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Document 62018CN0223

Rechtssache C-223/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. März 2018 von Deichmann SE gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 17. Januar 2018 in der Rechtssache T-68/16, Deichmann SE/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

OJ C 249, 16.7.2018, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

201806290261986482018/C 249/062232018CJC24920180716DE01DEINFO_JUDICIAL201803273423

Rechtssache C-223/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. März 2018 von Deichmann SE gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 17. Januar 2018 in der Rechtssache T-68/16, Deichmann SE/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

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C2492018DE330120180327DE00063342

Rechtsmittel, eingelegt am 27. März 2018 von Deichmann SE gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 17. Januar 2018 in der Rechtssache T-68/16, Deichmann SE/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

(Rechtssache C-223/18 P)

2018/C 249/06Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Deichmann SE (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Onken)

Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Munich, SL

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

die Entscheidung des Gerichts vom 17. Januar 2018 in der Rechtssache T-68/16 aufzuheben;

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Dezember 2015 in der Sache R 2345/2014-4 aufzuheben;

hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen;

den Beklagten und die Streithelferin zur Tragung der Kosten des Verfahrens in der ersten Instanz und des Rechtsmittelverfahrens zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a und Art. 15 Abs. 1 GMV (jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a und Art. 18 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2017/1001 ( 1 ) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [im Folgenden: Unionsmarkenverordnung]). Insbesondere habe das Gericht die Bedeutung des Begriffs „Marke“ in Art. 51 Abs. 1 Buchst. a und Art. 15 Abs. 1 GMV falsch bestimmt.

(1)

Erstens habe das Gericht die Bedeutung und die Rechtsfolgen der Bestimmung der Art der betreffenden Marke falsch beurteilt. Es habe fälschlicherweise angenommen, dass es nicht darauf ankomme, ob die angefochtene Marke als Bild- oder als Positionsmarke eingeordnet werde. Tatsächlich habe jedoch die Unterscheidung zwischen verschiedenen Markenarten bedeutenden Einfluss sowohl auf ihren Gegenstand als auch darauf, wie sie benutzt werde. Die Benutzung der angefochtenen Marke als Bildmarke unterscheide sich beträchtlich davon, wie die Marke benutzt würde, wenn es sich um eine Positionsmarke handeln würde.

(2)

Zweitens habe das Gericht den Gegenstand der angefochtenen Marke nicht richtig bestimmt, sondern sie als Positionsmarke angesehen und behandelt. Die angefochtene Marke sei eine Bildmarke, da sie als Bildmarke angemeldet und eingetragen worden sei, und es sei keine Beschreibung oder Erklärung angegeben worden, der sich etwas anderes entnehmen ließe. Die bloße Benutzung gestrichelter Linien mache eine Bildmarke nicht zu einer Positionsmarke.

(3)

Somit habe das Gericht unzutreffend angenommen, dass Munich S. L. den Nachweis der ernsthaften Benutzung ihrer Marke erbracht habe, indem sie den Verkauf von Schuhen aufgezeigt habe, an deren Seite zwei gekreuzte Linien angebracht seien. Diese Art der Benutzung könne nur als Benutzung einer Positionsmarke gelten, nicht aber als Benutzung einer Bildmarke wie der angefochtenen.


( 1 ) ABl. 2017, L 154, S. 1.

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