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Document 61983CJ0107
Judgment of the Court of 12 July 1984. # Ordre des avocats au Barreau de Paris v Onno Klopp. # Reference for a preliminary ruling: Cour de cassation - France. # Freedom of establishment - Access to the legal profession. # Case 107/83.
Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1984.
Ordre des avocats au barreau de Paris gegen Onno Klopp.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour de cassation - Frankreich.
Niederlassungsfreiheit - Zugang zum Rechtsanwaltsberuf.
Rechtssache 107/83.
Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1984.
Ordre des avocats au barreau de Paris gegen Onno Klopp.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour de cassation - Frankreich.
Niederlassungsfreiheit - Zugang zum Rechtsanwaltsberuf.
Rechtssache 107/83.
Sammlung der Rechtsprechung 1984 -02971
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1984:270
*A7* Conseil de l'Ordre des avocats à la Cour de Paris, décision du 17/03/1981
*A8* Cour d'appel de Paris, 1re, 2e et 3e chambres, arrêt du 24/03/1982
*A9* Cour de cassation (France), 1re chambre civile, arrêt du 03/05/1983 (82-12.908 332)
- Gazette du Palais 1983 II Rés.-Som.-Panor. p.245-246 (résumé)
- La Semaine juridique - édition générale 1983 IV p.213. (résumé)
- De Savornin Lohman, A.F. ; Cath, I.G.F.: Unicité de cabinet, Advocatenblad 1983 p.323-326
- Brunois, Albert: Le barreau et la jurisprudence. Etablissement à Paris d'un avocat allemand, Recueil Dalloz Sirey 1984 Som. p.113-114
*P1* Cour de cassation (France), 1re chambre civile, arrêt du 15/01/1985 (82-12.908 49)
- Bulletin des arrêts de la Cour de Cassation - Chambres civiles 1985 I p.16-18
- Gazette du Palais 1985 II Rés.-Som.-Panor. p.165 (résumé)
- La Semaine juridique - édition générale 1985 IV p.118 (résumé)
- Recueil Dalloz Sirey 1985 Jur. p.316-317
- Revue trimestrielle de droit européen 1985 p.419-421
- Revue de droit international et de droit comparé 1986 p.361-362 (résumé)
- Cahiers de droit européen 1989 p.437-438 (résumé)
- Brunois, Albert: Recueil Dalloz Sirey 1985 Jur. p.317
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 12. JULI 1984. - L'ORDRE DES AVOCATS AU BARREAU DE PARIS GEGEN ONNO KLOPP. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER COUR DE CASSATION. - NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - ZUGANG ZUM BERUF DES RECHTSANWALTS. - RECHTSSACHE 107/63.
Sammlung der Rechtsprechung 1984 Seite 02971
Spanische Sonderausgabe Seite 00687
Schwedische Sonderausgabe Seite 00653
Finnische Sonderausgabe Seite 00635
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . FREIZUEGIGKEIT - NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - ARTIKEL 52 EWG-VERTRAG - UNMITTELBARE WIRKUNG - NICHTERLASS VON RICHTLINIEN - KEINE AUSWIRKUNG
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 52 , 54 UND 57 )
2 . FREIZUEGIGKEIT - NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - MEHRERE STÄTTEN FÜR DIE AUSÜBUNG EINER TÄTIGKEIT IM GEBIET DER GEMEINSCHAFT - FREIE BERUFE
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 52 )
3 . FREIZUEGIGKEIT - NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - RECHTSANWÄLTE - ZUGANG ZUM BERUF - ABLEHNUNG DER ZULASSUNG WEGEN BEIBEHALTUNG EINER KANZLEI IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT - UNVEREINBARKEIT MIT DEM VERTRAG
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 52 FF .)
1 . ARTIKEL 52 ERLEGT , SOWEIT ER DAS ENDE DER ÜBERGANGSZEIT ALS ZEITPUNKT FÜR DIE HERSTELLUNG DER NIEDERLASSUNGSFREIHEIT BESTIMMT , EINE VERPFLICHTUNG AUF , DEREN ERGEBNIS KLAR UMRISSEN IST UND DEREN ERFÜLLUNG DURCH DIE VERWIRKLICHUNG PROGRAMMATISCH FESTGELEGTER , ABGESTUFTER MASSNAHMEN ZWAR ERLEICHTERT , NICHT ABER BEDINGT WERDEN SOLLTE . INFOLGEDESSEN LÄSST SICH GEGEN DIE UNMITTELBARE GELTUNG DIESER VERPFLICHTUNG NICHT DIE TATSACHE ANFÜHREN , DASS DER RAT NICHT ALLE IN DEN ARTIKELN 54 UND 57 VORGESEHENEN RICHTLINIEN ERLASSEN HAT .
