die Zusammenarbeit mit der Ukraine im Bereich der Rückführung irregulär aufhältiger Personen im Allgemeinen gut. Einige Mitgliedstaaten wiesen auf Probleme hin, die hauptsächlich mit der unklaren Abgrenzung der Zuständigkeiten verschiedener staatlicher Stellen zusammenhängen. Deutschland berichtete über Probleme aufgrund der langsamen Bearbeitung von Rückübernahmeersuchen. Die Ukraine hat sich bemüht, den Dialog über die Rückübernahme und die Ausarbeitung von Durchführungsprotokollen zu beschleunigen. Darüber hinaus hat das Land verstärkt Anstrengungen unternommen, um Netzwerke, die sowohl Inländer als auch Ausländer in das Hoheitsgebiet der EU schleusen, zu zerschlagen.
b) Fortsetzung der Informationskampagnen über Rechte und Pflichten im visumfreien Reiseverkehr.
Die Ukraine hat Informationskampagnen zur Verhinderung der irregulären Migration und zu den damit verbundenen Risiken durchgeführt. Unter anderem wurden in Arbeitsämtern und über interaktive Online-Informationstools Seminare und Webinare abgehalten.
1.3. Beobachtung von Trends in Bezug auf irreguläre Migration, Anträge auf internationalen Schutz, Rückkehr und Rückübernahme
Die Zahl der ukrainischen Antragsteller auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten 28 belief sich im Jahr 2020 auf 6020 und lag damit um 37 % niedriger als im Jahr 2019. Die Anerkennungsquote 29 ist von 10,2 % im Jahr 2019 auf 11,0 % im Jahr 2020 leicht gestiegen.
Die Zahl der illegalen Grenzübertritte ukrainischer Staatsangehöriger an der EU-Grenze ist sehr gering (93 im Jahr 2019, 87 im Jahr 2020). Bei 50 570 ukrainischen Staatsangehörigen wurde ein irregulärer Aufenthalt in der EU festgestellt (41 705 im Jahr 2019, ein Anstieg um 21 %). Die Zahl der Einreiseverweigerungen für ukrainische Staatsangehörige ist um 15 % von 66 390 im Jahr 2019 auf 56 450 im Jahr 2020 zurückgegangen.
Bei der Zahl der an ukrainische Staatsangehörige ausgestellten Rückkehranordnungen war 2020 ein Rückgang um 42 % zu verzeichnen (21 630 im Jahr 2020 gegenüber 37 095 im Jahr 2019). Die Zahl der tatsächlichen Rückführungen lag um 79 % niedriger als 2019 (5585 im Jahr 2020 gegenüber 27 200 im Jahr 2019); die Rückkehrquote ist von 73 % im Jahr 2019 auf 26 % im Jahr 2020 gesunken.
2. Justizielle Zusammenarbeit, öffentliche Ordnung und Sicherheit
2.1. Ergriffene Maßnahmen zur Gewährleistung der kontinuierlichen Erfüllung der Benchmarks
Die Mitgliedstaaten berichten im Allgemeinen von einer guten Zusammenarbeit mit der Ukraine auf dem Gebiet der Sicherheit. Die Ukraine hat die Zusammenarbeit mit Europol und Eurojust fortgesetzt und gemeinsame Aktivitäten mit mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt.
Im Juni 2020 hat das Parlament ein neues Gesetz zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität verabschiedet. Um die Zuständigkeiten der Strafverfolgungsbehörden zu klären, wurde im Januar 2021 ein weiteres Gesetz verabschiedet, durch das die Zuständigkeiten des staatlichen Sicherheitsdienstes unter anderem auf die Bereiche Terrorismusbekämpfung, Spionageabwehr und nationale Sicherheit beschränkt wurden. Die Zuständigkeit im Bereich der Strafverfolgung, die zuvor beim staatlichen Sicherheitsdienst lag, wurde dem Staatlichen Ermittlungsbüro übertragen. Im Januar 2021 hat das Parlament außerdem das Gesetz über das Staatliche Büro für wirtschaftliche Sicherheit verabschiedet, durch das mit der Staatlichen Fiskalbehörde eine neue Behörde eingerichtet wurde, die anstelle der Steuerfahndung treten wird.
