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Document 61982CJ0286

Urteil des Gerichtshofes vom 31. Januar 1984.
Graziana Luisi und Giuseppe Carbone gegen Ministero del Tesoro.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale civile e penale di Genova - Italien.
Unsichtbare Transaktionen - Innerstaatliche Kontrollvorschriften.
Verbundene Rechtssachen 286/82 und 26/83.

Sammlung der Rechtsprechung 1984 -00377

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1984:35

61982J0286

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 31. JANUAR 1984. - GRAZIANA LUISI UND GIUSEPPE CARBONE GEGEN MINISTERO DEL TESORO. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNALE DI GENOVA. - UNSICHTBARE TRANSAKTIONEN - NATIONALE KONTROLLEN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 286/82 UND 26/83.

Sammlung der Rechtsprechung 1984 Seite 00377
Spanische Sonderausgabe Seite 00113
Schwedische Sonderausgabe Seite 00473
Finnische Sonderausgabe Seite 00455


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1 . FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR - VERTRAGSBESTIMMUNGEN - GELTUNGSBEREICH - DIENSTLEISTUNGSEMPFÄNGER

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 59 UND 60 )

2 . ZAHLUNGSBILANZ - LIBERALISIERUNG DES ZAHLUNGSVERKEHRS - LAUFENDE ZAHLUNGEN UND KAPITALVERKEHR - BEGRIFFE - TRANSFER VON BANKNOTEN - EINSTUFUNG

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 67 UND 106 )

3 . ZAHLUNGSBILANZ - LIBERALISIERUNG DES ZAHLUNGSVERKEHRS - ERFASSTE WÄHRUNG

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 106 )

4 . ZAHLUNGSBILANZ - LIBERALISIERUNG DES ZAHLUNGSVERKEHRS - DEVISENTRANSFERIERUNGEN , DIE SICH AUF DIENSTLEISTUNGEN BEZIEHEN - BESCHRÄNKUNGEN - AUFHEBUNG - KONTROLLMASSNAHMEN DER MITGLIEDSTAATEN - ZULÄSSIGKEIT - GRENZEN

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 106 )

Leitsätze


1 . DER FREIE DIENSTLEISTUNGSVERKEHR SCHLIESST DIE FREIHEIT DER LEISTUNGSEMPFÄNGER EIN , SICH ZUR INANSPRUCHNAHME EINER DIENSTLEISTUNG IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZU BEGEBEN , OHNE DURCH BESCHRÄNKUNGEN - UND ZWAR AUCH IM HINBLICK AUF ZAHLUNGEN - DARAN GEHINDERT ZU WERDEN . TOU- RISTEN SOWIE PERSONEN , DIE EINE MEDIZINISCHE BEHANDLUNG IN ANSPRUCH NEHMEN , UND SOLCHE , DIE STUDIEN- ODER GESCHÄFTSREISEN UNTERNEHMEN , SIND ALS EMPFÄNGER VON DIENSTLEISTUNGEN ANZUSEHEN .

2.AUS DEM ALLGEMEINEN SYSTEM DES VERTRAGES ERGIBT SICH - UND EIN VERGLEICH DER ARTIKEL 67 UND 106 BESTÄTIGT DIES - , DASS DIE LAUFENDEN ZAHLUNGEN DEVISENTRANSFERIERUNGEN SIND , DIE EINE GEGENLEISTUNG IM RAHMEN EINER DIESER LEISTUNG ZUGRUNDELIEGENDEN TRANS- AKTION DARSTELLEN , WÄHREND ES SICH BEIM KAPITALVERKEHR IM SINNE VON ARTIKEL 67 UM FINANZGESCHÄFTE HANDELT , BEI DENEN ES IN ERSTER LINIE UM DIE ANLAGE ODER DIE INVESTITION DES BETREFFENDEN BETRAGS UND NICHT UM DIE VERGÜTUNG EINER DIENSTLEISTUNG GEHT . AUS DIESEM GRUND KÖNNEN VORGÄNGE DES KAPITALVERKEHRS SELBST DEN GRUND FÜR LAUFENDE ZAHLUNGEN BILDEN , WIE SICH DEN ARTIKELN 67 ABSATZ 2 UND 106 ABSATZ 1 ENTNEHMEN LÄSST .

DER TRANSFER VON BANKNOTEN KANN DAHER NICHT ALS KAPITALVERKEHR ANGESEHEN WERDEN , WENN DIESEM TRANSFER EINE ZAHLUNGSVERPFLICHTUNG ENTSPRICHT , DIE SICH AUS EINER TRANSAKTION AUF DEM GEBIET DES WAREN- ODER DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS ERGIBT .

3.ARTIKEL 106 VERPFLICHTET DIE MITGLIEDSTAATEN , DIE IN DIESER VORSCHRIFT GENANNTEN ZAHLUNGEN IN DER WÄHRUNG DES MITGLIEDSTAATS ZU GENEHMIGEN , IN DEM DER GLÄUBIGER ODER DER ZAHLUNGSEMPFÄNGER ANSÄSSIG IST . DIE ZAHLUNGEN IN DER WÄHRUNG EINES DRITTLANDES FALLEN SOMIT NICHT UNTER DIESE VORSCHRIFT .

4.ARTIKEL 106 EWG-VERTRAG IST WIE FOLGT AUSZULEGEN :

- BEI DEN TRANSFERIERUNGEN FÜR FREMDENVERKEHRSZWECKE , FÜR GESCHÄFTS- ODER STUDIENREISEN UND FÜR DIE ZWECKE EINER MEDIZINISCHEN BEHANDLUNG HANDELT ES SICH AUCH DANN UM ZAHLUNGEN UND NICHT UM KAPITALVERKEHR , WENN SIE DURCH DEN TRANSFER VON BANKNOTEN ERFOLGEN .

-DIE BESCHRÄNKUNGEN DIESER ZAHLUNGEN SIND SEIT DEM ENDE DER ÜBERGANGSZEIT BESEITIGT .

-DIE MITGLIEDSTAATEN SIND AUCH WEITERHIN BEFUGT , ZU KONTROLLIEREN , OB DEVISENTRANSFERIERUNGEN , DIE SICH ANGEBLICH AUF LIBERALISIERTE ZAHLUNGEN BEZIEHEN , NICHT IN WAHRHEIT FÜR NICHT GENEHMIGTE KAPITALVERKEHRSVORGÄNGE VERWENDET WERDEN .

