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Document 62012TO0213(01)

Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 4. Juni 2013.
Elitaliana SpA gegen Eulex Kosovo.
Nichtigkeitsklage – Ausschreibung öffentlicher Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Hubschrauberunterstützung für die Eulex-Mission im Kosovo – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Keine Beklagteneigenschaft – Unzulässigkeit.
Rechtssache T‑213/12.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2013:292

Parteien
Entscheidungsgründe
Tenor

Parteien

In der Rechtssache T-213/12

Elitaliana SpA mit Sitz in Rom (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Colagrande,

Klägerin,

gegen

Eulex Kosovo mit Sitz in Pristina (Kosovo), Prozessbevollmächtigter: G. Brosadola Pontotti, Solicitor,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Maßnahmen von Eulex Kosovo zur Vergabe des Auftrags „EuropeAid/131516/D/SER/XK – Hubschrauberunterstützung für die Eulex-Mission im Kosovo (PROC/272/11)“ an einen anderen Bieter und Verurteilung von Eulex Kosovo zum Ersatz des Schadens, der der Klägerin dadurch entstanden ist, dass der genannte Auftrag nicht an sie vergeben worden ist,

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich (Berichterstatter) sowie der Richterin I. Wiszniewska-Białecka und des Richters M. Prek,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1. Am 4. Februar 2008 hat der Rat der Europäischen Union die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, Eulex Kosovo (ABl. L 42, S. 92), angenommen. Nach Art. 2 Abs. 1 dieser Gemeinsamen Aktion unterstützt Eulex Kosovo die Institutionen des Kosovo, einschließlich der Justiz- und Strafverfolgungsbehörden, bei ihren Fortschritten auf dem Weg zu stabilen und verantwortungsbewussten Einrichtungen und bei der weiteren Entwicklung und Festigung eines unabhängigen multiethnischen Justizwesens sowie von multiethnischen Polizei- und Zolldiensten und stellt sicher, dass diese Organe frei von politischer Einflussnahme sind und international anerkannte Standards und bewährte europäische Praktiken anwenden.

2. Am 18. Oktober 2011 wurde die Bekanntmachung einer nichtoffenen Ausschreibung für ein Projekt mit dem Titel „Hubschrauberunterstützung für die Eulex-Mission im Kosovo“ im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2011/S 200-324817) mit der Referenznummer EuropeAid/131516/D/SER/XK im Hinblick auf den Abschluss eines Dienstleistungsvertrags veröffentlicht. Diese Bekanntmachung enthielt folgende Angabe: „Öffentlicher Auftraggeber: der Leiter von Eulex Kosovo, Pristina, Kosovo“.

3. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2011, dem u. a. Anleitungen für die Bieter beigefügt waren, ersuchte der Leiter von Eulex Kosovo die Klägerin, die Elitaliana SpA, eine italienische Gesellschaft, deren Tätigkeitsbereich in gegenüber öffentlichen Einrichtungen erbrachten Hubschrauberdiensten besteht, am nichtoffenen Ausschreibungsverfahren teilzunehmen.

4. Die Klägerin machte im Rahmen des oben genannten Verfahrens ein Angebot.

5. Mit Schreiben vom 29. März 2012 unterrichtete der Direktor der Verwaltung und der Unterstützungsdienste von Eulex Kosovo die Klägerin darüber, dass ihr Angebot an zweiter Stelle gereiht worden war.

6. Mit Schreiben vom 2. April 2012 beantragte die Klägerin gegenüber Eulex Kosovo den Zugang zu bestimmten vom erstgereihten Bieter vorgelegten Dokumenten. Mit Schreiben vom 17. April 2012 verweigerte der Leiter von Eulex Kosovo den Zugang zu diesen Dokumenten.

7. Am 24. April 2012 vergab der Leiter von Eulex Kosovo den in Rede stehenden Auftrag an den erstgereihten Bieter.

Verfahren und Anträge der Parteien

8. Mit Klageschrift, die am 23. Mai 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage gegen Eulex Kosovo und Starlite Aviation Operations erhoben.

9. Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz erhoben, mit dem sie die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung von Eulex Kosovo, mit der das von ihr im Rahmen des in Rede stehenden Vergabeverfahrens gemachte Angebot abgelehnt und der Auftrag an einen anderen Bieter vergeben wurde, und folglich die Untersagung gegenüber Eulex, den fraglichen Auftrag zu vergeben, oder, falls diese bereits erfolgt war, die Untersagung, mit der Ausführung des Auftrags zu beginnen, und den Erlass jeder sonst bestgeeigneten vorläufigen Maßnahme durch den Präsidenten des Gerichts beantragt hat.

10. Mit Beschluss des Gerichts vom 3. Juli 2012, Elitaliana/Eulex Kosovo und Starlite Aviation Operations (T-213/12), ist die Klage, soweit sie gegen Starlite Aviation Operations gerichtet ist, abgewiesen worden.

11. Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 4. September 2012, Elitaliana/Eulex Kosovo (T-213/12 R), ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten worden.

12. Mit besonderem Schriftsatz, der am 14. September 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Eulex Kosovo gemäß Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

13. Am 28. November 2012 hat die Klägerin ihre Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit eingereicht.

14. Die Klägerin beantragt in ihrer Klageschrift,

– die Maßnahmen von Eulex Kosovo in Bezug auf die ihr von Eulex Kosovo mit Schreiben vom 29. März 2012 mitgeteilte Vergabe des Auftrags „EuropeAid/131516/D/SER/XK – Hubschrauberunterstützung für die Eulex-Mission im Kosovo (PROC/272/11)“ an einen anderen Bieter sowie jede andere damit verbundene Maßnahme und insbesondere das Schreiben vom 17. April 2012, mit dem Eulex Kosovo ihr den Zugang zu den beantragten Dokumenten verweigert hat, für nichtig zu erklären;

– Eulex Kosovo zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der ihr dadurch entstanden ist, dass der genannte Auftrag nicht an sie vergeben worden ist;

– Eulex Kosovo die Kosten aufzuerlegen.