Die Ukraine gewährt Europol Zugriff auf die meisten ihrer Datenbanken. Die Zusammenarbeit mit Eurojust wurde über den Vertreter der Ukraine bei der EU-Agentur fortgesetzt.
Im August 2020 erließ der Präsident ein Dekret über den nationalen Koordinator im Bereich der Bekämpfung des Menschenhandels. Zudem wurde eine ressortübergreifende Arbeitsgruppe zur Entwicklung einer staatlichen Strategie im Bereich der Drogenpolitik für den Zeitraum bis 2030 eingesetzt.
Im Bereich der Terrorismusbekämpfung konzentrierten sich die Maßnahmen vorrangig auf Vorfälle im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in den Gebieten Donezk und Luhansk. Der staatliche Sicherheitsdienst hat 2020 seine Maßnahmen gegen in der Ukraine ansässige Aktivisten und Anhänger extremistischer Organisationen aus dem Nahen Osten, Zentralasien und Nordafrika fortgesetzt. Einschlägigen Bewertungen zufolge erfüllt die Ukraine die Empfehlung der FATF bezüglich der Unabhängigkeit der FIU.
Das Gericht höherer Instanz zur Korruptionsbekämpfung hat im September 2019 seine Arbeit aufgenommen. Außerdem wurden dem Gericht schließlich dauerhafte Räumlichkeiten zugewiesen. Das Nationale Amt für Korruptionsbekämpfung der Ukraine (NABU) hat durch eine Stärkung seiner Befugnisse und eine Verbesserung seiner Kapazitäten seine Erfolgsbilanz bei Korruptionsermittlungen auf hoher Ebene weiter ausgebaut.
Die Zusammenarbeit zwischen dem NABU und der Sonderstaatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung (SAPO) hat sich verbessert. Im August 2020 jedoch erklärte das ukrainische Verfassungsgericht das Präsidialdekret von 2015 zur Ernennung des Direktors des NABU für verfassungswidrig. Darüber hinaus erklärte das Verfassungsgericht im September 2020 eine Reihe von Bestimmungen des Gesetzes über das NABU für verfassungswidrig, darunter die Bestimmungen, auf deren Grundlage der Präsident das NABU gegründet hat. Infolgedessen befand sich das NABU in einer unsicheren Rechtslage.
Im Oktober 2019 wurde ein Gesetz zur Neuorganisation der Nationalen Agentur für Korruptionsprävention (NACP) verabschiedet, durch das die Überprüfung der jährlichen Einkommens- und Vermögenserklärungen von Beamten gewährleistet wird. Die Strategie zur Korruptionsbekämpfung für den Zeitraum 2020–2024 wurde im September 2020 vom Ministerkabinett gebilligt, ihre Annahme durch das Parlament verzögerte sich jedoch.
Im Oktober 2020 erklärte das Verfassungsgericht das System für Vermögenserklärungen, die strafrechtliche Verantwortlichkeit für falsche Erklärungen und zentrale Befugnisse der NACP im Bereich der Korruptionsbekämpfung für verfassungswidrig. Obwohl die entsprechenden Rechtsvorschriften am 4. Dezember 2020 teilweise wieder in Kraft gesetzt wurden, mangelt es weiterhin an abschreckenden Sanktionen für falsche Vermögenserklärungen. Die Ukraine muss ihre Rechtsvorschriften noch mit der Stellungnahme der Venedig-Kommission vom 6. Mai 2021 in Einklang bringen, in der ein robustes System für Vermögenserklärungen mit verhältnismäßigen, aber abschreckenden Sanktionen gefordert wird.
Entsprechend den Empfehlungen der GRECO ist die Agentur für die Abschöpfung und Verwaltung von Vermögenswerten (ARMA) für das Aufspüren und die Verwaltung von Vermögenswerten zuständig, die durch kriminelle Aktivitäten und/oder Korruption erworben wurden. Seit Ende 2019 wird die Agentur jedoch von einem kommissarischen Leiter geführt, da sich die Wahl eines ständigen Leiters verzögert. Darüber hinaus fehlt der Agentur ein angemessener Rechtsrahmen für die Verwaltung beschlagnahmter Vermögenswerte sowie ein strategischer Rahmen für die Abschöpfung von Vermögenswerten.
