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Document 62014TJ0419

Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 12. Juli 2018.
The Goldman Sachs Group, Inc. gegen Europäische Kommission.
Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Stromkabel – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Vermutung – Beurteilungsfehler – Unschuldsvermutung – Rechtssicherheit – Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung.
Rechtssache T-419/14.

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2018:445

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

12. Juli 2018 ( *1 )

„Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Stromkabel – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Vermutung – Beurteilungsfehler – Unschuldsvermutung – Rechtssicherheit – Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung“

In der Rechtssache T‑419/14

The Goldman Sachs Group, Inc., mit Sitz in New York, New York (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Deselaers, J. Koponen und A. Mangiaracina,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch C. Giolito, L. Malferrari, H. van Vliet und J. Norris-Usher als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Prysmian SpA mit Sitz in Mailand (Italien),

Prysmian Cavi e Sistemi Srl mit Sitz in Mailand,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Tesauro, F. Russo und L. Armati,

Streithelferinnen,

wegen eines auf Art. 263 AEUV gestützten Antrags auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 2139 final der Kommission vom 2. April 2014 in einem Verfahren nach Artikel [101 AEUV] sowie nach Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache AT.39610 – Stromkabel), soweit er die Klägerin betrifft, und auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins, der Richterin M. Kancheva (Berichterstatterin) und des Richters R. Barents,

Kanzler: L. Grzegorczyk, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2017

folgendes

Urteil

I. Vorgeschichte des Rechtsstreits

A. Klägerin und betroffene Branche

1

Bei der Klägerin, The Goldman Sachs Group, Inc., handelt es sich um eine amerikanische Gesellschaft, die als Geschäfts- und Investmentbank in den weltweit wichtigsten Finanzzentren tätig ist. Vom 29. Juli 2005 bis zum 28. Januar 2009 war sie über die GS Capital Partners V Funds, LP (im Folgenden: GSCP V) und über andere zwischengeschaltete Gesellschaften die mittelbare Muttergesellschaft von Prysmian SpA sowie von deren 100%iger Tochtergesellschaft Prysmian Cavi e Sistemi Srl (im Folgenden: PrysmianCS), ehemals Pirelli Cavi e Sistemi Energia SpA und dann Prysmian Cavi e Sistemi Energia Srl. Prysmian und PrysmianCS bilden zusammen die Prysmian-Gruppe, die weltweit im Sektor von unter der Erde sowie unter Wasser verlegten Stromkabeln (im Folgenden: Erd- und Unterwasserkabel) tätig ist.

2

Erd- und Unterwasserkabel werden zur unterirdischen bzw. unterseeischen Übertragung und Verteilung von Strom verwendet. Sie werden in drei Kategorien eingeordnet: Niederspannung, Mittelspannung und Hoch- bzw. Höchstspannung. Hoch- und Höchstspannungskabel werden vorwiegend im Rahmen von Projekten verkauft, die sowohl die Lieferung des Stromkabels nebst Zusatzausrüstung als auch die Verlegung und die weiteren erforderlichen Dienstleistungen beinhalten. Die Kabel werden weltweit an große nationale Netzbetreiber und andere Stromversorgungsunternehmen verkauft, meist im Rahmen von Ausschreibungen.

B. Verwaltungsverfahren

3

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2008 übermittelte die schwedische Gesellschaft ABB AB der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine Reihe von Erklärungen und Unterlagen über wettbewerbsbeschränkende Geschäftspraktiken in der Branche der Herstellung und Lieferung von Erd- und Unterwasserkabeln. Diese Erklärungen und Unterlagen wurden im Rahmen eines Antrags auf Erlass der Geldbußen im Sinne der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2006, C 298, S. 17, im Folgenden: Kronzeugenregelung) eingereicht.

4

Vom 28. Januar bis zum 3. Februar 2009 nahm die Kommission infolge der Erklärungen von ABB Nachprüfungen in den Räumlichkeiten von Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi Energia sowie bei anderen betroffenen europäischen Gesellschaften, nämlich Nexans SA und Nexans France SAS, vor.

5

Am 2. Februar 2009 stellten die japanischen Gesellschaften Sumitomo Electric Industries Ltd, Hitachi Cable Ltd und J‑Power Systems Corp. einen gemeinsamen Antrag auf Erlass der Geldbuße nach Rn. 14 der Kronzeugenregelung, hilfsweise auf Herabsetzung der Geldbuße nach Rn. 27 dieser Regelung. In der Folge gaben sie gegenüber der Kommission weitere mündliche Erklärungen ab und übermittelten ihr weitere Unterlagen.

6

Im Laufe der Untersuchung sandte die Kommission mehrere Auskunftsverlangen nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) und Rn. 12 der Kronzeugenregelung an Unternehmen der Branche der Herstellung und Lieferung von Erd- und Unterwasserkabeln.

7

Am 30. Juni 2011 leitete die Kommission ein Verfahren ein und nahm eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, die an folgende Rechtssubjekte gerichtet war: Nexans France, Nexans, Pirelli & C. SpA, Prysmian Cavi e Sistemi Energia, Prysmian, Sumitomo Electric Industries, Hitachi Cable, J‑Power Systems, Furukawa Electric Co. Ltd, Fujikura Ltd, Viscas Corp., SWCC Showa Holdings Co. Ltd, Mitsubishi Cable Industries Ltd, Exsym Corp., ABB, ABB Ltd, Brugg Kabel AG, Kabelwerke Brugg AG Holding, nkt cables GmbH, NKT Holding A/S, Silec Cable SAS, Grupo General Cable Sistemas, SA, Safran SA, General Cable Corp., LS Cable & System Ltd, Taihan Electric Wire Co. Ltd und die Klägerin.

8

Vom 11. bis 18. Juni 2012 nahmen alle Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte, mit Ausnahme von Furukawa Electric, an einer Verwaltungsanhörung vor der Kommission teil.

9

Mit Urteilen vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission (T‑135/09, EU:T:2012:596), und vom 14. November 2012, Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi Energia/Kommission (T‑140/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:597), erklärte das Gericht die zum einen an Nexans und an Nexans France, zum anderen an Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi Energia gerichteten Nachprüfungsentscheidungen teilweise für nichtig, soweit sie andere Stromkabel als Hochspannungsunterwasser- und ‑erdkabel und das zu diesen anderen Kabeln gehörende Material betrafen; im Übrigen wurden die Klagen abgewiesen. Am 24. Januar 2013 legten Nexans und Nexans France ein Rechtsmittel gegen das erstgenannte Urteil ein. Mit Urteil vom 25. Juni 2014, Nexans und Nexans France/Kommission (C‑37/13 P, EU:C:2014:2030), wies der Gerichtshof dieses Rechtsmittel zurück.

10

Am 2. April 2014 erließ die Kommission den Beschluss C(2014) 2139 final in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] sowie nach Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache AT.39610 – Stromkabel) (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

C. Angefochtener Beschluss

1.   In Rede stehende Zuwiderhandlung

11

Nach Art. 1 des angefochtenen Beschlusses haben sich mehrere Unternehmen in unterschiedlichen Zeiträumen an einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV „in Bezug auf Erd- und/oder Unterwasserkabel für Hoch- und Höchstspannung“ beteiligt. Im Wesentlichen hat die Kommission festgestellt, die führenden europäischen, japanischen und südkoreanischen Hersteller von Unterwasser- und Erdkabeln hätten sich von Februar 1999 bis Ende Januar 2009 an einem Netz zwei- und mehrseitiger Zusammenkünfte beteiligt und Kontakte hergestellt, die darauf abgezielt hätten, bei Projekten im Zusammenhang mit Hoch- und Höchstspannungserd- und ‑unterwasserkabeln in bestimmten Gebieten den Wettbewerb einzuschränken, indem sie sich auf die Aufteilung von Märkten und Kunden verständigt und damit den normalen Wettbewerbsprozess verfälscht hätten (Erwägungsgründe 10 bis 13 und 66 des angefochtenen Beschlusses).

12

Das Kartell habe aus zwei Hauptkonfigurationen bestanden, die ein Gesamtkartell gebildet hätten. Konkreter habe das Kartell aus zwei Teilen bestanden:

der „A/R-Kartellkonfiguration“, zu der die im Allgemeinen als „R‑Mitglieder“ bezeichneten europäischen Unternehmen, die als „A‑Mitglieder“ bezeichneten japanischen Unternehmen und die als „K‑Mitglieder“ bezeichneten südkoreanischen Unternehmen gehört hätten. Diese Konfiguration habe dem Ziel gedient, Gebiete und Kunden unter den europäischen, japanischen und südkoreanischen Herstellern aufzuteilen. Die Aufteilung sei gemäß einer Absprache über das „Heimatgebiet“ erfolgt, nach der die japanischen und die südkoreanischen Hersteller bei Projekten im „Heimatgebiet“ der europäischen Hersteller von Geboten abgesehen hätten, während letztere Hersteller auf den japanischen und den südkoreanischen Markt verzichtet hätten. Hinzugekommen sei die Aufteilung von Projekten in den „Ausfuhrgebieten“ – d. h. der restlichen Welt mit Ausnahme namentlich der Vereinigten Staaten –, für die über einen bestimmten Zeitraum eine „60/40‑Quote“ gegolten habe, was bedeutet habe, dass 60 % der Projekte den europäischen Herstellern und die übrigen 40 % den asiatischen Herstellern vorbehalten worden seien;

der „europäischen Kartellkonfiguration“, die die Aufteilung von Gebieten und Kunden durch die europäischen Hersteller bei Projekten im europäischen „Heimatgebiet“ bzw. bei den europäischen Herstellern zugeteilten Projekten vorgesehen habe (vgl. Abschnitt 3.3 des angefochtenen Beschlusses, insbesondere dessen Erwägungsgründe 73 und 74).

13

Die Kartellteilnehmer hätten sich zum Austausch von Informationen verpflichtet, um die Einhaltung der Aufteilungsvereinbarungen überwachen zu können (Erwägungsgründe 94 bis 106 und 111 bis 115 des angefochtenen Beschlusses).

14

Mit Rücksicht auf ihre jeweilige Rolle bei der Verwirklichung des Kartells teilte die Kommission die verschiedenen Kartellteilnehmer in drei Gruppen ein. Zunächst definierte sie die Kerngruppe des Kartells, zu der zum einen die europäischen Unternehmen Nexans France, die nacheinander am Kartell beteiligten Tochterunternehmen von Pirelli & C., vormals Pirelli SpA (im Folgenden: Pirelli), und Prysmian Cavi e Sistemi Energia, zum anderen die japanischen Unternehmen Furukawa Electric Co., Fujikura und ihr Gemeinschaftsunternehmen Viscas sowie Sumitomo Electric Industries, Hitachi Cable und ihr Gemeinschaftsunternehmen J‑Power Systems gehört hätten (Erwägungsgründe 545 bis 561 des angefochtenen Beschlusses). Sodann bezeichnete die Kommission eine Gruppe von Unternehmen, die nicht zur Kerngruppe gehört hätten, aber auch nicht als Randbeteiligte des Kartells angesehen werden könnten; hierzu zählte sie ABB, Exsym, Brugg Kabel und das von der Sagem SA, Safran und Silec Cable gebildete Konsortium (Erwägungsgründe 562 bis 575 des angefochtenen Beschlusses). Schließlich betrachtete die Kommission Mitsubishi Cable Industries, SWCC Showa Holdings, LS Cable & System, Taihan Electric Wire und nkt cables als Randbeteiligte des Kartells (Erwägungsgründe 576 bis 594 des angefochtenen Beschlusses).

2.   Verantwortlichkeit der Klägerin

15

Die Klägerin wurde für verantwortlich erachtet, da sie vom 29. Juli 2005 bis zum 28. Januar 2009 als Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi Energia ausgeübt habe.

16

Insbesondere vermutete die Kommission erstens im Licht der Grundsätze, die in der Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union aufgestellt worden seien, dass Prysmian mindestens vom 29. Juli 2005 bis zum 28. Januar 2009 einen bestimmenden Einfluss auf das Marktverhalten von Prysmian Cavi e Sistemi Energia und dass die Klägerin mindestens vom 29. Juli 2005 bis zum 3. Mai 2007 einen bestimmenden Einfluss auf das Marktverhalten von Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi Energia ausgeübt habe (782. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

17

Zweitens schloss die Kommission aus ihrer Analyse der zwischen der Klägerin und ihren Tochtergesellschaften bestehenden wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, dass die Klägerin mindestens vom 29. Juli 2005 bis zum 28. Januar 2009 tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Marktverhalten von Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi Energia ausgeübt habe (783. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

3.   Verhängte Geldbuße

18

In Art. 2 Buchst. f des angefochtenen Beschlusses wird eine Geldbuße von 37303000 Euro gegen die Klägerin sowie „gesamtschuldnerisch“ gegen PrysmianCS und Prysmian wegen ihrer Beteiligung am Kartell für den Zeitraum vom 29. Juli 2005 bis zum 28. Januar 2009 verhängt.

19

Zur Bemessung der Höhe der Geldbußen wandte die Kommission Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 und die in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß [dieser Vorschrift] (ABl. 2006, C 210, S. 2, im Folgenden: Leitlinien von 2006 für die Festsetzung von Geldbußen) dargelegte Methode an.

20

Was erstens den Grundbetrag der Geldbußen anging, ermittelte die Kommission zunächst nach Ziff. 18 der Leitlinien von 2006 für die Festsetzung von Geldbußen den angemessenen Umsatz (Erwägungsgründe 963 bis 994 des angefochtenen Beschlusses) und setzte dann gemäß den Ziff. 22 und 23 dieser Leitlinien den die Schwere der Zuwiderhandlung widerspiegelnden Anteil an diesem Umsatz fest. Insoweit war sie der Auffassung, dass die Zuwiderhandlung ihrer Art nach zu den schwerwiegendsten Wettbewerbsverstößen gehöre, weshalb für ihre Schwere ein Prozentsatz von 15 % angemessen sei. Zudem erhöhte sie den schwerebezogenen Prozentsatz aufgrund des kumulierten Marktanteils und der fast weltweiten, u. a. den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) umfassenden Ausdehnung des Kartells für alle Adressaten um 2 %. Im Übrigen ging sie davon aus, dass das Verhalten der europäischen Unternehmen für den Wettbewerb schädlicher gewesen sei als dasjenige der anderen Unternehmen, da die europäischen Unternehmen über ihre Beteiligung an der „A/R-Kartellkonfiguration“ hinaus auch im Rahmen der „europäischen Kartellkonfiguration“ Kabelprojekte unter sich aufgeteilt hätten. Daher setzte sie den aufgrund der Schwere der Zuwiderhandlung zu berücksichtigenden Umsatzanteil für die europäischen Unternehmen auf 19 % und für die anderen Unternehmen auf 17 % fest (Erwägungsgründe 997 bis 1010 des angefochtenen Beschlusses).

21

Als Multiplikator für die Dauer der Zuwiderhandlung legte die Kommission in Bezug auf die Klägerin für den Zeitraum vom 29. Juli 2005 bis zum 28. Januar 2009 die Zahl 3,5 zugrunde. Außerdem rechnete sie zum Grundbetrag der Geldbuße einen zusätzlichen Betrag, die „Eintrittsgebühr“, in Höhe von 19 % des Umsatzes hinzu (Erwägungsgründe 1011 bis 1016 des angefochtenen Beschlusses).

22

Was zweitens die Anpassungen des Grundbetrags der Geldbußen anging, stellte die Kommission außer im Fall von ABB keine erschwerenden Umstände fest, die den Grundbetrag der gegen die Kartellteilnehmer jeweils festgesetzten Geldbuße hätten beeinflussen können. Im Bereich der mildernden Umstände entschied sie hingegen, die jeweilige Rolle der verschiedenen Unternehmen bei der Verwirklichung des Kartells in die Höhe der Geldbußen einfließen zu lassen. So verringerte sie den Grundbetrag der Geldbuße gegen die Randbeteiligten des Kartells um 10 % und den Grundbetrag der Geldbuße gegen die Unternehmen, die sich in mittlerem Ausmaß am Kartell beteiligt hatten, um 5 %. Ferner gewährte sie Mitsubishi Cable Industries und SWCC Showa Holdings – für den Zeitraum vor der Gründung von Exsym – sowie LS Cable & System und Taihan Electric Wire eine zusätzliche Ermäßigung in Höhe von 1 %, da sie von bestimmten Teilen der einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung keine Kenntnis gehabt hätten und dafür nicht verantwortlich seien. Den zur Kerngruppe des Kartells gehörenden Unternehmen, einschließlich der Klägerin, wurde hingegen keinerlei Verringerung des Grundbetrags der Geldbuße gewährt (Erwägungsgründe 1017 bis 1020 und 1033 des angefochtenen Beschlusses). Überdies gewährte die Kommission Mitsubishi Cable Industries in Anwendung der Leitlinien von 2006 für die Festsetzung von Geldbußen eine zusätzliche Ermäßigung in Höhe von 3 % der gegen sie verhängten Geldbuße wegen wirksamer Mitarbeit außerhalb des Anwendungsbereichs der Kronzeugenregelung (1041. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

II. Verfahren und Anträge der Parteien

23

Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 17. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

24

Mit Schriftsätzen, die am 2. bzw. 11. Oktober 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben Prysmian und PrysmianCS sowie die European Private Equity and Venture Capital Association (Europäische Vereinigung für privates Beteiligungs- und Risikokapital) beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

25

Mit Beschlüssen vom 25. Juni 2015 hat der Präsident der Achten Kammer (frühere Besetzung) des Gerichts Prysmian und PrysmianCS als Streithelferinnen zugelassen und angeordnet, ihnen nicht vertrauliche Fassungen der Schriftsätze der Klägerin und der Kommission zu übermitteln. Den Streithilfeantrag der European Private Equity and Venture Capital Association hat er zurückgewiesen.

26

Die Streithelferinnen haben ihren Streithilfeschriftsatz am 29. Oktober 2015 eingereicht. Die Kommission und die Klägerin haben am 14. Januar bzw. 5. Februar 2016 ihre jeweiligen Stellungnahmen zum Streithilfeschriftsatz eingereicht.

27

Mit Beschluss vom 14. September 2016 hat der Präsident der Achten Kammer (frühere Besetzung) des Gerichts den Anträgen der Klägerin und der Kommission auf vertrauliche Behandlung, soweit die Streithelferinnen sich dagegen ausgesprochen hatten, teilweise stattgegeben.

28

Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts gemäß Art. 27 Abs. 5 der Verfahrensordnung ist die Berichterstatterin der Achten Kammer (neue Besetzung) zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist.

29

Das Gericht (Achte Kammer) hat auf Bericht der Berichterstatterin beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. In der Sitzung vom 28. März 2017 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

30

Die Klägerin beantragt,

die Art. 1 bis 4 des angefochtenen Beschlusses ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, soweit diese sie betreffen;

die in Art. 2 dieses Beschlusses gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

31

Die Kommission, unterstützt durch die Streithelferinnen, beantragt,

sämtliche Anträge der Klägerin zurückzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

III. Entscheidungsgründe

32

Die Klägerin beantragt sowohl die teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses als auch die Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße.

A. Zum Antrag auf Nichtigerklärung

33

Die Klägerin stützt ihren Nichtigkeitsantrag auf fünf Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund wirft sie der Kommission vor, dadurch gegen Art. 101 AEUV und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen sowie einen Rechts- und offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen zu haben, dass sie der Klägerin die von den Streithelferinnen begangene Zuwiderhandlung zur Last gelegt habe. Mit dem zweiten Klagegrund rügt sie einen Verstoß gegen Art. 2 dieser Verordnung, die Unzulänglichkeit der Beweise und eine Verletzung der in Art. 296 AEUV vorgesehenen Begründungspflicht. Mit dem dritten Klagegrund beanstandet sie einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 23 Abs. 2 dieser Verordnung sowie eine Verletzung der Grundsätze der persönlichen Verantwortlichkeit und der Unschuldsvermutung. Mit dem vierten Klagegrund rügt sie einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 23 Abs. 2 dieser Verordnung sowie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und eine Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und der individuellen Zumessung von Strafen. Mit dem fünften Klagegrund macht sie eine Verletzung der Verteidigungsrechte geltend.

