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Document ee2e0aad-f44c-11ed-a05c-01aa75ed71a1
Council Regulation (EU) 2017/1770 of 28 September 2017 concerning restrictive measures in view of the situation in Mali
Consolidated text: Verordnung (EU) 2017/1770 des Rates vom 28. September 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali
Verordnung (EU) 2017/1770 des Rates vom 28. September 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali
02017R1770 — DE — 04.04.2023 — 010.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
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VERORDNUNG (EU) 2017/1770 DES RATES vom 28. September 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali (ABl. L 251 vom 29.9.2017, S. 1) |
Geändert durch:
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Nr. |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1163 DER KOMMISSION vom 5. Juli 2019 |
L 182 |
33 |
8.7.2019 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/8 DES RATES vom 7. Januar 2020 |
L 4I |
1 |
8.1.2020 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/116 DES RATES vom 27. Januar 2020 |
L 22 |
25 |
28.1.2020 |
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L 446 |
1 |
14.12.2021 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/156 DES RATES vom 4. Februar 2022 |
L 25I |
1 |
4.2.2022 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/595 DER KOMMISSION vom 11. April 2022 |
L 114 |
60 |
12.4.2022 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2179 DES RATES vom 8. November 2022 |
L 288 |
1 |
9.11.2022 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2436 DES RATES vom 12. Dezember 2022 |
L 319 |
8 |
13.12.2022 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/428 DES RATES vom 25. Februar 2023 |
L 59I |
275 |
25.2.2023 |
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L 94 |
1 |
3.4.2023 |
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Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) 2017/1770 DES RATES
vom 28. September 2017
über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali
Artikel 1
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Anspruch“ jede vor oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung erhobene Forderung, die mit der Durchführung eines Vertrags oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde, und umfasst insbesondere
Ansprüche auf Erfüllung einer Verpflichtung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,
Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeder Form,
Ansprüche auf Schadensersatz in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,
Gegenansprüche,
Ansprüche auf Anerkennung oder Vollstreckung — auch im Wege der Zwangsvollstreckung — von Gerichtsurteilen, Schiedssprüchen oder gleichwertigen Entscheidungen, ungeachtet des Ortes, an dem sie ergangen sind;
„Vertrag oder Transaktion“ jede Transaktion, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei der dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als „Vertrag“ gelten auch alle Garantien, insbesondere finanzielle Garantien und Gegengarantien sowie Kredite, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen;
„zuständige Behörden“ die auf den in Anhang II aufgeführten Internetseiten angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;
„wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;
„Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;
„Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder ermöglichen, einschließlich der Vermögensverwaltung;
„Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,
Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,
öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,
Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten;
Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche;
Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden und
Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;
„Sanktionsausschuss“ den Ausschuss des Sicherheitsrates, der mit Ziffer 9 der Resolution 2374 (2017) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzt wurde;
„Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.
Artikel 2
Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,
internationalen Organisationen,
humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,
bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären,Clustern‘ beteiligen,
den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder
geeigneten sonstigen Akteuren, wie vom Sanktionsausschuss in Bezug auf Anhang I und vom Rat in Bezug auf Anhang Ia bestimmt.
Artikel 2a
Anhang I enthält die natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, die nach Angaben des Sicherheitsrats oder des Sanktionsausschusses:
an Feindseligkeiten beteiligt sind, die gegen das Abkommen für Frieden und Aussöhnung in Mali (im Folgenden „Abkommen“) verstoßen;
Maßnahmen ergreifen, die die Durchführung des Abkommens behindern, durch langwierige Verzögerungen behindern oder gefährden;
für die unter Buchstabe a oder b genannten Personen und Einrichtungen, in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln oder diese anderweitig unterstützen oder finanzieren, unter anderem durch Erträge aus der organisierten Kriminalität, darunter aus der unerlaubten Gewinnung von Suchtstoffen und ihren Ausgangsstoffen und dem unerlaubten Verkehr mit solchen Stoffen aus und über Mali, dem Menschenhandel, der Schleusung von Migranten, dem Waffenschmuggel und dem unerlaubten Waffenhandel sowie dem illegalen Handel mit Kulturgut;
beteiligt sind an der Planung, Steuerung, Förderung oder Durchführung von Angriffen auf:
die verschiedenen in dem Abkommen genannten Einrichtungen, einschließlich lokaler, regionaler und staatlicher Institutionen, gemeinsamer Patrouillen und der malischen Sicherheits- und Verteidigungskräfte,
Friedenssicherungskräfte der Mehrdimensionalen integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (MINUSMA) und anderes Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal, einschließlich Mitgliedern der Sachverständigengruppe,
die internationalen Sicherheitspräsenzen, einschließlich der Gemeinsamen Truppe der G5 Sahel (FC-G5S), der Missionen der Europäischen Union und der französischen Truppen;
die Bereitstellung humanitärer Hilfe für Mali oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Mali behindern;
an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in Mali beteiligt sind, die gegen die internationalen Menschenrechtsnormen bzw. das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder die Menschenrechtsübergriffe oder -verletzungen darstellen, namentlich gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, insbesondere Frauen oder Kinder, durch die Begehung von Gewalthandlungen (darunter Tötung, Verstümmelung, Folter oder Vergewaltigung oder andere sexuelle Gewalt), Entführungen, Verschwindenlassen, Vertreibung oder Angriffe auf Schulen, Krankenhäuser, religiöse Stätten oder Orte, an denen Zivilpersonen Zuflucht suchen;
Kinder durch bewaffnete Gruppen oder bewaffnete Kräfte unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Mali einsetzen oder einziehen lassen oder
einer gelisteten Person unter Verstoß gegen das Reiseverbot wissentlich die Reise erleichtern.
Artikel 2b
In Anhang Ia sind die natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen aufgeführt, die vom Rat aus einem der folgenden Gründe benannt wurden:
Sie sind für Handlungen oder Politiken, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Malis bedrohen, wie die in Artikel 2a Absatz 1 genannten Handlungen oder Politiken, unmittelbar oder mittelbar verantwortlich, daran mitbeteiligt oder haben diese vorgenommen, oder
sie behindern oder untergraben den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali, einschließlich durch Behinderung oder Untergrabung der Durchführung von Wahlen oder der Machtübergabe an gewählte Organe, oder
sie sind mit den unter den Buchstaben a oder b genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen verbunden.
