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Document 52021XC0218(01)
Commission Notice Technical guidance on the application of ‘do no significant harm’ under the Recovery and Resilience Facility Regulation 2021/C 58/01
Bekanntmachung der Kommission Technische Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ im Rahmen der Verordnung zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität 2021/C 58/01
Bekanntmachung der Kommission Technische Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ im Rahmen der Verordnung zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität 2021/C 58/01
C/2021/1054
ABl. C 58 vom 18.2.2021, p. 1–30
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
18.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 58/1 |
Bekanntmachung der Kommission
Technische Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ im Rahmen der Verordnung zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität
(2021/C 58/01)
Dieses Dokument stützt sich auf den Wortlaut der Verordnung zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität, über die das Europäische Parlament und der Rat im Dezember 2020 eine politische Einigung erzielt haben (2020/0104 (COD) (1). Diese technischen Leitlinien sollen die nationalen Behörden bei der Ausarbeitung der Aufbau- und Resilienzpläne im Rahmen der Verordnung zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität unterstützen. Für die Auslegung des Unionsrechts ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig. |
Die Verordnung zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität (im Folgenden „Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität“) sieht vor, dass keine in einem Aufbau- und Resilienzplan enthaltene Maßnahme zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Taxonomie-Verordnung führen darf (2) , (3). Gemäß der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität sollte bei der Bewertung der Aufbau- und Resilienzpläne sichergestellt werden, dass jede einzelne Maßnahme (d. h. jede Reform und jede Investition) im betreffenden Plan mit dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (engl. „Do No Significant Harm“ (DNSH) – im Folgenden „DNSH“ oder „DNSH-Grundsatz“) im Einklang steht (4).
In der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität ist ferner festgelegt, dass die Kommission im Wege technischer Leitlinien darlegen sollte, wie der DNSH-Grundsatz im Zusammenhang mit der Aufbau- und Resilienzfazilität anzuwenden ist (5). Das vorliegende Dokument enthält diese technischen Leitlinien. In diesen Leitlinien wird lediglich dargelegt, wie der DNSH-Grundsatz ausschließlich im Zusammenhang mit der Aufbau- und Resilienzfazilität unter Berücksichtigung ihrer besonderen Merkmale anzuwenden ist. Die Leitlinien berühren nicht die Anwendung und Umsetzung der Taxonomie-Verordnung sowie anderer im Zusammenhang mit anderen EU-Fonds erlassener Rechtsakte. Ziel der Leitlinien ist klarzustellen, welche Bedeutung der Begriff „DNSH“ hat, wie er im Zusammenhang mit der Aufbau- und Resilienzfazilität angewandt werden sollte und wie die Mitgliedstaaten nachweisen können, dass ihre vorgeschlagenen Maßnahmen im Aufbau- und Resilienzplan mit dem DNSH-Grundsatz im Einklang stehen. Konkrete Beispiele dafür, wie die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes in den Plänen nachgewiesen werden sollte, sind Anhang IV dieser Leitlinien zu entnehmen.
1. Was bedeutet „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“?
Für die Zwecke der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität ist der DNSH-Grundsatz im Sinne des Artikels 17 der Taxonomie-Verordnung auszulegen. In diesem Artikel wird definiert, was unter „erheblicher Beeinträchtigung“ der sechs Umweltziele der Taxonomie-Verordnung zu verstehen ist:
1. |
Eine Wirtschaftstätigkeit gilt als erheblich beeinträchtigend für den Klimaschutz, wenn sie zu erheblichen Treibhausgasemissionen führt. |
2. |
Eine Wirtschaftstätigkeit gilt als erheblich beeinträchtigend für die Anpassung an den Klimawandel, wenn sie die nachteiligen Auswirkungen des derzeitigen und des erwarteten zukünftigen Klimas auf die Tätigkeit selbst oder auf Menschen, die Natur oder Vermögenswerte verstärkt (6). |
3. |
Eine Wirtschaftstätigkeit gilt als erheblich beeinträchtigend für die nachhaltige Nutzung und den Schutz der Wasser- und Meeresressourcen, wenn sie den guten Zustand oder das gute ökologische Potenzial von Gewässern, einschließlich Oberflächengewässern und Grundwässern, oder den guten Umweltzustand von Meeresgewässern schädigt. |
4. |
Eine Wirtschaftstätigkeit gilt als erheblich beeinträchtigend für die Kreislaufwirtschaft, einschließlich Abfallvermeidung und Recycling, wenn sie zu einer erheblichen Ineffizienz bei der Materialnutzung oder der unmittelbaren oder mittelbaren Nutzung natürlicher Ressourcen oder zu einer deutlichen Zunahme bei der Erzeugung, Verbrennung oder Beseitigung von Abfällen führt oder wenn die langfristige Abfallbeseitigung eine erhebliche und langfristige Beeinträchtigung der Umwelt verursachen kann. |
5. |
Eine Wirtschaftstätigkeit gilt als erheblich beeinträchtigend für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, wenn sie zu einem erheblichen Anstieg der Schadstoffemissionen in Luft, Wasser oder Boden führt. |
6. |
Eine Wirtschaftstätigkeit gilt als erheblich beeinträchtigend für den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme, wenn sie den guten Zustand und die Widerstandsfähigkeit von Ökosystemen erheblich schädigt oder den Erhaltungszustand der Lebensräume und Arten, einschließlich derjenigen von Unionsinteresse, schädigt. |
2. Wie sollte der DNSH-Grundsatz im Zusammenhang mit der Aufbau- und Resilienzfazilität angewandt werden?
Dieser Abschnitt enthält Leitlinien zu zentralen Fragen, die der DNSH-Bewertung zugrunde liegen: die Tatsache, dass im Rahmen der DNSH-Bewertung auf alle Maßnahmen eingegangen werden muss (Abschnitt 2.1), wenngleich bei bestimmten Maßnahmen die DNSH-Bewertung in vereinfachter Form erfolgen kann (Abschnitt 2.2); die Relevanz der umweltrechtlichen Vorschriften und Folgenabschätzungen der EU (Abschnitt 2.3); die wichtigsten Leitprinzipien der Bewertung (Abschnitt 2.4); die Anwendbarkeit der technischen Bewertungskriterien der Taxonomie-Verordnung (Abschnitt 2.5).
2.1 Alle Maßnahmen müssen im Rahmen der DNSH-Bewertung behandelt werden.
Die Mitgliedstaaten müssen für jede einzelne Maßnahme (7) ihres Aufbau- und Resilienzplans eine DNSH-Bewertung vorlegen. Gemäß der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität darf keine Maßnahme eines Aufbau- und Resilienzplans die Umweltziele erheblich beeinträchtigen, und die Kommission kann den betreffenden Aufbau- und Resilienzplan nicht positiv bewerten, wenn eine oder mehrere Maßnahmen nicht mit dem DNSH-Grundsatz in Einklang stehen. Folglich müssen die Mitgliedstaaten für jede Maßnahme innerhalb jeder Komponente des Plans eine individuelle DNSH-Bewertung vorlegen (8). Daher ist die DNSH-Bewertung nicht auf Ebene des Plans oder einzelner Komponenten des Plans, sondern auf Maßnahmenebene durchzuführen. Dies gilt gleichermaßen für Maßnahmen, die als Beitrag zum ökologischen Wandel angesehen werden, sowie für alle anderen Maßnahmen, die in den Aufbau- und Resilienzplänen enthalten sind (9).
Die Mitgliedstaaten müssen sowohl Reformen als auch Investitionsprojekte bewerten. Im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität müssen die Mitgliedstaaten kohärente Maßnahmenpakete auflegen, die sowohl Reformen als auch Investitionen umfassen (vgl. Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität). Die DNSH-Bewertung muss nicht nur für Investitionsprojekte, sondern auch für Reformen durchgeführt werden. Reformen in Sektoren wie Industrie, Verkehr und Energie haben zwar möglicherweise das Potenzial, einen wesentlichen Beitrag zum ökologischen Wandel zu leisten, aber je nach Ausgestaltung bergen sie auch die Gefahr, eine Reihe von Umweltzielen erheblich zu beeinträchtigen (10). Andererseits dürften Reformen in anderen Sektoren wie Bildung und Ausbildung, öffentliche Verwaltung sowie Kunst und Kultur ein begrenztes Risiko für die Beeinträchtigung der Umwelt bergen (siehe den vereinfachten Ansatz in den Abschnitten 2.2 und 3), unabhängig von ihrem potenziellen Beitrag zum ökologischen Wandel, der durchaus erheblich sein kann. Mit den vorliegenden Leitlinien sollen die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der DNSH-Bewertung sowohl für Investitionen als auch für Reformen unterstützt werden. Die Tatsache, dass die DNSH-Bewertung für Reformen durchgeführt werden muss, sollte nicht abschreckend auf die Aufnahme wichtiger Reformen in den Bereichen Industrie, Verkehr und Energie in die Aufbau- und Resilienzpläne wirken, da solche Maßnahmen ein großes Potenzial haben, den ökologischen Wandel und den Aufbau zu fördern.
2.2 Bei bestimmten Maßnahmen kann die DNSH-Bewertung in vereinfachter Form erfolgen
Zwar erfordern alle Maßnahmen eine DNSH-Bewertung, doch kann für Maßnahmen, die keine oder nur unerhebliche absehbare Auswirkungen auf alle oder einige der sechs Umweltziele haben, ein vereinfachter Ansatz gewählt werden. Bestimmte Maßnahmen könnten von Grund auf lediglich begrenzte Auswirkungen auf ein oder mehrere Umweltziele haben. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten die Begründung für diese Umweltziele kurzhalten und sich bei der eingehenden DNSH-Bewertung auf Umweltziele konzentrieren, die erheblich beeinträchtigt werden können (siehe Abschnitt 3, Schritt 1). So hätte beispielsweise eine Arbeitsmarktreform, die darauf abzielt, das allgemeine Sozialschutzniveau für Selbstständige zu erhöhen, keine oder nur unerhebliche absehbare Auswirkungen auf eines der sechs Umweltziele, sodass für alle sechs Ziele eine kurze Begründung erfolgen könnte. Ebenso könnte für einige einfache Energieeffizienzmaßnahmen wie die Ersetzung bestehender Fenster durch neue, energieeffiziente Fenster eine kurze Begründung im Hinblick auf die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes für das Klimaschutzziel erfolgen. Im Gegensatz dazu ist es unwahrscheinlich, dass sich dieser vereinfachte Ansatz auf einige Investitionsprojekte und Reformen in einer Reihe von Bereichen (z. B. Energie, Verkehr, Abfallbewirtschaftung, Industrie) anwenden lässt, bei denen ein höheres Risiko besteht, dass eines oder mehrere Umweltziele beeinträchtigt werden.
Wird eine Maßnahme im Hinblick auf die Unterstützung eines der sechs Umweltziele mit einem Koeffizienten von 100 % gewichtet, so gilt diese Maßnahme als mit dem DNSH-Grundsatz für dieses Ziel vereinbar (11). Einige Maßnahmen werden gemäß der „Methode für die Verfolgung klimabezogener Ausgaben“ im Anhang der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität so eingestuft, dass sie den Klimaschutz oder andere Umweltziele im Zusammenhang mit der Aufbau- und Resilienzfazilität unterstützen. Wird eine Maßnahme im Hinblick auf die Unterstützung der Klimaschutzziele mit einem Koeffizienten von 100 % gewichtet, gilt der DNSH-Grundsatz für das betreffende Klimaschutzziel (d. h. Klimaschutz oder Anpassung an den Klimawandel) als eingehalten (12). Wird eine Maßnahme im Hinblick auf die Unterstützung anderer Umweltziele als klimabezogener Ziele mit einem Koeffizienten von 100 % gewichtet, so gilt der DNSH-Grundsatz für das betreffende Umweltziel (d. h. Wasser- und Meeresressourcen, Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder Biodiversität und Ökosysteme) als eingehalten. In jedem Fall müssen die Mitgliedstaaten feststellen und begründen, welche(s) der sechs Umweltziele der Taxonomie-Verordnung die Maßnahme unterstützt. Die Mitgliedstaaten müssten jedoch auch nachweisen, dass die Maßnahme die restlichen Umweltziele nicht erheblich beeinträchtigt (13).
Entsprechend gilt für eine Maßnahme, die gemäß der Taxonomie-Verordnung einen „wesentlichen Beitrag“ (14) zu einem der sechs Umweltziele leistet, dass sie mit dem DNSH-Grundsatz für dieses Ziel vereinbar ist (15). Beispielsweise müsste ein Mitgliedstaat, der eine Maßnahme zur Förderung der Herstellung von Energieeffizienzausrüstungen für Gebäude (z. B. Präsenz- und Tageslichtregelung für Beleuchtungssysteme) vorschlägt, keine eingehende DNSH-Bewertung für das Klimaschutzziel vornehmen, falls er nachweisen kann, dass die vorgeschlagene Maßnahme im Einklang mit der Taxonomie-Verordnung einen „wesentlichen Beitrag“ zu diesem Umweltziel leistet. In diesem Fall müsste der betreffende Mitgliedstaat lediglich nachweisen, dass keine erhebliche Beeinträchtigung der anderen fünf Umweltziele vorliegt.
2.3 Relevanz der Rechtsvorschriften und Folgenabschätzungen der EU
Die Einhaltung des geltenden EU- und nationalen Umweltvorschriften ist eine gesonderte Verpflichtung und entbindet nicht von der Notwendigkeit einer DNSH-Bewertung. Alle in den Aufbau- und Resilienzplänen vorgeschlagenen Maßnahmen müssen mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften, einschließlich der einschlägigen EU-Umweltvorschriften, im Einklang stehen. Auch wenn die Einhaltung der geltenden EU-Rechtsvorschriften ein deutliches Anzeichen dafür ist, dass die Maßnahme keine Beeinträchtigung der Umwelt darstellt, bedeutet dies nicht automatisch, dass eine Maßnahme mit dem DNSH-Grundsatz vereinbar ist, zumal einige der in Artikel 17 genannten Ziele noch nicht vollständig im EU-Umweltrecht abgebildet werden.
