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Document 62008CC0381

Schlussanträge des Generalanwalts Mazák vom 24. September 2009.
Car Trim GmbH gegen KeySafety Systems Srl.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesgerichtshof - Deutschland.
Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 1 Buchst. b - Zuständigkeit, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden - Bestimmung des Erfüllungsorts der Verpflichtung - Kriterien zur Abgrenzung zwischen ‚Verkauf beweglicher Sachen‘ und ‚Erbringung von Dienstleistungen.
Rechtssache C-381/08.

European Court Reports 2010 I-01255

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2009:577

Schlußanträge des Generalanwalts

Schlußanträge des Generalanwalts

I – Einleitung, Sachverhalt und Ausgangsverfahren

1. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen wird dem Gerichtshof vom Bundesgerichtshof (Deutschland) (im Folgenden: vorlegendes Gericht) vorgelegt. Die Vorlagefragen betreffen die Auslegung von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(2) .

2. Das vorlegende Gericht benötigt die Antworten des Gerichtshofs, um festzustellen, ob die deutschen Gerichte für die Entscheidung über eine Schadensersatzklage der Car Trim GmbH, eines Unternehmens mit Sitz in Plauen (Deutschland) (im Folgenden: Klägerin), gegen die KeySafety Systems SRL, ein Unternehmen mit Sitz in Villastone (Italien) (im Folgenden: Beklagte), zuständig sind.

3. Die Beklagte bezog von Juli 2001 bis Dezember 2003 von der Rechtsvorgängerin der Klägerin Komponenten für Airbagsysteme, wobei die hierfür benötigten Teile und Materialien überwiegend von Vorlieferanten beschafft wurden. Über die Fertigung und Lieferung dieser Komponenten, die die Klägerin vereinbarungsgemäß auf Abruf frei Werk Colleferro der Beklagten in Italien zu liefern hatte, schlossen die Parteien fünf, jeweils auf bestimmte Fahrzeugtypen bezogene Rahmenlieferverträge.

4. Die Beklagte kündigte die einzelnen Verträge zum Jahresende 2003, woraufhin die Klägerin, da sie diese Kündigungen als Vertragsverletzung wertete, beim für den seinerzeitigen Produktionsort zuständigen Landgericht Chemnitz Klage auf Schadensersatz erhob. Dieses wies die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig ab. Die Berufung der Klägerin wurde vom Oberlandesgericht Dresden zurückgewiesen. Die Klägerin legte daraufhin beim vorlegenden Gericht Revision ein, die vom Berufungsgericht zugelassen worden war.

II – Rechtlicher Rahmen

5. Der zweite Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 lautet:

„Die Unterschiede zwischen bestimmten einzelstaatlichen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen erschweren das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Es ist daher unerlässlich, Bestimmungen zu erlassen, um die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen und die Formalitäten im Hinblick auf eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus den durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten zu vereinfachen.“

6. Im elften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 heißt es:

„Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. …“

7. Der zwölfte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 lautet:

„Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten muss durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind.“

8. Die Zuständigkeitsbestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 sind in Kapitel II enthalten.

9. Art. 2 Abs. 1 in Abschnitt 1 („Allgemeine Vorschriften“) des genannten Kapitels II der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt:

„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“

10. Der in Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) des Kapitels II dieser Verordnung enthaltene Art. 5 sieht vor:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

1. a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;

b) im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – ist der Erfüllungsort der Verpflichtung

– für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen;

– für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen;

c) ist Buchstabe b) nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a);

…“

III – Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

11. Das vorlegende Gericht hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Ware trotz bestimmter Vorgaben des Auftraggebers zu Beschaffung, Verarbeitung und Lieferung der herzustellenden Gegenstände einschließlich einer Sicherung der Herstellungsqualität, der Lieferzuverlässigkeit und der reibungslosen administrativen Auftragsabwicklung als Verkauf beweglicher Sachen (erster Spiegelstrich) und nicht als Erbringung von Dienstleistungen (zweiter Spiegelstrich) zu qualifizieren sind? Welche Kriterien sind für die Abgrenzung maßgeblich?

