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Document 52021DC0142

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN EU-Kinderrechtsstrategie

COM/2021/142 final

Brüssel, den 24.3.2021

COM(2021) 142 final

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN EMPTY

EU-Kinderrechtsstrategie


Wir brauchen eine Strategie, die alle Kinder einbezieht und Kinder in prekären Situationen unterstützt. Wir brauchen eine Strategie, die unser Recht auf Mitwirkung an Entscheidungen, die uns betreffen, fördert und unterstützt. Denn nichts, was für Kinder entschieden wird, sollte ohne Kinder entschieden werden. Es ist an der Zeit, die Mitwirkung von Kindern zur Regel zu machen. 

(Schlussfolgerungen der Kindervertreter, 13. Europäisches Forum für die Rechte des Kindes, 2020).

Einleitung

Die Rechte des Kindes sind Menschenrechte. Jedes Kind in Europa und weltweit sollte dieselben Rechte genießen und frei von Diskriminierung, Repressalien oder Einschüchterung jeder Art leben können.

Dies ist ein soziales, moralisches und menschliches Gebot, von dem Kinder – d. h. fast jeder fünfte Mensch in der EU 1 und jeder dritte in der Welt 2 – und die gesamte Gemeinschaft abhängig sind. Es geht darum, sicherzustellen, dass alle Kinder ihr Potenzial ausschöpfen und eine führende Rolle in der Gesellschaft spielen können, sei es beim Kampf für Gerechtigkeit und Gleichberechtigung, bei der Stärkung der Demokratie oder bei der Förderung des ökologischen und digitalen Wandels. 

Deshalb sind der Schutz und die Förderung der Rechte des Kindes ein Kernziel der Europäischen Union bei ihren Tätigkeiten im Innern wie in ihrem außenpolitischen Handeln. 3 Dieser Schutz ist auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union 4 verankert, die den Schutz der Rechte des Kindes bei der Durchführung des Unionsrechts gewährleistet. Er ist eine Querschnittsaufgabe und gehört zu den Kernprioritäten der Europäischen Kommission, wie sie in den politischen Leitlinien von Präsidentin von der Leyen dargelegt sind. 5  

Das übergeordnete Ziel dieser Strategie besteht darin, Kindern in der Europäischen Union und weltweit das bestmögliche Leben zu ermöglichen. Sie bildet die Rechte und die Rolle der Kinder in unserer Gesellschaft ab. Kinder inspirieren und stehen an vorderster Front, wenn es darum geht, das Bewusstsein für Natur- und Klimakrisen, Diskriminierung und Ungerechtigkeit zu schärfen. Sie sind nicht nur die Verantwortungsträger von morgen, sondern schon jetzt Bürger, die Verantwortung übernehmen. Diese Strategie zielt darauf ab, unserer gemeinsamen Verantwortung gerecht zu werden, unsere Kräfte zu bündeln, um den Rechten jedes Kindes Achtung, Schutz und Geltung zu verschaffen, und gemeinsam mit Kindern gesündere, widerstandsfähige, gerechtere und gleiche Gesellschaften für alle aufzubauen.

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes 6 (UNCRC), das alle EU-Mitgliedstaaten ratifiziert haben, ist weiterhin richtungsweisend für unser Vorgehen in diesem Bereich. Mehr als 30 Jahre nach seinem Inkrafttreten wurden erhebliche Fortschritte erzielt, und Kindern werden zunehmend eigene Rechte zuerkannt.

Im Übereinkommen wird das Recht aller Kinder anerkannt, den bestmöglichen Start ins Leben zu haben, glücklich und gesund aufzuwachsen und ihr Potenzial voll auszuschöpfen. Dazu gehört das Recht, auf einem sauberen und gesunden Planeten zu leben, geschützt und betreut aufzuwachsen, sich zu entspannen, zu spielen, kulturelle und künstlerische Aktivitäten zu erleben und die natürliche Umwelt zu genießen und zu respektieren. Familien und Gemeinschaften müssen auch die notwendige Unterstützung erhalten, damit sie das Wohlergehen und die Entwicklung der Kinder gewährleisten können.

Für die gesamte EU gilt: Nie zuvor haben Kinder Rechte, Chancen und Sicherheit genossen wie heute. Dies liegt vor allem an den politischen Maßnahmen, Rechtsvorschriften und Finanzmitteln der EU und der Mitgliedstaaten in den letzten zehn Jahren. Die Kommission hat in diesem Zeitraum Initiativen u. a. zur Bekämpfung des Kinderhandels, des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, zu vermissten Kindern und zur Förderung kinderfreundlicher Justizsysteme vorgelegt. In die Asyl- und Migrationspolitik und das Asylrecht wurden kinderfreundliche Bestimmungen aufgenommen. Verstärkt wurde auch darauf hingearbeitet, das Internet für Kinder sicherer zu machen und Armut und soziale Ausgrenzung weiter zu bekämpfen. Die überarbeiteten EU-Leitlinien von 2017 für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes waren ebenso wie die zahlreichen humanitären und entwicklungspolitischen Programme, die das Recht auf Gesundheit und Bildung fördern, Meilensteine für die Rechte des Kindes weltweit. Diese Initiativen haben das Leben von Kindern in der EU verbessert und die konkrete Verwirklichung ihrer Rechte erheblich gefördert.

Diese Fortschritte wurden hart erarbeitet, sollten aber nicht als selbstverständlich angesehen werden. Jetzt ist es an der Zeit, auf diesen Bemühungen aufzubauen, bestehende und sich abzeichnende Herausforderungen anzugehen und eine umfassende Strategie für den Schutz und die Förderung der Rechte des Kindes in der sich ständig wandelnden Welt von heute festzulegen.

Nach wie vor gibt es zu viele Fälle schwerer und regelmäßiger Verletzung von Kinderrechten. Kinder sind weiterhin Opfer verschiedener Formen von Gewalt und wirtschaftlicher und sozialer Ausgrenzung und Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Ausrichtung, ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Religion oder Weltanschauung – oder der ihrer Eltern. Die Sorgen von Kindern werden nicht ausreichend gehört, und ihre Ansichten werden in Angelegenheiten, die für sie wichtig sind, häufig nicht genug berücksichtigt.

Die COVID-19-Pandemie hat die bestehenden Herausforderungen und Ungleichheiten verschärft und neue geschaffen. Kinder wurden zunehmend Opfer häuslicher Gewalt, von Missbrauch und Ausbeutung im Netz und von Cybermobbing 7 , und es wurde mehr Material über sexuellen Kindesmissbrauch online verbreitet. 8  Bei Asylverfahren oder Familienzusammenführungen kam es zu Verzögerungen. Sehr junge Kinder, Kinder mit besonderen Bedürfnissen und Kinder, die in Armut, marginalisierten Gemeinschaften wie den Roma oder abgelegenen und ländlichen Gebieten leben, wurden unverhältnismäßig stark in Mitleidenschaft gezogen, u. a. weil Zugang zu Internetverbindungen und IT-Ausrüstung fehlen. Viele Kinder verloren ihre nahrhafteste Tagesmahlzeit sowie den Zugang zu Dienstleistungen, die Schulen anbieten. Die Pandemie beeinträchtigte auch stark die psychische Gesundheit von Kindern: Berichten zufolge haben Angst, Stress und Einsamkeit zugenommen. Vielen blieben Sport- und Freizeit- sowie künstlerische und kulturelle Aktivitäten vorenthalten, die für ihre Entwicklung und ihr Wohlergehen unerlässlich sind.

Die EU braucht einen neuen, umfassenden Ansatz, um neuen Gegebenheiten und anhaltenden Herausforderungen Rechnung zu tragen. Mit der Annahme dieser ersten umfassenden Strategie für die Rechte des Kindes verpflichtet sich die Kommission, Kinder und deren Wohl im Rahmen ihres innen- und außenpolitischen Handelns und im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip in den Mittelpunkt der EU-Politik zu stellen. Ziel dieser Strategie ist es, die neuen und bestehenden gesetzgeberischen, politischen und finanziellen Instrumente der EU in einen umfassenden Rahmen einzubringen.

Die Strategie enthält eine Reihe gezielter Maßnahmen in sechs Themenbereichen, mit konkreten Prioritäten für die kommenden Jahre. Ergänzend sollen die Rechte des Kindes in allen einschlägigen Politikbereichen der EU als Querschnittsaufgabe stärker berücksichtigt werden. Den besonderen Bedürfnissen bestimmter Gruppen von Kindern, einschließlich solcher, die in mehrfacher Hinsicht schutzbedürftig und multiplen Formen von Diskriminierung ausgesetzt sind, wird gebührend Rechnung getragen.

Diese Strategie baut auf früheren Mitteilungen der Kommission über die Rechte des Kindes 9 und auf dem bestehenden rechtlichen und politischen Rahmen 10 auf. Sie trägt auch zur Verwirklichung der Ziele der europäischen Säule sozialer Rechte 11 bei. Sie fußt auf dem VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes und seinen drei Fakultativprotokollen sowie dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) 12 und wird zur Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung 13 beitragen. Sie steht auch in Verbindung mit den Normen des Europarates für die Rechte des Kindes sowie mit seiner Kinderrechtsstrategie (2016-2021). 14

Die Strategie stützt sich auf inhaltliche Beiträge des Europäischen Parlaments 15 , der Mitgliedstaaten sowie von Kinderrechtsorganisationen, anderen Interessenträger und Einzelpersonen, die in der Vorbereitungsphase zusammengetragen wurden, unter anderem im Rahmen einer öffentlichen Konsultation 16 und des Europäischen Forums für die Rechte des Kindes 2020 17 .

Diese Strategie wurde für Kinder und mit Kindern entwickelt. Bei ihrer Ausarbeitung wurden Ansichten und Vorschläge von mehr als 10 000 Kindern berücksichtigt. 18 Kinder waren auch an der Abfassung der kinderfreundlichen Fassung beteiligt. 19 Damit wird auf dem Weg zu einer echten Teilhabe von Kindern an den Entscheidungsprozessen der EU ein neues Kapitel aufgeschlagen.  

1.Teilhabe von Kindern am politischen und demokratischen Leben: eine EU, die Kinder befähigt, aktive Bürger und Mitglieder demokratischer Gesellschaften zu sein

„Wenn nicht wir, wer dann?“ (16-jähriger Junge auf dem 13. Europäischen Forum für die Rechte des Kindes, 2020)

Der Anblick junger Menschen, die weltweit auf die Straßen strömen, um Klimaschutzmaßnahmen oder Menschenrechte für Kinder einzufordern 20 , zeigt uns, dass Kinder aktive Bürger und Akteure des Wandels sind. Auch wenn Kinder in den meisten EU-Mitgliedstaaten bis zum Alter von 18 Jahren nicht wahlberechtigt sind, haben sie das Recht, aktive Mitglieder demokratischer Gesellschaften zu sein, und können dabei helfen, politische Prioritäten zu gestalten, umzusetzen und zu bewerten.

Es gibt gute Beispiele dafür, wie unterschiedliche Staats- und Verwaltungsebenen die sinnvolle Teilhabe von Kindern fördern, was zu einem echten Einfluss auf Entscheidungen in der Öffentlichkeit führt. 21 Auf EU-Ebene gehören dazu die EU-Jugenddialoge 22 und die Lernecke 23 .

Dennoch fühlen sich zu viele Kinder bei der Entscheidungsfindung nicht ausreichend berücksichtigt. 24 Dafür verantwortlich sind u. a. Stereotype und die Wahrnehmung, dass die Teilhabe von Kindern schwierig und kostspielig sei und einen erheblichen Einsatz von Ressourcen und Expertise erfordere. Insbesondere Geschlechterstereotypen können die Perspektiven von Jungen und Mädchen verengen und schaffen Hindernisse für ihre Teilhabe und ihre Lebensentscheidungen. Zwar scheint sich die Mehrheit der Kinder ihrer Rechte bewusst zu sein, doch nur jedes vierte Kind ist der Ansicht, dass seine Rechte von der gesamten Gesellschaft geachtet werden. 25 Dies wirkt sich nachteilig auf die Mitwirkung von Kindern in Schulen, am Sport, in der Kultur und anderen Freizeitaktivitäten, in Justiz- und Migrationssystemen oder im Gesundheitswesen sowie in Familien aus.

Aus diesem Grund muss die EU die inklusive und systematische Teilhabe von Kindern auf lokaler, nationaler und EU-Ebene fördern und verbessern. Um Kinder besser in Entscheidungsprozesse einzubeziehen, wird die Kommission in Partnerschaft mit dem Europäischen Parlament und Kinderrechtsorganisationen eine neue EU-Plattform für die Beteiligung von Kindern einrichten. Auch die Konferenz zur Zukunft Europas bietet eine hervorragende Gelegenheit, die Teilhabe von Kindern in die Tat umzusetzen.

Die Kommission wird auch Kindern, Fachleuten, die mit und für Kinder arbeiten, den Medien, der Öffentlichkeit, Politikern und Entscheidungsträgern helfen, das Bewusstsein für die Rechte des Kindes zu schärfen und das Recht des Kindes auf Gehör zu gewährleisten. Sie wird auch eine sinnvolle und inklusive Beteiligung von Kindern am politischen Entscheidungsprozess der EU-Organe und -Agenturen fördern, gegebenenfalls insbesondere durch kinderspezifische Konsultationen.

Schlüsselmaßnahmen der Europäischen Kommission:

-Sie wird gemeinsam mit dem Europäischen Parlament und Kinderrechtsorganisationen eine EU-Plattform für die Beteiligung von Kindern einrichten, um bestehende Mechanismen zur Beteiligung von Kindern auf lokaler, nationaler und EU-Ebene zu vernetzen und Kinder in die Entscheidungsprozesse auf EU-Ebene einzubinden.

-Sie wird Möglichkeiten für Kinder schaffen, mittels Zusagen oder als Botschafter des Klimapakts aktiv am Klimapakt mitzuwirken. Durch die Einbeziehung von Schulen in eine nachhaltige Klima-, Energie- und Umwelterziehung wird die Koalition „Bildung für Klima“ Kindern dabei helfen, bei der Umsetzung des Klimapakts und des europäischen Grünen Deals 26 als Förderer des Wandels zu agieren. 

-Sie wird zugängliche, digital inklusive und kinderfreundliche Versionen und Formate der Charta der Grundrechte und anderer wichtiger EU-Instrumente entwickeln und fördern.

-Sie wird Leitlinien für die Verwendung kinderfreundlicher Sprache in Dokumenten und bei Veranstaltungen und Treffen mit Kindern ausarbeiten und fördern.

-Sie wird Kinder in das Grundrechteforum der Grundrechte-Agentur der EU und in die Konferenz zur Zukunft Europas einbeziehen.

-Sie wird kindspezifische Konsultationen für einschlägige künftige Initiativen durchführen.

-Sie wird gewährleisten, dass Kommissionsbedienstete und Bedienstete der EU-Agenturen die Teilhabe von Kindern, auch in den Bereichen Kinderschutz und Schutzmaßnahmen, in fachlicher Hinsicht und in ihrer Arbeitspraxis stärker berücksichtigen.

Die Europäische Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf,

-angemessene Ressourcen für neue und bestehende Mechanismen zur Beteiligung von Kindern auf kommunaler, regionaler und nationaler Ebene bereitzustellen bzw. auszubauen, unter anderem unter Heranziehung des Selbstbewertungsinstruments des Europarates für die Beteiligung von Kindern 27 ;

-das Bewusstsein für und das Wissen über die Rechte des Kindes, auch unter Fachleuten, die mit und für Kinder arbeiten, durch Sensibilisierungskampagnen und Schulungsmaßnahmen zu erhöhen;

-Fragen von Staatsbürgerschaft, Gleichberechtigung und Teilhabe an demokratischen Prozessen in den Lehrplänen der Schulen auf kommunaler, regionaler, nationaler und EU-Ebene mehr Raum zu geben;

-Schulen bei ihren Bemühungen, Schülerinnen und Schüler in den Schulalltag und die Entscheidungsfindung der Schule einzubinden, zu unterstützen.

2.Wirtschaftliche und soziale Inklusion, Gesundheit und Bildung: eine EU, die Kinderarmut bekämpft und inklusive und kinderfreundliche Gesellschaften, Gesundheits- und Bildungssysteme fördert.

„Manchmal habe ich Angst. Ich würde gerne mit einem Psychologen sprechen, der mir sagen kann, wie ich damit umgehen soll.“ (Kind, Griechenland).

„Die Schule macht es möglich, sich für die Welt zu öffnen und mit den Menschen zu sprechen. Schule ist Leben.“ (asylsuchendes Kind, Frankreich).

Jedes Kind hat ab dem frühesten Lebensalter das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard und auf Chancengleichheit. Die Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen Inklusion von Kindern ist von entscheidender Bedeutung für die Überwindung von Armut und Benachteiligung über Generationen hinweg. Sozialschutz und Unterstützung für Familien sind in dieser Hinsicht von wesentlicher Bedeutung.

Jedes Kind hat unabhängig von seinem Hintergrund und seinem Lebensort Anspruch auf den bestmöglichen Gesundheitsschutz und eine hochwertige Bildung. Bei von Armut und sozialer Ausgrenzung bedrohten Kindern liegt die Wahrscheinlichkeit, dass sie Schwierigkeiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen haben, jedoch höher, insbesondere in ländlichen, entlegenen und benachteiligten Gebieten.

Die europäische Säule sozialer Rechte 28 und die Empfehlung der Kommission von 2013 mit dem Titel „Investitionen in Kinder: Den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen“ 29 sind nach wie vor wichtige Instrumente zur Verringerung der Kinderarmut und zur Verbesserung des Wohlergehens von Kindern. Auch die Finanzierungsinstrumente der EU spielen bei der Unterstützung dieser Ziele eine wichtige Rolle. Zwischen 2021 und 2027 müssen Mitgliedstaaten, in denen die Quote der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Kinder in den Jahren 2017-2019 über dem EU-Durchschnitt lag, 5 % ihrer Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) für die Bekämpfung der Kinderarmut vorsehen. Allerdings sollten auch die übrigen Mitgliedstaaten angemessene Gelder bereitstellen. Der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) wird zu Investitionen in Infrastruktur, Ausrüstung und Zugang zu allgemeinen und hochwertigen Dienstleistungen beitragen und dabei insbesondere die ärmsten Regionen der Union unterstützen, in denen die öffentlichen Dienstleistungen in der Regel weniger entwickelt sind. Die Aufbau- und Resilienzfazilität wird zu einer raschen Erholung von der COVID-19-Pandemie beitragen, bei der niemand ausgegrenzt wird, unter anderem durch die Förderung von Maßnahmen für Kinder und Jugendliche sowie durch die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts.

