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Document 62023CJ0044
Judgment of the Court (Seventh Chamber) of 13 March 2025.#Kurdistan Workers' Party (PKK) v Council of the European Union.#Appeal – Common foreign and security policy – Combating terrorism – Restrictive measures taken against certain persons and entities – Freezing of funds – Common Position 2001/931/CFSP – Article 1(3), (4) and (6) – Regulation (EC) No 2580/2001 – Article 2(3) – Maintenance of an organisation on the list of persons, groups and entities involved in terrorist acts – Applicability to situations of armed conflict – Terrorist group – Nature of, and underlying reasons for, the acts carried out – Distance in time – Ongoing risk of involvement in terrorist activities – Proportionality – Obligation to state reasons.#Case C-44/23 P.
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 13. März 2025.
Kurdistan Workers' Party (PKK) gegen Rat der Europäischen Union.
Rechtsmittel – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Bekämpfung des Terrorismus – Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Körperschaften – Einfrieren von Geldern – Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP – Art. 1 Abs. 3, 4 und 6 – Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 – Art. 2 Abs. 3 – Belassung einer Organisation in der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind – Anwendbarkeit auf bewaffnete Konflikte – Terroristische Vereinigung – Art der begangenen Handlungen und Beweggründe – Zeitlicher Abstand – Fortbestehen der Gefahr der Beteiligung an terroristischen Aktivitäten – Verhältnismäßigkeit – Begründungspflicht.
Rechtssache C-44/23 P.
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 13. März 2025.
Kurdistan Workers' Party (PKK) gegen Rat der Europäischen Union.
Rechtsmittel – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Bekämpfung des Terrorismus – Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Körperschaften – Einfrieren von Geldern – Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP – Art. 1 Abs. 3, 4 und 6 – Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 – Art. 2 Abs. 3 – Belassung einer Organisation in der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind – Anwendbarkeit auf bewaffnete Konflikte – Terroristische Vereinigung – Art der begangenen Handlungen und Beweggründe – Zeitlicher Abstand – Fortbestehen der Gefahr der Beteiligung an terroristischen Aktivitäten – Verhältnismäßigkeit – Begründungspflicht.
Rechtssache C-44/23 P.
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2025:181
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)
13. März 2025 ( *1 )
„Rechtsmittel – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Bekämpfung des Terrorismus – Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Körperschaften – Einfrieren von Geldern – Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP – Art. 1 Abs. 3, 4 und 6 – Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 – Art. 2 Abs. 3 – Belassung einer Organisation in der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind – Anwendbarkeit auf bewaffnete Konflikte – Terroristische Vereinigung – Art der begangenen Handlungen und Beweggründe – Zeitlicher Abstand – Fortbestehen der Gefahr der Beteiligung an terroristischen Aktivitäten – Verhältnismäßigkeit – Begründungspflicht“
In der Rechtssache C‑44/23 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 27. Januar 2023,
Kurdistan Workers’ Party (PKK), vertreten durch T. Buruma und A. M. van Eik, Advocaten,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Rat der Europäischen Union, vertreten durch M.‑C. Cadilhac, B. Driessen und S. Van Overmeire als Bevollmächtigte,
Beklagter im ersten Rechtszug,
Europäische Kommission, vertreten durch C. Giolito, J. Norris und L. Puccio als Bevollmächtigte,
Französische Republik, zunächst vertreten durch J.‑L. Carré, B. Fodda und W. Zemamta als Bevollmächtigte, dann durch J.‑L. Carré und B. Fodda als Bevollmächtigte und schließlich durch B. Fodda und B. Travard als Bevollmächtigte,
Königreich der Niederlande, vertreten durch M. K. Bulterman, J. M. Hoogveld und J. Langer als Bevollmächtigte,
Streithelfer im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer F. Biltgen (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Siebten Kammer, der Präsidentin der Fünften Kammer M. L. Arastey Sahún und des Richters J. Passer,
Generalanwalt: P. Pikamäe,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
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1 |
Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Kurdistan Workers’ Party (PKK) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 30. November 2022, PKK/Rat (T‑316/14 RENV und T‑148/19, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2022:727), mit dem ihre Klagen auf Nichtigerklärung
soweit diese Verordnungen und Beschlüsse (im Folgenden zusammen: streitige Rechtsakte) sie betreffen, abgewiesen wurde. |
Rechtlicher Rahmen
Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen
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2 |
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verabschiedete am 28. September 2001 die Resolution 1373 (2001), mit der Strategien zur Bekämpfung des Terrorismus mit allen Mitteln und insbesondere für den Kampf gegen die Finanzierung des Terrorismus festgelegt werden. |
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3 |
In der Präambel der Resolution 1373 (2001) wird „[die] Notwendigkeit [bekräftigt], durch terroristische Handlungen verursachte Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit mit allen Mitteln im Einklang mit der Charta zu bekämpfen“. Weiter heißt es dort, dass „die Staaten die internationale Zusammenarbeit durch zusätzliche Maßnahmen ergänzen müssen, um die Finanzierung und Vorbereitung terroristischer Handlungen in ihrem Hoheitsgebiet mit allen rechtlich zulässigen Mitteln zu verhüten und zu bekämpfen“. |
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4 |
Die Resolution 1373 (2001) sieht in Abschnitt 1 Buchst. c insbesondere vor, dass alle Staaten unverzüglich Gelder und sonstige finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen von Personen, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern, sowie von Einrichtungen, die unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser Personen stehen, und von Personen und Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung dieser Personen und Einrichtungen handeln, einfrieren werden. |
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5 |
Eine Liste der Personen, gegen die solche restriktiven Maßnahmen zu verhängen sind, enthält die Resolution 1373 (2001) nicht. |
Unionsrecht
Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP
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6 |
Zur Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen nahm der Rat der Europäischen Union am 27. Dezember 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. 2001, L 344, S. 93) an. |
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7 |
Art. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 bestimmt in den Abs. 1, 3, 4 und 6: „(1) Dieser Gemeinsame Standpunkt gilt im Einklang mit den Bestimmungen der nachstehenden Artikel für die im Anhang aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind. … (3) Im Sinne dieses Gemeinsamen Standpunkts bezeichnet der Ausdruck ‚terroristische Handlung‘ eine der nachstehend aufgeführten vorsätzlichen Handlungen, die durch ihre Art oder durch ihren Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen kann und im innerstaatlichen Recht als Straftat definiert ist, wenn sie mit dem Ziel begangen wird,
(4) Die Liste im Anhang wird auf der Grundlage genauer Informationen bzw. der einschlägigen Akten erstellt, aus denen sich ergibt, dass eine zuständige Behörde – gestützt auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien – gegenüber den betreffenden Personen, Vereinigungen oder Körperschaften einen Beschluss gefasst hat, bei dem es sich um die Aufnahme von Ermittlungen oder um Strafverfolgung wegen einer terroristischen Handlung oder des Versuchs, eine terroristische Handlung zu begehen, daran teilzunehmen oder sie zu erleichtern oder um eine Verurteilung für derartige Handlungen handelt. Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als mit dem Terrorismus in Verbindung stehend bezeichnet worden sind oder gegen die er Sanktionen angeordnet hat, können in die Liste aufgenommen werden. Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck ‚zuständige Behörde‘ eine Justizbehörde oder, sofern die Justizbehörden keine Zuständigkeit in dem von diesem Absatz erfassten Bereich haben, eine entsprechende zuständige Behörde in diesem Bereich. … (6) Die Namen von Personen oder Körperschaften, die in der Liste im Anhang aufgeführt sind, werden mindestens einmal pro Halbjahr einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen, um sicherzustellen, dass ihr Verbleib auf der Liste nach wie vor gerechtfertigt ist.“ |
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8 |
Art. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 bestimmt: „Die Europäische Gemeinschaft ordnet im Rahmen der ihr durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten das Einfrieren der Gelder und sonstigen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen der im Anhang aufgeführten Personen, Gruppen und Körperschaften an.“ |
Verordnung (EG) Nr. 2580/2001
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9 |
Der Rat hielt es für erforderlich, eine Verordnung zu erlassen, um die Aspekte des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 auf der Ebene der Europäischen Union umzusetzen. Er erließ deshalb die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. 2001, L 344, S. 70). |
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10 |
Art. 2 der Verordnung Nr. 2580/2001 bestimmt: „(1) Sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 5 oder 6 vorliegt,
(2) Sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 5 oder 6 vorliegt, ist die Erbringung von Finanzdienstleistungen für eine in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 aufgeführte natürliche oder juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft oder zu ihren Gunsten untersagt. (3) Der Rat erstellt, überprüft und ändert einstimmig und im Einklang mit Artikel 1 Absätze 4, 5 und 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP die Liste der dieser Verordnung unterfallenden Personen, Vereinigungen oder Körperschaften. In dieser Liste sind aufgeführt:
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Vorgeschichte des Rechtsstreits
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11 |
Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 3 bis 14 des angefochtenen Urteils dargestellt. Für die Prüfung des vorliegenden Rechtsmittels ist Folgendes relevant. |
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12 |
Die PKK, Rechtsmittelführerin und Klägerin im ersten Rechtszug, wurde 1978 gegründet. Sie nahm den bewaffneten Kampf gegen die türkische Regierung auf, um die Anerkennung des Rechts der Kurden auf Selbstbestimmung zu erreichen. |
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13 |
Die Rechtsmittelführerin war anfangs weder in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 noch in der Liste gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 aufgeführt. |
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14 |
Am 2. Mai 2002 erließ der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2002/340/GASP betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. 2002, L 116, S. 75). Im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2002/340 wurde die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen gelten, aktualisiert und u. a. der Name der Rechtsmittelführerin („Kurdische Arbeiterpartei [PKK]“) eingefügt. Am 2. Mai 2002 erließ der Rat auch den Beschluss 2002/334/EG zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2001/927/EG (ABl. 2002, L 116, S. 33). Mit dem Beschluss 2002/334 wurde der Name der Rechtsmittelführerin in derselben Form wie im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2002/340 in die in Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 vorgesehene Liste aufgenommen. |
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15 |
