EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 25.11.2016
COM(2016) 735 final
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT
über die Erzielung einer Vereinbarung, mit der der Europäischen Union im Rahmen der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) ein Sonderstatus verliehen wird
1.
Einleitung
Die Internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV) ist eine zwischenstaatliche wissenschaftliche und technische Einrichtung mit anerkannter Zuständigkeit in den Bereichen Rebe, Wein, weinhaltige Getränke, Tafeltrauben, Rosinen und andere Reberzeugnisse. Sie wurde mit einem am 3. April 2001 in Paris unterzeichneten internationalen Abkommen gegründet und ist die Nachfolgeorganisation des mit einem internationalen Übereinkommen am 29. November 1924 gegründeten Internationalen Amtes für Rebe und Wein.
Am 1. Januar 2016 besteht die OIV aus 45 Mitgliedsstaaten, darunter den wichtigsten Erzeugerländern mit Ausnahme der Vereinigten Staaten, Kanadas und Chinas. Neunzehn Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Mitglieder der OIV: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern. Die jährlichen Finanzmittel der OIV belaufen sich auf knapp 2,5 Mio. EUR und stammen hauptsächlich aus den Beiträgen der Mitglieder und Beobachter.
Die Ziele der OIV sind im Abkommen zu ihrer Gründung festgelegt und bestehen darin,
–ihre Mitglieder auf die Maßnahmen hinzuweisen, die eine Berücksichtigung der Anliegen der Erzeuger, Verbraucher und der anderen Beteiligten des Weinbausektors ermöglichen;
–andere internationale zwischenstaatliche und nichtstaatliche Organisationen, insbesondere die mit Normung befassten, zu unterstützen;
–zur internationalen Harmonisierung der bestehenden Praktiken und Normen und nach Bedarf zur Ausarbeitung neuer internationaler Normen zur Verbesserung der Bedingungen für die Herstellung und Vermarktung von Weinbauerzeugnissen sowie zur Berücksichtigung der Verbraucherinteressen beizutragen.
Zur Erreichung dieser Ziele unternimmt die OIV zahlreiche Tätigkeiten in den Bereichen Rebe und Weinbauerzeugnisse, insbesondere Absatzförderungs-, Informations- und Normungstätigkeiten.
Als Teil ihres Beitrags zur internationalen Harmonisierung der bestehenden Praktiken und Normen erarbeitet die OIV u. a. Empfehlungen („Resolutionen“) in den folgenden Bereichen:
–Bedingungen der weinbaulichen Erzeugung;
–önologische Verfahren;
–Definition und/oder Beschreibung der Erzeugnisse, Kennzeichnung und Bedingungen für das Inverkehrbringen;
–Analyse- und Bewertungsmethoden für Reberzeugnisse.
Die Normungstätigkeit der OIV basiert auf den Arbeiten der wissenschaftlichen Sachverständigen der Mitgliedstaaten und erfolgt insbesondere in Form von regelmäßig aktualisierten Veröffentlichungen auf der Grundlage der Resolutionen der Organisation. Bisher hat die OIV mehrere Normenkodices veröffentlicht: Internationaler Kodex der Önologie, Internationaler Kodex der önologischen Praxis, Sammelband der internationalen Methoden zur Analyse von Wein und Traubenmosten, Sammelband der internationalen Methoden zur Analyse von Spirituosen, Internationale Norm zur Kennzeichnung von Weinen und Branntweinen weinbaulichen Ursprungs, OIV-Norm für internationale Wettbewerbe für Wein und Spirituosen weinbaulichen Ursprungs, Liste der OIV-Deskriptoren für die Arten und Sorten von Vitis, Beschreibung der Rebsorten der Welt und Internationale Liste der Rebsorten und ihrer Synonyme. Zu diesen Veröffentlichungen kommen noch mehrere Resolutionen und Arbeiten zu verschiedenen Weinbauthemen hinzu.
Ein umfassender Überblick über die Struktur und die Arbeitsweise der OIV ist auf der Internetseite der Organisation unter folgender Adresse zu finden:
www.oiv.org
.
2.
Zuständigkeiten der Union für Angelegenheiten, mit denen die OIV befasst ist
Die wichtigsten Normenkodices der OIV (Internationaler Kodex der Önologie, Internationaler Kodex der önologischen Praxis, Sammelband der internationalen Methoden zur Analyse von Wein und Traubenmosten, Internationale Norm zur Kennzeichnung von Weinen und Branntweinen weinbaulichen Ursprungs und Sammelband der internationalen Methoden zur Analyse von Spirituosen) betreffen auf Unionsebene die Gemeinsame Agrarpolitik bzw. die Politik zur Angleichung der Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes.
Zu den europäischen Rechtsvorschriften in Angelegenheiten, mit denen sich die OIV befasst, gehören insbesondere:
–Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 der Kommission vom 19. Dezember 2000 mit gemeinschaftlichen Referenzanalysemethoden für Spirituosen (ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 20),
–Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 58),
–Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16),
–Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1),
–Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60),
–Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1),
–Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18),
–Durchführungsverordnung (EU) Nr. 203/2012 der Kommission vom 8. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Durchführungsvorschriften für ökologischen/biologischen Wein (ABl. L 71 vom 9.3.2012, S. 42),
–Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, s. 671),
–Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14).