2 . DIE VORSCHRIFT IN ARTIKEL 52 EWG-VERTRAG , WONACH DIE SCHRITTWEISE AUFHEBUNG DER BESCHRÄNKUNGEN DER NIEDERLASSUNGSFREIHEIT AUCH FÜR DIE GRÜNDUNG VON AGENTUREN , ZWEIGNIEDERLASSUNGEN ODER TOCHTERGESELLSCHAFTEN DURCH ANGEHÖRIGE EINES MITGLIEDSTAATS GILT , DIE IM HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATS ANSÄSSIG SIND , MUSS ALS BESONDERER AUSDRUCK EINES ALLGEMEINEN GRUNDSATZES VERSTANDEN WERDEN , DER AUCH FÜR DIE FREIEN BERUFE GILT ; DANACH UMFASST DAS NIEDERLASSUNGSRECHT AUCH DIE MÖGLICHKEIT , UNTER BEACHTUNG DER JEWEILIGEN BERUFSREGELUNGEN IM GEBIET DER GEMEINSCHAFT MEHR ALS EINE STÄTTE FÜR DIE AUSÜBUNG EINER TÄTIGKEIT EINZURICHTEN UND BEIZUBEHALTEN .
3 . AUCH IN ERMANGELUNG EINER RICHTLINIE ZUR KOORDINIERUNG DER EINZELSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DEN ZUGANG ZUM RECHTSANWALTSBERUF UND DIE AUSÜBUNG DIESES BERUFS IST ES NACH ARTIKEL 52 FF . EWG-VERTRAG DEN ZUSTÄNDIGEN STELLEN EINES MITGLIEDSTAATS VERWEHRT , NACH DESSEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN UND DEN IN IHM GELTENDEN STANDESREGELN EINEM STAATSANGEHÖRIGEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS DAS RECHT AUF ZUGANG ZUM RECHTSANWALTSBERUF UND AUF AUSÜBUNG DIESES BERUFS NUR DESWEGEN ZU VERSAGEN , WEIL DER BETROFFENE GLEICHZEITIG EINE RECHTSANWALTSKANZLEI IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT UNTERHÄLT .
1 DIE FRANZÖSISCHE COUR DE CASSATION HAT MIT URTEIL VOM 3 . MAI 1983 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 6 . JUNI 1983 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 52 FF . EWG-VERTRAG IM HINBLICK AUF DEN ZUGANG ZUM RECHTSANWALTSBERUF ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT .
2 DIESE FRAGE STELLT SICH IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN DEM ORDRE DES AVOCATS AU BARREAU DE PARIS UND DEM DEUTSCHEN RECHTSANWALT KLOPP , MITGLIED DER RECHTSANWALTSKAMMER DÜSSELDORF . LETZTERER HATTE SEINE ZULASSUNG ZUR VERTEIDIGUNG ALS RECHTSANWALT UND SEINE AUFNAHME IN DIE LISTE DER AUSZUBILDENDEN RECHTSANWÄLTE BEI DER RECHTSANWALTSKAMMER PARIS BEANTRAGT ; DABEI HATTE ER ERKLÄRT , ER WOLLE RECHTSANWALT IN DÜSSELDORF BLEIBEN UND DORT EINEN WOHNSITZ UND EINE KANZLEI BEIBEHALTEN .