Diese Rechtsakte wurden in der Folge regelmäßig gemäß Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 aktualisiert. Der Name der Rechtsmittelführerin wurde, obwohl mehrere Beschlüsse und Verordnungen, denen die Listen der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die restriktiven Maßnahmen gelten (im Folgenden: streitige Listen), als Anhang beigefügt waren, vor dem Gericht angefochten bzw. durch das Gericht für nichtig erklärt wurden, stets auf diesen Listen belassen. Seit dem 2. April 2004 ist die Rechtsmittelführerin in den streitigen Listen als „Kurdische Arbeiterpartei – PKK (alias ‚KADEK‘, alias ‚KONGRA-GEL‘)“ aufgeführt. |
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16 |
So wurden die gegen die Rechtsmittelführerin verhängten restriktiven Maßnahmen in der Folge mit in den Jahren 2014 bis 2020 erlassenen Rechtsakten aufrechterhalten, u. a. mit
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17 |
In den Begründungen der Rechtsakte von 2014 beschrieb der Rat die PKK als eine Körperschaft, die an terroristischen Handlungen beteiligt sei und seit 1984 zahlreiche terroristische Handlungen begangen habe. Die terroristischen Aktivitäten der PKK würden trotz einer Reihe von Waffenruhen, die von der PKK insbesondere seit 2009 einseitig erklärt worden seien, fortgesetzt. Zu den terroristischen Handlungen der PKK gehörten Bombenanschläge, Raketenanschläge, die Verwendung von Sprengstoffen, die Ermordung und Entführung türkischer Staatsangehöriger und ausländischer Touristen, Geiselnahmen, Anschläge auf türkische Sicherheitskräfte und bewaffnete Auseinandersetzungen mit ihnen, Anschläge auf türkische Ölanlagen, öffentliche Verkehrsmittel sowie diplomatische, kulturelle und kommerzielle Einrichtungen in verschiedenen Ländern, Erpressung im Ausland lebender türkischer Staatsbürger sowie andere kriminelle Handlungen zur Finanzierung ihrer Aktivitäten. Beispielhaft führte der Rat 69 Vorfälle an, die sich zwischen dem 14. November 2003 und dem 19. Oktober 2011 ereignet haben sollen und von ihm als terroristische Handlungen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eingestuft wurden. |
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18 |
Die PKK sei Gegenstand von Beschlüssen zuständiger nationaler Behörden im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 gewesen, insbesondere eines Beschlusses des Innenministers des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland vom 29. März 2001 zum Verbot der PKK gemäß dem UK Terrorism Act 2000 (Gesetz des Vereinigten Königreichs von 2000 über den Terrorismus) (im Folgenden: Beschluss des Vereinigten Königreichs von 2001), ergänzt durch eine Verfügung vom 14. Juli 2006, wonach „KADEK“ und „KONGRA-GEL“ andere Bezeichnungen für die PKK seien. |
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19 |
In den Begründungen zu den zwischen 2015 und 2017 erlassenen Rechtsakten führte der Rat aus, dass der Verbleib des Namens der Rechtsmittelführerin auf den streitigen Listen auf den bereits zuvor berücksichtigten Beschlüssen der Behörden des Vereinigten Königreichs von 2001 und 2006 beruhe, ferner auf einem Beschluss des Innenministers des Vereinigten Königreichs vom 3. Dezember 2014, mit dem das Verbot der PKK aufrechterhalten worden sei, auf einem von der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich) mit Urteil vom 23. April 2013 und der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) mit Urteil vom 21. Mai 2014 bestätigten Urteil des Tribunal de grande instance de Paris (Großinstanzgericht Paris, Frankreich) vom 2. November 2011, mit dem das kurdische Ahmet-Kaya-Kulturzentrum wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zur Vorbereitung einer terroristischen Handlung und wegen Finanzierung einer terroristischen Vereinigung verurteilt worden sei, und auf einer am 21. November 2013 abgeschlossenen Überprüfung seitens der Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika, bei der die Benennung der PKK als „ausländische terroristische Organisation“ bestätigt worden sei. |
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20 |
In den Begründungen der 2019 und 2020 erlassenen Rechtsakte wird diese Begründung im Wesentlichen übernommen. |
Klagen
Rechtssache T‑316/14 RENV
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Mit Klageschrift, die am 1. Mai 2014 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 125/2014, soweit diese sie betrifft. |
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22 |
Mit in der Folge eingereichten Anpassungsschriftsätzen beantragte die Rechtsmittelführerin ferner die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 790/2014 und der von 2015 bis 2017 erlassen Rechtsakte (GASP-Beschlüsse von 2015 bis 2017 und Verordnungen von 2015 bis 2017), soweit diese Rechtsakte sie betreffen. |
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23 |
Die Europäische Kommission wurde in dem Verfahren vor dem Gericht als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen. |
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24 |
Mit Urteil vom 15. November 2018, PKK/Rat (T‑316/14, EU:T:2018:788), erklärte das Gericht alle Rechtsakte, auf die sich die Klage bezog, wegen Begründungsmangels für nichtig, sofern sie die Rechtsmittelführerin betreffen. |
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Mit Rechtsmittelschrift, die am 25. Januar 2019 bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, legte der Rat gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel ein. Die Französische Republik und das Königreich der Niederlande wurden im Verfahren vor dem Gerichtshof als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen. |
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26 |
Mit Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK (C‑46/19 P, EU:C:2021:316), hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vom 15. November 2018, PKK/Rat (T‑316/14, EU:T:2018:788), soweit der Nichtigkeitsklage stattgegeben wurde, auf und verwies die Sache an das Gericht zurück. |
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27 |
Die Rechtsmittelführerin machte in der Rechtssache T‑316/14 RENV im Wesentlichen sieben Klagegründe geltend. Sie rügte ihre fehlerhafte Einstufung als terroristische Vereinigung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 (erster Klagegrund), das Fehlen eines Beschlusses einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 (zweiter Klagegrund), einen Verstoß gegen die Art. 4 und 51 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da die Rechtsakte von 2014 und die Rechtsakte von 2015 bis 2017 teilweise auf Informationen beruhten, die durch Folter oder Misshandlung gewonnen worden seien (dritter Klagegrund), das Fehlen einer den Erfordernissen von Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 genügenden Überprüfung (vierter Klagegrund), einen Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität (fünfter Klagegrund), einen Verstoß gegen die Begründungspflicht (sechster Klagegrund) und eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (siebter Klagegrund). |
Rechtssache T‑148/19
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28 |
Mit Klageschrift, die am 7. März 2019 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2019/25, soweit dieser sie betrifft. |
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29 |
Mit in der Folge eingereichten Anpassungsschriftsätzen beantragte die Rechtsmittelführerin ferner die Nichtigerklärung der übrigen Rechtsakte, die 2019 erlassen wurden (Beschluss 2019/1341 und Durchführungsverordnung 2019/1337), und der Rechtsakte, die 2020 erlassen wurden (Beschluss 2020/1132, Durchführungsverordnungen 2020/19 und 2020/1128), soweit diese Rechtsakte sie betreffen. |
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Die Rechtsmittelführerin machte sechs Klagegründe geltend. Sie rügte ihre fehlerhafte Einstufung als terroristische Vereinigung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 (erster Klagegrund), das Fehlen eines Beschlusses einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 (zweiter Klagegrund), das Fehlen einer den Erfordernissen von Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 genügenden Überprüfung (dritter Klagegrund), einen Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität (vierter Klagegrund), einen Verstoß gegen die Begründungspflicht (fünfter Klagegrund) und eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (sechster Klagegrund). |
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Mit Entscheidung vom 8. Februar 2022, wurden die Rechtssachen T‑316/14 RENV und T‑148/19 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung verbunden. |
Angefochtenes Urteil
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Soweit mit ihnen die Nichtigerklärung der GASP-Beschlüsse 2015 bis 2017 (Rechtssache T‑316/14 RENV) bzw. des Beschlusses 2020/1132 und der Durchführungsverordnungen 2019/1337, 2020/19 und 2020/1128 (Rechtssache T‑148/19) begehrt wurde, erklärte das Gericht die Klagen für unzulässig. Es prüfte die Begründetheit der Klagen daher nur insoweit, als sich diese auf die Rechtsakte von 2014 und die streitigen Rechtsakte bezogen, d. h. die Verordnungen von 2015 bis 2017 und die Beschlüsse 2019/25 und 2019/1341 (im Folgenden: Beschlüsse von 2019). |
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33 |
Wegen der zwischen ihnen bestehenden Ähnlichkeiten prüfte das Gericht sechs der in den beiden Rechtssachen T‑316/14 RENV und T‑148/19 geltend gemachten Klagegründe gemeinsam, wobei es zwischen den beiden Rechtssachen nur dann unterschied, wenn spezielle Argumente, die zur Stützung dieser Klagegründe vorgebracht werden, und bestimmte Unterschiede zwischen den angefochtenen Rechtsakten dies erforderten. |
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34 |
Von diesen sechs Klagegründen sind für das Rechtsmittel fünf von Bedeutung. |
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35 |
Als Erstes stellt das Gericht bei der Prüfung des Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 gerügt wird, fest, dass zwischen der in Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 geregelten erstmaligen Aufnahme einer Person oder Körperschaft in die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, deren Gelder eingefroren werden, und dem in Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 geregelten Verbleib einer Person oder Körperschaft auf der Liste zu unterscheiden sei (angefochtenes Urteil, Rn. 43). Während die erstmalige Aufnahme einer Person oder Körperschaft in die Liste das Vorliegen eines nationalen Beschlusses, der von einer zuständigen Behörde stammen müsse, voraussetze, sei eine solche Voraussetzung für den Verbleib des Namens dieser Person oder Körperschaft auf der Liste nicht vorgesehen, da dies im Wesentlichen eine Verlängerung der erstmaligen Aufnahme darstelle und voraussetze, dass die Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person oder Körperschaft an terroristischen Aktivitäten fortbestehe. |
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36 |
Soweit die Rechtsmittelführerin bestreitet, dass der Beschluss des Vereinigten Königreichs von 2001 als Beschluss einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eingestuft werden könne, prüft das Gericht die Einstufung als „zuständige Behörde“, die für den Nachweis, dass ein solcher Beschluss erlassen wurde, erforderlichen Angaben und den Zeitpunkt der in dem Beschluss festgestellten Vorfälle. Es gelangt zu dem Schluss, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht stichhaltig sei (angefochtenes Urteil, Rn. 83). |
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37 |
