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Document 62009CJ0331

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 14. April 2011.
Europäische Kommission gegen Republik Polen.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die die Republik Polen der Technologie-Buczek-Gruppe gewährt hat - Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und deren Rückzahlung angeordnet wird - Nichtdurchführung innerhalb der gesetzten Frist.
Rechtssache C-331/09.

European Court Reports 2011 I-02933

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2011:250

Rechtssache C‑331/09

Europäische Kommission

gegen

Republik Polen

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Staatliche Beihilfen – Beihilfe, die die Republik Polen der Technologie‑Buczek‑Gruppe gewährt hat – Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und deren Rückzahlung angeordnet wird – Nichtdurchführung innerhalb der gesetzten Frist“

Leitsätze des Urteils

1.        Vertragsverletzungsklage – Nichtbefolgung einer Entscheidung der Kommission über eine staatliche Beihilfe – Pflicht, die gewährten Beihilfen zurückzufordern – Frist

(Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 2 EG)

2.        Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Anwendung des nationalen Rechts – Voraussetzungen und Grenzen

(Art. 88 Abs. 2 EG; Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999)

3.        Vertragsverletzungsklage – Nichteinhaltung der Pflicht, die rechtswidrigen Beihilfen zurückzufordern – Verteidigungsmittel – Absolute Unmöglichkeit der Durchführung – Beurteilungskriterien – Durchführungsschwierigkeiten

(Art. 88 Abs. 2 EG; Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999)

1.        Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Rahmen des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG, ist der Zeitpunkt, der in der Entscheidung vorgesehen war, deren Nichtdurchführung beanstandet wird, oder gegebenenfalls derjenige, den die Kommission anschließend festgesetzt hat. Denn die genannte Bestimmung sieht im Gegensatz zu Art. 226 EG kein Vorverfahren vor und die Kommission gibt daher keine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der eine Frist gesetzt wird, innerhalb deren die Mitgliedstaaten ihrer Entscheidung nachkommen müssen.

Bei der Bestimmung des Endtermins für die Durchführung einer Entscheidung der Kommission muss jedoch gegebenenfalls der Umstand berücksichtigt werden, dass deren Durchführung durch einen Beschluss des Präsidenten des Gerichts ausgesetzt worden ist.

(vgl. Randnrn. 50, 52)

2.        Die durch eine Entscheidung der Kommission angeordnete Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe hat gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 88 des EG-Vertrags unverzüglich und nach den Verfahren des innerstaatlichen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats zu erfolgen, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung dieser Entscheidung ermöglicht wird.

Bei Empfängern einer für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfe, die insolvent geworden sind, kann die Wiederherstellung der früheren Lage und die Beseitigung der aus den rechtswidrig gezahlten Beihilfen resultierenden Wettbewerbsverzerrung grundsätzlich durch Anmeldung der Forderung nach Rückerstattung der betreffenden Beihilfen zur Insolvenztabelle erfolgen.

(vgl. Randnrn. 59-60)

3.        Im Rahmen einer von der Kommission gemäß Art. 88 Abs. 2 EG erhobenen Vertragsverletzungsklage kann ein Mitgliedstaat zu seiner Verteidigung nur geltend machen, dass es absolut unmöglich gewesen sei, die Rückforderungsentscheidung ordnungsgemäß durchzuführen. Die Voraussetzung einer absoluten Unmöglichkeit der Durchführung ist nicht erfüllt, wenn sich der beklagte Mitgliedstaat darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Umsetzung der Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen tatsächlich Schritte zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden. Die Befürchtung, es könne im Rahmen der Umsetzung einer Entscheidung über die Rückzahlung einer für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten staatlichen Beihilfe zu internen Schwierigkeiten kommen, ist keine Rechtfertigung dafür, dass ein Mitgliedstaat seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt.

(vgl. Randnrn. 69-70, 72)







URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

14. April 2011(*)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Staatliche Beihilfen – Beihilfe, die die Republik Polen der Technologie‑Buczek‑Gruppe gewährt hat – Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und deren Rückzahlung angeordnet wird – Nichtdurchführung innerhalb der gesetzten Frist“

In der Rechtssache C‑331/09

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 88 Abs. 2 EG, eingereicht am 17. August 2009,

Europäische Kommission, vertreten durch K. Gross und A. Stobiecka-Kuik als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Republik Polen, vertreten durch M. Krasnodębska-Tomkiel als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter M. Ilešič, E. Levits und M. Safjan sowie der Richterin M. Berger (Berichterstatterin),

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gerichtshof die Feststellung, dass die Republik Polen dadurch, dass sie ihre Verpflichtungen aus der Entscheidung 2008/344/EG der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die von Polen gewährte staatliche Beihilfe C 23/06 (ex NN 35/06) zugunsten des Stahlherstellers Technologie‑Buczek‑Gruppe (ABl. 2008, L 116, S. 26) nicht eingehalten hat, gegen Art. 249 Abs. 4 EG sowie die Art. 3, 4 und 5 dieser Entscheidung verstoßen hat.

 Rechtlicher Rahmen

2        Der dreizehnte Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88] des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1) lautet:

„Bei rechtswidrigen Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar sind, muss wirksamer Wettbewerb wiederhergestellt werden. Dazu ist es notwendig, die betreffende Beihilfe einschließlich Zinsen unverzüglich zurückzufordern. Die Rückforderung hat nach den Verfahrensvorschriften des nationalen Rechts zu erfolgen. Die Anwendung dieser Verfahren sollte jedoch die Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs durch Verhinderung der sofortigen und tatsächlichen Vollstreckung der Kommissionsentscheidung nicht erschweren. Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, sollten die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Kommissionsentscheidung treffen.“

3        Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 bestimmt:

„Unbeschadet einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel [242] des Vertrags erfolgt die Rückforderung unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheidung ermöglicht wird. Zu diesem Zweck unternehmen die betreffenden Mitgliedstaaten im Fall eines Verfahrens vor nationalen Gerichten unbeschadet des Gemeinschaftsrechts alle in ihren jeweiligen Rechtsordnungen verfügbaren erforderlichen Schritte einschließlich vorläufiger Maßnahmen.“

4        Art. 23 Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor:

„Kommt der betreffende Mitgliedstaat mit Bedingungen und Auflagen verbundenen Entscheidungen oder Negativentscheidungen, insbesondere in den in Artikel 14 genannten Fällen, nicht nach, so kann die Kommission nach Artikel [88] Absatz 2 des Vertrags den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften unmittelbar anrufen.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

5        Mit Art. 1 der Entscheidung 2008/344, die der Republik Polen am 24. Oktober 2007 bekannt gegeben worden ist, hat die Kommission festgestellt, dass die Maßnahmen der Republik Polen zugunsten der Technologie‑Buczek‑Gruppe (im Folgenden: TBG) eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe (im Folgenden: streitige Beihilfe) darstellen.