1.   Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 sowie Rechts- und offensichtlicher Beurteilungsfehler

34

Die Klägerin wirft der Kommission vor, sie als Gesamtschuldnerin für die Zahlung der Geldbuße haftbar gemacht zu haben, die wegen der von den Streithelferinnen zwischen dem 29. Juli 2005 und dem 28. Januar 2009 begangenen Zuwiderhandlung verhängt worden sei. Sie wendet sich im Wesentlichen gegen die oben in den Rn. 15 bis 17 dargelegten Feststellungen der Kommission, wonach erstens habe vermutet werden können, dass sie vom 29. Juli 2005 bis zum 3. Mai 2007 einen bestimmenden Einfluss auf die Streithelferinnen ausgeübt habe, und zweitens ein solcher Einfluss jedenfalls aus einer Analyse der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen habe hergeleitet werden können, die zwischen ihr und den Streithelferinnen während des ganzen Zeitraums bestanden hätten, in dem sie Beteiligungen an der Prysmian-Gruppe gehalten habe.

35

Der erste Klagegrund zerfällt in drei Teile. Im Rahmen des ersten Teils macht die Klägerin geltend, die Kommission habe einen Rechts- und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie vermutet habe, dass die Klägerin vom 29. Juli 2005 bis zum 3. Mai 2007 einen bestimmenden Einfluss auf die Streithelferinnen tatsächlich ausgeübt habe. Im Rahmen des zweiten Teils rügt sie insoweit einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, als die Kommission angenommen habe, dass sie jedenfalls während des gesamten Zeitraum, in dem sie Beteiligungen an den Streithelferinnen gehalten habe, einen bestimmenden Einfluss auf diese ausgeübt habe. Im Rahmen des dritten Teils wirft sie der Kommission vor, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen zu haben, weil sie im Wesentlichen davon ausgegangen sei, dass sie kein reiner Finanzinvestor gewesen sei.

a)   Zum ersten Teil: Rückgriff auf die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses während des Zeitraums vom 29. Juli 2005 bis zum 3. Mai 2007

36

Die Klägerin trägt zunächst vor, die Kommission habe zu Unrecht einen bestimmenden Einfluss ihrerseits vermutet, denn ihre Beteiligung an Prysmian über die GSCP‑V-Fonds und andere zwischengeschaltete Gesellschaften habe während der überwiegenden Dauer ihrer Investition deutlich unter 100 % gelegen. Abgesehen von 41 Tagen habe ihre Beteiligung an Prysmian bis zum 3. Mai 2007, als die Anteile an Prysmian im Zuge einer Erstemission an der Mailänder Börse notiert worden seien (im Folgenden: Zeitpunkt des Börsengangs), nur zwischen 91,1 % und 84,4 % betragen. Die Kommission habe die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses zuvor nie in einem Fall angewandt, in dem die effektive Beteiligung am Kapital unter 93 % gelegen habe.

37

Die Klägerin ist sodann der Ansicht, die Kommission habe die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses zu Unrecht auf die mit den Prysmian-Aktien verbundenen Stimmrechte gestützt, anstatt auf die Beteiligung am Kapital dieser Gesellschaft abzustellen. Dabei handle es sich um einen in ihrer Beschlusspraxis neuartigen Ansatz, der in der Rechtsprechung der Unionsgerichte keine Stütze finde. Außerdem sei die Verfügung über 100 % der mit den Aktien einer Gesellschaft verbundenen Stimmrechte nicht dasselbe wie der Besitz von 100 % des Kapitals dieser Gesellschaft.

38

Im Übrigen wirft die Klägerin der Kommission vor, nicht genügend berücksichtigt zu haben, dass sie Anteile an Prysmian zum einen an die Apollo Investment Corp. (im Folgenden: Apollo) und zum anderen an das Managementteam von Prysmian übertragen habe. Diese Übertragungen machten im Wesentlichen deutlich, dass sie entgegen der von der Kommission im angefochtenen Beschluss vertretenen Ansicht nicht in der Lage gewesen sei, die mit den Prysmian-Aktien verbundenen Stimmrechte zu 100 % auszuüben.

39

Schließlich meint die Klägerin, selbst wenn unterstellt werde, dass die Kommission sich ihr gegenüber für die Zeit vor dem Börsengang auf die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses habe stützen können, habe sie doch hinreichende Beweise beigebracht, um diese Vermutung zu widerlegen.

40

Die Kommission und die Streithelferinnen treten diesem Vorbringen entgegen.

41

Mit dem ersten Teil des ersten Klagegrundes bringt die Klägerin im Kern zwei Rügen vor: Zum einen habe sich die Kommission zu Unrecht auf die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses gestützt, um sie als Gesamtschuldnerin für die Zahlung der Geldbuße haftbar zu machen, die wegen der von ihren Tochtergesellschaften zwischen dem 29. Juli 2005 und dem Zeitpunkt des Börsengangs begangenen Zuwiderhandlung verhängt worden sei; zum anderen habe die Kommission zu Unrecht angenommen, dass es ihr nicht gelungen sei, diese Vermutung zu widerlegen.

1) Zur ersten Rüge: Rückgriff auf die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses während des Zeitraums vom 29. Juli 2005 bis zum 3. Mai 2007

42

Nach ständiger Rechtsprechung kann einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die zwischen beiden Rechtssubjekten bestehen (vgl. Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43

Dies liegt darin begründet, dass in einem solchen Fall die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV bilden. Weil eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft ein Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung bilden, kann die Kommission demnach eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44

In dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, kann nach ständiger Rechtsprechung diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben und besteht eine widerlegliche Vermutung, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45

Unter diesen Umständen genügt es, dass die Kommission nachweist, dass die Muttergesellschaft das gesamte Kapital der Tochtergesellschaft hält, um anzunehmen, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik dieses Tochterunternehmens ausübt. Die Kommission kann in der Folge dem Mutterunternehmen als Gesamtschuldner die Haftung für die Zahlung der gegen dessen Tochterunternehmen verhängten Geldbuße zuweisen, sofern die vom Mutterunternehmen, dem es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, vorgelegten Beweise nicht für den Nachweis ausreichen, dass sein Tochterunternehmen auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46

Schließlich besteht in dem besonderen Fall, dass eine Gesellschaft das gesamte Kapital einer Zwischengesellschaft hält, die ihrerseits sämtliche Anteile einer Tochtergesellschaft ihres Konzerns besitzt, die eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union begangen hat, ebenfalls eine widerlegbare Vermutung, dass diese Gesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten der Zwischengesellschaft und mittelbar durch diese auch auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2013, Eni/Kommission, C‑508/11 P, EU:C:2013:289, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47

Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Kommission auf die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses zurückgegriffen hat, obwohl die Klägerin nicht während des gesamten Zeitraums vom 29. Juli 2005 bis zum Zeitpunkt des Börsengangs 100 % des Kapitals von Prysmian gehalten hatte. Es ist nämlich unbestritten, dass ausweislich der Erwägungsgründe 739 bis 747 des angefochtenen Beschlusses die Klägerin an diesem Kapital zwar ursprünglich zu 100 % beteiligt war, dass die Höhe dieser Beteiligung aber kurze Zeit später infolge der Übertragung von Anteilen an Apollo vom 7. September 2005 und an das Managementteam von Prysmian vom 21. Juli 2006 allmählich abnahm. Die Klägerin weist in ihren Schriftsätzen daher zu Recht darauf hin, dass ihre Beteiligung an diesem Kapital vor dem Zeitpunkt des Börsengangs abgesehen von 41 Tagen zwischen 91,1 % und 84,4 % lag.

48

Wie sich aus den Erwägungsgründen 748 bis 754 des angefochtenen Beschlusses ergibt, hat die Kommission den Rückgriff auf die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses jedoch nicht auf den Umfang der klägerischen Beteiligung am Kapital von Prysmian, sondern darauf gestützt, dass die Klägerin trotz der Veräußerung einiger Anteile die mit den Prysmian-Aktien verbundenen Stimmrechte zu 100 % kontrollierte, was ihr nach Ansicht der Kommission eine Stellung verschaffte, die derjenigen eines alleinigen und ausschließlichen Anteilseigners der Prysmian-Gruppe gleichkam.

49

Was in diesem Zusammenhang erstens die Frage betrifft, ob die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses unter diesen Umständen herangezogen werden konnte, ist zu beachten, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung auf diese Vermutung zurückgreifen darf, wenn sich die Muttergesellschaft bezüglich ihrer Möglichkeit der bestimmenden Einflussnahme auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft in einer ähnlichen Lage wie der ausschließliche Anteilseigner befindet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2011, Total und Elf Aquitaine/Kommission, T‑206/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:250, Rn. 56, vom 12. Dezember 2014, Repsol Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission, T‑562/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1078, Rn. 42, und vom 15. Juli 2015, Socitrel und Companhia Previdente/Kommission, T‑413/10 und T‑414/10, EU:T:2015:500, Rn. 204).

50

Deshalb ist festzustellen, wie die Kommission im 754. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses im Kern darlegt, dass eine Muttergesellschaft – die über alle Stimmrechte aus den Aktien ihrer Tochtergesellschaft verfügt, vor allem wenn dies wie im vorliegenden Fall mit einer starken Mehrheitsbeteiligung am Kapital der Tochtergesellschaft verbunden ist – sich in einer ähnlichen Lage wie der ausschließliche Anteilseigner dieser Tochtergesellschaft befindet, so dass die Muttergesellschaft über die Wirtschafts- und Handelsstrategie der Tochtergesellschaft auch dann bestimmen kann, wenn sie nicht deren gesamtes oder nahezu gesamtes Gesellschaftskapital hält.

51

Im Übrigen beruht die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses im Wesentlichen auf der Prämisse, wonach die Kommission aus dem Umstand, dass eine Muttergesellschaft 100 % oder nahezu 100 % am Kapital ihrer Tochtergesellschaft hält, ohne die Vorlage weiterer Beweise den Schluss ziehen darf, dass diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die Tochtergesellschaft ausüben kann und die Interessen anderer Anteilseigner weder bei strategischen Entscheidungen noch im Tagesgeschäft der Tochtergesellschaft zu berücksichtigen braucht, die ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern in Übereinstimmung mit den Wünschen ihrer Muttergesellschaft handelt (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑97/08 P, EU:C:2009:262, Nr. 73).

52

Diese Erwägungen gelten in vollem Umfang für den Fall, dass eine Muttergesellschaft sämtliche mit den Aktien ihrer Tochtergesellschaft verbundenen Stimmrechte ausüben kann, denn diese Muttergesellschaft ist in der Lage, das Verhalten der Tochtergesellschaft vollständig zu kontrollieren, ohne dass Dritte, insbesondere andere Anteilseigner, sich dem grundsätzlich widersetzen könnten. Zwar ist nicht auszuschließen, dass Minderheitsaktionäre, die über keine Stimmrechte aus den Aktien der Tochtergesellschaft verfügen, dieser gegenüber in gewissen Fällen bestimmte Rechte geltend machen können, aufgrund deren gegebenenfalls auch sie in der Lage sind, das Verhalten der Tochtergesellschaft zu beeinflussen. In diesen Fällen kann die Muttergesellschaft jedoch die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses widerlegen, indem sie Beweismittel beibringt, aus denen sich ergibt, dass sie nicht über die Geschäftspolitik der Tochtergesellschaft auf dem Markt bestimmt.

53

Was zweitens die Frage anbelangt, ob sich die Klägerin in einer derartigen Situation befindet, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 751 bis 754 des angefochtenen Beschlusses darlegt, aus welchen Gründen die zwischen der Klägerin und Prysmian vom 29. Juli 2005 bis zum Zeitpunkt des Börsengangs bestehende Beziehung nach ihrer Ansicht dem Fall einer Muttergesellschaft entsprach, die zu 100 % am Kapital ihrer Tochtergesellschaft beteiligt war. Sie führt im Wesentlichen aus, die beiden von der Klägerin vorgenommenen Veräußerungen von Prysmian-Anteilen an Apollo und an das Prysmian-Managementteam seien unter Bedingungen erfolgt, die gewährleistet hätten, dass die neuen Anteilseigner auf die Funktion rein passiver Anleger beschränkt geblieben seien und von keinen potenziellen Aktionärsrechten Gebrauch gemacht hätten.

54

Die Klägerin macht geltend, die von Apollo und vom Prysmian-Managementteam getätigten Investitionen seien nicht rein passiv gewesen und auch nicht mit einem zu ihren Gunsten erklärten Verzicht auf die Ausübung der Stimmrechte aus den Prysmian-Aktien verbunden gewesen. Außerdem habe die Kommission die beiden von der Klägerin vorgenommenen Anteilsveräußerungen an Apollo und an das Prysmian-Managementteam in ihrer Analyse „vergessen“.

55

Was erstens die von der Klägerin vorgenommene Veräußerung von Prysmian-Anteilen an Apollo betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Veräußerung nach dem 751. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses über die Gründung einer Kommanditgesellschaft, der GS Prysmian Co‑Invest LP, erfolgte, wobei Apollo lediglich Kommanditistin war. Die Klägerin beanstandet diese Feststellung der Kommission im Übrigen nicht. Insbesondere heißt es in dem in Fn. 1115 des angefochtenen Beschlusses wiedergegebenen Abschnitt 5.7 der Kauf- und Verkaufsvereinbarung zwischen den GSCP‑V-Fonds und Apollo vom 7. September 2005:

„[vertraulich] ( 1 )“ (Hervorhebung im angefochtenen Beschluss).

56

Aus der vorstehenden Rn. 55 ergibt sich, dass Apollo aufgrund der Kauf- und Verkaufsvereinbarung anerkannt hat, [vertraulich].

57

Die Kommission konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass die Veräußerung von Prysmian-Anteilen durch die Klägerin an Apollo unter Bedingungen vorgenommen wurde, die gewährleisteten, dass der neue Anteilseigner auf die Funktion eines rein passiven Anlegers beschränkt bleiben würde.

58

Diese Schlussfolgerung kann nicht durch das Vorbringen in Frage gestellt werden, mit dem die Klägerin geltend macht, die Kommission dürfe sich nicht nur auf den formalen Wortlaut der Kauf- und Verkaufsvereinbarung zwischen den GSCP‑V-Fonds und Apollo vom 7. September 2005 stützen, der die nach der Veräußerung von Prysmian-Anteilen durch die Klägerin an Apollo entstandene wahre Situation unberücksichtigt lasse. Wie die Kommission nämlich bemerkt, legt die Klägerin keinen Beweis dafür vor, dass diese Vereinbarung, insbesondere ihr Abschnitt 5.7, nicht der Realität der zwischen diesem Fonds und Apollo bestehenden Beziehungen entsprochen hätte.

59

Zurückzuweisen ist auch das Argument der Klägerin, im Wortlaut der Kauf- und Verkaufsvereinbarung zwischen den GSCP‑V-Fonds und Apollo vom 7. September 2005 sei nur das Risiko zum Ausdruck gekommen, zu dessen Übernahme Apollo im Rahmen ihrer Investition bereit gewesen sei. Insoweit genügt der Hinweis, dass die Gründe, die den Abschluss dieser Vereinbarung veranlasst haben, keine Rolle bei der Prüfung spielen, ob es der Klägerin nach ihrer Veräußerung von Prysmian-Anteilen an Apollo weiterhin möglich war, sämtliche mit diesen Anteilen verbundenen Stimmrechte auszuüben.

60

Schließlich kann die Klägerin auch mit ihrem Vorbringen keinen Erfolg haben, wonach die steigende Zahl der Anteilseigner bei Prysmian als solche bedeute, dass es andere Interessen gebe, die innerhalb des Unternehmens zu berücksichtigen seien. Die Klägerin macht nämlich in Bezug auf die von Apollo getätigten Investitionen keine Angaben zur Art dieser Interessen oder dazu, wie sie in einem Kontext, in dem Apollo keinerlei Stimmrecht zustand, zum Ausdruck kommen könnten.

61

Was zweitens die Veräußerung von Prysmian-Anteilen durch die Klägerin an das Managementteam dieser Gesellschaft betrifft, ergibt sich aus dem 752. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass diese Veräußerung mit mehreren Bedingungen versehen war, die in einem Vertrag über Ko‑Investitionen und in einer Treuhändervereinbarung mit einer Drittbank enthalten waren und die das Managementteam annehmen musste. Mit diesen Verträgen erklärten die Manager vor allem ihre Zustimmung dazu, dass ihre jeweiligen Beteiligungen über diese Bank als Treuhänderin erworben und verwaltet wurden. Weiter geht aus diesen Verträgen im Wesentlichen hervor, dass die Manager die ihnen durch die Veräußerung übertragenen Rechte nur über die Treuhänderin wahrnehmen konnten, die ihrerseits an den Hauptversammlungen von Prysmian erst teilnehmen durfte, nachdem die GSCP‑V-Fonds ihr Anweisungen für ihr Abstimmungsverhalten erteilt hatten.

62

Die Klägerin trägt zu ihrer Veräußerung von Prysmian-Anteilen an das Prysmian-Managementteam vor, bei den betroffenen Personen habe es sich um Mitglieder des Vorstands von Prysmian oder von PrysmianCS gehandelt. Die Manager hätten daher einen Einfluss auf Prysmian ausüben können, und da sie für die Geschäftspolitik der Gruppe verantwortlich gewesen seien, hätten sie nicht als rein passive Anleger behandelt werden dürfen. Zudem sei diese Veräußerung Teil einer als Anreiz für das Managementteam konzipierten Regelung zur Förderung des Unternehmenswachstums gewesen.

63

Durch diese Argumentation können die Feststellungen der Kommission im 752. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses jedoch nicht entkräftet werden. Denn zum einen waren die Vorstandsmitglieder von Prysmian, da sie keine Stimmrechte aus Prysmian-Aktien ausüben durften, entgegen dem Vorbringen der Klägerin keine Anteilseigner, deren Interessen von der Muttergesellschaft berücksichtigt werden mussten. Unter diesen Umständen erbringt die Klägerin nicht den Beweis, dass sich die Stellung eines Vorstandsmitglieds in diesem Fall von derjenigen eines Vorstandsmitglieds einer Tochtergesellschaft unterscheidet, deren Anteile vollständig von der Muttergesellschaft gehalten werden. Zum anderen hing die Steigerung der Motivation dieser Vorstandsmitglieder von Prysmian nicht davon ab, dass sie die Möglichkeit hatten, diese Stimmrechte auszuüben, und wies daher keinen Zusammenhang mit den Bestimmungen des Vertrags über Ko‑Investitionen und der Treuhändervereinbarung auf, die diesem Vorstand ausdrücklich die Ausübung aller einem Anteilseigner formell zustehenden Rechte untersagte.

64

Die Kommission konnte somit zu Recht davon ausgehen, dass die von der Klägerin vorgenommenen Übertragungen von Prysmian-Anteilen an Apollo und das Prysmian-Managementteam eine rein passive Funktion hatten und deshalb mit einem Verzicht auf die Ausübung der Stimmrechte aus den Prysmian-Aktien zugunsten der Klägerin verbunden waren, so dass Letztere weiterhin über 100 % dieser Stimmrechte verfügte.

65

Soweit die Klägerin der Kommission drittens insoweit einen Begründungsmangel vorwirft, als sie die von der Klägerin vollzogenen Anteilsveräußerungen an Apollo und an das Prysmian-Managementteam in ihrer Analyse „vergessen“ habe, genügt der Hinweis, dass die Erklärungen in den Erwägungsgründen 751 bis 754 des angefochtenen Beschlusses ganz offensichtlich eine umfassende Begründung darstellen, die im Sinne der ständigen Rechtsprechung dafür ausreichen, dass die Klägerin die Bedeutung der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung erkennen und das Gericht diese Beurteilung kontrollieren kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66

Nach alledem war die der Klägerin eröffnete Möglichkeit, einen bestimmenden Einfluss auf die Streithelferinnen auszuüben, weil sie von sämtlichen Stimmrechten aus den Prysmian-Aktien Gebrauch machen konnte, unter den Umständen des vorliegenden Falles mit der Möglichkeit vergleichbar, über die sie als alleiniger und ausschließlicher Anteilseigner verfügt hätte.

