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Document 62019CJ0255

Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 20. Januar 2021.
Secretary of State for the Home Department gegen O A.
Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber).
Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2004/83/EG – Mindestnormen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus – Flüchtlingseigenschaft – Art. 2 Buchst. c – Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft – Art. 11 – Veränderung der Umstände – Art. 11 Abs. 1 Buchst. e – Möglichkeit, den Schutz des Herkunftslands in Anspruch zu nehmen – Beurteilungskriterien – Art. 7 Abs. 2 – Finanzielle und soziale Unterstützung – Unbeachtlich.
Rechtssache C-255/19.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2021:36

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

20. Januar 2021 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2004/83/EG – Mindestnormen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus – Flüchtlingseigenschaft – Art. 2 Buchst. c – Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft – Art. 11 – Veränderung der Umstände – Art. 11 Abs. 1 Buchst. e – Möglichkeit, den Schutz des Herkunftslands in Anspruch zu nehmen – Beurteilungskriterien – Art. 7 Abs. 2 – Finanzielle und soziale Unterstützung – Unbeachtlich“

In der Rechtssache C‑255/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (Gericht zweiter Instanz [Kammer für Einwanderung und Asyl], Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 22. März 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 26. März 2019, in dem Verfahren

Secretary of State for the Home Department

gegen

OA,

Beteiligter:

United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer sowie der Richter A. Kumin, T. von Danwitz (Berichterstatter) und P. G. Xuereb,

Generalanwalt: G. Hogan,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2020,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Z. Lavery und J. Simpson als Bevollmächtigte im Beistand von D. Blundell, Barrister,

der französischen Regierung, zunächst vertreten durch A.‑L. Desjonquères, A. Daniel, D. Colas und D. Dubois, dann durch A.‑L. Desjonquères, A. Daniel und D. Dubois als Bevollmächtigte,

der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér und R. Kissné Berta als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, zunächst vertreten durch A. Azema, M. Condou-Durande und J. Tomkin, dann durch A. Azema und J. Tomkin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. April 2020

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Buchst. c, Art. 7 und Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2004, L 304, S. 12, Berichtigung ABl. 2005, L 204, S. 24).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Secretary of State for the Home Department (Innenminister, Vereinigtes Königreich) und OA, einem somalischen Staatsangehörigen, wegen der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft von OA.

Rechtlicher Rahmen

Völkerrecht

3

Das am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichnete Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (United Nations Treaty Series, Band 189, S. 150, Nr. 2545 [1954]) trat am 22. April 1954 in Kraft. Es wurde durch das am 31. Januar 1967 in New York abgeschlossene und am 4. Oktober 1967 in Kraft getretene Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ergänzt (im Folgenden: Genfer Konvention oder Genfer Flüchtlingskonvention).

4

Nach Art. 1 Abschnitt A Ziff. 2 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention findet der Begriff „Flüchtling“ auf jede Person Anwendung, die „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will“.

5

Art. 1 Abschnitt C Ziff. 5 der Genfer Flüchtlingskonvention bestimmt:

„Eine Person, auf die die Bestimmungen des Abschnitts A zutreffen, fällt nicht mehr unter dieses Abkommen,

5. wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt“.

Unionsrecht

6

Nach dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/83 „[stellen d]ie Genfer Konvention und das Protokoll … einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen dar“.

7

Art. 1 dieser Richtlinie lautet:

„Das Ziel dieser Richtlinie ist die Festlegung von Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, sowie des Inhalts des zu gewährenden Schutzes.“

8

Art. 2 Buchst. c bis e der Richtlinie bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

c)

‚Flüchtling‘ einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;

d)

‚Flüchtlingseigenschaft‘ die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen als Flüchtling durch einen Mitgliedstaat;

e)

‚Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz‘ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15 zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will“.

9

Art. 7 („Akteure, die Schutz bieten können“) Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/83 sieht vor:

„(1)   Schutz kann geboten werden

a)

vom Staat oder

b)

von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen.

(2)   Generell ist Schutz gewährleistet, wenn die unter Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat.“

10

In Art. 9 („Verfolgungshandlungen“) dieser Richtlinie heißt es:

„(1)   Als Verfolgung im Sinne des Artikels [1 Abschnitt A] der Genfer Flüchtlingskonvention gelten Handlungen, die

a)

aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der [am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten] Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [im Folgenden: EMRK] keine Abweichung zulässig ist, oder

b)

in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist.