6        Zur Zeit der Ereignisse, die Anlass für den vorliegenden Rechtsstreit waren, war TBG in der Stahlproduktionsbranche als Rohrhersteller tätig und bestand aus der Technologie Buczek SA (im Folgenden: TB), die mehrere Tochtergesellschaften besaß, von denen zwei der Kommission zufolge ebenfalls in den Genuss der streitigen Beihilfe kamen, nämlich die Buczek Automotive sp. z o.o. (im Folgenden: BA) und Huta Buczek sp. z o.o. (im Folgenden: HB).

7        Die streitige Beihilfe zugunsten von TBG bestand in der Nichteintreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen mehrerer öffentlicher Gläubiger, u. a. der Sozialversicherungsanstalt, der Gemeinde Sosnowiec, wo sich der Sitz von TBG befand, und des Staatlichen Fonds für die Rehabilitation behinderter Menschen.

8        Die ersten fünf Artikel des verfügenden Teils der Entscheidung 2008/344 lauten:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe in Höhe von 20 761 643 PLN, die Polen rechtswidrig zugunsten [von TBG] gewährt hat, verstößt gegen die Bestimmungen in Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags und ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

Die staatliche Beihilfe in Höhe von 1 369 186 PLN, die Polen in der Zeit von 1997 bis 2003 zugunsten [von TBG] gewährt hat, wurde nicht im Einklang mit den im Protokoll Nr. 8 des Beitrittsvertrags bezeichneten Bedingungen verwendet und ist deshalb mit den Grundsätzen des Gemeinsamen Marktes unvereinbar.

Artikel 3

(1)      Polen erwirkt die Rückzahlung der in Absatz 1 genannten, der [TBG] rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfe, insbesondere von den Tochtergesellschaften [HB] und [BA], und zwar proportional zu dem Vorteil, den sie tatsächlich erhalten haben. Folglich erwirkt Polen die Rückzahlung von 13 578 115 PLN durch die Gesellschaft [HB] sowie von 7 183 528 PLN durch die Gesellschaft [BA].

(2)      Polen erwirkt von [TB] die Rückzahlung der in Absatz 2 genannten, nicht bestimmungsgemäß verwendeten Beihilfe, die der [TBG] zur Verfügung gestellt wurde.

(3)      Der zurückzuzahlende Betrag umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem dieser Betrag dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu seiner Rückzahlung.

(4)      Die Zinsen werden auf Grundlage des Prozentsatzes berechnet, der entsprechend Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88] des EG-Vertrags … vorgesehen ist.

Artikel 4

(1)      Die Rückzahlung der in [Artikel] 1 und [Artikel] 2 genannten Beihilfe erfolgt unverzüglich und wirksam.

(2)      Polen kommt dieser Entscheidung innerhalb von vier Monaten ab ihrer Bekanntgabe nach.

Artikel 5

(1)      Innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung teilt Polen der Kommission Folgendes mit:

a)      Gesamtbetrag (Grundbetrag und Zinsen), dessen Rückzahlung vom Begünstigten zu erwirken ist;

b)      ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die bereits ergriffen wurden bzw. geplant sind, um dieser Entscheidung nachzukommen;

c)      Unterlagen, die belegen, dass vom Begünstigten die Rückzahlung der Beihilfe gefordert wurde.

(2)      Polen informiert die Kommission fortlaufend über weitere nationale Maßnahmen, die ergriffen werden, um dieser Entscheidung nachzukommen, bis zur vollständigen Rückzahlung der Beihilfe, die in [den Artikeln] 1 und 2 genannt ist. Auf Aufforderung der Kommission teilt Polen unverzüglich mit, welche Maßnahmen bereits ergriffen wurden bzw. geplant sind, um dieser Entscheidung nachzukommen. Polen stellt außerdem ausführliche Angaben zum Betrag der Beihilfe und der Zinsen, der durch den Begünstigten bereits erstattet wurde, zur Verfügung.“

9        Als die Entscheidung 2008/344 erlassen wurde, war ein Insolvenzverfahren über das Vermögen von TB anhängig, nachdem diese am 16. August 2006 für zahlungsunfähig erklärt worden war. Hingegen wurden BA am 25. Juni 2008 und HB am 29. April 2009, also nach Ablauf der in Art. 4 dieser Entscheidung vorgesehenen Frist, für zahlungsunfähig erklärt.

10      Am 8. Januar 2008 erhoben TB, BA und HB beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/344 (die in der Kanzlei dieses Gerichts unter den Rechtssachennummern T‑465/07, T‑1/08 sowie T‑440/07 eingetragen wurden). Parallel zu ihren Klagen beantragten HB und BA beim Präsidenten des Gerichts die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung. Am 13. Februar 2008 setzte der Präsident des Gerichts den Vollzug der Entscheidung bis zur endgültigen Entscheidung über die einstweiligen Anordnungen vorläufig aus. Mit zwei Beschlüssen vom 14. März 2008, Buczek Automotive/Kommission (T‑1/08 R) und Huta Buczek/Kommission (T‑440/07 R), wies der Präsident des Gerichts erster Instanz die Anträge von BA und HB auf einstweilige Anordnungen zurück.

11      Die Republik Polen trat den vorgenannten Rechtsstreitigkeiten am 18. März 2008 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge von HB und BA bei und beantragte beim Gericht die Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/344.

12      In Bezug auf die von den polnischen Behörden infolge der Entscheidung 2008/344 ergriffenen Durchführungsmaßnahmen benannte die Republik Polen der Kommission mit Schreiben vom 25. Januar 2008 mehrere Stellen, die die streitige Beihilfe von den Empfängern zurückfordern sollten, ohne jedoch anzugeben, welche Beträge insoweit von HB und BA wieder eingezogen werden könnten. Unter Hinweis auf Schwierigkeiten, die daher rührten, dass die streitige Beihilfe den Empfängern vor dem Beitritt der Republik Polen zur Europäischen Union gewährt worden sei, machte dieser Mitgliedstaat geltend, dass für die Wiedereinziehung der streitigen Beihilfe mehr Zeit erforderlich sei, da es notwendig sei, die einschlägigen Unterlagen zu finden und gegebenenfalls wieder zu erstellen. In demselben Schreiben fragten die polnischen Behörden ferner, ob es auf der Grundlage der Entscheidung 2008/344 möglich sei, den größten Teil der streitigen Beihilfe von TB im Verlauf des Konkursverfahrens einzuziehen und von HB und BA nur den verbleibenden Betrag zurückzufordern.

13      In ihrer Antwort vom 13. Februar 2008 auf das vorgenannte Schreiben lehnte die Kommission diese Form der Rückzahlung der streitigen Beihilfe mit der Begründung ab, dass sie mit dem Inhalt der Entscheidung 2008/344 nicht im Einklang stehe.