Als Zweites stellt das Gericht zu dem Vorbringen, dass der Rat gegen Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts verstoßen habe, fest, dass der gewohnheitsrechtliche Grundsatz der Selbstbestimmung nicht bedeute, dass ein Volk oder die Einwohner eines Gebiets für die Ausübung des Rechts auf Selbstbestimmung auf Mittel zurückgreifen dürften, die unter Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 fielen (angefochtenes Urteil, Rn. 126). Es sei zwischen den Zielen, die ein Volk oder die Einwohner eines Gebiets erreichen wollten, und den entsprechenden Handlungen zu unterscheiden (angefochtenes Urteil, Rn. 131). Solche Ziele, die als übergeordnete oder eigentliche Ziele bezeichnet werden können, seien keine „Ziele“ im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 Ziff. i bis iii des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931. Das mit Anschlägen auf Grundstrukturen des türkischen Staates verfolgte Ziel, diese Strukturen zu verändern, um sie demokratischer zu machen, sei nicht zu berücksichtigen. Mit dem Ausdruck „unberechtigterweise“ sei die Rechtswidrigkeit des ausgeübten Zwangs gemeint. Auf die Legitimität des mit ihm verfolgten Ziels komme es insoweit nicht an (angefochtenes Urteil, Rn. 132). Das Gericht gelangt zu dem Schluss, dass der Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 und das gesamte System restriktiver Maßnahmen der Union allgemein nicht zur Klärung der Frage dienten, wer in einem Konflikt zwischen einem Staat und einer Vereinigung recht oder unrecht habe, und damit nicht als ein Hindernis für die Ausübung des Rechts auf Selbstbestimmung von Bevölkerungsgruppen in repressiven Staaten anzusehen seien (angefochtenes Urteil, Rn. 133). Deshalb sei das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Berücksichtigung des legitimen bewaffneten Konflikts für die Selbstbestimmung des kurdischen Volkes bei der Auslegung der in Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 genannten Ziele als unbegründet zurückzuweisen. |
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38 |
Das Gericht weist auch das Vorbringen zu dem gerügten Verstoß gegen Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 zurück, dass die Ziele, die mit einigen der Rechtsmittelführerin zugeschriebenen Handlungen verfolgt worden seien, nicht terroristisch gewesen seien. Dass die Definition der terroristischen Handlung in den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs von der in Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 abweiche, falle nicht ins Gewicht, da beide Begriffe die gleiche zweistufige Definition von terroristischen Handlungen enthielten (angefochtenes Urteil, Rn. 144). |
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39 |
Als Drittes stellt das Gericht zu dem Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 gerügt wird, fest, dass der Rat den Namen der betreffenden Person oder Körperschaft auf der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, deren Gelder eingefroren würden, belassen dürfe, wenn er zu dem Ergebnis gelange, dass die Gefahr ihrer Beteiligung an den terroristischen Aktivitäten, die ihre erstmalige Aufnahme in die Liste gerechtfertigt habe, fortbestehe, die Voraussetzungen der verstrichenen Zeit und der Änderung der Umstände aber die Pflicht zur Aktualisierung der Bewertung der Gefahr einer Beteiligung auslösten (angefochtenes Urteil, Rn. 147 und 150). Im vorliegenden Fall stellt das Gericht veränderte Umstände fest, die eine aktualisierte Beurteilung der Situation rechtfertigten (angefochtenes Urteil, Rn. 167) und gelangt zu dem Schluss, dass der Rat gegen seine Aktualisierungspflicht aus Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts verstoßen habe (angefochtenes Urteil, Rn. 175). Es erklärt die Rechtsakte von 2014 deshalb für nichtig, soweit sie die Rechtsmittelführerin betreffen. Bei den Verordnungen von 2015 bis 2017 und den 2019 erlassenen Rechtsakten gelangt das Gericht hingegen zu dem Schluss, dass der Rat seine Beurteilung der Gefahr einer Beteiligung an terroristischen Aktivitäten bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses dieser Rechtsakte ordnungsgemäß aktualisiert habe und die Überprüfung nach Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 deshalb ordnungsgemäß erfolgt sei (angefochtenes Urteil, Rn. 186 und 202). |
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40 |
Als Viertes stellt das Gericht zu dem Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerügt wird, fest, dass mit restriktiven Maßnahmen grundsätzlich eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung verfolgt werde und bei ihnen grundsätzlich nicht davon ausgegangen werde, dass sie unverhältnismäßig oder untragbar seien oder den Wesensgehalt der Grundrechte antasteten (angefochtenes Urteil, Rn. 207 bis 215). Speziell zu dem Vorbringen, dass die im vorliegenden Fall erlassenen restriktiven Maßnahmen eine friedliche und demokratische Lösung des Konflikts zwischen den Kurden und den türkischen Behörden verhinderten, ja sogar negative Auswirkungen auf die Kurden und jede Person hätten, die die Kurden unterstützen wolle, stellt das Gericht fest, dass in den streitigen Rechtsakten als Ziel ganz klar die Bekämpfung des Terrorismus und der PKK angegeben sei, so dass das Bestehen eines bewaffneten Konflikts und die Maßnahmen gegen Dritte, die die Rechtsmittelführerin beanstande, nicht als Folge der Rechtsakte angesehen werden könnten und somit nicht die Feststellung ihrer Unverhältnismäßigkeit erlaubten (angefochtenes Urteil, Rn. 212 und 213). |
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41 |
Als Fünftes weist das Gericht im Zusammenhang mit dem Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt wird, auf die Rechtsprechung hin, wonach der Rat, um seiner in Art. 296 AEUV vorgesehenen Begründungspflicht nachzukommen, hinreichend präzise und konkrete Gründe darlegen müsse, damit der betreffende Kläger die Gründe für die Belassung seines Namens auf den Listen der Personen und Organisationen, deren Gelder eingefroren werden, erkennen und das Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen könne (angefochtenes Urteil, Rn. 216 bis 219), und geht dann auf die einzelnen Rügen ein, die die Rechtsmittelführerin insoweit erhoben hat (angefochtenes Urteil, Rn. 221 bis 238). Es stellt insbesondere fest, dass es sich bei der Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis handele, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden sei, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des betreffenden Rechtsakts gehöre. Im Rahmen eines Klagegrundes, mit dem eine fehlende oder unzureichende Begründung gerügt werde, seien Rügen und Argumente, mit denen geltend gemacht werde, dass ein Rechtsakt unbegründet sei, daher unerheblich (angefochtenes Urteil, Rn. 234). |
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42 |
Entsprechend hat das Gericht mit dem angefochtenen Urteil in der Rechtssache T‑316/14 RENV die Rechtsakte von 2014 für nichtig erklärt, soweit sie die Rechtsmittelführerin betreffen, und die Klage im Übrigen abgewiesen und in der Rechtssache T‑148/19 die Klage in vollem Umfang abgewiesen. |
Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
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43 |
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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44 |
Der Rat beantragt,
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45 |
Die Kommission beantragt,
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46 |
Die Französische Republik beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. |
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47 |
Das Königreich der Niederlande beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen. |
Zum Rechtsmittel
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48 |
Die Rechtsmittelführerin macht fünf Rechtsmittelgründe geltend. Sie rügt einen Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, insbesondere was den Ausdruck „Ziel“ und dessen Anwendung im vorliegenden Fall angehe (erster Rechtsmittelgrund), einen Rechtsfehler bei der unter Missachtung der Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 erfolgten Annahme, dass sich der Rat auf den Beschluss des Vereinigten Königreichs von 2001 habe stützen können (zweiter Rechtsmittelgrund), einen Fehler bei der Beurteilung der Überprüfung, die der Rat gemäß Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 vorgenommen habe (dritter Rechtsmittelgrund), einen Fehler bei der Auslegung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vierter Rechtsmittelgrund) und einen Fehler bei der Beurteilung der Frage, ob der Rat in den Begründungen der streitigen Rechtsakte eine ausreichende Begründung gegeben habe (fünfter Rechtsmittelgrund). |
Zum ersten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
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49 |
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht in den Rn. 126 bis 146 des angefochtenen Urteils mit der Annahme, dass sich die in Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 Ziff. i bis iii des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 genannten „Ziele“ auf das Wesen der durchgeführten Handlungen bezögen, Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nicht richtig ausgelegt und auch nicht richtig auf den vorliegenden Fall angewandt habe. |
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50 |
In Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 werde unterschieden zwischen Handlungen, die wegen ihrer Schwere als „terroristische Handlungen“ eingestuft werden könnten (Buchst. a bis k), und den Zielen, mit denen solche Handlungen begangen werden müssten (Ziff. i bis iii). Diese Voraussetzungen seien kumulativ. Um eine „terroristische Handlung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 feststellen zu können, müsse der Rat deshalb zum einen nachweisen, dass eine Organisation eine oder mehrere der in den Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a bis k des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 genannten Handlungen begangen habe, und zum anderen, dass diese Handlung oder diese Handlungen mit einem terroristischen Ziel begangen worden seien. Diese beiden Voraussetzungen habe das Gericht, indem es in Rn. 131 des angefochtenen Urteils angenommen habe, dass sich die in Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 Ziff. i bis iii des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 genannten „Ziele“ auf „das Wesen der durchgeführten Handlungen“ bezögen, rechtsfehlerhaft ausgelegt. Es habe die selbständige Voraussetzung des terroristischen Ziels faktisch aufgehoben. |
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51 |
Zwar habe das Gericht, nachdem es in Rn. 131 des angefochtenen Urteils zwischen den Zielen, die ein Volk oder die Einwohner eines Gebiets erreichen wollten, und den entsprechenden Handlungen unterschieden habe, zu Recht angenommen, dass Ziele, die als übergeordnete oder eigentliche Ziele bezeichnet werden könnten, keine „Ziele“ im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 seien. Daraus könne aber nicht gefolgert werden, dass das übergeordnete Ziel, dass mit einer Handlung verfolgt werde, für das Verständnis des Ziels, das unmittelbar mit der Handlung verfolgt werde, „unerheblich“ wäre. Das Gericht habe in Rn. 132 des angefochtenen Urteils daher zu Unrecht angenommen, dass das übergeordnete Ziel, das mit einer Handlung verfolgt werde, nicht zu berücksichtigen sei. |
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52 |
Was Rn. 132 des angefochtenen Urteils angehe, so sei mit dem Ausdruck „unberechtigterweise“ in Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 Ziff. ii des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nicht lediglich gemeint, dass der ausgeübte Zwang rechtswidrig sein müsse. Sonst wäre dieser Ausdruck überflüssig. Eine Handlung falle nämlich nur dann unter Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, wenn sie rechtswidrig sei. Der Ausdruck „unberechtigterweise“ sei mithin dahin zu verstehen, dass damit die Einstufung einer Handlung als terroristische Handlung erschwert werden solle. |
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53 |
Ebenso habe das Gericht in Rn. 131 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen, dass sich die „verwendeten Begriff[e] (Einschüchterung, Zwang, Destabilisierung oder Zerstörung“ auf „das Wesen der durchgeführten Handlungen“ bezögen. Denn es könne nicht festgestellt werden, dass eine Handlung die Grundstrukturen eines Landes destabilisiere oder zerstöre, ohne dabei zu berücksichtigen, welche Ziele die betreffende Organisation im Hinblick auf diese Grundstrukturen verfolge. So könne bei einer Handlung, mit der erreicht werden solle, dass die Grundstrukturen eines Landes die Grundsätze des Völkerrechts und die Menschenrechte mehr beachteten, nicht davon ausgegangen werden, dass mit ihr das Ziel verfolgt werde, diese Grundstrukturen zu stabilisieren oder zu zerstören. Da der Gerichtshof bereits entschieden habe, dass der gewohnheitsrechtliche Grundsatz der Selbstbestimmung „eine Erga-omnes-Verpflichtung und ein Grundprinzip des Völkerrechts“ sei (Urteil vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario, C‑104/16 P, EU:C:2016:973, Rn. 88), müsse der Rat diesen Grundsatz bei der Aufnahme einer Organisation in eine Sanktionsliste berücksichtigen. Das Gericht habe deshalb in Rn. 133 des angefochtenen Urteils auch zu Unrecht angenommen, dass die Anwendung der Vorschriften des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 kein Hindernis für den gewohnheitsrechtlichen Grundsatz der Selbstbestimmung sei. |