2.1Bekämpfung der Kinderarmut und Förderung der Chancengleichheit

Im Jahr 2019 waren trotz rückläufiger Tendenz in den letzten Jahren 22,2 % der Kinder in der EU von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht. Je nach Mitgliedstaat ist das Armutsrisiko für Kinder, die von einem Alleinerziehenden betreut werden oder in Familien mit drei oder mehr Kindern oder in ländlichen und entlegenen Gebieten der EU leben oder einen Migrations- oder Romahintergrund haben, bis zu dreimal so hoch wie für andere Kinder. 30  Etwa die Hälfte der Kinder von Eltern mit niedrigem Bildungsgrad waren von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht. Kinder von Eltern mit einem hohen Bildungsgrad trifft dieses Risiko nur in 10 % der Fälle. Kinder aus einkommensschwachen Familien sind einem höheren Risiko schwerer Wohnungsnot oder Überbelegung ausgesetzt und stärker von Obdachlosigkeit bedroht.

Dies führt zu einer erheblichen Chancenungleichheit, die auch in Ländern mit wenig Armut und sozialer Ausgrenzung nach wie vor ein Problem für Kinder darstellt. 31 Kinder aus benachteiligten Verhältnissen haben weniger Aussicht als ihre besser gestellten Altersgenossen, gute schulische Leistungen zu erbringen, ihre Kindheit bei guter Gesundheit zu verbringen und ihr Potenzial im späteren Leben voll auszuschöpfen.

Alle Kinder, auch solche mit Behinderungen, haben das gleiche Recht, mit ihren Familien und in einer Gemeinschaft zu leben. Integrierte Kinderschutzsysteme, einschließlich wirksamer Prävention, Frühintervention und Familienunterstützung, sollten Kindern, die keinen Sorgeberechtigten haben oder deren Eltern das Sorgerecht verlieren könnten, die notwendigen Voraussetzungen bieten, um eine Trennung der Familie zu verhindern. Armut allein sollte niemals Grund sein, Kinder in Obhut zu nehmen. Der Übergang zu einer qualitativ hochwertigen Betreuung in der Gemeinschaft und in der Familie sowie die Unterstützung für das Herauswachsen aus der Abhängigkeit müssen sichergestellt werden.

Im Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte 32 setzt sich die Kommission das ehrgeizige Ziel, die Zahl der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen in der EU bis 2030 um mindestens 15 Millionen (davon mindestens 5 Millionen Kinder) zu senken. Einer seiner wichtigsten Ergebnisse ist der Vorschlag der Kommission für eine Empfehlung des Rates zur Einführung der Europäischen Kindergarantie 33 , der diese Strategie ergänzt und spezifische Maßnahmen für Kinder fordert, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind. In dem Vorschlag wird den Mitgliedstaaten empfohlen, den Zugang bedürftiger Kinder zu hochwertigen wesentlichen Dienstleistungen zu gewährleisten: frühkindliche Betreuung, Bildung und Pflege, Bildung (einschließlich schulischer Aktivitäten), Gesundheitsversorgung, Ernährung und Wohnraum.

Die Kommission verfolgt im Rahmen des Europäischen Semesters, wie die Mitgliedstaaten gegen Kinderarmut und soziale Ausgrenzung vorgehen, und schlägt gegebenenfalls entsprechende länderspezifische Empfehlungen vor. Die verstärkte Jugendgarantie 34 sieht vor, dass allen jungen Menschen ab 15 Jahren innerhalb von vier Monaten, nachdem sie arbeitslos geworden sind oder die Schule verlassen haben, eine Arbeitsstelle, eine Ausbildung, ein Praktikum oder eine Lehrstelle angeboten wird.

Schlüsselmaßnahmen der Europäischen Kommission:

-Einführung einer Europäischen Kindergarantie;

-Gewährleistung der Komplementarität mit der Europäischen Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 35 , um den Bedürfnissen von Kindern mit Behinderungen gerecht zu werden und einen besseren Zugang zu zentralen Dienstleistungen und einem unabhängigen Leben zu ermöglichen.

Die Europäische Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf,

-den Vorschlag der Kommission für eine Empfehlung des Rates zur Einführung der Europäischen Kindergarantie rasch im Rat anzunehmen und deren Bestimmungen umzusetzen;

-die verstärkte Jugendgarantie umzusetzen und die Inanspruchnahme der mit dieser Garantie verbundenen Leistungen durch junge Menschen zu fördern.

2.2Gewährleistung des Rechts aller Kinder auf Gesundheitsversorgung

Das Hauptinstrument für die Vorbeugung ernsthafter und teilweise tödlicher Infektionskrankheiten, und gleichzeitig ein Grundpfeiler des Kindeswohls, sind Impfungen. Durch Impfungen im großen Stil wurden die Pocken ausgerottet und Europa von der Kinderlähmung befreit. Dennoch kommt es aufgrund zu niedriger Durchimpfungsraten immer wieder zu Ausbrüchen von Krankheiten, die durch Impfungen verhindert werden könnten. Die COVID-19-Pandemie ist auch eine Gefahr für die fortlaufende Durchführung von Impfprogrammen für Kinder in Europa. Die Europäische Kommission und die EU-Mitgliedstaaten haben das gemeinsame Ziel, Desinformation zu bekämpfen, mehr Vertrauen in Impfstoffe zu schaffen und den gleichberechtigten Zugang dazu sicherzustellen.

Im Jahr 2020 sind über 15 500 Kinder und Jugendliche in der EU neu an Krebs erkrankt und mehr als 2000 junge Patientinnen und Patienten an den Folgen gestorben. Krebs ist ab dem zweiten Lebensjahr die Hauptursache von Todesfällen infolge von Krankheit. Bis zu 30 % der an Krebs erkrankten Kinder erleiden schwere Langzeitfolgen, und immer mehr Menschen durchleben bereits im Kindesalter eine Krebserkrankung.

Schon von klein auf gesund und aktiv zu leben trägt dazu bei, das Krebsrisiko im späteren Leben zu verringern. Mit Europas Plan gegen den Krebs 36 werden die frühe Vorsorge intensiviert und neue Initiativen zu pädiatrischen Krebserkrankungen geschaffen, um jungen Patientinnen und Patienten zur Genesung und zu einer bestmöglichen Lebensqualität zu verhelfen. Für Kinder mit Krebserkrankungen stehen oft nur wenige geprüfte Behandlungen zur Verfügung. Mit der Überarbeitung der Rechtsvorschriften über Arzneimittel für Kinder, einer Leitinitiative der Arzneimittelstrategie für Europa 37 , sollen für Kinder gemachte Arzneimittel, unter anderem Arzneimittel für pädiatrische Krebserkrankungen, gefördert werden.

Die Kindheit ist in Bezug auf die künftige körperliche und geistige Gesundheit eine wichtige Lebensphase. Psychische Gesundheitsprobleme sind unter Kindern jedoch weitverbreitet und können manchmal mit Isolation, dem Bildungsumfeld, sozialer Inklusion und Armut sowie dem lang andauernden Umgang mit digitalen Instrumenten in Verbindung gebracht werden. Bis zu 20 % aller Kinder weltweit leiden unter psychischen Gesundheitsproblemen, die sich ohne Behandlung erheblich auf ihre Entwicklung, ihren Bildungsgrad und ihr Potenzial, ein erfülltes Leben zu führen, auswirken. Die Schule ist als einer der entscheidenden Faktoren für die psychische Gesundheit von Kindern anerkannt. 38 Psychische Gesundheit und Wohlbefinden sind unter anderem Gegenstand des europäischen Bildungsraums 39 . Kulturelle Teilhabe, Zeit in der Natur und körperliche Betätigung können sich positiv auf die psychische Gesundheit der Kinder auswirken 40 , indem Selbstachtung, Selbstakzeptanz, Selbstbewusstsein und Selbstwertgefühl aufgebaut werden.

Migrantinnen und Migranten im Kindesalter leiden häufig unter psychischen Gesundheitsproblemen aufgrund von Erfahrungen im Herkunftsland oder auf der Migrationsroute und von Unsicherheit und erniedrigender Behandlung im Zielland. Bei der laufenden Arbeit des Netzwerks für Schutzbedürftige (Vulnerables Network, VEN) des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen steht unter anderem die psychische Gesundheit von Asylsuchenden im Mittelpunkt. Einige andere Gruppen von Kindern, etwa Kinder mit Behinderungen und LGBTIQ-Kinder, könnten im Bereich der psychischen und körperlichen Gesundheit spezifische Bedürfnisse haben, auf die angemessen eingegangen werden muss.

Eine gesunde Ernährung und regelmäßige körperliche Betätigung sind für die vollständige körperliche und geistige Entwicklung von Kindern entscheidend. Auch heute noch gibt es in der EU Kinder, die Hunger leiden, insbesondere Kinder von Roma und Fahrenden 41 . Dies macht sie anfälliger für Krankheiten sind und verhindert die angemessene Entwicklung des Gehirns. Obdachlose Kinder und Migrantinnen und Migranten im Kindesalter, die in überfüllten oder unzulänglichen Aufnahmeeinrichtungen untergebracht sind, erleiden ähnliche Probleme. 

Andererseits hat die zunehmende Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von stark verarbeiteten, ungesunden Lebensmitteln in den letzten 30 bis 40 Jahren zu immer mehr Übergewicht und Adipositas geführt. Eines von drei Kindern im Alter von 6 bis 9 Jahren in der EU ist übergewichtig oder adipös. Dadurch kann das Risiko einer Diabetes-, Krebs- oder Herz-Kreislauf-Erkrankung oder des vorzeitigen Todes steigen. Zu den Maßnahmen der Kommission gehören das Schulobst-, Schulgemüse-, und Schulmilchprogramm 42 und der EU-Aktionsplan zu Adipositas im Kindesalter für den Zeitraum 2014-2020 43 , die im Hinblick auf Folgemaßnahmen bewertet werden sollen.

Im Rahmen der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ 44 der Kommission werden die Lebensmittelindustrie und der Einzelhandel aufgerufen, gesunde und nachhaltige Lebensmittel leichter erhältlich und erschwinglicher zu machen. In diesem Zusammenhang wird die Kommission eine einheitliche und verpflichtende Nährwertkennzeichnung auf der Packungsvorderseite vorschlagen, die eine gesunde Lebensmittelauswahl auf Grundlage ausreichender Informationen erleichtern soll, und sie wird Nährwertprofile festlegen, um die Bewerbung (durch die Bezeichnung als nährstoffreich oder gesund) von Lebensmitteln, die viel Fett, Zucker und Salz enthalten, einzuschränken. Mit der Kampagne „HealthyLifestyle4All“ wird ein gesunder Lebenswandel aller Menschen sämtlicher Generationen und gesellschaftlicher Gruppen und insbesondere von Kindern gefördert.

Schlüsselmaßnahmen der Europäischen Kommission:

-Intensivierung der Umsetzung der Empfehlung des Rates zur verstärkten Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von durch Impfung vermeidbaren Krankheiten 45 ;

-Bereitstellung von Informationen und Austausch bewährter Verfahren für die psychische Gesundheit von Kindern über das Portal für bewährte Verfahren 46 und die EU-Plattform für Gesundheitspolitik;

-Überprüfung des Rechtsrahmens des EU-Schulprogramms, um den Fokus stärker auf gesunde und nachhaltige Lebensmittel zu rücken;

-Entwicklung bewährter Verfahren und eines freiwilligen Verhaltenskodex zur Reduzierung der an Kinder gerichteten Online-Werbung für Lebensmittel, die viel Fett, Zucker und Salz enthalten, im Rahmen der Gemeinsamen Maßnahme zur Einführung validierter bewährter Praktiken in der Ernährung.

Die Europäische Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf,

-Kinder in ihren nationalen Strategien für die psychische Gesundheit zu einer prioritären Zielgruppe zu machen und

-Netze mit Familien, Schulen, Jugendlichen und anderen Interessenträgern und Einrichtungen im Bereich der psychischen Gesundheit von Kindern zu knüpfen.

2.3Inklusive und hochwertige Bildung

Alle Kinder haben ein Recht auf die Entwicklung ihrer Kernkompetenzen und Talente, und das von der frühen Kindheit an und während ihrer gesamten Schul- und Berufsbildung, auch in nicht formalen Lernumgebungen. Der Zugang zu inklusiver, segregationsfreier und hochwertiger Bildung sollte gewährleistet werden, unter anderem durch eine diskriminierungsfreie Behandlung, bei der Rasse und ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderungen, die Staatsangehörigkeit, der Aufenthaltsstatus, das Geschlecht und die sexuelle Orientierung keine Rolle spielen.

Die frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung (FBBE) trägt in besonderem Maße zur kognitiven, sprachlichen und sozialen Entwicklung von Kindern bei. Sowohl die ET2020-Leitziele 47 zur Teilnahme von Kindern an FBBE als auch die Barcelona-Ziele 48 wurden EU-weit erreicht, wenngleich zwischen den Mitgliedstaaten große Unterschiede bestehen.

Die FBBE-Teilnahmequoten sind unter Kindern mit Behinderungen, Kindern aus benachteiligten Gruppen, Kindern mit Migrationshintergrund und Roma-Kindern wesentlich niedriger, obwohl diese zu den Kindern gehören, denen eine Teilnahme am stärksten zugutekommen würde. Die Länder ergreifen gezielte Maßnahmen, um Kindern, die in Armut leben, den Zugang zu FBBE zu erleichtern, doch nur wenige Länder richten Unterstützungsmaßnahmen auf Kinder mit Migrationshintergrund oder Kinder aus regionalen oder ethnischen Minderheiten aus. 49 Dies ist insbesondere problematisch für Kinder mit Migrationshintergrund, bei denen sich der Zugang zu FBBE im Hinblick auf die Sprachentwicklung besonders positiv auswirkt. Die Kommission wird eine Überprüfung der Barcelona-Ziele vorschlagen, um die Anhebung der Teilnahme an frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung in sämtlichen Mitgliedstaaten auf ein einheitlich höheres Niveau zu unterstützen. 50  

Um Schulbildung inklusiv zu gestalten, müssen sinnvolle Lernerfahrungen in unterschiedlichen Umfeldern geschaffen werden. Zu diesem Zweck wird die Kommission Vorschläge zur Unterstützung von Online- und Fernunterricht in der Grund- und Sekundarschulbildung machen, mit denen die Entwicklung einer flexibleren und inklusiveren Bildung durch eine Mischung verschiedener Lernumgebungen (in der Schule und auf Distanz) und Instrumente (digital, einschließlich online, und nicht digital) unter Berücksichtigung der spezifischen Belange benachteiligter Gruppen und Gemeinschaften gefördert wird.

Trotz der jüngsten Fortschritte brechen weiterhin 10 % der jungen Menschen in der EU (über 60 % der jungen Roma) die Schule oder Ausbildung vorzeitig ab, und nur 83 % (28 % unter Roma) haben eine abgeschlossene höhere Sekundarbildung. Unter den Roma-Kindern, die in die Grundschule gehen, besuchen 44 % segregierte Grundschulen; dies verschlechtert ihre Aussichten, weitere Bildungsstufen erfolgreich zu durchlaufen. 51 Kinder mit Behinderungen verlassen die Schule frühzeitig, und weniger Lernende mit Behinderungen erwerben einen Hochschulabschluss (14,4 Prozentpunkte Unterschied). Der Unterschied zwischen den Geschlechtern hält sich: Mehr Jungen als Mädchen verlassen die Schule vorzeitig. Die Ergebnisse der PISA-Studie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aus dem Jahr 2018 52 zeigen, dass weiterhin einer von fünf jungen Europäern keine ausreichenden Kompetenzen in den Bereichen Lesen, Mathematik oder Naturwissenschaften besitzt. Um dem entgegenzuwirken und sämtliche Schülerinnen und Schüler dabei zu unterstützen, ihre höhere Sekundarbildung abzuschließen, wird die Kommission eine Empfehlung für Wege zum schulischen Erfolg („Pathways to School Success“) vorlegen, bei der benachteiligte Schülerinnen und Schüler im Mittelpunkt stehen.

Die Berufsbildung kann Lernenden eine ausgewogene Mischung aus beruflichen Fähigkeiten und Schlüsselkompetenzen an die Hand geben, mit denen sie sich auf dem sich wandelnden Arbeitsmarkt und in der sich entwickelnden Gesellschaft entfalten können. Zudem kann sie einen Beitrag zur Teilhabe und Chancengleichheit darstellen.

Schlüsselmaßnahmen der Europäischen Kommission:

-Vorschlag einer Überprüfung der Barcelona-Ziele 2022, um die Anhebung der Teilnahme an frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung in sämtlichen Mitgliedstaaten auf ein einheitlich höheres Niveau zu unterstützen;

-Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zum Online- und Fernunterricht in Grund- und Sekundarschulen;

-Vorschlag der neuen Initiative „Pathways to School Success“, mit der auch dazu beigetragen wird, den Bildungsgrad und die Bildungsergebnisse vom gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Status zu entkoppeln;

-Schaffung einer Expertengruppe für die Gestaltung günstiger Lernumgebungen für Gruppen, bei denen ein Risiko unterdurchschnittlicher Bildungsergebnisse besteht, und für die Förderung des Wohlbefindens in der Schule;

-Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Empfehlung des Rates zur beruflichen Aus- und Weiterbildung für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz aus dem Jahr 2020;

-Bewerbung des Instrumentariums für Inklusion in der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung 53 .

Die Europäische Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf,

-auf die Erreichung der im Rahmen des europäischen Bildungsraums vorgeschlagenen Ziele hinzuarbeiten und

-weiterhin in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission die vollständige Umsetzung sämtlicher einschlägiger im Aktionsplan für Integration und Inklusion 2021-2027 54 empfohlenen Maßnahmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung voranzubringen.

3.Bekämpfung der Gewalt gegen Kinder und Gewährleistung des Schutzes von Kindern: EU-Hilfe für eine Kindheit ohne Gewalt

„Dass wir in einer Einrichtung leben, sagt gar nichts über uns aus – außer, dass wir schon etwas erlebt haben.“ (Kind, Slowenien).

„Ich wünschte, in meiner Familie gäbe es weniger Streit und Spannungen.“ (Kind, Griechenland).

Gewalt gegen Kinder, in all ihren Formen, ist weitverbreitet. Kinder können sowohl Opfer und Zeugen von Gewalt und als auch Täter sein – zu Hause, in der Schule, bei Freizeitaktivitäten, im Justizsystem, offline und online.