-DIESE KONTROLLEN DÜRFEN KEINE BESCHRÄNKUNGEN DER SICH AUF DIENST- LEISTUNGEN BEZIEHENDEN ZAHLUNGEN UND TRANSFERIERUNGEN AUF EINEN BESTIMMTEN BETRAG PRO TRANSAKTION ODER PRO ZEITRAUM BEWIRKEN ; EBENSOWENIG DÜRFEN SIE SICH DAHIN GEHEND AUSWIRKEN , DASS DIE VOM VERTRAG GEWÄHRTEN FREIHEITSRECHTE ILLUSORISCH WERDEN ODER DASS IHRE AUSÜBUNG VOM ERMESSEN DER VERWALTUNG ABHÄNGIG WIRD .

-IM RAHMEN DIESER KONTROLLEN KÖNNEN PAUSCHALGRENZEN FESTGELEGT WERDEN , UNTERHALB DEREN KEINERLEI KONTROLLE STATTFINDET , WÄHREND FÜR AUSGABEN , DIE DIESE GRENZE ÜBERSTEIGEN , DIE TATSÄCHLICHE VERWENDUNG FÜR ZWECKE DES DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS ZU BELEGEN IST ; DER PAUSCHALBETRAG DARF JEDOCH NICHT SO FESTGESETZT SEIN , DASS DER NORMALE DIENSTLEISTUNGSSTROM BEEINTRÄCHTIGT WIRD .

Entscheidungsgründe


1 DAS TRIBUNALE GENUA HAT MIT BESCHLÜSSEN VOM 12 . JULI UND 22 . NOVEMBER 1982 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 27 . OKTOBER 1982 UND AM 21 . FEBRUAR 1983 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG MEHRERE FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 106 EWG-VERTRAG ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT , UM ÜBER DIE VEREINBARKEIT DER ITALIENISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DEN DEVISENTRANSFER MIT DIESER BESTIMMUNG ENTSCHEIDEN ZU KÖNNEN .

2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IN RECHTSSTREITIGKEITEN , IN DENEN ZWEI IN ITALIEN ANSÄSSIGE PERSONEN VERFÜGUNGEN DES SCHATZMINISTERS ANFECHTEN , MIT DENEN IHNEN GELDBUSSEN AUFERLEGT WORDEN WAREN , WEIL SIE VERSCHIEDENE AUSLÄNDISCHE DEVISEN ZUR VERWENDUNG IM AUSLAND GEKAUFT HATTEN , DEREN GEGENWERT IN LIRE DEN NACH DEN ITALIENISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZULÄSSIGEN HÖCHSTBETRAG ÜBERSTIEG . DIESER HÖCHSTBETRAG BELIEF SICH ZU DER FRAGLICHEN ZEIT AUF 500 000 LIRE JÄHRLICH FÜR DIE AUSFUHR VON DEVISEN FÜR FREMDENVERKEHRS- , GESCHÄFTS- UND STUDIENZWECKE SOWIE FÜR DIE ZWECKE EINER MEDIZINISCHEN BEHANDLUNG .

3 VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT MACHEN DIE BEIDEN KLAEGER DER AUSGANGSVERFAHREN GELTEND , DIE ITALIENISCHEN BESTIMMUNGEN , AUF DENEN DIE VERHÄNGUNG DER GELDBUSSEN BERUHE , SEIEN UNGÜLTIG , DA SIE MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UNVEREINBAR SEIEN . IN DER RECHTSSACHE 286/82 HAT DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS , FRAU LUISI , VORGETRAGEN , SIE HABEN SIE IN REDE STEHENDEN DEVISEN ZUR FINANZIERUNG MEHRERER TOURISTISCHER AUFENTHALTE IN FRANKREICH UND IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND IN DER ABSICHT AUSGEFÜHRT , SICH IM LETZTGENANNTEN LAND EINER MEDIZINISCHEN BEHANDLUNG ZU UNTERZIEHEN . IN DER RECHTSSACHE 26/83 HAT DER KLAEGER DES AUSGANGSVERFAHRENS , HERR CARBONE , VORGETRAGEN , DIE VON IHM GEKAUFTEN AUSLÄNDISCHEN DEVISEN HABE ER FÜR EINEN TOURISTISCHEN AUFENTHALT VON DREI MONATEN IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND VERWENDET . BEIDE PARTEIEN MACHEN GELTEND , DIE BESCHRÄNKUNGEN DER AUSFUHR VON ZAHLUNGSMITTELN IN FORM AUSLÄNDISCHER DEVISEN FÜR FREMDENVERKEHRSZWECKE ODER FÜR DIE ZWECKE EINER MEDIZINISCHEN BEHANDLUNG LIEFEN DEN VORSCHRIFTEN DES EWG-VERTRAGS AUF DEM GEBIET DER LAUFENDEN ZAHLUNGEN UND DES KAPITALVERKEHRS ZUWIDER .

4 IN SEINEM ERSTEN BESCHLUSS VOM 12 . JULI 1982 ( RECHTSSACHE 286/82 ) STELLT DAS TRIBUNALE GENUA FEST , DIE VORGÄNGE , FÜR DIE NACH DEN ITALIENISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINE OBERGRENZE FÜR DEN DEVISENTRANSFER VORGESEHEN SEI , NÄMLICH DIE VORGÄNGE IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR , GESCHÄFTSREISEN , STUDIENREISEN UND REISEN ZU MEDIZINISCHER BEHANDLUNG , GEHÖRTEN ZU DEN UNSICHTBAREN TRANSAKTIONEN NACH ANHANG III DES VERTRAGES . DEMGEMÄSS FIELEN DIE IN DIESEM ZUSAMMENHANG ERFOLGTEN ZAHLUNGEN UNTER ARTIKEL 106 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 1 EWG-VERTRAG , DER DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTE , UNTEREINANDER KEINE NEUEN BESCHRÄNKUNGEN EINZUFÜHREN ; DIE IN REDE STEHENDEN ITALIENISCHEN BESTIMMUNGEN SEIEN JEDOCH 1974 ERLASSEN WORDEN . DAHER SEI ES ANGEBRACHT , DIE GENAUE TRAGWEITE DIESER BESTIMMUNGEN IM VERHÄLTNIS ZU DEN VORSCHRIFTEN ÜBER DEN KAPITALVERKEHR ZU KLÄREN , NAMENTLICH SOWEIT DIESE ANWENDUNG AUF DEN MATERIELLEN TRANSFER VON BANKNOTEN ANWENDUNG FÄNDEN .