Artikel 3
Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführten natürlichen Personen und der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen solcher natürlichen Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind;
ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen dienen;
ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen; und
in dem Falle, dass die Genehmigung eine in Anhang I aufgeführte Person, Einrichtung oder Organisation betrifft, und wenn die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats dem Sanktionsausschuss diese Feststellung und ihre Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mitgeteilt hat und der Sanktionsausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.
Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt dass:
wenn die Genehmigung eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation betrifft, die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats diese Feststellung dem Sanktionsausschuss notifiziert hat, und dieser sie gebilligt hat, und
wenn die Genehmigung eine in Anhang Ia aufgeführte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation betrifft, der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen er der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.
Artikel 3a
Artikel 3b
Artikel 4
Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für die in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für die in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand:
was die in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen betrifft: einer gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die in Artikel 2a genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Anhang I aufgenommen wurden, oder sie sind Gegenstand eines Pfandrechts, das vor diesem Datum von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht festgestellt wurde;
was die in Anhang Ia aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen betrifft: einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die in Artikel 2b genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Anhang Ia aufgenommen wurden, oder einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung;
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine Entscheidung nach Buchstabe a gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist;
die Entscheidung oder das Pfandrecht kommt nicht einer in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation zugute;
die Anerkennung der Entscheidung oder des Pfandrechts steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats und
im Falle einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation hat der Mitgliedstaat die Entscheidung oder das Pfandrecht dem Sanktionsausschuss mitgeteilt.
Artikel 5
Schuldet eine in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation Zahlungen aufgrund eines Vertrags, einer Vereinbarung oder einer Verpflichtung, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation vor dem Tag eingegangen wurde bzw. für diese entstanden ist, an dem diese natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in Anhang I oder Anhang Ia aufgenommen wurde, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 2 Absatz 1 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen von einer von einer in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation für eine Zahlung verwendet werden sollen, und
die Zahlung nicht gegen Artikel 2 Absatz 2 verstößt.
Artikel 6
Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von
Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder
Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in Anhang I oder Anhang Ia aufgenommen wurde, geschlossen wurden beziehungsweise entstanden sind, oder
Zahlungen an eine in Anhang Ia aufgeführte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation aufgrund gerichtlicher, behördlicher oder schiedsgerichtlicher Entscheidungen, die in der Union erlassen wurden oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbar sind,
sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 2 eingefroren werden.
Artikel 7
Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen verpflichtet,
Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben, und — direkt oder über den Mitgliedstaat — der Kommission zu übermitteln und
mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.
Artikel 8
Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
Artikel 9
Artikel 10
Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, darunter Schadensersatzansprüche und sonstige derartige Ansprüche, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer insbesondere finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:
den benannten, in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen;
sonstigen natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die über eine der in Buchstabe a genannten Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder in deren Namen handeln.
Artikel 11
Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren sich untereinander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere in Bezug auf
nach Artikel 2 eingefrorene Gelder und nach den Artikeln 3, 4 und 5 erteilte Genehmigungen,
Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile nationaler Gerichte.
Artikel 12
Artikel 13
Artikel 13a
Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) verarbeiten personenbezogene Daten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehören
was den Rat betrifft, die Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen von Anhang I und Ia;
was den Hohen Vertreter betrifft, die Ausarbeitung von Änderungen von Anhang I und Ia;
was die Kommission betrifft:
die Aufnahme des Inhalts von Anhang I und Ia in die elektronisch verfügbare konsolidierte Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, die finanziellen Sanktionen der Union unterliegen, und in die interaktive Weltkarte der Unionssanktionen, die beide öffentlich zugänglich sind;
die Verarbeitung von Informationen über die Auswirkungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, z. B. Wert der eingefrorenen Gelder, und von Informationen über die von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen.
Artikel 14
Artikel 15
Diese Verordnung gilt
im Gebiet der Union, einschließlich ihres Luftraums,
an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
für alle juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen in Bezug auf alle Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.
Artikel 16
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen nach Artikel 2a
1. AHMED AG ALBACHAR (alias: Intahmadou Ag Albachar)
Funktion: Vorsitzender der humanitären Kommission des Bureau Regional d’Administration et Gestion de Kidal
Geburtsdatum: 31. Dezember 1963
Geburtsort: Tin-Essako, Region Kidal, Mali
Staatsangehörigkeit: Malier
Nationale Kennziffer: 1 63 08 4 01 001 005E
Anschrift: Quartier Aliou, Kidal, Mali
Tag der Benennung durch die VN: 10. Juli 2019 (geändert am 19. Dezember 2019)
Weitere Angaben: Ahmed Ag Albachar ist ein bekannter Geschäftsmann und seit Anfang 2018 Sonderberater des Gouverneurs der Region Kidal. Als einflussreiches Mitglied des Haut Conseil pour l’unité de l’Azawad (HCUA) und Angehöriger der Tuareg-Gemeinschaft der Ifoghas fungiert Ahmed Ag Albachar auch als Vermittler zwischen der Coordination des Mouvements de l’Azawad (CMA) und Ansar Dine (QDe.135). Benennung gemäß den Nummern 1 bis 3 der Resolution 2374 (2017) des Sicherheitsrates (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).
Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN:
https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals — hier klicken
Zusätzliche Angaben
Ahmed Ag Albachar wird gemäß Nummer 8 Buchstabe b der Resolution 2374 (2017) wegen Handlungen, die die Durchführung des Abkommens behindern, durch langwierige Verzögerungen behindern oder bedrohen, und gemäß Nummer 8 Buchstabe e der Resolution 2374 (2017) wegen der Behinderung der Bereitstellung humanitärer Hilfe an Mali oder des Zugangs zu humanitärer Hilfe oder der Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Mali auf die Liste gesetzt.
Im Januar hat Ag Albachar seinen Einfluss genutzt, um zu kontrollieren und zu entscheiden, welche Projekte für humanitäre Hilfe und Entwicklung in der Region Kidal von wem, wo und wann durchgeführt werden. Ohne sein Wissen und seine Zustimmung kann kein humanitärer Einsatz erfolgen. Als selbst ernannter Vorsitzender der humanitären Kommission ist Ag Albachar für die Erteilung von Aufenthalts- und Arbeitserlaubnissen für humanitäre Helfer zuständig, die gegen Geld oder Dienstleistungen vergeben werden. Die Kommission kontrolliert auch, welche Unternehmen und Personen an Projektausschreibungen von NRO in Kidal teilnehmen können, was Ag Albachar die Macht verleiht, die humanitären Maßnahmen in der Region zu manipulieren und die für NRO tätigen Personen auszuwählen. Die Verteilung der Hilfsgüter darf nur unter seiner Aufsicht erfolgen, sodass er Einfluss darauf nimmt, wem die Hilfe zugutekommt.