67

Es ist folglich nach eingehender Prüfung – und da die Klägerin die Feststellung der Kommission, wonach Prysmian einen bestimmenden Einfluss auf PrysmianCS ausübte, nicht bestreitet – davon auszugehen, dass die Kommission, ohne einen Fehler zu begehen, der Klägerin gegenüber auf die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses für den Zeitraum vom 29. Juli 2005 bis zum 3. Mai 2007 zurückgreifen konnte.

68

Die im Rahmen des ersten Teils vorgebrachte erste Rüge ist somit zurückzuweisen.

2) Zur zweiten Rüge: Widerlegung der Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses

69

Die Klägerin meint, sie habe – selbst wenn unterstellt werde, dass die Kommission die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses zweckmäßig und angemessen angewendet habe – diese Vermutung jedenfalls im Verwaltungsverfahren widerlegt. Zahlreiche Beweismittel deuteten darauf hin, dass sich die Streithelferinnen ohne Anweisungen seitens der Klägerin auf dem Markt autonom verhalten hätten.

70

Die Klägerin macht erstens geltend, im angefochtenen Beschluss sei nicht dargetan worden, dass die Manager der Principal Investment Area [Hauptinvestitionsbereich] ihrer Abteilung „Merchant Banking“ (im Folgenden: PIA), von denen die GSCP‑V-Fonds kontrolliert worden seien, einen Einfluss auf die Geschäftspolitik der Streithelferinnen ausgeübt hätten. Die Sitzungsprotokolle des Vorstands von Prysmian belegten, dass das Prysmian-Managementteam diese Politik bestimmt habe.

71

Dazu ist mit der Kommission festzustellen, dass die Klägerin ihr Vorbringen im Rahmen dieser Rüge weder auf eine einschlägige E‑Mail noch auf ein spezielles Protokoll stützt. Wie sich aber aus der oben in Rn. 45 zitierten Rechtsprechung ergibt, obliegt es der Klägerin, wenn sie den Rückgriff auf die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses widerlegen will, Beweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die Streithelferinnen ihre Geschäftspolitik in Wahrheit und entgegen der Vermutung der Kommission eigenständig bestimmten. Daher ist das erste Argument der Klägerin zu verwerfen.

72

Die Klägerin beruft sich zweitens auf öffentliche Erklärungen der Vorstandsmitglieder von Prysmian, u. a. auf eine Erklärung anlässlich ihrer Sitzung vom 15. Dezember 2005, in der es heiße, dass Prysmian „nicht der Leitung und Koordinierung eines anderen Unternehmens unterworfen“ gewesen sei. Wenn die Streithelferinnen tatsächlich von ihr kontrolliert worden wären, hätte sie dies nach italienischem Recht öffentlich anzeigen müssen.

73

Es ist jedoch zum einen festzustellen, dass die öffentlichen Erklärungen, die die Vorstandsmitglieder von Prysmian bei ihren Sitzungen möglicherweise abgegeben haben, als solche nicht belegen können, dass sie inhaltlich der Wahrheit entsprechen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin keinen Beweis vorlegt, der die Wahrheit dieser öffentlichen Erklärungen bestätigen würde.

74

Zum anderen kann der Umstand, dass diese Erklärungen, wie die Klägerin behauptet, im Einklang mit dem italienischen Recht abgegeben wurden, kein Beweis dafür sein, dass die Klägerin nicht in Wirklichkeit die Muttergesellschaft war, unter deren Kontrolle die Prysmian-Gruppe stand. Wie die Kommission darlegt, muss die Ausübung eines bestimmenden Einflusses aufgrund konkreter Beweismittel beurteilt werden, so dass sich die Frage, ob eine Tochtergesellschaft über ihr Marktverhalten autonom entscheiden kann oder vielmehr unter dem bestimmenden Einfluss ihrer Muttergesellschaft steht, nicht nur anhand des einschlägigen nationalen Rechts beantworten lässt.

75

Die Klägerin beruft sich drittens auf die Antwort der Streithelferinnen vom 20. Oktober 2009 auf das Auskunftsersuchen der Kommission und insbesondere darauf, dass dieses Dokument keinen Hinweis auf sie enthält. Der bloße Umstand, dass in diesem Dokument kein Hinweis auf die Klägerin zu finden ist, beweist jedoch ebenfalls nicht, dass diese insbesondere vor dem Zeitpunkt des Börsengangs keinen Einfluss auf die Streithelferinnen ausgeübt hätte.

76

Die Klägerin trägt viertens vor, sie habe in geschäftlichen Angelegenheiten der Prysmian-Gruppe weder Anweisungen erteilt noch unmittelbare Kontrollen ausgeübt. In diesem Zusammenhang legt sie eine kurze „Zusammenfassung“ mehrerer Argumente vor, auf die im Rahmen des zweiten Teils des ersten Klagegrundes „im Einzelnen“ näher eingegangen werden soll. Eine solche Verweisung ermöglicht dem Gericht im vorliegenden Fall jedoch nicht, den Inhalt dieser Argumente genau zu erfassen. Zwar lässt sich nicht ausschließen, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klägerin stützt, in der Klageschrift angeführt sind, doch muss die Klägerin sie auch kohärent und verständlich darstellen. Insbesondere ist es nicht Aufgabe des Gerichts, sämtliche zur Stützung des zweiten Teils des ersten Klagegrundes vorgebrachten Umstände daraufhin zu prüfen, ob sie auch zur Stützung des vorliegenden Vorbringens verwendet werden könnten (Urteil vom 27. September 2006, Roquette Frères/Kommission, T‑322/01, EU:T:2006:267, Rn. 209). Diese Argumentation ist deshalb unbeschadet ihrer näheren Prüfung im Rahmen des zweiten Teils des ersten Klagegrundes als unzulässig zurückzuweisen.

77

Nach alledem konnte die Klägerin entgegen ihrem Vorbringen die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses nicht mit Beweismitteln widerlegen, durch die ein autonomes Marktverhalten der Streithelferinnen hinreichend belegt würde.

78

Die im Rahmen des ersten Teils vorgebrachte zweite Rüge ist somit ebenso wie dieser Teil insgesamt zurückzuweisen.

b)   Zum zweiten Teil: Schlussfolgerungen der Kommission in Bezug auf den Zeitraum vom 29. Juli 2005 bis zum 28. Januar 2009

79

Die Klägerin macht geltend, die Beweismittel, auf die sich die Kommission im angefochtenen Beschluss stütze, um sie als Gesamtschuldnerin für die Zahlung der Geldbuße haftbar zu machen, die gegen ihre Tochtergesellschaften für den gesamten Zeitraum der Zuwiderhandlung verhängt worden sei, belegten nicht, dass sie in der Lage gewesen wäre, einen bestimmenden Einfluss auf die Streithelferinnen auszuüben, oder dass sie einen solchen tatsächlich ausgeübt hätte. Sie ist im Kern der Ansicht, die Kommission habe rechtlich nicht hinreichend dargetan, dass die Streithelferinnen und sie eine wirtschaftliche Einheit im Sinne der Rechtsprechung gebildet hätten.

80

Die Kommission und die Streithelferinnen treten diesem Vorbringen entgegen.

81

Wie aus der oben in Rn. 42 zitierten Rechtsprechung hervorgeht, kann einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die zwischen beiden Rechtssubjekten bestehen.

82

Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Prüfung der Frage, ob eine Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten autonom bestimmt, sämtliche im Zusammenhang mit ihren wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen zur Muttergesellschaft relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die von Fall zu Fall variieren und daher nicht abschließend aufgezählt werden können (vgl. Urteile vom 14. September 2016, Ori Martin und SLM/Kommission, C‑490/15 P und C‑505/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:678, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. September 2015, Philips/Kommission, T‑92/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:605, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

83

Wenn eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft zu einem einzigen Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV gehören, ergibt sich die Befugnis der Kommission, den Beschluss, mit dem Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft zu richten, nicht erst aus einer Anstiftung zur Zuwiderhandlung im Verhältnis zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft und schon gar nicht aus einer Beteiligung der Muttergesellschaft an dieser Zuwiderhandlung, sondern aus dem Umstand, dass die betroffenen Gesellschaften ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV darstellen (vgl. Urteil vom 14. September 2016, Ori Martin und SLM/Kommission, C‑490/15 P und C‑505/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:678, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

84

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, um das Verhalten einer Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zuzurechnen, sich nicht auf die Feststellung beschränken kann, die Muttergesellschaft sei in der Lage, einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft auszuüben, sondern auch prüfen muss, ob sie diesen Einfluss tatsächlich ausgeübt hat (vgl. Urteile vom 26. September 2013, EI du Pont de Nemours/Kommission, C‑172/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:601, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 26. September 2013, The Dow Chemical Company/Kommission, C‑179/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:605, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. September 2015, Toshiba/Kommission, T‑104/13, EU:T:2015:610, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

85

Da das Gericht nach Art. 263 AEUV nur die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses auf der Grundlage der darin enthaltenen Gründe überprüft, ist die tatsächliche Ausübung einer Leitungsbefugnis der Muttergesellschaft gegenüber ihrer Tochtergesellschaft allein nach den Beweisen zu beurteilen, die von der Kommission in dem Beschluss, der der Muttergesellschaft die Zuwiderhandlung zurechnet, dargelegt werden. Daher kommt es allein darauf an, ob angesichts dieser Beweise die Zuwiderhandlung bewiesen worden ist oder nicht (vgl. Urteil vom 9. September 2015, Toshiba/Kommission, T‑104/13, EU:T:2015:610, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

86

Die Kommission stützt ihre Schlussfolgerung, dass die Klägerin einen bestimmenden Einfluss auf die Streithelferinnen ausgeübt habe, im angefochtenen Beschluss auf nach ihrer Ansicht objektive Faktoren im Zusammenhang mit den zwischen der Klägerin und der Prysmian-Gruppe bestehenden wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen. Diese in den Erwägungsgründen 758 bis 781 dieses Beschlusses beschriebenen objektiven Faktoren sind erstens die Befugnis, die Mitglieder der verschiedenen Vorstände von Prysmian zu ernennen, zweitens die Befugnis, die Anteilseigner zu den Hauptversammlungen einzuberufen und die Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder oder ganzer Vorstände vorzuschlagen, drittens die tatsächliche Vertretung der Klägerin im Vorstand von Prysmian, viertens die Geschäftsführungsbefugnisse der Vorstandsvertreter der Klägerin, fünftens die wichtige Rolle der Klägerin in den von Prysmian eingerichteten Ausschüssen, sechstens der Erhalt regelmäßiger Aktualisierungen und Monatsberichte, siebtens die Maßnahmen zur Sicherung des Fortbestehens der entscheidenden Kontrolle nach dem Zeitpunkt des Börsengangs und achtens der Beweis für das typische Verhalten eines industriellen Eigentümers.

87

Nach Ansicht der Kommission belegen die in der vorstehenden Rn. 86 genannten ersten sechs objektiven Faktoren, dass die Klägerin einen bestimmenden Einfluss sowohl während des gesamten Zeitraums vor dem Börsengang als auch während des darauffolgenden Zeitraums ausgeübt habe. Dagegen betreffen die beiden letzten Faktoren nur diesen letzteren Zeitraum. Obwohl das Gericht bereits festgestellt hat, dass die Kommission für den Zeitraum vor dem Börsengang zu Recht auf die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses zurückgegriffen hatte und dass die Klägerin diese Vermutung nicht hatte widerlegen können, sind in diesem Zusammenhang alle von der Kommission im angefochtenen Beschluss genannten Faktoren zu prüfen, da diese auch für den Zeitraum nach dem Börsengang gelten.

88

Folglich ist die Begründetheit jedes einzelnen der von der Kommission herangezogenen Faktoren unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens zu prüfen, wobei insbesondere im Einklang mit der oben in den Rn. 81 bis 85 zitierten Rechtsprechung festgestellt werden muss, ob diese Faktoren zusammengenommen sowohl die Fähigkeit der Klägerin zur Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf das Marktverhalten der Streithelferinnen als auch die tatsächliche Ausübung dieses Einflusses belegen können.

1) Zur Befugnis, die Mitglieder der verschiedenen Vorstände von Prysmian zu ernennen, sowie zur Befugnis, die Anteilseigner zu den Hauptversammlungen einzuberufen und die Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder oder ganzer Vorstände vorzuschlagen

89

In den Erwägungsgründen 758 bis 760 des angefochtenen Beschlusses legt die Kommission dar, dass die Klägerin über die Befugnis verfügt habe, die Mitglieder des Vorstands von Prysmian zu ernennen und dass sie von dieser Befugnis während des gesamten Zeitraums der Zuwiderhandlung Gebrauch gemacht habe. Die Klägerin sei auch befugt gewesen, die Anteilseigner zu den Hauptversammlungen einzuberufen und auf diesen Versammlungen die Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder oder des ganzen Vorstands vorzuschlagen.

90

Die Klägerin bestreitet nicht die Feststellungen im angefochtenen Beschluss, mit denen ihre Befugnis zur Ernennung der Vorstandsmitglieder von Prysmian sowie ihre Befugnis zur Einberufung der Anteilseigner zu den Hauptversammlungen und zur Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder oder des ganzen Vorstands dargetan wird. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, bestreitet sie auch nicht die Feststellungen der Kommission zur konkreten Zusammensetzung der verschiedenen Prysmian-Vorstände während des Zeitraums der Zuwiderhandlung. Dagegen macht sie geltend, trotz dieser Befugnisse habe sie weder eine tatsächliche Kontrolle über den Vorstand ausüben noch so die Geschäftspolitik von Prysmian entscheidend beeinflussen können. Die Kommission habe nicht die Ausübung einer solchen tatsächlichen Kontrolle durch die Klägerin bewiesen.

91

Was erstens die Fähigkeit der Klägerin anbelangt, einen bestimmenden Einfluss auf die Streithelferinnen auszuüben, ist festzustellen, dass die Möglichkeit, über die Zusammensetzung des Vorstands einer Gesellschaft zu entscheiden, einen objektiven Faktor darstellt, der als solcher für die Fähigkeit ausschlaggebend ist, die Beschlüsse zu kontrollieren, die von diesem Vorstand und somit von der betreffenden Gesellschaft getroffen werden können. Der Vorstand ist nämlich definitionsgemäß das mit der Verwaltung und Vertretung der Gesellschaft betraute Organ, dessen Aufgaben u. a. darin bestehen, die Geschäftspolitik der fraglichen Gesellschaft zu definieren und zu kontrollieren sowie deren Manager auszuwählen. Was insbesondere Prysmian betrifft, lässt die Feststellung der Kommission, wonach die Klägerin sämtliche Mitglieder der verschiedenen Vorstände dieser Gesellschaft – wenngleich mittelbar über die GSCP‑V-Fonds – ernennen durfte, den Schluss zu, dass die Klägerin über die Fähigkeit verfügte, diese Vorstände sowie die Beschlüsse, die sie in Erfüllung ihrer Aufgaben treffen mussten, zu kontrollieren.

92

Was zweitens die Frage betrifft, ob die Klägerin diese Kontrolle tatsächlich ausgeübt hat, ist im Einklang mit dem 759. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses und mit den bei der Prüfung des ersten Teils dieses Klagegrundes getroffenen Feststellungen darauf hinzuweisen, dass die Klägerin während des Zeitraums vor dem Börsengang die mit den Prysmian-Aktien verbundenen Stimmrechte vollständig kontrollierte und bis November 2007 auch über eine absolute Mehrheit in der Hauptversammlung der Aktionäre verfügte. Die Klägerin ernannte auf diese Weise, wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, alle Vorstandsmitglieder zunächst der Gesellschaften GSCP Athena Srl und GSCP Athena Energia Srl am 9. und 11. Mai 2005, aus denen im Wesentlichen Prysmian bzw. PrysmianCS wurde, und sodann von Prysmian am 15. Dezember 2005 und am 28. Februar 2007.

93

Wie die Kommission außerdem im 759. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses dargelegt hat, wurde der am 28. Februar 2007, d. h. vor dem Börsengang, berufene Vorstand für einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2009 ernannt und blieb nach dem Zeitpunkt des Börsengangs bis zum Ende der Zuwiderhandlung unverändert bestehen. Obwohl die Klägerin während dieses Zeitraums keine vollständige Kontrolle über die Stimmrechte aus den Prysmian-Aktien mehr innehatte, ist der Umstand, dass die Zusammensetzung dieses Vorstands unverändert blieb, ein Indiz dafür, dass die Klägerin den Vorstand weiterhin kontrollierte.

94

Die vorstehenden Erwägungen werden zudem durch die von der Klägerin nicht bestrittene Feststellung der Kommission untermauert, wonach die Klägerin auch befugt war, die Hauptversammlung der Anteilseigner einzuberufen sowie die Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder und sogar des gesamten Vorstands vorzuschlagen. Diese Befugnis unterstreicht die Fähigkeit der Klägerin, eine Kontrolle über die aufeinanderfolgenden Vorstände von Prysmian und über die Beschlüsse auszuüben, die von diesen getroffen werden konnten. Zwar fand, wie die Klägerin bemerkt, die einzige von der Kommission festgestellte Abberufung der Vorstandsmitglieder von Prysmian ausweislich des 760. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses am 9. April 2009 statt, d. h. nach dem Zeitraum der Zuwiderhandlung. Wie die Kommission ausführt, besteht jedoch kein Grund, warum Ereignisse, die nach der formellen Beendigung einer Zuwiderhandlung eingetreten sind, angesichts ihrer Bedeutung nicht als Indizien für die Beurteilung von Ereignissen aus der Zeit der Zuwiderhandlung berücksichtigt werden sollten. Außerdem standen der Klägerin dieselben Befugnisse während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung zu.

95

Die Kommission konnte sich daher zu Recht auf die Befugnis der Klägerin, die Mitglieder des Prysmian-Vorstands zu ernennen, sowie auf ihre Befugnis, die Abberufung dieser Mitglieder vorzuschlagen, als objektive Faktoren stützen, um darzutun, dass die Klägerin über die Fähigkeit zur Kontrolle dieses Vorstands verfügte und ihn auch tatsächlich kontrollierte.

96

Die Klägerin ist jedoch der Meinung, ihre Befugnisse, die Mitglieder des Prysmian-Vorstands zu ernennen und deren Abberufung vorzuschlagen, seien keine objektiven Faktoren, mit denen dargetan werden könne, dass sie diesen Vorstand tatsächlich kontrolliert habe. Sie macht erstens geltend, die Kommission hätte zusätzlich dartun müssen, wie die Klägerin eine solche Kontrolle über die Mitglieder der Vorstände von Prysmian konkret ausgeübt habe. Sie beruft sich insoweit auf das Urteil vom 6. März 2012, FLS Plast/Kommission (T‑64/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:102).

97

Dazu ist festzustellen, dass das Urteil vom 6. März 2012, FLS Plast/Kommission (T‑64/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:102), mit dem das Gericht die streitige Entscheidung teilweise für nichtig erklärte, eine Muttergesellschaft betraf, die 60 % des Kapitals der Tochtergesellschaft hielt, während die restlichen 40 % von einer Drittgesellschaft gehalten wurden. Das Gericht entschied zum einen, dass die Ausübung einer Kontrolle durch die Muttergesellschaft nicht vermutet werden könne, da auch die Drittgesellschaft mit einem Aktienpaket von 40 % das Verhalten der Tochtergesellschaft beeinflussen könne. Die Kommission musste daher weiterhin nachweisen, dass die fragliche Klägerin einseitig den bestimmenden Einfluss ausübte. Das Gericht entschied zum anderen, die Kommission habe sich nicht zu den Befugnissen der Vertreter der Muttergesellschaft im Vorstand der Tochtergesellschaft geäußert, so dass sie nicht nachgewiesen habe, dass diese Vertreter befugt gewesen wären, für einen Teil des Zeitraums der Zuwiderhandlung eine tatsächliche Kontrolle über den gesamten Vorstand auszuüben (Urteil vom 6. März 2012, FLS Plast/Kommission, T‑64/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:102, Rn. 39 und 43).

