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Document 52025XG01499
Common Military List of the European Union adopted by the Council on 24 February 2025 (equipment covered by Council Common Position 2008/944/CFSP defining common rules governing the control of exports of military technology and equipment) (updating and replacing the Common Military List of the European Union adopted by the Council on 19 February 2024) (CFSP)
Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union (vom Rat am 24. Februar 2025 angenommen) (vom Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern erfasste Ausrüstung) (Aktualisierung und Ersetzung der vom Rat am 19. Februar 2024 angenommenen Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union) (GASP)
Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union (vom Rat am 24. Februar 2025 angenommen) (vom Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern erfasste Ausrüstung) (Aktualisierung und Ersetzung der vom Rat am 19. Februar 2024 angenommenen Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union) (GASP)
ST/5414/2025/INIT
ABl. C, C/2025/1499, 6.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1499/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2025/1499 |
6.3.2025 |
GEMEINSAME MILITÄRGÜTERLISTE DER EUROPÄISCHEN UNION
(vom Rat am 24. Februar 2025 angenommen)
(vom Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern erfasste Ausrüstung)
(Aktualisierung und Ersetzung der vom Rat am 19. Februar 2024 angenommenen (1) Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union)
(GASP)
(C/2025/1499)
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Anmerkung 1: |
Begriffe in "doppelten Anführungszeichen" sind definierte Begriffe. Vgl. die dieser Liste beigefügten 'Begriffsbestimmungen'. |
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Anmerkung 2: |
Die Chemikalien sind in einigen Fällen mit ihrer Bezeichnung und CAS-Nummer aufgelistet. Bei Chemikalien mit der gleichen Strukturformel (einschließlich Hydrate) erfolgt die Erfassung ohne Rücksicht auf die Bezeichnung oder die CAS-Nummer. Die CAS-Nummern sind angegeben, damit unabhängig von der Nomenklatur festgestellt werden kann, ob eine bestimmte Chemikalie oder Mischung erfasst ist. Die CAS-Nummern können nicht allein zur Identifikation verwendet werden, weil einige Formen der erfassten Chemikalien unterschiedliche CAS-Nummern haben und auch Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, unterschiedliche CAS-Nummern haben können. |
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Anmerkung 3: |
‘Dual-Use-Liste der EU’ bezeichnet Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung). |
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ML1 |
Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner als 20 mm, andere Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm (0,50 Inch) oder kleiner und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
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ML2 |
Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber von 20 mm oder größer, andere Waffen oder Bewaffnung mit einem Kaliber größer als 12,7 mm (0,50 Inch), Werfer, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
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ML3 |
Munition und Zünderstellvorrichtungen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
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ML4 |
Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper, andere Sprengkörper und -ladungen sowie zugehörige Ausrüstung und Zubehör wie folgt, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
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ML5 |
Feuerleiteinrichtungen, Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte Systeme, Prüf- oder Justierausrüstung und Ausrüstung für Gegenmaßnahmen wie folgt, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
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ML6 |
Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt:
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ML7 |
Chemische Agenzien, "biologische Agenzien", "Reizstoffe", radioaktive Stoffe, zugehörige Ausrüstung, Bestandteile und Materialien wie folgt:
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ML8 |
"Energetische Materialien" und zugehörige Stoffe wie folgt:
Technische Anmerkungen:
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ML9 |
Kriegsschiffe (über oder unter Wasser), Marine-Spezialausrüstung, Zubehör, Bestandteile hierfür und andere Überwasserschiffe, wie folgt:
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ML10 |
"Luftfahrzeuge", "Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft", "unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAV"), Triebwerke, "suborbitale Fahrzeuge", "Luftfahrzeug"-Ausrüstung, Zusatzausrüstung und Bestandteile wie folgt, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke:
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ML11 |
Elektronische Ausrüstung, "Raumfahrzeuge" und Bestandteile, soweit nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst, wie folgt:
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ML12 |
Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (high velocity kinetic energy weapon systems) und zugehörige Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
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ML13 |
Spezialpanzer- oder Schutzausrüstung, Konstruktionen, Bestandteile und Zubehör wie folgt:
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ML14 |
'Spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung' oder für die Simulation militärischer Szenarien, Simulatoren, besonders konstruiert für die Ausbildung im Umgang mit den von Nummer ML1 oder ML2 erfassten Feuerwaffen oder Waffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür.