5 UM AUFSCHLUSS ÜBER DIESEN PUNKT ZU ERHALTEN , HAT DAS TRIBUNALE DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :

' ' HABEN DIE RECHTSSUBJEKTE DER GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG , DIE SICH ALS GEBIETSANSÄSSIGE REISENDE ZU FREMDENVERKEHRS- , GESCHÄFTS- UND STUDIENZWECKEN SOWIE ZUR MEDIZINISCHEN BEHANDLUNG INS AUSLAND BEGEBEN , BEI DER AUSFUHR VON AUSLÄNDISCHEM STAATLICHEN PAPIERGELD UND AUSLÄNDISCHEN BANKNOTEN SOWIE AUF EINE AUSLÄNDISCHE WÄHRUNG LAUTENDEN WERTPAPIEREN RECHTE , DIE DIE MITGLIEDSTAATEN AUFGRUND DER , STILLHALTEKLAUSEL ' DES ARTIKELS 106 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 1 EWG-VERTRAG BEACHTEN MÜSSEN , WEIL DIESER VORGANG ZU DEN IM ANHANG III ZUM EWG-VERTRAG AUFGEFÜHRTEN UNSICHTBAREN TRANSAKTIONEN GEHÖRT ,

ODER GEHÖRT DIESER FALL - OBJEKTIV GESEHEN EIN TRANSFER VON DEVISEN IN BAR - WEGEN DER IN ARTIKEL 106 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 EWG-VERTRAG ENTHALTENEN VERWEISUNG ZUM KAPITALVERKEHR , DESSEN LIBERALISIERUNG NACH DEN ARTIKELN 67 UND 68 EWG-VERTRAG UND DEN BESTIMMUNGEN DER HIERZU ERLASSENEN RICHTLINIEN DES RATES VOM 11 . MAI 1960 UND 18 . DEZEMBER 1962 NICHT ZWINGEND VORGESCHRIEBEN IST , SO DASS IN DIESEN BEREICHEN KONTROLLMASSNAHMEN UND SANKTIONEN - IM VORLIEGENDEN FALL ADMINISTRATIVER ART - DER MITGLIEDSTAATEN RECHTMÄSSIG SIND?

' '

6 IN SEINEM ZWEITEN BESCHLUSS VOM 22 . NOVEMBER 1982 ( RECHTSSACHE 26/83 ) BESCHRÄNKT DAS TRIBUNALE SEINE PRÜFUNG AUF DEN DEVISENTRANSFER FÜR FREMDENVERKEHRSZWECKE . ES WIRFT DIE FRAGE AUF , OB DER FREMDENVERKEHR , OBWOHL ER EINE UNSICHTBARE TRANSAKTION IM SINNE VON ARTIKEL 106 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG DARSTELLE , NICHT GLEICHZEITIG AUCH ALS EIN UNTER DEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR FALLENDER VORGANG ANZUSEHEN SEI UND DAMIT VON ARTIKEL 106 ABSATZ 1 ÜBER DIE LIBERALISIERUNG DER ZAHLUNGEN , DIE SICH AUF DEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR BEZIEHEN , ERFASST WERDE .

7 AUS DIESEM GRUND STELLT DAS TRIBUNALE DEM GERICHTSHOF FOLGENDE WEITERE FRAGE :

' ' HABEN DIE RECHTSSUBJEKTE DER GEMENSCHAFTSRECHTSORDNUNG , DIE SICH ALS GEBIETSANSÄSSIGE REISENDE ZU FREMDENVERKEHRSZWECKEN INS AUSLAND BEGEBEN , BEI DER AUSFUHR VON AUSLÄNDISCHEM STAATLICHEN PAPIERGELD ODER AUSLÄNDISCHEN BANKNOTEN SOWIE AUF AUSLÄNDISCHE WÄHRUNGEN LAUTENDEN WERTPAPIEREN RECHTE , DIE DIE MITGLIEDSTAATEN AUFGRUND DES UNMITTELBAR ANWENDBAREN ARTIKELS 106 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG BEACHTEN MÜSSEN , FALLS DAVON AUSZUGEHEN IST , DASS REISEN IM RAHMEN DES FREMDENVERKEHRS ZUM BEREICH DES DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS GEHÖREN UND DASS DIE DEVISENTRANSFERIERUNGEN ZUR BESTREITUNG DER MIT DIESEN REISEN VERBUNDENEN KOSTEN ALS LAUFENDE ZAHLUNGEN ANZUSEHEN SIND , DIE DESHALB WIE DIE DIENSTLEISTUNGEN , AUF DIE SIE SICH BEZIEHEN , ALS LIBERALISIERT ANGESEHEN WERDEN MÜSSEN ,

ODER GEHÖRT DER BETREFFENDE VORGANG DESHALB , WEIL ER UNTER DIE IN ANHANG III ZUM VERTRAG AUFGEFÜHRTEN UNSICHTBAREN TRANSAKTIONEN FÄLLT UND WEIL ER OBJEKTIV GESEHEN EINEN TRANSFER VON DEVISEN IN BAR DARSTELLT , AUFGRUND DER VERWEISUNG IN ARTIKEL 106 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 ZUM KAPITALVERKEHR , DESSEN LIBERALISIERUNG DURCH DIE ARTIKEL 67 UND 68 EWG-VERTRAG UND DIE DAZU ERLASSENEN RICHTLINIEN DES RATES VOM 11 . MAI 1960 UND VOM 8 . DEZEMBER 1962 NICHT ZWINGEND VORGESCHRIEBEN IST , SO DASS IN DIESEN BEREICHEN KONTROLLMASSNAHMEN UND SANKTIONEN - IM VORLIEGENDEN FALL ADMINISTRATIVER ART - DER MITGLIEDSTAATEN RECHTMÄSSIG SIND?

' '

8 WIE SICH AUS DEM WORTLAUT DER ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGTEN FRAGEN UND AUS DER BEGRÜNDUNG DER BEIDEN VORLAGEBESCHLÜSSE ERGIBT , GEHT ES IN DEN VORLIEGENDEN RECHTSSACHEN UM FOLGENDE PROBLEME DER AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS :

A ) GEHÖREN DER FREMDENVERKEHR , GESCHÄFTSREISEN , STUDIENREISEN UND MEDIZINISCHE BEHANDLUNGEN ZU DEN DIENSTLEISTUNGEN , ZU DEN UNSICHTBAREN TRANSAKTIONEN IM SINNE VON ARTIKEL 106 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG ODER ZU BEIDEN KATEGORIEN GLEICHZEITIG?