98

Der Sachverhalt in der Rechtssache, in der das Urteil vom 6. März 2012, FLS Plast/Kommission (T‑64/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:102), ergangen ist, unterscheidet sich somit vom vorliegenden Fall, in dem die Klägerin alle mit den Prysmian-Aktien verbundenen Stimmrechte in der Zeit vor dem Börsengang ausüben konnte, wobei es auch in der Zeit danach, wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, keinen anderen Anteilseigner mit einem bedeutenden Beteiligungspaket gab, der das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ebenfalls hätte beeinflussen können. Die Klägerin kann ihr Vorbringen, die Kommission hätte zusätzlich dartun müssen, auf welche Weise sie die Mitglieder der Vorstände von Prysmian konkret einer Kontrolle unterworfen habe, deshalb nicht mit Erfolg auf dieses Urteil stützen.

99

Die Klägerin trägt zweitens vor, die Mitglieder des ersten Prysmian-Vorstands vom 15. Dezember 2005 seien in Wirklichkeit von Herrn B., dem damaligen Geschäftsführer von Pirelli Cavi e Sistemi Energia und späteren Geschäftsführer von Prysmian, ernannt worden.

100

Es ist jedoch festzustellen, dass diese Behauptung, wie sowohl die Kommission als auch die Streithelferinnen hervorheben, durch keinen von der Klägerin vorgelegten Beweis gestützt wird, insbesondere nicht durch die angeführte E‑Mail vom 15. Dezember 2005, und deshalb zurückzuweisen ist. Im Übrigen kann die Klägerin, selbst wenn Herr B. Bewerber für den Vorstand von Prysmian tatsächlich vorgeschlagen haben sollte, nicht behaupten, dass Herr B. und nicht sie selbst diese Bewerber ausgewählt und ernannt hätte. Auch wenn die Klägerin schließlich vorträgt, die Tatsache, dass Herr B. Geschäftsführer von Pirelli Cavi e Sistemi Energia vor deren Erwerb durch die GSCP‑V-Fonds gewesen sei, sei ein Beweis dafür, dass Prysmian sich auf dem Markt nach den Weisungen ihrer Direktion autonom verhalten habe, ist festzustellen, dass es sich bei Herrn B. ausweislich des 781. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses um das einzige Vorstandsmitglied von Prysmian handelt, das bei Pirelli Cavi e Sistemi Energia vor deren Erwerb durch die GSCP‑V-Fonds tätig gewesen war. Nach der Rechtsprechung ist aber der Umstand, dass eine Gesellschaft beim Erwerb einer anderen Gesellschaft einen Teil von deren Vorstand auswechselt, ein Indiz dafür, dass diese Gesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten der erworbenen Gesellschaft tatsächlich ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2013, CEPSA/Kommission, T‑497/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:438, Rn. 176).

101

Die Klägerin macht drittens geltend, der Vorstand von Prysmian habe nur alle drei Monate getagt, wodurch bestätigt werde, dass das Managementteam die Geschäftsführung dieser Gesellschaft kontrolliert habe und nicht deren Vorstand. Eine solche die Regelmäßigkeit oder die Häufigkeit der Vorstandssitzungen betreffende Argumentation kann jedoch nichts daran ändern, dass der Vorstand das Organ ist, das auftragsgemäß über die Zusammensetzung und die Aufgaben des Managements entscheidet. Außerdem hat die Klägerin nichts Konkretes vorgetragen, was belegen könnte, dass das Management, vor allem Herr B. als Geschäftsführer, bei der laufenden Verwaltung der Gesellschaft völlig unabhängig vom Vorstand gewesen wäre, wie die Klägerin behauptet. Das Vorbringen der Klägerin ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

102

Daraus folgt, dass die Befugnis zur Ernennung der Vorstandsmitglieder sowie die Befugnis, die Anteilseigner zu den Hauptversammlungen einzuberufen und ihnen die Abberufung der Vorstandsmitglieder vorzuschlagen, objektive Faktoren darstellen, die darauf hinweisen, dass die Klägerin in der Lage war, einen bestimmenden Einfluss auf die Streithelferinnen auszuüben, und dass sie einen solchen Einfluss auch tatsächlich ausgeübt hat.

2) Zur tatsächlichen Vertretung der Klägerin im Vorstand von Prysmian

103

In den Erwägungsgründen 761 und 762 des angefochtenen Beschlusses erklärt die Kommission, die Klägerin habe durch die Ernennung von Vorstandsmitgliedern, die mit ihr verbunden gewesen seien [vertraulich], ihre direkte Vertretung in jedem Prysmian-Vorstand sichergestellt. Diese Vorstandsmitglieder hätten stets mindestens über die Hälfte der Stimmen in den verschiedenen Prysmian-Vorständen verfügt. In einigen Fällen hätten die mit der Klägerin verbundenen Vorstandsmitglieder die ausschlaggebenden Stimmen besessen, was die Klägerin in die Lage versetzt habe, die tatsächliche Kontrolle über die Vorstandsbeschlüsse zu behalten.

104

Die Klägerin bestreitet diese Feststellung unter Hinweis darauf, dass es sich bei den Vorstandsmitgliedern, die die Kommission als ihre Angestellten bezeichnet habe, in Wirklichkeit um Manager der PIA gehandelt habe, die bei einem mit der Klägerin „verbundenen“ Unternehmen, der GS Services Ltd, angestellt gewesen seien. Auch seien die anderen Vorstandsmitglieder unabhängig gewesen, ohne dass die Kommission eine Verletzung ihrer Verpflichtungen zur Unabhängigkeit oder ihrer Treuhänderpflichten nachgewiesen hätte. Schließlich sei sie entgegen den Feststellungen der Kommission im angefochtenen Beschluss niemals durch mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder von Prysmian vertreten worden.

105

Diese Argumente der Klägerin können jedoch nicht durchdringen. Zum einen ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die Vorstandsmitglieder, die von der Klägerin als bei GS Services angestellte „Manager der PIA“ bezeichnet werden, auch Angestellte der Klägerin waren, denn, wie die Kommission darlegt, [vertraulich].

106

Was zum anderen die Feststellung der Kommission betrifft, wonach die Klägerin während des gesamten Zeitraums der Zuwiderhandlung Verbindungen zu mindestens der Hälfte der Mitglieder der aufeinanderfolgenden Prysmian-Vorstände aufrechterhalten habe, so waren die Manager der PIA in diesen Vorständen tatsächlich, wie die Klägerin ausführt, vor dem Zeitpunkt des Börsengangs mit höchstens 43 % der Stimmen und nach diesem Zeitpunkt mit höchstens 33 % der Stimmen vertreten. Das ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 761 und 762 des angefochtenen Beschlusses sowie in den jeweiligen dazugehörigen Fußnoten Beweise anführt – die von der Klägerin nicht entkräftet werden konnten –, aus denen sich ergibt, dass Letztere auch zu anderen Mitgliedern der Prysmian-Vorständen Verbindungen unterhielt, insbesondere durch [vertraulich].

107

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass eine wirtschaftliche Einheit zwischen einer Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft nicht nur durch förmliche Beziehungen zwischen den beiden, sondern auch informell begründet werden kann, insbesondere aufgrund rein personeller Verflechtungen zwischen den rechtlichen Einheiten, aus denen eine solche wirtschaftliche Einheit besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Kommission/Stichting Administratiekantoor Portielje, C‑440/11 P, EU:C:2013:514, Rn. 68).

108

Die Feststellung der Kommission, wonach die Klägerin sicherstellte, dass sie während des gesamten relevanten Zeitraums im Vorstand durch mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder vertreten war, ist daher begründet, soweit sie auf der Berücksichtigung sowohl der Manager der PIA als auch der Vorstandsmitglieder beruht, zu denen die Klägerin diese anderen Arten an Verbindungen, insbesondere durch [vertraulich], unterhielt. Auch wenn die Klägerin geltend macht, diejenigen Vorstandsmitglieder, zu denen sie diese anderen Arten an Verbindungen unterhalten habe, hätten als unabhängige Vorstandsmitglieder gehandelt, ist weiter festzustellen, dass ein solcher Status, wie sich aus der der Klageschrift beigefügten Antwort der Klägerin auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 13. März 2013 ergibt, allein auf einer Bewertung beruht, die der Vorstand von Prysmian selbst vorgenommen hat. Der bloße Umstand, dass der Vorstand der Ansicht war, einige seiner Mitglieder seien unabhängig, und diese Ansicht sogar in seinen Corporate-Governance-Berichten veröffentlicht hat, worauf die Klägerin hinweist, kann jedoch für sich allein die Feststellung der Kommission nicht erschüttern, wonach diese Vorstandsmitglieder ihre Verbindungen mit der Klägerin tatsächlich nicht beendet haben.

109

Die Kommission konnte sich somit zu Recht auf die tatsächliche Vertretung der Klägerin im Vorstand von Prysmian stützen, um darzutun, dass die Klägerin in der Lage war, einen bestimmenden Einfluss auf die Streithelferinnen auszuüben, und dass sie einen solchen Einfluss auch tatsächlich ausgeübt hat.

3) Zu den Geschäftsführungsbefugnissen der Vertreter der Klägerin im Vorstand

110

Im 763. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erklärt die Kommission, die Klägerin habe auch dafür gesorgt, dass ihre Vertreter im Vorstand mit möglichst umfassenden Geschäftsführungsbefugnissen ausgestattet worden seien. Erstens seien am 15. Dezember 2005 und am 16. Mai 2007 vier Manager der PIA zu „Managing Directors“ von Prysmian ernannt worden, denen Befugnisse zur laufenden Verwaltung von Prysmian, einschließlich der Unterzeichnung von Beschlüssen zur Führung des Tagesgeschäfts, übertragen worden seien. Zweitens seien zwar den Managing Directors am 16. Januar 2007 angesichts des bevorstehenden Börsengangs die Befugnisse entzogen worden, anschließend seien jedoch zwei Manager der PIA in einen aus drei Mitgliedern bestehenden „Strategischen Ausschuss“ berufen worden. Dieser Ausschuss habe zwar kein Stimm- oder Vetorecht besessen, jedoch insoweit eine zentrale Rolle gespielt, als er den Vorstand in strategischen und geschäftlichen Angelegenheiten von Prysmian unterstützt habe. Der Strategische Ausschuss sei schließlich im Mai 2010, unmittelbar nachdem die Klägerin ihre Beteiligung an Prysmian in vollem Umfang veräußert habe, aufgelöst worden.

111

Die Klägerin bestreitet diese Feststellungen der Kommission. Eine unvoreingenommene Prüfung der ihnen zugrunde liegenden Fakten zeige, dass die Managing Directors der PIA vor dem Börsengang überhaupt keine Rolle bei der Geschäftspolitik von Prysmian gespielt hätten. Auch habe der Strategische Ausschuss als ein rein beratendes Organ keine zentrale Rolle bei der Geschäftspolitik von Prysmian gespielt. Im Übrigen gebe es keinen Beweis dafür, dass die Manager der PIA infolge ihrer Zugehörigkeit zu diesem Ausschuss einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik von Prysmian ausgeübt hätten.

112

Was das erste Argument der Klägerin bezüglich des Zeitraums hauptsächlich vor dem Börsengang betrifft, ist zunächst festzustellen, dass die Beweismittel, auf die sich die Kommission im angefochtenen Beschluss, insbesondere in den Fn. 1142 bis 1145, beruft, klar und deutlich zeigen, dass drei der vier zu Managing Directors von Prysmian ernannten Personen Manager der PIA waren.

113

Sodann geht aus den Anlagen zur Klageschrift hervor, dass die Manager der PIA aufgrund der diesen Managing Directors übertragenen Befugnisse im Tagesgeschäft von Prysmian tätig waren. Vor allem entschieden sie u. a. über einen Antrag auf Eröffnung einer Niederlassung in Katar, über Ernennungen zu den Vorständen von Prysmian-Tochtergesellschaften und über Personalfragen bei Prysmian.

114

Unter diesen Umständen ist das Vorbringen der Klägerin, die Manager der PIA hätten vor dem Zeitpunkt des Börsengangs keine Rolle im Geschäftsleben von Prysmian gespielt, zurückzuweisen. Soweit die Klägerin erklärt, dass die fraglichen Entscheidungen zumeist schon vom Prysmian-Vorstand getroffen worden seien, genügt im Übrigen der Hinweis auf die Rechtsprechung, wonach die Tatsache, dass die Muttergesellschaft oder ihre Vertreter entsprechende Vorschläge billigen müssen und somit das Recht haben, dies nicht zu tun und davon abzuweichen, gerade der Beweis für einen bestimmenden Einfluss ist (Urteil vom 13. Dezember 2013, HSE/Kommission, T‑399/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:647, Rn. 84).

115

Was das zweite Argument der Klägerin in Bezug auf den Zeitraum nach dem Börsengang und insbesondere den Strategischen Ausschuss anbelangt, ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin nicht bestreitet, dass dieser Ausschuss tatsächlich aus drei Mitgliedern bestand und dass zwei von ihnen Manager der PIA waren. Hinsichtlich der Aufgaben des Ausschusses geht aus den Anlagen zur Klageschrift hervor, dass er förmlich damit betraut war, die Haushaltsplanungen und Investitionsvorhaben von Prysmian zu prüfen sowie deren Finanzierung sicherzustellen und den Vorstand bei seinen Aufgaben zu unterstützen. Speziell aus der Tagesordnung der Ausschusssitzung vom 16. Juli 2008 ergibt sich, dass er Fragen der Geschäftsstrategie, u. a. Investitionen in Brasilien, China, Tunesien, Italien und Russland, erörtert hat.

116

Auch wenn der Strategische Ausschuss keine Entscheidungsbefugnisse besaß, was die Kommission im angefochtenen Beschluss selbst einräumt, kann dies folglich entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht bedeuten, dass er bei der strategischen Entscheidungsfindung innerhalb von Prysmian überhaupt keine Rolle gespielt hätte.

117

Die Klägerin macht gleichwohl geltend, die Manager der PIA hätten im Strategischen Ausschuss mittels kurzer E‑Mails nur begrenzte Ratschläge als Anlageexperten erteilt, und zwar immer auf Initiative und Ersuchen des Vorstands. Diese E‑Mails sind jedoch, wie die Kommission darlegt, der Beweis dafür, dass die Manager der PIA im Zusammenhang mit strategischen Entscheidungen, einschließlich potenzieller Investitionen, planmäßig kontaktiert und in die Entscheidungen über die Geschäftspolitik von Prysmian aktiv einbezogen wurden.

118

Soweit die Klägerin schließlich behauptet, die Zusammensetzung des Strategischen Ausschusses sei von Herrn B. als Geschäftsführer von Prysmian und vom Prysmian-Managementteam festgelegt worden, genügt der Hinweis, dass dieses Vorbringen durch die E‑Mail vom 20. Februar 2007, auf die sie sich beruft, nicht untermauert wird.

119

Die Kommission konnte somit zu Recht davon ausgehen, dass zunächst die Geschäftsführungsbefugnisse der Manager der PIA im Vorstand von Prysmian während des Zeitraums bis zum Börsengang und ihre spätere Rolle im Strategischen Ausschuss nach dem Börsengang zusätzliche objektive Faktoren darstellen, mit denen nachgewiesen werden kann, dass die Klägerin die Fähigkeit hatte, einen bestimmenden Einfluss auf das Marktverhalten der Streithelferinnen auszuüben, und dass sie einen solchen Einfluss während des gesamten Zeitraums der Zuwiderhandlung auch tatsächlich ausgeübt hat.

4) Zur Bedeutung der Rolle der Klägerin in den von Prysmian eingerichteten Ausschüssen

120

Im 764. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses führt die Kommission aus, die Manager der PIA hätten auch in anderen am 15. Dezember 2005 eingerichteten Ausschüssen von Prysmian, nämlich dem Vergütungsausschuss und dem internen Kontrollausschuss, eine wichtige Rolle gespielt. Der Erstere habe sich u. a. mit Vergütungsfragen befasst, wobei bis zum 28. Februar 2007 zwei seiner drei Mitglieder Manager der PIA gewesen seien; der Letztere habe Fragen der Konformität u. a. der Buchführung mit den geltenden Rechtsvorschriften behandelt, wobei eines seiner beiden Mitglieder ein Manager der PIA gewesen sei.

121

Die Klägerin räumt ein, dass die Manager der PIA Mitglieder dieser Ausschüsse waren, meint jedoch, dies beweise nicht, dass sie einen bestimmenden Einfluss auf Prysmian ausgeübt habe. Zudem habe vom 28. Februar 2007 an nur ein einziger Manager der PIA an diesen Ausschüssen, insbesondere am Vergütungsausschuss, teilgenommen.

122

Zu dem Vergütungsausschuss ist festzustellen, dass dieser das Entgelt für den Vorstand der Tochtergesellschaft festlegen konnte, weshalb der Umstand, dass die Manager der PIA in diesem Ausschuss während des Zeitraums vor dem Börsengang mehrheitlich vertreten waren, tatsächlich als Nachweis dafür dienen kann, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausgeübt hat. Die Kommission kann diesen Umstand jedoch nicht als Indiz für einen bestimmenden Einfluss auch nach dem Börsengang werten, da in dieser Zeit nur eines der drei Ausschussmitglieder ein Manager der PIA war.

123

In Bezug auf den internen Kontrollausschuss ist die Argumentation der Kommission ebenfalls nicht stichhaltig. Da dieser Ausschuss im vorliegenden Fall nur Aufgaben wie die Kontrolle und Überprüfung der Buchführung und die Hilfe bei der Erstellung der Bilanzen erfüllte, kann nicht festgestellt werden, dass es der Klägerin dadurch ermöglicht worden wäre, die Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaft zu kontrollieren. Außerdem war ab dem 28. Februar 2007 ausweislich des 764. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses kein Manager der PIA mehr in diesem Ausschuss vertreten, so dass von der Ausübung eines bestimmenden Einflusses jedenfalls für den Zeitraum nach dem Börsengang keine Rede sein kann.

124

Die Kommission konnte folglich die Mitgliedschaft der Manager der PIA in dem Vergütungs- und dem internen Kontrollausschuss nicht als objektiven Faktor für den Nachweis werten, dass die Klägerin während des gesamten Zeitraums der Zuwiderhandlung einen bestimmenden Einfluss auf die Streithelferinnen ausüben konnte und auch tatsächlich ausgeübt hat.

5) Zum Erhalt regelmäßiger Aktualisierungen und monatlicher Berichte

125

Im 765. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses weist die Kommission darauf hin, dass die Manager der PIA während des gesamten Zeitraums der Zuwiderhandlung regelmäßig auf den neuesten Stand der Geschäftstätigkeit gebracht worden seien und Monatsberichte erhalten hätten.

126

Nach Ansicht der Klägerin sind diese Berichte für die Beurteilung, ob sie einen bestimmenden Einfluss auf die Streithelferinnen ausgeübt hat, irrelevant, da sie nicht speziell für sie verfasst worden seien, sondern dazu bestimmt gewesen seien, die breite Öffentlichkeit über die Unternehmensergebnisse zu unterrichten. Zudem hätten durch diese Berichte die Manager der PIA nur über das Ergebnis der Investition in Prysmian informiert werden sollen, während kein Beitrag ihrerseits erforderlich gewesen sei.

127

Wie die Kommission bemerkt, hat das Gericht in seiner Rechtsprechung bereits entschieden, dass der Aufsichtsrat einer Tochtergesellschaft, der mehrheitlich aus Vertretern der Muttergesellschaft besteht, dafür sorgen kann, dass er durch Berichte regelmäßig über die Entwicklung der Geschäftstätigkeit dieser Tochtergesellschaft informiert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2013, HSE/Kommission, T‑399/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:647, Rn. 93). Das gegenteilige Vorbringen der Klägerin ist somit zurückzuweisen.

128

Im Übrigen wurden die Manager der PIA durch die fraglichen Monatsberichte regelmäßig über die Entwicklung der Geschäftstätigkeit von Prysmian unterrichtet. Wie aus den in Fn. 1157 des angefochtenen Beschlusses erwähnten Beispielen hervorgeht, erhielten sie Informationen über das Kabelgeschäft dieser Gesellschaft in den Bereichen Finanzen, Energie, Telekommunikation, operatives Geschäft, Humanressourcen, Logistik, Einkauf und Produktentwicklung sowie Qualität.