14      Mit Schreiben vom 22. Februar 2008 machten die polnischen Behörden erneut große Schwierigkeiten rechtlicher und praktischer Art hinsichtlich der Wiedereinziehung der streitigen Beihilfe geltend und beantragten eine Verlängerung der Frist für die Durchführung der betreffenden Entscheidung bis zum 30. Juni 2008.

15      In dieser Hinsicht führten sie in einem Schreiben vom 7. März 2008 technische Schwierigkeiten bei der Suche nach den Originalunterlagen an, die die Grundlage für die Gewährung der streitigen Beihilfe gewesen seien. In rechtlicher Hinsicht machten sie die Gefahr einer „doppelten Rückzahlung“ der Beihilfe durch TB und ihre Tochtergesellschaften geltend. Eine solche Gefahr bestehe wegen des Fehlens einer Rechtsgrundlage für einen Verzicht der Verwaltungsbehörden auf ihre Forderungen gegenüber TB, deren Insolvenzverwalter zur Begleichung dieser Forderungen verpflichtet sei, einschließlich der Beträge, die von den Tochtergesellschaften von TB einzuziehen seien, die die tatsächlichen Empfänger der streitigen Beihilfe gewesen seien. Zudem sehe das polnische Recht für den Fall der Begleichung dieser Forderungen keine Rechtsgrundlage vor, die es TB ermöglichen würde, sich die von ihr gezahlten Beträge im Regressweg von ihren Tochtergesellschaften erstatten zu lassen.

16      In ihrer Antwort vom 4. April 2008 bedauerte die Kommission, dass die polnischen Behörden keine Lösung für das Problem der „doppelten Rückzahlung“ vorgeschlagen hätten, und regte gleichzeitig eine vorläufige Anwendung der Entscheidung 2008/344 in Gestalt der Eröffnung eines Sperrkontos bei einer Bank an, auf das die tatsächlichen Empfänger der streitigen Beihilfe die in dieser Entscheidung genannten Beträge einzahlen sollten; die Kommission machte diese Möglichkeit aber davon abhängig, dass die polnischen Behörden sicherstellten, dass der Insolvenzverwalter von TB eine Regressklage gegen HB erhebe.

17      Mit Schreiben vom 13. Juni 2008 teilten die polnischen Behörden der Kommission mit, dass der Insolvenzverwalter von TB eine Verteilung bestimmter Vermögenswerte vorgenommen habe und sich der zu diesem Zeitpunkt von TB eingezogene Betrag auf etwa 13 Millionen PLN belaufe; gleichzeitig betonten sie erneut, dass sich die Verpflichtung zur Rückzahlung der Beihilfe, die TB erhalten habe, aus dem polnischen Insolvenzrecht ergebe. Außerdem wurden der Kommission zusätzliche Beträge genannt, die bestimmte öffentliche Gläubiger von HB und BA einziehen sollten.

18      In ihrem Schreiben vom 18. Juli 2008 verlangte die Kommission einen ausführlichen Bericht über den tatsächlichen Stand der Einziehung der streitigen Beihilfe und stellte insoweit eine Reihe genauer Fragen zu den von den einzelnen Gläubigern geforderten Beträgen. Hinsichtlich der Frage der „doppelten Rückzahlung“ wies die Kommission erneut darauf hin, dass die von den polnischen Behörden gewählte Lösung, welcher Art sie auch sei, nicht den in der Entscheidung 2008/344 eindeutig festgelegten Verpflichtungen zuwiderlaufen dürfe, und kündigte der Republik Polen an, dass sie, wenn diese die Entscheidung nicht durchführe, ein Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG eröffnen könne.

19      Mit Schreiben vom 5. September 2008 teilten die polnischen Behörden der Kommission mit, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen von TB ausgesetzt worden sei, weil gegen den Verteilungsplan ein Rechtsbehelf eingelegt worden sei. Gegen die Tochtergesellschaften habe eine einzige Stelle Klage erhoben, der hierbei gestellte Antrag auf einen vollstreckungsfähigen Titel habe jedoch die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt, so dass insoweit keine Entscheidung habe ergehen können. Darüber hinaus bat die Republik Polen in diesem Schreiben um eine unmittelbare Zusammenkunft zwischen ihren Vertretern und denen der Kommission.

20      In ihrer Antwort vom 29. Oktober 2008 wies die Kommission die Republik Polen erneut auf die Möglichkeit der Einleitung eines Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG hin. Sie stellte neue Fragen und machte die Möglichkeit eines Treffens davon abhängig, dass die Republik Polen zuvor einen Lösungsvorschlag für das Problem der „doppelten Rückzahlung“ vorlege.

21      Mit ihrem Schreiben vom 22. Dezember 2008 teilten die polnischen Behörden der Kommission mit, dass sich der von TB einzuziehende Betrag als höher herausgestellt habe als der Betrag, der der Kommission zur Zeit der Erarbeitung der Entscheidung 2008/344 mitgeteilt worden sei, und dass sie diesen höheren Betrag nun einziehen würden. Im Übrigen habe ein polnisches Gericht ein Urteil in Bezug auf die Insolvenz von BA erlassen. Die polnischen Behörden kündigten die Durchführung einer Besprechung mit den verschiedenen Beihilfe gewährenden Stellen zur Frage der „doppelten Rückzahlung“ sowie die Übermittlung weiterer Informationen hierüber an. Sie stellten unter Beifügung einer Kopie der Forderungsanmeldungen aller Insolvenzgläubiger von TB die Übermittlung eines Vorschlags für Januar 2009 in Aussicht.

22      In ihrem Schreiben vom 30. Januar 2009 schlugen die polnischen Behörden vor, dass die am 31. Dezember 2004 bestehenden öffentlich-rechtlichen Schulden von TB einschließlich der Zinsen, die bis zum 15. August 2006, dem Tag vor der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen von TB, aufgelaufen seien, gemäß den nationalen Vorschriften über den Aufschub öffentlich-rechtlicher Forderungen aus der Insolvenzmasse von TB beglichen werden sollten. Hingegen sollten weder HB noch BA für die vorgenannten Schulden haften, sondern den durch die Nichteinziehung der Schulden erlangten wirtschaftlichen Vorteil, also den „Gegenwert der Beihilfe“ erstatten, der in der Differenz zwischen den von diesen Gesellschaften tatsächlich gezahlten Zinsen und den Zinsen bestehe, die diese unter Marktbedingungen bei Berücksichtigung u. a. ihrer schwierigen Situation hätten zahlen müssen. Außer dem eigentlichen „Gegenwert der Beihilfe“ würden HB und BA Zinsen auf diesen Gegenwert zahlen, die im Fall von BA für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 24. Juni 2008, dem Tag vor der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen dieses Unternehmens, und im Fall von HB bis zum Tag der Zahlung zu berechnen seien.