B)IST DER DEVISENTRANSFER FÜR DIESE VIER ZWECKE ALS LAUFENDE ZAHLUNG ODER ALS KAPITALVERKEHR ANZUSEHEN , UND ZWAR NAMENTLICH DANN , WENN ER DURCH DEN MATERIELLEN TRANSFER VON BANKNOTEN ERFOLGT?

C)WELCHEN GRAD DER LIBERALISIERUNG DER SICH AUF DIESE VIER ZWECKE BEZIEHENDEN ZAHLUNGEN SIEHT ARTIKEL 106 EWG-VERTRAG VOR?

D)WELCHE MASSNAHMEN ZUR KONTROLLE DES DEVISENTRANSFERS DÜRFEN DIE MITGLIEDSTAATEN GEGEBENENFALLS IM HINBLICK AUF DIE IN DIESER WEISE LIBERALISIERTEN ZAHLUNGEN TREFFEN?

A)ZU DEN BEGRIFFEN ' ' DIENSTLEISTUNGEN ' ' UND ' ' UNSICHTBARE TRANSAKTIONEN ' '

9 NACH ARTIKEL 60 EWG-VERTRAG SIND ' ' DIENSTLEISTUNGEN ' ' IM SINNE DES VERTRAGES LEISTUNGEN , DIE IN DER REGEL GEGEN ENTGELT ERBRACHT WERDEN , SOWEIT SIE NICHT DEN VORSCHRIFTEN ÜBER DEN FREIEN WAREN- UND KAPITALVERKEHR UND ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER PERSONEN UNTERLIEGEN . IM RAHMEN DES TITELS III DES ZWEITEN TEILS DES VERTRAGES ( ' ' DIE FREIZUEGIGKEIT , DER FREIE DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR ' ' ) UMFASST DIE FREIZUEGIGKEIT DER PERSONEN DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER INNERHALB DER GEMEINSCHAFT UND DIE NIEDERLASSUNGSFREIHEIT IM GEBIET DER MITGLIEDSTAATEN .

10 GEMÄSS ARTIKEL 59 EWG-VERTRAG WERDEN DIE BESCHRÄNKUNGEN DES FREIEN VERKEHRS DIESER DIENSTLEISTUNGEN FÜR ANGEHÖRIGE DER MITGLIEDSTAATEN , DIE IN EINEM ANDEREN STAAT DER GEMEINSCHAFT ALS DEMJENIGEN DES LEISTUNGSEMPFÄNGERS ANSÄSSIG SIND , AUFGEHOBEN . ZUR ERBRINGUNG DER DIENSTLEISTUNG KANN SICH ENTWEDER DER LEISTENDE IN DEN MITGLIEDSTAAT , IN DEM DER LEISTUNGSEMPFÄNGER ANSÄSSIG IST , ODER DIESER IN DEN MITGLIEDSTAAT BEGEBEN , IN DEM DER LEISTENDE ANSÄSSIG IST . WÄHREND DER ERSTE FALL AUSDRÜCKLICH IN ARTIKEL 60 ABSATZ 3 ERWÄHNT WIRD , NACH DEM DER LEISTENDE SEINE LEISTUNGEN VORÜBERGEHEND IN DEM STAAT AUSÜBEN KANN , IN DEM DIE LEISTUNG ERBRACHT WIRD , STELLT DER ZWEITE FALL DIE NOTWENDIGE ERGÄNZUNG HIERZU DAR , DIE DEM ZIEL ENTSPRICHT , JEDE GEGEN ENTGELT GELEISTETE TÄTIGKEIT , DIE NICHT UNTER DEN FREIEN WAREN- UND KAPITALVERKEHR UND UNTER DIE FREIZUEGIGKEIT DER PERSONEN FÄLLT , ZU LIBERALISIEREN .

11 ZUR DURCHFÜHRUNG DIESER BESTIMMUNGEN SIEHT ABSCHNITT II DES ALLGEMEINEN PROGRAMMS ZUR AUFHEBUNG DER BESCHRÄNKUNGEN DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS , DAS DER RAT AM 18 . DEZEMBER 1961 AUFGRUND VON ARTIKEL 63 EWG-VERTRAG BESCHLOSSEN HAT ( ABL . 1962 , S . 32 ), UNTER ANDEREM DIE AUFHEBUNG DER RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN VOR , DIE IN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN DIE EINREISE , DIE AUSREISE UND DEN AUFENTHALT VON ANGEHÖRIGEN DER MITGLIEDSTAATEN REGELN , SOWEIT SIE NICHT AUS GRÜNDEN DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG , SICHERHEIT UND GESUNDHEIT GERECHTFERTIGT SIND UND DIESE ANGEHÖRIGEN AN DER ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN HINDERN .

12 DIE RICHTLINIE 64/221 DES RATES VOM 25 . FEBRUAR 1964 ZUR KOORDINIERUNG DER SONDERVORSCHRIFTEN FÜR DIE EINREISE UND DEN AUFENTHALT VON AUSLÄNDERN , SOWEIT SIE AUS GRÜNDEN DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG , SICHERHEIT ODER GESUNDHEIT GERECHTFERTIGT SIND , ( ABL . 1964 , S . 850 ) GILT NACH IHREM ARTIKEL 1 UNTER ANDEREM FÜR STAATSANGEHÖRIGE EINES MITGLIEDSTAATS , DIE SICH IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT DER GEMEINSCHAFT BEGEBEN , ' ' UM DIENSTLEISTUNGEN ENTGEGENZUNEHMEN ' ' . DIE RICHTLINIE 73/148 DES RATES VOM 21 . MAI 1973 ZUR AUFHEBUNG DER REISE- UND AUFENTHALTSBESCHRÄNKUNGEN FÜR STAATSANGEHÖRIGE DER MITGLIEDSTAATEN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT AUF DEM GEBIET DER NIEDERLASSUNG UND DES DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS ( ABL . L 172 , S . 14 ) RÄUMT SOWOHL DEM LEISTUNGSERBRINGER ALS AUCH DEM LEITUNGSEMPFÄNGER EIN AUFENTHALTSRECHT ENTSPRECHEND DER DAUER DER DIENSTLEISTUNG EIN .