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ML15 |
Bildausrüstung oder Ausrüstung für Gegenmaßnahmen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
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ML16 |
Schmiedestücke, Gussstücke und andere unfertige Erzeugnisse, besonders konstruiert für eine der von Nummer ML1, ML2, ML3, ML4, ML6, ML9, ML10, ML12 oder ML19 erfassten Waren.
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ML17 |
Verschiedene Ausrüstungsgegenstände, Materialien und "Bibliotheken" wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Technische Anmerkungen:
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ML18 |
'Herstellung'sausrüstung, Umweltprüfeinrichtungen und Bestandteile wie folgt:
Technische Anmerkung: 'Herstellung' im Sinne von Nummer ML18 schließt die Konstruktion, den Test, die Fertigung, die Erprobung und die Prüfung ein. |
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ML19 |
Strahlenwaffen-Systeme, zugehörige Ausrüstung oder Ausrüstung für Gegenmaßnahmen und Versuchsmodelle wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer ML19 sind 'Waffensysteme' konstruiert für die Beschädigung, Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts. |
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ML20 |
Kryogenische (Tieftemperatur-) und "supraleitende" Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
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ML21 |
"Software" wie folgt:
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ML22 |
"Technologie" wie folgt:
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BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Definition der in der Gemeinsamen Militärgüterliste verwendeten Begriffe in alphabetischer Reihenfolge.
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Anmerkung 1: |
Die Begriffsbestimmungen gelten für die gesamte Liste. Die Verweise auf Abschnittsnummern dienen nur als Hinweis und haben keinerlei Auswirkung auf die generelle Geltung der definierten Begriffe für die gesamte Liste. |
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Anmerkung 2: |
Die in diesen Begriffsbestimmungen aufgeführten Ausdrücke und Begriffe haben nur dann die definierte Bedeutung, wenn sie in "doppelte Anführungszeichen" gesetzt sind. In anderen Fällen haben Ausdrücke und Begriffe die gemeinhin akzeptierte (Wörterbuch-)Bedeutung, es sei denn, für eine spezielle Funktion wird eine punktuelle Begriffsbestimmung angegeben. |
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ML22 |
"Allgemein zugänglich" (in the public domain) |
Bezieht sich auf "Technologie" oder "Software", die ohne Beschränkung ihrer weiteren Verbreitung erhältlich ist. Anmerkung: Copyright-Beschränkungen heben die allgemeine Zugänglichkeit von "Technologie" oder "Software" nicht auf. |
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ML17 |
"Bibliothek" (parametrische technische Datenbanken) (Library (parametric technical database)) |
Sammlung technischer Informationen, deren Nutzung die Leistungsfähigkeit der betreffenden Systeme, Ausrüstung oder Bestandteile erhöhen kann. |
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ML15 |
"Bildverstärkerröhren der ersten Generation" (First generation image intensifier tubes) |
Elektrostatisch fokussierende Röhren, die faseroptische oder gläserne Ein- und Ausgangsfenster oder Multi-Alkali-Fotokathoden (S-20 oder S-25) verwenden, jedoch keine Mikrokanalplatten-Verstärker. |
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ML7, 22 |
"Biokatalysatoren" (biocatalysts) |
'Enzyme' für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen oder andere biologische Verbindungen, die chemische Kampfstoffe binden und deren Abbau beschleunigen. Technische Anmerkung: 'Enzyme' (enzymes) sind "Biokatalysatoren" für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen. |
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ML7 |
"Biologische Agenzien" (biological agents) |