3 MIT BESCHLUSS VOM 17 . MÄRZ 1981 LEHNTE DER CONSEIL DE L ' ORDRE DES AVOCATS AU BARREAU DE PARIS DIESEN ANTRAG MIT DER BEGRÜNDUNG AB , HERR KLOPP ERFÜLLE ZWAR SÄMTLICHE SONSTIGEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG ALS RECHTSANWALT , INSBESONDERE HINSICHTLICH DER PERSÖNLICHEN EIGNUNG UND DER ERFORDERLICHEN DIPLOME , GENÜGE JEDOCH NICHT DEN VORSCHRIFTEN VON ARTIKEL 83 DES DEKRETS NR . 72-468 ( JOURNAL OFFICIEL DE LA REPUBLIQUE FRANCAISE VOM 11 . 6 . 1972 ) UND VON ARTIKEL 1 DER SATZUNG DER RECHTSANWALTSKAMMER PARIS , WONACH EIN RECHTSANWALT NUR EINE EINZIGE KANZLEI HABEN KÖNNE , UND ZWAR IM BEZIRK DES TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE , BEI DEM ER ZUGELASSEN SEI .
4 NACH ARTIKEL 83 DES GENANNTEN DEKRETS MUSS ' ' DER RECHTSANWALT SEINE KANZLEI INNERHALB DES BEZIRKS DES TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE , BEI DEM ER ZUGELASSEN IST , EINRICHTEN ' ' . ARTIKEL 1 DER SATZUNG DER RECHTSANWALTSKAMMER PARIS BESTIMMT , DASS ' ' DER RECHTSANWALT BEI DER COUR DE PARIS . . . SEINEN BERUF TATSÄCHLICH AUSÜBEN ( MUSS ) ' ' , DASS ER , ' ' UM DIES ZU GEWÄHRLEISTEN , . . . IN DIE LISTE DER ZUGELASSENEN ODER IN DIE DER AUSZUBILDENDEN RECHTSANWÄLTE EINGETRAGEN SEIN UND SEINE KANZLEI IN PARIS ODER DEN DEPARTEMENTS HAUTS-DE- SEINE , SEINE-SAINT-DENIS ODER VAL-DE-MARNE HABEN ( MUSS ) ' ' UND DASS ER ' ' NEBEN SEINER HAUPTKANZLEI INNERHALB DERSELBEN GEBIETSGRENZEN EINE ZWEIGSTELLE EINRICHTEN ( KANN ) ' ' .
5 DIE COUR D ' APPEL PARIS HOB DEN GENANNTEN BESCHLUSS DES CONSEIL DE L ' ORDRE MIT URTEIL VOM 24 . MÄRZ 1982 AUF ; DAGEGEN LEGTE DER ORDRE DES AVOCATS AU BARREAU DE PARIS KASSATIONSBESCHWERDE BEI DER COUR DE CASSATION EIN . DA DIESE DER AUFFASSUNG WAR , DASS SICH IN DEM RECHTSSTREIT EINE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE FRAGE STELLT , HAT SIE DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND DEN GERICHTSHOF NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG UM ENTSCHEIDUNG ÜBER FOLGENDE FRAGE ERSUCHT :
' ' SIND , SOLANGE DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN KEINE RICHTLINIEN ZUR KOORDINIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN BETREFFEND DEN ZUGANG ZUM RECHTSANWALTSBERUF UND DIE AUSÜBUNG DIESES BERUFS ERLASSEN HAT , DIE ARTIKEL 52 FF . DES VERTRAGES VON ROM IN DEM SINNE AUSZULEGEN , DASS ES EINE MIT DER - DURCH ARTIKEL 52 DES VERTRAGES VON ROM GEWÄHRLEISTETEN - NIEDERLASSUNGSFREIHEIT UNVEREINBARE BESCHRÄNKUNG DARSTELLT , WENN VON EINEM RECHTSANWALT , DER STAATSANGEHÖRIGER EINES MITGLIEDSTAATS IST UND SEINEN BERUF GLEICHZEITIG IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSÜBEN WILL , NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES NIEDERLASSUNGSSTAATS ZUR GEWÄHRLEISTUNG EINER FUNKTIONIERENDEN RECHTSPFLEGE UND DER EINHALTUNG DER STANDESREGELN IN DIESEM STAAT VERLANGT WIRD , NUR EINE EINZIGE KANZLEI ZU UNTERHALTEN?