Folgenabschätzungen in Bezug auf die Umweltaspekte oder die Nachhaltigkeitsprüfung einer Maßnahme sollten bei der DNSH-Bewertung berücksichtigt werden. Zwar implizieren Folgenabschätzungen nicht automatisch, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen bestehen, doch sind sie ein deutliches Anzeichen dafür, dass für eine Reihe einschlägiger Umweltziele keine erheblichen Beeinträchtigungen vorliegen. Die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat für eine bestimmte Maßnahme im Aufbau- und Resilienzplan eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach der Richtlinie 2011/92/EU, eine strategische Umweltprüfung (SUP) nach der Richtlinie 2001/42/EG (16) oder eine Nachhaltigkeitsprüfung/Klimaanpassungsprüfung gemäß den Leitlinien der Kommission zur Nachhaltigkeitsprüfung im Rahmen der InvestEU-Verordnung durchgeführt hat, dient daher der Untermauerung der Argumente, die der Mitgliedstaat im Rahmen der DNSH-Bewertung vorgebracht hat. Je nach der genauen Ausgestaltung einer Maßnahme kann beispielsweise die Durchführung einer UVP und die Umsetzung der erforderlichen Umweltschutzmaßnahmen in einigen Fällen, insbesondere bei Infrastrukturinvestitionen, dafür ausreichen, dass ein Mitgliedstaat die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes für einige der einschlägigen Umweltziele (insbesondere nachhaltige Nutzung und Schutz der Meeres- und Wasserressourcen (17) sowie Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme (18)) nachweisen kann. Dies entbindet den Mitgliedstaat jedoch nicht von der Durchführung der DNSH-Bewertung für diese Maßnahme, da eine UVP, eine SUP oder eine Nachhaltigkeitsprüfung möglicherweise nicht alle Aspekte abdeckt, die im Rahmen der DNSH-Bewertung erforderlich sind (19). Grund dafür ist, dass weder die in der UVP-Richtlinie und der SUP-Richtlinie enthaltenen rechtlichen Verpflichtungen noch der in den einschlägigen Leitlinien der Kommission zur Nachhaltigkeitsprüfung dargelegte Ansatz mit den in Artikel 17 („Erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele“) der Taxonomie-Verordnung festgelegten Anforderungen übereinstimmen (20).
2.4 Leitprinzipien für die DNSH-Bewertung
Im Zusammenhang mit der Aufbau- und Resilienzfazilität sind für die DNSH-Bewertung die direkten und primären indirekten Auswirkungen ausschlaggebend (21). Als direkte Auswirkungen gelten beispielsweise die Auswirkungen der Maßnahme auf Projektebene (z. B. Produktionsanlagen, Schutzgebiete) oder auf Systemebene (z. B. Eisenbahnnetz, öffentliches Verkehrssystem), die zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme eintreten. Als primäre indirekte Auswirkungen gelten solche, die außerhalb dieser Projekte oder Systeme auftreten und nach der Durchführung der Maßnahme oder über den Zeitrahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität hinaus eintreten können, aber nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar und relevant sind. Ein Beispiel für direkte Auswirkungen im Bereich des Straßenverkehrs wäre die Verwendung von Materialien beim Bau der Straße. Ein Beispiel für eine primäre indirekte Auswirkung wären die erwarteten künftigen THG-Emissionen aufgrund eines Anstiegs des Gesamtverkehrsaufkommens während der Nutzungsphase der Straße.
Bei der DNSH-Bewertung ist der gesamte Lebenszyklus der aus der Maßnahme resultierenden Tätigkeit zu berücksichtigen. Nach Artikel 17 („Erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele“) der Taxonomie-Verordnung wird der Begriff „erhebliche Beeinträchtigung“ im Zusammenhang mit der Aufbau- und Resilienzfazilität unter Berücksichtigung des Lebenszyklus bewertet. Die Anwendung von Lebenszyklusüberlegungen anstelle einer Lebenszyklusanalyse reicht für die Zwecke der Bewertung im Kontext der Aufbau- und Resilienzfazilität aus (22). Die Bewertung sollte sich auf die Produktions-, Nutzungs- und Endphase erstrecken, unabhängig davon, wo die meisten Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Beispielsweise sollte bei einer Maßnahme zur Unterstützung des Erwerbs von Fahrzeugen bei der Bewertung unter anderem die Verschmutzung (z. B. Emissionen in die Luft), die beim Zusammenbau, beim Transport und bei der Nutzung der Fahrzeuge entsteht, sowie die angemessene Behandlung der Fahrzeuge am Ende ihrer Lebensdauer berücksichtigt werden. Insbesondere sollte durch eine angemessene Behandlung am Ende der Lebensdauer von Batterie- und Elektronikkomponenten (z. B. deren Wiederverwendung und/oder das Recycling kritischer Rohstoffe darin) sichergestellt werden, dass das Umweltziel der Kreislaufwirtschaft nicht erheblich beeinträchtigt wird.
Maßnahmen zur Förderung einer stärkeren Elektrifizierung (z. B. von Industrie, Verkehr und Gebäuden) gelten als mit der DNSH-Bewertung für das Umweltziel Klimaschutz vereinbar. Im Interesse eines Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft sollten Maßnahmen, die zu einer stärkeren Elektrifizierung von Schlüsselsektoren wie Industrie, Verkehr und Gebäuden führen (z. B. Investitionen in die Stromübertragungs- und -verteilungsinfrastruktur, elektrische straßenseitige Infrastruktur, Stromspeicherung, Fahrzeugakkumulatoren, Wärmepumpen) gefördert werden. Die Stromerzeugung ist noch nicht überall in der EU eine klimaneutrale Tätigkeit (die CO2-Intensität des Strommixes ist von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich), und grundsätzlich stellt der erhöhte Verbrauch kohlenstoffintensiver Elektrizität zumindest kurzfristig eine primäre indirekte Auswirkung einschlägiger Maßnahmen dar. Allerdings ist der Einsatz dieser Technologien und Infrastrukturen, ebenso wie Maßnahmen für die Emissionsabbauziele für 2030 und 2050, für eine klimaneutrale Wirtschaft erforderlich, und in der EU gibt es bereits einen politischen Rahmen für die Dekarbonisierung des Stroms und die Entwicklung erneuerbarer Energien. In diesem Zusammenhang sollten diese Investitionen als mit dem DNSH-Grundsatz im Hinblick auf die Eindämmung des Klimawandels im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität vereinbar angesehen werden, sofern die Mitgliedstaaten belegen, dass eine stärkere Elektrifizierung mit einer Erhöhung der Erzeugungskapazität aus erneuerbaren Quellen auf nationaler Ebene einhergeht. Darüber hinaus müssten die Mitgliedstaaten nachweisen, dass diese Maßnahmen die anderen fünf Umweltziele nicht wesentlich beeinträchtigen.
Bei Wirtschaftstätigkeiten, bei denen es eine technisch und wirtschaftlich machbare Alternative mit geringen Umweltauswirkungen gibt, sollte die Bewertung der negativen Umweltauswirkungen jeder Maßnahme in der Regel einem Szenario gegenübergestellt werden, in dem überhaupt kein Eingriff erfolgt; die Umweltauswirkungen der Maßnahme sollten in absoluten Zahlen berücksichtigt werden (23). Dieser Ansatz besteht darin, die Umweltauswirkungen der Maßnahme im Vergleich zu einer Situation zu berücksichtigen, in der keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt entstehen. Die Auswirkungen einer Maßnahme werden nicht im Vergleich zu den Auswirkungen einer anderen bestehenden oder geplanten Tätigkeit bewertet, durch die die fragliche Maßnahme ersetzt werden könnte (24). Wenn beispielsweise für ein Wasserkraftwerk-Projekt der Bau eines Staudamms auf einem unberührten Gebiet bewertet wird, würden die Auswirkungen des Staudamms anhand eines Szenarios bewertet, in dem der betreffende Fluss in seinem natürlichen Zustand verbleibt, anstatt sie mit denen einer etwaigen alternativen Verwendung der Grundstücke zu vergleichen. Analog würden die Auswirkungen der neuen Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor — da Alternativen mit geringen Auswirkungen (wie etwa emissionsfreie Fahrzeuge) existieren — in absoluten Zahlen und nicht gemessen an den Auswirkungen der ineffizienten Fahrzeuge, die sie ersetzen, bewertet, wenn eine Verschrottungsregelung darauf abzielt, ineffiziente Fahrzeuge durch effizientere Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren zu ersetzen (siehe Anhang IV Beispiel 5 mit einem Fall, in dem der DNSH-Grundsatz nicht eingehalten wird).
Bei Wirtschaftstätigkeiten, für die es keine technisch machbare und wirtschaftliche (25) Alternative mit geringen Umweltauswirkungen gibt, können die Mitgliedstaaten nachweisen, dass eine Maßnahme keine erheblichen Beeinträchtigungen verursacht, indem sie darlegen, was die beste verfügbare Umweltleistung in dem Bereich bewirken würde. Stattdessen würde die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes gemessen an der besten verfügbaren Umweltleistung in dem Bereich bewertet. Für die Aussagekraft dieses Ansatzes müssen eine Reihe von Bedingungen gelten, darunter die Tatsache, dass die Maßnahme zu einer deutlich besseren Umweltleistung als die verfügbaren Alternativen führt, umweltschädliche Knebeleffekte vermeidet und die Entwicklung und den Einsatz von emissionsarmen Alternativen nicht behindert (26) , (27). Dieser Ansatz sollte auf Sektorebene angewandt werden, d. h., es sollten alle Alternativen innerhalb des Sektors geprüft werden (28).
Angesichts der oben dargelegten Bedingungen sollten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Strom- und/oder Wärmeerzeugung unter Verwendung fossiler Brennstoffe sowie der damit verbundenen Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur für die Zwecke der Aufbau- und Resilienzfazilität in der Regel nicht im Rahmen der Bewertung als förderfähig angesehen werden, da es CO2-arme Alternativen gibt. Aus Sicht der Eindämmung des Klimawandels können von Fall zu Fall begrenzte Ausnahmen für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Strom- und/oder Wärmeerzeugung unter Nutzung von Erdgas sowie der damit verbundenen Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur von dieser allgemeinen Regel ausgenommen werden. Dies gilt insbesondere für Mitgliedstaaten, die beim Übergang von CO2-intensiveren Energiequellen wie Steinkohle, Braunkohle oder Öl mit erheblichen Herausforderungen konfrontiert sind und in denen eine Maßnahme oder eine Kombination von Maßnahmen daher zu einer besonders starken und raschen Verringerung der Treibhausgasemissionen führen kann. Diese Ausnahmen müssen eine Reihe von Bedingungen gemäß Anhang III erfüllen, damit kohlenstoffintensive Knebeleffekte vermieden und die Dekarbonisierungsziele der EU für 2030 und 2050 nicht beeinträchtigt werden. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten die Einhaltung des DNSH Bewertungskriterien für die verbleibenden fünf Umweltziele nachweisen.
Um sicherzustellen, dass die Maßnahmen zukunftssicher sind und nicht zu schädlichen Knebeleffekten führen, und um positive dynamische Effekte zu fördern, können flankierende Reformen und Investitionen erforderlich sein. Beispiele für solche flankierenden Maßnahmen sind die Ausstattung von Straßen mit einer CO2-armen Infrastruktur (z. B. Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Wasserstofftankstellen) und die Einführung geeigneter Straßenzugangs- oder Staugebühren, oder auch breiter angelegte Reformen und Investitionen zur Dekarbonisierung des nationalen Stromangebots oder des Verkehrswesens. Diese zusätzlichen Reformen und Investitionen im Rahmen derselben Maßnahme anzugehen, beispielsweise im Rahmen einer Teilmaßnahme, ist vielleicht nicht immer möglich. Daher sollte flexibel vorgegangen werden, d. h., die Mitgliedstaaten sollten unter bestimmten Umständen und auf Einzelfallbasis nachweisen können, dass nachteilige Knebeleffekte mittels flankierender Maßnahmen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzpläne vermieden werden.
Die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes gemäß diesen Leitprinzipien sollte sich in der Konzeption der Maßnahmen wiederspiegeln, auch auf der Ebene der Etappenziele und Zielwerte. Die Beschreibung der Maßnahmen in den Aufbau- und Resilienzplänen sollte von Anfang an die einschlägigen DNSH-Erwägungen widerspiegeln. Dies kann bedeuten, dass diese Erwägungen und notwendige Abhilfemaßnahmen, die ergriffen werden müssen, um die Einhaltung zu gewährleisten, in die entsprechenden Etappenziele und Zielwerte oder in Ausschreibungs- und Vergabeverfahren einbezogen werden müssen (29). So könnte beispielsweise bei einer Investition in ein großes Straßeninfrastrukturprojekt, für die vor der Erteilung der entsprechenden Genehmigungen eine UVP durchgeführt werden musste, die Umsetzung der erforderlichen Klimaschutzmaßnahmen, die sich aus der UVP ergeben, als Etappenziel spezifiziert werden. In Bezug auf das Ausschreibungs- oder Vergabeverfahren für diese Art von Vorhaben könnte in der Maßnahmengestaltung festgelegt werden, dass die Ausschreibungs- oder Vergabespezifikationen spezifische Bedingungen in Bezug auf den DNSH-Grundsatz enthalten. So könnte beispielsweise ein Mindestanteil an Bau- und Abbruchabfällen festgelegt werden, die der Wiederverwendung und dem Recycling zugeführt werden. Ebenso sollten flankierende Maßnahmen, die die Umstellung auf umweltfreundlichere Verkehrsträger unterstützen, wie Reformen im Zusammenhang mit Straßenbenutzungsgebühren, Investitionen zur Förderung der Verkehrsverlagerung auf die Schiene oder auf Binnenwasserstraßen oder Anreize für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, in die Beschreibung dieser Maßnahme aufgenommen werden. Allgemeinere Maßnahmen wie breit angelegte Förderregelungen für die Industrie (z. B. Finanzinstrumente, die Investitionen in Unternehmen in mehreren Wirtschaftszweigen abdecken) sollten so konzipiert sein, dass die betreffenden Investitionen dem DNSH-Grundsatz entsprechen.