23      Dieser Vorschlag sah somit den polnischen Behörden zufolge die Rückzahlung eines Betrags von 22 130 829 PLN einschließlich Verzugszinsen vor, von dem 13 491 124,77 PLN bereits erstattet worden seien, so dass noch ein Betrag von 7 789 272,01 PLN zur Einziehung verbleibe, was unter Berücksichtigung der von HB und BA geschuldeten Beträge die in der Entscheidung 2008/344 genannten einzuziehenden Beträge übersteige.

24      Die Kommission zweifelte diese Berechnung an und führte aus, dass sich der von TB einzuziehende Gesamtbetrag nach ihren Berechnungen auf 14 570 608,06 PLN belaufe. Von den beiden anderen Gesellschaften, HB und BA, seien 180 678,22 PLN zurückzufordern, wovon 118 163,55 PLN auf HB und 62 514,67 PLN auf BA, jeweils zuzüglich Zinsen, entfielen.

25      Folglich teilten die Dienststellen der Kommission der Republik Polen mit Schreiben vom 27. Februar 2009 erneut mit, dass diese Maßnahmen im Widerspruch zu den Vorgaben der Entscheidung 2008/344 stünden, da mit der Rückzahlung weiterhin hauptsächlich TB belastet werde und nicht, wie diese Entscheidung vorsehe, HB und BA. In diesem Schreiben führte die Kommission außerdem aus, dass sie die Möglichkeit, dass die Beihilfe, die von HB und BA einzufordern sei, teilweise von TB eingezogen werde, bereits abgelehnt habe, so dass Maßnahmen ergriffen würden, um ein Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG zu eröffnen.

26      Am 26. Oktober 2009 übermittelten die polnischen Behörden der Kommission ein Schreiben, in dem sie diese über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von HB und die Forderungsanmeldungen informierte, die alle Gläubiger gemäß der Entscheidung 2008/344 vorgenommen hätten, um im Rahmen der Konkursverfahren über die Vermögen von HB und BA befriedigt werden zu können.

27      Nach diesem Schriftwechsel und verschiedenen weiteren Mahnungen beschloss die Kommission, die der Ansicht war, dass die Republik Polen die Entscheidung 2008/344 immer noch nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe, die vorliegende Klage zu erheben.

 Zur Klage

 Vorbringen der Parteien

28      Die Kommission begründet ihre Klage mit dem Fehlen einer sofortigen und tatsächlichen Vollstreckung der Entscheidung 2008/344 entsprechend ihren Art. 3 und 4, wonach die Rückzahlung der streitigen Beihilfe innerhalb von vier Monaten ab Bekanntgabe der Entscheidung habe bewirkt werden müssen. Mehr als 21 Monate nachdem der Republik Polen diese Entscheidung zugegangen sei, hätten HB und BA keine Beihilfe erstattet, und die Kommission sei jedenfalls nicht gemäß Art. 5 dieser Entscheidung über die von der Republik Polen ergriffenen Maßnahmen informiert worden. Hilfsweise weist die Kommission darauf hin, dass TB nur einen Teil des von TBG geschuldeten Gesamtbetrags erstattet habe. Schließlich habe die Republik Polen keine außergewöhnlichen Umstände geltend gemacht, die sie daran gehindert hätten, die betreffende Entscheidung ordnungsgemäß durchzuführen.

29      In Bezug auf die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung 2008/344 hebt die Kommission hervor, dass die BA und HB gewährte Beihilfe mehr als 21 Monate nachdem die Entscheidung 2008/344 der Republik Polen zugegangen sei, noch nicht zurückgezahlt worden sei, so dass HB weiterhin der durch die Beihilfe verschaffte Vorteil zugutekomme. Für einen Wegfall des BA gewährten Vorteils müsse nach ständiger Rechtsprechung sowie nach Nr. 64 der Bekanntmachung der Kommission vom 15. November 2007 über „Rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen: Gewährleistung der Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen der Kommission in den Mitgliedstaaten“ (ABl. C 272, S. 4, im Folgenden: Bekanntmachung von 2007) die von BA zurückzuzahlende staatliche Beihilfe im Insolvenzverfahren über das Vermögen von BA geltend gemacht werden, was nach den der Kommission vorliegenden Informationen nicht der Fall sei.

30      Im Übrigen schienen bestimmte Beträge noch immer nicht festgestellt worden zu sein, obwohl die von allen Empfängern zurückzufordernden Summen in der Entscheidung 2008/344 eindeutig angegeben worden seien und ihr Betrag auf der Grundlage der von den polnischen Behörden selbst übermittelten Angaben festgesetzt worden sei. Da die Kommission nur von einem Fall wisse, in dem die Gläubiger versucht hätten, die Beihilfe unmittelbar von HB und BA zurückzuerhalten, sei die Verpflichtung, die in der Entscheidung 2008/344 festgelegten Beträge von diesen beizutreiben, nicht eingehalten worden. Außerdem hätten die Dienststellen der Kommission widersprüchliche Angaben in Bezug auf die Höhe der Forderungen erhalten, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von TB geltend gemacht werden könnten.

31      Schließlich habe die Erhebung einer Nichtigkeitsklage nach Art. 230 Abs. 2 EG keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Verpflichtung, die Entscheidung 2008/344 durchzuführen und somit die Rückzahlung der als rechtswidrig und unvereinbar gewerteten Beihilfe zu bewirken; diese Entscheidung müsse daher trotz Vorliegens der betreffenden Klage durchgeführt werden, da das Gericht nicht nach Art. 242 EG die Aussetzung der Durchführung der Entscheidung, mit der die Rückforderung der streitigen Beihilfe vorgeschrieben worden sei, angeordnet habe.

32      In Bezug auf die tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung 2008/344 macht die Kommission u. a. unter Berufung auf die Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal (106/77, Slg. 1978, 629, Randnrn. 17, 18 und 21 bis 24), und vom 18. Juli 2007, Lucchini (C‑119/05, Slg. 2007, I‑6199, Randnrn. 60 bis 62), geltend, dass die Bestimmungen des polnischen Insolvenzrechts die erhebliche Verzögerung bei der Rückforderung der streitigen Beihilfe verursacht und somit die sofortige Vollstreckung dieser Entscheidung verhindert hätten. Zwar hätten die polnischen Behörden die Frage der „doppelten Rückzahlung“ in ihrem Schriftverkehr mit der Kommission in einem frühen Verfahrensstadium angesprochen; sie hätten aber keine Lösung für dieses Problem vorgeschlagen, die die tatsächliche Vollstreckung der betreffenden Entscheidung hätte gewährleisten können. Die Vorschläge der polnischen Behörden hätten zur Folge, dass die Rückzahlungslast hauptsächlich bei TB und nicht bei HB und BA läge, was den Vorgaben der Entscheidung 2008/344 hinsichtlich des Rechtssubjekts widerspräche, das die wirtschaftliche Last der Rückzahlung der streitigen Beihilfe tragen müsse, und nicht bewirken würde, dass die Wettbewerbsbedingungen wiederhergestellt würden.

