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Document 62002CC0464

Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 20. Januar 2005.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Dänemark.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Kraftfahrzeuge - Überlassung an den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber - Im Mitgliedstaat des Arbeitgebers zugelassenes Fahrzeug - Arbeitnehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat wohnt - Besteuerung des Kraftfahrzeugs.
Rechtssache C-464/02.

European Court Reports 2005 I-07929

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2005:38

Conclusions

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
JACOBS
vom 20. Januar 2005(1)



Rechtssache C-464/02



Kommission der Europäischen Gemeinschaften
gegen
Königreich Dänemark


„“






1.        In der vorliegenden Rechtssache hat die Kommission eine Klage gemäß Artikel 226 EG gegen Dänemark eingereicht, die die Rechtsvorschriften und die Verwaltungspraxis bezüglich der inländischen Benutzung von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Kraftfahrzeugen durch in Dänemark ansässige Personen betrifft.

2.        Diese Situation entsteht meist dann, wenn eine in Dänemark ansässige Person von einem Unternehmen beschäftigt wird, das in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, und dieser Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur entweder ausschließlich beruflichen oder gemischt privat-beruflichen Verwendung zur Verfügung stellen möchte, das im Niederlassungsstaat des Arbeitgebers auf dessen Namen zugelassen ist.

Hintergrund des Verfahrens

3.        Dänemark erhebt bei der Anschaffung eines Neuwagens eine Zulassungssteuer, die auf der Grundlage des Fahrzeugwerts berechnet wird. Der Steuersatz beträgt 105 % des Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer und anderer Abgaben in Höhe von insgesamt 34 %) bis zu einem jährlich festgelegten Schwellenwert und 180 % für den verbleibenden Betrag (2) . Zwar gibt es in einigen Mitgliedstaaten eine ähnliche Steuer – wenn auch auf wesentlich niedrigerem Niveau –, doch haben Schweden und Deutschland, die Mitgliedstaaten mit direkten Straßenverbindungen nach Dänemark, keine solche Steuer.

4.        Gemäß den Rechtsvorschriften, die vor dem 1. Juli 1999 in Dänemark allgemein galten (3) – und auch jetzt noch in bestimmten Fällen gelten (im Folgenden: die ursprünglichen Vorschriften) –, können in Dänemark ansässige Personen ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug nicht ohne eine Genehmigung benutzen, die nur erteilt wird, wenn das Fahrzeug hauptsächlich außerhalb Dänemarks benutzt wird und wenn es sehr spezifische Gründe gibt, warum eine Zulassung in Dänemark nicht verlangt werden kann. Es ist allgemein anerkannt, dass die Genehmigung im Wesentlichen nur für direkte Fahrten an Wochenenden und Feiertagen zwischen der deutschen oder schwedischen Grenze und dem Wohnsitz des Fahrers erteilt wird; die anderweitige Nutzung des Fahrzeugs zu privaten Zwecken ist nicht gestattet. Verstöße können mit einer Geldstrafe geahndet werden. Wenn ein dänischer Einwohner einen Firmenwagen nutzen möchte, der von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurde, und die geplante Nutzung die Bedingungen für die Erteilung einer Genehmigung nicht erfüllt, besteht nach den ursprünglichen Vorschriften seine einzige Möglichkeit darin, das Fahrzeug in Dänemark neu zur Zulassung anzumelden und die Zulassungssteuer in voller Höhe zu entrichten.

5.        1999 wurden die ursprünglichen Vorschriften geändert (4) , so dass sie es einer in Dänemark ansässigen Person erlauben, ein in einem anderen Mitgliedstaat auf den Namen ihres Arbeitgebers zugelassenes Fahrzeug in Dänemark zu benutzen, vorausgesetzt, dass diese Person eine Erlaubnis einholt und dass ihr „Hauptarbeitsverhältnis“ mit diesem Arbeitgeber besteht. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn der Arbeitnehmer entweder in Vollzeit für diesen Arbeitgeber arbeitet oder wenigstens die Hälfte seines Einkommens aus diesem Arbeitsverhältnis bezieht. Dänemark zufolge wurde das Kriterium „Hauptarbeitsverhältnis“ gewählt, um die Gefahr des Missbrauchs dieser Bestimmungen so weit wie möglich zu verringern.

