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Document 52020PC0171

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung des Beschlusses (EU) 2020/265 in Bezug auf Anpassungen der aus dem Flexibilitätsinstrument für 2020 in Anspruch genommenen Beträge für Migration, Flüchtlingszuströme und Sicherheitsbedrohungen, für Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und für eine Aufstockung bei der Europäischen Staatsanwaltschaft

COM/2020/171 final

Brüssel, den 2.4.2020

COM(2020) 171 final

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2020/265 in Bezug auf Anpassungen der aus dem Flexibilitätsinstrument für 2020 in Anspruch genommenen Beträge für Migration, Flüchtlingszuströme und Sicherheitsbedrohungen, für Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und für eine Aufstockung bei der Europäischen Staatsanwaltschaft


BEGRÜNDUNG

Das Europäische Parlament und der Rat beschlossen am 27. November 2019, das Flexibilitätsinstrument wie von der Kommission vorgeschlagen in Anspruch zu nehmen, um 778,1 Mio. EUR für die Rubrik 3 Sicherheit und Unionsbürgerschaft zur Verfügung zu stellen (Beschluss (EU) 2020/265 1 ).

Die Kommission hat am 27. März 2020 den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans (EBH) Nr. 1/2020 2 vorgelegt. Darin war unter anderem eine Aufstockung der Mittel für Verpflichtungen für Rubrik 3 um insgesamt 423,3 Mio. EUR vorgesehen, um den Bedarf infolge des erhöhten Migrationsdrucks in Griechenland, Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie (erstmalige Bevorratung medizinischer Ausrüstung im Rahmen von rescEU) und ein größeres Budget für die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) zu finanzieren. Die Kommission hat im EBH Nr. 1/2020 vorgeschlagen, den Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen (GSV), der aus dem Jahr 2018 noch verfügbar ist, für die Aufstockung in Höhe von 350,0 Mio. EUR im Zusammenhang mit der Migration in Anspruch zu nehmen. Die Kommission schlug ferner vor, den verbleibenden Teil der Aufstockung (73,3 Mio. EUR) durch eine entsprechende Anpassung des aus dem Flexibilitätsinstrument in Anspruch genommenen Betrags zu finanzieren und den Zweck des Beschlusses (EU) 2020/265 3 auszuweiten.

Die Kommission legt heute den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2020 4 vor, der eine zusätzliche Aufstockung der Mittel für Verpflichtungen in Rubrik 3 um 3000,0 Mio. EUR zur Deckung der Reaktivierung des Instruments für die Bereitstellung von Soforthilfe innerhalb der Union (ESI) umfasst, um die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie zu unterstützen und das Katastrophenschutzverfahren/rescEU der Union weiter zu stärken, damit eine breitere Bevorratung und Koordinierung der Verteilung wesentlicher Ressourcen in ganz Europa erleichtert wird. Da unter Rubrik 3 keine Möglichkeiten für Umschichtungen bestehen und im Einklang mit dem ebenfalls heute vorgelegten Vorschlag zur Änderung der MFR-Verordnung, mit der die Beschränkungen des Anwendungsbereichs dieses Instruments aufgehoben werden 5 ‚ schlägt die Kommission im EBH Nr. 2/2020 vor, den GSV für den gesamten im Rahmen dieses besonderen Instruments verfügbaren Betrag von 2042,4 Mio. EUR 6 in Anspruch zu nehmen, um diese Aufstockung zu decken.

Darüber hinaus wird mit diesem vorgeschlagenen Beschluss zur Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments der Beschluss (EU) 2020/265 vom 27. November 2019 geändert und der gemeinsam mit dem EBH Nr. 1/2020 eingereichte Änderungsbeschluss ersetzt. Der vorliegende neue Vorschlag deckt daher sowohl die im EBH Nr. 1/2020 als auch die im EBH Nr. 2/2020 enthaltenen Aufstockungen bei den Mitteln für Verpflichtungen für Rubrik 3 ab, was den insgesamt in Anspruch zu nehmenden Betrag auf 1094,4 Mio. EUR 7 erhöht und den im Rahmen dieses Instruments für 2020 verfügbaren Betrag vollständig ausschöpft.

Da die Inanspruchnahme des GSV im EBH Nr. 2/2020 und der vorliegende Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments nicht ausreichen, um den Finanzierungsbedarf des ESI zu decken, unterbreitet die Kommission gleichzeitig mit dem EBH Nr. 2/2020 einen gesonderten Vorschlag 8 zur Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben für 2020 in Höhe von 714,6 Mio. EUR.

Die vorläufig veranschlagten Mittel für Zahlungen, die der vorgeschlagenen aktualisierten Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments entsprechen, sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:

(in Mio. EUR, zu jeweiligen Preisen)

Jahr

Mittel für Zahlungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments im Jahr 2020

2020

574,6

2021

413,7

2022

66,2

2023

39,9

Insgesamt

1 094,4

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2020/265 in Bezug auf Anpassungen der aus dem Flexibilitätsinstrument für 2020 in Anspruch genommenen Beträge für Migration, Flüchtlingszuströme und Sicherheitsbedrohungen, für Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und für eine Aufstockung bei der Europäischen Staatsanwaltschaft

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 9 , insbesondere auf Nummer 12,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Flexibilitätsinstrument dient dazu, genau bestimmte Ausgaben zu finanzieren, die innerhalb der verfügbaren Grenzen einer oder mehrerer Rubriken des Gesamthaushaltsplans der Union nicht getätigt werden könnten.