Des Weiteren setzt Albachar arbeitslose Jugendliche ein, um NRO einzuschüchtern und zu erpressen und deren Arbeit so massiv zu behindern. Die humanitäre Gemeinschaft insgesamt und insbesondere das stärker gefährdete nationale Personal arbeitet in Kidal in einem Klima der Angst.
Ahmed Ag Albachar ist auch Mitinhaber von Timitrine Voyage, einem der wenigen Verkehrsunternehmen, die NRO in Kidal benutzen dürfen. Ag Albachar eignet sich zusammen mit einem Dutzend anderer Verkehrsunternehmen, die sich im Besitz einer kleinen Gruppe einflussreicher Persönlichkeiten aus der Tuareg-Gemeinschaft der Ifoghas befinden, widerrechtlich einen erheblichen Teil der humanitären Hilfe in Kidal an. Darüber hinaus macht seine Monopolstellung die Bereitstellung von Hilfe in bestimmten Gemeinschaften schwieriger als in anderen.
Albachar manipuliert die humanitäre Hilfe zugunsten seiner persönlichen Interessen und der politischen Interessen des HCUA durch Terror, Bedrohung von NRO und Kontrolle ihrer Tätigkeit, was zu einer Behinderung und Beeinträchtigung der Hilfsmaßnahmen zulasten der Hilfsbedürftigen in der Region Kidal führt. Somit behindert Ahmed Ag Albachar die Bereitstellung humanitärer Hilfe an Mali bzw. den Zugang zu humanitärer Hilfe bzw. die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Mali.
Sein Handeln verstößt auch gegen Artikel 49 des Abkommens für Frieden und Aussöhnung in Mali, das die Parteien dazu verpflichtet, die Grundsätze der Menschlichkeit, der Neutralität, der Unparteilichkeit und der Unabhängigkeit, von denen die humanitären Maßnahmen geleitet sind, zu achten, jegliche Nutzung humanitärer Hilfe für politische, wirtschaftliche oder militärische Zwecke zu verhindern, den Zugang für humanitäre Organisationen zu erleichtern und die Sicherheit ihres Personals zu gewährleisten. Somit behindert bzw. bedroht Albachar die Durchführung des Abkommens.
2. HOUKA HOUKA AG ALHOUSSEINI (alias: a) Mohamed Ibn Alhousseyni b) Muhammad Ibn Al-Husayn c) Houka Houka)
Titel: Kadi
Geburtsdatum: a) 1. Januar 1962, b) 1. Januar 1963, c) 1. Januar 1964
Geburtsort: Ariaw, Region Timbuktu, Mali
Staatsangehörigkeit: Malier
Tag der Benennung durch die VN: 10. Juli 2019 (geändert am 19. Dezember 2019)
Weitere Angaben: Houka Houka Ag Alhousseini wurde im April 2012 von Iyad Ag Ghaly (QDi.316) zum Kadi von Timbuktu ernannt, nachdem in Nordmali das dschihadistische Kalifat errichtet worden war.
Houka Houka arbeitete eng mit der Hesbah zusammen, der islamischen Polizei unter Leitung von Ahmad Al Faqi Al Mahdi, der seit September 2016 in der Haftanstalt des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag inhaftiert ist. Benennung gemäß den Nummern 1 bis 3 der Resolution 2374 (2017) des Sicherheitsrates (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).
Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN:
https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals — hier klicken
Zusätzliche Angaben
Houka Houka Ag Alhousseini wird gemäß Nummer 8 Buchstabe b der Resolution 2374 (2017) wegen Handlungen, die die Durchführung des Abkommens behindern, durch langwierige Verzögerungen behindern oder bedrohen, auf die Liste gesetzt.
Nach der Intervention französischer Truppen im Januar 2013 wurde Houka Houka Ag Alhousseini am 17. Januar 2014 festgenommen, am 15. August 2014 jedoch von den malischen Behörden wieder auf freien Fuß gesetzt, was von Menschenrechtsorganisationen angeprangert wurde.
Houka Houka Ag Alhousseini lebt seither in der Region Zouéra in Ariaw, einem Dorf westlich von Timbuktu (Gemeinde Essakane) am Ufer des Sees Faguibine in Richtung der mauretanischen Grenze. Am 27. September 2017 wurde er hier vom Gouverneur Timbuktus, Koina Ag Ahmadou, offiziell wieder zum Lehrer ernannt, nachdem sich Mohamed Ousmane Ag Mohamidoune (MLi.003), der Anführer der Coalition du peuple de l’Azawad (CPA), für ihn eingesetzt hatte, welcher am 20. Dezember 2018 vom Ausschuss des Sicherheitsrats für Mali unter anderem aufgrund von Handlungen, die die Durchführung des Abkommens behindern, durch langwierige Verzögerungen behindern oder bedrohen, auf die Liste gesetzt worden ist. Mohamed Ousmane gründete 2017 ein breiteres Bündnis von Splittergruppen, die Coalition des Mouvements de l’Entente (CME), deren Leiter er war. Auf der Gründungsversammlung bedrohte die CME in einer offiziellen Erklärung offen die Durchführung des Abkommens für Frieden und Aussöhnung in Mali. Indem die CME Druck auf die malische Regierung und die internationale Gemeinschaft ausübte, um die Teilnahme der CME an den verschiedenen im Rahmen des Abkommens geschaffenen Mechanismen zu erzwingen, war sie an der Behinderung und Verzögerung der Durchführung des Abkommens beteiligt.
Houka Houka und Mohamed Ousmane waren maßgeblich am Aufstieg des jeweils anderen beteiligt, wobei Letzterer Treffen mit Regierungsbeamten ermöglichte und Ersterer eine Schlüsselrolle bei der Ausdehnung des Einflusses Ousmanes in der Region Timbuktu spielte. Houka Houka hat an den meisten der von Mohamed Ousmane seit 2017 organisierten Gemeinschaftsversammlungen, die zu dessen Bekanntheit und Glaubwürdigkeit in der Region beigetragen haben, und an der Gründungsversammlung der CME teilgenommen, der er öffentlich seinen Segen gab.