Trotz aller genannten Bemühungen sind die Fortschritte im Bereich der Korruptionsbekämpfung unzureichend, insbesondere was die Fälle von Großkorruption und Vereinnahmung des Staates anbelangt, die nur selten wirksam untersucht, strafrechtlich verfolgt und verurteilt werden.
Die Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche wurden im April 2020 erlassen, werden aber aufgrund fehlenden Sekundärrechts noch nicht in vollem Umfang angewandt.
2.2 Ergriffene Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen des dritten Berichts im Rahmen des Visa-Aussetzungsmechanismus
a) Gewährleistung der Unabhängigkeit, Wirksamkeit und Nachhaltigkeit des institutionellen Rahmens zur Korruptionsbekämpfung und Vermeidung der Politisierung der Arbeit aller Strafverfolgungsbehörden; Sicherstellung, dass die Ernennung und Entlassung der Leitung aller Strafverfolgungsbehörden in vollem Einklang mit dem Gesetz erfolgen; Gewährleistung, dass die neu organisierte Nationale Agentur für Korruptionsprävention ihre Aufgaben glaubwürdig erfüllt.
Wie bereits erwähnt, hat das Verfassungsgericht eine Reihe von Entscheidungen erlassen, die sich negativ auf den institutionellen Rahmen zur Korruptionsbekämpfung auswirkten, insbesondere in Bezug auf das NABU, die NACP und das System für Vermögenserklärungen. Die Reform des Rahmens für die Korruptionsbekämpfung kommt nur schleppend voran, die bestehenden Institutionen sind in ihrer Funktionsweise mit zahlreichen Hindernissen konfrontiert, das Vertrauen der Öffentlichkeit in ihre Effizienz ist gering und die Zahl der Verurteilungen bei großen Korruptionsfällen ist gering.
Im Oktober 2020 hat der Generalstaatsanwalt die Strategie für die Entwicklung der Staatsanwaltschaft für den Zeitraum 2021–2023 gebilligt. Die laufende Bescheinigung der Befähigung von Staatsanwälten soll fortgesetzt werden, doch der Zeitraum der Bescheinigung muss über September 2021 hinaus verlängert werden. Die Übergangsvorschriften für die Auswahl leitender Staatsanwälte haben die Auswahl transparenter gemacht, müssen aber für die ab September 2021 geltende dauerhafte Regelung noch verbessert werden.
Im Dezember 2020 hat das Parlament das Gesetz über die Einstellung von Personal für die SAPO revidiert. Derzeit läuft ein allgemeines Auswahlverfahren für Verwaltungsposten in der SAPO, unter anderem auch für den Posten des stellvertretenden Generalstaatsanwalts bzw. Leiters der Behörde. Das Auswahlverfahren für einen neuen Leiter des Staatlichen Ermittlungsbüros hat 2020 begonnen, verzögert sich jedoch. Die Ernennung der Leiter von Strafverfolgungsbehörden dauert in der Regel lange und ist nicht ausreichend transparent.
d) Verstärkung der Kapazitäten der Nationalpolizei und Verbesserung der Zusammenarbeit sowie der Abgrenzung zwischen den Strafverfolgungsbehörden, um die organisierte Kriminalität besser zu bekämpfen.
Die Ukraine hat weitere Anstrengungen zur Modernisierung der Ausbildung und Ausrüstung der Strafverfolgungsbehörden unternommen. Die Frage der Zuständigkeiten der Strafverfolgungsbehörden wurde in Angriff genommen. Der staatliche Sicherheitsdienst wurde neu ausgerichtet und ist nunmehr für Bereiche wie Terrorismusbekämpfung, Spionageabwehr und nationale Sicherheit zuständig. Die Zuständigkeit im Bereich der Strafverfolgung, die zuvor beim staatlichen Sicherheitsdienst (SSU) lag, wurde dem Staatlichen Ermittlungsbüro (SBI) übertragen. Dennoch sind die Aufgaben der Strafverfolgungsbehörden im Bereich der organisierten Kriminalität in den geltenden Rechtsvorschriften noch immer nicht klar voneinander abgegrenzt.