2.5 Anwendbarkeit der technischen Bewertungskriterien der Taxonomie-Verordnung
Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, sich auf die gemäß der Taxonomie-Verordnung festgelegten „technischen Bewertungskriterien“ (quantitative und/oder qualitative Kriterien) zu stützen, um die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes nachzuweisen. Gemäß der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität (30) sollte das Inkrafttreten der delegierten Rechtsakte, die technische Bewertungskriterien (31) enthalten, die technischen Leitlinien der Kommission nicht berühren. Bei der Bewertung der Einhaltung des DNSH-Grundsatzes haben die Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, sich auf die technischen Bewertungskriterien in den auf Grundlage der Taxonomie-Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten zu stützen. Sie können sich auch auf den Entwurf eines delegierten Rechtsakts beziehen.
3. Wie sollten die Mitgliedstaaten in ihren Plänen konkret darlegen, dass die Maßnahmen mit dem DNSH-Grundsatz im Einklang stehen?
Um den Mitgliedstaaten die Bewertung der DNSH-Kriterien und die entsprechende Darstellung in ihren Aufbau- und Resilienzplänen zu erleichtern, hat die Kommission eine Checkliste (siehe Anhang I) erstellt, die von den Mitgliedstaaten verwendet werden sollte, um darzulegen, inwieweit ihre einzelnen Maßnahmen dem DNSH-Grundsatz gerecht werden. Die Kommission wird dann anhand dieser Informationen bewerten, ob und wie jede Maßnahme in den Aufbau und Resilienzplänen den DNSH-Grundsatz gemäß den in der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität festgelegten Kriterien einhält.
Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, die in der Checkliste aufgeführten Fragen zu beantworten und die Antworten als Teil der Beschreibung der einzelnen Maßnahmen in ihre Aufbau- und Resilienzpläne aufzunehmen (siehe Teil 2 Abschnitt 8 der Vorlage der Kommission — Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen). Falls dies zur Unterstützung der mit der Checkliste vorgenommenen Bewertung erforderlich ist, werden die Mitgliedstaaten ferner aufgefordert, gezielt und in begrenztem Umfang zusätzliche Analysen und/oder Belege vorzulegen, um ihre Antworten auf die Fragen auf der Liste weiter zu untermauern.
Die Checkliste basiert auf dem folgenden Entscheidungsbaum, der für jede Maßnahme des Aufbau- und Resilienzplans verwendet werden sollte. Der folgende Abschnitt enthält eingehendere Informationen über die beiden im Entscheidungsbaum skizzierten Schritte.
Entscheidungsbaum
Schritt 1: Die sechs Umweltziele durchgehen, um diejenigen zu ermitteln, die einer eingehenden Bewertung bedürfen
In einem ersten Schritt werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, Teil 1 der Checkliste (siehe Anhang I) auszufüllen, um festzustellen, welches der sechs Umweltziele eine eingehende Bewertung der Maßnahme erfordert. Diese erste eingehende Prüfung erleichtert die Analyse der Mitgliedstaaten, indem nach Umweltzielen, für die die Bewertung anhand des DNSH-Grundsatzes einer eingehenden Bewertung bedarf, und solchen, für die ein vereinfachter Ansatz (siehe Abschnitt 2.2) ausreichen kann, getrennt wird.
Teil 1 der Checkliste
Bitte geben Sie an, welche der nachstehenden Umweltziele eine eingehende DNSH-Bewertung der Maßnahme erfordern. |
Ja |
Nein |
Begründung, wenn „Nein“ ausgewählt wurde |
Klimaschutz |
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Anpassung an den Klimawandel |
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Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen |
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Kreislaufwirtschaft, einschließlich Abfallvermeidung und Recycling |
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Vermeidung und Verminderung der Verschmutzung von Luft, Wasser oder Boden |
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Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme |
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|
Lautet die Antwort „nein“, werden die Mitgliedstaaten gebeten, eine kurze Begründung (in der rechten Spalte) vorzulegen, warum das Umweltziel keine eingehende DNSH-Bewertung der Maßnahme erfordert, und zwar auf der Grundlage eines der folgenden Fälle (von den Mitgliedstaaten anzugeben) (siehe Abschnitt 2.2):
a) |
Die Maßnahme hat angesichts ihrer Art keine oder nur geringe absehbare Auswirkungen auf das Umweltziel gemessen an den direkten und primären indirekten Auswirkungen der Maßnahme während ihres gesamten Lebenszyklus und wird daher als mit den Bewertungskriterien für das betreffende Ziel vereinbar angesehen. |
b) |
Die Maßnahme wird im Hinblick auf die Unterstützung eines Klimaschutz- oder Umweltziels mit einem Koeffizienten von 100 % gewichtet und gilt deshalb als mit den DNSH-Anforderungen für das betreffende Ziel vereinbar. |
c) |
Die Maßnahme unterstützt in erheblichem Ausmaß ein Umweltziel im Sinne der Taxonomie-Verordnung und gilt deshalb als mit den DNSH-Anforderungen für das betreffende Ziel vereinbar. |
Bei Maßnahmen, für die der vereinfachte Ansatz ausreichen würde, können die geforderten Erläuterungen (rechte Spalte) auf ein Minimum beschränkt und gegebenenfalls zusammengefasst werden, sodass sich die Mitgliedstaaten auf den Nachweis der DNSH-Bewertung für Maßnahmen konzentrieren können, bei denen eine eingehende Analyse der möglichen erheblichen Beeinträchtigung erforderlich ist.
Lautet die Antwort „ja“, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, mit Schritt 2 der Checkliste für die entsprechenden Umweltziele fortzufahren.
Ausgearbeitete Beispiele für diesen Schritt sind Anhang IV zu entnehmen.
Schritt 2: Eine eingehende DNSH-Bewertung für die Umweltziele, die dies erfordern
In einem zweiten Schritt werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, für jede Maßnahme des Plans Teil 2 der Checkliste (siehe Anhang I) zu verwenden, um eine eingehende DNSH-Bewertung für die Umweltziele durchzuführen, bei denen die Antwort in Schritt 1 „ja“ lautete. Teil 2 der Checkliste enthält für jedes der sechs Ziele die Fragen, die den rechtlichen Anforderungen der DNSH-Bewertung entsprechen. Damit Maßnahmen in den Plan aufgenommen werden können, müssen sie den DNSH-Anforderungen entsprechen. Daher müssen die Antworten auf die Fragen in Teil 2 der Checkliste „nein“ lauten. Damit wird angegeben, dass das spezifische Umweltziel nicht erheblich beeinträchtigt wird.
Teil 2 der Checkliste — Beispiel für das Umweltziel „Klimaschutz“
Fragen |
Nein |
Inhaltliche Begründung |
Klimaschutz Wird davon ausgegangen, dass die Maßnahme zu erheblichen Treibhausgasemissionen führt? |
|
|
Die Mitgliedstaaten werden gebeten, zu bestätigen, dass die Antwort „nein“ lautet, und anhand der entsprechenden Fragen in der rechten Spalte eine eingehende Erläuterung und Begründung vorzulegen. Falls dies zur Ergänzung der Tabelle erforderlich ist, werden die Mitgliedstaaten ferner aufgefordert, gezielt und in begrenztem Umfang weitere Analysen und/oder Belege vorzulegen, um ihre Antworten auf die Fragen auf der Liste weiter zu untermauern.
Können die Mitgliedstaaten keine hinreichende eingehende Begründung vorlegen, kann die Kommission zu dem Ergebnis gelangen, dass eine bestimmte Maßnahme mit einer möglichen erheblichen Beeinträchtigung einiger der sechs Umweltziele verbunden ist. Sollte dies der Fall sein, müsste die Kommission dem Aufbau- und Resilienzplan nach dem in Anhang II Absatz 2.4 der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität festgelegten Kriterium in die Kategorie „C“ einstufen. Davon bliebe das in den Artikeln 16 und 17 der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität beschriebene Verfahren und insbesondere die Möglichkeit eines weiteren Austauschs zwischen dem Mitgliedstaat und der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 unberührt.
Ausgearbeitete Beispiele für diesen Schritt sind Anhang IV zu entnehmen.
Soweit sinnvoll, können sich die Mitgliedstaaten bei der Vorlage einer eingehenden DNSH-Bewertung nach Schritt 2 auf die in Anhang II enthaltene Liste unterstützender Nachweise stützen. Mit dieser Liste möchte die Kommission den Mitgliedstaaten die fallweise Bewertung im Rahmen der eingehenden Bewertung gemäß Teil 2 der Checkliste erleichtern. Die Verwendung dieser Liste ist fakultativ, doch können die Mitgliedstaaten anhand dieser Liste die Art von Nachweisen ermitteln, die ihre Argumentation für eine Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem DNSH-Grundsatz stützt, und die Antworten auf die allgemeinen Fragen in Teil 2 der Checkliste ergänzen.
(1) https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-14310-2020-INIT/en/pdf. Nummerierung und Wortlaut der verfügenden Bestimmungen können während der laufenden Überarbeitung der Rechtsvorschriften geändert werden.
(2) Siehe Artikel 4a („Horizontale Grundsätze“) der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität (wonach die Aufbau- und Resilienzfazilität nur Maßnahmen unterstützen kann, die dem DNSH-Grundsatz entsprechen) und die Artikel 15 („Aufbau- und Resilienzplan“) und 16 („Bewertung durch die Kommission“) derselben Verordnung (in denen weiter ausgeführt wird, dass in den Aufbau- und Resilienzplänen erläutert und bewertet werden sollte, „wie mit dem Plan sichergestellt wird, dass keine der Maßnahmen zur Durchführung der im Aufbau- und Resilienzplan enthaltenen Reformen und Investitionsvorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 (Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“) verursacht“.
(3) Der Begriff „Taxonomie-Verordnung“ bezieht sich auf die Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen, mit der ein Klassifikationssystem („Taxonomie“) für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten festgelegt wird.
(4) Die „Bewertungsleitlinien für die Fazilität“ im Anhang der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität enthalten eine Reihe von Bewertungsleitlinien als Grundlage für die Kommission, um die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Vorschläge für Aufbau- und Resilienzpläne zu bewerten. Die Kommission soll demnach für alle in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung aufgeführten Kriterien für die Bewertung durch die Kommission ein System der Einstufung in die Kategorien „A“ bis „C“ verwenden. Das Bewertungskriterium d) stellt klar, dass die Kommission für die Bewertung der Einhaltung des DNSH-Grundsatzes lediglich über die beiden Einstufungsoptionen „A“ oder „C“ verfügt: „A“, wenn keine Maßnahme in einem Aufbau- und Resilienzplan zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umweltziele führt, und „C“, wenn eine oder mehrere Maßnahmen (im Sinne von Artikel 17 („Erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele“) der Taxonomie-Verordnung) zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umweltziele führen. In besagtem Anhang heißt es, dass ein Aufbau- und Resilienzplan die Bewertungskriterien nicht in zufriedenstellender Weise erfüllt, wenn die Bewertung mindestens ein „C“ enthält. In diesem Fall könnte der Plan von der Kommission nicht gebilligt werden.
(5) Diese technischen Leitlinien ergänzen die ursprünglichen Leitlinien, die die Kommission bereits in der Jährlichen Strategie für nachhaltiges Wachstum 2021 bereitgestellt hat, sowie die begleitende Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen und deren Aktualisierungen.
(6) Dies bedeutet insbesondere, dass das Ziel der Anpassung an den Klimawandel erheblich beeinträchtigt werden kann, indem i) eine Tätigkeit nicht an die negativen Auswirkungen des Klimawandels angepasst wird, wenn diese Tätigkeit von solchen Auswirkungen bedroht ist (z. B. Bauprojekt in einem hochwassergefährdeten Gebiet), oder ii) durch Fehlanpassungen, wenn eine Anpassungslösung eingeführt wird, die ein Gebiet („Menschen, die Natur oder Vermögenswerte“) schützt, während sie die Risiken in einem anderen Gebiet erhöht (z. B. Bau eines Dammes um ein Grundstück in einem Überschwemmungsgebiet, was dazu führt, dass die Schäden auf ein ungeschütztes benachbartes Grundstück verlagert werden).
(7) Gemäß Artikel 14 („Voraussetzungen für die Gewährung von Unterstützung“) der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität müssen die Aufbau- und Resilienzpläne, die für eine Finanzierung im Rahmen dieses Instruments infrage kommen, Maßnahmen für die Durchführung von Reformen und öffentlichen Investitionspaketen enthalten.
(8) Die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes wird auf der Ebene jeder Maßnahme im Zusammenhang mit der Aufbau- und Resilienzfazilität bewertet, während in Artikel 17 („Erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele“) der Taxonomie-Verordnung auf Wirtschaftstätigkeiten Bezug genommen wird. Eine Maßnahme im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität (d. h. eine Investition oder eine Reform) kann eine Wirtschaftstätigkeit darstellen oder (Änderungen von) Wirtschaftstätigkeiten auslösen. Daher werden für die Zwecke der Aufbau- und Resilienzfazilität Wirtschaftstätigkeiten im Sinne von Artikel 17 der Taxonomie-Verordnung als Maßnahmen in diesem Leitfaden ausgelegt.
(9) Der Umfang der Tätigkeiten, die durch die DNSH-Bewertung im Rahmen der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität erfasst werden, ist ein anderer und erheblich weiter gefasst als der im Rahmen der Taxonomie-Verordnung, mit der ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten ermittelt werden sollen. Darin werden also Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten klassifiziert und festgelegt, die wesentlich zu den in den Artikeln 10 bis 15 der genannten Verordnung aufgeführten Umweltzielen beitragen und diese Ziele nicht erheblich beeinträchtigen. Somit unterscheidet sich die genannte Verordnung hinsichtlich der Zielsetzung von der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität, die auf den Nachweis abzielt, dass eine breite Palette von Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung eines der Umweltziele darstellt.