' '
6 DIESE FRAGE ZIELT IM WESENTLICHEN DARAUF AB , OB ES IN ERMANGELUNG EINER RICHTLINIE ZUR KOORDINIERUNG DER INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DEN ZUGANG ZUM RECHTSANWALTSBERUF UND DIE AUSÜBUNG DIESES BERUFS NACH ARTIKEL 52 FF . EWG-VERTRAG DEN ZUSTÄNDIGEN STELLEN EINES MITGLIEDSTAATS VERWEHRT IST , NACH DESSEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN UND DEN IN IHM GELTENDEN STANDESREGELN EINEM ANGEHÖRIGEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS DAS RECHT AUF ZUGANG ZUM RECHTSANWALTSBERUF UND AUF AUSÜBUNG DIESES BERUFS NUR DESWEGEN ZU VERSAGEN , WEIL ER GLEICHZEITIG EINE RECHTSANWALTSKANZLEI IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT UNTERHÄLT .
7 NACH ANSICHT DES ORDRE DES AVOCATS AU BARREAU DE PARIS WIRKT ARTIKEL 52 EWG-VERTRAG NUR TEILWEISE UNMITTELBAR , UND ZWAR INSOWEIT , ALS ER DEN GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG AUFSTELLT ; DAGEGEN GREIFE ER NICHT NOTWENDIG IN ANDEREN FÄLLEN EIN . IN ERMANGELUNG VON RICHTLINIEN SEI DAHER DIE PRAKTISCHE AUSGESTALTUNG DER AUSÜBUNG DES NIEDERLASSUNGSRECHTS SACHE DES INNERSTAATLICHEN RECHTS , SOWEIT DIESES NICHT DISKRIMINIERE , EIN OFFENKUNDIG UNVERHÄLTNISMÄSSIGES HINDERNIS DARSTELLE ODER MIT DEM ALLGEMEININTERESSE OBJEKTIV NICHT IM EINKLANG STEHE .
8 NACH ARTIKEL 52 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG SIND DIE BESCHRÄNKUNGEN DER FREIEN NIEDERLASSUNG VON STAATSANGEHÖRIGEN EINES MITGLIEDSTAATS IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS AUFZUHEBEN .
9 ZUR SCHRITTWEISEN VERWIRKLICHUNG DIESES ZIELS VERABSCHIEDETE DER RAT AM 18 . DEZEMBER 1961 NACH ARTIKEL 54 EWG-VERTRAG DAS ALLGEMEINE PROGRAMM ZUR AUFHEBUNG DER BESCHRÄNKUNGEN DER NIEDERLASSUNGSFREIHEIT ( ABL . 1962 , S . 36 ). NACH ARTIKEL 54 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG ENTSCHEIDET DER RAT ZUR DURCHFÜHRUNG DIESES PROGRAMMS ÜBER RICHTLINIEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER NIEDERLASSUNGSFREIHEIT FÜR DIE EINZELNEN TÄTIGKEITEN . AUSSERDEM HAT DER RAT NACH ARTIKEL 57 RICHTLINIEN FÜR DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER DIPLOME , PRÜFUNGSZEUGNISSE UND SONSTIGEN BEFÄHIGUNGSNACHWEISE SOWIE ZUR KOORDINIERUNG DER RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE AUFNAHME UND AUSÜBUNG SELBSTÄNDIGER TÄTIGKEITEN ZU ERLASSEN . ZWAR BESTEHT FÜR DEN RECHTSANWALTSBERUF IN BEZUG AUF DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR BEREITS EINE REGELUNG IN DER DIE RICHTLINIE 77/249 DES RATES VOM 22 . MÄRZ 1977 ZUR ERLEICHTERUNG DER TATSÄCHLICHEN AUSÜBUNG DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS DER RECHTSANWÄLTE ( ABL . L 78 , S . 17 ), DOCH IST AUF DEM GEBIET DES NIEDERLASSUNGSRECHTS FÜR RECHTSANWÄLTE NOCH KEINE RICHTLINIE NACH DEN ARTIKELN 54 UND 57 EWG-VERTRAG ERLASSEN WORDEN .