Der Einflussbereich von Houka Houka hat sich in letzter Zeit weiter nach Osten, in die Region Ber (eine Hochburg der Bérabich-Araber 50 Kilometer östlich von Timbuktu), und nach Nordtimbuktu ausgedehnt. Obwohl er nicht aus einer Kadi-Dynastie stammt und diesen Titel erst seit 2012 führt, ist es Houka Houka gelungen, seine Autorität als Kadi zu festigen und seinen Einfluss zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit in bestimmten Gebieten auszudehnen, unterstützt von Al-Furqan und indem er sich die Angst zunutze machte, die diese terroristische Vereinigung in der Region Timbuktu durch ausgeklügelte Angriffe auf internationale und malische Verteidigungs- und Sicherheitskräfte und durch gezielte Morde hervorruft.
Somit bedroht Houka Houka Ag Alhousseini durch Unterstützung von Mohamed Ousmane und Behinderung des Abkommens dessen Durchführung sowie Frieden, Sicherheit und Stabilität in Mali im Allgemeinen.
3. MAHRI SIDI AMAR BEN DAHA (alias: a) Yoro Ould Daha b) Yoro Ould Daya c) Sidi Amar Ould Daha d) Yoro)
Benennung: Funktion: Stellvertretender Stabschef der regionalen Koordinierung des Mécanisme opérationnel de Coordination (MOC) in Gao
Geburtsdatum: 1. Januar 1978
Geburtsort: Djebock, Mali
Staatsangehörigkeit: Malier
nationale Kennziffer: 11262/1547
Anschrift: Golf Rue 708 Door 345, Gao, Mali
Tag der Benennung durch die VN: 10. Juli 2019 (geändert am 19. Dezember 2019, 14. Januar 2020 und am 5. Oktober 2022)
Weitere Angaben: Mahri Sidi Amar Ben Daha ist ein Anführer der arabischen Lehmar-Gemeinschaft von Gao und militärischer Stabschef des regierungsfreundlichen Flügels des Mouvement Arabe de l’Azawad (MAA), der der Koalition Plateforme des mouvements du 14 juin 2014 d’Alger (Plateforme) angeschlossen ist. Benennung gemäß den Nummern 1 bis 3 der Resolution 2374 (2017) des Sicherheitsrates (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Soll im Dezember 2020 verstorben sein.
Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN:
https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals
Weitere Angaben
Mahri Sidi Amar Ben Daha wird gemäß Nummer 8 Buchstabe b der Resolution 2374 (2017) wegen Handlungen, die die Durchführung des Abkommens behindern, durch langwierige Verzögerungen behindern oder bedrohen, auf die Liste gesetzt.
Ben Daha war ein hochrangiger Offizier der Islamischen Polizei, die in Gao tätig war, als sich die Stadt von Juni 2012 bis Januar 2013 unter der Kontrolle des Mouvement pour l’Unicité et le Jihad en Afrique de l’Ouest (MUJAO) (QDe.134) befand. Ben Daha ist derzeit stellvertretender Stabschef der regionalen Koordinierung des Mécanisme opérationnel de Coordination (MOC) in Gao.
Am 12. November 2018 erklärte die Plateforme in Bamako, sich nicht an den bevorstehenden regionalen Konsultationen zu beteiligen, die gemäß dem von allen Parteien des Friedens- und Aussöhnungsabkommens im März 2018 vereinbarten Fahrplan vom 13. bis 17. November stattfinden sollten. Am darauffolgenden Tag wurde in Gao vom militärischen Stabschef der Ganda-Koy-Komponente der CMFPR-Plateforme (Coordination des mouvements et fronts patriotiques de résistance) eine Koordinierungssitzung mit Vertretern der MAA-Plateforme abgehalten, um die Durchführung der Konsultationen zu verhindern. Die Blockade wurde mit der Führung der Plateforme in Bamako, der MAA-Plateforme und dem Parlamentsmitglied Mohamed Ould Mataly abgestimmt.
Vom 14. bis 18. November 2018 haben Dutzende von Kämpfern der MAA-Platforme zusammen mit denjenigen der CMFPR-Gruppierungen die Durchführung der regionalen Konsultationen behindert. Unter Weisung und unter Beteiligung von Ben Daha wurden mindestens sechs Kleinlastwagen des Mouvement Arabe de l’Azawad (MAA-Plateforme) vor dem Sitz des Gouverneurs von Gao und in dessen Umgebung aufgestellt. Ferner wurden zwei der MAA-Plateforme zugeschriebene Fahrzeuge des MOC vor Ort gesichtet.
Am 17. November 2018 kam es zu einem Zwischenfall zwischen bewaffneten Elementen, die den Zugang zum Gouverneurssitz blockierten, und einer Patrouille der malischen Streitkräfte, die das Gebiet passierte; die Lage entspannte sich jedoch, bevor es zu einer Eskalation und damit zu einer Verletzung des Waffenstillstands kommen konnte. Am 18. November 2018 hoben insgesamt zwölf Fahrzeuge und bewaffnete Elemente die Blockade des Gouverneurssitzes nach einer letzten Runde von Verhandlungen mit dem Gouverneur von Gao auf.
Am 30. November 2018 veranstalte Ben Daha ein interarabisches Treffen in Tinfanda zur Erörterung von Fragen der Sicherheit und der Verwaltungsumstrukturierung. Anwesend war auch der Sanktionen unterliegende Ahmoudou Ag Asriw (MLi.001), der von Ben Daha unterstützt und beschirmt wird.
Durch die effektive Blockade der Gespräche über Kernbestimmungen des Abkommens für Frieden und Aussöhnung im Zusammenhang mit der Reform der Territorialstruktur in Nordmali hat Ben Daha die Durchführung dieses Abkommens behindert. Außerdem unterstützt Ben Daha eine Person, von der festgestellt wurde, dass sie die Durchführung des Abkommens durch ihre Verwicklung in Waffenstillstandsverletzungen und organisierte Kriminalität bedroht.
4. MOHAMED BEN AHMED MAHRI (alias: a) Mohammed Rougi b) Mohamed Ould Ahmed Deya c) Mohamed Ould Mahri Ahmed Daya d) Mohamed Rougie e) Mohamed Rouggy f) Mohamed Rouji)
Geburtsdatum: 1. Januar 1979
Geburtsort: Tabankort, Mali
Staatsangehörigkeit: Malier
Reisepass-Nr.: a) AA00272627 b) AA0263957 c) AA0344148, ausgestellt am 21. März 2019 (gültig bis: 20. März 2024)
Anschrift: Bamako, Mali
Tag der Benennung durch die VN: 10. Juli 2019 (geändert am 19. Dezember 2019, 14. Januar 2020 und am 5. Oktober 2022)
Weitere Angaben: Mohamed Ben Ahmed Mahri ist ein Geschäftsmann, der der arabischen Lehmar-Gemeinschaft in der Region Gao angehört und der ehemals mit dem Mouvement pour l’Unicité et le Jihad en Afrique de l’Ouest (MUJAO) (QDe.134) zusammenarbeitete. Benennung gemäß den Nummern 1 bis 3 der Resolution 2374 (2017) des Sicherheitsrates (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).
Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN:
https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals
Weitere Angaben
Mohamed Ben Ahmed Mahri wird gemäß Nummer 8 Buchstabe c der Resolution 2374 (2017) wegen des Handelns für unter Nummer 8 Buchstaben a und b der Resolution 2374 (2017) genannte Personen und Einrichtungen oder in deren Namen oder auf deren Anweisung oder zu deren anderweitiger Unterstützung oder Finanzierung, unter anderem durch Erträge aus der organisierten Kriminalität, darunter aus der unerlaubten Gewinnung von Suchtstoffen und ihren Ausgangsstoffen und dem unerlaubten Verkehr mit solchen Stoffen aus und über Mali, dem Menschenhandel, der Schleusung von Migranten, dem Waffenschmuggel und dem unerlaubten Waffenhandel sowie dem illegalen Handel mit Kulturgut auf die Liste gesetzt.
Zwischen Dezember 2017 und April 2018 befehligte Mohamed Ben Ahmed Mahri den illegalen Handel mit mehr als zehn Tonnen an marokkanischem Cannabis, das in Kühllastwagen durch Mauretanien, Mali, Burkina Faso und Niger verbracht wurde. In der Nacht vom 13. auf den 14. Juni 2018 wurde ein Viertel der Ware in Niamey beschlagnahmt, während die restlichen drei Viertel angeblich von einer konkurrierenden Gruppierung in der Nacht vom 12. auf den 13. April 2018 entwendet worden waren.
Im Dezember 2017 hielt sich Mohamed Ben Ahmed Mahri zusammen mit einem malischen Staatsangehörigen in Niamey auf, um den illegalen Handel vorzubereiten. Letzterer wurde in Niamey festgenommen, nachdem er am 15./16. April 2018 zusammen mit zwei marokkanischen und zwei algerischen Staatsangehörigen aus Marokko eingeflogen war, um den Versuch zu unternehmen, das entwendete Cannabis wiederzuerlangen. Auch drei seiner Komplizen wurden festgenommen, darunter ein marokkanischer Staatsangehöriger, der 2014 in Marokko wegen illegalen Drogenhandels zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden war.
Mohamed Ben Ahmed Mahri befehligt den illegalen Handel mit Cannabisharz nach Niger direkt durch Nordmali, unter Einsatz von Geleitzügen unter der Führung von Mitgliedern des Groupe d’autodéfense des Touaregs Imghad et leurs alliés (GATIA), einschließlich des Sanktionen unterliegenden Ahmoudou Ag Asriw (MLi.001). Mohamed Ben Ahmed Mahri entlohnt Asriw für die Inanspruchnahme dieser Geleitzüge. Diese Geleitzüge führen häufig zu Zusammenstößen mit Konkurrenten, die der Coordination des Mouvements de l’Azawad (CMA) nahestehen.
Mit seinem finanziellen Gewinn aus dem illegalen Drogenhandel unterstützt Mohamed Ben Ahmed Mahri bewaffnete terroristische Vereinigungen, insbesondere die Sanktionen unterliegende Einrichtung Al-Mourabitoun (QDe.141), wobei er versucht, Beamte zur Freilassung verhafteter Kämpfer zu bestechen, und Kämpfern die Eingliederung in die MAA-Plateforme erleichtert.
Daher unterstützt Mohamed Ben Ahmed Mahri mit den Erträgen aus organisierter Kriminalität eine Person, von der gemäß Nummer 8 Buchstabe b der Resolution 2374 (2017) festgestellt wurde, dass sie die Durchführung des Abkommens über Frieden und Versöhnung in Mali bedroht, sowie eine gemäß der Resolution 1267 als terroristische Vereinigung eingestufte Gruppierung.
5. MOHAMED OULD MATALY
Benennung: Parlamentsmitglied
Geburtsdatum: 1958
Staatsangehörigkeit: Malier
Reisepass-Nr.: a) D9011156, b) AA0260156, ausgestellt am 3. August 2018 (gültig bis: 2. August 2023)
Anschrift: a) Golf Rue 708 Door 345, Gao, Mali, b) Almoustarat, Gao, Mali
Tag der Benennung durch die VN: 10. Juli 2019 (geändert am 19. Dezember 2019, 14. Januar 2020 und am 5. Oktober 2022)
Weitere Angaben: Mohamed Ould Mataly, ehemals Bürgermeister von Bourem, ist derzeit Mitglied des Parlaments für den Wahlkreis Bourem und gehört dem Rassemblement pour le Mali (RPM) an, der politischen Partei des Präsidenten Ibrahim Boubacar Keita. Mohamed Ould Mataly gehört der arabischen Lehmar-Gemeinschaft an und ist ein einflussreiches Mitglied des regierungsfreundlichen Flügels des Mouvement Arabe de l’Azawad (MAA), der der Koalition Plateforme des mouvements du 14 juin 2014 d’Alger (Plateforme) angeschlossen ist. Benennung gemäß den Nummern 1 bis 3 der Resolution 2374 (2017) des Sicherheitsrates (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).
Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN:
https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals
Weitere Angaben
Mohamed Ould Mataly wird gemäß Nummer 8 Buchstabe b der Resolution 2374 (2017) wegen Handlungen, die die Durchführung des Abkommens behindern, durch langwierige Verzögerungen behindern oder bedrohen, auf die Liste gesetzt.
Am 12. November 2018 erklärte die Plateforme in Bamako, sich nicht an den bevorstehenden regionalen Konsultationen zu beteiligen, die gemäß dem von allen Parteien des Friedens- und Aussöhnungsabkommens im März 2018 vereinbarten Fahrplan vom 13. bis 17. November stattfinden sollten. Am darauffolgenden Tag wurde in Gao vom militärischen Stabschef der Ganda-Koy-Komponente der CMFPR-Plateforme (Coordination des mouvements et fronts patriotiques de résistance) eine Koordinierungssitzung mit Vertretern der MAA-Plateforme abgehalten, um die Durchführung der Konsultationen zu verhindern. Die Blockade wurde mit der Führung der Plateforme in Bamako, der MAA-Plateforme und dem Parlamentsmitglied Mohamed Ould Mataly abgestimmt.