(10) So könnte beispielsweise eine Reform, die womöglich zu einer Aufstockung der Finanzmittel für fossile Brennstoffe durch staatseigene Banken und Finanzinstitute oder zu einer Aufstockung expliziter oder impliziter Subventionen für fossile Brennstoffe führt, als potenziell erheblich beeinträchtigend für die Ziele des Klimaschutzes sowie der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung angesehen werden. Diesen Erwägungen ist in der DNSH-Bewertung Rechnung zu tragen.
(11) Um den Umfang abzubilden, in dem eine Maßnahme zu den in der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität festgelegten übergeordneten Klimazielen beiträgt, und die Anteile der auf die Klimaziele bezogenen Gesamtmittelausstattung des Plans zu berechnen, sollten die Mitgliedstaaten die Methode, die Interventionsbereiche und die zugehörigen Koeffizienten für die Verfolgung klimabezogener Ausgaben gemäß der „Methode für die Verfolgung klimabezogener Ausgaben“ im Anhang der Verordnung über Aufbau- und Resilienzfazilität verwenden. Hat die Kommission die Wahl des von einem Mitgliedstaat vorgeschlagenen Interventionsbereichs und Koeffizienten nicht validiert, so gilt die Maßnahme nicht automatisch als mit dem DNSH-Grundsatz für das/die betreffende(n) Ziel(e) vereinbar, und die DNSH-Bewertung muss noch durchgeführt werden.
(12) So könnte beispielsweise ein Förder-/Erneuerungssystem für den Ersatz veralteter Fahrzeuge durch emissionsfreie Fahrzeuge in diese Kategorie fallen.
(13) Der in diesem Absatz genannte Ansatz gilt nicht für Maßnahmen, die mit einem Koeffizienten von 40 % gewichtet werden. Für solche Maßnahmen müssen die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der im Rest der Leitlinien dargelegten allgemeinen Grundsätze erläutern, warum die Maßnahme mit dem DNSH-Grundsatz im Einklang steht (beispielsweise müssen die Mitgliedstaaten bestätigen, dass keine fossilen Brennstoffe eingesetzt werden oder dass die in Anhang III aufgeführten Kriterien im Hinblick auf das Klimaschutzziel erfüllt sind). Haben mit einem Koeffizienten von 40 % gewichtete Maßnahmen keine oder nur unerhebliche absehbare Auswirkungen auf ein bestimmtes Umweltziel oder leisten sie gemäß der Taxonomie-Verordnung einen „wesentlichen Beitrag“ zu einem spezifischen Umweltziel, können die Mitgliedstaaten für dieses Umweltziel einen vereinfachten Ansatz anwenden (vgl. erster und dritter Absatz von Abschnitt 2.2).
(14) In den Artikeln 10 bis 16 der Taxonomie-Verordnung wird definiert, was unter „wesentlicher Beitrag“ für jedes der sechs Umweltziele und „unterstützende(n) Tätigkeiten“ zu verstehen ist. Um von dem in diesem Absatz dargelegten vereinfachten Ansatz Gebrauch machen zu können, müssten die Mitgliedstaaten nachweisen, dass die Maßnahme einen „wesentlichen Beitrag“ zu einem oder mehreren Umweltzielen gemäß den Artikeln 10 bis 16 der Taxonomie-Verordnung leistet (siehe auch Abschnitt 2.5).
(15) Diese Option ist besonders relevant für Tätigkeiten, bei denen festgestellt wird, dass sie einen wesentlichen Beitrag zu einem Umweltziel gemäß der Taxonomie-Verordnung leisten, jedoch nicht mit einem Koeffizienten von 100 % im Hinblick auf die Unterstützung von Klima- oder Umweltzielen im Rahmen der „Methode für die Verfolgung klimabezogener Ausgaben“ im Anhang der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität gewichtet werden. Im Bereich des Klimaschutzes umfassen diese Tätigkeiten beispielsweise spezifische emissionsarme und emissionsfreie leichte Nutzfahrzeuge, spezifische emissionsfreie oder emissionsarme Wasserfahrzeuge, spezifische emissionsarme und emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge, Infrastruktur für die Stromübertragung und -verteilung, Netze für die Wasserstoffübertragung und -verteilung, spezifische Abfallbewirtschaftungstätigkeiten (z. B. getrennt gesammelte nicht gefährliche Abfälle, die an der Quelle getrennt und zur Wiederverwendung/Wiederverwertung vorbereitet werden) und bahnbrechende Forschung, Entwicklung und Innovation im Bereich der Kreislaufwirtschaft.
(16) Eine Umweltprüfung ist ein Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass die Umweltauswirkungen von Plänen/Programmen/Projekten berücksichtigt werden, bevor Entscheidungen getroffen werden. Umweltprüfungen können für einzelne Projekte wie Staudämme, Autobahnen, Flughäfen oder Fabriken auf der Grundlage der Richtlinie 2011/92/EU („UVP-Richtlinie“) oder für öffentliche Pläne oder Programme auf der Grundlage der Richtlinie 2001/42/EG („SUP-Richtlinie“) durchgeführt werden.
(17) Wenn die UVP eine Bewertung der Auswirkungen auf Gewässer gemäß der Richtlinie 2000/60/EG umfasst und die ermittelten Risiken bei der Ausgestaltung der Maßnahme berücksichtigt wurden.
(18) Unbeschadet zusätzlicher Bewertungen gemäß den Richtlinien 2009/147/EG und 92/43/EWG, wenn die Tätigkeit in biodiversitätsempfindlichen Gebieten oder deren Nähe (einschließlich des Natura-2000-Netzes von Schutzgebieten, UNESCO-Welterbestätten und wichtiger Biodiversitätsgebiete sowie anderer Schutzgebiete) angesiedelt ist.
(19) Umgekehrt entbindet die DNSH-Bewertung nicht von der Verpflichtung, eine UVP/SUP, eine Klimaanpassungs-, Umwelt- oder Nachhaltigkeitsprüfung durchzuführen, wenn dies nach geltendem EU-Recht erforderlich ist, beispielsweise bei Projekten, die im Rahmen von InvestEU oder der Fazilität „Connecting Europe“ finanziert werden.
(20) So ist beispielsweise eine UVP für den Bau von Rohölraffinerien, Kohlekraftwerken und Projekten zur Gewinnung von Erdöl oder Erdgas erforderlich. Diese Arten von Maßnahmen wären jedoch nicht mit dem DNSH-Grundsatz für das Klimaschutzziel des Artikels 17 („Erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele“) der Taxonomie-Verordnung vereinbar, wonach eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, wenn eine Tätigkeit „zu erheblichen Treibhausgasemissionen führt“. Ähnlich verhält es sich mit dem Bau eines neuen Flughafens. Dieser erfordert zwar eine UVP, doch dürften nur Maßnahmen im Zusammenhang mit einer CO2-armen Flughafeninfrastruktur wie Investitionen in energieeffiziente Flughafengebäude, den Netzanschluss der Flughafeninfrastruktur unter Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und damit verbundene Dienstleistungen den DNSH-Anforderungen für das Klimaschutzziel genügen.
(21) Dieser Ansatz folgt Artikel 17 („Erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele“) der Taxonomie-Verordnung, wonach die Umweltauswirkungen der Tätigkeit sowie der von dieser Tätigkeit bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen während ihres gesamten Lebenszyklus zu berücksichtigen sind.
(22) In der Praxis bedeutet dies, dass attributionelle oder auf die Folgen abhebende Lebenszyklusanalysen (z. B. einschließlich der indirekten Umweltauswirkungen technologischer, wirtschaftlicher oder sozialer Veränderungen aufgrund der Maßnahme) nicht erforderlich sind. Allerdings könnten Erkenntnisse aus bestehenden Lebenszyklusanalysen herangezogen werden, um die DNSH-Bewertung zu untermauern.
(23) Dieser Ansatz gilt insbesondere für Maßnahmen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität, bei denen öffentliche Investitionen im Spiel sind oder die unmittelbar mit staatlichen Ausgaben verbunden sind. Im Falle von Reformen sollte bei der Bewertung der Status quo vor Durchführung der Maßnahme als Vergleichsbasis herangezogen werden.
(24) Dieser Ansatz entspricht der Logik der Taxonomie-Verordnung. Gemäß dem Entwurf für einen delegierten Rechtsakt beruhen mehrere der technischen Bewertungskriterien auf absoluten Werten, wie spezifischen Emissionsschwellen (z. B. CO2-Grenzwerte) für Anpassungslösungen bei Stromerzeugungsaktivitäten, oder für Pkw. Der Ansatz wird ferner durch das Vorsorgeprinzip gestützt, das als eines der Leitprinzipien des Umweltrechts in der EU auch in der Taxonomie-Verordnung (Erwägungsgrund 40 und Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f) verankert und darauf zurückzuführen ist, dass Beeinträchtigungen der Umwelt aus einer absoluten, nicht relativen Perspektive betrachtet werden müssen (z. B. entsteht die Erderwärmung aufgrund der absoluten Höhe der Treibhausgasemissionen).
(25) Um nachzuweisen, dass eine Alternative mit geringen Umweltauswirkungen wirtschaftlich nicht machbar ist, müssen die Mitgliedstaaten die während der Laufzeit der Maßnahme entstehenden Kosten berücksichtigen. Diese Kosten umfassen negative externe Effekte im Umweltbereich und den künftigen Investitionsbedarf, der erforderlich ist, um zu einer Alternative mit geringen Umweltauswirkungen überzugehen, Knebeleffekte oder die Behinderung der Entwicklung und Einführung von Alternativen mit geringen Umweltauswirkungen zu vermeiden.
(26) In den Erwägungsgründen 39 und 41 sowie in Artikel 10 Absatz 2 der Taxonomie-Verordnung wird der Begriff „Übergangstätigkeiten“ definiert. Die hier beschriebenen Bedingungen beruhen auf dieser Definition, sind aber nicht dieselben, da in der Taxonomie-Verordnung Kriterien für Übergangstätigkeiten festgelegt sind, die einen wesentlichen Beitrag leisten, während die vorliegenden Leitlinien nur Kriterien für die DNSH-Bewertung festlegen, auf ein breiteres Spektrum von Maßnahmen anwendbar sind und sich die eingehende Prüfung unterscheidet.
(27) Dieser Ansatz und die DNSH-Bewertung insgesamt lassen andere Erwägungen unberührt, die in die Bewertung von Maßnahmen im Zusammenhang mit den Aufbau- und Resilienzplänen eingehen, einschließlich Erwägungen im Zusammenhang mit der Kontrolle staatlicher Beihilfen, der Kohärenz mit anderen EU-Fonds und einer möglichen Verdrängung privater Investitionen. Insbesondere in Bezug auf Maßnahmen zur Unterstützung von Tätigkeiten, die unter das EU-Emissionshandelssystem (EHS) fallen, sollten Tätigkeiten mit prognostizierten CO2-äquivalenten Emissionen, die nicht wesentlich unter den einschlägigen Richtwerten für die kostenlose Zuteilung liegen, im Allgemeinen nicht im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität gefördert werden, um die vom EHS ausgehenden Marktsignale nicht zu verzerren und die Kohärenz zu Maßnahmen im Rahmen des Fonds für einen gerechten Übergang zu wahren.
(28) In Fällen, in denen selbst das beste verfügbare Umweltleistungsniveau nach wie vor zu umweltschädlichen Knebeleffekten führen würde, sollten Maßnahmen zur Unterstützung von Forschung und Entwicklung für Alternativen mit geringeren Auswirkungen im Einklang mit den Interventionsbereichen 022 und 023 in Betracht gezogen werden, die in der der Verordnung über Aufbau- und Resilienzfazilität beigefügten „Methode für die Verfolgung klimabezogener Ausgaben“ festgelegt sind.
(29) Etappenziele und Zielwerte, einschließlich derer, die die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes widerspiegeln, unterliegen wie alle anderen Etappenziele und Zielwerte Artikel 19a der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität („Bestimmungen für die Zahlungen, die Aussetzung und die Kündigung von Verträgen hinsichtlich finanzieller Beiträge und Unterstützung in Darlehensform“).
(30) Erwägungsgrund 11b der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität.
(31) Nach Artikel 3 Buchstabe d der Taxonomie-Verordnung („Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten“) kann die Kommission delegierte Rechtsakte mit ausführlichen technischen Bewertungskriterien (quantitativen und/oder qualitativen Kriterien) erlassen, um die Bedingungen festzulegen, unter denen eine spezifische Wirtschaftstätigkeit a) einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer der Umweltziele leistet und b) nicht zu einer bestimmten erheblichen Beeinträchtigung eines oder mehrerer der Umweltziele führt. Bislang wurde ein delegierter Rechtsakt zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel zur Konsultation veröffentlicht. Abrufbar unter: https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12302-Climate-change-mitigation-and-adaptation-taxonomy#ISC_WORKFLOW
ANHANG I
DNSH-Checkliste
1. Teil 1 — Die Mitgliedstaaten sollten die sechs Umweltziele darauf überprüfen, welche von ihnen eine eingehende Prüfung erfordern. Bitte geben Sie für jede Maßnahme an, welche der nachstehenden Umweltziele aus Artikel 17 der Taxonomie-Verordnung („Erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele“) eine eingehende DNSH-Bewertung der Maßnahme erfordern:
Bitte geben Sie an, welche der nachstehenden Umweltziele eine eingehende DNSH-Bewertung der Maßnahme erfordern. |
Ja |
Nein |
Begründung, wenn „Nein“ ausgewählt wurde |
Klimaschutz |
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Anpassung an den Klimawandel |
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Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen |
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Kreislaufwirtschaft, einschließlich Abfallvermeidung und Recycling |
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Vermeidung und Verminderung der Verschmutzung von Luft, Wasser oder Boden |
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Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme |
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2. Teil 2 — Die Mitgliedstaaten sollten eine eingehende DNSH-Bewertung für diejenigen Umweltziele vorlegen, die dies erfordern. Bitte beantworten Sie für jede Maßnahme die nachstehenden Fragen in Bezug auf diejenigen Umweltziele, die gemäß Teil 1 eine eingehende Bewertung erfordern:
Fragen |
Nein |
Fundierte Begründung |
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Klimaschutz: Ist davon auszugehen, dass die Maßnahme zu erheblichen Treibhausgasemissionen führt? |
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Anpassung an den Klimawandel: Ist davon auszugehen, dass die Maßnahme die nachteiligen Auswirkungen des derzeitigen Klimas und des erwarteten künftigen Klimas auf die Maßnahme selbst oder auf Menschen, Natur oder Vermögenswerte verstärkt? |
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Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen: Ist davon auszugehen, dass die Maßnahme
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Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft einschließlich Abfallvermeidung und Recycling: Ist davon auszugehen, dass die Maßnahme
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Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung: Ist davon auszugehen, dass die Maßnahme zu einem erheblichen Anstieg der Schadstoffemissionen (4) in Luft, Wasser oder Boden führen wird? |
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Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme: Ist davon auszugehen, dass die Maßnahme
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(1) Natürliche Ressourcen sind Energie, Materialien, Metalle, Wasser, Biomasse, Luft und Boden.