129

Da die Klägerin auch befugt war, die Mitglieder der verschiedenen Prysmian-Vorstände zu ernennen, und den Managern der PIA die in den vorstehenden Rn. 110 bis 119 dargelegten Befugnisse übertragen worden waren, stellt der Erhalt regelmäßiger Aktualisierungen und monatlicher Berichte einen zusätzlichen Faktor dar, der zeigt, dass die Klägerin regelmäßig über die Geschäftsstrategie ihrer Tochtergesellschaft informiert wurde, und somit bestätigt, dass beide eine wirtschaftliche Einheit bildeten.

6) Zu den Maßnahmen zur Sicherung des Fortbestehens der entscheidenden Kontrolle nach dem Zeitpunkt des Börsengangs

130

In den Erwägungsgründen 766 bis 770 des angefochtenen Beschlusses stellt die Kommission fest, die Klägerin habe Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass sie auch nach dem Zeitpunkt des Börsengangs eine entscheidende Kontrolle über Prysmian habe ausüben können. Es handle sich um die vier folgenden Maßnahmen:

Zunächst habe die Klägerin in ihrer Eigenschaft als einzige mittelbare Anteilseignerin am 28. Februar 2007 den Vorstand ernannt, der Prysmian bis zum 9. April 2009 geleitet habe. Auf diese Weise habe die Klägerin eine Neubesetzung des Vorstands unmittelbar nach dem Börsengang vom Mai 2007 verhindern können;

sodann habe die Klägerin in der Hauptversammlung von Prysmian vom 16. Januar 2007 deren Geschäftsordnung u. a. durch die Einführung eines Systems der Kandidatenlisten für die Auswahl und die Ernennung neuer Vorstände geändert (die Kommission erklärt, mit diesem System habe die Klägerin sicherstellen können, dass sie künftig auch mit einer geringeren Beteiligung am Gesellschaftskapital mindestens fünf der sechs Vorstandsmitglieder habe benennen und so die Kontrolle über Prysmian habe behalten können);

im Übrigen seien am 12. November 2007 9,9 % der Prysmian-Anteile an Taihan Electric Wire verkauft worden, und in einem Schreiben vom 6. November 2007 habe Taihan Electric Wire sich gegenüber Prysmian verpflichtet, die eigene Beteiligung auf insgesamt maximal 10 % des Gesellschaftskapitals von Prysmian zu beschränken, in den Hauptversammlungen von Prysmian von den mit einer Beteiligung verbundenen Stimmrechten höchstens im Umfang einer Beteiligung von 10 % (einschließlich etwaiger Beteiligungen über andere Gesellschaften der Taihan-Gruppe) Gebrauch zu machen und keine Kandidaten zur Benennung als Vorstandsmitglied oder als Wirtschaftsprüfer für Prysmian vorzuschlagen (nach Ansicht der Kommission garantierten diese Verpflichtungen, insbesondere die letztere, der Klägerin, dass der zweite Anteilseigner von Prysmian nicht in der Lage sein würde, eine Kandidatenliste vorzulegen oder Vertreter für den Vorstand von Prysmian zu benennen);

schließlich gebe es ausdrückliche Bezugnahmen auf die Mehrheitsbeteiligung der Klägerin nach dem Börsengang, und zwar u. a. im Protokoll der Vorstandssitzung vom 19. Dezember 2007.

131

Die Klägerin macht geltend, trotz der Behauptungen im angefochtenen Beschluss sei der Kommission nicht der Nachweis gelungen, dass sie in der Zeit nach dem Börsengang mit den Streithelferinnen eine wirtschaftliche Einheit im Sinne der Rechtsprechung gebildet habe. Zunächst habe die Kommission insoweit einen Rechtsfehler begangen, als sie die Haftung einer Muttergesellschaft bei einer bislang einzigartigen Höhe der Kapitalbeteiligung angenommen habe. Sodann habe die im Februar 2007 erfolgte Berufung des Vorstands von Prysmian der Klägerin keine Kontrolle über diese Gesellschaft verschafft. Weiter sei die Einführung eines Systems der Kandidatenlisten im Hinblick auf den Börsengang beschlossen worden. Im Übrigen dürfe die Investition von Taihan Electric Wire nicht unterschätzt werden.

132

In diesem Zusammenhang ist erstens das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, wonach die Kommission zu Unrecht ihre gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaften verhängten Geldbuße bei einer nach ihrer Meinung bislang einzigartigen Beteiligungshöhe angenommen habe. Es genügt nämlich der Hinweis, dass nach der Rechtsprechung eine Muttergesellschaft durch eine Minderheitsbeteiligung die Möglichkeit erhalten kann, tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Marktverhalten ihrer Tochtergesellschaft auszuüben, wenn sie über Rechte verfügt, die über die Rechte hinausgehen, die Minderheitsaktionären üblicherweise zum Schutz ihrer finanziellen Interessen gewährt werden, und die bei einer Prüfung nach der Methode des Bündels übereinstimmender Indizien rechtlicher oder wirtschaftlicher Natur geeignet sind, den Nachweis dafür zu erbringen, dass ein bestimmender Einfluss auf das Marktverhalten der Tochtergesellschaft ausgeübt wird (Urteile vom 12. Juli 2011, Fuji Electric/Kommission, T‑132/07, EU:T:2011:344, Rn. 183, und vom 9. September 2015, Toshiba/Kommission, T‑104/13, EU:T:2015:610, Rn. 97).

133

Was zweitens das Vorbringen der Klägerin betrifft, die Berufung des Vorstands vom 28. Februar 2007 habe ihr keine Kontrollstellung verschafft, ist an die Feststellung oben in Rn. 93 zu erinnern, wonach der an diesem Tag, d. h. vor dem Börsengang, berufene Vorstand für die Zeit bis zum 31. Dezember 2009 ernannt wurde, wobei er bis nach dem Zeitpunkt des Börsengangs und sogar bis nach dem Ende der Zuwiderhandlung unverändert bestehen blieb. Obwohl die Klägerin während dieses Zeitraums keine vollständige Kontrolle über die Stimmrechte aus den Prysmian-Aktien mehr innehatte, ist der Umstand, dass die Zusammensetzung dieses Vorstands unverändert blieb, ein Indiz dafür, dass die Klägerin den Vorstand nach dem Börsengang weiterhin kontrollierte.

134

Soweit die Klägerin drittens vorträgt, das System der Kandidatenlisten sei im Verhaltenskodex für börsennotierte Unternehmen vorgeschrieben gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin die Feststellung der Kommission nicht bestreitet, wonach sie mit diesem System sicherstellen konnte, dass sie auch mit einer geringeren Beteiligung mindestens fünf der sechs Vorstandsmitglieder von Prysmian benennen konnte. Da es keine Rolle spielt, ob dieses System auf einer Initiative der Klägerin oder auf einer Rechtspflicht aufgrund der geltenden Vorschriften beruht, ist die Schlussfolgerung der Kommission zu billigen, wonach die Klägerin mit Hilfe dieses Systems ihre Kontrolle über den Vorstand von Prysmian nach dem Börsengang behalten konnte. Selbst wenn die Klägerin von diesem System während des Zeitraums der Zuwiderhandlung keinen Gebrauch gemacht hat, ist im Übrigen festzustellen, dass dies nicht notwendig war, da der von der Klägerin am 28. Februar 2007 berufene Vorstand, wie bereits erwähnt, bis nach dem Ende der Zuwiderhandlung unverändert bestehen blieb.

135

Was viertens die Behauptung der Klägerin anbelangt, die von Taihan Electric Wire am 12. November 2007 getätigte Investition habe dieses Unternehmen nicht an der Ausübung seiner Rechte gehindert, ist festzustellen, dass die aus der Klausel Nr. 2 in dem der Klageschrift beigefügten Schreiben vom 6. November 2007 resultierende Verpflichtung, keine Bewerber für den Vorstand vorzuschlagen, dieses Unternehmen daran hindern sollte, in die Zusammensetzung des Vorstands einzugreifen. Diese Verpflichtung hing auch entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht davon ab, dass dieses Unternehmen seine Beteiligung an Prysmian auf mehr als 10 % erhöhte. Unter diesen Umständen war die Kommission zu Recht der Auffassung, dass die Klägerin aufgrund dieser Verpflichtung die Kontrolle über den Vorstand von Prysmian behielt, weil der zweitgrößte Anteilseigner der Gesellschaft darauf verzichtete, Einfluss auf dessen Zusammensetzung zu nehmen.

136

Zu der nach Ansicht der Kommission aus dem Protokoll der Vorstandssitzung vom 19. Dezember 2007 resultierenden ausdrücklichen Bezugnahme auf die von der Klägerin ausgeübte Kontrolle genügt fünftens der Hinweis, dass ausweislich dieses Dokuments einer der Manager der PIA im Zusammenhang mit der Bewertung der Veräußerung an Taihan Electric Wire tatsächlich erklärt hat, es sei nicht „[vertraulich]“. Auch wenn die Klägerin den Beweiswert dieses Dokuments in Frage stellt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um ein förmliches Protokoll handelt, das als solches die Erklärungen wiedergeben soll, deren Aufzeichnung von den Teilnehmern an dieser Vorstandssitzung verlangt wurde, und dass die Klägerin nichts vorgebracht hat, woraus sich das Gegenteil ergeben würde.

137

Die Kommission hat somit zu Recht festgestellt, dass vier Maßnahmen ergriffen worden waren, aus denen sich ergab, dass die Klägerin auch nach dem Zeitpunkt des Börsengangs, d. h. als sie nicht mehr über die Mehrheit der Stimmrechte aus den Prysmian-Aktien verfügte, die Kontrolle über Prysmian behielt.

7) Zum Beweis für das typische Verhalten eines industriellen Eigentümers

138

Im 771. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses legt die Kommission dar, aus den Beweismitteln ergebe sich, dass die Klägerin noch Ende 2007, als sie mittelbar zu 31,69 % an Prysmian beteiligt gewesen sei, ähnlich wie ein industrieller Eigentümer Querverkäufe zwischen Prysmian und anderen Tochtergesellschaften der Klägerin unterstützt habe. In Fn. 1165 dieses Beschlusses verweist sie auf eine E‑Mail-Korrespondenz zwischen Herrn O. und Herrn B. vom 20. Dezember 2007, auf eine E‑Mail von Herrn O. vom 2. Januar 2008 und auf eine E‑Mail von Herrn S. vom 30. Januar 2008.

139

Die Klägerin bestreitet die Feststellungen der Kommission mit dem Argument, Herr O. habe als Managing Director der PIA mit den betreffenden E‑Mails Prysmian nur auf Geschäftsmöglichkeiten hingewiesen und den Namen einer Kontaktperson bei einem norwegischen Unternehmen genannt. Die Kommission behaupte zu Unrecht, dass diese E‑Mails konzerninterne Querverkäufe betroffen hätten, und bleibe den Nachweis schuldig, dass der Schriftwechsel zu späteren Kontakten geführt habe oder darauf hindeute, dass auf Prysmian Druck ausgeübt worden sei, diese Möglichkeiten zu nutzen.

140

Was den Inhalt der fraglichen E‑Mails betrifft, geht aus den Anlagen zur Klagebeantwortung hervor, dass Herr O. Prysmian mitteilte, die Klägerin habe kurz zuvor ein Unternehmen erworben, das TV-Dienstleistungen in Norwegen anbiete, und sich bereit erklärte, Kontakte zu diesem Unternehmen wegen des Verkaufs von Stromkabeln herzustellen. Herr O. schlug vor, hinsichtlich eines Unternehmens, das der Klägerin in den Vereinigten Staaten gehörte, genauso zu verfahren.

141

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin geht aus diesen E‑Mails hervor, dass die auf dem Markt tätigen Unternehmen es für zweckmäßig hielten, wegen des etwaigen Verkaufs von Stromkabeln mit ihr anstatt unmittelbar mit der Prysmian-Gruppe Kontakt aufzunehmen, was ihre Stellung als Ansprechpartnerin für diese Gruppe deutlich macht. Auch wenn diesen E‑Mails, wie die Klägerin betont, weder eine Anweisung der Klägerin zur Herstellung dieser Kontakte noch eine systematische Praxis zu entnehmen ist, hat die Kommission sie zu Recht bei ihrer Analyse als Faktor berücksichtigt, anhand dessen dargetan werden kann, dass die Klägerin in die Geschäftstätigkeit von Prysmian eingebunden war.

142

Die Kommission konnte sich daher zu Recht auf die fragliche E‑Mail-Korrespondenz, insbesondere auf die zwischen Herrn O. und Herrn B. vom 20. Dezember 2007, als Faktor für den Nachweis stützen, dass die Klägerin einen bestimmenden Einfluss auf Prysmian ausübte.

8) Zur Gesamtbewertung der im angefochtenen Beschluss angeführten Umstände

143

Aus den vorstehenden Rn. 89 bis 142 ergibt sich, dass die Kommission ihre Schlussfolgerung zur Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Klägerin auf die Streithelferinnen auf folgende Umstände stützen durfte: erstens ihre Befugnis, die Mitglieder der verschiedenen Vorstände von Prysmian zu ernennen, zweitens ihre Befugnis, die Anteilseigner zu den Hauptversammlungen einzuberufen und die Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder oder ganzer Vorstände vorzuschlagen, drittens die den Managern der PIA übertragenen Geschäftsführungsbefugnisse in den Vorständen und die Mitwirkung dieser Manager im Strategischen Ausschuss, viertens den Erhalt regelmäßiger Aktualisierungen und monatlicher Berichte, fünftens die von der Kommission aufgeführten Maßnahmen zur Sicherung des Fortbestehens einer entscheidenden Kontrolle seitens der Klägerin auch nach dem Börsengang und sechstens den Beweis dafür, dass die Klägerin sich wie ein industrieller Eigentümer verhalten hatte. Es ist deshalb nach eingehender Prüfung festzustellen, dass die Kommission, ohne einen Fehler zu begehen, davon ausgehen durfte, dass die Klägerin nicht nur vor dem Zeitpunkt des Börsengangs, sondern auch während des gesamten Zeitraums vom 29. Juli 2005 bis zum 28. Januar 2009 einen bestimmenden Einfluss ausgeübt hatte.

144

Der zweite Teil des ersten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

c)   Zum dritten Teil: Schlussfolgerung der Kommission, wonach die Klägerin im Wesentlichen kein reiner Finanzinvestor war

145

Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie angenommen habe, dass die Investition der GSCP‑V-Fonds in die Prysmian-Gruppe keine reine Finanzinvestition gewesen sei. Der Erwerb von Prysmian durch diese Fonds sei von professionellen Anlegern vorgenommen worden und nicht von Managern oder strategisch orientierten Anlegern. Daher könne die Klägerin nicht als Muttergesellschaft haftbar gemacht werden.

146

Die Klägerin trägt insbesondere vor, dass die GSCP‑V-Fonds weder die Befugnis noch die Mittel gehabt hätten, um über das Marktverhalten der Prysmian-Gruppe zu bestimmen, dass die Verwaltung von Portfoliogesellschaften nicht zu den Aufgaben der PIA gehöre, die diese Fonds errichtet habe, dass das bestehende Managementteam von Prysmian, das vom vorherigen Eigentümer dieses Unternehmens eingesetzt worden sei, weiterhin dessen Geschäftstätigkeit geleitet habe, dass die Manager der PIA professionelle Anleger gewesen seien, deren Rolle nur darin bestanden habe, die Investition zu überwachen, dass für die Klägerin kein Anreiz zur Kontrolle von Prysmian bestanden habe, wie die Veräußerungen zeigten, die sie kurz nach deren Erwerb vorgenommen habe, und dass die Prysmian-Gruppe von Dritten nicht als Teil des Konzerns wahrgenommen worden sei, dessen Muttergesellschaft die Klägerin sei, und für Rechnungslegungszwecke nicht in diesen Konzern eingegliedert worden sei.

147

Außerdem hätten die Maßnahmen, die die Klägerin in Bezug auf die Prysmian-Gruppe ergriffen habe, entgegen den Feststellungen der Kommission im angefochtenen Beschluss nicht denjenigen einer Holdinggesellschaft eines Industriekonzerns entsprochen.

148

Schließlich habe die Kommission zu Unrecht angenommen, dass der wirtschaftliche Vorteil, den die Klägerin aus ihrer Investition gezogen habe, als Beweis dafür dienen könne, dass sie kein Finanzinvestor gewesen sei.

149

Die Kommission und die Streithelferinnen treten diesem Vorbringen entgegen.

150

Im Rahmen des dritten Teils ihres ersten Klagegrundes wendet sich die Klägerin namentlich gegen die Ausführungen in den Erwägungsgründen 773 bis 781 des angefochtenen Beschlusses, in denen die Kommission zu den Argumenten Stellung nimmt, die die Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgebracht hat, um darzutun, dass ihr Verhalten gegenüber der Prysmian-Gruppe dasjenige eines reinen Finanzinvestors war.

151

Nach der Rechtsprechung gilt die Haftung einer Muttergesellschaft für die von ihrer Tochtergesellschaft begangene Zuwiderhandlung nicht bei reinen Finanzinvestoren, d. h. in dem Fall, dass ein Investor an einer Gesellschaft beteiligt ist, um einen finanziellen Gewinn zu erzielen, aber von jeder Mitwirkung bei ihrer Geschäftsführung und Kontrolle absieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2012, 1. garantovaná/Kommission, T‑392/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:674, Rn. 50 bis 52). Die Eigenschaft eines „reinen Finanzinvestors“ ist jedoch kein rechtliches Kriterium, sondern vielmehr das Beispiel einer Situation, in der es einer Muttergesellschaft freisteht, die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses zu widerlegen (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑97/08 P, EU:C:2009:262, Nr. 75).

152

Soweit die Klägerin zunächst geltend macht, zum einen hätten die GSCP‑V-Fonds weder die Befugnis noch die Mittel gehabt, um über das Marktverhalten der Prysmian-Gruppe zu bestimmen, und zum anderen gehöre die Verwaltung von Portfoliogesellschaften nicht zu den Aufgaben der PIA, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen für die Feststellung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses irrelevant ist. Zudem wird es durch die objektiven Faktoren und Indizien widerlegt, deren Stichhaltigkeit oben in Rn. 143 festgestellt worden ist. Hinzu kommt, wie die Kommission bemerkt, dass die Klägerin nach den Feststellungen im angefochtenen Beschluss nicht in die Geschäftsführung von Prysmian eingebunden war, sondern einen bestimmenden Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen dieser Gesellschaft ausübte. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Beurteilung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses nach ständiger Rechtsprechung nicht allein auf die Faktoren zu beschränken ist, die sich auf die Geschäftspolitik der Tochtergesellschaft im engen Sinne beziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2015, HIT Groep/Kommission, T‑436/10, EU:T:2015:514, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung).

153

Was sodann das Vorbringen der Klägerin betrifft, die Manager der PIA, die Mitglieder der verschiedenen Vorstände von Prysmian gewesen seien, hätten nicht über die Qualifikationen oder Erfahrungen verfügt, um die Tätigkeiten dieser Gesellschaft zu regeln, ist erneut darauf hinzuweisen, dass dieser Umstand für die Feststellung, dass eine Muttergesellschaft keinen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausübt, bedeutungslos ist. Jedenfalls kann er nichts daran ändern, dass diese Manager insoweit in die Geschäftspolitik von Prysmian involviert waren, als sie, wie oben in den Rn. 105 und 119 festgestellt wurde, den Vorständen sowie dem Strategischen Ausschuss dieser Gesellschaft angehörten und über Geschäftsführungsbefugnisse verfügten.

154

Das Argument der Klägerin, sie sei an einer Kontrolle von Prysmian nicht interessiert gewesen, wird ebenfalls dadurch widerlegt, dass sie während des Zeitraums der Zuwiderhandlung alle Vorstände dieser Gesellschaft berufen hat und nach dem Börsengang in deren Strategischem Ausschuss vertreten war. Diesem Argument steht im Übrigen ganz offensichtlich die oben in Rn. 136 geprüfte Erklärung des Managers der PIA entgegen.