Schätzungen zufolge leidet jedes Jahr die Hälfte aller Kinder weltweit unter Gewalt in irgendeiner Form. Fast drei Viertel der Kinder zwischen zwei und vier Jahren auf der Welt erfahren regelmäßig körperliche Züchtigung und/oder psychische Gewalt durch Eltern und Betreuungspersonen. 55 Eines von fünf Kindern in Europa wird Opfer sexueller Gewalt. 56 Fast ein Viertel der Opfer von Menschenhandel in der EU sind Kinder, meist Mädchen, die sexuell ausgebeutet werden sollen. 57 Über 200 Millionen Frauen und Mädchen auf der Welt sind Überlebende von Genitalverstümmelung 58 , 600 000 davon in der EU 59 . 62 % der intersexuellen Personen 60 , an denen eine Operation vorgenommen wurde, gaben an, dass weder sie noch ihre Eltern vor der medizinischen Behandlung oder dem Eingriff zur Änderung ihrer Geschlechtsmerkmale ihre Zustimmung bei voller Kenntnis der Sachlage gegeben hätten. 61

Durch die COVID-19-Pandemie haben bestimmte Formen von Gewalt zugenommen, etwa die häusliche Gewalt. Zugleich müssen die Beschwerde- und Meldemechanismen den neuen Umständen angepasst werden. Die Kapazitäten der Kindernotrufdienste (116 111) und der Notrufdienste für vermisste Kinder (116 000) sowie ihre Erreichbarkeit müssen verbessert werden.

Ist ein Kind Gewalt ausgesetzt, so wirkt sich dies erheblich auf dessen körperliche, psychische und emotionale Entwicklung aus. Die Fähigkeit, die Schule zu besuchen, sozial zu interagieren und sich zu entfalten, könnte beeinträchtigt werden. Mögliche Folgen sind psychische Gesundheitsprobleme, chronische Krankheiten, Tendenzen zur Selbstverletzung und sogar Selbstmord. Kinder in prekären Situationen können besonders betroffen sein.

Gewalt in Schulen und unter Gleichaltrigen ist keine Seltenheit. Laut den Ergebnissen der PISA-Studie 2018 gaben 23 % der Schülerinnen und Schüler an, in der Schule mindestens einige Male im Monat (physisch, verbal oder sozial) gemobbt zu werden. In einer Studie der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte zu LGBTI-Personen berichteten 51 % der Befragten im Alter zwischen 15 und 17 Jahren von Belästigung in der Schule.

2019 waren 12 % der internationalen Migrantinnen und Migranten weltweit (also 33 Millionen) Kinder. Migrantinnen und Migranten, einschließlich Flüchtlinge, im Kindesalter sind sehr häufig Missbrauchsrisiken ausgesetzt und haben oft extreme Formen von Gewalt erlebt – Krieg, gewaltsamen Konflikt, Ausbeutung, Menschenhandel, körperlichen, psychischen oder sexuellen Missbrauch – bevor und/oder nachdem sie in die EU gekommen sind. 62 Kinder können verschwinden oder von ihren Familien getrennt werden. Die Risiken steigen, wenn Kinder unbegleitet reisen oder überfüllte Einrichtungen mit fremden Erwachsenen teilen müssen. Die besondere Schutzbedürftigkeit von Kindern im Migrationskontext oder aufgrund ihres Migrationshintergrunds macht zusätzlichen und zielgerichteten Schutz und Unterstützung erforderlich. Dies gilt auch für Kinder außerhalb der EU, etwa die Schätzungen zufolge fast 30 000 Kinder, unter ihnen Kinder ausländischer Kämpfer, die im Lager Al-Hol in Syrien leben und unter Traumata aufgrund des Konflikts und unter den extrem schwierigen Lebensbedingungen leiden. 63

Die Kommission wird die Bekämpfung von Gewalt, einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt, gegen Kinder zum Thema machen und die Mitgliedstaaten dabei unterstützen. In diesem Rahmen wird die Kommission den Mitgliedstaaten weiterhin Unterstützung zukommen lassen und die Umsetzung der in der Mitteilung über den Schutz minderjähriger Migranten aus dem Jahr 2017 genannten Maßnahmen verfolgen. 64

Die Kommission wird ferner mit allen Interessenträgern zusammenarbeiten, um das Bewusstsein über alle Formen von Gewalt zu schärfen und sicherzustellen, dass auf kindergerechte Weise Prävention, Schutz und Unterstützung für Kinder bereitgestellt werden, die Opfer und Zeugen von Gewalt sind. Über das Programm „Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ 65 werden weiterhin Mittel für Projekte für den Schutz von Kindern bereitgestellt.

Die Kommission wird nach Lösungen suchen, um den Mangel an vergleichbaren, nach Alter und Geschlecht aufgeschlüsselten Daten zur Gewalt gegen Kinder auf nationaler und EU-Ebene zu beheben, und gegebenenfalls auf das Fachwissen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte zurückgreifen.

Diese Strategie wird die im Rahmen der neuen EU-Strategie zur Bekämpfung des Menschenhandels und der EU-Strategie für eine wirksamere Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern geplanten Maßnahmen ergänzen und erforderlichenfalls verstärken. 66 Dabei erwägt die Kommission auch die Einrichtung eines Europäischen Zentrums zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern, um mit Unternehmen und Strafverfolgungsbehörden zusammenzuarbeiten, Opfer zu identifizieren und Täter zur Rechenschaft zu ziehen.

Die Förderung integrierter Kinderschutzsysteme ist untrennbar mit der Prävention und dem Schutz vor Gewalt verbunden. Alle einschlägigen Behörden und Dienste sollten zusammenarbeiten, um Kinder zu schützen und zu unterstützen, und dabei das Kind in den Mittelpunkt stellen und im Interesse des Kindeswohls handeln. Die Kommission wird die Einrichtung von Kinderhäusern (Barnahus 67 ) in der EU weiter unterstützen. Besonderer Wert sollte auch auf Präventionsmaßnahmen, einschließlich der Unterstützung von Familien, gelegt werden.

Schlüsselmaßnahmen der Europäischen Kommission:

-Vorlage eines Legislativvorschlags zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt bei gleichzeitiger Unterstützung der Vollendung des Beitritts der EU zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt; 

-Vorlage einer Empfehlung für die Prävention schädlicher Praktiken gegen Frauen und Mädchen, einschließlich der Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen;

-Vorstellung einer Initiative zur Unterstützung der Entwicklung und Stärkung integrierter Kinderschutzsysteme, mit der alle zuständigen Behörden und Dienste dazu angehalten werden, im Rahmen eines Systems, bei dem das Kind im Mittelpunkt steht, besser zusammenzuarbeiten;

-Unterstützung des Austauschs bewährter Verfahren zur Beendigung nicht lebenswichtiger Operationen und medizinischer Eingriffe bei intersexuellen Kleinkindern und Jugendlichen, ohne dass sie oder ihre Eltern unter genauer Kenntnis der Sachlage zugestimmt hätten, mit denen sie den typischen Definitionen von männlichem oder weiblichem Geschlecht angepasst werden sollen (Genitalverstümmelung bei intersexuellen Personen).

Die Europäische Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf,

-für mehr Bewusstsein, Kapazitätsaufbau und Maßnahmen in folgenden Bereichen zu sorgen: i) eine wirksamere Gewaltprävention, ii) Schutz von Opfern und Zeugen, einschließlich der erforderlichen Schutzmaßnahmen für verdächtigte oder beschuldigte Kinder,

-besonders schutzbedürftigen Kindern, die unter Gewalt, unter anderem Gewalt in Schulen leiden, angemessene Unterstützung zu bieten,

-Rechtsvorschriften zum Verbot jeglicher Körperstrafen in allen Formen zu erlassen, falls noch nicht vorhanden, und auf die Ausmerzung solcher Strafen hinzuarbeiten,

-die Funktionsweise der Kinderschutzsysteme auf nationaler Ebene zu verbessern und insbesondere:

ü(sofern noch nicht verfügbar) einen Kindernotrufdienst (116 111) und einen Notrufdienst für vermisste Kinder (116 000) einzurichten bzw. diese zu verbessern 68 , auch durch Finanzierung und Kapazitätsaufbau, und

ünationale Strategien und Programme zu fördern, mit denen die Deinstitutionalisierung und der Übergang zu hochwertigen familien- und gemeinschaftsgestützten Betreuungsdiensten beschleunigt werden, auch durch einen angemessenen Schwerpunkt auf der Vorbereitung des Kindes, unter anderen von unbegleiteten Migrantinnen und Migranten im Kindesalter, auf das Verlassen der Betreuung.

4.Kindgerechte Justiz: Eine EU, in der die Justiz die Rechte und Bedürfnisse von Kindern wahrt

„[Kindgerechte Justiz ist...] ein Umfeld für ein Kind, in dem es sich geschützt/gehört/sicher fühlt.“ (Mädchen, 17, Rumänien).

Kinder können Opfer, Zeugen, Verdächtige oder der Begehung einer Straftat beschuldigte Personen oder Verfahrensparteien in zivil-, straf- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren sein. In jedem Fall sollten sich Kinder wohl und sicher fühlen, damit sie sich wirksam beteiligen können, und sie sollten gehört werden. Gerichtsverfahren müssen an das Alter und die Bedürfnisse von Kindern angepasst sein, alle ihre Rechte müssen geachtet werden 69 und dem Wohl des Kindes muss Vorrang eingeräumt werden. Zwar wurden seitens der EU in diesem Bereich bislang erhebliche Anstrengungen unternommen und im Rahmen des Europarates Standards festgelegt 70 , doch müssen die nationalen Justizsysteme besser gerüstet sein, um den Bedürfnissen und Rechten von Kindern gerecht zu werden. Angehörigen der Justiz mangelt es bisweilen an Schulungen, um mit Kindern auf altersgerechte Weise zu interagieren, unter anderem wenn sie über die Ergebnisse eines Verfahrens informieren, und um das Wohl des Kindes zu wahren. Das Recht des Kindes auf Gehör wird nicht immer gewahrt, und es gibt nicht immer Mechanismen zur Verhinderung mehrfacher Anhörungen des Kindes oder mehrfacher Beweiserhebungen. 71  

Kinder haben Schwierigkeiten beim Zugang zur Justiz und zu wirksamen Rechtsbehelfen, wenn ihre Rechte verletzt wurden, und zwar auch auf europäischer und auf internationaler Ebene. Schutzbedürftige Kinder sind häufig vielfältigen und sich überschneidenden Arten der Diskriminierung ausgesetzt. Kinder mit Behinderungen sind aufgrund der eingeschränkten Barrierefreiheit der Justizsysteme und Gerichtsverfahren mit Schwierigkeiten konfrontiert, und es mangelt ihnen an barrierefreien Informationen über Rechte und Rechtsbehelfe. Die Datenerhebung zu Kindern, die an Gerichtsverfahren (auch im Rahmen von Fachgerichten) beteiligt sind, sollte verbessert werden.

Die COVID-19-Pandemie hat die Herausforderungen im Zusammenhang mit Kindern und Justiz verschärft. Einige Gerichtsverfahren wurden eingestellt oder vertagt, und hinsichtlich des Rechts auf Besuch von Familienangehörigen im Gefängnis kam es zu Einschränkungen.

Kinder geraten nach der Trennung oder Scheidung ihrer Eltern mit der Ziviljustiz in Kontakt, oder auch, wenn sie adoptiert (oder in Obhut gegeben) werden. Das materielle Familienrecht fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. In grenzüberschreitenden Fällen sind die Brüssel-IIa-Verordnung (Neufassung von 2019) oder die Unterhaltsverordnung sowie eine engere justizielle Zusammenarbeit von entscheidender Bedeutung, um die Rechte von Kindern zu schützen und ihren Zugang zur Justiz zu gewährleisten. Während eine unnötige Trennung von Familien vermieden werden sollte, ist bei jeder Entscheidung über die Unterbringung eines Kindes die Achtung der Rechte des Kindes zu gewährleisten. 72 Ist den Gerichten oder nationalen Behörden bekannt, dass das Kind eine enge Bindung zu einem anderen Mitgliedstaat hat, sollten geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung dieser Rechte zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Erwägung gezogen werden.

2022 wird die Kommission den Praxisleitfaden für die Anwendung der Brüssel-IIa-Verordnung (Neufassung) aktualisieren. Besondere Herausforderungen ergeben sich in grenzüberschreitenden Situationen, unter anderem für Familien mit geschiedenen oder getrennt lebenden Eltern und für Regenbogenfamilien.

Im Jahr 2020 betraf ein Drittel aller Asylanträge Kinder. 73 Der Grundsatz des Kindeswohls muss bei allen Maßnahmen oder Entscheidungen, die Migranten im Kindesalter betreffen, vorrangig berücksichtigt werden. Trotz der bisherigen Fortschritte, unter anderem bei der Umsetzung der Mitteilung über den Schutz minderjähriger Migranten von 2017, erhalten Kinder weiterhin nicht immer altersgerechte Informationen über Verfahren oder Orientierungshilfe und Unterstützung während des gesamten Asyl- oder Rückkehrverfahrens. Im Migrations- und Asylpaket wurde betont, dass die Garantien und Schutzstandards des EU-Rechts für minderjährige Migranten sowohl umgesetzt als auch gestärkt werden müssen. Die neuen Vorschriften werden nach ihrer Annahme die Bestellung von Vertretern für unbegleitete Minderjährige beschleunigen und die Mittel zur Unterstützung ihrer besonderen Bedürfnisse, auch hinsichtlich ihres Übergangs ins Erwachsenenalter und in ein unabhängiges Leben, sicherstellen. Kindern wird stets während des gesamten Verfahrens angemessene Unterkunft und Unterstützung, einschließlich Rechtshilfe, angeboten. Die neuen Vorschriften werden zudem die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten bei der Gewährleistung eines umfassenden Schutzes unbegleiteter Minderjähriger stärken.

Noch heute gibt es in Europa Kinder, die entweder von Geburt an oder oft aufgrund von Migration staatenlos sind. Der Umstand, dass sie keine Staatsangehörigkeit besitzen, erschwert den Zugang zu einigen grundlegenden Dienstleistungen, etwa in der Gesundheitsversorgung und im Bildungsbereich, und kann zu Situationen mit Gewaltanwendung und Ausbeutung führen.

Bei minderjährigen Opfern von Straftaten kommt es aufgrund ihres Alters, des mangelnden Bewusstseins für ihre Rechte und des Mangels an zugänglichen, alters- und geschlechtergerechten Melde- und Unterstützungsdiensten zu einer hohen Anzahl nicht angezeigter Fälle. Wie in der EU-Strategie für die Rechte von Opfern 74 hervorgehoben, ergeben sich besondere Herausforderungen bei der Identifizierung von Opfern bestimmter Straftaten wie Menschenhandel oder sexuellem Missbrauch.

In der globalen Studie der Vereinten Nationen zu Kindern, denen die Freiheit entzogen wird (2019) 75 , wurde hervorgehoben, dass nach wie vor zu vielen Kindern, die gegen rechtliche Bestimmungen verstoßen haben oder einem Migrations- und Asylverfahren unterliegen, die Freiheit entzogen wird. Die nationalen Behörden – auch in den EU-Mitgliedstaaten – müssen im Einklang mit dem Besitzstand der EU tragfähige und wirksame Maßnahmen ohne Freiheitsentzug zur Verfügung stellen und verstärkt anwenden sowie sicherstellen, dass auf eine Inhaftnahme nur als letztes Mittel und nur für die kürzeste angemessene Zeit zurückgegriffen wird. Wenn Eltern inhaftiert werden, sollten auch Strategien und Praktiken zur Achtung der Rechte ihrer Kinder gefördert werden. Die vollständige und ordnungsgemäße Umsetzung und praktische Anwendung der Richtlinie über Verfahrensgarantien 76 wird einen besseren Schutz für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, gewährleisten.

Schlüsselmaßnahmen der Europäischen Kommission:

-Vorlage einer horizontalen Rechtsetzungsinitiative zur Unterstützung der gegenseitigen Anerkennung der Elternschaft zwischen den Mitgliedstaaten im Jahr 2022;

-Beitrag zur Schulung von Angehörigen der Justiz in Bezug auf die Rechte des Kindes und eine kindgerechte Justiz, im Einklang mit der Strategie für die justizielle Aus- und Fortbildung auf europäischer Ebene für den Zeitraum 2021-2024 77 und über das Europäische Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten (EJTN) 78 , die Programme „Justiz“ und „Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ sowie die Europäische Plattform für Aus- und Fortbildung auf dem Europäischen Justizportal 79 ;

-verstärkte Umsetzung der Leitlinien für eine kindgerechte Justiz von 2010 in Zusammenarbeit mit dem Europarat;

-zielgerichtete finanzielle Unterstützung für transnationale und innovative Projekte zum Schutz minderjähriger Migranten im Rahmen des neuen Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) 80 ;

-Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Entwicklung wirksamer und tragfähiger Alternativen zur Inhaftnahme von Kindern in Migrationsverfahren.

Die Europäische Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf,

-Anbieter von juristischen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen und alle einschlägigen Berufsverbände dabei zu unterstützen, sich im Rahmen ihrer Tätigkeiten mit den Rechten des Kindes sowie einer kindgerechten und barrierefreien Justiz zu befassen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Mittel für die oben genannten Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau bereitstellen und die Unterstützung der FRA nutzen, um die Kapazitäten in Bereichen wie kindgerechte Justiz und minderjährige Migranten zu stärken;

-robuste Alternativen zu gerichtlichen Verfahren zu entwickeln, etwa Alternativen zur Inhaftnahme und den Einsatz der ausgleichsorientierten Justiz und Mediation im Rahmen der Ziviljustiz;

-die Empfehlung des Europarats zu Kindern mit inhaftierten Eltern 81 umzusetzen;

-die Vormundschaftssysteme für alle unbegleiteten Minderjährigen, unter anderem durch Beteiligung an den Aktivitäten des Europäischen Netzwerks von Vormundschaftseinrichtungen 82 , zu stärken;

-den universellen, unentgeltlichen und sofortigen Zugang zur Geburtenregistrierung und -bescheinigung für alle Kinder zu fördern und zu gewährleisten. Darüber hinaus sollte die Kapazität der Beamten an vorderster Front erhöht werden, damit diese besser auf Staatenlosigkeit und nationalitätsbezogene Probleme im Zusammenhang mit Migration reagieren können;

-die Zusammenarbeit in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug zu verbessern, um die uneingeschränkte Achtung der Rechte des Kindes sicherzustellen.

5.Digitale und Informationsgesellschaft: Eine EU, in der Kinder sich sicher in der digitalen Umgebung bewegen und die dort gebotenen Chancen nutzen können

„Ich hatte keinen Computer, in meinem Dorf gab es kein Internet und ich konnte nicht auf Daten zugreifen. (...) Ich hatte in den letzten 3 Monaten keine Internetverbindung und musste das Schuljahr wiederholen.“ (Mädchen, 15, Spanien).