(2)   Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

a)

Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,

(3)   Gemäß Artikel 2 Buchstabe c) muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 als Verfolgung eingestuften Handlungen bestehen.“

11

Art. 11 („Erlöschen“) Abs. 1 Buchst. e und Abs. 2 der Richtlinie bestimmt:

„(1)   Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist nicht mehr Flüchtling, wenn er

e)

nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt;

(2)   Bei der Prüfung von Absatz 1 Buchstaben e) und f) haben die Mitgliedstaaten zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann.“

12

Art. 15 („Ernsthafter Schaden“) der Richtlinie 2004/83 lautet:

„Als ernsthafter Schaden gilt:

a)

die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder

b)

Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder

c)

eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.“

13

Die Richtlinie 2004/83 wurde mit Wirkung vom 21. Dezember 2013 durch die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9) aufgehoben. Gemäß dem 50. Erwägungsgrund der letztgenannten Richtlinie hat sich das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht an der Annahme dieser Richtlinie beteiligt und ist weder durch diese gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

Recht des Vereinigten Königreichs

14

Regulation 4(1) und (2) der Refugee or Person In Need of International Protection Regulations 2006 (Verordnung von 2006 über die Anerkennung von Flüchtlingen oder Personen, die internationalen Schutz benötigen) bestimmt:

„(1)   Im Hinblick auf die Entscheidung darüber, ob eine Person ein Flüchtling oder jemand ist, der Anspruch auf humanitären Schutz hat, kann Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden geboten werden

a)

vom Staat oder

b)

von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen.

(2)   Der Schutz gilt generell als gewährleistet, wenn die in Abs. 1 Buchst. a und b genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, zu verhindern, und wenn die in Abs. 1 genannte Person Zugang zu diesem Schutz hat.“

15

In Paragraph 338A der Immigration Rules (Einwanderungsvorschriften) heißt es:

„Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Paragraph 334 wird widerrufen oder nicht verlängert, wenn einer der Paragraphen 339A bis 339AB Anwendung findet. …“

16

Paragraph 339A der Immigration Rules sieht vor:

„Dieser Paragraph findet Anwendung, wenn nach den Erkenntnissen des Ministers einer oder mehrere der folgenden Tatbestände vorliegen:

v)

die betroffene Person kann es nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr ablehnen, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;

vi)

im Fall einer Person, die keine Staatsangehörigkeit besitzt: die staatenlose Person ist nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage, in das Land zurückzukehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hatte.

Bei der Prüfung der Ziff. v und vi berücksichtigt der Minister, ob die Veränderung der Umstände so erheblich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

17

OA ist ein somalischer Staatsangehöriger aus Mogadischu (Somalia). Er gehört dem Minderheitenclan der Reer Hamar an.

18

In den 1990er Jahren erlitten er und seine damalige Ehefrau mehrfach ernsthaften Schaden und gewaltsame Angriffe durch die Hawiye-Miliz in Mogadischu.

19

Im Jahr 2001 flüchteten sie aus Somalia nach Kenia. Im selben Jahr reiste die damalige Ehefrau von OA in das Vereinigte Königreich ein und bekam aufgrund der in der vorstehenden Randnummer genannten Verfolgungen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

20

OA begab sich 2003 in das Vereinigte Königreich und wurde dort als Familienangehöriger seiner damaligen Ehefrau als Flüchtling anerkannt.

21

Am 8. Juli 2014 teilte die Innenministerin OA mit, dass sie beabsichtige, ihm die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen.

22

Mit Entscheidung vom 27. September 2016 erkannte die Innenministerin OA die Flüchtlingseigenschaft wegen veränderter Umstände in seinem Herkunftsland ab und schloss ihn nach dem nationalen Einwanderungsrecht vom humanitären Schutz aus, wobei sie feststellte, dass eine Rückkehr von OA in sein Herkunftsland nicht gegen die Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs aus Art. 3 EMRK verstoße.

23

Gegen diese Entscheidung erhob OA Klage beim First-tier Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (Gericht erster Instanz [Kammer für Einwanderung und Asyl], Vereinigtes Königreich). Dieses Gericht erließ ein erstes Urteil, mit dem die Klage von OA in vollem Umfang abgewiesen wurde, und sodann, nachdem das Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (Gericht zweiter Instanz [Kammer für Einwanderung und Asyl], Vereinigtes Königreich) dieses Urteil aufgehoben hatte, ein zweites Urteil, mit dem die Klage teilweise abgewiesen wurde.

24

Nach der Aufhebung auch dieses zweiten Urteils durch das Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (Gericht zweiter Instanz [Kammer für Einwanderung und Asyl]) muss dieses nunmehr über die Klage von OA neu verhandeln.