6.        Der Erlaubnisschein, der im Fahrzeug aufbewahrt werden muss und der Polizei auf Verlangen vorzuzeigen ist, wird nur nach Zahlung einer Steuer ausgestellt, die einem Prozentsatz der dänischen Zulassungssteuer entspricht. Diese Steuer kann auf zweierlei Weise berechnet werden.

7.        Zum einen, wenn das Fahrzeug nur für dienstliche Zwecke benutzt wird, handelt es sich bei der Steuer um eine Tagessteuer von entweder 60 DKK (ca. 8 Euro) für Personenkraftwagen und Motorräder oder 30 DKK (ca. 4 Euro) für Lastkraftwagen, die für jeden Tag zu entrichten ist, an dem das Fahrzeug in Dänemark benutzt wird.

8.        Zum anderen, soweit und solange das Fahrzeug sowohl für private als auch für dienstliche Zwecke genutzt wird, wird die gesamte Steuer fällig, die bei einer Neuzulassung in Dänemark erhoben würde, zahlbar in vierteljährlichen Raten von jeweils 3 % dieser Summe, zuzüglich eines Steuerzuschlags, der 1,5 % der noch ausstehenden Summe ausmacht; darüber hinaus ist eine einmalige Sonderzahlung in Höhe einer Vierteljahresrate der Steuer und des Steuerzuschlags zu entrichten. Ein Runderlass (5) stellt klar, dass die täglichen Fahrten des Arbeitnehmers zwischen seinem Wohnsitz in Dänemark und seiner Arbeitsstätte in einem anderen Mitgliedstaat als private Nutzung gelten; jede derartige beabsichtigte Nutzung führt folglich dazu, dass die Tagessteuer nicht zur Anwendung kommt.

9.        In beiden Fällen ist die Steuer vom Arbeitgeber zu entrichten.

10.      Das Verfahren zur Einholung der Erlaubnis nach den geänderten Vorschriften läuft folgendermaßen ab. Bei den örtlichen Zoll- und Steuerbehörden muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden, in dem anzugeben ist, ob er sich auf die Tages- oder die Vierteljahressteuer bezieht. Eine Bescheinigung des Arbeitgebers ist beizufügen, aus der sich Einzelheiten der Beschäftigungsbedingungen ergeben und in der insbesondere vermerkt ist, dass es sich dabei um das „Hauptarbeitsverhältnis“ des Beschäftigten handelt.

11.      Soweit die Vierteljahressteuer, die nach dem Wert des Fahrzeugs festgesetzt wird, zu entrichten ist, nehmen die Zollbehörden eine vorläufige Schätzung vor, bei der das Fahrzeug normalerweise nicht vorgeführt werden muss; die Erlaubnis wird wenig später ausgestellt. Anschließend wird eine endgültige Schätzung durch die Fahrzeugschätzungsbehörde vorgenommen, die von den Zollbehörden unabhängig ist.

12.      Wenn der Antrag in Ordnung ist, wird der Erlaubnisschein automatisch ausgestellt. Außerdem werden Vignetten für die Windschutzscheibe zugeteilt, auf denen das Kennzeichen des Fahrzeugs vermerkt ist. Soweit die Tagessteuer zu entrichten ist, muss der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer das Nutzungsdatum auf einer Vignette vermerken, damit das Fahrzeug zu diesem Datum rechtmäßig in Dänemark benutzt werden darf. Soweit die Vierteljahressteuer zu entrichten ist, wird für jeden Zeitraum der berechtigten Nutzung eine Vignette zugeteilt (bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren).

13.      Wenn ein dänischer Einwohner, der ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug führt, den Erlaubnisschein und die Vignetten nicht vorweisen kann, wird eine Geldstrafe fällig; außerdem kann das Fahrzeug beschlagnahmt werden.

14.      Die ursprünglichen Vorschriften gelten weiter für die Fälle, in denen das Merkmal des „Hauptarbeitsverhältnisses“, das von den geänderten Vorschriften verlangt wird, nicht erfüllt ist.