Sein enger Verbündeter Mahri Sidi Amar Ben Daha, alias Yoro Ould Daha, der auf Matalys Anwesen in Gao wohnt, nahm während dieses Zeitraums an der Blockade des Konsultationsorts im Gouverneurssitz teil.
Außerdem war Ould Mataly am 12. Juli 2016 einer der Anstifter der gegen die Durchführung des Abkommens gerichteten Demonstrationen.
Durch die effektive Blockade der Gespräche über Kernbestimmungen des Abkommens für Frieden und Aussöhnung im Zusammenhang mit der Reform der Territorialstruktur in Nordmali hat Ould Mataly die Durchführung dieses Abkommens behindert und verzögert.
Schließlich ist Ould Mataly für die Freilassung von Mitgliedern seiner Gemeinschaft eingetreten, die bei Terrorismusbekämpfungseinsätzen gefangen genommen worden waren. Durch seine Verwicklung in organisierte Kriminalität und seine Verbindungen mit bewaffneten terroristischen Vereinigungen bedroht Mohamed Ould Mataly die Durchführung des Abkommens.
ANHANG Ia
Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen nach Artikel 2b
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Name |
Angaben zur Identität |
Gründe |
Datum der Aufnahme in die Liste |
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1. |
DIAW, Malick |
Geburtsort: Ségou Geburtsdatum: 2.12.1979 Staatsangehörigkeit: Malier Reisepass-Nr.: B0722922, gültig bis 13.8.2018 Geschlecht: männlich Funktion: Präsident des Nationalen Übergangsrats (gesetzgebendes Organ für den politischen Übergangs in Mali), Oberst |
Malick Diaw ist ein wichtiges Mitglied des inneren Kreises um Oberst Assimi Goïta. Als Stabschef der dritten militärischen Region Kati war er neben Oberstmajor Ismaël Wagué, Oberst Assimi Goïta sowie Oberst Sadio Camara und Oberst Modibo Koné einer der Anstifter und Anführer des Putsches vom 18. August 2020. Malick Diaw ist daher für Handlungen oder Politiken verantwortlich, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Malis bedrohen. Malick Diaw ist seit Dezember 2020 Präsident des Nationalen Übergangsrats (Conseil national de transition/CNT) und somit auch ein wichtiger Akteur im Rahmen des politischen Übergangs in Mali. Der Übergangsrat hat die in der Übergangscharta vom 1. Oktober 2020 (im Folgenden „Übergangscharta“) verankerte „Missionen“, die innerhalb von 18 Monaten abgeschlossen werden sollten, nicht rechtzeitig erfüllt, was sich an der Verzögerung der Annahme des Entwurfs des Wahlgesetzes erkennen lässt. Diese Verzögerung trug zur Verzögerung der Durchführung der Wahlen und somit zur Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses des politischen Übergangs in Mali bei. Außerdem ermöglicht das neue Wahlgesetz, das schließlich am 17. Juni 2022 vom Übergangsrat angenommen und am 24. Juni 2022 im Amtsblatt der Republik Mali veröffentlicht wurde, die Kandidatur des Übergangspräsidenten und des Übergangsvizepräsidenten sowie der Mitglieder der Übergangsregierung bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen, was im Widerspruch zur Übergangscharta steht. Die Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (im Folgenden „ECOWAS“) hat wegen der Verzögerung bei der Durchführung der Wahlen und dem Abschluss des politischen Übergangs in Mali im November 2021 gezielte Sanktionen gegen die Übergangsregierung (einschließlich Malick Diaw) verhängt. Am 3. Juli 2022 beschloss die ECOWAS, diese individuellen Sanktionen aufrechtzuerhalten. Malick Diaw behindert und untergräbt somit den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali. |
4.2.2022 |
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2. |
WAGUÉ, Ismaël |
Geburtsort: Bamako Geburtsdatum: 2.3.1975 Staatsangehörigkeit: Malier Reisepass-Nr.: Diplomatenpass AA0193660, gültig bis 15.2.2023 Geschlecht: männlich Funktion: Minister für Aussöhnung, Oberstmajor |
Oberstmajor Ismaël Wagué ist ein wichtiges Mitglied des inneren Kreises um Oberst Assimi Goïta und war neben Oberst Goïta, Oberst Sadio Camara, Oberst Modibo Koné und Oberst Malick Diaw einer der Hauptakteure des Putsches vom 18. August 2020. Am 19. August 2020 teilte er mit, dass die Streitkräfte die Macht übernommen haben; daraufhin wurde er Sprecher des Nationalen Komitees für die Rettung des Volkes (Comité national pour le salut du people, CNSP). Ismaël Wagué ist daher für Handlungen verantwortlich, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Malis bedrohen. Als Minister für Aussöhnung der Übergangsregierung seit Oktober 2020 ist Ismaël Wagué für die Umsetzung des Abkommens für Frieden und Aussöhnung in Mali zuständig. Mit seiner im Oktober 2021 abgegebenen Erklärung und seinen ständigen Meinungsverschiedenheiten mit den Mitgliedern des dauerhaften strategischen Rahmens (Cadre Stratégique Permanent, CSP) trug er zur Blockierung des Begleitausschusses des Abkommens für Frieden und Aussöhnung in Mali (Comité de suivi de l’accord, CSA) bei, was dazu führte, dass die CSA-Tagungen von Oktober 2021 bis September 2022 ausgesetzt wurden. Hierdurch wurde die Umsetzung des Abkommens, eine der „Missionen“ des politischen Übergangs in Mali gemäß Artikel 2 der Übergangscharta, behindert. Die ECOWAS hat wegen der Verzögerung bei der Durchführung der Wahlen und dem Abschluss des politischen Übergangs in Mali im November 2021 gezielte Sanktionen gegen die Übergangsregierung (einschließlich Ismaël Wagué) verhängt. Am 3. Juli 2022 beschloss die ECOWAS, diese individuellen Sanktionen aufrechtzuerhalten. Ismaël Wagué ist daher für Handlungen verantwortlich, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Malis bedrohen und den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali behindern und untergraben. |
4.2.2022 |
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3. |
MAÏGA, Choguel |
Geburtsort: Tabango, Gao, Mali Geburtsdatum: 31.12.1958 Staatsangehörigkeit: Malier Reisepass-Nr.: von Mali ausgestellter Diplomatenpass Nr. DA0004473, Schengen-Visum erteilt Geschlecht: männlich Funktion: Premierminister |