Die Entwicklung des digitalen Umfelds und die Nutzung neuer Technologien haben zahlreiche Möglichkeiten eröffnet. Kinder spielen, kreieren, lernen, interagieren und äußern sich von klein auf online in einem vernetzten Umfeld. Digitale Technologien ermöglichen es Kindern, Teil globaler Bewegungen zu sein und die Rolle aktiver Bürger zu spielen. Als digitale Generation sind sie besser in der Lage, sich in einem zunehmend digitalisierten und vernetzten Bildungsangebot und in künftigen Arbeitsmarktsystemen zu entfalten. Der Einsatz digitaler Werkzeuge kann Kindern mit Behinderungen dabei helfen, online zu lernen, sich online zu vernetzen, online zu kommunizieren und online an Freizeitaktivitäten teilzunehmen, sofern sie barrierefrei sind.

Durch die Online-Präsenz sind Kinder jedoch vermehrt schädlichen oder illegalen Inhalten wie sexuellem Missbrauch oder sexueller Ausbeutung von Kindern, Pornografie und nicht jugendfreien Inhalten, Sexting, Hassreden im Internet oder Fehlinformationen und Desinformation ausgesetzt, da es an wirksamen Systemen der elterlichen Kontrolle/Altersüberprüfung mangelt. Die Internetnutzung birgt auch die Gefahr schädlicher und illegaler Kontakte wie Cyber-Grooming und sexuelle Angebote, Cyber-Mobbing oder Online-Missbrauch und -Belästigung. Fast ein Drittel der Mädchen und 20 % der Jungen stießen im vergangenen Jahr einmal monatlich auf verstörende Inhalte; Kinder aus Minderheiten sind häufiger mit verstörenden Online-Inhalten konfrontiert. 83 Von befragten LGBTI-Kindern im Alter zwischen 15 und 17 Jahren haben 15 % Cyber-Belästigung aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung erfahren. 84  Immer mehr Menschenhändler nutzen Internetplattformen, um Opfer zu rekrutieren und auszubeuten, wobei Kinder eine besonders gefährdete Zielgruppe sind. 85  

Im Zusammenhang mit der EU-Strategie für eine wirksamere Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern 86 hat die Kommission einen vorläufigen Vorschlag vorgelegt, der es im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) tätigen Unternehmen ermöglicht, den Behörden im Rahmen der Rechtmäßigkeit weiterhin freiwillig sexuellen Missbrauch von Kindern zu melden; sie fordert die beiden gesetzgebenden Organe auf, sich rasch auf seine Annahme zu einigen. Längerfristig wird die Kommission einen Legislativvorschlag zur wirksamen Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet vorlegen.

Der Umstand, dass Kinder übermäßig viel Zeit vor Bildschirmen und im Internet verbringen, beeinträchtigt ihre Gesundheit und ihr geistiges Wohlbefinden und führt zu erhöhtem Stress, Aufmerksamkeitsdefiziten, Sehproblemen und mangelnder körperlicher und sportlicher Betätigung.

Durch die COVID-19-Pandemie hat sich die Zeit, die Kinder online verbringen, erheblich erhöht, da sich das Schulgeschehen sowie das kulturelle und soziale Leben ins Internet verlagert haben. Dies hat zu erhöhten Online-Risiken und zu einer Verschärfung der digitalen Ungleichheiten geführt. Eines von 10 Kindern gab an, während der Ausgangsbeschränkungen im Frühjahr keinen Online-Aktivitäten nachgegangen zu sein und nur gelegentlich Kontakt zu Lehrkräften gehabt zu haben. 87 Der Zugang zum Internet stellt für eine beträchtliche Anzahl von Kindern in der EU nach wie vor eine Herausforderung dar: Die entsprechenden Zahlen liegen für Haushalte mit hohen Einkommen um 20 % höher und fallen in ländlichen Gebieten deutlich geringer aus. 88 In ihrer jüngsten Mitteilung über Europas digitale Dekade hat die Kommission ehrgeizige Konnektivitätsziele für alle Haushalte in Europa angekündigt. 89

Die EU hat Rechtsinstrumente und politische Initiativen entwickelt, um den Rechten des Kindes im digitalen Umfeld Rechnung zu tragen. 90 Diese sollten erforderlichenfalls angepasst und aktualisiert werden, wenn neue Bedrohungen entstehen oder Entwicklungen und Technologien sich ändern. Mit der überarbeiteten Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste wurde der Schutz von Kindern vor schädlichen Inhalten und unangemessener kommerzieller Kommunikation verstärkt. Das kürzlich verabschiedete Gesetz über digitale Dienste 91 sieht Sorgfaltspflichten für Diensteanbieter vor, um die Sicherheit von Internetnutzern, einschließlich Kindern, zu gewährleisten. Mit dem Verhaltenskodex für den Bereich der Desinformation 92 wird ein Koregulierungssystem geschaffen, das auf die Bekämpfung der mit der Verbreitung von Desinformation verbundenen Risiken zugeschnitten ist. Der neue Aktionsplan für digitale Bildung (2021-2027) 93  fördert digitale Kompetenzen im Hinblick auf die Bekämpfung von Desinformation und stellt die allgemeine und berufliche Bildung in den Mittelpunkt dieser Bemühungen. Auf internationaler Ebene wurden kürzlich Leitlinien zur Auslegung der Rechte des Kindes im digitalen Umfeld herausgegeben. 94  

Im Zusammenhang mit Vorschriften über Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre sprechen sich Kinder dafür aus, dass Unternehmen verständliche Datenschutzkonzepte für digitale Dienste und Anwendungen entwickeln, und fordern, in die Gestaltung und Entwicklung neuer digitaler Produkte, die sie nutzen werden, einbezogen zu werden. Die Kommission ist bereit, diese Bemühungen zu unterstützen, insbesondere durch die Initiativen „Youth Pledge for a Better Internet“ 95 und „Youth Call for Action“ 96 .

Die Kommission wird die Safer-Internet-Zentren und die Plattform „Better internet for kids“ 97 weiterhin über das Programm „Digitales Europa“ unterstützen, um das Bewusstsein für Cyber-Mobbing, die Erkennung von Fehlinformationen und Desinformation sowie die Förderung eines gesunden und verantwortungsvollen Online-Verhaltens zu schärfen und Kapazitäten in diesem Bereich aufzubauen. Die anstehende Initiative „Pathways to School Success“ 98 wird die Prävention von Cyber-Mobbing fördern. Im Rahmen des Programms „Erasmus+“ 99 werden Initiativen zur Förderung des Erwerbs digitaler Kompetenzen durch alle Kinder finanziert.

Künstliche Intelligenz (KI) hat bereits jetzt und auch in Zukunft große Auswirkungen auf Kinder und ihre Rechte 100 , beispielsweise in den Bereichen Bildung, Freizeit und Gesundheitsversorgung. Sie kann jedoch auch einige Risiken im Zusammenhang mit der Privatsphäre, der Sicherheit und der Gefahrenabwehr bergen. Im anstehenden Vorschlag der Kommission für einen horizontalen Rechtsrahmen für KI werden die KI-Systeme mit hohem Risiko ermittelt, die erhebliche Risiken für die Grundrechte, unter anderem von Kindern, darstellen. 

Schlüsselmaßnahmen der Europäischen Kommission:

-Verabschiedung einer aktualisierten Strategie für ein besseres Internet für Kinder im Jahr 2022;

-Schaffung und Erleichterung eines kindergesteuerten Prozesses mit dem Ziel, eine Reihe von Grundsätzen zu entwickeln, die von der Industrie gefördert und eingehalten werden sollen 101 ;

-Förderung der Entwicklung und Nutzung barrierefreier IKT und unterstützender Technologien für Kinder mit Behinderungen, beispielsweise Spracherkennung, verdeckte Untertitel und andere Technologien 102 , auch auf Konferenzen und Veranstaltungen der Kommission;

-Gewährleistung der vollständigen Umsetzung des europäischen Rechtsakts zur Barrierefreiheit 103 ;

-intensivere Bekämpfung aller Arten des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet, indem beispielsweise die erforderlichen Rechtsvorschriften vorgeschlagen werden, in denen die betreffenden Anbieter von Online-Diensten verpflichtet werden, bekannte Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern im Internet aufzudecken und zu melden.

Die Europäische Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf,

-einen wirksamen gleichberechtigten Zugang zu digitalen Instrumenten, Hochgeschwindigkeits-Internetverbindungen, Digitalkompetenzen, barrierefreiem Bildungsmaterial, barrierefreien Bildungsinstrumenten usw. für alle Kinder zu gewährleisten;

-die Entwicklung grundlegender digitaler Kompetenzen von Kindern durch den Referenzrahmen für digitale Kompetenzen der Bürgerinnen und Bürger 104 zu unterstützen;

-Maßnahmen zur Medienkompetenz als Teil der Bildung zu unterstützen, um die Fähigkeit von Kindern zu entwickeln, Online-Inhalte kritisch zu bewerten und Desinformation sowie Missbrauchsdarstellungen aufzudecken;

-die Arbeit der von der EU kofinanzierten Safer-Internet-Zentren zu unterstützen und zu fördern und Kindernotrufdienste (Helplines/Hotlines) bei der Entwicklung von Online-Kommunikationswegen zu unterstützen;

-die Bildungsteilhabe von Kindern und insbesondere von Mädchen in MINT-Fächern (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik) zu fördern und Geschlechterstereotype in diesem Bereich abzubauen, um Chancengleichheit auf dem digitalen Arbeitsmarkt zu gewährleisten.

Die Europäische Kommission fordert IKT-Unternehmen auf,

-sicherzustellen, dass die Rechte des Kindes, einschließlich der Privatsphäre, des Schutzes personenbezogener Daten und des Zugangs zu altersgerechten Inhalten, in digitalen Produkten und Dienstleistungen durch Technikgestaltung und Voreinstellungen berücksichtigt werden; dies gilt auch im Zusammenhang mit Kindern mit Behinderungen;

-Kinder und Eltern mit geeigneten Instrumenten auszustatten, um ihre Bildschirmzeit und ihr Verhalten zu kontrollieren und sie vor den Auswirkungen der übermäßigen Nutzung und der Abhängigkeit von Online-Produkten zu schützen;

-Maßnahmen zur Bekämpfung schädlicher Inhalte und unangemessener kommerzieller Kommunikation zu verstärken, beispielsweise durch leicht zu nutzende Melde- und Sperrkanäle oder wirksame Altersüberprüfungsinstrumente;

-ihre Bemühungen zur Aufdeckung, Meldung und Entfernung illegaler Online-Inhalte, einschließlich des sexuellen Missbrauchs von Kindern, von ihren Plattformen und Diensten fortzusetzen, soweit diese Bemühungen rechtmäßig sind.

6.Die globale Dimension: Eine EU, die Kinder weltweit unterstützt, schützt und stärkt, auch in Krisen- und Konfliktsituationen

„Die EU hat die Kraft, viele Länder der Welt zu vereinen, um Frieden, Zusammenarbeit und die Chancengleichheit der Menschen zu fördern, und sie finanziert Projekte für Organisationen, die sich für den Schutz der Rechte von Kindern einsetzen.“ (Kind, Albanien).

„Du wirst an einem Seil hinabgelassen, ganz tief nach unten in den Schacht, und dann musst du graben, und dann geht es wieder nach oben. Ich bin in den Minen fast erstickt, da es dort nicht genug Sauerstoff gibt.“ (Junge, 11 Jahre, Tansania).

Die Verpflichtung der EU, die Rechte des Kindes zu fördern, zu schützen, zu wahren und zu achten ist eine globale Verpflichtung. Mit der vorliegenden Strategie will die EU ihre Stellung als wichtiger globaler Akteur auch in diesem Bereich stärken. Die EU nimmt beim Schutz und bei der Unterstützung von Kindern weltweit bereits eine Führungsrolle ein, indem sie den Zugang zu Bildung, Dienstleistungen und zur Gesundheitsversorgung verbessert und sich für den Schutz vor jeglicher Form von Gewalt, Missbrauch und Vernachlässigung einsetzt, auch im humanitären Kontext.

Wenngleich in den letzten Jahrzehnten signifikante Fortschritte erzielt wurden, leiden noch immer sehr viele Kinder weltweit unter Menschenrechtsverletzungen, humanitären Krisen, Umwelt- und Klimakrisen, fehlendem Zugang zu Bildung, Mangelernährung, Armut, Ungleichheiten und Ausgrenzung oder sie sind davon bedroht. Besonders schwierig ist die Lage für Mädchen: Sie sind nach wie vor Opfer von Diskriminierung und geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich Kindes-, Früh- und Zwangsehen, sowie von Genitalverstümmelung – mitunter bereits im Alter von vier Jahren.

Fast zwei Drittel der Kinder auf der Welt leben in einem von Konflikten betroffenen Land. Jedes sechste Kind davon lebt innerhalb eines Radius von 50 km von einem Konfliktgebiet. 105 In einer solchen Situation ist nicht nur die körperliche und geistige Gesundheit dieser Kinder gefährdet, häufig haben die betroffenen Kinder auch keinen Zugang zu Bildung 106 , ihre künftigen Chancen im Leben sind geringer, und auch die Gemeinschaften, in denen sie leben, haben unter den negativen Auswirkungen der Konflikte zu leiden. 

Kinder werden auch in bewaffneten Konflikten rekrutiert und eingesetzt. Müssen sich Kinder an solchen Konflikten beteiligen, so hat dies schwerwiegende Folgen für ihr physisches, psychisches und emotionales Wohlergehen. Kindersoldaten, sowohl Jungen als auch Mädchen, werden zudem oftmals Opfer von sexueller Gewalt, die verstärkt als Kriegswaffe eingesetzt wird.

Jedes Jahr sterben schätzungsweise 5,2 Millionen Kinder 107 im Alter von unter 5 Jahren, in erster Linie aufgrund von vermeidbaren und behandelbaren Ursachen, von denen viele auf Armut, soziale Ausgrenzung, Diskriminierung, geschlechtsspezifische Normen und die Vernachlässigung grundlegender Menschenrechte zurückzuführen sind. Durch die COVID-19-Pandemie und den Klimawandel haben die bestehenden Formen der Diskriminierung von Kindern und die Gefahr für Kinder und Familien, in prekäre Lebensverhältnisse abzurutschen, weltweit weiter zugenommen. Auf dem Höhepunkt der Pandemie konnten weltweit etwa 1,6 Milliarden Kinder nicht zur Schule gehen. 108

Im Hinblick auf die externe Dimension wird die EU im Einklang mit den im Rahmen des EU-Aktionsplans für Menschenrechte und Demokratie 2020-2024 109   festgelegten Verpflichtungen handeln und sich dabei auf gezielte Maßnahmen stützen, die in anderen einschlägigen Initiativen enthalten sind, etwa in den Leitlinien für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes 110 , in den Leitlinien der EU zu Kindern und bewaffneten Konflikten 111 , im EU-Aktionsplan zur Gleichstellung der Geschlechter im auswärtigen Handeln (2021-2025) 112 und im „Child Rights Toolkit“ 113 .

Die EU wird sich in jeglicher Hinsicht weiterhin für hochwertige, sichere und inklusive Bildung, Sozialschutz, Gesundheitsdienste, Ernährung, sauberes Trinkwasser, Wohnraum, saubere Innenraumluft und angemessene Sanitärversorgung einsetzen. Insbesondere wird die EU-Entwicklungspolitik i) Fortschritte bei der universellen Gesundheitsversorgung bewirken, damit sichergestellt ist, dass Mütter, Neugeborene, Kinder und Jugendliche grundlegende Gesundheitsdienste, einschließlich psychischer und psychosozialer Betreuung, erhalten; ii) Lebensmittelsysteme fördern, die nährstoffreiche, sichere, erschwingliche und nachhaltige Lebensmittel liefern, die dem Bedarf von Kindern gerecht werden und zur Wahrung der Rechte des Kindes beitragen, und iii) für weitere Investitionen in die Entwicklung von hochwertigen und zugänglichen Bildungssystemen sorgen, einschließlich in der frühkindlichen Bildung sowie im Primar- und im Sekundarbereich I und II. Darüber hinaus werden Mittel mobilisiert, um Schulen den Zugang zu einer bezahlbaren und nachhaltigen Netzanbindung zu finanzieren und damit digitale Kompetenzen Eingang in die Lehrpläne und in die Ausbildung der Lehrkräfte finden.

In humanitären Krisen wird die EU weiterhin Kinder unterstützen und dabei im Einklang mit den humanitären Grundsätzen einen bedarfsorientierten Ansatz verfolgen, und sie wird sicherstellen, dass ihre Hilfe geschlechts- und altersspezifisch ist. Die EU wird nach wie vor einen Schwerpunkt auf den Kindesschutz legen und jegliche Form der Gewalt gegen Kinder angehen und psychische und psychosoziale Unterstützung bereitstellen. Darüber hinaus ist ein kontinuierlicher Zugang zu sicherer, hochwertiger und inklusiver Bildung von großer Bedeutung, da Kinder und Jugendliche auf diesem Wege wesentliche Fähigkeiten erlernen können, ihnen zudem Schutz geboten und ein Gefühl der Normalität vermittelt wird, und da Bildung zum Frieden beiträgt, ein Instrument für die Wiedereingliederung darstellt und die Resilienz stärkt.

Insgesamt 152 Millionen Kinder (9,6 % der Kinder weltweit) sind Opfer von Kinderarbeit, und 73 Millionen davon müssen unter gefährlichen Bedingungen arbeiten, die negative Auswirkungen auf ihre Gesundheit, Sicherheit und Entwicklung haben dürften. 114 In den politischen Leitlinien der Kommission wurde eine Politik der Null-Toleranz gegenüber Kinderarbeit angekündigt, die einen Beitrag zu den globalen Anstrengungen im Rahmen des Internationalen Jahres für die Beseitigung der Kinderarbeit 2021 115 leisten wird. Auch im EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 116 ist eine Maßnahme enthalten, die – im Einklang mit dem von den Vereinten Nationen festgelegten Ziel, bis 2025 die Kinderarbeit vollständig abzuschaffen – auf eine deutliche Verringerung der Kinderarbeit weltweit hinwirkt. Im Rahmen der Maßnahme werden eine leicht zugängliche und kostenfreie Pflichtschulbildung für Kinder bis zum Erreichen des Mindestalters für Arbeit und die Ausweitung von Sozialfürsorgeprogrammen gefördert, mit denen Familien ein Weg aus der Armut geebnet wird.