15. Eulex Kosovo beantragt in ihrer Einrede der Unzulässigkeit,

– die Klage als unzulässig abzuweisen;

– der Klägerin sämtliche Kosten aufzuerlegen.

16. In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Klägerin,

– die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen;

– auf jeden Fall die als Beklagte angesehene Einrichtung von der Klage zu benachrichtigen.

Rechtliche Würdigung

17. Nach Art. 114 §§ 1 und 4 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorab über die Einrede der Unzulässigkeit entscheiden. Nach Art. 114 § 3 wird mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall hält das Gericht den Akteninhalt für ausreichend und sieht keinen Anlass, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

18. Eulex Kosovo stützt ihre Anträge zum einen darauf, dass ihr im vorliegenden Fall nicht die Beklagteneigenschaft zukommen könne, da sie keine unabhängige Einrichtung sei. Zum anderen macht sie geltend, dass das Gericht für Maßnahmen, die aufgrund der Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) erlassen worden seien, nicht zuständig sei.

19. Was erstens die Frage anbelangt, ob Eulex Kosovo Beklagteneigenschaft zukommt, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 263 Abs. 1 AEUV die Nichtigkeitsklage gegen die Handlungen einiger genannter Organe eröffnet ist, aber auch in weiterem Umfang gegen die von Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union erlassenen Handlungen, soweit diese verbindliche Rechtswirkungen entfalten sollen.

20. Zudem muss gemäß Art. 44 § 1 Buchst. b der Verfahrensordnung die in Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichnete Klageschrift die Bezeichnung des Beklagten enthalten.

21. Nach Ansicht der Klägerin verfügt Eulex Kosovo über die Beklagteneigenschaft, da sie eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union im Sinne von Art. 263 Abs. 1 AEUV darstelle.

22. Was in diesem Zusammenhang den Rechtsstatus von Eulex Kosovo betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 1 Abs. 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 Eulex Kosovo von der Union als Rechtsstaatlichkeitsmission im Kosovo eingerichtet wurde.

23. Art. 6 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 legt die Struktur von Eulex Kosovo fest. So bestimmt sein Abs. 1, dass Eulex Kosovo eine einheitliche Mission der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) im gesamten Kosovo ist. Nach seinem Abs. 2 werden im Rahmen von Eulex Kosovo ein Hauptquartier und regionale und örtliche Büros im Kosovo, eine Unterstützungskomponente in Brüssel (Belgien) und erforderlichenfalls Verbindungsbüros eingerichtet. Nach seinem Abs. 3 setzt sich Eulex Kosovo aus einem Missionsleiter und Personal sowie einer Polizei-, einer Justiz- und einer Zollkomponente zusammen.

24. Nach Art. 7 Abs. 1 und 2 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 fungiert der Direktor des Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs als Ziviler Operationskommandeur für Eulex Kosovo, der unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hoher Vertreter) bei Eulex Kosovo die Anordnungsbefugnis und Kontrolle auf strategischer Ebene ausübt. Nach Abs. 3 dieses Artikels stellt er eine ordnungsgemäße und effiziente Umsetzung der Ratsbeschlüsse und der Beschlüsse des PSK sicher; zu diesem Zweck erteilt er auch die erforderlichen Weisungen auf strategischer Ebene an den Missionsleiter, berät ihn und liefert technische Unterstützung.

25. In Art. 11 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 wird die Befehlskette von Eulex Kosovo dargestellt. Nach seinem Abs. 2 nimmt das PSK unter Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung von Eulex Kosovo wahr. Nach den Abs. 3 und 4 dieses Artikels erstattet der Zivile Operationskommandeur, der der Befehlshaber von Eulex Kosovo auf strategischer Ebene ist, über den Hohen Vertreter dem Rat Bericht. Nach Abs. 5 dieser Bestimmung übt der Missionsleiter die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über Eulex Kosovo im Einsatzgebiet aus und untersteht unmittelbar dem Zivilen Operationskommandeur.

26. Angesichts der oben genannten Bestimmungen verfügt Eulex Kosovo über keine Rechtspersönlichkeit und ist es nicht vorgesehen, dass sie Partei eines Verfahrens vor den Unionsgerichten sein kann. Vielmehr handelt es sich um eine Mission, d. h. eine einfache Handlung, deren Dauer nach Art. 20 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 in der durch die Gemeinsame Aktion 2009/445/GASP des Rates vom 9. Juni 2009 (ABl. L 148, S. 33) geänderten Fassung ursprünglich bis zum 14. Juni 2010 begrenzt war und die durch den Beschluss 2010/322/GASP des Rates vom 8. Juni 2010 (ABl. L 145, S. 13) geändert und verlängert wurde und zum Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift bis zum 14. Juni 2012 befristet war. Das Gericht hat jedoch bereits entschieden, dass in einem solchen Fall eine Mission nicht als eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union im Sinne von Art. 263 Abs. 1 AEUV angesehen werden kann (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 22. Juli 2010, H/Rat u. a., T-271/10 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 19 und 20). Daraus folgt, dass Eulex Kosovo keine solche Einrichtung oder sonstige Stelle ist.

27. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin die Nichtigerklärung der von Eulex Kosovo im Rahmen der Vergabe des in Rede stehenden Auftrags getroffenen Maßnahmen beantragt hat, und zwar im Wesentlichen derjenigen Maßnahmen, mit denen das von der Klägerin im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe des in Rede stehenden Auftrags gemachte Angebot abgelehnt und dieser Auftrag an einen anderen Bieter vergeben wurde, sowie jeder anderen damit verbundenen Maßnahme und insbesondere des Schreibens vom 17. April 2012, mit dem der Zugang zu den beantragten Dokumenten verweigert wurde.

28. Obwohl diese Maßnahmen durch den Leiter von Eulex Kosovo und den Direktor der Verwaltung und der Unterstützungsdienste von Eulex Kosovo getroffen wurden (siehe oben, Randnrn. 5 bis 7), sind sie allein dem Leiter von Eulex Kosovo zuzurechnen. Nach Art. 8 Abs. 2 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 übt der Leiter von Eulex Kosovo nämlich die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über das Personal aus und trägt zudem die administrative und logistische Verantwortung.