15.      Die Kommission beantragt die Feststellung, dass Dänemark seine Verpflichtungen aus Artikel 10 EG in Verbindung mit Artikel 39 EG insoweit verletzt hat, als seine Rechtsvorschriften und Verwaltungspraxis 1. es in Dänemark ansässigen Personen, die in einem benachbarten Mitgliedstaat beschäftigt sind, nicht gestatten, einen in dem Nachbarstaat, in dem ihr Arbeitgeber niedergelassen ist, zugelassenen Firmenwagen für gewerbliche oder private Zwecke zu nutzen, und 2. in Dänemark ansässigen Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt sind, die Nutzung eines in einem anderen Mitgliedstaat, in dem ihr Arbeitgeber niedergelassen ist, zugelassenen Kraftfahrzeugs, insbesondere eines Firmenwagens, für gewerbliche und/oder private Zwecke nur unter der Voraussetzung gestatten, dass (i) dieses Arbeitsverhältnis ihr „Hauptarbeitsverhältnis“ darstellt und (ii) eine Abgabe für das Fahrzeug entrichtet wird.

16.      Ich gehe davon aus, dass der erste Teil des beantragten Urteils die ursprünglichen Vorschriften, der zweite Teil hingegen die geänderten Vorschriften betrifft.

Der Anwendungsbereich des Artikels 39 EG

17.      Das Hauptvorbringen der Kommission geht dahin, dass sowohl die ursprünglichen als auch die geänderten Vorschriften gegen die in Artikel 39 EG verankerte Freizügigkeit der Arbeitnehmer verstießen, da sie sowohl das Recht der Arbeitnehmer beschränkten, eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat zu suchen, als auch die Freiheit von Arbeitgebern in anderen Mitgliedstaaten, in Dänemark ansässige Mitarbeiter einzustellen.

18.      Dänemark, unterstützt von Finnland, das dem Verfahren als Streithelfer beigetreten ist, macht zunächst geltend, die Vorschriften – sowohl die ursprünglichen als auch die geänderten – fielen nicht unter Artikel 39 EG, da sie den Zugang zum Arbeitsmarkt nicht beeinträchtigten. Dänemark betont insbesondere, dass die Vorschriften weder den Zugang von in Dänemark ansässigen Personen zu den Arbeitsmärkten der anderen Mitgliedstaaten behinderten, noch Unternehmen, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen seien, darin beschränkten, dänische Gebietsansässige einzustellen: Sie regelten lediglich die Bedingungen der Nutzung von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Firmenwagen durch dänische Gebietsansässige in Dänemark.

19.      Nachdem die Kommission und Dänemark ihre Schriftsätze in der vorliegenden Rechtssache eingereicht hatten, erließ der Gerichtshof das Urteil im Fall Van Lent (6) . In jenem Fall, der die Nutzung eines Fahrzeugs durch einen belgischen Einwohner betraf, das diesem von seinem luxemburgischen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt worden war, entschied der Gerichtshof, dass Artikel 39 EG nationalen Regelungen entgegenstehe, die es einem in einem Mitgliedstaat wohnenden Arbeitnehmer untersagten, im Gebiet dieses Staates ein Fahrzeug zu benutzen, das in einem angrenzenden Mitgliedstaat zugelassen sei, einer Leasinggesellschaft gehöre und dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber, der ebenso wie die Leasinggesellschaft in diesem zweiten Mitgliedstaat niedergelassen sei, zur Verfügung gestellt werde.

20.      In der mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Sache versuchte Dänemark, die Präjudizwirkung des Urteils Van Lent hauptsächlich mit dem Argument zu entkräften, dass der Nutzer des fraglichen Fahrzeugs nach dem damals gültigen belgischen Recht sein Fahrzeug in Belgien nicht unter seinem Namen habe zulassen können; der Zulassungsantrag habe nur vom Eigentümer gestellt werden können, der eine belgische Umsatzsteuernummer oder einen Sitz in Belgien habe haben müssen. Demgegenüber sei der Nutzer eines Firmenwagens nach den geänderten dänischen Vorschriften berechtigt, ein Fahrzeug zur Zulassung anzumelden, das im Eigentum seines Arbeitgebers stehe.