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54 |
Nach dem Ansatz des Gerichts fielen Handlungen einer Person, die, um es ihrem Volk zu ermöglichen, von seinem Recht auf Selbstbestimmung Gebrauch zu machen, keine andere Wahl habe als bewaffnete Gewalt einzusetzen, unter den Begriff der terroristischen Handlung. Dadurch würde die Idee eines humanitären Völkerrechts voll und ganz geleugnet, nach dem zahlreiche militärische Handlungen, die in einem bewaffneten Konflikt begangen würden, rechtmäßig seien. Anstatt in Rn. 133 des angefochtenen Urteils auf das weite Ermessen, das dem Rat eingeräumt werde, zu verweisen, hätte das Gericht bei der Auslegung von Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 den Grundsatz der Selbstbestimmung berücksichtigen müssen. |
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55 |
Schließlich macht die Rechtsmittelführerin unter Verweis auf ihr erstinstanzliches Vorbringen noch geltend, dass das Gericht es zu Unrecht abgelehnt habe, sich in Rn. 126 des angefochtenen Urteils zur Anwendung des Grundsatzes der Selbstbestimmung im vorliegenden Fall und zur Frage der Rechtmäßigkeit des Rückgriffs auf bewaffnete Gewalt zur Durchsetzung der Selbstbestimmung zu äußern. |
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56 |
Der Rat meint, der erste Rechtsmittelgrund sei zurückzuweisen. Die Französische Republik, das Königreich der Niederlande und die Kommission teilen diese Auffassung. |
Würdigung durch den Gerichtshof
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57 |
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die Auslegung von Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts dahin, dass sich die dort genannten „Ziele“ auf das „Wesen der durchgeführten Handlungen“ bezögen und das etwaige Bestehen eines bewaffneten Konflikts zur Selbstbestimmung eines Volkes insoweit nicht berücksichtigt werden könne (angefochtenes Urteil, Rn. 126 bis 146). |
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58 |
Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur der Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang der Vorschrift und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der die Vorschrift gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 2021, Kommission und GMB Glasmanufaktur Brandenburg/Xinyi PV Products [Anhui] Holdings, C‑884/19 P und C‑888/19 P, EU:C:2021:973, Rn. 70). |
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59 |
Zum Wortlaut von Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 ist festzustellen, dass eine Handlung als terroristische Handlung einzustufen ist, wenn sie zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt: Zum einen muss es sich um eine der in Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a bis k des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 genannten Handlungen handeln, zum anderen muss mit ihr eines der in Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 Ziff. i bis iii des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 genannten Ziele verfolgt werden. |
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60 |
Das Gericht hat in Rn. 144 des angefochtenen Urteils mithin zu Recht angenommen, dass terroristische Handlungen im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 sowohl anhand der mit ihnen verfolgten „Ziele“ als auch anhand der eingesetzten Mittel definiert werden. Das hat auch die Rechtsmittelführerin eingeräumt. |
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61 |
Hingegen ist die Annahme, dass ein politisches Ziel, das mit der betreffenden Handlung verfolgt wird, oder das Wesen der Forderungen der Organisation, die die Handlung vornimmt, für die Definition des Begriffs der terroristischen Handlung in irgendeiner Weise relevant wäre, entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht mit dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 zu vereinbaren. |
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62 |
Dieses Verständnis von Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 wird durch den Zusammenhang dieser Bestimmung und die Ziele, die der Rat mit dem Erlass des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 verfolgt hat, bestätigt. |
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63 |
Denn, wie sich aus den Erwägungsgründen 5 bis 7 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und den Erwägungsgründen 3, 5 und 6 der Verordnung Nr. 2580/2001 ergibt, hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 – und dann gemäß diesem die Verordnung Nr. 2580/2001 – insbesondere erlassen, um auf der Ebene der Union die Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen umzusetzen, die „[die] Notwendigkeit [bekräftigte], durch terroristische Handlungen verursachte Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit mit allen Mitteln im Einklang mit der Charta zu bekämpfen“, und von den Staaten verlangte, „die internationale Zusammenarbeit durch zusätzliche Maßnahmen [zu] ergänzen, um die Finanzierung und Vorbereitung terroristischer Handlungen in ihrem Hoheitsgebiet mit allen rechtlich zulässigen Mitteln zu verhüten und zu bekämpfen“. |
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64 |
Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 wird im Wesentlichen das präventive Ziel verfolgt, den internationalen Terrorismus dadurch zu bekämpfen, dass dieser von seinen Finanzmitteln abgeschnitten wird, indem die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Personen oder Organisationen eingefroren werden, die im Verdacht stehen, in damit verbundene Aktivitäten verwickelt zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C‑539/10 P und C‑550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 67). |
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65 |
Entsprechend werden die in Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a bis k des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführten vorsätzlichen Handlungen als terroristische Handlungen angesehen, wenn sie mit dem Ziel begangen werden, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, eine Regierung oder eine internationale Organisation unberechtigterweise zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören. Es ist insoweit ohne Belang, welches politische oder andere Ziel mit der betreffenden terroristischen Handlung verfolgt wird. |
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66 |
Der Gemeinsame Standpunkt 2001/931 und die Verordnung Nr. 2580/2001 haben nicht die Bestrafung terroristischer Handlungen, sondern die Bekämpfung des Terrorismus durch die Verhinderung der Finanzierung terroristischer Handlungen zum Ziel (Urteil vom 14. März 2017, A u. a., C‑158/14, EU:C:2017:202, Rn. 96). |
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67 |
Keiner der genannten Erwägungsgründe und keines der genannten Ziele kann aber dahin verstanden werden, dass Handlungen, mit denen ein vermeintlich legitimes Ziel verfolgt wird, vom Anwendungsbereich des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 auszuschließen wären. Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass bei der Prüfung der Frage, ob eine Handlung mit einem terroristischen Ziel begangen worden sei, das etwaige Vorliegen eines Ziels der Selbstbestimmung zu berücksichtigen sei, ist daher zurückzuweisen. |
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68 |
Das Gericht ist in den Rn. 122 und 124 des angefochtenen Urteils auf dieses Vorbringen eingegangen. Es hat festgestellt, dass das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts im Sinne des humanitären Völkerrechts nicht ausschließe, dass unionsrechtliche Vorschriften über die Terrorismusprävention wie der Gemeinsame Standpunkt 2001/931 auf etwaige in diesem Rahmen begangene terroristische Handlungen angewandt werden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2017, A u. a., C‑158/14, EU:C:2017:202, Rn. 97 und 98), was die Rechtsmittelführerin auch nicht bestreitet. Es hat ferner darauf hingewiesen, dass beim Geltungsbereich des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nicht danach unterschieden werde, ob die fragliche Handlung im Rahmen eines bewaffneten Konflikts im Sinne des humanitären Völkerrechts begangen worden sei oder nicht. |
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69 |
Zwar hat das Gericht in Rn. 125 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der gewohnheitsrechtliche Grundsatz der Selbstbestimmung, auf den u. a. in Art. 1 der Charta der Vereinten Nationen hingewiesen werde, ein Grundsatz des Völkerrechts sei, der für alle Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung und für alle Völker, die noch nicht die Unabhängigkeit erlangt haben, gelte (Urteil vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario, C‑104/16 P, EU:C:2016:973, Rn. 88). Aus diesem Grundsatz lässt sich jedoch nicht ableiten, dass ein Volk oder die Einwohner eines Gebiets bei der Ausübung des Rechts auf Selbstbestimmung auf Mittel zurückgreifen dürften, die unter Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 fallen. |
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70 |
Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, werden mit dem humanitären Völkerrecht und dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 nämlich verschiedene Ziele verfolgt und verschiedene Mechanismen eingesetzt, so dass die Anwendung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nicht von den Einstufungen abhängt, die sich aus dem humanitären Völkerrecht ergeben. Der Gerichtshof hat daraus gefolgert, dass der Gemeinsame Standpunkt 2001/931 und die Verordnung Nr. 2580/2001 dahin auszulegen sind, dass Aktivitäten der Streitkräfte bei bewaffneten Konflikten im Sinne des humanitären Völkerrechts „terroristische Handlungen“ im Sinne dieser Rechtsakte der Union darstellen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2017, A u. a., C‑158/14, EU:C:2017:202, Rn. 89, 91 und 97). |
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71 |
Vor diesem Hintergrund hat das Gericht in Rn. 131 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass zwischen den Zielen, die ein Volk oder die Einwohner eines Gebiets erreichen wollen, und den entsprechenden Handlungen zu unterscheiden sei, weshalb Ziele, die als übergeordnete oder eigentliche Ziele bezeichnet werden können, keine „Ziele“ im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 Ziff. i bis iii des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 seien. |
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72 |
Die Rechtsmittelführerin räumt zwar ein, dass das Gericht zu Recht festgestellt habe, dass zwischen dem übergeordneten oder eigentlichen Ziel, wegen dessen die Organisation in einen bewaffneten Konflikt eintrete, und dem Ziel, mit dem im Rahmen eines solchen Konflikts einzelne Handlungen vorgenommen würden, zu unterscheiden sei. Sie hat aber rechtlich nicht dargetan, dass das übergeordnete oder eigentliche Ziel für die Beurteilung des Ziels, das mit diesen einzelnen Handlungen verfolgt wird, relevant wäre. |
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73 |