29. Es ist festzustellen, dass die im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe des in Rede stehenden öffentlichen Auftrags getroffenen Maßnahmen, und zwar im Wesentlichen die Ablehnung des Angebots der Klägerin, die Erteilung des Auftrags an einen anderen Bieter und die Verweigerung des Zugangs zu den beantragten Dokumenten, zu den laufenden Geschäften der Mission gehören. Nach Art. 8 Abs. 3 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 werden die laufenden Geschäfte vom Missionsleiter wahrgenommen.

30. Es ist festzustellen, dass die im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe des in Rede stehenden öffentlichen Auftrags getroffenen Maßnahmen den Haushalt von Eulex Kosovo betreffen.

31. Nach Art. 16 Abs. 2 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 werden alle Ausgaben gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Vorschriften und Verfahren der Gemeinschaft verwaltet. Nach Art. 8 Abs. 5 dieser Gemeinsamen Aktion trägt der Missionsleiter die Verantwortung für die Ausführung des Haushalts von Eulex Kosovo und unterzeichnet zu diesem Zweck einen Vertrag mit der Europäischen Kommission. Wie aus den Akten hervorgeht, hat der Leiter von Eulex Kosovo einen solchen Vertrag mit der Kommission unterzeichnet. Die Kommission hat somit einige Aufgaben der Ausführung des Haushalts von Eulex Kosovo an den Leiter von Eulex Kosovo übertragen, wie dies in Art. 54 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1) in geänderter Fassung vorgesehen ist.

32. Diese Übertragung spiegelt sich insbesondere in Art. 16 Abs. 3 und 4 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 wider, der die Finanzierung betrifft. Nach Abs. 3 kann nämlich der Missionsleiter technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Einsatzmitteln, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für Eulex Kosovo nur vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission schließen. Abs. 4 bestimmt, dass der Missionsleiter der Kommission in vollem Umfang über die im Rahmen seines Vertrags unternommen en Tätigkeiten Bericht erstattet und diesbezüglich deren Aufsicht unterliegt.

33. Es ist darauf hinzuweisen, dass die aufgrund von delegierten Befugnissen erlassenen Handlungen normalerweise dem delegierenden Organ zugerechnet werden, das für die betreffende Handlung vor Gericht einzustehen hat (vgl. Beschluss des Gerichts vom 4. Juni 2012, Elti/Delegation der Union in Montenegro, T-395/11, Randnr. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die vom Leiter von Eulex Kosovo im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe des in Rede stehenden Auftrags erlassenen Maßnahmen der Kommission zuzurechnen sind, der die Beklagteneigenschaft nach Art. 263 Abs. 1 AEUV zukommt. Diese Handlungen sind somit gerichtlich nachprüfbar, wie es der von der Klägerin geltend gemachte allgemeine Grundsatz verlangt, wonach jede Handlung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union, die dazu bestimmt ist, Rechtswirkungen gegenüber Dritten zu erzeugen, gerichtlich nachprüfbar sein muss (Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament, 294/83, Slg. 1986, 1339, Randnr. 24, und Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Sogelma/EAR, T-411/06, Slg. 2008, II-2771, Randnr. 37).

35. Folglich hat Eulex Kosovo keine Beklagteneigenschaft.

36. Dieses Ergebnis wird weder durch Art. 8 Abs. 7 der Gemeinsamen Aktion 2008/124, wonach der Missionsleiter Eulex Kosovo im Einsatzgebiet vertritt und für eine angemessene Außenwirkung von Eulex Kosovo sorgt, noch durch Art. 16 Abs. 3 dieser Gemeinsamen Aktion, wonach der Missionsleiter vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission technische Vereinbarungen mit Mitgliedstaaten, teilnehmenden Drittstaaten und anderen im Kosovo eingesetzten internationalen Akteuren über die Beschaffung von Einsatzmitteln, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für Eulex Kosovo schließen kann, in Frage gestellt. Durch diese Bestimmungen werden dem Missionsleiter nämlich nur beschränkte Befugnisse zugewiesen. Während der Missionsleiter nach Art. 8 Abs. 7 befugt ist, die Mission im Einsatzgebiet zu vertreten, gewährt ihm Art. 16 Abs. 3 lediglich eine materiell streng beschränkte Rechts- und Geschäftsfähigkeit. Außerdem bestätigt die zuletzt genannte Bestimmung vielmehr, dass die vom Leiter von Eulex Kosovo im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe des in Rede stehenden Auftrags erlassenen Maßnahmen der Kommission zuzurechnen sind (siehe oben, Randnrn. 29 bis 34).

37. In diesem Zusammenhang ist auch das Vorbringen der Klägerin betreffend Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) zurückzuweisen, dass Eulex Kosovo als Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne dieser Bestimmung eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union darstelle. Nach Art. 1 Abs. 9 Buchst. b dieser Richtlinie muss nämlich eine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne dieser Bestimmung Rechtspersönlichkeit besitzen. Wie bereits festgestellt worden ist (siehe oben, Randnr. 26), verfügt Eulex Kosovo aber über keine Rechtspersönlichkeit und kann daher keine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18 sein.