21.      Ich halte dies jedoch nicht für einen relevanten Unterschied. Zugegebenermaßen entschied der Gerichtshof im Urteil Van Lent, dass sich aus den belgischen Vorschriften ergebe, dass der Arbeitnehmer keine Zulassung des Fahrzeugs in Belgien erhalten könne, weil er nicht dessen Eigentümer sei, und dass der Eigentümer, nämlich die Leasinggesellschaft, sie auch nicht erhalten könnte, weil er nicht in Belgien niedergelassen sei und nicht über eine belgische Umsatzsteuernummer verfüge (7) . Der Gerichtshof führte dann jedoch weiter aus, dass „eine solche Regelung einen in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Arbeitgeber veranlassen [kann], auf die Einstellung eines in einem andern Mitgliedstaat wohnenden Arbeitnehmers wegen der höheren Kosten und des Verwaltungsaufwands, die mit einer solchen Einstellung verbunden sind, zu verzichten“ (8) .

22.      Diese Analyse gilt gleichermaßen für den vorliegenden Fall, in dem ein Arbeitgeber, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, einen in Dänemark ansässigen Mitarbeiter nur dann mit einem Firmenwagen – auch für rein berufliche Nutzung – ausstatten kann, wenn er bereit ist, entweder (i) das Fahrzeug in Dänemark neu zur Zulassung anzumelden und die prohibitive Zulassungssteuer zu zahlen, oder (ii) das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis zu durchlaufen und entweder die Tagessteuer oder den Gegenwert potenziell der gesamten Zulassungssteuer in vierteljährlichen Raten mit Zinszuschlag und Sonderzahlung zu entrichten.

23.      Wie die Kommission anmerkt, beeinträchtigen Bestimmungen, die einen Arbeitnehmer an der Ausübung seines Berufes hindern oder diese erschweren – im vorliegenden Fall dadurch, dass dem potenziellen Arbeitgeber ein Verwaltungsaufwand und eine finanzielle Belastung aufgebürdet werden –, den Zugang zur Beschäftigung. Ganz allgemein hat der Gerichtshof entschieden, dass die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung von beruflichen Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Gemeinschaft erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine Erwerbstätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen (9) .

24.      Dänemark räumt zwar ein, dass die Vorschriften isoliert betrachtet geeignet sein könnten, einen Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat davon abzuhalten, einen in Dänemark ansässigen Mitarbeiter einzustellen, macht aber geltend, die Vorschriften sollten nicht isoliert betrachtet werden und hätten in der Zusammenschau mit Vergütung und anderen Zuwendungen nicht diese Auswirkung.

25.      Ich glaube jedoch nicht, dass es notwendig ist, auf dieses Argument gesondert einzugehen. Wie der Gerichtshof in der Rechtssache Clean Car Autoservice (10) entschieden hat, kann das Recht der Arbeitnehmer, bei Einstellung und Beschäftigung nicht diskriminiert zu werden, nur dann seine volle Wirkung entfalten, wenn die Arbeitgeber ein entsprechendes Recht darauf haben, Arbeitnehmer nach Maßgabe der Bestimmungen über die Freizügigkeit einstellen zu können; diese Bestimmungen würden nämlich leicht um ihre Wirkung gebracht, wenn die Mitgliedstaaten die dort enthaltenen Verbote schon dadurch umgehen könnten, dass sie den Arbeitgebern die Einstellung eines Arbeitnehmers verböten, der gewisse Voraussetzungen nicht erfüllte, die, wenn er unmittelbar zu ihrer Erfüllung verpflichtet würde, Beschränkungen seines Rechts auf Freizügigkeit nach Artikel 39 EG darstellen würden.

26.      Diese Grundsätze gelten meines Erachtens ebenso in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Vorschriften eines Mitgliedstaats nicht diskriminierende Voraussetzungen aufstellen, die erfüllt werden müssen, sondern Bedingungen für einen Vergütungs- oder Zuwendungsbestandteil, die geeignet sind, Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat von der Beschäftigung eines Einwohners des ersten Mitgliedstaats abzuhalten. Dem ist hinzuzufügen, dass eine Erlaubnis und die Entrichtung der Tagessteuer auch dann erforderlich sind, wenn der Firmenwagen ausschließlich für den geschäftlichen Gebrauch bestimmt ist; daher erscheint es sogar in solchen Fällen – in denen die Bereitstellung des Fahrzeugs nicht als Teil eines umfassenden Gesamtpakets aus Vergütung und Zuwendungen angesehen werden kann – fast als sicher, dass, wie die Kommission vorträgt, ein Arbeitgeber in Deutschland (oder Schweden) es vorziehen wird, einen dort Gebietsansässigen für eine Beschäftigung einzustellen, bei der der Arbeitnehmer Geschäftsreisen nach oder durch Dänemark machen muss.

