EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 29.10.2020
COM(2020) 675 final
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT
über die Ausübung der der Kommission gemäß der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt übertragenen Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte
EINLEITUNG
Die Richtlinie 2014/68/EU enthält Anforderungen im Hinblick auf Auslegung, Fertigung und Konformitätsbewertung von Druckgeräten und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck (PS) von über 0,5 bar. Nach Artikel 45 der Richtlinie ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um
-dafür zu sorgen, dass ein Druckgerät oder eine Baureihe von Druckgeräten, das bzw. die unter Artikel 4 Absatz 3 fällt und gemäß der guten Ingenieurpraxis eines Mitgliedstaats ausgelegt und hergestellt wurde, den wesentlichen Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie, wie in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie angegeben, genügt;
-dafür zu sorgen, dass eine Baugruppe oder eine Baureihe von Baugruppen, die unter Artikel 4 Absatz 3 fällt und gemäß der guten Ingenieurpraxis eines Mitgliedstaats ausgelegt und hergestellt wurde, den wesentlichen Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie, wie in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie angegeben, genügt;
-ein Druckgerät oder eine Baureihe von Druckgeräten abweichend von den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie in eine andere Kategorie einzustufen.
RECHTSGRUNDLAGE
Dieser Bericht ist in Artikel 46 Absatz 2 der Richtlinie 2014/68/EU vorgesehen. Gemäß dieser Bestimmung wird der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Juni 2015 übertragen, und die Kommission ist gehalten, einen Bericht über die Übertragung dieser Befugnis zu erstellen.
AUSÜBUNG DER BEFUGNISÜBERTRAGUNG
Seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2014/68/EU hat die Kommission von der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte keinen Gebrauch gemacht.
Die Gründe, die die beiden Gesetzgeber dazu veranlasst haben, der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte zu übertragen, sind jedoch nach wie vor gültig, und es kann sich tatsächlich als notwendig erweisen, dass die Kommission in Zukunft von der Befugnisübertragung Gebrauch macht. So berichten beispielsweise die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten regelmäßig über Bedenken hinsichtlich der Sicherheit einiger neuartiger Produkte, die in Verkehr gebracht werden. Daher kann eine Neueinstufung solcher Produkte erforderlich sein, um sie strengeren Anforderungen zu unterwerfen. Die Kommission könnte deshalb in Bezug auf solche Produkte von der Befugnisübertragung Gebrauch machen.
SCHLUSSFOLGERUNG
Die Kommission ist der Ansicht, dass die Befugnisübertragung zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 45 und 46 der Richtlinie 2014/68/EU ausgeweitet werden sollte. Artikel 46 Absatz 2 der Richtlinie sieht vor, dass sich die Befugnisübertragung stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge verlängert, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.