Die Handels- und Investitionsabkommen der EU sowie das Allgemeine Präferenzsystem (APS) spielen bereits eine wichtige Rolle bei der Wahrung der elementaren Menschen- und Arbeitnehmerrechte, die in den grundlegenden VN-Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zum Ausdruck kommen. Der Umsetzung der einschlägigen Verpflichtungen, einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung der Kinderarbeit, wird besondere Priorität eingeräumt. Die EU wird darauf drängen, dass Drittländer regelmäßig nationale Listen gefährlicher Berufe aktualisieren, die keinesfalls von Kindern ausgeübt werden sollen. Darüber hinaus wird die EU insbesondere durch die Förderung einer nachhaltigen Unternehmensführung ihre Anstrengungen verstärken, um sicherzustellen, dass es in den Lieferketten von EU-Unternehmen keine Kinderarbeit gibt.

Im Einklang mit dem EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie wird die EU ihre Bemühungen intensivieren, um eine angemessene Teilhabe von Kindern sicherzustellen, um jegliche Form der Gewalt gegen Kinder, einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt, zu verhüten und zu bekämpfen und darauf zu reagieren, und um Kindes-, Früh- und Zwangsehen, Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen, Kinderhandel, Schleuserkriminalität, Bettelei, (sexuelle) Ausbeutung und Vernachlässigung zu beenden. Zudem werden die Anstrengungen zur Verhütung und Beendigung schwerer Verletzungen der Rechte von Kindern, die von bewaffneten Konflikten betroffen sind, verstärkt; dazu zählen auch Advocacy-Tätigkeiten zur Förderung der Einhaltung des humanitären Völkerrechts. Mit dem Aktionsplan werden die Partnerländer ferner dabei unterstützt, kindergerechte Justiz- und Kinderschutzsysteme aufzubauen und zu stärken, auch für Migranten- und Flüchtlingskinder und gewaltsam vertriebene Kinder sowie für Kinder, die Minderheiten angehören, insbesondere Roma-Kinder. Die EU wird die Neuansiedlung in der EU von Kindern und anderen Menschen, die internationalen Schutz benötigen, weiter unterstützen. Sie wird Maßnahmen fördern, mit denen die Problematik der Straßenkinder angegangen werden soll, und sie wird in die Entwicklung hochwertiger alternativer Betreuungsformen und in den Übergang von institutioneller Betreuung zu hochwertiger Familien- und Gemeinschaftsbetreuung für Kinder ohne elterliche Fürsorge und für Kinder mit Behinderungen investieren.

Die EU wird im politischen Dialog mit den Partnerländern weiterhin den Rechten des Kindes Rechnung tragen, insbesondere im Rahmen von Beitrittsverhandlungen und im Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess. Ferner werden Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt und Diskriminierung, insbesondere gegenüber schutzbedürftigen Kindern, gefördert, unter anderem durch die Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen. Die EU wird die Beobachtung und Erhebung disaggregierter Daten zur Lage der Kinder in den einschlägigen Regionen fördern und in den Länderberichten des jährlichen Erweiterungspakets diesbezüglich weiterhin Bericht erstatten.

Um diese Ziele zu erreichen, wird die EU die Inanspruchnahme all ihrer verfügbaren Ausgabenprogramme unter dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 koordinieren, insbesondere des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI), des Instruments für Heranführungshilfe III (IPA III) und des EU-Instruments für humanitäre Hilfe.

Darüber hinaus wird sie Maßnahmen im Rahmen multilateraler und regionaler Menschenrechtsforen und von Interessenvertretungs- und Sensibilisierungskampagnen sowie in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, Kindern und Jugendlichen, nationalen Menschenrechtsinstitutionen, Hochschulen, dem Unternehmenssektor und anderen einschlägigen Interessenträgern fördern.

Schlüsselmaßnahmen der Europäischen Kommission:

-Zuweisung von 10 % der gesamten im Rahmen des NDICI für Subsahara-Afrika, Asien und den pazifischen Raum, Nord- und Südamerika und den karibischen Raum bereitgestellten Mittel für Bildung;

-fortgesetzte Zuweisung von 10 % der Mittel für humanitäre Hilfe für Bildung in Notsituationen und anhaltenden Krisen und Förderung der Unterstützung der Erklärung zum Schutz von Schulen;

-Engagement für die Beseitigung von Kinderarbeit in Lieferketten von EU-Unternehmen, insbesondere durch eine Gesetzgebungsinitiative zur nachhaltigen Unternehmensführung;

-Förderung und Bereitstellung technischer Hilfe zur Stärkung von Arbeitsaufsichtssystemen für die Überwachung und Durchsetzung von Vorschriften im Zusammenhang mit Kinderarbeit;

-Bereitstellung technischer Hilfe im Rahmen von Team Europa für die Verwaltungen der Partnerländer durch Programme und Einrichtungen wie SOCIEUX+, das Instrument für technische Hilfe und Informationsaustausch (TAIEX) und Twinning-Maßnahmen;

-Erstellung eines Aktionsplans für die Jugend bis 2022, um die Position und Teilhabe von Kindern und Jugendlichen zu fördern;

-Benennung von Anlaufstellen für Jugendfragen und Stärkung der Kapazitäten für den Schutz von Kindern in den EU-Delegationen.

7.Einbeziehung der Interessen der Kinder in alle EU-Maßnahmen

Damit die in der Strategie festgelegten Ziele erreicht werden, wird die Kommission sicherstellen, dass die Rechte des Kindes in allen einschlägigen Politikbereichen, Rechtsvorschriften und Finanzierungsprogrammen durchgängig berücksichtigt werden. 117 Dies wird Teil der Bemühungen sein, die darauf abzielen, mit Blick auf die Politikgestaltung der EU eine kinderfreundliche Kultur zu schaffen. Unterstützt werden diese Bemühungen durch Schulungen von EU-Bediensteten und einen einschlägigen Kapazitätsaufbau sowie eine verstärkte interne Koordinierung durch das Team des Koordinators der Kommission für die Rechte des Kindes. Es wird eine Checkliste entwickelt, anhand deren geprüft werden kann, ob die Rechte des Kindes durchgängig berücksichtigt worden sind.

Für die Entwicklung faktengestützter Strategien sind zuverlässige und vergleichbare Daten erforderlich. Die Kommission wird die FRA ersuchen, den Mitgliedstaaten weiterhin technische und methodische Unterstützung bereitzustellen, unter anderem bei der Konzipierung und Durchführung von Datenerhebungen. Darüber hinaus sollen Eurostat-Daten und von anderen EU-Agenturen erhobene Daten stärker nach Alter und Geschlecht aufgeschlüsselt werden, und bestimmte Themenbereiche, die unter diese Strategie fallen, sollen weiter untersucht werden. Diese Arbeiten werden unter dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ (2021-2027) 118 vorgenommen.

Die Strategie wird auch dabei helfen, Initiativen auf nationaler Ebene und mit Blick auf die wichtigsten Interessenträger durchgängig zu berücksichtigen und zu koordinieren, damit eine bessere Umsetzung der auf EU- und internationaler Ebene bestehenden rechtlichen Verpflichtungen gewährleistet wird. Zu diesem Zweck wird die Kommission bis Ende 2021 außerdem das EU-Netzwerk für die Rechte des Kindes einrichten. Aufbauend auf der Arbeit der bestehenden informellen Sachverständigengruppe für die Rechte des Kindes 119 wird dieses Netzwerk den Dialog und das wechselseitige Lernen zwischen der EU und den Mitgliedstaaten über die Rechte des Kindes stärken und die Umsetzung, Überwachung und Bewertung der Strategie unterstützen. Es wird sich aus nationalen Vertreterinnen und Vertretern zusammensetzen und bei einigen seiner Aktivitäten auch internationale Organisationen, Nichtregierungsorganisationen, Vertreterinnen und Vertreter lokaler und regionaler Behörden und Kinder miteinbeziehen. Darüber hinaus ist die Kommission bestrebt, enger mit regionalen und lokalen Behörden sowie mit anderen einschlägigen Institutionen, regionalen und internationalen Organisationen, der Zivilgesellschaft und Ombudsleuten für Kinder zusammenzuarbeiten.

Die vorliegende Strategie sollte in Verbindung mit der Strategie für eine verstärkte Anwendung der Grundrechtecharta in der EU und dem Europäischen Aktionsplan für Demokratie gelesen werden. Sie ergänzt gezielte Anstrengungen, um die Rechte und Werte der EU greifbarer zu machen, z. B. in den Bereichen 120 Schutz minderjähriger Migranten, Gleichstellung und Inklusion, Geschlechtergerechtigkeit, Antirassismus und Pluralismus, Unionsbürgerrechte, Opferrechte, Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern, soziale Rechte sowie inklusive allgemeine und berufliche Bildung. 121 Darüber hinaus steht die Strategie im Einklang mit den Prioritäten des EU-Aktionsplans für Menschenrechte und Demokratie 122 .

7.1 Beitrag aus EU-Mitteln für die Umsetzung der Strategie

EU-Fördermittel sind von entscheidender Bedeutung für die Unterstützung der Umsetzung der EU-Politik in den Mitgliedstaaten. Mit der vorliegenden Strategie wird die Kommission die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, im Rahmen ihrer Initiativen zum Schutz und zur Wahrung der Rechte des Kindes EU-Mittel bestmöglich einzusetzen. Die Strategie sollte auch dazu beitragen, dass die Rechte des Kindes bei der Haushaltsplanung berücksichtigt und Möglichkeiten ausgelotet werden, wie die Verwendung von EU-Mitteln in diesem Bereich nachverfolgt werden kann, damit die Mittel dort ankommen, wo der dringendste Bedarf besteht. Die Mitgliedstaaten sollten Mitteln für die Wahrung der Rechte des Kindes im Rahmen von EU-Finanzierungsprogrammen Priorität einräumen, wobei der auf nationaler und regionaler Ebene ermittelte Bedarf zu berücksichtigen ist.

Unter dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 werden über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) Investitionen in personelle Kapazitäten und Infrastrukturentwicklung, Ausrüstung und Zugang zu Dienstleistungen in den Bereichen Bildung, Beschäftigung, Wohnraum, Soziales, Gesundheit und Kinderbetreuung sowie den Übergang von institutioneller Betreuung zu Familien- und Gemeinschaftsbetreuung unterstützt.

Mitgliedstaaten, in denen der Anteil der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Kinder über dem EU-Durchschnitt (2017-2019) liegt, müssen 5 % der Mittel aus dem ESF+ für die Bekämpfung von Kinderarmut bereitstellen, und andere Mitgliedstaaten werden verpflichtet sein, einen angemessenen Betrag vorzusehen. Für den Programmplanungszeitraum 2021-2027 wurde festgelegt, dass die Mitgliedstaaten mehrere grundlegende Voraussetzungen erfüllen sollten, die in engem Zusammenhang mit Maßnahmen zum Schutz der Rechte des Kindes stehen könnten. Dazu zählen entsprechende politische Rahmenbedingungen für die Armutsbekämpfung, die Inklusion der Roma und die Einhaltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und der Charta. Der neue AMIF wird den Schutz unbegleiteter minderjähriger Migrantinnen und Migranten stärken, indem finanzielle Unterstützung und Anreize für deren spezielle Aufnahme, Unterbringung und sonstige besondere Bedürfnisse anerkannt und geboten werden, wobei ein Kofinanzierungssatz von bis zu 75 % gilt, der bei Projekten, die im Rahmen spezifischer Maßnahmen durchgeführt werden, auf 90 % angehoben werden kann.

Auch andere EU-Mittel und ‑Programme können für die Verwirklichung der Rechte des Kindes eingesetzt werden, darunter das Programm „Justiz“, das Programm „Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ (CERV), Erasmus+, Horizont 2020, das Programm „Digitales Europa“, die Aufbau- und Resilienzfazilität, der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), REACT-EU und InvestEU. Darüber hinaus kann mit dem Instrument für technische Unterstützung den Mitgliedstaaten auf Anfrage technische Unterstützung bei der Entwicklung von Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau geboten werden.

Die Mitgliedstaaten werden ersucht, bei der Programmierung und Durchführung von EU-Mitteln für einen koordinierten Ansatz auf nationaler, makroregionaler 123 , regionaler und lokaler Ebene zu sorgen und lokale und regionale Behörden, Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Organisationen, die mit und für Kinder arbeiten, sowie Sozial- und Wirtschaftspartner in die Vorbereitung, Überarbeitung, Umsetzung und Überwachung der Programme für die EU-Fonds 2021-2027 einzubinden.

Mit der Strategie wird auch den Ungleichheiten entgegengewirkt, die durch die COVID-19-Krise, von der schutzbedürftige Kinder unverhältnismäßig stark betroffen sind, deutlich zugenommen haben. Vor dem Hintergrund dieser Arbeiten wird die Kommission die Mitgliedstaaten ermutigen, die Möglichkeiten von NextGenerationEU voll auszuschöpfen, um die unverhältnismäßigen Auswirkungen der Krise abzumildern, und sie wird die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, die Rechte des Kindes bei der Konzipierung und Umsetzung von Reformen im Rahmen des Instruments für technische Unterstützung durchgängig zu berücksichtigen.

Damit vor Ort echte Fortschritte erzielt werden können, muss die Strategie an Verpflichtungen und Investitionen auf nationaler Ebene geknüpft werden. Die Kommission fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit allen einschlägigen Interessenträgern, einschließlich Kindern, robuste und faktengestützte nationale Strategien für die Rechte des Kindes zu entwickeln, sofern solche noch nicht vorliegen; hierbei sollen Synergieeffekte mit anderen einschlägigen nationalen Strategien und Plänen genutzt werden. Sie ersucht die Mitgliedstaaten zudem, alle Fakultativprotokolle zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes und zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu ratifizieren und die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes 124 und des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 125 gebührend zu berücksichtigen. Darüber hinaus hält die Kommission die Mitgliedstaaten dazu an, alle in dieser Strategie empfohlenen Maßnahmen mit angemessenen Finanzmitteln, einschließlich EU-Mitteln, zu unterstützen.

Fazit

Die Europäische Kommission setzt sich uneingeschränkt dafür ein, dass Kinder bei der Entfaltung ihres Potenzials als engagierte, verantwortungsbewusste Bürgerinnen und Bürger unterstützt werden. Um dies zu erreichen, muss die Teilhabe am demokratischen Leben schon in der Kindheit beginnen. Alle Kinder haben das Recht, ihre Ansichten zu Angelegenheiten zu äußern, die sie betreffen, sowie darauf, dass ihre Perspektive auch berücksichtigt wird. Damit Kindern eine aktive Teilhabe ermöglicht wird, müssen wir zudem Armut, Ungleichheiten und Diskriminierung bekämpfen, um den generationenübergreifenden Kreislauf der Benachteiligung zu durchbrechen.

Die vorliegende Strategie ist inklusiv konzipiert und wird inklusiv umgesetzt. Die Kommission wird die Umsetzung der Strategie auf EU- und auf nationaler Ebene überwachen und auf dem jährlichen Europäischen Forum für die Rechte des Kindes über die Fortschritte berichten. In die Überwachung und Bewertung werden Kinder einbezogen, insbesondere über die künftige Plattform für die Teilhabe von Kindern. Die Maßnahmen der Strategie werden bei Bedarf angepasst.

Die Kommission ersucht das Europäische Parlament und den Rat, die Strategie zu billigen und bei deren Umsetzung zusammenzuarbeiten. Die Kommission fordert den Ausschuss der Regionen und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss auf, den Dialog mit den lokalen und regionalen Behörden und der Zivilgesellschaft zu fördern.

Wir alle tragen die Verantwortung dafür, dass Kinder gehört werden und jetzt gehandelt wird. Wie es ein Mitglied des Eurochild-Kinderrates formulierte: „Taten sagen mehr als Worte.“ 

(1)

Als Kind gilt eine Person unter 18 Jahren. Bevölkerungsdaten [ yth_demo_010 ], [ yth_demo_020 ], Eurostat, 2020

(2)

Demographische Daten: State of the World’s Children 2019 Statistical Tables , UNICEF  

(3)

In Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) wird die Europäische Union angehalten, die Rechte des Kindes zu fördern. In Artikel 3 Absatz 5 EUV ist festgelegt, dass die Union in ihren Beziehungen zur übrigen Welt zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Rechte des Kindes, beiträgt.

(4)

  Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02)

(5)

  Eine Union, die mehr erreichen will Meine Agenda für Europa. Von der Kandidatin für das Amt der Präsidentin der Europäischen Kommission Ursula von der Leyen. Politische Leitlinien für die künftige Europäische Kommission 2019-2024

(6)

  Übereinkommen über die Rechte des Kindes , Vereinte Nationen, 1989.

(7)

  How children (10-18) experienced online risks during the COVID-19 lockdown in spring 2020 , GFS, Europäische Kommission, 2020

(8)

  Exploiting Isolation: Offenders and victims of online child sexual abuse during the COVID-19 pandemic , Europol, 2020

(9)

  Im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie (COM(2006) 367) und Eine EU-Agenda für die Rechte des Kindes (COM(2011) 60).

(10)

Siehe Anhang 2 – Rechte des Kindes – Besitzstand und politische Maßnahmen der EU

(11)

  Die europäische Säule sozialer Rechte in 20 Grundsätzen dargestellt

(12)

  Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen , Vereinte Nationen, 2006 .

(13)

  Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung . Siehe Anhang 1: Vergleichende Tabelle der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten einschlägigen Rechte sowie der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, die durch diese Strategie geschützt und gefördert werden.

(14)

  Strategie des Europarats für die Rechte des Kindes (2016-2021). Der Europarat bereitet auch eine Strategie für den Zeitraum 2022-2027 vor.

(15)

Europäisches Parlament, Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2019 zu den Rechten des Kindes anlässlich des 30. Jahrestags des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (2019/2876(RSP)) – Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2021 zu den Rechten des Kindes im Hinblick auf die EU-Kinderrechtsstrategie (2021/2523(RSP))

(16)

  Zusammenfassender Bericht über die öffentliche Konsultation zur EU-Kinderrechtsstrategie , 2021

(17)

  13. Europäisches Forum für die Rechte des Kindes , 2020

(18)

 UNICEF, Eurochild, Save the Children, Child Fund Alliance, World Vision: Our Europe, Our Rights, Our Future . SOS-Kinderdörfer, Konsultation von Heimkindern und in unterstützten Familien und zusammenfassender Bericht , Defence for Children International, Terre des Hommes und Partnerorganisationen.

(19)

  EU strategy on the rights of the child: child-friendly versions

(20)

  Report of the 2018 Day of General Discussion on Protecting and Empowering Children as Human Rights Defenders , Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes, 2018; Implementation Guide on the Rights of Child Human Rights Defenders , Child Rights Connect, 2020

(21)

  Study on child participation in EU political and democratic life , Europäische Kommission, 2021, und die Fassung in einfacher Sprache

(22)

  EU-Jugenddialog (für Jugendliche zwischen 16 und 30 Jahren)

(23)

  Lernecke  

(24)

   Europe Kids Want survey, Sharing the view of children and young people across Europe , UNICEF und Eurochild, 2019

(25)

  Our Europe. Our Rights. Our Future , a. a. O.