27.      Ich bin daher der Auffassung, dass die fraglichen Vorschriften im vorliegenden Fall in den Anwendungsbereich des Artikels 39 EG fallen und grundsätzlich gegen diese Bestimmung verstoßen.

28.      Da die Vorschriften aufgrund ihrer beschränkenden Wirkung gegen Artikel 39 EG verstoßen, halte ich es nicht für erforderlich, auf das hilfsweise von Dänemark vorgetragene Argument einzugehen, die Vorschriften hätten keine diskriminierende Wirkung. Unabhängig von der Richtigkeit dieses Vorbringens steht nämlich fest, dass Artikel 39 Absatz 2 EG nicht nur jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen verbietet, sondern auch solche nationalen Regelungen, die zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer anwendbar sind, jedoch deren Freizügigkeit beeinträchtigen (11) . Selbst wenn Dänemark also mit seiner Beteuerung Recht hätte, die Vorschriften seien nicht diskriminierend, so würden sie dennoch gegen Artikel 39 EG verstoßen.

29.      Da dem Antrag der Kommission bereits auf der Grundlage des Artikels 39 EG stattgegeben werden kann, werde ich nicht gesondert auf das Vorbringen der Kommission eingehen, wonach die dänischen Vorschriften gegen Artikel 10 EG verstießen.

Rechtfertigungsmöglichkeiten

30.      Dänemark trägt weiter hilfsweise vor, die fraglichen Vorschriften seien gerechtfertigt.

31.      Zweifellos können nationale Maßnahmen, die grundsätzlich gegen Artikel 39 EG verstoßen würden, dennoch rechtmäßig sein, wenn sie einen mit dem Vertrag vereinbaren berechtigten Zweck verfolgen und aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, vorausgesetzt, dass sie geeignet sind, die Verwirklichung des verfolgten Zweckes zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zweckes erforderlich ist (12) . Dänemark trägt insbesondere vor, die Vorschriften verfolgten berechtigte Interessen und seien nicht unverhältnismäßig.

32.      Dänemark macht erstens geltend, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe sich, dass die dänische Kfz-Zulassungssteuer mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei (13) , dass die Zulassung die natürliche Folge der Ausübung der Steuerhoheit sei und dass, wenn ein Kraftfahrzeug bei einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen geleast und tatsächlich auf den Straßen eines anderen Mitgliedstaats benutzt werde, letzterer Staat vorschreiben könne, dass dieses Fahrzeug im Inland zum Verkehr zugelassen sein müsse (14) . Nach Ansicht Dänemarks folgt daraus, dass die Mitgliedstaaten ebenfalls berechtigt sind, sicherzustellen, dass ihre Vorschriften auf diesem Gebiet ordnungsgemäß angewandt werden, und insbesondere sicherzustellen, dass die Steuern entrichtet werden.

33.      Die Tatsache, dass der Gerichtshof in den Urteilen Kommission/Dänemark und De Danske Bilimportører entschieden hat, dass die dänische Kfz-Zulassungssteuer nicht gegen die Artikel 28 EG oder 90 EG verstößt, bedeutet jedoch nicht zwingend, dass sie nicht die Arbeitnehmerfreizügigkeit unter Verstoß gegen Artikel 39 EG beschränkt oder dass jede solche Beschränkung notwendigerweise gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Fall nicht die normale Anwendung der Steuer betrifft, sondern ihre Anwendung auf Fahrzeuge, die für ihre in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Eigentümer in jenem Mitgliedstaat zugelassen sind. Es ist auch klar, dass die Mitgliedstaaten ihre Steuerhoheit in den nicht harmonisierten Bereichen der Kfz-Steuer in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht ausüben müssen; dies wurde vom Gerichtshof im Urteil Cura Anlagen, auf das sich Dänemark u. a. beruft, sogar ausdrücklich festgestellt (15) . Daher kann Dänemark sich nicht damit begnügen, seine Befugnis zur Erhebung einer Zulassungssteuer geltend zu machen; vielmehr muss es außerdem darlegen, dass es diese Befugnis ordnungsgemäß ausgeübt hat.