2. Wenn ein Verkauf beweglicher Sachen anzunehmen ist: Bestimmt sich der Ort, an dem die verkauften Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen, bei Versendungskäufen nach dem Ort der körperlichen Übergabe an den Käufer oder nach dem Ort, an dem die Sachen dem ersten Beförderer zur Übermittlung an den Käufer übergeben werden?

12. Die Beklagte, die deutsche, tschechische und britische Regierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

IV – Würdigung

A – Zur ersten Vorlagefrage

13. Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Verträge über die Lieferung von Waren, die nach den spezifischen Anforderungen des Käufers herzustellen oder zu erzeugen und zu liefern sind, als „Verkauf beweglicher Sachen“ oder als „Erbringung von Dienstleistungen“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 einzustufen sind. Es fragt ferner, welche Kriterien für die Zwecke der Verordnung Nr. 44/2001 für die Abgrenzung zwischen dem „Verkauf beweglicher Sachen“ und der „Erbringung von Dienstleistungen“ maßgeblich sind.

14. Die Beteiligten, die schriftliche Erklärungen eingereicht haben, qualifizieren Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Ware trotz bestimmter Vorgaben des Auftraggebers zu Beschaffung, Verarbeitung und Lieferung dieser Waren einschließlich einer Sicherung der Herstellungsqualität, der Lieferzuverlässigkeit und der reibungslosen administrativen Auftragsabwicklung übereinstimmend als Verträge über den Kauf beweglicher Sachen. Die Kommission fügt dem hinzu, dass anderes gelte, wenn der Besteller einen wesentlichen Teil der für die Herstellung oder Erzeugung notwendigen Stoffe selbst zur Verfügung zu stellen habe.

15. Die deutsche und die britische Regierung haben auch über die maßgeblichen Kriterien für die Abgrenzung zwischen dem „Verkauf beweglicher Sachen“ und der „Erbringung von Dienstleistungen“ nachgedacht. Nach Ansicht der deutschen Regierung handelt es sich um wirtschaftliche Kriterien, nach denen zu prüfen ist, welche Pflichten den Vertrag charakteristisch prägen. Nach Ansicht der britischen Regierung ist entscheidend, dass die Erfüllung durch den Verkäufer in der Übergabe und Übereignung der Ware gipfelt.

16. Ich bin der Ansicht, dass die erste Vorlagefrage auf mehrere Arten ausgelegt werden kann. Sie kann entweder als Aufforderung an den Gerichtshof verstanden werden, die Kriterien zur Abgrenzung zwischen einem „Verkauf beweglicher Sachen“ und der „Erbringung von Dienstleistungen“ allgemein oder nur im Hinblick auf den Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens zu definieren, oder aber als Mittel, um aus der allgemeinen Abgrenzung zwischen dem „Verkauf beweglicher Sachen“ und der „Erbringung von Dienstleistungen“ die Folgen für den konkreten Fall abzuleiten.

17. Es ist festzuhalten, dass die Frage nicht anhand des Wortlauts von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 allein beantwortet werden kann, da in diesem die Begriffe „Verkauf beweglicher Sachen“ und „Erbringung von Dienstleistungen“ nicht definiert werden. Dazu hat der Gerichtshof daran erinnert, dass auf die Entstehungsgeschichte, die Ziele und die Systematik der Verordnung Nr. 44/2001 abzustellen ist(3) . Ich denke nicht, dass es sachdienlich wäre, auf die Entstehungsgeschichte, die Ziele und die Systematik dieser Verordnung zurückzugreifen. Dazu genügt ein Verweis auf die jüngste Rechtsprechung des Gerichtshofs(4) .