(26)

  Ein europäischer Grüner Deal  

(27)

  Child Participation Assessment Tool , Europarat

(28)

  Die europäische Säule sozialer Rechte in 20 Grundsätzen dargestellt  

(29)

  Empfehlung der Kommission „Investitionen in Kinder: Den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen  (2013/112/EU);

(30)

Vorschlag der Kommission für einen gemeinsamen Beschäftigungsbericht 2021  Vorschlag der Kommission für einen Gemeinsamen Beschäftigungsbericht 2021.

(31)

  Combating child poverty: an issue of fundamental rights , Grundrechteagentur, 2018 .

(32)

  Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte (COM(2021) 102 final).

(33)

Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Einführung einer europäischen Kindergarantie (COM(2021) 137).

(34)

  Empfehlung des Rates zum Thema „Eine Brücke ins Arbeitsleben — Stärkung der Jugendgarantie“   (2020/C 372/01) .

(35)

Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030 (COM(2021) 101 final).

(36)

  Mitteilung „Europas Plan gegen den Krebs“ , COM(2021) 44 final.

(37)

  Mitteilung „Eine Arzneimittelstrategie für Europa“ , COM(2020) 761 final.

(38)

  Europäischer Aktionsrahmen zur Förderung von psychischer Gesundheit und Wohlbefinden , Gemeinsame Aktion der EU für psychische Gesundheit und Wohlbefinden 2013-2016. 

(39)

  Entschließung des Rates zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung mit Blick auf den europäischen Bildungsraum und darüber hinaus (2021-2030)  (2021/C 66/01).

(40)

  What is the evidence on the role of the arts in improving health and well-being? , WHO 2019.

(41)

  Roma and Travellers in six countries , FRA 2020.

(42)

  Schulobst-, Schulgemüse-, und Schulmilchprogramm , Europäische Kommission. 

(43)

  EU-Aktionsplan zu Adipositas im Kindesalter (2014-2020) , Europäische Kommission.

(44)

  Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ , COM(2020) 381 final.

(45)

  Empfehlung des Rates zur verstärkten Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von durch Impfung vermeidbaren Krankheiten , 2018/C 466/01.

(46)

  Portal für bewährte Verfahren im Gesundheitswesen , Europäische Kommission.

(47)

  Europäische strategische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020) , Europäische Kommission.

(48)

  Bericht der Kommission „Ausbau der Betreuungseinrichtungen für Kleinkinder in Europa mit Blick auf die Verbesserung der Beteiligung von Frauen am Erwerbsleben, die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben und ein nachhaltiges und integratives Wachstum (‚die Barcelona-Ziele‘)“,  Europäische Kommission 2018.

(49)

  Key data on early childhood education and care in Europe Ausgabe 2019 , Eurydice 2019.

(50)

  Mitteilung „Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020-2025“ , COM(2020) 152 final.

(51)

  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen: Analysedokument zum strategischen Rahmen der EU zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma, SWD (2020) 530 final, Anhang 2 – „Baselines for EU headline indicators“ , Europäische Kommission.

(52)

Ergebnisse der PISA-Studie 2018 What School Life Means for Students’ Lives , OECD. Durchschnitt aller OECD-Länder.

(53)

  Toolkit for inclusion in early childhood education and care , Europäische Kommission 2020.

(54)

  Aktionsplan für Integration und Inklusion 2021-2027 COM(2020) 758 final.

(55)

  Global status report on preventing violence against children , UNICEF/WHO 2020.

(56)

  One in Five campaign , Europarat.

(57)

  Dritter Bericht über die Fortschritte bei der Bekämpfung des Menschenhandels (2020) gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer , COM(2020) 661 final, SWD(2020) 226 final. 

(58)

  Female Genital mutilation/cutting: a global concern , UNICEF 2016.

(59)

  FGM in Europe . Genitalverstümmelung von Mädchen und Frauen ein Ende setzen.

(60)

 Intersexuelle Personen: Personen, die mit Geschlechtsmerkmalen geboren wurden, die nicht der typischen Definition von männlichem oder weiblichem Geschlecht entsprechen,  Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen .

(61)

  A long way to go for LGBTI equality , FRA 2020.

(62)

  Mitteilung „Schutz minderjähriger Migranten“ , COM(2017) 211 final.

(63)

  Protect the rights of children of foreign fighters stranded in Syria and Iraq , UNICEF 2019.

(64)

  Mitteilung „Schutz minderjähriger Migranten“ , a. a. O.

(65)

Programm „Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ (2021-2027), Europäische Union.

(66)

  Mitteilung „EU-Strategie für eine wirksamere Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern“ , COM(2020) 607 final.

(67)

  Barnahus.  

(68)

  Entscheidung der Kommission über die Reservierung der mit „116“ beginnenden nationalen Nummernbereiche für einheitliche Rufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert, (2007/116/EG) , anschließend geändert, und  Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation ,  Artikel 96 „Hotlines für vermisste Kinder und für Beratungsangebote für Kinder“ .

(69)

  Berichte über Kinder und Justiz , FRA.

(70)

  Leitlinien für eine kindgerechte Justiz , Europarat.

(71)

  EU-Justizbarometer zum Thema kindgerechte Justiz.

(72)

 Dazu gehört die Achtung des in Artikel 9 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes festgelegten Rechts von Kindern, gegebenenfalls mit den Eltern oder anderen Verwandten Kontakt zu pflegen.

(73)

Asylbewerber und erstmalige Asylbewerber nach Staatsangehörigkeit, [ migr_asyappctza ], Eurostat, 2020.

(74)

  EU-Strategie für die Rechte von Opfern (2020-2025)  (COM(2020) 258 final).

(75)

  Globale Studie der Vereinten Nationen zu Kindern, denen die Freiheit entzogen wird , Manfred Nowak, 2019.

(76)

  Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind .

(77)

  Eine Strategie für die justizielle Aus- und Fortbildung auf europäischer Ebene für den Zeitraum 2021-2024 (COM(2020) 713 final).

(78)

  Europäisches Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten . 

(79)

  Europäisches Justizportal , Europäische Plattform für Aus- und Fortbildung.

(80)

Voraussichtliche Annahme: Ende Juni/Anfang Juli 2021.

(81)

  Empfehlung zu Kindern mit inhaftierten Eltern , Europarat, CM/Rec(2018)5.

(82)

  Europäisches Netzwerk von Vormundschaftseinrichtungen . 

(83)

Our Europe. Our Rights. Our Future“ , a. a. O. 

(84)

  A long way to go for LGBTI equality, FRA, 2020.

(85)

  Dritter Bericht über die Fortschritte bei der Bekämpfung des Menschenhandels (COM(2020) 661 final und SWD(2020) 226 final); The challenges of countering human trafficking in the digital era , Europol, 2020.

(86)

  EU-Strategie für eine wirksamere Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern , a.a.O.

(87)

  How families handled emergency remote schooling during the COVID-19 lockdown in spring 2020 , 2020, Gemeinsame Forschungsstelle.

(88)

Eurostat. Erhebung über den IKT-Einsatz in Haushalten und durch Einzelpersonen [ isoc_i, ci_in_h ], 2019.

(89)

Mitteilung der Kommission „Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade“ (COM(2021)118 final).

(90)

  Richtlinie2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie ;  Rahmenbeschluss 2008/913/JI zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit ;  Richtlinie (EU) 2018/1808 über audiovisuelle Mediendienste ;  Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ;  Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken ;  Mitteilung „Bekämpfung von Desinformation im Internet: ein europäisches Konzept (COM(2018) 236); Europäische Strategie für ein besseres Internet für Kinder (COM(2012) 196).

(91)

  Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) (COM(2020) 825 final).

(92)

Der Verhaltenskodex für den Bereich der Desinformation enthält eine Reihe von Verpflichtungen, die wichtige Online-Plattformen und Handelsorganisationen, die die Werbebranche und Werbetreibende vertreten, unterzeichnet haben, um die Auswirkungen von Desinformation im Internet zu begrenzen. Die Unterzeichner des Kodex werden aufgefordert, den Kodex nach einem Leitfaden zu stärken, den die Kommission im Frühjahr 2021 herausgeben wird.

(93)

  Aktionsplan für digitale Bildung 2021-2027 (COM(2020) 624 final). 

(94)

  Allgemeine Bemerkung Nr. 25 (2021) zu den Rechten von Kindern im Zusammenhang mit dem digitalen Umfeld , Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes.

(95)

  Youth Pledge for a Better Internet .

(96)

Youth Call for Action .

(97)

  Better internet for kids .

(98)

Angekündigt in der Mitteilung über die Vollendung des europäischen Bildungsraums bis 2025 (COM(2020) 625 final).

(99)

  Programm Erasmus+ .

(100)

  Draft Policy Guidance on AI for Children (Entwurf politischer Leitlinien zu KI für Kinder), UNICEF, 2020.

(101)

Aufbauend auf dem in der Mitteilung zur digitalen Dekade angekündigten anstehenden Vorschlag für eine Reihe digitaler Grundsätze.

(102)

Harmonisierte europäische Normen, Barrierefreiheitsanforderungen, geeignet für die Beschaffung von IKT-Produkten und -Diensten , ETSI, 2018 (englische Fassung).

(103)

  Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen .

(104)

  Digital Competence Framework 2.0 , EU Science Hub, Europäische Kommission.

(105)

  Children affected by armed conflict, 1990-2019 , Peace Research Institute Oslo, Conflict trends, 2020.

(106)

  Inter-agency Network for Education in Emergencies , 2020.

(107)

  Children: improving survival and well-being , Weltgesundheitsorganisation, 2019.

(108)

  Policy Brief: Education during COVID-19 and beyond , Vereinte Nationen, August 2020.

(109)

 Gemeinsame Mitteilung über einen EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2020-2024 (JOIN/2020/5 final).

(110)

  Leitlinien für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes , 2017.

(111)

  Leitlinien der EU zu Kindern und bewaffneten Konflikten , 2008.

(112)

  EU-Aktionsplan zur Gleichstellung der Geschlechter im auswärtigen Handeln EU (2021-2025).

(113)

  Child Rights Toolkit. Integrating Child Rights in Development Cooperation.

(114)

  Global estimates of child labour , Internationale Arbeitsorganisation, 2017. 

(115)

Internationale Arbeitsorganisation.  

(116)

  EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2020-2024 , a.a.O.

(117)

Siehe Anhang 2.

(118)

  Horizont Europa.

(119)

  Informelle Sachverständigengruppe für die Rechte des Kindes , Europäische Kommission.

(120)

  Mitteilung „Schutz minderjähriger Migranten“ (COM(2017) 211 final); Mitteilung zur Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020-2025 (COM(2020) 152 final); Mitteilung der Europäischen Kommission „Strategischer Rahmen der EU zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma“ (COM/2020/620 final) und Empfehlung des Rates zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma  (2021/C 93/01); Mitteilung „Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020-2025“ (COM(2020) 698 final) , Aktionsplan für Integration und Inklusion 2021-2027 (COM(2020) 758 final) und EU-Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030; Mitteilung „EU-Aktionsplan gegen Rassismus 2020-2025“ (COM(2020) 565 final)   und die für 2021 geplante Strategie zur Bekämpfung von Antisemitismus; Bericht „Stärkung der Bürgerteilhabe und Schutz der Bürgerrechte 2020“ (COM(2020) 730 final), EU-Strategie für die Rechte von Opfern (2020-2025) (COM(2020) 258), EU-Strategie für eine wirksamere Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern (COM(2020) 607).

(121)

Empfehlung der Kommission „Investitionen in Kinder: Den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen“ (2013/112/EU); Europäische Säule sozialer Rechte ; Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte (COM(2021) 102 final); Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Einführung der Europäischen Kindergarantie (COM(2021) 137); Mitteilung über die Vollendung des Europäischen Bildungsraums bis 2025 (COM(2020) 625 final) und Aktionsplan für digitale Bildung 2021-2027 (COM(2020) 624). 

(122)

  EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2020-2024 (JOIN(2020) 5 final).

(123)

  Makroregionale Strategie , Europäische Kommission.

(124)

Abschließende Bemerkungen des  Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes.

(125)

Abschließenden Bemerkungen des  Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

Top

Brüssel, den 24.3.2021

COM(2021) 142 final

ANHANG

der

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN

EU-Kinderrechtsstrategie









































Rechte des Kindes – EU-Rahmen und internationale Rahmen

In diesem Anhang sind die in der Charta der Grundrechte der EU und im Übereinkommen über die Rechte des Kindes verankerten einschlägigen Rechte sowie die Ziele und Vorgaben der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen, die durch die verschiedenen Aktionsbereiche der EU-Strategie für die Rechte des Kindes geschützt und gefördert werden, im Einzelnen dargelegt.

EU-Strategie für die Rechte des Kindes

Charta der Grundrechte der Europäischen Union 1

Übereinkommen über die Rechte des Kindes 2

Nachhaltigkeitsziele der VN für 2030 

Einleitung

Artikel 24: Rechte des Kindes

Artikel 24 Absatz 2: Wohl des Kindes

Artikel 24 Absatz 1 Satz 1: Anspruch des Kindes auf Schutz und Fürsorge

Artikel 20: Gleichheit vor dem Gesetz

Artikel 21: Nichtdiskriminierung

Artikel 23: Gleichheit von Frauen und Männern

Artikel 26: Integration von Menschen mit Behinderung

Artikel 2: Recht auf Leben

Artikel 1: Begriffsbestimmung von „Kind“

Allgemeine Grundsätze:

·Artikel 2: Nichtdiskriminierung

·Artikel 3: Wohl des Kindes

·Artikel 6: Recht auf Leben, Überleben und Entwicklung

Artikel 23: Kinder mit Behinderung und ergriffene Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Würde, ihrer Eigenständigkeit und ihrer aktiven Beteiligung an der Gemeinschaft durch den Zugang zu allen Arten von Dienstleistungen, zu Verkehrsmitteln und Einrichtungen, insbesondere zu Bildung und kulturellen Aktivitäten

Artikel 7 VN-BRK: Kinder mit Behinderung

Artikel 30: Kinder, die einer Minderheit oder indigenen Gruppe angehören

Allgemeine Umsetzungsmaßnahmen

·Artikel 4: Umsetzung des Übereinkommens

·Artikel 4: Internationale Zusammenarbeit

·Artikel 44 Absatz 6: Veröffentlichung der Berichte im Rahmen des Kinderrechtsübereinkommens

Nachhaltigkeitsziel 10: Weniger Ungleichheiten

Ziel 10.3: Chancengleichheit gewährleisten und Ungleichheit der Ergebnisse reduzieren, namentlich durch die Abschaffung diskriminierender Gesetze, Politiken und Praktiken und die Förderung geeigneter gesetzgeberischer, politischer und sonstiger Maßnahmen in dieser Hinsicht

Ziel 10.2: Alle Menschen unabhängig von Alter, Geschlecht, Behinderung, Rasse, Ethnizität, Herkunft, Religion oder wirtschaftlichem oder sonstigem Status zu Selbstbestimmung befähigen und ihre soziale, wirtschaftliche und politische Inklusion fördern

Nachhaltigkeitsziel 5: Geschlechtergleichstellung

Ziel 5.1: Alle Formen der Diskriminierung von Frauen und Mädchen überall auf der Welt beenden

Ziel 5.c: Eine solide Politik und durchsetzbare Rechtsvorschriften zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Selbstbestimmung aller Frauen und Mädchen auf allen Ebenen beschließen und verstärken

Nachhaltigkeitsziel 17: Partnerschaften zur Erreichung der Ziele

Ziel 17.2 Erfüllung aller Entwicklungshilfezusagen

Ziel 17.3 Finanzielle Mittel für die Entwicklungsländer mobilisieren

Teilnahme von Kindern am politischen und demokratischen Leben

Artikel 24 Absatz 1: Recht des Kindes auf Meinungsäußerung

Artikel 10: Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

Artikel 12: Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Artikel 22: Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen

Artikel 12: Berücksichtigung der Meinung des Kindes

Artikel 7 Absatz 3 VN-BRK: Recht von Kindern mit Behinderung auf freie Meinungsäußerung

Artikel 13: Meinungsfreiheit und das Recht, Informationen zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben

Artikel 14: Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

Artikel 15: Vereinigungsfreiheit und Freiheit, sich friedlich zu versammeln

Artikel 42: Kenntnis der Rechte

Nachhaltigkeitsziel 16: Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen

Ziel 16.7: Dafür sorgen, dass die Entscheidungsfindung auf allen Ebenen bedarfsorientiert, inklusiv, partizipatorisch und repräsentativ ist

Ziel 16.10: Den öffentlichen Zugang zu Informationen gewährleisten (…), im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und völkerrechtlichen Übereinkünften

Nachhaltigkeitsziel 4: Hochwertige Bildung

Ziel 4.7: Sicherstellen, dass alle Lernenden die notwendigen Kenntnisse und Qualifikationen zur Förderung nachhaltiger Entwicklung erwerben, unter anderem durch Bildung für nachhaltige Entwicklung und nachhaltige Lebensweisen, Menschenrechte, Geschlechtergleichstellung, eine Kultur des Friedens und der Gewaltlosigkeit, Weltbürgerschaft und die Wertschätzung kultureller Vielfalt und des Beitrags der Kultur zu nachhaltiger Entwicklung

Sozioökonomische Inklusion

Artikel 7: Achtung des Privat- und Familienlebens

Artikel 9: Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen (in Bezug auf ihre Eltern)

Artikel 24 Absatz 3: Anspruch des Kindes auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu den Eltern

Artikel 33: Schutz der Familie und des Berufslebens

Artikel 34: Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung

Artikel 32: Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz

Artikel 36: Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse

Artikel 38: Verbraucherschutz

Artikel 5: Familiäre Umgebung und elterliche Betreuung in einer der Entwicklung des Kindes angemessenen Weise

Artikel 18: Gemeinsame Verantwortung der Eltern, Unterstützung der Eltern und Bereitstellung von Kinderbetreuungsdiensten

Artikel 23 VN-BRK: Achtung von Wohnung und Familie

Artikel 26 und Artikel 18 Absatz 3: Soziale Sicherheit und Kinderbetreuungsdienste und -einrichtungen

Artikel 27 Absätze 1–3: Angemessene Lebensbedingungen und Maßnahmen, wie materielle Hilfs- und Unterstützungsprogramme in den Bereichen Ernährung, Bekleidung und Wohnung, die ergriffen werden, um die körperliche, geistige, seelische, sittliche und soziale Entwicklung der Kinder zu gewährleisten und Armut und Ungleichheit zu verringern