34.      Dieses Argument gilt auch für das finnische Vorbringen, dass die Besteuerung von Kraftfahrzeugen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten falle.

35.      Zweitens macht Dänemark geltend, dass eine mögliche beschränkende Wirkung der Vorschriften ihren Grund in der Notwendigkeit finde, sicherzustellen, dass die Zulassungssteuerpflichtigkeit von in Dänemark ansässigen Personen nicht umgangen werde. Ohne diese Regeln könnten dänische Einwohner die Entrichtung der Steuer vermeiden, indem sie Unternehmen oder Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat gründeten, durch die sie Fahrzeuge erwerben und in Dänemark nutzen könnten, die in dem anderen Staat zugelassen seien.

36.      Es ist richtig, dass die Mitgliedstaaten Personen, die sich eines Missbrauchs oder Betrugs schuldig gemacht haben, die Vorteile der Freizügigkeitsbestimmungen vorenthalten dürfen. Dies darf jedoch nur auf der Grundlage einer Einzelfallbetrachtung erfolgen, wenn es Beweise für ein solches Verhalten gibt. Das bloße Missbrauchs- oder Betrugsrisiko kann keine allgemeine Beschränkung rechtfertigen, die die gutgläubige Wahrnehmung einer durch den Vertrag gewährleisteten Grundfreiheit verhindern würde (16) . Solche Beschränkungen sind notwendigerweise unverhältnismäßig, weil sie die rechtmäßige Ausübung von Gemeinschaftsrechten unmöglich machen.

37.      Drittens trägt Dänemark vor, dass die Vorschriften vor einer Erosion der Steuererträge schützten, die es auf ca. 15 Milliarden DKK schätzt (Zahlen von 1997). Es ist aber gefestigte Rechtsprechung, dass ein Verlust an Steuereinnahmen niemals eine Beschränkung der Ausübung einer Grundfreiheit rechtfertigen kann (17) .

38.      Viertens macht Dänemark geltend, dass die Bedingung „Hauptarbeitsverhältnis“, die erfüllt sein muss, damit die geänderten Vorschriften zur Anwendung kommen können, verhältnismäßig sei. Mit dieser Bedingung solle sichergestellt werden, dass ein Arbeitnehmer, der von einem Firmenwagen profitiere, wirklich von dem Unternehmen, das das Fahrzeug bereitstelle, beschäftigt werde; ein rein formales Beschäftigungsverhältnis sei nicht ausreichend. Die Bedingung sei objektiv und leicht zu überprüfen. Wenn die geänderten Vorschriften auf alle dänischen Einwohner anwendbar wären, die – in Voll- oder in Teilzeit – in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt seien, wäre es wesentlich schwieriger, Missbrauch zu verhindern. In diesem Fall müsste die Polizei jedes im Ausland zugelassene Fahrzeug, das in Dänemark von einem Einwohner dieses Staates geführt werde, daraufhin überprüfen, ob die betreffenden Fahrer wirklich in einem anderen Mitgliedstaat in einem Beschäftigungsverhältnis – in Voll- oder in Teilzeit – stünden, was unangemessen wäre.

39.      Dieses Argument überzeugt mich nicht. Mir scheint, eine gangbare und weniger restriktive Alternative bestünde darin, ein Erlaubnissystem einzuführen, das es erlauben würde, die Echtheit des Arbeitsverhältnisses als Anknüpfungspunkt zu überprüfen, wobei die Steuerpflicht entfiele, wenn der Anknüpfungspunkt tatsächlich besteht.

