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Document 62015CN0220

Rechtssache C-220/15: Klage, eingereicht am 12. Mai 2015 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

OJ C 228, 13.7.2015, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/7


Klage, eingereicht am 12. Mai 2015 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-220/15)

(2015/C 228/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Kukovec, A. C. Becker, Bevollmächtigte)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Anträge

Die Europäische Kommission stellt die folgenden Anträge:

Die Bundesrepublik Deutschland hat ihre Verpflichtungen aus Artikel 6, Absatz 1 der Richtlinie 2007/23/EG (1) verletzt, indem sie in der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) über die Anforderungen der Richtlinie hinaus vorgeschrieben hat, dass, ungeachtet einer zuvor erfolgten Konformitätsbewertung pyrotechnischer Gegenstände, vor ihrem Inverkehrbringen das Verfahren nach § 6, Absatz 4, 1. SprengV zu durchlaufen ist, und dass die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß § 6, Absatz 4, Satz 5 1. SprengV befugt ist, Anleitungen aller pyrotechnischer Gegenstände zu prüfen und gegebenenfalls zu ändern.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage betreffe die Frage, inwiefern die Mitgliedstaaten den Herstellern und Importeuren pyrotechnischer Gegenstände im Sinne der Richtlinie 2007/23/EG auch für solche Produkte, die ausweislich einer Markierung mit dem CE-Kennzeichen mit den wesentlichen Anforderungen der Richtlinie übereinstimmen, zusätzliche nationale Anforderungen für das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände auferlegen können. Dabei stellen die von der Kommission gerügten Regelungen keine inhaltlichen Anforderungen für diese Produkte auf, sondern sehen lediglich ein ergänzendes Verfahren vor, das dem Marktzugang im Hoheitsgebiet der Beklagten vorgeschaltet sei.

Ungeachtet eines Konformitätsnachweises verlange die Beklagte nämlich, dass alle pyrotechnischen Gegenstände im Sinne der Richtlinie 2007/23/EG bei einer gesetzlich bestimmten Bundesanstalt angezeigt werden, die zum Nachweis der Anzeige eine Identifikationsnummer vergebe. Neben einer nicht unerheblichen Verfahrensdauer könne dieses Verfahren unter anderem auch die Zahlung einer Bearbeitungsgebühr sowie die Abgabe von Prüfmustern beinhalten. Die Kommission halte das Erfordernis eines derartigen Verfahrens für einen Verstoß gegen den in Artikel 6 der Richtlinie 2007/23/EG garantierten freien Warenverkehr für alle pyrotechnischen Gegenstände, die den Anforderungen der Richtlinie entsprechen.

An dieser Situation hätte sich auch durch die Annahme der Richtlinie 2013/29/EU (2), mit der die Richtlinie 2007/23/EG mit Wirkung vom 1. Juli 2015 aufgehoben wird, nichts geändert. Denn zum einen sei der für die Bewertung des Vorliegens einer Vertragsverletzung maßgebliche Zeitraum der Ablauf der in der begründeten Stellungnahme genannten Frist (vorliegend 27. März 2014). Zum anderen enthalte die Richtlinie 2013/29/EU in ihrem Artikel 4, Absatz 1, eine mit Artikel 6, Absatz 1, der Richtlinie 2007/23/EG identische Vorschrift zur Gewährleistung freien Warenverkehrs für alle pyrotechnischen Gegenstände, die den Anforderungen des Unionsrechts entsprechen.

Die vorliegend gerügte Rechtsverletzung durch die Beklagte bestehe mithin im Wesentlichen in einer nach Ansicht der Kommission unzulässigen, über die harmonisierten Anforderungen des Unionsrechts hinausgehenden, prozeduralen Voraussetzung für das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände. Als Verfahrenserfordernis möge die beanstandete Regelung auf den ersten Blick den Anschein erwecken, lediglich eine überschaubare Verzögerung bei der Vermarktung dieser Produkte in vereinzelten Fällen zu bewirken. Die faktischen Auswirkungen dieser Regelung seien dennoch nicht zu unterschätzen. Zu berücksichtigen sei dabei zunächst, dass die Beklagte einen der größten, wenn nicht den größten, Absatzmärkte für pyrotechnische Gegenstände im Binnenmarkt aufweise. Zu beachten sei des Weiteren, dass bestimmte pyrotechnische Gegenstände im Hoheitsgebiet der Beklagten nur einmal im Jahr, und nur für einen kurzen Zeitraum, an Verbraucher abgegeben werden dürfen, womit der zeitlichen Dimension dieses Marktzugangs eine umso größere Bedeutung zukomme. In dieser Hinsicht gebe schließlich auch zu denken, dass die vorliegend gerügte Regelung nach nationalem Recht von derselben Behörde vollzogen werde, die auch als benannte Stelle im Sinne der Richtlinie 2007/23/EG zur Durchführung der Konformitätsbewertung ermächtigt sei. Das Erfordernis eines zusätzlichen Verfahrens im nationalen Recht der Beklagten verschaffe dieser Behörde mithin einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den benannten Stellen anderer Mitgliedstaaten. Angesichts dieser praktischen Auswirkungen der beanstandeten Regelung gehe es im vorliegenden Verfahren mitnichten bloß um die prinzipielle rechtliche Beurteilung einer Behinderung der Wirtschaftsteilnehmer, Produkte zu vermarkten, die bereits von einer anderen als der deutschen benannten Stelle als mit den Anforderungen des Unionsrechts konform bewertet wurden.


(1)  Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände, ABl. L 154, S. 1.

(2)  Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung), ABl. L 178, S. 27.


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