38. Als Zweites macht die Klägerin hilfsweise geltend, dass, falls Eulex Kosovo keine Beklagteneigenschaft habe, das Gericht erstens die Partei ermitteln könne, der gegenüber das Verfahren dann fortgesetzt werden könne. Hierbei nimmt sie auf die Rechtsprechung Bezug, wonach die irrtümliche Bezeichnung eines Beklagten, der nicht Urheber der angefochtenen Handlung ist, in der Klageschrift nicht deren Unzulässigkeit nach sich zieht, wenn sie Gesichtspunkte enthält, die es ermöglichen, die Partei, gegen die sie sich richtet, unmissverständlich festzustellen, wie etwa die Bezeichnung der angefochtenen Handlung und ihres Urhebers. Nach dieser Rechtsprechung ist in einem solchen Fall als Beklagter der Urheber der angefochtenen Handlung anzusehen, obwohl er im Rubrum der Klageschrift nicht erwähnt ist (vgl. Beschluss des Gerichts vom 16. Oktober 2006, Aisne et Nature/Kommission, T-173/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39. Diese Rechtsprechung ist aber auf den vorliegenden Fall keinesfalls anwendbar. Im vorliegenden Fall stellt die Bezeichnung von Eulex Kosovo in der Klageschrift nämlich keinen Fehler der Klägerin dar. Vielmehr geht aus dem Inhalt der Klageschrift eindeutig hervor, dass die Klägerin die Absicht hatte, die Klage ausdrücklich gegen Eulex Kosovo zu erheben, die nach Ansicht der Klägerin eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union im Sinne von Art. 263 Abs. 1 AEUV darstellt, was die Klägerin übrigens in ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit bestätigt hat. Außerdem bezeichnet die Klageschrift zwar die angefochtenen Handlungen, enthält jedoch keinen Anhaltspunkt für die unmissverständliche Feststellung, dass die Klage gegen eine andere Stelle als Eulex Kosovo gerichtet ist. Entgegen der Behauptung der Klägerin ist es in einer solchen Situation nicht Sache des Gerichts, die Partei zu ermitteln, gegen die die Klage gerichtet sein müsste, um den Anforderungen von Art. 44 Abs. 1 Buchst. b der Verfahrensordnung zu entsprechen.

40. Zweitens macht die Klägerin geltend, dass ihr das Gericht zuerkennen müsse, dass es sich um einen entschuldbaren Irrtum handle, und trägt hierzu die Rechtsprechung vor, die das Vorliegen eines solchen Fehlers anerkennt, falls das Verhalten des betroffenen Gemeinschaftsorgans für sich genommen oder als entscheidender Faktor geeignet war, bei einem gutgläubigen Bürger, der alle Sorgfalt aufwendet, die von einem Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand zu verlangen ist, eine verständliche Verwirrung hervorzurufen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 18. Oktober 1977, Schertzer/Parlament, 25/68, Slg. 1977, 1729, Randnr. 19, und Urteil des Gerichts vom 15. März 1995, Cobrecaf u. a./Kommission, T-514/93, Slg. 1995, II-621, Randnr. 40).

41. Es trifft zu, dass die öffentliche Ausschreibung als öffentlichen Auftraggeber, dem das Angebot zu übermitteln war, den Leiter von Eulex Kosovo angab. Außerdem geht aus den Akten hervor, dass während des Verfahrens zur Vergabe des in Rede stehenden Auftrags der Leiter von Eulex Kosovo oder der Direktor der Verwaltung und der Unterstützungsdienste von Eulex Kosovo gegenüber der Klägerin gehandelt haben. Zudem ist festzustellen, dass weder die öffentliche Ausschreibung noch die von dem Leiter von Eulex Kosovo oder dem genannten Direktor versandten Schreiben eine Partei angaben, gegen die eine etwaige Klage gegen im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe des in Rede stehenden Auftrags getroffene Maßnahmen erhoben werden könnte. Unter diesen Umständen und angesichts der komplexen Rechtslage, die hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Eulex Kosovo und ihrem Leiter einerseits und der Kommission und dem Rat andererseits in diesem Verfahren besteht, war es für die Klägerin zweifellos schwierig, die Partei zu ermitteln, der die in Rede stehenden Maßnahmen zuzurechnen waren und die über die Beklagteneigenschaft verfügte.

42. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums nach der von der Klägerin erwähnten Rechtsprechung (siehe oben, Randnr. 40) lediglich dazu führen kann, dass die Klage nicht als verspätet abgewiesen wird. Im vorliegenden Fall steht aber fest, dass die Klägerin die Klagefrist eingehalten hat. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt eine Klage auch gegen eine andere Partei als Eulex Kosovo erhoben hat, sondern sich darauf beschränkt hat, das Gericht zu ersuchen, den Beklagten zu ermitteln, gegen den die vorliegende Klage erhoben werden müsste, um zulässig zu sein.

43. Außerdem geht aus den Akten nicht hervor, dass der Klägerin mitgeteilt worden wäre, dass eine etwaige Klage gegen die im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe des in Rede stehenden Auftrags getroffenen Maßnahmen gegen Eulex Kosovo erhoben werden müsse. Vielmehr ist festzustellen, dass aus der Klageschrift eindeutig hervorgeht, dass die Klägerin ihre Klage gegen Eulex Kosovo erhoben hat, weil sie davon ausging, dass diese eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union im Sinne von Art. 263 Abs. 1 AEUV darstellt. Angesichts der hinreichenden Klarheit der oben in den Randnrn. 22 bis 36 erwähnten Bestimmungen der Gemeinsamen Aktion 2008/124 und der zum Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift bestehenden Rechtsprechung hätte die Klägerin trotz der oben in Randnr. 41 angegebenen Schwierigkeit den Fehler, Eulex Kosovo als eine solche Einrichtung oder sonstige Stelle anzusehen, vermeiden können. Dieser Irrtum ist somit nicht entschuldbar.

44. Folglich ist das Vorbringen der Klägerin betreffend einen entschuldbaren Irrtum zurückzuweisen.

45. Aus all diesen Erwägungen ergibt sich, dass mangels der Beklagteneigenschaft von Eulex Kosovo die Klage, die die Klägerin gegen Eulex Kosovo erhoben hat, unzulässig ist, und zwar sowohl der Antrag auf Nichtigerklärung als auch der Antrag auf Schadensersatz, der eng mit dem Antrag auf Nichtigerklärung verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1989, Bossi/Kommission, 346/87, Slg. 1989, 303, Randnr. 31, und Beschluss Elti/Delegation der Union in Montenegro, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung), ohne dass über die angebliche Unzuständigkeit des Gerichts hinsichtlich der aufgrund der Bestimmungen des AEUV über die die GASP erlassenen Maßnahmen entschieden zu werden braucht.

46. Somit ist die vorliegende Klage abzuweisen.

Kosten

47. Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag von Eulex Kosovo die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes aufzuerlegen.