(2) Ineffizienzen können z. B. durch eine erhebliche Verbesserung der Haltbarkeit, Reparaturfähigkeit, Nachrüstbarkeit oder Wiederverwendbarkeit von Produkten, eine erhebliche Verringerung des Ressourcenverbrauchs durch Produktgestaltung und Auswahl von Materialien sowie die Erleichterung der Umfunktionierung, der Demontage und des Abbaus im Gebäude- und Bausektor (insbesondere zur Verringerung des Einsatzes von Baumaterialien und zur Förderung ihrer Wiederverwendung) minimiert werden. Weitere geeignete Maßnahmen sind der Übergang zu Geschäftsmodellen des Typs „Produkt als Dienstleistung“ und zu kreislaufgerechten Wertschöpfungsketten, wobei das Ziel darin besteht, Nutzen und Wert von Produkten, Komponenten und Materialien so lange wie möglich auf dem höchsten Stand zu halten. Zu den geeigneten Maßnahmen zählen auch eine erhebliche Verringerung des Gehalts an gefährlichen Stoffen in Materialien und Produkten, etwa durch den Ersatz durch sicherere Alternativen, sowie eine erhebliche Verringerung von Lebensmittelabfällen bei Produktion, Verarbeitung, Herstellung oder Vertrieb von Lebensmitteln.
(3) Weitere Informationen zum Ziel der Kreislaufwirtschaft finden sich in Erwägungsgrund 27 der Taxonomie-Verordnung.
(4) Schadstoffe sind Stoffe, Erschütterungen, Wärme, Lärm, Licht oder andere Kontaminanten in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt schaden können.
(5) Gemäß Artikel 2 Nummer 16 der Taxonomie-Verordnung bedeutet „guter Zustand“ in Verbindung mit einem Ökosystem, „dass sich das Ökosystem in einem guten physikalischen, chemischen und biologischen Zustand befindet oder von guter physikalischer, chemischer und biologischer Qualität ist, das in der Lage ist, sich selbst zu reproduzieren oder sich selbst zu regenerieren, und bei dem die Artenzusammensetzung, die Ökosystemstruktur und die ökologischen Funktionen nicht beeinträchtigt sind“.
ANHANG II
Unterstützende Nachweise für die eingehende DNSH-Bewertung gemäß Teil 2 der Checkliste
Bei der Vorlage einer eingehenden DNSH-Bewertung für eine Maßnahme gemäß Teil 2 der Checkliste (siehe Abschnitt 3) können die Mitgliedstaaten die nachstehende (nicht erschöpfende) Liste unterstützender Nachweise verwenden. Mit dieser Liste möchte die Kommission den Mitgliedstaaten die fallweise Bewertung im Rahmen der eingehenden Bewertung gemäß Teil 2 der Checkliste erleichtern. Die Nutzung der Liste ist freiwillig, die Mitgliedstaaten können anhand dieser Liste jedoch ermitteln, welche Arten von Nachweisen für die Konformität einer Maßnahme mit dem DNSH-Grundsatz sie ergänzend zu den allgemeinen Fragen in Teil 2 der Checkliste vorlegen können.
In allen Bereichen verwendbare Nachweise
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Die anwendbaren Bestimmungen des EU-Umweltrechts (insbesondere zu Umweltprüfungen) wurden eingehalten oder es wurden einschlägige Zulassungen/Genehmigungen erteilt. |
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Die Maßnahme umfasst Komponenten, die die Unternehmen dazu verpflichten, ein anerkanntes Umweltmanagementsystem wie z. B. EMAS (oder alternativ ISO 14001 oder eine gleichwertige Norm) umzusetzen oder Güter und/oder Dienstleistungen zu nutzen und/oder herzustellen, die ein EU-Umweltzeichen (1) oder ein anderes Typ-I-Umweltzeichen (2) erhalten haben. |
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Die Maßnahme betrifft die Umsetzung bester Umweltverfahren oder die Erreichung von Leistungsrichtwerten gemäß den branchenspezifischen Referenzdokumenten (3), die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) angenommen wurden. |
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Bei öffentlichen Investitionen entspricht die Maßnahme den Kriterien für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge (4). |
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Bei Infrastrukturinvestitionen wurde eine Sicherung der Klima- und Umweltverträglichkeit der Investition vorgenommen. |
Klimaschutz
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Bei Maßnahmen in Bereichen, für die es keine EHS-Benchmarks gibt, ist die Maßnahme mit der Umsetzung der Zielvorgabe für die Verringerung der THG-Emissionen bis 2030 und der Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 vereinbar. |
— |
Bei Maßnahmen zur Förderung der Elektrifizierung wird die Maßnahme durch Nachweise ergänzt, dass sich der Energiemix im Einklang mit den Zielvorgaben für die Verringerung der THG-Emissionen bis 2030 und 2050 auf dem Weg zur Dekarbonisierung befindet. |
Anpassung an den Klimawandel
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Es wurde eine angemessene Bewertung des Klimarisikos durchgeführt. |
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Bei Investitionen im Wert von mehr als 10 Mio. EUR wurde eine Bewertung des Klimarisikos und der Anfälligkeit (5) durchgeführt, um relevante Anpassungsmaßnahmen zu ermitteln, zu bewerten und umzusetzen, oder eine solche Bewertung ist geplant. |
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
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Es wurden Umweltrisiken im Zusammenhang mit der Erhaltung der Wasserqualität und der Vermeidung einer Belastung von Gewässern ermittelt und im Einklang mit den Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie und eines Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet gemindert. |
— |
Bei Maßnahmen in Bezug auf die Meeres- und Küstenumwelt wird das Erreichen eines guten Umweltzustands im Sinne der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie in der betreffenden Meeresregion oder Teilregion oder in den Meeresgewässern anderer Mitgliedstaaten durch die Maßnahme nicht auf Dauer erschwert oder verhindert. |
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Die Maßnahme hat keine erheblichen Auswirkungen auf i) betroffene Wasserkörper (und verhindert nicht, dass der betreffende Wasserkörper oder andere Wasserkörper in demselben Flusseinzugsgebiet gemäß den Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie einen guten Zustand oder ein gutes Potenzial erreichen) und sie hat keine Auswirkungen auf ii) geschützte Lebensräume und Arten, die unmittelbar von Wasser abhängig sind. |
Kreislaufwirtschaft, einschließlich Abfallvermeidung und Recycling
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Die Maßnahme steht gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2008/98/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2018/851 geänderten Fassung im Einklang mit dem einschlägigen nationalen oder regionalen Abfallbewirtschaftungsplan und Abfallvermeidungsprogramm und, soweit vorhanden, der einschlägigen nationalen, regionalen oder lokalen Strategie für die Kreislaufwirtschaft. |
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Die Maßnahme steht mit den Grundsätzen für nachhaltige Produkte und der Abfallhierarchie, wonach der Abfallvermeidung Priorität einzuräumen ist, im Einklang. |
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Die Maßnahme gewährleistet die Ressourceneffizienz für die wichtigsten eingesetzten Ressourcen. Ineffizienzen (6) bei der Ressourcennutzung werden gemindert, auch indem sichergestellt wird, dass Produkte, Gebäude und Anlagen effizient genutzt werden und haltbar sind. |
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Die Maßnahme gewährleistet eine wirksame und effiziente getrennte Sammlung von Abfällen am Entstehungsort, sodass am Entstehungsort vorsortierte Abfälle zur Vorbereitung für die Wiederverwendung oder das Recycling geschickt werden. |
Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung
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Die Maßnahme steht im Einklang mit bestehenden weltweiten, nationalen, regionalen oder lokalen Plänen für die Verringerung der Umweltverschmutzung. |
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Die Maßnahme entspricht den Schlussfolgerungen zu besten verfügbaren Techniken (BVT) oder den Referenzdokumenten für die besten verfügbaren Technologien (BREF) (7) der Branche. |
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Es werden Alternativen zur Nutzung gefährlicher Stoffe (8) umgesetzt. |
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Die Maßnahme steht im Einklang mit der nachhaltigen Verwendung von Pestiziden (9). |
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Die Maßnahme steht im Einklang mit bewährten Verfahren zur Bekämpfung von Antibiotikaresistenzen (10). |
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
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Die Maßnahme steht im Einklang mit der Abhilfemaßnahmenhierarchie (11) und anderen relevanten Anforderungen im Rahmen der Habitat- und der Vogelschutzrichtlinie. |
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Es wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, und die Schlussfolgerungen wurden umgesetzt. |
(1) Das System für die Vergabe des EU-Umweltzeichens wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingeführt. Die Liste der Produktgruppen, für die Kriterien für das EU-Umweltzeichen festgelegt wurden, ist verfügbar unter: https://ec.europa.eu/environment/ecolabel/products-groups-and-criteria.html
(2) Typ-I-Umweltzeichen sind in der Norm ISO 14024:2018 festgelegt.
(3) Verfügbar unter: https://ec.europa.eu/environment/emas/emas_publications/sectoral_reference_documents_en.htm
(4) Die Europäische Kommission hat für zahlreiche Produktgruppen EU-Kriterien für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge festgelegt: https://ec.europa.eu/environment/gpp/eu_gpp_criteria_en.htm
(5) Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, die Leitlinien der Kommission für die Sicherung der Nachhaltigkeit von Investitionen im Rahmen von InvestEU zu nutzen, einschließlich der Leitlinien zur Sicherung der Klimaverträglichkeit von Infrastrukturen 2021-2027. Die Mitgliedstaaten können jedoch ihre eigenen Kriterien und Koeffizienten für die Sicherung der Nachhaltigkeit verwenden, sofern diese auf den EU-Klimazielen beruhen und gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung der Klima- und Umweltziele leisten.
(6) Siehe Fußnote 2 in Anhang I dieser Leitlinie.
(7) Nachweise dieser Art betreffen Tätigkeiten im Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU („Richtlinie über Industrieemissionen“). Die Liste der verfügbaren BVT-Schlussfolgerungen und BREF ist verfügbar unter: https://eippcb.jrc.ec.europa.eu/reference
(8) Diese Frage betrifft die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung durch Industrietätigkeiten. In Artikel 3 Nummer 18 der Richtlinie 2010/75/EU („Richtlinie über Richtlinie über Industrieemissionen“) werden „gefährliche Stoffe“ folgendermaßen definiert: „Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen“. Zudem ist in Artikel 58 der Richtlinie über Industrieemissionen Folgendes festgelegt: „Stoffe oder Mischungen, denen aufgrund ihres Gehalts an flüchtigen organischen Verbindungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestuft sind, die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F zugeordnet oder die mit diesen Hinweisen zu kennzeichnen sind, werden in kürzestmöglicher Frist soweit wie möglich durch weniger schädliche Stoffe oder Mischungen ersetzt.“
(9) Gemäß der Richtlinie 2009/128/EG über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden.
(10) Schlussfolgerungen des Rates zu den nächsten Schritten auf dem Weg, die EU zu einer Vorreiter-Region bei der Bekämpfung von antimikrobieller Resistenz zu machen (2019/C 214/01).
(11) Gemäß den Methodik-Leitlinien zur Erfüllung der Vorgaben des Artikels 6 Absätze 3 und 4 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG.
ANHANG III
Besondere Bestimmungen für die Einhaltung des Klimaschutzziels im Rahmen des DNSH-Grundsatzes der Aufbau- und Resilienzfazilität bei Maßnahmen in den Bereichen Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur bei Einsatz von Erdgas
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Maßnahmen im Zusammenhang mit erdgasbasierter Strom- und/oder Wärmeerzeugung können in Mitgliedstaaten, die bei der Abkehr von CO2-intensiven Energiequellen erhebliche Herausforderungen zu bewältigen haben, im Einzelfall ausnahmsweise unterstützt werden, sofern diese Unterstützung zu den Dekarbonisierungszielen der EU für 2030 und 2050 beiträgt und
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Maßnahmen in Bezug auf erdgasbasierte Erzeugungsanlagen in Fernwärme- und -kältenetzen können ausnahmsweise unterstützt werden, wenn die Anlage den Anforderungen an effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgungssysteme (gemäß Artikel 2 Nummer 41 der Richtlinie 2012/27/EU) entspricht und die im ersten Spiegelpunkt für erdgasbasierte Wärme-/Stromerzeugungsanlagen beschriebenen Bedingungen erfüllt sind. |
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Maßnahmen in Bezug auf Fernwärme- und -kältenetze, die Wärme/Kälte aus erdgasbetriebenen Anlagen erhalten, können ausnahmsweise unterstützt werden, wenn
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Maßnahmen in Bezug auf Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur für gasförmige Brennstoffe können unterstützt werden, wenn sie zum Zeitpunkt des Baus den Transport (und/oder die Speicherung) erneuerbarer und CO2-armer Gase ermöglichen. |
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Maßnahmen in Bezug auf erdgasbasierte Heizkessel und Heizsysteme (und die damit verbundene Verteilungsinfrastruktur) können im Einzelfall ausnahmsweise unterstützt werden, wenn
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(1) In Artikel 7 Absatz 2 der Rahmenverordnung (EU) 2017/1369 über die Energieverbrauchskennzeichnung ist Folgendes festgelegt: „Schaffen die Mitgliedstaaten Anreize für ein Produkt, das in einem delegierten Rechtsakt festgelegt wird, so müssen diese Anreize auf die beiden höchsten Energieeffizienzklassen, in denen eine wesentliche Anzahl von Produkten verfügbar ist, oder auf in diesem delegierten Rechtsakt festgelegte höhere Klassen abzielen.“ Im Bereich der Raumheizgeräte und Warmwasserbereiter fallen mit fossilen Brennstoffen betriebene Produkte im Allgemeinen nicht unter diese Klassen, ggf. mit Ausnahme von Mikro-KWK-Produkten.