Handlungen, die mit einem der drei in Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 Ziff. i bis iii des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 genannten Ziele begangen werden, können daher auch dann als terroristische Handlungen eingestuft werden, wenn ihr übergeordnetes oder eigentliches Ziel zum Beispiel darin besteht, die Grundstrukturen eines Landes demokratischer zu machen. Das Gericht hat in Rn. 132 des angefochtenen Urteils also zu Recht festgestellt, dass bei einer Handlung, die mit einem der drei in Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 Ziff. i bis iii des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 genannten Ziele begangen wird, nicht zu prüfen ist, welche Ziele die betreffende Organisation mit ihr verfolgt. Sonst würde eine der beiden kumulativen Voraussetzungen für die Einstufung einer Handlung als terroristische Handlung untergraben. Die in Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 Ziff. i bis iii des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 genannten Ziele, die der Qualifikation der dort in den Buchst. a bis k aufgeführten Handlungen dienen und daher rein funktioneller Art sind, haben nichts mit einem politischen Ziel oder Forderungen der Organisation, die eine Handlung begeht, gemein. Für die Einstufung der Handlung als „terroristische Handlung“ ist das übergeordnete oder eigentliche Ziel, das mit ihr verfolgt wird, daher nicht von Belang. |
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74 |
Deshalb ist auch das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückzuweisen, mit dem sich diese gegen Rn. 126 des angefochtenen Urteils wendet, und zwar nicht nur, weil sie sich darauf beschränkt, die entsprechenden Ausführungen des Gerichts allgemein in Zweifel zu ziehen, sondern auch, weil sie diese Randnummer des angefochtenen Urteils nicht richtig aufgefasst hat. In Rn. 126 des angefochtenen Urteils hat das Gericht nämlich angenommen, dass es, um auf das Vorbringen zur Auslegung der in Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts genannten Ziele einzugehen, nicht erforderlich sei, sich zur Anwendung des Grundsatzes der Selbstbestimmung in der vorliegenden Rechtssache zu äußern. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin hat sich das Gericht nicht geweigert, über die Anwendbarkeit dieses Grundsatzes zu befinden. |
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75 |
Der Ansatz der Rechtsmittelführerin, dass eine Einrichtung oder Organisation eine der in Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a bis k des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführten Handlungen begehen dürfe, wenn sie mit einem Ziel der Selbstbestimmung begangen werde, würde im Übrigen zu einem Ergebnis führen, dass weder mit dem Wortlaut und dem Zusammenhang dieser Bestimmung noch mit den Zielen der Regelung, zu denen die Bestimmung gehört, zu vereinbaren wäre und im Widerspruch zu der oben in den Rn. 68 bis 70 angeführten Rechtsprechung stehen würde. |
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76 |
Deshalb hat das Gericht in Rn. 132 des angefochtenen Urteils auch nicht rechtsfehlerhaft entschieden, dass der Ausdruck „unberechtigterweise“ in Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 Ziff. ii des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nicht im Licht des angeblich legitimen Charakters des mit der Ausübung des betreffenden Zwangs verfolgten Ziels zu beurteilen sei. |
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77 |
Der erste Rechtsmittelgrund ist somit zurückzuweisen. |
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
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78 |
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht zu Unrecht angenommen habe, dass der Rat den Beschluss des Vereinigten Königreichs von 2001 als „Beschluss“ im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 habe heranziehen können. Die in der Begründung dieses Beschlusses enthaltenen Angaben zum Sachverhalt seien überholt gewesen und hätten die Annahme, dass sie terroristische Handlungen begangen habe, die ihre Einstufung als „terroristische Vereinigung“ gerechtfertigt hätten, daher nicht rechtfertigen können. |
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79 |
Das Gericht habe in Rn. 142 des angefochtenen Urteils die Tatsachen, die dem Beschluss des Vereinigten Königreichs von 2001 zugrunde gelegen hätten, angeführt, nämlich die Entführung westlicher Touristen Anfang der 1990er Jahre, den Anschlag auf eine Raffinerie in den Jahren 1993/1994, eine Serie von Anschlägen auf touristische Einrichtungen in den Jahren 1993/1994 und die Androhung von Anschlägen auf touristische Einrichtungen in den Jahren 1995 bis 1999, habe diese Tatsachen geprüft und sei zu dem Schluss gelangt, dass der Rat sie als terroristische Handlungen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 habe einstufen können. Dem Gericht sei dabei ein Fehler unterlaufen. Denn, da das Gericht in den Rn. 77 bis 83 des angefochtenen Urteils lediglich die Tatsachen aus der Zeit von 1995 bis 1999 berücksichtigt habe, sei daraus zu schließen, dass andere, weiter zurückliegende Tatsachen nicht relevant seien. Letztere hätten mithin nicht die Schlussfolgerung stützen können, dass sie als terroristische Vereinigung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 einzustufen gewesen sei, zumal das Gericht in Rn. 72 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass sie „… [ihre terroristische] Kampagne … offenbar aufgegeben [habe]“. |
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80 |
Jedenfalls habe das Gericht in den Rn. 80 bis 83 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen, dass die Drohungen mit Anschlägen auf touristische Einrichtungen von 1995 bis 1999 in Anbetracht des zeitlichen Abstands berücksichtigt werden könnten. Selbst man davon ausgehe, dass der Rat nicht überprüfen müsse, ob die Tatsachenfeststellungen, die nationalen Verurteilungen zugrunde lägen, zuträfen, müsse der Rat aber überprüfen, ob die zuständige nationale Behörde angenommen habe, dass die betreffenden Tatsachen vorgelegen hätten, und seine Feststellung in der Begründung klar und nachvollziehbar rechtfertigen. |
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81 |
Daher habe das Gericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 gerügt werde, insoweit zurückzuweisen sei, als sich die angefochtenen Rechtsakte auf den Beschluss des Vereinigten Königreichs von 2001 stützten (angefochtenes Urteil, Rn. 98), und dass der Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 gerügt werde, zurückzuweisen sei (angefochtenes Urteil, Rn. 146). |
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82 |
Im Übrigen hätten weder der Rat noch das Gericht annehmen können, dass die behaupteten Drohungen den Kriterien von Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 entsprächen. Da die Serie von Attentaten, bei denen Menschen ums Leben gekommen seien, beendet worden sei, hätten die behaupteten Drohungen nämlich nicht als terroristische Handlungen im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden können. |
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83 |
Außerdem sei zu beachten, dass die Definition der terroristischen Handlung in den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs von der im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 abweiche. Das Gericht habe deshalb in Rn. 144 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen, dass es nicht ins Gewicht falle, dass das Kriterium der Schwere in den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs an die „Mittel“ und im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 an die „Ziele“ anknüpfe. Dieser Unterschied sei nämlich durchaus erheblich, insbesondere bei den Drohungen. |
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84 |
Der Rat tritt dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin entgegen. Die Französische Republik, das Königreich der Niederlande und die Kommission teilen diese Auffassung. |
Würdigung durch den Gerichtshof
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85 |
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht in den Rn. 77 bis 83, 98 und 136 bis 146 des angefochtenen Urteils bei der Feststellung, dass der Rat seinen Verpflichtungen aus Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nachgekommen sei und die begangenen Handlungen terroristische Handlungen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 darstellten, zu Unrecht den Beschluss des Vereinigten Königreichs von 2001 herangezogen habe. |
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86 |
Bei Entscheidung über die Begründetheit des zweiten Rechtsmittelgrundes ist zunächst zwischen der Frage, ob der Beschluss des Vereinigten Königreichs von 2001 insbesondere im Hinblick auf den Zeitpunkt, zu dem sich die Vorfälle zugetragen haben, auf die sie gestützt ist, als Beschluss einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 angesehen werden kann, und der Frage, ob diese Vorfälle in Anbetracht ihres Wesens als terroristische Handlungen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eingestuft werden können, zu unterscheiden. |
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87 |
Was als Erstes Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 angeht, so heißt es in dessen Unterabs. 1, dass die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, deren Gelder eingefroren werden, „… auf der Grundlage genauer Informationen bzw. der einschlägigen Akten erstellt [wird], aus denen sich ergibt, dass eine zuständige Behörde – gestützt auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien – gegenüber den betreffenden Personen, Vereinigungen oder Körperschaften einen Beschluss gefasst hat, bei dem es sich um die Aufnahme von Ermittlungen oder um Strafverfolgung wegen einer terroristischen Handlung oder des Versuchs, eine terroristische Handlung zu begehen, daran teilzunehmen oder sie zu erleichtern oder um eine Verurteilung für derartige Handlungen handelt“. |
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88 |
Zu den Verpflichtungen des Rates bei der Aufnahme einer Person oder Körperschaft in die Liste ist festzustellen, dass sich daraus, dass in Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 von einem nationalen Beschluss die Rede ist und die Ausdrücke „genau[e] Informationen“ und „ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien“ verwendet werden, ergibt, dass diese Bestimmung zum Ziel hat, die Betroffenen zu schützen, indem sichergestellt wird, dass sie nur gestützt auf eine hinreichend gesicherte tatsächliche Grundlage in die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, deren Gelder eingefroren werden, aufgenommen werden, und dass der Gemeinsame Standpunkt 2001/931 diesem Ziel dadurch dienen soll, dass er einen von einer zuständigen Behörde gefassten Beschluss voraussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2012, Al‑Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C‑539/10 P und C‑550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 68). |
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89 |
Da die Union nämlich über keine Mittel verfügt, um selbst Nachforschungen in Bezug auf die Verwicklung einer Person in terroristische Handlungen anzustellen, hat dieses Erfordernis den Zweck, zu bestimmen, ob es für die Verwicklung der betreffenden Person in terroristische Aktivitäten ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien gibt, die die nationalen Behörden für zuverlässig halten und die sie veranlasst haben, zumindest Ermittlungen durchzuführen, wobei der nationale Beschluss nicht in einer bestimmten Rechtsform erlassen, veröffentlicht oder zugestellt worden sein muss (Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C‑539/10 P und C‑550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 69). |
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90 |