25

Vor dem vorlegenden Gericht macht die Innenministerin geltend, sie sei gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 berechtigt gewesen, OA die Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer dauerhaften Veränderung der Umstände in seinem Herkunftsland abzuerkennen, da Minderheitenclans in der Region Mogadischu nicht mehr vom Mehrheitsclan verfolgt würden und der Staat dort einen wirksamen Schutz gewährleiste. Sie stützt sich dafür auf folgende Feststellungen im Leiturteil dieses Gerichts vom 3. Oktober 2014, MOJ u. a. (Rückkehr nach Mogadischu):

„ii)

Im Allgemeinen droht einem ‚normalen Bürger‘ (d. h. einer Person ohne Verbindung zu den Sicherheitskräften, zu irgendeiner Regierungs- oder offiziellen Verwaltungsstelle oder zu einer Nichtregierungsorganisation oder einer internationalen Organisation) bei der Rückkehr nach Mogadischu nach einem Zeitraum der Abwesenheit keine tatsächliche Gefahr einer Verfolgung oder einer Schädigung, die einen Schutz nach Art. 3 EMRK oder Art. 15 Buchst. c der [Richtlinie 2004/83] erfordern würde. …

vii)

Eine Person, die nach einem Zeitraum der Abwesenheit nach Mogadischu zurückkehrt, wird ihre Kernfamilie – sofern sie in der Stadt lebt – um Unterstützung beim Aufbau einer neuen Existenz ersuchen. Ein Rückkehrer kann zwar auch Angehörige seines Clans, die keine engen Verwandten sind, um Unterstützung bitten, doch werden dazu wahrscheinlich nur Angehörige großer Clans in der Lage sein, da Clans von Minderheiten wenig zu bieten haben.

viii)

Die Bedeutung der Clanzugehörigkeit in Mogadischu hat sich verändert. Clans fungieren nunmehr – potenziell – als soziale Stütze und helfen beim Aufbau einer Lebensgrundlage, während sie eine geringere Schutzfunktion erfüllen als früher. In Mogadischu gibt es keine Clan-Milizen, keine Clan-Gewalt und keine diskriminierende Behandlung aufgrund der Clanzugehörigkeit, auch nicht für Angehörige von Minderheitenclans.

xi)

Daher laufen nur Personen, die weder von ihrem Clan noch von ihrer Familie unterstützt werden, keine Überweisungen aus dem Ausland erhalten und keine reale Aussicht auf die Sicherung des Zugangs zu einer Existenzgrundlage haben, Gefahr, dass ihre Lebensumstände das nach den Maßstäben des humanitären Schutzes akzeptable Niveau unterschreiten.

xii)

Die Beweise zeigen eindeutig, dass nicht nur aus Mogadischu stammende Personen jetzt im Allgemeinen in die Stadt zurückkehren können, um dort zu leben, ohne einer Gefahr im Sinne von Art. 15 Buchst. c [der Richtlinie 2004/83] oder einer echten Gefahr großer Armut ausgesetzt zu sein. Andererseits ist es wenig realistisch, dass sich ein Angehöriger eines Minderheitenclans ohne frühere Verbindungen in die Stadt, ohne Zugang zu Mitteln und ohne irgendeine andere Form von Clan‑, Familien- oder sozialer Unterstützung in Mogadischu niederlassen könnte, da ohne Mittel zur Etablierung eines Heims und irgendeine Form einer dauerhaften finanziellen Unterstützung eine echte Gefahr bestehen wird, keine andere Wahl zu haben, als in einer Notunterkunft in einem Binnenvertriebenenlager zu leben, wo eine reale Möglichkeit besteht, unter Bedingungen leben zu müssen, die unter den humanitären Mindeststandards liegen.“

26

OA tritt diesen Feststellungen entgegen und macht geltend, er habe immer noch begründete Furcht vor Verfolgung in Mogadischu und die somalischen staatlichen Stellen seien nicht in der Lage, ihn vor entsprechenden ernsthaften Schäden zu schützen. Er beruft sich hierfür auf die vom United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) (Hoher Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge) im Juni 2014 abgegebene Beurteilung, wonach im Hinblick auf die Frage der Verfügbarkeit staatlichen Schutzes die Sicherheitslage in Mogadischu noch Anlass zu ernsthafter Besorgnis gebe, wobei im Übrigen die Minderheitenclans vor allem in dieser Stadt weiterhin besonders benachteiligt seien. Außerdem beruhe das in der vorstehenden Randnummer angeführte Leiturteil auf einem Fehlverständnis des staatlichen Schutzes, da es sich zum Teil auf das Bestehen von Schutz seitens der Familie oder anderer Angehöriger des Clans stütze, bei denen es sich nicht um staatliche, sondern private Akteure handele.