ANHANG IV
Fallbeispiele für die Durchführung der DNSH-Bewertung
In diesem Abschnitt werden Beispiele für hypothetische Maßnahmen und allgemeine Elemente aufgeführt, die auf der Grundlage der zwei in Abschnitt 3 beschriebenen Schritte der Checkliste in die DNSH-Bewertung aufgenommen werden könnten. Diese Beispiele lassen den bei der Beschreibung der Maßnahme erforderlichen Detailgrad und Inhalt sowie die tatsächlichen DNSH-Bewertungen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzpläne unberührt. Die letztlich erforderliche DNSH-Bewertung hängt von der Art und den Merkmalen der einzelnen Maßnahmen ab und kann im Rahmen dieses Dokuments nicht umfassend abgedeckt werden.
Beispiel 1: Energieeffizienzmaßnahmen in bestehenden Gebäuden, einschließlich des Austauschs von Heizungs- und Kühlanlagen
Beschreibung der Maßnahme
Investitionen in ein breit angelegtes, auf Energieeffizienz ausgerichtetes Gebäuderenovierungsprogramm, das zu einer erheblichen Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz führt und auf die Renovierung des Wohngebäudebestands mithilfe verschiedener Energieeffizienzmaßnahmen ausgerichtet ist, darunter Wärmedämmung, effiziente Fenster, Austausch von Heiz- und Kühlanlagen, Dachbegrünung und die Installation von Anlagen im Bereich der erneuerbaren Energien (z. B. Photovoltaik-Module).
Teil 1 der DNSH-Checkliste
Bitte geben Sie an, welche der nachstehenden Umweltziele eine eingehende DNSH-Bewertung der Maßnahme erfordern. |
Ja |
Nein |
Begründung, wenn „Nein“ ausgewählt wurde |
Klimaschutz |
X |
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Anpassung an den Klimawandel |
X |
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Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen |
|
X |
Die mit dieser Maßnahme unterstützte Tätigkeit hat unter Berücksichtigung der direkten und der primären indirekten Lebenszyklus-Auswirkungen keine wesentlichen absehbaren Auswirkungen auf dieses Umweltziel. Es wurden keine Umweltrisiken im Zusammenhang mit der Erhaltung der Wasserqualität und der Vermeidung einer Belastung von Gewässern ermittelt, da keine Wasserverbrauchsarmaturen oder -geräte installiert werden. |
Kreislaufwirtschaft, einschließlich Abfallvermeidung und Recycling |
X |
|
|
Vermeidung und Verminderung der Verschmutzung von Luft, Wasser oder Boden |
X |
|
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Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme |
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X |
Die mit dieser Maßnahme unterstützte Tätigkeit hat unter Berücksichtigung der direkten und der primären indirekten Lebenszyklus-Auswirkungen keine wesentlichen absehbaren Auswirkungen auf dieses Umweltziel. Das Gebäuderenovierungsprogramm umfasst keine Gebäude, die sich in oder in der Nähe von Gebieten mit schutzbedürftiger Biodiversität befinden (darunter das Natura-2000-Netz geschützter Gebiete, UNESCO-Welterbestätten und Biodiversitäts-Schwerpunktgebiete sowie weitere Schutzgebiete). |
Teil 2 der DNSH-Checkliste
Fragen |
Nein |
Fundierte Begründung |
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Klimaschutz: Ist davon auszugehen, dass die Maßnahme zu erheblichen Treibhausgasemissionen führt? |
X |
Die Maßnahme ist im Rahmen des Interventionsbereichs 025 im Anhang der Verordnung zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität mit einem Koeffizienten für die Berechnung der Unterstützung der Klimaschutzziele von 40 % förderfähig. Es wird nicht erwartet, dass die Maßnahme zu erheblichen Treibhausgasemissionen führt, da
|
||||||||||||||||
Anpassung an den Klimawandel: Ist davon auszugehen, dass die Maßnahme die nachteiligen Auswirkungen des derzeitigen Klimas und des erwarteten künftigen Klimas auf die Maßnahme selbst oder auf Menschen, Natur oder Vermögenswerte verstärkt? |
X |
In einer Expositionsanalyse wurden mögliche wesentliche physikalische Risiken durch das heutige und das künftige Klima untersucht; diese ergab, dass Gebäude in der betreffenden Klimazone Hitzewellen ausgesetzt sein werden. Die Wirtschaftsteilnehmer müssen im Rahmen der Maßnahme sicherstellen, dass die gebäudetechnischen Systeme der renovierten Gebäude optimiert werden, um auch bei diesen extremen Temperaturen einen angemessenen Temperaturkomfort für die Nutzer zu gewährleisten. Es gibt somit keine Hinweise darauf, dass die Maßnahme erhebliche direkte und primäre indirekte Lebenszyklus-Auswirkungen negativer Art auf dieses Umweltziel haben könnte. |
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Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft einschließlich Abfallvermeidung und Recycling: Ist davon auszugehen, dass die Maßnahme
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X |
Die Maßnahme verpflichtet die Wirtschaftsteilnehmer, die die Gebäuderenovierung durchführen, dafür zu sorgen, dass mindestens 70 % (nach Gewicht) der auf der Baustelle anfallenden nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle (ausgenommen natürlich vorkommende Materialien, die in Kategorie 17 05 04 des mit dem Beschluss 2000/532/EG der Kommission festgelegten europäischen Abfallverzeichnisses definiert sind) gemäß der Abfallhierarchie und dem EU-Protokoll über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen für die Wiederverwendung, das Recycling und eine sonstige stoffliche Verwertung einschließlich Auffüllarbeiten, bei denen Abfälle als Ersatz für andere Materialien zum Einsatz kommen, vorbereitet werden. Die Maßnahme umfasst technische Spezifikationen für die Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit der Ausrüstung zur Erzeugung erneuerbarer Energien, wie auf Seite X des Aufbau- und Resilienzplans beschrieben. Insbesondere werden die Wirtschaftsteilnehmer das Abfallaufkommen bei Bau- und Abbruchprozessen gemäß dem EU-Protokoll über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen begrenzen. Durch die Auslegung der Gebäude und die Bautechnik wird die Kreislaufwirtschaft unterstützt und anhand der Norm ISO 20887 oder anderer Normen für die Bewertung der Demontage- oder Anpassungsfähigkeit von Gebäuden wird nachgewiesen, dass die Auslegung die Ressourceneffizienz, Anpassungsfähigkeit, Flexibilität und Demontagefähigkeit erhöht und somit Wiederverwendung und Recycling ermöglicht. |
||||||||||||||||
Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung: Ist davon auszugehen, dass die Maßnahme zu einem erheblichen Anstieg der Schadstoffemissionen in Luft, Wasser oder Boden führen wird? |
X |
Es ist nicht davon auszugehen, dass die Maßnahme zu einem erheblichen Anstieg der Schadstoffemissionen in Luft, Wasser oder Boden führt, da
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Beispiel 2: Abfallmanagement (Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen)
Beschreibung der Maßnahme
Die Maßnahme ist eine Investition zur Unterstützung des Baus von Recycling-Anlagen für Bau- und Abbruchabfälle. Insbesondere werden in den Anlagen getrennt gesammelte, nicht gefährliche feste Abfallströme, die unter anderem bei der Gebäuderenovierung im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans anfallen, sortiert und behandelt. In den Anlagen werden nicht gefährliche Festabfälle durch mechanische Behandlung zu Sekundärrohstoffen recycelt. Mit der Maßnahme sollen mehr als 50 % (nach Gewicht) der behandelten, getrennt gesammelten, nicht gefährlichen Festabfälle zu Sekundärrohstoffen aufbereitet werden, die sich als Ersatz von Primärbaurohstoffen eignen.
Teil 1 der DNSH-Checkliste
Bitte geben Sie an, welche der nachstehenden Umweltziele eine eingehende DNSH-Bewertung der Maßnahme erfordern. |
Ja |
Nein |
Begründung, wenn „Nein“ ausgewählt wurde |
Klimaschutz |
|
X |
Die Maßnahme ist im Rahmen des Interventionsbereichs 045a im Anhang der Verordnung zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität mit einem Koeffizienten für die Berechnung der Unterstützung der Klimaschutzziele von 100 % förderfähig, da die technischen Spezifikationen für die Unterstützung für Recycling-Anlagen einen Aufbereitungsprozentsatz von mindestens 50 % vorsehen. Das Ziel der Maßnahme und die Art des Interventionsbereichs dienen unmittelbar dem Klimaschutzziel. |
Anpassung an den Klimawandel |
X |
|
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Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen |
|
X |
Die mit dieser Maßnahme unterstützte Tätigkeit hat unter Berücksichtigung der direkten und der primären indirekten Lebenszyklus-Auswirkungen keine wesentlichen absehbaren Auswirkungen auf dieses Umweltziel. Es wurden keine Umweltrisiken im Zusammenhang mit der Erhaltung der Wasserqualität und der Vermeidung einer Belastung von Gewässern ermittelt. Das Screening-Verfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß der Richtlinie 2011/92/EU ergab, dass keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind. Während der Lagerung vor der Behandlung müssen Bau- und Abbruchabfälle abgedeckt werden, und es werden Maßnahmen gegen Wasserinfiltration an der Baustelle getroffen, um zu verhindern, dass Schadstoffe aus den behandelten Abfällen bei Regen in den lokalen Grundwasserleiter gelangen können. |
Kreislaufwirtschaft, einschließlich Abfallvermeidung und Recycling |
|
X |
Die Maßnahme ist im Rahmen des Interventionsbereichs 045a im Anhang der Verordnung zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität mit einem Koeffizienten für die Berechnung der Unterstützung der Umweltziele von 100 % förderfähig, da die technischen Spezifikationen für die Unterstützung für Recycling-Anlagen einen Aufbereitungsprozentsatz von mindestens 50 % vorsehen. Das Ziel der Maßnahme und die Art des Interventionsbereichs dienen unmittelbar dem Ziel der Kreislaufwirtschaft. Die Maßnahmen steht im Einklang mit dem [nationalen/regionalen/lokalen] Abfallbewirtschaftungsplan. |
Vermeidung und Verminderung der Verschmutzung von Luft, Wasser oder Boden |
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X |
Die mit dieser Maßnahme unterstützte Tätigkeit hat unter Berücksichtigung der direkten und der primären indirekten Lebenszyklus-Auswirkungen keine wesentlichen absehbaren Auswirkungen auf dieses Umweltziel. Das Screening-Verfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß der Richtlinie 2011/92/EU ergab, dass keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, da während der Bauarbeiten für die Recycling-Anlage und während ihres Betriebs (Sortieren und Behandeln von Abfällen) Maßnahmen zur Verringerung der Geräusch-, Staub- und Schadstoffemissionen und zur Trennung und Behandlung der Abfälle getroffen werden. In den mit der Maßnahme unterstützten Anlagen werden die besten verfügbaren Techniken angewandt, die im Referenzdokument für die besten verfügbaren Technologien (BREF) für die Abfallbehandlung aufgeführt sind. Maßnahmen zur Verringerung der Lärm-, Staub- und Schadstoffemissionen während der Bauarbeiten sind auf Seite X des Aufbau- und Resilienzplans beschrieben. |
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme |
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X |
Die mit dieser Maßnahme unterstützte Tätigkeit hat unter Berücksichtigung der direkten und der primären indirekten Lebenszyklus-Auswirkungen keine wesentlichen absehbaren Auswirkungen auf dieses Umweltziel. Es werden keine Tätigkeiten in oder in der Nähe von Gebieten mit schutzbedürftiger Biodiversität durchgeführt (darunter das Natura-2000-Netz geschützter Gebiete, UNESCO-Welterbestätten und Biodiversitäts-Schwerpunktgebiete und weitere Schutzgebiete). Das Screening-Verfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß der Richtlinie 2011/92/EU und der Richtlinie 92/43/EWG ergab, dass keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind. |
Teil 2 der DNSH-Checkliste
Fragen |
Nein |
Fundierte Begründung |
Anpassung an den Klimawandel: Ist davon auszugehen, dass die Maßnahme die nachteiligen Auswirkungen des derzeitigen Klimas und des erwarteten künftigen Klimas auf die Maßnahme selbst oder auf Menschen, Natur oder Vermögenswerte verstärkt? |
X |
Da die Maßnahme den Bau von zwei Anlagen in der Nähe von hochwassergefährdeten Gebieten betrifft und die erwartete Lebensdauer der Anlagen mehr als 10 Jahre beträgt, wurde eine belastbare Bewertung des Klimarisikos und der Anfälligkeit durchgeführt, bei der moderne Klimaprojektionen mit hoher Datenauflösung für eine Reihe künftiger Szenarien verwendet wurden, die der voraussichtlichen Lebensdauer der Anlagen entsprechen. Die Schlussfolgerungen der Bewertung wurden in die Ausgestaltung der Maßnahme aufgenommen (siehe Seite X des Aufbau- und Resilienzplans). Darüber hinaus werden die Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen der Maßnahme verpflichtet, einen Plan zur Umsetzung von Anpassungslösungen zu entwickeln, mit denen physikalische Klimarisiken für die Recycling-Anlagen verringert werden sollen (siehe Seite X des Aufbau- und Resilienzplans). In der Verpflichtung ist enthalten, dass die Anpassungslösungen bei Menschen und der Natur sowie bei Vermögenswerten oder anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Widerstandsfähigkeit gegenüber physikalischen Klimarisiken führen dürfen und sie mit den lokalen, sektoralen, regionalen oder nationalen Anpassungsbemühungen im Einklang stehen müssen. |
Beispiel 3: Abfallverbrennungsanlage (Beispiel für einen Verstoß gegen den DNSH-Grundsatz)
Beschreibung der Maßnahme
Die Maßnahme ist eine Investition zur Unterstützung des Baus neuer Abfallverbrennungsanlagen, mit denen die bestehenden Kapazitäten des Landes erweitert werden sollen. Ziel der Maßnahme ist es, die Deponierung von nicht gefährlichen festen Siedlungsabfällen zu verringern und durch Abfallverbrennung Energie zu erzeugen (energetische Verwertung).