Tenor

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Elitaliana SpA trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

Luxemburg, den 4. Juni 2013

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BESCHLUSS DES GERICHTS (Siebte Kammer)

4. Juni 2013 ( *1 )

„Nichtigkeitsklage — Ausschreibung öffentlicher Dienstleistungsaufträge — Ausschreibungsverfahren — Hubschrauberunterstützung für die Eulex-Mission im Kosovo — Ablehnung des Angebots eines Bieters — Keine Beklagteneigenschaft — Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T-213/12

Elitaliana SpA mit Sitz in Rom (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Colagrande,

Klägerin,

gegen

Eulex Kosovo mit Sitz in Pristina (Kosovo), Prozessbevollmächtigter: G. Brosadola Pontotti, Solicitor,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Maßnahmen von Eulex Kosovo zur Vergabe des Auftrags „EuropeAid/131516/D/SER/XK – Hubschrauberunterstützung für die Eulex-Mission im Kosovo (PROC/272/11)“ an einen anderen Bieter und Verurteilung von Eulex Kosovo zum Ersatz des Schadens, der der Klägerin dadurch entstanden ist, dass der genannte Auftrag nicht an sie vergeben worden ist,

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich (Berichterstatter) sowie der Richterin I. Wiszniewska-Białecka und des Richters M. Prek,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Am 4. Februar 2008 hat der Rat der Europäischen Union die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, Eulex Kosovo (ABl. L 42, S. 92), angenommen. Nach Art. 2 Abs. 1 dieser Gemeinsamen Aktion unterstützt Eulex Kosovo die Institutionen des Kosovo, einschließlich der Justiz- und Strafverfolgungsbehörden, bei ihren Fortschritten auf dem Weg zu stabilen und verantwortungsbewussten Einrichtungen und bei der weiteren Entwicklung und Festigung eines unabhängigen multiethnischen Justizwesens sowie von multiethnischen Polizei- und Zolldiensten und stellt sicher, dass diese Organe frei von politischer Einflussnahme sind und international anerkannte Standards und bewährte europäische Praktiken anwenden.

2

Am 18. Oktober 2011 wurde die Bekanntmachung einer nichtoffenen Ausschreibung für ein Projekt mit dem Titel „Hubschrauberunterstützung für die Eulex-Mission im Kosovo“ im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2011/S 200-324817) mit der Referenznummer EuropeAid/131516/D/SER/XK im Hinblick auf den Abschluss eines Dienstleistungsvertrags veröffentlicht. Diese Bekanntmachung enthielt folgende Angabe: „Öffentlicher Auftraggeber: der Leiter von Eulex Kosovo, Pristina, Kosovo“.

3

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2011, dem u. a. Anleitungen für die Bieter beigefügt waren, ersuchte der Leiter von Eulex Kosovo die Klägerin, die Elitaliana SpA, eine italienische Gesellschaft, deren Tätigkeitsbereich in gegenüber öffentlichen Einrichtungen erbrachten Hubschrauberdiensten besteht, am nichtoffenen Ausschreibungsverfahren teilzunehmen.

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Die Klägerin machte im Rahmen des oben genannten Verfahrens ein Angebot.

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Mit Schreiben vom 29. März 2012 unterrichtete der Direktor der Verwaltung und der Unterstützungsdienste von Eulex Kosovo die Klägerin darüber, dass ihr Angebot an zweiter Stelle gereiht worden war.

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Mit Schreiben vom 2. April 2012 beantragte die Klägerin gegenüber Eulex Kosovo den Zugang zu bestimmten vom erstgereihten Bieter vorgelegten Dokumenten. Mit Schreiben vom 17. April 2012 verweigerte der Leiter von Eulex Kosovo den Zugang zu diesen Dokumenten.

7

Am 24. April 2012 vergab der Leiter von Eulex Kosovo den in Rede stehenden Auftrag an den erstgereihten Bieter.

Verfahren und Anträge der Parteien

8

Mit Klageschrift, die am 23. Mai 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage gegen Eulex Kosovo und Starlite Aviation Operations erhoben.

9

Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz erhoben, mit dem sie die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung von Eulex Kosovo, mit der das von ihr im Rahmen des in Rede stehenden Vergabeverfahrens gemachte Angebot abgelehnt und der Auftrag an einen anderen Bieter vergeben wurde, und folglich die Untersagung gegenüber Eulex, den fraglichen Auftrag zu vergeben, oder, falls diese bereits erfolgt war, die Untersagung, mit der Ausführung des Auftrags zu beginnen, und den Erlass jeder sonst bestgeeigneten vorläufigen Maßnahme durch den Präsidenten des Gerichts beantragt hat.

10

Mit Beschluss des Gerichts vom 3. Juli 2012, Elitaliana/Eulex Kosovo und Starlite Aviation Operations (T-213/12), ist die Klage, soweit sie gegen Starlite Aviation Operations gerichtet ist, abgewiesen worden.

11

Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 4. September 2012, Elitaliana/Eulex Kosovo (T-213/12 R), ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten worden.

12

Mit besonderem Schriftsatz, der am 14. September 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Eulex Kosovo gemäß Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

13

Am 28. November 2012 hat die Klägerin ihre Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit eingereicht.

14

Die Klägerin beantragt in ihrer Klageschrift,

die Maßnahmen von Eulex Kosovo in Bezug auf die ihr von Eulex Kosovo mit Schreiben vom 29. März 2012 mitgeteilte Vergabe des Auftrags „EuropeAid/131516/D/SER/XK – Hubschrauberunterstützung für die Eulex-Mission im Kosovo (PROC/272/11)“ an einen anderen Bieter sowie jede andere damit verbundene Maßnahme und insbesondere das Schreiben vom 17. April 2012, mit dem Eulex Kosovo ihr den Zugang zu den beantragten Dokumenten verweigert hat, für nichtig zu erklären;

Eulex Kosovo zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der ihr dadurch entstanden ist, dass der genannte Auftrag nicht an sie vergeben worden ist;

Eulex Kosovo die Kosten aufzuerlegen.

15

Eulex Kosovo beantragt in ihrer Einrede der Unzulässigkeit,

die Klage als unzulässig abzuweisen;

der Klägerin sämtliche Kosten aufzuerlegen.