33      Die polnischen Behörden hätten die Entscheidung auch nicht vorläufig in der Form durchgeführt, dass sie den Empfängern der Beihilfe, wie von der Kommission vorgeschlagen, die Möglichkeit eingeräumt hätten, die entsprechenden Beträge auf ein Sperrkonto bei einer Bank einzuzahlen. Folglich habe sich die Republik Polen bei der Durchführung der Entscheidung 2008/344 zwar vor Schwierigkeiten gestellt gesehen, doch ändere dies nichts daran, dass sie ihre Verpflichtung, vernünftige Alternativlösungen vorzuschlagen, nicht erfüllt habe, dass sie der Anregung, diese Entscheidung vorläufig durchzuführen, nicht nachgekommen sei und dass sie nicht anerkannt habe, dass die Kommission die Möglichkeit, von TB die Beträge der streitigen Beihilfe einzuziehen, die von deren Tochtergesellschaften zu erstatten seien, eindeutig abgelehnt habe.

34      Zur Rüge des Fehlens außergewöhnlicher Umstände, die die Republik Polen an der ordnungsgemäßen Durchführung der Entscheidung 2008/344 hätten hindern können, trägt die Kommission vor, der betreffende Mitgliedstaat könne die Nichtdurchführung einer Entscheidung, mit der die Rückzahlung einer Beihilfe angeordnet werde, nur dadurch rechtfertigen, dass er dartue, dass die Durchführung dieser Entscheidung absolut unmöglich sei. Treffe ein Mitgliedstaat bei der Durchführung einer solchen Entscheidung auf unvorhergesehene und unvorhersehbare Schwierigkeiten oder bemerke er Folgen, die von der Kommission nicht beabsichtigt seien, so sollte er nach Nr. 28 der Bekanntmachung von 2007 diese Probleme der Kommission zur Beurteilung vorlegen und geeignete Änderungen der fraglichen Entscheidung vorschlagen. In einem solchen Fall müssten die Kommission und der Mitgliedstaat entsprechend dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der u. a. in Art. 10 EG Ausdruck gefunden habe, redlich zusammenwirken, um diese Schwierigkeiten unter Beachtung der Bestimmungen des EG-Vertrags und insbesondere der Beihilfen betreffenden Bestimmungen zu überwinden.

35      Unter Verweisung auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs sowie Nr. 29 der Bekanntmachung von 2007 macht die Kommission geltend, dass die polnischen Behörden zwar auf Schwierigkeiten technischer und rechtlicher Art gestoßen seien, dass sie sich aber nicht auf die „absolute Unmöglichkeit“, die Entscheidung 2008/344 durchzuführen, berufen hätten. Das Kriterium der absoluten Unmöglichkeit sei nicht erfüllt, wenn sich der Mitgliedstaat auf rechtliche, politische oder praktische Umstände berufe, die ihn an einer Durchführung der betreffenden Entscheidung hinderten, ohne im Übrigen versucht zu haben, die Beihilfe zurückzufordern, oder der Kommission vernünftige Ersatzlösungen zur Durchführung dieser Entscheidung vorgeschlagen zu haben, die es ermöglichten, die Schwierigkeiten zu überwinden. Im vorliegenden Fall hätten die polnischen Behörden keine zufriedenstellende Lösung für das Problem der „doppelten Rückzahlung“ vorgeschlagen.

36      Die Republik Polen macht zunächst geltend, dass zum Zeitpunkt der Abfassung ihrer Klagebeantwortung Insolvenzverfahren über die Vermögen aller Schuldner der streitigen Beihilfe, nämlich das Vermögen von TB, HB und BA, anhängig gewesen seien und alle Gläubiger von Forderungen aus der staatlichen Beihilfe im Sinne der Entscheidung 2008/344 diese Forderungen angemeldet hätten, um im Rahmen des jeweiligen Insolvenzverfahrens befriedigt zu werden. Die Republik Polen habe der Kommission alle erforderlichen Angaben zu den betreffenden Insolvenzverfahren übermittelt, so dass die Annahme legitim sei, dass die Entscheidung 2008/344 bereits vollständig entsprechend ihrem Inhalt durchgeführt worden sei.

37      Dieses Ergebnis werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass nicht der gesamte in der Entscheidung 2008/344 genannte Betrag habe wiedererlangt werden können, da alle Forderungen in den Insolvenzverfahren über die Vermögen sämtlicher Schuldner, die von der Kommission benannt worden seien, angemeldet worden seien und die Rückzahlung der streitigen Beihilfe nach nationalem Recht im Rahmen der Insolvenzverfahren erfolgen werde. Diese Auffassung werde durch den Wortlaut von Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 gestützt, wonach die Rückforderung nach dem Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats erfolge.

38      Selbst wenn die bis jetzt erfolgten Zahlungen nicht als Rückzahlung der streitigen Beihilfe zu werten seien, dürfe dies keinen Einfluss auf die Feststellung haben, dass die Entscheidung 2008/344 mit den Anmeldungen, die die Gläubiger im Rahmen der verschiedenen anhängigen Insolvenzverfahren vorgenommen hätten, durchgeführt worden sei; diese Feststellung werde durch Nr. 64 der Leitlinien von 2007 gestützt.

39      Das Vorbringen der Kommission in Bezug auf die „doppelte Rückzahlung“ gehe fehl, denn die Republik Polen habe nicht geltend gemacht, dass die Probleme hinsichtlich der Durchführung der Entscheidung 2008/344 die Rückforderung der streitigen Beihilfe unmöglich machten, sondern, dass sie zur Folge hätten, dass diese zweimal zurückgezahlt werde, was die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Unternehmen nach sich ziehen könne, die für die erworbenen Vermögenswerte den Marktpreis gezahlt und infolgedessen aus der staatlichen Beihilfe zugunsten von TB keinen Vorteil gezogen hätten. Diese Frage sei Gegenstand des beim Gericht anhängigen Rechtsstreits, in dem die Republik Polen ausführlich dargelegt habe, weshalb die Kommission ihrer Ansicht nach einen Fehler begangen habe, als sie die Haftung für die Rückzahlung der Beihilfe auf Dritte, nämlich auf HB und BA, erstreckt habe.

40      Der Vorschlag, der der Kommission am 25. Januar 2008 unterbreitet worden sei, habe eine Situation verhindern sollen, in der der Insolvenzverwalter von TB einerseits, sofern er über genügend Masse verfüge, um alle angemeldeten Forderungen zu befriedigen, die Begleichung der im Insolvenzverfahren über das Vermögen dieser Gesellschaft angemeldeten Forderungen nicht verweigern dürfe, diese Zahlung andererseits aber keinen Einfluss auf die Verpflichtung habe, die gleichen Beträge von HB und BA einzuziehen. Insoweit bestätige der Beschluss Huta Buczek/Kommission vor allem, dass es unionsrechtlich zulässig sei, die Entscheidung 2008/344 gemäß dem Vorschlag der polnischen Behörden durchzuführen.