155

Zurückzuweisen ist schließlich auch die Behauptung der Klägerin, die Prysmian-Gruppe sei im Wesentlichen von Dritten nicht als Teil des Konzerns wahrgenommen worden, dessen Muttergesellschaft sie sei, und für Rechnungslegungszwecke nicht in diesen Konzern eingegliedert worden, denn auch damit können die Faktoren und Indizien nicht widerlegt werden, die die Kommission angeführt hat, um das Vorliegen eines bestimmenden Einflusses festzustellen.

156

Nach alledem ist der Klägerin entgegen ihrem Vorbringen nicht der Nachweis gelungen, dass sie mit ihren Beteiligungen an der Prysmian-Gruppe nur den Zweck verfolgte, eine reine Finanzinvestition zu tätigen, und dass sie sich jeglichen Eingriffs in die Geschäftsführung und Kontrolle dieser Gesellschaft enthalten hatte.

157

Folglich ist der dritte Teil des ersten Klagegrundes und damit dieser Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

2.   Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, Unzulänglichkeit der Beweismittel und Verletzung der in Art. 296 AEUV vorgesehenen Begründungspflicht

158

Die Klägerin wirft der Kommission vor, dadurch gegen Art. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und die in Art. 296 AEUV vorgesehene Begründungspflicht verstoßen zu haben, dass sie die zwischen der Klägerin und den Streithelferinnen bestehende Beziehung bei der Feststellung ihrer gesamtschuldnerischen Haftung für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaften verhängten Geldbuße verkannt habe.

159

Der zweite Klagegrund zerfällt in zwei Teile. Im Rahmen des ersten Teils macht die Klägerin geltend, die Beweismittel, auf die die Kommission ihre gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaften verhängten Geldbuße gestützt habe, seien mit Mängeln behaftet und beruhten auf grundlosen Erklärungen, die die Streithelferinnen im Verwaltungsverfahren abgegeben hätten. Im Rahmen des zweiten Teils wirft sie der Kommission vor, ihren Beschluss unzureichend begründet zu haben.

a)   Zum ersten Teil: Verstoß gegen Art. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und Unzulänglichkeit der Beweismittel

160

Die Klägerin wirft der Kommission vor, ihre Schlussfolgerungen zu ihrer gesamtschuldnerischen Haftung für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaften verhängten Geldbuße allein auf die Erklärungen der Streithelferinnen gestützt zu haben, obwohl diese Erklärungen nicht präzise, übereinstimmend oder glaubwürdig seien.

161

Die Klägerin macht insbesondere geltend, dass die Erklärungen der Streithelferinnen durch keinen Beweis untermauert seien und die Kommission sie unkritisch übernommen habe. Die Kommission habe zudem die Beweismittel bewusst ignoriert, die die Klägerin vorgelegt habe, um die Informationen der Streithelferinnen zu widerlegen. Auch ständen die Erklärungen der Streithelferinnen, auf die sich die Kommission stütze, im Widerspruch zu Erklärungen, die sie zuvor abgegeben hätten, sowie zu Beweismitteln, die sie der Kommission vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgelegt hätten. Die Kommission habe somit ihre Pflicht, die von den Streithelferinnen übermittelten Dokumente sorgfältig und unparteiisch zu untersuchen, verletzt.

162

Die Kommission und die Streithelferinnen treten diesem Vorbringen entgegen.

163

Nach Auffassung der Klägerin beruhen die im angefochtenen Beschluss enthaltenen Schlussfolgerungen zu ihrer gesamtschuldnerischen Haftung für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaften verhängten Geldbuße nicht auf ausreichenden und verlässlichen Beweisen. In diesem Zusammenhang wiederholt die Klägerin im Kern die meisten der im Rahmen des ersten Klagegrundes vorgebrachten Argumente, die aus denselben Gründen, wie sie im Rahmen dieses Klagegrundes dargelegt wurden, zurückzuweisen sind.

164

Die Klägerin macht erstens geltend, die Kommission habe die Erklärungen der Streithelferinnen zu ihrer Befugnis zur Ernennung des Vorstands von Prysmian, zur Teilnahme der Manager der PIA am Strategischen Ausschuss, zum Verhalten der Klägerin als industrieller Eigentümerin und zu den Geschäftsführungsbefugnissen der Manager der PIA wörtlich und unkritisch übernommen.

165

Hinsichtlich der Befugnis zur Ernennung der Vorstände ist darauf hinzuweisen, dass die Schlussfolgerungen der Kommission nicht nur auf den Erklärungen von Prysmian, sondern – wie sich aus dem 762. Erwägungsgrund und den Fn. 1138 bis 1141 des angefochtenen Beschlusses ergibt – auch auf den Auskünften der Klägerin und auf der Geschäftsordnung der Gesellschaft beruhen. Soweit die Klägerin erneut behauptet, der erste Vorstand sei von Herrn B. als Geschäftsführer von Prysmian ausgewählt worden und nicht von ihr selbst, ist festzustellen, dass diese Behauptung, wie oben in Rn. 100 dargelegt, durch kein Beweismittel seitens der Klägerin untermauert wurde.

166

In Bezug auf die Teilnahme der Klägerin am Strategischen Ausschuss geht aus dem 763. Erwägungsgrund und den Fn. 1148 bis 1153 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die Kommission ihre Schlussfolgerungen auf die E‑Mail-Korrespondenz zwischen den Managern der PIA und dem Geschäftsführer von Prysmian sowie auf die Tagesordnung der Ausschusssitzungen und auf die Protokolle der Vorstandssitzungen gestützt hat. Die Kommission hat daher nicht ausschließlich auf die Erklärungen der Streithelferinnen abgestellt, um ihre Schlussfolgerungen zu diesem Ausschuss zu belegen, wie von der Klägerin behauptet wird. Im Übrigen geht, wie oben in Rn. 115 erwähnt, aus der Tagesordnung der Ausschusssitzung vom 16. Juli 2008 hervor, dass dieser Ausschuss Fragen der Geschäftsstrategie, u. a. Investitionen in Brasilien, China, Tunesien, Italien und Russland, erörtert hat, was das Vorbringen der Klägerin widerlegt, er habe im Rahmen der strategischen Entscheidungsfindung von Prysmian keinerlei Rolle gespielt.

167

Die Schlussfolgerung, wonach die Klägerin konzerninterne Querverkäufe unterstützte, beruht, wie im 771. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erklärt wird, auf einer E‑Mail-Korrespondenz zwischen Herrn O. und Herrn B. vom 20. Dezember 2007, auf einer E‑Mail von Herrn O. vom 2. Januar 2008 und auf einer E‑Mail von Herrn S. vom 30. Januar 2008. Die Behauptung, diese Feststellung stütze sich nur auf die Erklärungen der Streithelferinnen, ist daher zurückzuweisen.

168

Was schließlich die Geschäftsführungsbefugnisse der Manager der PIA betrifft, ergibt sich aus den vorstehenden Rn. 112 bis 114, dass das Beweismittel, auf das sich die Kommission im angefochtenen Beschluss, insbesondere in dessen Fn. 1142 bis 1145, beruft, das Protokoll zur Vorstandssitzung von Prysmian vom 15. Dezember 2005 ist. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat die Kommission ihre Schlussfolgerungen somit nicht nur auf die Erklärungen der Streithelferinnen gestützt. Im Übrigen werden die Feststellungen der Kommission durch die Anlagen zur Klageschrift bestätigt, aus denen hervorgeht, dass die Manager der PIA aufgrund der den Managing Directors übertragenen Befugnisse im Tagesgeschäft von Prysmian tätig waren. Sie entschieden insbesondere über einen Antrag auf Eröffnung einer Niederlassung in Katar, über Ernennungen zu den Vorständen von Tochtergesellschaften und über Personalfragen.

169

Daher beruhen die Feststellungen der Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht ausschließlich auf den Erklärungen der Streithelferinnen.

170

Soweit die Klägerin zweitens behauptet, dass die Erklärungen der Streithelferinnen widersprüchlich seien und dass die Kommission die von ihr im Verwaltungsverfahren vorgelegten Beweismittel ignoriert habe, genügt der Hinweis, dass sie die betreffenden Erklärungen bzw. Beweismittel nicht substantiiert bezeichnet, so dass ihr dahin gehendes Vorbringen zurückzuweisen ist.

171

Der erste Teil des zweiten Klagegrundes ist deshalb zurückzuweisen.

b)   Zum zweiten Teil: Verletzung der Begründungspflicht

172

Die Klägerin meint, die Kommission habe ihre Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV verletzt. Insbesondere habe sie die von der Klägerin im Verwaltungsverfahren erteilten detaillierten Auskünfte ignoriert und ihre Schlussfolgerungen u. a. zur Anwendung der Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses in der Zeit vor dem Börsengang, zur Feststellung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf die Prysmian-Gruppe während des gesamten Zeitraums der Zuwiderhandlung und zum Argument der Klägerin, wonach diese bei Prysmian die Rolle eines reinen Finanzinvestors gespielt habe, unzureichend begründet.

173

Die Kommission und die Streithelferinnen treten diesem Vorbringen entgegen.

174

Gemäß Art. 296 AEUV sind alle Rechtsakte, einschließlich der Beschlüsse, mit einer Begründung zu versehen.

175

Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 296 AEUV erforderliche Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung).

176

Im Zusammenhang mit Einzelentscheidungen ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass die Pflicht zur Begründung einer solchen Entscheidung neben der Ermöglichung einer gerichtlichen Überprüfung den Zweck hat, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht. Bei der in Art. 296 AEUV vorgesehenen Begründungspflicht handelt es sich jedoch um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (vgl. Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 146 und 148 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Rügen und Argumente, die sich gegen die materielle Rechtmäßigkeit dieses Aktes richten, gehen daher im Rahmen eines Klagegrundes, mit dem eine fehlende oder unzureichende Begründung geltend gemacht wird, ins Leere (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C‑17/99, EU:C:2001:178, Rn. 35 bis 38, und vom 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission, T‑349/03, EU:T:2005:221, Rn. 52 und 59).

177

Im vorliegenden Fall reicht die Begründung des angefochtenen Beschlusses dafür aus, dass die Klägerin entgegen ihrem Vorbringen erkennen konnte, weshalb sie von der Kommission für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaften wegen deren unmittelbarer Beteiligung an dem fraglichen Kartell verhängten Geldbuße als Gesamtschuldnerin haftbar gemacht wurde, und dass das Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann.

178

In Bezug auf die Entscheidung, von der Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses vor dem Zeitpunkt des Börsengangs Gebrauch zu machen, hat die Kommission ausweislich der Erwägungsgründe 748 bis 754 des angefochtenen Beschlusses erklärt, die mittelbare Kontrolle aller mit den Prysmian-Aktien verbundenen Stimmrechte habe der Klägerin eine Stellung verschafft, die derjenigen eines alleinigen und ausschließlichen Anteilseigners von Prysmian gleichgekommen sei. Außerdem hat die Kommission u. a. in den Erwägungsgründen 751 bis 753 dieses Beschlusses ausgeführt, die von Apollo und vom Prysmian-Management getätigten Investitionen seien rein passiv gewesen und mit einem zugunsten der Klägerin erklärten Verzicht auf die Ausübung der Stimmrechte aus den Prysmian-Aktien verbunden gewesen. Aufgrund dessen war die Kommission mit Rücksicht auf die in den Erwägungsgründen 697 bis 702 dieses Beschlusses angeführten Rechtsprechung der Ansicht, sie könne die Klägerin zu Recht für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaften verhängten Geldbuße als Gesamtschuldnerin haftbar machen.

179

Zur Feststellung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Klägerin auf die Streithelferinnen während des Zeitraums vom 29. Juli 2005 bis zum 28. Januar 2009 hat die Kommission ihre Schlussfolgerung, wonach die Klägerin einen solchen Einfluss ausgeübt habe, erläutert, indem sie sich nach der Rechtsprechung auf objektive Faktoren im Zusammenhang mit den zwischen der Klägerin und den Streithelferinnen bestehenden wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen stützte. Diese Faktoren wurden in den Erwägungsgründen 758 bis 771 des angefochtenen Beschlusses im Einzelnen detailliert beschrieben und in den Erwägungsgründen 772 bis 781 dieses Beschlusses insgesamt gewichtet. Zudem ist die Kommission u. a. in den Erwägungsgründen 773 bis 778 dieses Beschlusses auf die von der Klägerin im Rahmen dieser endgültigen Gewichtung vorgebrachten Hauptargumente eingegangen. Schließlich bezogen sich die Erklärungen der Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht nur auf die Zeit vor dem Börsengang, sondern, wie sich aus den in den Erwägungsgründen 766 bis 770 dieses Beschlusses untersuchten Maßnahmen ergibt, auch auf die Zeit danach.

180

Hinsichtlich der Feststellung, wonach die Klägerin sich gegenüber der Prysmian-Gruppe nicht wie ein reiner Finanzinvestor verhalten habe, liefert die Kommission der Klägerin eine klare Antwort u. a. im 779. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, in dem sie erklärt, die Wahrnehmung von Stimmrechten im Zusammenhang mit für das Geschäftsgebaren einer Tochtergesellschaft relevanten strategischen Entscheidungen, z. B. über die Benennung der Unternehmensleitung und die Genehmigung von Geschäfts- und Managementplänen, sei eindeutig als Ausübung eines bestimmenden Einflusses zu betrachten und nicht als eine zeitlich begrenzte reine Finanzinvestition.

181

Die Kommission hat somit die ihr nach Art. 296 AEUV obliegende Begründungspflicht erfüllt, und zwar sowohl hinsichtlich des Rückgriffs auf die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses als auch in Bezug auf die Feststellung, dass die Klägerin während des gesamten Zeitraums der Zuwiderhandlung einen bestimmenden Einfluss auf die Streithelferinnen ausgeübt hatte. Sie hat auch erklärt, weshalb die Klägerin im Hinblick auf die Prysmian-Gruppe nicht als reiner Finanzinvestor behandelt werden konnte.

182

Folglich ist der zweite Teil des zweiten Klagegrundes und damit dieser Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

3.   Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 sowie Verletzung der Grundsätze der persönlichen Verantwortlichkeit und der Unschuldsvermutung

183

Nach Ansicht der Klägerin verletzt der angefochtene Beschluss ihre Grundrechte.

184

Die Klägerin macht insbesondere zum einen geltend, die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses, auf die die Kommission für den Zeitraum vor dem Börsengang zurückgegriffen habe, stehe im Widerspruch zum Grundsatz der Unschuldsvermutung sowie zu Art. 6 Abs. 2 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und zu Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta). Zudem lasse die Kommission die Beweismittel völlig außer Acht, die sie vorgelegt habe, um die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses zu widerlegen.

185

Die Klägerin trägt zum anderen vor, sie in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaften verhängten Geldbuße als Gesamtschuldnerin haften zu lassen, verletze den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit, denn weder sie noch ihre Vertreter innerhalb dieser Tochtergesellschaften hätten sich an der Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV beteiligt.

186

Die Kommission und die Streithelferinnen treten diesem Vorbringen entgegen.

187

Was erstens die Grundsätze der persönlichen Verantwortlichkeit und der Unschuldsvermutung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter wiederholt entschieden hat, dass die Kommission diese Grundsätze nicht verletzt, wenn sie die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses vermutet.

188

Nach der Rechtsprechung stellt nämlich die Tatsache, dass die Muttergesellschaft eines Konzerns, die einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaften ausübt, für die von Letzteren begangenen Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden kann, keinesfalls eine Verletzung des Grundsatzes der persönlichen Verantwortlichkeit dar, sondern ist vielmehr Ausdruck dieses Grundsatzes. Denn die Muttergesellschaft und die ihrem bestimmenden Einfluss unterliegenden Tochtergesellschaften bilden zusammen ein einziges Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union, für das sie verantwortlich sind, und wenn dieses Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Wettbewerbsregeln verstößt, haften sämtliche juristische Personen, die Teil der Konzernstruktur sind, persönlich und gesamtschuldnerisch (vgl. Urteile vom 27. September 2012, Nynäs Petroleum und Nynas Belgium/Kommission, T‑347/06, EU:T:2012:480, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑97/08 P, EU:C:2009:262, Nr. 97).

189

Die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses verletzt nach ständiger Rechtsprechung auch nicht die Unschuldsvermutung, da sie keine Vermutung der Schuld einer dieser beiden Gesellschaften begründet (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C‑625/13 P, EU:C:2017:52, Rn. 149 und die dort angeführte Rechtsprechung) und widerlegbar ist (vgl. Urteil vom 19. Juni 2014, FLS Plast/Kommission, C‑243/12 P, EU:C:2014:2006, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

190

Schließlich bedeutet entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Tatsache, dass es schwierig ist, den zur Widerlegung einer Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses erforderlichen Gegenbeweis zu erbringen, als solche nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht, dass die Vermutung tatsächlich unwiderlegbar wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2016, Evonik Degussa und AlzChem/Kommission, C‑155/14 P, EU:C:2016:446, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

191

Die Klägerin hat daher mit ihrem Vorbringen, die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses sei unvereinbar mit den in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie in der Charta vorgesehenen Grundsätzen der persönlichen Verantwortlichkeit und der Unschuldsvermutung, keinen Erfolg.

192

Zweitens kann die Klägerin mit ihrer Argumentation, weder sie selbst noch ihre Vertreter seien an dem fraglichen Kartell beteiligt gewesen, angesichts der oben in Rn. 188 zitierten Rechtsprechung, nicht durchdringen.

193

Was drittens das Argument der Klägerin betrifft, die Kommission habe nicht ausreichend begründet, weshalb sie den Argumenten der Klägerin zur Widerlegung der Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses nicht gefolgt sei, ist festzustellen, dass dieses Argument bereits im Rahmen des zweiten Klagegrundes zurückgewiesen wurde, so dass es aus denselben Gründen auch hier zurückzuweisen ist.

194

Folglich verletzt die der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft auferlegte gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaften verhängte Geldbuße entgegen dem klägerischen Vorbringen nicht die Grundsätze der persönlichen Verantwortlichkeit und der Unschuldsvermutung in dem Sinne, wie die Klägerin sie im Rahmen dieses Klagegrundes geltend gemacht hat.

195

Der dritte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

4.   Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, offensichtlicher Beurteilungsfehler sowie Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und der individuellen Zumessung von Strafen

196

Die Klägerin trägt im Kern vor, die Kommission habe dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen sowie die Grundsätze der Rechtssicherheit und der individuellen Zumessung von Strafen verletzt, dass sie nicht die auf die Mitgesamtschuldner in ihrem Innenverhältnis entfallenden Anteile festgesetzt, sondern sich darauf beschränkt habe, ihre gesamtschuldnerische Haftung anzuordnen. Einer solchen Festsetzung bedürfe es zwar nicht, wenn die Gesellschaften zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses demselben Konzern angehörten. Bestehe jedoch die von diesen Gesellschaften gebildete wirtschaftliche Einheit wie im vorliegenden Fall nicht mehr, sei die Kommission verpflichtet, eine solche Festsetzung in diesem Beschluss vorzunehmen.

197

Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

198

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, da sie mit den Streithelferinnen bei Erlass des angefochtenen Beschlusses keine wirtschaftliche Einheit mehr gebildet habe, hätte die Kommission den von ihnen im Rahmen ihres Innenverhältnisses jeweils zu zahlenden Anteil an der Geldbuße festsetzen müssen.

199

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs betrifft der unionsrechtliche Begriff der gesamtschuldnerischen Haftung für die Zahlung der Geldbuße, der lediglich Ausdruck einer von Rechts wegen eintretenden Wirkung des Unternehmensbegriffs ist, nur das Unternehmen und nicht die Gesellschaften, aus denen es besteht (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C‑625/13 P, EU:C:2017:52, Rn. 150 und die dort angeführte Rechtsprechung).

200

Aus Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 ergibt sich zwar, dass die Kommission gegen mehrere Gesellschaften, soweit sie zu demselben Unternehmen gehörten, gesamtschuldnerisch eine Geldbuße verhängen kann, doch lassen weder der Wortlaut dieser Bestimmung noch der Zweck des Gesamtschuldmechanismus die Annahme zu, dass sich diese Sanktionsbefugnis über die Bestimmung des Außenverhältnisses der Gesamtschuld hinaus auf die Bestimmung der Anteile der Gesamtschuldner im Rahmen ihres Innenverhältnisses erstreckt (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C‑625/13 P, EU:C:2017:52, Rn. 151 und die dort angeführte Rechtsprechung).

