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Document 62009TJ0054

Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 24. März 2011.
XXXLutz Marken GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Linea Natura Natur hat immer Stil - Ältere Gemeinschaftsbildmarke natura selection - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009).
Rechtssache T-54/09.

European Court Reports 2011 II-00067*

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2011:118





Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 24. März 2011 – XXXLutz Marken/HABM – Natura Selection (Linea Natura Natur hat immer Stil)

(Rechtssache T‑54/09)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Linea Natura Natur hat immer Stil – Ältere Gemeinschaftsbildmarke natura selection – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien – Zusammengesetzte Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 38, 41, 43-44)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Eignung von Bedeutungsunterschieden, optische oder klangliche Ähnlichkeiten zu neutralisieren – Voraussetzungen (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 61)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 71-74)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 28. November 2008 (Sache R 1787/2007‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Natura Selection, SL und der XXXLutz Marken GmbH.

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

XXXLutz Marken GmbH

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke Linea Natura Natur hat immer Stil für Waren der Klassen 8, 14, 16, 20, 21, 24, 25 und 27 –Anmeldung Nr. 4626693

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Natura Selection, SL

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Die für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 14, 16, 20, 25, 35, 38, 39 und 42 eingetragene Gemeinschaftsbildmarke natura selection sowie weitere gemeinschaftliche und spanische Marken, die das Wort „natura“ enthalten und für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 14, 16, 20, 21, 24, 25, 27, 28, 35, 39 und 42 eingetragen sind

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammern :

Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.


Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die XXXLutz Marken GmbH trägt die Kosten.

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