13 DIE VERFASSER DES ALLGEMEINEN PROGRAMMS ZUR AUFHEBUNG DER BESCHRÄNKUNGEN DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS HABEN DADURCH , DASS SIE DAS ALLGEMEINE PROGRAMM AUCH AUF ARTIKEL 106 EWG-VERTRAG GESTÜTZT HABEN , ZUM AUSDRUCK GEBRACHT , DASS SIE SICH DER AUSWIRKUNG DER LIBERALISIERUNG DES DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS AUF DEN ZAHLUNGSVERKEHR BEWUSST WAREN . NACH ABSATZ 1 DIESES ARTIKELS SIND NÄMLICH DIE ZAHLUNGEN , DIE SICH AUF DEN WAREN- UND DIENSTLEISTUNGSVERKEHR BEZIEHEN , ZU LIBERALISIEREN , SOWEIT DER WAREN- UND DIENSTLEISTUNGSVERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN LIBERALISIERT IST .

14 UNTER DEN AUFZUHEBENDEN BESCHRÄNKUNGEN DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS NENNT DAS ALLGEMEINE PROGRAMM IN ABSCHNITT III DIE BEHINDERUNGEN VON ZAHLUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DIENSTLEISTUNG ; DIES GILT NACH ABSCHNITT III D UND GEMÄSS ARTIKEL 106 ABSATZ 2 INSBESONDERE DANN , WENN DER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR NUR DURCH BESCHRÄNKUNGEN DER DAMIT VERBUNDENEN ZAHLUNGEN BEGRENZT IST . DIESE BESCHRÄNKUNGEN WAREN GEMÄSS ABSCHNITT V BUCHSTABE B DES ALLGEMEINEN PROGRAMMS VOR ABLAUF DER ERSTEN STUFE DER ÜBERGANGSZEIT , GEGEBENENFALLS VORBEHALTLICH DER AUSGABE VON ' ' REISEDEVISEN ' ' WÄHREND DER ÜBERGANGSZEIT , AUFZUHEBEN . DIESE BESTIMMUNGEN WURDEN MIT DER RICHTLINIE 64/340 DES RATES VOM 31 . MAI 1963 ZUR AUFHEBUNG ALLER VERBOTE ODER BEHINDERUNGEN VON ZAHLUNGEN FÜR LEISTUNGEN , WENN DER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR NUR DURCH BESCHRÄNKUNGEN DER DAMIT VERBUNDENEN ZAHLUNGEN BEGRENZT IST , ( ABL . 1963 , S . 1609 ) DURCHGEFÜHRT , IN DEREN ARTIKEL 3 EBENFALLS DIE AUSGABE VON REISEDEVISEN ERWÄHNT WIRD .

15 SOWOHL DAS ALLGEMEINE PROGRAMM ALS AUCH DIE VORGENANNTE RICHTLINIE BEHALTEN JEDOCH DEN MITGLIEDSTAATEN DAS RECHT VOR , DIE ART UND DIE TATSÄCHLICHE DURCHFÜHRUNG DER ÜBERWEISUNG FINANZIELLER MITTEL ODER DER ZAHLUNGEN ZU ÜBERPRÜFEN UND DIE UNERLÄSSLICHEN MASSNAHMEN ZU TREFFEN , UM ZUWIDERHANDLUNGEN GEGEN IHRE RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN , INSBESONDERE BEI DER AUSGABE VON REISEDEVISEN , ZU VERHINDERN .

16 DARAUS FOLGT , DASS DER FREIE DIENSTLEISTUNGSVERKEHR DIE FREIHEIT DER LEISTUNGSEMPFÄNGER EINSCHLIESST , SICH ZUR INANSPRUCHNAHME EINER DIENSTLEISTUNG IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZU BEGEBEN , OHNE DURCH BESCHRÄNKUNGEN - UND ZWAR AUCH IM HINBLICK AUF ZAHLUNGEN - DARAN GEHINDERT ZU WERDEN , UND DASS TOURISTEN SOWIE PERSONEN , DIE EINE MEDIZINISCHE BEHANDLUNG IN ANSPRUCH NEHMEN , UND SOLCHE , DIE STUDIEN- ODER GESCHÄFTSREISEN UNTERNEHMEN , ALS EMPFÄNGER VON DIENSTLEISTUNGEN ANZUSEHEN SIND .

17 ARTIKEL 106 ABSATZ 3 SIEHT DIE SCHRITTWEISE BESEITIGUNG VON BESCHRÄNKUNGEN FÜR DIE TRANSFERIERUNGEN VOR , DIE SICH AUF DIE IN DER LISTE DES ANHANGS III DES VERTRAGES AUFGEFÜHRTEN ' ' UNSICHTBAREN TRANSKATIONEN ' ' BEZIEHEN . WIE DAS VORLEGENDE GERICHT ZU RECHT FESTGESTELLT HAT , UMFASST DIESE LISTE UNTER ANDEREM GESCHÄFTSREISEN , DEN FREMDENVERKEHR SOWIE PRIVATE REISEN UND AUFENTHALTE ZU STUDIENZWECKEN UND AUS GESUNDHEITLICHEN GRÜNDEN .

18 DA DIESER ABSATZ JEDOCH , WIE SICH AUS SEINEM UNTERABSATZ 2 ERGIBT , NUR UNBESCHADET DER ABSÄTZE 1 UND 2 VON ARTIKEL 106 GILT , LÄSST ER SICH AUF DIE VIER IN REDE STEHENDEN VORGÄNGE NICHT ANWENDEN .

B ) ZU DEN BEGRIFFEN ' ' LAUFENDE ZAHLUNGEN ' ' UND ' ' KAPITALVERKEHR ' '

19 DAS VORLEGENDE GERICHT HAT DARAUF HINGEWIESEN , DASS DER TRANSFER VON BANKNOTEN IN DER LISTE D DER ANLAGEN ZU DEN BEIDEN RICHTLINIEN ERWÄHNT WIRD , DIE DER RAT GEMÄSS ARTIKEL 69 AUF DEM GEBIET DES KAPITALVERKEHRS ERLASSEN HAT ( ABL . 1960 , S . 921 , UND 1963 , S . 62 ). IN DIESER LISTE D SIND DIE KAPITALVERKEHRSVORGÄNGE AUFGEFÜHRT , FÜR DIE DIE RICHTLINIEN DEN MITGLIEDSTAATEN KEINERLEI LIBERALISIERUNGSMASSNAHMEN VORSCHREIBEN . ES FRAGT SICH DAHER , OB DER UMSTAND , DASS DER TRANSFER VON BANKNOTEN IN DIESER LISTE ERWÄHNT WIRD , OHNE WEITERES BEDEUTET , DASS ES SICH DABEI UM KAPITALVERKEHR HANDELT .