201

Der Mechanismus der Gesamtschuld soll vielmehr ein zusätzliches Rechtsinstrument darstellen, das der Kommission zur Verfügung steht, um ihr Vorgehen bei der Einziehung von Geldbußen, die wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht verhängt wurden, wirksamer zu gestalten, da dieser Mechanismus für die Kommission als Gläubigerin der Schuld, die diese Geldbußen darstellen, die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit verringert, was der Verwirklichung des mit dem Wettbewerbsrecht allgemein verfolgten Ziels der Abschreckung dient (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C‑625/13 P, EU:C:2017:52, Rn. 152 und die dort angeführte Rechtsprechung).

202

Die Bestimmung der Anteile der Mitgesamtschuldner im Innenverhältnis dient jedoch nicht diesem doppelten Zweck. Es handelt sich nämlich um einen nachgelagerten Streitfall, der für die Kommission grundsätzlich nicht mehr von Interesse ist, sofern ihr von einem oder mehreren der Mitgesamtschuldner die Geldbuße vollständig gezahlt wurde (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C‑625/13 P, EU:C:2017:52, Rn. 153 und die dort angeführte Rechtsprechung).

203

In Anbetracht der oben in den Rn. 199 bis 202 wiedergegebenen Rechtsprechung genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass die Kommission nicht die jeweiligen Anteile der Klägerin und der Streithelferinnen im Rahmen ihres Innenverhältnisses zu bestimmen brauchte. Da die Kommission nämlich, wie sich aus der Prüfung im Rahmen des ersten Klagegrundes ergibt, zu Recht angenommen hat, dass die Klägerin und die Streithelferinnen während des gesamten Zeitraums der Zuwiderhandlung ein einziges Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts bildeten, durfte sie sich auf die Festsetzung des von diesen Gesellschaften als Gesamtschuldnerinnen zu zahlenden Betrags der Geldbuße beschränken.

204

Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass die Streithelferinnen bei Erlass des angefochtenen Beschlusses mit ihr keine Einheit mehr gebildet hätten, kann dieses Argument an der oben in Rn. 203 getroffenen Feststellung nichts ändern.

205

Zum einen würde es schon dem Begriff der gesamtschuldnerischen Haftung zuwiderlaufen, wenn diesem Argument gefolgt würde. Der Mechanismus der Gesamtschuld bedeutet nämlich per definitionem, dass die Kommission sich entweder an die Muttergesellschaft oder an die Tochtergesellschaft wenden kann, ohne Anteile in dem von der Klägerin angeführten Sinn vorzusehen. Denn wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, besteht bei der Verhängung einer Geldbuße durch die Kommission gegen die eine oder andere dieser Gesellschaften kein „Vorrang“ (vgl. Urteil vom 18. Juli 2013, Dow Chemical u. a./Kommission, C‑499/11 P, EU:C:2013:482, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

206

Zum anderen könnte es, wenn ein solches Argument durchgreifen würde, dem mit dem Mechanismus der Gesamtschuld verfolgten Ziel schaden, das nach der oben in Rn. 201 zitierten Rechtsprechung darin besteht, der Kommission ein zusätzliches Rechtsinstrument zur Verfügung zu stellen, um sowohl ihr Vorgehen bei der Einziehung verhängter Geldbußen als auch das mit dem Wettbewerbsrecht allgemein verfolgte Ziel der Abschreckung wirksamer zu gestalten.

207

Es ist somit nach eingehender Prüfung festzustellen, dass die Kommission weder einen Fehler begangen noch die Grundsätze der Rechtssicherheit und der individuellen Zumessung von Strafen verletzt hat, indem sie davon absah, die jeweiligen Anteile der Klägerin und der Streithelferinnen im Rahmen ihres Innenverhältnisses festzulegen.

208

Der vierte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

5.   Zum fünften Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung

209

Die Klägerin wirft der Kommission vor, im Verwaltungsverfahren ihre Verteidigungsrechte verletzt zu haben. Dieser fünfte Klagegrund besteht aus drei Teilen: Erstens habe die Kommission ihr keinen Zugang zu für ihre Verteidigung wesentlichen Dokumenten gewährt; zweitens habe die Kommission den Zugang zu anderen Dokumenten widerrechtlich verzögert; drittens habe die überlange Verfahrensdauer ihrer Fähigkeit, sich zu verteidigen, geschadet.

a)   Zum ersten Teil: Die Kommission habe der Klägerin keinen Zugang zu für ihre Verteidigung wesentlichen Dokumenten gewährt

210

Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe ihre Verantwortung für das Kartell im angefochtenen Beschluss auf mehrere belastende Beweise gestützt, obwohl diese ihr nicht übermittelt worden seien. Es handle sich insbesondere um das Dokument, das den Beweis für den Umfang der den Managern der PIA übertragenen Befugnisse enthalte, und um Dokumente, die den Beweis für die Rolle des Vergütungs- und des internen Kontrollausschusses enthielten.

211

Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

212

Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Beachtung der Verteidigungsrechte ein Grundrecht des Unionsrechts dar, das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta verankert ist, der die Beachtung der Verteidigungsrechte in jedem Verfahren verlangt (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2014, Pilkington Group u. a./Kommission, T‑72/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1094, Rn. 232 und die dort angeführte Rechtsprechung).

213

Die Wahrung der Verteidigungsrechte erfordert es, dem betroffenen Unternehmen im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zu geben, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen und Umstände sowie zu den Schriftstücken, auf die sie den Vorwurf einer Zuwiderhandlung gegen den Vertrag stützt, sachgerecht Stellung zu nehmen (Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 66).

214

In diesem Sinne sieht Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 vor, dass die Kommission den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, gegen die sich das von ihr betriebene Verfahren richtet, Gelegenheit gibt, sich zu den von ihr in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äußern, und dass sie ihre Entscheidung nur auf die Beschwerdepunkte stützt, zu denen sich die Parteien äußern konnten.

215

Im Übrigen stellt die unterbliebene Übermittlung eines Schriftstücks nach ständiger Rechtsprechung nur dann eine Verletzung der Verteidigungsrechte dar, wenn das betreffende Unternehmen dartut, dass sich die Kommission zur Untermauerung ihres Vorwurfs, dass eine Zuwiderhandlung vorliege, auf dieses Schriftstück gestützt hat und dass dieser Vorwurf nur durch Heranziehung des fraglichen Schriftstücks belegt werden kann. Gibt es andere Belege, von denen die Parteien im Verwaltungsverfahren Kenntnis hatten und die speziell die Schlussfolgerungen der Kommission stützen, so würde der Wegfall des nicht übermittelten Belegs als Beweismittel die Begründetheit der in der angefochtenen Entscheidung erhobenen Vorwürfe nicht beeinträchtigen. Das betroffene Unternehmen muss daher dartun, dass das Ergebnis, zu dem die Kommission in ihrer Entscheidung gekommen ist, anders ausgefallen wäre, wenn ein nicht übermitteltes Schriftstück, auf das die Kommission ihre Vorwürfe gegen dieses Unternehmen gestützt hat, als belastendes Beweismittel ausgeschlossen werden müsste (vgl. Urteil vom 9. September 2015, Toshiba/Kommission, T‑104/13, EU:T:2015:610, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).

216

Im vorliegenden Fall behauptet die Klägerin zwar, sie habe von der Kommission weder das Dokument betreffend den Umfang der den Managern der PIA übertragenen Befugnisse noch die Dokumente bezüglich des Vergütungs- und des internen Kontrollausschusses erhalten; mit der Kommission ist jedoch festzustellen, dass diese Behauptung sachlich unrichtig ist.

217

Das Dokument betreffend den Umfang der den Managern der PIA übertragenen Befugnisse wurde, wie die Kommission ohne Widerspruch seitens der Klägerin darlegt, dieser am 27. März 2012 bekannt gegeben, wobei sie sowohl zu einer vertraulichen als auch zu einer nicht vertraulichen Fassung des Dokuments Zugang hatte.

218

Das den Vergütungsausschuss betreffende Dokument ist die vertrauliche Fassung der Stellungnahme der Streithelferinnen zur Mitteilung der Beschwerdepunkte. Am 4. Januar und 12. März 2012 sowie am 11. September 2013 hatte die Klägerin Zugang zur nicht vertraulichen Fassung dieser Stellungnahme, aus der sich die Umstände ergeben, die die Kommission im angefochtenen Beschluss bezüglich der Klägerin anführt.

219

Das den internen Kontrollausschuss betreffende Dokument stimmt mit dem Dokument in Anlage 15 zur Antwort der Streithelferinnen auf ein Auskunftsersuchen vom 20. Oktober 2009 überein, zu dem die Klägerin insbesondere am 26. Januar 2012 Zugang hatte.

220

Daraus folgt, dass die Kommission den Zugang zu den von der Klägerin in der Klageschrift erwähnten Dokumenten nicht verweigert und somit die Verpflichtungen erfüllt hat, die ihr nach der oben in Rn. 215 zitierten Rechtsprechung oblagen.

221

Im Übrigen behauptet die Klägerin, sie habe keinen Zugang zu anderen Verfahrensdokumenten gehabt, wie z. B. zu den Dokumenten [vertraulich] und [vertraulich]. Da diese Behauptung vor dem Gericht erstmals im Stadium der Erwiderung vorgebracht wurde und nicht auf Umständen beruht, die erst während des Verfahrens zutage getreten wären, ist sie als unzulässig zurückzuweisen. Jedenfalls ist festzustellen, dass, wie die Kommission bemerkt, das Dokument [vertraulich] der Klägerin am 8. September 2011 übermittelt worden ist und das Dokument [vertraulich], wie aus Fn. 1127 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, nur öffentlich zugängliche Informationen enthält.

222

Der erste Teil des fünften Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

b)   Zum zweiten Teil: Die Kommission habe den Zugang zu anderen für die Verteidigung der Klägerin wesentlichen Dokumenten widerrechtlich verzögert

223

Die Klägerin macht zunächst geltend, für ihre Verteidigung wesentliche Informationen seien von der Kommission erst in einem sehr späten Stadium der Untersuchung, nämlich am 17. Mai 2013, geliefert worden, so dass sie nicht in der Lage gewesen sei, ihre Verteidigungsrechte angemessen wahrzunehmen. Diese sowohl belastenden als auch entlastenden Informationen beträfen erstens Beweismittel, anhand deren die Rolle des Strategischen Ausschusses habe definiert werden können, zweitens Beweismittel bezüglich des Vergütungs- und des internen Kontrollausschusses, drittens Beweismittel zu den bei den monatlichen Sitzungen erörterten Fragen und viertens Beweismittel, aufgrund deren die Kommission angenommen habe, dass die Klägerin sich wie ein industrieller Eigentümer verhalten habe.

224

Die Klägerin meint sodann, die verspätete Übermittlung dieser Informationen habe die Verletzung ihrer Verteidigungsrechte nicht geheilt, da sie ihr weder bei der Vorbereitung ihrer Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte noch bei der Anhörung vom Juni 2012 zur Verfügung gestanden hätten. Wenn sie in der Lage gewesen wäre, ihre Ansicht zu den Beweismitteln in einem früheren Verfahrensstadium zu äußern, hätte die Kommission diese außerdem besser würdigen können.

225

Die Klägerin hält im Übrigen die Auffassung der Kommission, wonach der späte Zugang zu diesen Informationen gerechtfertigt sei, weil vor einer Übermittlung des Beweismaterials zunächst dessen Stichhaltigkeit habe festgestellt werden müssen, für unbegründet. Sie weist darauf hin, dass die meisten relevanten Beweise der Kommission mehr als ein Jahr zuvor zur Verfügung gestanden hätten.

226

Schließlich beantragt die Klägerin, der Kommission aufzugeben, alle von ihr zwischen dem 1. März 2012 und dem 17. Mai 2013 intern herausgegebenen relevanten Dokumente, insbesondere die Korrespondenz mit dem juristischen Dienst und dem Anhörungsbeauftragten sowie das Protokoll der Sitzungen des mit dem Fall befassten Teams sowie die diesem Team erteilten internen schriftlichen Anweisungen, gemäß Art. 64 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 zur Prüfung unter Ausschluss der Öffentlichkeit vorzulegen.

227

Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

228

Die Klägerin macht im Kern geltend, die Kommission habe ihr zu spät Einblick in für ihre Verteidigung wesentliche Dokumente gewährt.

229

Nach der oben in Rn. 213 zitierten Rechtsprechung bedeutet die Wahrung der Verteidigungsrechte im Wesentlichen, dass dem betroffenen Unternehmen im Verwaltungsverfahren die Gelegenheit gegeben wurde, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der angeführten Tatsachen und Umstände sachgerecht Stellung zu nehmen.

230

Im vorliegenden Fall behauptet die Klägerin im Rahmen dieses zweiten Teils – anders als im Rahmen des ersten Teils – nicht, dass ihr kein Zugang zu Dokumenten gewährt worden wäre, die für die Wahrnehmung ihrer Verteidigung gegen die ihr von der Kommission im angefochtenen Beschluss zur Last gelegten Anschuldigungen wesentlich gewesen seien, sondern wirft der Kommission nur die verspätete Übermittlung dieser Dokumente vor.

231

Es ist jedoch erstens darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin angeführten Dokumente dieser am 17. Mai 2013, d. h. rund zehn Monate vor Erlass des angefochtenen Beschlusses, zugeleitet wurden. Die Klägerin kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, es sei ihr unmöglich gewesen, dazu Stellung zu nehmen, da sie nicht genügend Zeit zu ihrer Prüfung gehabt habe. Weiter ist festzustellen, dass die Klägerin zu diesen Dokumenten insbesondere am 17. Juni 2013, einen Monat nach ihrer Übersendung, tatsächlich Stellung genommen hat, und aus den Schriftsätzen der Klägerin ist entgegen ihrem Vorbringen nicht ersichtlich, dass die Kommission nicht genügend Zeit gehabt hätte, ihre Stellungnahme zu berücksichtigen. Schließlich legt die Klägerin nicht substantiiert dar, welche Argumente sie hätte vorbringen können, wenn sie nicht aus Zeitmangel daran gehindert worden wäre.

232

Zweitens ist festzustellen, dass zwei der Dokumente, deren verspätete Übermittlung von der Klägerin gerügt wird, sich auf die Schlussfolgerungen beziehen, die die Kommission aus ihrer Mitwirkung in dem Vergütungs- und dem internen Kontrollausschuss von Prysmian gezogen hat. Wie sich jedoch aus der Prüfung im Rahmen des ersten Klagegrundes oben in den Rn. 120 bis 124 ergibt, kann die Kommission ihre Schlussfolgerung, wonach die Klägerin einen bestimmenden Einfluss auf die Streithelferinnen ausgeübt hat, nicht auf diese beiden Elemente stützen. Der Vorwurf der Klägerin, diese beiden sich auf die genannten Elemente beziehenden Dokumente seien zu spät übermittelt worden, geht daher ins Leere und ist somit zurückzuweisen. Im Übrigen kann die Klägerin angesichts der relativen Kürze dieser Dokumente – es handelt sich um Sitzungsprotokolle des Vorstands von Prysmian und um Monatsberichte – nicht ernsthaft behaupten, sie habe nicht genügend Zeit gehabt, um sie im Hinblick auf ihre Verteidigung vor der Kommission zu prüfen.

233

Drittens kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die am 17. Mai 2013 übermittelten Dokumente die einzige Grundlage für die Argumentation der Kommission dargestellt hätten. Die Schlussfolgerungen der Kommission im angefochtenen Beschluss beruhen nämlich auf mehreren anderen Dokumenten, die der Klägerin im Wesentlichen im Anschluss an die Annahme der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 30. Juni 2011 zugeleitet worden sind.

234

Selbst wenn die Klägerin keinen Einblick in die betreffenden Dokumente nehmen konnte, um ihre Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte vorzubereiten, ist viertens zu beachten, dass es sich bei der Mitteilung der Beschwerdepunkte nach der Rechtsprechung um ein vorbereitendes Schriftstück handelt, dessen tatsächliche und rechtliche Wertungen lediglich vorläufiger Natur sind (Urteil vom 5. Dezember 2013, SNIA/Kommission, C‑448/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:801, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es gibt also keinen Hinderungsgrund dafür, dass Dokumente, die in einer Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgelegt werden, später im endgültigen Beschluss Verwendung finden, vorausgesetzt, der Betroffene wurde wie im vorliegenden Fall in die Lage versetzt, sich dazu zu äußern.

235

Der zweite Teil des fünften Klagegrundes ist somit zum Teil als ins Leere gehend und zum Teil als unbegründet zurückzuweisen. Was im Übrigen die von der Klägerin vorgeschlagene prozessleitende Maßnahme betrifft, genügt die Feststellung, dass die Klägerin nicht darlegt, inwiefern diese Maßnahme ihrer Argumentation förderlich sein könnte. Dem klägerischen Antrag ist deshalb nicht stattzugeben.

c)   Zum dritten Teil: Überlange Dauer des Verwaltungsverfahrens

236

Die Klägerin wirft der Kommission vor, wegen der überlangen Dauer des Verwaltungsverfahrens den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt zu haben. Die Untersuchung habe mehr als fünf Jahre lang gedauert, nämlich vom 9. Januar 2009 bis zum 2. April 2014. Diese Dauer habe Konsequenzen für ihre Verteidigung gehabt, denn sie habe die Mitteilung der Beschwerdepunkte erst am 30. Juni 2011 erhalten, als die GSCP‑V-Fonds ihre letzte Beteiligung an Prysmian im Jahr 2010 bereits abgestoßen hätten. Für den Fall, dass die überlange Dauer des Verwaltungsverfahrens eine Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses nicht rechtfertigen sollte, sei das Gericht gleichwohl gehalten, die der Klägerin auferlegte Geldbuße aus Billigkeitsgründen herabzusetzen.

237

Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

238

Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Einhaltung einer angemessenen Frist bei der Abwicklung der Verwaltungsverfahren auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, dessen Wahrung die Gerichte der Union zu sichern haben (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2012, Heineken Nederland und Heineken/Kommission, C‑452/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:829, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

239

Der Grundsatz der angemessenen Frist im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ist in Art. 41 Abs. 1 der Charta bestätigt worden, wonach „[j]ede Person … ein Recht darauf [hat], dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden“ (vgl. Urteil vom 5. Juni 2012, Imperial Chemical Industries/Kommission, T‑214/06, EU:T:2012:275, Rn. 284 und die dort angeführte Rechtsprechung).

240

Die Angemessenheit der Dauer eines jeden Verfahrensabschnitts beurteilt sich nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere nach dessen Kontext, dem Verhalten der Beteiligten im Lauf des Verfahrens, der Bedeutung der Angelegenheit für die verschiedenen betroffenen Unternehmen und der Komplexität der Sache (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, T‑305/94 bis T‑307/94, T‑313/94 bis T‑316/94, T‑318/94, T‑325/94, T‑328/94, T‑329/94 und T‑335/94, EU:T:1999:80, Rn. 126).

241

Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass bei der Prüfung des Verwaltungsverfahrens auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik vor der Kommission zwei aufeinanderfolgende Abschnitte unterschieden werden können, von denen jeder einer eigenen inneren Logik folgt. Der erste Abschnitt, der sich bis zur Mitteilung der Beschwerdepunkte erstreckt, beginnt dann, wenn die Kommission in Ausübung der ihr durch den Unionsgesetzgeber verliehenen Befugnisse Maßnahmen trifft, die mit dem Vorwurf der Begehung einer Zuwiderhandlung verbunden sind; er soll es ihr ermöglichen, zum weiteren Verlauf des Verfahrens Stellung zu nehmen. Der zweite Abschnitt erstreckt sich von der Mitteilung der Beschwerdepunkte bis zum Erlass der abschließenden Entscheidung. Er soll es der Kommission ermöglichen, sich abschließend zu der gerügten Zuwiderhandlung zu äußern (Urteil vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C‑105/04 P, EU:C:2006:592, Rn. 38).