27

Nach den Angaben im Vorabentscheidungsersuchen gehen manche Gerichte im Vereinigten Königreich davon aus, dass die Verfügbarkeit ausreichenden Schutzes sowohl bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der „begründeten Furcht vor Verfolgung“ als auch bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals des „Schutzes“, den der Antragsteller nicht in Anspruch nehmen könne oder wolle, zu berücksichtigen sei, ohne jedoch auf diesen beiden Prüfungsstufen stets denselben Anforderungen entsprechen zu müssen. Nach Ansicht dieser Gerichte ist das zweitgenannte Tatbestandsmerkmal zwar anhand der aus Art. 7 der Richtlinie 2004/83 folgenden Anforderungen zu beurteilen, doch gälten diese Anforderungen nicht bei der Prüfung des erstgenannten Tatbestandsmerkmals, die daher jede Form von Schutz und insbesondere die namentlich von der Familie oder dem Clan der betroffenen Person geleistete Unterstützung berücksichtigen könne.

28

Zur Situation von OA nach einer etwaigen Rückkehr nach Mogadischu vertritt das vorlegende Gericht die Auffassung, dass er Möglichkeiten hätte, eine Arbeit in dieser Stadt zu finden, auch wenn sie aufgrund seiner eingeschränkten Beweglichkeit begrenzt seien. Außerdem könne er sich, zumindest bis er selbst für seinen Lebensunterhalt in Mogadischu aufkommen könne, für finanzielle Unterstützung an seine dort wohnhaften nahen Verwandten, an seine zuletzt in Dubai (Vereinigte Arabische Emirate) aufhältige Schwester sowie an Angehörige des Reer-Hamar-Clans im Vereinigten Königreich wenden.

29

Vor diesem Hintergrund hat das Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (Gericht zweiter Instanz [Kammer für Einwanderung und Asyl]) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist die Formulierung „Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt“, im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Buchst. e und Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 dahin zu verstehen, dass es sich um staatlichen Schutz handeln muss?

2.

Sind bei der Entscheidung darüber, ob es eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 gibt, und darüber, ob im Einklang mit Art. 7 der Richtlinie 2004/83 Schutz vor einer solchen Verfolgung geboten wird, die „Prüfung der Schutzgewährung“ oder die „Ermittlungen zur Schutzgewährung“ in beiden Fällen durchzuführen, und, wenn ja, gelten für beide Fälle dieselben Kriterien?

3.

Unbeschadet der Anwendbarkeit des Schutzes durch nicht staatliche Akteure im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/83 und unterstellt, die erste Vorlagefrage sei zu bejahen, ist die Wirksamkeit oder die Verfügbarkeit des Schutzes dann allein anhand der Schutzmaßnahmen/‑funktionen staatlicher Akteure zu beurteilen, oder können Schutzmaßnahmen/‑funktionen privater (zivilgesellschaftlicher) Akteure wie Familien und/oder Clans berücksichtigt werden?

4.

Stimmen (wie in der zweiten und der dritten Frage unterstellt) die Kriterien für die „Ermittlungen zur Schutzgewährung“ bei der Erlöschensprüfung im Kontext von Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 mit den im Kontext von Art. 7 anzuwendenden Kriterien überein?

Zu den Vorlagefragen

Vorbemerkungen

30

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach den Angaben im Vorabentscheidungsersuchen OA zwar aufgrund der gewaltsamen Verfolgungshandlungen, denen er in den 1990er Jahren als Angehöriger eines Minderheitenclans in Mogadischu durch die Miliz des dortigen Mehrheitsclans ausgesetzt war, als Flüchtling anerkannt wurde, es aber – ebenfalls ausweislich des Vorabentscheidungsersuchens – aufgrund zwischenzeitlicher Veränderungen „[i]n Mogadischu … keine Clan-Milizen, keine Clan-Gewalt und keine diskriminierende Behandlung aufgrund der Clanzugehörigkeit [gibt], auch nicht für Angehörige von Minderheitenclans“. Insoweit scheint das Ersuchen auf der Erwägung zu beruhen, dass die Bundesrepublik Somalia nunmehr grundsätzlich einen ausreichenden Schutz vor Verfolgungshandlungen gewährleiste, der aber gleichwohl durch den Schutz seitens privater Akteure wie Familie und Clan ergänzt werden könne. In diesem Zusammenhang betont das vorlegende Gericht, dass nach Mogadischu zurückkehrende somalische Staatsangehörige ohne finanzielle oder sonstige Unterstützung durch ihre Familie oder ihren Clan „keine reale Aussicht auf die Sicherung des Zugangs zu einer Existenzgrundlage haben [und] Gefahr [laufen], dass ihre Lebensumstände das nach den Maßstäben des humanitären Schutzes akzeptable Niveau unterschreiten“.