Im vorliegenden Fall hat das Gericht festgestellt, dass sich der Rat auf Entscheidungen gestützt habe, die er als Beschlüsse einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eingestuft habe, u. a. auf den Beschluss des Vereinigten Königreichs von 2001 (angefochtenes Urteil, Rn. 72). Hierzu führt das Gericht zunächst die von den nationalen Behörden als zuverlässig eingestuften ernsthaften und schlüssigen Beweise und Indizien an, die der Rat herangezogen hat, u. a. terroristische Anschläge, die seit 1984 begangen worden seien und der PKK zugerechnet würden, eine terroristische Kampagne Anfang der 1990er Jahre, bei der westliche Touristen entführt worden seien, der Anschlag auf eine Raffinerie und Attentate auf touristische Einrichtungen in den Jahren 1993 und 1994, bei denen ausländische Touristen zu Tode gekommen seien. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin stellt das Gericht auch fest, dass der Rat ausgeführt habe, dass die PKK diese Kampagne in den Jahren von 1995 bis 1999 offenbar aufgegeben, aber in diesem Zeitraum weiterhin mit Anschlägen gegen türkische touristische Einrichtungen gedroht habe (angefochtenes Urteil, Rn. 72). Sodann weist das Gericht darauf hin, dass sich nach der Rechtsprechung aus den gemäß Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 erforderlichen „genaue[n] Informationen bzw. … einschlägigen Akten“ ergeben müsse, dass eine zuständige nationale Behörde gegenüber den betreffenden Personen oder Körperschaften einen unter die Definition in dieser Vorschrift fallenden Beschluss gefasst habe, um es ihnen u. a. zu ermöglichen, diesen Beschluss zu identifizieren, sich die Informationen oder Akten aber nicht auf den Inhalt des Beschlusses beziehen müssten (angefochtenes Urteil, Rn. 73). Das Gericht gelangt zu dem Schluss, dass der Rat hinreichend genaue Informationen im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 über den Beschluss des Vereinigten Königreichs von 2001 geliefert habe (angefochtenes Urteil, Rn. 74). |
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91 |
Demnach ist die Annahme des Gerichts, dass der Rat über genaue Informationen und einschlägige Akten aus einem Beschluss einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamer Standpunkts 2001/931 verfügt habe (angefochtenes Urteil, Rn. 76), nicht zu beanstanden. Da die Rechtsmittelführerin diese Feststellung des Gerichts nicht angreift, jedenfalls aber auch nichts vorbringt, was geeignet wäre, sie zu entkräften, hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass sich der Rat auf den Beschluss des Vereinigten Königreichs von 2001 habe stützen können. |
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92 |
Was das Vorbringen angeht, dass das Gericht in den Rn. 77 bis 83, 143, 144 und 146 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen habe, dass Handlungen, die vor 1995 begangen worden seien, bei der Prüfung gemäß Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 berücksichtigt werden könnten, nicht jedoch im Rahmen von dessen Art. 1 Abs. 4, ist zwischen den – unter anderem den zeitlichen Abstand betreffenden – Voraussetzungen für eine erstmalige Aufnahme einer Person oder Körperschaft in die Liste (Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931) und den Tatbestandsmerkmalen einer „terroristischen Handlung“ (Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931) zu unterscheiden. |
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93 |
So setzt die gemäß Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 erfolgende erstmalige Aufnahme einer Person oder Körperschaft in die Liste – insbesondere im Hinblick auf das Ziel dieser Bestimmung, mit der die betreffenden Personen oder Körperschaften geschützt werden sollen (siehe oben, Rn. 88) – voraus, dass die Handlungen, auf deren Grundlage eine solche Entscheidung erfolgt, hinreichend aktuell sind. |
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94 |
In Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 wird hingegen lediglich der Begriff der terroristischen Handlung im Sinne dieser Bestimmung definiert. In diesem Zusammenhang darf der Rat durchaus andere Tatsachen berücksichtigen, die länger zurückliegen und für die Beurteilung der Geschichte und des Umfangs der terroristischen Aktivitäten der betreffenden Person oder Körperschaft im Sinne dieser Bestimmung relevant sein können. |
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95 |
Demnach ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass das Gericht bei der Prüfung der Frage, ob die Ziele, die mit den der Rechtsmittelführerin zugeordneten Handlungen verfolgt wurden, terroristisch im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 waren, Handlungen berücksichtigt hat, die vor 1995 (1990, 1993 und 1994) begangen wurden, und angenommen hat, dass der „zeitliche Abstand“ von etwa zwei Jahren zwischen den letzten berücksichtigten Tatsachen (1999) und dem Beschluss des Vereinigten Königreichs von 2001 nicht als übermäßig lang anzusehen sei. Letztere konnte daher als Beschluss einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eingestuft werden. |
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96 |
Soweit in Rn. 81 des angefochtenen Urteils, weil das Gericht nur die letzten Tatsachen berücksichtigt habe, auf die der Beschluss des Vereinigten Königreichs von 2001 gestützt gewesen sei, von einem zeitlichen Abstand von weniger als fünf Jahren die Rede ist, ist festzustellen, dass das Gericht auf einen solchen zeitlichen Abstand von fünf Jahren unter Berufung auf eine Rechtsprechung abgestellt hat, wonach ein zeitlicher Abstand von fünf Jahren nicht übermäßig lang ist. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich jedoch keineswegs, dass das Gericht, weil dort von einem solchen zeitlichen Abstand von fünf Jahren die Rede ist, angenommen hätte, dass die anderen Tatsachen, die in dem Beschluss des Vereinigten Königreichs von 2001 angegeben waren, zu lange her wären, um berücksichtigt werden zu können. Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin beruht auf einem unrichtigen Verständnis des angefochtenen Urteils und ist deshalb zurückzuweisen. |
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97 |
Als Zweites ist auch das Vorbringen, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Drohungen mit Anschlägen auf touristische Einrichtungen den Kriterien von Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 entsprächen, zurückzuweisen. |
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98 |
In Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 ist in Buchst. i nämlich ausdrücklich die „Drohung mit der Begehung einer der unter den Buchstaben a) bis h) genannten Straftaten“ – wie Anschlägen auf das Leben einer Person oder weitreichenden Zerstörungen – genannt. |
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99 |
Demnach rechtfertigt die Drohung mit der Begehung einer der unter den Buchst. a bis h des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 genannten Straftaten bereits das Einfrieren von Geldern, und der Umstand, dass die PKK ihre Anschläge in den Jahren von 1995 bis 1999 aufgegeben haben soll, ist für die Einstufung der Drohung als terroristische Handlung ohne Belang. |
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100 |
Das Gericht hat mithin zu Recht angenommen, dass Drohungen mit Anschlägen, auch wenn während eines gewissen Zeitraums keine Anschläge erfolgt seien, fortbestehen könnten, so dass Letztere terroristische Handlungen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 darstellten. |
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101 |
Zu dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass die Definition der terroristischen Handlung in den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs von der in Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 abweiche, ist festzustellen, dass das Gericht angenommen hat, dass der Umstand, dass das Kriterium der Schwere in den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs an die „Mittel“ und im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 an die „Ziele“ anknüpfe, nicht ins Gewicht falle (angefochtenes Urteil, Rn. 144). |
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102 |
Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 73), sind die in Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 Ziff. i bis iii des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 genannten Ziele, die der Qualifikation der in Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a bis k des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführten Handlungen als terroristische Handlungen dienen, rein funktioneller Art. Da terroristische Handlungen sowohl im Unionsrecht als auch in dem Beschluss des Vereinigten Königreichs von 2001 in zwei Stufen definiert werden, nämlich sowohl anhand der mit ihnen verfolgten Ziele als auch anhand der eingesetzten Mittel, sind die Ausführungen des Gerichts mithin nicht inkohärent. |
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103 |
Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. |
Zum dritten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
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104 |
Mit dem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht in den Rn. 182 bis 188 und 191 bis 203 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen habe, dass die Überprüfung der Verordnungen von 2015 bis 2017 und der Beschlüsse von 2019, die der Rat vorgenommen habe, den Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 entspreche. |
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105 |
Das Gericht habe festgestellt, dass zwischen dem Erlass des Beschlusses des Vereinigten Königreichs von 2001 und dem Erlass der Rechtsakte von 2014 eine erhebliche Zeitspanne verstrichen sei, in der mehrere Ereignisse eingetreten seien, die veränderte Umstände darstellten, so dass der Rat gegen seine Verpflichtung zur Aktualisierung seiner Beurteilung der Gefahr der Beteiligung an terroristischen Aktivitäten für das Jahr 2014 verstoßen habe. Es hätte bei den Verordnungen von 2015 bis 2017 und den Beschlüssen von 2019 aber zu demselben Schluss gelangen müssen. |
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106 |
Wie sie im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes dargelegt habe, entspreche der Beschluss des Vereinigten Königreichs von 2001 nicht den Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931. Außerdem habe das Gericht in Rn. 185 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen, dass es nicht zu beanstanden sei, dass sich der Rat auf den Anschlag auf die Baustelle eines neuen türkischen vorgeschobenen Militärpostens im Mai 2014 gestützt und ihn als terroristische Handlung eingestuft habe. Eine solche Handlung stelle nämlich ein typisches Beispiel für eine Handlung dar, bei der man ihr nicht vorwerfen könne, mit einem terroristischen Ziel gehandelt zu haben. Es habe sich nämlich um eine unmittelbare Reaktion auf die Verletzung der Friedensverhandlungen durch die türkische Regierung gehandelt, die nach humanitärem Völkerrecht als legitime militärische Handlung anzusehen sei. |
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107 |
Für den Fall, dass der Gerichtshof zu dem Schluss gelangen sollte, dass dem Gericht bei der Auslegung von Art. 1 Abs. 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 in Bezug auf den Beschluss des Vereinigten Königreichs von 2001 kein Fehler unterlaufen sei, macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass der Anschlag, der im Mai 2014 verübt worden sei, völlig anderer Art gewesen sei als die Vorkommnisse, auf die in diesem Beschluss abgestellt worden sei, und deshalb das Fortbestehen einer Gefahr terroristischer Handlungen nicht ausreichend rechtfertige. |
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108 |
Ihre Lage habe sich nämlich in den 16 Jahren nach der Verhaftung von Abdullah Öcalan, dem Gründer und Anführer der PKK, im Jahr 1999 grundlegend gewandelt. Daher könne nicht angenommen werden, dass der ohne Rücksicht auf die Friedensverhandlungen erfolgte Anschlag auf die Baustelle eines türkischen vorgeschobenen Militärpostens der Drohung mit Anschlägen gegen türkische touristische Einrichtungen in den 1990er-Jahren entspreche. |
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109 |
Zu dem Vorfall vom 23. Oktober 2017, bei dem ein Anschlag auf ein türkisches Militärfahrzeug ausgeübt wurde, macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht bei dessen Einstufung als terroristische Handlung in Rn. 191 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen habe, dass der Umstand, dass sich diese Handlung in den bewaffneten Konflikt zwischen der PKK und der Republik Türkei einfüge, irrelevant sei. Wie sich eindeutig aus ihren Ausführungen zum ersten Klagegrund ergebe, könne nicht angenommen werden, dass mit einer erforderlichen und verhältnismäßigen militärischen Operation ein terroristisches Ziel verfolgt werde. |
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110 |
Indem es in den Rn. 198 bis 200 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen angenommen habe, dass der Rat wegen der Fortsetzung des bewaffneten Konflikts habe davon ausgehen können, dass weiter eine Gefahr terroristischer Handlungen bestehe, habe das Gericht die Rolle, die die Republik Türkei gespielt habe, außer Acht gelassen, obwohl die PKK ihre Vorgehensweise erheblich geändert habe. |