Auch wenn die Resolutionen der OIV als solche nicht verbindlich sind, haben auf Unionsebene einige der von der OIV angenommenen und veröffentlichten Resolutionen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Auswirkungen auf das Unionsrecht. So enthält die GMO-Verordnung Bezugnahmen auf OIV-Resolutionen in den Bestimmungen über
–bestimmte Analysemethoden zur Feststellung der Bestandteile der Erzeugnisse des Weinsektors, welche die OIV auf diesem Gebiet angenommen und veröffentlicht hat und auf die die Kommission sich stützen muss, es sei denn, diese wären für die Erreichung des von der Union verfolgten Ziels wirkungslos oder ungeeignet (Artikel 80 Absatz 5 der GMO-Verordnung),
–bestimmte Reinheits- und Identitätskriterien für die bei den önologischen Verfahren eingesetzten Stoffe, wodurch die von der OIV auf diesem Gebiet angenommenen und veröffentlichten Regeln automatisch in der Union verbindlich werden (Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen),
–die von der OIV angenommenen und veröffentlichten önologischen Verfahren, welche die Kommission bei der Zulassung solcher Verfahren berücksichtigen muss (Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a der GMO-Verordnung), und
–dieselben önologischen Verfahren, wenn sie vor der Zulassung gemäß Artikel 80 Absatz 3 der GMO-Verordnung für die Erzeugung von in die Union eingeführten Weinen angewendet wurden (Artikel 90 Absatz 2 der GMO-Verordnung).
Ebenso haben aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 einige der von der OIV angenommenen und veröffentlichten Resolutionen Auswirkungen auf das Unionsrecht. So wird in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 für die Fälle, in denen für den Nachweis und die Quantifizierung der in einer bestimmten Spirituose enthaltenen Stoffe keine gemeinschaftlichen Referenzanalysemethoden festgelegt sind, auf OIV-Resolutionen verwiesen.
Da die Resolutionen der OIV den Besitzstand beeinträchtigen oder dessen Tragweite verändern könnten und die Ausübung der internen Zuständigkeit der Union dies erfordert, verfügt die Union daher nach Artikel 3 Absatz 2 AEUV über die ausschließliche Zuständigkeit in diesem Bereich. Aus diesem Grund muss der Rat vor der Abstimmung über diese Resolutionen in der OIV gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV einen im Namen der Union zu vertretenden gemeinsamen Standpunkt festlegen.
3.
Teilnahme der Union
3.1.
Derzeitige Situation
Die Union hat derzeit keinen offiziellen Status in der OIV. Die Vertreter der Kommission wurden auf rein informeller Grundlage im Allgemeinen eingeladen, den Arbeiten der Sachverständigengruppen, Ausschüsse und Unterausschüsse beizuwohnen und sich an ihnen zu beteiligen. Außerdem wurden sie manchmal eingeladen, der Generalversammlung, auf der die Resolutionen von den Mitgliedern der OIV angenommen werden, beizuwohnen (Mitwirkungsrecht). Sie nehmen nicht an den Beratungen des Exekutivausschusses teil, und der OIV werden keine Beiträge überwiesen.
Diese begrenzte Ad-hoc-Teilnahme ermöglicht es der Kommission nicht, sich umfassend über die Ausarbeitung der neuen Resolutionen zu informieren.
3.2.
Notwendigkeit der Teilnahme der Union
Angesichts der Auswirkungen der Arbeiten der OIV auf den Besitzstand der Union und aufgrund der Zuständigkeiten der Union in den Bereichen, mit denen sich die OIV befasst, muss die Rolle der Union innerhalb der OIV verstärkt und formalisiert werden.
Gemäß Artikel 8 der Schlussakte zur Gründung der OIV kann eine internationale zwischenstaatliche Organisation an den Arbeiten der OIV teilnehmen oder Mitglied werden.
Vom rechtlichen Standpunkt aus betrachtet ist der Beitritt der Union zur OIV als Mitglied die natürliche Folge des Besitzstands der Union und der Zuständigkeiten der Union in den von der OIV abgedeckten Bereichen. Als aber im Jahr 2009 die Frage eines Beitritts der Union als Mitglied der OIV im Rat erörtert wurde, sprachen sich die Mitgliedstaaten mehrheitlich gegen einen Beitritt aus.
Die von der Generalversammlung der OIV angenommene Geschäftsordnung der OIV sieht einen Sonderstatus für die Teilnahme von internationalen zwischenstaatlichen Organisationen vor. So besagt Artikel 4 der Geschäftsordnung der OIV:
„eine internationale zwischenstaatliche Organisation kann einen Sonderstatus beantragen, der es ihr gestattet,
a) an den Arbeiten der Ausschüsse, Unterausschüsse und Sachverständigengruppen teilzunehmen;
b) den Sitzungen der Generalversammlung und des Exekutivausschusses beizuwohnen.