31

Dies vorausgeschickt, geht wiederum aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass OA die Feststellungen des vorlegenden Gerichts, wie sie in der vorstehenden Randnummer zusammengefasst sind, mit dem Vorbringen in Abrede stellt, dass er immer noch begründete Furcht vor Verfolgung in Mogadischu habe und die somalischen staatlichen Stellen nicht in der Lage seien, ihn vor solchen Verfolgungshandlungen zu schützen. Des Weiteren hat die französische Regierung in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Feststellungen des vorlegenden Gerichts zu dem von diesen Stellen gewährleisteten Schutz und zum Fehlen einer Gefahr von Verfolgungen nicht mehr der aktuellen Lage in Somalia entsprächen.

32

Unter diesen Umständen ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu überprüfen, ob OA nach einer Rückkehr nach Mogadischu möglicherweise Gefahr läuft, Opfer von Verfolgungshandlungen zu werden.

Zur vierten Frage

33

Mit seiner zuerst zu prüfenden vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen ist, dass der „Schutz“, auf den diese Bestimmung hinsichtlich des Erlöschens der Flüchtlingseigenschaft Bezug nimmt, den gleichen Anforderungen entsprechen muss, wie sie sich hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus Art. 2 Buchst. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie ergeben.

34

Nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 ist ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr Flüchtling, wenn er es nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

35

Diese Bestimmung sieht ebenso wie Art. 1 Abschnitt C Ziff. 5 der Genfer Flüchtlingskonvention vor, dass die Flüchtlingseigenschaft erlischt, wenn die Umstände, aufgrund deren sie zuerkannt wurde, weggefallen sind, wenn also die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht mehr vorliegen. Soweit es in Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 heißt, dass es der Staatsangehörige „nicht mehr ablehnen kann“, den Schutz seines Herkunftslands in Anspruch zu nehmen, impliziert er, dass der fragliche „Schutz“ derjenige ist, der bis dahin fehlte, d. h. der Schutz vor Verfolgungshandlungen aus mindestens einem der fünf in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie aufgezählten Gründe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C‑175/08, C‑176/08, C‑178/08 und C‑179/08, EU:C:2010:105, Rn. 65 und 67).

36

Mithin bilden die Umstände, die die Unfähigkeit oder umgekehrt die Fähigkeit des Herkunftslands belegen, Schutz vor Verfolgungshandlungen sicherzustellen, einen entscheidenden Gesichtspunkt für die Beurteilung, die zur Zuerkennung oder gegebenenfalls, in symmetrischer Weise, zum Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft führt. Ein solches Erlöschen impliziert somit, dass durch die Veränderung der Umstände die Ursachen, die zu der Anerkennung als Flüchtling führten, beseitigt worden sind (Urteil vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C‑175/08, C‑176/08, C‑178/08 und C‑179/08, EU:C:2010:105, Rn. 68 und 69).

37

In Anbetracht der Symmetrie, die die Richtlinie 2004/83 zwischen der Zuerkennung und dem Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft herstellt, muss der Schutz, der diese Eigenschaft im Rahmen von Art. 2 Buchst. c dieser Richtlinie ausschließen oder gemäß deren Art. 11 Abs. 1 Buchst. e erlöschen lassen kann, den gleichen Anforderungen entsprechen, die sich insbesondere aus Art. 7 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie ergeben.

38

Um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Furcht des betroffenen Flüchtlings vor Verfolgung nicht mehr begründet ist, müssen sich die zuständigen Behörden im Licht des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83 im Hinblick auf die individuelle Lage dieses Flüchtlings vergewissern, dass der oder die betreffenden Schutz bietenden Akteure im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie geeignete Schritte eingeleitet haben, um die Verfolgung zu verhindern, dass diesen Akteuren demgemäß u. a. wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, zur Verfügung stehen und dass der betreffende Staatsangehörige im Fall des Erlöschens seiner Flüchtlingseigenschaft Zugang zu diesem Schutz haben wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C‑175/08, C‑176/08, C‑178/08 und C‑179/08, EU:C:2010:105, Rn. 70 und 74).

