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Document 62020CA0660

    Rechtssache C-660/20, Lufthansa CityLine: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. Oktober 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts — Deutschland) — MK/Lufthansa CityLine GmbH (Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Teilzeitbeschäftigung – Richtlinie 97/81/EG – EGB-UNICE CEEP-Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit – Paragraf 4 Nr. 1 – Grundsatz der Nichtdiskriminierung von Teilzeitbeschäftigten – Pro-rata-temporis-Grundsatz – Piloten – Vergütung für zusätzliche Flugdienstzeit – Gleiche Auslösegrenzen für vollzeitbeschäftigte und für teilzeitbeschäftigte Piloten – Unterschiedliche Behandlung)

    ABl. C, C/2023/1100, 4.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1100/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1100/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie C


    C/2023/1100

    4.12.2023

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. Oktober 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts — Deutschland) — MK/Lufthansa CityLine GmbH

    (Rechtssache C-660/20, Lufthansa CityLine) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Teilzeitbeschäftigung - Richtlinie 97/81/EG - EGB-UNICE CEEP-Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Paragraf 4 Nr. 1 - Grundsatz der Nichtdiskriminierung von Teilzeitbeschäftigten - Pro-rata-temporis-Grundsatz - Piloten - Vergütung für zusätzliche Flugdienstzeit - Gleiche Auslösegrenzen für vollzeitbeschäftigte und für teilzeitbeschäftigte Piloten - Unterschiedliche Behandlung)

    (C/2023/1100)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Bundesarbeitsgericht

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: MK

    Beklagte: Lufthansa CityLine GmbH

    Tenor

    1.

    Paragraf 4 Nr. 1 der am 6. Juni 1997 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit

    ist dahin auszulegen, dass

    eine nationale Regelung, die die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung für Teilzeitbeschäftigte und für vergleichbare Vollzeitbeschäftigte einheitlich daran knüpft, dass dieselbe Zahl Arbeitsstunden bei einer bestimmten Tätigkeit wie dem Flugdienst eines Flugzeugführers überschritten wird, eine „schlechtere“ Behandlung der Teilzeitbeschäftigten im Sinne dieser Vorschrift darstellt.

    2.

    Paragraf 4 Nrn. 1 und 2 der am 6. Juni 1997 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81

    ist dahin auszulegen, dass

    er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung für Teilzeitbeschäftigte und für vergleichbare Vollzeitbeschäftigte einheitlich daran knüpft, dass dieselbe Zahl Arbeitsstunden bei einer bestimmten Tätigkeit wie dem Flugdienst eines Flugzeugführers überschritten wird, um eine besondere Arbeitsbelastung bei dieser Tätigkeit auszugleichen.


    (1)   ABl. C 62 vom 22.2.2021.


    ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1100/oj

    ISSN 1977-088X (electronic edition)


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