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Document 52020PC0582

Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Genehmigung der Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Europäischen Union für den Abschluss eines Protokolls zu dem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei mit der Regierung von Liberia

COM/2020/582 final

Brüssel, den 25.9.2020

COM(2020) 582 final

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Genehmigung der Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Europäischen Union für den Abschluss eines Protokolls zu dem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei mit der Regierung von Liberia

{SWD(2020) 196 final} - {SWD(2020) 197 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Kommission schlägt vor, ein neues Protokoll auszuhandeln, das den Möglichkeiten und dem Bedarf der Flotte der Mitgliedstaaten entspricht und mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu einer Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik im Einklang steht.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die Europäische Union und die Regierung der Republik Liberia haben ein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei 1 mit Wirkung vom 9. Dezember 2015 2 geschlossen. Das zugehörige Durchführungsprotokoll läuft am 8. Dezember 2020 aus. In dem Protokoll sind die Fangmöglichkeiten für die Unionsflotte und die entsprechende von der Union und den Reedern zu zahlende finanzielle Gegenleistung festgesetzt.

Das Protokoll sieht für das erste Jahr 357 500 EUR, für das zweite, dritte und vierte Jahr 325 000 EUR und für das fünfte Jahr 292 500 EUR aus dem EU-Haushalt als finanziellen Ausgleich für den Zugang zu einer Referenzmenge von 6500 Tonnen pro Jahr vor. Zusätzlich zahlen die EU-Reeder Genehmigungsgebühren auf der Grundlage der im Protokoll festgelegten Preise für die zugeteilte Quote. Darüber hinaus werden jährlich 1 625 000 EUR aus dem EU-Haushalt bereitgestellt, um die Fischereipolitik der Republik Liberia während der fünfjährigen Laufzeit des Protokolls zu unterstützen.

Das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei (Sustainable Fisheries Partnership Agreement - SFPA) mit der Republik Liberia bietet Fangmöglichkeiten für Thunfisch und weit wandernde Arten für Fischereifahrzeuge der EU aus zwei Mitgliedstaaten (Spanien und Frankreich). Das SFPA mit der Republik Liberia ist Teil eines gut entwickelten Netzes bilateraler partnerschaftlicher Abkommen über nachhaltige Fischerei in West- und Zentralafrika, insbesondere mit Marokko, Mauretanien, Senegal, Cabo Verde, Gambia, Côte d’Ivoire und São Tomé und Príncipe.

SFPAs tragen dazu bei, sich weltweit für die Ziele der GFP einzusetzen und hierzu sicherzustellen, dass die Fangtätigkeiten der Union außerhalb der Unionsgewässer auf denselben Grundsätzen und Standards beruhen, wie sie nach Unionsrecht gelten. Darüber hinaus fördern die SFPAs die wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der EU und ihren Partnern und fördern Transparenz und Nachhaltigkeit im Hinblick auf eine bessere Bewirtschaftung der Fischereiressourcen. SFPAs fördern die Governance, indem sie die Überwachung und Kontrolle der Tätigkeiten inländischer und ausländischer Flotten unterstützen und Finanzmittel für die Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) bereitstellen sowie zur nachhaltigen Entwicklung des lokalen Fischereisektors beitragen.

Durch die SFPAs wird die Position der Europäischen Union als Mitglied der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT), dem nach dem Völkerrecht eingerichteten Gremium für die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Arten in der Region, gestärkt.

   Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Aushandlung eines neuen Protokolls mit der Republik Liberia erfolgt im Einklang mit dem auswärtigen Handeln der EU in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und insbesondere mit den Zielen der Union im Hinblick auf die Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Beschlusses ist Artikel 218 Absätze 3 und 4 im Fünften Teil des AEUV „Das auswärtige Handeln der Union“, Titel V „Internationale Übereinkünfte“, in dem das Verfahren für die Aushandlung und den Abschluss von Übereinkünften zwischen der EU und Drittländern dargelegt ist.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Nicht zutreffend, ausschließliche Zuständigkeit.

Verhältnismäßigkeit

Der Beschluss steht in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel.

Wahl des Instruments

Das Instrument ist gemäß Artikel 218 Absätze 3 und 4 AEUV vorgesehen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Kommission nahm 2019-2020 eine Ex-post-Bewertung des derzeitigen Protokolls zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der EU und der Republik Liberia sowie eine Ex-ante-Bewertung eines etwaigen neuen Protokolls vor. Die Ergebnisse der Bewertung sind in einer gesonderten Arbeitsunterlage 3 enthalten.