16

In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Klägerin,

die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen;

auf jeden Fall die als Beklagte angesehene Einrichtung von der Klage zu benachrichtigen.

Rechtliche Würdigung

17

Nach Art. 114 §§ 1 und 4 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorab über die Einrede der Unzulässigkeit entscheiden. Nach Art. 114 § 3 wird mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall hält das Gericht den Akteninhalt für ausreichend und sieht keinen Anlass, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

18

Eulex Kosovo stützt ihre Anträge zum einen darauf, dass ihr im vorliegenden Fall nicht die Beklagteneigenschaft zukommen könne, da sie keine unabhängige Einrichtung sei. Zum anderen macht sie geltend, dass das Gericht für Maßnahmen, die aufgrund der Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) erlassen worden seien, nicht zuständig sei.

19

Was erstens die Frage anbelangt, ob Eulex Kosovo Beklagteneigenschaft zukommt, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 263 Abs. 1 AEUV die Nichtigkeitsklage gegen die Handlungen einiger genannter Organe eröffnet ist, aber auch in weiterem Umfang gegen die von Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union erlassenen Handlungen, soweit diese verbindliche Rechtswirkungen entfalten sollen.

20

Zudem muss gemäß Art. 44 § 1 Buchst. b der Verfahrensordnung die in Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichnete Klageschrift die Bezeichnung des Beklagten enthalten.

21

Nach Ansicht der Klägerin verfügt Eulex Kosovo über die Beklagteneigenschaft, da sie eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union im Sinne von Art. 263 Abs. 1 AEUV darstelle.

22

Was in diesem Zusammenhang den Rechtsstatus von Eulex Kosovo betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 1 Abs. 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 Eulex Kosovo von der Union als Rechtsstaatlichkeitsmission im Kosovo eingerichtet wurde.

23

Art. 6 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 legt die Struktur von Eulex Kosovo fest. So bestimmt sein Abs. 1, dass Eulex Kosovo eine einheitliche Mission der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) im gesamten Kosovo ist. Nach seinem Abs. 2 werden im Rahmen von Eulex Kosovo ein Hauptquartier und regionale und örtliche Büros im Kosovo, eine Unterstützungskomponente in Brüssel (Belgien) und erforderlichenfalls Verbindungsbüros eingerichtet. Nach seinem Abs. 3 setzt sich Eulex Kosovo aus einem Missionsleiter und Personal sowie einer Polizei-, einer Justiz- und einer Zollkomponente zusammen.

24

Nach Art. 7 Abs. 1 und 2 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 fungiert der Direktor des Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs als Ziviler Operationskommandeur für Eulex Kosovo, der unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hoher Vertreter) bei Eulex Kosovo die Anordnungsbefugnis und Kontrolle auf strategischer Ebene ausübt. Nach Abs. 3 dieses Artikels stellt er eine ordnungsgemäße und effiziente Umsetzung der Ratsbeschlüsse und der Beschlüsse des PSK sicher; zu diesem Zweck erteilt er auch die erforderlichen Weisungen auf strategischer Ebene an den Missionsleiter, berät ihn und liefert technische Unterstützung.

25

In Art. 11 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 wird die Befehlskette von Eulex Kosovo dargestellt. Nach seinem Abs. 2 nimmt das PSK unter Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung von Eulex Kosovo wahr. Nach den Abs. 3 und 4 dieses Artikels erstattet der Zivile Operationskommandeur, der der Befehlshaber von Eulex Kosovo auf strategischer Ebene ist, über den Hohen Vertreter dem Rat Bericht. Nach Abs. 5 dieser Bestimmung übt der Missionsleiter die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über Eulex Kosovo im Einsatzgebiet aus und untersteht unmittelbar dem Zivilen Operationskommandeur.

26

Angesichts der oben genannten Bestimmungen verfügt Eulex Kosovo über keine Rechtspersönlichkeit und ist es nicht vorgesehen, dass sie Partei eines Verfahrens vor den Unionsgerichten sein kann. Vielmehr handelt es sich um eine Mission, d. h. eine einfache Handlung, deren Dauer nach Art. 20 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 in der durch die Gemeinsame Aktion 2009/445/GASP des Rates vom 9. Juni 2009 (ABl. L 148, S. 33) geänderten Fassung ursprünglich bis zum 14. Juni 2010 begrenzt war und die durch den Beschluss 2010/322/GASP des Rates vom 8. Juni 2010 (ABl. L 145, S. 13) geändert und verlängert wurde und zum Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift bis zum 14. Juni 2012 befristet war. Das Gericht hat jedoch bereits entschieden, dass in einem solchen Fall eine Mission nicht als eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union im Sinne von Art. 263 Abs. 1 AEUV angesehen werden kann (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 22. Juli 2010, H/Rat u. a., T-271/10 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 19 und 20). Daraus folgt, dass Eulex Kosovo keine solche Einrichtung oder sonstige Stelle ist.

27

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin die Nichtigerklärung der von Eulex Kosovo im Rahmen der Vergabe des in Rede stehenden Auftrags getroffenen Maßnahmen beantragt hat, und zwar im Wesentlichen derjenigen Maßnahmen, mit denen das von der Klägerin im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe des in Rede stehenden Auftrags gemachte Angebot abgelehnt und dieser Auftrag an einen anderen Bieter vergeben wurde, sowie jeder anderen damit verbundenen Maßnahme und insbesondere des Schreibens vom 17. April 2012, mit dem der Zugang zu den beantragten Dokumenten verweigert wurde.

28

Obwohl diese Maßnahmen durch den Leiter von Eulex Kosovo und den Direktor der Verwaltung und der Unterstützungsdienste von Eulex Kosovo getroffen wurden (siehe oben, Randnrn. 5 bis 7), sind sie allein dem Leiter von Eulex Kosovo zuzurechnen. Nach Art. 8 Abs. 2 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 übt der Leiter von Eulex Kosovo nämlich die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über das Personal aus und trägt zudem die administrative und logistische Verantwortung.