41      Auch der Vorwurf der Kommission, dass die Entscheidung 2008/344 nicht innerhalb der in ihrem Art. 4 Abs. 2 vorgesehenen Frist durchgeführt worden sei, sei unbegründet, da die Kommission keinen Endtermin für die Durchführung dieser Entscheidung festgelegt habe. Die Frist von vier Monaten, die ab dem Erlass der Entscheidung berechnet worden sei, könne nämlich nicht als Endtermin für deren Durchführung gewertet werden. Diese Frist, die in Nr. 42 der Bekanntmachung von 2007 genannt werde, bringe zwar die Notwendigkeit zum Ausdruck, eine derartige Entscheidung der Kommission so schnell wie möglich durchzuführen, sie könne aber nicht bindend sein. Die Kommission hätte in Anbetracht der besonderen Umstände des vorliegenden Falles eine andere Frist festlegen müssen, die als bindend angesehen werden könne, was sie nicht getan habe.

42      In Beantwortung dieses Vorbringens hält die Kommission in ihrer Erwiderung die in ihrer Klageschrift vorgetragene Argumentation aufrecht. Zudem müssten alle Unterlagen, die dem Gerichtshof oder der Kommission nach Klageerhebung, also nach dem 17. August 2009, vorgelegt worden seien, jedenfalls für die Prüfung der Frage, ob die Republik Polen gegen ihre Verpflichtungen verstoßen habe, als unbeachtlich angesehen werden.

43      Im Übrigen sei das Vorbringen der Republik Polen, wonach die Kommission keinen Endtermin für die Durchführung der Entscheidung 2008/344 gesetzt habe, unzutreffend. Unter Berufung auf Randnr. 53 des Urteils vom 14. Dezember 2006, Kommission/Spanien (C‑485/03 bis C‑490/03, Slg. 2006, I‑11887), vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Fristen aus der Entscheidung 2008/344 klar hervorgingen und für die Beurteilung der Vertragsverletzung angemessen seien.

44      Zudem habe die Republik Polen Informationen und Ereignisse angeführt, die nach Klageerhebung eingetreten seien und im Übrigen nur belegten, dass die Forderungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen von TB angemeldet worden seien, nicht aber, dass diese beglichen worden seien.

45      Schließlich müssten gemäß einer auf die Nrn. 66 und 67 der Bekanntmachung von 2007 gestützten Praxis die mit der Durchführung der Rückforderungsentscheidung beauftragten nationalen Behörden im Fall der Rückforderung von einem Empfänger, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet sei, Widerspruch gegen jede Entscheidung des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts einlegen, die die Fortführung der Betriebstätigkeit über die in der Rückforderungsentscheidung festgelegte Frist hinaus ermögliche. Die nationalen Gerichte müssten in einer solchen Situation der Notwendigkeit Rechnung tragen, die sofortige und tatsächliche Durchführung der betreffenden Entscheidung sicherzustellen. Daher dürften sie die Fortführung der Betriebstätigkeit der zahlungsunfähigen Beihilfeempfänger nicht gestatten, wenn die streitige Beihilfe nicht vollständig zurückgezahlt sei. Werde dem Gläubigerausschuss ein Geschäftsplan vorgeschlagen, der die Fortführung der Betriebstätigkeit des Beihilfeempfängers vorsehe, dürften die nationalen Behörden zudem diesem Plan nur zustimmen, wenn er so gestaltet sei, dass die Beihilfe innerhalb der in der Rückforderungsentscheidung gesetzten Frist in voller Höhe zurückgezahlt werde.

46      Die Republik Polen hält in ihrer Gegenerwiderung an ihrem Vorbringen fest, dass die Klage der Kommission in vollem Umfang abzuweisen sei.

47      Darüber hinaus beharrt der beklagte Mitgliedstaat darauf, dass er der Kommission alle erforderlichen Angaben übermittelt habe, auch wenn er dies mit seiner Klagebeantwortung getan habe. Da die Kommission in ihrer Erwiderung nicht geltend gemacht habe, dass es sich bei bestimmten Informationen, zu denen die Erklärung der Zahlungsunfähigkeit von HB gehört habe, um neue Tatsachen oder Umstände gehandelt habe, die zuvor nicht bekannt gewesen seien, sei die Behauptung der Kommission, die vorgelegten Informationen seien für die vorliegende Rechtssache unbeachtlich, weil die Vorlage nach der Klageerhebung erfolgt sei, unbegründet, da der Kommission diese Informationen zur Zeit der Klageerhebung bekannt gewesen seien.

48      Im Übrigen berücksichtige das Datum 17. August 2009, das die Kommission als Enddatum der Frist angebe, die der Republik Polen zur Durchführung der Entscheidung 2008/344 eingeräumt worden sei, in keiner Weise die besonderen Umstände in Bezug auf deren Durchführung; als Enddatum müsse eher der Zeitpunkt angenommen werden, zu dem die Kommission die Abfassung ihrer Klageschrift abgeschlossen habe.

 Würdigung durch den Gerichtshof

 Zum Verstoß gegen die Art. 3 und 4 der Entscheidung 2008/344

49      Die Republik Polen ist der Auffassung, dass die Kommission keinen Endtermin für die Durchführung der Entscheidung 2008/344 festgelegt habe. Da die Frist von vier Monaten, die ab dem Erlass der Entscheidung berechnet worden sei, nicht bindend sein könne, dürfe das Ende einer solchen Frist nicht als Endtermin für die Durchführung dieser Entscheidung gewertet werden.

50      Hierzu ist festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen der Republik Polen der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Rahmen des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG, da diese Bestimmung im Gegensatz zu Art. 226 EG kein Vorverfahren vorsieht und die Kommission daher keine mit Gründen versehene Stellungnahme abgibt, in der eine Frist gesetzt wird, innerhalb deren die Mitgliedstaaten ihrer Entscheidung nachkommen müssen, nur der Zeitpunkt sein kann, der in der Entscheidung vorgesehen war, deren Nichtdurchführung beanstandet wird, oder gegebenenfalls derjenige, den die Kommission anschließend festgesetzt hat (Urteile vom 3. Juli 2001, Kommission/Belgien, C‑378/98, Slg. 2001, I‑5107, Randnr. 26, vom 2. Juli 2002, Kommission/Spanien, C‑499/99, Slg. 2002, I‑6031, Randnr. 28, vom 1. Juni 2006, Kommission/Italien, C‑207/05, Randnr. 31, und vom 5. Oktober 2006, Kommission/Frankreich, C‑232/05, Slg. 2006, I‑10071, Randnr. 32).