242

Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass eine Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer zur Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses führen kann, wenn diese Verletzung sich auf den Ausgang des Verfahrens ausgewirkt haben konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2006, Technische Unie/Kommission, C‑113/04 P, EU:C:2006:593, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

243

Es ist jedoch klarzustellen, dass die Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln einen Grund für die Nichtigerklärung nur im Fall von Beschlüssen darstellen kann, mit denen Zuwiderhandlungen festgestellt werden, und sofern erwiesen ist, dass die Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Frist die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen beeinträchtigt hat. Außerhalb dieser besonderen Fallgestaltung wirkt sich die Nichtbeachtung der Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nicht auf die Rechtsgültigkeit des Verwaltungsverfahrens im Rahmen der Verordnung Nr. 1/2003 aus (Urteil vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C‑105/04 P, EU:C:2006:592, Rn. 42).

244

Da der Beachtung der Verteidigungsrechte als eines Grundsatzes, dessen fundamentaler Charakter in der Rechtsprechung des Gerichtshofs mehrfach hervorgehoben wurde, in Verfahren wie dem vorliegenden größte Bedeutung zukommt, muss schließlich verhindert werden, dass diese Rechte aufgrund der übermäßigen Dauer der Ermittlungsphase in nicht wieder gutzumachender Weise beeinträchtigt werden und dass die Verfahrensdauer der Erbringung von Beweisen dafür entgegensteht, dass keine Verhaltensweisen vorlagen, die die Verantwortung der betroffenen Unternehmen auslösen könnten. Aus diesem Grund darf sich die Prüfung einer etwaigen Beeinträchtigung der Ausübung der Verteidigungsrechte nicht auf den Abschnitt beschränken, in dem diese Rechte ihre volle Wirkung entfalten, nämlich den zweiten Abschnitt des Verwaltungsverfahrens. Die Beurteilung der Quelle einer etwaigen Schwächung der Wirksamkeit der Verteidigungsrechte muss sich auf das gesamte Verwaltungsverfahren erstrecken und es in voller Länge einbeziehen (vgl. Urteil vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C‑105/04 P, EU:C:2006:592, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

245

Im vorliegenden Fall beträgt die Dauer des ersten Abschnitts des Verwaltungsverfahrens, der sich von der Zustellung der Nachprüfungsentscheidung an die Streithelferinnen im Januar 2009 bis zum Zugang der Mitteilung der Beschwerdepunkte im Juni 2011 erstreckt, 29 Monate. Die Dauer des zweiten Abschnitts des Verwaltungsverfahrens, der sich vom Zugang der Mitteilung der Beschwerdepunkte bis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses im April 2014 erstreckt, beträgt 33 Monate.

246

Dazu ist festzustellen, dass in Anbetracht der Schritte, die die Kommission unternehmen musste, um die Untersuchung abzuschließen und den angefochtenen Beschluss zu erlassen, die Dauer weder des ersten noch des zweiten Abschnitts des Verwaltungsverfahrens übermäßig lang ist.

247

Wie die Kommission nämlich ausführt, hatte die Untersuchung ein weltweit tätiges Kartell mit zahlreichen Mitgliedern und mit mehr als zehnjähriger Dauer zum Gegenstand, wobei die Kommission im Lauf der Untersuchung große Mengen an Beweismitteln in den Verfahrensakten aktualisieren musste, einschließlich all der Beweismittel, die sie bei ihren Nachprüfungen vorgefunden und von den Kronzeugen erhalten hatte. Außerdem richtete die Kommission im Lauf der Untersuchung Auskunftsverlangen gemäß Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003 bzw. Rn. 12 der Kronzeugenregelung an die Teilnehmer der betroffenen Branche.

248

Hinzu kommt, dass die Kommission wegen des Umfangs der Beweismittel einen in seiner englischen Fassung 287 Seiten umfassenden Beschluss erlassen hat, dessen Anlage 1 die vollständigen Verweisungen auf alle während der Ermittlungsphase gesammelten Beweismittel enthält. Auch erscheinen Umfang und Tragweite des Kartells sowie die sprachlichen Schwierigkeiten bemerkenswert: Der angefochtene Beschluss war an 26 Adressaten aus zahlreichen Ländern gerichtet, die zu einem Großteil unter verschiedenen Rechtsformen am Kartell teilgenommen hatten und während oder nach der Dauer des Kartells umstrukturiert worden waren. Überdies musste dieser in englischer Sprache abgefasste Beschluss in voller Länge ins Deutsche, Französische und Italienische übersetzt werden.

249

Schließlich geht aus der oben in den Rn. 3 bis 10 wiedergegebenen Vorgeschichte des Rechtsstreits hervor, dass die Kommission im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eine ganze Reihe von Schritten unternommen hat, die die Dauer eines jeden der Verfahrensabschnitte rechtfertigen und hinsichtlich deren die Klägerin nicht im Einzelnen geltend gemacht hat, sie seien für die Untersuchung ungeeignet gewesen.

250

Die Dauer der beiden Abschnitte des Verwaltungsverfahrens war folglich angemessen, um die Kommission in die Lage zu versetzen, die Beweismittel und die Argumente der durch die Untersuchung betroffenen Parteien einer gründlichen Prüfung zu unterziehen.

251

Die Klägerin kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Dauer des Verwaltungsverfahrens vor der Kommission übermäßig lang gewesen wäre und dass Letztere den Grundsatz der angemessenen Frist verletzt hätte.

252

Selbst wenn aber festgestellt werden sollte, dass die Dauer des Verwaltungsverfahrens insgesamt zu lang war und der Grundsatz der angemessenen Frist verletzt wurde, würde eine solche Feststellung angesichts der oben in den Rn. 242 bis 244 zitierten Rechtsprechung für sich allein jedenfalls nicht ausreichen, um den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären.

253

In diesem Zusammenhang trägt die Klägerin vor, die überlange Dauer des Verwaltungsverfahrens habe insbesondere dadurch „Auswirkungen auf ihre Fähigkeit, sich zu verteidigen“, gehabt, dass sie zu dem Zeitpunkt, als sie erfahren habe, dass die Untersuchung auch gegen sie gerichtet sei, d. h. am 30. Juni 2011, dem Tag der Mitteilung der Beschwerdepunkte, bereits ihre letzte Beteiligung an den Streithelferinnen abgestoßen habe, so dass sie nur noch begrenzten Zugang zu den ihre Investition betreffenden Beweismitteln gehabt habe. Dazu genügt der Hinweis, dass die Klägerin nach ständiger Rechtsprechung aufgrund der jedem Unternehmen und jeder Unternehmensvereinigung obliegenden allgemeinen Pflicht zu umsichtigem Handeln dafür sorgen muss, dass in ihren Büchern oder Archiven alle Unterlagen, die es ermöglichen, ihre Tätigkeit nachzuvollziehen, gut aufbewahrt werden, damit sie insbesondere für den Fall gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Maßnahmen über die nötigen Beweise verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2011, Heineken Nederland und Heineken/Kommission, T‑240/07, EU:T:2011:284, Rn. 301 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Pflicht gilt nach dem Urteil vom 27. Juni 2012, Bolloré/Kommission (T‑372/10, EU:T:2012:325, Rn. 152), auch im Fall der Veräußerung einer Tochtergesellschaft.

254

Soweit die Klägerin das Gericht ersucht, die gegen sie verhängte Geldbuße nach billigem Ermessen herabzusetzen, falls die Dauer des Verwaltungsverfahrens eine Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses nicht rechtfertige, wird dieses Ersuchen im Rahmen des Antrags auf Herabsetzung der Geldbuße unten in Rn. 261 geprüft werden.

255

Folglich ist der dritte Teil des fünften Klagegrundes und damit dieser Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

256

Nach alledem ist festzustellen, dass die Klägerin keine Unregelmäßigkeiten seitens der Kommission nachweisen konnte, die es rechtfertigen würden, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft.

257

Der Antrag der Klägerin auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses ist somit zurückzuweisen.

B. Zu den Anträgen auf Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

258

Die Klägerin ersucht das Gericht, die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen, um so den von der Kommission bei deren Bemessung begangenen Fehlern Rechnung zu tragen. Außerdem ersucht sie das Gericht, die Geldbuße nach billigem Ermessen herabzusetzen, falls die Dauer des Verwaltungsverfahrens eine Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses nicht rechtfertige. Schließlich beantragt die Klägerin, eine Herabsetzung der Geldbuße, die den Streithelferinnen infolge der gegen diesen Beschluss erhobenen Klage in der Rechtssache T‑475/14, Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi/Kommission, gewährt werde, auch ihr zugutekommen zu lassen.

259

Vor einer Prüfung der verschiedenen Anträge der Klägerin auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße ist zu beachten, dass die Rechtmäßigkeitskontrolle durch die dem Unionsrichter durch Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 gemäß Art. 261 AEUV eingeräumte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ergänzt wird. Diese Befugnis ermächtigt den Richter über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Zwangsmaßnahme hinaus dazu, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht einer Prüfung von Amts wegen entspricht und dass das Verfahren vor den Gerichten der Union ein streitiges Verfahren ist. Mit Ausnahme der Gründe zwingenden Rechts, die der Richter von Amts wegen zu berücksichtigen hat, wie etwa das Fehlen einer Begründung der angefochtenen Entscheidung, ist es Sache des Klägers, gegen die Entscheidung Klagegründe vorzubringen und für diese Beweise beizubringen (Urteil vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission, C‑389/10 P, EU:C:2011:816, Rn. 130 und 131).

1.   Zum Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße wegen der von der Kommission bei deren Bemessung begangenen Fehler

260

Was erstens den Antrag der Klägerin betrifft, die gegen sie verhängte Geldbuße wegen der von der Kommission bei deren Bemessung begangenen Fehler herabzusetzen, ist darauf hinzuweisen, dass die Klagegründe, auf die die Klägerin ihren Antrag auf Nichtigerklärung gestützt hat, zurückgewiesen worden sind und dass nicht ersichtlich ist, was im vorliegenden Fall eine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertigen könnte. Daher ist der vorliegende Antrag in vollem Umfang zurückzuweisen.

2.   Zum Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße wegen der überlangen Dauer des Verwaltungsverfahrens

261

Was zweitens den Antrag der Klägerin anbelangt, die gegen sie verhängte Geldbuße wegen der überlangen Dauer des Verwaltungsverfahrens nach billigem Ermessen herabzusetzen, genügt der Hinweis, dass die Verletzung des Grundsatzes der Einhaltung einer angemessenen Frist durch die Kommission zwar die Nichtigerklärung einer am Ende eines auf Art. 101 oder Art. 102 AEUV gestützten Verwaltungsverfahrens ergangenen Entscheidung der Kommission rechtfertigen kann, da sie auch eine Verletzung der Verteidigungsrechte des betroffenen Unternehmens mit sich bringt, dass ein solcher Verstoß gegen den Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Frist – sein Vorliegen unterstellt – jedoch nicht zu einer Herabsetzung der verhängten Geldbuße führen kann (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C‑644/13 P, EU:C:2017:59, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

262

Jedenfalls konnte, wie sich oben aus Rn. 251 ergibt, im vorliegenden Fall eine überlange Dauer des Verwaltungsverfahrens nicht festgestellt werden. Daraus folgt, dass dieser Antrag zurückzuweisen ist.

3.   Zu dem Antrag, die Geldbuße herabzusetzen, um eine Herabsetzung der Geldbuße, die den Streithelferinnen infolge der gegen den angefochtenen Beschluss erhobenen Klage in der Rechtssache T‑475/14 gewährt werden sollte, auch der Klägerin zugutekommen zu lassen

263

Was drittens und letztens den Antrag der Klägerin betrifft, eine Herabsetzung der Geldbuße, die das Gericht den Streithelferinnen infolge der gegen den angefochtenen Beschluss erhobenen Klage in der Rechtssache T‑475/14, Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi/Kommission, gewähre, auch ihr zugutekommen zu lassen, ist daran zu erinnern, dass der Klägerin die Verantwortlichkeit für das fragliche Kartell nicht wegen ihrer unmittelbaren Beteiligung an dessen Tätigkeit zugewiesen wurde. Nach Art. 1 dieses Beschlusses wurde sie für die Zuwiderhandlung nur in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft der Streithelferinnen zur Verantwortung gezogen.

264

Wenn sich aber die Verantwortlichkeit der Muttergesellschaft ausschließlich aus der unmittelbaren Beteiligung ihrer Tochtergesellschaft an der Zuwiderhandlung ergibt und wenn diese beiden Gesellschaften parallele Klagen mit gleichem Streitgegenstand eingereicht haben, kann das Gericht, ohne ultra petita zu entscheiden, die hinsichtlich der Tochtergesellschaft in Bezug auf einen bestimmten Zeitraum erfolgte Nichtigerklärung der Feststellung einer Zuwiderhandlung berücksichtigen und die gegen die Muttergesellschaft gesamtschuldnerisch mit ihrer Tochtergesellschaft verhängte Geldbuße entsprechend herabsetzen.

265

Insoweit ist es zum einen für die Haftungszuweisung an eine wirtschaftliche Einheit erforderlich, den Beweis zu erbringen, dass zumindest ein Teil dieser Einheit den Wettbewerbsregeln der Union zuwidergehandelt hat, und dass dieser Umstand in einer Entscheidung festgestellt wird, die endgültig geworden ist; zum anderen ist es unerheblich, aus welchem Grund festgestellt worden ist, dass ein rechtswidriges Verhalten der Tochtergesellschaft nicht vorliegt.

266

In einem solchen Zusammenhang ist die Haftung der Muttergesellschaft, die diese ausschließlich aufgrund der unmittelbaren Beteiligung einer Tochtergesellschaft an der Zuwiderhandlung trifft, vollständig abgeleitet. In diesem Fall findet die Haftung der Muttergesellschaft ihren Ursprung nämlich in dem rechtswidrigen Verhalten ihrer Tochtergesellschaft, das der Muttergesellschaft in Anbetracht der wirtschaftlichen Einheit, die diese Gesellschaften bilden, zugerechnet wird. Folglich hängt die Haftung der Muttergesellschaft zwangsläufig von den Tatsachen ab, die die von ihrer Tochtergesellschaft begangene Zuwiderhandlung begründen und mit denen ihre Haftung untrennbar verbunden ist.

267

Aus den gleichen Gründen ist in einem Fall, in dem kein weiterer Faktor das der Muttergesellschaft vorgeworfene Verhalten individuell kennzeichnet, die Herabsetzung der gegen die Tochtergesellschaft gesamtschuldnerisch mit ihrer Muttergesellschaft verhängten Geldbuße grundsätzlich auf die Muttergesellschaft zu erstrecken ist, wenn die vorgeschriebenen Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind.

268

Im vorliegenden Fall haben sowohl die Klägerin als auch die Streithelferinnen eine Klage gegen den angefochtenen Beschluss erhoben, und diese Klagen haben teilweise denselben Streitgegenstand, nämlich die Nichtigerklärung der in Art. 2 Buchst. f dieses Beschlusses gegen sie verhängten Geldbuße, hilfsweise die Herabsetzung dieser ihnen gesamtschuldnerisch auferlegten Geldbuße.

269

Unter diesen Umständen müsste der Klägerin eine etwaige Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses in gleicher Weise zugutekommen wie den Streithelferinnen im Rahmen ihrer Klage in der Rechtssache T‑475/14.

270

Mit Urteil vom heutigen Tag in der Rechtssache T‑475/14, Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi/Kommission, hat das Gericht jedoch die Klage in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, abgewiesen, und zwar sowohl den Antrag der Streithelferinnen auf Nichtigerklärung als auch ihre Anträge auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbußen.

271

Aus diesem Grund kann der Antrag der Klägerin, eine Herabsetzung der Geldbuße, die den Streithelferinnen infolge der gegen den angefochtenen Beschluss erhobenen Klage in der Rechtssache T‑475/14, Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi/Kommission, gewährt werden sollte, auf sie zu erstrecken, nicht durchgreifen, so dass die Anträge auf Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße in vollem Umfang zurückzuweisen sind.

272

Nach alledem ist die vorliegende Klage abzuweisen.

IV. Kosten

273

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

274

Da die Klägerin mit allen ihren Klageanträgen und Klagegründen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

275

Nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht entscheiden, dass ein anderer Streithelfer als die in den Abs. 1 und 2 genannten seine eigenen Kosten trägt. Unter den Umständen des vorliegenden Rechtsstreits ist zu entscheiden, dass Prysmian und PrysmianCS ihre eigenen Kosten tragen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

The Goldman Sachs Group, Inc. trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

 

3.

Die Prysmian SpA und die Prysmian Cavi e Sistemi Srl tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

 

Collins

Kancheva

Barents

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Juli 2018.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis

 

I. Vorgeschichte des Rechtsstreits

 

A. Klägerin und betroffene Branche

 

B. Verwaltungsverfahren

 

C. Angefochtener Beschluss

 

1. In Rede stehende Zuwiderhandlung

 

2. Verantwortlichkeit der Klägerin

 

3. Verhängte Geldbuße

 

II. Verfahren und Anträge der Parteien

 

III. Entscheidungsgründe

 

A. Zum Antrag auf Nichtigerklärung

 

1. Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 sowie Rechts- und offensichtlicher Beurteilungsfehler

 

a) Zum ersten Teil: Rückgriff auf die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses während des Zeitraums vom 29. Juli 2005 bis zum 3. Mai 2007

 

1) Zur ersten Rüge: Rückgriff auf die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses während des Zeitraums vom 29. Juli 2005 bis zum 3. Mai 2007

 

2) Zur zweiten Rüge: Widerlegung der Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses

 

b) Zum zweiten Teil: Schlussfolgerungen der Kommission in Bezug auf den Zeitraum vom 29. Juli 2005 bis zum 28. Januar 2009

 

1) Zur Befugnis, die Mitglieder der verschiedenen Vorstände von Prysmian zu ernennen, sowie zur Befugnis, die Anteilseigner zu den Hauptversammlungen einzuberufen und die Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder oder ganzer Vorstände vorzuschlagen

 

2) Zur tatsächlichen Vertretung der Klägerin im Vorstand von Prysmian

 

3) Zu den Geschäftsführungsbefugnissen der Vertreter der Klägerin im Vorstand

 

4) Zur Bedeutung der Rolle der Klägerin in den von Prysmian eingerichteten Ausschüssen

 

5) Zum Erhalt regelmäßiger Aktualisierungen und monatlicher Berichte

 

6) Zu den Maßnahmen zur Sicherung des Fortbestehens der entscheidenden Kontrolle nach dem Zeitpunkt des Börsengangs

 

7) Zum Beweis für das typische Verhalten eines industriellen Eigentümers

 

8) Zur Gesamtbewertung der im angefochtenen Beschluss angeführten Umstände

 

c) Zum dritten Teil: Schlussfolgerung der Kommission, wonach die Klägerin im Wesentlichen kein reiner Finanzinvestor war

 

2. Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, Unzulänglichkeit der Beweismittel und Verletzung der in Art. 296 AEUV vorgesehenen Begründungspflicht

 

a) Zum ersten Teil: Verstoß gegen Art. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und Unzulänglichkeit der Beweismittel

 

b) Zum zweiten Teil: Verletzung der Begründungspflicht

 

3. Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 sowie Verletzung der Grundsätze der persönlichen Verantwortlichkeit und der Unschuldsvermutung

 

4. Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, offensichtlicher Beurteilungsfehler sowie Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und der individuellen Zumessung von Strafen

 

5. Zum fünften Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung

 

a) Zum ersten Teil: Die Kommission habe der Klägerin keinen Zugang zu für ihre Verteidigung wesentlichen Dokumenten gewährt

 

b) Zum zweiten Teil: Die Kommission habe den Zugang zu anderen für die Verteidigung der Klägerin wesentlichen Dokumenten widerrechtlich verzögert

 

c) Zum dritten Teil: Überlange Dauer des Verwaltungsverfahrens

 

B. Zu den Anträgen auf Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

 

1. Zum Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße wegen der von der Kommission bei deren Bemessung begangenen Fehler

 

2. Zum Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße wegen der überlangen Dauer des Verwaltungsverfahrens

 

3. Zu dem Antrag, die Geldbuße herabzusetzen, um eine Herabsetzung der Geldbuße, die den Streithelferinnen infolge der gegen den angefochtenen Beschluss erhobenen Klage in der Rechtssache T‑475/14 gewährt werden sollte, auch der Klägerin zugutekommen zu lassen

 

IV. Kosten


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

( 1 ) Nicht wiedergegebene vertrauliche Daten.

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