10 WIE DER GERICHTSHOF INSBESONDERE IN DEM URTEIL VOM 21 . JUNI 1974 IN DER RECHTSSACHE 2/74 ( REYNERS , SLG . 1974 , 631 ) JEDOCH BEREITS ENTSCHIEDEN HAT , ERLEGT ARTIKEL 52 , SOWEIT ER DAS ENDE DER ÜBERGANGSZEIT ALS ZEITPUNKT FÜR DIE HERSTELLUNG DER NIEDERLASSUNGSFREIHEIT BESTIMMT , EINE VERPFLICHTUNG AUF , DEREN ERGEBNIS KLAR UMRISSEN IST UND DEREN ERFÜLLUNG DURCH DIE VERWIRKLICHUNG PROGRAMMATISCH FESTGELEGTER , ABGESTUFTER MASSNAHMEN ZWAR ERLEICHTERT , NICHT ABER BEDINGT WERDEN SOLLTE . INFOLGEDESSEN LÄSST SICH GEGEN DIE UNMITTELBARE GELTUNG DIESER VERPFLICHTUNG NICHT DIE TATSACHE ANFÜHREN , DASS DER RAT NICHT ALLE IN DEN ARTIKELN 54 UND 57 VORGESEHENEN RICHTLINIEN ERLASSEN HAT .
11 DAHER IST ZU UNTERSUCHEN , WELCHE TRAGWEITE ARTIKEL 52 EWG-VERTRAG ALS UNMITTELBAR GELTENDER NORM DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZUKOMMT , WENN SICH EIN RECHTSANWALT , DER BEREITS IN EINEM MITGLIEDSTAAT NIEDERGELASSEN IST UND SEINE DORT BESTEHENDE KANZLEI BEIBEHALTEN WILL , IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT NIEDERLASSEN WILL .
12 DER ORDRE DES AVOCATS UND DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG MACHEN GELTEND , ARTIKEL 52 EWG-VERTRAG VERWEISE FÜR DEN ZUGANG ZUM NIEDERLASSUNGSRECHT UND FÜR DIE AUSÜBUNG DIESES RECHTS AUF DIE BESTIMMUNGEN DES MITGLIEDSTAATS DER NIEDERLASSUNG . SOWOHL DER ZITIERTE ARTIKEL 83 DES DEKRETS NR . 72-468 ALS AUCH DER OBEN GENANNTE ARTIKEL 1 DER SATZUNG DER RECHTSANWALTSKAMMER PARIS GÄLTEN OHNE UNTERSCHIED FÜR FRANZÖSISCHE STAATSANGEHÖRIGE WIE FÜR STAATSANGEHÖRIGE DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN . NACH DIESEN VORSCHRIFTEN DÜRFE EIN RECHTSANWALT NUR EINE KANZLEI HABEN .
13 HIERGEGEN WENDET DER KLAEGER ZUNÄCHST EIN , DIE FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN SEIEN , SO WIE SIE ANGEWANDT WÜRDEN , DISKRIMINIEREND UND VERSTIESSEN SOMIT GEGEN ARTIKEL 52 EWG-VERTRAG , DENN DER ORDRE DES AVOCATS HABE ES GEBILLIGT ODER GEDULDET , DASS EINIGE SEINER MITGLIEDER IN ANDEREN STAATEN EINE ZWEITKANZLEI UNTERHIELTEN , WÄHREND ER DEM KLAEGER NICHT GESTATTET HABE , SICH IN PARIS NIEDERZULASSEN , SOLANGE ER SEINEN WOHNSITZ UND SEINE KANZLEI IN DÜSSELDORF BEIBEHALTE .
14 IM RAHMEN DER VERTEILUNG DER ZUSTÄNDIGKEITEN ZWISCHEN DEM GERICHTSHOF UND DEN EINZELSTAATLICHEN GERICHTEN NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG IST ES JEDOCH AUFGABE DER LETZTEREN FESTZUSTELLEN , OB DIE PRAKTISCHE ANWENDUNG DER STREITIGEN VORSCHRIFTEN TATSÄCHLICH DISKRIMINIEREND IST . BEI DER BEANTWORTUNG DER FRAGE DES NATIONALEN GERICHTS IST DAHER DER EINWAND EINER MÖGLICHERWEISE DISKRIMINIERENDEN ANWENDUNG DES BETREFFENDEN INNERSTAATLICHEN RECHTS AUSSER ACHT ZU LASSEN .
15 FERNER SIND DER KLAEGER , DIE BRITISCHE REGIERUNG , DIE DÄNISCHE REGIERUNG UND DIE KOMMISSION DER AUFFASSUNG , DIE RECHTSVORSCHRIFTEN DES MITGLIEDSTAATS DER NIEDERLASSUNG SEIEN ZWAR AUF DEN ZUGANG ZUM RECHTSANWALTSBERUF UND DIE AUSÜBUNG DIESES BERUFS IN DIESEM MITGLIEDSTAAT ANWENDBAR , KÖNNTEN ABER EINEM RECHTSANWALT , DER STAATSANGEHÖRIGER EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS SEI , NICHT VERBIETEN , SEINE DORT BESTEHENDE KANZLEI BEIZUBEHALTEN .