Straßenkinder

Nachhaltigkeitsziel 1: Armut beenden

Ziel 1.1: Extreme Armut – gegenwärtig definiert als der Anteil der Menschen, die mit weniger als 1,25 US-Dollar pro Tag auskommen müssen – für alle Menschen überall auf der Welt beseitigen

Ziel 1.2: Den Anteil der Männer, Frauen und Kinder jeden Alters, die in Armut in all ihren Dimensionen nach der jeweiligen nationalen Definition leben, mindestens um die Hälfte senken

Ziel 1.3: Den nationalen Gegebenheiten entsprechende Sozialschutzsysteme und -maßnahmen für alle umsetzen, einschließlich eines Basisschutzes, und bis 2030 eine breite Versorgung der Armen und Schwachen erreichen

Ziel 1.5: Die Widerstandsfähigkeit der Armen und der Menschen in prekären Situationen erhöhen und ihre Exposition und Anfälligkeit gegenüber klimabedingten Extremereignissen und anderen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Schocks und Katastrophen verringern

Nachhaltigkeitsziel 7: Energie

Ziel 7.1: Den allgemeinen Zugang zu bezahlbaren, verlässlichen und modernen Energiedienstleistungen sichern

Nachhaltigkeitsziel 11: Nachhaltige Städte

Ziel 11.1: Den Zugang zu angemessenem, sicherem und bezahlbarem Wohnraum und zur Grundversorgung für alle sicherstellen und Slums sanieren

Ziel 11.2: Den Zugang zu sicheren, bezahlbaren, zugänglichen und nachhaltigen Verkehrssystemen für alle ermöglichen und die Sicherheit im Straßenverkehr verbessern, insbesondere durch den Ausbau des öffentlichen Verkehrs, mit besonderem Augenmerk auf den Bedürfnissen von Menschen in prekären Situationen, (…), Kindern, (…)

Ziel 11.7: Bis 2030 den allgemeinen Zugang zu sicheren, inklusiven und zugänglichen Grünflächen und öffentlichen Räumen gewährleisten, insbesondere für Frauen und Kinder, (…)

Ziel 8.b: Bis 2020 eine globale Strategie für Jugendbeschäftigung erarbeiten und auf den Weg bringen

Gesundheit

Artikel 3: Recht auf Unversehrtheit

Artikel 35: Gesundheitsschutz

Artikel 37: Umweltschutz

Artikel 6 Absatz 2: Überleben und Entwicklung

Artikel 24: Gesundheit und Gesundheitsdienstleistungen, insbesondere medizinische Grundversorgung

Artikel 33: Bemühungen zur Bewältigung der häufigsten Gesundheitsprobleme, zur Förderung der physischen und psychischen Gesundheit und des Wohlbefindens von Kindern sowie zur Prävention und Bekämpfung übertragbarer und nicht übertragbarer Krankheiten

Artikel 33: Rechte von Jugendlichen im Bereich der reproduktiven Gesundheit und Maßnahmen zur Förderung einer gesunden Lebensweise

Artikel 33: Maßnahmen zum Schutz von Kindern vor Drogenmissbrauch

 

Nachhaltigkeitsziel 2: Hunger beenden

Ziel 2.1: Den Hunger beenden und sicherstellen, dass alle Menschen, insbesondere die Armen und Menschen in prekären Situationen, einschließlich Kleinkindern, ganzjährig Zugang zu sicheren, nährstoffreichen und ausreichenden Nahrungsmitteln haben

Ziel 2.2: Alle Formen der Fehlernährung beenden, einschließlich durch Erreichung der international vereinbarten Zielvorgaben in Bezug auf Wachstumshemmung und Auszehrung bei Kindern unter fünf Jahren bis 2025, und den Ernährungsbedürfnissen von heranwachsenden Mädchen, schwangeren und stillenden Frauen Rechnung tragen

Nachhaltigkeitsziel 3: Gesundes Leben

Ziel 3.1: Die weltweite Müttersterblichkeit auf unter 70 je 100 000 Lebendgeburten senken

Ziel 3.2: Den vermeidbaren Todesfällen bei Neugeborenen und Kindern unter fünf Jahren ein Ende setzen, mit dem von allen Ländern zu verfolgenden Ziel, die Sterblichkeit bei Neugeborenen mindestens auf 12 je 1000 Lebendgeburten und bei Kindern unter fünf Jahren mindestens auf 25 je 1000 Lebendgeburten zu senken

Ziel 3.7: Den allgemeinen Zugang zu sexual- und reproduktionsmedizinischer Versorgung, einschließlich Familienplanung, Information und Aufklärung, und die Einbeziehung der reproduktiven Gesundheit in nationale Strategien und Programme gewährleisten

Ziel 3.8: Die allgemeine Gesundheitsversorgung, (…), den Zugang zu hochwertigen grundlegenden Gesundheitsdiensten und den Zugang zu sicheren, wirksamen, hochwertigen und bezahlbaren unentbehrlichen Arzneimitteln und Impfstoffen für alle erreichen

Nachhaltigkeitsziel 5: Geschlechtergleichstellung

Ziel 5.6: Den allgemeinen Zugang zur Sexual- und Fortpflanzungsgesundheit sowie zu den damit verbundenen Rechten sicherstellen, wie im Aktionsprogramm der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung sowie in der Aktionsplattform von Peking und den Ergebnisdokumenten der Überprüfungskonferenzen vorgesehen

Nachhaltigkeitsziel 6: Wasser- und Sanitäreinrichtungen

Ziel 6.1: Den allgemeinen und gerechten Zugang zu einwandfreiem und bezahlbarem Trinkwasser für alle erreichen

Ziel 6.2: Den Zugang zu einer angemessenen und gerechten Sanitärversorgung und Hygiene für alle erreichen und der Notdurftverrichtung im Freien ein Ende setzen, unter besonderer Beachtung der Bedürfnisse von Frauen und Mädchen und von Menschen in prekären Situationen

Ziel 6.b: Die Mitwirkung lokaler Gemeinwesen an der Verbesserung der Wasserbewirtschaftung und der Sanitärversorgung unterstützen und verstärken

Nachhaltigkeitsziel 13: Klimawandel

Ziel 13.3: Die Aufklärung und Sensibilisierung sowie die personellen und institutionellen Kapazitäten im Bereich der Abschwächung des Klimawandels, der Klimaanpassung, der Reduzierung der Klimaauswirkungen sowie der Frühwarnung verbessern

Ziel 13.b: Mechanismen zum Ausbau effektiver Planungs- und Managementkapazitäten im Bereich des Klimawandels in den am wenigsten entwickelten Ländern und kleinen Inselentwicklungsländern fördern, unter anderem mit gezielter Ausrichtung auf Frauen, junge Menschen sowie lokale und marginalisierte Gemeinwesen

Bildung

Artikel 14: Recht auf Bildung

Artikel 28: Das Recht auf Bildung, einschließlich beruflicher Bildung und Beratung

Artikel 29: Die Ziele der Bildung, auch im Hinblick auf die Qualität der Bildung

Artikel 30: Kulturelle Rechte von Kindern, die indigenen Gruppen und Minderheiten angehören

Aufklärung über Menschenrechte und politische Bildung

Artikel 24 VN-BRK: Bildung

Artikel 31: Ruhe, Spiel, Freizeit, Erholung sowie kulturelle und künstlerische Aktivitäten

Nachhaltigkeitsziel 4: Hochwertige Bildung

Ziel 4.1: Sicherstellen, dass alle Mädchen und Jungen gleichberechtigt eine kostenlose und hochwertige Grund- und Sekundarschulbildung abschließen, die zu brauchbaren und effektiven Lernergebnissen führt

Ziel 4.2: Sicherstellen, dass alle Mädchen und Jungen Zugang zu hochwertiger frühkindlicher Erziehung, Betreuung und Vorschulbildung erhalten, damit sie auf die Grundschule vorbereitet sind

Ziel 4.4: Die Zahl der Jugendlichen und Erwachsenen wesentlich erhöhen, die über die entsprechenden Qualifikationen einschließlich fachlicher und beruflicher Qualifikationen für eine Beschäftigung, eine menschenwürdige Arbeit und Unternehmertum verfügen

Ziel 4.5: Geschlechtsspezifische Disparitäten in der Bildung beseitigen und den gleichberechtigten Zugang der Schwachen in der Gesellschaft, namentlich von Menschen mit Behinderungen, Angehörigen indigener Völker und Kindern in prekären Situationen, zu allen Bildungs- und Ausbildungsebenen gewährleisten

Ziel 4.6: Sicherstellen, dass alle Jugendlichen (…) schreiben und rechnen lernen

 

Ziel 4.a: Bildungseinrichtungen bauen und ausbauen, die kinder-, behinderten- und geschlechtergerecht sind und eine sichere, gewaltfreie, inklusive und effektive Lernumgebung für alle bieten

Nachhaltigkeitsziel 8: Wirtschaftswachstum und menschenwürdige Arbeit

Ziel 8.5: Produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle Frauen und Männer, einschließlich junger Menschen und Menschen mit Behinderungen, sowie gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit erreichen

Ziel 8.6: Bis 2020 den Anteil junger Menschen, die ohne Beschäftigung sind und keine Schul- oder Berufsausbildung durchlaufen, erheblich verringern

Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder und Schutz von Kindern

Artikel 1: Würde des Menschen

Artikel 3: Recht auf Unversehrtheit

Artikel 24 Absatz 1: Anspruch des Kindes auf Schutz und Fürsorge

Artikel 4: Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung

Artikel 5: Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit

Artikel 32 Absatz 1: Verbot der Kinderarbeit

Artikel 19: Missbrauch und Vernachlässigung

Artikel 9: Trennung von den Eltern

Artikel 20: Kinder, die aus ihrer familiären Umgebung herausgelöst sind

Artikel 25: Regelmäßige Überprüfung der Unterbringung

Artikel 24 Absatz 3: Maßnahmen zum Verbot und zur Beseitigung aller

Formen schädlicher Praktiken, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf die weibliche Genitalverstümmelung sowie Früh- oder Zwangsehen

Artikel 34: Sexuelle Ausbeutung und sexueller Missbrauch

Artikel 37 Buchstabe a und Artikel 28 Absatz 2: Recht, weder Folter noch einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe einschließlich körperlicher Züchtigung unterworfen zu werden

Artikel 39: Maßnahmen zur Förderung der physischen und psychischen Genesung und sozialen Wiedereingliederung von Kindern, die zu Opfern wurden

Verfügbarkeit von Notruftelefonen für Kinder

Artikel 22: Kinder außerhalb ihres Herkunftslandes, die um Flüchtlingsschutz ersuchen, unbegleitete asylsuchende Kinder, binnenvertriebene Kinder, Migrantenkinder und von Migration betroffene Kinder

Kinder in Situationen der Ausbeutung, einschließlich Maßnahmen für ihre physische und psychische Genesung und soziale Wiedereingliederung:

·Artikel 32: Wirtschaftliche Ausbeutung, einschließlich Kinderarbeit unter besonderer Bezugnahme auf das geltende Mindestalter

·Artikel 33: Einsatz von Kindern bei der unerlaubten Herstellung von und dem unerlaubten Handel mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen

·Artikel 34: Sexuelle Ausbeutung und sexueller Missbrauch

·Artikel 35: Verkauf von Kindern, Handel mit Kindern und Entführung

·Artikel 36: Andere Formen der Ausbeutung

·Kinder, die Opfer oder Zeugen von Straftaten wurden:

- Artikel 39: Physische und psychische Genesung und soziale Wiedereingliederung

- Die Schulungsmaßnahmen, die für alle beteiligten Fachkräfte (…) im Bereich der Jugendgerichtsbarkeit entwickelt wurden, einschließlich der Leitlinien der Vereinten Nationen über Rechtsprechung für Kinder, die Opfer oder Zeugen von Straftaten wurden

·Artikel 38: Kinder in bewaffneten Konflikten

Folgemaßnahmen zu den Fakultativprotokollen I und II zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie und betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten

Artikel 16 VN-BRK: Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch

Nachhaltigkeitsziel 16: Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen

Ziel 16.2: Missbrauch und Ausbeutung von Kindern, den Kinderhandel, Folter und alle Formen von Gewalt gegen Kinder beenden

Nachhaltigkeitsziel 5: Geschlechtergleichstellung

Ziel 5.2: Alle Formen von Gewalt gegen alle Frauen und Mädchen im öffentlichen und im privaten Bereich einschließlich des Menschenhandels und sexueller und anderer Formen der Ausbeutung beseitigen

Ziel 5.3: Alle schädlichen Praktiken wie Kinderheirat, Frühverheiratung und Zwangsheirat sowie die Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen beseitigen

Ziel 8.7: Sofortige und wirksame Maßnahmen ergreifen, um Zwangsarbeit abzuschaffen, moderne Sklaverei und Menschenhandel zu beenden und das Verbot und die Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit, einschließlich der Einziehung und des Einsatzes von Kindersoldaten, sicherstellen und bis 2025 jeder Form von Kinderarbeit ein Ende setzen

Eine kindgerechte Justiz

Artikel 24 Absatz 1 Satz 2: Recht des Kindes auf Meinungsäußerung

Artikel 24 Absatz 3:  Anspruch des Kindes auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu den Eltern

Artikel 6: Recht auf Freiheit und Sicherheit

Artikel 18: Asylrecht

Artikel 19: Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung

Artikel 43: Der Europäische Bürgerbeauftragte

Artikel 45: Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit

Artikel 46: Diplomatischer und konsularischer Schutz

Artikel 47: Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

Artikel 48: Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte

Artikel 49: Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen

Artikel 7: Registrierung der Geburt, Name, Staatsangehörigkeit

Artikel 8: Wahrung der Identität

Artikel 9: Trennung von den Eltern

Artikel 10: Familienzusammenführung

Artikel 11: Rechtswidrige Verbringung und Nichtrückgabe;

Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes von Kindern mit inhaftierten Eltern und von Kindern, die mit ihren Müttern im Gefängnis leben

Artikel 27 Absatz 4: Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für das Kind

Artikel 21: Adoption (national und grenzüberschreitend)

Artikel 23 VN-BRK: Achtung von Wohnung und Familie

Kinder im Konflikt mit dem Recht, Kinder, die Opfer oder Zeugen von Straftaten wurden und Jugendgerichtsbarkeit:

·Artikel 40: Die Verwaltung der Jugendgerichtsbarkeit, das Bestehen spezialisierter und getrennter Gerichte und das geltende Mindestalter für die Strafmündigkeit

·Artikel 37 Buchstaben b–d: Kinder, denen die Freiheit entzogen wurde, und Maßnahmen zur Sicherstellung, dass jede Festnahme, Freiheitsentziehung oder Freiheitsstrafe bei einem Kind nur als letztes Mittel und für die kürzeste angemessene Zeit angewendet wird und dass unverzüglich rechtliche und sonstige Unterstützung geleistet wird

·Artikel 37 Buchstabe a: Die Verurteilung von Kindern insbesondere das Verbot der Todesstrafe und der lebenslangen Haftstrafe sowie das Vorhandensein alternativer Sanktionen basierend auf einem restorativen Ansatz

·Artikel 39: Physische und psychische Genesung und soziale Wiedereingliederung

Nachhaltigkeitsziel 16: Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen

Ziel 16.3: Die Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene fördern und den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz gewährleisten

Ziel 16.9: Rechtliche Identität für alle einschließlich Registrierung der Geburt

Ziel 16.10: (…) die Grundfreiheiten im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und völkerrechtlichen Übereinkünften schützen

Nachhaltigkeitsziel 10: Weniger Ungleichheiten

10.7 Eine geordnete, sichere, reguläre und verantwortungsvolle Migration und Mobilität von Menschen erleichtern, unter anderem durch die Anwendung einer planvollen und gut gesteuerten Migrationspolitik

Digitale und Informationsgesellschaft

Artikel 8: Schutz personenbezogener Daten

Artikel 11: Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

Artikel 16: Schutz der Privatsphäre und Ehre

Artikel 17: Zugang zu Informationen aus einer Vielfalt von Quellen und Schutz vor Material, das dem Wohlergehen des Kindes abträglich ist

Nachhaltigkeitsziel 9: Widerstandsfähige Infrastruktur/Innovationen

Ziel 9.c: Den Zugang zur Informations- und Kommunikationstechnologie erheblich erweitern sowie anstreben, in den am wenigsten entwickelten Ländern bis 2020 einen allgemeinen und erschwinglichen Zugang zum Internet bereitzustellen

Globale Dimension:

Die oben genannten Rechte, die in der Charta der Grundrechte der EU und im Übereinkommen über die Rechte des Kindes verankert sind, sowie die Ziele und Vorgaben der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen sind auch für alle Maßnahmen maßgeblich, die in dem Abschnitt „Globale Dimension“ der Strategie enthalten sind.

(1)

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gilt für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Europäischen Union.

(2)

 Die EU ist Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (VN-BRK). Die einschlägigen Artikel dieses Übereinkommens sind in dieser Spalte aufgeführt.

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Brüssel, den 24.3.2021

COM(2021) 142 final

ANHANG

der

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN

EU-Kinderrechtsstrategie


Besitzstand der Union und Strategiepapiere über die Rechte des Kindes

In diesem Dokument sind die wichtigsten 1 rechtlichen und politischen Instrumente der EU für die Rechte des Kindes aufgelistet. 

Sie sind entsprechend den thematischen Abschnitten der EU-Strategie für die Rechte des Kindes angeordnet.

Alle rechtlichen und politischen Instrumente sind mit Hyperlinks versehen.

Primärrecht

Vertrag über die Europäische Union (2012/C 326/01) – insbesondere Artikel 3 Absätze 3 und 5

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union  (2012/C 326/01)

Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) – insbesondere Artikel 24 über die Rechte des Kindes, Artikel 7 über die Achtung des Privat- und Familienlebens, Artikel 14 über das Recht auf Bildung, Artikel 32 über das Verbot der Kinderarbeit und den Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz und Artikel 33 über das Familien- und Berufsleben

Strategiepapiere über die Rechte des Kindes

Politische Leitlinien der Europäischen Kommission 2019-2024 „Eine Union, die mehr erreichen will. Meine Agenda für Europa“ von Präsidentin Ursula von der Leyen, Juli 2019

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Rechten des Kindes anlässlich des 30. Jahrestags des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (2019/2876(RSP))

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2021 zu den Rechten des Kindes im Hinblick auf die EU-Kinderrechtsstrategie (2021/2523(RSP))

Bisherige Strategien für die Rechte des Kindes

Mitteilung der Kommission im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie (KOM(2006) 367 endg.)  

Mitteilung der Kommission „Eine EU-Agenda für die Rechte des Kindes“ (KOM(2011) 60 endg.)      