Nach Zustimmung der Generalversammlung wird auf Vorschlag des Exekutivausschusses zwischen der OIV und der betreffenden Organisation eine Sondervereinbarung geschlossen. In dieser Vereinbarung sind für jeden Einzelfall die besonderen Bedingungen der Zusammenarbeit, einschließlich der Höhe des jährlichen finanziellen Beitrags, festgelegt.
Im Falle der Nichtzahlung von drei aufeinanderfolgenden finanziellen Beiträgen bringt der Generaldirektor der OIV der betreffenden internationalen zwischenstaatlichen Organisation diese Situation zur Kenntnis. Wird diese nicht innerhalb von zwei Jahren ab dem einunddreißigsten Dezember des dritten Jahrs der Nichtzahlung bereinigt, so wird die betreffende internationale zwischenstaatliche Organisation automatisch aus der Organisation ausgeschlossen.“
Unter Vorbehalt der Möglichkeit, dem Rat vorzuschlagen, dass die Union Verhandlungen aufnimmt, um Vollmitglied der OIV zu werden, hält es die Kommission für erforderlich, dass die Union bei der OIV die Gewährung eines Sonderstatus beantragt.
Dieser Status wird es der Kommission als Vertreterin der Union auf der Grundlage von Artikel 17 EUV ermöglichen, sich umfassend über die Ausarbeitung der neuen Resolutionen zu informieren, den gemeinsamen Standpunkt der Union in Bezug auf diese zu koordinieren, auf einer formalen Grundlage im Namen der Union den Arbeiten der Ausschüsse, Unterausschüsse und Sachverständigengruppen beizuwohnen und an ihnen mitzuwirken sowie den Sitzungen der Generalversammlung und des Exekutivausschusses beizuwohnen, womit das geschlossene Auftreten der Union in der OIV gewährleistet ist, ohne dass die Rolle der wissenschaftlichen Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Union in der OIV in Frage gestellt wird.
Außerdem würde die Gewährung dieses Status es den Vertretern der Union ermöglichen, sich unter denselben Bedingungen wie die Mitglieder der OIV alle Dokumente zu beschaffen, anhand deren die Union unter optimalen Bedingungen ihre Standpunkte erarbeiten kann. Der angestrebte Sonderstatus würde somit die Vorbereitung von Beschlüssen erleichtern, die der Rat gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV fassen muss.
Die Auswirkungen der Zuerkennung dieses Status sind auf die spezifischen Bedingungen begrenzt, die in der Sonderregelung festgelegt sind, die dem dieser Mitteilung beigefügten Entwurf eines Briefwechsels beiliegt. Die Regelung entfaltet keine rechtliche Wirkung, die über diese spezifischen Bedingungen hinausgeht.
3.3.
Verfahren für die Erlangung eines Sonderstatus der Union in der OIV
Dem Rat und dem Parlament wurde am 25. April 2012 ein informelles Informationspapier der Kommissionsdienststellen übermittelt, in dem über den Beginn der Gespräche mit der OIV informiert wurde.
Die Kommissionsdienststellen übermittelten dem Rat und dem Parlament am 26. Mai 2015 den Entwurf eines Briefwechsels zusammen mit einer Sonderregelung für den besonderen Status der Europäischen Union innerhalb der OIV (entspricht der Sondervereinbarung im Sinne von Artikel 4 der Geschäftsordnung der OIV) und am 1. Juli 2015 zusätzliche Erläuterungen zum Sonderstatus. Im Entwurf der Schlussfolgerungen des Rates vom 21. September 2015 genehmigte der Rat die Initiative der Kommission, mit der OIV Verhandlungen aufzunehmen, und forderte die Kommission auf, den aufgrund der Gespräche geänderten Entwurf eines Briefwechsels vorzulegen.
Am 14. Oktober 2015 wurden der OIV ein Entwurf des Schreibens der EU sowie die dazugehörige Sonderregelung übermittelt, und am 27. Januar 2016 wurde der Kommission der Entwurf eines Schreibens der OIV übersandt. Die endgültige Fassung des Entwurfs eines Briefwechsels mit der beigefügten Sonderregelung liegt dieser Mitteilung bei. Mit der Unterzeichnung dieses Briefwechsels erhält die Union einen Sonderstatus im Rahmen der OIV.
4.
Schlussfolgerungen
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen wird die Kommission der OIV vorschlagen, dass die Union den in Artikel 4 der Geschäftsordnung der OIV vorgesehenen Sonderstatus erhält. Der Briefwechsel zwischen der OIV und der Union, dem die Sonderregelung beigefügt ist, in der die besonderen Bedingungen der Zusammenarbeit festgelegt sind, wird von der Kommission unterzeichnet, die die Union im Rahmen dieses Verfahrens vertritt. Das für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zuständige Mitglied der Kommission ist befugt, den Briefwechsel im Namen der Kommission und unter ihrer Verantwortung zu unterzeichnen.
Nach Artikel 16 EUV ersucht die Kommission den Rat, diese Schlussfolgerungen zu genehmigen und die Kommisison bei ihrer Umsetzung zu unterstützen.