20 DER VERTRAG ENTHÄLT KEINE DEFINITION DESSEN , WAS UNTER KAPITALVERKEHR ZU VERSTEHEN IST . ALLERDINGS SIND IN DEN ANLAGEN ZU DEN BEIDEN VORGENANNTEN RICHTLINIEN DIE VERSCHIEDENEN KAPITALVERKEHRSVORGÄNGE AUFGEFÜHRT UND MIT EINER NOMENKLATUR VERSEHEN . ZWAR WIRD DORT AUCH DER MATERIELLE TRANSFER VON VERMÖGENSWERTEN , INSBESONDERE BANKNOTEN , GENANNT , DOCH FOLGT DARAUS NOCH NICHT , DASS EIN SOLCHER TRANSFER UNTER ALLEN UMSTÄNDEN ALS KAPITALVERKEHR ANZUSEHEN IST .

21 AUS DEM ALLGEMEINEN SYSTEM DES VERTRAGES ERGIBT SICH VIELMEHR - UND EIN VERGLEICH DER ARTIKEL 67 UND 106 BESTÄTIGT DIES - , DASS DIE LAUFENDEN ZAHLUNGEN DEVISENTRANSFERIERUNGEN SIND , DIE EINE GEGENLEISTUNG IM RAHMEN EINER DIESER LEISTUNG ZUGRUNDELIEGENDEN TRANSAKTION DARSTELLEN , WÄHREND ES SICH BEIM KAPITALVERKEHR UM FINANZGESCHÄFTE HANDELT , BEI DENEN ES IN ERSTER LINIE UM DIE ANLAGE ODER DIE INVESTITION DES BETREFFENDEN BETRAGS UND NICHT UM DIE VERGÜTUNG EINER DIENSTLEISTUNG GEHT . AUS DIESEM GRUND KÖNNEN VORGÄNGE DES KAPITALVERKEHRS SELBST DEN GRUND FÜR LAUFENDE ZAHLUNGEN BILDEN , WIE SICH DEN ARTIKELN 67 ABSATZ 2 UND 106 ABSATZ 1 ENTNEHMEN LÄSST .

22 DER TRANSFER VON BANKNOTEN KANN DAHER NICHT ALS KAPITALVERKEHR ANGESEHEN WERDEN , WENN DIESEM TRANSFER EINE ZAHLUNGSVERPFLICHTUNG ENTSPRICHT , DIE SICH AUS EINER TRANSAKTION AUF DEM GEBIET DES WAREN- ODER DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS ERGIBT .

23 FOLGLICH KÖNNEN ZAHLUNGEN FÜR REISEN ZU FREMDENVERKEHRS- , GESCHÄFTS- UND STUDIENZWECKEN SOWIE FÜR DIE ZWECKE EINER MEDIZINISCHEN BEHANDLUNG AUCH DANN NICHT ALS KAPITALVERKEHR EINGESTUFT WERDEN , WENN SIE DURCH DEN TRANSFER VON BANKNOTEN ERFOLGEN .

C ) ZUM GRAD DER LIBERALISIERUNG DER ZAHLUNGEN NACH ARTIKEL 106 EWG-VERTRAG

24 ZUM DIENSTLEISTUNGSVERKEHR HEISST ES IN ARTIKEL 106 ABSATZ 1 , DASS DIE SICH DARAUF BEZIEHENDEN ZAHLUNGEN ZU LIBERALISIEREN SIND , SOWEIT DER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN SELBST NACH DEM VERTRAG LIBERALISIERT IST . NACH ARTIKEL 59 EWG-VERTRAG WERDEN DIE BESCHRÄNKUNGEN DES DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS INNERHALB DER GEMEINSCHAFT WÄHREND DER ÜBERGANGSZEIT AUFGEHOBEN . SEIT DEM ENDE DER ÜBERGANGSZEIT MÜSSEN DEMNACH DIE BESCHRÄNKUNGEN DER ZAHLUNGEN , DIE SICH AUF DEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR BEZIEHEN , BESEITIGT SEIN .

25 DARAUS ERGIBT SICH , DASS DIE ZAHLUNGEN , DIE SICH AUF DEN FREMDENVERKEHR , AUF GESCHÄFTS- ODER STUDIENREISEN UND AUF EINE MEDIZINISCHE BEHANDLUNG BEZIEHEN , SEIT DEM ENDE DER ÜBERGANGSZEIT LIBERALISIERT SIND .

26 DIESE AUSLEGUNG WIRD DURCH ARTIKEL 54 DER BEITRITTSAKTE VON 1979 BESTÄTIGT , NACH DEM DIE REPUBLIK GRIECHENLAND TRANSFERBESCHRÄNKUNGEN FÜR DEN FREM DENVERKEHR AUFRECHTERHALTEN KANN , WENN AUCH NUR INNERHALB BESTIMMTER GRENZEN UND FÜR EINEN NICHT ÜBER DEN 31 . DEZEMBER 1985 HINAUSGEHENDEN ZEITRAUM . AUS DIESER VORSCHRIFT ERGIBT SICH , DASS DIESE TRANSFERIERUNGEN OHNE DIESE AUSNAHMEREGELUNG SOFORT HÄTTEN LIBERALISIERT WERDEN MÜSSEN .

D ) ZU DEN MASSNAHMEN ZUR KONTROLLE DES DEVISENTRANSFERS

27 DER LETZTE ASPEKT DES DURCH DIE VORLIEGENDEN RECHTSSACHEN AUFGEWORFENEN PROBLEMS BETRIFFT DIE FRAGE , OB UND GEGEBENENFALLS INWIEWEIT DIE MITGLIEDSTAATEN NOCH BEFUGT SIND , DIE LIBERALISIERTEN TRANSFERIERUNGEN UND ZAHLUNGEN MASSNAHMEN ZUR KONTROLLE DES DEVISENTRANSFERS ZU UNTERWERFEN .

28 HIERZU IST ZUNÄCHST FESTZUSTELLEN , DASS DIE IN ARTIKEL 106 VORGESEHENE LIBERALISIERUNG DER ZAHLUNGEN DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTET , DIE IN DIESER VORSCHRIFT GENANNTEN ZAHLUNGEN IN DER WÄHRUNG DES MITGLIEDSTAATS ZU GENEHMIGEN , IN DEM DER GLÄUBIGER ODER DER ZAHLUNGSEMPFÄNGER ANSÄSSIG IST . DIE ZAHLUNGEN IN DER WÄHRUNG EINES DRITTLANDES FALLEN SOMIT NICHT UNTER DIESE VORSCHRIFT .