18. Die Anhaltspunkte im Gemeinschaftsrecht und in der Rechtsprechung des Gerichtshofs reichen nicht aus, um allgemeine Kriterien zur Abgrenzung zwischen dem „Verkauf beweglicher Sachen“ und der „Erbringung von Dienstleistungen“ festzulegen. Wie aus Randnr. 33 des Urteils vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch(5), folgt, hat der in der Verordnung Nr. 44/2001 verwendete Begriff „Dienstleistung“ einen eigenständigen Inhalt, der von der Auslegung dieses Begriffs im Rahmen von Art. 50 EG oder anderen Regelungen des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts als der Verordnung Nr. 44/2001 unabhängig ist. Dasselbe ist meines Erachtens zum Begriff „bewegliche Sache“ festzustellen. Daher ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung der Begriffe „Dienstleistung“ und „bewegliche Sache“ im Hinblick auf die Grundfreiheiten des Binnenmarkts im Zusammenhang mit der Verordnung Nr. 44/2001 nicht anwendbar.

19. Bisher hat der Gerichtshof nur eine partielle, negative Definition des Begriffs „Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen“ im Sinne der Verordnung Nr. 44/2001 vorgenommen, indem er für Recht erkannt hat, dass dieser Begriff nicht Verträge betrifft, mit denen der Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums seinem Vertragspartner das Recht zu dessen Nutzung gegen Entgelt einräumt(6) . Daraus können jedoch keine allgemeinen Schlussfolgerungen gezogen werden.

20. Meines Erachtens ist eine allgemeine Analyse der erbetenen Abgrenzung nicht erforderlich. Angesichts der vielen Facetten des Wirtschaftslebens ist diese allgemeine Abgrenzung objektiv unmöglich. Wenn im Verfahrensrecht nämlich Begriffe mit materiellem Gehalt verwendet werden, wie im vorliegenden Fall „bewegliche Sache“ und „Dienstleistung“, ist offensichtlich, dass die Auslegung solcher Begriffe und ihre Abgrenzung voneinander im jeweiligen Einzelfall anhand des materiellen Gemeinschaftsrechts und insbesondere unter Berücksichtigung des mit der Verwendung dieser Begriffe verfolgten Ziels erfolgen muss.

21. Diese Prämisse stellt den Ausgangspunkt meiner Antwort auf die erste Vorlagefrage dar. Dazu ist zu bemerken, dass ich eine Antwort nur hinsichtlich der Besonderheiten des Ausgangsrechtsstreits geben kann.

22. Wie bereits dargelegt, schloss die Klägerin mit der Beklagten fünf Rahmenlieferverträge über die Lieferung von Komponenten für Airbagsysteme. Es trifft zu, dass die Beklagte als Käuferin bestimmte Qualitätsbedingungen für diese Komponenten aufgestellt hat. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass das Endziel der fraglichen Verträge die Lieferung von Waren mit den vereinbarten Eigenschaften ist.

23. Auch wenn ich, dem Beispiel des Oberlandesgerichts Dresden, dem Berufungsgericht im Ausgangsverfahren, folgend, einräumen würde, dass zu den vertraglichen Pflichten der Klägerin auch Pflichten gehören, die dem Begriff der Erbringung von Dienstleistungen entsprechen, nämlich das Zuschneiden und Verarbeiten der von Vorlieferanten bezogenen Materialien auf die Bedürfnisse der Beklagten, würden diese Pflichten nur die Nebenpflichten darstellen. Der Gerichtshof hat aber bereits den Grundsatz anerkannt, auf den auch die Beklagte in ihren schriftlichen Erklärungen Bezug genommen hat, dass Nebensächliches der Hauptsache folgt(7) .

24. Daraus folgt, dass die wesentliche Verpflichtung aufgrund der fraglichen Verträge die Lieferung von Komponenten für Airbagsysteme war und daher die Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten, ihr Inhalt und ihre Folgen Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 unterstellt werden müssen.

25. Würde man schließlich die zwischen der Klägerin und der Beklagten abgeschlossenen Verträge am Maßstab der Kriterien der Grundfreiheiten des Binnenmarktes messen, so fielen diese unbestreitbar unter die Warenverkehrsfreiheit und nicht unter die Dienstleistungsfreiheit.