(2)Die Obergrenze für den jährlich für das Flexibilitätsinstrument zur Verfügung stehenden Betrag beträgt gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates 10 600 000 000 EUR (zu Preisen von 2011) und wird gegebenenfalls durch gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 des genannten Artikels zur Verfügung gestellte verfallene Beträge erhöht.

(3)Am 27. November 2019 haben das Europäische Parlament und der Rat den Beschluss (EU) 2020/265 11 über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments angenommen, um für das Haushaltsjahr 2020 Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 778 074 489 EUR zur Finanzierung von Maßnahmen im Bereich Migration, Flüchtlinge und Sicherheit in die Rubrik 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft) einzustellen.

(4)Im Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2020 12 ist eine Aufstockung der Mittel für Verpflichtungen für Rubrik 3 um 423 300 000 EUR vorgesehen, um den Bedarf infolge des erhöhten Migrationsdrucks in Griechenland, Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ein größeres Budget für die Europäische Staatsanwaltschaft zu finanzieren. Von dieser Gesamtaufstockung werden 350 000 000 EUR durch die Inanspruchnahme des Gesamtspielraums für Mittel für Verpflichtungen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates sowie 73 300 000 EUR durch die zusätzliche Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments für 2020 gedeckt. Auch das indikative Zahlungsprofil ist anzupassen.

(5)Der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2020 13 umfasst ferner eine zusätzliche Aufstockung der Mittel für Verpflichtungen in Rubrik 3 um 3 000 000 000 EUR zur Deckung der Reaktivierung des Instruments für die Bereitstellung von Soforthilfe innerhalb der Union (ESI), um die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie weiter zu unterstützen und das Katastrophenschutzverfahren/rescEU der Union weiter zu stärken, damit eine breitere Bevorratung und Koordinierung der Verteilung wesentlicher Ressourcen in ganz Europa erleichtert wird. Von dieser Aufstockung werden 2 042 402 163 EUR durch die Inanspruchnahme des Gesamtspielraums für Mittel für Verpflichtungen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates sowie 243 039 699 EUR durch die zusätzliche Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments für 2020 gedeckt. Auch das indikative Zahlungsprofil ist anzupassen.

(6)Der Beschluss (EU) 2020/265 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)Dieser Beschluss sollte am selben Tag wie die Berichtigung des Haushaltsplans 2020 in Kraft treten, da das Flexibilitätsinstrument die Finanzierung einiger Maßnahmen über die im mehrjährigen Finanzrahmen für den Haushaltsplan 2020 festgelegte Obergrenze hinaus ermöglicht.

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Beschlusses (EU) 2020/265 wird wie folgt geändert: „778 074 489 EUR“ wird durch „1 094 414 188 EUR“ ersetzt.

Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält die folgende Fassung: „Der in Unterabsatz 1 genannte Betrag wird zur Finanzierung der Maßnahmen zur Bewältigung der anhaltenden Herausforderungen der Migration, des Flüchtlingszustroms und der Sicherheitsbedrohung sowie zur Bewältigung der derzeitigen Gesundheitskrise in der Europäischen Union infolge der COVID-19-Pandemie sowie zur Deckung des gestiegenen Bedarfs der Europäischen Staatsanwaltschaft verwendet.“

In Absatz 2 Unterabsatz 1 erhalten die Buchstaben a bis d die folgende Fassung:

„a)    2020: 574 652 355 EUR;

b)    2021: 413 658 806 EUR;

c)    2022: 66 154 477 EUR;

d)    2023: 39 948 550 EUR.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1)    ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 51.
(2)    COM(2020) 145 vom 27.3.2020.
(3)    COM(2020) 140 vom 27.3.2020.
(4)    COM(2020) 170 vom 2.4.2020.
(5)    COM(2020) 174 vom 2.4.2020.
(6)    In diesem Betrag ist der verbleibende Spielraum aus dem Jahr 2019 (1316,9 Mio. EUR) berücksichtigt, der mit der heute von der Kommission angenommenen „Technischen Anpassung im Hinblick auf die besonderen Instrumente“ (COM (2020) 173 vom 2.4.2020) für 2020 zur Verfügung gestellt wurde.
(7)    In diesem Betrag sind die 175 Mio. EUR berücksichtigt, die 2019 im Europäischen Fonds zur Anpassung an die Globalisierung verfallen sind und mit der heute von der Kommission angenommenen „Technischen Anpassung im Hinblick auf die besonderen Instrumente“ (COM (2020) 173 vom 2.4.2020) dem Flexibilitätsinstrument zugewiesen wurden.
(8)    COM(2020) 172 vom 2.4.2020.
(9)    ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(10)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
(11)

   Beschluss (EU) 2020/265 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments zur Finanzierung haushaltspolitischer Sofortmaßnahmen zur Bewältigung der anhaltenden Herausforderungen der Migration, des Flüchtlingszustroms und der Sicherheitsbedrohungen (ABl. L 058 vom 27.2.2020, S. 51).

(12)    COM(2020) 145 vom 27.3.2020.
(13)    COM(2020) 170 vom 2.4.2020.
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