29

Es ist festzustellen, dass die im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe des in Rede stehenden öffentlichen Auftrags getroffenen Maßnahmen, und zwar im Wesentlichen die Ablehnung des Angebots der Klägerin, die Erteilung des Auftrags an einen anderen Bieter und die Verweigerung des Zugangs zu den beantragten Dokumenten, zu den laufenden Geschäften der Mission gehören. Nach Art. 8 Abs. 3 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 werden die laufenden Geschäfte vom Missionsleiter wahrgenommen.

30

Es ist festzustellen, dass die im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe des in Rede stehenden öffentlichen Auftrags getroffenen Maßnahmen den Haushalt von Eulex Kosovo betreffen.

31

Nach Art. 16 Abs. 2 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 werden alle Ausgaben gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Vorschriften und Verfahren der Gemeinschaft verwaltet. Nach Art. 8 Abs. 5 dieser Gemeinsamen Aktion trägt der Missionsleiter die Verantwortung für die Ausführung des Haushalts von Eulex Kosovo und unterzeichnet zu diesem Zweck einen Vertrag mit der Europäischen Kommission. Wie aus den Akten hervorgeht, hat der Leiter von Eulex Kosovo einen solchen Vertrag mit der Kommission unterzeichnet. Die Kommission hat somit einige Aufgaben der Ausführung des Haushalts von Eulex Kosovo an den Leiter von Eulex Kosovo übertragen, wie dies in Art. 54 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1) in geänderter Fassung vorgesehen ist.

32

Diese Übertragung spiegelt sich insbesondere in Art. 16 Abs. 3 und 4 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 wider, der die Finanzierung betrifft. Nach Abs. 3 kann nämlich der Missionsleiter technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Einsatzmitteln, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für Eulex Kosovo nur vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission schließen. Abs. 4 bestimmt, dass der Missionsleiter der Kommission in vollem Umfang über die im Rahmen seines Vertrags unternommenen Tätigkeiten Bericht erstattet und diesbezüglich deren Aufsicht unterliegt.

33

Es ist darauf hinzuweisen, dass die aufgrund von delegierten Befugnissen erlassenen Handlungen normalerweise dem delegierenden Organ zugerechnet werden, das für die betreffende Handlung vor Gericht einzustehen hat (vgl. Beschluss des Gerichts vom 4. Juni 2012, Elti/Delegation der Union in Montenegro, T-395/11, Randnr. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34

Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die vom Leiter von Eulex Kosovo im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe des in Rede stehenden Auftrags erlassenen Maßnahmen der Kommission zuzurechnen sind, der die Beklagteneigenschaft nach Art. 263 Abs. 1 AEUV zukommt. Diese Handlungen sind somit gerichtlich nachprüfbar, wie es der von der Klägerin geltend gemachte allgemeine Grundsatz verlangt, wonach jede Handlung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union, die dazu bestimmt ist, Rechtswirkungen gegenüber Dritten zu erzeugen, gerichtlich nachprüfbar sein muss (Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament, 294/83, Slg. 1986, 1339, Randnr. 24, und Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Sogelma/EAR, T-411/06, Slg. 2008, II-2771, Randnr. 37).

35

Folglich hat Eulex Kosovo keine Beklagteneigenschaft.

36

Dieses Ergebnis wird weder durch Art. 8 Abs. 7 der Gemeinsamen Aktion 2008/124, wonach der Missionsleiter Eulex Kosovo im Einsatzgebiet vertritt und für eine angemessene Außenwirkung von Eulex Kosovo sorgt, noch durch Art. 16 Abs. 3 dieser Gemeinsamen Aktion, wonach der Missionsleiter vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission technische Vereinbarungen mit Mitgliedstaaten, teilnehmenden Drittstaaten und anderen im Kosovo eingesetzten internationalen Akteuren über die Beschaffung von Einsatzmitteln, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für Eulex Kosovo schließen kann, in Frage gestellt. Durch diese Bestimmungen werden dem Missionsleiter nämlich nur beschränkte Befugnisse zugewiesen. Während der Missionsleiter nach Art. 8 Abs. 7 befugt ist, die Mission im Einsatzgebiet zu vertreten, gewährt ihm Art. 16 Abs. 3 lediglich eine materiell streng beschränkte Rechts- und Geschäftsfähigkeit. Außerdem bestätigt die zuletzt genannte Bestimmung vielmehr, dass die vom Leiter von Eulex Kosovo im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe des in Rede stehenden Auftrags erlassenen Maßnahmen der Kommission zuzurechnen sind (siehe oben, Randnrn. 29 bis 34).

37

In diesem Zusammenhang ist auch das Vorbringen der Klägerin betreffend Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) zurückzuweisen, dass Eulex Kosovo als Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne dieser Bestimmung eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union darstelle. Nach Art. 1 Abs. 9 Buchst. b dieser Richtlinie muss nämlich eine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne dieser Bestimmung Rechtspersönlichkeit besitzen. Wie bereits festgestellt worden ist (siehe oben, Randnr. 26), verfügt Eulex Kosovo aber über keine Rechtspersönlichkeit und kann daher keine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18 sein.

38

Als Zweites macht die Klägerin hilfsweise geltend, dass, falls Eulex Kosovo keine Beklagteneigenschaft habe, das Gericht erstens die Partei ermitteln könne, der gegenüber das Verfahren dann fortgesetzt werden könne. Hierbei nimmt sie auf die Rechtsprechung Bezug, wonach die irrtümliche Bezeichnung eines Beklagten, der nicht Urheber der angefochtenen Handlung ist, in der Klageschrift nicht deren Unzulässigkeit nach sich zieht, wenn sie Gesichtspunkte enthält, die es ermöglichen, die Partei, gegen die sie sich richtet, unmissverständlich festzustellen, wie etwa die Bezeichnung der angefochtenen Handlung und ihres Urhebers. Nach dieser Rechtsprechung ist in einem solchen Fall als Beklagter der Urheber der angefochtenen Handlung anzusehen, obwohl er im Rubrum der Klageschrift nicht erwähnt ist (vgl. Beschluss des Gerichts vom 16. Oktober 2006, Aisne et Nature/Kommission, T-173/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39