51      Im vorliegenden Fall wird der Republik Polen in Art. 4 Abs. 2 der Entscheidung 2008/344 eine Frist von vier Monaten ab Bekanntgabe der Entscheidung gesetzt, um die zur Wiedereinziehung der streitigen Beihilfe erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Diese Frist ist daher mangels einer neuen von der Kommission festgelegten Frist als für die Beurteilung der beanstandeten Vertragsverletzung maßgeblich anzusehen.

52      Der Präsident des Gerichts hatte jedoch mit Beschlüssen vom 13. Februar 2008 die Durchführung der Entscheidung 2008/344 auf Antrag von BA und HB bis zum Erlass von die Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beendenden Beschlüssen vorläufig ausgesetzt. Mit den beiden Beschlüssen Buczek Automotive/Kommission und Huta Buczek/Kommission hatte der Präsident des Gerichts die Anträge von BA und HB auf einstweiligen Rechtsschutz abgewiesen, was eine Verlängerung der in Art. 4 Abs. 2 der Entscheidung 2008/344 vorgesehenen Frist in Bezug auf BA und HB ermöglichte.

53      Gleichwohl ist festzustellen, dass bei Ablauf der genannten Frist die von den polnischen Behörden ergriffenen Maßnahmen nicht dazu geführt hatten, dass die streitige Beihilfe von deren Empfängern wieder eingezogen worden war.

54      Insoweit ist, wie die Kommission geltend gemacht hat, zu beachten, dass die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist und diese Folge nicht davon abhängen kann, in welcher Form die Beihilfe gewährt worden ist (vgl. u. a. Urteile vom 10. Juni 1993, Kommission/Griechenland, C‑183/91, Slg. 1993, I‑3131, Randnr. 16, vom 27. Juni 2000, Kommission/Portugal, C‑404/97, Slg. 2000, I‑4897, Randnr. 38, und vom 22. Dezember 2010, Kommission/Slowakei, C‑507/08, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 42).

55      Folglich hat der Mitgliedstaat, an den eine Entscheidung gerichtet ist, die ihn zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verpflichtet, nach Art. 249 EG alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der Entscheidung sicherzustellen (vgl. Urteile vom 12. Dezember 2002, Kommission/Deutschland, C‑209/00, Slg. 2002, I‑11695, Randnr. 31, vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien, C‑404/00, Slg. 2003, I‑6695, Randnr. 21, und Kommission/Frankreich, Randnr. 42). Er muss die geschuldeten Beträge tatsächlich wiedererlangen (vgl. u. a. Urteile vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland, C‑415/03, Slg. 2005, I‑3875, Randnr. 44, und Kommission/Frankreich, Randnr. 42).

56      Zudem dient die Verpflichtung des Mitgliedstaats, eine von der Kommission als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehene Beihilfe aufzuheben, nach ständiger Rechtsprechung der Wiederherstellung der früheren Lage auf dem Markt in der Union (Urteile vom 4. April 1995, Kommission/Italien, C‑350/93, Slg. 1995, I‑699, Randnr. 21, und vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C‑75/97, Slg. 1999, I‑3671, Randnr. 64). Solange die Beihilfe nicht wieder eingezogen worden ist, kann der Beihilfeempfänger ihm durch die für unvereinbar erklärte Beihilfe zugeflossene Gelder behalten und daraus einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil ziehen (Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 47).

57      Ein Mitgliedstaat, der nach einer Entscheidung der Kommission zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verpflichtet ist, ist somit frei in der Wahl der Mittel, mit denen er dieser Verpflichtung nachkommt, vorausgesetzt, die gewählten Mittel beeinträchtigen nicht die Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts (Urteile Kommission/Deutschland, Randnr. 34, vom 20. Mai 2010, Scott und Kimberly Clark, C‑210/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 21, und Kommission/Slowakei, Randnr. 51).

58      Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass ein Mitgliedstaat dieser Verpflichtung zur Rückforderung nur dann genügt, wenn die von ihm ergriffenen Maßnahmen geeignet sind, die normalen Wettbewerbsbedingungen wiederherzustellen, die durch die Gewährung der rechtswidrigen Beihilfe, deren Rückforderung durch eine Entscheidung der Kommission angeordnet wird, verfälscht wurden (Urteile Kommission/Deutschland, Randnr. 35, sowie Scott und Kimberly Clark, Randnr. 22).

59      Im Übrigen hat die durch eine Entscheidung der Kommission angeordnete Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 unverzüglich und nach den Verfahren des innerstaatlichen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats zu erfolgen, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung dieser Entscheidung ermöglicht wird.

60      Dagegen kann nach der Rechtsprechung zu Empfängern einer für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfe, die insolvent geworden sind, die Wiederherstellung der früheren Lage und die Beseitigung der aus den rechtswidrig gezahlten Beihilfen resultierenden Wettbewerbsverzerrung grundsätzlich durch Anmeldung der Forderung nach Rückerstattung der betreffenden Beihilfen zur Insolvenztabelle erfolgen (Urteile vom 15. Januar 1986, Kommission/Belgien, 52/84, Slg. 1986, 89, Randnr. 14, vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, „Tubemeuse“, C‑142/87, Slg. 1990, I‑959, Randnrn. 60 bis 62, und vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C‑277/00, Slg. 2004, I‑3925, Randnr. 85).

61      Im Licht dieser Grundsätze muss das Vorbringen der Republik Polen geprüft werden.

62      Erstens macht die Republik Polen geltend, dass über die Vermögen aller Schuldner der streitigen Beihilfe ein Insolvenzverfahren anhängig gewesen sei und alle Gläubiger von Forderungen, die sich aus der betreffenden Beihilfe ergäben, diese Forderungen angemeldet hätten, um im Rahmen des jeweiligen Insolvenzverfahrens befriedigt zu werden. Die Kommission sei von den polnischen Behörden darüber informiert worden, dass die betreffenden Schuldner für zahlungsunfähig erklärt und die ihnen gegenüber bestehenden Forderungen angemeldet worden seien, so dass die Entscheidung 2008/344 bereits vollständig entsprechend ihrem Inhalt durchgeführt worden sei.

63      Hierzu ist festzustellen, dass bei Ablauf der Frist, die in Art. 4 Abs. 2 der Entscheidung 2008/344 vorgesehen und durch die vom Präsidenten des Gerichts gewährte vorläufige Aussetzung der Durchführung dieser Entscheidung verlängert worden war, nur über das Vermögen von TB, die am 16. August 2006 für zahlungsunfähig erklärt wurde, ein Insolvenzverfahren anhängig war. AB und HB wurden am 25. Juni 2008 bzw. 29. April 2009 und somit nach Ablauf dieser Frist für zahlungsunfähig erklärt.