3. Empfehlungen für die Ukraine
Im Großen und Ganzen erfüllt die Ukraine weiterhin die Benchmarks für die Visaliberalisierung. Allerdings bedarf es weiterer Anstrengungen mit Blick auf das Problem unbegründeter Asylanträge, bei der Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche sowie bei der Verhinderung und Bekämpfung von organisierter Kriminalität. Insbesondere in folgenden Bereichen besteht weiterer Handlungsbedarf:
·weitere Anstrengungen zur Verringerung der Zahl der ukrainischen Staatsangehörigen, die sich irregulär in den EU-Mitgliedstaaten aufhalten und unbegründete Asylanträge stellen;
·Abschaffung der Möglichkeit für ukrainische Staatsangehörige, mehr als einen gültigen Reisepass gleichzeitig zu besitzen; Beendigung der Ausstellung solcher „zusätzlichen“ Pässe und Aufhebung der Gültigkeit der bereits ausgestellten Pässe;
·gezielte Anpassung der Informationskampagnen über die Regelung für visumfreies Reisen an die jeweiligen Migrantenprofile, unter anderen in Bezug auf gefährdete Gruppen, Überschreitungen der zulässigen Aufenthaltsdauer und unbegründete Asylanträge;
·Verbesserung der Effizienz der Einrichtungen zur Korruptionsbekämpfung und der Strafverfolgungsbehörden, indem die Anstrengungen im Bereich der Korruptionsbekämpfung hauptsächlich auf Fälle von Großkorruption und staatlicher Vereinnahmung konzentriert werden;
·Verabschiedung der erforderlichen Rechtsvorschriften für das NABU, um die Rechtsunsicherheit bezüglich seines Status zu beseitigen;
·Durchführung eines transparenten, entpolitisierten und leistungsorientierten Auswahlverfahrens für die Leitung des NABU, der SAPO, der ARMA und der Strafverfolgungsbehörden sowie für leitende Staatsanwälte auf der Grundlage angemessener Verfahren und Auswahlkriterien, einschließlich einer glaubwürdigen Integritätsprüfung;
·Verbesserung der Rechtsvorschriften über die ARMA in Bezug auf die Verwaltung beschlagnahmter Vermögenswerte und Verabschiedung einer entsprechenden nationalen Strategie für die Vermögensabschöpfung;
·Schaffung der Voraussetzungen dafür, dass das NABU und andere infrage kommende Stellen eigenständig Abhörmaßnahmen durchführen können;
·Verbesserung der Wirksamkeit der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und Geldwäsche durch a) vollständige Einbindung erkenntnisgestützter Polizeiarbeit in die nationale Strategie zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität; b) Klärung und Abgrenzung der Zuständigkeiten aller Strafverfolgungsbehörden und Ergreifung von Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die ausschließliche Zuständigkeit für die Ermittlung, Verfolgung und Verurteilung von Korruptionsfällen auf hoher Ebene beim NABU, bei der SAPO und beim Gericht höherer Instanz zur Korruptionsbekämpfung liegt; c) weitere Anstrengungen zur vollständigen Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie zur Stärkung ihrer Umsetzung;
·weitere Angleichung der ukrainischen Visumpolitik an die EU-Listen der Drittländer mit Visumpflicht, insbesondere im Hinblick auf diejenigen Drittländer, von denen Risiken irregulärer Migration oder Sicherheitsrisiken für die EU ausgehen.
X. Schlussfolgerungen
Nach Auffassung der Europäischen Kommission haben alle bewerteten Länder Maßnahmen ergriffen, um den Empfehlungen der Kommission aus dem dritten Bericht im Rahmen des Visa-Aussetzungsmechanismus nachzukommen. Was die Länder betrifft, deren Staatsangehörige vor weniger als sieben Jahren von der Visumpflicht befreit wurden und für die die Bewertung der Erfüllung der Benchmarks für die Visaliberalisierung noch immer relevant ist, so ist die Kommission der Ansicht, dass die Anforderungen im Zusammenhang mit der Visaliberalisierung weiterhin erfüllt werden. In bestimmten Bereichen müssen jedoch noch weitere Maßnahmen ergriffen werden, um die kontinuierliche Erfüllung der Benchmarks zu gewährleisten und den Empfehlungen der Kommission weiterhin nachzukommen.