40.      Falls das „Hauptarbeitsverhältnis“ des Arbeitnehmers nicht mit dem Arbeitgeber besteht, der den Firmenwagen bereitstellt, dann muss das Fahrzeug außerdem für jede Benutzung zu privaten Zwecken – einschließlich der täglichen Fahrt zur Arbeit – in Dänemark neu zugelassen werden. Es ist schwer, irgendeine Rechtfertigung für diesen Ansatz zu finden. Nach gefestigter Rechtsprechung schützt Artikel 39 EG auch Teilzeitarbeitnehmer und Arbeitnehmer mit geringem Einkommen (18) ; soweit die fraglichen Vorschriften die Freizügigkeit solcher Arbeitnehmer beschränken, verstoßen sie gegen den Vertrag, auch wenn das Beschäftigungsverhältnis, aus dem der Firmenwagen herrührt, nach der Definition des nationalen Rechts nicht ihr „Hauptarbeitsverhältnis“ ist.

41.      Selbst dann, wenn die geänderten Vorschriften zur Anwendung kommen, muss für einen in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Firmenwagen eine Erlaubnis eingeholt werden, bevor ein dänischer Einwohner dieses Fahrzeug in Dänemark benutzen kann – und zwar auch dann, wenn das Fahrzeug nur ganz kurz benutzt wird und regelmäßig zum Arbeitgeber zurückgebracht wird. Selbst die täglichen Fahrten zwischen dem Wohnort des Arbeitnehmers und seiner Arbeitsstätte werden offenbar als private Nutzung angesehen; daher ist die Vierteljahressteuer zu entrichten, auch wenn dies die einzige Benutzung eines Firmenwagens darstellt. Auch dieses Erfordernis geht offensichtlich über das hinaus, was zur Erreichung der von Dänemark angeführten Ziele erforderlich ist. Gleiches gilt bezüglich der Tatsache, dass die Regelung keine Bestimmungen enthält, um die unterschiedlichen Anteile der privaten und der geschäftlichen Nutzung zu berücksichtigen.

42.      Schließlich argumentiert Dänemark, der Gerichtshof habe im Urteil Cura Anlagen (19) anerkannt, dass eine Verbrauchsabgabe, die proportional zu der Dauer der Zulassung des Fahrzeugs in dem Staat sei, in dem es benutzt werde, verhältnismäßig wäre; die Entscheidung, dass die damals in Rede stehende Verbrauchsabgabe rechtswidrig gewesen sei, sei gerade darauf zurückzuführen, dass der Betrag der Abgabe nicht proportional zu der Dauer der Zulassung gewesen sei. Dänemark folgert aus diesen Feststellungen, dass seine Vorschriften über die Zulassungssteuer für Fahrzeuge, die in anderen Mitgliedstaaten zugelassen sind, nicht im Widerspruch zu den Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit stehen.

43.      Ich bin jedoch nicht der Ansicht, dass die Entscheidung des Gerichtshofes zur Rechtmäßigkeit der im Urteil Cura Anlagen in Rede stehenden Verbrauchsabgabe, deren Entrichtung eine Voraussetzung für die Zulassung war, für den vorliegenden Fall von Bedeutung ist. Eine Verbrauchsabgabe unterscheidet sich in ihrem Wesen von einer Zulassungssteuer; der Zweck der Verbrauchsabgabe, um die es in der Rechtssache Cura Anlagen ging, bestand darin, ein umweltfreundliches Verhalten beim Kauf und Leasing von Privatfahrzeugen sicherzustellen, da die Höhe der Abgabe sich nach dem Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs bemaß.

44.      Was die Verhältnismäßigkeit angeht, so möchte ich zum Abschluss noch folgende Bemerkung machen. Es darf nicht vergessen werden, dass die Zulassungssteuer – was von Dänemark auch eingeräumt wird – besonders hoch ist und daher, aus den oben erörterten Gründen, geeignet ist, in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Unternehmen in beachtlichem Maße von der Beschäftigung in Dänemark ansässiger Personen abzuschrecken. Selbst wenn die Vorschriften daher einen mit dem Vertrag vereinbaren, berechtigten Zweck verfolgen würden und aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt wären – was meines Erachtens im vorliegenden Verfahren nicht hat nachgewiesen werden können –, glaube ich, dass es äußerst schwierig wäre, darzulegen, dass sie für die Erreichung des mit ihnen verfolgten Zieles geeignet sind und nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist.