39

Demnach ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen ist, dass der „Schutz“, auf den diese Bestimmung hinsichtlich des Erlöschens der Flüchtlingseigenschaft Bezug nimmt, den gleichen Anforderungen entsprechen muss, wie sie sich hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus Art. 2 Buchst. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie ergeben.

Zu den Fragen 1 bis 3

40

Mit seinen zusammen zu prüfenden Fragen 1 bis 3 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 11 Abs. 1 Buchst. e in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen ist, dass eine etwaige soziale und finanzielle Unterstützung seitens privater Akteure wie der Familie oder des Clans des betreffenden Drittstaatsangehörigen den sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Schutzanforderungen genügt und ob eine solche Unterstützung relevant ist, wenn es darum geht, die Wirksamkeit oder die Verfügbarkeit des vom Staat gebotenen Schutzes im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie zu beurteilen, oder darum, nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e in Verbindung mit Art. 2 Buchst. c der Richtlinie das Fortbestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung festzustellen.

41

Insoweit ist als Erstes zu prüfen, ob bei einer sozialen und finanziellen Unterstützung seitens privater Akteure wie der Familie oder des Clans des betreffenden Drittstaatsangehörigen davon ausgegangen werden kann, dass sie den Schutzanforderungen aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. e in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83 genügt.

42

Nach Art. 2 Buchst. c dieser Richtlinie muss der Drittstaatsangehörige aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände eine begründete Furcht vor einer Verfolgung haben, die sich aus zumindest einem der fünf in dieser Bestimmung aufgezählten Gründe gegen seine Person richtet. Diese Umstände belegen, dass das Drittland seinen Staatsangehörigen nicht vor Verfolgungshandlungen schützt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C‑175/08, C‑176/08, C‑178/08 und C‑179/08, EU:C:2010:105, Rn. 56 und 57).

43

Wie der Generalanwalt in Nr. 58 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat und wie auch oben in Rn. 38 festgestellt worden ist, wird der nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 erforderliche Schutz in deren Art. 7 Abs. 2 näher bestimmt, wonach „[g]enerell … Schutz gewährleistet [ist], wenn die unter Absatz 1 Buchstaben a) und b) [dieses Artikels] genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat“.

44

In Anbetracht dieses Wortlauts verweist der nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83 erforderliche Schutz auf die Fähigkeit des Drittlands, dessen Staatsangehörigkeit die betroffene Person besitzt, zur Verhinderung oder Ahndung von Verfolgungshandlungen im Sinne dieser Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C‑175/08, C‑176/08, C‑178/08 und C‑179/08, EU:C:2010:105, Rn. 59, 67 und 68). Außerdem stellt besagter Art. 7 Abs. 2 auf Schritte, die eingeleitet werden, um Verfolgungshandlungen zu verhindern, und auf das Bestehen wirksamer Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung solcher Handlungen ab.

45

Art. 9 der Richtlinie 2004/83, der die Merkmale definiert, anhand deren Handlungen als Verfolgung eingestuft werden können, stellt in seinem Abs. 1 klar, dass die maßgeblichen Ereignisse aufgrund ihrer Art oder Wiederholung „so gravierend“ sein müssen, dass sie eine „schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen“, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen müssen, die „so gravierend“ ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie durch eine „schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte“ betroffen ist. Nach Art. 9 Abs. 3 dieser Richtlinie muss außerdem eine Verknüpfung zwischen den in Art. 10 der Richtlinie genannten Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen bestehen.

46

Eine bloße soziale und finanzielle Unterstützung des betreffenden Drittstaatsangehörigen wie diejenige, auf die im Vorabentscheidungsersuchen abgestellt wird, ist aber als solche weder zur Verhinderung von Verfolgungshandlungen noch zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung solcher Handlungen geeignet, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie den von Art. 11 Abs. 1 Buchst. e in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83 geforderten Schutz gewährleistet. Dem ist insbesondere so, da die genannte soziale und finanzielle Unterstützung im vorliegenden Fall offenbar nicht gewährleisten soll, dass OA vor solchen Handlungen geschützt wird, sondern dass er in Mogadischu wieder Fuß fassen kann.

47

Unter diesen Umständen kann in einer sozialen und finanziellen Unterstützung wie derjenigen, auf die im Vorabentscheidungsersuchen abgestellt wird und die von der Familie oder dem Clan des betreffenden Drittstaatsangehörigen gewährleistet wird, kein Schutz vor Verfolgungshandlungen im Sinne dieser Bestimmungen gesehen werden.