16 DER ORDRE DES AVOCATS UND DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG WENDEN DAGEGEN EIN , ARTIKEL 52 EWG-VERTRAG VERLANGE DIE VOLLSTÄNDIGE ANWENDUNG DES RECHTS DES MITGLIEDSTAATS DER NIEDERLASSUNG . DER GRUNDSATZ , DASS EIN RECHTSANWALT NUR EINE EINZIGE KANZLEI HABEN DÜRFE , BERUHE AUF DER NOTWENDIGKEIT EINER TATSÄCHLICHEN BERUFSAUSÜBUNG BEI EINEM GERICHT , WOMIT SICHERGESTELLT WERDEN SOLLE , DASS DER RECHTSANWALT DIESEM GERICHT UND SEINEN MANDANTEN ZUR VERFÜGUNG STEHT . ES HANDELE SICH DAHER UM EINEN GRUNDSATZ DER ORGANISATION DER RECHTSPFLEGE UND DES STANDESRECHTS , DER ALS OBJEKTIV NOTWENDIG UND IM ALLGEMEININTERESSE LIEGEND ZU BEACHTEN SEI .
17 NACH ARTIKEL 52 ABSATZ 2 UMFASST DIE NIEDERLASSUNGSFREIHEIT DIE AUFNAHME UND AUSÜBUNG SELBSTÄNDIGER ERWERBSTÄTIGKEITEN ' ' NACH DEN BESTIMMUNGEN DES AUFNAHMESTAATS FÜR SEINE EIGENEN ANGEHÖRIGEN ' ' . WIE SICH AUS DIESER VORSCHRIFT UND IHREM ZUSAMMENHANG ERGIBT , STEHT ES JEDEM MITGLIEDSTAAT IN ERMANGELUNG BESONDERER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHER VORSCHRIFTEN IN DIESEM BEREICH FREI , DIE AUSÜBUNG DES RECHTSANWALTSBERUFS FÜR SEIN HOHEITSGEBIET ZU REGELN .
18 DIESER GRUNDSATZ BEDEUTET JEDOCH NICHT , DASS EINEM RECHTSANWALT DURCH DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS VORGESCHRIEBEN WERDEN KANN , IM GESAMTEN GEBIET DER GEMEINSCHAFT NUR EINE EINZIGE KANZLEI ZU UNTERHALTEN . EINE SOLCHE EINSCHRÄNKENDE AUSLEGUNG HÄTTE NÄMLICH ZUR FOLGE , DASS EIN RECHTSANWALT , DER SICH EINMAL IN EINEM BESTIMMTEN MITGLIEDSTAAT NIEDERGELASSEN HAT , DIE FREIHEITSRECHTE DES VERTRAGES ZUR NIEDERLASSUNG IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT NUR NOCH IN ANSPRUCH NEHMEN KÖNNTE , WENN ER SEINE BEREITS BESTEHENDE NIEDERLASSUNG AUFGEBEN WÜRDE .
19 DASS SICH DIE NIEDERLASSUNGSFREIHEIT NICHT AUF DAS RECHT BESCHRÄNKT , NUR EINE NIEDERLASSUNG INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU GRÜNDEN , WIRD DURCH DEN WORTLAUT DES ARTIKELS 52 EWG-VERTRAG SELBST BESTÄTIGT . NACH DIESER VORSCHRIFT GILT DIE SCHRITTWEISE AUFHEBUNG DER BESCHRÄNKUNGEN DER NIEDERLASSUNGSFREIHEIT AUCH FÜR DIE GRÜNDUNG VON AGENTUREN , ZWEIGNIEDERLASSUNGEN ODER TOCHTERGESELLSCHAFTEN DURCH ANGEHÖRIGE EINES MITGLIEDSTAATS , DIE IM HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATS ANSÄSSIG SIND . DIE VORSCHRIFT MUSS ALS BESONDERER AUSDRUCK EINES ALLGEMEINEN GRUNDSATZES VERSTANDEN WERDEN , DER AUCH FÜR DIE FREIEN BERUFE GILT , WONACH DAS NIEDERLASSUNGSRECHT AUCH DIE MÖGLICHKEIT UMFASST , UNTER BEACHTUNG DER JEWEILIGEN BERUFSREGELUNGEN IM GEBIET DER GEMEINSCHAFT MEHR ALS EINE STÄTTE FÜR DIE AUSÜBUNG EINER TÄTIGKEIT EINZURICHTEN UND BEIZUBEHALTEN .