26. Auf die erste Vorlagefrage ist daher zu antworten, dass Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Ware trotz bestimmter Vorgaben des Auftraggebers zu Beschaffung, Verarbeitung und Lieferung der herzustellenden Gegenstände einschließlich einer Sicherung der Herstellungsqualität als Verkauf beweglicher Sachen zu qualifizieren sind.

B – Zur zweiten Vorlagefrage

27. Mit seiner zweiten Vorlagefrage bittet das vorlegende Gericht den Gerichtshof im Wesentlichen um die Auslegung des Begriffs „der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem [die beweglichen Sachen] nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen“ in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001, um den Erfüllungsort der Verpflichtung zu bestimmen, der ein Anknüpfungskriterium für das für Verträge oder Ansprüche aus einem Vertrag zuständige Gericht darstellt.

28. Die Beklagte sowie die tschechische und die deutsche Regierung sind sich grundsätzlich darin einig, den Ort, an dem die beweglichen Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen, bei Versendungskäufen nach dem Ort der körperlichen Übergabe an den Käufer zu bestimmen.

29. In ihren Antwortvorschlägen auf die zweite Vorlagefrage gehen die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission detaillierter auf die Art des Kaufvertrags ein.

30. Die Antwort der Kommission entspricht dennoch grundsätzlich den von der Beklagten sowie der tschechischen und der deutschen Regierung vorgeschlagenen Antworten. Nach Ansicht der Kommission ist bei Verkäufen, die eine Beförderung der Ware erfordern und bei denen der Verkäufer die Ware dem ersten Beförderer zur Übermittlung an den Käufer übergeben muss („Versendungskäufe“), der Ort der Lieferung nach dem Ort zu bestimmen, an dem der Käufer die tatsächliche Verfügungsgewalt über die gelieferten Sachen erlangt oder sie nach dem Vertrag hätte erlangen müssen (Bestimmungsort der verkauften Sachen).

31. Nach Ansicht der Regierung des Vereinigten Königreichs ist der Ort der Lieferung auf der Grundlage der Vertragsbestimmungen zu bestimmen. Bestehe die wesentliche Verpflichtung des Verkäufers darin, die Waren zu versenden und (gegebenenfalls) dem Käufer einen Eigentumsnachweis zu verschaffen, erfolge die Lieferung, sofern nichts anderes vereinbart worden sei, an dem Ort, an dem die Waren dem Beförderer zur Übermittlung an den Käufer oder nach Anweisung des Käufers übergeben würden.

32. Zunächst ist zu beachten, dass der Begriff „Versendungskauf“ dem nationalen Recht entstammt und in den Rechtsordnungen der verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Inhalt haben kann. Ich bin daher der Auffassung, dass der Gerichtshof den Begriff „der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem [die beweglichen Sachen] nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen“, nicht spezifisch im Hinblick auf Versendungskäufe auslegen sollte. Der Gerichtshof kann die Auslegung dieses Begriffs nur in Bezug auf Kaufverträge im Allgemeinen vornehmen.

33. Der Begriff „der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem [die beweglichen Sachen] nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen“ ist nach Maßgabe der folgenden Umstände auszulegen.

34. Erstens verfolgt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Verordnung Nr. 44/2001 einen Zweck der Rechtssicherheit, der darin besteht, den Rechtsschutz der in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Personen zu verbessern, indem einem Kläger ermöglicht wird, ohne Schwierigkeiten festzustellen, welches Gericht er anrufen kann, und einem Beklagten, vorherzusehen, vor welchem Gericht er verklagt werden kann(8) . Daraus folgt, dass die im vorliegenden Fall erbetene Auslegung die erforderliche Abwägung zwischen den Interessen des Verkäufers und denen des Käufers gewährleisten muss.

35. Zweitens entspricht die in Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehene Regel eines besonderen Gerichtsstands für vertragliche Streitigkeiten, die die grundsätzliche Regel des Gerichtsstands des Wohnsitzes des Beklagten ergänzt, dem Ziel der räumlichen Nähe und hat ihren Grund in der engen Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zur Entscheidung berufenen Gericht(9) .