Ergebnis

45.      Ich schlage dem Gerichtshof daher vor,

1.
festzustellen, dass das Königreich Dänemark seine Verpflichtungen aus Artikel 10 EG in Verbindung mit Artikel 39 EG insoweit verletzt hat, als seine Rechtsvorschriften und seine Verwaltungspraxis 1. es in Dänemark ansässigen Personen, die in einem benachbarten Mitgliedstaat beschäftigt sind, nicht gestatten, einen in dem Nachbarstaat, in dem ihr Arbeitgeber niedergelassen ist, zugelassenen Firmenwagen für gewerbliche oder private Zwecke zu nutzen, und 2. in Dänemark ansässigen Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt sind, die Nutzung eines in einem anderen Mitgliedstaat, in dem ihr Arbeitgeber niedergelassen ist, zugelassenen Kraftfahrzeugs, insbesondere eines Firmenwagens, für gewerbliche und/oder private Zwecke nur unter der Voraussetzung gestatten, dass (i) dieses Arbeitsverhältnis ihr „Hauptarbeitsverhältnis“ darstellt und (ii) eine Abgabe für das Fahrzeug entrichtet wird;

2.
dem Königreich Dänemark die Kosten der Kommission aufzuerlegen;

3.
der Republik Finnland als Streithelferin ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.


1
Originalsprache: Englisch.


2
Für weitere Einzelheiten vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache C‑383/01 (De Danske Bilimportører, Slg. 2003, I‑6065, Nr. 11).


3
Insbesondere §§ 105a und 106 der Verordnung Nr. 18 des Justizministeriums vom 10. Januar 1992, ersetzt durch Verordnung Nr. 592 des Verkehrsministeriums vom 24. Juni 1996.


4
Durch Gesetz Nr. 385 vom 2. Juni 1999 und Verordnung Nr. 502 des Verkehrsministeriums vom 21. Juni 1999.


5
Runderlass Nr. 102 vom 28. Juni 1999, ersetzt durch die Verbrauchsteuerleitlinien und den Runderlass Nr. 172 vom 20. September 2001.


6
Urteil vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C‑232/01 (Slg. 2003, I‑11525).


7
Randnr. 18 des Urteils.


8
Randnr. 20 des Urteils.


9
Vgl. Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C‑387/01 (Weigel und Weigel, Slg. 2004, I‑0000, Randnr. 52, und die dort zitierten Urteile).


10
Urteil vom 7. Mai 1998 in der Rechtssache C‑350/96 (Slg. 1998, I‑2521, Randnrn. 20 und 21).


11
Vgl. Urteil Weigel und Weigel, oben zitiert in Fußnote 9, Randnrn. 50 und 51.


12
Urteil 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C‑415/93 (Bosman, Slg. 1995, I‑4921, Randnr. 104, und die dort zitierten Fälle).


13
Urteil vom 11. Dezember 1990 in der Rechtssache C‑47/88 (Kommission/Dänemark, Slg. 1990, I‑4509) und De Danske Bilimportører, oben zitiert in Fußnote 2.


14
Urteil vom 21. März 2002 in der Rechtssache C‑451/99 (Cura Anlagen, Slg. 2002, I‑3193, Randnrn. 41 und 42).


15
Oben zitiert in Fußnote 14, Randnr. 40.


16
Vgl. beispielsweise Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C‑28/95 (Leur-Bloem, Slg. 1997, I‑4161, Randnrn. 39 bis 44), Urteil vom 26. September 2000 in der Rechtssache C‑478/98 (Kommission/Belgien, Slg. 2000, I‑7587, Randnr. 45) und Urteil vom 21. November 2002 in der Rechtssache C‑436/00 (X und Y, Slg. 2002, I‑10829, Randnr. 62).


17
Urteil vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C‑385/00 (De Groot, Slg. 2002, I‑11819, Randnr. 103, und die dort zitierten Urteile) und Urteil X und Y, oben zitiert in Fußnote 16, Randnr. 50.


18
Urteil vom 23. März 1982 in der Rechtssache 53/81 (Levin, Slg. 1982, 1035), Urteil vom 3. Juni 1986 in der Rechtssache 139/85 (Kempf, Slg. 1986, 1741) und Urteil vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85 (Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121).


19
Oben zitiert in Fußnote 14, Randnr. 69 und Tenor.

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