Teil 1 der DNSH-Checkliste
Bitte geben Sie an, welche der nachstehenden Umweltziele eine eingehende DNSH-Bewertung der Maßnahme erfordern. |
Ja |
Nein |
Begründung, wenn „Nein“ ausgewählt wurde |
Klimaschutz |
X |
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|
Anpassung an den Klimawandel |
X |
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|
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen |
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X |
In diesem konkreten Fall hat die mit der Maßnahme unterstützte Tätigkeit unter Berücksichtigung der direkten und der primären indirekten Lebenszyklus-Auswirkungen keine wesentlichen absehbaren Auswirkungen auf dieses Umweltziel. Es gibt Hinweise, dass die Maßnahmen nicht zu Umweltrisiken im Zusammenhang mit der Erhaltung der Wasserqualität und der Vermeidung einer Belastung von Gewässern gemäß der Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) führt. Das Screening-Verfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß der Richtlinie 2011/92/EU ergab, dass keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind. |
Kreislaufwirtschaft, einschließlich Abfallvermeidung und Recycling |
X |
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Vermeidung und Verminderung der Verschmutzung von Luft, Wasser oder Boden |
X |
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Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme |
X |
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Teil 2 der DNSH-Checkliste
Fragen |
Nein |
Fundierte Begründung |
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Klimaschutz: Ist davon auszugehen, dass die Maßnahme zu erheblichen Treibhausgasemissionen führt? |
X |
Die mit der Maßnahme unterstützten Anlagen sollen dazu beitragen, die CO2-Emissionen fossilen Ursprungs zu minimieren. Dies wird durch die ausschließliche Verbrennung von Biomasse (kein fossiles Material) sichergestellt. Dies wird auf Seite X des Aufbau- und Resilienzplans belegt und in die einschlägigen Ziele der Komponente Y aufgenommen. Es gibt für jede Anlage einen Überwachungsplan für unbeabsichtigte THG-Emissionen, die insbesondere durch die Lagerung von Abfällen vor der Behandlung verursacht werden könnten (siehe Seite X des Aufbau- und Resilienzplans zur Ausgestaltung der Maßnahme). |
||||||
Anpassung an den Klimawandel: Ist davon auszugehen, dass die Maßnahme die nachteiligen Auswirkungen des derzeitigen Klimas und des erwarteten künftigen Klimas auf die Maßnahme selbst oder auf Menschen, Natur oder Vermögenswerte verstärkt? |
X |
Da sich die drei mit der Maßnahme zu unterstützenden Abfallverbrennungsanlagen in erdrutschgefährdeten Gebieten befinden und die erwartete Lebensdauer der Anlagen 25-30 Jahre beträgt, wurde eine belastbare Bewertung des Klimarisikos und der Anfälligkeit durchgeführt, bei der anhand moderner Klimaprojektionen mit hoher Datenauflösung eine Reihe künftiger Szenarien betrachtet wurden, die der voraussichtlichen Lebensdauer der Anlagen entsprechen. Die Schlussfolgerungen der Bewertung wurden in die Ausgestaltung der Maßnahme aufgenommen (siehe Seite X des Aufbau- und Resilienzplans). Darüber hinaus werden die Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen der Maßnahme verpflichtet, einen Plan zur Umsetzung von Anpassungslösungen zu entwickeln, mit denen wesentliche physikalische Klimarisiken für die Abfallverbrennungsanlagen verringert werden sollen (siehe Seite X des Aufbau- und Resilienzplans). Die Verpflichtung umfasst auch die Anforderung, dass die Anpassungslösungen bei anderen Menschen, der Natur, bei Vermögenswerten oder anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Widerstandsfähigkeit gegenüber physikalischen Klimarisiken führen dürfen und sie mit den lokalen, sektoralen, regionalen oder nationalen Anpassungsbemühungen im Einklang stehen müssen. |
||||||
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft einschließlich Abfallvermeidung und Recycling: Ist davon auszugehen, dass die Maßnahme
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Beispiel für Verstöße gegen DNSH |
Wenngleich mit dieser Maßnahme unter anderem die Deponierung brennbarer nicht recycelbarer Abfälle verringert werden soll, würde die Maßnahme nach Ansicht der Kommission aus folgenden Gründen wahrscheinlich „zu einer deutlichen Zunahme bei der Erzeugung, Verbrennung oder Beseitigung von Abfällen mit Ausnahme der Verbrennung von nicht recycelbaren gefährlichen Abfällen“ führen oder dazu beitragen: Die Erweiterung der Verbrennungskapazitäten des Landes durch den Bau neuer Abfallverbrennungsanlagen führt dazu, dass erheblich mehr Abfälle, die nicht in die Kategorie der nicht recycelbaren gefährlichen Abfälle fallen, verbrannt werden. Dies ist ein direkter Verstoß gegen Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii der Taxonomie-Verordnung („Erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele“). Die Maßnahme behindert die Entwicklung und den Einsatz verfügbarer Alternativen mit geringen Auswirkungen und einer größeren Umweltverträglichkeit (z. B. Wiederverwendung, Recycling) und könnte angesichts der Lebensdauer und Kapazität der Anlagen zur Bindung an umweltschädliche Technologien führen. Als Ausgangsstoffe könnten erhebliche Mengen von nicht gefährlichen Abfällen (unterschiedslos recycelbare und nicht recycelbare Abfälle) genutzt werden, wodurch bei recycelbaren Abfällen eine in der Abfallhierarchie höher eingestufte Behandlung wie z. B. Recycling eingeschränkt würde. Dies würde der Umsetzung der Recycling-Ziele auf nationaler/regionaler Ebene und dem gemäß der geänderten Abfallrahmenrichtlinie verabschiedeten nationalen/regionalen/lokalen Abfallbewirtschaftungsplan zuwiderlaufen. |
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Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung: Ist davon auszugehen, dass die Maßnahme zu einem erheblichen Anstieg der Schadstoffemissionen in Luft, Wasser oder Boden führen wird? |
X |
Die Maßnahme umfasst die Verpflichtung, in den unterstützten Anlagen die besten verfügbaren Techniken gemäß den BVT-Schlussfolgerungen für die Abfallverbrennung (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2010 der Kommission) anzuwenden. Dies wird durch die Ausgestaltung der Maßnahme sichergestellt (siehe Seite X des Aufbau- und Resilienzplans). Die mit der Maßnahme unterstützten Anlagen haben die einschlägige Umweltgenehmigung erhalten und sehen die Überwachung und Verringerung von Umweltfolgen vor, was während der Bau- und Wartungsarbeiten und im Betrieb durch Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung der Geräusch-, Staub- und sonstigen Schadstoffemissionen erfolgen soll (siehe Seite X des Aufbau- und Resilienzplans). |
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Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme: Ist davon auszugehen, dass die Maßnahme
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X |
Gemäß der Richtlinie 2011/92/EU wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder ein Screening-Verfahren durchgeführt, und die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zum Schutz der Umwelt wurden/werden umgesetzt und spiegeln sich in den Meilensteinen und Zielvorgaben der Maßnahme X der Komponente Y wider (siehe Seite X des Aufbau- und Resilienzplans). Die Abfallverbrennungsanlagen werden sich nicht in oder in der Nähe von Gebieten mit schutzbedürftiger Biodiversität befinden (darunter das Natura-2000-Netz geschützter Gebiete, UNESCO-Welterbestätten und Biodiversitäts-Schwerpunktgebiete sowie weitere Schutzgebiete). |
Beispiel 4: Verkehrsinfrastruktur (Straßen)
Beschreibung der Maßnahme
Diese Maßnahme würde aus Investitionen in zwei Teilmaßnahmen bestehen:
— |
Bau einer neuen Autobahn, die Teil des TEN-V-Kernnetzes ist, mit dem Ziel, i) eine abgelegene Region eines Mitgliedstaats besser mit dem Rest des Landes zu verbinden und ii) die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern. |
— |
Bau von Ladestationen (eine Ladestation je zehn Fahrzeuge) und Wasserstofftankstellen (eine Tankstelle alle X km) entlang der neuen Autobahn. |
Teil 1 der DNSH-Checkliste
Bitte geben Sie an, welche der nachstehenden Umweltziele eine eingehende DNSH-Bewertung der Maßnahme erfordern. |
Ja |
Nein |
Begründung, wenn „Nein“ ausgewählt wurde |
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Klimaschutz |
Bau der neuen Autobahn |
X |
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Bau von Lade- und Tankinfrastruktur |
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X |
Die Teilmaßnahme ist im Rahmen des Interventionsbereichs 077 im Anhang der Verordnung zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität mit einem Koeffizienten für die Berechnung der Unterstützung der Klimaschutzziele von 100 % förderfähig. Die Infrastruktur für das Laden von Elektrofahrzeugen und für die Wasserstoffbetankung (mit grünem, durch Elektrolyse hergestelltem Wasserstoff) fördert zudem die Elektrifizierung und kann damit als notwendige Investition für den Übergang zu einer effektiven klimaneutralen Wirtschaft angesehen werden. Eine Begründung und Nachweise für die Erhöhung der Kapazität zur Erzeugung erneuerbarer Energien auf nationaler Ebene finden sich in Komponente X, Seiten Y-Z des Aufbau- und Resilienzplans. |
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Anpassung an den Klimawandel |
X |
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Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen |
X |
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Kreislaufwirtschaft, einschließlich Abfallvermeidung und Recycling |
X |
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|
Vermeidung und Verminderung der Verschmutzung von Luft, Wasser oder Boden |
X |
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Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme |
X |
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Teil 2 der DNSH-Checkliste
Fragen |
Nein |
Fundierte Begründung |
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Klimaschutz: Ist davon auszugehen, dass die Maßnahme zu erheblichen Treibhausgasemissionen führt? |
X |
(Nur bezogen auf die Teilmaßnahme des Baus einer neuen Autobahn:) Es wird nicht davon ausgegangen, dass die Maßnahme zu erheblichen Treibhausgasemissionen führt, da die neue Autobahn Teil des umfassenden Verkehrsplans (1) ist, der die Dekarbonisierung des Verkehrs im Einklang mit den Klimazielen für 2030 und 2050 zum Ziel hat. Dies ist insbesondere auf folgende flankierende Maßnahmen zurückzuführen:
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Anpassung an den Klimawandel: Ist davon auszugehen, dass die Maßnahme die nachteiligen Auswirkungen des derzeitigen Klimas und des erwarteten künftigen Klimas auf die Maßnahme selbst oder auf Menschen, Natur oder Vermögenswerte verstärkt? |
X |
Da sich die Maßnahme auf den Bau einer Straße und die damit verbundene Lade- und Betankungsinfrastruktur in einem Gebiet bezieht, das anfällig für Hitzestress und Temperaturschwankungen ist, und die erwartete Lebensdauer der Anlagen mehr als 10 Jahre beträgt, wurde eine Bewertung des Klimarisikos und der Anfälligkeit durchgeführt, bei der Klimaprognosen für eine Reihe künftiger Szenarien herangezogen wurden, die der voraussichtlichen Lebensdauer der Anlagen entsprechen. Insbesondere wurde eine Hochwasserrisikoanalyse durchgeführt, und es wurden zwei Segmente ermittelt, in denen spezifische Anpassungslösungen umgesetzt werden müssen. Sensiblen Elementen wie Brücken oder Tunnels wurde dabei besonderes Augenmerk gewidmet. Die Schlussfolgerungen der Bewertung wurden in die Ausgestaltung der Maßnahme aufgenommen (siehe Seite X des Aufbau- und Resilienzplans). Darüber hinaus ist in der Maßnahme die Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer festgelegt, einen Plan zur Umsetzung von Anpassungslösungen zu entwickeln, mit denen wesentliche physikalische Klimarisiken für die Straße und die damit verbundene Lade- und Betankungsinfrastruktur verringert werden sollen (siehe Seite X des Aufbau- und Resilienzplans). In der Verpflichtung ist enthalten, dass die Anpassungslösungen bei Menschen und der Natur sowie bei Vermögenswerten oder anderen Wirtschaftstätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung der Anpassungsbemühungen oder des Maßes an Widerstandsfähigkeit gegenüber physikalischen Klimarisiken führen dürfen und sie mit den lokalen, sektoralen, regionalen oder nationalen Anpassungsbemühungen im Einklang stehen müssen. |
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Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen Ist davon auszugehen, dass die Maßnahme
|
X |
Für den Bau der Straße und die Einrichtung der dazugehörigen Lade- und Betankungsinfrastruktur wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU durchgeführt. Die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zum Schutz der Umwelt werden umgesetzt; dies wurde in die Ausgestaltung der Maßnahme aufgenommen (siehe Seite X des Aufbau- und Resilienzplans). Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasste eine Bewertung der Auswirkungen auf Gewässer gemäß der Richtlinie 2000/60/EG, und die ermittelten Risiken wurden bei der Ausgestaltung der Maßnahme berücksichtigt (siehe Seite X des Aufbau- und Resilienzplans). Umweltrisiken im Zusammenhang mit der Erhaltung der Wasserqualität und der Vermeidung von Wasserstress werden gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) und gemäß einem für die möglicherweise betroffenen Wasserkörper in Absprache mit den maßgeblichen Interessenträgern entwickelten Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete ermittelt und berücksichtigt (siehe Seite X des Aufbau- und Resilienzplans). |
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Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft einschließlich Abfallvermeidung und Recycling: Ist davon auszugehen, dass die Maßnahme
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X |
Die Maßnahme verpflichtet die Wirtschaftsteilnehmer, die den Straßenbau durchführen, dafür zu sorgen, dass mindestens 70 % (nach Gewicht) der beim Bau der Straße und der damit verbundenen Lade- und Betankungsinfrastruktur auf der Baustelle anfallenden nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle (ausgenommen natürlich vorkommende Materialien, die in Kategorie 17 05 04 des mit dem Beschluss 2000/532/EG der Kommission festgelegten europäischen Abfallverzeichnisses definiert sind) gemäß der Abfallhierarchie und dem EU-Protokoll über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen für die Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige stoffliche Verwertung einschließlich Auffüllarbeiten, bei denen Abfälle als Ersatz für andere Materialien zum Einsatz kommen, vorbereitet werden. Die Wirtschaftsteilnehmer werden das Abfallaufkommen beim Bau gemäß dem EU-Protokoll über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen und unter Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken begrenzen und die Wiederverwendung sowie ein qualitativ hochwertiges Recycling durch selektives Entfernen von Materialien mittels der verfügbaren Sortiersysteme für Bau- und Abbruchabfälle unterstützen. |
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Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung: Ist davon auszugehen, dass die Maßnahme zu einem erheblichen Anstieg der Schadstoffemissionen in Luft, Wasser oder Boden führen wird? |
X |
Es wird nicht davon ausgegangen, dass die Maßnahme zu einem erheblichen Anstieg der Emissionen von Luftschadstoffen führen wird, da sie Teil des umfassenden Verkehrsplans ist und in Einklang mit dem nationalen Luftreinhalteprogramm steht. Dies ist insbesondere auf folgende flankierende Maßnahmen zurückzuführen:
Darüber hinaus werden Lärm und Erschütterungen durch die Nutzung der Straßen und der damit verbundenen Lade- und Betankungsinfrastruktur durch die Einführung von der Richtlinie 2002/49/EG entsprechenden Lärmschutzwände vermindert. |
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Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme: Ist davon auszugehen, dass die Maßnahme
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X |
Für den Bau der Straße und der dazugehörigen Lade- und Betankungsinfrastruktur wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU und der Richtlinie 92/43/EWG durchgeführt. Die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zur Verringerung der Landfragmentierung und -degradierung, insbesondere ökologische Korridore und andere Maßnahmen zur Vernetzung von Lebensräumen, sowie die Schutzmaßnahmen für betroffene geschützte Tierarten nach Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG beruhen auf festgelegten Erhaltungszielen und wurden umgesetzt; dies wurde in die Ausgestaltung der Maßnahme aufgenommen (siehe Seite X des Aufbau- und Resilienzplans). |
Beispiel 5: Abwrackprämien für Kraftfahrzeuge (Beispiel für Verstöße gegen den DNSH-Grundsatz)
Beschreibung der Maßnahme
Bei dieser Maßnahme handelt es sich um eine Verschrottungsregelung, mit der derzeit genutzte Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor durch effizientere Fahrzeuge ersetzt werden sollen, die ebenfalls von Verbrennungsmotoren (d. h. Diesel- oder Benzinmotoren) angetrieben werden. Der Anreiz wird als einheitlicher Zuschuss pro abgewracktem und erworbenem Fahrzeug gewährt, kann aber auch eine komplexere Form (Steuerabzug) annehmen.