Choguel Maïga leitet seit Juni 2021 als Premierminister die Übergangsregierung Malis, die nach dem Staatsstreich vom 24. Mai 2021 eingesetzt wurde. Im Widerspruch zum Zeitplan für Reformen und Wahlen, der zuvor mit der ECOWAS im Einklang mit der Übergangscharta vereinbart worden war, kündigte er im Juni 2021 die Organisation der Nationalen Versammlungen für die Neugründung (Assises nationales de la refondation, ANR) als Prozess vor der Reform und Voraussetzung für die Durchführung der für den 27. Februar 2022 angesetzten Wahlen an. Wie von Choguel Maïga selbst angekündigt, wurden die ANR anschließend mehrmals verschoben und die Wahlen verzögert. Die ANR, die schließlich im Dezember 2021 stattfanden, wurden von mehreren Interessenträgern boykottiert. Auf der Grundlage der abschließenden Empfehlungen der ANR legte die Übergangsregierung einen neuen Zeitplan für die Durchführung der Präsidentschaftswahlen im Dezember 2025 vor, wonach die Übergangsregierung mehr als fünf Jahre an der Macht bleiben kann. Im Juni 2022 legte die Übergangsregierung der ECOWAS einen überarbeiteten Zeitplan vor, dem zufolge die Präsidentschaftswahlen im März 2024, d. h. mehr als zwei Jahre nach der in der Übergangscharta festgelegten Frist, vorgesehen sind. Die ECOWAS hat wegen der Verzögerung bei der Durchführung der Wahlen und dem Abschluss des politischen Übergangs in Mali im November 2021 gezielte Sanktionen gegen die Übergangsregierung (einschließlich Choguel Maïga) verhängt. Die ECOWAS hob hervor, dass die Übergangsregierung die Notwendigkeit der Durchführung von Reformen als Vorwand genutzt hat, um die Verlängerung des Zeitraums für den politischen Übergang in Mali zu rechtfertigen und sich ohne demokratische Wahlen an der Macht zu halten. Am 3. Juli 2022 beschloss die ECOWAS, diese individuellen Sanktionen aufrechtzuerhalten. In seinem Amt als Premierminister ist Choguel Maïga unmittelbar verantwortlich für die Verschiebung der in der Übergangscharta vorgesehenen Wahlen und behindert und untergräbt somit den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali, insbesondere durch Behinderung und Untergrabung der Durchführung von Wahlen und der Machtübergabe an gewählte Organe. |
4.2.2022 |
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4. |
MAÏGA, Ibrahim Ikassa |
Geburtsort: Tondibi, Region Gao, Mali Geburtsdatum: 5.2.1971 Staatsangehörigkeit: Malier Reisepass-Nr.: Von Mali ausgestellter Diplomatenpass Geschlecht: männlich Funktion: Minister für die Neugestaltung |
Ibrahim Ikassa Maïga ist Mitglied des Strategieausschusses des M5-RFP (Mouvement du 5 juin-Rassemblement des forces patriotiques, Bewegung des 5. Junis-Verband der patriotischen Kräfte), der eine Schlüsselrolle beim Sturz von Präsident Keita spielte. Ibrahim Ikassa Maïga war seit Juni 2021 Minister für die Neugestaltung und in dieser Funktion mit der Planung der von Premierminister Choguel Maïga angekündigten Nationalen Versammlungen für die Neugründung (Assises nationales de la refondation, ANR) betraut. Im Widerspruch zum Zeitplan für Reformen und Wahlen, der zuvor mit der ECOWAS im Einklang mit der Übergangscharta vereinbart worden war, wurden die ANR von der Übergangsregierung als Prozess vor der Reform und Voraussetzung für die Durchführung der für den 27. Februar 2022 angesetzten Wahlen angekündigt. Wie von Choguel Maïga angekündigt, wurden die ANR anschließend mehrmals verschoben und die Wahlen verzögert. Die ANR, die schließlich im Dezember 2021 stattfanden, wurden von mehreren Interessenträgern boykottiert. Auf der Grundlage der abschließenden Empfehlungen der ANR legte die Übergangsregierung einen neuen Zeitplan für die Durchführung der Präsidentschaftswahlen im Dezember 2025 vor, wonach die Übergangsregierung mehr als fünf Jahre an der Macht bleiben kann. Im Juni 2022 legte die Übergangsregierung der ECOWAS einen überarbeiteten Zeitplan vor, dem zufolge die Präsidentschaftswahlen im März 2024, d. h. mehr als zwei Jahre nach der in der Übergangscharta festgelegten Frist, vorgesehen sind. Die ECOWAS hat wegen der Verzögerung bei der Durchführung der Wahlen und dem Abschluss des politischen Übergangs in Mali im November 2021 gezielte Sanktionen gegen die Übergangsregierung (einschließlich Ibrahim Ikassa Maïga) verhängt. Die ECOWAS hob hervor, dass die Übergangsregierung die Notwendigkeit der Durchführung von Reformen als Vorwand genutzt hat, um die Verlängerung des Zeitraums für den politischen Übergang in Mali zu rechtfertigen und sich ohne demokratische Wahlen an der Macht zu halten. Am 3. Juli 2022 beschloss die ECOWAS, diese individuellen Sanktionen aufrechtzuerhalten. In seinem Amt als Minister für die Neugestaltung behindert und untergräbt Ibrahim Ikassa Maïga den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali, insbesondere durch Behinderung und Untergrabung der Durchführung von Wahlen und der Machtübergabe an gewählte Organe. |
4.2.2022 |
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5. |
DIARRA, Adama Ben alias: Ben Le Cerveau („das Gehirn“) |
Geburtsort: Kati, Mali Staatsangehörigkeit: Malier Reisepass-Nr.: von Mali ausgestellter Diplomatenpass, Schengen-Visum erteilt Geschlecht: männlich Funktion: Mitglied des Nationalen Übergangsrats (gesetzgebendes Organ für den politischen Übergang in Mali) |
Adama Ben Diarra, auch bekannt als „Camarade Ben Le Cerveau“ („Genosse Ben das Gehirn“), ist eine der jungen Führungsfiguren des Strategieausschusses der M5-RFP (Mouvement du 5 juin-Rassemblement des forces patriotiques, Bewegung des 5. Junis-Verband der patriotischen Kräfte), der eine Schlüsselrolle beim Sturz von Präsident Keita spielte. Adama Ben Diarra ist auch Anführer von Yéréwolo, der Organisation, die die Übergangsregierung am stärksten unterstützt, und seit dem 3. Dezember 2021 Mitglied des Nationalen Übergangsrats. Der Übergangsrat hat die in der Übergangscharta verankerte „Missionen“, die innerhalb von 18 Monaten abgeschlossen werden sollten, nicht rechtzeitig erfüllt, was sich an der Verzögerung der Annahme des Entwurfs des Wahlgesetzes erkennen lässt. Diese Verzögerung trug zur Verzögerung der Durchführung der Wahlen und somit zur Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses des politischen