Pathogene oder Toxine, ausgewählt oder geändert (z. B. Änderung der Reinheit, Lagerbeständigkeit, Virulenz, Verbreitungsmerkmale oder Widerstandsfähigkeit gegen UV-Strahlung) für die Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, die Funktionsbeeinträchtigung von Ausrüstung, die Vernichtung von Ernten oder die Schädigung der Umwelt. |
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ML17 |
"Brennstoffzelle" (fuel cell) |
Eine elektrochemische Einrichtung, die durch den Verbrauch von Brennstoff aus einer externen Quelle chemische Energie direkt in elektrischen Gleichstrom umwandelt. |
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ML21 |
"Digitalrechner" (digital computer) |
Geräte, die alle folgenden Operationen in Form einer oder mehrerer diskreter Variablen ausführen können:
Technische Anmerkung Veränderungen an einer gespeicherten Befehlsfolge schließen den Austausch von festprogrammierten Speichervorrichtungen mit ein, nicht aber physische Veränderungen der Verdrahtung oder von Verbindungen. |
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ML17 |
"Endeffektoren" (end-effectors) |
Umfassen Greifer, 'aktive Werkzeugeinheiten' und alle anderen Werkzeuge, die am Anschlussflansch am Ende des "Roboter"-Greifarms bzw. der -Greifarme angebaut sind. Technische Anmerkung: 'Aktive Werkzeugeinheit' (active tooling unit): eine Einrichtung, die einem Werkstück Bewegungskraft, Prozessenergie oder Sensorsignale zuführt. |
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ML8 |
"Energetische Materialien" (energetic materials) |
Substanzen oder Mischungen, die durch eine chemische Reaktion Energie freisetzen, welche für die beabsichtigte Verwendung benötigt wird. "Explosivstoffe", "Pyrotechnika" und "Treibstoffe" sind Untergruppen von energetischen Materialien. |
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ML17,21,22 |
"Entwicklung" (development) |
Schließt alle Stufen vor der Serienfertigung ein, z. B. Konstruktion, Forschung, Analyse, Konzepte, Zusammenbau und Test von Prototypen, Pilotserienpläne, Konstruktionsdaten, Verfahren zur Umsetzung der Konstruktionsdaten ins Produkt, Konfigurationsplanung, Integrationsplanung, Layout. |
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ML8, 18 |
"Explosivstoffe" (explosives) |
Feste, flüssige oder gasförmige Stoffe oder Stoffgemische, die erforderlich sind, um bei ihrer Verwendung als Primärladungen, Verstärker- oder Hauptladungen in Gefechtsköpfen, Geschossen und anderen Einsatzarten Detonationen herbeizuführen. |
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ML13 |
"Faser- oder fadenförmige Materialien" (fibrous or filamentary materials) |
Umfassen:
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ML6, 13 |
"gleichwertige Standards" (equivalent standards) |
Vergleichbare nationale oder internationale Standards, die von einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements anerkannt werden und auf den betreffenden Eintrag anwendbar sind. |
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ML 21, 22 |
"Herstellung" (production) |
Schließt alle Fabrikationsstufen ein, z. B. Fertigungsvorbereitung, Fertigung, Integration, Zusammenbau, Kontrolle, Prüfung (Test), Qualitätssicherung. |
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ML9, 17 |
"Kernreaktor" (nuclear reactor) |
Umfasst alle Bauteile im Inneren des Reaktorbehälters oder die mit dem Reaktorbehälter direkt verbundenen Bauteile, die Einrichtungen für die Steuerung des Leistungspegels des Reaktorkerns und die Bestandteile, die üblicherweise das Primärkühlmittel des Reaktorkerns enthalten oder damit in unmittelbaren Kontakt kommen oder es steuern. |
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ML9, 13, 17, 19 |
"Laser" (laser) |
Ein Gerät zum Erzeugen von räumlich und zeitlich kohärentem Licht durch Verstärkung mittels stimulierter Emission von Strahlung. |
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ML10 |
"Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter-als-Luft" (lighter-than-air-vehicles) |
Ballone und "Luftschiffe", deren Auftrieb auf der Verwendung von Heißluft oder Gasen mit einer geringeren Dichte als die der Umgebungsluft, wie zum Beispiel Helium oder Wasserstoff, beruht. Technische Anmerkung "Luftschiff" (airship) Ein triebwerkgetriebenes Luftfahrzeug, dessen Auftrieb durch ein Traggas aufrechterhalten wird, das leichter als Luft ist (in der Regel Helium, früher Wasserstoff). |
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ML1, 8, 10, 14 |
"Luftfahrzeug" (aircraft) |
Ein Fluggerät mit feststehenden, schwenkbaren oder rotierenden (Hubschrauber) Tragflächen, mit Kipprotoren oder Kippflügeln. |
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ML21 |
"Offenlegung von Sicherheitslücken" (vulnerability disclosure) |
Vorgang der Ermittlung, Meldung oder Mitteilung einer Sicherheitslücke an Einzelpersonen oder Organisationen oder der Analyse einer Sicherheitslücke mit Einzelpersonen oder Organisationen, die für die Durchführung oder Koordinierung von Maßnahmen zum Zwecke der Behebung der Sicherheitslücke zuständig sind. |
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ML4, 8 |
"Pyrotechnika" (pyrotechnics) |
Mischungen aus festen oder flüssigen Treibstoffen mit Sauerstoffträgern, die nach dem Anzünden eine energetische chemische Reaktion mit kontrollierter Geschwindigkeit durchlaufen, um spezifische Zeitverzögerungen oder Wärmemengen, Lärm, Rauch, Nebel, Licht oder Infrarotstrahlung zu erzeugen. Pyrophore sind eine Untergruppe der Pyrotechnika, die keine Sauerstoffträger enthalten, sich an der Luft aber spontan entzünden. |
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ML21 |
"Reaktion auf Cybervorfälle" (cyber incident response) |
Vorgang des Austauschs der erforderlichen Informationen über einen Cybersicherheitsvorfall mit Einzelpersonen oder Organisationen, die für die Durchführung oder Koordinierung von Maßnahmen zur Bewältigung des Cybersicherheitsvorfalls zuständig sind. |
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ML7 |
"Reizstoffe" (riot control agents) |
Stoffe, die, unter den zu erwartenden Bedingungen bei einem Einsatz zur Bekämpfung von Unruhen, beim Menschen spontan Reizungen der Sinnesorgane oder Handlungsunfähigkeit verursachende Wirkung hervorrufen, welche innerhalb kurzer Zeit nach Beendigung der Exposition verschwinden. (Tränengase sind eine Untermenge von "Reizstoffen".) |
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ML17 |
"Roboter" (robot) |
Ein Handhabungssystem, das bahn- oder punktgesteuert sein kann, Sensoren benutzen kann und alle folgenden Eigenschaften aufweist:
"Anwenderzugängliche Programmierbarkeit" bedeutet die Möglichkeit für den Anwender, "Programme" einzufügen, zu ändern oder auszutauschen durch andere Maßnahmen als durch
Anmerkung: Diese Definition umfasst nicht folgende Geräte:
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ML11 |
"Satelliten-Navigationssystem" (satellite navigation system) |
Ein System, das aus Bodenstationen, einer Konstellation von "Satelliten" und Empfangsgeräten besteht und die Berechnung der Standorte von Empfangsgeräten auf der Grundlage der von den "Satelliten" empfangenen Signale ermöglicht. Der Begriff schließt weltweite Satelliten-Navigationssysteme und regionale Satelliten-Navigationssysteme ein. Technische Anmerkung 1: "Satellit" (satellite) Andere "Raumfahrzeuge" als "Raumfähren", die dazu konstruiert sind, in einer Umlaufbahn um die Erde oder einen anderen Himmelskörper betrieben zu werden. "Satelliten" umfassen auch Orbitalstationen. Technische Anmerkung 2: "Raumfahrzeuge" (spacecraft) Ein Fahrzeug, das dazu konstruiert ist, als "Satellit", "Raumsonde" oder "Raumfähre" im Weltraum betrieben zu werden, dort zu verbleiben oder sich durch den Weltraum zu bewegen. Technische Anmerkung 3: "Raumfähre" (space vehicle) Ein "Raumfahrzeug", das dazu konstruiert ist, Fracht oder Personen zu befördern.