Horizontale Instrumente, einschließlich solcher, die sich auf verschiedene Gruppen von Kindern auswirken

·Soziale Inklusion

Empfehlung der Kommission zur europäischen Säule sozialer Rechte (2017/761/EU)

·Rasse oder ethnische Herkunft einschließlich der Roma

Richtlinie des Rates zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft  (2000/43/EG) 

Rahmenbeschluss des Rates zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (2008/913/JI)  

Mitteilung der Kommission „Eine Union der Gleichheit:  EU-Aktionsplan gegen Rassismus 2020-2025“ (COM(2020) 565 final)  

Mitteilung der Kommission „Eine Union der Gleichheit: Strategischer Rahmen der EU zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma (COM(2020) 620 final)

Empfehlung des Rates zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma (2021/C 93/01)

Behinderungen

Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft (2010/48/EG)

Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (2019/882/EU)

Union der Gleichheit: Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021‑2030 (COM(2021) 101 final)

·LGBTIQ

Mitteilung der Kommission „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020-2025“ (COM(2020) 698 final)  

·Gleichstellung der Geschlechter

Mitteilung der Kommission „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020-2025“ (COM(2020) 152 final)  

·Schutz und Integration von Migranten

Mitteilung der Kommission „Schutz minderjähriger Migranten“ (COM(2017) 211 final)

Mitteilung der Kommission „Aktionsplan für Integration und Inklusion 2021-2027“ (COM(2020) 758 final)

·Jugend

Entwurf einer Entschließung des Rates zu einem Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa:  die EU-Jugendstrategie 2019-2027 (2018/C 456/01)  



1.Teilnahme am politischen und demokratischen Leben: Eine EU, die Kinder befähigt, aktive Bürger und Mitglieder demokratischer Gesellschaften zu sein

Mitteilung der Kommission „Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020. Die Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union“ (COM(2020) 580 final)

Mitteilung der Kommission „Europäischer Aktionsplan für Demokratie“ (COM(2020) 790 final)  

Mitteilung der Kommission „Strategie für eine verstärkte Anwendung der Grundrechtecharta in der EU“ (COM(2020) 711 final)  



2.Sozioökonomische Inklusion, Gesundheit und Bildung: Eine EU, die Kinderarmut bekämpft und inklusive und kinderfreundliche Gesellschaften, Gesundheits- und Bildungssysteme fördert.

2.1. Soziale Inklusion

2.1.1.Horizontale Instrumente

Empfehlung der Kommission „Investitionen in Kinder: Den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen (2013/112/EU)

Mitteilung der Kommission zur Einführung einer Säule sozialer Rechte (COM(2017) 250 final)  

Empfehlung der Kommission zur europäischen Säule sozialer Rechte (2017/761/EU)  

Interinstitutionelle Proklamation zur europäischen Säule sozialer Rechte (2017/C 428/09)

Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte (COM(2021) 102 final)

2.1.2. Familienleben

Richtlinie des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (92/85/EG)

Empfehlung des Rates zur Kinderbetreuung (92/241/EWG)

Richtlinie des Rates zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG (2010/18/EU)

Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates (2019/1158/EU)

2.1.3.Jugendliche am Arbeitsplatz

Richtlinie über den Jugendarbeitsschutz (94/33/EG)

Richtlinie über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (2009/52/EG)

Richtlinie des Rates zur Durchführung der Vereinbarung über die Durchführung des Übereinkommens über die Arbeit im Fischereisektor von 2007 der Internationalen Arbeitsorganisation, die am 21. Mai 2012 zwischen dem Allgemeinen Verband der landwirtschaftlichen Genossenschaften der Europäischen Union (COGECA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) und der Vereinigung der nationalen Verbände von Fischereiunternehmen in der Europäischen Union (Europêche) geschlossen wurde (2017/159/EU)

2.2.Bildung

2.2.1.Bildung

Empfehlung des Rates für politische Strategien zur Senkung der Schulabbrecherquote (2011/C 191/01)

Empfehlung des Rates zu Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen (2018/C 189/01)

Empfehlung des Rates zur Förderung gemeinsamer Werte, inklusiver Bildung und der europäischen Dimension im Unterricht (2018/C 195/01)

Empfehlung des Rates zu einem umfassenden Ansatz für das Lehren und Lernen von Sprachen (2019/C 189/03)

Mitteilung der Kommission über die Vollendung des europäischen Bildungsraums bis 2025 (COM(2020) 625 final)

Entschließung des Rates zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung mit Blick auf den europäischen Bildungsraum und darüber hinaus (2021-2030) (2021/C 66/01)

2.2.2.Frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung

Mitteilung der Kommission „Frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung: der bestmögliche Start für alle unsere Kinder in die Welt von morgen (KOM(2011) 66 endg.)

Empfehlung des Rates zu hochwertiger frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung (2019/C 189/02)

2.2.3.Freizeit

Richtlinie über die Sicherheit von Spielzeug (2009/48/EG)

2.3.Wohnen

Empfehlung der Kommission zu Energiearmut (2020/1563/EU)

2.4.Gesundheit

2.4.1.Krankheiten und Prävention

Empfehlung des Rates zur verstärkten Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von durch Impfung vermeidbaren Krankheiten (2018/C 466/01)

Mitteilung „Europas Plan gegen den Krebs“ (COM(2021) 44 final)

Mitteilung „Eine Arzneimittelstrategie für Europa (COM(2020) 761 final)

2.4.2.Ernährung  

Richtlinie der Kommission über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (2006/125/EG)

Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel  (1924/2006/EG)

Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (1169/2011/EU)

Verordnung über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung (609/2013/EG)

Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1308/2013/EU)

Verordnung mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1370/2013/EU)

EU Action Plan on Childhood Obesity 2014-2020 (EU-Aktionsplan gegen Adipositas bei Kindern 2014–2020)  

Verordnung der Kommission hinsichtlich der Höchstgehalte an Tropanalkaloiden in bestimmter Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder (2016/239/EU)

Durchführungsverordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (2017/39/EU)

Delegierte Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (2017/40/EU)

Mitteilung „‚Vom Hof auf den Tisch‘ – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“ (COM(2020) 381 final)

2.4.3.Alkohol, Tabak und andere Rauschmittel

Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen (2003/33/EG)

Empfehlung des Rates zur Prävention des Rauchens und für Maßnahmen zur gezielteren Eindämmung des Tabakkonsums (2003/54/EG)

Mitteilung der Kommission „Eine EU-Strategie zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verringerung alkoholbedingter Schäden“ (KOM(2006) 625 endg.)

Empfehlung des Rates über rauchfreie Umgebungen (2009/C 296/02)

Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen (2014/40/EU)

Durchführungsbeschluss der Kommission zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2006/502/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird (2016/575/EU)

2.4.4.Verbraucher/Sicherheit

Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG)

Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (2005/29/EG)

Verordnung über Kinderarzneimittel (1901/2006/EG)

Verordnung über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf den Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66 (78/2009/EG)

Verordnung mit Durchführungsbestimmungen für Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Schutzes von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern (631/2009/EG)

Verordnung über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit  (661/2009/EG)

Beschluss des Rates über den Standpunkt der Europäischen Union hinsichtlich des Regelungsentwurfs der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa zum Fußgängerschutz und des Regelungsentwurfs der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa zu LED-Lichtquellen (2012/143/EU)

Durchführungsrichtlinie der Kommission zur Änderung der Richtlinie 91/671/EWG des Rates über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (2014/37/EU)

Durchführungsbeschluss der Kommission über die Übereinstimmung der europäischen Norm EN 16281:2013 für vom Verbraucher anzubringende kindersichernde Verschlussvorrichtungen für Fenster und Balkontüren (2014/358/EU)

Empfehlung der Kommission mit Grundsätzen für den Schutz von Verbrauchern und Nutzern von Online-Glücksspieldienstleistungen und für den Ausschluss Minderjähriger von Online-Glücksspielen (2014/478/EU)  

2.4.5.Umwelt

Mitteilung der Kommission „Der europäische Grüne Deal “ (COM(2019) 640 final)


3.Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder und Gewährleistung des Schutzes von Kindern: Eine EU, die Kindern hilft, gewaltfrei aufzuwachsen

Entscheidung der Kommission über die Reservierung der mit 116 beginnenden nationalen Nummernbereiche für einheitliche Rufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert (2007/116/EG), später geändert, und Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation  (2018/1972/EU)

Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie (2011/93/EU)

Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer (2011/36/EU)

Mitteilung der Kommission „Die Strategie der EU zur Beseitigung des Menschenhandels 2012-2016“ (COM(2012) 286 final)  

Mitteilung der Kommission „Abschaffung der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM)“ (COM(2013) 833 final)

Mitteilung der Kommission zur Berichterstattung über die Folgemaßnahmen zur Strategie der EU zur Beseitigung des Menschenhandels und zur Ermittlung weiterer konkreter Maßnahmen (COM(2017) 728 final)

Mitteilung der Kommission „EU-Strategie für eine Sicherheitsunion“ (COM(2020) 605 final)

Mitteilung der Kommission „EU-Strategie für eine wirksamere Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern“ (COM(2020) 607 final)



4.Kinderfreundliche Justiz: Eine EU, in der das Justizsystem die Rechte und Bedürfnisse von Kindern achtet

4.1. Justizsysteme

Mitteilung der Kommission „Gewährleistung der EU-weiten Rechtspflege – Eine Strategie für die justizielle Aus- und Fortbildung auf europäischer Ebene für den Zeitraum 2021-2024“ (COM(2020) 713 final)

4.2.Zivilrecht

4.2.1.Elterliche Verantwortung

Entscheidung des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Haager Übereinkommen von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern im Interesse der Gemeinschaft zu unterzeichnen (2003/93/EG)

Verordnung des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (2201/2003/EG)  

Entscheidung des Rates zur Ermächtigung einiger Mitgliedstaaten, das Haager Übereinkommen von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu ratifizieren oder ihm beizutreten, und zur Ermächtigung einiger Mitgliedstaaten, eine Erklärung über die Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts abzugeben (2008/431/EG)

Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (2019/1111/EU)

4.2.2.Unterhaltspflichten

Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (4/2009/EG)

Beschluss des Rates über die Genehmigung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen im Namen der Europäischen Union (2011/432/EU)

4.2.3.Sonstige zivilrechtliche Instrumente

Verordnung über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses und Berichtigungen hinsichtlich der Daten der Umsetzung (650/2012/EU)

Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (2008/52/EG)

Verordnung zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (2016/1191/EU)

4.3. Strafjustiz

4.3.1.Jugendgerichtsbarkeit

Richtlinie über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (2016/800/EU)

4.3.2.Rechte der Opfer

Richtlinie über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten (2012/29/EU)  

Mitteilung der Kommission „EU-Strategie für die Rechte von Opfern (2020-2025)“ (COM(2020) 258 final)

4.3.3.Rechtsvorschriften zu Verfahrensrechten

Rahmenbeschluss des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen (2008/947/JI)

Rahmenbeschluss des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (2008/909/JI)

Rahmenbeschluss des Rates über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten (2009/315/JI)

Beschluss des Rates zur Einrichtung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) gemäß Artikel 11 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI (2009/316/JI)

Rahmenbeschluss des Rates über die Anwendung – zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft (2009/829/JI)

Richtlinie über die Europäische Schutzanordnung (2011/99/EU)

Richtlinie über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (2012/13/EU)

Richtlinie über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (2013/48/EU)

Richtlinie über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (2016/343/EU)

Richtlinie über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (2016/1919/EU)

4.4. Freizügigkeit

Richtlinie über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (2004/38/EG)  

Mitteilung der Kommission „Hilfestellung bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten“ (KOM(2009) 313 endg.)

Verordnung über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (2011/492/EU)

Richtlinie über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen (2014/54/EU)

4.5.Migration

4.5.1.Aufnahmebedingungen

Richtlinie zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (2013/33/EU)

4.5.2.Familienzusammenführung

Richtlinie betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (2003/86/EG)

4.5.3.Dublin-Verordnung und EURODAC-Verordnung

Verordnung zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (343/2003/EG)

Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (1560/2003/EG)

Richtlinie zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) (2013/32/EU)

Verordnung über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten (603/2013/EU)

Verordnung zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (604/2013/EU)

Durchführungsverordnung der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (118/2014/EU)

Anerkennung

Richtlinie über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (2011/95/EU)

4.5.4.Einwanderung und Asyl

Mitteilung der Kommission „EU-Aktionsplan gegen die Schleusung von Migranten (2015-2020)“ (COM(2015) 285 final)

Mitteilung der Kommission zum aktuellen Stand der Umsetzung der Prioritäten im Rahmen der Europäischen Migrationsagenda (COM(2016) 85 final)

Bericht der Kommission „Fortschrittsbericht über die Einrichtung des Hotspots in Griechenland (COM(2016) 141 final)

Mitteilung der Kommission „Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Erleichterung legaler Wege nach Europa“ (COM(2016) 197 final)

4.5.5.Umverteilung und Neuansiedlung

Mitteilung der Kommission „Fortschrittsbericht über die Umsetzung der Europäischen Migrationsagenda“ (COM(2019) 126 final) 

Empfehlung der Kommission zu legalen Schutzwegen in die EU:  Förderung der Neuansiedlung, der Aufnahme aus humanitären Gründen und anderer komplementärer Zugangswege (C(2020) 6467)

4.5.6.Rückkehr/Rückführung

Richtlinie über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (2008/115/EG)

Mitteilung der Kommission zur Rückkehrpolitik der EU (COM(2014) 199 final)

Mitteilung der Kommission „EU-Aktionsplan für die Rückkehr“ (COM(2015) 453 final)

Empfehlung der Kommission für ein gemeinsames „Rückkehr-Handbuch‟, das von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung rückkehrbezogener Aufgaben heranzuziehen ist (C(2015) 6250 final)

Mitteilung der Kommission über eine wirksamere Rückkehrpolitik in der Europäischen Union – Ein neuer Aktionsplan (COM/2017/200 final)  

Empfehlung der Kommission für eine wirksamere Gestaltung der Rückkehr im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2017/432/EU)  

4.5.7.Visa

Verordnung über einen Visakodex der Gemeinschaft (810/2009/EG)

Beschluss der Kommission über ein Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa (K(2010) 1620 endg.) und die nachfolgenden Änderungen

4.5.8.Grenzmanagement

Empfehlung der Kommission über einen gemeinsamen „Leitfaden für Grenzschutzbeamte (Schengen-Handbuch)“, der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Grenzkontrollen bei Personen heranzuziehen ist (K(2006) 5186 endg.)

Geändert durch die Empfehlung der Kommission K(2008) 2976 endg.

Geändert durch die Empfehlung der Kommission K(2009) 7376 endg.

Geändert durch die Empfehlung der Kommission K(2010) 5559 endg.

Geändert durch die Empfehlung der Kommission K(2011) 3918 endg.

Geändert durch die Empfehlung der Kommission C(2012) 9330 endg.  

Geändert durch die Empfehlung der Kommission C(2015) 3894 final .

Verordnung zur Errichtung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems (EUROSUR) (1052/2013/EU)

Mitteilung der Kommission „Bewertung des Aktionsplans Griechenlands zur Behebung der 2015 bei der Evaluierung der Anwendung des Schengen-Besitzstands im Bereich des Außengrenzmanagements festgestellten schwerwiegenden Mängel“ (COM(2016) 220 final)

Verordnung über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (2016/399/EU)

Mitteilung der Kommission „Solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit“ (COM(2016) 205 final)

Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache (2019/1896/EU)

4.5.9.Legale Migration

Richtlinie über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (Neufassung) (2016/801/EU)


5.Digitale und Informationsgesellschaft: Eine EU, in der sich Kinder sicher in der digitalen Umgebung bewegen und die von ihr gebotenen Chancen nutzen können

Richtlinie zur Änderung der Richtlinie über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (2002/22/EG), der Richtlinie über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (2002/58/EG) und der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (2006/2004/EG) (2009/136/EG)      

Richtlinie zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (2010/13/EU)

Mitteilung der Kommission „Europäische Strategie für ein besseres Internet für Kinder (COM(2012) 196 final)

Verordnung zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (2016/679/EU)  

Mitteilung der Kommission „Bekämpfung von Desinformation im Internet: Ein Europäisches Konzept“ (COM(2018) 236 final)

Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten (2018/1808/EU)  

Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (2018/1972/EU)

Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (COM(2020) 825 final)  

Mitteilung der Kommission „Europas Medien in der digitalen Dekade: Ein Aktionsplan zur Unterstützung der Erholung und des Wandels“ (Europäischer Medien-Aktionsplan) (COM(2020) 784)

Mitteilung der Kommission „Aktionsplan für digitale Bildung 2021-2027. Neuaufstellung des Bildungswesens für das digitale Zeitalter“ (COM/2020/624 final)



6.Die globale Dimension: eine EU, die Kinder weltweit unterstützt, schützt und stärkt, auch in Krisen- und Konfliktsituationen.

6.1.Horizontale Instrumente

Leitlinien der EU für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes (2017) – Kein Kind zurücklassen 

Europäischer Konsens über die Entwicklungspolitik (2017) als Teil der Reaktion der EU auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen

Gemeinsame Mitteilung „EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2020-2024“ (JOIN(2020) 5 final)  

Child rights toolkit (Instrumentarien für die Rechte des Kindes)

6.2.Thematische Instrumente

Leitlinien der EU zum Thema Kinder und bewaffnete Konflikte (2008 aktualisiert)

Leitlinien der EU betreffend Gewalt gegen Frauen und die Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung von Frauen (2008)

Leitlinien für die Politik der Europäischen Union gegenüber Drittländern betreffend Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (2019 überarbeitet)

Mitteilung der Kommission „Verbesserung der Ernährung von Mutter und Kind im Kontext der Außenhilfe“ (COM(2013) 141 final)

DG ECHO Gender-Age Marker Toolkit (2014) (Toolkit zur Markierung von Geschlecht und Alter)

Mitteilung der Kommission „Ein Leben in Würde: von Hilfeabhängigkeit zu Eigenständigkeit – Flucht und Entwicklung (COM(2016) 234 final)

Verordnung des Rates über die Bereitstellung von Soforthilfe innerhalb der Union (2016/369/EU)

Mitteilung der Kommission zur Bildung in Notsituationen und anhaltenden Krisen (COM(2018) 304 final)

Gemeinsame Mitteilung „EU-Aktionsplan für die Gleichstellung (GAP) III – Eine ehrgeizige Agenda für die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle der Frau im auswärtigen Handeln der EU“ (JOIN(2020) 17 final)

Maßgebliche internationale Übereinkommen im Bereich der Rechte des Kindes

Internationale Arbeitsorganisation

Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung, Nr. 138 (1973)  

Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit, Nr. 182 (1999)

Haager Konferenz für Internationales Privatrecht

Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung  

Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern

Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen  

(1)

Diese Liste ist nicht erschöpfend und enthält insbesondere keine Finanzinstrumente.

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