Übergangs in Mali bei. Außerdem ermöglicht das neue Wahlgesetz, das schließlich am 17. Juni 2022 vom Übergangsrat angenommen und am 24. Juni 2022 im Amtsblatt der Republik Mali veröffentlicht wurde, die Kandidatur des Übergangspräsidenten und des Übergangsvizepräsidenten sowie der Mitglieder der Übergangsregierung bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen, was im Widerspruch zur Übergangscharta steht. Adama Ben Diarra hat auf politischen Kundgebungen und in den sozialen Medien aktiv eine Verlängerung des Zeitraums für den politischen Übergang in Mali befürwortet und unterstützt und erklärt, dass die von der Übergangsregierung nach den Nationalen Versammlungen für die Neugründung (Assises nationales de la refondation, ANR) beschlossene Verlängerung des Übergangszeitraums um fünf Jahre einem tiefen Bedürfnis des malischen Volkes entspreche. Im Widerspruch zum Zeitplan für Reformen und Wahlen, der zuvor mit der ECOWAS im Einklang mit der Übergangscharta vereinbart worden war, wurden die ANR von der Übergangsregierung als Prozess vor der Reform und Voraussetzung für die Durchführung der für den 27. Februar 2022 angesetzten Wahlen angekündigt. Wie von Choguel Maïga angekündigt, wurden die ANR anschließend mehrmals verschoben und die Wahlen verzögert. Die ANR, die schließlich im Dezember 2021 stattfanden, wurden von mehreren Interessenträgern boykottiert. Auf der Grundlage der abschließenden Empfehlungen der ANR legte die Übergangsregierung einen neuen Zeitplan für die Durchführung der Präsidentschaftswahlen im Dezember 2025 vor, wonach die Übergangsregierung mehr als fünf Jahre an der Macht bleiben kann. Im Juni 2022 legte die Übergangsregierung der ECOWAS einen überarbeiteten Zeitplan vor, dem zufolge die Präsidentschaftswahlen im März 2024, d. h. mehr als zwei Jahre nach der in der Übergangscharta festgelegten Frist, vorgesehen sind. Die ECOWAS hat wegen der Verzögerung bei der Durchführung der Wahlen und dem Abschluss des politischen Übergangs in Mali im November 2021 gezielte Sanktionen gegen die Übergangsregierung (einschließlich Adama Ben Diarra) verhängt. Die ECOWAS hob hervor, dass die Übergangsregierung die Notwendigkeit der Durchführung von Reformen als Vorwand genutzt hat, um die Verlängerung des Zeitraums für den politischen Übergang in Mali zu rechtfertigen und sich ohne demokratische Wahlen an der Macht zu halten. Am 3. Juli 2022 beschloss die ECOWAS, diese individuellen Sanktionen aufrechtzuerhalten. Adama Ben Diarra behindert und untergräbt somit den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali, insbesondere durch Behinderung und Untergrabung der Durchführung von Wahlen und der Machtübergabe an gewählte Organe. |
4.2.2022 |
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6. |
Ivan Aleksandrovitch MASLOV Иван Александрович МАСЛОВ |
Geburtsdatum: 11.7.1982 oder 3.1.1980 Geburtsort: Arkhangelsk / Dorf Chuguevka, Kreis Chuguev, Gebiet Primorsky Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich Funktion: Leiter der Wagner Group in Mali Anschrift: Unbekannt, laut, All eyes on Wagner‘ registriert in der Stadt Shatki in der Region Nizhni Novgorod (Nischni Nowgorod) |
Ivan Aleksandrovitch Maslov ist Leiter der Wagner Group in Mali, deren Präsenz im Land seit Ende 2021 zugenommen hat. Die Präsenz von Wagner in Mali stellt eine Bedrohung für den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität des Landes dar. Insbesondere waren Wagner-Söldner an Gewalthandlungen und zahlreichen Menschenrechtsverletzungen in Mali beteiligt, einschließlich außergerichtlicher Tötungen wie dem, Moura-Massaker‘ Ende März 2022. Als örtlicher Leiter der Wagner Group ist Ivan Maslov daher verantwortlich für die Handlungen der Wagner Group, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Malis bedrohen, insbesondere für die Beteiligung an Gewalthandlungen und Menschenrechtsverletzungen. |
25.2.2023 |
ANHANG II
Websites mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission
BELGIEN
https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions
BULGARIEN
https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions
TSCHECHIEN
www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html
DÄNEMARK
http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/
DEUTSCHLAND
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html
ESTLAND
https://vm.ee/et/rahvusvahelised-sanktsioonid
IRLAND
https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/
GRIECHENLAND
http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html
SPANIEN
https://www.exteriores.gob.es/es/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/
KROATIEN
https://mvep.gov.hr/vanjska-politika/medjunarodne-mjere-ogranicavanja/22955
ITALIEN
https://www.esteri.it/it/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/
ZYPERN
https://mfa.gov.cy/themes/
LETTLAND
http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539
LITAUEN
http://www.urm.lt/sanctions
LUXEMBURG
https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html
UNGARN
https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato
ΜΑLTA
https://foreignandeu.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/SMB-Home.aspx
NIEDERLANDE
https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties
ÖSTERREICH
https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/
POLEN
https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe
https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions
PORTUGAL
https://www.portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/node/1548
SLOWENIEN
http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi
SLOWAKEI
https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu
FINNLAND
https://um.fi/pakotteet
SCHWEDEN
https://www.regeringen.se/sanktioner
Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:
Europäische Kommission
Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA)
Rue de Spa 2/Spastraat 2
1049 Bruxelles/Brussel, Belgien
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu
( 1 ) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).