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111 |
Der Rat meint, der dritte Rechtsmittelgrund sei zurückzuweisen. Die Französische Republik, das Königreich der Niederlande und die Kommission teilen diese Auffassung. |
Würdigung durch den Gerichtshof
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112 |
Der Rat darf die betroffene Person oder Organisation gemäß Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 auf der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, deren Gelder eingefroren werden, belassen, wenn er zu dem Ergebnis gelangt, dass die Gefahr ihrer Beteiligung an terroristischen Aktivitäten, die ihre erstmalige Aufnahme in die Liste gerechtfertigt hatte, fortbesteht (Urteil vom 10. September 2020, Hamas/Rat, C‑386/19 P, EU:C:2020:691, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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113 |
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Verbleib der betroffenen Person in der Liste angezeigt ist, kommt es allein darauf an, ob sich seit der Aufnahme in die Liste oder seit der letzten Überprüfung die Sachlage derart geändert hat, dass aus ihr im Hinblick auf die genannte Gefahr nicht mehr dieselbe Schlussfolgerung gezogen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 46). |
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114 |
Das Fortbestehen der Gefahr der Beteiligung an terroristischen Aktivitäten kann insbesondere durch einen Verweis auf den nationalen Beschluss nachgewiesen werden, der die erstmalige Aufnahme in die Liste gerechtfertigt hatte, wenn dieser Beschluss vor nicht allzu langer Zeit einer Überprüfung unterzogen worden ist, bei der festgestellt worden ist, dass der Verbleib in der Liste wegen Vorfällen aus jüngster Zeit, die zeigen, dass die betreffende Person bzw. die betreffende Körperschaft nach wie vor an terroristischen Aktivitäten beteiligt ist, gerechtfertigt ist. Mit einer solchen Überprüfung soll nämlich sichergestellt werden, dass die Entscheidung des Rates auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht, die ihm die Feststellung einer solchen Gefahr ermöglicht (Urteil vom 10. September 2020, Hamas/Rat, C‑386/19 P, EU:C:2020:691, Rn. 39). |
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115 |
Bei der Prüfung der Frage, ob die Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person, Vereinigung oder Körperschaft an terroristischen Aktivitäten fortbesteht, ist nicht nur zu berücksichtigen, was mit dem nationalen Beschluss, der der erstmaligen Aufnahme der Person, Vereinigung oder Körperschaft in die betreffende Liste zugrunde gelegt wurde, anschließend geschehen ist. Es sind insbesondere auch neuere Tatsachen zu berücksichtigen, die das Fortbestehen dieser Gefahr belegen (Urteil vom 10. September 2020, Hamas/Rat, C‑122/19 P, EU:C:2020:690, Rn. 38). |
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116 |
Im vorliegenden Fall ist das Gericht nicht von dieser Rechtsprechung abgewichen. |
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117 |
Insoweit ist erstens festzustellen, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass der Anschlag auf die Baustelle eines neuen türkischen vorgeschobenen Militärpostens im Mai 2014 und der Anschlag auf ein Militärfahrzeug am 23. Oktober 2017 zu Unrecht als terroristische Handlungen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eingestuft worden seien, im Zusammenhang mit der gemäß Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 durchgeführten Überprüfung ins Leere geht und nach der oben in Rn. 112 dargestellten Rechtsprechung zurückzuweisen ist. Um eine Person oder Körperschaft in der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, deren Gelder eingefroren werden, belassen zu können, muss der Rat nämlich nicht nachweisen, dass die betreffende Person oder Körperschaft eine terroristische Handlung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 des gemeinsamen Standpunkts 2001/931 begangen hat, sondern nur, dass die Gefahr einer Beteiligung an terroristischen Aktivitäten fortbesteht. |
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118 |
Zweitens ist auch das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückzuweisen, dass die Handlungen, auf die sich der Rat bei der Überprüfung des Fortbestehens der Gefahr der Beteiligung der PKK an terroristischen Aktivitäten gestützt habe, da sie von deutlich anderer Art gewesen seien und sich ihre Lage, weil sie sich nunmehr für friedliche Lösungen einsetze, grundlegend verändert habe, nicht für den Beweis einer solchen Gefahr genügten. |
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119 |
Zum einen ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass der Anschlag auf die Baustelle eines neuen türkischen vorgeschobenen Militärpostens im Mai 2014 gerechtfertigt gewesen sei, unzulässig. Indem sie lediglich darauf verweist, dass es einen bewaffneten Konflikt gebe, der die begangene Handlung rechtfertige, die deutlich anderer Art sei als die Vorfälle, die in dem Beschluss des Vereinigten Königreichs von 2001 angeführt seien, und geltend macht, dass die begangene Handlung eine unmittelbare Reaktion auf die Verletzung der Friedensverhandlungen durch die türkische Regierung gewesen sei, rügt die Rechtsmittelführerin nämlich keinen Rechtsfehler, der dem Gericht unterlaufen sei, sondern ersucht den Gerichtshof darum, die Beweiswürdigung, die das Gericht insoweit vorgenommen hat, durch seine eigene zu ersetzen. |
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120 |
Aus Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich aber, dass das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist und dass daher allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie für die Beweiswürdigung zuständig ist. Die Würdigung der Tatsachen und Beweismittel ist, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (Beschluss vom 27. Januar 2022, FT u. a./Kommission, C‑518/21 P, EU:C:2022:70, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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121 |
Zum anderen ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass der Vorfall vom 23. Oktober 2017 als offensichtlich erforderliche und verhältnismäßige militärische Operation anzusehen sei, als unbegründet zurückzuweisen. |
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122 |
Wie sich aus Rn. 191 des angefochtenen Urteils ergibt, bestreitet die Rechtsmittelführerin, wenn sie geltend macht, dass sich dieser militärische Anschlag in den bewaffneten Konflikt zwischen ihr und der Republik Türkei einfüge, weder, dass der Anschlag stattgefunden hat, noch, dass er ihr zuzurechnen ist. |
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123 |
Somit ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes nichts vorträgt, was geeignet wäre, die rechtliche Würdigung des Gerichts, dass der Rat seine Beurteilung der Gefahr der Beteiligung der Rechtsmittelführerin an terroristischen Aktivitäten anhand der genannten Handlungen, die nicht bestritten werden, habe ordnungsgemäß aktualisieren können, in Zweifel zu ziehen. |
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124 |
Der dritte Rechtsmittelgrund ist daher als teils unzulässig, teils unbegründet zurückzuweisen. |
Zum vierten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
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125 |
Mit dem vierten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht in den Rn. 207 bis 215 des angefochtenen Urteils den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht richtig ausgelegt habe. |
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126 |
Sie macht als Erstes geltend, dass das Gericht in den Rn. 211 bis 213 des angefochtenen Urteils den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet habe, nach dem die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten dürften, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich sei, wobei zu beachten sei, dass dann, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stünden, die am wenigsten belastende zu wählen sei und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürften (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C‑283/11, EU:C:2013:28, Rn. 50). |
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127 |
Außerdem stehe die Annahme des Gerichts, dass eine friedliche und demokratische Lösung des Konflikts nicht von Belang sei, im Widerspruch zu der in Rn. 198 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellung, dass der Rat zu Recht angenommen habe, dass 2019 keine Änderung der Umstände erfolgt sei. Wenn das Anstreben einer friedlichen Lösung im Rahmen der Überprüfung gemäß Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 für relevant erachtet werde, müsse dasselbe für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit gelten, zumal mit dem bewaffneten Konflikt das übergeordnete Ziel der Selbstbestimmung eines Volkes verfolgt werde. Diesem Vorbringen mag im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes nicht gefolgt werden. Bei der Prüfung des vierten Rechtsmittelgrundes, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerügt werde, müsse ihm gefolgt werden. |
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128 |
Wie sich aus Rn. 207 des angefochtenen Urteils ergebe, werde mit den streitigen Rechtsakten das dem Gemeinwohl dienende Ziel verfolgt, einen Beitrag zum internationalen Frieden und zur internationalen Sicherheit zu leisten. Durch ihren Verbleib in den streitigen Listen werde der Friedensprozess in Wirklichkeit aber beeinträchtigt, weshalb die restriktiven Maßnahmen, die in den streitigen Rechtsakten vorgesehen seien, im Hinblick auf die mit diesen verfolgten Ziele als ungeeignet anzusehen seien. |
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129 |
Als Zweites macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht in den Rn. 206 bis 215 des angefochtenen Urteils, indem es sich darauf beschränkt habe, restriktiv zu prüfen, welches Ziel mit den streitigen Rechtsakten verfolgt werde, nicht richtig geprüft habe, ob die verursachten Nachteile, zu denen auch die vorhersehbaren Folgen gehörten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 2019, Tjebbes u. a., C‑221/17, EU:C:2019:189, Rn. 40), nicht außer Verhältnis zu den verfolgten Zielen stünden. Es könne nämlich nicht sein, dass bei der Prüfung der Frage, ob die durch einen Rechtsakt verursachten Nachteile außer Verhältnis zu den verfolgten Zielen stünden, nur Letztere berücksichtigt würden, nicht aber die vorhersehbaren Folgen des Rechtsakts. |
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130 |
Zwar könne der Rat nicht jede denkbare Auswirkung eines Rechtsakts berücksichtigen. Er habe im vorliegenden Fall aber zumindest wegen der am 1. Mai 2014 in der Rechtssache PKK/Rat (T‑316/14) erhobenen Nichtigkeitsklage von den Auswirkungen der streitigen Rechtsakte auf die Kurden Kenntnis gehabt. Das Gericht habe deshalb in den Rn. 212 und 213 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt, dass diese Auswirkungen unerheblich seien. |
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131 |
Der Rat meint, der vierte Rechtsmittelgrund sei zurückzuweisen. Die Französische Republik, das Königreich der Niederlande und die Kommission teilen diese Auffassung. |
Würdigung durch den Gerichtshof
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132 |
Soweit sich die Rechtsmittelführerin darauf beschränkt, auf das übergeordnete Ziel der restriktiven Maßnahmen zu verweisen, nämlich, den Frieden zu erhalten und die internationale Sicherheit zu stärken (Art. 21 Abs. 2 Buchst. c EUV), und, ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholend, geltend macht, dass ihr Verbleib in den streitigen Listen den Friedensprozess behindere und Auswirkungen auf die Kurden habe, da mit dem bewaffneten Konflikt, an dem sie beteiligt sei, letztlich das Ziel der Selbstbestimmung des kurdischen Volkes verfolgt werde, ist der vierte Rechtsmittelgrund unzulässig. Insoweit geht es der Rechtsmittelführerin nämlich in Wirklichkeit darum, eine bloße Überprüfung der beim Gericht eingereichten Klage zu erreichen. Dafür ist der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren aber nicht zuständig. |