Technische Anmerkung 4: "Raumsonde" (space probe) Ein anderes "Raumfahrzeug" als ein "Satellit" oder eine "Raumfähre", das dazu konstruiert ist, nicht zur Erde zurückzukehren. |
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ML4, 11, 21 |
"Software" (software) |
Eine Sammlung eines oder mehrerer "Programme" oder "Mikroprogramme", die auf einem beliebigen greifbaren (Ausdrucks-)Medium fixiert sind. Technische Anmerkung 1 "Programm" (program) Eine Folge von Befehlen zur Ausführung eines Prozesses in einer Form oder umsetzbar in eine Form, die von einem elektronischen Rechner ausführbar ist. Technische Anmerkung 2 "Mikroprogramm" (microprogram) Eine in einem speziellen Speicherbereich dauerhaft gespeicherte Folge von elementaren Befehlen, deren Ausführung durch das Einbringen des Referenzbefehls in ein Befehlsregister eingeleitet wird. |
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ML10 |
"Suborbitale Fahrzeuge" (sub-orbital craft) |
Ein Fahrzeug mit einer Hülle für die Beförderung von Personen oder Fracht, das dazu konstruiert ist,
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ML20 |
"Supraleitend" (superconductive) |
Bezeichnet Materialien (d. h. Metalle, Legierungen oder Verbindungen), die ihren elektrischen Widerstand vollständig verlieren können, d. h., sie können unbegrenzte elektrische Leitfähigkeit erreichen und sehr große elektrische Ströme ohne Joule’sche Erwärmung übertragen. Technische Anmerkung: Der "supraleitende" Zustand eines Materials ist jeweils gekennzeichnet durch eine "kritische Temperatur", ein kritisches Magnetfeld, das eine Funktion der Temperatur ist, und eine kritische Stromdichte, die eine Funktion des Magnetfelds und der Temperatur ist. Anmerkung: "Kritische Temperatur (auch als Sprungtemperatur bezeichnet)" (critical temperature (or transition temperature)) eines speziellen "supraleitenden" Materials ist die Temperatur, bei der das Material den Widerstand gegen den Gleichstromfluss vollständig verliert. |
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ML22 |
"Technologie" (technology) |
Spezifisches technisches Wissen, das für "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen wird in der Form von 'technischen Unterlagen' oder 'technischer Unterstützung' verkörpert. "Technologie", die entsprechend der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU einer Erfassung unterliegt, wird von Nummer ML22 erfasst. Technische Anmerkungen:
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ML8 |
"Treibstoffe" (propellants) |
Substanzen oder Mischungen, die durch eine chemische Reaktion mit kontrollierter Abbrandrate große Volumina heißer Gase produzieren, um damit mechanische Arbeit zu verrichten. |
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ML10 |
"Unbemanntes Luftfahrzeug" ("UAV") (unmanned aerial vehicle (UAV)) |
"Luftfahrzeug", das in der Lage ist, ohne Anwesenheit einer Person an Bord einen Flug zu beginnen und einen kontrollierten Flug beizubehalten und die Navigation durchzuführen. |
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ML22 |
"Unverzichtbar" (required) |
Bezieht sich – auf "Technologie" angewendet – ausschließlich auf den Teil der "Technologie", der besonders dafür verantwortlich ist, dass die erfassten Leistungsmerkmale, Charakteristiken oder Funktionen erreicht oder überschritten werden. Diese "unverzichtbare" "Technologie" kann auch für verschiedenartige Produkte einsetzbar sein. |
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ML8 |
"Vorprodukte" (precursors) |
Spezielle Chemikalien, die für die Herstellung von Sprengstoffen verwendet werden. |
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ML19 |
"Weltraumgeeignet" (space-qualified) |
Konstruiert oder gefertigt oder nach erfolgreicher Erprobung als geeignet befunden für den Einsatz in Höhen von mehr als 100 km über der Erdoberfläche. Anmerkung: Wird für einen konkreten Gegenstand durch Erprobung festgestellt, dass er "weltraumgeeignet" ist, so bedeutet dies nicht, dass andere Gegenstände desselben Fertigungsloses oder derselben Modellreihe "weltraumgeeignet" sind, es sei denn, sie wurden einzeln erprobt. |
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ML22 |
"Wissenschaftliche Grundlagenforschung" (basic scientific research) |
Experimentelle oder theoretische Arbeiten hauptsächlich zur Erlangung von neuen Erkenntnissen über grundlegende Prinzipien von Phänomenen oder Tatsachen, die nicht in erster Linie auf ein spezifisches praktisches Ziel oder einen spezifischen praktischen Zweck gerichtet sind. |
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ML4, 10 |
"Zivile Luftfahrzeuge" (civil aircraft) |
Sind solche "Luftfahrzeuge", die mit genauer Bezeichnung in veröffentlichten Zulassungsverzeichnissen der zivilen Luftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements für den zivilen Verkehr auf Inlands- und Auslandsrouten oder für rechtmäßige zivile Privat- oder Geschäftsflüge registriert sind. |
(1) C/2024/90014, 1.3.2024 und C/2024/90014, 6.3.2024.
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1499/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)