Mit der Maßnahme sollen ältere, umweltschädlichere Fahrzeuge durch aktuellere und somit weniger umweltschädliche äquivalente Fahrzeuge ersetzt werden. Für die Zwecke dieses Beispiels wird angenommen, dass diese Regelung nur die Umstellung auf eine neue Produktgeneration (z. B. die nächste Stufe der Euro-Normen) innerhalb derselben Technologie erfordert.
Teil 1 der DNSH-Checkliste
Bitte geben Sie an, welche der nachstehenden Umweltziele eine eingehende DNSH-Bewertung der Maßnahme erfordern. |
Ja |
Nein |
Begründung, wenn „Nein“ ausgewählt wurde |
Klimaschutz |
X |
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Anpassung an den Klimawandel |
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X |
Die mit dieser Maßnahme unterstützte Tätigkeit hat unter Berücksichtigung der direkten und der primären indirekten Lebenszyklus-Auswirkungen keine wesentlichen absehbaren Auswirkungen auf dieses Umweltziel. |
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen |
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X |
Die mit dieser Maßnahme unterstützte Tätigkeit hat unter Berücksichtigung der direkten und der primären indirekten Lebenszyklus-Auswirkungen keine wesentlichen absehbaren Auswirkungen auf dieses Umweltziel. |
Kreislaufwirtschaft, einschließlich Abfallvermeidung und Recycling |
X |
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Vermeidung und Verminderung der Verschmutzung von Luft, Wasser oder Boden |
X |
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|
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme |
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X |
Die mit dieser Maßnahme unterstützte Tätigkeit hat unter Berücksichtigung der direkten und der primären indirekten Lebenszyklus-Auswirkungen keine wesentlichen absehbaren Auswirkungen auf dieses Umweltziel. |
Teil 2 der DNSH-Checkliste
Fragen |
Nein |
Fundierte Begründung |
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Klimaschutz: Ist davon auszugehen, dass die Maßnahme zu erheblichen Treibhausgasemissionen führt? |
Beispiel für Verstöße gegen DNSH |
Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren erzeugen CO2 (sowie Partikelemissionen, NO, flüchtige organische Verbindungen und verschiedene andere gefährliche Luftschadstoffe einschließlich Benzol). Was den Klimaschutz betrifft, so würde der Erwerb neuer Kraftfahrzeuge (als Ersatz für alte) zwar zu einer Verringerung der Emissionen, aber dennoch zu erheblichen Treibhausgasemissionen führen (die im Labor gemessenen durchschnittlichen CO2-Emissionen neuer in der EU oder in Island im Jahr 2018 zugelassener Personenkraftwagen betrugen 120,8 Gramm CO2 pro Kilometer). Die Kommission dürfte das Argument zurückweisen, dass Diesel- oder Benzinfahrzeuge der neuen Generation die beste im Sektor verfügbare Alternative darstellten und die Investition daher nicht gegen den DNSH-Grundsatz verstoße. Elektroautos stellen im Hinblick auf den Klimaschutz eine bessere im Sektor verfügbare Alternative dar, die umweltfreundlicher ist (d. h. niedrigere Lebenszyklus-Emissionen aufweist). Die Kommission würde daher im Zusammenhang mit dem Aufbau- und Resilienzplan wahrscheinlich die Auffassung vertreten, dass die Abwrackprämie dem Klimaschutz erheblich schaden würde. |
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Kreislaufwirtschaft und Abfallbewirtschaftung: Ist davon auszugehen, dass die Maßnahme
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X |
Es gelten Maßnahmen zur Abfallbewirtschaftung sowohl in der Nutzungsphase (Wartung) als auch am Ende der Nutzungsphase der Flotte einschließlich Wiederverwendung und Recycling von Batterien und Elektronik (insbesondere von darin enthaltenen kritischen Rohstoffen) entsprechend der Abfallhierarche. Die Auswirkungen der Produktion werden berücksichtigt, und die Regelung fördert nicht die vorzeitige Abwrackung betriebsfähiger Fahrzeuge. Die Regelung schreibt insbesondere vor, dass die Verschrottung in einer zugelassenen Verwertungsanlage gemäß der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge erfolgen muss; ein entsprechender Nachweis ist Voraussetzung für die Teilnahme an der Regelung. Zudem soll eine flankierende Maßnahme den Ausbau von Teilen durch die zugelassenen Verwertungsanlagen fördern, damit diese am Ende weiterverwendet oder wiederaufbereitet werden können. |
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Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung: Ist davon auszugehen, dass die Maßnahme zu einem erheblichen Anstieg der Schadstoffemissionen (2) in Luft, Wasser oder Boden führen wird? |
Beispiel für Verstöße gegen DNSH |
Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor stoßen unter anderem Kohlenmonoxid (CO), Partikel (PM), Stickoxide (NOx) und unverbrannte Kohlenwasserstoffe (HC) aus. Angesichts der üblichen Praktiken und regulatorischen Anforderungen in der Branche (3) würde die Kommission wahrscheinlich nicht davon ausgehen, dass die Maßnahme zu keinem erheblichen Anstieg der Schadstoffemissionen in die Luft führt, und zwar aus ähnlichen Erwägungen, wie sie für den Klimaschutz dargelegt sind. |
Beispiel 6: Bewässerung von Flächen
Beschreibung der Maßnahme
Die Maßnahme sieht in erster Linie Investitionen in ein bestehendes, in Betrieb befindliches Bewässerungssystem in der Region X vor, um effizientere Bewässerungsmethoden zu nutzen und die sichere Wiederverwendung von aufbereitetem Wasser zu fördern. Ziel ist es, einen Ausgleich für die Wasserknappheit im Boden zu schaffen und so, insbesondere im Hinblick auf landwirtschaftliche Kulturen, zur Anpassung an den Klimawandel beizutragen. Flankiert wird die Maßnahme von der Förderung und Unterstützung nachhaltiger landwirtschaftlicher Verfahren, insbesondere nachhaltigerer und effizienterer Bewässerungssysteme und natürlicher Wasserrückhaltemaßnahmen sowie der Umstellung auf Kulturen und Bewirtschaftungsverfahren mit geringerem Wasserbedarf und nachhaltigerer Düngeverfahren.
Teil 1 der DNSH-Checkliste
Bitte geben Sie an, welche der nachstehenden Umweltziele eine eingehende DNSH-Bewertung der Maßnahme erfordern. |
Ja |
Nein |
Begründung, wenn „Nein“ ausgewählt wurde |
Klimaschutz |
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X |
Die mit dieser Maßnahme unterstützte Tätigkeit hat unter Berücksichtigung der direkten und der primären indirekten Lebenszyklus-Auswirkungen keine wesentlichen absehbaren Auswirkungen auf dieses Umweltziel. Dies wird dadurch sichergestellt, dass das neue System/die neuen Anlagen energieeffizient arbeiten wird/werden, sodass die absoluten Emissionen trotz einer maßvollen Vergrößerung der bewässerten Fläche nicht steigen werden, und/oder weil der Strom zum Betrieb der Anlagen aus Wind- oder Sonnenenergie stammt. Die Bewässerung kann eine indirekte Begünstigung der Weiterführung landwirtschaftlicher Verfahren darstellen, die die Funktion landwirtschaftlicher Böden als Kohlenstoffsenken beeinträchtigen oder diese sogar in Nettoemittenten verwandeln. Es bestehen jedoch keine Hinweise darauf, dass die sinnvolle Förderung und Unterstützung nachhaltiger landwirtschaftlicher Verfahren im Rahmen der Maßnahme eine weitere Verschlechterung in dieser Hinsicht mit sich bringt; sie sollte eher zu einer Verbesserung führen. |
Anpassung an den Klimawandel |
X |
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Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen |
X |
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Kreislaufwirtschaft, einschließlich Abfallvermeidung und Recycling |
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X |
Die mit dieser Maßnahme unterstützte Tätigkeit hat unter Berücksichtigung der direkten und der primären indirekten Lebenszyklus-Auswirkungen keine wesentlichen absehbaren Auswirkungen auf dieses Umweltziel. Die Maßnahme wird weder zu einer erheblichen Ineffizienz bei der Nutzung von Ressourcen noch zu einer Zunahme des Abfallaufkommens führen. |
Vermeidung und Verminderung der Verschmutzung von Luft, Wasser oder Boden |
X |
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Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme |
X |
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Teil 2 der DNSH-Checkliste
Fragen |
Nein |
Fundierte Begründung |
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Anpassung an den Klimawandel: Ist davon auszugehen, dass die Maßnahme die nachteiligen Auswirkungen des derzeitigen Klimas und des erwarteten künftigen Klimas auf die Maßnahme selbst oder auf Menschen, Natur oder Vermögenswerte verstärkt? |
X |
Aus folgenden Gründen wird nicht davon ausgegangen, dass die Maßnahme der Anpassung an den Klimawandel schadet:
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Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen: Ist davon auszugehen, dass die Maßnahme
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X |
Es wird nicht davon ausgegangen, dass die Maßnahme der nachhaltigen Nutzung und dem Schutz von Wasser- und Meeresressourcen schadet. Ziel der Maßnahme ist die Verbesserung der nachhaltigen Nutzung von Wasserressourcen, insbesondere durch
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Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung: Ist davon auszugehen, dass die Maßnahme zu einem erheblichen Anstieg der Schadstoffemissionen in Luft, Wasser oder Boden führen wird? |
X |
Es wird aus folgenden Gründen nicht davon ausgegangen, dass die Maßnahme zu einem erheblichen Anstieg der Schadstoffemissionen in Luft, Wasser oder Boden führen wird:
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Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme: Ist davon auszugehen, dass die Maßnahme
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X |
Die Maßnahme wird sich aus folgenden Gründen nicht nachteilig auf die Biodiversität und die Ökosysteme auswirken:
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(1) Falls es keinen umfassenden Plan für Nachhaltigkeit im Verkehr gibt, kann durch eine spezifische Kosten-Nutzen-Analyse auf Projektebene nachgewiesen werden, dass das Projekt über seinen gesamten Lebenszyklus zu einer Verringerung/zu keiner Erhöhung der Treibhausgasemissionen führt.
(2) Schadstoffe sind Stoffe, Erschütterungen, Wärme, Lärm, Licht oder andere Kontaminanten in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt schaden können.
(3) Die Zusammensetzung variiert, je nachdem, ob es sich um Benzin- oder Dieselmotoren handelt. In der Euro-5 und Euro-6-Verordnung Nr. 715/2007/EG werden die Emissionsgrenzwerte für Pkw für limitierte Schadstoffe, insbesondere für Stickstoffoxide (NOx, d. h. die kombinierten Emissionen von NO und NO2) auf 80mg/km festgelegt.