29 SODANN IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS NACH ARTIKEL 2 DER VORGENANNTEN RICHTLINIE 63/340 DIE IN DIESER RICHTLINIE VORGESEHENEN LIBERALISIERUNGSMASSNAHMEN DAS RECHT DER MITGLIEDSTAATEN UNBERÜHRT LASSEN , ' ' DIE ART UND DIE TATSÄCHLICHE DURCHFÜHRUNG DER ZAHLUNGEN ZU ÜBERPRÜFEN ' ' . DIESER VORBEHALT IST WOHL AUF DEM UMSTAND ZURÜCKZUFÜHREN , DASS DIE SICH AUF DEN WAREN- UND DIENSTLEISTUNGSVERKEHR BEZIEHENDEN ZAHLUNGEN UND DER KAPITALVERKEHR DAMALS NOCH NICHT VÖLLIG LIBERALISIERT WAREN .

30 DIESE LIBERALISIERUNG IST JEDOCH AUCH NACH DEM ENDE DER ÜBERGANGSZEIT NOCH NICHT IN VOLLEM UMFANG ERFOLGT . DIE RATSRICHTLINIEN , DIE IN ARTIKEL 69 EWG-VERTRAG ZUR HERSTELLUNG DES FREIEN KAPITALVERKEHRS VORGESEHEN SIND , HABEN NOCH NICHT ALLE BESCHRÄNKUNGEN AUF DIESEM GEBIET BESEITIGT , WÄHREND ARTIKEL 67 , IN DEM DIE KAPITALVERKEHRSFREIHEIT VORGESEHEN IST , NACH DEM URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 11 . NOVEMBER 1981 IN DER RECHTSSACHE 203/80 ( CASATI , SLG . 1981 , 2595 ) DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS AUCH NACH DEM ENDE DER ÜBERGANGSZEIT DIE BESCHRÄNKUNGEN DER DEVISENAUSFUHR NICHT UNABHÄNGIG VOM INHALT DER IN ANWENDUNG VON ARTIKEL 69 ERLASSENEN RICHTLINIEN ALS BESEITIGT GELTEN KÖNNEN .

31 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN SIND DIE MITGLIEDSTAATEN WEITERHIN BEFUGT , DEN DEVISENTRANSFER KONTROLLEN ZU UNTERWERFEN , DURCH DIE FESTGESTELLT WERDEN SOLL , OB ES SICH NICHT IN WAHRHEIT UM NICHT LIBERALISIERTEN KAPITALVERKEHR HANDELT . DIESE BEFUGNIS IST UM SO WICHTIGER , ALS SIE MIT DER VERANTWORTUNG IN ZUSAMMENHANG STEHT , DIE DIE MITGLIEDSTAATEN NACH DEN ARTIKELN 104 UND 107 EWG-VERTRAG IM WÄHRUNGSBEREICH TRAGEN ; AUFGRUND DIESER VERANTWORTUNG MUSS ES IHNEN MÖGLICH SEIN , GEEIGNETE MASSNAHMEN ZU TREFFEN , UM EINE KAPITALFLUCHT ODER ÄHNLICHE GEGEN IHRE WÄHRUNG GERICHTETE SPEKULATIONEN ZU VERHINDERN .

32 FÜR DEN FALL , DASS EIN MITGLIEDSTAAT HINSICHTLICH SEINER ZAHLUNGSBILANZ VON SCHWIERIGKEITEN BETROFFEN ODER ERNSTLICH BEDROHT IST , SEHEN DIE ARTIKEL 108 UND 109 DIE ZU TREFFENDEN MASSNAHMEN UND DIE EINZUHALTENDEN VERFAHREN VOR . DIESE BESTIMMUNGEN , DIE AUCH NACH DER VÖLLIGEN LIBERALISIERUNG DES KAPITALVERKEHRS IHRE FUNKTION BEHALTEN , GELTEN JEDOCH NUR FÜR KRISENZEITEN .

33 AUSSERHALB VON KRISENZEITEN UND BIS ZUR VÖLLIGEN VERWIRKLICHUNG DES FREIEN KAPITALVERKEHRS IST DEN MITGLIEDSTAATEN DAHER DIE BEFUGNIS ZUZUERKENNEN , ZU KONTROLLIEREN , OB DEVISENTRANSFERIERUNGEN , DIE SICH ANGEBLICH AUF LIBERALISIERTE ZAHLUNGEN BEZIEHEN , NICHT ZWECKENTFREMDET FÜR NICHT GENEHMIGTE KAPITALVERKEHRSVORGÄNGE VERWENDET WERDEN . ZU DIESEM ZWECK SIND DIE MITGLIEDSTAATEN BERECHTIGT , DIE ART UND DIE TATSÄCHLICHE DURCHFÜHRUNG DER BETREFFENDEN TRANSAKTIONEN ODER TRANSFERIERUNGEN ZU ÜBERPRÜFEN .

34 DERARTIGE KONTROLLEN DÜRFEN JEDOCH DIE GRENZEN NICHT ÜBERSCHREITEN , DIE VOM GEMEINSCHAFTSRECHT GEZOGEN WERDEN UND DIE SICH NAMENTLICH AUS DER FREIHEIT DES DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS UND DER DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDEN ZAHLUNGEN ERGEBEN . FOLGLICH DÜRFEN SIE KEINE BESCHRÄNKUNG DER SICH AUF DIENSTLEISTUNGEN BEZIEHENDEN ZAHLUNGEN UND TRANSFERIERUNGEN AUF EINEN BESTIMMTEN BETRAG PRO TRANSAKTION ODER PRO ZEITRAUM BEWIRKEN , DA SIE IN DIESEM FALL EINE BEEINTRÄCHTIGUNG DER DURCH DEN VERTRAG ANERKANNTEN FREIHEITSRECHTE DARSTELLEN WÜRDEN . AUS DEMSELBEN GRUND DÜRFEN DIESE KONTROLLEN AUCH NICHT IN EINER WEISE DURCHGEFÜHRT WERDEN , DIE DIESE FREIHEITSRECHTE ILLUSORISCH WERDEN LIESSE ODER IHRE AUSÜBUNG VOM ERMESSEN DER VERWALTUNG ABHÄNGIG MACHEN WÜRDE .

35 DIESE FESTSTELLUNGEN STEHEN DER BESTIMMUNG VON PAUSCHALGRENZEN DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT NICHT ENTGEGEN , UNTERHALB DEREN KEINERLEI KONTROLLE STATT FINDET , WÄHREND FÜR AUSGABEN , DIE DIESE GRENZE ÜBERSTEIGEN , DIE TATSÄCHLICHE VERWENDUNG FÜR ZWECKE DES DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS ZU BELEGEN IST ; DER PAUSCHALBETRAG DARF JEDOCH NICHT SO FESTGESETZT SEIN , DASS DER NORMALE DIENSTLEISTUNGSSTROM BEEINTRÄCHTIGT WIRD .