36. Drittens, was den Erfüllungsort von Verpflichtungen aus Verträgen über den Verkauf beweglicher Sachen anbelangt, definiert die Verordnung Nr. 44/2001 dieses Anknüpfungskriterium in ihrem Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich autonom, um die Ziele der Vereinheitlichung der Gerichtsstandsregeln und der Vorhersehbarkeit zu stärken(10) .

37. Aus dem Vorstehenden folgt, dass die erbetene Auslegung im Licht der Ziele der räumlichen Nähe und der Vorhersehbarkeit und im Einklang mit dem Erfordernis der Rechtssicherheit vorzunehmen ist.

38. Ich bin der Ansicht, dass eine Auslegung, wonach „der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem [die beweglichen Sachen] nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen“, als der Ort anzusehen ist, an dem die Waren dem Käufer körperlich übergeben wurden oder hätten übergeben werden sollen, diesen Anforderungen am besten entspricht. Diese Bedeutung des Lieferorts entspricht bestmöglich der in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsregel.

39. Bei dieser Auslegung wird nicht nur das Kriterium der Nähe beachtet, sondern auch dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit Genüge getan, da sowohl der Kläger als auch der Beklagte leicht die Gerichte ausmachen können, bei denen eine Klage erhoben werden kann.

40. Die vorgeschlagene Auslegung erhebt den Ort der körperlichen Übergabe der Waren an den Käufer zum Kriterium für die Bestimmung des Lieferorts der Waren, ohne auf das nationale Recht der verschiedenen Mitgliedstaaten zu verweisen. Dieses Kriterium ist leicht festzustellen und einfach nachzuweisen, so dass das zuständige Gericht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden kann.

41. Auf die zweite Vorlagefrage ist daher zu antworten, dass der Begriff „der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem [die beweglichen Sachen] nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen“ in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 als Verweis auf den Ort auszulegen ist, an dem die Waren dem Käufer körperlich übergeben wurden oder hätten übergeben werden sollen.

V – Ergebnis

42. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Bundesgerichtshofs wie folgt zu beantworten:

1. Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Ware trotz bestimmter Vorgaben des Auftraggebers zu Beschaffung, Verarbeitung und Lieferung der herzustellenden Gegenstände einschließlich einer Sicherung der Herstellungsqualität als Verkauf beweglicher Sachen zu qualifizieren sind.

2. Der Begriff „der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem [die beweglichen Sachen] nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen“ in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 ist als Verweis auf den Ort auszulegen, an dem die Waren dem Käufer körperlich übergeben wurden oder hätten übergeben werden sollen.

(1) .

(2) – ABl. 2001, L 12, S. 1.

(3) – Vgl. Urteile vom 3. Mai 2007, Color Drack (C-386/05, Slg. 2007, I‑3699, Randnr. 18), vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch (C-533/07, Slg. 2009, I‑0000, Randnr. 20), und vom 9. Juli 2009, Rehder (C-204/08, Slg. 2009, I‑0000, Randnr. 31).

(4) – Vgl. Urteil Falco Privatstiftung und Rabitsch (in Fn. 3 angeführt, Randnrn. 21 bis 27).

(5) – In Fn. 3 angeführt.

(6) – Vgl. Urteil Falco Privatstiftung und Rabitsch (in Fn. 3 angeführt, Randnr. 44).

(7) – Vgl. Urteil vom 15. Januar 1987, Shenavai (266/85, Slg. 1987, 239, Randnr. 19).

(8) – Vgl. Urteile vom 13. Juli 2006, Reisch Montage (C-103/05, Slg. 2006, I‑6827, Randnrn. 24 und 25), Color Drack (in Fn. 3 angeführt, Randnr. 20) und Falco Privatstiftung und Rabitsch (in Fn. 3 angeführt, Randnr. 22).

(9) – Vgl. Urteile Color Drack (in Fn. 3 angeführt, Randnr. 22) und Rehder (in Fn. 3 angeführt, Randnr. 32).

(10) – Vgl. Urteile Color Drack (in Fn. 3 angeführt, Randnrn. 24 und 26) und Rehder (in Fn. 3 angeführt, Randnr. 33).

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