48

Daraus folgt als Zweites, dass eine solche soziale und finanzielle Unterstützung für die Beurteilung der Wirksamkeit oder der Verfügbarkeit des vom Staat gebotenen Schutzes im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83 nicht relevant ist.

49

Dies gilt umso mehr, als bloße wirtschaftliche Schwierigkeiten grundsätzlich nicht unter den Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 2004/83 fallen, so dass eine solche soziale und finanzielle Unterstützung, mit der derartigen Schwierigkeiten abgeholfen werden soll, grundsätzlich keinen Einfluss auf die Beurteilung haben dürfte, ob der staatliche Schutz vor Verfolgungshandlungen ausreichend ist.

50

Da die dem Gerichtshof vorliegende Akte hier keine Informationen enthält, die die Annahme zuließen, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten, die sich OA bei seiner Rückkehr nach Mogadischu stellen könnten, Ausdruck von Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 der Richtlinie wären, fallen sie nicht unter den Begriff der die Zuerkennung und die Aufrechterhaltung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigenden „Verfolgung“ im Sinne dieses Artikels.

51

Im Übrigen hat die französische Regierung zwar in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass eine extreme materielle Deprivation für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes relevant sein könnte, doch geht aus den Angaben im Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass der Ausgangsrechtsstreit und die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen nicht die Frage, ob OA den subsidiären Schutzstatus erlangen kann, sondern das Erlöschen seines Flüchtlingsstatus betreffen. Insoweit ist die Klarstellung geboten, dass die Bezugnahme in den Vorlagefragen auf Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83, der die Definition der „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ enthält, in Ansehung der Erläuterungen des vorlegenden Gerichts und unter Berücksichtigung aller Einzelheiten der dem Gerichtshof vorliegenden Akte so zu verstehen ist, dass sie auf Art. 2 Buchst. c dieser Richtlinie abzielt und somit ausschließlich das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft des Klägers des Ausgangsverfahrens betrifft.

52

Soweit im Übrigen die Fragen des vorlegenden Gerichts dahin zu verstehen sein sollten, dass dieses Klärung begehrt, ob, sofern die Clans in Mogadischu gegebenenfalls über ihre soziale und finanzielle Unterstützung hinaus auch Schutz in Sachen Sicherheit bieten, ein solcher Schutz bei der Prüfung berücksichtigt werden kann, ob der vom Staat gewährleistete Schutz den Anforderungen genügt, die sich insbesondere aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83 ergeben, ist daran zu erinnern, dass für die Feststellung, ob die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht mehr begründet ist, der oder die Schutz bietenden Akteure, im Hinblick auf welche zu beurteilen ist, ob tatsächlich eine Veränderung der Umstände im Herkunftsland eingetreten ist, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und b dieser Richtlinie entweder der Staat selbst oder Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen sind, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Urteil vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C‑175/08, C‑176/08, C‑178/08 und C‑179/08, EU:C:2010:105, Rn. 74).

53

Gemäß den oben in den Rn. 38 und 43 bis 46 geschilderten Anforderungen kann aber jedenfalls ein solcher Schutz in Sachen Sicherheit bei der Prüfung, ob der Schutz seitens des Staates den sich insbesondere aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83 ergebenden Anforderungen genügt, nicht berücksichtigt werden.

54

Als Drittes möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob dennoch das Vorliegen einer sozialen und finanziellen Unterstützung durch die Familie oder den Clan des betreffenden Drittstaatsangehörigen berücksichtigt werden kann, wenn es darum geht, nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e in Verbindung mit Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 das Fortbestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung festzustellen. Nach dieser von manchen Gerichten des Vereinigten Königreichs vertretenen Auslegung soll eine soziale und finanzielle Unterstützung seitens der Familie oder des Clans des betreffenden Drittstaatsangehörigen unabhängig von den Schutzanforderungen, die sich aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. e in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 dieser Richtlinie ergeben, geeignet sein, eine solche Furcht auszuschließen.

55

Nach Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 ist Flüchtling u. a. ein Drittstaatsangehöriger, der sich „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und der den „Schutz“ dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder „wegen dieser Furcht“ nicht in Anspruch nehmen will. Fallen die Umstände, die eine solche Furcht begründen, weg, kann die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e dieser Richtlinie enden.

56

Insoweit ist festzustellen, dass die in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 genannten Voraussetzungen, die die Furcht vor Verfolgung und den Schutz betreffen, auf das Engste miteinander verbunden sind. Bei dem Schutz, auf den sich diese Bestimmung bezieht, handelt es sich nämlich, wie sich aus obiger Rn. 47 ergibt, um Schutz vor Verfolgungshandlungen.