36 ES IST SACHE DES INNERSTAATLICHEN GERICHTS , IM EINZELFALL FESTZUSTELLEN , OB DIE DEVISENTRANSFERKONTROLLEN , UM DIE ES IN EINEM BEI IHM ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT GEHT , DIESE GRENZEN NICHT ÜBERSCHREITEN .

37 AUFGRUND DER VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN LASSEN SICH DIE ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGTEN FRAGEN DAHIN GEHEND BEANTWORTEN , DASS ARTIKEL 106 EWG-VERTRAG WIE FOLGT AUSZULEGEN IST :

- BEI DEN TRANSFERIERUNGEN FÜR FREMDENVERKEHRSZWECKE , FÜR GESCHÄFTS- UND STUDIENREISEN UND FÜR DIE ZWECKE EINER MEDIZINISCHEN BEHANDLUNG , HANDELT ES SICH AUCH DANN UM ZAHLUNGEN UND NICHT UM KAPITALVERKEHR , WENN SIE DURCH DEN TRANSFER VON BANKNOTEN ERFOLGEN .

-DIE BESCHRÄNKUNGEN DIESER ZAHLUNGEN SIND SEIT DEM ENDE DER ÜBERGANGSZEIT BESEITIGT .

-DIE MITGLIEDSTAATEN SIND AUCH WEITERHIN BEFUGT , ZU KONTROLLIEREN , OB DEVISENTRANSFERIERUNGEN , DIE SICH ANGEBLICH AUF LIBERALISIERTE ZAHLUNGEN BEZIEHEN , NICHT IN WAHRHEIT FÜR NICHT GENEHMIGTE KAPITALVERKEHRSVORGÄNGE VERWENDET WERDEN .

-DIESE KONTROLLEN DÜRFEN KEINE BESCHRÄNKUNG DER SICH AUF DIENSTLEISTUNGEN BEZIEHENDEN ZAHLUNGEN UND TRANSFERIERUNGEN AUF EINEN BESTIMMTEN BETRAG PRO TRANSAKTION ODER PRO ZEITRAUM BEWIRKEN ; EBENSOWENIG DÜRFEN SIE SICH DAHIN GEHEND AUSWIRKEN , DASS DIE VOM VERTRAG GEWÄHRTEN FREIHEITSRECHTE ILLUSORISCH WERDEN ODER DASS IHRE AUSÜBUNG VOM ERMESSEN DER VERWALTUNG ABHÄNGIG WIRD .

-IM RAHMEN DIESER KONTROLLEN KÖNNEN PAUSCHALGRENZEN FESTGELEGT WERDEN , UNTERHALB DEREN KEINERLEI KONTROLLE STATTFINDET , WÄHREND FÜR AUSGABEN , DIE DIESE GRENZEN ÜBERSTEIGEN , DIE TATSÄCHLICHE VERWENDUNG FÜR ZWECKE DES DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS ZU BELEGEN IST ; DER PAUSCHALBETRAG DARF JEDOCH NICHT SO FESTGESETZT SEIN , DASS DER NORMALE DIENSTLEISTUNGSSTROM BEEINTRÄCHTIGT WIRD .

Kostenentscheidung


KOSTEN

38 DIE AUSLAGEN DER BELGISCHEN REGIERUNG , DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG , DER ITALIENISCHEN REGIERUNG , DER NIEDERLÄNDISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DER AUSGANGSVERFAHREN IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEN VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHREN ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor


HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM TRIBUNALE GENUA MIT BESCHLÜSSEN VOM 12 . JULI UND 22 . NOVEMBER 1982 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

ARTIKEL 106 EWG-VERTRAG IST WIE FOLGT AUSZULEGEN :

- BEI DEN TRANSFERIERUNGEN FÜR FREMDENVERKEHRSZWECKE , FÜR GESCHÄFTS- ODER STUDIENREISEN UND FÜR DIE ZWECKE EINER MEDIZINISCHEN BEHANDLUNG HANDELT ES SICH AUCH DANN UM ZAHLUNGEN UND NICHT UM KAPITALVERKEHR , WENN SIE DURCH DEN TRANSFER VON BANKNOTEN ERFOLGEN .

-DIE BESCHRÄNKUNGEN DIESER ZAHLUNGEN SIND SEIT DEM ENDE DER ÜBERGANGSZEIT BESEITIGT .

-DIE MITGLIEDSTAATEN SIND AUCH WEITERHIN BEFUGT , ZU KONTROLLIEREN , OB DEVISENTRANSFERIERUNGEN , DIE SICH ANGEBLICH AUF LIBERALISIERTE ZAHLUNGEN BEZIEHEN , NICHT IN WAHRHEIT FÜR NICHT GENEHMIGTE KAPITALVERKEHRSVORGÄNGE VERWENDET WERDEN .

-DIESE KONTROLLEN DÜRFEN KEINE BESCHRÄNKUNGEN DER SICH AUF DIENSTLEISTUNGEN BEZIEHENDEN ZAHLUNGEN UND TRANSFERIERUNGEN AUF EINEN BESTIMMTEN BETRAG PRO TRANSAKTION ODER PRO ZEITRAUM BEWIRKEN ; EBENSOWENIG DÜRFEN SIE SICH DAHIN GEHEND AUSWIRKEN , DASS DIE VOM VERTRAG GEWÄHRTEN FREIHEITSRECHTE ILLUSORISCH WERDEN ODER DASS IHRE AUSÜBUNG VOM ERMESSEN DER VERWALTUNG ABHÄNGIG WIRD .

-IM RAHMEN DIESER KONTROLLEN KÖNNEN PAUSCHALGRENZEN FESTGELEGT WERDEN , UNTERHALB DEREN KEINERLEI KONTROLLE STATTFINDET , WÄHREND FÜR AUSGABEN , DIE DIESE GRENZE ÜBERSTEIGEN , DIE TATSÄCHLICHE VERWENDUNG FÜR ZWECKE DES DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS ZU BELEGEN IST ; DER PAUSCHALBETRAG DARF JEDOCH NICHT SO FESTGESETZT SEIN , DASS DER NORMALE DIENSTLEISTUNGSSTROM BEEINTRÄCHTIGT WIRD .

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