Die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen Reisebeschränkungen hatten erhebliche Auswirkungen auf Migrationsströme und führten zu einem deutlichen Rückgang zahlreicher migrationsbezogener Indikatoren. Die Zahl der Asylanträge ist im Frühjahr 2020 vorübergehend stark zurückgegangen, hat sich dann aber schnell wieder erholt. Obwohl die Zahl der Anträge im Allgemeinen deutlich unter dem Niveau von vor der Pandemie lag, müssen mehrere Länder weiterhin Maßnahmen mit Blick auf das Problem unbegründeter Asylanträge ergreifen, etwa durch eine stärkere Beteiligung an der Europäischen multidisziplinäre Plattform gegen kriminelle Bedrohungen (EMPACT) und weitere gezielte Informationskampagnen.
Die Pandemie hatte auch tiefgreifende Auswirkungen auf die Rückkehr von Staatsangehörigen der betroffenen Länder. Die Reisebeschränkungen und das begrenzte Angebot an Flügen haben die Durchführung von Rückführungsaktionen im Jahr 2020 erschwert. Wenngleich die Rückkehrquote bei Staatsangehörigen aller acht Länder zurückgegangen ist, berichten Frontex und die Mitgliedstaaten im Allgemeinen weiterhin von einer guten Zusammenarbeit im Bereich der Rückkehr und Rückübernahme.
Es bedarf nach wie vor Verbesserungen in den Bereichen Grenz- und Migrationsmanagement, und die Aufnahmekapazitäten in einigen Partnerländern des westlichen Balkans (insbesondere Bosnien und Herzegowina) geben weiterhin Anlass zur Sorge. Auch Nordmazedonien sowie Bosnien und Herzegowina sollten die „Statusvereinbarungen“ mit Frontex abschließen und umsetzen.
Um ein gut gesteuertes Migrations- und Sicherheitsumfeld als Grundvoraussetzung für die kontinuierliche Erfüllung der Benchmarks zu gewährleisten, sollten alle erfassten Länder für eine Angleichung ihrer Visumpolitik an die der EU sorgen, insbesondere im Hinblick auf die Länder, deren Staatsangehörige für die Einreise und Kurzaufenthalte in der EU ein Visum benötigen. Darüber hinaus fordert die Kommission diejenigen von der Visumpflicht befreiten Länder, die eine Staatsbürgerschaftsregelung für Investoren eingeführt haben, nachdrücklich auf, diese Regelung effektiv auslaufen zu lassen, um zu verhindern, dass das EU-Verfahren für Visa für den kurzzeitigen Aufenthalt und die damit verbundene eingehende Prüfung der individuellen Migrations- und Sicherheitsrisiken umgangen werden.
Die Länder, die Gegenstand dieses Berichts sind, haben weiterhin Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung organisierter Kriminalität ergriffen. Dennoch sind weitere Anstrengungen erforderlich, insbesondere mit Blick auf die Abgrenzung der Zuständigkeiten und die Koordinierung zwischen den Strafverfolgungsbehörden sowie die wirksame Bekämpfung von organisierter Kriminalität, Finanzbetrug und Geldwäsche. Die Korruption auf hoher Ebene ist nach wie vor in allen von diesem Bericht erfassten Ländern ein Problem. Insbesondere in der Republik Moldau und in der Ukraine werden die Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung dadurch behindert, dass der rechtliche Status der Korruptionsbekämpfungsstellen unklar ist, ihre tatsächlichen operativen Kapazitäten begrenzt sind und die Zahl der Verurteilungen in den Fällen, die vor Gericht gebracht werden, gering ist.
Die Umsetzung der Benchmarks für die Visaliberalisierung und die Umsetzung von Folgemaßnahmen zu den Empfehlungen der Kommission sind kontinuierliche und andauernde Prozesse. Die eingehende Überwachung wird daher fortgeführt, unter anderem im Rahmen von Treffen hoher Beamter, regelmäßigen Sitzungen der Unterausschüsse für Justiz, Freiheit und Sicherheit sowie Dialogen zwischen der EU und den von diesem Bericht erfassten Ländern. Was den westlichen Balkan anbelangt, so ist die Überwachung von Aspekten im Zusammenhang mit den Benchmarks für die Visaliberalisierung auch Teil des jährlichen Erweiterungspakets der Europäischen Kommission.