Diese Rechtsprechung ist aber auf den vorliegenden Fall keinesfalls anwendbar. Im vorliegenden Fall stellt die Bezeichnung von Eulex Kosovo in der Klageschrift nämlich keinen Fehler der Klägerin dar. Vielmehr geht aus dem Inhalt der Klageschrift eindeutig hervor, dass die Klägerin die Absicht hatte, die Klage ausdrücklich gegen Eulex Kosovo zu erheben, die nach Ansicht der Klägerin eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union im Sinne von Art. 263 Abs. 1 AEUV darstellt, was die Klägerin übrigens in ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit bestätigt hat. Außerdem bezeichnet die Klageschrift zwar die angefochtenen Handlungen, enthält jedoch keinen Anhaltspunkt für die unmissverständliche Feststellung, dass die Klage gegen eine andere Stelle als Eulex Kosovo gerichtet ist. Entgegen der Behauptung der Klägerin ist es in einer solchen Situation nicht Sache des Gerichts, die Partei zu ermitteln, gegen die die Klage gerichtet sein müsste, um den Anforderungen von Art. 44 Abs. 1 Buchst. b der Verfahrensordnung zu entsprechen.

40

Zweitens macht die Klägerin geltend, dass ihr das Gericht zuerkennen müsse, dass es sich um einen entschuldbaren Irrtum handle, und trägt hierzu die Rechtsprechung vor, die das Vorliegen eines solchen Fehlers anerkennt, falls das Verhalten des betroffenen Gemeinschaftsorgans für sich genommen oder als entscheidender Faktor geeignet war, bei einem gutgläubigen Bürger, der alle Sorgfalt aufwendet, die von einem Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand zu verlangen ist, eine verständliche Verwirrung hervorzurufen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 18. Oktober 1977, Schertzer/Parlament, 25/68, Slg. 1977, 1729, Randnr. 19, und Urteil des Gerichts vom 15. März 1995, Cobrecaf u. a./Kommission, T-514/93, Slg. 1995, II-621, Randnr. 40).

41

Es trifft zu, dass die öffentliche Ausschreibung als öffentlichen Auftraggeber, dem das Angebot zu übermitteln war, den Leiter von Eulex Kosovo angab. Außerdem geht aus den Akten hervor, dass während des Verfahrens zur Vergabe des in Rede stehenden Auftrags der Leiter von Eulex Kosovo oder der Direktor der Verwaltung und der Unterstützungsdienste von Eulex Kosovo gegenüber der Klägerin gehandelt haben. Zudem ist festzustellen, dass weder die öffentliche Ausschreibung noch die von dem Leiter von Eulex Kosovo oder dem genannten Direktor versandten Schreiben eine Partei angaben, gegen die eine etwaige Klage gegen im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe des in Rede stehenden Auftrags getroffene Maßnahmen erhoben werden könnte. Unter diesen Umständen und angesichts der komplexen Rechtslage, die hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Eulex Kosovo und ihrem Leiter einerseits und der Kommission und dem Rat andererseits in diesem Verfahren besteht, war es für die Klägerin zweifellos schwierig, die Partei zu ermitteln, der die in Rede stehenden Maßnahmen zuzurechnen waren und die über die Beklagteneigenschaft verfügte.

42

Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums nach der von der Klägerin erwähnten Rechtsprechung (siehe oben, Randnr. 40) lediglich dazu führen kann, dass die Klage nicht als verspätet abgewiesen wird. Im vorliegenden Fall steht aber fest, dass die Klägerin die Klagefrist eingehalten hat. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt eine Klage auch gegen eine andere Partei als Eulex Kosovo erhoben hat, sondern sich darauf beschränkt hat, das Gericht zu ersuchen, den Beklagten zu ermitteln, gegen den die vorliegende Klage erhoben werden müsste, um zulässig zu sein.

43

Außerdem geht aus den Akten nicht hervor, dass der Klägerin mitgeteilt worden wäre, dass eine etwaige Klage gegen die im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe des in Rede stehenden Auftrags getroffenen Maßnahmen gegen Eulex Kosovo erhoben werden müsse. Vielmehr ist festzustellen, dass aus der Klageschrift eindeutig hervorgeht, dass die Klägerin ihre Klage gegen Eulex Kosovo erhoben hat, weil sie davon ausging, dass diese eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union im Sinne von Art. 263 Abs. 1 AEUV darstellt. Angesichts der hinreichenden Klarheit der oben in den Randnrn. 22 bis 36 erwähnten Bestimmungen der Gemeinsamen Aktion 2008/124 und der zum Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift bestehenden Rechtsprechung hätte die Klägerin trotz der oben in Randnr. 41 angegebenen Schwierigkeit den Fehler, Eulex Kosovo als eine solche Einrichtung oder sonstige Stelle anzusehen, vermeiden können. Dieser Irrtum ist somit nicht entschuldbar.

44

Folglich ist das Vorbringen der Klägerin betreffend einen entschuldbaren Irrtum zurückzuweisen.

45

Aus all diesen Erwägungen ergibt sich, dass mangels der Beklagteneigenschaft von Eulex Kosovo die Klage, die die Klägerin gegen Eulex Kosovo erhoben hat, unzulässig ist, und zwar sowohl der Antrag auf Nichtigerklärung als auch der Antrag auf Schadensersatz, der eng mit dem Antrag auf Nichtigerklärung verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1989, Bossi/Kommission, 346/87, Slg. 1989, 303, Randnr. 31, und Beschluss Elti/Delegation der Union in Montenegro, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung), ohne dass über die angebliche Unzuständigkeit des Gerichts hinsichtlich der aufgrund der Bestimmungen des AEUV über die die GASP erlassenen Maßnahmen entschieden zu werden braucht.

46

Somit ist die vorliegende Klage abzuweisen.

Kosten

47

Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag von Eulex Kosovo die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

beschlossen:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Elitaliana SpA trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

Luxemburg, den 4. Juni 2013

 

Der Kanzler

E. Coulon

Der Präsident

A. Dittrich


( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.

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