64      Folglich hatte die Republik Polen der Kommission bei Ablauf der genannten Frist keine Unterlagen übermittelt, aus denen diese schließen konnte, dass die Zahlungsunfähigkeit von TBG und die Einstellung ihrer Betriebstätigkeit so endgültig und vollständig waren, dass die bloße Aufnahme der Forderungen auf Rückzahlung der Beihilfen in die Insolvenztabellen der Gesellschaften von TBG genügen konnte, um der Entscheidung 2008/344 nachzukommen.

65      Folglich ist die Rechtsprechung zu insolvent gewordenen Beihilfeempfängern auf den Fall von BA und HB nicht übertragbar, so dass die nach Ablauf der vorgenannten Frist erfolgte Anmeldung der betreffenden Forderungen keine ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen darstellt, die der Republik Polen nach den Art. 4 und 5 der Entscheidung 2008/344 oblagen.

66      In Bezug auf TB hat die Republik Polen der Kommission mit Schreiben vom 13. Juni 2008 mitgeteilt, dass im April 2008 ein Betrag von etwa 13 Millionen PLN von TB eingezogen worden sei und die betreffende Einziehung in Durchführung der Entscheidung 2008/344 erfolgt sei.

67      Selbst wenn dieser Betrag als eine Rückforderung der streitigen Beihilfe in Durchführung der Entscheidung 2008/344 angesehen werden könnte, ändert dies nichts daran, dass er nicht mit den zurückzufordernden Beträgen übereinstimmt, wie sie in dieser Entscheidung festgelegt wurden.

68      Zweitens macht die Republik Polen als Umstände zur Rechtfertigung der unterbliebenen Durchführung der Entscheidung 2008/344 und somit der unterbliebenen Wiedereinziehung der TBG gewährten streitigen Beihilfe geltend, dass die Verzögerung bei deren Wiedereinziehung im Wesentlichen darauf zurückzuführen sei, dass die gleichzeitige Anwendung der Bestimmungen des polnischen Insolvenzverfahrensrechts und der Bestimmungen dieser Entscheidung die Gefahr einer doppelten Rückzahlung der Forderungen mit sich gebracht hätte. Die Republik Polen führt außerdem weitere durch die Umsetzung dieser Entscheidung geschaffene rechtliche, politische und praktische Schwierigkeiten an.

69      Insoweit ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach ein Mitgliedstaat im Rahmen einer von der Kommission gemäß Art. 88 Abs. 2 EG erhobenen Vertragsverletzungsklage zu seiner Verteidigung nur geltend machen kann, dass es absolut unmöglich gewesen sei, die Rückforderungsentscheidung ordnungsgemäß durchzuführen (vgl. Urteile vom 13. November 2008, Kommission/Frankreich, C‑214/07, Slg. 2008, I‑8357, Randnr. 44, und Kommission/Slowakei, Randnr. 43).

70      Nach dieser Rechtsprechung ist die Voraussetzung einer absoluten Unmöglichkeit der Durchführung nicht erfüllt, wenn sich der beklagte Mitgliedstaat darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Umsetzung der Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen tatsächlich Schritte zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden (vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 2006, Kommission/Spanien, Randnr. 74, und vom 13. November 2008, Kommission/Frankreich, Randnr. 46).

71      Im vorliegenden Rechtsstreit führt die Republik Polen zwar „ernste Schwierigkeiten“, „Probleme“ und „schwerwiegende Hindernisse“ an, die bei der Durchführung der Entscheidung 2008/344 aufgetreten seien, sie hat aber in ihren Schriftsätzen selbst ausgeführt, dass sie nicht davon ausgehe, dass die bestehenden Probleme die Rückforderung der streitigen Beihilfe unmöglich machten.

72      Was darüber hinaus die von der Republik Polen angeführte mögliche Gefahr einer doppelten Rückzahlung betrifft, ist festzustellen, dass die Befürchtung, es könne im Rahmen der Umsetzung einer Entscheidung über die Rückzahlung einer für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten staatlichen Beihilfe zu internen Schwierigkeiten kommen, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs keine Rechtfertigung dafür ist, dass ein Mitgliedstaat seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 7. Dezember 1995, Kommission/Frankreich, C‑52/95, Slg. 1995, I‑4443, Randnr. 38, vom 9. Dezember 1997, Kommission/Frankreich, C‑265/95, Slg. 1997, I‑6959, Randnr. 55, vom 29. Januar 1998, Kommission/Italien, C‑280/95, Slg. 1998, I‑259, Randnr. 16, und vom 18. Oktober 2007, Kommission/Frankreich, C‑441/06, Slg. 2007, I‑8887, Randnr. 43).

73      Nach alledem ist festzustellen, dass die von den polnischen Behörden ergriffenen Maßnahmen bei Ablauf der Frist, die in Art. 4 Abs. 2 der Entscheidung 2008/344 festgelegt und in Bezug auf BA und HB mit der vorläufigen Aussetzung der Durchführung dieser Entscheidung durch den Präsidenten des Gerichts im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes verlängert worden ist, nicht zu einer tatsächlichen Wiedereinziehung der streitigen Beihilfe geführt haben und demzufolge die normalen Wettbewerbsbedingungen nicht innerhalb dieser Frist wiederhergestellt worden sind.

 Zum Verstoß gegen Art. 5 der Entscheidung 2008/344

74      Den auf Art. 5 der Entscheidung 2008/344 gestützten Antrag, die Republik Polen zu verurteilen, weil sie die Kommission nicht über die zur Durchführung dieser Entscheidung getroffenen und geplanten Maßnahmen informiert habe, hat der Gerichtshof nicht zu prüfen, da der beklagte Mitgliedstaat seine Verpflichtungen gerade nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfüllt hat (vgl. u. a. Urteile vom 20. September 2007, Kommission/Spanien, C‑177/06, Slg. 2007, I‑7689, Randnr. 54, und vom 13. November 2008, Kommission/Frankreich, Randnr. 67).

75      Demzufolge ist festzustellen, dass die Republik Polen dadurch, dass sie innerhalb der gesetzten Frist nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, um die Durchführung der Entscheidung 2008/344 zu gewährleisten, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 249 Abs. 4 EG sowie den Art. 3 und 4 dieser Entscheidung verstoßen hat.

 Kosten

76      Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Republik Polen beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Republik Polen hat dadurch, dass sie innerhalb der gesetzten Frist nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, um die Durchführung der Entscheidung 2008/344/EG der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die von Polen gewährte staatliche Beihilfe C 23/06 (ex NN 35/06) zugunsten des Stahlherstellers Technologie‑Buczek‑Gruppe zu gewährleisten, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 249 Abs. 4 EG sowie den Art. 3 und 4 dieser Entscheidung verstoßen.

2.      Die Republik Polen trägt die Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Polnisch.

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