57

So belegen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wenn der betreffende Staatsangehörige aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände eine begründete Furcht vor einer Verfolgung hat, die sich aus zumindest einem der fünf in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 aufgezählten Gründe gegen seine Person richtet, diese Umstände, dass das betreffende Drittland seinen Staatsangehörigen nicht vor Verfolgungshandlungen schützt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C‑175/08, C‑176/08, C‑178/08 und C‑179/08, EU:C:2010:105, Rn. 57 und 58). Bei einem Drittstaatsangehörigen, der tatsächlich vor Verfolgungshandlungen im Sinne dieser Bestimmung geschützt ist, kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass er begründete Furcht vor Verfolgung hat.

58

Außerdem sind eben diese Umstände, die belegen, dass das betreffende Drittland seinen Staatsangehörigen nicht vor Verfolgungshandlungen schützt, die Ursache dafür, dass es diesem Staatsangehörigen unmöglich ist oder er es in begründeter Weise ablehnt, den Schutz seines Herkunftslands im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83, d. h. im Sinne der Fähigkeit dieses Landes zur Verhinderung oder Ahndung von Verfolgungshandlungen, in Anspruch zu nehmen (Urteil vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C‑175/08, C‑176/08, C‑178/08 und C‑179/08, EU:C:2010:105, Rn. 59).

59

Um festzustellen, ob der betreffende Drittstaatsangehörige im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 begründete Furcht vor Verfolgung in seinem Herkunftsland hat, ist daher zu berücksichtigen, ob in diesem Drittland Schutz vor Verfolgungshandlungen besteht oder nicht.

60

Der Schutz vor Verfolgungshandlungen in einem Drittland lässt jedoch nur dann den Schluss zu, dass keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung besteht, wenn er den sich insbesondere aus Art. 7 Abs. 2 dieser Richtlinie ergebenden Anforderungen genügt.

61

Da nämlich die in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 genannten Voraussetzungen, die die Furcht vor Verfolgung und den Schutz vor Verfolgungshandlungen betreffen, wie sich aus obiger Rn. 56 ergibt, auf das Engste miteinander verbunden sind, können sie nicht anhand eines unterschiedlichen Schutzkriteriums geprüft werden, sondern sind im Hinblick auf die insbesondere in Art. 7 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderungen zu beurteilen.

62

Außerdem ergibt sich ganz konkret aus Art. 1 der Richtlinie 2004/83, dass besagter Art. 7 Abs. 2 die Mindestanforderungen an den Schutz vor Verfolgungshandlungen im Herkunftsdrittland des Betroffenen, der gegebenenfalls dessen Anerkennung als Flüchtling entgegenstehen kann, festlegt. Eine Auslegung, nach welcher der in diesem Drittland bestehende Schutz eine begründete Furcht vor Verfolgung ausschließen kann, selbst wenn er diesen Anforderungen nicht entspricht, könnte aber die Mindestanforderungen der letztgenannten Bestimmung in Frage stellen.

63

Nach alledem ist auf die Fragen 1 bis 3 zu antworten, dass Art. 11 Abs. 1 Buchst. e in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen ist, dass eine etwaige soziale und finanzielle Unterstützung seitens privater Akteure wie der Familie oder des Clans des betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht den sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Schutzanforderungen genügt und damit weder relevant ist, wenn es darum geht, die Wirksamkeit oder die Verfügbarkeit des vom Staat gebotenen Schutzes im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie zu beurteilen, noch, wenn es darum geht, nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e in Verbindung mit Art. 2 Buchst. c der Richtlinie das Fortbestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung festzustellen.

Kosten

64

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass der „Schutz“, auf den diese Bestimmung hinsichtlich des Erlöschens der Flüchtlingseigenschaft Bezug nimmt, den gleichen Anforderungen entsprechen muss, wie sie sich hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus Art. 2 Buchst. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie ergeben.

 

2.

Art. 11 Abs. 1 Buchst. e in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83 ist dahin auszulegen, dass eine etwaige soziale und finanzielle Unterstützung seitens privater Akteure wie der Familie oder des Clans des betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht den sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Schutzanforderungen genügt und damit weder relevant ist, wenn es darum geht, die Wirksamkeit oder die Verfügbarkeit des vom Staat gebotenen Schutzes im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie zu beurteilen, noch, wenn es darum geht, nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e in Verbindung mit Art. 2 Buchst. c der Richtlinie das Fortbestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung festzustellen.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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