Die Bewertung kam zu dem Schluss, dass die Fischereiindustrie der EU (Thunfischarten) ein starkes Interesse daran hat, in der Fischereizone Liberias tätig zu sein, und dass die Erneuerung des Protokolls eindeutig die bevorzugte Option ist. Eine Nichtverlängerung würde die EU eines Instruments berauben, das den Bedürfnissen der verschiedenen Akteure und ihren eigenen Bedürfnissen im Hinblick auf die Stärkung der globalen Meerespolitik im östlichen Atlantik durch den multilateralen Rahmen der ICCAT gerecht werden kann.

Für Liberia bietet die Intervention der EU einen Mehrwert in Form einer mehrjährigen Sicherheit von Haushaltseinnahmen, einer offiziellen Plattform für den sektoralen Dialog und des direkten Austauschs mit der EU im Hinblick auf die Zusammenarbeit und einen Rahmen für die gemeinsame Überwachung und Kontrolle der Tätigkeiten der EU. Das SFPA trägt zur Förderung verantwortungsvoller Fischereimethoden bei und bietet Zugang zu einer eigenen Haushaltslinie (Unterstützung des Fischereisektors) für die finanzielle Unterstützung der Umsetzung der nationalen Fischereipolitik durch Liberia.

Konsultation der Interessenträger

Im Zuge der Bewertung wurden Mitgliedstaaten, Vertreter der Industrie, internationale Organisationen der Zivilgesellschaft sowie die Fischereiverwaltung und die Zivilgesellschaft Liberias konsultiert. Auch im Rahmen des Beirats für Fernfischerei fanden Konsultationen statt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt.

Folgenabschätzung

Entfällt.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

Grundrechte

Das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei enthält eine Klausel über die Folgen von Verletzungen der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Auswirkungen auf den Haushalt in Verbindung mit dem neuen Protokoll umfassen die Zahlung einer finanziellen Gegenleistung an Liberia, die mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen im Einklang steht, insbesondere Mittelzuweisungen für die Haushaltslinie 4 Partnerschaftliche Abkommen für nachhaltige Fischerei. Die jährlichen Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen werden im jährlichen Haushaltsverfahren festgelegt, einschließlich der Reservelinie für Vorschläge, die am Anfang des Jahres noch nicht in Kraft getreten sind.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Am 23. Mai 2017 wurde die Republik Liberia über die Möglichkeit unterrichtet, durch den Beschluss 2017/C 169/12 der Kommission 5 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei als bei der Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft zu werden. Die Verhandlungen über den Abschluss eines Protokolls zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik Liberia werden erst aufgenommen, wenn der Beschluss 2017/C 169/12 der Kommission aufgehoben wird.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Die Kommission spricht folgende Empfehlungen aus:

- Der Rat sollte die Kommission ermächtigen, Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit der Republik Liberia aufzunehmen und zu führen;

- die Kommission sollte zur Verhandlungsführerin im Namen der EU ernannt werden;

- die Kommission sollte die Verhandlungen im Benehmen mit dem gemäß den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestellten Sonderausschuss führen;

- der Rat sollte die Verhandlungsrichtlinien im Anhang zu dieser Empfehlung annehmen.

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Genehmigung der Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Europäischen Union für den Abschluss eines Protokolls zu dem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei mit der Regierung von Liberia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Es sollten Verhandlungen aufgenommen werden, um ein neues Protokoll zu dem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung von Liberia 6 auszuhandeln.

(2)Am 23. Mai 2017 wurde die Republik Liberia über die Möglichkeit unterrichtet, durch den Beschluss 2017/C 169/12 der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei als bei der Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft zu werden. Die Verhandlungen über den Abschluss eines Protokolls zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik Liberia werden erst aufgenommen, wenn der Beschluss 2017/C 169/12 der Kommission 7 aufgehoben wird -

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines neuen Protokolls zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei mit der Regierung von Liberia aufzunehmen.

Diese Verhandlungen werden von der Kommission nach Aufhebung des Beschlusses 2017/C 169/12 aufgenommen.

Artikel 2

Die Verhandlungsrichtlinien sind im Anhang dargelegt.