20 ANGESICHTS DER BESONDERHEITEN DES RECHTSANWALTSBERUFS IST JEDOCH DEM AUFNAHMEMITGLIEDSTAAT DAS RECHT ZUZUBILLIGEN , DEN IN SEINEM HOHEITSGEBIET ZUGELASSENEN RECHTSANWÄLTEN IM INTERESSE EINER GEORDNETEN RECHTSPFLEGE VORZUSCHREIBEN , IHRE TÄTIGKEIT SO AUSZUÜBEN , DASS SIE AUSREICHENDEN KONTAKT ZU IHREN MANDANTEN UND ZU DEN GERICHTEN UNTERHALTEN UND DASS SIE DIE STANDESREGELN BEACHTEN . DAS DARF JEDOCH NICHT DAZU FÜHREN , DASS DIE STAATSANGEHÖRIGEN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN AN DER TATSÄCHLICHEN AUSÜBUNG IHRES DURCH DEN VERTRAG GEWÄHRLEISTETEN NIEDERLASSUNGSRECHTS GEHINDERT WERDEN .
21 HIERZU IST FESTZUSTELLEN , DASS DER HEUTIGE STAND DES VERKEHRS- UND FERNMELDEWESENS ES DURCHAUS ERMÖGLICHT , DEN KONTAKT ZU DEN GERICHTEN UND DEN MANDANTEN IN GEEIGNETER WEISE SICHERZUSTELLEN . AUCH STEHT EINE ZWEITKANZLEI IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT NICHT DER ANWENDUNG DER STANDESREGELN IM AUFNAHMEMITGLIEDSTAAT ENTGEGEN .
22 AUF DIE VORGELEGTE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS ES AUCH IN ERMANGELUNG EINER RICHTLINIE ZUR KOORDINIERUNG DER EINZELSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DEN ZUGANG ZUM RECHTSANWALTSBERUF UND DIE AUSÜBUNG DIESES BERUFS NACH ARTIKEL 52 FF . EWG-VERTRAG DEN ZUSTÄNDIGEN STELLEN EINES MITGLIEDSTAATS VERWEHRT IST , NACH DESSEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN UND DEN IN IHM GELTENDEN STANDESREGELN EINEM STAATSANGEHÖRIGEN AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT DAS RECHT AUF ZUGANG ZUM RECHTSANWALTSBERUF UND AUF AUSÜBUNG DIESES BERUFS NUR DESWEGEN ZU VERSAGEN , WEIL DER BETROFFENE GLEICHZEITIG EINE RECHTSANWALTSKANZLEI IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT UNTERHÄLT .
KOSTEN
23 DIE AUSLAGEN DER FRANZÖSISCHEN , DER BRITISCHEN , DER DÄNISCHEN UND DER NIEDERLÄNDISCHEN REGIERUNG SOWIE DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VON DER FRANZÖSISCHEN COUR DE CASSATION MIT URTEIL VOM 3 . MAI 1983 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
AUCH IN ERMANGELUNG EINER RICHTLINIE ZUR KOORDINIERUNG DER EINZELSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DEN ZUGANG ZUM RECHTSANWALTSBERUF UND DIE AUSÜBUNG DIESES BERUFS IST ES NACH ARTIKEL 52 FF . EWG-VERTRAG DEN ZUSTÄNDIGEN STELLEN EINES MITGLIEDSTAATS VERWEHRT , NACH DESSEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN UND DEN IN IHM GELTENDEN STANDESREGELN EINEM STAATSANGEHÖRIGEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS DAS RECHT AUF ZUGANG ZUM RECHTSANWALTSBERUF UND AUF AUSÜBUNG DIESES BERUFS NUR DESWEGEN ZU VERSAGEN , WEIL DER BETROFFENE GLEICHZEITIG EINE RECHTSANWALTSKANZLEI IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT UNTERHÄLT .