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Document C2008/314/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5358 — Arizona/Abieta) Text von Bedeutung für den EWR

OJ C 314, 9.12.2008, p. 14–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 314/14


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5358 — Arizona/Abieta)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 314/07)

1.

Am 2. Dezember 2008 ist aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Arizona Chemical GmbH („Arizona“, Deutschland), das zur Gruppe Arizona Chemical gehört, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Abieta Chemie GmbH („Abieta“, Deutschland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Arizona: Raffination, Verarbeitung und Verkauf von Oleochemikalien,

Abieta: Herstellung und Verkauf von als Emulgatoren verwendeten Harzseifen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5358 — Arizona/Abieta per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


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