Artikel 3

Die Verhandlungen werden im Benehmen mit der Gruppe „Externe Fischereipolitik“ des Rates geführt.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 177 vom 1.7.2016.    
(2)    ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 3.
(3)    SWD(2020)196.
(4)    Kapitel 40 (Reservelinie 40 02 41) im Einklang mit der interinstitutionellen Vereinbarung über den MFR (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1).
(5)    (2017/C 169/12), ABl. C 169 vom 30.5.2017, S. 11.
(6)    Partnerschaftliches Abkommen für eine nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia (ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 3).
(7)    Beschluss 2017/C 169/12 der Kommission vom 23. Mai 2017 zur Unterrichtung der Republik Liberia, dass sie möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird (ABl. C 169 vom 30.5.2017, S. 11).
Top

Brüssel, den 25.9.2020

COM(2020) 582 final

ANHANG

zu der Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Genehmigung der Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Europäischen Union für den Abschluss eines Protokoll zu dem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei mit der Regierung der Republik Liberia

{SWD(2020) 196 final} - {SWD(2020) 197 final}


ANHANG

Richtlinien für die Aushandlung eines neuen Protokolls zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung von Liberia

Ziel der Verhandlungen ist der Abschluss eines Protokolls zu dem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik Liberia, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlament und des Rates 1 und den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 2 zu der Mitteilung der Kommission vom 13. Juli 2011 über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik 3 .

In dem Bestreben, mit diesem neuen Protokoll eine nachhaltige und verantwortungsvolle Fischerei zu fördern, verfolgt die Kommission bei den Verhandlungen folgende Ziele:

·Gewährleistung des Zugangs zur Fischereizone Liberias und Erteilung der erforderlichen Genehmigungen, damit die Schiffe der Unionsflotte in dieser Zone Fischereitätigkeiten ausüben können;

·gebührende Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und der von den regionalen Fischereiorganisationen festgelegten einschlägigen Bewirtschaftungspläne, um die ökologische Nachhaltigkeit der Fischereitätigkeiten, die ausschließlich auf überschüssige Ressourcen abzielen, zu gewährleisten und zu verbessern, wobei den Fangkapazitäten der lokalen Flotte Rechnung getragen und besonders beachtet wird, dass es sich um gemeinsam bewirtschaftete Bestände handelt;

·sind andere ausländische Flotten ebenfalls an diesen Beständen interessiert, sollte ein angemessener Anteil an den Fischereiressourcen angestrebt werden, der mit den Interessen der Unionsflotten übereinstimmt;

·Gewährleistung, dass der Zugang zu den Fischereiressourcen auf der Grundlage der vergangenen und künftig erwarteten Fangtätigkeit der Unionsflotte in der Region erfolgt, wobei den neuesten und besten vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten Rechnung zu tragen ist;

·Fortsetzung des Dialogs zur Stärkung der sektorbezogenen Politik im Hinblick auf die Förderung einer verantwortungsvollen, umweltfreundlichen und sozialverträglichen Fischereipolitik im Zusammenhang mit den Entwicklungszielen des Landes – insbesondere in Bezug auf Governance, Follow-up, Kontrolle und Überwachung der Fischereitätigkeiten und wissenschaftliche Gutachten – und unter Berücksichtigung der Existenzgrundlagen und Interessen der örtlichen Fischereigemeinschaften;

·Aufnahme einer Klausel über die Folgen etwaiger Verletzungen der Menschenrechte, grundlegender Arbeitnehmerrechte und der Grundsätze der Demokratie;

In dem Protokoll sollte insbesondere Folgendes festgelegt werden:

die den Schiffen der Europäischen Union einzuräumenden Fangmöglichkeiten nach Kategorien;

die finanzielle Gegenleistung und die Bedingungen für deren Auszahlung sowie

die Mechanismen zur Unterstützung des Fischereisektors.

Am 23. Mai 2017 wurde die Republik Liberia über die Möglichkeit unterrichtet, durch den Beschluss 2017/C 169/12 der Kommission 4 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei als bei der Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft zu werden. Verhandlungen über den Abschluss eines Protokolls zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik Liberia im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 werden erst aufgenommen, wenn der Beschluss 2017/C 169/12 der Kommission aufgehoben wird.

(1)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(2)    https://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/agricult/129052.pdf
(3)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (COM(2011) 0417 final).
(4)    (2017/C 169/12), ABl. C 169 vom 30.5.2017, S. 11.
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