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133 |
Auch das Vorbringen zur Erheblichkeit des Grundsatzes der Selbstbestimmung bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der mit den streitigen Rechtsakten verhängten restriktiven Maßnahmen ist unzulässig. Es wird von der Rechtsmittelführerin nämlich in keiner Weise untermauert. |
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134 |
Zu dem Vorbringen, dass das Gericht das Ziel der verhängten restriktiven Maßnahmen nicht berücksichtigt habe und die vorhersehbaren Folgen außer Acht gelassen habe, weil es nicht geprüft habe, ob die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stünden, ist im Hinblick auf die gerichtliche Kontrolle der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festzustellen, dass eine Maßnahme nur dann rechtswidrig ist, wenn sie zur Erreichung des vom zuständigen Organ verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Vnesheconombank/Rat, C‑731/18 P, EU:C:2020:500, Rn. 84). |
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135 |
Außerdem ist zu beachten, dass restriktive Maßnahmen begriffsnotwendig negative Auswirkungen haben, insbesondere für die Körperschaften, gegen die sie gerichtet sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Vnesheconombank/Rat, C‑731/18 P, EU:C:2020:500, Rn. 86). |
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136 |
Negative Auswirkungen können aber durch die Bedeutung der mit den streitigen Rechtsakten in Einklang mit den in Art. 21 EUV genannten Zielen des auswärtigen Handelns der Union verfolgten Ziele, nämlich u. a. des Ziels der Bekämpfung des Terrorismus und des übergeordneten Ziels der Erhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit, gerechtfertigt sein (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Juni 2020, Vnesheconombank/Rat, C‑731/18 P, EU:C:2020:500, Rn. 87). |
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137 |
In Anbetracht der oben in den Rn. 134 bis 136 dargestellten Rechtsprechung hat das Gericht in Rn. 209 des angefochtenen Urteils zu Recht angenommen, dass die streitigen Rechtsakte, mit denen der Rat insbesondere das Ziel der Bekämpfung des Terrorismus verfolgt habe, diesem Ziel nachvollziehbar Rechnung trügen und im Hinblick auf dieses Ziel jedenfalls nicht als offensichtlich unverhältnismäßig angesehen werden könnten. |
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138 |
Da die Rechtsmittelführerin zur Stützung ihrer Rüge kein rechtlich stichhaltiges Argument vorbringt, ist ihr Vorbringen zurückzuweisen. |
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139 |
Der vierte Rechtsmittelgrund ist daher als teils unzulässig, teils unbegründet zurückzuweisen. |
Zum fünften Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
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140 |
Mit dem fünften Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht in den Rn. 221 bis 238 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen habe, dass der Rat seiner Begründungspflicht nachgekommen sei. Wie sie im Rahmen der ersten vier Rechtsmittelgründe ausgeführt habe, gehe aus den Begründungen der streitigen Rechtsakte nicht eindeutig hervor, dass die Ereignisse von 2015 bis 2019, die in dem Beschluss des Vereinigten Königreichs von 2001 herangezogen worden seien, Letztere tatsächlich stützten. |
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141 |
Das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Rat seiner Begründungspflicht nachgekommen sei. Der Rat habe nämlich das Ziel der Selbstbestimmung und den Kontext des bewaffneten Konflikts nicht berücksichtigt. Er habe zu Unrecht auf die in dem Beschluss des Vereinigten Königreichs von 2001 genannten Vorfälle abgestellt. Er habe die in den streitigen Rechtsakten genannten Vorfälle bei der Überprüfung zu Unrecht als terroristische Handlungen angesehen, ohne anzugeben, warum eine militärische Operation beweise, dass weiter eine Gefahr der Beteiligung an terroristischen Aktivitäten bestehe. Er habe nicht hinreichend begründet, warum die streitigen Rechtsakte verhältnismäßig seien, obwohl er über die möglichen Auswirkungen der Aufnahme der PKK in die streitigen Listen auf den Frieden und die Situation der Kurden und ihrer Mitstreiter im Bilde gewesen sei. |
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142 |
Außerdem habe das Gericht in den Rn. 232 bis 238 zu Unrecht festgestellt, dass das Vorbringen, mit dem sie dargetan habe, dass der Rat gegen seine Begründungspflicht verstoßen habe, zurückzuweisen sei, weil es die Stichhaltigkeit der Begründung betreffe, ohne geprüft zu haben, ob die von den nationalen Behörden geprüften Vorfälle als terroristische Handlungen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eingestuft werden könnten, und ohne nachgewiesen zu haben, dass die Beschlüsse des Vereinigten Königreichs im Hinblick auf Art. 1 Abs. 4 und 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 relevant seien. Diese Prüfung betreffe nicht nur die Gültigkeit der Begründung, sondern auch die Begründungspflicht selbst. |
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143 |
Der Rat hält den fünften Rechtsmittelgrund für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Die Französische Republik, das Königreich der Niederlande und die Kommission teilen diese Auffassung. |
Würdigung durch den Gerichtshof
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144 |
Zur Zulässigkeit des fünften Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin, die sich gegen die Rn. 221 bis 238 des angefochtenen Urteils wendet, weder eindeutig angibt, welche Stellen rechtsfehlerhaft sein sollen – mit Ausnahme der Rügen, die gegen die Rn. 232 bis 238 des angefochtenen Urteils gerichtet sind –, noch rechtliche Argumente zur Stützung ihrer Auffassung vorbringt. Insbesondere legt sie nicht dar, inwieweit die Rechtsprechung des Gerichtshofs, die vom Gericht angeführt wird, unrichtig sein soll. Der Rechtsmittelführerin geht es mit ihrem Vorbringen also darum, eine bloße Überprüfung ihrer Klagen zu erreichen. Ihr Vorbringen ist nicht gegen das angefochtene Urteil gerichtet und ermöglicht es dem Gerichtshof somit nicht, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 48). |
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145 |
Mit bestimmten Argumenten, die sie im Rahmen des fünften Rechtsmittelgrundes vorbringt, geht es der Rechtsmittelführerin in Wirklichkeit nämlich darum, die Ausführungen des Gerichts zur Verhältnismäßigkeit der restriktiven Maßnahmen im Hinblick auf die Ziele der streitigen Rechtsakte und nicht zu deren Begründung anzugreifen. Dieses Vorbringen zum Ziel der Selbstbestimmung und zu dem Kontext des bewaffneten Konflikts, zu den Vorfällen, um die es in dem Beschluss des Vereinigten Königreichs von 2001 geht, zu der Einstufung der in den streitigen Rechtsakten genannten Vorfälle als terroristische Handlungen und zu den Gründen, aus denen die streitigen Rechtsakte als verhältnismäßig anzusehen sind, gehört aber zu den übrigen Rechtsmittelgründen, auf die die Rechtsmittelführerin auch ausdrücklich Bezug nimmt, und wurde zurückgewiesen. Es ist im Rahmen des fünften Rechtsmittelgrundes, mit dem eine unzureichende Begründung geltend gemacht wird, daher nicht von Belang. |
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146 |
Wie das Gericht in Rn. 216 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, muss der Rat bei einem Rechtsakt, mit dem eine restriktive Maßnahme verhängt wird, in der Begründung bezogen auf den Einzelfall konkret angeben, warum er in Ausübung seines Ermessens annimmt, dass der Betroffene einer solchen Maßnahme zu unterwerfen sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C‑46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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147 |
Wie das Gericht in Rn. 217 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, muss die nach Art. 296 AEUV erforderliche Begründung aber der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem dieser erlassen worden ist, angepasst sein. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere von dem Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Eine beschwerende Maßnahme ist demnach hinreichend begründet, wenn sie in einem Kontext ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C‑46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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148 |
Speziell bei Rechtsakten, mit denen eine Person oder Körperschaft in einer Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften belassen wird, deren Gelder eingefroren werden, hat der Rat zu prüfen, ob sich die Sachlage seit der erstmaligen Aufnahme oder seit der letzten Überprüfung derart geändert hat, dass aus ihr im Hinblick auf die Beteiligung der Person oder Körperschaft an terroristischen Aktivitäten nicht mehr dieselbe Schlussfolgerung gezogen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C‑46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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149 |
Die Unionsgerichte müssen bei solchen Rechtsakten zum einen prüfen, ob die in Art. 296 AEUV vorgesehene Begründungspflicht eingehalten wurde und somit, ob die angeführten Gründe hinreichend präzise und konkret sind – worauf das Gericht in Rn. 218 des angefochtenen Urteils auch hingewiesen hat –, und zum anderen, ob diese Gründe belegt sind, was voraussetzt, dass sie sich, wenn sie die materielle Rechtmäßigkeit dieser Gründe prüfen, vergewissern, dass die Rechtsakte auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruhen, und die Tatsachen überprüfen, die in der Begründung der Rechtsakte angeführt werden (Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C‑46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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150 |
Gleichwohl ist die Frage der Begründung, bei der es sich um ein wesentliches Formerfordernis handelt, eine andere als die Frage des Nachweises des vorgeworfenen Verhaltens, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des fraglichen Rechtsakts gehört und bei der zu prüfen ist, ob die in dem Rechtsakt angegebenen Tatsachen zutreffen und als Umstände einzustufen sind, die die Anwendung restriktiver Maßnahmen gegen die betroffene Person rechtfertigen (Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C‑46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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151 |
Das Gericht hat in Rn. 236 des angefochtenen Urteils zu Recht angenommen, dass die Frage, ob der Rat seiner Verpflichtung nachgekommen sei, zu überprüfen, ob die von den nationalen Behörden festgestellten Handlungen zu Recht als terroristische Handlungen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eingestuft worden seien, im Rahmen des Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen diese Bestimmung gerügt wurde, geprüft worden sei. |
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152 |
Das Vorbringen, mit dem die betreffenden Tatsachenfeststellungen angegriffen werden, ist im Rahmen des fünften Rechtsmittelgrundes, mit dem eine unzureichende Begründung geltend gemacht wird, somit nicht von Belang. Dieser ist daher als teils unzulässig, teils unbegründet zurückzuweisen. |
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153 |
Nach alledem ist das Rechtsmittel, da keinem Rechtsmittelgrund stattgegeben wird, in vollem Umfang zurückzuweisen. |
Kosten
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154 |
Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. |
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155 |
Da der Rat beantragt hat, der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen, und diese mit allen ihren Rechtsmittelgründen unterlegen ist, sind der Rechtsmittelführerin neben ihren eigenen Kosten die des Rates aufzuerlegen. |
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156 |
Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Entsprechend tragen die Kommission, die Französische Republik und das Königreich der Niederlande, die sich an dem Verfahren vor dem Gerichtshof beteiligt haben, jeweils ihre eigenen Kosten. |
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Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.